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Antrag/Anfrage (Aufhebungsantrag)

Daten

Kommune
Brühl
Größe
68 kB
Datum
12.05.2014
Erstellt
23.04.14, 18:30
Aktualisiert
23.04.14, 18:30

Inhalt der Datei

Vorab per Telefax Nr. 02232-79-3610 - mit Anlagen insgesamt (12+4=) 16 Seiten - Stadt Brühl – Verkehrsausschuß und Abteilung Verkehr - Herrn Vorsitzenden von Dewitz und Herrn FB-Leiter W. Gérard Steinweg 1 - Zi B 117 50319 Brühl ___________________________ Köln, den 10.04.2014 Aktenzeichen: V-13N1248-MS/An Münster u.a. ./. Stadt Brühl u.a. Ordnungs- und Verkehrsrecht (hier: sogenannte verkehrsberuhigende Maßnahmen in der Straße Lohmühle in Brühl-Kierberg) Ihr Zeichen: i I/2 FBL2013 wg/Gé Bürgerantrag für die 11. Sitzung des Verkehrsausschusses am 29.04.2014 Sehr geehrter Herr von Dewitz, sehr geehrter Herr Gérard, sehr geehrte Damen und Herren, namens und im Auftrage meiner Mandanten sowie im eigenen Namen und in eigener Sache als unmittelbar betroffener Anwohner wird beantragt, die Beschlüsse des Verkehrsausschusses der Stadt Brühl vom 17.09.2013 und 12.11.2013 über Verkehrsberuhigungsmaßnahmen in der Straße Lohmühle in Brühl-Kierberg (alternierendes Parken u.a.) aufzuheben, soweit dadurch Maßnahmen oberhalb (= westlich) von Hausnummer 27 betroffen sind. Begründung: Der Beschluß ist insoweit aus hiesiger Sicht formell und materiell rechtswidrig. 2 I. Die beschlossenen Maßnahmen führen zu einer lebensgefährlichen Situation für alle Fahrradfahrer, die die Lohmühle befahren. Die größtenteils im Ruhestand befindlichen Mandanten sowie der Unterzeichner und seine Familie sind begeisterte Fahrradfahrer. Alle älteren Kinder der Straße fahren zudem mit dem Fahrrad zur Schule. Hinzu kommt, daß die Lohmühle von Kindern aus ganz Kierberg morgens und mittags als Durchgangsstraße auf dem Weg von den Schulen und zurück genutzt wird, da sich unweit zwei Gymnasien, zwei Realschulen und zwei Grundschulen befinden. Bereits jetzt treten Gefahrensituationen auf der Lohmühle nicht wegen Raserei, sondern wegen stellenweise fehlender Übersichtlichkeit (insbesondere an den Einmündungen und Straßenkrümmungen zur Daberger Höhe und zum Mühlenweg) auf. Die fehlende Übersichtlichkeit ist für Radfahrer (wie auch für alle anderen „schwächeren“ Verkehrsteilnehmer wie Fußgänger, Kinder, Behinderte, sonstige Zweiradfahrer) wegen der besonderen Gefährdung am gravierendsten. Dieses schon bestehende Problem wird durch das versetzte Parken dramatisch verschärft. Zur Zeit besteht noch der Vorteil, daß auf mehreren Abschnitten der Lohmühle sowohl Fahrradfahrer als auch Kraftfahrzeugführer ein Stück weit geradeaus schauen und damit den entgegenkommenden Verkehr rechtzeitig voraussehen können. Würden die beschlossenen Verkehrberuhigungsmaßnahmen realisiert, dann würde durch das versetzte Parken auch die Sicht auf den noch „freien“ Streckenabschnitten genommen. Die Situation würde sich dann zulasten der Fahrradfahrer dramatisch verschlimmern. Es würden auf der Lohmühle Verhältnisse eintreten, wie sie von der Kierberger Straße her bekannt sind. Der Unterzeichner weiß aus eigener Erfahrung, daß das dort realisierte versetzte Parken trotz der Geschwindigkeitsbeschränkung eine Durchfahrt für Fahrradfahrer lebensgefährlich macht, weil sie zwischen den Parkabschnitten von den Kraftfahrzeugführern nicht oder nur mit erheblicher Verspätung wahrgenommen werden. 