Daten
Kommune
Erftstadt
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10.09.10, 06:32
Aktualisiert
10.09.10, 06:32
Stichworte
Inhalt der Datei
Öffentlich
Amt:-10BeschIAusf.: - 100 -
•
Datum:
Betreff:
Niederschrift des Werksausschuss StraBen am 13.09.2005,
Änderung der Niederschrift
Finanzielle
Auswirkungen:
o
Der Antrag wird zur Beschlussfassung
Werksausschuss
•
10.11.2005
Keine
zugeleitet an den
Straßen
Stellungnahme der Verwaltung:
Mit Schreiben vom 24.10.2005 beantragt die SPD-Fraktion die Änderung der Niederschrift
über die Sitzung des Werksausschuss Straßen am 13.09.2005.
Die gemäß § 52 GO NW gefertigte und vorschriftsmäßig unterzeichnete Niederschrift einer
Sitzung ist eine öffentliche Urkunde. Die Richtigkeit der Niederschrift wird gem.' § 52 Abs. 1
GO NW durch die Unterschriften des Ausschussvorsitzenden und des Schriftführers
beurkundet
Die Gemeindeordnung sieht eine Genehmigung der Niederschriften von Rat und
Ausschüssen nicht vor, da eine einmal unterzeichnete Niederschrift, als öffentliche Urkunde,
nachträglich nicht mehr geändert werden kann.
Ist der Rat bzw. der Ausschuss der Auffassung, dass die Niederschrift die gefassten
Beschlüsse nicht wiedergibt oder Ungenauigkeiten entfällt. so kann dies nur durch einen
neuen - ebenfalls zu protokollierenden - Beschluss feststellen .
.-
L:\RAT - VORDRUCKE\ANTRAG.DOC
.
24-Q.<T-20052"31
AN:+49 ~235 40930e
+2235463e02
Va-I,SPD FRAKTION
SPD-Fraktion im Rat der Stadt Erftstadt
SPD-FrakUon
' e.hnhof11t1111a 38 ' 50314 Erftslil.'
Herrn Bürgermeister
Emst-Dieter Bösche
Rathaus Im Einkaufszentrum
Heizdamm
10
65
50374 Erftstadt
25. OKT.200 5
63
Eingann Bürn Dür!'Jcrm/lislC,
21
•
Claudia Sieboids
Ulmenstr.6
50374 Erftstadt
Tel. (0 22 35) 71777.
~Ö
<J
'44
50
61
24.10.2005
51
Sitzung des WA Straßen am 13,9.2005
hier: Berichtigung
der SitzungsniederschrIft
Sehr geehrter Herr Bürgermeister,
die Niederschrift der Sitzung des WA Straßen vorn 13.9.2005 entspricht aus der Sicht
der Fraktien der SPD zu den Tageserdnungspunkten
8 und 17 nicht dem Ergebnis der
Beratungen des Ausschusses.
Zu TOP 8:
a) Der Ausschuß
hat einstimmig
beschlossen,
die Vorlage V 6/0725 bis zur
nächsten Sitzung des WA Straßen zu vertagen.
•
b) Sty Siebolds hat um die Beantwortung folgender Fragen in einer Anlage zur o.g.
Vorlage gebeten:
Wie lange prüft das WirtschaftsprOfungsbOro
BFJM die JahesabschlOsse
des Eigenbelriebes SIraßen schon?
Mit
welchen
konkreten
Wirtschaftsprüfer
Entstehen
Kosten
Mehrkosten
muß
beim
Wechsel
der
gerechnet werden?
in ähnlicher
Jahren zurOckgegrlffen
Höhe, wenn auf Prüfer aus frUheren
wird?
Die e.g. Verlage wurde vor diesem Hintergrund von der Tagesordnung der Sitzung
des Rates am 18.10.2005 abgesetzt.
SPD-SOrg.rbUro '8ahnhotstfaße 38· 50374 Erftst.dt' Tol.fon (0 22 35)46 30 03
24'OKF2(lBS 21:32
uetl:SPQ FR"IKTIO.'l
+2235463e02
~I: +49 2235 4B~30e
2
Zu TOP 17:
Es wurde beschlossen, den von mehreren Fraktionen { Konkrete! Fragen von
CDU,SPD,Grünen )erbetenen Erfahrungsbericht zur Arbeit der Reinigungskolonne
nicht nur der Ortsvorsteherdlenstbesprechung,
sondern auch dem WA Straßen
zuzuleiten.
Wir bitten darum, die Niederschrift entsprechend zu berichtigen.
•
•
Mit freundlichen Grüßen
Claudia Siebolds
Bernd Bohlen
Stadtverordnete
Freküonevorsuzender
c
I.
§ 52
die Verwendung cines Tonbands bestehen. müssen s!
auch {lie überstimmten
Ratsmitglieder damit abfinden. ein Eingriff in besondere P
önlichkeltsrcchte
kenn dertn nicht gesehen wurden.
