Daten
Kommune
Pulheim
Größe
133 kB
Datum
19.09.2012
Erstellt
10.09.12, 19:50
Aktualisiert
10.09.12, 19:50
Stichworte
Inhalt der Datei
Vorlage Nr.:
293/2012
Erstellt am:
30.08.2012
Aktenzeichen:
IV/61 - kl
Verfasser/in:
Herr Klein
Vorlage zur Beratung/Beschlussfassung
Gremium
TOP
ö. Sitzung
Umwelt- und Planungsausschuss
X
nö. Sitzung
Termin
19.09.2012
Betreff
Bebauungsplan Nr. 73 Pulheim 1304
Bereich: Saphirallee/Topasstraße/Fuß-und Radweg/öffentliche Grünfläche
(Gemarkung Pulheim, Flur 13, Flurstück 2280)
Auslegungsbeschluss
siehe Niederschrift UPA vom 25.04.2012, TOP 6, Vorlage 89/2012, Seite 14
Veranlasser/in / Antragsteller/in
Verwaltung
Haushalts-/Personalwirtschaftliche Auswirkungen
Die Vorlage hat haushaltswirtschaftliche Auswirkungen:
― bei Einzahlungen bzw. Erträgen
ja
nein
― bei Einzahlungen bzw. Erträgen
― bei Auszahlungen bzw. Aufwendungen
ja
nein
― bei Auszahlungen bzw. Aufwendungen
Die Vorlage hat personalwirtschaftliche Auswirkungen:
ja
nein
Finanzierungsbedarf gesamt:
(ggf. inkl. zusätzlicher Personalkosten)
€
— im Haushalt des laufenden Jahres
€
— in den Haushalten der folgenden Jahre
€
€
€
Die Mittel stehen haushaltswirtschaftlich zur Verfügung:
Finanzierungsvorschlag (und ggf. weitere Erläuterungen):
ja
nein
Vorlage Nr.: 293/2012 . Seite 2 / 3
Beschlussvorschlag
Der Umwelt- und Planungsausschuss der Stadt Pulheim fasst folgenden Beschluss:
Der Entwurf des Bebauungsplanes Nr. 73 Pulheim 1304 und der Entwurf der Begründung werden in vorliegender Form
gebilligt.
Der Entwurf des Bebauungsplanes Nr. 73 Pulheim 1304 sowie der Entwurf der Begründung sind gemäß § 3 (2) BauGB
vom 23.09.2004 (BGBl. I S. 2414) zuletzt geändert durch Art. 1 des Gesetzes vom 22.07.2011 (BGBl. I S. 1509) öffentlich auszulegen.
– Auslegungsbeschluss
Die Auslegung erfolgt während eines Monats in den Sprechstunden der Verwaltung.
Erläuterungen
Das Bebauungsplanänderungsverfahren des BP 73 Pulheim 1304 wurde mit dem Aufstellungsbeschluss vom
25.04.2012 eingeleitet. Der Bebauungssplan schafft die planungsrechtlichen Voraussetzungen für eine Wohnbebauung
auf der nicht mehr benötigten Fläche für Gemeinbedarf mit der Zweckbestimmung „Kindertagesstätte“.
In der gleichen Sitzung beauftragte der Umwelt- und Planungsausschuss der Stadt Pulheim die Verwaltung mit der
Durchführung der frühzeitigen Beteiligung der Öffentlichkeit gemäß 3 (1) BauGB sowie der Beteiligung der Behörden
gemäß § 4 (1) BauGB. Die Beteiligung der Öffentlichkeit fand vom 16.05.2012 bis 08.06.2012 einschließlich statt. Mit
Schreiben vom 10.05.2012 wurden die Behörden am Verfahren beteiligt und gebeten, zum Verfahren Stellung zu nehmen. Von Seiten der Öffentlichkeit ist eine Äußerung nach Ablauf der frühzeitigen Beteiligung zum Bebauungsplanverfahren eingegangen (, siehe Anlage B 1 fBÖ). Trotz Fristablauf wird die Eingabe im Verfahren behandelt. Vom RheinErft-Kreis (siehe Anlage T 1 fBÖ) erhielt die Verwaltung eine Anregung der unteren Wasserbehörde. Die Schreiben
werden nachfolgend erläutert und in Anlage beigefügt.
Eingabesteller B 1 fBÖ
Schreiben vom 29.06.2012
Inhalt:
Seitens des Eingabestellers wird auf die knappe Parkplatzsituation hingewiesen. Durch Planung fielen 10 öffentliche
Stellplätze weg, eine Kompensation hierfür sei notwendig. Es wird mit Hinweis auf den 5. Bauabschnitt nachgefragt, wie
der Bau von Doppelhäusern sichergestellt werden kann, da im 5. Bauabschnitt Mehrfamilienhäuser gebaut worden wären. Abschließend wird kritisiert, dass die Beteiligung der Öffentlichkeit an den Anwohnern vorbeigelaufen wäre.
