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Beschlussvorlage (Satzung zum Schutz des Baumbestandes in der Gemeinde Inden vom 24.06.2010)

Daten

Kommune
Inden
Größe
68 kB
Datum
24.06.2010
Erstellt
25.06.10, 20:36
Aktualisiert
25.06.10, 20:36

Inhalt der Datei

Vorlagen-Nr. Der Bürgermeister Aktenzeichen Datum Bauamt 63 10 02 Ot/Xho 13.04.2010 öffentlich Beratungsfolge Termin Bauausschuss 28.04.2010 Rat 24.06.2010 TOP Ein Ja Nein 50/2010 Ent Bemerkungen Betrifft: Satzung zum Schutz des Baumbestandes in der Gemeinde Inden vom 24.06.2010 Beschlussentwurf: Die als Anlage 1 beigefügte Neufassung der Satzung zum Schutz des Baumbestandes in der Gemeinde Inden vom 24.06.2010 wird beschlossen. Begründung: Die derzeit gültige Baumschutzsatzung der Gemeinde Inden stammt vom 28.05.1978. Sie entspricht in Teilen nicht mehr den heutigen gesetzlichen Vorgaben. Aus diesem Grunde wurde eine neue Satzung formuliert, deren Basis die aktuelle Mustersatzung des Städte- und Gemeindebundes von 1996 ist. Grundaussagen der bisher gültigen Baumschutzsatzung der Gemeinde Inden von 1978 bleiben weiterhin erhalten. Die wichtigsten Anpassungen und Änderungen sind folgende: § 1 Zweck des Baumschutzes Gemäß Beschluss des Bundesverwaltungsgerichtes müssen Rechtsvorschriften hinreichend bestimmt sein (Bestimmtheitsgrundsatz). Dieser Vorgabe wird mit dem neuen § 1 Rechnung getragen. § 2 Geltungsbereich Die Definition des räumlichen Geltungsbereiches und der durch die Satzung geschützten Bäume wird der Klarheit wegen getrennt formuliert in § 2 (Geltungsbereich) und § 3 (Geschützte Bäume). § 3 Geschützte Bäume Die alte Satzung bestimmt in § 1 Abs. 2 und Abs. 4 die geschützten Bäume. Demnach sind alle Bäume, außer Obstbäume, mit einem Stammumfang von 80 cm in 100 cm Höhe geschützt. Die neue Definition in § 3 Abs. 2 unterscheidet jetzt zwischen Laub- und Nadelbäumen. Diese Differenzierung basiert auf den Erfahrungen in der praktischen Anwendung der Satzung. Nadelbäume wachsen in der Regel schneller als Laubbäume, sind durch ihr immergrünes Nadelwerk und ihre naturgemäß flachen Wurzelteller häufiger sturmbruchgefährdet als Laubbäume. Die Nadelbaumpflanzungen der 1960er bis 80er Jahre stellen für Grundstückseigentümer inzwischen ein nicht zu unterschätzendes Gefahrenpotential dar. Ein in der Satzung geregelter größerer Stammumfang für Nadelbäume erleichtert dem Eigentümer die Entfernung eines solchen Baumes. § 6 Abs. 1 Buchstabe f) Bäume, die Wohnräume zu stark beschatten, können in Ausnahmefälle gefällt werden. Diese Regelung passt sich dem Baurecht an, wonach jeder Eigentümer Anspruch auf ausreichende Zufuhr von Licht und Luft hat. § 7 Ersatzpflanzungen, Ausgleichzahlungen Als Ersatzpflanzung sind in § 7 Abs. 2 standortgerechte, also heimische Laubbäume vorgeschrieben. Als Ersatz für die zuvor genannten privaten Nadelholzpflanzungen nutzt die Gemeinde hier ihre Lenkungsmöglichkeit hin zur ökologisch günstigen Entwicklung mit mehr heimischen Laubbäumen innerhalb der Ortslagen. Neu ist ferner die Regelung zur Ausgleichszahlung (§ 7 Abs. 3 und 4). Das Verhältnis 1:1 bei Ersatzplanzungen, also ein neuer, dreimal verschulter Baum als Ersatz für einen gefällten Baum, berücksichtigt die Akzeptanz der neuen Satzung in der Bevölkerung. Zu hohe Ersatzforderungen können dazu verleiten, einen Baum zu entfernen, bevor er unter den Schutz der Satzung fällt. Ersatzpflanzungen bzw. Ausgleichszahlungen sind allerdings nur in Ausnahmetatbeständen einzufordern. Ist ein Baum alt oder krank oder wird er aus Gründen der Gefahrenabwehr entfernt, so ist er als abgängig zu behandeln. Ein Ersatz oder Ausgleich wird in diesem Falle nicht erhoben. Ein Vergleich der alten und neuen Satzung ist als Anlage 2 beigefügt. Antragsformular Zur Vereinfachung der Bearbeitung sind Fällanträge nach Inkrafttreten der neuen Satzung möglichst über die vorgefertigten Formulare zu stellen. Diese können auch über das Internet abgerufen werden. (Anlage 3) 63 10 02 Beschlußvorlage 50/2010 Seite 2 Satzung zum Schutz des Baumbestandes in der Gemeinde Inden vom 24.06.2010 Aufgrund des § 7 der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen in der Fassung der Bekanntmachung vom 14. Juli 1994 (GV. NRW. S. 666), zuletzt geändert durch Gesetz vom 17. Dezember 2009 (GV. NRW. S. 950) in Verbindung mit § 45 des Gesetzes zur Sicherung des Naturhaushalts und zur Entwicklung der Landschaft (Landschaftsgesetz – LG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 21. Juli 2000 (GV. NRW. S. 568), zuletzt geändert durch das Gesetz zur Änderung des Landschaftsgesetztes vom 19. Juni 2007 (GV. NRW. S. 226, 316) hat der Rat der Gemeinde Inden in seiner Sitzung vom 24.06.2010 folgende Satzung beschlossen: §1 Zweck des Baumschutzes Nach Maßgabe dieser Satzung wird der Baumbestand zum Zwecke der a) b) c) d) e) f) Belebung, Gliederung und Pflege des Orts- und Landschaftsbildes, Abwehr schädlicher Einwirkungen auf den Menschen und auf die Biotope (Luftverunreinigungen, Lärm pp.), Sicherung der Leistungsfähigkeit des Naturhaushaltes und der Lebensstätte für Tiere, Erhaltung oder Verbesserung des Klimas, Erhaltung eines artenreichen Baumbestandes, Schaffung von Zonen der Ruhe und Erholung gegen schädliche Einwirkungen geschützt. §2 Geltungsbereich (1) Diese Satzung regelt den Schutz des Baumbestandes innerhalb der im Zusammenhang bebauten Ortsteile (§ 34 Baugesetzbuch-BauGB) und des Geltungsbereiches der Bebauungspläne. (2) Diese Satzung gilt nicht für den Geltungsbereich von Bebauungsplänen, in denen land- oder forstwirtschaftliche Nutzungen oder Grünflächen festgelegt sind, wenn und soweit sich ein Landschaftsplan auf diese Flächen erstreckt (§16 Abs. 1 LG). Diese Satzung findet weiter keine Anwendung, wenn innerhalb der im Zusammenhang bebauten Ortsteile sowie des Geltungsbereiches der Bebauungspläne durch ordnungsbehördliche Verordnungen Naturschutzgebiete, Naturdenkmale oder geschützte Landschaftsbestandteile ausgewiesen