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Beschlussvorlage (FNP - Umweltbericht)

Daten

Kommune
Pulheim
Größe
6,7 MB
Datum
19.09.2012
Erstellt
13.09.12, 15:41
Aktualisiert
13.09.12, 15:41

Inhalt der Datei

125. FNP-Änderung Umweltbericht Bestandteile der Begründung zur 125. Flächennutzungsplanänderung sind: Umweltbericht zur Begründung _ Teil B _ 125. FNP-Änderung Teil A: Begründung zur 125. Flächennutzungsplanänderung Teil B: Umweltbericht zur Begründung Teil C: Anlagen Begründung TEIL B I Vorentwurf (30.07.2012) I Seite I 125. FNP-Änderung Umweltbericht Teil B: Umweltbericht zur Begründung Inhaltsverzeichnis Seite 1. Einleitung .............................................................................................................. 1 1.1 Anlass ............................................................................................................................. 1 1.2 Ziel der Umweltprüfung................................................................................................. 1 1.3 Konzept der Umweltprüfung ......................................................................................... 1 1.4 Methodik........................................................................................................................ 3 1.5 Festlegung des Umfangs und des Detaillierungsgrads der Umweltprüfung ................. 5 2. Ziele und Inhalte der Planung ................................................................................ 9 2.1 Zielsetzung der 125. FNP-Änderung .............................................................................. 9 2.2 Plangebiet ...................................................................................................................... 9 2.3 Planinhalte ................................................................................................................... 10 2.4 Bedarf an Grund und Boden ........................................................................................ 11 2.5 Planungskonzept.......................................................................................................... 12 2.6 Stilllegung und Rückbau bestehender Kraftwerksanlagen .......................................... 13 3. Ziele des Umweltschutzes .................................................................................... 16 3.1 Der Umweltprüfung zugrunde liegende Fachgesetze ................................................. 16 3.2 Der Umweltprüfung zugrunde liegende Fachpläne und sonstige Umweltschutzvorgaben ............................................................................................... 21 3.2.1 Vorgaben der Raumordnung ....................................................................................... 21 3.2.1.1 Landesentwicklungsplan Nordrhein-Westfalen .......................................................... 21 3.2.1.2 Regionalplan Regierungsbezirk Köln............................................................................ 27 3.2.2 Vorgaben der Bauleitplanung ...................................................................................... 32 3.2.2.1 Flächennutzungsplan ................................................................................................... 32 3.2.2.2 Bebauungspläne .......................................................................................................... 33 Begründung TEIL B I Vorentwurf (30.07.2012) I Seite II Umweltbericht zur Begründung _ Teil B _ 125. FNP-Änderung Umweltbericht ..................................................................................................... 1 125. FNP-Änderung 3.2.3 Landschaftsplanung ..................................................................................................... 35 3.2.4 Klimaschutzziele........................................................................................................... 38 4. Auswirkungen auf Gebiete von gemeinschaftlicher Bedeutung ............................. 40 5. Umweltmerkmale und -zustand sowie Beschreibung und Bewertung der Umweltauswirkungen ......................................................................................... 43 5.1 Schutzgut Mensch und menschliche Gesundheit ........................................................ 43 5.1.1 Untersuchungsraum .................................................................................................... 44 5.1.2 Umweltmerkmale und derzeitiger Umweltzustand .................................................... 44 5.1.2.1 Vorbelastungen durch Luftschadstoffe ....................................................................... 45 5.1.2.2 Vorbelastungen durch Schall aus dem Kraftwerksbetrieb .......................................... 46 5.1.2.3 Vorbelastungen durch Straßenverkehr ....................................................................... 49 5.1.2.4 Vorbelastung durch Verschattung ............................................................................... 50 5.1.2.5 Vorbelastung durch optische Wirkung ........................................................................ 50 5.1.3 Prognose über die Entwicklung des Umweltzustandes bei Nichtdurchführung der Planung .................................................................................................................. 51 5.1.4 Prognose bei Durchführung der Planung .................................................................... 51 5.1.4.1 Bewertungsmaßstäbe .................................................................................................. 52 5.1.4.2 Abstände zu Wohngebieten ........................................................................................ 52 5.1.4.3 Luftschadstoffimmissionen.......................................................................................... 53 5.1.4.4 Gerüche........................................................................................................................ 54 5.1.4.5 Schallimmissionen (Kraftwerksbetrieb) ....................................................................... 54 5.1.4.6 Schallimmissionen (Verkehr) ....................................................................................... 55 5.1.4.7 Verschattung................................................................................................................ 55 5.1.4.8 Optische Wirkung ........................................................................................................ 56 5.1.4.9 Lichtimmissionen ......................................................................................................... 57 5.1.4.10 Elektromagnetische Felder .......................................................................................... 57 5.1.4.11 Flächeninanspruchnahme (landwirtschaftliche Nutzung) ........................................... 57 5.1.4.12 Luftschadstoffimmissionen und Stoffeinträge (landwirtschaftliche Nutzung)............ 58 5.1.4.13 Verschattung (landwirtschaftliche Nutzung) ............................................................... 58 Begründung TEIL B I Vorentwurf (30.07.2012) I Seite III Umweltbericht zur Begründung _ Teil B _ 125. FNP-Änderung Umweltbericht 125. FNP-Änderung Umweltbericht 5.1.4.14 Erholung ....................................................................................................................... 59 5.1.5 Maßnahmen zur Vermeidung, Verminderung und zum Ausgleich von nachteiligen Auswirkungen ......................................................................................... 59 5.1.6 Zusammenfassende Bewertung Schutzgut Mensch und menschliche Gesundheit................................................................................................................... 60 5.2 Schutzgut Tiere, Pflanzen und biologische Vielfalt ...................................................... 62 5.2.1 Untersuchungsraum .................................................................................................... 63 5.2.2 Umweltmerkmale und derzeitiger Umweltzustand .................................................... 64 5.2.2.1 Biotoptypen und -vernetzung ...................................................................................... 64 5.2.2.2 Faunistische Lebensräume .......................................................................................... 65 5.2.2.3 Geschützte und schutzwürdige Teile von Natur und Landschaft ................................ 67 5.2.2.4 Schutzgebiete des Europäischen Netzes „Natura 2000“ ............................................. 67 5.2.2.5 Vorbelastungen............................................................................................................ 67 5.2.3 Prognose über die Entwicklung des Umweltzustandes bei Nichtdurchführung der Planung .................................................................................................................. 68 5.2.4 Prognose bei Durchführung der Planung .................................................................... 68 5.2.5 Bewertungsmaßstäbe .................................................................................................. 68 5.2.5.1 Flächeninanspruchnahme............................................................................................ 70 5.2.5.2 Luftschadstoffimmissionen und Stoffeinträge ............................................................ 72 5.2.5.3 Artenschutzrechtliche Belange .................................................................................... 73 5.2.5.4 Auswirkungen auf Natura 2000-Gebiete ..................................................................... 73 5.2.6 Maßnahmen zur Vermeidung, Verminderung und zum Ausgleich von nachteiligen Auswirkungen ......................................................................................... 73 5.2.7 Zusammenfassende Bewertung Schutzgut Tiere, Pflanzen und biologische Vielfalt .......................................................................................................................... 76 5.3 Schutzgut Boden .......................................................................................................... 77 5.3.1 Untersuchungsraum .................................................................................................... 77 5.3.2 Umweltmerkmale und derzeitiger Umweltzustand .................................................... 77 5.3.2.1 Geologie ....................................................................................................................... 78 5.3.2.2 Böden ........................................................................................................................... 78 Begründung TEIL B I Vorentwurf (30.07.2012) I Seite IV Umweltbericht zur Begründung _ Teil B _ 125. FNP-Änderung 5.1.4.15 Auswirkungen durch den Baustellenbetrieb ............................................................... 59 125. FNP-Änderung 5.3.2.3 Bewertung der Bodenfunktionen ................................................................................ 79 5.3.2.4 Altlasten ....................................................................................................................... 79 5.3.2.5 Bodenbelastungen ....................................................................................................... 79 5.3.3 Prognose über die Entwicklung des Umweltzustandes bei Nichtdurchführung der Planung .................................................................................................................. 79 5.3.4 Prognose bei Durchführung der Planung .................................................................... 80 5.3.4.1 Bewertungsmaßstäbe .................................................................................................. 80 5.3.4.2 Flächeninanspruchnahme............................................................................................ 81 5.3.4.3 Stoffeinträge aus dem Baustellenbetrieb .................................................................... 81 5.3.4.4 Stoffeinträge über den Luftpfad .................................................................................. 82 5.3.5 Maßnahmen zur Vermeidung, Verminderung und zum Ausgleich von nachteiligen Auswirkungen ......................................................................................... 82 5.3.6 Zusammenfassende Bewertung Schutzgut Boden ...................................................... 83 5.4 Schutzgut Wasser ........................................................................................................ 83 5.4.1 Untersuchungsraum .................................................................................................... 84 5.4.2 Umweltmerkmale und derzeitiger Umweltzustand .................................................... 84 5.4.3 Prognose über die Entwicklung des Umweltzustandes bei Nichtdurchführung der Planung .................................................................................................................. 85 5.4.4 Prognose bei Durchführung der Planung .................................................................... 85 5.4.4.1 Bewertungsmaßstäbe .................................................................................................. 86 5.4.4.2 Flächeninanspruchnahme............................................................................................ 86 5.4.4.3 Stoffeinträge aus dem Baustellenbetrieb .................................................................... 87 5.4.4.4 Einleitungen in den Gillbach ........................................................................................ 87 5.4.4.5 Stoffeinträge über den Luftpfad .................................................................................. 87 5.4.4.6 Maßnahmen zur Vermeidung, Verminderung und zum Ausgleich von nachteiligen Auswirkungen ......................................................................................... 88 5.4.5 Zusammenfassende Bewertung Schutzgut Wasser..................................................... 88 5.5 Schutzgut Luft und Klima ............................................................................................. 89 5.5.1 Untersuchungsraum .................................................................................................... 89 5.5.2 Umweltmerkmale und derzeitiger Umweltzustand .................................................... 90 Begründung TEIL B I Vorentwurf (30.07.2012) I Seite V Umweltbericht zur Begründung _ Teil B _ 125. FNP-Änderung Umweltbericht 125. FNP-Änderung 5.5.3 Prognose über die Entwicklung des Umweltzustandes bei Nichtdurchführung der Planung .................................................................................................................. 91 5.5.4 Prognose bei Durchführung der Planung .................................................................... 91 5.5.4.1 Bewertungsmaßstäbe .................................................................................................. 92 5.5.4.2 Auswirkungen auf das lokale Klima ............................................................................. 92 5.5.4.3 Auswirkungen auf das globale Klima ........................................................................... 93 5.5.4.4 Auswirkungen auf das Schutzgut Luft.......................................................................... 93 5.5.5 Maßnahmen zur Vermeidung, Verminderung und zum Ausgleich von nachteiligen Auswirkungen ......................................................................................... 94 5.5.6 Zusammenfassende Bewertung Schutzgut Luft und Klima ......................................... 94 5.6 Schutzgut Landschaft ................................................................................................... 94 5.6.1 Untersuchungsraum .................................................................................................... 95 5.6.2 Umweltmerkmale und derzeitiger Umweltzustand .................................................... 95 5.6.2.1 Landschaftsbild ............................................................................................................ 95 5.6.2.2 Schutzgebiete .............................................................................................................. 99 5.6.2.3 Vorbelastungen.......................................................................................................... 100 5.6.3 Prognose über die Entwicklung des Umweltzustandes bei Nichtdurchführung der Planung ................................................................................................................ 100 5.6.4 Prognose bei Durchführung der Planung .................................................................. 100 5.6.4.1 Bewertungsmaßstäbe ................................................................................................ 100 5.6.4.2 Auswirkungen durch Flächeninanspruchnahme ....................................................... 102 5.6.4.3 Auswirkungen durch optische Wirkung..................................................................... 102 5.6.4.4 Auswirkungen durch den Baustellenbetrieb ............................................................. 104 5.6.5 Maßnahmen zur Vermeidung, Verminderung und zum Ausgleich von nachteiligen Auswirkungen ....................................................................................... 105 5.6.6 Zusammenfassende Bewertung Schutzgut Landschaft ............................................. 106 5.7 Schutzgut Kultur- und sonstige Sachgüter ................................................................. 107 5.7.1 Untersuchungsraum .................................................................................................. 108 5.7.2 Umweltmerkmale und derzeitiger Umweltzustand .................................................. 108 5.7.3 Prognose über die Entwicklung des Umweltzustandes bei Nichtdurchführung der Planung ................................................................................................................ 109 Begründung TEIL B I Vorentwurf (30.07.2012) I Seite VI Umweltbericht zur Begründung _ Teil B _ 125. FNP-Änderung Umweltbericht 125. FNP-Änderung 5.7.4 Prognose bei Durchführung der Planung .................................................................. 109 5.7.4.1 Bewertungsmaßstäbe ................................................................................................ 109 5.7.4.2 Auswirkungen durch Flächeninanspruchnahme ....................................................... 110 5.7.4.3 Auswirkungen durch optische Beeinträchtigungen................................................... 110 5.7.4.4 Auswirkungen durch Luftschadstoffimmissionen und Stoffeinträge ........................ 111 5.7.4.5 Baustellenbetrieb....................................................................................................... 111 5.7.5 Maßnahmen zur Vermeidung, Verminderung und zum Ausgleich von nachteiligen Auswirkungen ....................................................................................... 112 5.7.6 Zusammenfassende Bewertung Schutzgut Kultur- und sonstige Sachgüter ............. 112 6. Wechselwirkungen ............................................................................................ 113 7. Gesamtbewertung der Umweltauswirkungen .................................................... 114 8. In Betracht kommende andere Planungsmöglichkeiten ...................................... 117 8.1 Nullvariante ............................................................................................................... 117 8.2 Planungsvarianten ..................................................................................................... 117 8.2.1 Überörtliche Standortalternativen ............................................................................ 117 8.2.2 Örtliche Standortalternativen.................................................................................... 118 8.2.2.1 Kraftwerkstandort ..................................................................................................... 118 8.2.2.2 Baustelleneinrichtungsflächen .................................................................................. 121 8.2.2.3 Konzeptalternativen und technische Alternativen .................................................... 122 9. Weitere Angaben zur Umweltprüfung ................................................................ 123 9.1 Schwierigkeiten bei der Ermittlung ........................................................................... 123 9.2 Überwachung der Umweltauswirkungen (Monitoring) ............................................ 123 10. Allgemein verständliche Zusammenfassung ....................................................... 124 10.1 Zweck der Umweltprüfung ........................................................................................ 124 10.2 Gegenstand der Umweltprüfung ............................................................................... 124 10.3 Aufbau und Methodik der Umweltprüfung ............................................................... 125 10.4 Beschreibung des Planungsgegenstandes ................................................................. 127 10.4.1 Flächennutzungsplan ................................................................................................. 127 Begründung TEIL B I Vorentwurf (30.07.2012) I Seite VII Umweltbericht zur Begründung _ Teil B _ 125. FNP-Änderung Umweltbericht 125. FNP-Änderung 10.4.2 Musterkraftwerk (BoAplus) ....................................................................................... 