Daten
Kommune
Inden
Größe
9,1 kB
Datum
24.06.2010
Erstellt
25.06.10, 20:36
Aktualisiert
25.06.10, 20:36
Stichworte
Inhalt der Datei
Vorlagen-Nr.
Der Bürgermeister
Aktenzeichen
66/2010
Datum
Kämmerei
27.05.2010
öffentlich
Beratungsfolge
Termin
Hauptausschuss
09.06.2010
Rat
24.06.2010
TOP Ein Ja
Nein
Ent Bemerkungen
Betrifft:
Ermächtigungsübertragung gem. § 22 GemHVO NRW
Beschlussentwurf:
Die als Anlage beigefügte Übersicht der Ermächtigungsübertragungen für konsumtive bzw.
investive Aufwendungen und Auszahlungen sowie Einzahlungen gem. § 22 Abs. 4 GemHVO NRW
wird zur Kenntnis genommen.
Begründung:
Gemäß den Vorschriften des § 22 GemHVO NRW können Haushaltsmittel für Aufwendungen und
Auszahlungen sowohl im konsumtiven als auch im investiven Bereich unter bestimmten
Voraussetzungen übertragen werden (Hier handelt es sich um einen ähnlichen Vorgang wie bei der
„Restebildung“.).
Dabei bleiben Ermächtigungen für konsumtive Aufwendungen und Auszahlungen bis zum Ende
des folgenden Haushaltsjahres und Aufwendungen und Auszahlungen für Investitionen bis zur
letzten Zahlung für ihren Zweck – längstens jedoch zwei Jahre nach Schluss des Haushaltsjahres, in
dem der Vermögensgegenstand in seinen wesentlichen Teilen in Benutzung genommen werden
kann – verfügbar.
Im Absatz 4 ist geregelt, dass dem Rat eine Übersicht der Übertragungen mit Angabe der
Auswirkungen auf den Ergebnis- und Finanzplan des Folgejahres vorzulegen ist. Die
Übertragungen sind im Jahresabschluss im Plan-/Ist-Vergleich der Ergebnis- und Finanzrechnung
gesondert anzugeben.
In der beigefügten Übersicht sind diejenigen Produktsachkonten zu entnehmen, bei denen eine
Ermächtigungsübertragung erfolgt.
Als Folge der Ermächtigungsübertragungen wird der Haushalt 2010 wie folgt belastet:
a) bei den konsumtiven Aufwendungen
b) bei den konsumtiven Auszahlungen
=
=
c) bei den investiven Auszahlungen
= 1.313.083,13 €.
94.380 €
240.516,28 €
Da neben den investiven Auszahlungen auch (investive) Einzahlungsermächtigungen in Höhe von
137.000 € übertragen werden, verbleibt letztlich noch ein nicht gedeckter Restbetrag in Höhe von
1.176.083,13 €.
Beschlußvorlage 66/2010
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