Daten
Kommune
Inden
Größe
492 kB
Datum
24.06.2010
Erstellt
25.06.10, 20:36
Aktualisiert
25.06.10, 20:36
Stichworte
Inhalt der Datei
Gemeinde Inden
Begründung
zur 5. vereinfachten Änderung des Bebauungsplanes Nr. 22
„Umsiedlungsstandort Wohnbereich“
Verfahren gem. § 13 BauGB
Stand: Januar 2010
Mit der 5. vereinfachten Änderung wird der Bebauungsplanes Nr. 22 „Umsiedlungsstand1
ort Wohnbereich“ wie folgt geändert:
Auf den Grundstücken Gemarkung Frenz, Flur 4, Flurstücke 416 und 415, Gemarkung
Lamersdorf, Flur 14, Flurstück 279 wird die Ansiedlung eines Imbisses ermöglicht. Die
Zweckbestimmung wird in diesem Bereich um das Planzeichen Imbiss ergänzt.
Die textlichen Festsetzungen sind unter I Planungsrechtliche Festsetzungen wie folgt zu
ergänzen:
6. Öffentliche Grünfläche gem. § 9 Abs. 1 Nr. 15 BauGB
In der öffentlichen Grünfläche A mit der Zweckbestimmung Schutzgrün und Imbiss wird
eine Versiegelung zur Ansiedlung eines Imbisses bis zu einer Größenordnung von bis zu
100 m² zugelassen.
Im Bereich der Zufahrtsstraße des Gewerbegebietes in Inden/Altdorf soll die Ansiedlung
eines Imbisses für das Mittagsgeschäft ermöglicht werden. Die Lage soll strategisch auf
die Hauptzufahrtsstraße ausgerichtet sein. Im Bereich der großzügig angelegten Grünfläche – zur Zeit Wiese – soll diese Ansiedlung ermöglicht werden.
Änderungsbereich
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Der rechtskräftige Bebauungsplan weist zur Zeit eine öffentliche Grünfläche mit der Zweckbestimmung Schutzgrün aus. In der Grünfläche verläuft das Langerweher Fließ sowohl in seinem alten Verlauf, als auch abknickend in den neuen Verlauf. Das Fließ wurde mit der Entwicklung des Umsiedlungsgebietes Inden/Altdorf verlegt.
Die Gewässerparzelle ist mit einem Abstand von mindestens 5m zu schützen, hier bleibt es
bei den alten Ausweisungen; die öffentliche Grünfläche mit der Zweckbestimmung A beginnt
erst im Abstand von 5m zum Langerweher Fließ. Dieser verbleibende betroffene Bereich ist
eine gepflegte Rasenfläche. Hier wird die Grünfläche um die Zweckbestimmung Imbiss und
der Erlaubnis einer Versiegelung von bis zu 100 m² ergänzt. Diese Versiegelung ist im Verhältnis zu der gesamten Grünfläche als untergeordnet zu betrachten.
Für die bauliche Anlage wird eine maximale Gebäudehöhe von 4,00 m festgesetzt. Bezugshöhe ist die Höhe der Oberkante der ausgebauten Verkehrsfläche, von der aus die Haupterschließung des Baugrundstücks erfolgt, gemessen an der mittleren Stelle auf der Straßenbegrenzungslinie entlang des Baugrundstücks.
Durch die Änderungen werden die Grundzüge des Bebauungsplanes nicht berührt. Es werden
keine Vorhaben zulässig, die einer Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung nach Anlage 1 zum Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung oder nach Landesrecht unterliegen. Anhaltspunkte für eine Beeinträchtigung der in §1 Abs. 6 Nr.7 Buchstabe b
genannten Schutzgüter liegen nicht vor. Aus diesen Gründen wurde die Änderung des Bebauungsplanes im vereinfachten Verfahren nach § 13 BauGB durchgeführt.
Die Änderung bereitet Eingriffe in Natur und Landschaft insofern vor, dass eine Versiegelung
in einer Größenordnung von bis zu 100 m² ermöglicht wird. Diese Versiegelung ist so geringfügig, dass Ausgleichsmaßnahmen nicht erforderlich sind.
Von einer Umweltprüfung wird abgesehen.
Verfahren:
Die Aufstellung der Änderung wurde in der Sitzung des Rates am 28.10.2009 beschlossen.
Die eingegangenen Anregungen im Rahmen des Beteiligungsverfahrens nach § 13 BauGB
führten nicht zu einer Änderung des Entwurfes, sodass dieser als Satzung beschlossen wurde.
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