3 Daher ist der Unterzeichner mit seinen Kindern gezwungen, als Fahrradfahrer an der Kierberger Straße den Bürgersteig zu benutzen. Dazu wäre er auch an der Lohmühle gezwungen, wenn die beschlossenen Maßnahmen realisiert würden. Im Unterschied zur Kierberger Straße besitzt die Lohmühle jedoch nicht wenigstens auf einer Straßenseite einen breiten Bürgersteig. Selbst dann, wenn durch entsprechende Anbringung von Verkehrszeichen die Bürgersteige der Lohmühle sinnvollerweise für eine Mitbenutzung durch Fahrradfahrer zur Verfügung gestellt würden, wären auf den relativ schmalen Bürgersteigen (Nutzungs-) Konflikte mit Fußgängern vorprogrammiert. Würde das versetzte Parken entsprechend dem Beschluß des Verkehrsausschusses verwirklicht, dann bliebe den Radfahrern keine andere Wahl als die Benutzung der Bürgersteige, wenn sie nicht Leib und Leben riskieren wollen. Die Nutzung der Straße wäre – wie aus den Verhältnissen an der Kierberger Straße bekannt – lebensgefährlich. II. Die beschlossenen Verkehrsberuhigungsmaßnahmen schränken die Befahrbarkeit der Lohmühle und damit die Leichtigkeit des Verkehrs unverhältnismäßig stark ein. Durch die Realisierung des versetzten Parkens über die gesamte Länge der Lohmühle würde es zu häufigen langen Stauungen kommen, die in keinem Verhältnis zu etwaigen Geschwindigkeitsminderungen stünden. Die Lohmühle wird häufig von längeren Lastkraftwagen befahren. Durch die jetzt noch existierenden geraden Abschnitte ist ein Ausweichen für die Lastkraftwagen oder den Gegenverkehr noch möglich. Auch ist für die Personenkraftwagen noch eine relativ gute Einsehbarkeit gegeben. Dies würde jeweils durch die eingezeichneten und geplanten Maßnahmen zunichte gemacht. Zu kurz wären die Abschnitte zwischen den einzelnen „Parktaschen“. Die Staugefahr wird dadurch erhöht, daß bei zahlreichen vermieteten Wohnungen in der Lohmühle eine relativ große Fluktuation herrscht und infolgedessen sehr häufig Lastkraftwagen von Speditionen sowie von Möbellieferanten und Umzugsunternehmen über längere Zeiträume an der Straße parken (müssen). Außerdem sind zahlreiche Häuser, die aus den 1960er Jahren stammen, mit Ölheizungen ausgestattet. Auch die 4 Öllieferanten müssen mit ihren Lastkraftwagen längere Zeit – in der Regel mindestens für eine halbe Stunde - an der Straße parken. Da die LkW dann unmittelbar an die Straßenseite vor das Haus der Belieferten heranfahren müssen, würde das versetzte Parken unweigerlich dazu führen, daß die Straße für längere Zeit vollständig blockiert wäre. Dies würde die Befahrbarkeit der Lohmühle und damit die Leichtigkeit des Verkehrs erheblich einschränken. Eine solche Einschränkung wäre unangemessen. III. Die Erhöhung der Risiken für Fahrradfahrer und insbesondere die unangemessene Einschränkung der Befahrbarkeit der Lohmühle werden die Unfallgefahr sowie die Zahl der akustischen Störungen für die Anwohner deutlich wahrnehmbar erhöhen. Durch die Häufung problematischer Verkehrssituationen wird sich die Zahl der Bremsund Beschleunigungsvorgänge sowie der in Konfliktsituationen erfolgenden Warnsignale (wie Hupen, Brüllen u.