Daten
Kommune
Pulheim
Größe
106 kB
Datum
19.09.2012
Erstellt
10.09.12, 19:50
Aktualisiert
10.09.12, 19:50
Stichworte
Inhalt der Datei
TEXTLICHE FESTSETZUNGEN
zum Bebauungsplanentwurf BP 73 Pulheim 1304
A Planungsrechtliche Festsetzungen gemäß § 9 Abs. 1 BauGB
1. Art der baulichen Nutzung
Der gesamte Plangeltungsbereich wird als Allgemeines Wohngebiet (WA) gemäß § 4 BauNVO
festgesetzt.
Gemäß § 1 Abs. 6 Nr. 1 BauNVO wird festgesetzt, dass die nach § 4 Abs. 3 BauNVO ausnahmsweise zulässigen Nutzungen nicht Bestandteil des Bebauungsplanes sind.
2. Maß der baulichen Nutzung
Traufhöhe (TH) und Firsthöhe (FH) baulicher Anlagen
Gemäß § 9 Abs. 1 Nr. 1 BauGB in Verb. mit § 16 Abs. 2 und § 18 Abs. 1 BauNVO ist die Höhe
baulicher Anlagen durch die max. Traufhöhen (TH) und die max. Firsthöhen (FH) der baulichen
Anlagen bestimmt.
Als oberer Bezugspunkt für die TH wird die Schnittkante zwischen den Außenflächen des aufgehenden Mauerwerks und der Oberfläche der Dachhaut bestimmt. Bei Staffelgeschossen (zurückgesetzt um mind. 1,0 m von allen, nicht grenzständigen Gebäudeumfassungswänden) oder zurückgesetzten Geschossen (mind. 1,5 m von zwei sich gegenüberliegenden nicht grenzständigen
Gebäudeabschlusswänden) bemisst sich die TH durch den Abschluss der das Gebäude (nicht des
zurückgesetzten Geschosses) umfassenden Wände. Die Brüstungen von Dachterrassen sind unabhängig von der Materialwahl mitzurechnen. Ausnahmsweise kann die festgesetzte Traufhöhe bei
Staffelgeschossen oder zurückgesetzten Geschossen durch unverkleidete Geländer um 50 cm
überschritten werden, wenn diese der Absturzsicherung gem. BauO NRW dienen.
Die FH ergibt sich aus der waagerechten Schnittlinie der beiden geneigten Dachflächen des Satteldaches. Bei Pultdächern entspricht die FH der Dachabschlusskante, bei Zeltdächern dem
Schnittpunkt der Zeltdachflächen.
Als unterer Bezugspunkt gilt die mittlere Höhenlage des nordöstlich an den Geltungsbereich angrenzenden Fuß- und Radweges (Oberkante des Abschlusses der Wegefläche entlang der Grenze
zum anschließenden Baugrundstück). Bei Doppelhäusern gilt der Höhenmittelwert entlang beider
DHH-Grundstücke.
Grundflächenzahl (GRZ)
Gemäß § 9 Abs. 1 Nr. 1 in Verb. mit § 16 Abs. 2 Nr. 1 BauNVO wird die max. Grundflächenzahl für
das allgemeine Wohngebiet mit 0,4 festgesetzt.
Für Anlagen im Sinne des § 19 Abs. 4 BauNVO in Verb. mit Satz 3 dieser Norm darf die festgesetzte Grundflächenzahl lediglich bis zu einer Gesamtgrundflächenzahl von 0,64 überschritten
werden, wenn die Gesamtflächen dieser Anlagen aus Ökopflaster, Rasenfugen- oder Rasengittersteinen erstellt werden. Weitere Überschreitungen sind nicht zulässig.
3. Bauweise, Baugrenzen
Bauweise
Für den gesamten Plangeltungsbereich wird die offene Bauweise gemäß § 9 Abs. 1 Nr. 2 BauGB
in Verb. mit § 22 Abs. 1 BauNVO festgesetzt. Gem. § 22 Abs. 2 BauNVO müssen die Baukörper
mit seitlichem Grenzabstand als Einzelhäuser oder Doppelhäuser errichtet werden. Hausgruppen
sind nicht zulässig.
Überschreiten der gekennzeichneten Baugrenzen
Gemäß § 9 Abs. 1 Nr. 2 BauGB in Verb. mit § 23 Abs. 3 BauNVO wird festgesetzt, dass ein Überschreiten der im BP durch Dreiecke gekennzeichneten Baugrenzen ausschließlich durch die Flächen von Terrassen, Terrassenüberdachungen oder Wintergärten bis zu einer Tiefe von max.
