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Antrag (Niederschrift des Werksausschuss StraBen am 13.09.2005, Änderung der Niederschrift)

Daten

Kommune
Erftstadt
Größe
602 kB
Erstellt
10.09.10, 06:32
Aktualisiert
10.09.10, 06:32
Antrag (Niederschrift des Werksausschuss StraBen am 13.09.2005,
Änderung der Niederschrift) Antrag (Niederschrift des Werksausschuss StraBen am 13.09.2005,
Änderung der Niederschrift) Antrag (Niederschrift des Werksausschuss StraBen am 13.09.2005,
Änderung der Niederschrift) Antrag (Niederschrift des Werksausschuss StraBen am 13.09.2005,
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Änderung der Niederschrift)

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Inhalt der Datei

Öffentlich Amt:-10BeschIAusf.: - 100 - • Datum: Betreff: Niederschrift des Werksausschuss StraBen am 13.09.2005, Änderung der Niederschrift Finanzielle Auswirkungen: o Der Antrag wird zur Beschlussfassung Werksausschuss • 10.11.2005 Keine zugeleitet an den Straßen Stellungnahme der Verwaltung: Mit Schreiben vom 24.10.2005 beantragt die SPD-Fraktion die Änderung der Niederschrift über die Sitzung des Werksausschuss Straßen am 13.09.2005. Die gemäß § 52 GO NW gefertigte und vorschriftsmäßig unterzeichnete Niederschrift einer Sitzung ist eine öffentliche Urkunde. Die Richtigkeit der Niederschrift wird gem.' § 52 Abs. 1 GO NW durch die Unterschriften des Ausschussvorsitzenden und des Schriftführers beurkundet Die Gemeindeordnung sieht eine Genehmigung der Niederschriften von Rat und Ausschüssen nicht vor, da eine einmal unterzeichnete Niederschrift, als öffentliche Urkunde, nachträglich nicht mehr geändert werden kann. Ist der Rat bzw. der Ausschuss der Auffassung, dass die Niederschrift die gefassten Beschlüsse nicht wiedergibt oder Ungenauigkeiten entfällt. so kann dies nur durch einen neuen - ebenfalls zu protokollierenden - Beschluss feststellen . .- L:\RAT - VORDRUCKE\ANTRAG.DOC . 24-Q.<T-20052"31 AN:+49 ~235 40930e +2235463e02 Va-I,SPD FRAKTION SPD-Fraktion im Rat der Stadt Erftstadt SPD-FrakUon ' e.hnhof11t1111a 38 ' 50314 Erftslil.' Herrn Bürgermeister Emst-Dieter Bösche Rathaus Im Einkaufszentrum Heizdamm 10 65 50374 Erftstadt 25. OKT.200 5 63 Eingann Bürn Dür!'Jcrm/lislC, 21 • Claudia Sieboids Ulmenstr.6 50374 Erftstadt Tel. (0 22 35) 71777. ~Ö <J '44 50 61 24.10.2005 51 Sitzung des WA Straßen am 13,9.2005 hier: Berichtigung der SitzungsniederschrIft Sehr geehrter Herr Bürgermeister, die Niederschrift der Sitzung des WA Straßen vorn 13.9.2005 entspricht aus der Sicht der Fraktien der SPD zu den Tageserdnungspunkten 8 und 17 nicht dem Ergebnis der Beratungen des Ausschusses. Zu TOP 8: a) Der Ausschuß hat einstimmig beschlossen, die Vorlage V 6/0725 bis zur nächsten Sitzung des WA Straßen zu vertagen. • b) Sty Siebolds hat um die Beantwortung folgender Fragen in einer Anlage zur o.g. Vorlage gebeten: Wie lange prüft das WirtschaftsprOfungsbOro BFJM die JahesabschlOsse des Eigenbelriebes SIraßen schon? Mit welchen konkreten Wirtschaftsprüfer Entstehen Kosten Mehrkosten muß beim Wechsel der gerechnet werden? in ähnlicher Jahren zurOckgegrlffen Höhe, wenn auf Prüfer aus frUheren wird? Die e.g. Verlage wurde vor diesem Hintergrund von der Tagesordnung der Sitzung des Rates am 18.10.2005 abgesetzt. SPD-SOrg.rbUro '8ahnhotstfaße 38· 50374 Erftst.dt' Tol.fon (0 22 35)46 30 03 24'OKF2(lBS 21:32 uetl:SPQ FR"IKTIO.'l +2235463e02 ~I: +49 2235 4B~30e 2 Zu TOP 17: Es wurde beschlossen, den von mehreren Fraktionen { Konkrete! Fragen von CDU,SPD,Grünen )erbetenen Erfahrungsbericht zur Arbeit der Reinigungskolonne nicht nur der Ortsvorsteherdlenstbesprechung, sondern auch dem WA Straßen zuzuleiten. Wir bitten darum, die Niederschrift entsprechend zu berichtigen. • • Mit freundlichen Grüßen Claudia Siebolds Bernd Bohlen Stadtverordnete Freküonevorsuzender c I. § 52 die Verwendung cines Tonbands bestehen. müssen