Stober in SKY 1975 S. 324/325 wetst rt
ig darauf hin. daß die Einzelzustimmung durch
den Geschäftsordnunqsbeschluß
er
70t wird; zutreffend vertritt er die Auffassung, daß
hierbei zwischen ölfcntltcbcr UI
nichtöffentlicher
Sitzung nicht unterschieden zu wurden
braucht.
Jedes RalsmitgJicd
h
einen
Anspruch
darauf.
die Tonträqerautzeichnunq
abzuhören,
wenn es Zwcitel e
er Richtigkeit der Niederschrift hat. Dieser Anspruch richtet sich gegen dEW l:hirge eister (HcssVGH. Beseht. vom 6.4. 1987. DÖV 1988 S. 37}. Da die Niederschrift nee
äqlich nicht geändert worden kann (s. Erl. 3.2), ist nur eine neue, der Sitzunq.
in der di _ [lnwendunqen
erhoben wurden. gerecht werdende Wiedergabe erreichbar.
•
o
2. Form der Niederschrift
Die Niederschrift rnuü von zwei Personen unterzeichnet
worden: yon dem Bürqurmeistcr
und einem Yom Rut zu bestellenden Schriftführer. Durch Gesetz vom 17.5.1994 (GY. NW.
S. 270) ist das zusütalichc Erfordernis der Unterzeichnung
durch ein Ratsmitglied weggefallen, Hill die Fertigung der Nlerterschnftcn
zu beschleunigen.
Die Änderung gilt unnbht'ingiu devon, ob noch ein Gemeindedirektor
im Ami Ist oder nicht, da weder die Rechtsstellung des Gemeindedirektors
noch die des Bürgermeisters dadurch berührt wird (Art. VII
des Gesetzes zur Änderunq der Kommunalverfassung
vom 17.5.1994, Gv. NW.S. 270J.
ö) An erster St~lIe unterzeichnet der Bürgermeister oder - falls dieser die Sitzung geleitet
hat - sein Stellvertreter.
Hat der Vorsitz während der Sitzung gewechselt (70. B. weil der
zunächst verhinderte Bürqermcistcr inzwischen erschienen ist), so unterzeichnet jeder
Iür die Tepesordnunpspunkte. bei denen er den Vorsitz geführt halo
b) Der zusütaltch unterzeichnende
Schrifliührer kann vorn Rat (durch Mehrhehsbcschluß)
sowohl jeweils zu Beginn einer SlIzung neu bestellt oder auch für mehrere Sitzunqen Im
voraus bestimmt werden. Es muß jedoch dafür gesorgt werdun. daß keine Ratssitzunq
stattfindet
und kein Tagesordnungspunkt
behandelt wird, ohne daß ein bestellter
Schriftführer anwesend ist. Es empfiehlt sich, einen Schriftführer für längere Fristen zu
bestimmen. In der Regel sollte ein an den Ratssitzungen reqelmäßiq teilnehmender Gememdcbedicnsteter
t.estcltt werdem dazu ist der Rat jedoch nicht gezwungen, er kann
<HICh ein Ratsmltqlicd
bestellen.
•
3. Rechtsbedeutunq
der Niederschrift
3.1 Die vorschrtftsmäßtq unterzeichnete
Niederschrift ist eine örfcnllichc Urkunde i. S. der
§§ 415. 417 und 418 2PO und hegründet somit den vollen Beweis des beurkundeten
Vor9anges {§415 ZPOI. Ihres Inhalts (§417 ZPO) und der dann bezeugten Tatsachen (§418
2PO). Der Beweis, daß der Vorgil1lg unrichtig beurkundet bzw. die bezeuqtcn Tatsachen un-
richtig sind, ist uneingeschränkt
zulässlq.
Gerade wegen der großen Beweiskraft der Niederschrift, deren Richtigkeit durch die Unterschrift beurkundet wird, ist die inhaltliche Kontrotie der Niederschrift durch beide Untcrzeichner sehr wicbtiq.
Da nach § 52 Aus. 1 die Richttqknlt der Niederschrift durch die Unterschriften und nicht
durch spätere Genehmigung beurkundet wird, kann eine öffentliche Urkunde nicht ernstehen, wenn ein Unterzeichner seine Unterschrift verwciqert. Dies berührt aher die Gültigkeit
der qetnßtcu Beschlüsse nicht, da der Nachweis der Beschlußfussuuq euch aut andere
Weise möglich ist (DVG Münster, e. B, O. unter Hinweis iW( ein Urt. desselben Ocrtchts YOJll
9.11. HJ55, OVGE 10, 124. BayOhLG. NVwZ·RR 1992 S. 6()(i).
KV I GO NW I uezembcr
200 I
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-,
I.
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•
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I
§ 52 GO - Kommentar
Entsteht Streit über die Richtigkeit der Niederschrift. so sollten zunächst die beiden Unterzeichner sich zu einigen versuchen: gelingt dies nicht, so sollten die Unterschriften unter
Kenntlichmnchunq
der strittigen
weiskraft öffentlicher
Urkunden
Punkte geleistet werdun. da dann die übrigen Teile die Beerlangen (vgl. Buhren. VR 19B3 S. 357).
