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Beschlussvorlage (Entwicklungsgesellschaft indeland GmbH (EwiG); hier: Neuverteilung der Geschäftsanteile in Folge der Aufnahme weiterer Gesellschafter)

Daten

Kommune
Inden
Größe
15 kB
Datum
06.10.2010
Erstellt
24.09.10, 20:34
Aktualisiert
24.09.10, 20:34
Beschlussvorlage (Entwicklungsgesellschaft indeland GmbH (EwiG);
hier: Neuverteilung der Geschäftsanteile in Folge der Aufnahme weiterer Gesellschafter) Beschlussvorlage (Entwicklungsgesellschaft indeland GmbH (EwiG);
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Inhalt der Datei

Vorlagen-Nr. Der Bürgermeister Aktenzeichen Datum ------------------------- BM/Schr. 12.07.2010 öffentlich Beratungsfolge Termin Rat 06.10.2010 TOP Ein Ja Nein 83/2010 Ent Bemerkungen Betrifft: Entwicklungsgesellschaft indeland GmbH (EwiG); hier: Neuverteilung der Geschäftsanteile in Folge der Aufnahme weiterer Gesellschafter Beschlussentwurf: Der Rat der Gemeinde Inden ermächtigt den Vertreter in der Gesellschafterversammlung der Entwicklungsgesellschaft indeland GmbH wie folgt zu beschließen: Die Urkunde vom 23. Juni 2010 UR. Nr. 1308 für 2010 M des Notars Dr. Hagen Monath in Düren wird zustimmend zur Kenntnis genommen und den darin enthaltenen Beschlüssen 1. der Neuverteilung der Geschäftsanteile der Entwicklungsgesellschaft indeland GmbH in Folge der Aufnahme der Stadt Linnich, der Gemeinde Langerwehe und der Gemeinde Niederzier als weitere Gesellschafter und 2. der Änderung der Satzung der Entwicklungsgesellschaft indeland GmbH in a. § 1 Sitzverlegung, b. § 5 Stammkapital (Neuverteilung der Geschäftsanteile), c. § 9 Aufsichtsrat und d. § 12 Gesellschafterversammlung wird zugestimmt. Begründung: Die Städte Eschweiler und Jülich sowie die Gemeinden Aldenhoven und Inden sind mit jeweils 12,6 % (3.150,00 €) unmittelbar am Stammkapital der Entwicklungsgesellschaft indeland GmbH beteiligt. Der Kreis Düren hält einen Anteil von 49,6 % (12.400,00 €) des Stammkapitals. In 2008 hat die Entwicklungsgesellschaft indeland GmbH die Aufnahme der Stadt Linnich sowie der Gemeinden Langerwehe und Niederzier als assoziierte Gesellschafterkommunen mit Wirkung zum 17.12.2008 beschlossen (§ 17 Gesellschaftsvertrag), da der Beitritt weiterer Kommunen in unmittelbarer Nachbarschaft des indelandes die Position und die Durchschlagkraft der Gesellschaft stärkt. Es bestand Einigkeit darüber, dass sowohl die Projekte der EuRegionale 2008 als auch die weiterführenden strukturwirksamen Aktivitäten im indeland sehr positive Auswirkungen auf die benachbarten Kommunen haben werden. Dies vorausgeschickt, streben die bereits assoziierten Gesellschafterkommunen Stadt Linnich sowie die Gemeinden Langerwehe und Niederzier nunmehr eine umfängliche Mitgliedschaft an. Die Geschäftsanteile sollen in diesem Zusammenhang geteilt, veräußert, zusammengelegt und wieder abgetreten werden, so dass die Geschäftsanteile bei einem Stammkapital von 25.000,00 € im Anschluss wie folgt verteilt sind: − − − − − − − − Kreis Düren in Höhe von 9.250,00 € (37 %) Stadt Eschweiler in Höhe von 2.250,00 € (9 %) Stadt Jülich in Höhe von 2.250,00 € (9 %) Gemeinde Aldenhoven in Höhe von 2.250,00 € (9 %) Gemeinde Inden in Höhe von 2.250,00 € (9 %) Stadt Linnich in Höhe von 2.250,00 € (9 %) Gemeinde Langerwehe in Höhe von 2.250,00 € (9 %) Gemeinde Niederzier in Höhe von 2.250,00 € (9 %) Einhergehend mit Aufnahme weiterer Gesellschafter und der damit verbundenen Satzungsänderung (§ 5 Abs. 2 "Neuverteilung des Stammkapitals in Höhe von 25.000,00 €") ist vorgesehen − § 1 "Firma und Sitz der Gesellschaft" Abs. 2 in "Sitz der Gesellschaft ist Düren." Begründung: Faktisch ist die EwiG in der Kreisverwaltung Düren verortet. Die bisherige Regelung führt zunehmend zu postalischen Irrläufern. Insbesondere durch die Aufnahme zusätzlicher Gesellschafterkommunen sollte nunmehr ein zentraler Sitz in Düren festgelegt werden. Dies entspricht im Übrigen auch dem Verhältnis der Gesellschaftsanteile. − § 9 "Zusammensetzung und Amtsdauer des Aufsichtsrates" Abs. 3 in "Die Mitglieder des Aufsichtsrates