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Antrag/Anfrage (Herausnahme Nordseite)

Daten

Kommune
Brühl
Größe
35 kB
Datum
12.05.2014
Erstellt
23.04.14, 18:30
Aktualisiert
23.04.14, 18:30
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Inhalt der Datei

Vorab per Telefax Nr. 02232-79-3610 - ohne Anlagen insgesamt 5 Seiten - Stadt Brühl – Verkehrsausschuß und Abteilung Verkehr - Herrn Vorsitzenden von Dewitz und Herrn FB-Leiter W. Gérard Steinweg 1 - Zi B 117 50319 Brühl ___________________________ Köln, den 11.04.2014-II Aktenzeichen: V-13N1248-MS/An Bürgerantrag für die 11. Sitzung des Verkehrsausschusses am 29.04.2014 Sehr geehrte Ausschußmitglieder, sehr geehrte Damen und Herren, namens und im Auftrage meiner Mandanten sowie im eigenen Namen und in eigener Sache als unmittelbar betroffener Anwohner wird beantragt, 1. von den vom Verkehrsausschuss der Stadt Brühl am 17.09. und 12.11.2013 für die Lohmühle beschlossenen Verkehrsberuhigungsmaßnahmen den Teilabschnitt zwischen den Hausnummern 36 und 50 auf der nördlichen Straßenseite (= Flurstücke 3399 bis 3930) auszunehmen; 2. hilfsweise im Falle einer Ablehnung des Antrags zu 1.), das alternierende Parken auf den in Karten und Skizzen eingezeichneten Parkflächen auf der Straßennordseite der Lohmühle westwärts bzw. oberhalb des Grundstücks Lohmühle 55 um mindestens einen vorgesehenen Parkplatz westwärts zu verringern; 3. äußerst hilfsweise im Falle einer Ablehnung der Anträge zu 1.) und 2.), das alternierende Parken gemäß dem Antrag zu 2.) westwärts bzw. oberhalb des Grundstücks Lohmühle 55 um einen Parkplatz zu verringern und auf der Straßensüdseite in Höhe der Grundstücke 55 und 53 eine Halteverbotszone auszuweisen, dazu hilfsweise, zwischen den beiden Einfahrten bzw. Parkbuchten des Grundstücks 53 mittig einen Parkplatz für einen kleinen PKW einzuzeichnen. 2 Begründung: I. Aus gutem Grunde herrscht zwischen den Grundstücken Lohmühle 36 und 50 auf der nördlichen Straßenseite (Flurstücke 3399 bis 3930) eine Halteverbotszone, weil andernfalls zahlreiche der Ein- und Ausfahrten der auf der Straßensüdseite anliegenden Grundstücke nicht mehr oder jedenfalls nur unter erheblicher Gefährdung der Verkehrssicherheit erreichbar wären. Die Ausfahrt von den Grundstücken auf die Straße wäre noch gravierender beeinträchtigt; aus den Ausfahrten zumindest der Grundstücke 51, 51a, 53 und 55 könnte nicht mehr ohne eine starke Gefährdung des Straßenverkehrs in die Lohmühle eingefahren werden. Daher sollte diese Halteverbotszone beibehalten werden. Grund für die Einrichtung dieser Zone war – wie dem Unterzeichner berichtet wurde - ein vorangegangener Streit zwischen den Nachbarn auf beiden Seiten der Straße, der stellenweise sogar handgreiflich zu werden drohte. Durch das Beparken der nördlichen Straßenseite konnten die Anwohner auf der Straßensüdseite insbesondere nicht mehr ohne erhebliche Gefahr für die Sicherheit des Straßenverkehrs von ihren Grundstücken auf die Straße einfahren. Auch der Weg von der Straße in die Grundstückseinfahrten war erheblich behindert. Demzufolge sah sich die Stadt Brühl seinerzeit dazu gezwungen, zwischen den Hausnummern 36 und 50 für die nördliche Straßenseite der Lohmühle ein Parkverbot zu verhängen. An der damaligen Situation hat sich nichts geändert. Es ist daher unerklärlich, weshalb die damaligen Grundsätze der Stadt Brühl, daß den Anwohnern der Grundstücke Lohmühle 51 bis 55 die gefahrlose Einfahrt in ihre Grundstücke und die gefahrlose Ausfahrt aus ihren Grundstücken möglich bleiben muß, heute nicht mehr gelten sollen. Hieraus folgt, daß die Stadt Brühl die in dem Teilabschnitt zwischen den Grundstücken Nr. 36 und Nr. 50 auf der nördlichen Straßenseite der Lohmühle vorgesehenen Parkflächen aufheben muß, damit die Anwohner der vorbezeichneten Grundstücke die Park- 3 und Garagenflächen ihrer Grundstücke von der Straße aus erreichen und von dort aus auch wieder in die Straße einfahren können. Deshalb bitte ich darum, in dem Teilabschnitt zwischen den Grundstücken Nr. 36 und Nr. 50 auf der nördlichen Straßenseite der Lohmühle (= Flurstücke 3399 bis 3930) keine Parkflächen vorzusehen und die Beschlüsse des Verkehrsausschusses vom 17.09. 