ä.) merklich steigern. Der Unterzeichner konnte auch wieder in diesem Jahr bereits mehrfach erleben, wie in dem unteren, regelmäßig von den dortigen Anwohnern zugeparkten Abschnitt der Lohmühle wilde Hupkonzerte erfolgten, weil keines der entgegenkommenden Fahrzeuge zurückweichen wollte oder weil sogar eines oder mehrere Fahrzeuge aufgrund der Enge und der Vielzahl gestauter Fahrzeuge über den Bürgersteig hinweg ausweichen mussten. Wird die Straße von Lastkraftwagen (von Umzugsunternehmen, Öllieferanten, Möbellieferanten und Speditionen) gar über einen längeren Zeitraum blockiert – und diese Fälle werden definitiv nach Einführung des versetzten Parkens deutlich vermehrt auftreten -, so sind Hupkonzerte entnervter, weil eingekeilter Fahrzeugführer unausweichlich. Somit wird es bei Realisierung der Verkehrsberuhigungsmaßnahmen zu einer deutlichen Zunahme akustischer Störungen der betroffenen Anwohner durch den Straßenverkehr kommen, was die derzeit noch ruhige und friedliche Atmosphäre an der Lohmühle unwiederbringlich beenden wird. 5 IV. Die am unteren, östlichen Ende der Lohmühle wohnenden Anwohner, einige davon auch Antragsteller bzw. Unterstützer des Bürgerantrags, haben den Verkehrsausschuß bei der Ortsbegehung am 17.09.2013 und damit vor der Beschlussfassung allem Anschein nach massiv getäuscht, indem sie ihre Fahrzeuge, mit denen sie sonst den unteren Teil der Lohmühle auf der linken Seite (von Osten aus gesehen) zuparken, vor der Ortsbegehung und Beschlussfassung vollständig entfernten und nach der Abstimmung am Abend dort wieder an gewohnter Stelle platzierten. Dieser Sachverhalt wurde dem Unterzeichner von mehreren Nachbarn und Anwohnern der Lohmühle unabhängig voneinander glaubhaft bestätigt. Denjenigen Mitgliedern des Verkehrsausschusses, welche die Örtlichkeiten an der Lohmühle aus eigener Anschauung näher kennen, dürfte dies zudem nicht verborgen geblieben sein. Damit sollte der Ausschuß bewusst in die Irre geführt werden. Dem Ausschuß sollte auf diese Weise vorgegaukelt werden, im unteren Teil der Lohmühle bestehe aus Gründen der Verkehrssicherheit und der Befahrbarkeit kein Handlungsbedarf, obwohl tatsächlich das Gegenteil der Fall ist. Wenn in der Lohmühle aus Gründen der Sicherheit und der Befahrbarkeit besonderer Handlungsbedarf besteht, dann dort. Aufgrund der Täuschung durch die Antragsteller des Bürgerantrags hat der Verkehrsausschuß eine der Länge nach unzureichende Parkverbotszone beschlossen. Hätten die Antragsteller ihre Fahrzeuge so platziert wie auch an anderen Tagen, dann wäre es für die Mitglieder des Verkehrsausschusses augenscheinlich gewesen, daß die Parkverbotszone noch weiter nach Westen (in die Lohmühle hinein) hätte ausgeweitet werden müssen, um noch eine hinreichende Befahrbarkeit sowie eine ausreichende Sicherheit für alle – und vor allem die schwächeren - Verkehrsteilnehmer am unteren Abschnitt der Lohmühle zu gewährleisten. 