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Beschlussvorlage (Bebauungsplan Nr. 11 „Am Berger Weg“ - Befreiung von den Festsetzungen)

Daten

Kommune
Inden
Größe
9,3 kB
Datum
19.05.2010
Erstellt
24.06.10, 20:36
Aktualisiert
24.06.10, 20:36
Beschlussvorlage (Bebauungsplan Nr. 11 „Am Berger Weg“
- Befreiung von den Festsetzungen) Beschlussvorlage (Bebauungsplan Nr. 11 „Am Berger Weg“
- Befreiung von den Festsetzungen)

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Inhalt der Datei

Vorlagen-Nr. Der Bürgermeister Aktenzeichen 65/2010 Datum Planungsamt 19.05.2010 öffentlich Beratungsfolge Termin Ausschuss für Gemeindeplanung und -entwicklung 19.05.2010 TOP Ein Ja Nein Ent Bemerkungen Betrifft: Bebauungsplan Nr. 11 „Am Berger Weg“ - Befreiung von den Festsetzungen Beschlussentwurf: Für das Bauvorhaben Neubau eines Netto - Marktes auf den Grundsstücken Gemarkung Lamersdorf, Flur 10, Flurstücke 282 tlw., 372 tlw. und 578 tlw. wird das Einvernehmen zu den Befreiungen von den Festsetzungen des Bebauungsplanes wie folgt: - Überschreitung der Baugrenze durch den Baukörper - Anlegen von Parkplätzen in der Fläche zum Anpflanzen von Bäumen und Sträuchern erteilt. Bei der anstehenden Bebauungsplanänderung auf der Grundlage der Entwurfsfassung zum Einzelhandelsstandort- und Zentrenkonzept der Gemeinde Inden werden die Festsetzungen entsprechend angepasst. Eine Begrünung zwischen den anzulegenden Parkplätzen und der Goltsteinstraße ist sicher zu stellen. Begründung: Der Gemeinde Inden liegt der Bauantrag zur Ansiedlung eines Netto – Marktes an der Goltsteinstraße im Bereich der ehemaligen Brikettfabrik vor. Diese Ansiedlung entspricht den Grundaussagen des in heutiger Sitzung dargelegten Einzelhandels- und Zentrenkonzeptes der Gemeinde Inden. Die grundsätzliche Ansiedlung eines solchen Verbrauchermarktes ist auf der Basis der Festsetzungen des Bebauungsplanes Nr. 11 „Am Berger Weg“ zulässig. Allerdings widerspricht der Antrag den Festsetzungen wie im Beschlussvorschlag dargelegt. Unter heutiger Betrachtung der Standortanforderungen eines Discounters sind die Parkplätze in Richtung Erschließung anzulegen, des weiteren ist der Baukörper optisch der Erschließung zuzuwenden. Bei optimaler Konzeption überschreitet der Hauptbaukörper das zur Zeit vorgegebene Baufenster minimal. Des weiteren sollen auch Parkflächen in der entlang der Goltsteinstraße ausgewiesenen Grünfläche angelegt werden. Städtebaulich ist die vorgelegte Planung vertretbar, insbesondere unter der Betrachtensweise des in der Nachbarschaft angesiedelten REWE – Marktes. Auch hier sind die Parkflächen nahe der Goltsteinstraße im Bereich der öffentlichen Grünfläche angelegt und mit Datum vom 08.05.1978 auf der Grundlage der damaligen Festsetzungen des am 01.12.1977 rechtskräftig gewordenen Bebauungsplanes genehmigt worden. Diese damaligen Festsetzungen wiesen Grünflächen in einer vergleichbaren Tiefe mit den gleichen Festsetzungen auf. Im Rahmen des Bauantrages ist die immissionsschutzrechtliche Unbedenklichkeit der Anlage des Discounters mit den Parkflächen gegenüber der angrenzenden Wohnbebauung nachzuweisen. Von daher wird auch dem Belang der heranrückenden Nutzung an die vorhandene Wohnbebauung Rechnung getragen. Aus den zusammengetragenen Gründen kann das Einvernehmen zu den o.a. Befreiungen erteilt werden. Beschlußvorlage 65/2010 Seite 2