Daten
Kommune
Inden
Größe
14 kB
Datum
24.06.2010
Erstellt
21.07.10, 14:13
Aktualisiert
21.07.10, 14:13
Stichworte
Inhalt der Datei
Vorlagen-Nr.
Der Bürgermeister
Aktenzeichen
Datum
Bauamt
66 12 05 Kr.
10.06.2010
Öffentlich
Beratungsfolge
Termin
Bauausschuss
28.04.2010
Rat
24.06.2010
TOP Ein Ja
Nein
47/2010
1. Ergänzung
Ent Bemerkungen
Betrifft:
Widmung der Ortsdurchfahrt Schophoven
Beschlussentwurf:
Gemäß § 6 des Straßen- und Wegegesetzes des Landes Nordrhein-Westfalen (StrWG NRW) in der
Fassung der Bekanntmachung vom 23. September 1995 (GV. NW. S. 1028, 1996 S. 81, 141, 216,
355, 2007 S. 327), zuletzt geändert durch Artikel 182 des Gesetzes vom 5. April 2005 (GV. NRW.
S. 306) werden die nachfolgend aufgeführten Straßen dem öffentlichen Verkehr gewidmet:
1. Schlichstraße
(von der Einmündung Krauthausener Straße bis zur Einmündung Kalkweg/Rurstraße)
2. Dunkelhof
(von der Einmündung Kalkweg/Rurstraße bis zur Einmündung Kreisverkehr Viehövener
Straße)
3. Schützenstraße
(von der Einmündung Schlichsstraße bis zur Einmündung Kalkweg)
Die Schlichstraße sowie der Dunkelhof erhalten die Eigenschaft einer Kreisstraße gemäß
§ 3 Abs. 1 Ziffer 2 StrWG NRW, die Schützenstraße erhält die Eigenschaft einer Gemeindestraße
gemäß § 3 Abs. 1 Ziffer 3 StrWG NRW. Die vorstehend genannten Straßen werden der
Allgemeinheit für den öffentlichen Verkehr zur Verfügung gestellt. Der Gemeingebrauch wird nicht
beschränkt.
Träger der Straßenbaulast ist die Gemeinde Inden. Die Widmung ist mit Rechtsbehelfsbelehrung
öffentlich bekanntzumachen.
Begründung:
Im Rahmen des vom Rat der Gemeinde Inden beschlossenen Dorferneuerungsprogramms für die
Ortschaft Schophoven wurden die vorstehenden Straßen ausgebaut. Zum Ersatz des
Herstellungsaufwandes werden von den Eigentümern der durch diese Straßen erschlossenen
Grundstücke Ausbaubeiträge gemäß § 8 KAG NRW erhoben.
Voraussetzung hierbei ist allerdings eine dem öffentlichen Verkehr gewidmete Straße.
Auch hier handelt es sich um historische und somit schon seit Urzeiten öffentliche Straßen. Ein
förmlicher Widmungsakt kann allerdings nicht nachgewiesen werden.
Rein vorsorglich sollte auch für diese Straßen eine Widmung ausgesprochen werden, um möglichen
Rechtsstreitigkeiten entgegenzutreten.
Ergänzung:
Gegenüber der Vorlage im Bauausschuss hat sich eine Änderung im Beschlussentwurf und in der
Widmungsverfügung ergeben.
Aus Rechtssicherheitsgründen sollten auch hier die zu widmenden Straßen eindeutiger abgegrenzt
werden.
Beschlußvorlage 47/2010 1. Ergänzung
Seite 2
Widmungsverfügung
Widmung der Ortsdurchfahrt Schophoven
Der Rat der Gemeinde Inden hat in seiner Sitzung am 24.06.2010 folgende Widmung beschlossen:
Gemäß § 6 des Straßen- und Wegegesetzes des Landes Nordrhein-Westfalen (StrWG NRW) in der
Fassung der Bekanntmachung vom 23. September 1995 (GV. NW. S. 1028, 1996 S. 81, 141, 216,
355, 2007 S. 327), zuletzt geändert durch Artikel 182 des Gesetzes vom 5. April 2005 (GV. NRW.
S. 306) werden die nachfolgend aufgeführten Straßen dem öffentlichen Verkehr gewidmet:
1. Schlichstraße
(von der Einmündung Krauthausener Straße bis zur Einmündung Kalkweg/Rurstraße)
2. Dunkelhof
(von der Einmündung Kalkweg /Rurstraße bis zum Kreisverkehr Viehövener Straße)
3. Schützenstraße
(von der Einmündung Schlichstraße bis zur Einmündung Kalkweg)
Die Schlichstraße sowie der Dunkelhof erhalten die Eigenschaft einer Kreisstraße gemäß § 3 Abs. 1
Ziffer 2 StrWG NRW, die Schützenstraße erhält die Eigenschaft einer Gemeindestraße gemäß § 3 Abs.
1 Ziffer 3 StrWG NRW. Die vorstehend genannten Straßen werden der Allgemeinheit für den
öffentlichen Verkehr zur Verfügung gestellt. Der Gemeingebrauch wird nicht beschränkt. Träger der
Straßenbaulast ist die Gemeinde Inden.
Rechtsbehelfsbelehrung:
Gegen diesen Bescheid können Sie vor dem Verwaltungsgericht Aachen, Adalbertsteinweg 92,
52070 Aachen, binnen eines Monats nach Bekanntgabe des Verwaltungsaktes schriftlich Klage
erheben. Die Klage muss den Kläger, den Beklagten und den Gegenstand des Klagebegehrens
bezeichnen. Sie soll einen bestimmten Antrag enthalten. Die zur Begründung dienenden Tatsachen
und Beweismittel sollen angegeben, die angefochtene Verfügung soll in Urschrift oder in Abschrift
beigefügt werden.
Hinweis der Verwaltung:
Durch die Bürokratieabbaugesetze I und II ist das einer Klage bisher vorgeschaltete
Widerspruchsverfahren abgeschafft worden. Zur Vermeidung unnötiger Kosten empfehlen wir
Ihnen, sich vor Erhebung einer Klage zunächst mit uns in Verbindung zu setzen. In vielen Fällen
können so etwaige Unstimmigkeiten bereits im Vorfeld einer Klage sicher behoben werden.
Die Klagefrist von einem Monat wird durch einen solchen außergerichtlichen Einigungsversuch
jedoch nicht verlängert.
Inden, den 24.06.2010
Der Bürgermeister
Beschlußvorlage 47/2010 1. Ergänzung
Seite 3