128 10.4.3 Stilllegung und Rückbau bestehender Kraftwerksanlagen ........................................ 129 10.5 Umweltauswirkungen ................................................................................................ 130 10.5.1 Schutzgut Mensch und menschliche Gesundheit ...................................................... 130 10.5.2 Schutzgut Tiere, Pflanzen und biologische Vielfalt .................................................... 132 10.5.3 Schutzgut Boden ........................................................................................................ 133 10.5.4 Schutzgut Wasser ...................................................................................................... 134 10.5.5 Schutzgut Luft und Klima ........................................................................................... 135 10.5.6 Schutzgut Landschaft ................................................................................................. 136 10.5.7 Schutzgut Kulturgüter und sonstige Sachgüter ......................................................... 137 10.6 Wechselwirkungen .................................................................................................... 138 10.7 Alternativen ............................................................................................................... 139 10.8 Maßnahmen zur Überwachung ................................................................................. 140 11. Verwendete Unterlagen .................................................................................... 141 Abbildungsverzeichnis Seite Abbildung 1: Geltungsbereich und Plandarstellungen der 125. FNP-Änderung der Kreisstadt Bergheim ..................................................................................... 10 Abbildung 2: Rückbaumaßnahmen nach Aufnahme des kommerziellen Betriebes des neuen Braunkohlenkraftwerks .............................................................. 15 Abbildung 3: Landesentwicklungsplan NRW 1995 – Teil B - Auszug ................................. 22 Abbildung 4: Zeichnerische Darstellung des RPlan – Auszug ............................................ 28 Abbildung 5: Auszug aus dem derzeit gültigen FNP der Kreisstadt Bergheim .................. 33 Abbildung 6: LPlan 7 – Entwicklungs- und Festsetzungskarte – Auszug............................ 35 Abbildung 7: Lage der Immissionsorte zur Beurteilung von Schallimmissionen und Gebietsnutzungen (Schutzgut Mensch und menschliche Gesundheit) ....... 47 Abbildung 8: Verkehrserhebung 2005 und 2010............................................................... 49 Begründung TEIL B I Vorentwurf (30.07.2012) I Seite VIII Umweltbericht zur Begründung _ Teil B _ 125. FNP-Änderung Umweltbericht 125. FNP-Änderung Umweltbericht Abbildung 9: Untersuchungsraum Schutzgut Tiere, Pflanzen und biologische Vielfalt. ......................................................................................................... 63 Abbildung 10: Untersuchungsraum Schutzgut Landschaft (erweiterter Untersuchungsraum).................................................................................... 96 Abbildung 11: Geprüfte Flächenalternativen im Anschluss an den bestehenden Kraftwerkstandort Niederaußem ............................................................... 120 Abbildung 12: Im Rahmen der örtlichen Alternativenprüfung untersuchte Baustelleneinrichtungsflächen ................................................................... 121 Tabellenverzeichnis Tabelle 1: Definition der Konfliktklassen und Bewertung der Erheblichkeit .................. 4 Tabelle 2: Umfang- und Detaillierungsgrad der Umweltprüfung - Übersicht................. 6 Tabelle 3: Umfang der Flächendarstellungen ............................................................... 11 Tabelle 4: Fachgesetzliche Zielaussagen ....................................................................... 16 Tabelle 5: Darstellung der 125. FNP-Änderung und Festsetzungen des Bebauungsplans Nr. 261/Na......................................................................... 34 Tabelle 6: Vorbelastungen durch Kraftwerksbetrieb am Standort Niederaußem (Schutzgut Mensch und menschliche Gesundheit) ...................................... 48 Tabelle 7: Bewertungsmaßstäbe zur Einschätzung der Erheblichkeit (Schutzgut Mensch und menschliche Gesundheit) ........................................................ 52 Tabelle 8: Bewertungskriterien und Erheblichkeitsschwellen für das Schutzgut Tiere, Pflanzen und biologische Vielfalt ....................................................... 70 Tabelle 9: Gesamtbewertung der Umweltauswirkungen ........................................... 114 Begründung TEIL B I Vorentwurf (30.07.2012) I Seite IX Umweltbericht zur Begründung _ Teil B _ 125. FNP-Änderung Seite 125. FNP-Änderung Umweltbericht Abb. Abbildung Abs. Absatz AFAB Allgemeiner Freiraum- und Agrarbereich Art. Artikel As Arsen ASB Allgemeiner Siedlungsbereich AVV Allgemeine Verwaltungsvorschrift B Bundesstraße BAB Bundesautobahn BauGB Baugesetzbuch BBodSchG Bundesbodenschutzgesetz BBodSchV Bodenschutz- und Altlastenverordnung BGBl Bundesgesetzblatt BImSchG Bundes-Immissionsschutzgesetz BImSchV Bundes-Immissionsschutzverordnung BK Bodenkarte BNatSchG Bundesnaturschutzgesetz BoA Braunkohlenkraftwerk mit optimierter Anlagentechnik BoAplus Weiterentwicklung des Braunkohlenkraftwerks mit optimierter Anlagentechnik BPlan Bebauungsplan BSAB Bereich für die Sicherung und den Abbau oberflächennaher nicht energetischer Bodenschätze BSLE Bereiche für den Schutz der Landschaft und Landschaftsorientierten Erholung BSN Bereiche zum Schutz der Natur bspw. beispielsweise bzgl. bezüglich bzw. beziehungsweise ca. circa CC carbon capture Begründung TEIL B I Vorentwurf (30.07.2012) I Seite X Umweltbericht zur Begründung _ Teil B _ 125. FNP-Änderung Abkürzungsverzeichnis 125. FNP-Änderung CEF Measures that ensure the continued ecological functionality (vorgezogene Ausgleichsmaßnahmen) Cd Cadmium Cl Chlor Co Kobalt CO2 Kohlenstoffdioxid (Kohlendioxid) Cr Chrom Cu Kupfer dB(A) Schallpegel in Dezibel d.h. das heißt DIN Deutsche Industrienorm DG5 Deutsche Grundkarte 1 : 5.000 DSchG Denkmalschutzgesetz DTV Durchschnittliches tägliches Verkehrsaufkommen DWD Deutscher Wetterdienst EG Europäische Gemeinschaft EH-RL Emissionshandelsrichtlinie etc. Et cetera (und so weiter) EU Europäische Union F Fluor Fa. Firma FFH Flora-Fauna-Habitat FFH-RL Fauna-Flora-Habitat-Richtlinie FFH-VP Verträglichkeitsprüfung nach der Fauna-Flora-Habitat-Richtlinie FNP Flächennutzungsplan fg Femtogramm (1 Billiardstelgramm) GEP Gebietsentwicklungsplan ggf. gegebenenfalls GF Grundfläche GRZ Grundflächenzahl GIB Bereich für gewerbliche und industrielle Nutzungen GK Güteklasse GmbH Gesellschaft mit beschränkter Haftung GOK Geländeoberkante Begründung TEIL B I Vorentwurf (30.07.2012) I Seite XI Umweltbericht zur Begründung _ Teil B _ 125. FNP-Änderung Umweltbericht 125. FNP-Änderung GWL Grundwasserleiter ha Hektar Hg Quecksilber HMW Halbstundenmittelwert Hrsg. Herausgeber i.d.R. in der Regel IFSP Immissionswirksamer flächenbezogener Schallleistungspegel IJZ Immissionsjahreszusatzbelastung i.S. im Sinne IO Immissionsort i.V.m. in Verbindung mit IW Immissionswert K Kreisstraße k.A. keine Angabe KA Kläranlage Kap. Kapitel Kfz Kraftfahrzeug KWK Kraft-Wärme-Kopplung L Landesstraße LAI Länderausschuss für Immissionsschutz LAGA Bund/Länder-Arbeitsgemeinschaft Abfall LANUV Landesamt für Natur, Umwelt und Verbraucherschutz LAWA Länderarbeitsgemeinschaft Wasser LBodSCHG Landesbodenschutzgesetz LEP Landesentwicklungsplan LG NRW Landschaftsgesetz Nordrhein-Westfalen Lkw Lastkraftwagen LPlG NRW Landesplanungsgesetz NRW LPlan Landschaftsplan LRT Lebensraumtyp LSG Landschaftsschutzgebiet LUA NRW Landesumweltamt NRW LUQS Luftqualitäts-Überwachungssystem LVR Landschaftsverband Rheinland Begründung TEIL B I Vorentwurf (30.07.2012) I Umweltbericht zur Begründung _ Teil B _ 125. FNP-Änderung Umweltbericht Seite XII 125. FNP-Änderung Umweltbericht Landeswassergesetz Nordrhein-Westfalen MBV Ministerium für Bauen und Verkehr des Landes Nordrhein-Westfalen MILIS Mobile Immissionsmessungen mg Milligramm µg Mikrogramm Mn Mangan MW Mega Watt (elektrische Leistung) MWME Ministerium für Wirtschaft, Mittelstand und Energie des Landes Nordrhein-Westfalen MUNLV Ministerium für Umwelt, Naturschutz, Landwirtschaft und Verbraucherschutz des Landes Nordrhein-Westfalen MURL Ministerium für Umwelt, Raumordnung und Landwirtschaft des Landes Nordrhein-Westfalen NABU Naturschutzbund Deutschland NaWaRo Nachwachsende Rohstoffe aus Forst- und Landwirtschaft ng Nanogramm Ni Nickel NH3 Ammoniak NO2 Stickstoffdioxid NOx Stickstoffoxide Nr. Nummer NSG Naturschutzgebiet o.g. oben genannt OVG Oberverwaltungsgericht Pb Plumbum (Blei) PCB Polychlorierte Biphenyle PCDD/F Polychlorierte Dibenzodioxine und Dibenzofurane Pg Petagramm (eine Billiarde Gramm) Pkw Personenkraftwagen PM10 „Particulate Matter“ (Feinstaubfraktion < 10 µm) REA Rauchgasentschwefelungsanlage RPlan Regionalplan RL Richtlinie ROG Raumordnungsgesetz Begründung TEIL B I Vorentwurf (30.07.2012) I Umweltbericht zur Begründung _ Teil B _ 125. FNP-Änderung LWG NRW Seite XIII 125. FNP-Änderung S. Seite SBKW Sonderbaufläche Zweckbestimmungen „Braunkohlenkraftwerk" Sb Stibium (Antimon) s.o. siehe oben SO2 Schwefeldioxid SOBau Sonstiges Sondergebiet Zweckbestimmung „Baustelleneinrichtungsfläche" SOBKW Sonstiges Sondergebiet Zweckbestimmungen „Braunkohlenkraftwerk" SPA Special Protection Area (Europäisches Vogelschutzgebiet) Sn Zinn StN Staubniederschlag StörfallV Störfallverordnung SUP Strategische Umweltprüfung TA Lärm Technische Anleitung zum Schutz gegen Lärm TA Luft Technische Anleitung zur Reinhaltung der Luft Tab. Tabelle TEHG Treibhausgas-Emissionshandelsgesetz TEQ Toxizitätsäquivalent Tl Thallium TRwS Technische Regeln für wassergefährdende Stoffe TWh Terawattstunde UNECE United Nations Economic Commission for Europe UP Umweltprüfung UVP Umweltverträglichkeitsprüfung UVPG Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung u.v.m. und vieles mehr usw. und so weiter V Vanadium VAwS Verordnung über Anlagen zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen und über Fachbetriebe VDI Verein Deutscher Ingenieure vgl. Vergleiche VO Verordnung Begründung TEIL B I Vorentwurf (30.07.2012) I Seite XIV Umweltbericht zur Begründung _ Teil B _ 125. FNP-Änderung Umweltbericht 125. FNP-Änderung VRL EU-Vogelschutzrichtlinie VwV Verwaltungsvorschrift WA Allgemeines Wohngebiet WGK Wassergefährdungsklasse WHG Wasserhaushaltsgesetz WHO Weltgesundheitsorganisation WRRL Wasserrahmenrichtlinie WTA Wirbelschichttrocknung mit integrierter Abwärmenutzung z.B. zum Beispiel z.T. zum Teil z.Z. zur Zeit Begründung TEIL B I Vorentwurf (30.07.2012) I Umweltbericht zur Begründung _ Teil B _ 125. FNP-Änderung Umweltbericht Seite XV 125. FNP-Änderung Umweltbericht Umweltbericht Im Umweltbericht werden die aufgrund der Umweltprüfung ermittelten und bewerteten Belange des Umweltschutzes unter Berücksichtigung der Vorgaben der Anlage zu § 2 Abs. 4 BauGB und § 2a BauGB dargelegt. 1. Einleitung 1.1 Anlass Anlass für die Durchführung der Umweltprüfung ist die 125. Flächennutzungsplanänderung (kurz 125. FNP-Änderung) der Kreisstadt Bergheim, die parallel zur Aufstellung des Bebauungsplans Nr. 261/Na „Anschlussfläche Braunkohlenraftwerk Niederaußem“ erfolgt. für die Belange des Umweltschutzes nach § 1 Abs. 6 Nr. 7 und § 1a BauGB eine Umweltprüfung durchzuführen. 1.2 Ziel der Umweltprüfung Zielsetzung der Umweltprüfung ist es gemäß § 2 Abs. 4 BauGB, die Umweltauswirkungen, die mit der125 FNP-Änderung der Kreisstadt Bergheim verbunden sind, zu ermitteln und in dem Umweltbericht zu beschreiben und zu bewerten. 1.3 Konzept der Umweltprüfung Der Umweltbericht ist wie folgt gegliedert: Einleitung Erläuterung der Methodik der Umweltprüfung. Begründung TEIL B I Vorentwurf (30.07.2012) Kap. 1.4 I Seite 1 Umweltbericht zur Begründung _ Teil B _ 125. FNP-Änderung Gemäß § 2 Abs. 4 BauGB ist bei der Aufstellung oder der Änderung eines Bauleitplans 125. FNP-Änderung Umweltbericht Ziele und Inhalte der Planung Kap. 2 Zielsetzung der Änderung Nr. 125 des Flächennutzungsplans, Plangebiet, Darstellungen des Flächennutzungsplans, Anlagenkonzept (Musterkraftwerk (BoAplus)) Ziele des Umweltschutzes Erläuterung der Fachgesetze und Fachpläne, die der Umweltprüfung zugrunde liegen sowie deren Berücksichtigung. Kap. 3 Auswirkungen auf Gebiete von gemeinschaftlicher Bedeutung Ergebnisse der FFH-Verträglichkeitsprüfung Kap. 4 Bestandsaufnahme der einschlägigen Aspekte des derzeitigen Umweltzustandes, einschließlich der Umweltmerkmale der Gebiete, die voraussichtlich erheblich beeinflusst werden. Kap. 5 Prognose über die Entwicklung des Umweltzustandes bei Durchführung der Planung und bei Nichtdurchführung der Planung auf die Schutzgüter der Umweltprüfung. Kap. 5 Geplante Maßnahmen zur Vermeidung, Verringerung und zum Ausgleich der nachteiligen Umweltauswirkungen (Integration der Eingriffsregelung nach dem BauGB). Kap. 5 Umweltbericht zur Begründung _ Teil B _ 125. FNP-Änderung Umweltmerkmale und -zustand; Beschreibung und Bewertung der Umweltauswirkungen Wechselwirkungen Erläuterung von Wechselwirkungen zwischen den Schutzgütern. Kap. 6 Gesamtbewertung der Umweltauswirkungen Gesamtbewertung der Umweltauswirkungen unter Berücksichtigung der Wechselwirkungen. Kap. 7 Alternativenprüfung Nicht-Durchführung der Planung (Nullvariante) und Standortalternativen. Begründung TEIL B I Vorentwurf (30.07.2012) Kap. 8 I Seite 2 125. FNP-Änderung Umweltbericht Weitere Angaben zur Umweltprüfung Schwierigkeiten, die bei der Zusammenstellung der Angaben zum Umweltbericht aufgetreten sind. Kap. 9 Beschreibung der geplanten Maßnahmen zur Überwachung der erheblichen Auswirkungen der Änderung des Flächennutzungsplans auf die Umwelt (Monitoring). Kap. 9 Allgemein verständliche Zusammenfassung. Kap. 10 Der Umweltprüfung zugrunde liegende Fachgutachten. Kap. 11 1.4 Methodik Im Rahmen der Umweltprüfung erfolgt die Ermittlung der voraussichtlichen erheblichen Auswirkungen der Flächennutzungsplanänderung auf die Schutzgüter:  Tiere, Pflanzen und biologische Vielfalt,  Boden,  Wasser,  Luft und Klima,  Landschaft,  Kulturgüter und sonstige Sachgüter und die Wechselwirkungen zwischen den oben genannten Schutzgütern. Diese werden im Umweltbericht beschrieben und bewertet. Der Umweltbericht enthält die Angaben, die nach gegenwärtigem Kenntnisstand und allgemein anerkannten Prüfmethoden sowie nach dem Inhalt und Detaillierungsgrad des Flächennutzungsplans in angemessener Weise verlangt werden können. Dabei wird auch berücksichtigt, dass bereits auf der vorgelagerten Ebene, und zwar im Rahmen der 5. Änderung des Regionalplans für den Regierungsbezirk Köln, Teilabschnitt Region Köln (kurz 5. RPlan-Änderung), für die der Regionalrat am 29.06.2012 den Erarbeitungsbeschluss gefasst hat, eine Umwelt- Begründung TEIL B I Vorentwurf (30.07.2012) I Seite 3 Umweltbericht zur Begründung _ Teil B _ 125. FNP-Änderung  Mensch und menschliche Gesundheit, 125. FNP-Änderung Umweltbericht prüfung erfolgt ist und parallel zur 125. FNP-Änderung die Kreisstadt Bergheim die Aufstellung des Bebauungsplans Nr. 261/Na „Anschlussfläche Braunkohlenkraftwerk Niederaußem“ vornimmt, bei der ebenfalls eine Umweltprüfung durchgeführt wird. Gemäß § 2 Abs. 4 S. 5 BauGB kann sich die Umweltprüfung in diesem Fall auf zusätzliche oder erhebliche Umweltauswirkungen beschränken (Abschichtung). Für die Bewertung der Erheblichkeit werden quantifizierbare Kriterien herangezogen, die sich aus Rechts- und Verwaltungsvorschriften oder untergesetzlichen Regelwerken ableiten lassen. Soweit keine quantifizierbaren Kriterien zur Bewertung vorhanden sind, erfolgt eine verbal-argumentative Bewertung. Entsprechend der Schwere der Umweltauswirkungen werden vier Konfliktklassen unterschieden, die bereits im Rahmen der Umweltprüfung zur 5. Änderung des Regionalplans für den Regierungsbezirk Köln, Teilabschnitt Region Köln, verwendet wurden und auch bei der Umweltprüfung des Bebauungsplans Nr. 261/Na zur Anwendung kommen (vgl. Tabelle 1). Durch die Anwendung derselben Konfliktklassen werden die Ergebnisse der Umweltprüfungen auf den verschiedenen Ebenen auch untereinander vergleichbar. Definition der Konfliktklassen und Bewertung der Erheblichkeit Konfliktklasse Definition und Bewertung Bewertung unter Berücksichtigung von Kompensations- und Minderungsmaßnahmen keine (0) Keine bzw. nur theoretisch zu erwartende nachteilige Auswirkungen, die außerhalb der Mess-/ Erfassungsgenauigkeit liegen oder positive Umweltauswirkung. nicht erheblich gering (1) Erfassbare / nachweisbare nachteilige Auswirkungen von so geringem Ausmaß, dass sie ohne weitere Minderungs- oder Kompensationsmaßnahmen toleriert werden können (bspw. irrelevante Immissionszusatzbelastungen). nicht erheblich mittel (2) Mehr als irrelevante nachteilige Auswirkungen bei einer Überschreitung von Beurteilungswerten durch bestehende Vorbelastungen. erheblich, jedoch kompensierbar Erhebliche Beeinträchtigungen von Natur und Landschaft einschließlich des Boden- und Was- Begründung TEIL B I Vorentwurf (30.07.2012) I Seite 4 Umweltbericht zur Begründung _ Teil B _ 125. FNP-Änderung Tabelle 1: 125. FNP-Änderung Umweltbericht serhaushalts (Eingriffe in Natur und Landschaft). Die Auswirkungen/Beeinträchtigungen können aber durch Schutz-, Minderungs- und Kompensationsmaßnahmen soweit reduziert oder ausgeglichen werden, dass sie vertretbar sind. hoch (3) Erhebliche nachteilige Auswirkungen, die zu einer deutlichen Verschlechterung der bestehenden Umweltsituation führen (bspw. Verschlechterung des ökologischen oder chemischen Zustandes von Oberflächengewässern). Erheblich Erhebliche Beeinträchtigungen von Natur und Landschaft einschließlich des Boden- und Wasserhaushalts (Eingriffe in Natur und Landschaft). Die Auswirkungen/Beeinträchtigungen können nicht hinreichend (d.h. unter die Erheblichkeitsschwelle) gesenkt oder nicht kompensiert werden. Quelle: Bezirksregierung Köln 2012b auswirkungen, die mit der Änderung des Flächennutzungsplans vorbereitet werden, in die Abwägung über den Bauleitplan einzustellen, um diese sachgerecht mit den anderen Belangen gegen- und untereinander abzuwägen. 1.5 Festlegung des Umfangs und des Detaillierungsgrads der Umweltprüfung Die Gemeinde legt für jeden Bauleitplan fest, in welchem Umfang und Detaillierungsgrad die Ermittlung der Belange für die Abwägung erforderlich ist. Die Umweltprüfung bezieht sich dabei auf das, was nach gegenwärtigem Wissensstand und allgemein anerkannten Prüfmethoden sowie nach Inhalt und Detaillierungsgrad des Bauleitplans angemessener Weise verlangt werden kann. Nach einer überschlägigen Prüfung der zu erwartenden Umweltauswirkungen legt die Kreisstadt Bergheim den Umfang und Detaillierungsgrad der Umweltprüfung insbesondere unter Berücksichtigung:  der mit der 125. FNP-Änderung verfolgten städtebaulichen und umweltbezogenen Zielsetzungen und den Begründung TEIL B I Vorentwurf (30.07.2012) I Seite 5 Umweltbericht zur Begründung _ Teil B _ 125. FNP-Änderung Hierdurch wird die Kreisstadt Bergheim in die Lage versetzt, die möglichen Umwelt- 125. FNP-Änderung Umweltbericht  für die 125. FNP-Änderung relevanten Zielen des Umweltschutzes, die in den einschlägigen Fachgesetzen und Fachplänen festgelegt werden, wie folgt fest: Umfang- und Detaillierungsgrad der Umweltprüfung - Übersicht Schutzgut Inhalte Vorhandene Unterlagen Mensch, Gesundheit Bestand / Vorbelastung durch bestehende Nutzungen Immissionsschutz in der Bauleitplanung – Abstände zwischen Industrie- bzw. Gewerbegebieten und Wohngebieten im Rahmen der Bauleitplanung und sonstige für den Immissionsschutz bedeutsame Abstände (MUNLV 2007).  Luftschadstoffe  Schallemissionen Prognose / Betroffenheit durch Planung  Luftschadstoffe  Schallimmissionen  Flächeninanspruchnahme  Flächenzuordnung  Erholung  Landwirtschaftliche Nutzung Umweltbericht zur 5. Änderung des Regionalplans für den Regierungsbezirk Köln, Teilabschnitt Region Köln (Bezirksregierung Köln 2012b). Immissionsprognose Luftschadstoffe (argumet 2012). Schallimmissionsprognose für eine Neuanlage im Zuge der weiteren Umsetzung des Kraftwerkserneuerungsprogramms (MÜLLER-BBM 2012). Ermittlung der zu erwartenden Geräuschemissionen und -immissionen während der Durchführung der Erdarbeiten sowie der Errichtung des neu geplanten Braunkohlenkraftwerks (MÜLLER-BBM 2012a) Verkehrsuntersuchung zum Flächennutzungsplan, 125. Änderung; Bebauungsplan Nr. 261/Na; Anschlussfläche Braunkohlenkraftwerk Niederaußem (IVV 2012). Modellierung der Verschattungseffekte durch sichtbare Schwaden und Gebäude im Zusammenhang mit der Errichtung einer neuen Kraftwerksanlage am Standort Niederaußem (argumet/SIMUPLAN 2012). Tiere , Pflanzen, biologische Vielfalt Bestand / Vorbelastung durch bestehende Nutzungen Umweltbericht zur 5. Änderung des Regionalplans für den Regierungsbezirk Köln, Teilabschnitt Region Köln (Bezirksregierung Köln 2012b).  Biotoptypen und vernetzung  Artenbestand  Schutzgebiete Immissionsprognose Luftschadstoffe (argumet 2012). Prognose / Betroffenheit durch Planung FFH-Verträglichkeitsuntersuchung zum Flächennutzungsplan (TÜV Nord Systems 2012b).  