werden (§ 42a Abs. 2 LG) oder Sicherstellungsanordnungen ergehen (§ 42e LG), sofern die Verordnung oder Sicherstellungsanordnungen Regelungen für den Baumbestand enthalten. (3) Die Vorschriften dieser Satzung gelten nicht für Wald im Sinne des Gesetzes zur Erhaltung des Waldes und zur Förderung der Forstwirtschaft (Bundeswaldgesetz) vom 2. Mai 1975 (BGB 1. I S. 1307) in der jeweils gültigen Fassung. §3 Beschlußvorlage 50/2010 Seite 3 Geschützte Bäume (1) Geschützte Bäume sind zu erhalten und mit diesem Ziel zu pflegen und vor Gefährdung zu bewahren. (2) Geschützt sind Laubbäume mit einem Stammumfang von mindestens 80 cm sowie Nadelbäume mit einem Stammumfang von mindestens 100 cm, jeweils gemessen in einer Höhe von 100 cm über dem Erdboden. Liegt der Kronenansatz unter dieser Höhe, so ist der Stammumfang unmittelbar unter dem Kronenansatz maßgebend. Mehrstämmige Bäume sind geschützt, wenn die Summe der Stammumfänge mindestens 80 cm (Laubbäume) bzw. mindestens 100 cm (Nadelbäume) beträgt. Dabei muss ein Stamm einen Stammumfang von mindestens 40 cm (Laubbäume) bzw. 50 cm (Nadelbäume), jeweils gemessen in einer Höhe von 100 cm über dem Erdboden, aufweisen. (3) Diese Satzung gilt auch für Bäume, die aufgrund von Festsetzungen eines Bebauungsplanes zu erhalten sind sowie für die nach dieser Satzung vorgenommenen Ersatzpflanzungen (§ 7) auch wenn die Voraussetzungen des Absatzes 2 nicht erfüllt sind. (4) Nicht von den Vorschriften dieser Satzung berührt werden Obstbäume, mit Ausnahme von Walnussbäumen und Esskastanienbäumen. §4 Verbotene Handlungen (1) Im Geltungsbereich dieser Satzung ist es verboten, geschützte Bäume zu entfernen, zu zerstören, zu schädigen oder ihren Aufbau wesentlich zu verändern. Eine wesentliche Veränderung des Aufbaus liegt vor, wenn an geschützten Bäumen Eingriffe vorgenommen werden, die auf das charakteristische Aussehen erheblich einwirken oder das weitere Wachstum beeinträchtigen. Eine Entfernung liegt vor, wenn geschützte Bäume gefällt, abgeschnitten, abgebrannt oder entwurzelt werden. Ein Entwurzeln liegt nicht vor, wenn es nur dem Verpflanzen auf demselben Grundstück dient. (2) Nicht unter die Verbote des Absatzes 1 fallen ordnungsgemäße Maßnahmen zur Pflege und Erhaltung geschützter Bäume, ordnungsgemäße Maßnahmen zum Betrieb von Baumschulen oder Gärtnereien, zur Gestaltung, Pflege und Sicherung öffentlicher Grünflächen und zur Bewirtschaftung von Wald sowie unaufschiebbare Maßnahmen zur Abwehr einer gegenwärtigen Gefahr für Personen oder Sachen von bedeutendem Wert, welche von geschützten Bäumen ausgeht, oder die zwar nicht von diesen ausgeht, aber nur durch gegen geschützte Bäume gerichtete Handlungen abgewehrt werden kann. Die vorgenannten unaufschiebbaren Maßnahmen zur Gefahrenabwehr sind der Gemeinde unverzüglich anzuzeigen. (3) Unter die Verbote des Absatzes 1 fallen auch Einwirkungen auf den Raum (Wurzel- und Kronenbereich), den geschützte Bäume zur Existenz benötigen und die zur Schädigung oder zum Absterben des Baumes führen oder führen können, insbesondere durch: a) Befestigung der Fläche mit einer Wasser undurchlässigen Decke (z. B. Asphalt, Beton), b) Abgrabungen, Ausschachtungen (z. B. durch Aushebung von Gräben) und oder Aufschüttungen, Beschlußvorlage 50/2010 Seite 4 c) Lagern, Anschütten oder Ausgießen von Salzen, Säuren, Ölen, Laugen, Farben oder Abwässern, d) das Austreten von Gasen und anderen schädlichen Stoffen aus Leitungen, e) Anwendung von Unkrautvernichtungsmitteln (Herbiziden), soweit sie nicht für die Anwendung unter Gehölzen zugelassen sind, f) Anwendung von Streusalzen, soweit der Kronenbereich nicht zur befestigten Straßenfläche gehört. §5 Anordnung von Maßnahmen (1) Die Gemeinde kann anordnen, dass der Eigentümer oder Nutzungsberechtigte eines Grundstückes bestimmte Maßnahmen zur Pflege, zur Erhaltung und zum Schutze von gefährdeten Bäumen im Sinne des § 1 dieser Satzung trifft; dies gilt insbesondere im Zusammenhang mit der Durchführung von Baumaßnahmen. (2) Trifft der Eigentümer oder Nutzungsberechtigte eines Grundstückes Maßnahmen, die eine schädigende Wirkung auf geschützte Bäume angrenzender Grundstücke haben können, findet Absatz 1 entsprechende Anwendung. (3) Die Gemeinde kann anordnen, dass der Eigentümer oder Nutzungsberechtigte die Durchführung bestimmter Pflege- und Erhaltungsmaßnahmen an geschützten Bäumen durch die Gemeinde oder durch von ihr Beauftragte duldet, sofern ihm die Durchführung nicht selbst zugemutet werden kann oder die Durchführung durch den Pflichtigen den Belangen des Baumschutzes (§ 1) voraussichtlich nicht Rechnung tragen würde. §6 Ausnahmen und Befreiungen (1) Von den Verboten des § 4 dieser Satzung ist eine Ausnahme zu erteilen, wenn a) der Eigentümer oder Nutzungsberechtigte eines Grundstückes aufgrund von Vorschriften des öffentlichen Rechts verpflichtet ist, geschützte Bäume zu entfernen oder ihren Aufbau wesentlich zu verändern und er sich nicht in anderer zumutbarer Weise von dieser Verpflichtung befreien kann, b) eine nach den baurechtlichen Vorschriften zulässige Nutzung sonst nicht oder nur unter wesentlichen Beschränkungen verwirklicht werden kann, c) von dem geschützten Baum Gefahren für Personen oder Sachen von bedeutendem Wert, die nicht gegenwärtig sind (§ 4 Abs. 2), ausgehen und die Gefahren nicht auf andere Weise mit zumutbarem Aufwand zu beheben sind, d) der geschützte Baum krank ist und die Erhaltung nicht aufgrund öffentlicher Belange geboten oder nicht mit zumutbarem Aufwand möglich ist, e) die Beseitigung des Baumes aus überwiegenden, auf andere Weise nicht zu verwirklichenden öffentlichen Interessen dringend erforderlich ist, f) die Bäume die Einwirkung von Licht und Sonne auf Fenster unzumutbar beeinträchtigen. Eine unzumutbare Beeinträchtigung liegt vor, wenn Fenster so beschattet werden, dass dahinter liegende Wohnräume während des Tages nur mit künstlichem Licht genutzt werden können, aber ohne Einwirkung der