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Beschlussvorlage (Widmung der Ortsdurchfahrt Schophoven)

Daten

Kommune
Inden
Größe
14 kB
Datum
24.06.2010
Erstellt
21.07.10, 14:13
Aktualisiert
21.07.10, 14:13
Beschlussvorlage (Widmung der Ortsdurchfahrt Schophoven) Beschlussvorlage (Widmung der Ortsdurchfahrt Schophoven) Beschlussvorlage (Widmung der Ortsdurchfahrt Schophoven)

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Inhalt der Datei

Vorlagen-Nr. Der Bürgermeister Aktenzeichen Datum Bauamt 66 12 05 Kr. 10.06.2010 Öffentlich Beratungsfolge Termin Bauausschuss 28.04.2010 Rat 24.06.2010 TOP Ein Ja Nein 47/2010 1. Ergänzung Ent Bemerkungen Betrifft: Widmung der Ortsdurchfahrt Schophoven Beschlussentwurf: Gemäß § 6 des Straßen- und Wegegesetzes des Landes Nordrhein-Westfalen (StrWG NRW) in der Fassung der Bekanntmachung vom 23. September 1995 (GV. NW. S. 1028, 1996 S. 81, 141, 216, 355, 2007 S. 327), zuletzt geändert durch Artikel 182 des Gesetzes vom 5. April 2005 (GV. NRW. S. 306) werden die nachfolgend aufgeführten Straßen dem öffentlichen Verkehr gewidmet: 1. Schlichstraße (von der Einmündung Krauthausener Straße bis zur Einmündung Kalkweg/Rurstraße) 2. Dunkelhof (von der Einmündung Kalkweg/Rurstraße bis zur Einmündung Kreisverkehr Viehövener Straße) 3. Schützenstraße (von der Einmündung Schlichsstraße bis zur Einmündung Kalkweg) Die Schlichstraße sowie der Dunkelhof erhalten die Eigenschaft einer Kreisstraße gemäß § 3 Abs. 1 Ziffer 2 StrWG NRW, die Schützenstraße erhält die Eigenschaft einer Gemeindestraße gemäß § 3 Abs. 1 Ziffer 3 StrWG NRW. Die vorstehend genannten Straßen werden der Allgemeinheit für den öffentlichen Verkehr zur Verfügung gestellt. Der Gemeingebrauch wird nicht beschränkt. Träger der Straßenbaulast ist die Gemeinde Inden. Die Widmung ist mit Rechtsbehelfsbelehrung öffentlich bekanntzumachen. Begründung: Im Rahmen des vom Rat der Gemeinde Inden beschlossenen Dorferneuerungsprogramms für die Ortschaft Schophoven wurden die vorstehenden Straßen ausgebaut. Zum Ersatz des Herstellungsaufwandes werden von den Eigentümern der durch diese Straßen erschlossenen Grundstücke Ausbaubeiträge gemäß § 8 KAG NRW erhoben. Voraussetzung hierbei ist allerdings eine dem öffentlichen Verkehr gewidmete Straße. Auch hier handelt es sich um historische und somit schon seit Urzeiten öffentliche Straßen. Ein förmlicher Widmungsakt kann allerdings nicht nachgewiesen werden. Rein vorsorglich sollte auch für diese Straßen eine Widmung ausgesprochen werden, um möglichen Rechtsstreitigkeiten entgegenzutreten. Ergänzung: Gegenüber der Vorlage im Bauausschuss hat sich eine Änderung im Beschlussentwurf und in der Widmungsverfügung ergeben. Aus Rechtssicherheitsgründen sollten auch hier die zu widmenden Straßen eindeutiger abgegrenzt werden. Beschlußvorlage 47/2010 1. Ergänzung Seite 2 Widmungsverfügung Widmung der Ortsdurchfahrt Schophoven Der Rat der Gemeinde Inden hat in seiner Sitzung am 24.06.2010 folgende Widmung beschlossen: Gemäß § 6 des Straßen- und Wegegesetzes des Landes Nordrhein-Westfalen (StrWG NRW) in der Fassung der Bekanntmachung vom 23. September 1995 (GV. NW. S. 1028, 1996 S. 81, 141, 216, 355, 2007 S. 327), zuletzt geändert durch Artikel 182 des Gesetzes vom 5. April 2005 (GV. NRW. S. 306) werden die nachfolgend aufgeführten Straßen dem öffentlichen Verkehr gewidmet: 1. Schlichstraße (von der Einmündung Krauthausener Straße bis zur Einmündung Kalkweg/Rurstraße) 2. Dunkelhof (von der Einmündung Kalkweg /Rurstraße bis zum Kreisverkehr Viehövener Straße) 3. Schützenstraße (von der Einmündung Schlichstraße bis zur Einmündung Kalkweg) Die Schlichstraße sowie der Dunkelhof erhalten die Eigenschaft einer Kreisstraße gemäß § 3 Abs. 1 Ziffer 2 StrWG NRW, die Schützenstraße erhält die Eigenschaft einer Gemeindestraße gemäß § 3 Abs. 1 Ziffer 3 StrWG NRW. Die vorstehend genannten Straßen werden der Allgemeinheit für den öffentlichen Verkehr zur Verfügung gestellt. Der Gemeingebrauch wird nicht beschränkt. Träger der Straßenbaulast ist die Gemeinde Inden. Rechtsbehelfsbelehrung: Gegen diesen Bescheid können Sie vor dem Verwaltungsgericht Aachen, Adalbertsteinweg 92, 52070 Aachen, binnen eines Monats nach Bekanntgabe des Verwaltungsaktes schriftlich Klage erheben. Die Klage muss den Kläger, den Beklagten und den Gegenstand des Klagebegehrens bezeichnen. Sie soll einen bestimmten Antrag enthalten. Die zur Begründung dienenden Tatsachen und Beweismittel sollen angegeben, die angefochtene Verfügung soll in Urschrift oder in Abschrift beigefügt werden. Hinweis der Verwaltung: Durch die Bürokratieabbaugesetze I und II ist das einer Klage bisher vorgeschaltete Widerspruchsverfahren abgeschafft worden. Zur Vermeidung unnötiger Kosten empfehlen wir Ihnen, sich vor Erhebung einer Klage zunächst mit uns in Verbindung zu setzen. In vielen Fällen können so etwaige Unstimmigkeiten bereits im Vorfeld einer Klage sicher behoben werden. Die Klagefrist von einem Monat wird durch einen solchen außergerichtlichen Einigungsversuch jedoch nicht verlängert. Inden, den 24.06.2010 Der Bürgermeister Beschlußvorlage 47/2010 1. Ergänzung Seite 3