Daten
Kommune
Inden
Größe
33 kB
Datum
24.06.2010
Erstellt
25.06.10, 20:36
Aktualisiert
25.06.10, 20:36
Stichworte
Inhalt der Datei
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Gemeinde Inden
5. Änderung des Bebauungsplanes Nr. 22
„Umsiedlungsstandort-Wohnbereich“
Abwägung im Verfahren nach § 13 BauGB
Stand: Mai 2010
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Anregung Einwender 1 mit Schreiben vom 15.03.2010
Beschlussvorschlag: Die Anregungen werden zurückgewiesen.
Anregung:
Sehr geehrte Damen und Herren,
Abwägung:
wie uns kürzlich bekannt wurde ist geplant, in unmittelbarer Nachbarschaft zu
unserem Wohnhaus Indener Str. 2
/Inden/Altdorf, einen Schnellimbiss (Frittenbude) zu errichten. Hiergegen möchten
wir in aller Form und ausdrücklich Widerspruch einlegen.
Als Selbständige befürchten wir nicht nur
Belästigungen und Einschränkungen unserer Kundschaft (Zugang, Parkplätze,
Geruchs- und Lärmbelästigung), sondern
sehen uns selbst persönlich auch außerordentlich eingeschränkt.
Das Wohnhaus Indener Str. 2 liegt in einem Gewerbegebiet. Mit den hier angeführten Belastungen ist schon aus der Art
des Gebietes grundsätzlich zu rechnen.
Hierzu ist anzumerken, dass unsere
Schlaf- und Ruheräume zur Hauptstraße
und zur Indener Straße hin ausgerichtet
sind.
Da wir nicht nur Privatleute, sondern auch
Großunternehmen und Firmen zu unseren
Kunden zählen, ist ohnehin keine geregelte Arbeitszeit möglich. Häufige Störungen,
insbesondere zu Abend- und Nachtzeiten,
gehören mit zu unserem Berufsbild. Insofern sind weitere Störungen unserer dringend benötigten Ruhezeiten im Hinblick
auf Geruchsbelästigungen und Lärm, verursacht durch Laufkundschaft am Imbissstand, durch anfahrende und abbremsende Fahrzeuge sowie durch Türschlagen
an Kundenfahrzeugen des Imbissstandes
nicht hinnehmbar.
Darüber hinaus haben wir 2 Wachhunde,
andauerndes Bellen wegen Beunruhigung
der Tiere durch fremde Personen an unserem Wohnhaus, würden sicherlich auch
nicht nur unsere, sondern auch die Ruhe
aller Nachbarn stören.
Die Überprüfung der Einhaltung der rechtlichen Ansprüche in Bezug auf Immissionsschutzschutz, auch zu den Ruhe- und
Nachtzeiten, obliegt dem Bauordnungsrechtlichen Verfahren im Rahmen des
Bauantrages. Dies beinhaltet auch die
Geruchsimmissionen. Die gewerbliche
Nutzung Imbiss ist in einem Gewerbegebiet allgemein zulässig.
Die Zulässigkeit von Gewerbebetrieben
beinhaltet auch die An- und Abfahrten der
Kundschaft.
Die Anwesenheit von bellenden Hunden
kann nicht relevant für die Zulässigkeit
von Vorhaben sein.
Deshalb sehen wir uns genötigt, folgendes zu erbitten:
- Bitte verlegen Sie den Imbissstand Die überbaubaren Flächen sind mit einem
in einen ausreichenden Abstand zu Abstand von 15 m zu der ersten privaten
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-
unserem Wohnhaus, etwa 200 m Grundstücksgrenze ausgewiesen, dazwiweiter ostauswärts.
schen liegt ein Pflanzstreifen, ein Verlegung ist aus wasserrechtlichen Gründen
nicht möglich.
Bitte erteilen Sie keinem ähnlich Die Genehmigung von Vorhaben obliegt
gelagerten Handelsbegehren eine den allgemeinen gesetzlichen Vorgaben
Genehmigung in unmittelbarer Nä- und nicht individuellen Wünschen.
he unseres Wohnhauses, welches
zu Störungen der dringend benötigten Wohnruhe führen würde.
In der Hoffnung auf Ihr Verständnis und Die Eingabe wird im Rahmen des BeteiliUnterstätzung unseres Widerspruchs, gungsverfahren zur Änderung des Beverbunden mit der Bitte um Weiterleitung bauungsplanes bearbeitet.
dieses Schreibens an alle benannten Adressaten, verbleiben wir
Hochachtungsvoll
Anregung der Kreisverwaltung Düren, Kreisentwicklung und -straßen, mit
Schreiben vom 29.04.2010
Beschlussvorschlag: Den Anregungen wird gefolgt.
Abwägung:
Anregung:
zum o.g. Bauleitplanverfahren wurden folgende Ämter der Kreisverwaltung Düren
beteiligt:
Straßenverkehrsamt
Kämmerei
Kreisentwicklung und –straßen
Bauordnung und Wohnungswesen
Wasser, Abfall und Umwelt
Landschaftspflege und Naturschutz
Wasserwirtschaft
Der Abstand von 5 m zum Langerweher
Fliess (hier: Kurvenbereich) entspricht den
Abstimmungen vor Ort. Wie bereits beim Die Anpflanzungen werden in AbstimOrtstermin vorgeschlagen, ist es sinnvoll, mung mit den Fachbehörden durchgein diesem Bereich eine Abpflanzung zum führt.
Gewässers vorzunehmen.
Landschaftspflege und Naturschutz
Der vorgesehenen 5. Änderung des Bebauungsplanes Nr. 22 stehen keine Be-
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lange des Naturschutzes und der Landschaftspflege entgegen.
Obwohl es sich nur um einen relativ ge- Mit der Abbuchung erklärt sich die Geringfügigen Eingriff (Versiegelung bis zu meinde Inden einverstanden.
100 m²) handelt, wird eine Kompensation
im Verhältnis 1:1 durch Abbuchung aus
dem Ökokonto der Gemeinde Inden für
angemessen und erforderlich gehalten.