Flächeninanspruchnahme  Artenschutz Artenschutzrechtlicher Fachbeitrag für die Prüfung nach §§ 44 ff BNatSchG (KBFF 2012a) Begründung TEIL B I Landschaftspflegerischer Begleitplan zum Flächennutzungsplan (SMEETS 2012b). Vorentwurf (30.07.2012) I Seite 6 Umweltbericht zur Begründung _ Teil B _ 125. FNP-Änderung Tabelle 2: 125. FNP-Änderung Umweltbericht Schutzgut Boden Inhalte Vorhandene Unterlagen  Habitatschutz Gutachten zur FFH-Verträglichkeitsprüfung betreffend eutrophierende und versauernde Schadstoffeinträge in den FFH-Gebieten „Knechtstedener Wald und Chorbusch“, „Königsdorfer Forst“ und „Worringer Bruch“ (ÖKO-DATA 2012) Bestand / Vorbelastung durch bestehende Nutzungen Umweltbericht zur 5. Änderung des Regionalplans für den Regierungsbezirk Köln, Teilabschnitt Region Köln (Bezirksregierung Köln 2012b).  Geologie  Böden  Bodenfunktion  Altlasten Landschaftspflegerischer Begleitplan zum Flächennutzungsplan (SMEETS 2012b). Geo- und umwelttechnischer Bericht (IBES 2010). Prognose / Betroffenheit durch Planung Wasser Bestand / Vorbelastung durch bestehende Nutzungen Umweltbericht zur 5. Änderung des Regionalplans für den Regierungsbezirk Köln, Teilabschnitt Region Köln (Bezirksregierung Köln 2012b).  Grundwasser  Oberflächenwasser  Schutzgebiete Landschaftspflegerischer Begleitplan zum Flächennutzungsplan (SMEETS 2012b). Prognose / Betroffenheit durch Planung  Flächeninanspruchnahme Klima und Luft Bestand / Vorbelastung durch bestehende Nutzungen Umweltbericht zur 5. Änderung des Regionalplans für den Regierungsbezirk Köln, Teilabschnitt Region Köln (Bezirksregierung Köln 2012b).  Lokales Klima Landschaftspflegerischer Begleitplan zum Flächen Klimarelevante Strukturen nutzungsplan (SMEETS 2012b).  Luft Immissionsprognose Luftschadstoffe (argumet 2012) Prognose / Betroffenheit Agrarmeteorologische Messungen, Zusammenfassendurch Planung der Bericht (DWD 2011).  Flächeninanspruchnahme  Baustellenbetrieb Landschaft Bestand / Vorbelastung durch bestehende Nutzungen Umweltbericht zur 5. Änderung des Regionalplans für den Regierungsbezirk Köln, Teilabschnitt Region Köln (Bezirksregierung Köln 2012b).  Landschaftsbild  Schutzgebiete Landschaftspflegerischer Begleitplan zum Flächennutzungsplan (SMEETS 2012b). Prognose / Betroffenheit durch Planung  Flächeninanspruchnahme Begründung TEIL B I Vorentwurf (30.07.2012) I Seite 7 Umweltbericht zur Begründung _ Teil B _ 125. FNP-Änderung  Flächeninanspruchnahme 125. FNP-Änderung Umweltbericht Schutzgut Inhalte Vorhandene Unterlagen  Baustellenbetrieb Kultur- und Sachgüter Bestand / Vorbelastung durch bestehende Nutzungen Umweltbericht zur 5. Änderung des Regionalplans für den Regierungsbezirk Köln, Teilabschnitt Region Köln (Bezirksregierung Köln 2012b).  Kulturlandschaft  Denkmäler Landschaftspflegerischer Begleitplan zum Flächennutzungsplan (SMEETS 2012b). Prognose / Betroffenheit durch Planung  Flächeninanspruchnahme  Baustellenbetrieb Wechselwirku Summation, Kumulation und ngen Verlagerung von Wirkungen Liste der Denkmäler der Stadt Bergheim (Bergheim 2012). Thematische Ausarbeitung zu den optischen Wirkungen eines als Musterkraftwerk zugrunde gelegten Braunkohlenkraftwerks auf das benachbarte Wohnumfeld (SMEETS 2012). Umweltbericht zur 5. Änderung des Regionalplans für den Regierungsbezirk Köln, Teilabschnitt Region Köln (Bezirksregierung Köln 2012b). Im Rahmen der Umweltprüfung werden die Umweltauswirkungen überprüft, die sich aus der 125. FNP-Änderung ergeben, die parallel zur Aufstellung des Bebauungsplans Nr. 261/Na „Anschlussfläche Braunkohlenkraftwerk Niederaußem“ erfolgt. Zusammen bilden die beiden Bauleitpläne den planungsrechtlichen Rahmen für die Errichtung eines Braunkohlenkraftwerks. Der Schwerpunkt der Umweltprüfung auf der Ebene des Flächennutzungsplans liegt dabei auf der Nutzungsänderung von Flächen, die die Errichtung eines Braunkohlenkraftwerks im Plangebiet ermöglichen. Darüber hinaus werden auf dieser Planungsebene Standortalternativen geprüft. Die mit der Errichtung und dem Betrieb eines Braunkohlenkraftwerks im Planänderungsgebiet verbundenen Umweltauswirkungen durch Luftschadstoff- und Schallemissionen, Verschattung und optische Wirkung bilden schwerpunktmäßig den Gegenstand der Umweltprüfung auf der Ebene des Bebauungsplans. Begründung TEIL B I Vorentwurf (30.07.2012) I Seite 8 Umweltbericht zur Begründung _ Teil B _ 125. FNP-Änderung Eigene Darstellung 125. FNP-Änderung Umweltbericht 2. Ziele und Inhalte der Planung Im Folgenden werden die mit der Änderung des Flächennutzungsplans verfolgten Ziele sowie die Inhalte der Planung dargestellt. Dabei liegt der Schwerpunkt auf den Inhalten, die im Hinblick auf ihre möglichen Umweltauswirkungen von Bedeutung für die Umweltprüfung sind. 2.1 Zielsetzung der 125. FNP-Änderung Gemäß § 8 Abs. 2 BauGB ist der Bebauungsplan aus dem Flächennutzungsplan zu entwickeln. Dieses Entwicklungsgebot im Sinne einer stufenweisen Konkretisierung der Planung zielt auf eine inhaltliche Übereinstimmung von Flächennutzungsplan und Bebauungsplan ab. Will eine Gemeinde einen Bebauungsplan aufstellen, der von den Darstellungen des rechtsgültigen Flächennutzungsplans abweicht, kann Sie im Rahmen des sogenannten Parallelverfahrens nach § 8 Abs. 3 BauGB mit der Aufstellung des Bebauungsplans gleichzeitig den Flächennutzungsplan ändern, um dem Entwicklungsgebot Rechnung zu tragen. Die 125. FNP-Änderung und die Aufstellung des Beden damit den bauplanungsrechtlichen Rahmen zur Entwicklung eines Braunkohlenkraftwerks. 2.2 Plangebiet Der Geltungsbereich der Planänderung befindet sich am nördlichen Rand des Stadtteils Niederaußem auf einer überwiegend landwirtschaftlich genutzten Fläche. Im Nordosten wird das Plangebiet durch den Verlauf der L 279n und im Osten durch den Verlauf der B 477 begrenzt, wobei weiter östlich zusätzliche landwirtschaftliche Flächen in den Geltungsbereich einbezogen werden. Südwestlich des Plangebiets verläuft die Nord-SüdBahn, die den Geltungsbereich von der bestehenden Kraftwerksanlage Niederaußem im Süden trennt. Nordwestlich befinden sich die Hofanlagen "Klein Mönchhof" und "Groß Mönchhof" sowie der Gillbach. Begründung TEIL B I Vorentwurf (30.07.2012) I Seite 9 Umweltbericht zur Begründung _ Teil B _ 125. FNP-Änderung bauungsplans Nr. 261/Na „Anschlussfläche Braunkohlenkraftwerk Niederaußem“ bil- 125. FNP-Änderung Umweltbericht Planinhalte Für den geplanten Standort des Braunkohlenkraftwerks wird als Art der baulichen Nutzung eine Sonderbaufläche mit der Zweckbestimmung „Braunkohlenkraftwerk“ nach § 11 Abs. 1 BauNVO dargestellt. Abbildung 1: Geltungsbereich und Plandarstellungen der 125. FNP-Änderung der Kreisstadt Bergheim Eigene Darstellung Die Flächen B 1.1 und 1.2 im Bereich des "Klein Mönchhof" sowie ein Streifen zwischen der B 477 und der Grubenanschlussbahn Fabrik Fortuna Nord (B 2) werden als Grünflächen mit der Zweckbestimmung Ausgleichsflächen dargestellt. Diese können zeitlich befristet für die Dauer der Errichtung bis zur Aufnahme des kommerziellen Betriebs eines Braunkohlenkraftwerks am Standort auch als Baustelleneinrichtungsflächen genutzt werden. Östlich der Grubenanschlussbahn Fabrik Fortuna Nord wird die Fläche B 3 als Fläche für die Landwirtschaft dargestellt. Auch diese soll temporär als Baustelleneinrichtungsfläche genutzt werden können. Da die zeitliche Befristung jedoch nicht im Flächennutzungsplan dargestellt werden kann, erfolgt dies im Rahmen der Festsetzungen des Bebauungsplans Nr.261/Na. Begründung TEIL B I Vorentwurf (30.07.2012) I Seite 10 Umweltbericht zur Begründung _ Teil B _ 125. FNP-Änderung 2.3 125. FNP-Änderung Umweltbericht Am westlichen Rand des Geltungsbereichs der 125. FNP-Änderung wird eine Fläche für die Abwasserbeseitigung mit der Zweckbestimmung „Regenrückhalte- und Regenklärbecken“ dargestellt. Die bestehenden Straßen (B 477 und L 279n) werden als öffentliche Straßenverkehrsflächen, die Trasse der Grubenanschlussbahn Fabrik Fortuna Nord als Fläche für Bahnanlagen dargestellt. Bestehende, das Plangebiet durchquerende ober- und unterirdischen Hauptversorgungsleitungen werden nachrichtlich aufgenommen. Die im Geltungsbereich der 125. FNP-Änderung als Grünflächen dargestellten Flächen (B 1.1, B 1.2 und B 2) dienen gleichzeitig als Ausgleichsflächen für Eingriffe in Natur und Landschaft, die planbedingt entstehen können. Bedarf an Grund und Boden Aufgrund der oben erläuterten Darstellungen ergibt sich folgender Bedarf an Grund und Boden im Geltungsbereich der 125. FNP-Änderung der Kreisstadt Bergheim. Tabelle 3: Umfang der Flächendarstellungen Fläche Abkürzung Sonderbaufläche (S) „Braunkohlenkraftwerk“ Größe SBKW 24,87 ha B 1.1 0,66 ha B 1.2 5,98 ha B2 3,89 ha B3 20,74 ha Fläche für die Abwasserbeseitigung Regenrück 0,91 ha Flächen für den überörtlichen Straßenverkehr B 477; L 279 2,53 ha Bahn 1,45 ha Grünflächen überlagert mit Baustelleneinrichtungsfläche Fläche für die Landwirtschaft überlagert mit Baustelleneinrichtungsfläche Flächen für Bahnanlagen Räumlicher Geltungsbereich Begründung TEIL B 61,03 ha Gesamt I Vorentwurf (30.07.2012) Umweltbericht zur Begründung _ Teil B _ 125. FNP-Änderung 2.4 I Seite 11 125. FNP-Änderung Umweltbericht Planungskonzept Mit den geplanten Nutzungsänderungen im Geltungsbereich der 125. FNP-Änderung werden in Verbindung mit der parallel erfolgenden Aufstellung des Bebauungsplans Nr. 261/Na die planungsrechtlichen Voraussetzungen für die Errichtung und den Betrieb eines neuen Braunkohlenkraftwerks im Plangebiet geschaffen. Hierzu erfolgt im Flächennutzungsplan die Darstellung einer Sonderbaufläche "Braunkohlenkraftwerk“. Dem Entwicklungsgebot entsprechend wird hieraus im Bebauungsplan ein sonstiges Sondergebiet mit der Zweckbestimmung "Braunkohlenkraftwerk" festgesetzt. Entsprechend den Festsetzungen des Bebauungsplans dient dies der Unterbringung eines Braunkohlenkraftwerks mit einem maximal zulässigen Abgasvolumenstrom von 3,68 Mio. m3/Stunde - dies entspricht nach dem derzeitigen Stand der Technik einer elektrischen Leistung von rund 1.100 MW -, dessen Brennstoff mindestens zu 90 % aus Braunkohle besteht. Unter Abgas werden hierbei die endgültig in die Luft freigesetzten Trägergase mit den festen, flüssigen oder gasförmigen Emissionen verstanden. Der Begriff Rauchgas wird für das Gas nach dem Verbrennungsprozess bis zur endgültigen Freisetzung in die Luft als Abgas verwendet. Als alternativer, optionaler Brennstoff darf bis max. 10 % der jeweiligen Feuerungswärmeleistung Biomasse aus nachwachsenden Rohstoffen (NaWaRo) zur Anwendung kommen. Dies entspricht - bei voller Auslastung der Kraftwerksanlage - rund 700.000 Tonnen pro Jahr. Der Einsatz anderer Brennstoffe (z.B. Heizöl EL) ist nur während der Anfahr- und Abfahrvorgänge zulässig. Das Musterkraftwerk besteht aus verschiedenen Gebäuden mit unterschiedlichen Abmessungen. Im Hinblick auf die Verschattung, die optische Wirkung und die Auswirkungen auf das Landschaftsbild sind dabei insbesondere die Gebäudehöhen von Bedeutung. Das größte Gebäude des neuen Braunkohlenkraftwerks bildet in dem Anlagenkonzept der Dampferzeuger (Kesselhaus) mit einer Höhe von 150 m. Überragt wird dieses Gebäude lediglich durch einen 180 m hohen Schornstein zur Rauchgasableitung. Angegliedert hieran befinden sich das Maschinenhaus, die Kohleaufbereitung (WTA) sowie das Schaltanlagengebäude mit Bauhöhen von 100 m. Zur Kühlung ist ein Hybridkühlturm mit einer Höhe von 100 m vorgesehen. Begründung TEIL B I Vorentwurf (30.07.2012) I Seite 12 Umweltbericht zur Begründung _ Teil B _ 125. FNP-Änderung 2.5 125. FNP-Änderung Umweltbericht Dem Musterkraftwerk (BoAplus) liegt ein modernes Feuerungskonzept zugrunde, durch das niedrige Mindestlasten und schnelle Laständerungen möglich werden. Hierdurch wird eine hohe Flexibilität des Kraftwerksbetriebs ermöglicht, die den weiteren Ausbau der Erneuerbaren Energien unterstützt und die Versorgungsicherheit sicherstellt. Die Versorgung mit dem Brennstoff Braunkohle soll über die in der Nähe liegenden, bestehenden Tagebaue Hambach und Garzweiler erfolgen. Der Flächenbedarf des Musterkraftwerks (BoAplus) entspricht dem bereits unter Punkt 2.4 gemachten Angaben. Neben der Fläche, die als Anlagenstandort dient (Sonderbaufläche „Braunkohlenkraftwerk“), werden für die Zeitdauer der Errichtung temporär Baustelleinrichtungsflächen (B 1.1, B 1.2, B 2 und B 3) benötigt, die nach Aufnahme des kommerziellen Betriebs eines Kraftwerks wieder einer Freiraumnutzung zuzuführen sind. Die vorhandene Anbindung an das Straßen- und Schienennetz kann für die verkehrliche Erschließung genutzt werden. Sowohl die Bundesstraße B 477 als auch die lenverkehr in der Phase der Errichtung des Kraftwerks aufnehmen zu können. Während der Bauphase kann der Abtransport von Erdmassen und der Antransport von Verfüllmassen überwiegend über vorhandene Werksbahnen erfolgen. 2.6 Stilllegung und Rückbau bestehender Kraftwerksanlagen Am Standort Niederaußem werden nach Angaben des heutigen Kraftwerksbetreibers RWE Power (vergleiche auch Unterlagen zur 5. Änderung des Regionalplans Köln) – unabhängig von der Realisierung des neuen Braunkohlenkraftwerks (Musterkraftwerk (BoAplus)) – spätestens am 31.12.2012 die beiden 150-MW-Blöcke A und B endgültig stillgelegt. Zur Untermauerung der endgültigen Stilllegung dieser beiden 150-MWBlöcke erfolgt anschließend der Rückbau strategischer, für den Kraftwerksbetrieb zwingend erforderlicher Anlagenteile und Komponenten wie beispielsweise Generator, Turbine, Netzanbindung, Netztrafo, etc.. Pro Block wird jeweils mindestens eine strategische Komponente innerhalb eines Jahres nach erfolgter endgültiger Stilllegung zurückgebaut. Begründung TEIL B I Vorentwurf (30.07.2012) I Seite 13 Umweltbericht zur Begründung _ Teil B _ 125. FNP-Änderung Landesstraße L 279n sind ausreichend dimensioniert, um insbesondere den Baustel- 125. FNP-Änderung Umweltbericht Weiter werden in direktem Zusammenhang mit der vorgesehenen 125. FNP-Änderung mit Beginn des kommerziellen Betriebs des neuen Braunkohlenkraftwerks (Musterkraftwerk (BoAplus)) die Blöcke C bis F (4 x 300 MW) und damit insgesamt ca. 1.200 MW außer Betrieb genommen und spätestens nach Ablauf von 6 Monaten endgültig stillgelegt. Diese vier Blöcke dienen für den Fall einer vollständigen oder teilweisen Nichtverfügbarkeit des Musterkraftwerkes in den ersten 6 Monaten des kommerziellen Betriebes als Betriebs- und Ausfallreserve. Ein gleichzeitiger Volllastbetrieb des neuen Braunkohlenkraftwerks und der vorgenannten vier 300-MW-Blöcke wird nicht erfolgen. Ebenfalls werden zur Untermauerung der endgültigen Stilllegung der vier 300-MW-Blöcke in Niederaußem strategische Anlagenteile und Komponenten wie beispielsweise Generator, Turbine, Netzanbindung, Netztrafo, etc. zurückgebaut. Pro Block wird jeweils mindestens eine strategische Komponente innerhalb eines Jahres nach erfolgter endgültiger Stilllegung zurückgebaut. Dies wird in geeigneter Weise rechtlich abgesichert. Weiter werden im Zusammenhang mit der Realisierung des neuen Braunkohlenkraftwerks trotz schwieriger Rückbaubedingungen im Bereich des Bestandskraftwerkes Diese Rückbauschritte sollen dabei mit einem möglichst hohem Verwertungs- bzw. Recycling-Anteil realisiert werden. Vorgesehen ist bis spätestens 5 Jahre nach Aufnahme des kommerziellen Betriebes des neuen Braunkohlenkraftwerks der ebenerdige Rückbau des Kamins West und der ebenerdige Rückbau der 5 im südlichen Teil des Kraftwerks gelegenen Kühltürme. Weiterhin ist in dem zuvor genannten Zeitrahmen der Rückbau und die Verfüllung des im Zusammenhang mit der Realisierung des neuen Braunkohlenkraftwerks nicht mehr erforderlichen Grabenbunkers im Kraftwerk Niederaußem vorgesehen. Die Rückbaumaßnahmen sind in Abbildung 2 dargestellt. Die vorgenannten Rückbaumaßnahmen werden in geeigneter Weise rechtlich abgesichert. Begründung TEIL B I Vorentwurf (30.07.2012) I Seite 14 Umweltbericht zur Begründung _ Teil B _ 125. FNP-Änderung Niederaußem erste, wesentliche optisch sichtbare Rückbauschritte vorgenommen. 125. FNP-Änderung Umweltbericht Rückbaumaßnahmen nach Aufnahme des kommerziellen Betriebes des neuen Braunkohlenkraftwerks Begründung TEIL B I Vorentwurf (30.07.2012) I Umweltbericht zur Begründung _ Teil B _ 125. FNP-Änderung Abbildung 2: Seite 15 125. FNP-Änderung Umweltbericht 3. Ziele des Umweltschutzes Nachfolgend werden die für die 125. FNP-Änderung bedeutsamen Umweltziele aus Gesetzen und Plänen zusammenfassend dargestellt. Der Umweltprüfung zugrunde liegende Fachgesetze In Tabelle 4 sind die wesentlichen Zielaussagen des Umweltschutzes aus den einschlägigen Fachgesetzen aufgeführt, die für die 125. FNP-Änderung von Bedeutung sind. Die Zielaussagen werden bestimmten Schutzgütern zugeordnet und schutzgutspezifisch im Rahmen der Erfassung der Umweltauswirkungen berücksichtigt. Tabelle 4: Fachgesetzliche Zielaussagen Schutzgut Quelle Zielaussagen Mensch Baugesetzbuch (BauGB) Sicherung einer menschenwürdigen Umwelt, Schutz und Entwicklung der natürlichen Lebensgrundlagen, auch in Verantwortung für den allgemeinen Klimaschutz, baukulturelle Erhaltung und Entwicklung städtebaulicher Gestalt und des Orts- und Landschaftsbildes (§ 1 Abs. 5 BauGB). Landschaftsgesetz (LG NRW) Sicherung der Landschaft und Erhaltung unbebauter Bereiche wegen ihrer Bedeutung als Erlebnis- und Erholungsraum (§ 2 Nr. 11 und 13 LG NRW). Bundes-Immissionsschutzgesetz (BImSchG) Schutz für Menschen, Tiere und Pflanzen, den Boden, das Wasser, die Atmosphäre sowie Kultur- und sonstige Sachgüter vor schädlichen Umwelteinwirkungen, Vorbeugen der Umwelteinwirkungen Entstehung schädlicher (§ 1 BImSchG). Bei der Planung sind für bestimmte Nutzungen vorgesehene Flächen so zuzuordnen, dass schädliche Umwelteinwirkungen und von schweren Unfällen hervorgerufene Auswirkungen auf überwiegend dem Wohnen dienende Gebiete sowie auf sonstige schutzbedürftige Gebiete, Freizeitgebiete… soweit wie möglich vermieden werden (§ 50 BImSchG). Bundesnaturschutzgesetz (BNatSchG) Natur und Landschaft sind auf Grund ihres eigenen Wertes und als Lebensgrundlagen des Menschen auch in Verantwortung für die künftigen Generationen im besiedelten Tiere und Pflanzen Begründung TEIL B I Vorentwurf (30.07.2012) I Seite 16 Umweltbericht zur Begründung _ Teil B _ 125. FNP-Änderung 3.1 125. FNP-Änderung Umweltbericht Schutzgut Quelle Zielaussagen und unbesiedelten Bereich nach Maßgabe des § 1 BNatSchG so zu schützen, dass - - die biologische Vielfalt, die Leistungs- und Funktionsfähigkeit des Naturhaushalts einschließlich der Regenerationsfähigkeit und nachhaltigen Nutzungsfähigkeit der Naturgüter sowie die Vielfalt, Eigenart und Schönheit sowie der Erholungswert von Natur und Landschaft auf Dauer gesichert sind; der Schutz umfasst auch die Pflege, die Entwicklung und, soweit erforderlich, die Wiederherstellung von Natur und Landschaft (allgemeiner Grundsatz, § 1 BNatSchG). Die Leistungsfähigkeit des Naturhaushalts ist zu erhalten und zu verbessern; Beeinträchtigungen sind zu unterlassen oder auszugleichen. Die Naturgüter sind, soweit sie sich nicht erneuern, sparsam zu nutzen; der Verbrauch der sich erneuernden Naturgüter ist so zu steuern, dass sie nachhaltig zur Verfügung stehen (§ 1 Nr. 1 und 2 LG NRW). Zur Sicherung der Leistungs- und Funktionsfähigkeit des Naturhaushaltes ist die biologische Vielfalt zu erhalten und zu entwickeln (Vielfalt an Lebensräumen und Lebensgemeinschaften, an Arten sowie der genetischen Vielfalt in den Arten (§ 1 Nr. 8 LG NRW). Die wild lebenden Tiere und Pflanzen und ihre Lebensgemeinschaften sind als Teil des Naturhaushalts in ihrer natürlichen und historisch gewachsenen Artenvielfalt zu schützen. Baugesetzbuch (BauGB) Bei der Aufstellung der Bauleitpläne sind insbesondere die Belange des Umweltschutzes, einschließlich des Naturschutzes und der Landschaftspflege, insbesondere die Auswirkungen auf Tiere, Pflanzen, Boden, Wasser, Luft, Klima und das Wirkungsgefüge zwischen ihnen sowie die Landschaft und die biologische Vielfalt zu berücksichtigen. Die Erhaltungsziele und der Schutzzweck von Natura 2000 Gebieten im Sinn des BNatSchG sind zu berücksichtigen (§ 1 Abs. 6 BauGB). Boden BundesBodenschutzgesetz Begründung TEIL B I Das BBodSchG fordert die nachhaltige Sicherung oder Wiederherstellung der Funktionen des Bodens, die Abwehr Vorentwurf (30.07.2012) I Seite 17 Umweltbericht zur Begründung _ Teil B _ 125. FNP-Änderung Landschaftsgesetz (LG NRW) 125. FNP-Änderung Schutzgut Wasser Luft Quelle Zielaussagen (BBodSchG) schädlicher Bodenveränderungen, die Sanierung der Böden und Altlasten sowie hierdurch verursachte Gewässerverunreinigungen und Vorsorge gegen nachteilige Einwirkungen auf den Boden. Bei Einwirkungen auf den Boden sollen Beeinträchtigungen seiner natürlichen Funktionen sowie seiner Funktion als Archiv der Natur- und Kulturgeschichte so weit wie möglich vermieden werden (§ 1 BBodSchG). Landesbodenschutzgesetz (LBodSchG NRW) Mit Grund und Boden soll sparsam und schonend umgegangen werden, Bodenversiegelungen sind auf das notwendige Maß zu begrenzen. Böden, die Bodenfunktionen nach dem BBodSchG in besonderem Maß erfüllen, sind besonders zu schützen (§ 1 LBodSchG NRW). Baugesetzbuch (BauGB) Mit Grund und Boden soll sparsam und schonend umgegangen werden, Bodenversiegelungen sind auf das notwendige Maß zu begrenzen (§ 1a Abs. 2 BauGB). Wasserhaushaltsgesetz (WHG) Die Gewässer sind nachhaltig zu bewirtschaften. Ihre Funktions- und Leistungsfähigkeit als Bestandteil des Naturhaushalts und als Lebensraum für Tiere und Pflanzen soll erhalten und verbessert werden. Sie sind so zu bewirtschaften, dass sie dem Wohl der Allgemeinheit und im Einklang mit ihm auch dem Nutzen Einzelner dienen. Beeinträchtigungen ihrer ökologischen Funktionen und der direkt von ihnen abhängenden Landökosysteme und Feuchtgebiete im Hinblick auf deren Wasserhaushalt sind zu vermeiden; nicht nur geringfügige Beeinträchtigungen sind so weit wie möglich auszugleichen. Die nachhaltige Gewässerbewirtschaftung hat ein hohes Schutzniveau für die Umwelt insgesamt zu gewährleisten (§ 6 WHG). Landeswassergesetz (LWG NRW) Ziel der Wasserwirtschaft ist es, die Gewässer vor vermeidbaren Beeinträchtigungen zu schützen und eine mit Rücksicht auf den Wasserhaushalt gebotene sparsame Verwendung des Wassers zu erreichen (§ 2 LWG NRW). Bundes-Immissionsschutzgesetz (BImSchG) Schutz für Menschen, Tiere und Pflanzen, den Boden, das Wasser, die Atmosphäre sowie Kultur- und sonstige Sachgüter vor schädlichen Umwelteinwirkungen, Vorbeugen der Entstehung schädlicher Umwelteinwirkungen (§ 1 BImSchG). Bei der Planung sind für bestimmte Nutzungen vorgesehene Flächen so zuzuordnen, dass schädliche Um- Begründung TEIL B I Vorentwurf (30.07.2012) I Seite 18 Umweltbericht zur Begründung _ Teil B _ 125. FNP-Änderung Umweltbericht 125. FNP-Änderung Umweltbericht Schutzgut Quelle Zielaussagen Klima Baugesetzbuch (BauGB) Berücksichtigung der Auswirkungen auf das Schutzgut Luft (§ 1 Abs. 6 Nr. 7a BauGB) und Erhaltung der bestmöglichen Luftqualität (§ 1 Abs. 6 Nr. 7h BauGB). Bundesnaturschutzgesetz (BNatSchG) Schutz der Luft auch durch Maßnahmen des Naturschutzes und der Landschaftspflege (§ 1 Abs. 3 Nr. 4 BauGB). Landschaftsgesetz (LG NRW) Beeinträchtigungen des Klimas, insbesondere des örtlichen Klimas, sind zu vermeiden. Durch Maßnahmen des Naturschutzes und der Landschaftspflege ist auf den Schutz und die Verbesserung des Klimas, einschließlich des örtlichen Klimas hinzuwirken. Wald und sonstige günstige klimatische Gebiete sowie Luftaustauschbahnen sind zu erhalten, entwickeln und wieder herzustellen, (§ 2 Abs. 1 Nr. 6 LG NRW). Landschaft Bundesnaturschutzgesetz (BNatSchG) Vermeidung von Beeinträchtigungen des Klimas (§ 1 Abs. 3 Nr. 4 BNatSchG). Treibhausgasemissionshandelsgesetz (TEHG) und EU-Richtlinie 2003/87/EG i.d.F. der Richtlinie 2009/29/EG (EH-RL) Für bestimmte Tätigkeiten (u.a. Betrieb von Kraftwerken) wird ein Handel mit Treibhausgasemissionsberechtigungen geschaffen, um damit durch eine kosteneffiziente Verringerung von Treibhausgasen zum weltweiten Klimaschutz beizutragen (§ 1 TEHG). Es erfolgt keine kostenlose Zuteilung an Zertifikaten für Stromerzeuger, Anlagen zur Abscheidung von CO2, Pipelines für CO2 und CO2Speicherstätten (Art. 10a Abs. 3 EH-RL). Bundesnaturschutzgesetz (BNatSchG) Zur dauerhaften Sicherung der Vielfalt, Eigenart und Schönheit sowie des Erholungswertes von Natur und Landschaft sind insbesondere Naturlandschaften und historisch gewachsene Kulturlandschaften zu bewahren und zum Zweck der Erholung in der freien Landschaft geeignete Flächen zu schützen und zugänglich zu machen (§ 1 Abs. 4 BNatSchG). Begründung TEIL B I Vorentwurf (30.07.2012) I Seite 19 Umweltbericht zur Begründung _ Teil B _ 125. FNP-Änderung welteinwirkungen und von schweren Unfällen hervorgerufene Auswirkungen auf überwiegend dem Wohnen dienende Gebiete sowie auf sonstige schutzbedürftige Gebiete, Freizeitgebiete… soweit wie möglich vermieden werden (§ 50 BImSchG). 