Daten
Kommune
Inden
Größe
68 kB
Datum
24.06.2010
Erstellt
25.06.10, 20:36
Aktualisiert
25.06.10, 20:36
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Vorlagen-Nr.
Der Bürgermeister
Aktenzeichen
Datum
Bauamt
63 10 02 Ot/Xho
13.04.2010
öffentlich
Beratungsfolge
Termin
Bauausschuss
28.04.2010
Rat
24.06.2010
TOP Ein Ja
Nein
50/2010
Ent Bemerkungen
Betrifft:
Satzung zum Schutz des Baumbestandes in der Gemeinde Inden vom 24.06.2010
Beschlussentwurf:
Die als Anlage 1 beigefügte Neufassung der Satzung zum Schutz des Baumbestandes in der
Gemeinde Inden vom 24.06.2010 wird beschlossen.
Begründung:
Die derzeit gültige Baumschutzsatzung der Gemeinde Inden stammt vom 28.05.1978. Sie entspricht
in Teilen nicht mehr den heutigen gesetzlichen Vorgaben.
Aus diesem Grunde wurde eine neue Satzung formuliert, deren Basis die aktuelle Mustersatzung
des Städte- und Gemeindebundes von 1996 ist. Grundaussagen der bisher gültigen
Baumschutzsatzung der Gemeinde Inden von 1978 bleiben weiterhin erhalten. Die wichtigsten
Anpassungen und Änderungen sind folgende:
§ 1 Zweck des Baumschutzes
Gemäß Beschluss des Bundesverwaltungsgerichtes müssen Rechtsvorschriften hinreichend
bestimmt sein (Bestimmtheitsgrundsatz). Dieser Vorgabe wird mit dem neuen § 1 Rechnung
getragen.
§ 2 Geltungsbereich
Die Definition des räumlichen Geltungsbereiches und der durch die Satzung geschützten Bäume
wird der Klarheit wegen getrennt formuliert in § 2 (Geltungsbereich) und § 3 (Geschützte Bäume).
§ 3 Geschützte Bäume
Die alte Satzung bestimmt in § 1 Abs. 2 und Abs. 4 die geschützten Bäume. Demnach sind alle
Bäume, außer Obstbäume, mit einem Stammumfang von 80 cm in 100 cm Höhe geschützt.
Die neue Definition in § 3 Abs. 2 unterscheidet jetzt zwischen Laub- und Nadelbäumen. Diese
Differenzierung basiert auf den Erfahrungen in der praktischen Anwendung der Satzung.
Nadelbäume wachsen in der Regel schneller als Laubbäume, sind durch ihr immergrünes
Nadelwerk und ihre naturgemäß flachen Wurzelteller häufiger sturmbruchgefährdet als Laubbäume.
Die Nadelbaumpflanzungen der 1960er bis 80er Jahre stellen für Grundstückseigentümer
inzwischen ein nicht zu unterschätzendes Gefahrenpotential dar. Ein in der Satzung geregelter
größerer Stammumfang für Nadelbäume erleichtert dem Eigentümer die Entfernung eines solchen
Baumes.
§ 6 Abs. 1 Buchstabe f)
Bäume, die Wohnräume zu stark beschatten, können in Ausnahmefälle gefällt werden. Diese
Regelung passt sich dem Baurecht an, wonach jeder Eigentümer Anspruch auf ausreichende Zufuhr
von Licht und Luft hat.
§ 7 Ersatzpflanzungen, Ausgleichzahlungen
Als Ersatzpflanzung sind in § 7 Abs. 2 standortgerechte, also heimische Laubbäume
vorgeschrieben. Als Ersatz für die zuvor genannten privaten Nadelholzpflanzungen nutzt die
Gemeinde hier ihre Lenkungsmöglichkeit hin zur ökologisch günstigen Entwicklung mit mehr
heimischen Laubbäumen innerhalb der Ortslagen.
Neu ist ferner die Regelung zur Ausgleichszahlung (§ 7 Abs. 3 und 4). Das Verhältnis 1:1 bei
Ersatzplanzungen, also ein neuer, dreimal verschulter Baum als Ersatz für einen gefällten Baum,
berücksichtigt die Akzeptanz der neuen Satzung in der Bevölkerung. Zu hohe Ersatzforderungen
können dazu verleiten, einen Baum zu entfernen, bevor er unter den Schutz der Satzung fällt.
Ersatzpflanzungen bzw. Ausgleichszahlungen sind allerdings nur in Ausnahmetatbeständen
einzufordern. Ist ein Baum alt oder krank oder wird er aus Gründen der Gefahrenabwehr entfernt,
so ist er als abgängig zu behandeln. Ein Ersatz oder Ausgleich wird in diesem Falle nicht erhoben.
Ein Vergleich der alten und neuen Satzung ist als Anlage 2 beigefügt.
Antragsformular
Zur Vereinfachung der Bearbeitung sind Fällanträge nach Inkrafttreten der neuen Satzung
möglichst über die vorgefertigten Formulare zu stellen. Diese können auch über das Internet
abgerufen werden. (Anlage 3)
63 10 02
Beschlußvorlage 50/2010
Seite 2
Satzung
zum Schutz des Baumbestandes
in der Gemeinde Inden vom 24.06.2010
Aufgrund des § 7 der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen in der Fassung der
Bekanntmachung vom 14. Juli 1994 (GV. NRW. S. 666), zuletzt geändert durch Gesetz vom 17.
Dezember 2009 (GV. NRW. S. 950) in Verbindung mit § 45 des Gesetzes zur Sicherung des
Naturhaushalts und zur Entwicklung der Landschaft (Landschaftsgesetz – LG) in der Fassung der
Bekanntmachung vom 21. Juli 2000 (GV. NRW. S. 568), zuletzt geändert durch das Gesetz zur
Änderung des Landschaftsgesetztes vom 19. Juni 2007 (GV. NRW. S. 226, 316) hat der Rat der
Gemeinde Inden in seiner Sitzung vom 24.06.2010 folgende Satzung beschlossen:
§1
Zweck des Baumschutzes
Nach Maßgabe dieser Satzung wird der Baumbestand zum Zwecke der
a)
b)
c)
d)
e)
f)
Belebung, Gliederung und Pflege des Orts- und Landschaftsbildes,
Abwehr schädlicher Einwirkungen auf den Menschen und auf die Biotope
(Luftverunreinigungen, Lärm pp.),
Sicherung der Leistungsfähigkeit des Naturhaushaltes und der Lebensstätte für Tiere,
Erhaltung oder Verbesserung des Klimas,
Erhaltung eines artenreichen Baumbestandes,
Schaffung von Zonen der Ruhe und Erholung
gegen schädliche Einwirkungen geschützt.
§2
Geltungsbereich
(1)
Diese Satzung regelt den Schutz des Baumbestandes innerhalb der im Zusammenhang
bebauten Ortsteile (§ 34 Baugesetzbuch-BauGB) und des Geltungsbereiches der
Bebauungspläne.
(2)
Diese Satzung gilt nicht für den Geltungsbereich von Bebauungsplänen, in denen land- oder
forstwirtschaftliche Nutzungen oder Grünflächen festgelegt sind, wenn und soweit sich ein
Landschaftsplan auf diese Flächen erstreckt (§16 Abs. 1 LG). Diese Satzung findet weiter
keine Anwendung, wenn innerhalb der im Zusammenhang bebauten Ortsteile sowie des
Geltungsbereiches der Bebauungspläne durch ordnungsbehördliche Verordnungen
Naturschutzgebiete, Naturdenkmale oder geschützte Landschaftsbestandteile ausgewiesen
werden (§ 42a Abs. 2 LG) oder Sicherstellungsanordnungen ergehen (§ 42e LG), sofern die
Verordnung oder Sicherstellungsanordnungen Regelungen für den Baumbestand enthalten.
