Daten
Kommune
Pulheim
Größe
3,4 MB
Datum
19.09.2012
Erstellt
13.09.12, 15:41
Aktualisiert
13.09.12, 15:41
Stichworte
Inhalt der Datei
125. FNP-Änderung
Begründung
Begründung
zur
125. Flächennutzungsplanänderung
"Anschlussfläche Braunkohlenkraftwerk
Niederaußem"
der Kreisstadt Bergheim
- Stadtteil Niederaußem -
Vorentwurf
(Quelle: RWE Power AG)
Stand:
30.07.2012
Begründung
I
Vorentwurf (30.07.2012)
I
Seite I
125. FNP-Änderung
Begründung
Bestandteile der Begründung
zur
125. Flächennutzungsplanänderung
sind:
Teil A: Begründung zur
125. Flächennutzungsplanänderung
Teil B: Umweltbericht zur Begründung
Begründung TEIL A
I
Begründung _ Teil A _ 125. FNP-Änderung
Teil C: Anlagen
Vorentwurf (30.07.2012)
I
Seite II
125. FNP-Änderung
Begründung
Teil A: Begründung zur
125. Flächennutzungsplanänderung
Inhaltsverzeichnis
Seite
I.
Allgemeines ............................................................................................................... 1
1.
Aufstellungsbeschluss, Lage des Plangebiets und räumlicher Geltungsbereich ................ 1
2.
Verfahrensübersicht ........................................................................................................... 3
3.
Rechtsgrundlagen ............................................................................................................... 5
II.
Ziele und Gründe für die Änderung Nr. 125 des Flächennutzungsplans sowie
planerische Vorgaben................................................................................................. 8
1.
Ziele und Gründe für die Änderung des Flächennutzungsplans der Kreisstadt
Bergheim ............................................................................................................................. 8
2.
Planerische Vorgaben ....................................................................................................... 15
2.1. Anpassung an die Ziele der Raumordnung ....................................................................... 15
2.1.1. Landesentwicklungsplan Nordrhein-Westfalen................................................................ 16
2.1.2. Regionalplan für den Regierungsbezirk Köln .................................................................... 30
III.
Planungsgrundsätze ................................................................................................. 46
1.
Realnutzung im Plangebiet und seiner räumlichen Umgebung ....................................... 46
2.
Darstellung des derzeitigen Flächennutzungsplans der Kreisstadt Bergheim .................. 47
3.
Grundlagen für die Darstellungen der 125. FNP-Änderung.............................................. 48
3.1. Musterkraftwerk (BoAplus) .............................................................................................. 48
3.2. Fachbeiträge ..................................................................................................................... 53
4.
Darstellungen der 125. FNP-Änderung ............................................................................. 55
4.1. Art der baulichen Nutzung - Sonderbaufläche "Braunkohlenkraftwerk" ......................... 56
4.2. Baustelleneinrichtungsflächen.......................................................................................... 60
4.3. Überörtlicher Straßenverkehr........................................................................................... 63
4.4. Flächen für Bahnanlagen .................................................................................................. 64
4.5. Flächen für die Abwasserbeseitigung ............................................................................... 65
Begründung TEIL A
I
Vorentwurf (30.07.2012)
I
Seite III
Begründung _ Teil A _ 125. FNP-Änderung
2.2. Landschaftsplan 7 Rommerskirchener Lössplatte ............................................................ 42
125. FNP-Änderung
Begründung
4.6. Hauptversorgungsleitungen.............................................................................................. 65
4.7. Grünflächen ...................................................................................................................... 66
4.8. Flächen für die Landwirtschaft ......................................................................................... 66
4.9. Flächen zum Schutz, zur Pflege und zur Entwicklung von Boden, Natur und Landschaft 67
4.10. Eingriffs-Ausgleichs-Konzept............................................................................................. 67
4.11. Artenschutz ....................................................................................................................... 69
5.
Sonstige planungsrelevante Hinweise .............................................................................. 69
5.1. Denkmalschutz .................................................................................................................. 69
5.2. Richtfunktrassen ............................................................................................................... 70
5.3. Kampfmittel ...................................................................................................................... 70
Abbildungsverzeichnis
Abbildung 1
Lage des Planungsvorhabens in Bergheim, Stadtteil Niederaußem Übersichtsplan (ohne Maßstab) ....................................................................... 1
Abbildung 2
Räumlicher Geltungsbereich der 125. FNP-Änderung - Übersichtsplan........... 2
Abbildung 3
Bestands-Lageplan Braunkohlenkraftwerk Niederaußem mit
Hervorhebung der Blöcke A bis H und K ......................................................... 11
Abbildung 4
LEP NRW 1995 – Teil B - Auszug ..................................................................... 17
Abbildung 5
RPlan Teilabschnitt Köln – Planzeichnung - Auszug ........................................ 31
Abbildung 6
5. RPlan-Änderung, Teilabschnitt Köln –Stand: 29. Juni 2012 ........................ 41
Abbildung 7
LPlan 7 – Entwicklungs- und Festsetzungskarte- Auszug ................................ 43
Abbildung 8
Flächennutzungsplan der Kreisstadt Bergheim - Auszug, hier: ergänzt
um die Abgrenzung der von der 125. FNP-Änderung erfassten Fläche .......... 47
Abbildung 9
Städtebauliche Konzepte "Bauphase" und "Realisierung" ............................. 50
Abbildung 10
Ansicht des Musterkraftwerks von Rheidt...................................................... 52
Begründung TEIL A
I
Vorentwurf (30.07.2012)
I
Seite IV
Begründung _ Teil A _ 125. FNP-Änderung
Seite
125. FNP-Änderung
Begründung
Tabellenverzeichnis
Seite
Verfahrensübersicht zur FNP-Änderung Nr.125 ............................................... 3
Tabelle 2
Flächenaufstellung 125. FNP-Änderung ......................................................... 55
Tabelle 3
Bestehende ober- und unterirdische Hauptversorgungsleitungen ................ 65
Begründung _ Teil A _ 125. FNP-Änderung
Tabelle 1
Begründung TEIL A
I
Vorentwurf (30.07.2012)
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Seite V
125. FNP-Änderung
Begründung
I.
1.
Allgemeines
Aufstellungsbeschluss, Lage des Plangebiets und räumlicher
Geltungsbereich
Der Rat der Kreisstadt Bergheim hat in seiner öffentlichen Sitzung am
............................. gemäß § 2 Abs. 1 Baugesetzbuch (BauGB) die Änderung des derzeitigen Flächennutzungsplans (kurz FNP) beschlossen, die unter der Nummer 125 mit der
Bezeichnung „Anschlussfläche Braunkohlenkraftwerk Niederaußem“ geführt wird (kurz
125. FNP-Änderung).
Die FNP-Änderung Nr.125 der Kreisstadt Bergheim erfasst Flächen im nördlichen Gebiet der Kreisstadt Bergheim im Stadtteil Niederaußem (vgl. Abbildung 1).
Abbildung 1
Lage des Planungsvorhabens in Bergheim, Stadtteil Niederaußem
- Übersichtsplan (ohne Maßstab)
Eigene Darstellung
Begründung
I
Vorentwurf (30.07.2012)
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Seite 1
125. FNP-Änderung
Begründung
Begrenzt wird das Plangebiet im Südwesten durch die Nord-Süd-Bahn der RWE Power
AG und im Nordosten durch die L 279n sowie im weiteren Verlauf durch einen Wirtschaftsweg (Trasse der geplanten L 93n). Die nordwestliche Grenze bildet etwa der
Verlauf des Landschaftsschutzgebiets „LSG Gillbachtal“. In südöstlicher Richtung erstreckt sich das Plangebiet über die Grubenanschlussbahn Fabrik Fortuna Nord der
RWE Power AG hinaus über eine bislang landwirtschaftlich genutzte Fläche.
Der Abbildung 2 kann der räumliche Geltungsbereich der 125. FNP-Änderung entnommen werden. Der Verlauf der Plangebietsgrenze geht aus der Planzeichnung der
125. FNP-Änderung hervor.
Räumlicher Geltungsbereich der 125. FNP-Änderung - Übersichtsplan
Begründung _ Teil A _ 125. FNP-Änderung
Abbildung 2
Eigene Darstellung
Begründung TEIL A
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Vorentwurf (30.07.2012)
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Seite 2
125. FNP-Änderung
Begründung
Verfahrensübersicht
Die nach dem Baugesetzbuch erforderlichen Verfahrensschritte sind nachstehend dokumentiert.
Die Abfrage der landesplanerischen Stellungnahme gem. § 34 LPlG NRW 1 erfolgt.
Tabelle 1
Verfahrensübersicht zur FNP-Änderung Nr.125
Aufstellungsbeschluss (§ 2 Abs. 1 BauGB)
am
...............................
Ortsübliche öffentliche Bekanntmachung des Beschlusses der Änderung Nr. 125 des Flächennutzungsplans.
am
...............................
Ortsübliche Bekanntmachung mit Angaben zum Ort und der Dauer
der Auslegung des Änderung Nr. 125 des Vorentwurfs des Flächennutzungsplans sowie über vorliegende umweltbezogene Informationen
am
...............................
Öffentliche Auslegung in der Zeit
vom
bis
...............................
...............................
Frühzeitige Beteiligung der Behörden (§ 4 Abs. 1 BauGB)
Mit Schreiben
vom ...............................
Frühzeitige Beteiligung der Öffentlichkeit (§ 3 Abs. 1 BauGB)
einschl. der Abfrage zum Umfang und Detaillierungsgrad der Umweltprüfung
Beratung über die im Rahmen des frühzeitigen Beteiligungsverfahrens eingegangenen Stellungnahmen sowie
am
...............................
Billigung des Entwurfs der Änderung Nr.125 des Flächennutzungsplans (Planzeichnung, Begründung mit Umweltbericht) und
Beschluss zur Durchführung des Beteiligungsverfahrens nach
1
Landesplanungsgesetz (LPlG) Nordrhein-Westfalen, in der Neufassung vom 3. Mai 2005, (GV. NRW.
S.430), in Kraft getreten am 7. Mai 2005, zuletzt geändert durch Gesetzes vom 16. November
2010(GV. NRW. S.602), in Kraft getreten am 27. November 2010.
Begründung TEIL A
I
Vorentwurf (30.07.2012)
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Begründung _ Teil A _ 125. FNP-Änderung
2.
125. FNP-Änderung
Begründung
§ 3 Abs. 2 BauGB und § 4 Abs. 2 BauGB
in der öffentlichen Sitzung des Rats der Kreisstadt Bergheim
Beteiligung der Öffentlichkeit (§ 3 Abs. 2 BauGB)
Ortsübliche Bekanntmachung mit Angaben zum Ort und der Dauer
der Auslegung des Entwurfs der Änderung Nr. 125 des Flächennutzungsplans einschließlich der Angabe über vorliegende umweltbezogene Informationen
am
...............................
Öffentliche Auslegung in der Zeit
vom
bis
...............................
...............................
Beteiligung der Behörden (§ 4 Abs. 2 BauGB)
Mit Schreiben
vom ...............................
Beratung über die im Rahmen des Beteiligungsverfahrens nach § 3
Abs. 2 und § 4 Abs. 2 BauGB eingegangenen Stellungnahmen
am
...............................
Billigung der Endfassung der Änderung Nr. 125 des Flächennutzungsplans (Planzeichnung, Begründung mit Umweltbericht)
Ausfertigungsvermerk
Diese Änderung Nr. 125 des Flächennutzungsplans stimmt mit dem des Beschlusses des Rats der
Kreisstadt Bergheim zur Vorlage der Änderung Nr. 125 zur Genehmigung vom .......................... überein.
Bergheim, den ................................
Vorlage der Änderung Nr.125 des Flächennutzungsplan zur Genehmigung
Mit Schreiben
vom ..............................
Genehmigung der Änderung Nr. 125 des Flächennutzungsplans
durch Verfügung
vom
...............................
am
...............................
Bekanntmachung (§ 6 Abs. 1 BauGB)
Ortsübliche Bekanntmachung der Genehmigung der Änderung
Nr. 125 des Flächennutzungsplans der Kreisstadt Bergheim
Begründung TEIL A
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Vorentwurf (30.07.2012)
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Begründung _ Teil A _ 125. FNP-Änderung
Genehmigung (§ 6 Abs. 1 BauGB)
125. FNP-Änderung
Begründung
Rechtsgrundlagen
Insbesondere folgende Rechtsgrundlagen sind für die 125. FNP-Änderung maßgeblich:
Baugesetzbuch (BauGB) vom 23. September 2004 (BGBl. I S. 2414), in der zur Zeit
gültigen Fassung.
Verordnung über die bauliche Nutzung der Grundstücke (Baunutzungsverordnung
- BauNVO) vom 23. Januar 1990 (BGBl. I S. 132), in der zur Zeit gültigen Fassung.
Verordnung über die Ausarbeitung der Bauleitpläne und die Darstellung des Planinhalts (Planzeichenverordnung - PlanzV´90) vom 18. Dezember 1990 (BGBl. I
S. 58), in der zur Zeit gültigen Fassung.
Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (GO NRW vom 14. Juli 1994
(GV. NW. 1994 S. 666), in der zur Zeit gültigen Fassung.
sowie insbesondere folgender Gesetze, Verordnungen und Verwaltungsvorschriften:
Gesetz zum Schutz vor schädlichen Umwelteinwirkungen durch Luftverunreinigungen,
Geräusche,
Erschütterungen
und
ähnliche
Vorgänge
(Bundes-
Immissionsschutzgesetz - BImSchG), neugefasst durch Bekanntmachung vom
26.09.2002 (BGBl. I S. 3830), in der zur Zeit gültigen Fassung.
Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung (UVPG) vom 24. Februar 2010
(BGBl. I S. 94), in der zur Zeit gültigen Fassung.
Gesetz zur Ordnung des Wasserhaushalts (Wasserhaushaltsgesetz – WHG), vom
31.07.2009 (BGBl I S. 2585), in der zur Zeit gültigen Fassung.
Wassergesetz für das Land Nordrhein-Westfalen (LWG NRW), vom 25. Juni 1995,
in der zur Zeit gültigen Fassung.
Gesetz über Naturschutz und Landschaftspflege (Bundesnaturschutzgesetz –
BNatSchG), vom 29.07.2009 (BGBl. I S. 2542), in der zur Zeit gültigen Fassung.
Gesetz zur Sicherung des Naturhaushalts und zur Entwicklung der Landschaft
(Landschaftsgesetz – LG NRW), vom 21. Juli 2000 (GV NRW. S. 568), in der zur Zeit
gültigen Fassung.
Begründung TEIL A
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Vorentwurf (30.07.2012)
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Begründung _ Teil A _ 125. FNP-Änderung
3.
125. FNP-Änderung
Begründung
Gesetz zum Schutz vor schädlichen Bodenveränderungen und zur Sanierung von
Altlasten (Bundes-Bodenschutzgesetz – BBodSchG), vom 17. März 1998 (BGBl. I S.
502), in der zur Zeit gültigen Fassung.
Landesbodenschutzgesetz (LBodSchG) des Landes Nordrhein-Westfalen, vom
9. Mai 2000, in der zur Zeit gültigen Fassung.
Bundesfernstraßengesetz (FStrG) vom 28. Juni 2007 (BGBl. I S. 1206), in der zur Zeit
gültigen Fassung.
Straßen- und Wegegesetz des Landes Nordrhein-Westfalen (StrWG NRW), vom 23.
September 1995 (GV. NRW. S. 1028), in der zur Zeit gültigen Fassung.
Gesetz zum Schutz und zur Pflege der Denkmäler im Lande Nordrhein-Westfalen
(Denkmalschutzgesetz - DSchG NRW), vom 11. März 1980 (GV. NRW. S. 226, ber. S.
716), in der zur Zeit gültigen Fassung.
Landesplanungsgesetz Nordrhein-Westfalen(LPlG NRW), in der Neufassung vom 3.
Mai 2005, (GV. NRW. S.430), in der zur Zeit gültigen Fassung.
Bundesberggesetz (BBergG) vom 13.08.1980 (BGBl. I S. 1310), in der zur Zeit gültigen Fassung.
Allgemeines Eisenbahngesetz (AEG) vom 27.12.1993 (BGBl. I S. 2378; 1994 I S.
2439) in der zur Zeit gültigen Fassung.
Zwölfte Verordnung zur Durchführung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes
(Störfallverordnung – 12. BImSchV), Neufassung vom 8. Juni 2005 (BGBl. I S.1598),
Dreizehnte Verordnung zur Durchführung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes
(Verordnung über Großfeuerungs- und Turbinenanlagen – 13. BImSchV), vom 20.
Juli 2004 (BGBl. I S. 1717, 2847), in der zur Zeit gültigen Fassung.
Neununddreißigste
Verordnung
zur
Durchführung
des
Bundes-
Immissionsschutzgesetzes (Verordnung über Luftqualitätsstandards und Emissionshöchstmengen – 39. BImSchV), in der Fassung der Bekanntmachung vom 2. August 2010 (BGBl. I S. 1065).
Begründung TEIL A
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Vorentwurf (30.07.2012)
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Begründung _ Teil A _ 125. FNP-Änderung
in der zur Zeit gültigen Fassung.
125. FNP-Änderung
Begründung
Erste Allgemeine Verwaltungsvorschrift zum Bundes–Immissionsschutzgesetz
(Technische Anleitung zur Reinhaltung der Luft – TA Luft) vom 24. Juli 2002. GMBl.
2002, Heft 25 – 29, S. 511 – 605, in der zur Zeit gültigen Fassung.
Sechste Allgemeine Verwaltungsvorschrift zum Bundes-Immissionsschutzgesetz
(Technische Anleitung zum Schutz gegen Lärm - TA Lärm) vom 26.08.98, Gemeinsames Ministerialblatt 1998, Nr. 26, Seite 503 ff , in der zur Zeit gültigen Fassung.
HINWEISE :
Die in der Begründung angeführten Gesetze und Verordnungen des Bundes sind zu
finden unter: http://www.gesetze-im-internet.de
Die Gesetze, Verordnungen und Verwaltungsvorschriften des Landes Nordrhein-
Begründung _ Teil A _ 125. FNP-Änderung
Westfalen sind zu finden unter: https://recht.nrw.de
Begründung TEIL A
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Vorentwurf (30.07.2012)
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Seite 7
125. FNP-Änderung
Begründung
II.
Ziele und Gründe für die Änderung des Flächennutzungsplans
der Kreisstadt Bergheim
Unter Berücksichtigung insbesondere der in § 1 Abs. 5 BauGB verankerten Oberziele,
wonach die Kommunen mit der Aufstellung von Bauleitplänen
eine nachhaltige städtebauliche Entwicklung und
eine dem Wohl der Allgemeinheit dienende sozialgerechte Bodennutzung gewährleisten sollen und
einen Beitrag zur Sicherung einer menschenwürdigen Umwelt sowie zum Schutz
und zur Entwicklung der natürlichen Lebensgrundlagen leisten sollen und
weiterhin den Klimaschutz und die Klimaanpassung fördern sowie
die städtebauliche Gestalt und das Orts- und Landschaftsbild baukulturell erhalten
und entwickelt werden sollen,
werden mit der 125. FNP-Änderung insbesondere folgende städtebauliche und umweltbezogene Zielsetzungen verfolgt:
Vorbereitung der bauplanungsrechtlichen Voraussetzungen für die Errichtung eines
Braunkohlenkraftwerks auf einer möglichst kleinen Fläche, einschließlich der hierfür
temporär erforderlichen Nutzung von Freiflächen für Baustelleneinrichtungsflächen.