Bemerkung der Verwaltung:
Derzeit befinden sich an der Längsseite des Plangebietes entlang der Topasstraße 6 ausgewiesene öffentliche Stellplätze. Durch die Änderung des Bebauungsplanes werden wegen der Grundstückszufahrten Anpassungen erforderlich.
Entsprechend der späteren Grundstücksteilung als Einzelhaus- oder Doppelhausgrundstücke können zukünftig 4 bis 6
öffentliche Stellplätze hergestellt werden, so dass es im günstigsten Fall zu keiner Reduzierung der bestehenden Stellplatzzahl kommt.
Vorlage Nr.: 293/2012 . Seite 3 / 3
Im 5. Bauabschnitt wurden baurechtlich keine Mehrfamilienhäuser genehmigt, sondern entsprechend den dortigen Festsetzungen im Bebauungsplan Doppelhäuser auf separaten Grundstücken mit je 2 Wohneinheiten genehmigt. Auf diese
Art der Bebauung bestand ein Genehmigungsanspruch. In der hier vorliegenden Änderung des Bebauungsplanes wird
aufgrund der besonderen städtebaulichen Situation (Grundstückstiefe lediglich 23 m) bei Doppelhäusern festgesetzt,
dass je Doppelhaushälfte nur eine Wohneinheit zulässig ist. Damit ist ausgeschlossen, dass im Änderungsbereich die
gleiche bauliche Situation entsteht, wie in der Eingabe dargelegt. Bei einer Umsetzung mit Einzelhäusern sollen aber
nach wie vor 2 Wohneinheiten zulässig sein, um z.B. ein Generationen übergreifendes Wohnen durch die Aufnahme
eines Elternteiles, oder die Einrichtung von Büroräumen bei freiberuflich Tätigen baurechtlich zu ermöglichen. Die
Grundstücksfläche bei einer Einzelhausbebauung ist deutlich größer und der Nachweis eines dritten Stellplatzes ist
durch die beidseitigen Grenzabstände problemlos möglich. Der notwendige dritte Stellplatz würde bei Doppelhäusern
den Gartenbereich auf eine Restfläche reduzieren, so dass die planerische Einschränkung auf eine Wohneinheit bei
diesem Haustyp städtebaulich gerechtfertigt ist.
Dass die frühzeitige Beteiligung an den Anwohnern vorbeigelaufen wäre, ist nicht nachvollziehbar. Die rechtlich vorgeschriebenen Beteiligungsschritte wurden entsprechend aller anderen Bauleitplanverfahren in der Stadt Pulheim durchgeführt. Obwohl das Änderungsverfahren im sogenannten beschleunigten Verfahren gem. § 13 a BauGB durchgeführt wird
und die Verwaltung theoretisch nach den gesetzlichen Regelungen auf die frühzeitige Beteiligung hätte verzichten können, wurde zur Wahrung einer größtmöglichen Transparenz des Verfahren auch dieser Beteiligungsschritt durchgeführt.
Darüber hinaus ließen sich während des Beteiligungszeitraumes verschiedene Bürger von den zuständigen Verwaltungsmitarbeitern die Plankonzeption erläutern.
Eingabesteller T 1 fBÖ
Rhein-Erft-Kreis
Amt für Umweltschutz und Kreisplanung
Schreiben vom 05.06.2012
Inhalt:
Aufgrund der im Bebauungsplan dargestellten kleinen Grundstücksflächen sei eine ortsnahe Beseitigung des Niederschlagswasser nicht angemessen. Eine Niederschlagswasserbeseitigung solle zentral durch die Stadt Pulheim erfolgen.
Bemerkung der Verwaltung:
Dass eine ortsnahe Niederschlagswasserbeseitigung, über z.B. Muldensysteme wie sie bisher innerhalb des „Edelsteingarten“ umgesetzt wurden bei kleinen Grundstücken zu Schwierigkeiten führt, ist bekannt. Eine zentrale Versickerung für
diesen kleinen Geltungsbereich durch die Stadt Pulheim ist durch die fehlende Flächenverfügbarkeit und unter den wirtschaftlichen Rahmenbedingungen keine Planungsalternative. Die entwässerungstechnische Grundkonzeption wurde im
Verfahren zum Bebauungsplan 73 Pulheim festgelegt und bildet die Grundlage führ die hier zu beplanende Fläche.
Zur Fortführung des Verfahrens schlägt die Verwaltung dem Umwelt- und Planungsausschuss vor, dass dieser sie beauftragt, den Entwurf des Bebauungsplanes Nr. 73 Pulheim 1304 mit seiner Begründung gem. § 3 (2) BauGB öffentlich
auszulegen und die Beteiligung der Behörden gem. § 4 (2) BauGB durchzuführen.