betroffenen Beschlußvorlage 50/2010 Seite 5 Bäume ohne künstliches Licht im Rahmen der gewöhnlichen Zweckbestimmung nutzbar wären. Die Erlaubnisvoraussetzungen sind vom Antragsteller zu den Buchstaben a) – f) nachzuweisen. (2) Von den Verboten des § 4 dieser Satzung kann im Einzelfall Befreiung erteilt werden, wenn a) b) c) das Verbot, unter Berücksichtigung der öffentlichen Belange an der Erhaltung des Baumes, zu einer unzumutbaren Härte für den Eigentümer oder Nutzungsberechtigten des Grundstückes oder den unmittelbaren Nachbarn führen würde, Gründe des allgemeinen Wohls die Befreiung erfordern, anderen wertvollen Bäumen ausreichend Lebensraum gesichert oder geschaffen werden soll. Zu den öffentlichen Belangen im Sinne von a) zählen insbesondere die Erhaltung der Lebensqualität im Sinne des Umweltschutzes, Seltenheit, Eigenart, Schönheit der Bäume und ihre Bedeutung für das Ortsbild und die Tierwelt. (3) Die Erteilung einer Ausnahme oder Befreiung gemäß § 6 Absatz 1 und 2 dieser Satzung ist durch den Eigentümer oder Nutzungsberechtigten bei der Gemeinde Inden schriftlich, spätestens vier Wochen vor Beginn der Maßnahme, unter Darlegung der Gründe zu beantragen. Dem Antrag ist ein Lageplan beizufügen, in dem die betreffenden Bäume mit ihrem Standort unter Angabe der Art, des Stammumfanges und des Kronendurchmessers einzutragen sind. Von der Vorlage eines Lageplans kann im Einzelfall abgesehen werden, wenn auf andere Weise (z. B. Lageskizzen, Fotos) die geschützten Bäume ausreichend dargestellt werden können. . (4) Über Ausnahmen und Befreiungen von den Verboten des § 4 entscheidet bei Bäumen auf öffentlichen Grünflächen und auf Grundstücken der Gemeinde der Bauausschuss als Fachausschuss der Gemeinde Inden. (5) § 31 des Bundesbaugesetzes in der jeweiligen Fassung bleibt für Bäume, die aufgrund von Festsetzungen eines Bebauungsplanes zu erhalten sind, unberührt. §7 Ersatzpflanzungen, Ausgleichszahlungen (1) Wird auf der Grundlage des § 6 Absatz 1 Buchstabe b) und f) sowie Absatz 2 dieser Satzung eine Ausnahme oder Befreiung erteilt, so hat der Antragsteller auf seine Kosten für jeden entfernten geschützten Baum als Ersatz nach Maßgabe des Absatzes 2 einen neuen Baum auf einem Grundstück im Geltungsbereich dieser Satzung zu pflanzen und zu erhalten (Ersatzpflanzung). (2) Für die Ersatzpflanzung sind standortgerechte Laubbäume mit einem Stammumfang von mindestens 10 – 20 cm (mindestens dreimal verschult) je nach Notwendigkeit des ökologischen Ausgleiches zu wählen. Bei der Festsetzung der Ersatzpflanzung ist die Größe des Gartens bzw. des Pflanzenstandortes zu berücksichtigen. Wachsen die zu pflanzenden Bäume nicht an, ist die Ersatzpflanzung zu wiederholen. Beschlußvorlage 50/2010 Seite 6 (3) Ist eine Ersatzpflanzung aus rechtlichen oder tatsächlichen Gründen nicht möglich, so ist eine Ausgleichszahlung zu leisten. (4) Die Höhe der Ausgleichszahlung bemisst sich nach dem Wert des Baumes, mit dem ansonsten eine Ersatzpflanzung erfolgen müsste (Abs. 1 bis Abs. 3) zusätzlich eine Pflanzkostenpauschale von 30 % des Nettoerwerbspreises. (5) Von der Regelung des Absatzes 1 können in besonders begründeten Fällen Ausnahmen zugelassen werden. In jedem Fall müssen die Belange des Baumschutzes (§ 1) gewahrt bleiben. §8 Baumschutz in Baugenehmigungsverfahren (1) Wird für ein Grundstück im Geltungsbereich dieser Satzung eine Baugenehmigung beantragt, so sind im Lageplan die auf dem Baugrundstück vorhandenen geschützten Bäume im Sinne des § 2, ihr Standort, die Art, der Stammumfang und der Kronendurchmesser einzutragen. (2) Wird die Baugenehmigung für ein Vorhaben beantragt, bei dessen Verwirklichung geschützte Bäume entfernt, zerstört, geschädigt oder verändert werden sollen, so ist der Antrag auf Erlaubnis gemäß § 6 Absatz 3 dieser Satzung dem Bauantrag beizufügen. (3) Absatz 1 und Absatz 2 gelten auch für Bauvoranfragen. Die Darstellung der Bäume kann in diesem Fall maßstabsgerecht auf einer Abzeichnung der Flurkarte erfolgen. §9 Folgenbeseitigung (1) Wer als Eigentümer oder Nutzungsberechtigter entgegen den Verboten des § 4 dieser Satzung und ohne dass die Voraussetzungen für eine Ausnahme oder Befreiung nach § 6 dieser Satzung vorliegen, geschützte Bäume entfernt oder zerstört, ist innerhalb angemessener Frist verpflichtet, nach Maßgabe des § 7 dieser Satzung eine Ersatzpflanzung anzulegen bzw. eine Ausgleichszahlung zu leisten. (2) Werden vom Eigentümer oder Nutzungsberechtigten des Grundstückes mit geschützten Bäumen - entgegen den Verboten des § 4 und ohne dass die Voraussetzungen für eine Ausnahme oder Befreiung nach § 6 vorliegen - geschützte Bäume geschädigt oder wird ihr Aufbau wesentlich verändert, so hat der Eigentümer oder Nutzungsberechtigte, soweit dies möglich ist, Schäden oder Veränderungen zu beseitigen oder zu mildern. Ist dies nicht möglich, hat der Eigentümer oder Nutzungsberechtigte eine Ersatzpflanzung vorzunehmen. (3) Ist eine Ersatzpflanzung in den Fällen der Absätze 1 und 2 ganz oder teilweise aus rechtlichen oder tatsächlichen Gründen nicht möglich, so hat der Verpflichtete für jeden der von ihm entfernten oder zerstörten Bäume eine Ausgleichszahlung an die Gemeinde zu leisten. (4) Für die Ersatzpflanzung nach Absatz 1 und 2 sowie die Ausgleichszahlung nach Absatz 3 sind die Bestimmungen des § 7 sinngemäß anzuwenden. Beschlußvorlage 50/2010 Seite 7 (5) Hat ein Dritter geschützte Bäume ohne Berechtigung entfernt, zerstört oder geschädigt oder ihren Aufbau wesentlich verändert, so entstehen die Verpflichtungen für den Eigentümer oder Nutzungsberechtigten nach Absatz 1 und 2 nur bis zur Höhe des Ersatzanspruches gegenüber dem Dritten, wenn der Ersatzanspruch geringer ist als die Aufwendungen, die bei Erfüllung der Verpflichtungen nach den Absatz 1 und 2 zu erbringen wären. (6) Im Fall des Absatzes 5 haften der Eigentümer bzw. der Nutzungsberechtigte und der Dritte gesamtschuldnerisch bis zur Höhe des Schadensersatzanspruches