3,0 m zugelassen werden kann, sofern die maximal zulässige GRZ von 0,4 nicht überschritten
wird.
Wintergärten und Terrassenüberdachungen dürfen an die Gebäudeaußenwand in der Höhe des
Erdgeschosses angebaut werden. Sonstige An- bzw. Erweiterungsbauten, die den Wohnraum über
die Baufläche hinaus vergrößern, sind nicht zulässig.
4. Höchstzulässige Zahl der Wohnungen gemäß § 9 Abs. 1 Nr. 6 BauGB
Bei Doppelhäusern ist je Doppelhaushälfte maximal eine Wohneinheit zulässig. Bei Einzelhäusern
sind max. zwei Wohneinheiten zulässig.
5. Flächen für Garagen / Carports, Stellplätze und Nebenanlagen
Garagen / Carports, Stellplätze
Gemäß § 9 Abs. 1 Nr. 2 und 4 BauGB in Verb. mit § 23 (5) BauNVO wird festgesetzt, dass Garagen / Carports und Stellplätze ausschließlich innerhalb der Baufläche und den dafür festgesetzten
Flächen für Stellplätze und Garagen / Carports zulässig sind.
Ausnahmsweise können Garagen/Carports zur Reduzierung des Versiegelungsgrades auch außerhalb dieser Flächen zugelassen werden. Sie müssen allerdings einen Abstand von mind.
6,00 m zur Topasstraße einhalten.
Stellplätze sind auch auf der nicht überbaubaren Grundstücksfläche zulässig, aber ausschließlich
im Bereich der Zufahrten zu den Garagen, Carports oder Stellplätzen. Ausnahmen hiervon können
bei Einzelhäusern zugelassen werden, wenn zur Schonung der begrünten Flächen auf einen längeren Zufahrtsbereich verzichtet wird.
Nebenanlagen
Gemäß § 14 Abs. 1 BauNVO in Verb. mit § 23 Abs. 5 BauNVO wird festgesetzt, dass auf den nicht
überbaubaren Grundstücksflächen untergeordnete oberirdische Nebenanlagen (wie z.B. Gartengerätehäuser) nur eingeschränkt bis zu einer Grundfläche von max. 7,5 qm und 2,50 m Höhe zulässig
sind. In dem gekennzeichneten 2 m breiten Bereich zwischen Baugrenze und dem bestehenden
Fuß- und Radweg innerhalb der Grünfläche sind diese Nebenanlagen unzulässig. Ausgenommen
hiervon sind Anlagen für die Unterbringung von Abfall- und Wertstoffbehältern bis max. 1,25 m
Höhe und 2,5 qm Grundfläche. (siehe auch Pkt. 3 der bauordnungsrechtlichen Festsetzungen)
B Bauordnungsrechtliche Festsetzungen gemäß § 9 Abs. 4 BauGB in
Verb. mit § 86 BauO NRW
1. Dachform und Dachneigung
Es sind Satteldächer mit einer Dachneigung zwischen 30° und 40° zulässig. Das „Kappen des
Firstes“, so dass in diesem Bereich ein Flachdachteil entsteht, ist nicht zulässig. Pultdächer und
Zeltdächer sind mit einer Dachneigung von 10° - 20° zulässig.
2. Dachaufbauten und Dacheinschnitte
Dachaufbauten und Dacheinschnitte sind nur bis max. 50 % der Trauflänge der entsprechenden
Gebäudeseite zulässig. Die seitlichen Dachüberstände werden nicht zur Trauflänge gerechnet. Die
vorgenannten Bauteile sind mit ihrem oberen Abschluss in einem Abstand von mindestens 1,0 m
unter dem First der baulichen Anlage einzubinden und müssen einen Mindestabstand von 1,25 m
von den Gebäudeabschluss- bzw. Gebäudetrennwänden einhalten. Diese Regelungen gelten nicht
für Anlagen der Solarenergienutzung.
3. Einfriedungen
In dem gekennzeichneten Bereich zwischen Baugrenze und dem vorhandenen Fuß- und Radweg
sind als Abgrenzung der Grundstücke nur Hecken bis zu einer Höhe von 1,2 m über der Oberkante
der angrenzenden öffentlichen Verkehrsfläche zulässig. Vor oder hinter diesen Hecken sind Maschendraht- oder Stabgitterzäune bis max. 1.0 m Höhe zulässig. Als unterer Bezugspunkt gilt die
mittlere Höhenlage der an das jeweilige Baugrundstück angrenzenden Wegefläche des Fuß- und
Radweges (Außenkante der Verkehrsfläche entlang der Grenze zum anschließenden Baugrundstück).
