Daten
Kommune
Inden
Größe
8,9 kB
Datum
06.10.2010
Erstellt
21.09.10, 20:35
Aktualisiert
21.09.10, 20:35
Stichworte
Inhalt der Datei
Vorlagen-Nr.
Der Bürgermeister
Aktenzeichen
Datum
Bauamt
63 10 02 Schm/Xho
09.09.2010
öffentlich
Beratungsfolge
Termin
Bauausschuss
30.09.2010
Rat
06.10.2010
TOP Ein Ja
Nein
96/2010
Ent Bemerkungen
Betrifft:
1. Änderungssatzung vom 06.10.2010 zur Satzung zum Schutz des Baumbestandes in der
Gemeinde Inden vom 24.06.2010
Beschlussentwurf:
Die als Anlage beigefügte 1. Änderungssatzung vom 06.10.2010 zur Satzung zum Schutz des
Baumbestandes in der Gemeinde Inden vom 24.06.2010 wird beschlossen
Begründung:
Bei der Umsetzung der am 24.06.2010 verabschiedeten neuen Baumschutzsatzung wurden schnell
einige Mängel offenbar, die mit der 1. Änderungssatzung behoben werden können.
Durch die Einführung eines Bewertungssystems und die Festlegung eines finanziellen Gegenwertes
als Ausgleichszahlung können Transparenz und Gleichbehandlung für alle Antragsteller
gewährleistet werden. Zudem ergibt sich daraus auch Handlungsklarheit und Rechtssicherheit für
die zuständigen Sachbearbeiter, was gerade im Zusammenhang mit Verstößen gegen die Satzung
wichtig ist.
Bewertungsgrundlage/Ausgleichszahlung
Um die Anzahl der Ersatzpflanzungen und die Höhe der Ausgleichszahlungen gemäß § 7 festlegen
zu können, ist eine Wertermittlung jedes zu entfernenden Baumes Voraussetzung. Damit der
Vorwurf der Willkür von vornherein ausgeschlossen werden kann und trotzdem nicht bei jedem
Baum das Gutachten eines Sachverständigen eingeholt werden muss, ist der Einsatz eines
Punktesystems vorgesehen. Erläuterungen zur Bewertung ergeben sich aus dem
Wertermittlungsbogen, der als Anlage 1 Bestandteil der Satzung wird.
Der Betrag von 270,00 € als Ausgleichszahlung für einen Baum setzt sich zusammen aus:
Beschaffung eines 3fach verschulten Laubbaumes und Pflanzung durch einen Gärtner.
Ordnungswidrigkeiten
§ 12 Abs. (2) besagt lediglich, dass Ordnungswidrigkeiten mit einer Geldbuße bis zu 50.000 Euro
geahndet werden können. Die Festsetzung des Bußgeldes ist bisher in jedem Einzelfall eine
Ermessenfrage des Sachbearbeiters.
Mit der Einführung einer Mindestgeldbuße in Höhe von 540,00 € (das entspricht dem Gegenwert
von zwei Ersatzbäumen) bei jedem Verstoß gegen die Satzung wird dem Sachbearbeiter eine klare
Handlungsvorgabe gegeben. Gleiches gilt für die je nach Fall eventuell weiter festzulegende
Bußgeldhöhe.
Antragswesen
Das überarbeitete Antragsformular wird als Anlage 2 ebenfalls Bestandteil der Satzung. Es
vereinfacht die Bearbeitung der einzelnen Vorgänge.
Beschlußvorlage 96/2010
Seite 2