125. FNP-Änderung Schutzgut Kultur- und sonstige Sachgüter Quelle Zielaussagen Landschaftsgesetz (LG NRW) Die Landschaft ist in ihrer Vielfalt, Eigenart und Schönheit auch wegen ihrer Bedeutung als Erlebnis- und Erholungsraum des Menschen zu sichern. Ihre charakteristischen Strukturen und Elemente sind zu erhalten oder zu entwickeln. Beeinträchtigungen des Erlebnis- und Erholungswerts der Landschaft sind zu vermeiden. Zum Zwecke der Erholung sind nach ihrer Beschaffenheit und Lage geeignete Flächen zu schützen und, wo notwendig, zu pflegen, zu gestalten und zugänglich zu erhalten oder zugänglich zu machen. Vor allem im siedlungsnahen Bereich sind ausreichende Flächen für die Erholung bereitzustellen. Zur Erholung im Sinne des Satzes 4 gehören auch natur- und landschaftsverträgliche sportliche Betätigungen in der freien Natur (§ 2 Abs. 1 Nr. 13 LG NRW). Denkmalschutzgesetz (DSchG NRW) Denkmäler sind zu schützen, zu pflegen, sinnvoll zu nutzen und wissenschaftlich zu erforschen. Bei öffentlichen Planungen und Maßnahmen sind die Belange des Denkmalschutzes unter der Denkmalpflege angemessen zu berücksichtigen (§ 1 Abs. 1 und 3 DSchG NRW). Baugesetzbuch (BauGB) Berücksichtigung umweltbezogener Auswirkungen auf Kulturgüter und sonstige Sachgüter (§ 1 Abs. 6 Nr. 7d BauGB). Landschaftsgesetz (LG NRW) Historische Kulturlandschaften und -landschaftsteile von besonders charakteristischer Eigenart sind zu erhalten. Dies gilt auch für die Umgebung geschützter oder schützenswerter Kultur-, Bau- und Bodendenkmäler (§ 2 Abs. 1 Nr. 14 LG NRW). Eigene Darstellung Die oben genannten Zielaussagen werden bei der Betrachtung der einzelnen Schutzgüter berücksichtigt und um spezifische Ziele und Aussagen in Fachgesetzen und Plänen ergänzt. Begründung TEIL B I Vorentwurf (30.07.2012) I Seite 20 Umweltbericht zur Begründung _ Teil B _ 125. FNP-Änderung Umweltbericht 125. FNP-Änderung Umweltbericht 3.2 Der Umweltprüfung zugrunde liegende Fachpläne und sonstige Umweltschutzvorgaben Im Folgenden werden die umweltbezogenen Zielaussagen verschiedener Fachpläne sowie sonstige Umweltziele vorgestellt. 3.2.1 Vorgaben der Raumordnung Die landesplanerischen Ziele und Grundsätze der Raumordnung werden durch den Landesentwicklungsplan Nordrhein-Westfalen (LEP NRW) aus dem Jahr 1995 sowie den Regionalplan des Regierungsbezirks Köln, Teilabschnitt Region Köln (RPlan) aus dem Jahr 2001 in seiner aktuellen Fassung bestimmt (Bezirksregierung 2012a). Hinzu tritt die eingeleitete 5. Änderung des Regionalplans für den Regierungsbezirk Köln, Teilabschnitt Köln - Kraftwerksstandort Bergheim-Niederaußem, Stadt Bergheim (Planung Kraftwerk BoAplus), die im Weiteren kurz als RPlan-Änderung Nr. 5 bezeichnet wird. Im Planteil des LEP NRW (Teil B) ist die Fläche der Änderung des Flächennutzungsplans als Freiraum festgelegt. Freiraumbereiche dienen einer nachhaltigen Entwicklung von Freiraumfunktionen und Freiraumnutzungen. Sie sollen deshalb grundsätzlich nicht für siedlungsräumliche Nutzungen in Anspruch genommen werden (Erläuterung LEP NRW, Kap. B. III 3.). Der Freiraum darf nur in Anspruch genommen werden, wenn die Inanspruchnahme erforderlich ist. Dies ist insbesondere der Fall, wenn der Flächenbedarf für siedlungsräumliche Nutzungen nicht innerhalb des Siedlungsraumes gedeckt werden kann. Begründung TEIL B I Vorentwurf (30.07.2012) I Seite 21 Umweltbericht zur Begründung _ Teil B _ 125. FNP-Änderung 3.2.1.1 Landesentwicklungsplan Nordrhein-Westfalen 125. FNP-Änderung Umweltbericht Landesentwicklungsplan NRW 1995 – Teil B - Auszug, hier: mit Hervorhebung der Lage des Plangebiets Quelle: LEP NRW Nach den Zielen des LEP NRW gilt im Einzelnen für Freiraumbereiche (B.III.1) folgendes: 1.21 Der durch Agrargebiete, Wald und Gewässer bestimmte Freiraum ist als Lebensraum und ökologischer Ausgleichsraum für Menschen, Fauna und Flora zu erhalten und in seinen Funktionen zu verbessern. Die Freiraumsicherung soll grundsätzlich der Erhaltung, Regeneration und Regulation von Gewässern, Boden und Luft, dem Biotop- und Artenschutz sowie der Land- und Forstwirtschaft und der landschaftsorientierten Erholung dienen. 1.22 Die Regionalplanung hat den Freiraum durch Bereiche mit Freiraumfunktionen weiter zu entwickeln und durch zusätzliche regionale Bereiche mit Freiraumfunktionen zu ergänzen. Begründung TEIL B I Vorentwurf (30.07.2012) I Seite 22 Umweltbericht zur Begründung _ Teil B _ 125. FNP-Änderung Abbildung 3: 125. FNP-Änderung Umweltbericht 1.23 Freiraum darf nur in Anspruch genommen werden, wenn die Inanspruchnahme erforderlich ist; dies ist dann der Fall, - wenn Flächenbedarf für siedlungsräumliche Nutzungen nicht innerhalb des Siedlungsraumes bzw. für Verkehrsinfrastruktur nicht durch Ausbau vorhandener Infrastruktur gedeckt werden kann oder - wenn der regionalplanerisch dargestellte Siedlungsraum unter Berücksichtigung der ortsüblichen Siedlungsstruktur für die absehbare Bevölkerungs- und Wirtschaftsentwicklung nicht ausreicht. 1.24 Die Inanspruchnahme von Freiraum ist bei bestehendem Bedarf abweichend von 1.23 auch zulässig, wenn eine gleichwertige Fläche dem Freiraum wieder zugeführt oder in eine innerstädtische Grünfläche umgewandelt wird. 1.25 Ist die Inanspruchnahme von Freiraum erforderlich, muss sie flächensparend und umweltschonend erfolgen. 1.26 Zum Schutz der natürlichen Lebensgrundlagen und zur Gestaltung einer abwechslungsreichen Kultur- und Erholungslandschaft ist im Freiraum eine auf tung erforderlich. Land- und forstwirtschaftlich genutzte Böden sind im Interesse der Bodenfruchtbarkeit und zur Erhaltung ihrer Regulations- und Lebensraumfunktionen vor Beeinträchtigungen zu schützen. Für Natur und Landschaft gelten folgende Ziele des LEP NRW (B.III.2): 2.21 Natur und Landschaft sind so zu schützen, zu pflegen, zu entwickeln und, soweit erforderlich, wiederherzustellen, dass - die Funktionsfähigkeit des Naturhaushalts, - die Regenerationsfähigkeit und Nutzbarkeit der Naturgüter, - die Tier- und Pflanzenwelt einschließlich ihrer Lebensstätten und Lebensräume (Biotope) sowie - die Vielfalt, Eigenart und Schönheit von Natur und Landschaft nachhaltig gesichert werden. Begründung TEIL B I Vorentwurf (30.07.2012) I Seite 23 Umweltbericht zur Begründung _ Teil B _ 125. FNP-Änderung Nachhaltigkeit ausgerichtete, standort- und umweltgerechte Landbewirtschaf- 125. FNP-Änderung Umweltbericht 2.22 Gebiete für den Schutz der Natur sowie Feuchtgebiete von internationaler Bedeutung sind für den Aufbau eines landesweiten Biotopverbundes zu sichern und durch besondere Maßnahmen des Naturschutzes und der Landschaftspflege zu erhalten, zu entwickeln und, soweit möglich, miteinander zu verbinden; sie dürfen für Nutzungen, die diese Zielsetzungen beeinträchtigen, nur in Anspruch genommen werden, wenn die angestrebte Nutzung nicht an anderer Stelle realisierbar ist, die Bedeutung der Gebiete dies zulässt und der Eingriff auf das unbedingt erforderliche Maß beschränkt wird. 2.23 Ist die Inanspruchnahme, Gefährdung oder wesentliche Beeinträchtigung von Gebieten für den Schutz der Natur oder von Feuchtgebieten mit internationaler Bedeutung unabweisbar, so ist durch geeignete Maßnahmen im erforderlichen Umfang Ausgleich und Ersatz zu schaffen. 2.24 Gebiete, die reich mit natürlichen Landschaftselementen ausgestattet sind und eine funktionsfähige Landschaftsstruktur aufweisen, sind vor nachteiligen Einflüssen zu bewahren. die in ihrer Landschaftsstruktur oder ihrem Erscheinungsbild geschädigt sind, sollen durch geeignete landschaftspflegerische Maßnahmen verbessert werden. 2.26 In den Großlandschaften des Landes sollen wertvolle Kulturlandschaften mit nachhaltigen Nutzungen und hohem Anteil naturnaher Bereiche vorbildlich erhalten werden. Sie sind hinsichtlich ihrer charakteristischen Eigenart und der für den Naturraum typischen Biotope und Landschaftsstrukturen besonders zu pflegen und zu entwickeln. 2.27 Die Gebietsentwicklungsplanung hat insbesondere in Verdichtungsgebieten regional bedeutsame Grünzüge zu sichern. Diese sind als Grünverbindungen und Grüngürtel im Hinblick auf ihre freiraum- und siedlungsbezogenen Funktionen zu erhalten, zu entwickeln oder wiederherzustellen und vor anderweitiger Inanspruchnahme besonders zu schützen. Für die 125. FNP-Änderung zur Ausweisung einer Fläche für die Errichtung eines Braunkohlenkraftwerks sind die Voraussetzungen der Ziffer 1.23 erfüllt. Die Inan- Begründung TEIL B I Vorentwurf (30.07.2012) I Seite 24 Umweltbericht zur Begründung _ Teil B _ 125. FNP-Änderung 2.25 Gebiete, die nur noch wenige natürliche Landschaftselemente aufweisen oder 125. FNP-Änderung Umweltbericht spruchnahme von Freiraum ist im vorliegenden Falle erforderlich, da der Flächenbedarf für die Errichtung eines neuen Braunkohlenkraftwerks innerhalb der dargestellten Siedlungsbereiche nicht zur Verfügung gestellt werden kann und damit auch gleichzeitig der dargestellte Siedlungsraum für die absehbare Wirtschaftsentwicklung durch ein neues Kraftwerk nicht ausreicht. Zu diesem Ergebnis kommt auch die Bezirksregierung Köln in ihrer Begründung zur 5. RPlan-Änderung (vgl. Bezirksregierung Köln 2012b). Die erforderliche Freiflächeninanspruchnahme erfolgt darüber hinaus flächensparend und umweltschonend. Durch die räumliche Nähe zum bestehenden Kraftwerksgelände kann umfassend auf vorhandene Infrastruktureinrichtungen zurückgegriffen werden, so dass diesbezüglich auf die Neuherstellung und eine damit verbundene Inanspruchnahme von Freiraum verzichtet werden kann. Bei dem Standort handelt es sich nicht um für Natur und Landschaft wertvolle Flächen. Der überwiegende Teil des Plangebiets ist aufgrund seiner Zwischennutzung als Baustelleneinrichtungsfläche für den früheren Kraftwerksneubau in Niederaußem (Block K – BoA1) bereits anthropogen geprägt und weist keine naturnahen Strukturen mehr auf. Im Rahmen der Eingriffs/Ausgleichsbilanzierung wird diese Fläche aufgrund der bestehenden Rückbauverrichtungsflächen benötigen Flächen werden derzeit landwirtschaftlich genutzt. Diese Nutzung soll aufgrund der Bodenfruchtbarkeit auch nach dem Rückbau der Baustelleneinrichtungsflächen zum überwiegenden Teil wieder aktiviert werden (Fläche B 3). Die mit der Planänderung vorbereiteten Eingriffe in Natur und Landschaft können durch umfassende Maßnahmen ausgeglichen werden. Diese werden nicht nur dazu beitragen, dass die Tier- und Pflanzenwelt einschließlich ihrer Lebensstätten und Lebensräume gesichert werden. Vielmehr werden die Maßnahmen auch zu einer Aufwertung der Landschaftsstruktur beitragen (SMEETS 2012b). Entsprechend ist die Inanspruchnahme des Freiraumbereichs erforderlich und zulässig. Dem Gebot des sparsamen Umgangs mit Freiraum wird durch den räumlichen Anschluss an die bestehende Kraftwerksfläche und die damit verbundene Möglichkeit der Nutzung vorhandener Kraftwerksinfrastrukturen sowie der Minimierung der Baufläche (SBKW) Rechnung getragen. Als Ziele für die Energieversorgung wird im LEP NRW in Kapitel D.II.2 festgelegt: Begründung TEIL B I Vorentwurf (30.07.2012) I Seite 25 Umweltbericht zur Begründung _ Teil B _ 125. FNP-Änderung pflichtung allerdings als landwirtschaftliche Fläche bewertet. Die für die Baustellenein- 125. FNP-Änderung Umweltbericht 2.1 Es sollen insbesondere heimische Primärenergieträger zur Stromerzeugung eingesetzt werden. Regenerative Energien müssen stärker genutzt werden. Die Energieproduktivität muss erhöht werden. 2.2 Die Gewinnung von Primärenergieträgern aus heimischen Lagerstätten erfordert, dass die Ortsgebundenheit und Unvermehrbarkeit der Bodenschätze in den regionalplanerischen Abwägungsprozessen besonders zu berücksichtigen sind. 2.3 Bevor neue Kraftwerke geplant werden, sollen die Möglichkeiten der Energieeinsparung und der Steigerung der Energieproduktivität in vorhandenen Anlagen ausgeschöpft werden. 2.4 Die Voraussetzungen für den Einsatz erneuerbarer Energien (vor allem Wasser-, Wind- und Solarenergie sowie nachwachsende Rohstoffe) sind zu verbessern bzw. zu schaffen. Gebiete, die sich für die Nutzung erneuerbarer Energien aufgrund der Naturgegebenheiten besonders eignen, sind in den Gebietsentwicklungsplänen als "Bereiche mit Eignung für die Nutzung erneuerbarer Energien" darzustellen. Das besondere Landesinteresse an einer Nutzung erneuerbarer derer Belang einzustellen. 2.5 Die verbrauchsnahen wirtschaftlich nutzbaren Potentiale der kombinierten Strom- und Wärmeerzeugung sind zum Zwecke einer möglichst rationellen Energienutzung auszuschöpfen. Die kommunale Planung soll dem Rechnung tragen. 2.6 Die Ausweisung von Wohnsiedlungsbereichen und Gewerbe- und Industrieansiedlungsbereichen sowie die Standortplanung von Anlagen zur Energieumwandlung müssen dem Ziel optimaler Energienutzung gerecht werden. Sie haben zu berücksichtigen, dass durch sinnvolle räumliche Zuordnung Energieeinsparpotentiale realisiert werden können. 2.7 Energiekonzepte sollen konkrete Einsparpotentiale und Möglichkeiten rationellerer Energienutzung ermitteln. Die kommunale und regionale Entwicklungsplanung soll die Ergebnisse berücksichtigen. 2.8 Die Standortplanung von Energieumwandlungsanlagen ist auf vorhandene und geplante Energieversorgungsnetze so auszurichten, dass grundsätzlich wenig Flächen für neue Leitungstrassen und bauliche Anlagen der Leitungsnetze in An- Begründung TEIL B I Vorentwurf (30.07.2012) I Seite 26 Umweltbericht zur Begründung _ Teil B _ 125. FNP-Änderung Energien ist bei der Abwägung gegenüber konkurrierenden Belangen als beson- 125. FNP-Änderung Umweltbericht spruch genommen werden. Die Nutzung vorhandener Trassen hat, soweit versorgungstechnisch vertretbar, Vorrang vor der Planung neuer Trassen. In Bezug auf die Energieversorgungsziele des Landesentwicklungsplans ist festzuhalten, dass der Vorrang der Nutzung heimischer Energieträger (Ziel D.II.2.1) erfüllt wird. Darüber hinaus wird durch die Änderung des FNP im räumlichen Anschluss an den bestehenden Standort in Niederaußem dem Ziel der Berücksichtigung der Ortsgebundenheit der Kohle Rechnung getragen. Geeignete und ausreichend große Flächenpotenziale stehen weder auf dem bestehenden Kraftwerksstandort in Niederaußem noch innerhalb von Siedlungsbereichen an anderen Stellen des Rheinischen Braunkohlenreviers für die Errichtung eines neuen Braunkohlenkraftwerks zur Verfügung. Eine Realisierung auf dem bestehenden alten Kraftwerkstandort kann nicht erfolgen, da keine geeigneten Flächen hierfür zur Verfügung stehen. Gleichzeitig können durch die Anlage eines neuen Kraftwerks im Geltungsbereich der Änderung des FNP die Energieproduktivität und die Möglichkeiten der Energieeinsparung erhöht werden (Bezirksregierung Köln 2012b), die an den vorhandenen Kraftwerken am Standort Niederaußem ausgeschöpft nes Feuerungskonzept zugrunde, das eine große Flexibilität des Kraftwerksbetriebs ermöglicht und damit den weiteren Ausbau der Erneuerbaren Energien unterstützt (Ziel D.II.2.4). Aufgrund der Möglichkeit zur Nutzung der vorhandenen Kraftwerksinfrastrukturen wird darüber hinaus auch die Vorgabe der Flächenschonung bei der Planung von Energieumwandlungsanlagen und Energieleitungen berücksichtigt (Ziel D.II.2.8). Zusammenfassend kann damit festgehalten werden, dass die umweltschutzbezogenen Zielsetzungen des LEP NRW im Rahmen der Umweltprüfung berücksichtigt werden und im Einklang mit der 125. FNP-Änderung der Kreisstadt Bergheim stehen. 3.2.1.2 Regionalplan Regierungsbezirk Köln Der Regionalplan legt auf der Grundlage des Landesentwicklungsplans die regionalen Ziele der Raumordnung für alle raumbedeutsamen Planungen und Maßnahmen im Begründung TEIL B I Vorentwurf (30.07.2012) I Seite 27 Umweltbericht zur Begründung _ Teil B _ 125. FNP-Änderung sind (Ziel D.II.2.3). Dem Anlagenkonzept (Musterkraftwerk (BoAplus)) liegt ein moder- 125. FNP-Änderung Umweltbericht Planänderungsgebiet fest (§ 18 LPlG). Der Regionalplan ist Vorgabe für die kommunale Bauleitplanung. Die Städte und Planungsträger sind nach Maßgabe der gesetzlichen Bestimmungen an die Zielaussagen des Regionalplanes gebunden. Gleichzeitig erfüllt der Regionalplan die Funktionen des Landschaftsrahmenplans im Sinne des Landschaftsgesetzes NRW und des forstlichen Rahmenplans gemäß Landesforstgesetz und legt so die regionalen Erfordernisse und Maßnahmen zur Verwirklichung von Naturschutz und Landschaftspflege sowie zur Sicherung des Waldes fest (§ 18 Abs. 2 LPLG NRW). Zur Sicherung des bestehenden Kraftwerksstandortes, einschließlich der Bereitstellung einer Anschlussfläche in der Kreisstadt Bergheim im Ortsteil Niederaußem wird derzeit eine Änderung des Regionalplans betrieben (5. RPlan-Änderung, vgl. Kap. 3.2.1). Im Hinblick darauf wird bei der Zusammenstellung der maßgeblichen Ziele der Raumordnung nicht nur auf den bestehenden Regionalplan eingegangen; es werden auch die Ziele der in Aufstellung befindlichen 5. RPlan-Änderung betrachtet (vgl. Abbildung 4). Zeichnerische Darstellung des RPlan – Auszug Begründung TEIL B I Vorentwurf (30.07.2012) I Umweltbericht zur Begründung _ Teil B _ 125. FNP-Änderung Abbildung 4: Seite 28 125. FNP-Änderung Quelle: Bezirksregierung Köln 2012b Wie dem Auszug der zeichnerischen Darstellungen des Regionalplans zu entnehmen ist, sind die von der 125. FNP-Änderung erfassten Flächen im bestehenden Regionalplan als "Allgemeiner Freiraum und Agrarbereich" dargestellt. Die laufende 5. RPlanÄnderung sieht einen "Bereich für gewerbliche und industrielle Nutzung" (GIB) mit der besonderen Zweckbestimmung "Kraftwerke und einschlägige Nebenbetriebe" vor. Die Flächen, die für die Baustelleneinrichtungsflächen vorgesehen werden, sind nicht vollständig von der GIB-Darstellung erfasst. Diese liegen zum überwiegenden Teil im "Allgemeinen Freiraum und Agrarbereich". Begründung TEIL B I Vorentwurf (30.07.2012) I Seite 29 Umweltbericht zur Begründung _ Teil B _ 125. FNP-Änderung Umweltbericht 125. FNP-Änderung Umweltbericht Im Textteil des bestehenden Regionalplans (Bezirksregierung 2012a) sind folgende Ziele für Bereiche für gewerbliche und industrielle Nutzungen (GIB) vorgegeben (B.3): Ziel 2 Bevor neue gewerbliche Bauflächen bauleitplanerisch in Angriff genommen werden, haben die Gemeinden zu prüfen, ob bereits über einen längeren Zeitraum dargestellte unternehmensgebundene und daher nicht verfügbare Baulandreserven den aktuellen Standortanforderungen der Unternehmen noch entsprechen und eine Entlassung aus der Unternehmensbindung erreicht werden kann. Die Mobilisierung brachliegender und ungenutzter Grundstücke hat Vorrang vor der Inanspruchnahme von Freiraum (vgl. LEP NRW Kap. C.II. Ziele 2.2 und 2.3). Ziel 3 Grenzen GIB und ASB aneinander, so ist durch geeignete Maßnahmen insbesondere im Rahmen der Bauleitplanung innerhalb der GIB sicherzustellen, dass Belästigungen im ASB nicht neu entstehen. Vorhandene Belästigungen sollen soweit wie möglich verringert werden. Agrarbereiche