Verbesserung der Umweltsituation im Umfeld des Kraftwerks.
Ausschluss bzw. Minimierung von Nutzungskonflikten zwischen dem geplanten
Kraftwerkstandort und den bestehenden Wohnnutzungen im Umfeld des Kraftwerkstandortes.
Begründung TEIL A
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Vorentwurf (30.07.2012)
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Begründung _ Teil A _ 125. FNP-Änderung
1.
Ziele und Gründe für die Änderung Nr. 125 des
Flächennutzungsplans sowie planerische Vorgaben
125. FNP-Änderung
Begründung
Die erste Braunkohlenkraftwerksanlage in der Kreisstadt Bergheim am Standort Niederaußem wurde bereits im Jahr 1963 errichtet. Seither wurde der Kraftwerksstandort
fortlaufend ausgebaut. Heute sind keine Entwicklungsmöglichkeiten mehr auf dem Bestandsgelände vorhanden.
Im Jahr 1994 haben die damaligen Unternehmen Rheinbraun AG und RWE Energie AG
mit der Landesregierung von Nordrhein-Westfalen ein Kraftwerkserneuerungsprogramm vereinbart. Dieses sieht in wesentlichen Punkten vor, dass bis etwa 2030 die
vorhandenen Braunkohlenkraftwerke modernisiert und Zug um Zug durch neue Anlagen ersetzt werden und zwar durch Anlagen mit der jeweils besten zur Verfügung stehenden Technik, die den Brennstoff Braunkohle noch besser ausnutzt und weniger
Emissionen verursacht. Durch technisch optimierte Kraftwerke soll ein wichtiger Beitrag zum Klimaschutz und damit zur Umsetzung der entsprechenden klimaschutzbezogenen Zielvorgaben von Bund und Land geleistet werden.
Im Rahmen des Kraftwerkserneuerungsprogramms wurde am Standort Niederaußem
im Jahr 2003 das erste Braunkohlenkraftwerk mit optimierter Anlagentechnik (BoA1)
mit einer elektrischen Leistung von rund 1.000-MW in Betrieb genommen. Die BoATechnologie gilt derzeit weltweit als modernste und effizienteste Kraftwerkstechnik
auf Braunkohlenbasis. Weiterhin wurden in den letzten Jahren am Standort Neurath
zwei Kraftwerksblöcke mit einer elektrischen Leistung von rund 2 x 1.100-MW errichtet
(BoA2 und BoA3), die 2012 den kommerziellen Betrieb aufnehmen.
Neben den Kraftwerksneubauten wurde zur Umsetzung der Vereinbarungen mit der
Landesregierung NRW in den vergangenen Jahren seitens der RWE Power AG in die
auch im Kraftwerk Niederaußem. Auch wurde im Kraftwerk Niederaußem das "Innovationszentrum Kohle" eingerichtet, in dem an der Erforschung und Demonstration von
neuen Technologien und Verfahren zur Verbesserung von Effizienz, Umweltschutz und
Wirtschaftlichkeit bei der Verstromung von Braunkohle geforscht und entwickelt wird.
Am Standort Niederaußem stehen aus Sicht der RWE Power AG nach der Stilllegung
der beiden 150-MW-Blöcke A und B zum Ende des Jahres 2012 weitere Erneuerungsmaßnahmen an. Vier 300-MW Kraftwerksblöcke (Blöcke C bis F), die in den Jahren
1965 bis 1971 in Betrieb genommen wurden, sind zu erneuern. Für einen Ersatz dieser
Begründung TEIL A
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Vorentwurf (30.07.2012)
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Begründung _ Teil A _ 125. FNP-Änderung
Modernisierung und Effizienzsteigerung zukunftsfähiger Bestandsanlagen investiert, so
125. FNP-Änderung
Begründung
Blöcke sollen unter Berücksichtigung der seitens der Kreisstadt zu früheren Planungen
geltend gemachten Forderungen (minimaler Platzbedarf, reduzierte Kühlturmhöhe,
Reduzierung sichtbarer Schwaden, etc.) die entsprechenden Voraussetzungen geschaffen werden.
Da auf dem Kraftwerksbestandsgelände in Niederaußem kein ausreichender Platz für
die Errichtung eines neuen Kraftwerksblockes vorhanden ist (vgl. Abbildung 3), beabsichtigt die Kreisstadt Bergheim, durch die Änderung ihres Flächennutzungsplans sowie
die zeitlich parallele Aufstellung des BPlan Nr. 261/Na die bauplanungsrechtlichen Voraussetzungen für die Errichtung eines neuen Braunkohlenkraftwerks zu schaffen.
Gleichzeitig werden die Stilllegungsvoraussetzungen für die alten Blöcke C bis F auf
dem Kraftwerksbestandsgelände rechtlich (z.B. durch einen städtebaulichen Vertrag)
abgesichert. Das neu zu errichtende Braunkohlenkraftwerk übernimmt insoweit die
Kapazitäten der auf dem Bestandsgelände stillzulegenden Kraftwerksblöcke C bis F.
Über die für die Errichtung eines neuen Braunkohlenkraftwerks erforderlichen Flächen
hinausgehende Anschlussflächen werden weder durch die 125. FNP-Änderung noch
durch die Aufstellung des BPlan Nr.261/Na zur Verfügung gestellt.
Um dieses wichtige Planungsziel der Kreisstadt Bergheim zu unterstreichen wird im
Rahmen der 125. FNP-Änderung die für die Errichtung eines neuen Braunkohlenkraftwerks erforderliche Fläche so klein wie möglich dargestellt. So kann auch den Zielvorgaben der Regional- und Landesplanung Rechnung getragen werden (vgl. Teil A, Kap.
II.2.1) Es verbleibt insoweit kein Spielraum, innerhalb dieser Fläche auch die für den
Zeitraum der Errichtung des neuen Braunkohlenkraftwerks erforderlichen Flächen für
Vormontage, für Montagehallen und -flächen sowie Lager- und Parkplätze etc. unterzubringen. Da diese sogenannten Baustelleneinrichtungsflächen aber unabdingbar für
die Verwirklichung des Planungsziels der Errichtung eines neuen Braunkohlenkraftwerks sind, sieht die Kreisstadt Bergheim die Notwendigkeit, hierfür geeignete Flächen
im unmittelbaren räumlichen Zusammenhang bereits auf der Ebene der Flächennutzungsplanung zu lokalisieren und die Nutzungsdauer als Baustelleneinrichtungsfläche
zeitlich zu fixieren. Eine dauerhafte bauliche Nutzung wird aber ausgeschlossen.
Begründung TEIL A
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Begründung _ Teil A _ 125. FNP-Änderung
die Unterbringung von Baustellencontainern, Baustoffe und Material, Flächen für die
125. FNP-Änderung
Begründung
Bestands-Lageplan Braunkohlenkraftwerk Niederaußem
mit Hervorhebung der Blöcke A bis H und K
AB
C
D
EF
GH
K
Quelle: RWE Power, Stand 24.06.2009
Durch die räumliche Zuordnung zum bestehenden Kraftwerksgelände kann umfangreich auf bestehende Infrastruktureinrichtungen zurückgegriffen werden. Durch die
Ausweisung einer Anschlussfläche direkt angrenzend an die Bestandfläche sind sehr
Begründung TEIL A
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Begründung _ Teil A _ 125. FNP-Änderung
Abbildung 3
125. FNP-Änderung
Begründung
günstige Bedingungen für die Versorgung der Neuanlage mit Braunkohle sowie für die
Ver- und Entsorgung mit bzw. von Kraftwerksnebenprodukten über die mit der Stilllegung freiwerdende moderne Infrastruktur am Standort gegeben. Die bestehende Infrastruktur zur Kohleversorgung im Tagebau (Bunker Fortuna) kann für den Neubau
nutzbar gemacht werden, zusätzliche Gleisanlagen müssen nicht errichtet werden. Außerdem kommt, wie im LEP gefordert (vgl. Teil A, Kap. II.2.1.1), mit der Braunkohle ein
einheimischer Energieträger zur Verwendung.
Aufgrund der Lagevorteile der geplanten Anschlussfläche kann der Flächenbedarf für
ein neues Braunkohlenkraftwerk deutlich reduziert werden, wodurch unmittelbar
dem in § 1a Abs. 2 BauGB verankerten Grundsatz des sparsamen und schonenden
Umgangs mit Grund und Boden Rechnung getragen werden kann.
Auf der zur Verfügung zu stellenden Fläche soll ein modernes und effizientes Braunkohlenkraftwerk mit einem maximalen Abgasvolumenstrom von 3,68 Mio.m3/Stunde dies entspricht nach heutigem Stand der Technik einer elektrischen Leistung von rund
1.100-MW (bestehend aus zwei Kesseln mit jeweils rund 550-MW) - errichtet werden,
mit dem ein Wirkungsgrad von > 45 % erreichtet werden kann. Durch die 125. FNPÄnderung und vor allem durch die parallel laufende Aufstellung des BPlan Nr. 261/Na
sollen die bauplanungsrechtlichen Rahmenbedingungen für die Errichtung eines solchen Braunkohlenkraftwerks geschaffen werden.
Nach der Aufnahme des kommerziellen Betriebs des neuen Braunkohlenkraftwerks
werden vier 300-MW-Altanlagen (Blöcke C bis F) auf dem Bestandsgelände in Niederaußem endgültig stillgelegt, wodurch z.B. der CO2-Ausstoß am Standort Niederaußem
Bezogen auf den gesamten Standort werden sich die jährlichen CO2-Emissionen um
rund 3 Millionen Tonnen reduzieren. Die Stilllegungen werden rechtlich abgesichert.
Durch den Ausbau der erneuerbaren Energien werden künftig an konventionelle
Kraftwerke neue Anforderungen in der Form gestellt, dass sie flexibel auf die schwankende Einspeisung der erneuerbaren Energien reagieren können, d.h. dass ein schnelles Hoch- und Runterfahren der Kraftwerksleistungen möglich sein muss, um Lastschwankungen im Netz ausgleichen zu können. Diesen Anforderungen soll das neu zu
errichtende Braunkohlenkraftwerk nach den Angaben des voraussichtlichen künftigen
Begründung TEIL A
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Begründung _ Teil A _ 125. FNP-Änderung
deutlich (um bis zu 30 % im Vergleich zu den stillzulegenden Anlagen) reduziert wird.
125. FNP-Änderung
Begründung
Betreibers (RWE Power AG) Rechnung tragen. Im Verfahren zur Änderung des Regionalplans wird hierzu durch die RWE Power AG folgendes angegeben: Einsatz eines integrierten Feuerungskonzeptes, einer Kombination der bewährten Feuerung von Rohbraunkohle und der erstmaligen, kommerziellen Nutzung vorgetrockneter Braunkohle
sowie eines Duo-Kesselkonzepts (Aufteilung der rund 1.100-MW-Leistung auf zwei
550-MW-Kessel).
Mit der Schaffung der bauplanungsrechtlichen Voraussetzungen zur Errichtung eines
neuen Braunkohlenkraftwerks, das den Anforderungen der Kreisstadt Bergheim entspricht (u.a. minimaler Platzbedarf, reduzierte Kühlturmhöhe und damit Reduzierung
der sichtbaren Schwaden aufgrund der alleinigen Möglichkeit der Realisierung eines
Hybridkühlturms), kann unmittelbar dem in § 1 Abs. 6 Nr. 7 f BauGB verankerten Planungsgrundsatz Rechnung getragen werden, wonach bei der Aufstellung von Bauleitplänen insbesondere die Nutzung von erneuerbaren Energien und die sparsame
sowie effiziente Nutzung von Energie zu berücksichtigen sind.
Ebenfalls trägt die Kreisstadt Bergheim dem in § 1 Abs. 6 Nr. 8 e BauGB verankerten
Planungsgrundsatz Rechnung, wonach die Gemeinden bei der Aufstellung von Bauleitplänen auch "die Belange der Versorgung, insbesondere mit Energie" zu berücksichtigen haben.
Mit der Änderung ihres Flächennutzungsplans und der parallelen Aufstellung des BPlan
Nr. 261/Na leistet die Kreisstadt Bergheim einen Beitrag zur möglichen Umsetzung einer ausreichenden Versorgung der Bevölkerung mit Strom.
Neben der Sicherstellung der Energieversorgung kann mit der 125. FNP-Änderung
des Kraftwerksgeländes beigetragen werden (§ 1 Abs. 6 Nr. 1 BauGB).
So können mit der Errichtung eines neuen Braunkohlenkraftwerks insbesondere die
Schall- und Luftschadstoffemissionen reduziert werden. Auch die Bildung sichtbarer
Kühlturmschwaden kann durch die Anwendung der vom voraussichtlichen Vorhabenträger RWE Power AG geplanten Hybridkühlturmtechnik und der endgültigen Stilllegung der bereits vorher angesprochenen vier 300-MW-Blöcken mit Naturzugnasskühltürmen, reduziert werden.
Begründung TEIL A
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Begründung _ Teil A _ 125. FNP-Änderung
auch zu einer Verbesserung der Wohn- und Arbeitsverhältnisse im räumlichen Umfeld
125. FNP-Änderung
Begründung
Zur Umsetzung der verfolgten städtebaulichen und umweltbezogenen Zielsetzungen
Begründung _ Teil A _ 125. FNP-Änderung
ist die Änderung des Flächennutzungsplans der Kreisstadt Bergheim erforderlich.
Begründung TEIL A
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125. FNP-Änderung
Begründung
Planerische Vorgaben
Aus der Gesetzesbestimmung über „Aufgabe, Begriff und Grundsätze der Bauleitplanung“ in § 1 BauGB wird deutlich, dass die Kreisstadt Bergheim im Rahmen ihrer Bauleitplanung eine weitgehende planerische Gestaltungsfreiheit genießt. Allerdings hat
sie dabei ihre Planungen mit anderen raumbedeutsamen Planungen abzustimmen.
Dementsprechend besteht zum einen die Pflicht zur Anpassung an die Ziele der Raumordnung (§ 1 Abs. 4 BauGB). Weiterhin bestimmt das Baugesetzbuch, dass bei der Aufstellung von Bebauungsplänen die einzelnen Bebauungspläne aus dem Flächennutzungsplan zu entwickeln sind (vgl. § 8 Abs. 2 BauGB). Auch ist im vorliegenden Falle - insbesondere im Hinblick auf bestehende und in der Planfeststellung stehende
Straßen - § 38 BauGB zu berücksichtigen.
2.1. Anpassung an die Ziele der Raumordnung
Eine Anpassungspflicht besteht gemäß § 1 Abs. 4 BauGB ausschließlich in Bezug auf die
Ziele der Raumordnung. Eine Überwindung solcher Ziele im Rahmen der bauleitplanerischen Abwägung ist nicht möglich; die Ziele der Raumordnung dürfen lediglich konkretisiert und ausgeformt werden.
Bevor nachfolgend die das Plangebiet betreffenden bestehenden Ziele der Raumordnung wiedergegeben werden, soll bereits an dieser Stelle darauf hingewiesen werden,
dass derzeit eine Änderung des hier maßgeblichen Regionalplans erfolgt und im Rahmen dieses Verfahrens auch geprüft wird, ob die Errichtung und der Betrieb eines
Braunkohlenkraftwerks den Zielen der Raumordnung entspricht. So wird auf Seite 7
der Planbegründung zur 5. Planänderung des Regionalplans für den Regierungsbezirk
Köln, Teilabschnitt Köln (kurz 5. RPlan-Änderung) 2 Folgendes ausgeführt:
2
5. Änderung des Regionalplans für den Regierungsbezirk Köln, Teilabschnitt Köln - Kraftwerksstandort Bergheim-Niederaußem, Stadt Bergheim (Planung Kraftwerk BoAplus), Entwurf Mai 2012; Beschluss des Regionalrats das Erarbeitungsverfahren gem. § 19 Abs. 1 LPlG NRW durchzuführen am
29. Juni 2012.
Begründung TEIL A
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Begründung _ Teil A _ 125. FNP-Änderung
2.
125. FNP-Änderung
Begründung
"Die angeregte Regionalplanänderung für den Neubau eines Braunkohlenkraftwerks steht nach Einschätzung der Regionalplanungsbehörde Köln
grundsätzlich mit den landesplanerischen Zielen zur Energieversorgung
(Nutzung heimischer Energieträger, Erhöhung der Energieproduktivität,
Ausbau erneuerbarer Energien) im Einklang.“
2.1.1.
Landesentwicklungsplan Nordrhein-Westfalen
Der Landesentwicklungsplan Nordrhein-Westfalen (LEP NRW) beinhaltet die Ziele der
Raumordnung und Landesplanung für das Land Nordrhein-Westfalen. Er besteht gemäß § 13 Abs. 3 LPlG aus einer Verbindung von textlichen und zeichnerischen Darstellungen (Teil B), denen ein Erläuterungsbericht (Teil A) beigefügt ist.
Der LEP NRW konzentriert sich einerseits auf raumstrukturelle Zielsetzungen sowie andererseits auf die Themenfelder Flächenvorsorge und Infrastruktur.
Wenngleich die Zielvorgaben in erster Linie für die nachgeordneten regionalen Planungsträger und Fachplanungsträger maßgeblich sind, die die landesplanerischen
Rahmensetzungen mit eigenen Zielen oder Planungen in eigener Verantwortung ausfüllen sollen, ist im Rahmen der 125. FNP-Änderung der Kreisstadt Bergheim zu prüfen,
ob der LEP NRW Zielvorgaben enthält, die zu beachten sind.
a) Zeichnerische Darstellungen – LEP NRW - Teil B
Dem zeichnerischen Teil des LEP NRW sind bezogen auf die Kreisstadt Bergheim insge4).
Die Kreisstadt Bergheim liegt weder innerhalb eines Ballungskerns noch ist sie Bestandteil einer Ballungsrandzone. Sie liegt innerhalb eines Gebietes mit überwiegender
ländlicher Raumstruktur. Im System der zentralörtlichen Gliederung ist der Kreisstadt
Bergheim die Funktion eines Mittelzentrums zugewiesen.
Der überwiegende Teil außerhalb der bestehenden Siedlungsflächen ist als "Freiraum“
dargestellt, so auch die von der 125. FNP-Änderung erfassten Flächen. Teilflächen des
"Freiraums" sind in Überlagerung gebracht mit der Darstellung "Grundwasservorkom-
Begründung TEIL A
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Begründung _ Teil A _ 125. FNP-Änderung
samt und das Plangebiet im Speziellen folgende Inhalte zu entnehmen (vgl. Abbildung
125. FNP-Änderung
Begründung
men". Von dieser Flächenausweisung ist das Plangebiet allerdings nicht erfasst. Auch
die im geringen Umfange vorhandene Ausweisung von "Waldgebieten" betrifft die
125. FNP-Änderung nicht.
Eine Standortausweisung für die Energieversorgung ist im Stadtgebiet der Kreisstadt
Bergheim nicht erfolgt.
Nördlich der Bundesautobahn A 61 ist ein Gebiet für flächenintensive Großvorhaben
(A 2.3 Bergheim-Glesch) ausgewiesen. Dieses ist im Regionalplan als Bereich für gewerbliche und industrielle Nutzungen (GIB) ausgewiesen (vgl. Teil A, Kap. II.2.1.2) und
im Flächennutzungsplan der Kreisstadt Bergheim als "Gewerbepark Bergheim" bezeichnet. Diesbezüglich ist allerdings zwischenzeitlich eine Änderung des Regionalplans
durchgeführt worden, wodurch das Gewerbe- und Industriegebiet für flächenintensive
Großvorhaben zugunsten eines zweckgebundenen GIB "Terra Nova" verkleinert wurde
(vgl. Teil A, Kap. II.2.1.2).
