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Beschlussvorlage (Ermächtigungsübertragung gem. § 22 GemHVO NRW)

Daten

Kommune
Inden
Größe
9,1 kB
Datum
24.06.2010
Erstellt
25.06.10, 20:36
Aktualisiert
25.06.10, 20:36
Beschlussvorlage (Ermächtigungsübertragung gem. § 22 GemHVO NRW) Beschlussvorlage (Ermächtigungsübertragung gem. § 22 GemHVO NRW)

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Vorlagen-Nr. Der Bürgermeister Aktenzeichen 66/2010 Datum Kämmerei 27.05.2010 öffentlich Beratungsfolge Termin Hauptausschuss 09.06.2010 Rat 24.06.2010 TOP Ein Ja Nein Ent Bemerkungen Betrifft: Ermächtigungsübertragung gem. § 22 GemHVO NRW Beschlussentwurf: Die als Anlage beigefügte Übersicht der Ermächtigungsübertragungen für konsumtive bzw. investive Aufwendungen und Auszahlungen sowie Einzahlungen gem. § 22 Abs. 4 GemHVO NRW wird zur Kenntnis genommen. Begründung: Gemäß den Vorschriften des § 22 GemHVO NRW können Haushaltsmittel für Aufwendungen und Auszahlungen sowohl im konsumtiven als auch im investiven Bereich unter bestimmten Voraussetzungen übertragen werden (Hier handelt es sich um einen ähnlichen Vorgang wie bei der „Restebildung“.). Dabei bleiben Ermächtigungen für konsumtive Aufwendungen und Auszahlungen bis zum Ende des folgenden Haushaltsjahres und Aufwendungen und Auszahlungen für Investitionen bis zur letzten Zahlung für ihren Zweck – längstens jedoch zwei Jahre nach Schluss des Haushaltsjahres, in dem der Vermögensgegenstand in seinen wesentlichen Teilen in Benutzung genommen werden kann – verfügbar. Im Absatz 4 ist geregelt, dass dem Rat eine Übersicht der Übertragungen mit Angabe der Auswirkungen auf den Ergebnis- und Finanzplan des Folgejahres vorzulegen ist. Die Übertragungen sind im Jahresabschluss im Plan-/Ist-Vergleich der Ergebnis- und Finanzrechnung gesondert anzugeben. In der beigefügten Übersicht sind diejenigen Produktsachkonten zu entnehmen, bei denen eine Ermächtigungsübertragung erfolgt. Als Folge der Ermächtigungsübertragungen wird der Haushalt 2010 wie folgt belastet: a) bei den konsumtiven Aufwendungen b) bei den konsumtiven Auszahlungen = = c) bei den investiven Auszahlungen = 1.313.083,13 €. 94.380 € 240.516,28 € Da neben den investiven Auszahlungen auch (investive) Einzahlungsermächtigungen in Höhe von 137.000 € übertragen werden, verbleibt letztlich noch ein nicht gedeckter Restbetrag in Höhe von 1.176.083,13 €. Beschlußvorlage 66/2010 Seite 2