festgelegt. Hinsichtlich der Allgemeinen Freiraum- und Agrarbereiche führt der Regionalplan folgendes vorhabenrelevantes Ziel auf (D.1.2): Ziel 1 In den Allgemeinen Freiraum- und Agrarbereichen soll die landwirtschaftliche Nutzungsfähigkeit der landwirtschaftlich genutzten Flächen erhalten werden; den allgemeinen Anforderungen der Landschaftsentwicklung und des Bodenschutzes ist dabei Rechnung zu tragen. In den Bereichsteilen mit besonders guten landwirtschaftlichen Produktionsbedingungen ist die Inanspruchnahme von landwirtschaftlich genutzten Flächen für andere Nutzungen nur bei unabweisbarem Bedarf möglich. Hinsichtlich der Bereiche für den Schutz der Landschaft und der landschaftsorientierten Erholung (Überlagerung von Teilen des Planänderungsgebiets und der Baustelleneinrichtungsflächen) führt der Regionalplan folgende Ziele auf (D.3.3): Begründung TEIL B I Vorentwurf (30.07.2012) I Seite 30 Umweltbericht zur Begründung _ Teil B _ 125. FNP-Änderung Die Baustelleneinrichtungsflächen sind im Regionalplan als allgemeine Freiraum- und 125. FNP-Änderung Umweltbericht Ziel 1 In den Bereichen für den Schutz der Landschaft und landschaftsorientierten Erholung (BSLE) sind die Bodennutzungen und ihre Verteilung auf eine nachhaltige Erhaltung und Wiederherstellung der natürlichen Leistungsfähigkeit des Naturhaushaltes und des Landschaftsbildes sowie der Erholungseignung auszurichten. Im Einzelnen haben die BSLE der Sicherung bzw. Wiederherstellung oder Entwicklung - des wesentlichen Charakters der Landschaft, typischer Landschaftsstrukturen und Landschaftsbestandteile einschließlich der Bodendenkmale, denkmalwerter Gehöfte und Weiher sowie charakteristischer Nutzungsformen, - des Landschaftsbildes, - der landschaftsgebundenen Erholung, - der Eingliederung der Siedlungen (Ortsrandgestaltung) in die freie Landschaft, - Landschaftstypischer Lebensräume und Aufbau eines Biotopverbundsystems, - der natürlichen Bodenfruchtbarkeit, des Erosions- und Deflationsschutzes raussetzungen für Flora und Fauna und als Lebensgrundlage des Menschen, - des natürlichen Wasserdargebots, der Grundwasserneubildung und Reinhaltung des Grundwassers, - naturnaher Gewässer und von Retentionsräumen, - des geländeklimatischen Ausgleichsvermögens, - der Immissionsschutzfunktion zu dienen. Ziel 6 In Bereichen für den Schutz der Landschaft und landschaftsorientierten Erholung (BSLE) ist im Rahmen der dargestellten Grundnutzung und der Zielsetzungen für Sicherung, Pflege, Entwicklung und Wiederherstellung der Landschaft die Zugänglichkeit der Landschaft für Erholungssuchende zu sichern. Vermeidbare Störungen durch Immissionen und durch Zerschneidung zusammenhängender Erholungsräume sind auszuschließen. Begründung TEIL B I Vorentwurf (30.07.2012) I Seite 31 Umweltbericht zur Begründung _ Teil B _ 125. FNP-Änderung sowie der natürlichen Vielfalt an unterschiedlichen Böden als Standortvo- 125. FNP-Änderung Umweltbericht Im Hinblick darauf, dass Bereiche für gewerbliche und industrielle Nutzungen (GIB) der Ansiedlung gewerblicher Betriebe dienen, die wegen ihres großen Flächenbedarfs, ihrer Emissionen oder ihrer besonderen Standortanforderungen nicht in den Allgemeinen Siedlungsbereichen (ASB) integriert werden können (B.3.1), ist die Darstellung einer Sonderbaufläche mit der Zweckbestimmung „Braunkohlenkraftwerk“ an die Ziele der Raumordnung angepasst. Die temporär genutzten Baustelleneinrichtungsflächen stehen nach der Errichtung und Aufnahme des kommerziellen Betriebs eines Braunkohlenkraftwerks im Geltungsbereich wieder einer Freiraumnutzung zur Verfügung. Hierdurch wird ein Konflikt mit den Zielen für allgemeine Freiraum- und Agrarbereiche sowie der Bereiche für den Schutz der Landschaft und der landschaftsorientierten Erholung vermieden. Damit kann mit der 125. FNP-Änderung der Kreisstadt Bergeheim, vor allem auch mit Blick auf die 5. RPlan-Änderung, dem Anpassungsgebot an die Ziele der Raumordnung nach § 1 Abs. 4 BauGB Rechnung getragen werden. 3.2.2.1 Flächennutzungsplan Im derzeitigen Flächennutzungsplan der Kreisstadt Bergheim ist das Plangebiet als Fläche für die Landwirtschaft nach § 5 Abs. 2 Nr. 9a BauGB dargestellt. Die Inhalte der 125. FNP-Änderung wurden bereits unter Kapitel 2.3 beschrieben. Begründung TEIL B I Vorentwurf (30.07.2012) I Seite 32 Umweltbericht zur Begründung _ Teil B _ 125. FNP-Änderung 3.2.2 Vorgaben der Bauleitplanung 125. FNP-Änderung Umweltbericht Auszug aus dem derzeit gültigen FNP der Kreisstadt Bergheim, hier: mit Abgrenzung der von der 125. FNP-Änderung erfassten Fläche Quelle: Kreisstadt Bergheim 3.2.2.2 Bebauungspläne Unmittelbar südwestlich an das Plangebiet angrenzend – getrennt durch die Nord-SüdBahn – befindet sich der Bebauungsplan Nr. VI, der als zulässige Art der baulichen Nutzung zum überwiegenden Teil Industriegebietsflächen festsetzt. Lediglich in den Randbereichen sind Gewerbegebietsausweisungen enthalten. Östlich des Bebauungsplans Nr. VI grenzt der Bebauungsplan Nr. 13/Na (3. Änderung) an, der für die zu bebauenden Flächen als Art der baulichen Nutzung ein Gewerbegebiet festsetzt. Der im Parallelverfahren aufgestellte Bebauungsplan Nr. 261/Na ist identisch mit dem Geltungsbereich der 125. FNP-Änderung. Die für die Entwicklung des Bebauungsplans aus den Darstellungen der Änderung des Flächennutzungsplans relevanten Vorgaben sind in Tabelle 5 aufgeführt. Begründung TEIL B I Vorentwurf (30.07.2012) I Seite 33 Umweltbericht zur Begründung _ Teil B _ 125. FNP-Änderung Abbildung 5: 125. FNP-Änderung Umweltbericht Darstellung der 125. FNP-Änderung und Festsetzungen des Bebauungsplans Nr. 261/Na Darstellungen in der 125. FNP-Änderung Festsetzung im Bebauungsplan Nr. 261/Na Standort Braunkohlenkraftwerk Sonderbaufläche (S) Zweckbestimmung „Braunkohlenkraftwerk“ Sonstiges Sondergebiet (SO) Zweckbestimmung „Braunkohlenkraftwerk“ Baustelleneinrichtungsflächen B 1.1; 1.2 und 2 Flächen für Baustelleneinrichtungen Sonstiges Sondergebiet Zweckbestimmung „Baustelleneinrichtungsfläche“ bis 31.12.2023 ab 01.01.2024: Freiflächennutzung Grünfläche Zweckbestimmung „Ausgleichsfläche“ Private Grünfläche Zweckbestimmung „Ausgleichsfläche“ Baustelleneinrichtungsflächen B 3 Baustelleneinrichtungsflächen Sonstiges Sondergebiet Zweckbestimmung „Baustelleneinrichtungsfläche“ bis 31.12.2021, ab 01.01.2022: (geplante) Nutzung bis 31.12.2023 ab 01.01.2024: bis 31.12.2021 ab 01.01.2022: Fläche für die Landwirtschaft Fläche für die Landwirtschaft Landwirtschaft Regenrückhalte - und Regenklärbecken Fläche für die Abwasserbeseitigung Private Fläche für die Abwasserbeseitigung Zweckbestimmung „Regenrückhalte- und Regenklärbecken“ B 477 und L 279n (Bestand) Überörtlicher Straßenverkehr (nachrichtliche Übernahme) Überörtliche Hauptverkehrsstraßen (nachrichtliche Übernahme) Öffentliche Straßenverkehrsfläche Flächen für Bahnanlage (nachrichtliche Übernahme) Flächen für Bahnanlage (nachrichtliche Übernahme) Ausbau Knotenpunkt Grubenanschlussbahn Fabrik Fortuna Nord (Bestand) Eigene Darstellung Begründung TEIL B I Vorentwurf (30.07.2012) I Seite 34 Umweltbericht zur Begründung _ Teil B _ 125. FNP-Änderung Tabelle 5: 125. FNP-Änderung Umweltbericht 3.2.3 Landschaftsplanung Der Landschaftsplan 7 (kurz LPlan 7) des Rhein-Erft-Kreises beinhaltet gem. § 16 Abs. 1 Landschaftgesetz NRW (LG NRW) für die Flächen außerhalb der im Zusammenhang bebauten Ortsteile und außerhalb von Bebauungsplänen die Ziele für die Entwicklung der Landschaft gem. § 18 LG NRW, Festsetzungen von Schutzgebieten gem. §§ 19 bis 23 LG NRW, Regelungen zu Brachflächen (§ 24 LG NRW), Festsetzungen betreffend die forstliche Nutzung (gem. § 25 LG NRW) und schließlich Entwicklungs-, Pflege- und Erschließungsmaßnahmen (§ 26 LG NRW). Aus der Entwicklungs- und Festsetzungskarte (vgl. Abbildung 6) des Landschaftsplans 7 lässt sich entnehmen, dass das Plangebiet innerhalb einer Fläche mit dem Entwicklungsziel 2 liegt. LPlan 7 – Entwicklungs- und Festsetzungskarte – Auszug, mit Hervorhebung der Lage des Plangebiets Begründung TEIL B I Vorentwurf (30.07.2012) I Umweltbericht zur Begründung _ Teil B _ 125. FNP-Änderung Abbildung 6: Seite 35 125. FNP-Änderung Quelle: Rhein-Erft-Kreis 2011 Außerdem sind entlang der B 477 (vgl. Ziffer 5.2-2) sowie entlang der Grubenanschlussbahn Fabrik Fortuna Nord (vgl. Ziffer 5.2-3) ergänzende Baum- und Strauchpflanzungen vorzunehmen. Entlang der Nord-Süd-Bahn ist als Entwicklungsziel die Wiederaufforstung angegeben (vgl. Ziffer 4.1-6). Entlang des Gillbachs ist eine Ausweisung als Landschaftsschutzgebiet (vgl. Ziffer 2.2-4) erfolgt. Innerhalb des Landschaftsschutzgebiets sind Baum- und Strauchpflanzungen vorzunehmen. Weitere Vorgaben sind aus der Karte in Bezug auf das Planungsvorhaben der Kreisstadt Bergheim nicht zu entnehmen. Begründung TEIL B I Vorentwurf (30.07.2012) I Seite 36 Umweltbericht zur Begründung _ Teil B _ 125. FNP-Änderung Umweltbericht 125. FNP-Änderung Umweltbericht Ergänzend zu den plangraphischen Darstellungen werden im Textteil des LPlan 7 folgende Entwicklungsziele formuliert, die für die 125. FNP-Änderung von Bedeutung sind: Entwicklungsziel 2 Für die Flächen, die mit dem Entwicklungsziel 2 gekennzeichnet sind, ist folgendes Entwicklungsziel formuliert: Anreicherung einer im Ganzen zu erhaltenden Landschaft mit naturnahen Lebensräumen und mit gliedernden und belebenden Elementen. Gemäß den Erläuterungen zum Entwicklungsziel 2 liegt das Schwergewicht für die erfassten Flächen in einer zusätzlichen Ausstattung von insgesamt erhaltungswürdigen Bereichen mit naturnahen Lebensräumen und gliedernden und belebenden Elementen, um so eine Verbesserung der vorhandenen Landschaftssubstanz zu erzielen. Besondere Festsetzungen für die forstliche Nutzung fläche zu entwickeln. Anlage, Pflege oder Anpflanzung von Flurgehölzen, Hecken, Bienenweidegehölzen, Schutzpflanzungen, Alleen, Baumgruppen und Einzelbäumen Für die entlang der B 477 sowie der Grubenanschlussbahn Fabrik Fortuna -Nord sind dem Textteil folgende Vorgaben zu entnehmen: Zur Erhaltung und Wiederherstellung der prägenden Allee ist in Abstimmung mit RWE die Baumreihe entlang der B 477 mit Ahornhochstämmen zu ergänzen (5.2-2) Zur Verstärkung der raumbildenden Landschaftsstruktur sind in Abstimmung mit RWE ergänzende Baum- und Strauchpflanzungen auf dem Bahndamm vorzunehmen (5.2-3). Landschaftsschutzgebiet LSG 2.2-4 Gillbachtal Der Talverlauf des Gillbachs und das Gebiet der Mönchshöfe ist zur Erhaltung der Leistungsfähigkeit des Naturhaushaltes und der Nutzungsfähigkeit der Naturgüter sowie wegen der Vielfalt und Schönheit des Landschaftsbildes als Landschaftsschutzgebiet Begründung TEIL B I Vorentwurf (30.07.2012) I Seite 37 Umweltbericht zur Begründung _ Teil B _ 125. FNP-Änderung Gemäß Ziffer 4.1-6 ist in Abstimmung mit RWE entlang der Nord-Süd-Bahn eine Wald- 125. FNP-Änderung Umweltbericht ausgewiesen. Neben der Erhaltung wird mit der Ausweisung das Ziel der Aufwertung verfolgt. Zusammenfassend kann festgehalten werden, dass die im LPlan 7 enthaltenden Zielvorgaben der Planungsabsicht der Kreisstadt Bergheim nicht entgegenstehen. 3.2.4 Klimaschutzziele Auf Ebene der Europäischen Union besteht die Zielsetzung der Senkung der Treibhausgasemissionen bis zum Jahr 2020 um 20% unter das Niveau von 1990 im EUKlimapaket. Gleichzeitig sollen bis 2020 der Anteil der erneuerbaren Energien am Endenergieverbrauch EU-weit auf 20% gesteigert werden. Über diese EU-Ziele hinausgehend hat sich die Bundesregierung mit dem Energiekonzept 2050 das Ziel gesetzt, die Treibhausgasemissionen der Bundesrepublik bis zum Jahr 2020 um 40 % gegenüber dem Jahr 1990 und bis 2050 um mindestens 80% geHandel als Steuerungselement etabliert worden. Einen wichtigen Beitrag zur Erreichung dieses Ziels bildet nach Aussagen des Umweltbundesamtes der Ersatz älterer Kraftwerke durch neuere Kraftwerke mit höheren Wirkungsgraden. Die Klimaschutzziele Nordrhein-Westfalens sollen zukünftig wahrscheinlich in einem Klimaschutzgesetz festgelegt werden. Gemäß § 3 Abs. 1 des Entwurfs der Landesregierung (Stand: Juni 2012) sollen die CO2-Emissionen in Nordrhein-Westfalen bis 2020 um mindestens 25 % und bis zum Jahr 2050 um mindestens 80 % im Vergleich zu den Gesamtemissionen des Jahres 1990 reduziert werden. Zur Verringerung der Treibhausgasemissionen wird der Steigerung des Ressourcenschutzes, der Ressourcen- und der Energieeffizienz, der Energieeinsparung und dem Ausbau erneuerbarer Energien besondere Bedeutung beigemessen (§ 3 Abs. 2 Klimaschutzgesetz NRW-Entwurf). Die Erneuerung der Braunkohlenkraftwerke, für die auch am Standort Niederaußem die bauplanungsrechtlichen Voraussetzungen geschaffen werden, kann einen wesentlichen Beitrag zum Klimaschutz durch Verringerung der Treibhausgasemissionen auf Begründung TEIL B I Vorentwurf (30.07.2012) I Seite 38 Umweltbericht zur Begründung _ Teil B _ 125. FNP-Änderung genüber dem Jahr 1990 zu senken. Zur Erreichung dieser Ziele ist der CO2-Zertifikate 125. FNP-Änderung Umweltbericht Landesebene sowie eine wesentliche Steigerung der Ressourcen- und Energieeffizienz leisten. Es kann festgehalten werden, dass die europäischen und nationalen Klimaschutzziele sowie die Vorgaben des Entwurfs des Klimaschutzgesetzes NRW der 125. FNP- Begründung TEIL B I Vorentwurf (30.07.2012) I Umweltbericht zur Begründung _ Teil B _ 125. FNP-Änderung Änderung der Kreisstadt Bergheim nicht entgegenstehen. Seite 39 125. FNP-Änderung Umweltbericht Auswirkungen auf Gebiete von gemeinschaftlicher Bedeutung Die Gebiete von gemeinschaftlicher Bedeutung nach § 7 Abs. 1 Nr. 6 BNatSchG (FFHGebiete) sowie die europäischen Vogelschutzgebiete (§ 7 Abs. 1 Nr. 7 BNatSchG) bilden zusammen das europäische Schutzgebietssystem Natura 2000. Für Pläne oder Projekte, die einzeln oder im Zusammenwirken mit anderen Plänen oder Projekten ein Gebiet des Netzes Natura 2000 erheblich beeinträchtigen können, ist gemäß § 34 BNatSchG die Verträglichkeit mit den Erhaltungszielen des betreffenden Gebiets zu prüfen. Dabei ist es nicht relevant, ob ein Projekt oder Plan direkt Flächen von Natura 2000-Gebieten in Anspruch nimmt oder lediglich von außen (beispielsweise durch Luftschadstoffimmissionen) einwirkt. Ergibt die FFH-Verträglichkeitsprüfung, dass ein Projekt zu erheblichen Beeinträchtigungen eines Natura 2000-Gebietes in seinen für die Erhaltungsziele oder den Schutzzweck maßgeblichen Bestandteilen führen kann, ist es gemäß § 34 Abs. 2 BNatSchG grundsätzlich unzulässig. Abweichend hiervon kann ein Projekt dennoch zugelassen werden, wenn es aus zwingenden Gründen des überwiegenden öffentlichen Interesses notwendig ist und zumutbare Alternativen, den mit dem Projekt verfolgten Zweck an anderer Stelle ohne oder mit geringeren Beeinträchtigungen zu erreichen, nicht gegeben sind (§ 34 Abs. 3 BNatSchG). Da eine Beeinträchtigung von Natura 2000-Gebieten nicht ausgeschlossen werden konnte, erfolgt im Rahmen der Aufstellung der FNP-Änderung Nr. 125 eine FFHVerträglichkeitsuntersuchung (TÜV Nord Systems 2012b). Hierbei wurden die möglichen Auswirkungen auf vier Schutzgebiete untersucht:  Knechtstedener Wald mit Chorbusch (DE-4806-303),  Worringer Bruch (DE-4907-301),  Königsdorfer Forst (DE-5006-301) und  Rhein-Fischschutzzonen zwischen Emmerich und Bad Honnef (DE-4405-301). Das dem Plangebiet nächstgelegene FFH-Gebiet (FFH-Gebiet Königsdorfer Forst, DE5006-301) befindet sich in ca. 7 km Entfernung. Aufgrund der Entfernung zum Plangebiet sind diese Natura 2000-Gebiete potenziell ausschließlich durch Luftschadstoffimmissionen und Stoffeinträge über den Luftpfad aus dem Betrieb eines Braunkohlen- Begründung TEIL B I Vorentwurf (30.07.2012) I Seite 40 Umweltbericht zur Begründung _ Teil B _ 125. FNP-Änderung 4. 125. FNP-Änderung Umweltbericht kraftwerks im Geltungsbereich der 125. FNP-Änderung betroffen. Potenzielle Auswirkungen über den Wasserpfad werden im Rahmen der FFH-Verträglichkeitsprüfung ausgeschlossen. Bei alleiniger Betrachtung der möglichen Auswirkungen eines neuen Braunkohlenkraftwerks gemäß dem Anlagenkonzept des Musterkraftwerks (BoAplus) ergibt sich, dass die durch den Kraftwerksbetrieb verursachten Immissionen und Stoffeinträge mit Ausnahme der Säureeinträge so gering sind, dass  sich die Vorbelastung nicht messbar ändert oder  die Gesamtbelastung als Summe aus Vor- und Zusatzbelastung auch zukünftig unterhalb der Beurteilungswerte bleibt oder  die Bagatellschwellen für die Zusatzbelastung unterschritten werden. Lediglich die maximalen zusätzlichen Säureeinträge überschreiten auf Teilflächen in zwei FFH-Gebieten die Bagatellschwellen bei Vorbelastungen, die oberhalb der Critical Loads liegen. Diesbezüglich lassen sich Beeinträchtigungen von Erhaltungszielen daher bundenen Entlastungseffekte zunächst außer Acht lässt (TÜV Nord Systems 2012b). Bei entsprechender Berücksichtigung der zum Neubau gehörenden Stilllegung der Kraftwerksblöcke C bis F am Standort Niederaußem kommt es hingegen innerhalb der untersuchten Natura 2000-Gebiete zu einer Verringerung der Immissionsbelastungen mit gasförmigen Luftschadstoffen und Stoffeinträgen. Damit können in diesem Fall Beeinträchtigungen der Erhaltungsziele der betroffenen bzw. untersuchten Natura 2000-Gebiete ausgeschlossen werden. Im Rahmen der FFH-Verträglichkeitsprüfung wurde auch die Summationswirkung der Immissionen eines neuen Braunkohlenkraftwerks gemäß dem Anlagenkonzept des Musterkraftwerks (BoAplus) im Geltungsbereich des Bebauungsplans (unter Einschluss der Stilllegung) mit folgenden geplanten Anlagen in den betroffenen FFH-Gebieten abgeschätzt:  Neubau GuD F Kraftwerk in Düsseldorf-Lausward (Stadtwerke Düsseldorf),  TDI-Anlage im ChemPark Dormagen (Bayer Material Science AG), Begründung TEIL B I Vorentwurf (30.07.2012) I Seite 41 Umweltbericht zur Begründung _ Teil B _ 125. FNP-Änderung nicht grundsätzlich ausschließen, wenn man die mit der Stilllegung von Anlagen ver- 125. FNP-Änderung Umweltbericht  Neubau GuD-Kraftwerk Niehl 3 in Köln-Niehl (RheinEnergie AG),  Neubau GuD-Kraftwerk Knapsack 2 in Hürth-Knapsack (Statkraft Market GmbH), Auch aus dieser Summationsbetrachtung ergab sich keine Beeinträchtigung der FFHGebiete (TÜV Nord Systems 2012b). Insgesamt können damit auch Beeinträchtigungen der Erhaltungsziele und Schutzzwecke von Natura 2000-Gebieten in Verbindung mit der 125. FNP-Änderung ausge- Begründung TEIL B I Vorentwurf (30.07.2012) I Umweltbericht zur Begründung _ Teil B _ 125. FNP-Änderung schlossen werden. Seite 42 125. FNP-Änderung Umweltbericht 5. Umweltmerkmale und -zustand sowie Beschreibung und Bewertung der Umweltauswirkungen Zu den relevanten Wirkfaktoren, die im Rahmen der Umweltprüfung zur Änderung des Flächennutzungsplans zu berücksichtigen sind, gehören insbesondere die sich durch die geplante Nutzungsänderungen ergebenden Auswirkungen aufgrund von Flächeninanspruchnahmen. Diese beziehen sich auf die grundsätzliche Möglichkeit der Errichtung eines Braunkohlenkraftwerks sowie die geplante temporäre Nutzung von Flächen zur Baustelleneinrichtung im Geltungsbereich der 125. FNP-Änderung. Die anlage- (Raumwirkung von Baukörpern, Verschattung) und betriebsbedingten Umweltauswirkungen (Immissionen) eines Braunkohlenkraftwerks im Plangebiet selbst werden nicht näher betrachtet. Zum einen werden diese im Rahmen der Umweltprüfung zu dem im Parallelverfahren aufgestellten Bebauungsplan Nr. 261/Na untersucht, dessen Festsetzungen den bauplanungsrechtlichen Rahmen für ein am Standort mögliches Musterkraftwerk (BoAplus) bildet. Zum anderen sind die betriebsbedingten Umweltauswirkungen auch Gegenstand der Umweltverträglichkeitsprüfung, führen ist. 5.1 Schutzgut Mensch und menschliche Gesundheit Auswirkungen auf das Schutzgut Mensch und menschliche Gesundheit können sich insbesondere aufgrund der Nutzungsänderungen im Geltungsbereich der Planänderung und dem daraus resultierenden verringerten Abstand zu schutzbedürftigen Nutzungen sowie der Einschränkung von Erholungsfunktionen ergeben. Diese sind dauerhaft für den Bereich der Sonderbaufläche "Braunkohlenkraftwerk" und temporär für die Dauer der Errichtung bis zur Aufnahme des kommerziellen Betriebs eines Kraftwerks bzw. bis zum Ende der jeweiligen zulässigen Nutzung gemäß den Festsetzungen im Bebauungsplan Nr. 261/Na für die Baustelleneinrichtungsflächen (B 1.1, B 1.2, B 2 und B 3). Die betriebsbedingt möglichen Auswirkungen durch Luftschadstoffimmissionen, Stoffeinträge, Schall- und Lichtimmissionen sowie die Auswirkungen durch Verschattung und die optische Wirkung werden nicht vertiefend im Rahmen der Umweltprüfung zur Begründung TEIL B I Vorentwurf (30.07.2012) I Seite 43 Umweltbericht zur Begründung _ Teil B _ 125. FNP-Änderung die im Rahmen des immissionsschutzrechtlichen Genehmigungsverfahrens durchzu- 125. FNP-Änderung Umweltbericht Änderung des Flächennutzungsplans, sondern im Rahmen der Umweltprüfung zum Bebauungsplan betrachtet. Aus diesem Grund erfolgt im Rahmen dieser Umweltprüfung nur eine kurze Bezugnahme auf die Ergebnisse der Umweltprüfung im Bebauungsplan. 5.1.1 Untersuchungsraum Der Untersuchungsraum für den Wirkfaktor Flächeninanspruchnahme umfasst den unmittelbaren Geltungsbereich der 125. FNP-Änderung. Für die Ermittlung der Auswirkungen aufgrund der Veränderung von Abständen zu anderen Nutzungen und auf die Erholung wird das im Zusammenhang besiedelte Umfeld der 125. FNP-Änderung betrachtet. 