LEP NRW 1995 – Teil B - Auszug, hier:
mit Hervorhebung der Lage des Plangebiets
Begründung _ Teil A _ 125. FNP-Änderung
Abbildung 4
Begründung TEIL A
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125. FNP-Änderung
Begründung
b) Textliche Erläuterungen – LEP NRW - Teil A
Dem Erläuterungsbericht des LEP NRW lassen sich ergänzend zu den plangraphischen
Zielvorgaben folgende Informationen und Zielformulierungen entnehmen, die für die
125. FNP-Änderung von Bedeutung sind:
B. III.1 Freiraum
Bezüglich des Freiraums wird in den Vorbemerkungen (vgl. Vorbemerkungen zu B.III.1)
ausgeführt, dass der Freiraum in dicht besiedelten und stark beanspruchten Gebieten
immer knapper wird und der Freiraumsicherung daher ein besonderer Stellenwert beizumessen ist. Bei der Formulierung der Zielvorgaben wurde im LEP NRW allerdings berücksichtigt, dass künftig auf eine Inanspruchnahme von Freiraum für die Wirtschaft,
den Wohnungsbau und die Infrastruktur nicht vollständig verzichtet werden kann.
Vielmehr kann die tatsächliche Bevölkerungs- und Wirtschaftentwicklung eine Erweiterung des Siedlungsraums zu Lasten des Freiraums erfordern. Der Freiraum darf insoweit nur dann in Anspruch genommen werden, wenn die Inanspruchnahme erforderlich ist (vgl. 1.1. Vorbemerkung zu B.III.1.). Entsprechend den Erläuterungen in B. III.
1.3 wird bezüglich dieser Ausnahmeregelung weiterhin konkretisiert, dass eine Inanspruchnahme von Freiraum bei bestehendem Bedarf dann ohne besondere Begründung zulässig ist, wenn eine gleichwertige, bisher planerisch für Siedlungszwecke in
Anspruch genommene, Fläche wieder dem Freiraum zugeführt wird oder eine Baufläche im Flächennutzungsplan in eine innerstädtische Grünfläche umgewandelt wird
(vgl. B. III.1.34).
Änderung von Bedeutung sind:
1.21 Der durch Agrargebiete, Wald und Gewässer bestimmte Freiraum ist als Lebensraum und ökologischer Ausgleichsraum für Menschen, Fauna und Flora zu erhalten und in seinen Funktionen zu verbessern. Die Freiraumsicherung soll grundsätzlich der Erhaltung, Regeneration und Regulation von Gewässern, Boden und
Luft, dem Biotop- und Artenschutz sowie der Land- und Forstwirtschaft und der
landschaftsorientierten Erholung dienen.
Begründung TEIL A
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Begründung _ Teil A _ 125. FNP-Änderung
In B. III.1.2 enthält der LEP NRW folgende Ziele für den Freiraum, die für die 125. FNP-
125. FNP-Änderung
Begründung
1.23 Freiraum darf nur in Anspruch genommen werden, wenn die Inanspruchnahme
erforderlich ist; dies ist dann der Fall,
-
wenn Flächenbedarf für siedlungsräumliche Nutzungen nicht innerhalb des
Siedlungsraumes bzw. für Verkehrsinfrastruktur nicht durch Ausbau vorhandener Infrastruktur gedeckt werden kann oder
-
wenn der regionalplanerisch dargestellte Siedlungsraum unter Berücksichtigung der ortsüblichen Siedlungsstruktur für die absehbare Bevölkerungs- und Wirtschaftsentwicklung nicht ausreicht.
1.24 Die Inanspruchnahme von Freiraum ist bei bestehendem Bedarf abweichend von
1.23 auch zulässig, wenn eine gleichwertige Fläche dem Freiraum wieder zugeführt oder in eine innerstädtische Grünfläche umgewandelt wird.
1.25 Ist die Inanspruchnahme von Freiraum erforderlich, muss sie flächensparend und
umweltschonend erfolgen.
1.26 Zum Schutz der natürlichen Lebensgrundlagen und zur Gestaltung einer abwechslungsreichen Kultur- und Erholungslandschaft ist im Freiraum eine auf
Nachhaltigkeit ausgerichtete, standort- und umweltgerechte Landbewirtschaftung erforderlich.
Land- und forstwirtschaftlich genutzte Böden sind im Interesse der Bodenfruchtbarkeit und zur Erhaltung ihrer Regulations- und Lebensraumfunktionen vor Be-
Den freiraumbezogenen Zielvorgaben kann die Kreisstadt Bergheim Rechnung tragen.
Die im LEP verankerten Ziele zum Freiraum schließen eine bauliche Inanspruchnahme
nicht grundsätzlich aus. So eröffnen die unter 1.23 und 1.24 verankerten Ziele unter
bestimmten Voraussetzungen die Möglichkeiten für eine Inanspruchnahme von Freiraum. Für das vorliegende Planungsvorhaben kommt Ziffer 1.23 zum Tragen, wonach
eine Inanspruchnahme möglich ist, wenn der Flächenbedarf nicht innerhalb des Siedlungsraumes gedeckt werden kann oder der dargestellte Siedlungsraum für die Wirtschaftsentwicklung nicht ausreicht.
Begründung TEIL A
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einträchtigungen zu schützen.
125. FNP-Änderung
Begründung
Die Inanspruchnahme von Freiraum ist im vorliegenden Falle erforderlich, da der Flächenbedarf für die Errichtung eines neuen Braunkohlenkraftwerks innerhalb der dargestellten Siedlungsbereiche nicht zur Verfügung gestellt werden kann und damit auch
gleichzeitig der dargestellte Siedlungsraum für die absehbare Wirtschaftsentwicklung
durch ein neues Kraftwerk nicht ausreicht. Zu diesem Ergebnis kommt auch die Bezirksregierung Köln in ihrer Begründung zur 5. RPlan-Änderung, die gem. Ziffer B III.
1.35 darüber zu entscheiden hat, ob die Voraussetzungen für eine Freirauminanspruchnahme vorliegen.
Die erforderliche Freiflächeninanspruchnahme erfolgt flächensparend und umweltschonend. Durch die räumliche Nähe zum bestehenden Kraftwerksgelände kann umfassend auf vorhandene Infrastruktureinrichtungen zurückgegriffen werden, so dass
diesbezüglich auf die Neuherstellung und insoweit auf die Inanspruchnahme von weiterem Freiraum verzichtet werden kann. Dass die Standortvoraussetzungen (Ortsgebundenheit, Vorhandensein bestimmter Infrastruktureinrichtungen) gegeben sind,
wurde vorher bereits dargelegt.
Dem Standort ist keine besondere Bedeutung für Natur und Landschaft beizumessen.
Der überwiegende Teil der künftigen Vorhabensfläche ist aufgrund seiner Zwischennutzung als Baustelleneinrichtungsfläche für den Kraftwerksneubau Block K (BoA1)
anthropogen geprägt und weist keine naturnahen Strukturen mehr auf. Bei der Eingriffs- /Ausgleichsbilanzierung wird diese Fläche aufgrund der bestehenden Rückbauverpflichtung allerdings als landwirtschaftliche Fläche bewertet (vgl. Teil C, SMEETS
2012b). Im Übrigen werden von der Planung landwirtschaftlich genutzte Flächen ertemporären Nutzung als Baustelleneinrichtungsfläche wieder als landwirtschaftliche
Nutzflächen dienen.
B. III.2 Natur und Landschaft
Die natürlichen Lebensgrundlagen sind durch die anhaltende und zum Teil noch ansteigende Intensität der Raumnutzung gefährdet. Durch die Ziele des LEP NRW soll eine Erhaltung naturschutzwürdiger Biotope sowie eine landesweite Regeneration natürlicher Landschaftsstrukturen sichergestellt werden.
Begründung TEIL A
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fasst. Diese sollen aufgrund der Bodenfruchtbarkeit zum überwiegenden Teil nach der
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Begründung
Im Einzelnen enthält der LEP NRW für den Themenbereich Natur und Landschaft folgende Zielvorgaben (vgl. B. III.2.2):
2.21 Natur und Landschaft sind so zu schützen, zu pflegen, zu entwickeln und, soweit
erforderlich, wiederherzustellen, dass die Funktionsfähigkeit des Naturhaushalts,
die Regenerationsfähigkeit und Nutzbarkeit der Naturgüter, die Tier- und Pflanzenwelt einschließlich ihrer Lebensstätten und Lebensräume (Biotope) sowie die
Vielfalt, Eigenart und Schönheit von Natur und Landschaft nachhaltig gesichert
werden.
2.25 Gebiete, die nur noch wenige natürliche Landschaftselemente aufweisen oder
die in ihrer Landschaftsstruktur oder ihrem Erscheinungsbild geschädigt sind, sollen durch geeignete landschaftspflegerische Maßnahmen verbessert werden.
Die mit der 125. FNP-Änderung verfolgten Planungsziele entsprechen den natur- und
landschaftsbezogenen Zielen des LEP NRW.
Die mit der Realisierung des Planungsvorhabens verbundenen Eingriffe in Natur und
Landschaft sind durch umfassende Maßnahmen auszugleichen. Diese werden nicht nur
dazu beitragen, dass die Tier- und Pflanzenwelt einschließlich ihrer Lebensstätten und
Lebensräume gesichert werden. Vielmehr werden die Maßnahmen auch zu einer Aufwertung der Landschaftsstruktur beitragen.
C.II. Baulandvorsorge für die Wirtschaft
chen Entwicklung, der Arbeitsplätze und eines umweltverträglichen Strukturwandels
auf regionaler und kommunaler Ebene ein ausreichendes und qualitativ hochwertiges
Flächenangebot für Gewerbe und Industrie vorzusehen. Dabei ist der Baulandmobilisierung ein großer Stellenwert beizumessen.
Zur Steuerung der Bereitstellung der Entwicklung der Flächenangebote für Gewerbe
und Industrie sind in dem LEP NRW unter C.II.2 folgende Ziele enthalten:
Begründung TEIL A
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Gemäß den Vorbemerkungen zu C.II. des LEP NRW ist zur Sicherung der wirtschaftli-
125. FNP-Änderung
Begründung
2.1
Regional- und Bauleitplanung haben durch Darstellung und Festsetzung ausreichender Siedlungsbereiche, Bauflächen und Baugebiete in den Gebiets-, Flächennutzungs- und Bebauungsplänen die Baulandversorgung für den regionalen
und kommunalen Bedarf sicherzustellen. Dies schließt die Bereitstellung ausreichenden Baulands insbesondere für qualitativ hochwertige gewerbliche Nutzungen ein.
2.2
Vor der Inanspruchnahme von Freiflächen im Außenbereich für gewerbliche und
industrielle Nutzung sind die Möglichkeiten zur Mobilisierung von Bauland auf
innerstädtischen Flächen, soweit städtebau- und umweltverträglich, auszuschöpfen.
2.3
Bei der Inanspruchnahme von dargestellten Gewerbe- und Industrieansiedlungsbereichen durch die kommunale Bauleitplanung und/oder bei der Darstellung
von weiteren Gewerbe- und Industrieansiedlungsbereichen in den Gebietsentwicklungsplänen soll vorrangig folgenden Kriterien Rechnung getragen werden:
-
Maßnahmen der Innenentwicklung, insbesondere die Nutzung brachliegender und ungenutzter Grundstücke, haben Vorrang vor der Inanspruchnahme
von Freiflächen im Außenbereich.
-
Die Möglichkeit der Arrondierung vorhandener Gewerbe- und Industriestandorte soll genutzt werden, bevor andere Flächen in Anspruch genommen
werden. Dabei sind Standorte mit Schienen- und Wasserstraßenanschluss
vorrangig zu berücksichtigen.
Untergenutzte Gewerbe- und Industriestandorte sind nach Möglichkeit zu
verdichten.
-
Möglichkeiten eines übergemeindlichen Flächenausgleichs sind zu nutzen.
-
In Gemengelagen ist der Bestand gewerblicher Betriebe durch Standortsicherungskonzepte zu sichern.
-
Im angemessenen Verhältnis zu vorhandenen/geplanten Gewerbe- und Industrieflächen sollen neue Wohnbauflächen ausgewiesen werden.
Begründung TEIL A
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-
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2.4
Für die Darstellung von neuen eigenständigen Gewerbe- und Industrieansiedlungsbereichen in den Gebietsentwicklungsplänen kommen vorrangig Standorte
in Frage, die folgenden Kriterien entsprechen:
-
kurzwegige Anbindung (vorhanden oder geplant) an das überörtliche Straßenverkehrsnetz und an Verkehrsträger mit hoher Transportkapazität (insbesondere Bahn, Schiff, Öffentlicher Personennahverkehr (ÖPNV);
-
Integration in die Stadtentwicklungsplanung;
-
möglichst in Kooperation der Gemeinden untereinander;
-
Eignung für interkommunale Zusammenarbeit.
Im Flächennutzungsplan der Kreisstadt Bergheim und auch durch Bebauungspläne, die
die Entwicklungsziele des Flächennutzungsplans rechtsverbindlich umsetzen, sind zwar
sowohl für eine gewerbliche als auch für die industrielle Nutzung Flächenangebote
vorhanden. Diese Flächen eignen sich allerdings allesamt nicht für die Unterbringung
eines neuen Braunkohlenkraftwerkes, das vorhandene Infrastruktureinrichtungen weiter nutzen soll. Auch entsprechen die Zielsetzungen der kommunalen Planungen nicht
einer Inanspruchnahme durch ein Kraftwerk. Vielmehr soll die Bereitstellung der Gewerbe- und Industriegebietsflächen ein Gegengewicht zur bergbaubedingten gewerblichen Grundstruktur schaffen und in anderen Bereichen die Arbeitsplatzsituation verbessern.
Die mit der 125. FNP-Änderung verbundene Flächendarstellung für die Errichtung eines neuen Kraftwerks entspricht der im LEP NRW enthaltenen Ausweisung von Flächen
im vorliegenden Falle erforderlich (vgl. oben). Sie erfolgt jedoch im unmittelbaren Anschluss an ein Bestandsgelände, so dass es sich um eine Arrondierung handelt und insoweit eine Fläche in Anspruch genommen wird, die bereits heute im Einflussbereich
des Kraftwerks liegt. Darüber hinaus ist das Plangebiet bereits voll erschlossen. Bestehende Bahntransportwege und weitere Infrastruktureinrichtungen sind auf dem
Kraftwerksbestandsgelände vorhanden und können genutzt werden.
Begründung TEIL A
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für die Gewerbe- und Industrieansiedlung. Eine Inanspruchnahme von Freiflächen ist
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Begründung
C.III. Flächenintensive Großvorhaben
Durch geeignete Flächenangebote für flächenintensive industrielle und gewerbliche
Großvorhaben soll die Attraktivität des Wirtschaftsstandortes Nordrhein-Westfalen
erhalten und fortentwickelt werden. Die bereits im LEP IV 1978 ausgewiesenen Gebiete für flächenintensive Großvorhaben sind in den LEP NRW aus diesem übernommen
worden.
Dementsprechend sind im LEP NRW folgende Ziele formuliert (vgl. C.III.2):
2.1
Gebiete für flächenintensive Großvorhaben sind für Vorhaben mit besonderer
Bedeutung für die wirtschaftliche Entwicklung des Landes mit einem Flächenbedarf von mindestens 80 ha bestimmt. Diese Größenordnung bezieht sich auf die
geplante Endausbaustufe eines Vorhabens oder auf die in der Endausbaustufe
benötigte Gesamtfläche miteinander verbundener Vorhaben.
2.2
Bei der Überlagerung von Gebieten für flächenintensive Großvorhaben und
Kraftwerksstandorten wird die Landesplanungsbehörde jeweils bei konkreten
Ansiedlungsvorhaben die endgültige Nutzung durch abschließende textliche Darstellungen festlegen. Es dürfen keine Planungstatbestände geschaffen werden,
die diese Entscheidung der Landesplanungsbehörde beeinträchtigen oder erschweren können.
2.3
Die regionalplanerische Konkretisierung und Entscheidung über Art und Umfang
der planerischen Inanspruchnahme der Flächen erfolgt im Rahmen der Gebietsentwicklungspläne und der kommunalen Planung und auf der Grundlage abge-
Wenngleich weder das bestehende Kraftwerkgelände in Niederaußem noch die Anschlussfläche im LEP NRW als Gebiet für flächenintensive Großvorhaben ausgewiesen
wurde, entspricht das Gebiet insgesamt der mit dieser Flächenkategorie verbundenen
Struktur und Größe. Allein das bestehende Kraftwerk (ohne Kohlebunker Fortuna,
Gleisanlagen, etc.) erfasst bereits eine Fläche von insgesamt ca. 95 ha. Zusammengenommen mit der Anschlussfläche umfasst der zukünftige Kraftwerksstandort eine Größe von etwa 120 ha.
Begründung TEIL A
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stimmter Entwicklungskonzepte.
125. FNP-Änderung
Begründung
Gemäß den Erläuterungen zu C.III. zielen die Gebiete für flächenintensive Großvorhaben auf zukunftsorientierte Betriebe mit innovativen und umweltgerechten Produktionsverfahren ab, die zudem noch umweltfreundliche Transportsysteme nutzen.
Dennoch kommt die Kategorie "Gebiet für flächenintensive Großvorhaben" für die hier
vorliegende Thematik nicht zum Tragen, da der LEP NRW speziell für Kraftwerkstandorte speziellere Regelungen in Kap. D.II. vorsieht, so dass diese hier maßgeblich sind.
D.II. Energieversorgung
Die Bedeutung der in NRW angesiedelten Energieträger-, Energieerzeugungs- und
Energieindustriestruktur reicht weit über die Landesgrenzen hinaus. Die Sicherung und
der Ausbau einer vielfältigen Versorgungsstruktur stellt ein wichtiges landespolitisches
Ziel dar, das im LEP durch folgende Zielformulierungen umgesetzt wird (vgl. D.II.2):
2.1
Es sollen insbesondere heimische Primärenergieträger zur Stromerzeugung eingesetzt werden. Regenerative Energien müssen stärker genutzt werden. Die
Energieproduktivität muss erhöht werden.
2.2
Die Gewinnung von Primärenergieträgern aus heimischen Lagerstätten erfordert,
dass die Ortsgebundenheit und Unvermehrbarkeit der Bodenschätze in den regionalplanerischen Abwägungsprozessen besonders zu berücksichtigen sind.
2.3
Bevor neue Kraftwerke geplant werden, sollen die Möglichkeiten der Energieeinsparung und der Steigerung der Energieproduktivität in vorhandenen Anlagen
ausgeschöpft werden.
Die Voraussetzungen für den Einsatz erneuerbarer Energien (vor allem Wasser-,
Wind- und Solarenergie sowie nachwachsende Rohstoffe) sind zu verbessern
bzw. zu schaffen. Gebiete, die sich für die Nutzung erneuerbarer Energien aufgrund der Naturgegebenheiten besonders eignen, sind in den Gebietsentwicklungsplänen als "Bereiche mit Eignung für die Nutzung erneuerbarer Energien"
darzustellen. Das besondere Landesinteresse an einer Nutzung erneuerbarer
Energien ist bei der Abwägung gegenüber konkurrierenden Belangen als besonderer Belang einzustellen.