(3)
Die Vorschriften dieser Satzung gelten nicht für Wald im Sinne des Gesetzes zur Erhaltung
des Waldes und zur Förderung der Forstwirtschaft (Bundeswaldgesetz) vom 2. Mai 1975
(BGB 1. I S. 1307) in der jeweils gültigen Fassung.
§3
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Geschützte Bäume
(1)
Geschützte Bäume sind zu erhalten und mit diesem Ziel zu pflegen und vor Gefährdung zu
bewahren.
(2)
Geschützt sind Laubbäume mit einem Stammumfang von mindestens 80 cm sowie
Nadelbäume mit einem Stammumfang von mindestens 100 cm, jeweils gemessen in einer
Höhe von 100 cm über dem Erdboden. Liegt der Kronenansatz unter dieser Höhe, so ist der
Stammumfang unmittelbar unter dem Kronenansatz maßgebend. Mehrstämmige Bäume sind
geschützt, wenn die Summe der Stammumfänge mindestens 80 cm (Laubbäume) bzw.
mindestens 100 cm (Nadelbäume) beträgt. Dabei muss ein Stamm einen Stammumfang von
mindestens 40 cm (Laubbäume) bzw. 50 cm (Nadelbäume), jeweils gemessen in einer Höhe
von 100 cm über dem Erdboden, aufweisen.
(3)
Diese Satzung gilt auch für Bäume, die aufgrund von Festsetzungen eines Bebauungsplanes
zu erhalten sind sowie für die nach dieser Satzung vorgenommenen Ersatzpflanzungen (§ 7)
auch wenn die Voraussetzungen des Absatzes 2 nicht erfüllt sind.
(4)
Nicht von den Vorschriften dieser Satzung berührt werden Obstbäume, mit Ausnahme von
Walnussbäumen und Esskastanienbäumen.
§4
Verbotene Handlungen
(1)
Im Geltungsbereich dieser Satzung ist es verboten, geschützte Bäume zu entfernen, zu
zerstören, zu schädigen oder ihren Aufbau wesentlich zu verändern. Eine wesentliche
Veränderung des Aufbaus liegt vor, wenn an geschützten Bäumen Eingriffe vorgenommen
werden, die auf das charakteristische Aussehen erheblich einwirken oder das weitere
Wachstum beeinträchtigen. Eine Entfernung liegt vor, wenn geschützte Bäume gefällt,
abgeschnitten, abgebrannt oder entwurzelt werden. Ein Entwurzeln liegt nicht vor, wenn es
nur dem Verpflanzen auf demselben Grundstück dient.
(2)
Nicht unter die Verbote des Absatzes 1 fallen ordnungsgemäße Maßnahmen zur Pflege und
Erhaltung geschützter Bäume, ordnungsgemäße Maßnahmen zum Betrieb von Baumschulen
oder Gärtnereien, zur Gestaltung, Pflege und Sicherung öffentlicher Grünflächen und zur
Bewirtschaftung von Wald sowie unaufschiebbare Maßnahmen zur Abwehr einer
gegenwärtigen Gefahr für Personen oder Sachen von bedeutendem Wert, welche von
geschützten Bäumen ausgeht, oder die zwar nicht von diesen ausgeht, aber nur durch gegen
geschützte Bäume gerichtete Handlungen abgewehrt werden kann. Die vorgenannten
unaufschiebbaren Maßnahmen zur Gefahrenabwehr sind der Gemeinde unverzüglich
anzuzeigen.
(3)
Unter die Verbote des Absatzes 1 fallen auch Einwirkungen auf den Raum (Wurzel- und
Kronenbereich), den geschützte Bäume zur Existenz benötigen und die zur Schädigung oder
zum Absterben des Baumes führen oder führen können, insbesondere durch:
a) Befestigung der Fläche mit einer Wasser undurchlässigen Decke (z. B. Asphalt, Beton),
b) Abgrabungen, Ausschachtungen (z. B. durch Aushebung von Gräben) und oder
Aufschüttungen,
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c) Lagern, Anschütten oder Ausgießen von Salzen, Säuren, Ölen, Laugen, Farben oder
Abwässern,
d) das Austreten von Gasen und anderen schädlichen Stoffen aus Leitungen,
e) Anwendung von Unkrautvernichtungsmitteln (Herbiziden), soweit sie nicht für die
Anwendung unter Gehölzen zugelassen sind,
f) Anwendung von Streusalzen, soweit der Kronenbereich nicht zur befestigten
Straßenfläche gehört.
§5
Anordnung von Maßnahmen
(1)
Die Gemeinde kann anordnen, dass der Eigentümer oder Nutzungsberechtigte eines
Grundstückes bestimmte Maßnahmen zur Pflege, zur Erhaltung und zum Schutze von
gefährdeten Bäumen im Sinne des § 1 dieser Satzung trifft; dies gilt insbesondere im
Zusammenhang mit der Durchführung von Baumaßnahmen.
(2)
Trifft der Eigentümer oder Nutzungsberechtigte eines Grundstückes Maßnahmen, die eine
schädigende Wirkung auf geschützte Bäume angrenzender Grundstücke haben können,
findet Absatz 1 entsprechende Anwendung.
(3)
Die Gemeinde kann anordnen, dass der Eigentümer oder Nutzungsberechtigte die
Durchführung bestimmter Pflege- und Erhaltungsmaßnahmen an geschützten Bäumen durch
die Gemeinde oder durch von ihr Beauftragte duldet, sofern ihm die Durchführung nicht
selbst zugemutet werden kann oder die Durchführung durch den Pflichtigen den Belangen
des Baumschutzes (§ 1) voraussichtlich nicht Rechnung tragen würde.
§6
Ausnahmen und Befreiungen
(1)
Von den Verboten des § 4 dieser Satzung ist eine Ausnahme zu erteilen, wenn
a) der Eigentümer oder Nutzungsberechtigte eines Grundstückes aufgrund von
Vorschriften des öffentlichen Rechts verpflichtet ist, geschützte Bäume zu entfernen
oder ihren Aufbau wesentlich zu verändern und er sich nicht in anderer zumutbarer
Weise von dieser Verpflichtung befreien kann,
b) eine nach den baurechtlichen Vorschriften zulässige Nutzung sonst nicht oder nur unter
wesentlichen Beschränkungen verwirklicht werden kann,
c) von dem geschützten Baum Gefahren für Personen oder Sachen von bedeutendem Wert,
die nicht gegenwärtig sind (§ 4 Abs. 2), ausgehen und die Gefahren nicht auf andere
Weise mit zumutbarem Aufwand zu beheben sind,
d) der geschützte Baum krank ist und die Erhaltung nicht aufgrund öffentlicher Belange
geboten oder nicht mit zumutbarem Aufwand möglich ist,
e) die Beseitigung des Baumes aus überwiegenden, auf andere Weise nicht zu
verwirklichenden öffentlichen Interessen dringend erforderlich ist,
f) die Bäume die Einwirkung von Licht und Sonne auf Fenster unzumutbar
beeinträchtigen. Eine unzumutbare Beeinträchtigung liegt vor, wenn Fenster so
beschattet werden, dass dahinter liegende Wohnräume während des Tages nur mit
künstlichem Licht genutzt werden können, aber ohne Einwirkung der betroffenen
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Bäume ohne künstliches Licht im Rahmen der gewöhnlichen Zweckbestimmung nutzbar
wären.
Die Erlaubnisvoraussetzungen sind vom Antragsteller zu den Buchstaben
a) – f) nachzuweisen.