s! auch {lie überstimmten Ratsmitglieder damit abfinden. ein Eingriff in besondere P önlichkeltsrcchte kenn dertn nicht gesehen wurden. Stober in SKY 1975 S. 324/325 wetst rt ig darauf hin. daß die Einzelzustimmung durch den Geschäftsordnunqsbeschluß er 70t wird; zutreffend vertritt er die Auffassung, daß hierbei zwischen ölfcntltcbcr UI nichtöffentlicher Sitzung nicht unterschieden zu wurden braucht. Jedes RalsmitgJicd h einen Anspruch darauf. die Tonträqerautzeichnunq abzuhören, wenn es Zwcitel e er Richtigkeit der Niederschrift hat. Dieser Anspruch richtet sich gegen dEW l:hirge eister (HcssVGH. Beseht. vom 6.4. 1987. DÖV 1988 S. 37}. Da die Niederschrift nee äqlich nicht geändert worden kann (s. Erl. 3.2), ist nur eine neue, der Sitzunq. in der di _ [lnwendunqen erhoben wurden. gerecht werdende Wiedergabe erreichbar. • o 2. Form der Niederschrift Die Niederschrift rnuü von zwei Personen unterzeichnet worden: yon dem Bürqurmeistcr und einem Yom Rut zu bestellenden Schriftführer. Durch Gesetz vom 17.5.1994 (GY. NW. S. 270) ist das zusütalichc Erfordernis der Unterzeichnung durch ein Ratsmitglied weggefallen, Hill die Fertigung der Nlerterschnftcn zu beschleunigen. Die Änderung gilt unnbht'ingiu devon, ob noch ein Gemeindedirektor im Ami Ist oder nicht, da weder die Rechtsstellung des Gemeindedirektors noch die des Bürgermeisters dadurch berührt wird (Art. VII des Gesetzes zur Änderunq der Kommunalverfassung vom 17.5.1994, Gv. NW.S. 270J. ö) An erster St~lIe unterzeichnet der Bürgermeister oder - falls dieser die Sitzung geleitet hat - sein Stellvertreter. Hat der Vorsitz während der Sitzung gewechselt (70. B. weil der zunächst verhinderte Bürqermcistcr inzwischen erschienen ist), so unterzeichnet jeder Iür die Tepesordnunpspunkte. bei denen er den Vorsitz geführt halo b) Der zusütaltch unterzeichnende Schrifliührer kann vorn Rat (durch Mehrhehsbcschluß) sowohl jeweils zu Beginn einer SlIzung neu bestellt oder auch für mehrere Sitzunqen Im voraus bestimmt werden. Es muß jedoch dafür gesorgt werdun. daß keine Ratssitzunq stattfindet und kein Tagesordnungspunkt behandelt wird, ohne daß ein bestellter Schriftführer anwesend ist. Es empfiehlt sich, einen Schriftführer für längere Fristen zu bestimmen. In der Regel sollte ein an den Ratssitzungen reqelmäßiq teilnehmender Gememdcbedicnsteter t.estcltt werdem dazu ist der Rat jedoch nicht gezwungen, er kann <HICh ein Ratsmltqlicd bestellen. • 3. Rechtsbedeutunq der Niederschrift 3.1 Die vorschrtftsmäßtq unterzeichnete Niederschrift ist eine örfcnllichc Urkunde i. S. der §§ 415. 417 und 418 2PO und hegründet somit den vollen Beweis des beurkundeten Vor9anges {§415 ZPOI. Ihres Inhalts (§417 ZPO) und der dann bezeugten Tatsachen (§418 2PO). Der Beweis, daß der Vorgil1lg unrichtig beurkundet bzw. die bezeuqtcn Tatsachen un- richtig sind, ist uneingeschränkt zulässlq. Gerade wegen der großen Beweiskraft der Niederschrift, deren Richtigkeit durch die Unterschrift beurkundet wird, ist die inhaltliche Kontrotie der Niederschrift durch beide Untcrzeichner sehr wicbtiq. Da nach § 52 Aus. 1 die Richttqknlt der Niederschrift durch die Unterschriften und nicht durch spätere Genehmigung beurkundet wird, kann eine öffentliche Urkunde nicht ernstehen, wenn ein Unterzeichner seine Unterschrift verwciqert. Dies berührt aher die Gültigkeit der qetnßtcu Beschlüsse nicht, da der Nachweis der Beschlußfussuuq euch aut andere Weise möglich ist (DVG Münster, e. B, O. unter Hinweis iW( ein Urt. desselben Ocrtchts YOJll 9.11. HJ55, OVGE 10, 124. BayOhLG. NVwZ·RR 1992 S. 6()(i). KV I GO NW I uezembcr 200 I " -, I. " • " r j I § 52 GO - Kommentar Entsteht Streit über die Richtigkeit der Niederschrift. so sollten zunächst die beiden Unterzeichner sich zu einigen versuchen: gelingt dies nicht, so sollten die Unterschriften unter Kenntlichmnchunq der strittigen weiskraft öffentlicher Urkunden Punkte geleistet werdun. da dann die übrigen Teile die Beerlangen (vgl. Buhren. VR 19B3 S. 357). 