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Beschlussvorlage (1. Änderungssatzung vom 09. Dezember 2010 zur Gebührensatzung für die Benutzung der Friedhöfe in der Gemeinde Inden (Friedhofsgebührensatzung) vom 13. Juni 2006)

Daten

Kommune
Inden
Größe
17 kB
Datum
09.12.2010
Erstellt
08.11.10, 20:31
Aktualisiert
08.11.10, 20:31
Beschlussvorlage (1. Änderungssatzung vom 09. Dezember 2010 zur Gebührensatzung für die Benutzung der Friedhöfe in der Gemeinde Inden (Friedhofsgebührensatzung) vom 13. Juni 2006) Beschlussvorlage (1. Änderungssatzung vom 09. Dezember 2010 zur Gebührensatzung für die Benutzung der Friedhöfe in der Gemeinde Inden (Friedhofsgebührensatzung) vom 13. Juni 2006) Beschlussvorlage (1. Änderungssatzung vom 09. Dezember 2010 zur Gebührensatzung für die Benutzung der Friedhöfe in der Gemeinde Inden (Friedhofsgebührensatzung) vom 13. Juni 2006) Beschlussvorlage (1. Änderungssatzung vom 09. Dezember 2010 zur Gebührensatzung für die Benutzung der Friedhöfe in der Gemeinde Inden (Friedhofsgebührensatzung) vom 13. Juni 2006)