sind jeweils für die Amtszeit der kommunalen Räte/des Kreistages mit der Maßgabe berufen, dass die Amtszeit der Aufsichtsratsmitglieder jeweils 3 Monate nach dem erstmaligen Zusammentritt der neu gewählten Räte/des neu gewählten Kreistages endet. Verlieren Aufsichtsratsmitglieder, die den kommunalen Gremien angehören, während der Wahlzeit dieser Gremien ihr Mandat, so scheiden sie auch aus dem Aufsichtsrat aus. Die kommunalen Gremien wählen in diesem Fall unverzüglich ein neues Aufsichtsratsmitglied für den Rest der Wahlzeit." Begründung: Die bisherige Regelung stellt auf den Gründungsbeginn ab und ist nicht mehr praktikabel. Die neuen Inhalte verknüpfen die Amtszeit des Aufsichtsrates mit dem kommunalen Mandat zzgl. einer Frist von 3 Monaten. Hierdurch wird die Handlungsfähigkeit des Aufsichtsrates auch in Übergangszeiten gewährleistet. − § 12 "Gesellschafterversammlung" Abs. 1 in "Die Mitglieder der Gesellschafterversammlung werden von der Vertretung des jeweiligen Gesellschafters entsandt. Die kommunalen Vertreter haben die Interessen ihrer Kommune /ihres Kreises zu vertreten und sind gemäß § 113 Abs. 1 GO /§ 53 I KrO NRW an die Beschlüsse ihrer Räte/Kreistage gebunden. Beschlußvorlage 83/2010 Seite 2 − - Die Mitglieder der Gesellschafterversammlung sind jeweils für die Amtszeit der kommunalen Räte/des Kreistages mit der Maßgabe berufen, dass die Amtszeit der Gesellschafterversammlung jeweils 3 Monate nach dem erstmaligen Zusammentritt der neu gewählten Räte/ des neu gewählten Kreistages endet. Verlieren Mitglieder in der Gesellschafterversammlung, die den kommunalen Gremien angehören, während der Wahlzeit dieser Gremien ihr Mandat, so scheiden sie auch aus der Gesellschafterversammlung aus. Die kommunalen Gremien wählen in diesem Fall unverzüglich ein neues Mitglied der Gesellschafterversammlung für den Rest der Wahlzeit. Die Benennung von stellvertretenden Mitgliedern für den Fall der Verhinderung ist zulässig." und § 12 "Gesellschafterversammlung" Abs. 2 in "Die Gesellschafterersammlung wählt aus ihrer Mitte den Vorsitzenden und seinen Stellvertreter für die in § 12 (1) festgelegte Amtszeit." Begründung: Anpassung an die Regelungen zum Aufsichtsrat. Einführen einer Vertretungsregelung und § 12 "Gesellschafterversammlung" Abs. 6 in "Je 50,-- EUR (in Worten: Fünfzig EURO) Stammkapitaleinlage haben die Gesellschafter eine Stimme. Jeder Gesellschafter gibt seine Stimmen einheitlich ab. Jeder Gesellschafter entsendet einen Vertreter in die Gesellschafterversammlung." Begründung: Anpassung an die Gesellschaftsstruktur des § 12 des GV. zu ändern. Die Gesellschafterversammlung der Entwicklungsgesellschaft indeland GmbH hat am 23.06.2010 die Neuverteilung der Geschäftsanteile und die Neufassung des Gesellschaftervertrages eingehend beraten. Im Anschluss an die Beratungen wurden die insoweit erforderlichen Beschlüsse in der als Anlage 1 zur Vorlage Nr. 83/2010 beigefügte Urkunde des Notariats Dr. Hagen Monath vom 23.06.2010 beurkundet. Sie enthält folgerichtig unter D. II. die aufschiebende Bedingung der Zustimmung der jeweiligen Gremien der einzelnen Gesellschafter zu den Beschlüssen: "Die vorstehenden Beschlüsse in Teil C.II. dieser Urkunde zur Teilung und Abtretung sowie der vorstehenden Beschlüsse zur Satzungsänderung stehen jeweils unter der aufschiebenden Bedingung der Zustimmung der jeweiligen Gremien der einzelnen Gesellschafter (Stadt-/Gemeinderat) zu diesen Beschlüssen." Zum besseren Abgleich ist neben der Urkunde zusätzlich eine synoptische Darstellung (Anlage 2 zur Vorlage Nr. 83/2010) der jeweiligen Änderungen beigefügt. Im Anschluss an die Beschlussfassung durch die Entscheidungsgremien der jeweiligen Gesellschafterkommunen ist die Neuverteilung der Geschäftsanteile und die Neufassung des Gesellschaftervertrages der Bezirksregierung Köln gem. § 115 GO NRW i.V.m. § 53 Abs. 1 KrO NRW anzuzeigen. Damit das Anzeigeverfahren zeitnah durchgeführt werden kann und der notarielle Vertrag wirksam wird, ist eine unmittelbare Beschlussfassung des Gemeinderates vorgesehen. Beschlußvorlage 83/2010 Seite 3