(2)
Von den Verboten des § 4 dieser Satzung kann im Einzelfall Befreiung erteilt werden, wenn
a)
b)
c)
das Verbot, unter Berücksichtigung der öffentlichen Belange an der Erhaltung des
Baumes, zu einer unzumutbaren Härte für den Eigentümer oder Nutzungsberechtigten
des Grundstückes oder den unmittelbaren Nachbarn führen würde,
Gründe des allgemeinen Wohls die Befreiung erfordern,
anderen wertvollen Bäumen ausreichend Lebensraum gesichert oder geschaffen
werden soll.
Zu den öffentlichen Belangen im Sinne von a) zählen insbesondere die Erhaltung der
Lebensqualität im Sinne des Umweltschutzes, Seltenheit, Eigenart, Schönheit der Bäume
und ihre Bedeutung für das Ortsbild und die Tierwelt.
(3)
Die Erteilung einer Ausnahme oder Befreiung gemäß § 6 Absatz 1 und 2 dieser Satzung ist
durch den Eigentümer oder Nutzungsberechtigten bei der Gemeinde Inden schriftlich,
spätestens vier Wochen vor Beginn der Maßnahme, unter Darlegung der Gründe zu
beantragen. Dem Antrag ist ein Lageplan beizufügen, in dem die betreffenden Bäume mit
ihrem Standort unter Angabe der Art, des Stammumfanges und des Kronendurchmessers
einzutragen sind. Von der Vorlage eines Lageplans kann im Einzelfall abgesehen werden,
wenn auf andere Weise (z. B. Lageskizzen, Fotos) die geschützten Bäume ausreichend
dargestellt werden können.
.
(4)
Über Ausnahmen und Befreiungen von den Verboten des § 4 entscheidet bei Bäumen auf
öffentlichen Grünflächen und auf Grundstücken der Gemeinde der Bauausschuss als
Fachausschuss der Gemeinde Inden.
(5)
§ 31 des Bundesbaugesetzes in der jeweiligen Fassung bleibt für Bäume, die aufgrund von
Festsetzungen eines Bebauungsplanes zu erhalten sind, unberührt.
§7
Ersatzpflanzungen, Ausgleichszahlungen
(1)
Wird auf der Grundlage des § 6 Absatz 1 Buchstabe b) und f) sowie Absatz 2 dieser
Satzung eine Ausnahme oder Befreiung erteilt, so hat der Antragsteller auf seine Kosten für
jeden entfernten geschützten Baum als Ersatz nach Maßgabe des Absatzes 2 einen neuen
Baum auf einem Grundstück im Geltungsbereich dieser Satzung zu pflanzen und zu erhalten
(Ersatzpflanzung).
(2)
Für die Ersatzpflanzung sind standortgerechte Laubbäume mit einem Stammumfang von
mindestens 10 – 20 cm (mindestens dreimal verschult) je nach Notwendigkeit des
ökologischen Ausgleiches zu wählen. Bei der Festsetzung der Ersatzpflanzung ist die Größe
des Gartens bzw. des Pflanzenstandortes zu berücksichtigen. Wachsen die zu pflanzenden
Bäume nicht an, ist die Ersatzpflanzung zu wiederholen.
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(3)
Ist eine Ersatzpflanzung aus rechtlichen oder tatsächlichen Gründen nicht möglich, so ist
eine Ausgleichszahlung zu leisten.
(4)
Die Höhe der Ausgleichszahlung bemisst sich nach dem Wert des Baumes, mit dem
ansonsten eine Ersatzpflanzung erfolgen müsste (Abs. 1 bis Abs. 3) zusätzlich eine
Pflanzkostenpauschale von 30 % des Nettoerwerbspreises.
(5)
Von der Regelung des Absatzes 1 können in besonders begründeten Fällen Ausnahmen
zugelassen werden. In jedem Fall müssen die Belange des Baumschutzes (§ 1) gewahrt
bleiben.
§8
Baumschutz in Baugenehmigungsverfahren
(1)
Wird für ein Grundstück im Geltungsbereich dieser Satzung eine Baugenehmigung
beantragt, so sind im Lageplan die auf dem Baugrundstück vorhandenen geschützten Bäume
im Sinne des § 2, ihr Standort, die Art, der Stammumfang und der Kronendurchmesser
einzutragen.
(2)
Wird die Baugenehmigung für ein Vorhaben beantragt, bei dessen Verwirklichung
geschützte Bäume entfernt, zerstört, geschädigt oder verändert werden sollen, so ist der
Antrag auf Erlaubnis gemäß § 6 Absatz 3 dieser Satzung dem Bauantrag beizufügen.
(3)
Absatz 1 und Absatz 2 gelten auch für Bauvoranfragen. Die Darstellung der Bäume kann in
diesem Fall maßstabsgerecht auf einer Abzeichnung der Flurkarte erfolgen.
§9
Folgenbeseitigung
(1)
Wer als Eigentümer oder Nutzungsberechtigter entgegen den Verboten des § 4 dieser
Satzung und ohne dass die Voraussetzungen für eine Ausnahme oder Befreiung nach § 6
dieser Satzung vorliegen, geschützte Bäume entfernt oder zerstört, ist innerhalb
angemessener Frist verpflichtet, nach Maßgabe des § 7 dieser Satzung eine Ersatzpflanzung
anzulegen bzw. eine Ausgleichszahlung zu leisten.
(2)
Werden vom Eigentümer oder Nutzungsberechtigten des Grundstückes mit geschützten
Bäumen - entgegen den Verboten des § 4 und ohne dass die Voraussetzungen für eine
Ausnahme oder Befreiung nach § 6 vorliegen - geschützte Bäume geschädigt oder wird ihr
Aufbau wesentlich verändert, so hat der Eigentümer oder Nutzungsberechtigte, soweit dies
möglich ist, Schäden oder Veränderungen zu beseitigen oder zu mildern. Ist dies nicht
möglich, hat der Eigentümer oder Nutzungsberechtigte eine Ersatzpflanzung vorzunehmen.
(3)
Ist eine Ersatzpflanzung in den Fällen der Absätze 1 und 2 ganz oder teilweise aus
rechtlichen oder tatsächlichen Gründen nicht möglich, so hat der Verpflichtete für jeden der
von ihm entfernten oder zerstörten Bäume eine Ausgleichszahlung an die Gemeinde zu
leisten.
(4)
Für die Ersatzpflanzung nach Absatz 1 und 2 sowie die Ausgleichszahlung nach Absatz 3
sind die Bestimmungen des § 7 sinngemäß anzuwenden.
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(5)
Hat ein Dritter geschützte Bäume ohne Berechtigung entfernt, zerstört oder geschädigt oder
ihren Aufbau wesentlich verändert, so entstehen die Verpflichtungen für den Eigentümer
oder Nutzungsberechtigten nach Absatz 1 und 2 nur bis zur Höhe des Ersatzanspruches
gegenüber dem Dritten, wenn der Ersatzanspruch geringer ist als die Aufwendungen, die bei
Erfüllung der Verpflichtungen nach den Absatz 1 und 2 zu erbringen wären.
(6)
Im Fall des Absatzes 5 haften der Eigentümer bzw. der Nutzungsberechtigte und der Dritte
gesamtschuldnerisch bis zur Höhe des Schadensersatzanspruches des Eigentümers oder
Nutzungsberechtigten gegenüber dem Dritten; darüber hinaus haftet der Dritte allein.
§ 10
Verwendung von Ausgleichszahlungen
Die nach dieser Satzung zu entrichtenden Ausgleichszahlungen sind an die Gemeinde zu leisten.
Sie sind zweckgebunden für Ersatzpflanzungen im Geltungsbereich dieser Satzung, nach
Möglichkeit in der Nähe des Standortes der entfernten oder zerstörten Bäume, zu verwenden.
