Daten
Kommune
Pulheim
Größe
125 kB
Datum
06.11.2012
Erstellt
30.10.12, 07:28
Aktualisiert
30.10.12, 07:28
Stichworte
Inhalt der Datei
Änderung der Gemeindeordnung durch Artikel 1 des Gesetzes v. 18.09.2012 (GV.NRW S. 436)
Alte Fassung
Neue Fassung
§ 4 Zusätzliche Aufgaben kreisangehöriger Gemeinden
(6) S. 4
Änderungen dieser Rechtsverordnung treten ein Kalenderjahr nach der Verkündung
in Kraft.
(6) S. 4
Änderungen dieser Rechtsverordnung treten zum 1. Januar des auf die Verkündung
folgenden übernächsten Kalenderjahres in Kraft.
(7) Maßgebliche Einwohnerzahl ist die vom Landesamt für Datenverarbeitung und Statistik veröffentlichte Zahl der jeweils auf den 30. Juni und 31. Dezember eines jeden
Jahres fortgeschriebenen Bevölkerung (Stichtage).
(7) Maßgebliche ist die jeweils auf den 30. Juni und 31. Dezember eines jeden
Jahres fortgeschriebenen Bevölkerungszahl (Stichtage), die vom Landesbetrieb
Information und Technik Nordrhein-Westfalen – Geschäftsbereich Statistik –
veröffentlicht wird.
§ 27 Integration
(5) Wählbar sind mit Vollendung des achtzehnten Lebensjahrs alle wahlberechtigten
Personen nach Absatz 3 Nummern 1 und 2 sowie alle Bürger.
(5) Wählbar sind mit Vollendung des achtzehnten Lebensjahrs alle wahlberechtigten
Personen nach Absatz 3 Satz 1 Nummern 1 und 2 sowie alle Bürger.
Darüber hinaus muss die Person am Wahltag
1. sich mindestens einem Jahr im Bundesgebiet regelmäßig aufhalten und
2. seit mindestens drei Monaten in der Gemeinde die Hauptwohnung haben.
§ 44 Freistellung
(2) Die Ratsmitglieder, Mitglieder der Bezirksvertretungen oder Mitglieder der Ausschüsse sind von der Arbeit freizustellen, soweit es die Ausübung ihres Mandats
erfordert. Als erforderlich ist eine Freistellung in der Regel anzusehen, wenn die
Tätigkeit mit dem Mandat in unmittelbarem Zusammenhang steht oder auf Veranlassung des Rates, der Bezirksregierung oder des Ausschusses erfolgt und nicht während der arbeitsfreien Zeit ausgeübt werden kann.
(2) Die Ratsmitglieder, Mitglieder der Bezirksvertretungen oder Mitglieder der Ausschüsse sind für die Zeit der Ausübung des Mandats von ihrer Verpflichtung zur
Arbeit freizustellen. Zur Ausübung des Mandats gehören Tätigkeiten, die mit
dem Mandat in unmittelbarem Zusammenhang stehen oder auf Veranlassung
des Rates, der Bezirksvertretung oder des Ausschusses erfolgen. Auf Veranlassung des Rates erfolgt auch eine Tätigkeit als vom Rat entsandter Vertreter
der Gemeinde in Organen und Gremien von juristischen Personen und Vereinigungen des privaten oder öffentlichen Rechts. Bei Mandatsträgern, die innerhalb eines vorgegebenen Arbeitszeitrahmens über Lage und Dauer der individuellen Arbeitszeit selbst entscheiden können, ist die Zeit der Ausübung des
Mandats innerhalb dieses Arbeitszeitrahmens zur Hälfte auf ihre Arbeitszeit an-
zurechnen. Der Anspruch auf Ersatz des Verdienstausfalls nach § 45 ist in diesem Fall auf diese Hälfte beschränkt.