5.1.2 Umweltmerkmale und derzeitiger Umweltzustand Der unmittelbare Geltungsbereich der 125. FNP-Änderung ist derzeit überwiegend durch intensive landwirtschaftliche Nutzungen geprägt. Unmittelbar angrenzend an lich, getrennt durch den Gillbach der "Groß Mönchhof". Die landwirtschaftlichen Nutzungen erstrecken sich weiterhin nördlich der Nord-Süd-Bahn bis zu den Stadtteilen Rath, Rheidt-Hüchelhoven, und Büsdorf. Südwestlich der Nord-Süd-Bahn werden die Flächen durch das bestehende Kraftwerk Niederaußem geprägt. Im Südosten befinden sich gewerbliche Nutzungen. Der Geltungsbereich wird durch bestehende und geplante Verkehrsanlagen geprägt. Im Norden bildet die L 279n die Grenze des Plangebietes, die in östlicher Richtung als L 93n bis Pulheim-Stommeln weitergeführt werden soll. Im Süden bildet die Nord-SüdBahn die Grenze des Geltungsbereichs der 125. FNP-Änderung. Durch das Plangebiet verläuft die Bundesstraße 477 sowie die Grubenanschlussbahn Fabrik Fortuna Nord in Nord-Süd-Richtung. Diese Verkehrsanlagen trennen die Sonderbaufläche „Braunkohlenkraftwerk“ im westlichen Teil von den Baustelleneinrichtungsflächen im östlichen Teil des Plangebietes (B 2 und B 3). Aufgrund der oben genannten Prägung des Plangebietes durch die südwestlich angrenzenden Kraftwerksflächen sowie die Begrenzung und Zerschneidung durch Ver- Begründung TEIL B I Vorentwurf (30.07.2012) I Seite 44 Umweltbericht zur Begründung _ Teil B _ 125. FNP-Änderung das Plangebiet befinden sich im Nordwesten der "Klein Mönchhof" sowie weiter nörd- 125. FNP-Änderung Umweltbericht kehrsanlagen besitzt das Plangebiet keine besondere Bedeutung als Erholungsraum. Lediglich die Wirtschaftswege entlang des Gillbachs im Westen des Plangebietes dienen zur Vernetzung der angrenzenden Räume und werden auch von Radfahrern und Fußgängern genutzt (SMEETS 2012b). Im Geltungsbereich der 125. FNP-Änderung sowie im Umfeld bestehen Vorbelastungen verschiedener Art. Diese resultieren insbesondere aus den Emissionen der bestehenden Kraftwerksblöcke in Form von Luftschadstoffen, Schallemissionen, Verschattung sowie optischen Wirkungen. Vorbelastungen durch Luftschadstoffe Im Rahmen der Umweltprüfung zur 5. RPlan-Änderung wurde bereits eine Erfassung der Vorbelastungen durch Luftschadstoffe vorgenommen (Bezirksregierung Köln 2012b). Grundlage für die Ermittlung bilden die Vorbelastungsmessungen und Messergebnisse aus dem Luftqualitätsüberwachungssystem (LUQS) des Landes NordrheinWestfalen. Des Weiteren wurde in den Jahren 2007/2008 eine Vorbelastungsmessung in Rheidt durchgeführt (Eurofins/GfA 2008). Diese stand im Zusammenhang mit der beabsichtigten Modernisierung der Kraftwerksblöcke G und H am Standort Niederaußem. Zusammenfassend ist festzustellen, dass die Schadstoffbelastungen der Luft im Untersuchungsraum an den ausgewerteten Messstellen im Zeitraum 2005 bis 2011 in Bezug auf die Jahresmittelkonzentrationen insgesamt unkritisch war. Im genannten Zeitraum wurden für die betrachteten Parameter die Immissionswerte (Jahresmittel der TA Luft und der 39. BImSchV) durchgängig unterschritten. Die Stoffkonzentrationen bewegten sich alle auf einem für das Rhein-Ruhr-Gebiet typischen Niveau (Bezirksregierung Köln 2012b). Abweichend hiervon wurden an den vom Kraftwerk Niederaußem weiter entfernt liegenden und nicht in der Hauptwindrichtung des Kraftwerks Niederaußem liegenden Stationen Grevenbroich-Gustorf und Niederzier in jeweils zwei bzw. drei Jahren die zulässige Anzahl von 35 Überschreitungen des Tagesmittelwertes für Feinstaub (PM10) je Kalenderjahr im Beobachtungszeitraum 2005 bis 2011 überschritten (LANUV 20062012). Begründung TEIL B I Vorentwurf (30.07.2012) I Seite 45 Umweltbericht zur Begründung _ Teil B _ 125. FNP-Änderung 5.1.2.1 125. FNP-Änderung Umweltbericht Insgesamt werden im Geltungsbereich sowie im Umfeld der 125. FNP-Änderung die Grenzwerte der mit der 39. BImSchV in nationales Recht umgesetzten Richtlinie 2008/50/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. Mai 2008 über Luftqualität und saubere Luft in Europa mit Ausnahme lokal und zeitlich begrenzter Überschreitungen für die Spitzenbelastung mit Feinstaub (PM10) eingehalten bzw. unterschritten. In Gemeinschaftsvorschriften festgelegte Umweltnormen werden, damit im Hinblick auf die Luftqualität von einzelnen Ausnahmen abgesehen, eingehalten (LANUV 2006-2012). Insofern sind die Vorbelastungen durch Luftschadstoffe insgesamt als nicht erheblich einzustufen. Vorbelastungen durch Schall aus dem Kraftwerksbetrieb Im Umfeld der 125. FNP-Änderung ergeben sich Vorbelastungen durch Geräusche, die maßgeblich durch die Schallemissionen der Kraftwerksblöcke A bis H und K am Standort Niederaußem bestimmt sind. Diese müssen als bestehende Vorbelastungen bei der Änderung des Flächennutzungsplans in der Umweltprüfung berücksichtigt werden. Die Grundlage hierfür bildet die für die Bauleitplanung erstellte Schallimmissionsprognose (MÜLLER-BBM 2012). Im Rahmen dieser Untersuchung des geplanten Kraftwerkstandortes im Geltungsbereich der 125. FNP-Änderung werden 12 Immissionsorte (IO) festgelegt (vgl. Abbildung 7). Die überwiegende Anzahl dieser Immissionsorte liegt in einer Gemengelage aus industriell-gewerblich und zum Wohnen dienenden Gebieten. Für die Beurteilung von Schallimmissionen, die von gewerblichen und industriellen Anlagen ausgehen, ist die TA Lärm (1998) maßgebend. Nach Nr. 2.1 der TA Lärm stellen schädliche Umwelteinwirkungen Geräuschimmissionen dar, die nach Art, Ausmaß oder Dauer geeignet sind, Gefahren, erhebliche Nachteile oder erhebliche Belästigungen für die Allgemeinheit oder die Nachbarschaft herbeizuführen. Der Schutz vor schädlichen Umwelteinwirkungen durch Geräusche ist im Sinne der TA Lärm sichergestellt, wenn die Gesamtbelastung an einem Immissionsort die für diesen Ort gültigen Immissionsrichtwerte nicht übersteigt. Gleichzeitig erfolgt damit auch die Einhaltung der Orientierungswerte der DIN 18005 „Schallschutz im Städtebau“. Begründung TEIL B I Vorentwurf (30.07.2012) I Seite 46 Umweltbericht zur Begründung _ Teil B _ 125. FNP-Änderung 5.1.2.2 125. FNP-Änderung Umweltbericht Lage der Immissionsorte zur Beurteilung von Schallimmissionen und Gebietsnutzungen (Schutzgut Mensch und menschliche Gesundheit) Quelle: MÜLLER-BBM 2012 Für den Vergleich mit den Immissionsricht- und Orientierungswerte ist der sogenannte Beurteilungspegel maßgebend. Dieser ist gemäß der TA Lärm für die Tages- (6:00 – 22:00 Uhr) und die Nachtzeit (22:00 bis 6:00 Uhr) getrennt zu ermitteln. Für die Nachtzeit ist zur Bewertung die volle Stunde mit dem höchsten Beurteilungspegel im oben genannten Zeitraum heranzuziehen. Da die Immissionsricht- und Orientierungswerte für die Nachtzeit im Vergleich zur Tageszeit um 15 dB(A) niedriger sind und die Schall- Begründung TEIL B I Vorentwurf (30.07.2012) I Seite 47 Umweltbericht zur Begründung _ Teil B _ 125. FNP-Änderung Abbildung 7: 125. FNP-Änderung Umweltbericht immissionen der stationären Quellen des der Bauleitplanung zugrunde gelegten Kraftwerks tags und nachts gleich sind, wird der Beurteilungspegel für die Nachtzeit ermittelt (MÜLLER-BBM 2012). Vorbelastungen durch Kraftwerksbetrieb am Standort Niederaußem (Schutzgut Mensch und menschliche Gesundheit) Immissionsrichtwert dB(A) Immissionsort / Bezeichnung Beurteilungspegel Lr in dB(A) KW-Bestand: Blöcke A-H, K tags nachts Nachts IO 1 Ordenstr. 1 – Auenheim 60 45 50 IO 2 Geuelweg 4 – Auenheim 60 45 54 IO 3 Forellenweg 11 – Auenheim 60 45 50 IO 4a Groß Mönchhof 1 60 45 39 IO 5 Theodor-Heuss-Str. 22 – Niederaußem 50 35 42 IO 6 Am Sportplatz 2 – Niederaußem 50 35 40 IO 7 Alte Landstr. 119 - Niederaußem 55 40 38 IO 8 Holtroper Str. 30 – Niederaußem 60 45 42 IO 9 Mönchhofsweg 8 – Niederaußem 60 45 47 IO 10 Industriestr. 21 – Niederaußem 65 50 47 IO 11 Lindenplatz 32 – Rheidt 55 40 33 IO 12 Theo-Philipps-Ring 2 Hüchelhoven 50 35 31 Überschreitungen der Immissions- und Orientierungswerte sind fett markiert. Quelle: MÜLLER-BBM 2012 Der Vergleich der Beurteilungspegel Lr mit den jeweiligen Immissionsrichtwerten zeigt, dass an einigen Immissionsorten die für die Nachtzeit geltenden Immissionsrichtwerte derzeit überschritten werden. Dies gilt für die Immissionsorte IO1 – IO3, IO5, IO6 und IO9. Insofern ergeben sich an diesen Immissionsorten erhebliche Vorbelastungen durch Schallimmissionen, ausgehend von den bestehenden Kraftwerksblöcken. Begründung TEIL B I Vorentwurf (30.07.2012) I Seite 48 Umweltbericht zur Begründung _ Teil B _ 125. FNP-Änderung Tabelle 6: 125. FNP-Änderung Umweltbericht Vorbelastungen durch Straßenverkehr Die durch den Verkehr verursachten Vorbelastungen wurden im Rahmen einer Verkehrsuntersuchung erfasst (IVV 2012). Hierbei wurden Daten der Straßenverkehrszählung des Bundes (SVZ) aus den Jahren 2005 und 2010 als Referenz verwendet. Abbildung 8: Verkehrserhebung 2005 und 2010 Quelle: IVV 2012 Der Vergleich der Ergebnisse der amtlichen Straßenverkehrszählung 2005 (SVZ 2005) und denen von SVZ 2010 zeigt, dass an 6 Zählstellen der Verkehr zurückgegangen ist, nur an 3 Stellen nimmt der Verkehr zu (vgl. Abbildung 8). Bei der Bundesstraße B 477 Begründung TEIL B I Vorentwurf (30.07.2012) I Seite 49 Umweltbericht zur Begründung _ Teil B _ 125. FNP-Änderung 5.1.2.3 125. FNP-Änderung Umweltbericht handelt es sich heute um einen durchschnittlich belasteten Straßenquerschnitt. Die Landesstraße L 279 ist im Vergleich zu Kreisstraßen und Landesstraßen in der Region heute äußerst schwach belastet. Damit ergeben sich keine erheblichen Vorbelastungen durch den Straßenverkehr (IVV 2012). 5.1.2.4 Vorbelastung durch Verschattung Im Umfeld des bestehenden Kraftwerks am Standort Niederaußem ergeben sich Vorbelastungen aufgrund sichtbarer Wasserdampf-Schwaden, die sich oberhalb der Kühltürme bilden und durch Minderung der Sonnenscheindauer im Plangebiet zu Verschattungen führen können. Zusätzlich müssen bei der Schattenbildung auch die größeren Gebäude (ab einer Höhe von 40m) berücksichtigt werden (argumet/ SIMUPLAN 2012). Zur Klärung der Frage, ob sich durch mikroklimatische Veränderungen aufgrund der verringerten Sonnenscheindauer negative Auswirkungen auf die landwirtschaftliche Produktion ergeben können, wurden von der Landwirtschaftskammer NordrheinVerschattung untersucht (Projekt AuKLand). Im Rahmen dieser Untersuchung konnte jedoch kein Zusammenhang zwischen den Wasserdampfschwaden und dem Infektionsrisiko, dem Krankheitsverlauf in landwirtschaftlichen Kulturen oder den landwirtschaftlichen Erträgen bzw. der Qualität nachgewiesen werden. Darüber hinaus finden seit 2004 agrarmeteorologische Messungen an diversen Orten im Umfeld der Kraftwerke Niederaußem und Neurath statt. Im Rahmen dieser Untersuchungen konnte jedoch kein Zusammenhang zwischen der Verschattung aus Wasserdampfschwaden und den daraus resultierenden mikroklimatischen Unterschieden und dem Infektionsrisiko, dem Krankheitsverlauf in landwirtschaftlichen Kulturen oder den landwirtschaftlichen Erträgen bzw. der Qualität nachgewiesen werden. 5.1.2.5 Vorbelastung durch optische Wirkung Von Kraftwerksanlagen können durch die baulichen Ausmaße der Gebäude und die von den Kühltürmen ausgehenden Schwaden optisch bedrängende Wirkungen auf bewohnte Nachbargrundstücke ausgehen, die das Wohnumfeld nachhaltig verändern Begründung TEIL B I Vorentwurf (30.07.2012) I Seite 50 Umweltbericht zur Begründung _ Teil B _ 125. FNP-Änderung Westfalen (LWK NRW) in den Jahren 2005 und 2006 mögliche Auswirkungen der 125. FNP-Änderung Umweltbericht können. Zu den möglichen optischen Wirkungen eines neuen Braunkohlenkraftwerks auf das benachbarte Wohnumfeld liegt ein Gutachten von SMEETS Landschaftsarchitekten (SMEETS 2012) vor, in dem sowohl die bestehende Vorbelastung am Standort Niederaußem als auch die möglichen zukünftigen Wirkungen betrachtet werden. Vorbelastungen durch bestehende Anlagen des Kraftwerkes Niederaußem, der Fabrik Fortuna Nord, Gewerbegebiete und durch verschiedene Verkehrswege ergeben sich an folgenden Wohnstandorten:  Südlicher Ortsrand Rheidt,  Groß Mönchhof,  Geretzhoven,  Südöstlich Rather Mühle (Frauweilerhof),  Auenheim,  Kasterstraße/Asperschlag,  Büsdorf. 5.1.3 Prognose über die Entwicklung des Umweltzustandes bei Nichtdurchführung der Planung Bei Nichtdurchführung der Planung ist davon auszugehen, dass sich der derzeitige Umweltzustand nicht wesentlich verändert. Eine geringfügige Verbesserung der Belastung mit Luftschadstoffimmissionen und Stoffeinträgen, Schallimmissionen sowie durch Verschattung ist ab 2013 nach Stilllegung der beiden 150-MW-Blöcke (Blöcke A und B) am Standort Niederaußem zu erwarten. 5.1.4 Prognose bei Durchführung der Planung Der Erfassung und Bewertung der Umweltauswirkungen liegen die geplante dauerhafte Nutzungsänderung bislang landwirtschaftlich genutzter Flächen im Bereich der Son- Begründung TEIL B I Vorentwurf (30.07.2012) I Seite 51 Umweltbericht zur Begründung _ Teil B _ 125. FNP-Änderung  Nordöstlicher Ortsrand Niederaußem und 125. FNP-Änderung Umweltbericht derbaufläche „Braunkohlenkraftwerk“ sowie die temporäre Nutzungsänderung landwirtschaftlicher Flächen zum Zwecke der Baustelleneinrichtung zugrunde. Diese bilden die Grundlage für die Aufstellung des Bebauungsplans Nr. 261/Na im Parallelverfahren. Dabei wird auch davon ausgegangen, dass die bestehenden vier 300-MW-Blöcke (C bis F) am Standort Niederaußem im Zusammenhang mit der Realisierung des Braunkohlenkraftwerks stillgelegt werden. 5.1.4.1 Bewertungsmaßstäbe Die fachgesetzlich zu beachtenden Ziele wurden bereits unter Kapitel 3.1 dargestellt. Folgende Wirkfaktoren, Bewertungskriterien sowie Erheblichkeitsschwellen ergeben sich bei der Betrachtung im Rahmen der Umweltprüfung für die 125. FNP-Änderung für das Schutzgut Mensch und menschliche Gesundheit. Bewertungsmaßstäbe zur Einschätzung der Erheblichkeit (Schutzgut Mensch und menschliche Gesundheit) Wirkfaktor Bewertungskriterium Flächeninanspruchnahme (dauerhaft und temporär) Abstand zu empfindlichen Nutzungen (Wohngebieten) und Auswirkungen auf Erholungsfunktionen Erheblichkeitsschwelle/Bewertung Bewertung verbal-argumentativ Begründung/Quelle Abstandserlass NRW (2007) Eigene Darstellung: in Anlehnung an Bezirksregierung Köln 2012b 5.1.4.2 Abstände zu Wohngebieten Der Abstandserlass des Landes Nordrhein-Westfalen sieht für Kraftwerke mit Feuerungsanlagen für den Einsatz von Brennstoffen, soweit die Feuerungswärmeleistung 900 MW übersteigt (Abstandsklasse I) einen einzuhaltenden Abstand von 1.500 m zu tatsächlich vorhandenen oder baurechtlich ausgewiesenen Wohngebieten vor. Das der Bauleitplanung zugrunde gelegte Musterkraftwerk (BoAplus) mit einem maximalen Abgasvolumenstrom von 3,68 Mio m3/Stunde - dies entspricht nach dem derzeitigen Begründung TEIL B I Vorentwurf (30.07.2012) I Seite 52 Umweltbericht zur Begründung _ Teil B _ 125. FNP-Änderung Tabelle 7: 125. FNP-Änderung Umweltbericht Stand der Technik einer elektrischen Leistung von rund 1.100 MW - ist dieser Abstandsklasse zuzuordnen. Folgende Abstände liegen zwischen der Grenze der Sonderbaufläche „Braunkohlenkraftwerk“ und umliegenden Siedlungen vor:  Auenheim südwestlich ca. 660 m,  Niederaußem südlich ca. 380 m,  Rheidt nordöstlich ca. 730 m,  Hüchelhoven nordöstlich ca. 1.160 m,  Büsdorf südöstlich ca. 1.800 m,  Oberaußem südlich ca. 1.900 m. Entsprechend kommt es zu einer Unterschreitung des vorgesehenen Abstandswertes zu den Stadtteilen Auenheim, Niederaußem und Rheidt-Hüchelhoven. Daher muss anhand von Einzeluntersuchungen (z.B. Immissionsgutachten) nachgewiesen werden, gungen für die Bewohner der benachbarten Wohngebiete bzw. Misch-, Kern- oder Dorfgebiete vermieden werden können. Dieser Nachweis wird im Rahmen der Umweltprüfung zum Bebauungsplan Nr. 261/Na, der im Parallelverfahren aufgestellt wird, erbracht. Für die Ebene der Flächennutzungsplanung kann damit davon ausgegangen werden, dass eine verträgliche Nutzungszuordnung im Sinne des § 50 BImSchG erfolgt. 5.1.4.3 Luftschadstoffimmissionen Die Ermittlung der Umweltauswirkungen durch betriebsbedingte Luftschafstoffimmissionen erfolgt im Rahmen der Umweltprüfung auf der Ebene des Bebauungsplans, der den planungsrechtlichen Rahmen für das Musterkraftwerk (BoAplus) bildet. Für das Schutzgut Mensch und menschliche Gesundheit ergeben sich durch Luftschadstoffimmissionen keine erheblichen Umweltauswirkungen. Unter Berücksichtigung der mit der Realisierung des Musterkraftwerks (BoAplus) geplanten Stilllegung der Kraftwerksblöcke C bis F am Standort Niederaußem wird mit Begründung TEIL B I Vorentwurf (30.07.2012) I Seite 53 Umweltbericht zur Begründung _ Teil B _ 125. FNP-Änderung dass trotz der Unterschreitung Gefahren, erhebliche Nachteile oder erhebliche Belästi- 125. FNP-Änderung Umweltbericht dem geplanten Neubau ein deutlicher Rückgang der anteiligen Immission des gesamten Kraftwerks prognostiziert (argumet 2012). Andere oder zusätzliche Umweltauswirkungen haben sich im Rahmen der Umweltprüfung zur 125. FNP-Änderung nicht ergeben. 5.1.4.4 Gerüche Im Rahmen der Umweltprüfung auf der Ebene des Bebauungsplans wird eine erhebliche Beeinträchtigung durch Gerüche auch aus der optionalen Verwendung von Biomasse (max. 10 % Anteil der jeweiligen Feuerungswärmeleistung) als Brennstoff im Betrieb des Musterkraftwerks ausgeschlossen. Andere oder zusätzliche Umweltauswirkungen haben sich im Rahmen der Umweltprüfung zur 125. FNP-Änderung nicht ergeben. Schallimmissionen (Kraftwerksbetrieb) Die detaillierte Erfassung der Umweltauswirkungen durch betriebsbedingte Schallimmissionen in der Umgebung des Plangebietes erfolgt auf der Grundlage einer schalltechnischen Untersuchung (MÜLLER-BBM 2012), die für die Bauleitplanung durchgeführt wurde. Im Rahmen der Umweltprüfung zum Bebauungsplan Nr. 261/Na wird dabei zusammenfassend festgestellt, dass sich bei alleiniger Betrachtung eines geplanten Braunkohlenkraftwerks keine erheblichen Umweltauswirkungen auf das Schutzgut Mensch ergeben (MÜLLER-BBM 2012). Unter Berücksichtigung der Stilllegung der vier 300-MW-Kraftwerksblöcke C bis F am Standort Niederaußem kommt es zu einer Verringerung der Schallimmissionen an den Immissionspunkten. Daher kann in Bezug auf die Schallimmissionen zusammenfassend festgehalten werden, dass sich die Schallsituation gegenüber der heutigen Situation sogar verbessert (Müller BBM 2012). Andere oder zusätzliche Umweltauswirkungen haben sich im Rahmen der Umweltprüfung zur 125. FNP-Änderung nicht ergeben. Begründung TEIL B I Vorentwurf (30.07.2012) I Seite 54 Umweltbericht zur Begründung _ Teil B _ 125. FNP-Änderung 5.1.4.5 125. FNP-Änderung Umweltbericht 5.1.4.6 Schallimmissionen (Verkehr) Die detaillierte Erfassung der Umweltauswirkungen durch verkehrsbedingte Schallimmissionen in der Umgebung des Plangebietes während der Bauphase (Baustellenverkehr) und dem Betrieb des Musterkraftwerks (BoAplus) (Werksverkehr) erfolgt auf der Grundlage einer schalltechnischen Untersuchung (MÜLLER-BBM 2012a), die für die Bauleitplanung durchgeführt wurde. Im Rahmen der Umweltprüfung zum Bebauungsplan Nr. 261/Na wird dabei zusammenfassend festgestellt, dass  die zu erwartenden Geräuschemissionen und -immissionen durch den Baustellenverkehr die Vorgaben der AVV-Baulärm einhalten und  der Werksverkehr im Betrieb eines Kraftwerks im Plangebiet ebenfalls nicht zu einer Zunahme des Verkehrslärms führt. Daher kommt es verkehrsbedingt weder während der Bauphase noch im Betrieb zu erheblichen Umweltauswirkungen durch Schallemissionen und -immissionen (MÜLLERBBM 2012a). (BoAplus), wird sich die Verkehrsbelastung nicht so erhöhen, dass es zu Engpässen oder unverträglichen Immissionen durch Verkehrslärm und verkehrsbedingten Luftschadstoffen kommt (IVV 2012). Andere oder zusätzliche Umweltauswirkungen haben sich im Rahmen der Umweltprüfung zur 125. FNP-Änderung nicht ergeben. 5.1.4.7 Verschattung Die Beschreibung und Bewertung von Umweltauswirkungen auf das Schutzgut Mensch und menschliche Gesundheit aufgrund von Verschattungseffekten durch sichtbare Schwaden und Gebäude erfolgt im Rahmen der Umweltprüfung zum parallel aufgestellten Bebauungsplan Nr. 261/Na. Erhebliche Umweltauswirkungen wurden hierbei nicht festgestellt. Unter Berücksichtigung der zum Neubau gehörenden Stilllegung der vier 300-MW-Blöcke (C bis F) verbessert sich die Verschattungssituation in den angrenzenden Stadtteilen Auenheim und Niederaußem sogar (argumet/SIMUPLAN 2012). Begründung TEIL B I Vorentwurf (30.07.2012) I Seite 55 Umweltbericht zur Begründung _ Teil B _ 125. FNP-Änderung Auch durch die Option zum Einsatz von Biobrennstoffen im Musterkraftwerk 125. FNP-Änderung Umweltbericht Andere oder zusätzliche Umweltauswirkungen haben sich im Rahmen der Umweltprüfung zur 125. FNP-Änderung nicht ergeben. Optische Wirkung Zur Ermittlung der optischen Wirkung der Errichtung eines Braunkohlenkraftwerks im Geltungsbereich des Plangebiets liegt ein entsprechendes Gutachten vor (SMEETS 2012). Hierbei wurde ermittelt, inwiefern von den baulichen Anlagen, für die, der im Parallelverfahren zur 125. FNP-Änderung aufzustellende der Bebauungsplan Nr. 261/Na den planungsrechtlichen Rahmen bildet, eine optisch bedrängende Wirkungen auf bewohnte Nachbargrundstücke ausgehen kann, die das Wohnumfeld nachhaltig verändert. Zusammenfassend ist für die geprüften Wohnstandorte im Umfeld des Plangebietes festzustellen, dass eine Veränderung des optischen Eindrucks möglich ist, aber teils aufgrund des weiterhin großen Abstandes, teils aufgrund anderer Umstände (Vorhandensein von sichtverschattenden Elementen, Ausrichtung von Wohnstandorten) keine Anhaltspunkte für eine relevante optisch bedrängende Wirkung durch ein Braunkohlenkraftwerk im Umfeld des Plangebiets erkennbar sind. Dies gilt auch unter der Berücksichtigung der betriebsbedingten Kühlturmschwaden, die aufgrund der Verwendung eines im Musterkraftwerk (BoAplus) vorgesehenen Hybridkühlturms im Betrieb überwiegend nicht sichtbar sind sowie der von den bestehenden Kühltürmen ausgehenden sichtbaren Schwaden. Ergänzend positiv wirken der vorgesehene Rückbau des 200 m hohen Kamins West und der fünf im südlichen Teil des Kraftwerks gelegenen Kühltürme. Eine optisch bedrängende Wirkung ist dementsprechend auch für die weiter entfernten Wohnstandorte auszuschließen (SMEETS 2012). Unter Berücksichtigung der Stilllegung der vier Kraftwerksblöcke C bis F am Standort Niederaußem ist mit einer Verringerung der Schwadenbildung zu rechnen, wodurch sich die Situation sogar verbessert. Andere oder zusätzliche Umweltauswirkungen haben sich im Rahmen der Umweltprüfung zur 125. FNP-Änderung nicht ergeben. Begründung TEIL B I Vorentwurf (30.07.2012) I Seite 56 Umweltbericht zur Begründung _ Teil B _ 125. FNP-Änderung 5.1.4.8 125. FNP-Änderung Umweltbericht 5.1.4.9 Lichtimmissionen Die Beschreibung und Bewertung der Umweltauswirkungen von betriebsbedingt entstehenden Lichtimmissionen erfolgt im Umweltbericht zum parallel aufgestellten Bebauungsplan Nr. 261/Na. Erhebliche nachteilige Auswirkungen auf das Schutzgut Mensch können danach ausgeschlossen werden. Andere oder zusätzliche Umweltauswirkungen haben sich im Rahmen der Umweltprüfung zur 125. FNP-Änderung nicht ergeben. 