Außerhalb der Vorgärten sind Einfriedungen ausschließlich als lebende Hecken bis max. 2,0 m
Höhe zulässig. Vor oder hinter diesen Hecken sind nur Maschendraht- oder Stabgitterzäune bis
max. 1,8 m Höhe zulässig. Blickdichte Einfriedungen wie Mauern, Mauerelemente, Holzwände,
Bespannungen aus unterschiedlichen Materialien oder Ähnliches sind nicht zulässig.
Im Bereich der mit Dreiecken gekennzeichneten Baugrenzen sind als Abtrennung der Terrassenbereiche bei Doppelhäusern blickdichte Einfriedungen bis max. 2,0 m Höhe und 3,0 m Tiefe (gemessen ab der gekennzeichneten Baugrenze) nur zur Abtrennung der privaten Grundstücksflächen
untereinander zulässig.
Nebenanlagen sind nicht an der Grundstücksgrenze zulässig. Sie dürfen nur hinter den als Einfriedung zulässigen Hecken errichtet werden.
4. Gekennzeichnete Flächen zwischen Baugrenze und Fuß- und Radweg
Diese sind unversiegelt anzulegen und zu begrünen. Dies bedeutet, dass diese Flächen mit Mutterboden flächendeckend anzulegen sind und mit Rasen, Sträuchern, Bodendeckern und/oder
Grünpflanzen bestanden sein müssen. Befestigte Flächen (Hauseingang, Fläche für Mülltonnen)
dürfen insgesamt 50 % dieser Fläche je Baugrundstück nicht überschreiten. Zu den befestigten
Flächen zählen auch Kies- und Granulatschüttungen.
5. Gekennzeichnete 1 m Streifen
In diesen Bereichen sind Nebenanlagen/Garagen/Carports nicht zulässig. Zur Eingrünung sind
Hecken und Sträucher zu pflanzen. Vor oder hinter diesen Bepflanzungen sind die unter Punkt 3
Abs. 2 angeführten Einfriedungen zulässig.
C Nachrichtliche Übernahmen gemäß § 9 Abs. 6 BauGB
1. Wasserschutzzone
Das gesamte Plangebiet liegt in der Wasserschutzzone III B der Wassergewinnungsanlagen Weiler
und Worringen/Langel. Die Festsetzungen und Bestimmungen der Wasserschutzgebietsverordnung vom 21.10.1991 sind zu beachten bzw. einzuhalten. Bei der Planung einer eventuellen geothermischen Nutzung ist der Grundwasserschutz zu beachten. Daher ist vor Bau und Betrieb
einer geothermischen Anlage eine wasserrechtliche Erlaubnis bei der Unteren Wasserbehörde des
Rhein-Erft-Kreises zu beantragen.
2. Entwässerung
Das anfallende Regenwasser der Dachflächen von Gebäuden, Nebengebäuden und versiegelten
Flächen (Terrassen, Zufahrten, Zuwegungen) ist auf dem jeweiligen Grundstück über die belebten
Bodenschichten zur Versickerung zu bringen. Geeignet sind Muldensysteme. Sickerschächte sind
nicht zulässig.
Gemäß der §§ 2,3 und 7 Wasserhaushaltsgesetz ist vor Baubeginn der Versickerungsanlagen eine
wasserrechtliche Erlaubnis beim Rhein-Erft-Kreis einzuholen.
Das anfallende Schmutzwasser ist in den im Gebiet vorhandenen Mischwasserkanal einzuleiten.
3. Kampfmittel
Generell sind Bauarbeiten sofort einzustellen sofern Kampfmittel gefunden werden. In diesem Fall
ist die zuständige Ordnungsbehörde, der KBD oder die nächstgelegene Polizeidienstelle unverzüglich zu verständigen. Erfolgen zusätzliche Erdarbeiten mit erheblichen mechanischen Belastungen
wie Rammarbeiten, Pfahlgründungen etc. wird seitens des Kampfmittelbeseitigungsdienstes (KBD)
eine Sicherheitsdetektion empfohlen. Die weitere Vorgehensweise ist mit dem Kampfmittelbeseitigungsdienst abzustimmen.
Weiter Informationen sind auf der Internetseite des KBD zu finden:
www.brd.nrw.de/ordnung_gefahrenabwehr/kampfmittelbeseitigung/service/index.html
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