3.2 Eine Genehmigung der Sltzunqsntederschrttt
durch den Rat in der folgenden Sitzung
sieht das Gesetz nicht vor und kann deshalb unterblctben. Die einmill unterzeichnete Niederschrift kann nachträglich nicht mehr geändert werden: auch nicht durch Beschluß des
Rates. Ist der Ret der Auffassun(J. daß die Niederschrift die gefaßtcn Beschlüsse nicht richtig
wicderqihl oder sonst Ungenauigkeiten
enthlilt, so kilnn er dies nur durch einen ncuen _
ebenfalls zu protokollierenden - Beschluß feststellen.
:1.:1 Wer die Niederschrift über die Beschlüsse des Rates zu erhalten hat, bestimmt die GO
nicht. Wenn aber § 58 Abs. 7 Satz 2 bestimmt, dass die Niederschrift der Ausschusssitzun-
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•
gen dem Bürgermeister und den Ausschussmitgliedern
zuzuleiten iSI, dunn müssen erst
recht die Ratsmitglieder einen Anspruch auf Zuleitung der Niederschriften der Ratssitzungen haben. Im Übrigen empfiehlt sich eine Regelung in der Gcschäftsordnunq.
Darüber hinaus ist auch ohne eusdrücktiche Regelung in der Geschäftsordnung davon auszugehen, dass alle Mltqlteder von Ausschüssen, auch die nur beratenden, einen Anspruch
auf Erhalt der Niederschrift des öffentlichen Teils von Retssitzunqcn haben, damit sie einerseits wissen, wie die Gegenstände, die sie im Ausschuss beraten haben, letztendlich vom
Rat behandelt worden sind, aber auch um sich einen authentischen Überblick über die wesemliehen Entscheidungen des Rates verscharren zu können, weil dies zumindest mittctbnr
für ihr Verhalten in den Ausschüssen von Bedeutung sein kann. Soweit es sich um Protokolle des nichtöffentlichen Teils der Ratssttzunq handelt. kann ihncn dieser Anspruch allerdings nur Hi.r Angelegenheiten
zugehimgt worden, die in ihrem Ausschuss behandelt
wurden.
o
Einsicht in Niederschriften
früherer nichtöffentlicher Sitzungen kann durch die Ratsmitglieder nicht vcrlunqt werdun rOve Koblena. Urt. vom 2.9.1986, NVwZ 1988 S.87), Das
OVG Münster hat in seinem Urt. vom 6.11. 1968 [Rspr. Sig. Kottenberq/v.
Mutius NI".29 zu
§ 37) festgestellt, daß die Bürger einer Gemeinde keinen Anspruch darauf haben, allqernetn
Einsicht in die Sltzunqsnlederschrttten
zu nehmen. Ein über den Rahmen der §§ 48 und 52
GO hinausgehendes lnformationsrecht stehe dem einzelnen Bürger, der dem Rat seiner Gemeinde nicht angehöre, nicht ZU; es lasse sich insbesondere nicht aus höherrnnqiqcm Recht
herleiten. Diese Auffassung: hat dus BVerwG durch Beseht. vom l2. 10.1970 (DVBl. 1971
S.512, ebenso OVG Lüneburq, Beseht. vom 31.7.1984. NVwZ 1986 S.496) bestäüqt: ein
Verstoß gegen die Art. 3 und 28 GG sei nicht gegehen. Wenn Nr. 1 der VV zu § 37 a. F. (entspricht § 52) trotzelern empfiehlt, dem Wunsch nach Einsichtnehme zu entsprechen, falls
nicht besondere Gründe entgegenstehen,
so muß dem im Interesse einer möglichst weitgehenden Teilnahme der Bürger am kommunalpolitischen Leben zugestimmt worden. Es kann
sich allerdings immer nur um die Einsichtnahme in Niederschriften über öffentliche Sitzungen handeln.
4. Unterrichtung
o
der- Öffentlichkeit
4.1 Öffentltchkettserbett del" Gemeinde ist eine im Demokratieprinzip wurzelnde ills Kornplcmentärfunktion zur Pressefreiheit vcrfessunqsrechütch
verbürgte Plltcbtaulqahe der Gemeinde (vql. im einzelnen Ro/und Kirchhof, Öffenttichkeitsaruett der Kreise - Service für
den Bürger. Der Landkreis 1980 S. 611, 612; ders., Der Kreis - Ein Handbuch, Bel.IV n,
S. 30 fl.; Knemeyer/Wcngert. Kommunen und Medien. 1978 S. 9 H.).
§ 52 Ahs. 2 GO regelt nur einen Fettausschnitt dieser Aufgabe, nlimlich die Unterrichtunq
der Öffentlichkeit über die Beschlüsse des Rates. Das gleiche gilt für § 23 GO. wonach die
Einwohner über allgemein bedeutsame Anqcleqcnhciten
unterrichtet werdun. Erqänzend
bestimmt jedoch § 4 Abs. 1 Prcssc'G NW. (I,Iß die Behörden verpflichtet sind. den Vertretern
4
,
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