Daten
Kommune
Inden
Größe
11 kB
Datum
09.12.2010
Erstellt
08.11.10, 20:31
Aktualisiert
08.11.10, 20:31
Stichworte
Inhalt der Datei
Vorlagen-Nr.
Der Bürgermeister
Aktenzeichen
Datum
Bauamt
IV/Hall.
02.11.2010
öffentlich
Beratungsfolge
Termin
Bauausschuss
18.11.2010
Rat
09.12.2010
TOP Ein Ja
Nein
123/2010
Ent Bemerkungen
Betrifft:
19. Änderungssatzung vom 09. Dezember 2010 zur Satzung über die Entsorgung von
Grundstückentwässerungsanlagen in der Gemeinde Inden vom 29. September 1988
Beschlussentwurf:
Der Rat beschließt die als Anlage der Originalniederschrift beigefügte 19. Änderungssatzung vom
09. Dezember 2010 zur Satzung über die Entsorgung von Grundstückentwässerungsanlagen in der
Gemeinde Inden vom 29. September 1988.
Begründung:
Aufgrund der beigefügten Berechnung ist es erforderlich, die Gebühr für die Entsorgung von
Grundstückentwässerungsanlagen in der Gemeinde Inden von 19,80 € auf nunmehr 18,40 € festzusetzen.
19. Änderungssatzung
vom 09. Dezember 2010 zur Satzung über die Entsorgung von Grundstücksentwässerungsanlagen
in der Gemeinde Inden vom 29. September 1988
Aufgrund der §§ 7, 8 und 9 der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen in der
Fassung der Bekanntmachung vom 14. Juli 1994 (GV NRW S. 666), zuletzt geändert durch Artikel
4 des Gesetzes vom 17. Dezember 2009 (GV NRW S. 950) in Verbindung mit § 55 des Gesetzes
zur Ordnung des Wasserhaushalts (Wasserhaushaltsgesetz - WHG) in der Fassung der
Bekanntmachung vom 31. Juli 2009 (BGBl. I S. 2585), zuletzt geändert durch Artikel 12 des
Gesetzes vom 11. August 2010 (BGBl. I S. 1163), der §§ 51, 53 und 161a des Wassergesetzes für
das Land Nordrhein-Westfalen (Landeswassergesetz - LWG) in der Fassung der Bekanntmachung
vom 25. Juni 1995 (GV NRW S. 926), zuletzt geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 16. März
2010 (GV NRW S. 185), § 8 des Gesetzes zur Förderung der Kreislaufwirtschaft und Sicherung der
umweltverträglichen Beseitigung von Abfällen (Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetz - KrW/AbfG) vom 27. September 1994 (BGBl. I S. 2705), zuletzt geändert durch Artikel 8 des Gesetzes
vom 11. August 2010 (BGBl. I S. 1163) und der §§ 1, 2, 4, 6 und 7 des Kommunalabgabengesetzes
für das Land Nordrhein-Westfalen (KAG) vom 21. Oktober 1969 (GV NRW S. 712), zuletzt
geändert durch Gesetz vom 30. Juni 2009 (GV NRW S. 394) hat der Rat der Gemeinde Inden in
seiner Sitzung am 09. Dezember 2010 folgende 19. Änderungssatzung über die Entsorgung von
Grundstücksentwässerungsanlagen in der Gemeinde Inden vom 29. September 1988 beschlossen:
Artikel I
§ 11 wird wie folgt geändert:
Die Benutzungsgebühr für die Entsorgung von abflusslosen Gruben und Kleinkläranlagen beträgt
18,40 Euro / cbm abgefahrenen Grubeninhalts.
Artikel II
Die vorstehende 19. Änderungssatzung vom 09. Dezember 2010 zur Satzung über die Entsorgung
von Grundstückentwässerungsanlagen in der Gemeinde Inden vom 29. September 1988 tritt am 01.
Januar 2011 in Kraft.
Gleichzeitig tritt die 18. Änderungssatzung vom 09. Dezember 2009 zur Satzung über die
Entsorgung von Grundstückentwässerungsanlagen in der Gemeinde Inden vom 29. September 1988
insoweit außer Kraft.
Beschlußvorlage 123/2010
Seite 2
Bekanntmachungsanordnung:
Die vorstehende 19. Änderungssatzung vom 09. Dezember 2010 zur Satzung über die Entsorgung
von Grundstückentwässerungsanlagen in der Gemeinde Inden vom 29. September 1988 wird
hiermit öffentlich bekannt gemacht.
Hinweis:
Es wird darauf hingewiesen, dass gemäß § 7 Abs. 6 der Gemeindeordnung für das Land NordrheinWestfalen in der Fassung der Bekanntmachung vom 14. Juli 1994 die Verletzung von Verfahrensoder Formvorschriften der GO NRW gegen die vorstehende Satzung nach Ablauf eines Jahres seit
ihrer Verkündigung nicht mehr geltend gemacht werden kann, es sei denn,
a) eine vorgeschriebene Genehmigung fehlt oder ein vorgeschriebenes Anzeigeverfahren wurde
nicht durchgeführt,
b) diese Satzung ist nicht ordnungsgemäß öffentlich gekannt gemacht worden,
c) der Bürgermeister hat den Satzungsbeschluss vorher beanstandet oder
d) der Form- oder Verfahrensmangel ist gegenüber der Gemeinde Inden vorher gerügt und dabei
die verletzte Rechtsvorschrift und die Tatsache bezeichnet worden, die den Mangel ergibt.
Inden, den 09. Dezember 2010
Bürgermeister
Beschlußvorlage 123/2010
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