Daten
Kommune
Pulheim
Größe
132 kB
Datum
06.11.2012
Erstellt
22.10.12, 19:16
Aktualisiert
22.10.12, 19:16
Stichworte
Inhalt der Datei
Vorlage Nr.:
334/2012
Erstellt am:
05.10.2012
Aktenzeichen:
20/200
Verfasser/in:
Frau Krämer/Herr Kirion
Vorlage zur Beratung/Beschlussfassung
Gremium
TOP
ö. Sitzung
nö. Sitzung
Termin
Haupt- und Finanzausschuss
8
X
30.10.2012
Rat
16.1
X
06.11.2012
Betreff
Verfahren zur Mittelbereitstellung im Rahmen von Wiederholungsveranschlagungen und von Übertragungen von Ermächtigungen nach § 22 GemHVO
Veranlasser/in / Antragsteller/in
Verwaltung
Haushalts-/Personalwirtschaftliche Auswirkungen
Die Vorlage hat haushaltswirtschaftliche Auswirkungen:
― bei Einzahlungen bzw. Erträgen
ja
x nein
― bei Einzahlungen bzw. Erträgen
― bei Auszahlungen bzw. Aufwendungen
ja
x nein
― bei Auszahlungen bzw. Aufwendungen
Die Vorlage hat personalwirtschaftliche Auswirkungen:
ja
x nein
Finanzierungsbedarf gesamt:
(ggf. inkl. zusätzlicher Personalkosten)
€
— im Haushalt des laufenden Jahres
€
— in den Haushalten der folgenden Jahre
€
€
€
Die Mittel stehen haushaltswirtschaftlich zur Verfügung:
Finanzierungsvorschlag (und ggf. weitere Erläuterungen):
ja
nein
Vorlage Nr.: 334/2012 . Seite 2 / 3
Beschlussvorschlag
Der Haupt- und Finanzausschuss empfiehlt dem Rat zu beschließen, mit nicht in Anspruch genommenen Ermächtigungen wie folgt zu verfahren:
1. Nicht begonnene, noch nicht in Auftrag gegebene oder sich im Planungsstadium befindliche Maßnahmen (Leistungsphase 1-5: Grundlagen- bis Ausführungsplanung) werden im Rahmen von Wiederholungsveranschlagungen in die
Haushaltsberatungen einbezogen.
2. Aufwendungen/Auszahlungen, denen Erträge/Einzahlungen gegenüberstehen, werden im Rahmen von Wiederholungsveranschlagungen in die Haushaltsberatungen einbezogen.
3. Nicht in Anspruch genommene Ermächtigungen für Aufwendungen und Auszahlungen, die nicht unter 1. und 2. zu
fassen sind, werden im Rahmen der Übertragung von Ermächtigungen gem. § 22 Gemeindehaushaltsverordnung
(GemHVO) soweit erforderlich in das folgende Jahr übertragen.
Erläuterungen
Ziel der Wiederholungsveranschlagungen (WHV) war es, dem Rat die Möglichkeit zu geben, über noch nicht begonnene
Maßnahmen erneut entscheiden zu können. Dies soll unverändert bleiben.
Von den WHV waren aber auch die bereits begonnenen Maßnahmen erfasst, zu denen eine erneute Beratung und Beschlussfassung durch den Rat dann keinen Sinn macht, wenn über die Planungsphase hinaus bereits Aufträge vergeben
wurden.
Im Rahmen der WHV hat sich herausgestellt, dass der überwiegende Teil der Maßnahmen bereits begonnen wurde.
Über die von der Verwaltung erstellte konsumtive und investive Liste zur WHV wurde in den letzten zwei Jahren ein
einstimmiger Beschluss gefasst. Der Rat hat weder Veränderungen beschlossen noch Prüfaufträge an die Verwaltung
erteilt (vgl. Vorlage 508/2011, Rat 20.12.2011).
Fraglich ist, ob die WHV für bereits begonnene Maßnahmen das geeignete haushaltsrechtliche Instrument ist, da das
Budgetrecht des Rates in diesen Fällen aufgrund bereits bestehender vertraglicher Verpflichtungen nicht wahrgenommen werden kann. Auch in der Praxis hat sich gezeigt, dass durch die WHV ein erhöhter Haushaltsüberwachungsaufwand entstanden ist. Dies äußerte sich dadurch, dass schon bei der Bemessung der zu meldenden WHV im November
des laufenden Jahres für die Haushaltsplanung des kommenden Jahres Schwierigkeiten auftraten. Es kommt zu einem
erhöhten Ermittlungsaufwand seitens der Fachämter, da diese bereits Anfang November eine Prognose über die noch
im laufenden Haushaltsjahr zu erwartenden Aufwendungen und Auszahlungen treffen müssen. Aufgrund der Prognostizierung durch die Fachämter werden die zur WHV gemeldeten Mittel im laufenden Haushalt gesperrt und im Haushalt
des Folgejahres zusätzlich bereit gestellt. Fließen im laufenden Haushalt entgegen der Prognose doch mehr Mittel ab,
ist seitens der Kämmerei die eingerichtete Sperre im laufenden Jahr um diesen Betrag zu verringern und im Folgejahr
der Ansatz zu mindern. Dieser hohe Überwachungsaufwand seitens der Kämmerei ist zwingend notwendig, um eine
doppelte Bereitstellung von Ermächtigungen auszuschließen.