(3) Zur Teilnahme an kommunalpolitischen Bildungsveranstaltungen, die der Ausübung ihres Mandats förderlich sind, haben Ratsmitglieder, Mitglieder der Bezirksvertretungen oder Mitglieder der Ausschüsse einen Anspruch auf Urlaub
an bis zu acht Arbeitstagen in jeder Wahlperiode, jedoch an nicht mehr als vier
aufeinanderfolgenden Arbeitstagen im Jahr. Für die Zeit des Urlaubs besteht nach
diesem Gesetz kein Anspruch auf Lohn oder Gehalt; weitergehende Vorschriften
bleiben unberührt. Der Verdienstausfall und die Kinderbetreuungskosten sind nach Maßgabe der Regelungen des § 45 Absatz 1 bis 3 zu ersetzen. Sind Ratsmitglieder, Mitglieder der Bezirksvertretungen oder Mitglieder der
Ausschüsse zugleich auch Kreistagsabgeordnete oder Mitglieder von Ausschüssen des Kreistages, so besteht der Anspruch auf Urlaub in jeder Wahlperiode nur einmal. Der Arbeitgeber bzw. Dienstherr darf den Urlaub zu dem von
dem Beschäftigten mitgeteilten Zeitpunkt ablehnen, wenn zwingende betriebliche Belange oder Urlaubsanträge anderer Beschäftigter entgegenstehen.
§ 45 Entschädigung der Ratsmitglieder
(1) Ein Ratsmitglied, ein Mitglied einer Bezirksvertretung oder ein Mitglied eines Ausschusses hat Anspruch auf Ersatz des Verdienstausfalles, der ihm durch die Mandatsausübung entsteht, soweit sie während der regelmäßigen Arbeitszeit erforderlich
ist. Die regelmäßige Arbeitszeit ist individuell zu ermitteln; dies gilt auch für die Hausarbeit im Sinne des Absatzes 2 Nr. 3. Entgangener Verdienst aus Nebentätigkeiten
und Verdienst, der außerhalb der regelmäßigen Arbeitszeit hätte erzielt werden können, bleibt außer Betracht.
(1) Ein Ratsmitglied, ein Mitglied einer Bezirksvertretung oder ein Mitglied eines Ausschusses hat Anspruch auf Ersatz des Verdienstausfalles, der ihm durch die Mandatsausübung entsteht, soweit sie während der Arbeitszeit erforderlich ist. Entgangener Verdienst aus Nebentätigkeiten und Verdienst, der außerhalb der Arbeitszeit hätte
erzielt werden können, bleibt außer Betracht.
(2) Als Ersatz des Verdienstausfalls wird mindestens ein in der Hauptsatzung festzulegender Regelstundensatz gezahlt, es sei denn, dass ersichtlich keine finanziellen
Nachteile entstanden sind. Darüber hinaus wird in folgenden Fällen eine höhere Entschädigung gezahlt:
1. Abhängig Erwerbstätigen wird auf Antrag anstelle des Regelstundensatzes der
tatsächlich entstandene und nachgewiesene Verdienstausfall ersetzt;
(2) Als Ersatz des Verdienstausfalls wird mindestens ein in der Hauptsatzung festzulegender Regelstundensatz gezahlt, es sei denn, dass ersichtlich keine finanziellen
Nachteile entstanden sind. Darüber hinaus wird in folgenden Fällen eine höhere Entschädigung gezahlt:
1. Abhängig Erwerbstätigen wird auf Antrag anstelle des Regelstundensatzes der
tatsächlich entstandene und nachgewiesene Verdienstausfall ersetzt;
2. Selbständige erhalten auf Antrag anstelle des Regelstundensatzes eine Verdienstausfallpauschale je Stunde, die im Einzelfall auf der Grundlage des glaubhaft gemachten Einkommens nach billigem Ermessen festgesetzt wird;
3. Personen, die einen Haushalt mit mindestens zwei Personen führen und nicht
weniger als 20 Stunden je Woche berufstätig sind, erhalten für die Zeit der mandatsbedingten Abwesenheit vom Haushalt mindestens den Regelstundensatz.
Statt des Regelstundensatzes werden auf Antrag die notwendigen Kosten für eine
Vertretung im Haushalt ersetzt.
In der Hauptsatzung ist ein einheitlicher Höchstbetrag festzulegen, der bei dem Ersatz
des Verdienstausfalles je Stunde nicht überschritten werden darf; es kann außerdem
ein täglicher oder monatlicher Höchstbetrag festgelegt werden.
2. Selbständige erhalten auf Antrag anstelle des Regelstundensatzes eine Verdienstausfallpauschale je Stunde, die im Einzelfall auf der Grundlage des glaubhaft gemachten Einkommens nach billigem Ermessen festgesetzt wird;
.