des Eigentümers oder Nutzungsberechtigten gegenüber dem Dritten; darüber hinaus haftet der Dritte allein. § 10 Verwendung von Ausgleichszahlungen Die nach dieser Satzung zu entrichtenden Ausgleichszahlungen sind an die Gemeinde zu leisten. Sie sind zweckgebunden für Ersatzpflanzungen im Geltungsbereich dieser Satzung, nach Möglichkeit in der Nähe des Standortes der entfernten oder zerstörten Bäume, zu verwenden. § 11 Betretungsrecht Die Beauftragten der Gemeinde sind berechtigt, nach angemessener Vorankündigung mit Zustimmung des Eigentümers oder Nutzungsberechtigten zum Zwecke der Durchführung dieser Satzung Grundstücke zu betreten. Sie sind verpflichtet, sich auf Verlangen des Grundstückseigentümers oder des Nutzungsberechtigten auszuweisen. Sofern Gefahr im Verzuge besteht, kann auf eine Vorankündigung verzichtet werden. Verweigert der Eigentümer oder Nutzungsberechtigte dem Beauftragten der Gemeinde Inden den Zutritt, entscheidet die Genehmigungsbehörde gem. § 6 Absatz 1 nach freier Würdigung des Sachverhalts. Beschlußvorlage 50/2010 Seite 8 § 12 Ordnungswidrigkeiten (1) Ordnungswidrig gem. § 70 Absatz 1 Nr. 17 des Landschaftsgesetztes NW (LG) handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig a) geschützte Bäume entgegen den Verboten des § 4 und ohne Erlaubnis nach § 6 entfernt, zerstört, schädigt oder ihren Aufbau wesentlich verändert, b) Anordnungen zur Pflege, zur Erhaltung oder zur sonstigen Sicherung gefährdeter geschützter Bäume gemäß § 5 nicht Folge leistet, c) vollziehbare Auflagen, Bedingungen oder sonstige Anordnungen im Rahmen einer gemäß § 6 dieser Satzung erteilten Erlaubnis nicht erfüllt d) Nebenbestimmungen zu einer Ausnahmegenehmigung oder Erteilung einer Befreiung nach § 6 nicht erfüllt, e) seinen Verpflichtungen nach §§ 7 oder 9 nicht nachkommt, f) entgegen § 8 Absatz 1 und 3 geschützte Bäume nicht in den Lageplan einträgt oder g) eine Unterrichtung der Gemeinde nach § 4 Absatz 2 unterlässt. (2) Ordnungswidrigkeiten können gem. § 71 Absatz 1 Landschaftsgesetz NW (LG) mit einer Geldbuße bis zu 50.000 Euro geahndet werden, soweit die Zuwiderhandlung nicht nach anderen Rechtsvorschriften mit Strafe bedroht ist. § 13 Inkrafttreten Diese Satzung tritt am Tag nach ihrer öffentlichen Bekanntmachung in Kraft. Gleichzeitig tritt die Satzung zum Schutze des Baumbestandes in der Gemeinde Inden vom 29.05.1978 außer Kraft. Bekanntmachungsanordnung Die vorstehende Satzung zum Schutz des Baumbestandes in der Gemeinde Inden wird hiermit öffentlich bekannt gegeben. Inden, den 24.06.2010 Der Bürgermeister Schuster 63 10 02 Beschlußvorlage 50/2010 Neue Baumschutzsatzung Seite 9 auf Basis der Mustersatzung des StGB von 1996 S a tz u n g z u m S c h u tz d e s Ba u mb e s ta n d e s in d e r G e me in d e I n d e n v o m 2 4 . 0 6 . 2 0 1 0 Satzung zum Schutz des Baumbestandes in der Gemeinde Inden vom 29. Mai 1978 Aufgrund des § 4 der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen in der Fassung der Bekanntmachung vom 19.12.1974 – GV NW 1975 S. 91/SGV NW 2023 -, in Verbindung mit § 34 Abs. 3 und 4 des Gesetzes zur Sicherung des Naturhaushalts und zur Entwicklung der Landschaft (Landschaftsgesetz vom 18.2.1975 – GV NW S. 190/SGV NW 791) hat der Rat der Gemeinde Inden in seiner Sitzung vom 29.05.1978 folgende Satzung beschlossen: Aufgrund des § 7 der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen in der Fassung der Bekanntmachung vom 14. Juli 1994 (GV. NRW. S. 666), zuletzt geändert durch Gesetz vom 17. Dezember 2009 (GV. NRW. S. 950) in Verbindung mit § 45 des Gesetzes zur Sicherung des Naturhaushalts und zur Entwicklung der Landschaft (Landschaftsgesetz – LG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 21. Juli 2000 (GV. NRW. S. 568), zuletzt geändert durch das Gesetz zur Änderung des Landschaftsgesetztes vom 19. Juni 2007 (GV. NRW. S. 226, 316) hat der Rat der Gemeinde Inden in seiner Sitzung vom 24.06.2010 folgende Satzung beschlossen: §1 Zweck des Baumschutzes Nach Maßgabe dieser Satzung wird der Baumbestand zum Zwecke der g) h) i) j) k) l) Belebung, Gliederung und Pflege des Orts- und Landschaftsbildes, Abwehr schädlicher Einwirkungen auf den Menschen und auf die Biotope (Luftverunreinigungen, Lärm pp.), Sicherung der Leistungsfähigkeit des Naturhaushaltes und der Lebensstätte für Tiere, Erhaltung oder Verbesserung des Klimas, Erhaltung eines artenreichen Baumbestandes, Schaffung von Zonen der Ruhe und Erholung gegen schädliche Einwirkungen geschützt. §1 Geltungsbereich (1) (2) (3) §2 Geltungsbereich Diese Satzung gilt für den Schutz des (4) Baumbestandes innerhalb der im Zusammenhang bebauten Ortsteile und des Geltungsbereichs der Bebauungspläne, soweit diese nicht eine land- und forstwirtschaftliche Nutzung festsetzen. Geschützt sind Bäume mit einem (5) Stammumfang von 80 und mehr Zentimetern, gemessen in einer Höhe von 100 Zentimetern über dem Erdboden. Liegt der Kronenansatz unter dieser Höhe, ist der Stammumfang unter dem Kronenansatz maßgebend. Bei mehrstämmigen Bäumen ist die Summe der Stammumfänge maßgebend. Unter den Geltungsbereich der Satzung fallen auch Bäume, die aufgrund von Festsetzungen eines Bebauungsplanes zu erhalten sind, auch wenn die Voraussetzungen des Abs. 2 nicht erfüllt Beschlußvorlage 50/2010 Diese Satzung regelt den Schutz des Baumbestandes innerhalb der im Zusammenhang bebauten Ortsteile (§ 34 Baugesetzbuch-BauGB) und des Geltungsbereiches der Bebauungspläne. Diese Satzung gilt nicht für den Geltungsbereich von Bebauungsplänen, in denen land- oder forstwirtschaftliche Nutzungen oder Grünflächen festgelegt sind, wenn und soweit sich ein Landschaftsplan auf diese Flächen erstreckt (§16 Abs. 1 LG). Diese Satzung findet weiter keine Anwendung, wenn innerhalb der im Zusammenhang bebauten Ortsteile sowie des Geltungsbereiches der Bebauungspläne durch ordnungsbehördliche Verordnungen Naturschutzgebiete, Naturdenkmale oder geschützte Landschaftsbestandteile