Daten
Kommune
Inden
Größe
9,3 kB
Datum
19.05.2010
Erstellt
24.06.10, 20:36
Aktualisiert
24.06.10, 20:36
Stichworte
Inhalt der Datei
Vorlagen-Nr.
Der Bürgermeister
Aktenzeichen
65/2010
Datum
Planungsamt
19.05.2010
öffentlich
Beratungsfolge
Termin
Ausschuss für Gemeindeplanung
und -entwicklung
19.05.2010
TOP Ein Ja
Nein
Ent Bemerkungen
Betrifft:
Bebauungsplan Nr. 11 „Am Berger Weg“
- Befreiung von den Festsetzungen
Beschlussentwurf:
Für das Bauvorhaben Neubau eines Netto - Marktes auf den Grundsstücken Gemarkung
Lamersdorf, Flur 10, Flurstücke 282 tlw., 372 tlw. und 578 tlw. wird das Einvernehmen zu den
Befreiungen von den Festsetzungen des Bebauungsplanes wie folgt:
- Überschreitung der Baugrenze durch den Baukörper
- Anlegen von Parkplätzen in der Fläche zum Anpflanzen von Bäumen und Sträuchern
erteilt.
Bei der anstehenden Bebauungsplanänderung auf der Grundlage der Entwurfsfassung zum
Einzelhandelsstandort- und Zentrenkonzept der Gemeinde Inden werden die Festsetzungen
entsprechend angepasst.
Eine Begrünung zwischen den anzulegenden Parkplätzen und der Goltsteinstraße ist sicher zu
stellen.
Begründung:
Der Gemeinde Inden liegt der Bauantrag zur Ansiedlung eines Netto – Marktes an der
Goltsteinstraße im Bereich der ehemaligen Brikettfabrik vor. Diese Ansiedlung entspricht den
Grundaussagen des in heutiger Sitzung dargelegten Einzelhandels- und Zentrenkonzeptes der
Gemeinde Inden. Die grundsätzliche Ansiedlung eines solchen Verbrauchermarktes ist auf der
Basis der Festsetzungen des Bebauungsplanes Nr. 11 „Am Berger Weg“ zulässig. Allerdings
widerspricht der Antrag den Festsetzungen wie im Beschlussvorschlag dargelegt.
Unter heutiger Betrachtung der Standortanforderungen eines Discounters sind die Parkplätze in
Richtung Erschließung anzulegen, des weiteren ist der Baukörper optisch der Erschließung
zuzuwenden. Bei optimaler Konzeption überschreitet der Hauptbaukörper das zur Zeit vorgegebene
Baufenster minimal. Des weiteren sollen auch Parkflächen in der entlang der Goltsteinstraße
ausgewiesenen Grünfläche angelegt werden.
Städtebaulich ist die vorgelegte Planung vertretbar, insbesondere unter der Betrachtensweise des in
der Nachbarschaft angesiedelten REWE – Marktes. Auch hier sind die Parkflächen nahe der
Goltsteinstraße im Bereich der öffentlichen Grünfläche angelegt und mit Datum vom 08.05.1978
auf der Grundlage der damaligen Festsetzungen des am 01.12.1977 rechtskräftig gewordenen
Bebauungsplanes genehmigt worden. Diese damaligen Festsetzungen wiesen Grünflächen in einer
vergleichbaren Tiefe mit den gleichen Festsetzungen auf.
Im Rahmen des Bauantrages ist die immissionsschutzrechtliche Unbedenklichkeit der Anlage des
Discounters mit den Parkflächen gegenüber der angrenzenden Wohnbebauung nachzuweisen. Von
daher wird auch dem Belang der heranrückenden Nutzung an die vorhandene Wohnbebauung
Rechnung getragen.
Aus den zusammengetragenen Gründen kann das Einvernehmen zu den o.a. Befreiungen erteilt
werden.
Beschlußvorlage 65/2010
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