6 V. Der Mandantschaft wie auch dem Unterzeicher selbst erschließt sich ein Zusammenhang zwischen der Geschwindigkeitsmessung und den Verkehrsberuhigungsmaßnahmen an der Lohmühle nicht. Am Anfang stand die durch nichts bestätigte Behauptung der Antragsteller, auf der Lohmühle werde „gerast“. Erstaunlich ist, daß diese Aussage durch sämtliche sonstigen befragten Anwohner gerade nicht bestätigt wird. Auch der Unterzeichner hat, soweit er sich im Hinblick auf häufige Ortsabwesenheit ein Urteil darüber erlauben kann, etwaige „Raserei“ auf der Lohmühle nicht feststellen können. Verglichen mit den anderen Straßen Brühls wird auf der Lohmühle ganz gewiß eine unterdurchschnittliche Geschwindigkeit gefahren. Obwohl nicht zuletzt auch aufgrund der Beschaffenheit der Straßenverhältnisse insbesondere im unteren Bereich der Lohmühle nichts für die Richtigkeit der Behauptung der Antragsteller sprach, hat die Stadtverwaltung dennoch, um den umfangreichen Wünschen der kleinen Minderheit der Antragsteller zu entsprechen und um sich nicht in der von den Antragstellern mobilisierten Presse „Untätigkeit“ vorwerfen lassen zu müssen, eine Geschwindigkeitsmessung vorgenommen. Und dies noch dazu auf Höhe der Hausnummer 37, also an derjenigen Stelle der Lohmühle, wo regelmäßig die höchste Geschwindigkeit erzielt werden kann und erzielt wird (man hätte ja auch eine andere Stelle mit geringerer durchschnittlich erzielter Geschwindigkeit wählen können). Zum Verdruß der Antragsteller zeitigte diese Geschwindigkeitsmessung aber nicht die gewünschten Ergebnisse. Nach Aussage der Stadt Brühl, deren Glaubhaftigkeit nicht in Zweifel gezogen werden kann, hat sich die Befürchtung, in der Lohmühle werde „gerast“, nicht bestätigt. Die vorgenommenen Messungen hätten vielmehr ergeben, daß dort eine durchschnittliche, ortsangemessene Geschwindigkeit gefahren werde. Nunmehr versuchten die Antragsteller die Korrektheit der Messung in Zweifel zu ziehen, indem sie stur behaupteten, an dieser Stelle werde zu langsam gefahren (!) und man habe dennoch den subjektiven Eindruck, es werde zu viel „gerast“. 7 Obwohl nun also bereits an der Stelle mit dem durchschnittlich höchsten Geschwindigkeitsaufkommen gemessen wurde, behaupteten die Antragsteller, dies sei ihnen noch zu langsam (!). Man erinnere sich daran: Die Antragsteller haben ihren Antrag auf Verkehrsberuhigung ausschließlich damit begründet, daß auf der Lohmühle – angeblich - „gerast“ werde und daß dadurch - angeblich – ihre Kinder in Gefahr seien. Obwohl also der Grund für den Antrag somit entfallen war, beschloß der Verkehrsausschuß in seinen Sitzungen am 17.09. und 12.11.2013, die gewünschten Verkehrsberuhigungsmaßnahmen jedenfalls teilweise zu realisieren. Außerdem kündigte die Stadt Brühl an, nach Realisierung der Verkehrsberuhigungsmaßnahmen erneut eine Geschwindigkeitsmessung in der Lohmühle vorzunehmen. Diese Vorgehensweise ist aus hiesiger Sicht aus mehreren Gründen unlogisch. Einziger Grund für die gewünschte Verkehrsberuhigung war die angebliche „Raserei“. Nachdem sich die „Raserei“ nicht bestätigt hatte, wurde dennoch die Verkehrsberuhigung in weiten Teilen beschlossen. Die Logik: Es wurde nichts festgestellt, also unternehmen wir etwas. Es schien also von vorneherein festzustehen, Verkehrsberuhigungsmaßnahmen – welcher Art auch immer – zu ergreifen, um die Antragsteller zu befrieden. Und zwar unabhängig davon, wie die Geschwindigkeitsmessung ausgehen würde. Die Geschwindigkeitsmessung ihrerseits war zu dem Zwecke angesetzt worden, um die dem Antrag zugrunde liegende Behauptung der „Raserei“ zu überprüfen. Mit der Realisierung der Messung war dieser Zweck erfüllt. Weshalb jedoch hiernach dennoch die darauf gestützten Verkehrsberuhigungsmaßnahmen beschlossen wurden, wenn doch gar nicht „gerast“ wird, ist für meine Mandanten und auch mich nicht recht ersichtlich. 