Begründung TEIL A
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2.4
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Begründung
2.5
Die verbrauchsnahen wirtschaftlich nutzbaren Potentiale der kombinierten
Strom- und Wärmeerzeugung sind zum Zwecke einer möglichst rationellen Energienutzung auszuschöpfen. Die kommunale Planung soll dem Rechnung tragen.
2.6
Die Ausweisung von Wohnsiedlungsbereichen und Gewerbe- und Industrieansiedlungsbereichen sowie die Standortplanung von Anlagen zur Energieumwandlung müssen dem Ziel optimaler Energienutzung gerecht werden. Sie haben
zu berücksichtigen, dass durch sinnvolle räumliche Zuordnung Energieeinsparpotentiale realisiert werden können.
2.7
Energiekonzepte sollen konkrete Einsparpotentiale und Möglichkeiten rationellerer Energienutzung ermitteln. Die kommunale und regionale Entwicklungsplanung soll die Ergebnisse berücksichtigen.
2.8
Die Standortplanung von Energieumwandlungsanlagen ist auf vorhandene und
geplante Energieversorgungsnetze so auszurichten, dass grundsätzlich wenig Flächen für neue Leitungstrassen und bauliche Anlagen der Leitungsnetze in Anspruch genommen werden. Die Nutzung vorhandener Trassen hat, soweit versorgungstechnisch vertretbar, Vorrang vor der Planung neuer Trassen.
Bezüglich der Errichtung neuer Kraftwerke ist in den Vorbemerkungen (vgl. D.II.1) sowie den Erläuterungen (vgl. D.II.3) zu entnehmen, dass die Planung von Kraftwerken
mit der angestrebten Wirtschafts-, Siedlungs- und naturräumlichen Entwicklung in Einklang stehen sollen. Sie hat neben der Sicherstellung einer bedarfsgerechten und
censchonung zu beachten. Bei den im LEP NRW enthaltenen Standorten für die Errichtung neuer Kraftwerke, die aus dem ehemaligen LEP VI 1978 übernommen worden
sind (vgl. LEP 95 D.II.1.), handelt es sich um Maßnahmen zur Flächensicherung für die
Energieversorgung. Der LEP NRW enthält für die Kreisstadt Bergheim keine zielförmige
Standortfestlegungen für Kraftwerke. Es ist weder ein entsprechendes Vorranggebiet
ausgewiesen, noch der sonstige Bereich mit einem Ausschluss belegt. Zielvorgaben im
Sinne eines Planvorbehalts, die auf die Ebene der Regionalplanung und Flächennut-
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preisgünstigen Versorgung die Erfordernisse der Umweltverträglichkeit und Ressour-
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Begründung
zungsplanung fortwirken, liegen damit nicht vor. Gleiches gilt im Übrigen auch in Bezug
auf die Ausweisung der Gebiete für flächenintensive Großvorhaben.
Das mit der 125. FNP-Änderung der Kreisstadt Bergheim verfolgte Ziel der Schaffung
der bauplanungsrechtlichen Voraussetzungen für die Errichtung eines neuen Braunkohlenkraftwerks trägt den unter D.II. formulierten Zielen vollumfänglich Rechnung:
Als Hauptbrennstoff (mind. 90%) muss heimische Braunkohle verwendet werden. In
räumlicher Nähe zum Kraftwerksstandort wird Braunkohle gefördert. Die Versorgung
des Kraftwerks mit Braunkohle kann über bestehende Bahnanlagen, Kohlebunker und
Versorgungstrassen erfolgen.
Damit werden die wesentlichen Voraussetzungen (Ortsgebundenheit und Anbindung
an eine entsprechende Infrastruktur) für die Neuausweisung von Kraftwerksstandorten
erfüllt. Die Möglichkeiten der Energieeinsparung und der Steigerung der Energieproduktivität in vorhandenen Anlagen sind nahezu ausgeschöpft. Durch ein neues Kraftwerk mit einer Kapazität von rund 1.100 MW, bei dem ein Wirkungsgrad von mehr als
45% möglich ist, und die mehr als kapazitätsgleiche Stilllegung von vier 300-MWAltanlagen (Blöcke C bis F; Wirkungsgrad 33%) am Standort in Niederaußem, nach Aufnahme des kommerziellen Betriebes des neuen Braunkohlenkraftwerks, können der
Braunkohleneinsatz und damit z.B. auch der CO2-Ausstoß am Standort Niederaußem
deutlich (um bis zu 30% im Vergleich zu den stillzulegenden Anlagen) reduziert werden. Bezogen auf den gesamten Standort in Niederaußem (Bestandsgelände mit Anschlussfläche) werden sich damit die jährlichen CO2-Emissionen um rund 3 Millionen
Tonnen reduzieren. Die Stilllegung der genannten Altanlagen wird rechtlich abgesispannungsleitungen errichtet werden müssen. Die Ableitung des gewonnenen Stroms
ist über die Trasse der bereits bestehenden Hochspannungsleitungen, die das Plangebiet queren, möglich. Auch die Auskopplung von Wärme für eine Nah- oder Fernwärmeversorgung ist möglich.
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chert. Der gewählte Kraftwerksstandort ermöglicht außerdem, dass keine neuen Hoch-
125. FNP-Änderung
Begründung
Ergebnis
Insgesamt kann festgehalten werden, dass der LEP NRW weder in seinem textlichen
Teil noch im zeichnerischen Teil Ziele enthält, die einer Verwirklichung der Planungen
am Standort Kraftwerk Niederaußem entgegenstehen. Die Planungsabsicht der
Kreisstadt Bergheim steht im Einklang mit den landesplanerischen Zielsetzungen des
LEP NRW zur Energieversorgung.
Der LEP NRW weist für die Kreisstadt Bergheim weder einen aktiven noch einen neuen Kraftwerksstandort aus und enthält insoweit diesbezüglich keine zielförmige anderweitige Standortfestlegung, die gegen die Entwicklung einer neuen Fläche für die
Errichtung eines Braunkohlenkraftwerks in Niederaußem sprechen würde.
In Bezug auf die Planung maßgeblich ist die Zielvorgabe, dass Freiraum nur in begründeten Einzelfällen für andere Zwecke in Anspruch genommen werden darf. Mit
dieser Regelung eröffnet der LEP NRW für die Regionalplanung einen Planungsspielraum. Die Träger der Gebietsentwicklungspläne (hier: Bezirksregierung Köln) haben
zu entscheiden, ob die Voraussetzungen für eine Freirauminanspruchnahme vorliegen. Sofern die im LEP NRW für die Inanspruchnahme von Freiraum genannten Voraussetzungen erfüllt sind, besteht kein Widerspruch zum LEP NRW.
Die im Verfahren befindliche 5. RPlan-Änderung (vgl. Kap. II.2.1.2) wird den bestehenden Anforderungen des LEP NRW Rechnung tragen. Daran anknüpfend wird daher auch der von der Kreisstadt Bergheim aufgestellte Bebauungsplan Nr. 261/Na
den Anforderungen des LEP und damit den in Ziffer B III. 1.23 genannten Voraussetzungen entsprechen. Die Inanspruchnahme von Freiraum am Standort Niederaußem
erforderlich.
Das Erfordernis der Inanspruchnahme von Freiraum ist im vorliegenden Falle begründbar, da der Flächenbedarf für die Errichtung eines neuen Braunkohlenkraftwerks anderweitig innerhalb des Siedlungsraums der Kreisstadt Bergheim nicht zur
Verfügung gestellt werden kann und damit auch gleichzeitig der dargestellte Siedlungsraum für die absehbare Wirtschaftsentwicklung durch ein neues Kraftwerk nicht
ausreicht. Auch an anderen Standorten im Rheinischen Braunkohlenrevier sind unmittelbar keine geeigneten Flächen innerhalb des Siedlungsraums vorhanden. Ein
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für die Errichtung eines neuen Braunkohlenkraftwerks ist im Sinne des Ziels B III.1.23
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Begründung
entsprechender Nachweis wurde im Rahmen der laufenden 5. RPlan-Änderung geführt. Ausschlaggebend für die Wahl des Standortes ist die unmittelbare Nähe zum
bestehenden Kraftwerk wodurch auf dortige Infrastruktureinrichtungen zurückgegriffen und damit die erforderliche Fläche, auch im Hinblick auf Energieleitungen und die
Bereitstellung von Energieumwandlungsanlagen, auf ein Mindestmaß reduziert werden kann. Außerdem wird kein Bereich erfasst, dem eine besondere Bedeutung für
Natur und Landschaft oder für die Erholung beigemessen wird.
Weiterhin ist festzuhalten, dass dem Vorrang der Verwendung von heimischen Energieträgern (hier: Braunkohle) Rechnung getragen wird. Durch die Schaffung der bauplanungsrechtlichen Voraussetzungen für die Errichtung eines neuen Braunkohlenkraftwerks am Standort Niederaußem und der damit einhergehenden Stilllegung von
Altanlagen kann der Ausstoß von Treibhausgasen reduziert sowie eine wesentliche
Steigerung der Ressourcen- und Energieeffizienz erzielt und damit ein wichtiger Beitrag zum Klimaschutz geleistet werden. Durch die Anwendung moderner Technik
kann nach Angaben des voraussichtlichen künftigen Betreibers (RWE Power AG) eine
Steigerung des Wirkungsgrads auf mehr als 45 % und damit einhergehend eine Reduzierung der CO2-Emissionen um ca. 30 % - im Vergleich zu den nach Aufnahme des
kommerziellen Betriebes der Neuanlage stillzulegenden Blöcken C bis F - erzielt werden.
Damit trägt die Bauleitplanung der Kreisstadt Bergheim bei weiterer Umsetzung unmittelbar zur Umsetzung der Klimaschutzziele der Landesregierung NRW, wonach bis
2020 die CO2-Emissionen um mindestens 25 % und bis zum Jahr 2050 um mindestens
80 % im Vergleich zu den Gesamtemissionen des Jahres 1990 reduziert werden sollen,
Begründung TEIL A
Begründung _ Teil A _ 125. FNP-Änderung
bei.
I
Vorentwurf (30.07.2012)
I
Seite 29
125. FNP-Änderung
Begründung
2.1.2.
Regionalplan für den Regierungsbezirk Köln
Im Rahmen der 125. FNP-Änderung ist neben dem LEP NRW der Regionalplan für den
Regierungsbezirk Köln (kurz RPlan) 3 auf Ziele und Grundsätze der Raumordnung hin zu
untersuchen, die das Planungsvorhaben betreffen.
Der RPlan legt, unter Berücksichtigung der im LEP NRW bereits formulierten Ziele und
Grundsätze der Raumordnung, für alle raumbedeutsamen Planungen und Maßnahmen
die regionalen Ziele im Planungsgebiet fest (vgl. §18 LPlG NRW). Er erfüllt außerdem
die Funktion eines Landschaftsrahmenplans und eines forstlichen Rahmenplans. Er
setzt sich wie der LEP NRW aus einem Textteil und Karten (M 1:50.000) zusammen und
gliedert sich im Bereich des Regierungsbezirks Köln in die Teilabschnitte Region Köln,
Region Aachen, Region Bonn/Rhein-Sieg. Für die Kreisstadt Bergheim ist der Teilabschnitt für die Region Köln maßgeblich.
Nachfolgend werden insoweit in Bezug auf das Planungsvorhaben der Kreisstadt Bergheim zunächst die zeichnerischen Darstellungen des RPlans und nachfolgend die textlichen Darstellungen betrachtet.
a) Zeichnerische Darstellungen des RPlans
Aus den zeichnerischen Darstellungen des RPlans (vgl. Abbildung 5) ergibt sich, dass
das Plangebiet die Flächenkategorie "Freiraum" erfasst und zwar konkret einen "allgemeinen Freiraum und Agrarbereich". Das bestehende Kraftwerksgelände ist Bestandteil des "Siedlungsbereiches" und entsprechend seiner Nutzung als Bereich für
3
Gebietsentwicklungsplan (heute: Regionalplan) für den Regierungsbezirk Köln, Teilabschnitt Region
Köln, in der Fassung der Bekanntmachung vom 21.05.2001 (GV.NRW. Nr. 15 vom 21.05.2001, S.
196), zuletzt geändert durch die 21. Änderung des Regionalplans für den Regierungsbezirk Köln, im
Gebiet der Stadt Bergheim (GV.NRW 2012, S. 153).
Begründung TEIL A
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Vorentwurf (30.07.2012)
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Begründung _ Teil A _ 125. FNP-Änderung
gewerbliche und industrielle Nutzungen (GIB) dargestellt.
125. FNP-Änderung
Begründung
Westlich des Plangebiets verläuft ein Oberflächengewässer, das überlagert ist mit der
Freiraumfunktion "Schutz der Landschaft und der landschaftsorientierten Erholung".
Die vorhandene Verkehrsinfrastruktur, die das Plangebiet begrenzt (L 279n, Nord-SüdBahn) bzw. durchquert (B 477, Grubenanschlussbahn Fabrik Fortuna Nord) ist im RPlan
ebenso dargestellt wie die geplante Trasse der L 93n.
Weitere Vorgaben sind der Planzeichnung in Bezug auf das Planungsvorhaben der
Kreisstadt Bergheim nicht zu entnehmen.
RPlan Teilabschnitt Köln – Planzeichnung - Auszug hier:
mit Hervorhebung der Lage des Plangebiets
Begründung _ Teil A _ 125. FNP-Änderung
Abbildung 5
Begründung TEIL A
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125. FNP-Änderung
Begründung _ Teil A _ 125. FNP-Änderung
Begründung
Begründung TEIL A
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Vorentwurf (30.07.2012)
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125. FNP-Änderung
Begründung
b) Textliche Darstellungen des RPlans
Ergänzend zu den plangraphischen Darstellungen lassen sich den textlichen Darstellungen des RPlans folgende Erläuterungen und Zielformulierungen entnehmen, die für
die 125. FNP-Änderung von Bedeutung sind:
B.1 Generelle Entwicklung des Siedlungsraums
Unter Fortentwicklung der im LEP NRW formulierten Ziele sind im RPlan folgende Ziele
formuliert:
Ziel 1
Im Sinne der Leitvorstellung einer nachhaltigen Raumentwicklung und zur
Verwirklichung der landesplanerisch angestrebten Schwerpunktbildung soll
sich die Siedlungsentwicklung der Gemeinden auf den Flächen vollziehen, die
im Regionalplan als Siedlungsbereiche dargestellt sind. Innerhalb der Siedlungsbereiche soll sich die gemeindliche Siedlungstätigkeit vorrangig auf Siedlungsschwerpunkte ausrichten.
Ziel 2
Siedlungsbereiche dürfen durch die Darstellung und Festsetzung von Bauflächen bzw. Baugebieten in der Bauleitplanung jeweils nur soweit in Anspruch
genommen werden, wie es der nachhaltigen städtebaulichen Entwicklung i.S.
der §§ 1 und 1a BauGB entspricht. Neue Bauflächen sind, soweit nicht siedlungsstrukturelle oder ökologische Belange entgegenstehen, an vorhandene
Siedlungen anzuschließen. Die erneute Nutzung ehemals bebauter Bereiche
sowie die Schließung von Baulücken hat Vorrang vor der Inanspruchnahme
neuer Flächen. Kleinteilige schutzwürdige Lebensräume, Wald und Freifläfolgenden Planung zu beachten.
Ziel 3
Außerhalb der Siedlungsbereiche dürfen neue Siedlungsansätze und bandartige bauliche Entwicklungen entlang von Verkehrswegen nicht geplant werden.
Streu- und Splittersiedlungen dürfen nicht erweitert werden.
Begründung TEIL A
I
Vorentwurf (30.07.2012)
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Begründung _ Teil A _ 125. FNP-Änderung
chen, die erhalten, geschützt und entwickelt werden sollen, sind in der nach-
125. FNP-Änderung
Begründung
Im RPlan wird bezüglich des Siedlungsraums grundsätzlich differenziert zwischen "Allgemeiner Siedlungsbereich (ASB)" und "Bereich für gewerbliche und industrielle Nutzungen (GIB)". Das Plangebiet liegt weder innerhalb des einen noch des anderen, wie
bereits den Ausführungen unter a) zu entnehmen ist.
Der Leitvorstellung der Realisierung des Braunkohlenkraftwerks innerhalb des Siedlungsbereichs kann nicht entsprochen werden (Ziel 1), dafür aber dem Ziel 2, wonach
neue Siedlungen an bestehenden anzuschließen sind, wenn siedlungsstrukturelle oder
ökologische Belange nicht entgegen stehen: Die Ausweisung einer Fläche für die Errichtung eines Braunkohlenkraftwerks erfolgt im unmittelbaren Anschluss an ein bestehendes Kraftwerksgelände. Schützenswerte Lebensräume, Freiräume oder Waldflächen werden von der Planung nicht berührt.
Auch wird durch die Planung weder eine bandartige Siedlungsentwicklung vorbereitet
noch wird eine bestehende Streu- oder Splittersiedlung erweitert (vgl. Ziel 3).
B.3 Bereiche für die gewerbliche und industrielle Nutzungen (GIB)
Die im Plan ausgewiesenen Bereiche für die gewerbliche und industrielle Nutzung (GIB)
dienen der Ansiedlung, dem Ausbau und der Bestandssicherung gewerblicher Betriebe,
die wegen ihres großen Flächenbedarfs, ihrer Emissionen oder ihrer besonderen
Standortanforderungen nicht in den "Allgemeinen Siedlungsbereichen" (ASB) integriert
werden können.
Ziel 2
Bevor neue gewerbliche Bauflächen bauleitplanerisch in Angriff genommen
werden, haben die Gemeinden zu prüfen, ob bereits über einen längeren Zeitlandreserven den aktuellen Standortanforderungen der Unternehmen noch
entsprechen und eine Entlassung aus der Unternehmensbindung erreicht
werden kann. Die Mobilisierung brachliegender und ungenutzter Grundstücke
hat Vorrang vor der Inanspruchnahme von Freiraum (vgl. LEP NRW Kap. C.II.
Ziele 2.2 und 2.3).
Ziel 3
Grenzen GIB und ASB aneinander, so ist durch geeignete Maßnahmen insbesondere im Rahmen der Bauleitplanung innerhalb der GIB sicherzustellen,
Begründung TEIL A
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Vorentwurf (30.07.2012)
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Begründung _ Teil A _ 125. FNP-Änderung
raum dargestellte unternehmensgebundene und daher nicht verfügbare Bau-
125. FNP-Änderung
Begründung
dass Belästigungen im ASB nicht neu entstehen. Vorhandene Belästigungen
sollen soweit wie möglich verringert werden.
Wie bereits im Zusammenhang mit der Betrachtung der im LEP verankerten Ziele dargelegt, verfügt die Kreisstadt Bergheim über keine Flächen an anderer Stelle, die für
die Errichtung eines Braunkohlenkraftwerks geeignet sind. Im Flächennutzungsplan der
Kreisstadt Bergheim und auch durch Bebauungspläne sind wohl Flächenangebote für
eine gewerbliche als auch für die industrielle Nutzung vorhanden, die aber nach ihrer
Zweckbestimmung gerade nicht für die Unterbringung eines neuen Kraftwerkes vorgesehen und geeignet sind. Auch im Kraftwerks-Bestandsgelände sind keine Flächenpotenziale mehr vorhanden. Aus dem Bestands-Lageplan (vgl. Abbildung 3) kommt dies
deutlich zum Ausdruck. Die Inanspruchnahme von Freiraum ist für die Realisierung des
Planungsvorhabens insoweit erforderlich.