5.1.4.10 Elektromagnetische Felder Die Einhaltung der Anforderungen der 26. BImSchV kann über eine entsprechende Anordnung bzw. Auslegung der Kraftwerksanlagen im Genehmigungsverfahren sichergestellt werden, so dass die Allgemeinheit und Nachbarschaft vor schädlichen Umwelteinwirkungen durch elektromagnetische Felder geschützt sind. Da sich die Auswirkungen kleinräumig auf das Gelände des eigentlichen Kraftwerks (Sonderbaufläche ist nicht mit erheblichen Umweltauswirkungen durch elektromagnetische Felder zu rechnen. Andere oder zusätzliche Umweltauswirkungen haben sich im Rahmen der Umweltprüfung zur 125. FNP-Änderung nicht ergeben. 5.1.4.11 Flächeninanspruchnahme (landwirtschaftliche Nutzung) Durch die Darstellung der Sonderbaufläche "Braunkohlenkraftwerk" gehen rund 24,9 ha landwirtschaftliche Nutzflächen verloren. Darüber hinaus entfallen im Bereich der Baustelleneinrichtungsflächen (B 1.1, B 1.2 und B 2) landwirtschaftliche Nutzflächen im Umfang von 10,5 ha. Im Bereich der Baustelleneinrichtungsfläche B 3 kann die landwirtschaftliche Nutzung nach Errichtung und nach Aufnahme des kommerziellen Betriebs des Kraftwerks wieder hergestellt werden. Vor dem Hintergrund der umfangreichen Verfügbarkeit landwirtschaftlicher Nutzflächen in der Region erscheint der dauerhafte Flächenverlust insgesamt jedoch vertretbar. Daher sind die Auswirkungen auf die landwirtschaftlichen Nutzflächen insgesamt als gering einzustufen. Begründung TEIL B I Vorentwurf (30.07.2012) I Seite 57 Umweltbericht zur Begründung _ Teil B _ 125. FNP-Änderung „Braunkohlenkraftwerk“), die B 477 und die Baustelleneinrichtungsflächen beschränkt, 125. FNP-Änderung Umweltbericht 5.1.4.12 Luftschadstoffimmissionen und Stoffeinträge (landwirtschaftliche Nutzung) Wirkungen von Luftschadstoffen auf Nutzpflanzen und -tiere können einerseits durch gasförmige Stoffe wie z. B. Schwefeldioxid und Stickstoffoxide entstehen, andererseits können Schadstoffe über die Deposition auf Pflanzen oder im Boden abgelagert werden und somit in den Nahrungskreislauf gelangen (Bezirksregierung Köln 2012b). Die Auswirkungen von Luftschadstoffimmissionen und Schadstoffeinträgen auf die Schutzgüter Tiere, Pflanzen und biologische Vielfalt werden im Umweltbericht zum Bebauungsplan Nr. 261/Na ausführlich dargestellt. Zusammenfassend ist danach festzustellen, dass unter Berücksichtigung der Stilllegung der Blöcke C bis F keine erheblichen nachteiligen Auswirkungen auf Pflanzen und Tiere und damit auch auf Nutzpflanzen und Nutztiere durch Immissionen und Stoffeinträge aus dem Betrieb eines Braunkohlenkraftwerks im Geltungsbereich des Bebauungsplans Nr. 261/Na, entsprechend dem Anlagenkonzept des Musterkraftwerks (BoAplus), zu erwarten sind. Andere oder zusätzliche Umweltauswirkungen konnte im Rahmen der Umweltprüfung 5.1.4.13 Verschattung (landwirtschaftliche Nutzung) Der Prognose der Auswirkungen auf die landwirtschaftlich genutzten Flächen in der Umgebung des geplanten Standortes liegen die kontinuierlichen Messungen des Deutschen Wetterdienstes (DWD) zugrunde. Die Ergebnisse dieser Messungen für die Jahre 2005 bis 2010 sind in einem zusammenfassenden Bericht zusammengestellt (DWD 2011). Zielsetzung dieser Untersuchung war die Erfassung der Auswirkungen der Verschattungseffekte durch sichtbare Kühlturmschwaden auf landwirtschaftliche Kulturen in der Umgebung des geplanten Kraftwerks. Zusammenfassend wurden hierbei keine erheblichen Beeinträchtigungen der landwirtschaftlichen Produktion durch die Schwadenbildung der bestehenden Kraftwerke festgestellt. Auch ein Zusammenhang zwischen Verschattungseffekten durch sichtbare Schwaden und einem Infektionsrisiko der landwirtschaftlichen Kulturen konnte hierbei nicht nachgewiesen werden (DWD 2011). Andere oder zusätzliche Umweltauswirkungen konnte im Rahmen der Umweltprüfung zur 125. FNP-Änderung nicht festgestellt werden. Begründung TEIL B I Vorentwurf (30.07.2012) I Seite 58 Umweltbericht zur Begründung _ Teil B _ 125. FNP-Änderung zur 125. FNP-Änderung nicht festgestellt werden. 125. FNP-Änderung Umweltbericht 5.1.4.14 Erholung Aufgrund der geringen Bedeutung der eigentlichen Kraftwerksfläche (Sonderbaufläche „Braunkohlenkraftwerk“) für die örtliche Naherholung sind die Auswirkungen auf die Erholungsfunktion als gering einzustufen. Die temporär in Anspruch genommenen Flächen für die Baustelleneinrichtung werden nach der Errichtung und der Aufnahme des kommerziellen Betriebs des geplanten Kraftwerks wieder einer Freiflächennutzung bzw. landwirtschaftlichen Nutzung zugeführt. Daher können Beeinträchtigungen auch hier ausgeschlossen werden. Das bestehende Wegenetz entlang des Gillbachs wird nicht verändert. Auf die potenzielle Beeinträchtigung der landwirtschaftlichen Nutzung im Geltungsbereich der Änderung des Flächennutzungsplans wird im Rahmen der Betrachtung der Auswirkungen auf das Schutzgut Kultur- und sonstige Sachgüter eingegangen. Andere oder zusätzliche Umweltauswirkungen konnte im Rahmen der Umweltprüfung zur 125. FNP-Änderung nicht festgestellt werden. Die Beschreibung und Bewertung der Umweltauswirkungen auf das Schutzgut Mensch und menschliche Gesundheit durch den Baustellenbetrieb erfolgt im Umweltbericht zum parallel aufgestellten Bebauungsplan Nr. 261/Na. Erhebliche nachteilige Auswirkungen auf das Schutzgut Mensch und menschliche Gesundheit können danach ausgeschlossen werden. Auch durch die Unterbringung von Bauarbeitern und Montagepersonal in der umliegenden Region kommt es nicht zu erheblichen Umweltauswirkungen auf das Schutzgut Mensch und menschliche Gesundheit. 5.1.5 Maßnahmen zur Vermeidung, Verminderung und zum Ausgleich von nachteiligen Auswirkungen Durch Minimierung der Vorhabensfläche (Sonderbaufläche "Braunkohlenkraftwerk") in Verbindung mit der Nutzung der Flächen des Bestandskraftwerkes für Infrastruktureinrichtungen und der Mitnutzung bestehender dortiger Infrastruktureinrichtungen kann Begründung TEIL B I Vorentwurf (30.07.2012) I Seite 59 Umweltbericht zur Begründung _ Teil B _ 125. FNP-Änderung 5.1.4.15 Auswirkungen durch den Baustellenbetrieb 125. FNP-Änderung Umweltbericht die Anlage auf einer kleinen Fläche errichtet werden, wodurch der Flächenverbrauch minimiert wird. Durch die Planung im Anschluss an die bestehenden Flächen des Kraftwerks Niederaußem kommt es zu einer Verminderung der optischen Auswirkungen. Weitere Maßnahmen zur Vermeidung, Verminderung und zum Ausgleich von nachteiligen Auswirkungen durch Verschattung, Luftschadstoffemissionen und Schallimmissionen werden im Rahmen der Umweltprüfung zum Bebauungsplan Nr. 261/Na erläutert. 5.1.6 Zusammenfassende Bewertung Schutzgut Mensch und menschliche Gesundheit Trotz Unterschreitung der Abstandswerte des Abstandserlasses NRW kann im Geltungsbereich der 125. FNP-Änderung ein Braunkohlenkraftwerk entsprechend den Darstellungen des Flächennutzungsplans bzw. den konkreten allgemeinverbindlichen Festsetzungen des Bebauungsplans Nr. 261/Na realisiert werden. Wie die vertiefenden immissionsschutzbezogenen Untersuchungen im Rahmen der Umweltprüfung zum nen Immissionsschutzes eingehalten werden. Gefahren, erhebliche Nachteile oder erhebliche Belästigungen für die Bewohner der benachbarten Wohngebiete bzw. Misch-, Kern- oder Dorfgebiete können vermieden werden. Aufgrund der Nichteinhaltung des Abstandswertes, aber der Möglichkeit zur Kompensation, erfolgt eine Einstufung in die Konfliktklasse 2 (mittel; erheblich, jedoch kompensierbar). Die Auswirkungen auf die menschliche Gesundheit durch Luftschadstoffimmissionen aus dem Betrieb eines Braunkohlenkraftwerks im Plangebiet werden im Rahmen der Umweltprüfung zum Bebauungsplans Nr. 261/Na untersucht. Erhebliche nachteilige Auswirkungen können dabei ausgeschlossen werden. Daher erfolgt die Einstufung in die Konfliktklasse 0 (keine; nicht erheblich). Eine erhebliche Belästigung durch Gerüche auch aufgrund des optionalen Einsatzes von Biomasse als Brennstoff wurde auf der Ebene des Bebauungsplans geprüft und kann ausgeschlossen werden. Daher erfolgt die Einstufung in die Konfliktklasse 0 (keine; nicht erheblich). Begründung TEIL B I Vorentwurf (30.07.2012) I Seite 60 Umweltbericht zur Begründung _ Teil B _ 125. FNP-Änderung Bebauungsplan aufzeigen, können dabei die Anforderungen des gesundheitsbezoge- 125. FNP-Änderung Umweltbericht Auch im Hinblick auf den Schallschutz wurde auf der Ebene des Bebauungsplans nachgewiesen, dass ein Braunkohlenkraftwerk im Geltungsbereich der Planänderung realisiert werden kann, ohne dass Konflikte mit den Anforderungen des Schallschutzes erkennbar sind. Die Auswirkungen werden daher in die Konfliktklasse 1 (gering; nicht erheblich) eingestuft. Die Umweltauswirkungen, die sich durch den Verkehr in der Folge der Baustelleneinrichtung ergeben und im Rahmen der Umweltprüfung zum Bebauungsplan geprüft werden, sind insgesamt in die Konfliktklasse 0 (keine; nicht erheblich) einzustufen. Die möglichen Auswirkungen durch die Verschattung wurden im Rahmen der Bebauungsplanung überprüft und in die Konfliktklasse 0 (keine; nicht erheblich) eingestuft. Eine optische bedrängende Wirkung kann für alle untersuchten Ortschaften im Untersuchungsgebiet ausgeschlossen werden. Nichtsdestotrotz ist eine Veränderung des visuellen Eindrucks möglich, die aber durch entsprechende Maßnahmen verringert werden kann. Daher erfolgt die Einstufung in die Konfliktklasse 2 (mittel; erheblich Die Auswirkungen der Lichtimmissionen wurden im Rahmen der Umweltprüfung zum Bebauungsplan Nr. 261/Na erfasst und in die Konfliktklasse 1 (gering; nicht erheblich) eingestuft. Die Betrachtung der Umweltauswirkungen durch elektromagnetische Felder, die auf der Ebene der Bebauungsplanung erfolgt, hat ergeben, dass diese nicht relevant sind. Daher werden diese in die Konfliktklasse 0 (keine; nicht erheblich) eingestuft. Da auf regionaler und örtlicher Ebene landwirtschaftliche Flächen auch weiterhin in großem Umfang zur Verfügung stehen, wird der Verlust der landwirtschaftlichen Nutzflächen im Geltungsbereich der 125. FNP-Änderung in die Konfliktklasse 1 (gering; nicht erheblich) eingestuft. Da Beeinträchtigungen der landwirtschaftlichen Nutzungen im Umfeld durch Luftschadstoffe im Rahmen der Umweltprüfung auf der Ebene des Bebauungsplans ausgeschlossen werden können, erfolgt die Einstufung der Auswirkungen in die Konfliktklasse 0 (keine; nicht erheblich). Begründung TEIL B I Vorentwurf (30.07.2012) I Seite 61 Umweltbericht zur Begründung _ Teil B _ 125. FNP-Änderung jedoch kompensierbar). 125. FNP-Änderung Umweltbericht Beeinträchtigungen der landwirtschaftlichen Nutzungen durch Verschattung im Umfeld des geplanten Kraftwerks ergeben sich nicht. Daher werden diese in die Konfliktklasse 0 (keine; nicht erheblich) eingestuft. Die Auswirkungen auf die Erholungsfunktion sind aufgrund der geringen Wertigkeit des Gebietes für die Erholung, sowie der geringfügigen Beeinträchtigung in die Konfliktklasse 1 (gering; nicht erheblich) einzustufen. Die sich durch den Baustellenbetrieb ergebenden Auswirkungen auf das Schutzgut Mensch werden insbesondere aufgrund der zeitlichen Beschränkung bis zur Aufnahme des kommerziellen Betriebs eines Kraftwerks in die Konfliktklasse 1 (gering; nicht erheblich) eingestuft. Negative Auswirkungen aufgrund der Unterbringung von Bauarbeitern und Montagepersonal in der umliegenden Region sind nicht zu befürchten. Daher erfolgt die Einstufung in die Konfliktklasse 0 (keine; nicht erheblich). Schutzgut Tiere, Pflanzen und biologische Vielfalt Auswirkungen auf die Schutzgüter Tiere, Pflanzen und biologische Vielfalt ergeben sich insbesondere durch die beabsichtigte der Nutzungsänderung von Flächen im Plangebiet. Hierbei ist zu unterscheiden zwischen Umweltauswirkungen, die sich dauerhaft im Bereich der Sonderbaufläche „Braunkohlenkraftwerk“ ergeben und solchen, die lediglich temporär während der Bauphase durch die Nutzung der Baustelleneinrichtungsflächen auftreten. Die betriebsbedingt auftretenden möglichen Umweltauswirkungen durch Luftschadstoffimmissionen, Stoffeinträge sowie Schall- und Lichtimmissionen werden im Rahmen der Umweltprüfung zum Bebauungsplan Nr. 261/Na detailliert untersucht, der parallel zur Änderung Nr. 125 des Flächennutzungsplans aufgestellt wird. Aus diesem Grund erfolgt im Rahmen dieser Umweltprüfung eine Bezugnahme auf die Ergebnisse der Umweltprüfung im Bebauungsplan. Dies gilt auch für die artenschutzrechtliche Prüfung sowie die Ergebnisse der FFHVerträglichkeitsprüfung, die gleichfalls im Rahmen der Umweltprüfung zum Bebauungsplan Nr. 261/Na detailliert dargestellt werden. Begründung TEIL B I Vorentwurf (30.07.2012) I Seite 62 Umweltbericht zur Begründung _ Teil B _ 125. FNP-Änderung 5.2 125. FNP-Änderung Umweltbericht 5.2.1 Untersuchungsraum Der Untersuchungsraum (vgl. Abbildung 9) bezieht sich zunächst auf den unmittelbaren Geltungsbereich der 125. FNP-Änderung. Darüber hinaus werden Auswirkungen betrachtet, die im angrenzenden Nahbereich in einer Entfernung bis zu 500 m um den Eingriffsort möglich sind. Dieser Untersuchungsraum liegt auch der artenschutzrechtlichen Prüfung zugrunde. Untersuchungsraum Schutzgut Tiere, Pflanzen und biologische Vielfalt. Umweltbericht zur Begründung _ Teil B _ 125. FNP-Änderung Abbildung 9: Quelle: KBFF 2012a Begründung TEIL B I Vorentwurf (30.07.2012) I Seite 63 125. FNP-Änderung Umweltbericht 5.2.2 Umweltmerkmale und derzeitiger Umweltzustand 5.2.2.1 Biotoptypen und -vernetzung Der Großteil des Plangebietes wird von landwirtschaftlich intensiv genutzten Flächen eingenommen. Die Felder sind großflächig und infolge der Unkrautbekämpfung ist der Besatz an Wildpflanzen gering und findet sich meist an den Rändern zu den Wegen und anderen Nutzungsstrukturen. Durch die hohe Nutzungsintensität ist das Artenspektrum von Tieren deutlich eingeschränkt. Die Ackerflächen weisen meist ungünstige Lebensraumbedingungen auf, die jedoch den angepassten Offenlandarten, wie z.B. Feldlerche, genügen können (SMEETS 2012b). Westlich der B 477 befindet sich eine große Parkplatz- und Lagerfläche. Diese Fläche ist z.T. versiegelt, Teilbereiche sind mit Rasen bewachsen. Da für diese Fläche eine Rückbauverpflichtung besteht, wird sie im Weiteren als Ackerfläche gewertet. Zwischen dieser Parkplatzfläche und der B 477 befindet sich noch eine Böschungsfläche, die mit Ruderalarten bewachsen ist (SMEETS 2012b). Nord-Süd-Bahn sowie entlang des Gillbachs befinden sich begleitende Baum- und Strauchreihen sowie Einzelbäume und Hecken. Der Bereich um den "Klein Mönchhof" angrenzend an das Plangebiet zeichnet sich neben überbauten Flächen durch parkähnliche Bestände und Grünanlagen aus (SMEETS 2012b). Bewertung Als Wert- und Funktionselemente besonderer Bedeutung werden prinzipiell naturnahe, ältere, seltene oder vergleichsweise geringen Nutzungseinflüssen unterliegende Biotope eingestuft. Diese Wertsetzung kann im vorliegenden Fall nur wenigen Biotoptypen zugewiesen werden. Zu berücksichtigen sind hierbei die Gehölzbestände östlich des Gillbachs sowie die älteren Gehölzbestände im Bereich des "Klein Mönchhofs" angrenzend an das Plangebiet. Allerdings sind auch diese Areale nicht frei von nutzungsbedingten Belastungen, die aus dem angrenzenden Umfeld herrühren. Vollkommen unbeeinflusste Landschaftsteile mit natürlichen oder naturnahen Biotopkomplexen, denen ein herausragender Begründung TEIL B I Wert beizumessen Vorentwurf (30.07.2012) ist, bestehen I nicht. Den Seite 64 Umweltbericht zur Begründung _ Teil B _ 125. FNP-Änderung Entlang der B 477, der L 279n, der Grubenanschlussbahn Fabrik Fortuna Nord und der 125. FNP-Änderung Umweltbericht Gehölzbeständen entlang der Straßen und Wege wird eine mittlere Bedeutung beigemessen. Bei diesen Gehölzstrukturen ist die Bedeutung z.B. als Nisthabitat für Vögel aufgrund der Belastungen durch den Autoverkehr und den Bahnverkehr geringer. Diesen Gehölzstrukturen wird aber eine lokale Bedeutung für die Vernetzung beigemessen, da sie einen wichtigen Beitrag zur Bereicherung der biologischen Vielfalt leisten und sie in gewisser Weise auch einen Sicht-, Schall- und Immissionsschutz darstellen (SMEETS 2012b). 5.2.2.2 Faunistische Lebensräume Das Plangebiet beinhaltet aufgrund der landwirtschaftlichen Nutzung vorwiegend potenzielle Lebensräume für Arten des Offenlandes. Flächige Gehölzstrukturen sind angrenzend an das Plangebiet im Bereich des Gillbachs sowie im Bereich "Klein Mönchhof" vorhanden. Laubholzreiche Gehölzstrukturen mit älterem Gehölzbestand entlang der Grubenanschlussbahn Fabrik Fortuna Nord, der Nord-Süd-Bahn und den Straßen (B 477, L 279n), dienen als Leitstrukturen, als Brut- und Nahrungshabitate für nen auch die parkähnlichen Gehölzbestände im Bereich des "Klein Mönchhof" angrenzend an das Plangebiet. Auch Fließgewässer, wie der Gillbach mit angrenzenden Wiesen- und Ufergehölzstrukturen westlich des Plangebietes, dienen als Leitstrukturen und als Nahrungshabitat für die Avifauna und wirken sich positiv auf die biologische Vielfalt aus (SMEETS 2012b). Im Rahmen der faunistischen Erfassungen wurden insgesamt 75 Vogelarten nachgewiesen, wobei 51 Arten als Brutvögel und 24 Arten als Nahrungsgast oder Durchzügler auftraten (KBFF 2012a). In Bezug auf die Säugetiere wurden im Rahmen der Bestandserfassung mindestens sechs Fledermausarten im Jahr 2010 nachgewiesen. Die Ackerflächen im Plangebiet werden von den Fledermäusen sporadisch höchstens als Nahrungs- und Transferraum aufgesucht. Die gehölzbestandenen Bereiche werden als Leitlinie genutzt, auf der auch Nahrungsflüge möglich sind. Quartiere werden innerhalb des Plangebietes und auch im angrenzenden Baumbestand am Gillbach ausgeschlossen (KBFF 2012a; SMEETS 2012b). Begründung TEIL B I Vorentwurf (30.07.2012) I Seite 65 Umweltbericht zur Begründung _ Teil B _ 125. FNP-Änderung die Avifauna und fördern die biologische Vielfalt. Als Brut- und Nahrungshabitate die- 125. FNP-Änderung Umweltbericht Die Gehölzbestände sind überdies Lebensraum für Kleinsäuger. Der Feldhamster wurde im Rahmen der Erfassungen auf den Ackerflächen nicht nachgewiesen (KBFF 2012a). Weiterhin dienen die Fließgewässer sowie die Stillgewässer (Regenrückhaltebecken) in der Nähe des Plangebietes gewässerliebenden Tieren, z.B. den Libellen als Lebensraum. In einer Pfütze westlich des Gillbachs wurde die Wechselkröte (ein Individuum) nachgewiesen (KBFF 2012a). Geeignete Lebensräume für Reptilien sind in der Nähe des Plangebietes nur vereinzelt, z.B. im Bereich der Bahntrassen, vorhanden (KBFF 2012a). Bewertung Aufgrund der habitatstrukturellen Gliederung des Plangebietes (kein Wald, kein Altbaumbestand, intensiv genutzte Agrar- und Gewerbeflächen) und der bestehenden Störwirkungen (Kraftwerk, Straßen, Bahntrasse) ist die Artendiversität gering bis mittel (SMEETS 2012b). raum nachgewiesen worden. Die Flächen des Plangebietes werden jedoch als geringwertig für Fledermäuse eingestuft, da sie nur sporadisch als Nahrungs- und Transferraum aufgesucht werden. Die angrenzenden Gehölzbereiche haben dagegen eine deutlich höhere Bedeutung für Fledermäuse als die offenen Ackerfluren. Quartiere werden sowohl innerhalb der Sonderbaufläche als auch auf den Baustelleneinrichtungsflächen ausgeschlossen (SMEETS 2012b). Auch in Hinblick auf Brutvögel ist die Bedeutung des Plangebiets als gering bis mittel einzustufen. Von den insgesamt im faunistischen Untersuchungsraum erfassten Vogelarten sind 30 Arten als planungsrelevant einzustufen. Auf der Sonderbaufläche „Braunkohlenkraftwerk“ selbst treten keine planungsrelevanten Vogelarten auf. In der östlich gelegenen temporär genutzten Baustelleneinrichtungsfläche kommt die Feldlerche als Brutvogel mit drei Paaren vor. Im unmittelbaren Umfeld der temporär genutzten Baustelleneinrichtungsfläche, im Bereich des Bahndammes innerhalb des Plangebietes, tritt zudem die Nachtigall als Brutvogel auf (SMEETS 2012b). Begründung TEIL B I Vorentwurf (30.07.2012) I Seite 66 Umweltbericht zur Begründung _ Teil B _ 125. FNP-Änderung Insgesamt sind mindestens sechs Fledermausarten im faunistischen Untersuchungs- 125. FNP-Änderung Umweltbericht 5.2.2.3 Geschützte und schutzwürdige Teile von Natur und Landschaft Innerhalb des Plangebietes bestehen weder geschützte noch schutzwürdige Teile von Natur und Landschaft. Angrenzend bzw. im nahen Umfeld des Plangebietes sind folgende geschützte und schutzwürdige Teile von Natur und Landschaft vorhanden (SMEETS 2012b): Landschaftsschutzgebiete:  LSG 2.2-4 LSG Gillbachtal  LSG 2.2-5 LSG Totengraben Gesetzlich geschütztes Biotop:  GB-4906-401 Teilstrecke des Gillbachs beim Groß Mönchhof. Gesetzlich geschützte Alleen  Allee an der B 477 Schutzgebiete des Europäischen Netzes Natura 2000 sind innerhalb des Plangebietes und seinem näheren Umfeld nicht vorhanden. Das dem Plangebiet nächstgelegene FFH-Gebiet (FFH-Gebiet Königsdorfer Forst, DE-5006-301) befindet sich in ca. 7 km Entfernung. 