§ 11
Betretungsrecht
Die Beauftragten der Gemeinde sind berechtigt, nach angemessener Vorankündigung mit
Zustimmung des Eigentümers oder Nutzungsberechtigten zum Zwecke der Durchführung dieser
Satzung Grundstücke zu betreten. Sie sind verpflichtet, sich auf Verlangen des
Grundstückseigentümers oder des Nutzungsberechtigten auszuweisen. Sofern Gefahr im Verzuge
besteht, kann auf eine Vorankündigung verzichtet werden. Verweigert der Eigentümer oder
Nutzungsberechtigte dem Beauftragten der Gemeinde Inden den Zutritt, entscheidet die
Genehmigungsbehörde gem. § 6 Absatz 1 nach freier Würdigung des Sachverhalts.
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§ 12
Ordnungswidrigkeiten
(1) Ordnungswidrig gem. § 70 Absatz 1 Nr. 17 des Landschaftsgesetztes NW (LG) handelt, wer
vorsätzlich oder fahrlässig
a) geschützte Bäume entgegen den Verboten des § 4 und ohne Erlaubnis nach § 6 entfernt,
zerstört, schädigt oder ihren Aufbau wesentlich verändert,
b) Anordnungen zur Pflege, zur Erhaltung oder zur sonstigen Sicherung gefährdeter geschützter
Bäume gemäß § 5 nicht Folge leistet,
c) vollziehbare Auflagen, Bedingungen oder sonstige Anordnungen im Rahmen einer gemäß § 6
dieser Satzung erteilten Erlaubnis nicht erfüllt
d) Nebenbestimmungen zu einer Ausnahmegenehmigung oder Erteilung einer Befreiung nach § 6
nicht erfüllt,
e) seinen Verpflichtungen nach §§ 7 oder 9 nicht nachkommt,
f) entgegen § 8 Absatz 1 und 3 geschützte Bäume nicht in den Lageplan einträgt oder
g) eine Unterrichtung der Gemeinde nach § 4 Absatz 2 unterlässt.
(2) Ordnungswidrigkeiten können gem. § 71 Absatz 1 Landschaftsgesetz NW (LG) mit einer
Geldbuße bis zu 50.000 Euro geahndet werden, soweit die Zuwiderhandlung nicht nach
anderen Rechtsvorschriften mit Strafe bedroht ist.
§ 13
Inkrafttreten
Diese Satzung tritt am Tag nach ihrer öffentlichen Bekanntmachung in Kraft. Gleichzeitig tritt die
Satzung zum Schutze des Baumbestandes in der Gemeinde Inden vom 29.05.1978 außer Kraft.
Bekanntmachungsanordnung
Die vorstehende Satzung zum Schutz des Baumbestandes in der Gemeinde Inden wird hiermit
öffentlich bekannt gegeben.
Inden, den 24.06.2010
Der Bürgermeister
Schuster
63 10 02
Beschlußvorlage 50/2010
Neue Baumschutzsatzung
Seite 9
auf Basis der Mustersatzung des StGB von 1996
S a tz u n g
z u m S c h u tz d e s Ba u mb e s ta n d e s
in d e r G e me in d e I n d e n v o m 2 4 . 0 6 . 2 0 1 0
Satzung
zum Schutz des Baumbestandes in der Gemeinde Inden
vom 29. Mai 1978
Aufgrund des § 4 der Gemeindeordnung für das Land
Nordrhein-Westfalen in der Fassung der
Bekanntmachung vom 19.12.1974 – GV NW 1975 S.
91/SGV NW 2023 -, in Verbindung mit § 34 Abs. 3 und 4
des Gesetzes zur Sicherung des Naturhaushalts und zur
Entwicklung der Landschaft (Landschaftsgesetz vom
18.2.1975 – GV NW S. 190/SGV NW 791) hat der Rat
der Gemeinde Inden in seiner Sitzung vom 29.05.1978
folgende Satzung beschlossen:
Aufgrund des § 7 der Gemeindeordnung für das Land
Nordrhein-Westfalen in der Fassung der Bekanntmachung
vom 14. Juli 1994 (GV. NRW. S. 666), zuletzt geändert
durch Gesetz vom 17. Dezember 2009 (GV. NRW. S. 950)
in Verbindung mit § 45 des Gesetzes zur Sicherung des
Naturhaushalts und zur Entwicklung der Landschaft
(Landschaftsgesetz – LG) in der Fassung der
Bekanntmachung vom 21. Juli 2000 (GV. NRW. S. 568),
zuletzt geändert durch das Gesetz zur Änderung des
Landschaftsgesetztes vom 19. Juni 2007 (GV. NRW. S.
226, 316) hat der Rat der Gemeinde Inden in seiner Sitzung
vom 24.06.2010 folgende Satzung beschlossen:
§1
Zweck des Baumschutzes
Nach Maßgabe dieser Satzung wird der Baumbestand zum
Zwecke der
g)
h)
i)
j)
k)
l)
Belebung, Gliederung und Pflege des Orts- und
Landschaftsbildes,
Abwehr schädlicher Einwirkungen auf den
Menschen
und
auf
die
Biotope
(Luftverunreinigungen, Lärm pp.),
Sicherung
der
Leistungsfähigkeit
des
Naturhaushaltes und der Lebensstätte für Tiere,
Erhaltung oder Verbesserung des Klimas,
Erhaltung eines artenreichen Baumbestandes,
Schaffung von Zonen der Ruhe und Erholung
gegen schädliche Einwirkungen geschützt.
§1
Geltungsbereich
(1)
(2)
(3)
§2
Geltungsbereich
Diese Satzung gilt für den Schutz des
(4)
Baumbestandes innerhalb der im
Zusammenhang bebauten Ortsteile und des
Geltungsbereichs der Bebauungspläne,
soweit diese nicht eine land- und
forstwirtschaftliche Nutzung festsetzen.
Geschützt sind Bäume mit einem
(5)
Stammumfang von 80 und mehr
Zentimetern, gemessen in einer Höhe von
100 Zentimetern über dem Erdboden. Liegt
der Kronenansatz unter dieser Höhe, ist der
Stammumfang unter dem Kronenansatz
maßgebend. Bei mehrstämmigen Bäumen ist
die Summe der Stammumfänge maßgebend.
Unter den Geltungsbereich der Satzung
fallen auch Bäume, die aufgrund von
Festsetzungen eines Bebauungsplanes zu
erhalten sind, auch wenn die
Voraussetzungen des Abs. 2 nicht erfüllt
Beschlußvorlage 50/2010
Diese Satzung regelt den Schutz des
Baumbestandes innerhalb der im Zusammenhang
bebauten Ortsteile (§ 34 Baugesetzbuch-BauGB)
und des Geltungsbereiches der Bebauungspläne.
Diese Satzung gilt nicht für den Geltungsbereich
von Bebauungsplänen, in denen land- oder
forstwirtschaftliche Nutzungen oder Grünflächen
festgelegt sind, wenn und soweit sich ein
Landschaftsplan auf diese Flächen erstreckt (§16
Abs. 1 LG). Diese Satzung findet weiter keine
Anwendung,
wenn
innerhalb
der
im
Zusammenhang bebauten Ortsteile sowie des
Geltungsbereiches der Bebauungspläne durch
ordnungsbehördliche
Verordnungen
Naturschutzgebiete,
Naturdenkmale
oder
geschützte Landschaftsbestandteile ausgewiesen
werden
(§
42a
Abs.
2
LG)
oder
Seite 10
(4)
(5)
(6)
sind.
Die Vorschriften dieser Satzung gelten nicht
für Obstbäume, mit Ausnahme von Walnußund Eßkastanienbäumen.
Nicht von dieser Satzung berührt werden die
besonderen Bestimmungen für Bäume und
(6)
Baumgruppen, die nach § 34 Abs. 1 und 2
des Landschaftsgesetzes unter Naturschutz
gestellt sind.