Im RPlan sind GIB mit speziellen zweckgebundenen Nutzungen ausgewiesen. So ist beispielsweise das bestehende Umspannwerk Rommerskirchen des Unternehmens
Amprion entsprechend zeichnerisch ausgewiesen und um folgende Zielformulierung in
Kap. B.3.2 ergänzt:
Ziel 2
(Stadt Köln und Rhein-Erft-Kreis)
Die zweckgebundenen GIB bei Köln-Gremberghoven und Bergheim-Rheidt
dienen ausschließlich der Sicherung der vorhandenen Umspannwerke.
Die 21. Regionalplanänderung für den Regierungsbezirk Köln 4 führte ebenfalls zur
Stadtteils Pfaffendorf. Im Kapitel B 3.6 wurde als neues Ziel aufgenommen:
Ziel 5
Der zweckgebundene GIB: terra nova dient vorrangig Unternehmensansiedlungen im Bereich der Energietechnologien.
4
21. Änderung des Regionalplans für den Regierungsbezirk Köln, Teilabschnitt Region Köln, im Gebiet
der Stadt Bergheim vom 22. März 2012 (GV. NRW Nr. 8 vom, 30.03.2012, 139 - 154).
Begründung TEIL A
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Begründung _ Teil A _ 125. FNP-Änderung
Ausweisung eines GIB mit zweckgebundener Nutzung südwestlich des Bergheimer
125. FNP-Änderung
Begründung
Der GIB ist interkommunal von den Städten Bedburg, Bergheim und Elsdorf zu
planen und umzusetzen.
Die genannten Kommunen haben einen Zweckverband gegründet, der an dieser Stelle
ein interkommunales Kompetenzareal :terra nova entwickelt und vermarktet.
Mit dem zweckgebundenen GIB erfolgte eine Reduzierung des im Landesentwicklungsplan dargestellten Gewerbe- und Industriegebietes für Flächenintensive Großvorhaben.
Das bestehende Kraftwerksgelände in Niederaußem hat keine entsprechende spezielle
Nutzungszuweisung erhalten, wenngleich gemäß den Erläuterungen im RPlan (vgl.
B.3.3) Kraftwerke in der Regel ab einer Größenordnung von 200-MW dargestellt werden.
Lediglich in Köln Merkenich ist bislang die Standortsicherung eines Kraftwerkes durch
die Ausweisung eines GIB mit der besonderen Nutzungszuweisung "Kraftwerk und einschlägige Nebenbetriebe" erfolgt (vgl. Kap. B.3.3).
Aus den textlichen Darstellungen des RPlans ist nicht zu entnehmen, dass die Errichtung von Kraftwerken ausschließlich an den ausgewiesenen Standorten zulässig ist.
Planinhalte im Sinne eines Planvorbehalts enthält der RPlan nicht.
D.1.1 Freiraumsicherung und Regionale Grünzüge
Der im LEP NRW dargestellte Freiraum wird im RPlan durch die Darstellung von BereiEinen besonderen Schutz erhalten Teilbereiche des Freiraums durch die Ausweisung
von regionalen Grünzügen. Sie bewahren den Freiraum vor einer Inanspruchnahme für
Siedlungszwecke.
Eine entsprechende Flächenausweisung ist im RPlan weder für das Plangebiet noch für
den angrenzenden Freiraum enthalten.
Begründung TEIL A
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Vorentwurf (30.07.2012)
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Begründung _ Teil A _ 125. FNP-Änderung
chen mit bestimmten Freiraumfunktionen weiterentwickelt und ergänzt.
125. FNP-Änderung
Begründung
D.1.2 Allgemeine Freiraum- und Agrarbereiche
Der im RPlan dargestellte "Allgemeine Freiraum- und Agrarbereich" ist überwiegend
durch eine landwirtschaftliche Nutzung geprägt. Er umfasst neben landwirtschaftlich
genutzten Flächen auch Siedlungen und Verkehrswege, die unterhalb der regionalbedeutsamen Darstellungsschwelle liegen sowie Dauerbrachen, Gehölze, kleinere Waldflächen sowie andere zum Teil baulich genutzte Flächen, für die die Plan-Verordnung
keine eigenständige Darstellung vorsieht.
Da das von der 125. FNP-Änderung erfasste Gebiet vollständig innerhalb eines "Allgemeinen Freiraum- und Agrarbereiches" liegt, sind die für diese Raumkategorie formulierten Ziele von besonderer Bedeutung:
Ziel 1
In den Allgemeinen Freiraum- und Agrarbereichen soll die landwirtschaftliche
Nutzungsfähigkeit der landwirtschaftlich genutzten Flächen erhalten werden;
den allgemeinen Anforderungen der Landschaftsentwicklung und des Bodenschutzes ist dabei Rechnung zu tragen. In den Bereichsteilen mit besonders
guten landwirtschaftlichen Produktionsbedingungen ist die Inanspruchnahme
von landwirtschaftlich genutzten Flächen für andere Nutzungen nur bei unabweisbarem Bedarf möglich.
Ziel 2
In den Agrarbereichen mit spezialisierter Intensivnutzung ist die Inanspruchnahme der entsprechend genutzten Flächen für andere Nutzungen auszuschließen.
Ziel 3
In den Allgemeinen Freiraum- und Agrarbereichen sind die Arbeits- und Prozu erhalten und der fortschreitenden Entwicklung anzupassen, so dass sie eine
gleichermaßen ökonomisch wie ökologisch orientierte, auf Nachhaltigkeit
ausgerichtete Landwirtschaft ermöglichen.
Vorrangiges Ziel sollte es sein, die existenz- und entwicklungsfähigen Betriebe
im Plangebiet zu erhalten, zu entwickeln und zu fördern, um die Funktionsfähigkeit des ländlichen Raumes im Spannungsfeld der vielfältigen Raumansprüche sicherzustellen.
Begründung TEIL A
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Begründung _ Teil A _ 125. FNP-Änderung
duktionsbedingungen der landwirtschaftlichen und gartenbaulichen Betriebe
125. FNP-Änderung
Begründung
Soweit die Landwirtschaft durch das Erfordernis der Erhaltung der Kulturlandschaft, ihrer Erholungseignung und zum Schutz der natürlichen Lebensgrundlagen unzumutbare wirtschaftliche Nachteile hinnehmen oder die Landwirtschaft aus diesen Gründen aufgegeben werden muss, bedarf es eines Ausgleichs entsprechend der gesetzlichen Bestimmungen.
Zur Überwindung ökonomischer und ökologischer Konflikte sollte auch der
Weg der Kooperation gesucht werden.
Durch die Bereitstellung einer Fläche für die Errichtung eines neuen Braunkohlenkraftwerks mit der 125. FNP-Änderung und der parallelen Aufstellung des BPlan
Nr. 261/NA werden landwirtschaftlich genutzte Flächen mit hoher Ertragsfähigkeit beansprucht, die in Folge der Errichtung eines neuen Braunkohlenkraftwerks in wesentlichen Teilen dauerhaft dieser Nutzung entzogen werden. Die Kreisstadt Bergheim geht
jedoch davon aus, dass durch den Wegfall der Flächen landwirtschaftliche Betriebe
nicht in ihrer Existenz gefährdet sind, zumal bereits heute der überwiegende Teil der
Fläche des Plangebiets, der für die Errichtung eines neuen Braunkohlenkraftwerks zur
Verfügung gestellt werden soll, nicht mehr landwirtschaftlich genutzt wird. In der Eingriffs- /Ausgleichsbilanzierung wird diese Fläche jedoch aufgrund der Rückbauverpflichtung als landwirtschaftliche Fläche bewertet. Sämtliche für die Errichtung des
neuen Braunkohlenkraftwerks erforderlichen Flächen stehen im Eigentum der RWE
Power AG.
D.3.3 Bereiche für den Schutz der Landschaft und landschaftsorientierte Erholung
Hinsichtlich der Bereiche für den Schutz der Landschaft und der landschaftsorientierten Erholung führt der Regionalplan folgende Ziele auf, die im vorliegenden Falle von
Bedeutung sind:
Ziel 1
In den Bereichen für den Schutz der Landschaft und landschaftsorientierte Erholung (BSLE) sind die Bodennutzungen und ihre Verteilung auf eine nachhaltige Erhaltung und Wiederherstellung der natürlichen Leistungsfähigkeit des
Naturhaushaltes und des Landschaftsbildes sowie der Erholungseignung aus-
Begründung TEIL A
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Begründung _ Teil A _ 125. FNP-Änderung
(BSLE)
125. FNP-Änderung
Begründung
zurichten. Im Einzelnen haben die BSLE der Sicherung bzw. Wiederherstellung
oder Entwicklung
- des wesentlichen Charakters der Landschaft, typischer Landschaftsstrukturen und Landschaftsbestandteile einschließlich der Bodendenkmale, denkmalwerter Gehöfte und Weiler sowie charakteristischer Nutzungsformen,
- des Landschaftsbildes,
- der landschaftsgebundenen Erholung,
- der Eingliederung der Siedlungen (Ortsrandgestaltung) in die freie Landschaft,
- landschaftstypischer Lebensräume und Aufbau eines Biotopverbundsystems,
- der natürlichen Bodenfruchtbarkeit, des Erosions- und Deflationsschutzes
sowie der natürlichen Vielfalt an unterschiedlichen Böden als Standortvoraussetzungen für Flora und Fauna und als Lebensgrundlage des Menschen,
- des natürlichen Wasserdargebots, der Grundwasserneubildung und Reinhaltung des Grundwassers,
- naturnaher Gewässer und von Retentionsräumen,
- des geländeklimatischen Ausgleichsvermögens,
- der Immissionsschutzfunktion
Ziel 2
Die Bereiche für den Schutz der Landschaft und landschaftsorientierte Erholung haben auch der funktionalen Einbindung der Bereiche für den Schutz der
Natur und der Sicherung der notwendigen Pufferzonen zu dienen.
Ziel 3
Schutzwürdige Landschaftsteile sind von der Fachplanung unter Wahrung von
Biotop- und Artenschutz so zu sichern, dass die Freizeitnutzung die sich daraus
ergebenden Einschränkungen beachtet.
Begründung TEIL A
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Vorentwurf (30.07.2012)
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Begründung _ Teil A _ 125. FNP-Änderung
zu dienen.
125. FNP-Änderung
Begründung
Ziel 6
In den BSLE ist im Rahmen der dargestellten Grundnutzung und der Zielsetzungen für Sicherung, Pflege, Entwicklung und Wiederherstellung der Landschaft die Zugänglichkeit der Landschaft für Erholungssuchende zu sichern.
Vermeidbare Störungen durch Immissionen und durch Zerschneidung zusammenhängender Erholungsräume sind auszuschließen.
Östlich und westlich des Plangebiets sind in der Planzeichnung des RPlans Bereiche für
den Schutz der Landschaft und landschaftsorientierte Erholung (BSLE) ausgewiesen.
Das Plangebiet selbst wird von dieser Funktionszuweisung nicht erfasst. Bei den ausgewiesenen BSLE-Flächen handelt es sich zum einen um den Bereich entlang des
Gillbachs und zum anderen um die Freiflächen zwischen Büsdorf und Niederaußem.
Beeinträchtigungen im Bereich des Gillbachs sind nicht zu erwarten, da planerisch
nicht in diese Flächen eingegriffen wird und insoweit auch für die Erholungsfunktion
bedeutsame Wegenetze nicht verändert werden. Gleiches gilt für die BSLE-Flächen
zwischen Büsdorf und Niederaußem. Die Freiraumstrukturen im Umfeld des neuen
Kraftwerksstandortes bleiben erhalten. Eine Beeinträchtigung ökologisch wertvoller
Bereiche mit hoher Bedeutung für die regionale Biotopverbundfunktion ist nicht zu befürchten.
Ergebnis
Der Regionalplan für den Regierungsbezirk Köln stellt die für die Errichtung eines neuen
Braunkohlenkraftwerks geplante Fläche derzeit als allgemeinen Freiraum- und Agrarbereich
gründeten Fällen möglich.
Im Hinblick darauf, dass Bereiche für gewerbliche und industrielle Nutzungen (GIB) der Ansiedlung gewerblicher Betriebe dienen, die wegen ihres großen Flächenbedarfs, ihrer Emissionen oder ihrer besonderen Standortanforderungen nicht in den Allgemeinen Siedlungsbereichen (ASB) integriert werden können (B.3.1), ist die Darstellung einer Sonderbaufläche mit
der Zweckbestimmung „Braunkohlenkraftwerk“ an die Ziele der Raumordnung angepasst.
Die für Baustelleneinrichtungsflächen temporär genutzten Flächen stehen nach der Errichtung des Kraftwerks im Geltungsbereich wieder vollumfänglich einer Freiraumnutzung zur
Begründung TEIL A
I
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Begründung _ Teil A _ 125. FNP-Änderung
dar. Eine Inanspruchnahme eines allgemeinen Freiraum- und Agrarbereichs ist nur in be-
125. FNP-Änderung
Begründung
Verfügung. Hierdurch kann ein Konflikt mit den Zielen für allgemeine Freiraum- und Agrarbereiche sowie mit den Bereichen für den Schutz der Landschaft und der landschaftsorientierten
Erholung vermieden werden.
Um den bestehenden Kraftwerksstandort einschließlich der erforderlichen Erweiterungsfläche in Niederaußem bereits auf der übergeordneten Planungsebene zu sichern und damit
auch die Vereinbarkeit mit dem LEP NRW zu dokumentieren, hat der Regionalrat in seiner
Sitzung am 29. Juni 2012 die Regionalplanungsbehörde beauftragt, das Erarbeitungsverfahren gemäß § 19 Abs. 1 LPlG NRW zur 5. Änderung des Regionalplans für den Regierungsbezirk Köln, Teilabschnitt Köln, auf dem Gebiet der Stadt Bergheim durchzuführen, nachdem
auch er zu der Einschätzung gelangt ist, dass das Vorhaben mit den Zielen der Raumordnung
und Landesplanung vereinbar ist.
5. RPlan-Änderung, Teilabschnitt Köln –Stand: 29. Juni 2012
Begründung _ Teil A _ 125. FNP-Änderung
Abbildung 6
Begründung TEIL A
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Vorentwurf (30.07.2012)
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125. FNP-Änderung
Begründung
Demgemäß ist in der Planzeichnung der 5. RPlan-Änderung (Stand Mai 2012) neben der
Kraftwerksbestandsfläche in Niederaußem eine Anschlussfläche nördlich der Nord-Süd-Bahn
bis zur L 279n als "Bereich für gewerbliche und industrielle Nutzungen" mit der besonderen
Zweckbestimmung "Kraftwerke und einschlägige Nebenbetriebe" ausgewiesen (vgl. Abbildung 6).
Damit entspricht die 125. FNP-Änderung der Kreisstadt Bergheim vollumfänglich dem Erarbeitungsbeschluss des Regionalrats vom 29.06.2012 zur 5. RPlan-Änderung und - eine dementsprechende Änderung vorausgesetzt - insoweit der in § 1 Abs. 4 BauGB verankerten Anpassungspflicht an die Ziele der Raumordnung.
2.2. Landschaftsplan 7 Rommerskirchener Lössplatte
Der Landschaftsplan 7 (kurz LPlan 7) des Rhein-Erft-Kreises beinhaltet gem. § 16 Abs. 1
Landschaftgesetz NRW (LG NRW) für die Flächen außerhalb der im Zusammenhang
bebauten Ortsteile und außerhalb von Bebauungsplänen die Ziele für die Entwicklung
der Landschaft gem. § 18 LG NRW, Festsetzungen von Schutzgebieten gem. §§ 19 bis
23 LG NRW, Regelungen zu Brachflächen (§ 24 LG NRW), Festsetzungen betreffend die
forstliche Nutzung (gem. § 25 LG NRW) und schließlich Entwicklungs-, Pflege- und Erschließungsmaßnahmen (§ 26 LG NRW).
Der LPlan 7 in der Fassung der 9. Änderung besteht aus einer Entwicklungs- und Festsetzungskarte sowie textlichen Darstellungen und Festsetzungen, einschließlich Erläuterungen.
Aus der Entwicklungs- und Festsetzungskarte (vgl. Abbildung 7) des Landschaftsplans 7
lässt sich entnehmen, dass das Plangebiet innerhalb einer Fläche mit dem Entwicklungsziel 2 liegt. Außerdem sind entlang der B 477 (vgl. Ziffer 5.2-2) sowie entlang der
Grubenanschlussbahn Fabrik Fortuna Nord (vgl. Ziffer 5.2-3) ergänzende Baum- und
Strauchpflanzungen vorzunehmen. Entlang der Nord-Süd-Bahn ist als Entwicklungsziel
die Wiederaufforstung angegeben (vgl. Ziffer 4.1-6). Entlang des Gillbachs ist eine
Ausweisung als Landschaftsschutzgebiet (vgl. Ziffer 2.2-4) erfolgt. Innerhalb des Landschaftsschutzgebiets sind Baum- und Strauchpflanzungen vorzunehmen.
Begründung TEIL A
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a) Entwicklungs- und Festsetzungskarte des LPlan 7
125. FNP-Änderung
Begründung
LPlan 7 – Entwicklungs- und Festsetzungskarte- Auszug, hier:
mit Hervorhebung der Lage des Plangebiets
Begründung _ Teil A _ 125. FNP-Änderung
Abbildung 7
Begründung TEIL A
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125. FNP-Änderung
Begründung
Weitere Vorgaben sind aus der Karte im Bezug auf das Planungsvorhaben der Kreisstadt Bergheim nicht zu entnehmen.
b) Textliche Festsetzungen, Darstellungen und Erläuterungen
Ergänzend zu den plangraphischen Darstellungen lassen sich dem textlichen Teil des
LPlan 7 folgende Erläuterungen und Zielformulierungen entnehmen, die für die 125.
FNP-Änderung von Bedeutung sind:
Entwicklungsziel 2
Für die Flächen, die mit dem Entwicklungsziel 2 gekennzeichnet sind, ist folgendes
Entwicklungsziel formuliert:
Anreicherung einer im Ganzen zu erhaltenden Landschaft mit naturnahen Lebensräumen und mit gliedernden und belebenden Elementen.
Gemäß den Erläuterungen zum Entwicklungsziel 2 liegt das Schwergewicht für die erfassten Flächen in einer zusätzlichen Ausstattung von insgesamt erhaltungswürdigen
Bereichen mit naturnahen Lebensräumen und gliedernden und belebenden Elementen, um so eine Verbesserung der vorhandenen Landschaftssubstanz zu erzielen.
Besondere Festsetzungen für die forstliche Nutzung
Gemäß Ziffer 4.1-6 des LPlan 7 ist in Abstimmung mit RWE entlang der Nord-Süd-Bahn
Anlage, Pflege oder Anpflanzung von Flurgehölzen, Hecken, Bienenweidegehölzen,
Schutzpflanzungen, Alleen, Baumgruppen und Einzelbäumen
Für die Bereiche entlang der B 477 sowie der Grubenanschlussbahn Fabrik Fortuna Nord sind dem Textteil folgende Vorgaben zu entnehmen:
5.2-2
Zur Erhaltung und Wiederherstellung der prägenden Allee ist in Abstimmung mit RWE
die Baumreihe entlang der B 477 mit Ahornhochstämmen zu ergänzen.
Begründung TEIL A
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eine Waldfläche zu entwickeln.
125. FNP-Änderung
Begründung
5.2-3
Zur Verstärkung der raumbildenden Landschaftsstruktur sind in Abstimmung mit RWE
ergänzende Baum- und Strauchpflanzungen auf dem Bahndamm vorzunehmen.