2013 und 12.11.2013 zumindest insofern teilweise aufzuheben bzw. den oben genannten Teilabschnitt von den beschlossenen Verkehrsberuhigungsmaßnahmen auszunehmen. II. Das alternierende Parken mit den auf den Skizzen eingezeichneten Parkflächen auf der Straßennordseite westwärts bzw. oberhalb des Grundstücks Lohmühle 55 ist um mindestens einen vorgesehenen Parkplatz westwärts zu verringern, weil zumindest der letzte vorgesehene Parkplatz ansonsten die nebeneinander liegenden Ausfahrten der Grundstücke 55 und 53 (westliche Ein- und Ausfahrt = obere Garage) nach Westen hin blockieren würde. Es kann dann von diesen Grundstücken aus nicht mehr ohne Gefahr für die Verkehrssicherheit in die Straße eingefahren werden. Auch die Einfahrt in die Grundstücke von der Straße aus würde für größere Fahrzeuge vereitelt und für kleinere Fahrzeuge zumindest wesentlich erschwert. Je nach Parksituation könnte es dann auch dazu kommen, daß die Anwohner der Grundstücke 55 und 53 ihre Stellplätze und Garagen überhaupt nicht mehr erreichen können. Vor allem aber würden Sie am Verlassen ihrer Grundstücke gehindert. III. Sollte der Verkehrsauschuss den Hauptantrag und den ersten Hilfsantrag ablehnen, so muß er zumindest die Parkfläche westlich (= oberhalb) des Grundstücke Lohmühle 55 um einen vorgesehenen Parkplatz für das alternierende Parken, nämlich den am unteren (= östlichen) Ende liegenden Parkplatz zu reduzieren, damit einerseits die Anwohner des Hauses Lohmühle 55 ihre Einfahrt von der Straße aus befahren sowie von ihrer 4 Einfahrt auch ohne größere Gefahren in die Straße einfahren können und damit andererseits die Anwohner des Hauses Lohmühle 53 von ihrer westlichen (= oberen) Ausfahrt ohne ständige Gefährdung in die Straße einfahren sowie von der Straße in ihre Einfahrt ohne größere Gefahren zurückkommen können. Als ergänzende Maßnahme wäre eine Halteverbotszone auf der südlichen Straßenseite in Höhe der Grundstücke mit den Hausnummern 55 und 53 einzurichten. Sowohl auf der Westseite (= oberhalb) der Ein- und Ausfahrt des Grundstücks Nr. 55 als auch in der kleinen Parkbucht zwischen den Ein- und Ausfahrten des Grundstücks Lohmühle Nr. 53 ist ein Halteverbot dringend erforderlich, da hier immer wieder mindestens eine der Ein- und Ausfahrten zugeparkt wird und somit weder von der Straße aus erreichbar ist noch dort parkende Fahrzeuge in die Straße einfahren können. Hier mussten die Anwohner schon mehrfach mit dem Abschleppdienst drohen, da immer wieder dieselben „Sünder“ die Parkplätze von der Straße aus zustellen. Ergänzend empfiehlt sich ein Halteverbot für den Standplatz auf der südlichen Straßenseite zwischen den Ein- und Ausfahrten des Grundstücks Lohmühle 53 und an der Westseite der Ein- und Ausfahrt des Grundstücks Lohmühle 55, da hier immer wieder mindestens eine der Ein- und Ausfahrten zugeparkt wird und somit weder von der Straße aus erreichbar ist noch dort parkende Fahrzeuge in die Straße einfahren können. Hier mussten die Anwohner schon mehrfach mit dem Abschleppdienst drohen, da immer wieder dieselben „Sünder“ die Parkplätze von der Straße aus zustellen. Somit wäre also zumindest die letzte vorgesehene Parkfläche auf der nördlichen Straßenseite westlich bzw. oberhalb des Grundstücks Lohmühle 55 aufzuheben und zu eliminieren, da sie die beiden nebeneinander liegenden Ein- und Ausfahrten Lohmühle 55 und 53 erheblich behindert und den Straßenverkehr gefährdet. Ergänzend wäre auf der südlichen Straßenseite in Höhe der Grundstücke Nr. 55 und 53 eine Halteverbotszone einzurichten. der südlichen Straßenseite zwischen den Ein- und Ausfahrten des Grundstücks Lohmühle 53 mittig einen Standplatz für einen kleinen Personenkraftwagen einzuzeichnen, um zumindest auf diese Weise durch klare Kennzeichnung der zum Parken vorgesehenen Flächen für die Zukunft das dauernde Zuparken einer Grundstücksein- und ausfahrten zu verhindern. 5 Hilfsweise wird angeboten, zur Kompensation für den Wegfall des vorgesehenen Parkplatzes auf der Straßennordseite auf der südlichen Straßenseite zwischen den Ein- und Ausfahrten des Grundstücks Lohmühle 53 mittig einen Stellplatz für einen kleinen Personenkraftwagen einzuzeichnen, um zumindest auf diese Weise durch klare Kennzeichnung der zum Parken vorgesehenen Fläche für die Zukunft das dauernde Zuparken einer Grundstücksein- und ausfahrten zu verhindern. Ich bitte höflich um antragsgemäße Entscheidung gemäß dem Hauptantrag (Antrag zu 1.); siehe Abschnitt I). Mit freundlichen Grüßen Bernward Münster Rechtsanwalt