Daten
Kommune
Inden
Größe
15 kB
Datum
06.10.2010
Erstellt
24.09.10, 20:34
Aktualisiert
24.09.10, 20:34
Stichworte
Inhalt der Datei
Vorlagen-Nr.
Der Bürgermeister
Aktenzeichen
Datum
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BM/Schr.
12.07.2010
öffentlich
Beratungsfolge
Termin
Rat
06.10.2010
TOP Ein Ja
Nein
83/2010
Ent Bemerkungen
Betrifft:
Entwicklungsgesellschaft indeland GmbH (EwiG);
hier: Neuverteilung der Geschäftsanteile in Folge der Aufnahme weiterer Gesellschafter
Beschlussentwurf:
Der Rat der Gemeinde Inden ermächtigt den Vertreter in der Gesellschafterversammlung der
Entwicklungsgesellschaft indeland GmbH wie folgt zu beschließen:
Die Urkunde vom 23. Juni 2010 UR. Nr. 1308 für 2010 M des Notars Dr. Hagen Monath in Düren
wird zustimmend zur Kenntnis genommen und den darin enthaltenen Beschlüssen
1. der Neuverteilung der Geschäftsanteile der Entwicklungsgesellschaft indeland GmbH in
Folge der Aufnahme der Stadt Linnich, der Gemeinde Langerwehe und der Gemeinde
Niederzier als weitere Gesellschafter und
2. der Änderung der Satzung der Entwicklungsgesellschaft indeland GmbH in
a. § 1 Sitzverlegung,
b. § 5 Stammkapital (Neuverteilung der Geschäftsanteile),
c. § 9 Aufsichtsrat und
d. § 12 Gesellschafterversammlung
wird zugestimmt.
Begründung:
Die Städte Eschweiler und Jülich sowie die Gemeinden Aldenhoven und Inden sind mit jeweils
12,6 % (3.150,00 €) unmittelbar am Stammkapital der Entwicklungsgesellschaft indeland GmbH
beteiligt. Der Kreis Düren hält einen Anteil von 49,6 % (12.400,00 €) des Stammkapitals.
In 2008 hat die Entwicklungsgesellschaft indeland GmbH die Aufnahme der Stadt Linnich sowie
der Gemeinden Langerwehe und Niederzier als assoziierte Gesellschafterkommunen mit Wirkung
zum 17.12.2008 beschlossen (§ 17 Gesellschaftsvertrag), da der Beitritt weiterer Kommunen in
unmittelbarer Nachbarschaft des indelandes die Position und die Durchschlagkraft der Gesellschaft
stärkt. Es bestand Einigkeit darüber, dass sowohl die Projekte der EuRegionale 2008 als auch die
weiterführenden strukturwirksamen Aktivitäten im indeland sehr positive Auswirkungen auf die
benachbarten Kommunen haben werden.
Dies vorausgeschickt, streben die bereits assoziierten Gesellschafterkommunen Stadt Linnich sowie
die Gemeinden Langerwehe und Niederzier nunmehr eine umfängliche Mitgliedschaft an. Die
Geschäftsanteile sollen in diesem Zusammenhang geteilt, veräußert, zusammengelegt und wieder
abgetreten werden, so dass die Geschäftsanteile bei einem Stammkapital von 25.000,00 € im
Anschluss wie folgt verteilt sind:
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Kreis Düren in Höhe von 9.250,00 € (37 %)
Stadt Eschweiler in Höhe von 2.250,00 € (9 %)
Stadt Jülich in Höhe von 2.250,00 € (9 %)
Gemeinde Aldenhoven in Höhe von 2.250,00 € (9 %)
Gemeinde Inden in Höhe von 2.250,00 € (9 %)
Stadt Linnich in Höhe von 2.250,00 € (9 %)
Gemeinde Langerwehe in Höhe von 2.250,00 € (9 %)
Gemeinde Niederzier in Höhe von 2.250,00 € (9 %)
Einhergehend mit Aufnahme weiterer Gesellschafter und der damit verbundenen Satzungsänderung
(§ 5 Abs. 2 "Neuverteilung des Stammkapitals in Höhe von 25.000,00 €") ist vorgesehen
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§ 1 "Firma und Sitz der Gesellschaft" Abs. 2 in
"Sitz der Gesellschaft ist Düren."
Begründung:
Faktisch ist die EwiG in der Kreisverwaltung Düren verortet. Die bisherige Regelung führt
zunehmend zu postalischen Irrläufern.
Insbesondere durch die Aufnahme zusätzlicher Gesellschafterkommunen sollte nunmehr ein
zentraler Sitz in Düren festgelegt werden. Dies entspricht im Übrigen auch dem Verhältnis der
Gesellschaftsanteile.
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§ 9 "Zusammensetzung und Amtsdauer des Aufsichtsrates" Abs. 3 in
"Die Mitglieder des Aufsichtsrates sind jeweils für die Amtszeit der kommunalen Räte/des
Kreistages mit der Maßgabe berufen, dass die Amtszeit der Aufsichtsratsmitglieder jeweils 3
Monate nach dem erstmaligen Zusammentritt der neu gewählten Räte/des neu gewählten
Kreistages endet.