Landschaftsschutzgebiet LSG 2.2-4 Gillbachtal
Der Talverlauf des Gillbaches und das Gebiet der Mönchshöfe sind zur Erhaltung der
Leistungsfähigkeit des Naturhaushaltes und der Nutzungsfähigkeit der Naturgüter sowie wegen der Vielfalt und Schönheit des Landschaftsbildes als Landschaftsschutzgebiet ausgewiesen.
Neben der Erhaltung wird mit der Ausweisung das Ziel der Aufwertung der durch den
Gewässerlauf, die Talung und den Gutshöfen mit altem Baumbestand und Hof nahem
Grünland geprägten Landschaftsstruktur verfolgt.
Ergebnis
Die im LPlan 7 enthaltenden Zielvorgaben stehen der Planungsabsicht der Kreisstadt Berg-
Begründung _ Teil A _ 125. FNP-Änderung
heim nicht entgegen.
Begründung TEIL A
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125. FNP-Änderung
Begründung
III.
Realnutzung im Plangebiet und seiner räumlichen Umgebung
Das Plangebiet erfasst eine Fläche von rund 61 ha. Der überwiegende Teil der im Geltungsbereich gelegenen Flächen ist derzeit ackerbaulich genutzt. Auf einer etwa 17 ha
großen Fläche, die temporär als Baustelleneinrichtungsfläche für den Kraftwerksbau
"BoA1" diente und insoweit noch entsprechende Versiegelungen und Verdichtungen
aufweist, haben sich zwischenzeitlich Säume, Ruderal- und Staudenfluren entwickelt.
Entlang der das Plangebiet durchquerenden Verkehrstrassen (B 477 und Grubenanschlussbahn Fabrik Fortuna Nord) bestehen Baumreihen sowie Kleingehölze. Gleiches
gilt entlang der L 279n sowie der Nord-Süd-Bahn.
Westlich des Plangebiets befindet sich der "Klein Mönchof", der mit einer Gartenbrache mit altem Baumbestand eingefasst ist. Die Umgebung des Plangebiets wird sowohl
im Westen als auch im Norden und im Südosten durch eine landwirtschaftliche Nutzung (überwiegend Ackerflächen) geprägt. Nordwestlich des Gillbachs haben sich bis
zum Totengraben Gartenbaubetriebe (teilweise mit Unterglaskulturen) angesiedelt.
Das Gillbachtal und der Totengraben werden streckenweise von Gehölzsäumen oder
Baumreihen begleitet. Der "Groß Mönchhof", der zu Wohnzwecken genutzt wird, ist
von Obstweiden, Fettweiden und Baumreihen mit altem Baumbestand umgeben. Die
landwirtschaftlichen Wirtschaftsgebäude des "Groß Mönchhofes" dienen teilweise der
Haltung von Pferden.
Südwestlich der Nord-Süd-Bahn, die bislang die bebaute Ortslage von Niederaußem
begrenzt, befindet sich das heutige Kraftwerksgelände der RWE Power AG. Vom heutigen Kraftwerksgelände erstreckt sich eine gewerbliche Nutzung in südöstlicher Richtung.
Begründung TEIL A
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1.
Planungsgrundsätze
125. FNP-Änderung
Begründung
Darstellung des derzeitigen Flächennutzungsplans der Kreisstadt Bergheim
Im derzeitigen Flächennutzungsplan der Kreisstadt Bergheim (vgl. Abbildung 8) ist das
Plangebiet zum überwiegenden Teil als Fläche für die Landwirtschaft nach § 5 Abs. 2
Nr. 9a BauGB dargestellt. Die Bundesstraße B 477 sowie die Landesstraße L 279n sind
als Flächen für den überörtlichen Straßenverkehr dargestellt. Die parallel zur B 477 verlaufende Grubenanschlussbahn Fabrik Fortuna Nord sowie die Nord Süd Bahn sind als
Bahnanlagen aufgenommen.
Gemäß der Planzeichnung des Flächennutzungsplans wird das Plangebiet durchquert
von unterirdischen Versorgungsleitungen. Darüber hinaus verläuft eine Richtfunktrasse
über das Gebiet der 125. FNP-Änderung.
Abbildung 8
Flächennutzungsplan der Kreisstadt Bergheim - Auszug, hier:
ergänzt um die Abgrenzung der von der 125. FNP-Änderung erfassten Fläche
Begründung _ Teil A _ 125. FNP-Änderung
2.
Begründung TEIL A
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125. FNP-Änderung
Begründung
Grundlagen für die Darstellungen der 125. FNP-Änderung
Die Grundlagen für die in der 125. FNP-Änderung der Kreisstadt Bergheim getroffenen
Darstellungen bilden
ein fiktives Braunkohlenkraftwerk Musterkraftwerk (BoAplus) sowie
die auf den Merkmalen des Musterkraftwerks (BoAplus) basierenden Fachbeiträge.
3.1.
Musterkraftwerk (BoAplus)
Um die aus Sicht der Kreisstadt Bergheim gebotenen Darstellungen zu treffen und
auch die mit der Realisierung der Errichtung eines neuen Braunkohlenkraftwerks verbundenen Auswirkungen beurteilen zu können, kann auf die von dem Betreiber des
heutigen Kraftwerks (RWE Power AG) im Rahmen der 5. RPlan-Änderung zusammengestellten wichtigsten Merkmale eines neuen Braunkohlenkraftwerks (Musterkraftwerk (BoAplus)) zurückgegriffen werden. Da das Musterkraftwerk (BoAplus) die von
der Kreisstadt Bergheim an ein neues Braunkohlenkraftwerk gestellten Anforderungen
berücksichtigt (wie z.B. minimaler Platzbedarf, reduzierte Kühlturmhöhe und damit
Reduzierung der sichtbaren Schwaden aufgrund der alleinigen Möglichkeit der Realisierung eines Hybridkühlturms, etc.) wird dieses als planungsfachliche Grundlage für
die in der 125. FNP-Änderung zu treffenden Darstellungen herangezogen. Im Hinblick
darauf wird das Braunkohlenkraftwerk in der 125. FNP-Änderung, in dem parallel aufzustellenden BPlan Nr. 261/Na sowie in allen zu den Bauleitplänen erstellten Fachbeiträgen als "Musterkraftwerk (BoAplus)" oder „Musterkraftwerk“ bezeichnet.
Auf der in der 125. FNP-Änderung geplanten Anschlussfläche sollen daran anknüpfend
die bauplanungsrechtlichen Voraussetzungen für die Errichtung eines Musterkraftwerks (BoAplus) mit einem maximal zulässigen Abgasvolumenstrom von 3,68 Mio.
m3/Stunde - dies entspricht nach dem heutigen Stand der Technik einer elektrischen
Leistung von rund 1.100-MW - geschaffen werden.
Als Brennstoff für das Musterkraftwerk (BoAplus) dient zu mindestens 90 % Braunkohle, die dem Kraftwerk aus den Tagebauen des Rheinischen Reviers bereit gestellt wird.
Begründung TEIL A
I
Vorentwurf (30.07.2012)
I
Seite 48
Begründung _ Teil A _ 125. FNP-Änderung
3.
125. FNP-Änderung
Begründung
Technisch möglich und optional vorgesehen ist auch der Einsatz von Biomasse aus
nachwachsenden Rohstoffen (NaWaRo) aus Forst- und Landwirtschaft, allerdings nur
bis maximal 10 % der jeweiligen Feuerungswärmeleistung. Für das Anfahren und teilweise Abfahren der Kraftwerksblöcke ist auch ein anderer Brennstoff (z.B. Heizöl EL)
zulässig.
Die Nutzung vorhandener Potentiale zur Kraft-Wärme-Kopplung (KWK) zu Heiz- und
Prozesszwecken sollen möglich sein. Aufgrund der Vorgaben in Art. 33 der CCSRichtlinie der EU sollen auch Platzbedürfnisse für eine gegebenenfalls später einzurichtende CO2-Abscheidung vorsorglich berücksichtigt werden.
Für die Errichtung des Musterkraftwerks (BoAplus) ist daher insgesamt eine Fläche von
mindestens 23 ha erforderlich, um alle für den Betrieb des Kraftwerks erforderlichen
Anlagen unterbringen zu können. Diese geringe Flächengröße ist nur möglich, weil auf
Infrastruktureinrichtungen auf dem Bestandsgelände umfangreich zurückgegriffen
werden kann. Diesbezüglich anzuführen sind beispielsweise Werkstätten, Lager, Wasserversorgung, Betriebswasserentsorgung, Aschebehandlung und die bestehenden Infrastrukturen zur Kohleversorgung (vom Kohlebunker Fortuna bis in das Kraftwerk Niederaußem). Zusätzliche Gleisanlagen müssen nicht errichtet werden. Auch für die Ableitung des vom Musterkraftwerk (BoAplus) erzeugten elektrischen Stroms müssen
keine neuen Hochspannungsleitungen errichtet werden. Der Strom kann auf kurzem
Weg in die parallel zur B 477 bestehenden Hochspannungsleitungen eingespeist werden.
Für den Zeitraum der Errichtung eines Kraftwerks bedarf es temporär und befristet geinsbesondere Baustellencontainer, Baustoffe und Material, Vormontageflächen, Montagehallen, Lagerplätze, Parkplätze etc. gelagert und untergebracht werden.
Da die Anschlussfläche für das neue Braunkohlenkraftwerk mit einer Fläche von rund
23 ha nur Raum für die zu errichtenden Kraftwerksanlagen bietet, müssen die Baustelleneinrichtungsflächen außerhalb der eigentlichen Kraftwerksfläche angelegt werden
können. Hierfür sind vier Flächen (B 1.1, B 1.2, B 2 und B 3) im unmittelbaren räumlichen Zusammenhang mit dem geplanten Kraftwerksgelände vorgesehen.
Begründung TEIL A
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Vorentwurf (30.07.2012)
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Begründung _ Teil A _ 125. FNP-Änderung
eigneter Baustelleneinrichtungsflächen. Auf diesen Flächen sollen während der Bauzeit
125. FNP-Änderung
Begründung
Da die Baustelleneinrichtungsflächen nach Aufnahme des kommerziellen Betriebs des
neuen Kraftwerks nicht mehr benötigt werden, wird bereits in den Darstellungen der
125. FNP-Änderung die anschließende Nutzung sowie die Frist für die Nutzung als Baustelleneinrichtungsfläche festgelegt.
Eine mögliche Anordnung der zu dem Musterkraftwerk gehörenden baulichen und
sonstigen Anlagen kann der Abbildung 9 entnommen werden. Das erste Konzept gibt
in groben Zügen die Bauphase mit den vorgesehenen Nutzungen wieder ("Bauphase").
Das zweite städtebauliches Konzept soll veranschaulichen, wie sich die baulichen Anlagen nach Realisierung des Vorhabens auf dem Gelände verteilen können ("Realisierung")
Städtebauliche Konzepte "Bauphase" und "Realisierung"
Begründung _ Teil A _ 125. FNP-Änderung
Abbildung 9
Begründung TEIL A
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Vorentwurf (30.07.2012)
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125. FNP-Änderung
Begründung
Wichtiger Bestandteil des neu zu errichtenden Braunkohlenkraftwerks ist ein Kühlturm
mit einer Bauhöhe von max. 100 m, welche aufgrund einer Hybridkühlturmtechnik
möglich wird. Weitere Bestandteile sind die Kohleaufbereitung (WTA) sowie das Maschinenhaus und das Schaltanlagengebäude mit Bauhöhen von max. 100 m. Für das
Dampferzeugergebäude ist eine Höhe von max. 150 m geplant. Zur Ableitung der
Rauchgase ist ein Schornstein mit einer Höhe von max. 180 Metern erforderlich.
sicht des Musterkraftwerks (BoAplus) aus der Blickrichtung Rheidt-Hüchelhoven dargestellt.
Begründung TEIL A
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Vorentwurf (30.07.2012)
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Begründung _ Teil A _ 125. FNP-Änderung
Zur Veranschaulichung des Vorhabens ist in Abbildung 10 außerdem eine mögliche An-
125. FNP-Änderung
Begründung
Abbildung 10
Ansicht des Musterkraftwerks von Rheidt
Quelle: RWE Power AG
Ein wichtiger Aspekt im Zusammenhang mit der geplanten Ausweisung einer Fläche für
die Errichtung eines Braunkohlenkraftwerks ist die Stilllegung von Altanlagen am
Standort Niederaußem.
Mit dem Beginn des kommerziellen Betriebs des Musterkraftwerks (BoAplus) werden
in Niederaußem die Blöcke C bis F (4 x 300-MW) und damit rund 1.200-MW außer Betrieb genommen und endgültig stillgelegt. Diese vier Blöcke dienen ab dem Beginn des
kommerziellen Betriebs für den Fall einer vollständigen oder teilweisen Nichtverfügbarkeit des Musterkraftwerks (BoAplus) noch über einen Zeitraum von 6 Monaten als
Betriebs- und Ausfallreserve. Ein gleichzeitiger Vollastbetrieb des Musterkraftwerks
Da weder in der 125. FNP-Änderung noch in dem Bebauungsplan die Stilllegung der alten Kraftwerksblöcke verbindlich geregelt werden kann, diese aber einen wichtigen
Aspekt auch bei der Beurteilung der zu erwartenden Auswirkungen darstellt, sind die
diesbezüglichen Einzelheiten in rechtlich geeigneter Weise z.B. in einem städtebaulichen Vertrag zu regeln.
Begründung TEIL A
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Begründung _ Teil A _ 125. FNP-Änderung
(BoAplus) und der vier 300-MW-Blöcke ist nicht zulässig.
125. FNP-Änderung
Begründung
3.2.
Fachbeiträge
Folgende Fachbeiträge sind bei der Ausarbeitung des Vorentwurfs der 125. FNPÄnderung eingeflossen und in den Teil C der Begründung beigefügt:
argumet 2012, Immissionsprognose Luftschadstoffe für den Neubau BoAplus
am Standort Niederaußem, 15.06.2012.
argumet/SIMUPLAN 2012, Modellierung der Verschattungseffekte durch
sichtbare Schwaden und Gebäude im Zusammenhang mit der Errichtung einer
neuen Kraftwerksanlage am Standort Niederaußem, 02.04.2012.
IVV 2012, Kreisstadt Bergheim, Flächennutzungsplan, 125. Änderung Bebauungsplan Nr. 261/Na Anschlussfläche Braunkohlenkraftwerk Niederaußem,
Verkehrsuntersuchung, Ergebnisbericht, Juli 2012.
KBFF 2012, Kölner Büro für Faunistik, Artenschutzrechtlicher Fachbeitrag für
die Prüfung nach §§ 44 ff. BNatSchG zum Flächennutzungsplan, 125. Änderung
der Kreisstadt Bergheim, Juli 2012.
MÜLLER-BBM 2012, RWE Kraftwerk Niederaußem, Schallimmissionsprognose
für eine Neuanlage im Zuge der weiteren Umsetzung des Kraftwerkserneuerungsprogramms, Entwicklung der Geräuschsituation, Betrachtung im Rahmen
der Bauleitplanung (Änderung Flächennutzungsplan und Aufstellung Bebauungsplan), 18.6.2012.
SMEETS 2012, Flächennutzungsplan, 125. Änderung "Anschlussfläche Braunkohlenkraftwerk Niederaußem", Thematische Ausarbeitung zu den optischen
Wirkungen eines als Musterkraftwerk zu Grunde gelegten Braunkohlenkraftwerks auf das benachbarte Wohnumfeld, Juni 2012
SMEETS 2012b, Flächennutzungsplan, 125. Änderung "Anschlussfläche Braunkohlenkraftwerk Niederaußem", Landschaftspflegerischer Begleitplan, Unterlage zur frühzeitigen Beteiligung der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange sowie zur frühzeitigen Öffentlichkeitsbeteiligung, Mai 2012.
Begründung TEIL A
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Begründung _ Teil A _ 125. FNP-Änderung
MÜLLER-BBM 2012a, Ermittlung der zu erwartenden Geräuschimmissionen
und -immissionen während der Durchführung der Erdarbeiten sowie der Errichtung des neu geplanten Braunkohlenblockes, Beachtung im Rahmen der
Bauleitplanung (Änderung Flächennutzungsplan und Aufstellung Bebauungsplan), 21.6.2012.
125. FNP-Änderung
Begründung
TÜV Nord Systems 2012b, FFH-Verträglichkeitsuntersuchung zum Flächennutzungsplan, 125. Änderung "Anschlussfläche Braunkohlenkraftwerk Niederaußem" der Kreisstadt Bergheim, Unterlage zur frühzeitigen Beteiligung der
Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange sowie zur frühzeitigen Öffentlichkeitsbeteiligung, 15.6.2012.
Die vorgenannten Gutachten wurden durch die Kreisstadt Bergheim angefordert und
auf Basis dieser Anforderungen durch RWE Power beauftragt. Die Auswahl der Gutachter erfolgte durch die Kreisstadt Bergheim. Einige der Gutachten sind für das parallel
zur 125. FNP-Änderung laufende Bebauungsplanverfahren erstellt worden. Aufgrund
der Konkretisierung für die Ebene der Bebauungsplanung können die Gutachten auch
Begründung _ Teil A _ 125. FNP-Änderung
für das FNP-Änderungsverfahren herangezogen werden.
Begründung TEIL A
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125. FNP-Änderung
Begründung
Darstellungen der 125. FNP-Änderung
Die 125. FNP-Änderung der Kreisstadt Bergheim erfasst eine bislang dem bauplanungsrechtlichen Außenbereich zugehörige Fläche von rund 61 ha. Unter Berücksichtigung
der getroffenen Darstellungen, ergibt sich folgende flächenbezogen Aufteilung:
Tabelle 2
Flächenaufstellung 125. FNP-Änderung
Fläche
Größe
Sonderbaufläche (S)
BKW
ca. 24,87 ha
Grünflächen
überlagert mit
Baustelleneinrichtungsfläche
B 1.1
ca. 0,66 ha
B 1.2
ca. 5,98 ha
B2
ca. 3,89 ha
Fläche für die Landwirtschaft
überlagert mit
Baustelleneinrichtungsfläche
B3
ca. 20,74 ha
Fläche für die Abwasserbeseitigung
Regenrückhalte/-klärbecken
ca. 0,91 ha
Flächen für den überörtlichen Straßenverkehr
B 477, L 279n
ca. 2,53 ha
Flächen für Bahnanlagen
Grubenanschlussbahn Fab.
Fortuna Nord
ca. 1,45 ha
Räumlicher Geltungsbereich
ca. 61,03 ha
Gesamt
Im weiteren Verfahren noch zu konkretisieren:
Planexterne Ausgleichsflächen, derzeit
ca. 21, 1 ha
Eigene Darstellung
Mit den Darstellungen der 125. FNP-Änderung sollen die städtebaulichen und umweltschutzbezogenen Zielsetzungen für das Plangebiet planungsrechtlich umgesetzt werden.
Begründung TEIL A
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Begründung _ Teil A _ 125. FNP-Änderung
4.
125. FNP-Änderung
Begründung
4.1.
Art der baulichen Nutzung - Sonderbaufläche "Braunkohlenkraftwerk"
Zu Umsetzung des Planungsziels der Errichtung eines neuen Braunkohlenkraftwerks
stehen grundsätzlich drei Darstellungsmöglichkeiten zur Verfügung, nämlich
die Ausweisung einer gewerblichen Baufläche im Sinne von § 1 Abs. 1 Nr. 3
BauNVO,
die Darstellung einer Sonderbaufläche im Sinne von § 1 Abs. 1 Nr. 4 BauNVO
oder aber
die Darstellung einer Fläche für Versorgungsanlagen gemäß § 5 Abs. 4 BauGB.