Vorlage Nr.: 334/2012 . Seite 3 / 3
Nach § 22 GemHVO besteht die Möglichkeit, nicht in Anspruch genommene Ermächtigungen für Aufwendungen und
Auszahlungen ins nächste Haushaltsjahr zu übertragen. Bei der Aufstellung des Haushaltsplanes lässt sich nicht immer
mit Gewissheit abschätzen, ob die im Haushaltsplan für die einzelnen Vorhaben veranschlagten Ermächtigungen bis
zum Ende des Haushaltsjahres wie geplant in Anspruch genommen werden können. Die Ermächtigungsübertragung
ermöglicht insbesondere bei Vorhaben, die nicht wie geplant bis zum Ende des Haushaltsjahres durchgeführt werden
konnten, die zügige Durchführung dieser Vorhaben. Diese wären gefährdet, wenn für die Fortsetzung des Vorhabens
erst eine erneute Veranschlagung von Ermächtigungen im Haushaltsplan des Folgejahres erfolgen müsste, auch wenn
noch nicht benötigte Ermächtigungen verfügbar sind (vgl. 4. Handreichung des Ministeriums für Inneres und Kommunales des Landes Nordrhein-Westfalen). Die Ermächtigungsübertragungen sind gem. § 22 Abs. 4 GemHVO dem Rat zur
Kenntnis zu geben.
Allerdings könnte die Übertragung von Aufwands- und Auszahlungsermächtigungen gem. § 22 GemHVO zur Folge
haben, dass die fortgeschriebene Haushaltsplanung in einen Schiefstand gerät, da nach § 22 GemHVO nur Aufwendungen bzw. Auszahlungen übertragen werden können, wohingegen eine Übertragung von nicht im Vorjahr realisierten
Erträgen bzw. Einzahlungen gem. § 22 GemHVO nicht zulässig ist. Durch WHV können nicht realisierte Erträge/Einzahlungen sowie nicht in Anspruch genommene Aufwendungen/Auszahlungen im Haushalt Berücksichtigung
finden, wodurch eine mögliche Schieflage aufgehoben wird.
Ungeachtet des vorstehend beschriebenen Aufwandes in der Kämmerei und den Fachämtern wird aufgrund der Tatsache, dass es sich in den beiden letzten Jahren bei den WHV überwiegend um bereits begonnene Maßnahmen handelte,
die faktisch durch den Rat im Rahmen einer erneuten Beratung nicht mehr abgelehnt werden können, folgende veränderte Vorgehensweise zu dem derzeit praktizierten Verfahren vorgeschlagen:
1. Nicht in Auftrag gegebene, nicht begonnene oder sich noch im Planungsstadium befindliche Maßnahmen (Leistungsphase 1-5: Grundlagen- bis Ausführungsplanung) werden weiterhin dem Rat als WHV vorgeschlagen.
2. Aufwendungen/Auszahlungen, denen Erträge/Einzahlungen (z.B. Grundstücksgeschäfte) gegenüberstehen, werden
wie bisher wiederholt veranschlagt, um eine sich daraus ergebende Schieflage des Haushalts zu vermeiden, da Erträge
und Einzahlungen gem. § 22 GemHVO nicht übertragen werden können.
3. In allen übrigen Fällen werden nicht in Anspruch genommene Aufwands- und Auszahlungsermächtigungen im Rahmen der Übertragung von Ermächtigungen gem. § 22 GemHVO soweit erforderlich in das folgende Haushaltsjahr übertragen und dem Rat zur Kenntnis vorgelegt.
Zur Erleichterung der Fachämter und der Kämmerei soll das alte Verfahren der Übertragung von Ermächtigungen nach
§ 22 GemHVO wieder aufgenommen werden, auch wenn dem Rat dadurch die Möglichkeit genommen wird über begonnene Maßnahmen, zu denen bereits über die Planungsphase hinaus Aufträge vergeben wurden, erneut zu entscheiden. Für noch nicht begonnene bzw. sich in der Planungsphase befindliche Maßnahmen ändert sich nichts. Gleiches gilt
auch für die Grundstücksgeschäfte sowie Maßnahmen, die überwiegend durch Beiträge finanziert werden. Hier soll es
bei WHV verbleiben.