ausgewiesen werden (§ 42a Abs. 2 LG) oder Seite 10 (4) (5) (6) sind. Die Vorschriften dieser Satzung gelten nicht für Obstbäume, mit Ausnahme von Walnußund Eßkastanienbäumen. Nicht von dieser Satzung berührt werden die besonderen Bestimmungen für Bäume und (6) Baumgruppen, die nach § 34 Abs. 1 und 2 des Landschaftsgesetzes unter Naturschutz gestellt sind. Die Befugnis der Baugenehmigungsbehörde, die Erhaltung von Bäumen und Sträuchern auf den nicht überbauten Flächen der bebauten Grundstücke gem. § 10 Abs. 1 der Bauordnung für das Land NordrheinWestfalen in der Fassung vom 27.1.1970 – GV NW S. 96 -; geändert durch Gesetz vom 15.7.1976 – GV NW S. 264 -, zu verlangen, bleibt unberührt. Sicherstellungsanordnungen ergehen (§ 42e LG), sofern die Verordnung oder Sicherstellungsanordnungen Regelungen für den Baumbestand enthalten. Die Vorschriften dieser Satzung gelten nicht für Wald im Sinne des Gesetzes zur Erhaltung des Waldes und zur Förderung der Forstwirtschaft (Bundeswaldgesetz) vom 2. Mai 1975 (BGB 1. I S. 1307) in der jeweils gültigen Fassung. §3 Geschütze Bäume §2 Verbotene Maßnahmen (1) Es ist verboten, die durch die Vorschriften dieser Satzung geschützten Bäume zu entfernen, zu zerstören, zu schädigen oder ihren Aufbau wesentlich zu verändern. Hierunter fallen nicht Maßnahmen im Beschlußvorlage 50/2010 (5) Geschützte Bäume sind zu erhalten und mit diesem Ziel zu pflegen und vor Gefährdung zu bewahren. (6) Geschützt sind Laubbäume mit einem Stammumfang von mindestens 80 cm sowie Nadelbäume mit einem Stammumfang von mindestens 100 cm, jeweils gemessen in einer Höhe von 100 cm über dem Erdboden. Liegt der Kronenansatz unter dieser Höhe, so ist der Stammumfang unmittelbar unter dem Kronenansatz maßgebend. Mehrstämmige Bäume sind geschützt, wenn die Summe der Stammumfänge mindestens 80 cm (Laubbäume) bzw. mindestens 100 cm (Nadelbäume) beträgt. Dabei muss ein Stamm einen Stammumfang von mindestens 40 cm (Laubbäume) bzw. 50 cm (Nadelbäume), jeweils gemessen in einer Höhe von 100 cm über dem Erdboden, aufweisen. (7) Diese Satzung gilt auch für Bäume, die aufgrund von Festsetzungen eines Bebauungsplanes zu erhalten sind sowie für die nach dieser Satzung vorgenommenen Ersatzpflanzungen (§ 7) auch wenn die Voraussetzungen des Absatzes 2 nicht erfüllt sind. (8) Nicht von den Vorschriften dieser Satzung berührt werden Obstbäume, mit Ausnahme von Walnussbäumen und Esskastanienbäumen. §4 Verbotene Handlungen (4) Im Geltungsbereich dieser Satzung ist es verboten, geschützte Bäume zu entfernen, zu zerstören, zu schädigen oder ihren Aufbau wesentlich zu verändern. Eine wesentliche Veränderung des Aufbaus liegt vor, wenn an geschützten Bäumen Seite 11 (2) (3) (4) (5) Rahmen eines ordnungsgemäßen Betriebes von Baumschulen oder Gärtnereien, Maßnahmen der ordnungsgemäßen Gestaltung, Pflege und Sicherung von öffentlichen Grünflächen sowie die ordnungsgemäße Bewirtschaftung von Wald. Erlaubt sind ferner unaufschiebbare Maßnahmen zur Abwendung einer unmittelbar drohenden Gefahr; sie sind der Gemeinde unverzüglich anzuzeigen. (5) Eine Entfernung im Sinne des Abs. 1 liegt vor, wenn geschützte Bäume gefällt, abgeschnitten, abgebrannt oder entwurzelt werden. Ein Entwurzeln liegt nicht vor, wenn es nur dem Verpflanzen auf demselben Grundstück dient. Eine Zerstörung im Sinne des Abs. 1 liegt vor, wenn an geschützten Bäumen Eingriffe vorgenommen werden, die zum Absterben führen oder führen können. Als Schädigung im Sinne des Abs. 1 kommen auch Störungen des Wurzelbereichs unter der Baumkrone (Kronenbereich) in Betracht, insbesondere durch a) Befestigung der Fläche mit einer wasserundurchlässigen Decke (z.B. Asphalt, (6) Beton), b) Abgrabungen, Ausschachtungen (z.B. durch Ausheben von Gräben) oder Aufschüttungen, c) Lagern und Anschütten von Salzen, Ölen, Säuren oder Laugen, d) das Austreten von Gasen und anderen schädlichen Stoffen aus Leitungen, e) Anwendung von Unkrautvernichtungsmitteln; f) Anwendung von Streusalzen, soweit der Kronenbereich nicht zur befastigten Straßenfläche gehört. Nicht unter die Verbote des Absatzes 1 fallen ordnungsgemäße Maßnahmen zur Pflege und Erhaltung geschützter Bäume, ordnungsgemäße Maßnahmen zum Betrieb von Baumschulen oder Gärtnereien, zur Gestaltung, Pflege und Sicherung öffentlicher Grünflächen und zur Bewirtschaftung von Wald sowie unaufschiebbare Maßnahmen zur Abwehr einer gegenwärtigen Gefahr für Personen oder Sachen von bedeutendem Wert, welche von geschützten Bäumen ausgeht, oder die zwar nicht von diesen ausgeht, aber nur durch gegen geschützte Bäume gerichtete Handlungen abgewehrt werden kann. Die vorgenannten unaufschiebbaren Maßnahmen zur Gefahrenabwehr sind der Gemeinde unverzüglich anzuzeigen. Unter die Verbote des Absatzes 1 fallen auch Einwirkungen auf den Raum (Wurzel- und Kronenbereich), den geschützte Bäume zur Existenz benötigen und die zur Schädigung oder zum Absterben des Baumes führen oder führen können, insbesondere durch: g) Befestigung der Fläche mit einer Wasser undurchlässigen Decke (z. B. Asphalt, Beton), h) Abgrabungen, Ausschachtungen (z. B. durch Aushebung von Gräben) und oder Aufschüttungen, i) Lagern, Anschütten oder Ausgießen von Salzen, Säuren, Ölen, Laugen, Farben oder Abs. 4 Buchstaben a) und b) gelten nicht für Abwässern, Bäume an öffentlichen Straßen, wenn auf j) das Austreten von Gasen und anderen andere Weise Vorsorge gegen ein Absterben schädlichen Stoffen aus Leitungen, der Bäume getroffen ist. k) Anwendung von Unkrautvernichtungsmitteln Eine Veränderung im Sinne des Abs. 1 liegt (Herbiziden), soweit sie nicht für die vor, wenn an geschützten Bäumen Eingriffe Anwendung unter Gehölzen zugelassen sind, vorgenommen werden, die das Anwendung von Streusalzen, soweit der Kronenbereich charakteristische Aussehen wesentlich nicht zur befestigten Straßenfläche gehört. verändern oder das weitere Wachstum beeinträchtigen. §3 Anordnung von Maßnahmen (1) Eingriffe vorgenommen werden, die auf