Die Kreisstadt Bergheim hat von diesen drei Möglichkeiten die Darstellung einer Sonderbaufläche gewählt.
Aus einer im Flächennutzungsplan dargestellten gewerblichen Baufläche kann ein Gewerbegebiet gem. § 8 BauNVO oder auch ein Industriegebiet gem. § 9 BauNVO entwickelt werden. Beide Baugebietsarten lassen eine Vielzahl von baulichen und sonstigen
Nutzungen zu. Ein breites Nutzungsspektrum soll aber gerade nicht zugelassen werden. Durch die 125. FNP-Änderung sollen ausschließlich die bauplanungsrechtlichen
Voraussetzungen für die Errichtung eines Kraftwerks und zwar konkret eines Braunkohlenkraftwerk mit all seinen erforderlichen baulichen und sonstigen Anlagen geschaffen werden. Dieses konkrete Planungsziel kann aus Sicht der Kreisstadt Bergheim
durch die Darstellung einer Sonderbaufläche sachgerecht erreicht werden. Mit der Angabe der Zweckbestimmung "Braunkohlenkraftwerk" sind eindeutige Vorgaben gekeit der Festsetzung eines Sonstigen Sondergebiets im Sinne von § 11 BauNVO mit der
Zweckbestimmung "Braunkohlenkraftwerk" schafft.
Von der Darstellung der erforderlichen Fläche für die Errichtung eines Braunkohlenkraftwerks als Versorgungsfläche im Sinne von § 5 Abs. 4 BauGB hat die Kreisstadt
Bergheim Abstand genommen, da auch bei dieser Darstellung die erforderliche Feinsteuerung problematisch ist.
Begründung TEIL A
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Begründung _ Teil A _ 125. FNP-Änderung
macht, die auf der nachfolgenden Ebene der Bebauungsplanung nur noch die Möglich-
125. FNP-Änderung
Begründung
Im Hinblick darauf wird in der 125. FNP-Änderung für den künftig mit einem neuen
Braunkohlenkraftwerk zu bebauenden Bereich des Plangebiets eine etwa 24,9 ha große
Fläche als Sonderbaufläche mit der Zweckbestimmung "Braunkohlenkraftwerk" (SBKW)
gemäß § 5 Abs. 2 Nr. 1 BauGB i.V. mit § 1 Abs. 1 Nr. 4 BauNVO und § 11 BauNVO dargestellt.
Die Sonderbaufläche "Braunkohlenkraftwerk" wird an drei Seiten durch bestehende
Verkehrstrassen begrenzt: Im Nordosten durch die Trasse der L 279n, im Südwesten
durch die Nord-Süd-Bahn und schließlich im Südosten durch die B 477.
Die in der 125. FNP-Änderung dargestellte Sonderbaufläche "Braunkohlenkraftwerk"
soll, wie bereits aus der Zweckbestimmung deutlich zum Ausdruck gebracht wird, der
Unterbringung eines neuen Braunkohlenkraftwerks mit allen für den Betrieb eines
Braunkohlenkraftwerks erforderlichen Anlagen und Gebäuden dienen. Hierzu zählen
beispielsweise Maschinengebäude, Dampferzeugergebäude, Rauchgasreinigungsanlagen, Schornstein für Rauchgasableitung, Wirbelschichttrocknungsanlagen, Brennstoffsiloanlagen, Kühlturm einschließl. Kühlwasserpumpengebäude, Schaltanlagengebäude,
Kohleversorgungs- und Aufbereitungsanlagen, Entaschungsanlagen, Einrichtungen zur
Energieableitung, Rohr- und Kabelbrücken, Ver- und Entsorgungseinrichtungen sowie
Lager-, Werkstätten-, Warten-, Büro- und Verwaltungsgebäude einschließlich Sozialund Sanitärräume, Stellplätze und interne private Erschließungsflächen.
Durch die Angabe der Zweckbestimmung "Braunkohlenkraftwerk" soll schon auf der
Ebene der Flächennutzungsplanung ausgeschlossen werden, dass ein Kraftwerk mit einem anderen Brennstoff als Braunkohle errichtet werden kann.
des Flächennutzungsplans die Voraussetzungen geschaffen, dass ein Braunkohlenkraftwerk entsprechend der Beschreibung des Musterkraftwerks (vgl. Kap. III.3.1) mit
einem maximal zulässigen Abgasvolumenstrom von 3,68 Mio. m3/Stunde - dies entspricht nach heutigem Stand der Technik einer elektrischen Leistung von rund 1.100MW - untergebracht werden kann.
Da der Flächennutzungsplan nur die beabsichtigte städtebauliche Entwicklung in den
Grundzügen und vor allem keine Rechtsnorm im klassischen Sinne darstellt, die eine
Begründung TEIL A
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Begründung _ Teil A _ 125. FNP-Änderung
Durch die Darstellung der Sonderbaufläche "Braunkohlenkraftwerk" sind auf der Ebene
125. FNP-Änderung
Begründung
Rechtswirkung gegenüber Dritten entfaltet, stellt die Kreisstadt Bergheim parallel zur
125. FNP-Änderung den BPlan Nr. 261/Na auf, um die konkreten Planungsziele für das
neu zu errichtende Braunkohlenkraftwerk rechtsverbindlich zu regeln.
Durch die zur 125. FNP-Änderung erstellten Fachbeiträge kann bereits auf der Ebene
der Flächennutzungsplanung festgestellt werden, dass ein neues Braunkohlenkraftwerk so betrieben werden kann, dass keine erheblichen Beeinträchtigungen der Umwelt vor allem in Form von Luft- und Schallimmissionen hervorgerufen werden (vgl.
Teil C der Begründung).
So konnte nachgewiesen werden, dass - unter der Maßgabe der Einhaltung bestimmter Konzentrationen für die von den Feuerungsanlagen ausgehenden Stoffe Schwefeldioxid (SO2), Stickstoffoxide (NOx), Ammoniak (NH3), Quecksilber (Hg), Schwermetalle
der Gruppen a) und b) sowie Dioxine und Furane (PCDD/F) der Gruppe d) gemäß § 3
Abs. 1 Nr. 3 der 13. BImSchV - durch die Aufnahme des Betriebs eines neuen Braunkohlenkraftwerks im Plangebiet und der damit einhergehenden Stilllegung von Altanlagen (4 x 300-MW) auf dem Kraftwerksbestandsgelände in Niederaußem die im Einflussbereich des Braunkohlenkraftwerks gelegenen Natura 2000 Gebiete nicht erheblich durch Stoffeinträge über den Luftpfad beeinträchtigt werden (vgl. TÜV Nord Systems 2012b).
Um dies auch tatsächlich sicherzustellen, werden auf der Ebene der Bebauungsplanung
entsprechende emissionsbegrenzende Festsetzungen für Schwefeldioxid (SO2), Stickstoffoxid (NOx), Ammoniak (NH3), Quecksilber (Hg), Schwermetalle der Gruppen a)
und b) sowie Dioxine und Furane (PCDD/F) der Gruppe d) gemäß § 3 Abs. 1 Nr. 3 der
Auch zur Beurteilung der zu erwartenden Schallimmissionen, deren Auswirkungen auf
schutzwürdige Nutzungen und dem sich daraus ergebenden Handlungsbedarf zur
Vermeidung von erheblichen Umweltauswirkungen wurde zur 125. FNP-Änderung ein
entsprechender Fachbeitrag erarbeitet (MÜLLER-BBM 2012). Die schalltechnische Untersuchung kommt zu dem Ergebnis, dass sich mit der Realisierung des Musterkraftwerks die Schallsituation gegenüber der heutigen Situation im räumlichen Umfeld des
Kraftwerks Niederaußem verbessern wird.
Begründung TEIL A
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Begründung _ Teil A _ 125. FNP-Änderung
13. BImSchV getroffen.
125. FNP-Änderung
Begründung
Die Verbesserung der Schallsituation ergibt sich vor allem daraus, dass ein neues
Braunkohlenkraftwerk errichtet wird und gleichzeitig eine mehr als kapazitätsgleiche
Stilllegung von vier 300-MW-Blöcken am Standort Niederaußem erfolgt. Es handelt
sich hierbei insgesamt um die Kraftwerksblöcke A bis F, die stillgelegt werden. Während die Kraftwerksblöcke A und B bereits unabhängig von der Errichtung eines neuen
Braunkohlenkraftwerks spätestens zum 31.12.2012 stillgelegt werden, wird die Abschaltung und endgültige Stilllegung der Blöcke C bis F etwa 6 Monate nach Aufnahme
des kommerziellen Betriebes des neuen Braunkohlenkraftwerks erfolgen, da zuvor sichergestellt sein muss, dass durch das neue Kraftwerk ausreichend und zuverlässig
Strom produziert wird und die Versorgung der Bevölkerung mit Strom auch gewährleistet ist.
Da sowohl die Luftimmissionsprognose wie auch die schalltechnische Untersuchung
die Stilllegung von Kraftwerksblöcken (C bis F) unterstellt, wird diese durch geeignete
rechtliche Regelungen sichergestellt.
Schließlich ist hervorzuheben, dass ein Braunkohlenkraftwerk entsprechend dem der
Planung zugrunde gelegten Musterkraftwerk (BoAplus) nach dem derzeitigen gesetzlichen Stand keinen Betriebsbereich im Sinne von § 3 Abs. 5a BImSchG und der Störfallverordnung (12. BImSchV) darstellt, also ein Kraftwerksbetrieb außerhalb des Störfallrechts möglich ist. Auch auf dem bestehenden Kraftwerksgelände sowie bei einer gesamtheitlichen Betrachtung des zukünftigen Braunkohlenkraftwerkstandortes existiert
kein Betriebsbereich im Sinne von § 3 Abs. 5a BImSchG und der 12. BImSchV. Die für
den Betrieb des Kraftwerks benötigten Stoffe, die den in Anhang 1 der Störfallverord„Störfallstoffen“ entsprechen, unterschreiten die in der 12. BImSchV genannten
Schwellenwerte sowohl einzeln, als auch nach Kategorien zusammengefasst und darüber hinaus auch unter Beachtung der Additionsregel für das Zusammenwirken von Kategorien mit vergleichbaren Gefährdungen. Auch unter Einbeziehung der Lagermengen, z.B. des für das Anfahren und teilweise Abfahren der Kraftwerksblöcke benötigten
anderen Brennstoffs (z.B. Heizöl EL), erfolgt keine Überschreitung der Mengenschwellenwerte. Gleiches gilt für die übrigen Betriebsmittel wie Sauerstoff, Wasserstoff, Acetylen etc.. Bei den insbesondere für die Wasseraufbereitung eingesetzten Säuren und
Begründung TEIL A
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Begründung _ Teil A _ 125. FNP-Änderung
nung (12. BImSchV) namentlich aufgeführten oder in Kategorien zusammengefassten
125. FNP-Änderung
Begründung
Laugen handelt es sich nicht um Störfallstoffe im Sinne der 12. BImSchV. Dies gilt auch
für die als Waschmittel vorgesehenen Amine, die bei einer in Zukunft gegebenenfalls
erforderlichen Nachrüstung einer Anlage zur Abtrennung von CO2 und dessen Ableitung zum Zwecke der Speicherung anfallen. CO2 selbst ist weder ein Gefahrstoff noch
ein Störfallstoff.
Im Umweltbericht zur Begründung sind die möglichen Auswirkungen der zu erwartenden Umweltauswirkungen umfassend dargelegt, so dass an dieser Stelle darauf verwiesen werden kann (vgl. Teil B der Begründung).
4.2.
Baustelleneinrichtungsflächen
Um ein Braunkohlenkraftwerk errichten zu können sind neben der eigentlichen Fläche
für die Kraftwerksanlage weitere Flächen erforderlich, auf denen während der Bauphase beispielsweise Baustellencontainer, Baustoffe und Material, Vormontageflächen,
Montagehallen, Lagerplätze, Parkplätze und auch Tagesunterkünfte für die Beschäftigten untergebracht werden können.
Da nach dem Planungswillen der Kreisstadt Bergheim die für die Errichtung eines neuen Braunkohlenkraftwerks erforderliche Fläche so gering wie möglich sein soll, bietet
die nur etwa 24,9 ha große Sonderbaufläche "Braunkohlenkraftwerk" keinen Raum für
die Unterbringung der erforderlichen Baustelleneinrichtungsflächen. Im Hinblick darauf müssen die für einen befristeten Zeitraum erforderlichen Baustelleneinrichtungsflächen außerhalb der Sonderbaufläche "Braunkohlenkraftwerk" zur Verfügung gestellt
im unmittelbaren räumlichen Zusammenhang mit der Kraftwerksbaustelle liegen.
Wenngleich eine "bauplanungsrechtliche Bereitstellung" von Baustelleneinrichtungsflächen nicht üblich und möglicherweise nicht erforderlich ist, sollen sowohl auf der
Ebene der Flächennutzungsplanung als auch in dem parallel zur 125. FNP-Änderung
laufenden Bebauungsplanverfahren Nr. 261/Na geeignete Flächen für die Unterbringung von Baustelleneinrichtungsflächen vorgehalten werden. Ausschlaggebend dafür
ist zum einen der flächenmäßige Umfang der erforderlichen Baustelleneinrichtungsflächen, der den Flächenbedarf für die Errichtung eines neuen Braunkohlenkraftwerks
Begründung TEIL A
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Vorentwurf (30.07.2012)
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Begründung _ Teil A _ 125. FNP-Änderung
werden. Aus logistischen Gründen sollen die Baustelleneinrichtungsflächen möglichst
125. FNP-Änderung
Begründung
übersteigt. Zum anderen sollen die möglichen Auswirkungen der Baustelleneinrichtungsflächen nicht unberücksichtigt bleiben, auch wenn diese nicht von dauerhafter
Natur sind. Nur wenn die Flächen auch Gegenstand der kommunalen Bauleitplanung
sind können die möglichen Auswirkungen sachgerecht erfasst und planerisch gesteuert
werden. Durch die Aufnahme der Baustelleneinrichtungsflächen in den Flächennutzungsplan ist für jedermann erkennbar und nachvollziehbar, dass sich die Kreisstadt Bergheim im Rahmen der Erarbeitung der 125. FNP-Änderung mit der Lage, Größe, Nutzung, Befristung und der Folgenutzung sowie mit den diesbezüglichen planungsrechtlichen Themen befasst hat.
Im Rahmen der Umweltprüfung zur 125. FNP-Änderung der Kreisstadt Bergheim (vgl.
Teil B der Begründung) wurden im Hinblick auf die zu erwartenden Umweltauswirkungen der Baustelleneinrichtungsflächen unterschiedliche Standorte untersucht. Von diesen sind aufgrund ihrer Eignung vier verblieben, die nun auch durch die 125. FNPÄnderung als solche vorgehalten werden sollen.
Im Katalog des § 5 Abs. 2 BauGB ist keine Darstellung für die Vorhaltung von Flächen
für die Baustelleneinrichtung enthalten. Dies liegt in erster Linie darin begründet, dass
der Zeithorizont der Darstellungen eines Flächennutzungsplans nicht auf zeitlich befristete Nutzungen ausgerichtet ist. Da es sich bei dem Darstellungskatalog in § 5 Abs. 2
BauGB - im Gegensatz zum Festsetzungskatalog des § 9 BauGB - nicht um eine abschließende Auflistung von Darstellungsmöglichkeiten handelt, wird von der Möglichkeit Gebrauch gemacht, eine entsprechende Darstellung aufzunehmen, die die städtebaulichen Entwicklungsabsichten der Kreisstadt Bergheim zum Ausdruck bringt, unter
Ebene der Bebauungsplanung eine entsprechende Festsetzung entwickeln lässt.
Unter Berücksichtigung dieser Vorgaben hat die Kreisstadt Bergheim die Darstellung
als "Baustelleneinrichtungsflächen" gewählt. Von der Möglichkeit der Darstellung dieser Flächen als Sonderbaufläche wurde abgesehen, um deutlich zum Ausdruck zu bringen, dass eine dauerhafte bauliche Nutzung und damit eine weitere Ausdehnung des
Siedlungsbereiches nicht beabsichtigt ist. Auf der Ebene der Bebauungsplanung, die
kein "Festsetzungsfindungsrecht" vorsieht, kann aus Sicht der Kreisstadt Bergheim eine
Entwicklung dergestalt erfolgen, dass für die Baustelleneinrichtungsflächen ein "sons-
Begründung TEIL A
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Begründung _ Teil A _ 125. FNP-Änderung
Berücksichtigung der Maßgabe, dass sich aus der Darstellung auf der nachfolgenden
125. FNP-Änderung
Begründung
tiges Sondergebiet" festgesetzt wird, das unter Anwendung des § 9 Abs. 2 BauGB jedoch nur für einen befristeten Zeitraum zulässig ist.
Die 125. FNP-Änderung enthält vier Baustelleneinrichtungsflächen, die in der Planzeichnung entsprechend mit B 1.1, B 1.2, B 2 und B 3 gekennzeichnet sind und insgesamt etwa 31,3 ha umfassen. Während sich die mit B 1.1 und B 1.2 gekennzeichneten
Flächen unmittelbar an die Sonderbaufläche "Braunkohlenkraftwerk" anschließen, ist
die Fläche B 2 durch die Trasse der bestehenden Bundesstraße B 477 abgetrennt. Die
Baustelleneinrichtungsfläche B 3 liegt östlich der B 2-Fläche und ist von dieser durch
die, auf einem Bahndamm geführte Trasse der Grubenanschlussbahn Fabrik Fortuna Nord, getrennt. Die Fläche B 3 ist mit einer Größe von insgesamt 20,7 ha die größte
Baustelleneinrichtungsfläche. Aufgrund der bestehenden Hochspannungsleitungen,
die die B 2 und B 3-Fläche überqueren, werden diese beiden Flächen nicht vollständig
für eine Baustellennutzung zur Verfügung stehen. Bei der Fläche B 2 kommt hinzu, dass
ein bestimmter Sicherheitsabstand zur B 477 einzuhalten ist (vgl. Kap. III.4.3). Insoweit
sind rund 27 ha der Baustelleneinrichtungsfläche nutzbar.
Da entsprechend der städtebaulichen Entwicklungsabsichten der Kreisstadt Bergheim
die "Baustelleneinrichtungsflächen" keine dauerhafte Nutzung darstellen sollen, sind in
die Darstellungen der 125. FNP-Änderung die Nutzungen aufgenommen, die sich auf
den Flächen - nach der Nutzung als Baustelleneinrichtungsfläche - dauerhaft entwickeln sollen. Darüber hinaus sind bereits in die 125. FNP-Änderung die Fristen für die
temporäre Nutzung als Baustelleneinrichtungsfläche aufgenommen worden. So ist auf
den mit B 1.1, B 1.2 und B 2 gekennzeichneten Flächen eine Nutzung als Baustelleneinsind auf diese Flächen Grünflächen mit der Zweckbestimmung "Ausgleichsfläche" (vgl.
Kap. III.4.7) zu entwickeln. Die Nutzung der Baustelleneinrichtungsfläche B 3 ist nur bis
zum 31.12.2021 zulässig. Ab dem 01.01.2022 ist diese Fläche wieder einer landwirtschaftlichen Nutzung zuzuführen (vgl. Kap. III.4.8).
Begründung TEIL A
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Begründung _ Teil A _ 125. FNP-Änderung
richtungsfläche bis zum 31.12.2023 zulässig. Anschließend, d.h. ab dem 01.01.2024
125. FNP-Änderung
Begründung
4.3.