Die Befugnis der Baugenehmigungsbehörde,
die Erhaltung von Bäumen und Sträuchern
auf den nicht überbauten Flächen der
bebauten Grundstücke gem. § 10 Abs. 1 der
Bauordnung für das Land NordrheinWestfalen in der Fassung vom 27.1.1970 –
GV NW S. 96 -; geändert durch Gesetz vom
15.7.1976 – GV NW S. 264 -, zu verlangen,
bleibt unberührt.
Sicherstellungsanordnungen ergehen (§ 42e LG),
sofern
die
Verordnung
oder
Sicherstellungsanordnungen Regelungen für den
Baumbestand enthalten.
Die Vorschriften dieser Satzung gelten nicht für
Wald im Sinne des Gesetzes zur Erhaltung des
Waldes und zur Förderung der Forstwirtschaft
(Bundeswaldgesetz) vom 2. Mai 1975 (BGB 1. I S.
1307) in der jeweils gültigen Fassung.
§3
Geschütze Bäume
§2
Verbotene Maßnahmen
(1)
Es ist verboten, die durch die Vorschriften
dieser Satzung geschützten Bäume zu
entfernen, zu zerstören, zu schädigen oder
ihren Aufbau wesentlich zu verändern.
Hierunter fallen nicht Maßnahmen im
Beschlußvorlage 50/2010
(5)
Geschützte Bäume sind zu erhalten und mit diesem
Ziel zu pflegen und vor Gefährdung zu bewahren.
(6)
Geschützt
sind
Laubbäume
mit
einem
Stammumfang von mindestens 80 cm sowie
Nadelbäume mit einem Stammumfang von
mindestens 100 cm, jeweils gemessen in einer
Höhe von 100 cm über dem Erdboden. Liegt der
Kronenansatz unter dieser Höhe, so ist der
Stammumfang
unmittelbar
unter
dem
Kronenansatz maßgebend. Mehrstämmige Bäume
sind geschützt, wenn die Summe der
Stammumfänge mindestens 80 cm (Laubbäume)
bzw. mindestens 100 cm (Nadelbäume) beträgt.
Dabei muss ein Stamm einen Stammumfang von
mindestens 40 cm (Laubbäume) bzw. 50 cm
(Nadelbäume), jeweils gemessen in einer Höhe
von 100 cm über dem Erdboden, aufweisen.
(7)
Diese Satzung gilt auch für Bäume, die aufgrund
von Festsetzungen eines Bebauungsplanes zu
erhalten sind sowie für die nach dieser Satzung
vorgenommenen Ersatzpflanzungen (§ 7) auch
wenn die Voraussetzungen des Absatzes 2 nicht
erfüllt sind.
(8)
Nicht von den Vorschriften dieser Satzung berührt
werden Obstbäume, mit Ausnahme von
Walnussbäumen und Esskastanienbäumen.
§4
Verbotene Handlungen
(4)
Im Geltungsbereich dieser Satzung ist es verboten,
geschützte Bäume zu entfernen, zu zerstören, zu
schädigen oder ihren Aufbau wesentlich zu
verändern. Eine wesentliche Veränderung des
Aufbaus liegt vor, wenn an geschützten Bäumen
Seite 11
(2)
(3)
(4)
(5)
Rahmen eines ordnungsgemäßen Betriebes
von Baumschulen oder Gärtnereien,
Maßnahmen der ordnungsgemäßen
Gestaltung, Pflege und Sicherung von
öffentlichen Grünflächen sowie die
ordnungsgemäße Bewirtschaftung von
Wald. Erlaubt sind ferner unaufschiebbare
Maßnahmen zur Abwendung einer
unmittelbar drohenden Gefahr; sie sind der
Gemeinde unverzüglich anzuzeigen.
(5)
Eine Entfernung im Sinne des Abs. 1 liegt
vor, wenn geschützte Bäume gefällt,
abgeschnitten, abgebrannt oder entwurzelt
werden. Ein Entwurzeln liegt nicht vor,
wenn es nur dem Verpflanzen auf
demselben Grundstück dient.
Eine Zerstörung im Sinne des Abs. 1 liegt
vor, wenn an geschützten Bäumen Eingriffe
vorgenommen werden, die zum Absterben
führen oder führen können.
Als Schädigung im Sinne des Abs. 1
kommen auch Störungen des
Wurzelbereichs unter der Baumkrone
(Kronenbereich) in Betracht, insbesondere
durch
a) Befestigung der Fläche mit einer
wasserundurchlässigen Decke (z.B. Asphalt, (6)
Beton),
b) Abgrabungen, Ausschachtungen (z.B.
durch Ausheben von Gräben) oder
Aufschüttungen,
c) Lagern und Anschütten von Salzen,
Ölen, Säuren oder Laugen,
d) das Austreten von Gasen und anderen
schädlichen Stoffen aus Leitungen,
e) Anwendung von
Unkrautvernichtungsmitteln;
f) Anwendung von Streusalzen, soweit der
Kronenbereich nicht zur befastigten
Straßenfläche gehört.
Nicht unter die Verbote des Absatzes 1 fallen
ordnungsgemäße Maßnahmen zur Pflege und
Erhaltung geschützter Bäume, ordnungsgemäße
Maßnahmen zum Betrieb von Baumschulen oder
Gärtnereien, zur Gestaltung, Pflege und Sicherung
öffentlicher Grünflächen und zur Bewirtschaftung
von Wald sowie unaufschiebbare Maßnahmen zur
Abwehr einer gegenwärtigen Gefahr für Personen
oder Sachen von bedeutendem Wert, welche von
geschützten Bäumen ausgeht, oder die zwar nicht
von diesen ausgeht, aber nur durch gegen
geschützte Bäume gerichtete Handlungen
abgewehrt werden kann. Die vorgenannten
unaufschiebbaren
Maßnahmen
zur
Gefahrenabwehr sind der Gemeinde unverzüglich
anzuzeigen.
Unter die Verbote des Absatzes 1 fallen auch
Einwirkungen auf den Raum (Wurzel- und
Kronenbereich), den geschützte Bäume zur
Existenz benötigen und die zur Schädigung oder
zum Absterben des Baumes führen oder führen
können, insbesondere durch:
g) Befestigung der Fläche mit einer Wasser
undurchlässigen
Decke (z. B. Asphalt,
Beton),
h) Abgrabungen, Ausschachtungen (z. B. durch
Aushebung von Gräben) und oder
Aufschüttungen,
i) Lagern, Anschütten oder Ausgießen von
Salzen, Säuren, Ölen, Laugen, Farben oder
Abs. 4 Buchstaben a) und b) gelten nicht für
Abwässern,
Bäume an öffentlichen Straßen, wenn auf
j) das Austreten von Gasen und anderen
andere Weise Vorsorge gegen ein Absterben
schädlichen Stoffen aus Leitungen,
der Bäume getroffen ist.
k) Anwendung von Unkrautvernichtungsmitteln
Eine Veränderung im Sinne des Abs. 1 liegt
(Herbiziden), soweit sie nicht für die
vor, wenn an geschützten Bäumen Eingriffe
Anwendung unter Gehölzen zugelassen sind,
vorgenommen werden, die das
Anwendung von Streusalzen, soweit der Kronenbereich
charakteristische Aussehen wesentlich
nicht zur befestigten Straßenfläche gehört.
verändern oder das weitere Wachstum
beeinträchtigen.
§3
Anordnung von Maßnahmen
(1)
Eingriffe vorgenommen werden, die auf das
charakteristische Aussehen erheblich einwirken
oder das weitere Wachstum beeinträchtigen. Eine
Entfernung liegt vor, wenn geschützte Bäume
gefällt, abgeschnitten, abgebrannt oder entwurzelt
werden. Ein Entwurzeln liegt nicht vor, wenn es
nur dem Verpflanzen auf demselben Grundstück
dient.