8 Umso fragwürdiger bleibt der Sinn erneuter Geschwindigkeitsmessungen. Auch hier spricht alles dafür, daß eine ergebnisoffene Messung nicht stattfinden wird. Wird - wiederum – festgestellt, daß nicht „gerast“ wird, dann wird dies auf die angeblich erfolgreiche „Verkehrsberuhigung“ zurückgeführt. Obgleich auch ohne die „Verkehrsberuhigung“ schon keine „Raserei“ feststellbar war (wozu wurden also dann überhaupt die Messungen vorgenommen?). Wird hingegen festgestellt, daß – nunmehr – „gerast“ wird, dann müssen – trotz offensichtlicher Erfolglosigkeit, denn ohne die Maßnahmen wurde bekanntlich nicht „gerast“ – die Maßnahmen der Verkehrsberuhigung bleiben, da die Situation (der „Raserei“) sie erfordert, ggf. müssen sie sogar noch verschärft werden, da sie angeblich nicht ausgereicht haben, um die – nunmehr festgestellte – „Raserei“ zu verhindern. Daraus folgt: Wie auch immer die Geschwindigkeitsmessung ausgeht – das Ergebnis bliebt immer das Gleiche. Es handelt sich also nicht um ergebnisoffene Messungen, sondern um Messungen, die dazu dienen sollen, Argumente für das jeweils gewünschte Ergebnis zu liefern. Demzufolge fehlt in jedweder Hinsicht ein Zusammenhang zwischen Geschwindigkeitsmessungen und Verkehrsberuhigungsmaßnahmen. Deshalb wird beantragt, zu beschließen, weitere Geschwindigkeitskontrollen im Zusammenhang mit Verkehrsberuhigungsmaßnahmen in der Lohmühle zu unterlassen. VI. Kämen der Verkehrsausschuß und die Verwaltung der Stadt Brühl tatsächlich zu der Schlussfolgerung, daß in der Lohmühle „gerast“ würde und deshalb dort verkehrsberuhigende Maßnahmen zu erfolgen hätten, dann müssten alle Straßen der Stadt Brühl, soweit es sich um Gemeindestraßen handelt, mit einer Geschwindigkeitsbeschränkung auf Tempo 30 km/h versehen werden und es müssten dort zusätzlich jeweils verkehrs- 9 beruhigende Maßnahmen wie die jetzt für die Lohmühle beschlossenen erfolgen. Es kann und es darf nicht sein, daß nur dort Tempolimits gelten und darüber hinaus weitere verkehrsberuhigende Maßnahmen eingeleitet werden, wo sich eine kleine Gruppe zusammenfindet und mit vehementer Einseitigkeit unter Einschaltung der Presse irgendetwas fordert, ganz gleich, ob die Maßnahmen sinnvoll sind oder nicht. Da im vorliegenden Falle die Maßnahmen die Verkehrssicherheit nicht nur nicht verbessern, sondern sie in vielfacher Hinsicht konkret gefährden, sind sie aufzuheben. VII. Aus Gründen der Verkehrssicherheit dringend erforderlich ist lediglich die Einrichtung einer Halteverbotszone im unteren, östlichen Teil der Lohmühle. Die bisher beschlossenen Maßnahmen sind dafür unzureichend. Bisher war lediglich beschlossen worden, die genannte Zone bis zur Höhe Hausnummer 13 einzurichten. Damit würde die zweite Spur jedoch erst wenige Meter vor der unübersichtlichen Kurve an der Einmündung Mühlenbach frei. Bei einem Bremsweg von mindestens 25 Meter schon bei Tempo 20 km/h plus einer Schrecksekunde hätte