das charakteristische Aussehen erheblich einwirken oder das weitere Wachstum beeinträchtigen. Eine Entfernung liegt vor, wenn geschützte Bäume gefällt, abgeschnitten, abgebrannt oder entwurzelt werden. Ein Entwurzeln liegt nicht vor, wenn es nur dem Verpflanzen auf demselben Grundstück dient. Die Gemeinde kann anordnen, daß der Eigentümer oder Nutzungsberechtigte eines Grundstückes bestimmt Maßnahmen zur Pflege, zur Erhaltung und zum Schutz von Beschlußvorlage 50/2010 §5 Anordnung von Maßnahmen (4) Die Gemeinde kann anordnen, dass der Eigentümer oder Nutzungsberechtigte eines Grundstückes bestimmte Maßnahmen zur Pflege, zur Erhaltung und zum Schutze von gefährdeten Seite 12 (2) (3) gefährdeten Bäumen im Sinne des § 1 dieser Satzung trifft: dies gilt insbesondere, wenn Baumaßnahmen vorbereitet oder durchgeführt werden sollen. Die Gemeinde kann anordnen, daß der (5) Eigentümer oder Nutzungsberechtigte die Durchführung bestimmter Pflege- und Erhaltungsmaßnahmen an geschützten Bäumen, deren Durchführung dem Eigentümer oder Nutzungsberechtigten selbst nicht zumutbar ist, duldet. (6) Die Befugnis der Baugenehmigungsbehörde, die Bepflanzung der nicht überbauten Flächen der bebauten Grundstücke mit Bäumen und Sträuchern gemäß § 10 Abs. 1 der Landesbauordnung zu verlangen, bleibt unberührt. §4 Ausnahmen und Befreiungen (1) (2) (3) (4) Von den Verboten des § 2 ist eine Ausnahme zu erteilen, wenn (2) a) der Eigentümer oder ein sonstiger Berechtigter aufgrund gesetzlicher Vorschriften oder eines rechtskräftigen Urteils verpflichtet ist, die Bäume zu beseitigen oder zu verändern, b) eine nach den baurechtlichen Vorschriften zulässige Nutzung sonst nicht oder nur unter wesentlichen Beschränkungen verwirklicht werden kann, c) von dem Baum Gefahren für Personen oder Sachen ausgehen und die Gefahren nicht auf andere Weise und mit zumutbarem Aufwand zu beheben sind, d) der Baum krank ist und die Erhaltung nicht aufgrund öffentlicher Belange geboten oder nicht mit zumutbarem Aufwand möglich ist, e) die Beseitigung des Baumes aus überwiegenden, auf andere Weise nicht zu verwirklichenden öffentlichen Interessen dringend erforderlich ist. Von den Verboten des § 2 kann im Einzelfall Befreiung erteilt werden, wenn das Verbot zu einer unzumutbaren Härte führen würde und die Abweichung mit den öffentlichen Belangen vereinbar ist. Zu den öffentlichen Belangen im Sinne des Abs. 2 zählen insbesondere die Erhaltung der Lebensqualität im Sinne des Umweltschutzes, Seltenheit, Eigenart, Schönheit der Bäume und ihre Bedeutung für das Ortsbild und die Tierwelt. Die Erteilung einer Ausnahme oder Befreiung ist bei der Gemeinde Inden Beschlußvorlage 50/2010 Bäumen im Sinne des § 1 dieser Satzung trifft; dies gilt insbesondere im Zusammenhang mit der Durchführung von Baumaßnahmen. Trifft der Eigentümer oder Nutzungsberechtigte eines Grundstückes Maßnahmen, die eine schädigende Wirkung auf geschützte Bäume angrenzender Grundstücke haben können, findet Absatz 1 entsprechende Anwendung. Die Gemeinde kann anordnen, dass der Eigentümer oder Nutzungsberechtigte die Durchführung bestimmter Pflegeund Erhaltungsmaßnahmen an geschützten Bäumen durch die Gemeinde oder durch von ihr Beauftragte duldet, sofern ihm die Durchführung nicht selbst zugemutet werden kann oder die Durchführung durch den Pflichtigen den Belangen des Baumschutzes (§ 1) voraussichtlich nicht Rechnung tragen würde. §6 Ausnahmen und Befreiungen Von den Verboten des § 4 dieser Satzung ist eine Ausnahme zu erteilen, wenn a) der Eigentümer oder Nutzungsberechtigte eines Grundstückes aufgrund von Vorschriften des öffentlichen Rechts verpflichtet ist, geschützte Bäume zu entfernen oder ihren Aufbau wesentlich zu verändern und er sich nicht in anderer zumutbarer Weise von dieser Verpflichtung befreien kann, b) eine nach den baurechtlichen Vorschriften zulässige Nutzung sonst nicht oder nur unter wesentlichen Beschränkungen verwirklicht werden kann, c) von dem geschützten Baum Gefahren für Personen oder Sachen von bedeutendem Wert, die nicht gegenwärtig sind (§ 4 Abs. 2), ausgehen und die Gefahren nicht auf andere Weise mit zumutbarem Aufwand zu beheben sind, d) der geschützte Baum krank ist und die Erhaltung nicht aufgrund öffentlicher Belange geboten oder nicht mit zumutbarem Aufwand möglich ist, e) die Beseitigung des Baumes aus überwiegenden, auf andere Weise nicht zu verwirklichenden öffentlichen Interessen dringend erforderlich ist, f) die Bäume die Einwirkung von Licht und Sonne auf Fenster unzumutbar beeinträchtigen. Eine unzumutbare Beeinträchtigung liegt vor, wenn Fenster so beschattet werden, dass dahinter liegende Wohnräume während des Tages nur mit künstlichem Licht genutzt werden können, Seite 13 (5) (6) (7) schriftlich unter Darlegung der Gründe zu beantragen. Dem Antrag ist ein Lageplan in zweifacher Ausfertigung im Maßstab 1 : 5000 beizufügen, in dem die betreffenden Bäume, ihr Standort sowie ihre Art, Stammumfang und Höhe einzutragen sind. Von der Vorlage eines Lageplanes kann im Einzelfall abgesehen werden, wenn auf andere Weise (z.B. Lageskizzen, Fotos) die geschützten Bäume ausreichend dargestellt werden können. Die Erlaubnis aufgrund einer beantragten Ausnahme oder Befreiung wird schriftlich erteilt. Sie kann mit Nebenbestimmungen verbunden werden. Dem Antragsteller kann insbesondere auferlegt werden, Bäume bestimmter Art und Größe als Ersatz für entfernte Bäume auf seine Kosten zu pflanzen und zu erhalten. Ist eine Ersatzbepflanzung nicht möglich, so kann die Gemeinde eine Ausgleichszahlung verlangen, deren Höhe einen angemessenen Anteil des Wertes der entfernten Bäume nicht übersteigen darf. Die Erlaubnis kann widerruflich oder befristet erteilt werden. Über Ausnahmen und Befreiungen von den Verboten des § 2 entscheidet bei Bäumen auf öffentlichen Grünflächen und auf Grundstücken der Gemeinde der Ausschuß für Landschafts- und Umweltschutz als Fachausschuß der Gemeinde Inden. § 31 des Bundesbaugesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 18.8.1976 – BGBl. I. S. 2236 – bleibt für Bäume, die aufgrund von Festsetzungen eines Bebauungsplanes zu erhalten sind, unberührt. aber ohne Einwirkung der betroffenen Bäume ohne künstliches Licht im Rahmen der gewöhnlichen Zweckbestimmung nutzbar wären. Die Erlaubnisvoraussetzungen Antragsteller zu den Buchstaben a) – f) nachzuweisen. sind vom (6) Von den Verboten des § 4 dieser Satzung kann im Einzelfall Befreiung erteilt werden, wenn a) das Verbot, unter Berücksichtigung der öffentlichen Belange an der Erhaltung des Baumes, zu einer unzumutbaren Härte für den Eigentümer oder Nutzungsberechtigten des Grundstückes oder den unmittelbaren Nachbarn führen würde, b) Gründe des allgemeinen Wohls die Befreiung erfordern, c) anderen wertvollen Bäumen ausreichend Lebensraum gesichert oder geschaffen werden soll. Zu den öffentlichen Belangen im Sinne von a) zählen insbesondere die Erhaltung der Lebensqualität im Sinne des Umweltschutzes, Seltenheit, Eigenart, Schönheit der Bäume und ihre Bedeutung für das Ortsbild und die Tierwelt. (7) Die Erteilung einer Ausnahme oder Befreiung gemäß § 6 Absatz 1 und 2 dieser Satzung ist durch den Eigentümer oder Nutzungsberechtigten bei der Gemeinde Inden schriftlich, spätestens vier Wochen vor Beginn der Maßnahme, unter Darlegung der Gründe zu beantragen. Dem Antrag ist ein Lageplan beizufügen, in dem die betreffenden Bäume mit ihrem Standort unter Angabe der Art, des Stammumfanges und des Kronendurchmessers einzutragen sind. Von der Vorlage eines Lageplans kann im Einzelfall abgesehen werden, wenn auf andere Weise (z. B. Lageskizzen, Fotos) die geschützten Bäume ausreichend dargestellt werden können. . (8) (9) Über Ausnahmen und Befreiungen von den Verboten des § 4 entscheidet bei Bäumen auf öffentlichen Grünflächen und auf Grundstücken der Gemeinde der Bauausschuss als Fachausschuss der Gemeinde Inden. § 31 des Bundesbaugesetzes in der jeweiligen Fassung bleibt für Bäume, die aufgrund von Festsetzungen eines Bebauungsplanes zu erhalten sind, unberührt. §7 Ersatzpflanzungen, Ausgleichszahlungen (6) Beschlußvorlage 50/2010 Wird auf der Grundlage des § 6 Absatz 1 Buchstabe b) und f) sowie Absatz 2 dieser Seite 14 Satzung eine Ausnahme oder Befreiung erteilt, so hat der Antragsteller auf seine Kosten für jeden entfernten geschützten Baum als Ersatz nach Maßgabe des Absatzes 2 einen neuen Baum auf einem Grundstück im Geltungsbereich dieser Satzung zu pflanzen und zu erhalten (Ersatzpflanzung). (7) Für die Ersatzpflanzung sind standortgerechte Laubbäume mit einem Stammumfang von mindestens 10 – 20 cm (mindestens dreimal verschult) je nach Notwendigkeit des ökologischen Ausgleiches zu wählen. Bei der Festsetzung der Ersatzbepflanzung ist die Größe des Gartens bzw. des Pflanzenstandortes zu berücksichtigen. Wachsen die zu pflanzenden Bäume nicht an, ist die Ersatzpflanzung zu wiederholen. (8) Ist eine Ersatzpflanzung aus rechtlichen oder tatsächlichen Gründen nicht möglich, so ist eine Ausgleichszahlung zu leisten. (9) Die Höhe der Ausgleichszahlung bemisst sich nach dem Wert des Baumes, mit dem ansonsten eine Ersatzpflanzung erfolgen müsste (Abs. 1 bis Abs. 3) zusätzlich eine Pflanzkostenpauschale von 30 % des Nettoerwerbspreises. (10) Von der Regelung des Absatzes 1 können in besonders begründeten Fällen Ausnahmen zugelassen werden. In jedem Fall müssen die Belange des Baumschutzes (§ 1) gewahrt bleiben. §5 Baumschutz im Baugenehmigungsverfahren (1) (2) §8 Baumschutz in Baugenehmigungsverfahren Wird für ein Grundstück im Geltungsbereich (4) dieser Satzung eine Baugenehmigung beantragt, so sind im Lageplan die auf dem Grundstück vorhandenen geschützten Bäume im Sinne des § 1, ihr Standort, die Art, der Stammumfang und Kronendurchmesser einzutragen. Wird die Baugenehmigung für ein Vorhaben (5) beantragt, bei dessen Verwirklichung geschützte Bäume entfernt, zerstört, geschädigt oder verändert werden sollen, so ist der Antrag gemäß § 4 Abs. 4 dieser Satzung dem Bauantrag beizufügen. Wird für ein Grundstück im Geltungsbereich dieser Satzung eine Baugenehmigung beantragt, so sind im Lageplan die auf dem Baugrundstück vorhandenen geschützten Bäume im Sinne des § 2, ihr Standort, die Art, der Stammumfang und der Kronendurchmesser einzutragen. Die Entscheidung über die beantragte (6) Erlaubnis (§ 4 Abs. 5 dieser Satzung) ergeht im Baugenehmigungsverfahren. Absatz 1 und Absatz 2 gelten auch für Bauvoranfragen. Die Darstellung der Bäume kann in diesem Fall maßstabsgerecht auf einer Abzeichnung der Flurkarte erfolgen. §7 Folgenbeseitigung Beschlußvorlage 50/2010 Wird die Baugenehmigung für ein Vorhaben beantragt, bei dessen Verwirklichung geschützte Bäume entfernt, zerstört, geschädigt oder verändert werden sollen, so ist der Antrag auf Erlaubnis gemäß § 6 Absatz 3 dieser Satzung dem Bauantrag beizufügen. §9 Folgenbeseitigung Seite 15 (1) (2) (3) Wer entgegen § 2 dieser Satzung ohne Erlaubnis geschützte Bäume entfernt, zerstört, schädigt oder ihren Aufbau wesentlich verändert, ist ungeachtet der Regelung in § 6 verpflichtet, innerhalb angemessener Frist dem Wert der entfernten oder zerstörten Bäume entsprechende Neuanpflanzungen vorzunehmen oder zu veranlassen und die sonstigen Folgen der verbotenen Handlung zu beseitigen. Ist eine Ersatzbepflanzung nicht möglich, so hat der Verpflichtete für die von ihm entfernten oder zerstörten Bäume eine Ausgleichszahlung an die Gemeinde zu leisten, deren Höhe sich nach dem Wert der entfernten oder zerstörten Bäume richtet. Erfolgt die Entfernung, Zerstörung, Beschädigung oder wesentliche Veränderung der geschützten Bäume durch einen Dritten und seht dem Eigentümer oder dem Nutzungsberechtigten ein Ersatzanspruch gegen den Dritten zu, so treffen den Eigentümer oder den Nutzungsberechtigten die Verpflichtungen aus den Absätzen 1 und 2. Die Gemeinde kann mit dem Eigentümer oder dem Nutzungsberechtigten vereinbaren, daß dieser