Die Gemeinde kann anordnen, daß der
Eigentümer oder Nutzungsberechtigte eines
Grundstückes bestimmt Maßnahmen zur
Pflege, zur Erhaltung und zum Schutz von
Beschlußvorlage 50/2010
§5
Anordnung von Maßnahmen
(4)
Die Gemeinde kann anordnen, dass der
Eigentümer oder Nutzungsberechtigte eines
Grundstückes bestimmte Maßnahmen zur Pflege,
zur Erhaltung und zum Schutze von gefährdeten
Seite 12
(2)
(3)
gefährdeten Bäumen im Sinne des § 1 dieser
Satzung trifft: dies gilt insbesondere, wenn
Baumaßnahmen vorbereitet oder
durchgeführt werden sollen.
Die Gemeinde kann anordnen, daß der
(5)
Eigentümer oder Nutzungsberechtigte die
Durchführung bestimmter Pflege- und
Erhaltungsmaßnahmen an geschützten
Bäumen, deren Durchführung dem
Eigentümer oder Nutzungsberechtigten
selbst nicht zumutbar ist, duldet.
(6)
Die Befugnis der Baugenehmigungsbehörde,
die Bepflanzung der nicht überbauten
Flächen der bebauten Grundstücke mit
Bäumen und Sträuchern gemäß § 10 Abs. 1
der Landesbauordnung zu verlangen, bleibt
unberührt.
§4
Ausnahmen und Befreiungen
(1)
(2)
(3)
(4)
Von den Verboten des § 2 ist eine
Ausnahme zu erteilen, wenn
(2)
a) der Eigentümer oder ein sonstiger
Berechtigter aufgrund gesetzlicher
Vorschriften oder eines rechtskräftigen
Urteils verpflichtet ist, die Bäume zu
beseitigen oder zu verändern,
b) eine nach den baurechtlichen
Vorschriften zulässige Nutzung sonst nicht
oder nur unter wesentlichen
Beschränkungen verwirklicht werden kann,
c) von dem Baum Gefahren für Personen
oder Sachen ausgehen und die Gefahren
nicht auf andere Weise und mit zumutbarem
Aufwand zu beheben sind,
d) der Baum krank ist und die Erhaltung
nicht aufgrund öffentlicher Belange geboten
oder nicht mit zumutbarem Aufwand
möglich ist,
e) die Beseitigung des Baumes aus
überwiegenden, auf andere Weise nicht zu
verwirklichenden öffentlichen Interessen
dringend erforderlich ist.
Von den Verboten des § 2 kann im
Einzelfall Befreiung erteilt werden, wenn
das Verbot zu einer unzumutbaren Härte
führen würde und die Abweichung mit den
öffentlichen Belangen vereinbar ist.
Zu den öffentlichen Belangen im Sinne des
Abs. 2 zählen insbesondere die Erhaltung
der Lebensqualität im Sinne des
Umweltschutzes, Seltenheit, Eigenart,
Schönheit der Bäume und ihre Bedeutung
für das Ortsbild und die Tierwelt.
Die Erteilung einer Ausnahme oder
Befreiung ist bei der Gemeinde Inden
Beschlußvorlage 50/2010
Bäumen im Sinne des § 1 dieser Satzung trifft;
dies gilt insbesondere im Zusammenhang mit der
Durchführung von Baumaßnahmen.
Trifft der Eigentümer oder Nutzungsberechtigte
eines Grundstückes Maßnahmen, die eine
schädigende Wirkung auf geschützte Bäume
angrenzender Grundstücke haben können, findet
Absatz 1 entsprechende Anwendung.
Die Gemeinde kann anordnen, dass der
Eigentümer oder Nutzungsberechtigte die
Durchführung
bestimmter
Pflegeund
Erhaltungsmaßnahmen an geschützten Bäumen
durch die Gemeinde oder durch von ihr
Beauftragte duldet, sofern ihm die Durchführung
nicht selbst zugemutet werden kann oder die
Durchführung durch den Pflichtigen den Belangen
des Baumschutzes (§ 1) voraussichtlich nicht
Rechnung tragen würde.
§6
Ausnahmen und Befreiungen
Von den Verboten des § 4 dieser Satzung ist eine
Ausnahme zu erteilen, wenn
a) der Eigentümer oder Nutzungsberechtigte
eines
Grundstückes
aufgrund
von
Vorschriften
des
öffentlichen
Rechts
verpflichtet ist, geschützte Bäume zu
entfernen oder ihren Aufbau wesentlich zu
verändern und er sich nicht in anderer
zumutbarer Weise von dieser Verpflichtung
befreien kann,
b) eine nach den baurechtlichen Vorschriften
zulässige Nutzung sonst nicht oder nur unter
wesentlichen Beschränkungen verwirklicht
werden kann,
c) von dem geschützten Baum Gefahren für
Personen oder Sachen von bedeutendem
Wert, die nicht gegenwärtig sind (§ 4 Abs. 2),
ausgehen und die Gefahren nicht auf andere
Weise mit zumutbarem Aufwand zu beheben
sind,
d) der geschützte Baum krank ist und die
Erhaltung nicht aufgrund öffentlicher Belange
geboten oder nicht mit zumutbarem Aufwand
möglich ist,
e) die
Beseitigung
des
Baumes
aus
überwiegenden, auf andere Weise nicht zu
verwirklichenden öffentlichen Interessen
dringend erforderlich ist,
f) die Bäume die Einwirkung von Licht und
Sonne
auf
Fenster
unzumutbar
beeinträchtigen.
Eine
unzumutbare
Beeinträchtigung liegt vor, wenn Fenster so
beschattet werden, dass dahinter liegende
Wohnräume während des Tages nur mit
künstlichem Licht genutzt werden können,
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(5)
(6)
(7)
schriftlich unter Darlegung der Gründe zu
beantragen. Dem Antrag ist ein Lageplan in
zweifacher Ausfertigung im Maßstab 1 :
5000 beizufügen, in dem die betreffenden
Bäume, ihr Standort sowie ihre Art,
Stammumfang und Höhe einzutragen sind.
Von der Vorlage eines Lageplanes kann im
Einzelfall abgesehen werden, wenn auf
andere Weise (z.B. Lageskizzen, Fotos) die
geschützten Bäume ausreichend dargestellt
werden können.
Die Erlaubnis aufgrund einer beantragten
Ausnahme oder Befreiung wird schriftlich
erteilt. Sie kann mit Nebenbestimmungen
verbunden werden. Dem Antragsteller kann
insbesondere auferlegt werden, Bäume
bestimmter Art und Größe als Ersatz für
entfernte Bäume auf seine Kosten zu
pflanzen und zu erhalten. Ist eine
Ersatzbepflanzung nicht möglich, so kann
die Gemeinde eine Ausgleichszahlung
verlangen, deren Höhe einen angemessenen
Anteil des Wertes der entfernten Bäume
nicht übersteigen darf. Die Erlaubnis kann
widerruflich oder befristet erteilt werden.
Über Ausnahmen und Befreiungen von den
Verboten des § 2 entscheidet bei Bäumen
auf öffentlichen Grünflächen und auf
Grundstücken der Gemeinde der Ausschuß
für Landschafts- und Umweltschutz als
Fachausschuß der Gemeinde Inden.
§ 31 des Bundesbaugesetzes in der Fassung
der Bekanntmachung vom 18.8.1976 –
BGBl. I. S. 2236 – bleibt für Bäume, die
aufgrund von Festsetzungen eines
Bebauungsplanes zu erhalten sind,
unberührt.
aber ohne Einwirkung der betroffenen Bäume
ohne künstliches Licht im Rahmen der
gewöhnlichen Zweckbestimmung nutzbar
wären.