3.2 Eine Genehmigung der Sltzunqsntederschrttt durch den Rat in der folgenden Sitzung sieht das Gesetz nicht vor und kann deshalb unterblctben. Die einmill unterzeichnete Niederschrift kann nachträglich nicht mehr geändert werden: auch nicht durch Beschluß des Rates. Ist der Ret der Auffassun(J. daß die Niederschrift die gefaßtcn Beschlüsse nicht richtig wicderqihl oder sonst Ungenauigkeiten enthlilt, so kilnn er dies nur durch einen ncuen _ ebenfalls zu protokollierenden - Beschluß feststellen. :1.:1 Wer die Niederschrift über die Beschlüsse des Rates zu erhalten hat, bestimmt die GO nicht. Wenn aber § 58 Abs. 7 Satz 2 bestimmt, dass die Niederschrift der Ausschusssitzun- • • gen dem Bürgermeister und den Ausschussmitgliedern zuzuleiten iSI, dunn müssen erst recht die Ratsmitglieder einen Anspruch auf Zuleitung der Niederschriften der Ratssitzungen haben. Im Übrigen empfiehlt sich eine Regelung in der Gcschäftsordnunq. Darüber hinaus ist auch ohne eusdrücktiche Regelung in der Geschäftsordnung davon auszugehen, dass alle Mltqlteder von Ausschüssen, auch die nur beratenden, einen Anspruch auf Erhalt der Niederschrift des öffentlichen Teils von Retssitzunqcn haben, damit sie einerseits wissen, wie die Gegenstände, die sie im Ausschuss beraten haben, letztendlich vom Rat behandelt worden sind, aber auch um sich einen authentischen Überblick über die wesemliehen Entscheidungen des Rates verscharren zu können, weil dies zumindest mittctbnr für ihr Verhalten in den Ausschüssen von Bedeutung sein kann. Soweit es sich um Protokolle des nichtöffentlichen Teils der Ratssttzunq handelt. kann ihncn dieser Anspruch allerdings nur Hi.r Angelegenheiten zugehimgt worden, die in ihrem Ausschuss behandelt wurden. o Einsicht in Niederschriften früherer nichtöffentlicher Sitzungen kann durch die Ratsmitglieder nicht vcrlunqt werdun rOve Koblena. Urt. vom 2.9.1986, NVwZ 1988 S.87), Das OVG Münster hat in seinem Urt. vom 6.11. 1968 [Rspr. Sig. Kottenberq/v. Mutius NI".29 zu § 37) festgestellt, daß die Bürger einer Gemeinde keinen Anspruch darauf haben, allqernetn Einsicht in die Sltzunqsnlederschrttten zu nehmen. Ein über den Rahmen der §§ 48 und 52 GO hinausgehendes lnformationsrecht stehe dem einzelnen Bürger, der dem Rat seiner Gemeinde nicht angehöre, nicht ZU; es lasse sich insbesondere nicht aus höherrnnqiqcm Recht herleiten. Diese Auffassung: hat dus BVerwG durch Beseht. vom l2. 10.1970 (DVBl. 1971 S.512, ebenso OVG Lüneburq, Beseht. vom 31.7.1984. NVwZ 1986 S.496) bestäüqt: ein Verstoß gegen die Art. 3 und 28 GG sei nicht gegehen. Wenn Nr. 1 der VV zu § 37 a. F. (entspricht § 52) trotzelern empfiehlt, dem Wunsch nach Einsichtnehme zu entsprechen, falls nicht besondere Gründe entgegenstehen, so muß dem im Interesse einer möglichst weitgehenden Teilnahme der Bürger am kommunalpolitischen Leben zugestimmt worden. Es kann sich allerdings immer nur um die Einsichtnahme in Niederschriften über öffentliche Sitzungen handeln. 4. Unterrichtung o der- Öffentlichkeit 4.1 Öffentltchkettserbett del" Gemeinde ist eine im Demokratieprinzip wurzelnde ills Kornplcmentärfunktion zur Pressefreiheit vcrfessunqsrechütch verbürgte Plltcbtaulqahe der Gemeinde (vql. im einzelnen Ro/und Kirchhof, Öffenttichkeitsaruett der Kreise - Service für den Bürger. Der Landkreis 1980 S. 611, 612; ders., Der Kreis - Ein Handbuch, Bel.IV n, S. 30 fl.; Knemeyer/Wcngert. Kommunen und Medien. 1978 S. 9 H.). § 52 Ahs. 2 GO regelt nur einen Fettausschnitt dieser Aufgabe, nlimlich die Unterrichtunq der Öffentlichkeit über die Beschlüsse des Rates. Das gleiche gilt für § 23 GO. wonach die Einwohner über allgemein bedeutsame Anqcleqcnhciten unterrichtet werdun. Erqänzend bestimmt jedoch § 4 Abs. 1 Prcssc'G NW. (I,Iß die Behörden verpflichtet sind. den Vertretern 4 , I