den Ersatzanspruch an die Gemeinde abtritt und die Gemeinde dafür neue Bäume im Geltungsbereich dieser Satzung anpflanzt. Der Eigentümer oder Nutzungsberechtigte kann von der Gemeinde verlangen, daß sie eine Vereinbarung nach Satz 2 mit ihm abschließt. §8 Verwendung von Ausgleichszahlungen Die Ausgleichszahlungen nach § 4 Abs. 5 und § 7 Abs. 2 und 3 werden zweckgebunden für die Neuanpflanzung von Bäumen im Geltungsbereich dieser Satzung Beschlußvorlage 50/2010 (7) Wer als Eigentümer oder Nutzungsberechtigter entgegen den Verboten des § 4 dieser Satzung und ohne dass die Voraussetzungen für eine Ausnahme oder Befreiung nach § 6 dieser Satzung vorliegen, geschützte Bäume entfernt oder zerstört, ist innerhalb angemessener Frist verpflichtet, nach Maßgabe des § 7 dieser Satzung eine Ersatzpflanzung anzulegen bzw. eine Ausgleichszahlung zu leisten. (8) Werden vom Eigentümer oder Nutzungsberechtigten des Grundstückes mit geschützten Bäumen - entgegen den Verboten des § 4 und ohne dass die Voraussetzungen für eine Ausnahme oder Befreiung nach § 6 vorliegen geschützte Bäume geschädigt oder wird ihr Aufbau wesentlich verändert, so hat der Eigentümer oder Nutzungsberechtigte, soweit dies möglich ist, Schäden oder Veränderungen zu beseitigen oder zu mildern. Ist dies nicht möglich, hat der Eigentümer oder Nutzungsberechtigte eine Ersatzpflanzung vorzunehmen. (9) Ist eine Ersatzpflanzung in den Fällen der Absätze 1 und 2 ganz oder teilweise aus rechtlichen odet tatsächlichen Gründen nicht möglich, so hat der Verpflichtete für jeden der von ihm entfernten oder zerstörten Bäume eine Ausgleichszahlung an die Gemeinde zu leisten. (10) Für die Ersatzpflanzung nach Absätze 1 und 2 sowie die Ausgleichszahlung nach Absatz 3 sind die Bestimmungen des § 7 sinngemäß anzuwenden. (11) Hat ein Dritter geschützte Bäume ohne Berechtigung entfernt, zerstört oder geschädigt oder ihren Aufbau wesentlich verändert, so entstehen die Verpflichtungen für den Eigentümer oder Nutzungsberechtigten nach Absatz 1 und 2 nur bis zur Höhe des Ersatzanspruches gegenüber dem Dritten, wenn der Ersatzanspruch geringer ist als die Aufwendungen, die bei Erfüllung der Verpflichtungen nach den Absatz 1 und 2 zu erbringen wären. (12) Im Fall des Absatzes 5 haften der Eigentümer bzw. der Nutzungsberechtigte und der Dritte gesamtschuldnerisch bis zur Höhe des Schadensersatzanspruches des Eigentümers oder Nutzungsberechtigten gegenüber dem Dritten; darüber hinaus haftet der Dritte allein. § 10 Verwendung von Ausgleichszahlungen Die nach dieser Satzung zu entrichtenden Ausgleichszahlungen sind an die Gemeinde zu leisten. Sie sind zweckgebunden für Ersatzpflanzungen im Seite 16 verwendet. Geltungsbereich dieser Satzung, nach Möglichkeit in der Nähe des Standortes der entfernten oder zerstörten Bäume, zu verwenden. § 11 Betretungsrecht Beauftragten der Gemeinde sind berechtigt, nach angemessener Vorankündigung mit Zustimmung des Eigentümers oder Nutzungsberechtigten zum Zwecke der Durchführung dieser Satzung Grundstücke zu betreten. Sie sind verpflichtet, sich auf Verlangen des Grundstückseigentümers oder des Nutzungsberechtigten auszuweisen. Sofern Gefahr im Verzuge besteht, kann auf eine Vorankündigung verzichtet werden. Verweigert der Eigentümer oder Nutzungsberechtigte dem Beauftragten der Gemeinde Inden den Zutritt, entscheidet die Genehmigungsbehörde gem. § 6 Absatz 1 nach freier Würdigung des Sachverhalts. §6 Ordnungswidrigkeiten (1) (2) Ordnungswidrig im Sinne des § 55 Nr. 20 des Landschaftsgesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig geschützte Bäume entgegen § 2 ohne Erlaubnis entfernt, zerstört, schädigt oder ihren Aufbau wesentlich verändert, Auflagen, Bedingungen oder sonstige Anordnungen im Rahmen einer gemäß § 4 dieser Satzung erteilten Erlaubnis nicht erfüllt oder eine Anzeige nach § 2 Abs. 1 letzter Satz dieser Satzung unterläßt. Die Ordnungswidrigkeit kann gemäß § 56 Abs. 1 des Landschaftsgesetzes mit einer Geldbuße bis zu 50.000,- DM geahndet werden, soweit die Zuwiderhandlung nicht durch Bundes- oder Landesrecht mit Strafe bedroht ist. § 12 Ordnungswidrigkeiten (1) Ordnungswidrig gem. § 70 Absatz 1 Nr. 17 des Landschaftsgesetztes NW (LG) handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig h) geschützte Bäume entgegen den Verboten des § 4 und ohne Erlaubnis nach § 6 entfernt, zerstört, schädigt oder ihren Aufbau wesentlich verändert, i) Anordnungen zur Pflege, zur Erhaltung oder zur sonstigen Sicherung gefährdeter geschützter Bäume gemäß § 5 nicht Folge leistet, j) vollziehbare Auflagen, Bedingungen oder sonstige Anordnungen im Rahmen einer gemäß § 6 dieser Satzung erteilten Erlaubnis nicht erfüllt k) Nebenbestimmungen zu einer Ausnahmegenehmigung oder Erteilung einer Befreiung nach § 6 nicht erfüllt, l) seinen Verpflichtungen nach §§ 7 oder 9 nicht nachkommt, m) entgegen § 8 Absatz 1 und 3 geschützte Bäume nicht in den Lageplan einträgt oder n) eine Unterrichtung der Gemeinde nach § 4 Absatz 2 unterlässt. (2) Ordnungswidrigkeiten können gem. § 71 Absatz 1 Landschaftsgesetz NW (LG) mit einer Geldbuße bis zu 50.000 Euro geahndet werden, soweit die Zuwiderhandlung nicht nach anderen Rechtsvorschriften mit Strafe bedroht ist. §9 Inkrafttreten Diese Satzung tritt am Tage nach ihrer Bekanntmachung in Kraft. § 13 Inkrafttreten Bekanntmachungsanordnung Diese Satzung tritt am Tag nach ihrer öffentlichen Bekanntmachung in Kraft. Gleichzeitig tritt die Satzung zum Schutze des Baumbestandes in der Gemeinde Inden vom 29.05.1978 außer Kraft. Die vorstehende Satzung zum Schutz des Baumbestandes Bekanntmachungsanordnung Beschlußvorlage 50/2010 Seite 17 in der Gemeinde Inden wird hiermit öffentlich bekanntgegeben. Inden, den 30. Juni 1978 Die vorstehende Satzung zum Schutz des Baumbestandes in der Gemeinde Inden wird hiermit öffentlich bekannt gegeben. Der Bürgermeister Inden, den 24.06.2010 (Wolff) Der Bürgermeister Schuster Beschlußvorlage 50/2010 Seite 18