Die Erlaubnisvoraussetzungen
Antragsteller zu den Buchstaben
a) – f) nachzuweisen.
sind
vom
(6)
Von den Verboten des § 4 dieser Satzung kann im
Einzelfall Befreiung erteilt werden, wenn
a)
das Verbot, unter Berücksichtigung der
öffentlichen Belange an der Erhaltung des
Baumes, zu einer unzumutbaren Härte für
den Eigentümer oder Nutzungsberechtigten
des Grundstückes oder den unmittelbaren
Nachbarn führen würde,
b)
Gründe des allgemeinen Wohls die
Befreiung erfordern,
c)
anderen wertvollen Bäumen ausreichend
Lebensraum gesichert oder geschaffen
werden soll.
Zu den öffentlichen Belangen im Sinne von a)
zählen
insbesondere
die
Erhaltung
der
Lebensqualität im Sinne des Umweltschutzes,
Seltenheit, Eigenart, Schönheit der Bäume und
ihre Bedeutung für das Ortsbild und die Tierwelt.
(7)
Die Erteilung einer Ausnahme oder Befreiung
gemäß § 6 Absatz 1 und 2 dieser Satzung ist durch
den Eigentümer oder Nutzungsberechtigten bei
der Gemeinde Inden schriftlich, spätestens vier
Wochen vor Beginn der Maßnahme, unter
Darlegung der Gründe zu beantragen. Dem Antrag
ist ein Lageplan beizufügen, in dem die
betreffenden Bäume mit ihrem Standort unter
Angabe der Art, des Stammumfanges und des
Kronendurchmessers einzutragen sind. Von der
Vorlage eines Lageplans kann im Einzelfall
abgesehen werden, wenn auf andere Weise (z. B.
Lageskizzen, Fotos) die geschützten Bäume
ausreichend dargestellt werden können.
.
(8)
(9)
Über Ausnahmen und Befreiungen von den
Verboten des § 4 entscheidet bei Bäumen auf
öffentlichen Grünflächen und auf Grundstücken
der
Gemeinde
der
Bauausschuss
als
Fachausschuss der Gemeinde Inden.
§ 31 des Bundesbaugesetzes in der jeweiligen
Fassung bleibt für Bäume, die aufgrund von
Festsetzungen eines Bebauungsplanes zu erhalten
sind, unberührt.
§7
Ersatzpflanzungen, Ausgleichszahlungen
(6)
Beschlußvorlage 50/2010
Wird auf der Grundlage des § 6 Absatz 1
Buchstabe b) und f) sowie Absatz 2 dieser
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Satzung eine Ausnahme oder Befreiung erteilt, so
hat der Antragsteller auf seine Kosten für jeden
entfernten geschützten Baum als Ersatz nach
Maßgabe des Absatzes 2 einen neuen Baum auf
einem Grundstück im Geltungsbereich dieser
Satzung zu pflanzen und zu erhalten
(Ersatzpflanzung).
(7)
Für die Ersatzpflanzung sind standortgerechte
Laubbäume mit einem Stammumfang von
mindestens 10 – 20 cm (mindestens dreimal
verschult)
je
nach
Notwendigkeit
des
ökologischen Ausgleiches zu wählen. Bei der
Festsetzung der Ersatzbepflanzung ist die Größe
des Gartens bzw. des Pflanzenstandortes zu
berücksichtigen. Wachsen die zu pflanzenden
Bäume nicht an, ist die Ersatzpflanzung zu
wiederholen.
(8)
Ist eine Ersatzpflanzung aus rechtlichen oder
tatsächlichen Gründen nicht möglich, so ist eine
Ausgleichszahlung zu leisten.
(9)
Die Höhe der Ausgleichszahlung bemisst sich
nach dem Wert des Baumes, mit dem ansonsten
eine Ersatzpflanzung erfolgen müsste (Abs. 1 bis
Abs. 3) zusätzlich eine Pflanzkostenpauschale von
30 % des Nettoerwerbspreises.
(10)
Von der Regelung des Absatzes 1 können in
besonders begründeten Fällen Ausnahmen
zugelassen werden. In jedem Fall müssen die
Belange des Baumschutzes (§ 1) gewahrt bleiben.
§5
Baumschutz im Baugenehmigungsverfahren
(1)
(2)
§8
Baumschutz in Baugenehmigungsverfahren
Wird für ein Grundstück im Geltungsbereich (4)
dieser Satzung eine Baugenehmigung
beantragt, so sind im Lageplan die auf dem
Grundstück vorhandenen geschützten
Bäume im Sinne des § 1, ihr Standort, die
Art, der Stammumfang und
Kronendurchmesser einzutragen.
Wird die Baugenehmigung für ein Vorhaben (5)
beantragt, bei dessen Verwirklichung
geschützte Bäume entfernt, zerstört,
geschädigt oder verändert werden sollen, so
ist der Antrag gemäß § 4 Abs. 4 dieser
Satzung dem Bauantrag beizufügen.
Wird für ein Grundstück im Geltungsbereich
dieser Satzung eine Baugenehmigung beantragt,
so sind im Lageplan die auf dem Baugrundstück
vorhandenen geschützten Bäume im Sinne des § 2,
ihr Standort, die Art, der Stammumfang und der
Kronendurchmesser einzutragen.
Die Entscheidung über die beantragte
(6)
Erlaubnis (§ 4 Abs. 5 dieser Satzung) ergeht
im Baugenehmigungsverfahren.
Absatz 1 und Absatz 2 gelten auch für
Bauvoranfragen. Die Darstellung der Bäume kann
in diesem Fall maßstabsgerecht auf einer
Abzeichnung der Flurkarte erfolgen.
§7
Folgenbeseitigung
Beschlußvorlage 50/2010
Wird die Baugenehmigung für ein Vorhaben
beantragt, bei dessen Verwirklichung geschützte
Bäume entfernt, zerstört, geschädigt oder
verändert werden sollen, so ist der Antrag auf
Erlaubnis gemäß § 6 Absatz 3 dieser Satzung dem
Bauantrag
beizufügen.
§9
Folgenbeseitigung
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(1)
(2)
(3)
Wer entgegen § 2 dieser Satzung ohne
Erlaubnis geschützte Bäume entfernt,
zerstört, schädigt oder ihren Aufbau
wesentlich verändert, ist ungeachtet der
Regelung in § 6 verpflichtet, innerhalb
angemessener Frist dem Wert der entfernten
oder zerstörten Bäume entsprechende
Neuanpflanzungen vorzunehmen oder zu
veranlassen und die sonstigen Folgen der
verbotenen Handlung zu beseitigen.
Ist eine Ersatzbepflanzung nicht möglich, so
hat der Verpflichtete für die von ihm
entfernten oder zerstörten Bäume eine
Ausgleichszahlung an die Gemeinde zu
leisten, deren Höhe sich nach dem Wert der
entfernten oder zerstörten Bäume richtet.
Erfolgt die Entfernung, Zerstörung,
Beschädigung oder wesentliche
Veränderung der geschützten Bäume durch
einen Dritten und seht dem Eigentümer oder
dem Nutzungsberechtigten ein
Ersatzanspruch gegen den Dritten zu, so
treffen den Eigentümer oder den
Nutzungsberechtigten die Verpflichtungen
aus den Absätzen 1 und 2. Die Gemeinde
kann mit dem Eigentümer oder dem
Nutzungsberechtigten vereinbaren, daß
dieser den Ersatzanspruch an die Gemeinde
abtritt und die Gemeinde dafür neue Bäume
im Geltungsbereich dieser Satzung
anpflanzt. Der Eigentümer oder
Nutzungsberechtigte kann von der
Gemeinde verlangen, daß sie eine
Vereinbarung nach Satz 2 mit ihm
abschließt.
