Daten
Kommune
Inden
Größe
15 kB
Datum
06.10.2010
Erstellt
21.09.10, 20:35
Aktualisiert
21.09.10, 20:35
Stichworte
Inhalt der Datei
63 10 02
1. Änderungssatzung
vom 06.10.2010 zur Satzung zum Schutz des Baumbestandes in der Gemeinde Inden vom
24.06.2010
Aufgrund des § 7 der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen in der Fassung der
Bekanntmachung vom 14. Juli 1994 (GV. NRW. S. 666), zuletzt geändert durch Gesetz vom 17.
Dezember 2009 (GV. NRW. S. 950) in Verbindung mit § 45 des Gesetzes zur Sicherung des
Naturhaushalts und zur Entwicklung der Landschaft (Landschaftsgesetz – LG) in der Fassung der
Bekanntmachung vom 21. Juli 2000 (GV. NRW. S. 568), zuletzt geändert durch das Gesetz zur
Änderung des Landschaftsgesetztes vom 19. Juni 2007 (GV. NRW. S. 226, 316) hat der Rat der
Gemeinde Inden in seiner Sitzung vom 06.10.2010 folgende 1. Änderungssatzung beschlossen:
Artikel I
§ 7 Ersatzpflanzungen, Ausgleichszahlungen
erhält folgende Fassung:
(1)
Wird auf der Grundlage des § 6 Absatz 1 Buchstabe b) und f) sowie Absatz 2 dieser
Satzung eine Ausnahme oder Befreiung erteilt, so hat der Antragsteller auf seine Kosten
für jeden entfernten geschützten Baum als Ersatz nach Maßgabe des Absatzes 2 einen
oder mehrere neue Bäume auf einem Grundstück im Geltungsbereich dieser Satzung zu
pflanzen und zu erhalten (Ersatzpflanzung).
(2)
Für die Ersatzpflanzung sind standortgerechte Laubbäume mit einem Stammumfang von
mindestens 10 – 20 cm (mindestens dreimal verschult) je nach Notwendigkeit des
ökologischen Ausgleiches gemäß Wertermittlung nach Anlage 1 dieser Satzung zu
wählen. Bei der Festsetzung der Ersatzpflanzung ist die Größe des Gartens bzw. des
Pflanzenstandortes zu berücksichtigen. Wachsen die zu pflanzenden Bäume nicht an, ist
die Ersatzpflanzung zu wiederholen.
(3)
Ist eine Ersatzpflanzung aus rechtlichen oder tatsächlichen Gründen nicht möglich, so ist
eine Ausgleichszahlung zu leisten.
(4)
Die Höhe der Ausgleichszahlung bemisst sich nach dem gemäß Anlage 1 ermittelten Wert
des Baumes, mit dem ansonsten eine Ersatzpflanzung erfolgen müsste (Abs. 1 bis Abs. 3).
(5)
Von der Regelung des Absatzes 1 können in besonders begründeten Fällen Ausnahmen
zugelassen werden. In jedem Fall müssen die Belange des Baumschutzes (§ 1) gewahrt
bleiben.
§ 9 Folgenbeseitigung
Abs. (3) wird wie folgt geändert:
(3) Ist eine Ersatzpflanzung in den Fällen der Absätze 1 und 2 ganz oder teilweise aus
rechtlichen oder tatsächlichen Gründen nicht möglich, so hat der Verpflichtete für die von
ihm entfernten oder zerstörten Bäume eine Ausgleichszahlung gemäß Anlage 2 dieser
Satzung an die Gemeinde zu leisten.
§ 12 Ordnungswidrigkeiten
Abs. 2 wird wie folgt ergänzt:
(2) Ordnungswidrigkeiten können gem. § 71 Absatz 1 Landschaftsgesetz NW (LG) mit einer
Geldbuße bis zu 50.000 Euro geahndet werden, soweit die Zuwiderhandlung nicht nach anderen
Rechtsvorschriften mit Strafe bedroht ist.
a) Die Mindestgeldbuße für eine Ordnungswidrigkeit gemäß Abs. 1 Buchstabe a – g) beträgt
540,00 Euro, das entspricht dem Gegenwert von zwei Ersatzbäumen.
b) Für einen gemäß Abs. 1 Buchstabe a) ohne Genehmigung entfernten Baum beträgt die
Geldbuße zusätzlich 270,00 Euro pro 25 cm Stammumfang gemäß § 3 Abs. 2. Die
Feststellung des Umfanges erfolgt vor Ort am abgesägten Baumstumpf.
Artikel II
Diese 1. Änderungssatzung tritt mit dem Tage nach ihrer Bekanntmachung in Kraft.
Bekanntmachungsanordnung
Die vorstehende 1. Änderungssatzung zum Schutz des Baumbestandes in der Gemeinde Inden
wird hiermit öffentlich bekannt gegeben.
Hinweis:
Es wird darauf hingewiesen, dass gemäß § 7 Abs. 6 der Gemeindeordnung für das Land
Nordrhein-Westfalen in der Fassung der Bekanntmachung vom 14.07.1994 die Verletzung von
Verfahrens- oder Formvorschriften der GO NW gegen die vorstehende Satzung nach Ablauf
eines Jahres seit der Verkündung nicht mehr geltend gemacht werden kann, es sei denn,
a. eine vorgeschriebene Genehmigung fehlt,
b. die Satzung ist nicht ordnungsgemäß öffentlich bekannt gemacht worden,
c. der Bürgermeister hat den Satzungsbeschluss vorher beanstandet oder
d. der Form- oder Verfahrensmangel ist gegenüber der Gemeinde vorher gerügt und dabei
die verletzte Rechtsvorschrift und Tatsache bezeichnet worden, die den Mangel ergibt.
Inden, den 06.10.2010
Der Bürgermeister
Schuster