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Beschlussvorlage (Bebauungsplan Nr. 33 „Freizeitzentrum Goltsteinkuppe“ - Satzungsbeschluss)

Daten

Kommune
Inden
Größe
8,4 kB
Datum
24.03.2010
Erstellt
15.03.10, 14:37
Aktualisiert
15.03.10, 14:37
Beschlussvorlage (Bebauungsplan Nr. 33 „Freizeitzentrum Goltsteinkuppe“ 
- Satzungsbeschluss)

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Inhalt der Datei

Vorlagen-Nr. Der Bürgermeister Aktenzeichen 24/2010 Datum Planungsamt 02.03.2010 öffentlich Beratungsfolge Termin Ausschuss für Gemeindeplanung und -entwicklung 17.03.2010 Rat 24.03.2010 TOP Ein Ja Nein Ent Bemerkungen Betrifft: Bebauungsplan Nr. 33 „Freizeitzentrum Goltsteinkuppe“ - Satzungsbeschluss Beschlussentwurf: Über die eingegangenen Stellungnahmen während der öffentlichen Auslegung gem. § 3.2 BauGB und der Beteiligung der Behörden gem. § 4.2 BauGB wird gem. den im Anhang dargelegten Beschlussvorschlägen beschlossen. Der Bebauungsplan Nr. 33 „Freizeitzentrum Goltsteinkuppe“ wird als Satzung beschlossen Der Beschluss ist ortsüblich bekannt zu machen. Der Bebauungsplan ist mit der Begründung und der zusammenfassenden Erklärung zu jedermanns Einsicht zu den Öffnungszeiten der Gemeinde Inden bereitzuhalten. Über den Inhalt ist auf Verlangen Auskunft zu geben. Begründung: Der Entwurf zum o.a. Bebauungsplan wurde in der Sitzung des Ausschusses für Gemeindeplanungund Entwicklung am 14.01.2010 erörtert und in der Sitzung des Rates am 25.01.2010 zur öffentlichen Auslegung beschlossen. Im Rahmen der Offenlage sind fristgerecht Stellungnahmen eingegangen. Der Abwägungsprozess führt nicht zu einer Änderung des Offenlageentwurfes. Seitens der Unteren Landschaftsbehörde wird eine Stellungnahme spätestens bis zum Sitzungstermin nachgereicht. Mündlich sind die Anregungen mitgeteilt und erörtert worden. Die Abwägung der Stellungnahme führt zu geringfügigen Änderungen in der Begründung und im Umweltbericht in Bezug auf die Aussagen zum Eingriff in den Wald und Ausgleich für den Waldverlust. Im Ergebnis wird das vorliegende Ökokonto der Gemeinde Inden in der Ruraue stärker belastet. Mit dieser Änderung werden die Grundzüge der Planung nicht berührt, es gibt keine betroffene Öffentlichkeit, noch Behörden, die von der Änderung berührt sind, sodass bei der nach § 4a Abs. 3 Satz 4 BauGB zulässigen beschränkten Beteiligung niemand anzuhören ist. Eine erneute öffentliche Auslegung ist somit nicht erforderlich. Der vorliegende Planentwurf kann somit mit seiner Begründung als Satzung beschlossen werden.