§8
Verwendung von Ausgleichszahlungen
Die Ausgleichszahlungen nach § 4 Abs. 5 und § 7 Abs. 2
und 3 werden zweckgebunden für die Neuanpflanzung
von Bäumen im Geltungsbereich dieser Satzung
Beschlußvorlage 50/2010
(7)
Wer als Eigentümer oder Nutzungsberechtigter
entgegen den Verboten des § 4 dieser Satzung und
ohne dass die Voraussetzungen für eine Ausnahme
oder Befreiung nach § 6 dieser Satzung vorliegen,
geschützte Bäume entfernt oder zerstört, ist
innerhalb angemessener Frist verpflichtet, nach
Maßgabe des § 7 dieser Satzung eine
Ersatzpflanzung
anzulegen
bzw.
eine
Ausgleichszahlung zu leisten.
(8)
Werden
vom
Eigentümer
oder
Nutzungsberechtigten des Grundstückes mit
geschützten Bäumen - entgegen den Verboten des
§ 4 und ohne dass die Voraussetzungen für eine
Ausnahme oder Befreiung nach § 6 vorliegen geschützte Bäume geschädigt oder wird ihr
Aufbau wesentlich verändert, so hat der
Eigentümer oder Nutzungsberechtigte, soweit dies
möglich ist, Schäden oder Veränderungen zu
beseitigen oder zu mildern. Ist dies nicht möglich,
hat der Eigentümer oder Nutzungsberechtigte eine
Ersatzpflanzung vorzunehmen.
(9)
Ist eine Ersatzpflanzung in den Fällen der Absätze
1 und 2 ganz oder teilweise aus rechtlichen odet
tatsächlichen Gründen nicht möglich, so hat der
Verpflichtete für jeden der von ihm entfernten
oder zerstörten Bäume eine Ausgleichszahlung an
die Gemeinde zu leisten.
(10)
Für die Ersatzpflanzung nach Absätze 1 und 2
sowie die Ausgleichszahlung nach Absatz 3 sind
die Bestimmungen des § 7 sinngemäß
anzuwenden.
(11)
Hat ein Dritter geschützte Bäume ohne
Berechtigung entfernt, zerstört oder geschädigt
oder ihren Aufbau wesentlich verändert, so
entstehen die Verpflichtungen für den Eigentümer
oder Nutzungsberechtigten nach Absatz 1 und 2
nur bis zur Höhe des Ersatzanspruches gegenüber
dem Dritten, wenn der Ersatzanspruch geringer ist
als die Aufwendungen, die bei Erfüllung der
Verpflichtungen nach den Absatz 1 und 2 zu
erbringen wären.
(12)
Im Fall des Absatzes 5 haften der Eigentümer
bzw. der Nutzungsberechtigte und der Dritte
gesamtschuldnerisch
bis
zur
Höhe
des
Schadensersatzanspruches des Eigentümers oder
Nutzungsberechtigten gegenüber dem Dritten;
darüber hinaus haftet der Dritte allein.
§ 10
Verwendung von Ausgleichszahlungen
Die
nach
dieser
Satzung
zu
entrichtenden
Ausgleichszahlungen sind an die Gemeinde zu leisten.
Sie sind zweckgebunden für Ersatzpflanzungen im
Seite 16
verwendet.
Geltungsbereich dieser Satzung, nach Möglichkeit in
der Nähe des Standortes der entfernten oder zerstörten
Bäume, zu verwenden.
§ 11
Betretungsrecht
Beauftragten der Gemeinde sind berechtigt, nach
angemessener Vorankündigung mit Zustimmung des
Eigentümers oder Nutzungsberechtigten zum Zwecke der
Durchführung dieser Satzung Grundstücke zu betreten. Sie
sind
verpflichtet,
sich
auf
Verlangen
des
Grundstückseigentümers oder des Nutzungsberechtigten
auszuweisen. Sofern Gefahr im Verzuge besteht, kann auf
eine Vorankündigung verzichtet werden. Verweigert der
Eigentümer oder Nutzungsberechtigte dem Beauftragten
der Gemeinde Inden den Zutritt, entscheidet die
Genehmigungsbehörde gem. § 6 Absatz 1 nach freier
Würdigung des Sachverhalts.
§6
Ordnungswidrigkeiten
(1)
(2)
Ordnungswidrig im Sinne des § 55 Nr. 20
des Landschaftsgesetzes handelt, wer
vorsätzlich oder fahrlässig geschützte
Bäume entgegen § 2 ohne Erlaubnis
entfernt, zerstört, schädigt oder ihren
Aufbau wesentlich verändert, Auflagen,
Bedingungen oder sonstige Anordnungen im
Rahmen einer gemäß § 4 dieser Satzung
erteilten Erlaubnis nicht erfüllt oder eine
Anzeige nach § 2 Abs. 1 letzter Satz dieser
Satzung unterläßt.
Die Ordnungswidrigkeit kann gemäß § 56
Abs. 1 des Landschaftsgesetzes mit einer
Geldbuße bis zu 50.000,- DM geahndet
werden, soweit die Zuwiderhandlung nicht
durch Bundes- oder Landesrecht mit Strafe
bedroht ist.
§ 12
Ordnungswidrigkeiten
(1) Ordnungswidrig gem. § 70 Absatz 1 Nr. 17 des
Landschaftsgesetztes NW (LG) handelt, wer
vorsätzlich oder fahrlässig
h) geschützte Bäume entgegen den Verboten des § 4 und
ohne Erlaubnis nach § 6 entfernt, zerstört, schädigt
oder ihren Aufbau wesentlich verändert,
i) Anordnungen zur Pflege, zur Erhaltung oder zur
sonstigen Sicherung gefährdeter geschützter Bäume
gemäß § 5 nicht Folge leistet,
j) vollziehbare Auflagen, Bedingungen oder sonstige
Anordnungen im Rahmen einer gemäß § 6 dieser
Satzung erteilten Erlaubnis nicht erfüllt
k) Nebenbestimmungen zu einer Ausnahmegenehmigung
oder Erteilung einer Befreiung nach § 6 nicht erfüllt,
l) seinen Verpflichtungen nach §§ 7 oder 9 nicht
nachkommt,
m) entgegen § 8 Absatz 1 und 3 geschützte Bäume nicht
in den Lageplan einträgt oder
n) eine Unterrichtung der Gemeinde nach § 4 Absatz 2
unterlässt.
(2) Ordnungswidrigkeiten können gem. § 71 Absatz 1
Landschaftsgesetz NW (LG) mit einer Geldbuße bis
zu 50.000 Euro geahndet werden, soweit die
Zuwiderhandlung
nicht
nach
anderen
Rechtsvorschriften mit Strafe bedroht ist.
§9
Inkrafttreten
Diese Satzung tritt am Tage nach ihrer Bekanntmachung
in Kraft.
§ 13
Inkrafttreten
Bekanntmachungsanordnung
Diese Satzung tritt am Tag nach ihrer öffentlichen
Bekanntmachung in Kraft. Gleichzeitig tritt die Satzung
zum Schutze des Baumbestandes in der Gemeinde Inden
vom 29.05.1978 außer Kraft.
Die vorstehende Satzung zum Schutz des Baumbestandes
Bekanntmachungsanordnung
Beschlußvorlage 50/2010
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in der Gemeinde Inden wird hiermit öffentlich
bekanntgegeben.
Inden, den 30. Juni 1978
Die vorstehende Satzung zum Schutz des Baumbestandes
in der Gemeinde Inden wird hiermit öffentlich bekannt
gegeben.
Der Bürgermeister
Inden, den 24.06.2010
(Wolff)
Der Bürgermeister
Schuster
Beschlußvorlage 50/2010
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