Verlieren Aufsichtsratsmitglieder, die den kommunalen Gremien angehören, während der
Wahlzeit dieser Gremien ihr Mandat, so scheiden sie auch aus dem Aufsichtsrat aus. Die
kommunalen Gremien wählen in diesem Fall unverzüglich ein neues Aufsichtsratsmitglied für
den Rest der Wahlzeit."
Begründung:
Die bisherige Regelung stellt auf den Gründungsbeginn ab und ist nicht mehr praktikabel. Die
neuen Inhalte verknüpfen die Amtszeit des Aufsichtsrates mit dem kommunalen Mandat zzgl.
einer Frist von 3 Monaten. Hierdurch wird die Handlungsfähigkeit des Aufsichtsrates auch in
Übergangszeiten gewährleistet.
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§ 12 "Gesellschafterversammlung" Abs. 1 in
"Die Mitglieder der Gesellschafterversammlung werden von der Vertretung des jeweiligen
Gesellschafters entsandt. Die kommunalen Vertreter haben die Interessen ihrer Kommune
/ihres Kreises zu vertreten und sind gemäß § 113 Abs. 1 GO /§ 53 I KrO NRW an die
Beschlüsse ihrer Räte/Kreistage gebunden.
Beschlußvorlage 83/2010
Seite 2
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Die Mitglieder der Gesellschafterversammlung sind jeweils für die Amtszeit der kommunalen
Räte/des Kreistages mit der Maßgabe berufen, dass die Amtszeit der
Gesellschafterversammlung jeweils 3 Monate nach dem erstmaligen Zusammentritt der neu
gewählten Räte/ des neu gewählten Kreistages endet. Verlieren Mitglieder in der
Gesellschafterversammlung, die den kommunalen Gremien angehören, während der Wahlzeit
dieser Gremien ihr Mandat, so scheiden sie auch aus der Gesellschafterversammlung aus. Die
kommunalen Gremien wählen in diesem Fall unverzüglich ein neues Mitglied der
Gesellschafterversammlung für den Rest der Wahlzeit. Die Benennung von stellvertretenden
Mitgliedern für den Fall der Verhinderung ist zulässig." und
§ 12 "Gesellschafterversammlung" Abs. 2 in
"Die Gesellschafterersammlung wählt aus ihrer Mitte den Vorsitzenden und seinen
Stellvertreter für die in § 12 (1) festgelegte Amtszeit."
Begründung:
Anpassung an die Regelungen zum Aufsichtsrat.
Einführen einer Vertretungsregelung und
§ 12 "Gesellschafterversammlung" Abs. 6 in
"Je 50,-- EUR (in Worten: Fünfzig EURO) Stammkapitaleinlage haben die Gesellschafter eine
Stimme. Jeder Gesellschafter gibt seine Stimmen einheitlich ab. Jeder Gesellschafter entsendet
einen Vertreter in die Gesellschafterversammlung."
Begründung:
Anpassung an die Gesellschaftsstruktur des § 12 des GV.
zu ändern.
Die Gesellschafterversammlung der Entwicklungsgesellschaft indeland GmbH hat am 23.06.2010
die Neuverteilung der Geschäftsanteile und die Neufassung des Gesellschaftervertrages eingehend
beraten. Im Anschluss an die Beratungen wurden die insoweit erforderlichen Beschlüsse in der als
Anlage 1 zur Vorlage Nr. 83/2010 beigefügte Urkunde des Notariats Dr. Hagen Monath vom
23.06.2010 beurkundet. Sie enthält folgerichtig unter D. II. die aufschiebende Bedingung der
Zustimmung der jeweiligen Gremien der einzelnen Gesellschafter zu den Beschlüssen:
"Die vorstehenden Beschlüsse in Teil C.II. dieser Urkunde zur Teilung und Abtretung sowie der
vorstehenden Beschlüsse zur Satzungsänderung stehen jeweils unter der aufschiebenden Bedingung
der Zustimmung der jeweiligen Gremien der einzelnen Gesellschafter (Stadt-/Gemeinderat) zu
diesen Beschlüssen."
Zum besseren Abgleich ist neben der Urkunde zusätzlich eine synoptische Darstellung (Anlage 2
zur Vorlage Nr. 83/2010) der jeweiligen Änderungen beigefügt.
Im Anschluss an die Beschlussfassung durch die Entscheidungsgremien der jeweiligen
Gesellschafterkommunen ist die Neuverteilung der Geschäftsanteile und die Neufassung des
Gesellschaftervertrages der Bezirksregierung Köln gem. § 115 GO NRW i.V.m. § 53 Abs. 1 KrO
NRW anzuzeigen.
Damit das Anzeigeverfahren zeitnah durchgeführt werden kann und der notarielle Vertrag wirksam
wird, ist eine unmittelbare Beschlussfassung des Gemeinderates vorgesehen.
Beschlußvorlage 83/2010
Seite 3