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Inhalt der Datei

Vorlagen-Nr. Der Bürgermeister Aktenzeichen Datum Bauamt IV/Hall. 02.11.2010 öffentlich Beratungsfolge Termin Bauausschuss 18.11.2010 Rat 09.12.2010 TOP Ein Ja Nein 127/2010 Ent Bemerkungen Betrifft: 1. Änderungssatzung vom 09. Dezember 2010 zur Gebührensatzung für die Benutzung der Friedhöfe in der Gemeinde Inden (Friedhofsgebührensatzung) vom 13. Juni 2006 Beschlussentwurf: Der Rat beschließt die der Originalniederschrift als Anlage beigefügte 1. Änderungssatzung vom 09. Dezember 2010 zur Gebührensatzung für die Benutzung der Friedhöfe in der Gemeinde Inden (Friedhofsgebührensatzung) vom 13. Juni 2006. Die Kalkulation für die Unterhaltung der Friedhöfe (Nutzungsrechte) wird zur Kenntnis genommen. Begründung: Aufgrund der beigefügten Berechnung ist es erforderlich, 1. die Gebühren für eine Bestattung bzw. Beisetzung wie folgt zu ändern: 1.1 Sargbestattung 1.1.1 für Verstorbene bis zum vollendeten 5. Lebensjahr (Kindergrab) von 90 € auf 180 € 1.1.2 für Verstorbene in einem Reihen-, Wahl- oder Tiefengrab (obere Bestattung) von 460 € auf 560 € 1.1.3 für Verstorbene in einem Tiefengrab (untere Bestattung) von 560 € auf 780 € 1.2 Urnenbeisetzung 1.2.1 für Verstorbene in einem Reihen- oder Wahlgrab von 125 € auf 180 € 2. die Gebühren für die Benutzung der Trauer-/Leichenhalle bzw. Leichen-/Kühlzelle wie folgt zu ändern: 2.1 Trauer-/Leichenhalle von 200 € auf nunmehr 250 € 2.2 Leichen-/Kühlzelle von 30 € auf nunmehr 50 € Die Grabbereitungsgebühren werden ab dem Jahr 2011 erstmalig nach 9 Jahren (01.01.2002) erhöht. In diesen Grabbereitungsgebühren sind im wesentlichen die folgenden Leistungen des BauhofPersonals enthalten: - Ausheben und Zuwerfen des Grabs; Ausschlagen des Grabes mit grünen Matten - Bauhof-Personal-Begleitung vor, während und nach der Beerdigungszeremonie - Kränze verrücken etc. - An- und Abfahrtszeiten inkl. Fahrzeug- und Geräteeinsatz Mit der Festsetzung der neuen Grabbereitungsgebühren wird der Forderung der Kommunalaufsicht des Kreises Düren nach 100%-iger Kostendeckung in vollem Umfang Rechnung getragen. Demgegenüber haben die Nachkalkulationen in der Vergangenheit erhebliche Fehlbeträge ergeben. Die Gebühren für die Benutzung der Trauer-/Leichenhallen bzw. Leichen-/Kühlzellen werden ebenfalls ab dem Jahr 2011 erstmalig nach 9 Jahren (01.01.2002) erhöht. Mit der Festsetzung der neuen Gebühren für die Benutzung der Trauer-/Leichenhallen bzw. Leichen-/Kühlzelle wird außerdem der Forderung der Kommunalaufsicht des Kreises Düren nach 60%-iger Kostendeckung (bislang 50%-ige Kostendeckung) Rechnung getragen. Gleichzeitig wurden die Fallzahlen aktualisiert. In der Vergangenheit wurde von einer höheren Auslastung ausgegangen. Bezüglich der Kalkulation für die Unterhaltung der Friedhöfe (Nutzungsrechte) ist darauf hinzuweisen, dass die überschlägige Betrachtung für das Jahr 2009 ebenfalls einen Fehlbetrag ausweist. Damit die Auswirkungen auf die Kalkulation im Jahre 2012 möglichst gering gehalten werden, ist ein Teil dieses zu erwartenden Fehlbetrages bereits in die Kalkulation für das Jahr 2011 zu übernehmen. Dabei wird dieser Anteil in seiner Höhe so bemessen, dass er den Überschuss aus dem Jahre 2008 neutralisiert. 1. Änderungssatzung Beschlußvorlage 127/2010 Seite 2 vom 09. Dezember 2010 zur Gebührensatzung für die Benutzung der Friedhöfe in der Gemeinde Inden (Friedhofsgebührensatzung) vom 13. Juni 2006 Aufgrund der §§ 4 und 18 der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (GO) in der Fassung vom 14. Juli 1994 (GV NRW S.666), zuletzt geändert durch Artikel 4 des Gesetzes vom 17. Dezember 2009 (GV. NRW. S. 950) und den §§ 1,2,4,5 und 6 des Kommunalabgabengesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen (KAG) vom 21. Oktober 1969 (GV.NRW S. 712) Zuletzt geändert durch Gesetz vom 30. Juni 2009 (GV. NRW S. 394) und des § 28 der Satzung über das Friedhofs- und Bestattungswesen in der Gemeinde Inden vom 10.12.2003 in der z.Zt. gültigen Fassung hat der Rat der Gemeinde Inden in seiner Sitzung am 09. Dezember 2010 folgende 1. Änderungssatzung zur Gebührensatzung für die Benutzung der Friedhöfe in der Gemeinde Inden (Friedhofsgebührensatzung) vom 13. Juni 2006 beschlossen: Artikel I § 5 (Gebührentarif) III erhält folgende Fassung: 1.1 Sargbestattung 1.1.1 für Verstorbene bis zum vollendeten 5. Lebensjahr (Kindergrab) 1.1.2 für Verstorbene in einem Reihen-, Wahl- oder Tiefengrab (obere Bestattung) 1.1.3 für Verstorbene in einem Tiefengrab (untere Bestattung) 180 € 560 € 780 € 1.2 Urnenbeisetzung 1.2.1 für Verstorbene in einem Reihen- oder Wahlgrab 180 € IV erhält folgende Fassung: 1. Trauer-/Leichenhalle 2. Leichen-/Kühlzelle 250 € 50 € Artikel II Diese 1. Änderungssatzung tritt zum 01. Januar 2011 in Kraft. Gleichzeitig treten § 5 III und IV der Gebührensatzung für die Benutzung der Friedhöfe in der Gemeinde Inden (Friedhofsgebührensatzung) vom 13. Juni 2006 insoweit außer Kraft. Bekanntmachungsanordnung: Beschlußvorlage 127/2010 Seite 3 Die vorstehende 1. Änderungssatzung vom 09. Dezember 2010 zur Gebührensatzung für die Benutzung der Friedhöfe in der Gemeinde Inden (Friedhofsgebührensatzung) vom 13. Juni 2006 wird hiermit öffentlich bekannt gemacht. Hinweis: Es wird darauf hingewiesen, dass gemäß § 7 Abs. 6 der Gemeindeordnung für das Land NordrheinWestfalen in der Fassung der Bekanntmachung vom 14. Juli 1994 die Verletzung von Verfahrensoder Formvorschriften der GO NRW gegen die vorstehende Satzung nach Ablauf eines Jahres seit ihrer Verkündigung nicht mehr geltend gemacht werden kann, es sei denn, a) eine vorgeschriebene Genehmigung fehlt oder ein vorgeschriebenes Anzeigeverfahren wurde nicht durchgeführt, b) diese Satzung ist nicht ordnungsgemäß öffentlich bekannt gemacht worden, c) der Bürgermeister hat den Satzungsbeschluss vorher beanstandet oder d) der Form- oder Verfahrensmangel ist gegenüber der Gemeinde Inden vorher gerügt und dabei die verletzte Rechtsvorschrift und die Tatsache bezeichnet worden, die den Mangel ergibt. Inden, den 09. Dezember 2010 Der Bürgermeister Beschlußvorlage 127/2010 Seite 4