Daten
Kommune
Inden
Größe
8,4 kB
Datum
24.03.2010
Erstellt
15.03.10, 14:37
Aktualisiert
15.03.10, 14:37
Stichworte
Inhalt der Datei
Vorlagen-Nr.
Der Bürgermeister
Aktenzeichen
24/2010
Datum
Planungsamt
02.03.2010
öffentlich
Beratungsfolge
Termin
Ausschuss für Gemeindeplanung
und -entwicklung
17.03.2010
Rat
24.03.2010
TOP Ein Ja
Nein
Ent Bemerkungen
Betrifft:
Bebauungsplan Nr. 33 „Freizeitzentrum Goltsteinkuppe“
- Satzungsbeschluss
Beschlussentwurf:
Über die eingegangenen Stellungnahmen während der öffentlichen Auslegung gem. § 3.2 BauGB
und der Beteiligung der Behörden gem. § 4.2 BauGB wird gem. den im Anhang dargelegten
Beschlussvorschlägen beschlossen.
Der Bebauungsplan Nr. 33 „Freizeitzentrum Goltsteinkuppe“ wird als Satzung beschlossen
Der Beschluss ist ortsüblich bekannt zu machen. Der Bebauungsplan ist mit der Begründung und
der zusammenfassenden Erklärung zu jedermanns Einsicht zu den Öffnungszeiten der Gemeinde
Inden bereitzuhalten. Über den Inhalt ist auf Verlangen Auskunft zu geben.
Begründung:
Der Entwurf zum o.a. Bebauungsplan wurde in der Sitzung des Ausschusses für Gemeindeplanungund Entwicklung am 14.01.2010 erörtert und in der Sitzung des Rates am 25.01.2010 zur
öffentlichen Auslegung beschlossen.
Im Rahmen der Offenlage sind fristgerecht Stellungnahmen eingegangen. Der Abwägungsprozess
führt nicht zu einer Änderung des Offenlageentwurfes.
Seitens der Unteren Landschaftsbehörde wird eine Stellungnahme spätestens bis zum
Sitzungstermin nachgereicht. Mündlich sind die Anregungen mitgeteilt und erörtert worden. Die
Abwägung der Stellungnahme führt zu geringfügigen Änderungen in der Begründung und im
Umweltbericht in Bezug auf die Aussagen zum Eingriff in den Wald und Ausgleich für den
Waldverlust. Im Ergebnis wird das vorliegende Ökokonto der Gemeinde Inden in der Ruraue
stärker belastet. Mit dieser Änderung werden die Grundzüge der Planung nicht berührt, es gibt
keine betroffene Öffentlichkeit, noch Behörden, die von der Änderung berührt sind, sodass bei der
nach § 4a Abs. 3 Satz 4 BauGB zulässigen beschränkten Beteiligung niemand anzuhören ist. Eine
erneute öffentliche Auslegung ist somit nicht erforderlich.
Der vorliegende Planentwurf kann somit mit seiner Begründung als Satzung beschlossen werden.