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Beschlussvorlage (Widmung der Straßen in Schophoven im Bereich des Bebauungsplanes Nr. 28 "Gut Müllenark")

Daten

Kommune
Inden
Größe
7,4 kB
Datum
06.10.2010
Erstellt
21.09.10, 20:35
Aktualisiert
21.09.10, 20:35
Beschlussvorlage (Widmung der Straßen in Schophoven im Bereich des Bebauungsplanes Nr. 28 "Gut Müllenark")

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Inhalt der Datei

Vorlagen-Nr. Der Bürgermeister Aktenzeichen Datum Bauamt IV/Ham. 01.07.2010 öffentlich Beratungsfolge Termin Bauausschuss 30.09.2010 Rat 06.10.2010 TOP Ein Ja Nein 82/2010 Ent Bemerkungen Betrifft: Widmung der Straßen in Schophoven im Bereich des Bebauungsplanes Nr. 28 "Gut Müllenark" Beschlussentwurf: Gemäß § 6 des Straßen- und Wegegesetzes des Landes Nordrhein-Westfalen (StrWG NW) in der Fassung der Bekanntmachung vom 23. September 1995 (GV NW S. 1028, 1996 S. 81, 141, 216, 355, 2007 S. 327) zuletzt geändert durch Artikel 182 des Gesetzes vom 05. April 2005 (GV. NW. S. 306) werden die nachfolgend aufgeführten Straßen in der Ortschaft Schophoven dem öffentlichen Verkehr gewidmet: 1. Am Luschend 2. Bauweg (zwischen Schophovener Straße und Am Luschend) 3. Hüttenstraße 4. Schophovener Straße 5. Steinstraße (bis einschließlich Hausnummer 12a) Die Straßen erhalten die Eigenschaft einer Gemeindestraße gemäß § 3 Abs. 1 Ziffer 3 des StrWG NW und werden der Allgemeinheit für den öffentlichen Verkehr zu Verfügung gestellt. Träger der Straßenbaulast ist die Gemeinde Inden. Die Widmung ist mit Rechtsbehelfsbelehrung öffentlich bekanntzumachen. Begründung: Die oben aufgeführten Straßen sind soweit hergestellt, dass sie für den öffentlichen Verkehr freigegeben werden können. Hierzu bedarf es einer Widmungsverfügung, die mit einer Rechtsbehelfsbelehrung öffentlich bekannt zu machen ist. Die zu veröffentlichende Widmungsverfügung ist als Anlage beigefügt. Weitere Voraussetzung für die Widmung ist, dass der Träger der Straßenbaulast Eigentümer des der Straße dienenden Grundstücks ist oder dass der Eigentümer der Widmung zustimmt. Da die RWE Power AG Eigentümerin des Grundstücks ist, wurde die Einholung der Zustimmung veranlasst.