der Fahrer dann keinen Platz mehr, um einer drohenden Kollision zu entgehen. Es würden aber mindestens zweimal 40 Meter, also insgesamt 80 Meter, benötigt, weil der Bremsweg auch des entgegenkommenden Fahrers einzubeziehen ist. Zwingend notwendig aus Gründen der Verkehrssicherheit wäre deshalb eine Länge der zweiten Spur von rund 80 Meter, denn dann hätte der entgegenkommende Fahrer eine Reaktionszeit von gut einer Sekunde, um – beispielsweise einem Fahrradfahrer - gerade noch ausweichen zu können. Dies bedeutet, daß die Halteverbotszone mindestens bei Hausnummer 27 oder 29 beginnen müsste, wenn sie wenigstens den Zweck verfolgen soll, die Hauptgefahrenzone der Lohmühle zu entschärfen. Demzufolge ist die bereits beschlossene Halteverbotszone um mindestens 50 bis 60 Meter, also zumindest bis einschließlich Hausnummer 27, nach Westen hin auszuweiten. 10 VIII. Das alternierende Parken mit den auf den Skizzen eingezeichneten Parkflächen auf der Straßennordseite westwärts bzw. oberhalb des Grundstücks Lohmühle 55 ist um einen Parkplatz zu verringern, weil der letzte vorgesehene Parkplatz ansonsten die nebeneinander liegenden Ausfahrten der Grundstücke 55 und 53 (westliche Ein- und Ausfahrt = obere Garage) nach Westen hin blockieren würde. Es kann dann von diesen Grundstücken aus nicht mehr ohne Gefahr für die Verkehrssicherheit in die Straße eingefahren werden. Auch die Einfahrt in die Grundstücke von der Straße aus würde für größere Fahrzeuge vereitelt und für kleinere Fahrzeuge zumindest wesentlich erschwert. Aus gutem Grunde herrscht zwischen den Grundstücken Lohmühle 36 und 50 auf der nördlichen Straßenseite (= Flurstücke 3399 bis 3930) eine Halteverbotszone, weil andernfalls zahlreiche der Ein- und Ausfahrten der auf der Straßensüdseite anliegenden Grundstücke nicht mehr oder jedenfalls nur unter erheblicher Gefährdung der Verkehrssicherheit erreichbar wären. Die Ausfahrt von den Grundstücken auf die Straße wäre noch gravierender beeinträchtigt; aus den Ausfahrten zumindest der Grundstücke 51, 51a, 53 und 55 könnte nicht mehr ohne eine starke Gefährdung des Straßenverkehrs in die Lohmühle eingefahren werden. Daher sollte diese Halteverbotszone beibehalten werden. Grund für die Einrichtung dieser Zone war – wie dem Unterzeichner berichtet wurde - ein vorangegangener Streit zwischen den Nachbarn auf beiden Seiten der Straße, der stellenweise sogar handgreiflich zu werden drohte. Durch das Beparken der nördlichen Straßenseite konnten die Anwohner auf der Straßensüdseite insbesondere nicht mehr ohne erhebliche Gefahr für die Sicherheit des Straßenverkehrs von ihren Grundstücken auf die Straße einfahren. Auch der Weg von der Straße in die Grundstückseinfahrten war erheblich behindert. Deshalb sah sich die Stadt Brühl seinerzeit dazu gezwungen, zwischen den Hausnummern 36 und 50 für die nördliche Straßenseite der Lohmühle ein Parkverbot zu verhängen. An der damaligen Situation hat sich nichts geändert. Es ist daher unerklärlich, weshalb die damaligen Grundsätze der Stadt Brühl, daß den Anwohnern der Grundstü- 11 cke Lohmühle 51 bis 55 die gefahrlose Einfahrt in ihre Grundstücke und die gefahrlose Ausfahrt aus ihren Grundstücken möglich bleiben muß, heute nicht mehr gelten