Daten
Kommune
Inden
Größe
11 kB
Datum
24.06.2010
Erstellt
25.06.10, 20:36
Aktualisiert
25.06.10, 20:36
Stichworte
Inhalt der Datei
Vorlagen-Nr.
Der Bürgermeister
Aktenzeichen
Datum
Bauamt
67 31 01/1 Ot/Xho
13.04.2010
öffentlich
Beratungsfolge
Termin
Bauausschuss
28.04.2010
Rat
24.06.2010
TOP Ein Ja
Nein
49/2010
Ent Bemerkungen
Betrifft:
6. Änderungssatzung vom 24.06.2010 zur Satzung über das Friedhofs- und Bestattungswesen in der
Gemeinde Inden vom 10.12.2003
Beschlussentwurf:
Die als Anlage beigefügte 6. Änderungssatzung vom 24.06.2010 zur Satzung über das Friedhofsund Bestattungswesen in der Gemeinde Inden vom 10.12.2003 wird beschlossen.
Begründung:
Aus unterschiedlichen Anlässen ist die Friedhofssatzung zu aktualisieren. Die Änderungen
betreffen folgende Punkte:
§ 16 Wahlgrabstätten, Abs. 9
Für den Erweiterungsteil des Friedhofes in Schophoven besteht keine Genehmigung für die Anlage
von Tiefenbettungen. Dies ist in die Satzung einzuarbeiten.
§ 17 Aschenbeisetzungen, Abs. 2
Aus arbeitstechnischen Gründen ist es ratsam bei der Grabbereitung für die 3. und 4. Urne in
Urnenwahlgräbern mehr Raum zu haben. Die Maße 1,00 x 1,00 m bieten ausreichend Arbeitsfläche
für den Grabaushub. Die Nutzungsgebühr für Urnenwahlgräber ändert sich nicht, da in der Gebühr
kein Anteil für die Grabfläche eingerechnet ist.
§ 21 Errichtung von Grabmalen, Abs. 5
Die maximale Breite der Grabmale wird dem Maß der größeren Urnenwahlgrabstätten angepasst.
§ 23 Entfernung, Abs. 2
Die Benennung des Kostenpflichtigen bei der Entfernung einer Grabstätte ist als klärende
zusätzliche Erläuterung anzusehen.
67 31 01/1
6. Änderungssatzung
vom 24.06.2010 zur Satzung über das Friedhofs- und Bestattungswesen in der Gemeinde Inden
vom 10.12.2003
Auf Grund des § 4 des Bestattungsgesetzes NRW in der Fassung der Bekanntmachung vom 17.
Juni 2003 (GV. NRW. S. 313) und der §§ 7, 9 und 41 Absatz 1 Satz 2 Buchstabe f der
Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (GO NRW) in der Fassung der
Bekanntmachung vom 14. Juli 1994 (GV. NRW. S. 666), zuletzt geändert durch Artikel 4 des
Gesetzes vom 17. Dezember 2009 (GV.NRW. S. 950), hat der Rat der Gemeinde Inden in seiner
Sitzung vom 24.06.2010 folgende 6. Änderungssatzung beschlossen:
Artikel I
§ 16 Wahlgrabstätten
Abs. 9 erhält folgende Fassung:
Die in Abs. 8 genannte Möglichkeit der Tiefenbestattung gilt nicht für den Friedhof in
Inden/Altdorf, den Erweiterungsteil des Friedhofes in Schophoven und nicht für den alten Friedhof
Lucherberg.
§ 17 Aschenbeisetzungen
Abs. 2 Satz 1 erhält folgende Fassung:
So weit auf den einzelnen Friedhöfen Urnengrabfelder ausgewiesen sind, gelten in Abweichung von
den Regelungen der §§ 15 und 16 für diese Grabstätten folgende Maße:
Länge 1,20 m, Breite 0,60 m, Abstand 0,30 m; es können auch Grabfelder mit den Maßen 1,00 x
1,00 m angelegt werden.
§ 21 Errichtung von Grabmalen
Abs. 5 Buchstabe a) wird ergänzt um:
Für Urnenwahlgräber mit den Abmessungen 1,00 x 1,00 m beträgt die zulässige Breite 70 cm.
§ 23 Entfernung
Abs. 2 Satz 1 erhält folgende Fassung:
Nach Ablauf der Ruhezeit oder des Nutzungsrechts oder nach Entziehung desselben (§ 19 Abs. 3)
sind die Grabmale und die sonstigen baulichen Anlagen zu Lasten des Inhabers der Grabanweisung
oder des Nutzungsberechtigten zu entfernen.
Artikel II
Diese 6. Änderungssatzung tritt mit dem Tage nach ihrer Bekanntmachung in Kraft.
Bekanntmachungsanordnung:
Diese 6. Änderungssatzung zur Satzung über das Friedhofs- und Bestattungswesen in der Gemeinde
Inden vom 10.12.2003 wird hiermit öffentlich bekannt gemacht.
Beschlußvorlage 49/2010
Seite 2
Hinweis:
Es wird darauf hingewiesen, dass gemäß § 7 Abs. 6 der Gemeindeordnung für das Land NordrheinWestfalen in der Fassung der Bekanntmachung vom 14.07.1994 die Verletzung von Verfahrensoder Formvorschriften der GO NW gegen die vorstehende Satzung nach Ablauf eines Jahres seit
der Verkündung nicht mehr geltend gemacht werden kann, es sei denn,
a. eine vorgeschriebene Genehmigung fehlt,
b. die Satzung ist nicht ordnungsgemäß öffentlich bekannt gemacht worden,
c. der Bürgermeister hat den Satzungsbeschluss vorher beanstandet oder
d. der Form- oder Verfahrensmangel ist gegenüber der Gemeinde vorher gerügt und dabei die
verletzte Rechtsvorschrift und Tatsache bezeichnet worden, die den Mangel ergibt.
Inden, den 24.06.2010
Der Bürgermeister
Beschlußvorlage 49/2010
Seite 3