Überörtlicher Straßenverkehr
Vom Geltungsbereich der 125. FNP-Änderung sind die dem überörtlichen Straßenverkehr dienende Bundesstraße B 477 sowie die Landesstraße L 279n erfasst. Bei beiden
Straßen handelt es sich um Straßen, die nicht in der Straßenbaulast der Kreisstadt
Bergheim stehen. Der Bau dieser Straßen, einschließlich deren Änderung sowie deren
Unterhaltung obliegen insoweit dem Bund bzw. dem Land als zuständigem Straßenbaulastträger. Maßgebliche Vorschriften stellen das Bundesfernstraßengesetz (FStrG)
sowie das Straßen- und Wegegesetz des Landes NRW (StrWG NRW) dar.
Für Fernstraßen wie der B 477 ist das Bundesfernstraßengesetz einschlägig, das in § 17
FStrG bestimmt, dass Fernstraßen nur gebaut oder geändert werden dürfen, wenn ein
Planfeststellungsverfahren durchgeführt wurde. Gleiches gilt grundsätzlich für Landesstraßen (hier: L 279n). So bestimmt § 38 Abs. 1 StrWG NRW, dass Landesstraßen,
Kreisstraßen und Gemeindestraßen, sofern für letztere eine Umweltverträglichkeitsprüfung durchzuführen ist, nur gebaut oder geändert werden dürfen, wenn zuvor ein
Planfeststellungsverfahren durchgeführt wurde.
Die beiden Trassen sind, einschließlich der parallel der B 477 sowie der L 279n verlaufenden Radwege, wie schon im derzeitigen Flächennutzungsplan der Kreisstadt Bergheim, nachrichtlich aufgenommen.
Bereits vor Einleitung des Verfahrens zur 125. FNP-Änderung ist von dem zuständigen
Straßenbaulastträger ein Planfeststellungsverfahren für die L 93n eingeleitet worden,
das voraussichtlich bis zum Jahreswechsel 2012/2013 abgeschlossen sein soll. Bestanddie Trasse der L 93n an das bestehende überörtliche Verkehrsnetz angeschlossen werden soll. Die für den Ausbau des Kreuzungspunktes erforderlichen Flächen, sind in die
125. FNP-Änderung mit aufgenommen worden.
Für die Erschließung der Sonderbaufläche "Braunkohlenkraftwerk" ist die Ausweisung
von neuen Erschließungsflächen auf der Ebene der Flächennutzungsplanung nicht erforderlich. Eine Anbindung an das öffentliche Verkehrsnetz ist über die L 279n sowie
die B 477 grundsätzlich möglich. Darüber hinaus ist die Fläche auch über das bestehende Kraftwerksbestandsgelände erreichbar.
Begründung TEIL A
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Vorentwurf (30.07.2012)
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Begründung _ Teil A _ 125. FNP-Änderung
teil dieses Verfahrens ist u.a. der Ausbau des Kreuzungspunktes B 477/L 279n, an dem
125. FNP-Änderung
Begründung
Durch ein Verkehrsgutachten (IVV 2012, vgl. Teil C der Begründung) wurde geprüft, ob
das vorhandene Verkehrsnetz das mit dem Bau und dem anschließenden Betrieb des
Braunkohlenkraftwerks verbundene Verkehrsaufkommen aufnehmen kann. Die Untersuchung kommt zu dem Ergebnis, dass sowohl die Bundesstraße B 477 und als auch die
Landesstraße L 279n eine ausreichende Leistungsfähigkeit aufweisen, um die erforderlichen Baustellenverkehre sowie den Verkehr nach der Aufnahme des Betriebs eines
neuen Braunkohlenkraftwerks aufnehmen zu können. Auch alle anderen Straßen, die
ggf. während der Bauphase genutzt werden, haben gemäß dem Gutachten eine ausreichende Kapazität für die Aufnahme der Zusatzverkehre während der Bauphase und
der anschließenden Betriebsphase des geplanten Kraftwerks.
4.4.
Flächen für Bahnanlagen
Durch das Plangebiet verläuft die Grubenanschlussbahn Fabrik Fortuna Nord.
Der Bau und die Änderung dieser Bahnanlage unterliegt den Vorschriften des Bergrechts, die im Bundesberggesetz (BBergG) und dem Allgemeinen Eisenbahngesetz
(AEG) verankert sind. Es handelt sich insoweit nicht um eine Bahnanlage, die dem öffentlichen Transport dient, sondern um eine private Bahntrasse der RWE Power AG,
die entsprechend der bergrechtlichen Genehmigung vorrangig zum Transport von
Braunkohle, Braunkohlenveredelungsprodukten und Kalk für den Kraftwerksbetrieb
dient.
Die Bahntrasse ist, wie schon im derzeitigen Flächennutzungsplan der Kreisstadt BergSofern im Zusammenhang mit der Herstellung der Baustelleneinrichtungsflächen B 2
und B 3 Eingriffe in den Bahndamm erforderlich werden, sind die Maßnahmen rechtzeitig mit der für die Genehmigung der erforderlichen Baumaßnahmen zuständigen
Bergbehörde (Bezirksregierung Arnsberg) abzustimmen, damit ein Planvollzug sichergestellt werden kann.
Gleiches gilt auch für Maßnahmen im Bereich der ebenfalls dem Bergrecht unterliegenden Nord-Süd-Bahn, die das Plangebiet von dem bestehenden Kraftwerksgelände
trennt.
Begründung TEIL A
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Vorentwurf (30.07.2012)
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Begründung _ Teil A _ 125. FNP-Änderung
heim, nachrichtlich aufgenommen.
125. FNP-Änderung
Begründung
4.5.
Flächen für die Abwasserbeseitigung
Im äußersten Südwesten des Plangebiets, nahe dem Gillbach, wird eine Fläche für die
Abwasserbeseitigung mit der Zweckbestimmung "Regenrückhalte- und Regenklärbecken" dargestellt, die eine Größe von etwa 0,9 ha umfasst.
Sie soll der Unterbringung eines Regenrückhalte- und Regenklärbeckens mitsamt aller
für den Betrieb der Anlage erforderlichen baulichen und sonstigen Anlagen dienen, um
das innerhalb der Sonderbaufläche "Braunkohlenkraftwerk" anfallende Niederschlagswasser und bei Bedarf ggf. auch Kühlwasser des Braunkohlenkraftwerks gedrosselt in den Gillbach ableiten zu können.
Die für die Einleitung erforderliche wasserrechtliche Genehmigung ist von dem künftigen Vorhabenträger rechtzeitig bei der zuständigen Behörde einzuholen.
4.6.
Hauptversorgungsleitungen
Über das Plangebiet verlaufen ober- und unterirdische Hauptversorgungsleitungen.
Diese sind, soweit sie nicht in öffentlichen Verkehrsflächen liegen, in die Planzeichnung
der 125. FNP-Änderung aufgenommen. Es handelt sich hierbei um folgende ober- und
unterirdische Leitungstrassen:
Bestehende ober- und unterirdische Hauptversorgungsleitungen
Oberirdische Versorgungsleitung
Unterirdische Versorgungsleitung
380 kV – Hochspannungsleitung
Mineralölleitung
220 kV – Hochspannungsleitung
Wasserleitung Neuss
Wasserleitung Kraftwerk
Da die bestehende unterirdische Mineralölleitung die in der 125. FNP-Änderung dargestellte Sonderbaufläche "Braunkohlenkraftwerk" diagonal durchquert, ist ggf. eine Verlegung der Leitung erforderlich, um die Baufläche umfänglich nutzen zu können. Im
Hinblick darauf ist vom künftigen Vorhabenträger rechtzeitig in eine Abstimmung mit
dem Leitungsträger bezüglich einer möglichen Verlegung einzutreten.
Begründung TEIL A
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Vorentwurf (30.07.2012)
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Begründung _ Teil A _ 125. FNP-Änderung
Tabelle 3
125. FNP-Änderung
Begründung
Bei Maßnahmen im Bereich der Leitungstrassen ist zu berücksichtigen, dass längs der
Leitungsachsen Schutzstreifen bestehen, innerhalb derer Beschränkungen für die Ausführung von Vorhaben z.B. zur Errichtung baulicher Vorhaben aber auch für Pflanzungen bestehen. Im Bereich der Hochspannungsfreileitung beträgt der Schutzstreifen
beiderseits der Leitungsachse 36,5 m. Entlang der Mineralölleitung besteht ein Schutz
beiderseits der Leitungsachse von 5 m. Auf die plangraphische Aufnahme bestehender
Schutzstreifen entlang von Leitungstrassen in die Planzeichnung des Flächennutzungsplans wird vor allem aufgrund des Maßstabs des Flächennutzungsplans verzichtet.
4.7.
Grünflächen
In der 125. FNP-Änderung werden insgesamt drei Flächen als Grünflächen dargestellt,
die mit der Zweckbestimmung "Ausgleichsfläche" belegt werden. Sie sind Bestandteil
des Eingriffs-Ausgleichs-Konzeptes für das neu zu errichtende Braunkohlenkraftwerk
(vgl. SMEETS 2012b, Teil C der Begründung).
In der Planzeichnung sind die Grünflächen zusätzlich mit B 1.1, B 1.2 und B 2 gekennzeichnet. Diese Kennzeichnung ergibt sich aus der Überlagerung mit der Darstellung als
"Baustelleneinrichtungsfläche" (vgl. Kap. III.4.2).
Die Entwicklung der Grünflächen kommt allerdings erst nach Abschluss der Beanspruchung als Baustelleneinrichtungsfläche ab dem 01.01.2024 zum Tragen.
Flächen für die Landwirtschaft
Östlich der Grubenanschlussbahn Fabrik Fortuna Nord wird eine Fläche für die Landwirtschaft festgesetzt. Sie erfasst ca. 20,7 ha und dient bereits heute der landwirtschaftlichen Nutzung.
In der Planzeichnung ist diese Fläche mit B 3 gekennzeichnet, wodurch zum Ausdruck
gebracht wird, dass sie für den Zeitraum der Errichtung des Braunkohlenkraftwerks als
Baustelleneinrichtungsfläche herangezogen werden kann (vgl. Kap. III.4.2).
Begründung TEIL A
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Vorentwurf (30.07.2012)
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Begründung _ Teil A _ 125. FNP-Änderung
4.8.
125. FNP-Änderung
Begründung
Aufgrund der Bonität des Bodens wird die Fläche wieder einer landwirtschaftlichen
Nutzung zugeführt, sobald die Fläche nicht mehr als Baustelleneinrichtungsfläche benötigt wird, spätestens aber ab dem 01.01.2022.
4.9.
Flächen zum Schutz, zur Pflege und zur Entwicklung von Boden,
Natur und Landschaft
Durch die 125. FNP-Änderung werden drei Flächen als Flächen zum Schutz, zur Pflege
und zur Entwicklung von Boden, Natur und Landschaft dargestellt, die in Überlagerung
mit der Darstellung als Grünfläche gebracht sind (vgl. Kap. III.4.7).
Diese Flächen sollen für die Durchführung von Ausgleichsmaßnahmen für mögliche
Eingriffe in das Landschaftsbild sowie der Leistungs- und Funktionsfähigkeit des Naturhaushalts durch die Errichtung eines neuen Braunkohlenkraftwerks im Geltungsbereich
der 125. FNP-Änderung herangezogen werden.
Da die mit dem Eingriff verbundenen Beeinträchtigungen von Natur und Landschaft
nicht vollständig innerhalb des Geltungsbereichs der 125. FNP-Änderung ausgeglichen
werden können, muss jedoch noch auf weitere Ausgleichsflächen außerhalb des Bauleitplans zurückgegriffen werden (vgl. Kap. III.4.10).
4.10. Eingriffs-Ausgleichs-Konzept
Um die Belange von Natur und Landschaft, vor allem auch mit Blick auf die städtebaukönnen, ist zur 125. FNP-Änderung ein entsprechender Fachbeitrag (SMEETS 2012b,
Teil C der Begründung) erarbeitet worden.
Die Ermittlung des Eingriffs und des sich daraus ergebenden Ausgleichs muss im vorliegenden Falle differenziert erfolgen. Dies ergibt sich daraus, dass durch die Darstellungen des 125. FNP-Änderung nur zum Teil Flächen dauerhaft einer Freiflächennutzung,
insbesondere einer landwirtschaftlichen Nutzung entzogen werden. Es handelt sich
hierbei um die als Sonderbaufläche "Braunkohlenkraftwerk" dargestellte Fläche. Die
Begründung TEIL A
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Vorentwurf (30.07.2012)
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Begründung _ Teil A _ 125. FNP-Änderung
liche Eingriffs-/Ausgleichsregelung gemäß § 1a BauGB angemessen berücksichtigen zu
125. FNP-Änderung
Begründung
Eingriffe auf den "Baustelleneinrichtungsflächen" erfolgen dagegen nur für einen bestimmten Zeitraum.
Dieser Besonderheit wird im landschaftspflegerischen Fachbeitrag (SMEETS 2012b, Teil
C der Begründung) Rechnung getragen, in dem für beide Flächenkategorien die Bilanzierung des Eingriffs und des Ausgleichs getrennt durchgeführt wurde.
Für die Ermittlung des erforderlichen Ausgleichbedarfs wurde für beide Flächenkategorien zunächst der "Ist-Zustand" von Natur und Landschaft ermittelt und dieser dann
dem Stand nach der Realisierung des Planungsvorhabens entsprechend den Darstellungen der 125. FNP-Änderung gegenübergestellt. Für die Sonderbaufläche "Braunkohlenkraftwerk", die derzeit zu großen Teilen noch als Baustelleneinrichtungsfläche für
das Bestandskraftwerk genutzt wird, ist wegen der bestehenden Rekultivierungsverpflichtung bei der Bestandsbewertung landwirtschaftliche Fläche in die Berechnung
eingestellt worden. Die rechnerische Bilanzierung kommt insoweit für die Sonderbaufläche "Braunkohlenkraftwerk" auf ein Defizit in Höhe von 469.610 Wertpunkten und
für die "Flächen für Baustelleneinrichtungen" auf 376.298 Wertpunkte (vgl. SMEETS
2012b, Tabelle 8, Teil C der Begründung) .
Anhand des im landschaftspflegerischen Fachbeitrag (SMEETS 2012b, Teil C der Begründung) ermittelten Defizits wurde ein Ausgleichsflächenbedarf ermittelt, den die
Kreisstadt Bergheim für sachgerecht hält.
Dieser Ausgleichsflächenbedarf kann, in Ergänzung zu den in der 125. FNP-Änderung
dargestellten Grünflächen (B 1.1, B 1.2 und B 2) - die den Ausgleichsbedarf bereits um
322.512 Wertpunkte reduzieren können - durch die Inanspruchnahme von weiteren
Die zusätzlichen Ausgleichsflächen sollen unter anderem vor den Stadtteilen RheidtHüchelhoven, Büsdorf und Fliesteden liegen. Die Auswahl der zusätzlichen Ausgleichsflächen erfolgt unter der Maßgabe, dass sie mit einer geordneten städtebaulichen
Entwicklung, den Zielen der Raumordnung sowie den Zielen des Naturschutzes und der
Landschaftspflege vereinbar sind.
Begründung TEIL A
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Vorentwurf (30.07.2012)
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Begründung _ Teil A _ 125. FNP-Änderung
Flächen innerhalb des Stadtgebiets der Kreisstadt Bergheim gedeckt werden.
125. FNP-Änderung
Begründung
4.11. Artenschutz
Aufgrund der Anforderungen, die sich aus den Vorschriften des Bundesnaturschutzgesetzes zum Artenschutz ergeben, wurde zur 125. FNP-Änderung ein artenschutzrechtlicher Fachbeitrag zur vorlaufenden Prüfung der Vollziehbarkeit des Bauleitplans unter
Beachtung der artenschutzrechtlich relevanten Arten nach §§ 44 ff. BNatSchG erstellt
(vgl. KBFF 2012, Teil C der Begründung). Auf die entsprechenden Erläuterungen im
Umweltbericht (vgl. Teil B der Begründung) wird an dieser Stelle verwiesen.
Zusammenfassend kann an dieser Stelle festgehalten werden, dass verschiedene artenschutzrechtlich relevante Arten betroffen sein können und insoweit im Vorfeld der
Realisierung des Planungsvorhabens Maßnahmen durchzuführen sind, die dazu geeignet sind, artenschutzrechtliche Verbotstatbestände auszuschließen bzw. zu vermeiden
(vgl. Teil B, Kap.5.2.6).
Aus Sicht der Kreisstadt Bergheim scheitert daher die Vollziehbarkeit der 125. FNPÄnderung nicht aus artenschutzrechtlichen Gründen.
Sonstige planungsrelevante Hinweise
5.1.
Denkmalschutz
Innerhalb des Geltungsbereiches der FNP-Änderung Nr.125 bestehen keine Denkmäler,
die gemäß § 3 des Denkmalschutzgesetzes (DSchG) Nordrhein-Westfalen in der Denkmalliste geführt werden. Eine Prospektion mit anschließender Sachverhaltsermittlung
wird ab dem zweiten Halbjahr 2012 nach Aberntung durchgeführt und bis zum Satzungsbeschluss abgeschlossen.
Es ist jedoch nicht auszuschließen, dass im Geltungsbereich der 125. FNP-Änderung
Bodendenkmäler vorhanden sind. Zum Schutz des kulturellen Erbes wird daher darauf
hingewiesen, dass bei Erdarbeiten jederzeit archäologische oder historische Funde wie
Mauern, Steinsetzungen, Bodenverfärbungen sowie Scherben, Steingeräte, Skelettreste entdeckt werden können. Diese Funde sind gemäß § 15 DSchG unverzüglich der
Begründung TEIL A
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Vorentwurf (30.07.2012)
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Begründung _ Teil A _ 125. FNP-Änderung
5.
125. FNP-Änderung
Begründung
Kreisstadt Bergheim oder dem LVR Amt für Denkmalpflege im Rheinland zu melden,
um weitere Maßnahmen festlegen zu können.
Die Vorschriften des Denkmalschutzgesetzes (DSchG) gelten unbenommen der Darstellungen der 125. FNP-Änderung.
5.2.
Richtfunktrassen
Über die in der 125. FNP-Änderung dargestellte Sonderbaufläche "Braunkohlenkraftwerk" verläuft beinahe diagonal eine Richtfunktrasse. Im Rahmen der Realisierung des
neuen Braunkohlenkraftwerks ist daher rechtzeitig mit dem Betreiber der Richtfunktrasse abzustimmen ob zur Vermeidung von Beeinträchtigungen des Richtfunks Maßnahmen zu ergreifen sind.
5.3.
Kampfmittel
Die Überprüfung des Gebietes auf Kampfmittel hat ergeben, dass das Vorhandensein
von Kampfmitteln nicht grundsätzlich ausgeschlossen werden kann. Daher sind Erdarbeiten mit entsprechender Vorsicht auszuführen.
Sollten Kampfmittel gefunden werden, ist aus Sicherheitsgründen die Arbeit einzustellen und der Fund unverzüglich dem Kampfmittelräumdienst zu melden, der dann über
die weitere Vorgehensweise entscheidet. Nur ausdrücklich autorisierte Fachfirmen
sind berechtigt, selbständig Fundmunition zu entschärfen, zu sprengen oder auf öfBegründung _ Teil A _ 125. FNP-Änderung
fentliche Straßen zu transportieren
Begründung TEIL A
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Vorentwurf (30.07.2012)
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