sollen. Deshalb bitte ich darum, in dem Teilabschnitt zwischen den Grundstücken Nr. 36 und Nr. 50 auf der nördlichen Straßenseite der Lohmühle (= Flurstücke 3399 bis 3930) keine Parkflächen vorzusehen und die Beschlüsse des Verkehrsausschusses vom 17.09.2013 und 12.11.2013 zumindest insofern teilweise aufzuheben. IX. Hieraus folgt, daß die Stadt Brühl die in dem Teilabschnitt zwischen den Grundstücken Nr. 36 und Nr. 50 auf der nördlichen Straßenseite der Lohmühle vorgesehenen Parkflächen aufheben muß, damit die Anwohner der vorbezeichneten Grundstücke die Parkund Garagenflächen ihrer Grundstücke von der Straße aus erreichen und von dort aus auch wieder in die Straße einfahren können. Ergänzend empfiehlt sich ein Halteverbot für den Standplatz auf der südlichen Straßenseite zwischen den Ein- und Ausfahrten des Grundstücks Lohmühle 53 und an der Westseite der Ein- und Ausfahrt des Grundstücks Lohmühle 55, da hier immer wieder mindestens eine der Ein- und Ausfahrten zugeparkt wird und somit weder von der Straße aus erreichbar ist noch dort parkende Fahrzeuge in die Straße einfahren können. Hier mussten die Anwohner schon mehrfach mit dem Abschleppdienst drohen, da immer wieder dieselben „Sünder“ die Parkplätze von der Straße aus zustellen. Selbst wenn man dem aber nicht folgen wollte, so wäre die letzte vorgesehene Parkfläche auf der nördlichen Straßenseite westlich bzw. oberhalb des Grundstücks Lohmühle 55 aufzuheben und zu eliminieren, da sie die beiden nebeneinander liegenden Ein- und Ausfahrten Lohmühle 55 und 53 erheblich behindert und den Straßenverkehr gefährdet. Ergänzend wäre auf dem Standplatz der südlichen Straßenseite zwischen den Einund Ausfahrten des Grundstücks Lohmühle 53 ein Halteverbot zu verhängen. Gleiches sollte für den Standplatz westlich der Ein- und Ausfahrt des Grundstücks Lohmühle 55 gelten. 12 Hilfsweise wird angeboten, zur Kompensation für den Wegfall des vorgesehenen Parkplatzes auf der Straßennordseite auf dem Standplatz der südlichen Straßenseite zwischen den Ein- und Ausfahrten des Grundstücks Lohmühle 53 mittig einen Standplatz für einen kleinen Personenkraftwagen einzuzeichnen, um zumindest auf diese Weise durch klare Kennzeichnung der zum Parken vorgesehenen Flächen für die Zukunft das dauernde Zuparken einer Grundstücksein- und ausfahrten zu verhindern. X. In jedem Falle bitte ich darum, die Beschlüsse des Verkehrsausschusses vom 17.09.2013 und 12.11.2013 betreffend sog. Verkehrsberuhigungsmaßnahmen in der Lohmühle erst dann umzusetzen bzw. zu realisieren, wenn sämtliche Ausschussmitglieder über den Inhalt dieses Schreibens sowie die weiteren übersandten Bürgeranträge und ihre jeweiligen Begründungen vollständige Kenntnis erlangt haben sowie hinreichend darüber beraten und eine fundierte, begründete Entscheidung treffen konnten. Ergänzend verweise ich auf mein Schreiben vom 27.01.2014 und mache die dortigen Ausführungen zum Inhalt und Gegenstand dieses Schreibens sowie zum Inhalt und Gegenstand der Begründung der von dem Unterzeichner gestellten Bürgeranträge. Dieses Schreiben füge ich nochmals in Kopie bei. Nun sei dem Ausschuß gewünscht, daß er eine gute, kluge und richtige Entscheidung trifft. Mit freundlichen Grüßen Bernward Münster Rechtsanwalt