In der Hauptsatzung ist ein einheitlicher Höchstbetrag festzulegen, der bei dem Ersatz
des Verdienstausfalles je Stunde nicht überschritten werden darf; es kann außerdem
ein täglicher oder monatlicher Höchstbetrag festgelegt werden.
(3) Personen, die
1. einen Haushalt mit
a) mindestens zwei Personen, von denen mindestens eine ein Kind unter 14
Jahren oder eine anerkannt pflegebedürftige Person nach § 14 SGB XI ist,
oder
b) mindestens drei Personen führen
und
2. nicht oder weniger als 20 Stunden je Woche erwerbstätig sind,
erhalten für die mandatsbedingte Abwesenheit vom Haushalt den Regelstundensatz
nach Absatz 2 Satz 1. Absatz 2 Satz 3 gilt entsprechend. Statt des Regelstundensatzes werden auf Antrag die notwendigen Kosten für eine Vertretung im Haushalt
ersetzt.
Die bisherigen Absätze 3 bis 6 werden die Absätze 4 bis 7.
(4) …
3. Ein stellvertretendes Ausschussmitglied, das nicht Ratsmitglied ist, erhält unabhängig vom Eintritt des Vertretungsfalles für die Teilnahme an Fraktionssitzungen
ein Sitzungsgeld.
(5) …
3. Ein stellvertretendes Ausschussmitglied, das nicht Ratsmitglied ist, erhält unabhängig vom Eintritt des Vertretungsfalles für die im Rahmen seiner Mandatstätig ererforderliche Teilnahme an Fraktionssitzungen ein Sitzungsgeld.
§ 60 Dringliche Entscheidungen
(1) S. 2
Ist auch die Einberufung des Hauptausschusses nicht rechtzeitig möglich und kann
die Entscheidung nicht aufgeschoben werden, weil sonst erhebliche Nachteile oder
Gefahren entstehen können, kann der Bürgermeister mit einem Ratsmitglied entscheiden.
(1) S. 2
Ist auch die Einberufung des Hauptausschusses nicht rechtzeitig möglich und kann
die Entscheidung nicht aufgeschoben werden, weil sonst erhebliche Nachteile oder
Gefahren entstehen können, kann der Bürgermeister – im Falle seiner Verhinderung
der allgemeine Vertreter - mit einem Ratsmitglied entscheiden.
(2) S. 1
Ist die Einberufung eines Ausschusses, dem eine Angelegenheit zur Entscheidung
übertragen ist, nicht rechtzeitig möglich, kann der Bürgermeister mit dem Ausschussvorsitzenden oder einem anderem dem Ausschuss angehörenden Ratsmitglied entscheiden.
(2) S. 1
Ist die Einberufung eines Ausschusses, dem eine Angelegenheit zur Entscheidung
übertragen ist, nicht rechtzeitig möglich, kann der Bürgermeister– im Falle seiner
Verhinderung der allgemeine Vertreter - mit dem Ausschussvorsitzenden oder
einem anderem dem Ausschuss angehörenden Ratsmitglied entscheiden.
§ 64 Abgabe von Erklärungen
(1) S. 2
Sie sind vom Bürgermeister oder dem allgemeinen Vertreter und einem vertretungsberechtigten Bediensteten zu unterzeichnen, soweit nicht dieses Gesetz etwas anderes bestimmt.
1) S. 2
Sie sind vom Bürgermeister oder dem allgemeinen Vertreter zu unterzeichnen, soweit
nicht dieses Gesetz etwas anderes bestimmt.
§ 69 Teilnahme an Sitzungen
(1) S. 2
Der Bürgermeister ist berechtigt und auf Verlangen eines Fünftels der Ratsmitglieder
oder einer Fraktion verpflichtet, zu einem Punkt der Tagesordnung vor dem Rat Stellung zu nehmen.
1) S. 2
Der Bürgermeister ist berechtigt und auf Verlangen eines Ratsmitgliedes verpflichtet,
zu einem Punkt der Tagesordnung vor dem Rat Stellung zu nehmen.
Des Weiteren wurden in der Gemeindeordnung die Wörter „die Wahlzeit“ bzw. „das Innenministerium“ in der jeweils verwendeten grammatikalischen
Fassung durch die Wörter „die Wahlperiode“ bzw. „das für Inneres zuständige Ministerium“ in der jeweils grammatikalisch richtigen Fassung ersetzt.