5.2.2.5 Vorbelastungen Im Untersuchungsgebiet bestehen Vorbelastungen durch:  Luftschadstoffe,  Eutrophierende und versauernde Stoffeinträge und  Schall. Diese Vorbelastungen wurden bereits im Rahmen der Umweltprüfung zur 5. RPlanÄnderung im Zuge der Betrachtung des Schutzgutes Tiere und Pflanzen sowie biologische Vielfalt ermittelt (Bezirksregierung Köln 2012a) und sind darüber hinaus auch Ge- Begründung TEIL B I Vorentwurf (30.07.2012) I Seite 67 Umweltbericht zur Begründung _ Teil B _ 125. FNP-Änderung 5.2.2.4 Schutzgebiete des Europäischen Netzes „Natura 2000“ 125. FNP-Änderung Umweltbericht genstand der FFH-Verträglichkeitsuntersuchung zum Flächennutzungsplan (TÜV Nord Systems 2012b). 5.2.3 Prognose über die Entwicklung des Umweltzustandes bei Nichtdurchführung der Planung Bei Nichtdurchführung der Planung ist davon auszugehen, dass sich der derzeitige Umweltzustand nicht relevant verändert – soweit er durch den Betrieb des Kraftwerks Niederaußem beeinflusst wird. Eine geringfügige Verbesserung der Belastung durch Luftschadstoffimmissionen, Stoffeinträge und Schallimmissionen ist ab Januar 2013 nach Stilllegung der beiden 150MW-Blöcke (A und B) am Standort Niederaußem zu erwarten. 5.2.4 Prognose bei Durchführung der Planung Der Betrachtung der Umweltauswirkungen liegt die dauerhafte Nutzungsänderung kohlenkraftwerk" sowie die temporäre Nutzungsänderung landwirtschaftlicher Flächen im Bereich der Baustelleneinrichtungsflächen zugrunde. Dabei wird auch davon ausgegangen, dass die bestehenden vier 300-MW-Blöcke (C bis F) am Standort Niederaußem im Zusammenhang mit der Realisierung des Braunkohlenkraftwerks stillgelegt werden. 5.2.5 Bewertungsmaßstäbe Die Schutzziele für den Freiraumbereich aus dem LEP NRW (vgl. Kapitel 3.2.1.1) sowie dem Regionalplan wurden bereits in Kapitel 3.2.1.2 dargestellt. Diese werden ergänzt durch Vorgaben der Landschaftsplanung, die in Kapitel 3.2.3 dargestellt wurden. Das Bundesnaturschutzgesetz formuliert in § 1 die mit dem Gesetz verfolgten Ziele des Naturschutzes und des Umweltschutzes, nämlich den Schutz, die Pflege und Entwicklung und ggf. die Wiederherstellung von Natur und Landschaft in besiedelten und unbesiedelten Bereichen. Im Hinblick darauf sollen dauerhaft: Begründung TEIL B I Vorentwurf (30.07.2012) I Seite 68 Umweltbericht zur Begründung _ Teil B _ 125. FNP-Änderung bislang landwirtschaftlich genutzter Flächen im Bereich der Sonderbaufläche "Braun- 125. FNP-Änderung Umweltbericht  die Leistungs- und Funktionsfähigkeit des Naturhaushalts,  die Regenerationsfähigkeit und nachhaltige Nutzungsfähigkeit der Naturgüter,  die Tier- und Pflanzenwelt einschließlich ihrer Lebensstätten und Lebensräume sowie  die Vielfalt, Eigenart und Schönheit sowie der Erholungswert von Natur und Landschaft gesichert werden. Diese Ziele des Naturschutzes und der Landschaftspflege sind gemäß § 2 Abs. 1 BNatSchG insbesondere nach Maßgabe folgender Grundsätze zu verwirklichen, soweit es im Einzelfall zur Verwirklichung erforderlich, möglich und angemessen ist:  Der Naturhaushalt ist in seinen räumlich abgrenzbaren Teilen so zu sichern, dass die den Standort prägenden biologischen Funktionen, Stoff- und Energieflüsse sowie landschaftlichen Strukturen erhalten, entwickelt oder wiederhergestellt werden.  Die Naturgüter sind, soweit sie sich nicht erneuern, sparsam und schonend zu  Unvermeidbare Beeinträchtigungen von Natur und Landschaft sind insbesondere durch Förderung natürlicher Sukzession, Renaturierung, naturnahe Gestaltung, Wiedernutzbarmachung oder Rekultivierung auszugleichen oder zu mindern.  Zur Sicherung der Leistungs- und Funktionsfähigkeit des Naturhaushalts ist die biologische Vielfalt zu erhalten und zu entwickeln. Sie umfasst die Vielfalt an Lebensräumen und Lebensgemeinschaften, an Arten sowie die genetische Vielfalt innerhalb der Arten.  Die wild lebenden Tiere und Pflanzen und ihre Lebensgemeinschaften sind als Teil des Naturhaushalts in ihrer natürlichen und historisch gewachsenen Artenvielfalt zu schützen. Ihre Biotope und ihre sonstigen Lebensbedingungen sind zu schützen, zu pflegen, zu entwickeln oder wiederherzustellen.  Auch im besiedelten Bereich sind noch vorhandene Naturbestände, wie Wald, Hecken, Wegraine, Saumbiotope, Bachläufe, Weiher sowie sonstige ökologisch bedeutsame Kleinstrukturen zu erhalten und zu entwickeln.  Unbebaute Bereiche sind wegen ihrer Bedeutung für den Naturhaushalt und für die Erholung insgesamt und auch im Einzelnen in der dafür erforderlichen Größe Begründung TEIL B I Vorentwurf (30.07.2012) I Seite 69 Umweltbericht zur Begründung _ Teil B _ 125. FNP-Änderung nutzen. 125. FNP-Änderung Umweltbericht und Beschaffenheit zu erhalten. Nicht mehr benötigte versiegelte Flächen sind zu renaturieren oder, soweit eine Entsiegelung nicht möglich oder nicht zumutbar ist, der natürlichen Entwicklung zu überlassen. Neben den Zielen und Grundsätzen des BNatSchG sind die Schutzverordnungen zu den Schutzgebieten nach den §§ 19 bis 23 des Landschaftsgesetzes NRW zu berücksichtigen. Folgende Wirkfaktoren, Bewertungskriterien sowie Erheblichkeitsschwellen ergeben sich bei der Betrachtung im Rahmen der Umweltprüfung zur 125. FNP-Änderung für das Schutzgut Tiere, Pflanzen und biologische Vielfalt. Bewertungskriterien und Erheblichkeitsschwellen für das Schutzgut Tiere, Pflanzen und biologische Vielfalt Wirkfaktor Flächeninanspruchnahmen Bewertungskriterium Flächengröße Sonstige Störwirkungen Erheblichkeitsschwelle/ Bewertung Begründung/ Quelle Bewertung verbal-argumentativ - Bewertung Verbal-argumentativ - Eigene Darstellung 5.2.5.1 Flächeninanspruchnahme Der Geltungsbereich der 125. FNP-Änderung erfasst rund 61 ha. Bei den überplanten Flächen handelt es sich überwiegend um intensiv landwirtschaftlich genutzte Ackerflächen mit geringer Wertigkeit als Biotope. Im Bereich der Sonderbaufläche „Braunkohlenkraftwerk“ können hiervon (entsprechend den Festsetzungen des Bebauungsplans) rund 22,4 ha baulich dauerhaft in Anspruch genommen. Abzüglich der bereits vorhandenen Verkehrsflächen im Plangebiet (4 ha) werden die restlichen landwirtschaftlichen Flächen temporär für die Baustelleneinrichtung (31,3 ha, davon rund 27 ha nutzbar) sowie die Fläche für die Abwasserbeseitigung (0,9 ha) beansprucht. Auf rund 10,5 ha werden in Folge des Rückbaus der Baustelleneinrichtungsflächen (B 1.1, B 1.2 und B 2) Grünflächen zum Ausgleich der Eingriffe in Natur und Landschaft angelegt. Die für die Begründung TEIL B I Vorentwurf (30.07.2012) I Seite 70 Umweltbericht zur Begründung _ Teil B _ 125. FNP-Änderung Tabelle 8: 125. FNP-Änderung Umweltbericht Baustelleneinrichtungsfläche B 3 in Anspruch genommene Fläche wird nach dem Rückbau wieder als landwirtschaftliche Flächen zur Verfügung stehen (20,7 ha). Schutzgebiete Schutzgebietsflächen oder gesetzlich geschützte Biotope sind durch die Planänderung flächenmäßig nicht betroffen. Lediglich der als Biotopverbundfläche gekennzeichnete Streifen östlich des Gillbachs wird in Teilbereichen durch den Geltungsbereich erfasst. Dabei handelt es sich mit Ausnahme einer kleinen Fläche für ein Regenrückhalte- und Regenklärbecken um Baustelleneinrichtungsflächen, die nach der Errichtung und der Aufnahme des kommerziellen Betriebs eines Kraftwerks wieder als Grünfläche genutzt werden. Naturhaushalt Durch die Nutzungsänderungen zur Vorbereitung der Errichtung eines neuen Braunkohlenkraftwerkes werden Flächenverluste wie auch randliche Störungen verursacht. chen und Saumstrukturen betroffen. In geringem Maße gehen auch Teilflächen höherwertiger Biotoptypen verloren, die insbesondere durch Alter und Artenzusammensetzung gekennzeichnet sind. Dabei handelt es sich um Böschungsbereiche entlang der Verkehrswege, die von einem Kraftwerksbau nicht unmittelbar betroffen, aber randlich gestört werden. Insgesamt sind durch die Errichtung eines neuen Braunkohlenkraftwerks Wert- und Funktionselemente von allgemeiner bis mittlerer Bedeutung betroffen (SMEETS 2012b). Durch die Nutzungsänderung im Geltungsbereich ergibt sich bezogen auf den Naturhaushalt der Fläche des Plangebiets ohne Baustelleneinrichtungsflächen ein Eingriff in Natur und Landschaft, der entsprechend der numerischen Bewertung von Eingriffen in Natur und Landschaft ein Defizit von 469.610 Wertpunkten aufweist. Für die temporär genutzten Baustelleneinrichtungsflächen im Freiraum ergibt sich bei numerischer Bewertung ein Defizit von 376.298 Wertpunkten. Aufgrund der temporären Nutzung wird davon ausgegangen, dass nach ca. 8 bis 10 Jahren die Baustelleneinrichtungsflächen wieder geräumt werden und der ursprüngliche Zustand hergestellt wird. Insgesamt ergibt sich durch die Nutzungsänderung zur Anlage eines neuen Kraftwerks und der Begründung TEIL B I Vorentwurf (30.07.2012) I Seite 71 Umweltbericht zur Begründung _ Teil B _ 125. FNP-Änderung Hiervon sind überwiegend Offenlandbereiche und in geringem Umfang Verkehrsflä- 125. FNP-Änderung Umweltbericht temporären Nutzungsänderungen im Bereich der Baustelleneinrichtungsflächen ein Defizit von 845.907 Wertpunkten. Dies entspricht einem Kompensationsbedarf von ca. 21,1 ha bei Aufwertung eines Ackers mit der Wertstufe 2 auf einen Laubholzforst mit der Wertstufe 6 (SMEETS 2012b). Faunistische Lebensräume Im Geltungsbereich der Änderung des Flächennutzungsplans kann es zur Betroffenheit von Vogelarten insbesondere der offenen Feldflur kommen. Es handelt sich hierbei z.B. um die Feldlerche, die im Plangebiet brütet. Verbreitete und in ihren ökologischen Ansprüchen wenig spezialisierte Arten können dabei auf geeignete Lebensräume in der Umgebung ausweichen. Bei der Feldlerche wird das Angebot an Fortpflanzungs- und Ruhestätten im Raum jedoch abnehmen (SMEETS 2012b). Weiterhin sind Arten betroffen, die in den Gehölzbereichen angrenzend an das Plangebiet brüten. Durch Störwirkungen, die durch den Baustellenverkehr oder den Menschen unmittelbar ausgelöst werden, können Arten in ihrem Lebensraum eingeverbreitet Vögel sowie die planungsrelevante Nachtigall brüten, können Störungen einwirken. Auch bei weiteren Tiergruppen (z.B. Amphibien) kann es im Plangebiet zu einer Gefährdung von Individuen und ihren Entwicklungsstadien kommen (SMEETS 2012b). 5.2.5.2 Luftschadstoffimmissionen und Stoffeinträge Die detaillierte Ermittlung der betriebsbedingten Luftschadstoffimmissionen erfolgt im Rahmen der Umweltprüfung auf der Ebene des Bebauungsplans, der über entsprechende Festsetzungen diese Wirkfaktoren maßgeblich beeinflusst. Für das Schutzgut Tiere, Pflanzen und biologische Vielfalt können erhebliche Umweltauswirkungen durch Luftschadstoffimmissionen ausgeschlossen werden. Andere oder zusätzliche Umweltauswirkungen haben sich im Rahmen der Umweltprüfung zur 125. FNP-Änderung nicht ergeben. Begründung TEIL B I Vorentwurf (30.07.2012) I Seite 72 Umweltbericht zur Begründung _ Teil B _ 125. FNP-Änderung schränkt werden. Vor allem auf die Gehölzstrukturen entlang des Bahndamms, an dem 125. FNP-Änderung Umweltbericht 5.2.5.3 Artenschutzrechtliche Belange Die detaillierte Betrachtung der artenschutzrechtlichen Belange erfolgt im Rahmen der Umweltprüfung zum Bebauungsplan auf der Grundlage des artenschutzrechtlichen Fachbeitrages (KBFF 2012a). Auswirkungen können sich auf Fledermausarten, Haselmaus, Amphibien und verschiedene Vogelarten ergeben. Diese können jedoch durch artenschutzrechtliche Maßnahmen vermieden bzw. kompensiert werden, die im Einzelnen im artenschutzrechtlichen Fachbeitrag aufgeführt sind (KBFF 2012a). Andere oder zusätzliche Umweltauswirkungen im Hinblick auf den Artenschutz haben sich im Rahmen der Umweltprüfung zur Änderung des Flächennutzungsplans nicht ergeben. 5.2.5.4 Auswirkungen auf Natura 2000-Gebiete Beeinträchtigungen der Erhaltungsziele und Schutzzwecke von Natura 2000-Gebieten im Untersuchungsraum können ausgeschlossen werden. Die Ergebnisse der FFHin dem entsprechenden Gutachten (TÜV Nord 2012b) dargestellt. 5.2.6 Maßnahmen zur Vermeidung, Verminderung und zum Ausgleich von nachteiligen Auswirkungen Durch Minimierung der Vorhabensfläche (Sonderbaufläche „Braunkohlenkraftwerk“) in Verbindung mit der Nutzung der Flächen des Bestandskraftwerkes für Infrastruktureinrichtungen und der Mitnutzung bestehender dortiger Infrastruktureinrichtungen kann die Anlage auf einer vergleichsweisen kleinen Fläche errichtet werden, wodurch der Flächenverbrauch minimiert wird. Weitere Möglichkeiten zur Vermeidung werden genutzt, indem das Plangebiet so abgegrenzt wird, dass das benachbarte Landschaftsschutzgebiet „Gillbachtal“ geschont werden kann. Somit werden die Gehölzstrukturen entlang des Gillbachs sowie im Bereich des "Klein Mönchhofs" erhalten. Die Gehölzstrukturen entlang der B 477 erfahren keine wesentliche Beeinträchtigung, sondern werden in die künftige Eingrünung Begründung TEIL B I Vorentwurf (30.07.2012) I Seite 73 Umweltbericht zur Begründung _ Teil B _ 125. FNP-Änderung Verträglichkeitsuntersuchung werden zusammenfassend in Kapitel 4 sowie ausführlich 125. FNP-Änderung Umweltbericht eingebunden. Gehölzbestände mit hoher ökologischer Wertigkeit werden somit ausgenommen (SMEETS 2012b). Innerhalb vorübergehend baubedingt beanspruchter Flächen wird die bisherige Situation nach Beendigung der Bautätigkeit wiederhergestellt (B 3) oder die Baustelleneinrichtungsflächen werden gemäß der Darstellung des Flächennutzungsplans als Grünflächen mit der Zweckbestimmung Ausgleichsfläche gestaltet (B 1.1, B 1.2, B 2). Durch die zusätzliche Eingrünung auf den zunächst als Baustelleneinrichtungsflächen genutzten Flächen wird eine Minderung der Störung des Landschaftsbildes im unmittelbaren Randbereich beabsichtigt (SMEETS 2012b). Trotz der Lage auf intensiv genutzten Ackerflächen sind Verluste von Vogelhabitaten im Rahmen der Baufeldfreimachung potenziell möglich. Das Roden von Gehölzen oder das Abschieben der Vegetationsschicht (Bodenbrüter) kann aber außerhalb der Brutzeit erfolgen, so dass es infolge der Baumaßnahme nicht zu einer Zerstörung belegter Nist-, Brut-, Wohn- und Zufluchtsstätten kommt (SMEETS 2012b). Innerhalb des Plangebiets werden Grünflächen festgesetzt, die nach Abschluss der Nutzung als Baustelleneinrichtungsfläche dann als Ausgleichsflächen zur Verfügung stehen (B 1.1, B 1.2 und B 2). Die Fläche B 1.1 und der westliche Bereich der Fläche B 1.2 werden mit heimischen Gehölzen aufgeforstet, um ein neues Braunkohlenkraftwerk im Plangebiet in die Landschaft einzubinden und eine Abschirmung in Richtung des "Groß Mönchhofs" zu erzielen. Im östlichen Bereich der Fläche B 1.2 ist die Anlage einer extensiv genutzten Wiese vorgesehen. Auf der Fläche B 2 ist eine randliche Bepflanzung mit heimischen Sträuchern vorgesehen, der übrige Bereich wird der Sukzession überlassen. Mit dieser Maßnahme können 322.512 Wertpunkte erreicht werden. Die Fläche B 3 wird nach Beendigung der Bautätigkeiten wieder als landwirtschaftliche Fläche nutzbar sein. Die restlichen 523.395 Wertpunkte werden außerhalb des Plangebietes realisiert (SMEETS 2012b). Begründung TEIL B I Vorentwurf (30.07.2012) I Seite 74 Umweltbericht zur Begründung _ Teil B _ 125. FNP-Änderung Ausgleich innerhalb des Plangebiets 125. FNP-Änderung Umweltbericht Ausgleich außerhalb des Plangebiets Zusätzliche Maßnahmen zum Ausgleich erfolgen außerhalb des Plangebiets. Hierbei handelt es sich z.B. um landschaftliche Gehölzpflanzungen, die neben den landschaftlichen (Sichtschutz) und ökologischen Aspekten auch der Naherholung Raum bieten. Unter Beachtung des räumlichen Zusammenhangs und der festgestellten Betroffenheit von Landschaftsteilen werden Flächen im nahen Umfeld bzw. in einer Lage gewählt, auf denen die Maßnahmen effektiv zu einer hohen Aufwertung der Landschaft und gleichzeitig in hohem Maße zur Abschirmung eines neuen Braunkohlenkraftwerks gegenüber den nächstgelegenen Wohnsiedlungsbereichen führen. Solche Maßnahmen schränken einerseits die Einsehbarkeit eines neuen Braunkohlenkraftwerks, aber auch des vorhandenen Kraftwerks spürbar ein. Andererseits stärken sie als nutzbare Grünflächen in ganz erheblichem Maße das Angebot für die landschaftsgebundene, wohnungsnahe Erholung (SMEETS 2012b). Artenschutzrechtliche Maßnahmen gene Ausgleichsmaßnahmen (CEF-Maßnahmen) erforderlich, die dem funktionalen Ausgleich möglicher Beeinträchtigungen faunistischer Lebensräume dienen. Diese müssen frühzeitig angelegt werden, um einen Ausweichlebensraum zu schaffen, noch bevor sich die Beeinträchtigung auf die betroffenen Arten auswirken kann. Insbesondere für die Feldlerche sind Maßnahmen zur Verbesserung der Feldflur in der Umgebung vorgesehen. Am Maßnahmenstandort führt dies zu einer Dichtesteigerung bei der Feldlerche. Zur Optimierung sind beispielsweise die Anlage von Feldrainen, Stilllegungsstreifen oder artenreiche Krautstreifen denkbar (SMEETS 2012b). Für die planungsrelevante Nachtigall werden unterholz- und strukturreiche Hecken, Gehölze oder vergleichbare Flächen als Ausweichlebensraum angelegt. Alternativ werden ggf. bestehende Gehölze durch Auflichtung und Strukturanreicherung optimiert. Die Vorlaufzeit für die Neuherstellung von Flächen wird mit 5-8 Jahren angegeben, die Vorlaufzeit bei bestehenden Gehölzen liegt bei ca. 2-3 Jahren (SMEETS 2012b). Eine detaillierte Darstellung der durchzuführenden Einzelmaßnahmen ist dem Artenschutzrechtlichen Fachbeitrag zu entnehmen (KBFF 2012a). Begründung TEIL B I Vorentwurf (30.07.2012) I Seite 75 Umweltbericht zur Begründung _ Teil B _ 125. FNP-Änderung Aufgrund der möglichen Beeinträchtigung planungsrelevanter Arten sind sog. vorgezo- 125. FNP-Änderung Umweltbericht Zusätzliche Ausgleichsflächen und Ausgleichsmaßnahmen Ein über die zuvor genannten Kompensationsmaßnahmen hinaus noch verbleibender Kompensationsbedarf kann auf zusätzlichen Ausgleichsflächen außerhalb des Geltungsbereichs der 125. FNP-Änderung (SMEETS 2012b), gedeckt werden, die unter anderem bevorzugt vor den umliegenden Ortschaften liegen sollen. Die Auswahl der zusätzlichen Ausgleichsflächen erfolgt unter der Maßgabe, dass sie mit einer geordneten städtebaulichen Entwicklung, den Zielen der Raumordnung sowie den Zielen des Naturschutzes und der Landschaftspflege vereinbar sind. 5.2.7 Zusammenfassende Bewertung Schutzgut Tiere, Pflanzen und biologische Vielfalt Im Hinblick auf die mit der Errichtung eines Braunkohlenkraftwerks verbundene Flächeninanspruchnahme und dem damit verursachten Eingriff in den Naturhaushalt, die durch die 125. FNP-Änderung ermöglicht werden, sind die Umweltauswirkungen als erheblich einzustufen. Der Eingriff ist jedoch, wie in Kap. 5.2.6 dargestellt, kompensierbar, weshalb nach derzeitigem Kenntnisstand keine erheblichen nachteiliklasse 2 (mittel; erheblich, jedoch kompensierbar). Erhebliche nachteilige Auswirkungen auf Tiere, Pflanzen und die biologische Vielfalt durch Luftschadstoffimmissionen und Stoffeinträge aus dem Betrieb eines Braunkohlenkraftwerks im Plangebiet sind vor dem Hintergrund der zu erwartenden Verringerung der Immissionsbelastungen auszuschließen. Die Auswirkungen durch Luftschadstoffimmissionen und Stoffeinträge werden daher, wie bei der Umweltprüfung im Rahmen der Aufstellung des Bebauungsplans Nr. 261/Na, in die Konfliktklasse 0 (keine; nicht erheblich) eingestuft. Die sich aus der Errichtung und dem Betrieb eines Braunkohlenkraftwerks im Geltungsbereich der 125. FNP-Änderung ergebenden artenschutzrechtlichen Konflikte können unter Berücksichtigung der vorgezogenen Ausgleichsmaßnahmen gelöst werden (vgl. Kap. 5.2.6). Daher erfolgt die Einstufung der Auswirkungen in die Konfliktklasse 2 (mittel; erheblich, jedoch kompensierbar). Die Auswirkungen auf Natura 2000-Gebiete werden in die Konfliktklasse 0 (keine; nicht erheblich) eingestuft. Begründung TEIL B I Vorentwurf (30.07.2012) I Seite 76 Umweltbericht zur Begründung _ Teil B _ 125. FNP-Änderung gen Auswirkungen verbleiben. Aus diesem Grund erfolgt die Einstufung in die Konflikt- 125. FNP-Änderung Umweltbericht 5.3 Schutzgut Boden Unmittelbare Auswirkungen auf das Schutzgut Boden ergeben sich insbesondere durch die geplanten Nutzungsänderungen im Geltungsbereich der 125. FNP-Änderung. Hierbei ist zu unterscheiden zwischen Umweltauswirkungen, die sich dauerhaft aufgrund der Nutzungsänderung im Bereich der Sonderbaufläche „Braunkohlenkraftwerk“ ergeben und denen, die lediglich temporär während der Bauphase durch die Nutzung der Baustelleneinrichtungsflächen auftreten. Die betriebsbedingt auftretenden möglichen Umweltauswirkungen auf das Schutzgut Boden durch Luftschadstoffimmissionen und Stoffeinträge werden im Rahmen der Umweltprüfung zum Bebauungsplan detailliert untersucht, der parallel zur Änderung des Flächennutzungsplans aufgestellt wird. Aus diesem Grund erfolgt im Rahmen dieser Umweltprüfung nur eine kurze Bezugnahme auf die entsprechenden Ergebnisse der Umweltprüfung im Bebauungsplan. Die möglichen Auswirkungen auf das Schutzgut Boden durch temporäre und dauerhafte Flächeninanspruchnahmen werden für den Geltungsbereich der 125. FNP-Änderung betrachtet. 5.3.2 Umweltmerkmale und derzeitiger Umweltzustand Der Beschreibung der Umweltmerkmale und des derzeitigen Umweltzustandes des Schutzgutes Boden liegen folgende Quellen zugrunde:  Bodenkarten: L 4904 Mönchengladbach, L 4906 Neuss, L 5104 Düren und L 5106 Köln) im Maßstab 1: 50.000,  Webbasierte Bodenkarte (www.tim-online.nrw.de),  Karte der schutzwürdigen Böden (Geologischer Dienst NRW 2004),  Geo- und umwelttechnische Vorerkundung (IBES 2010). Darüber hinaus wird das Schutzgut Boden im Rahmen der Ermittlung des Ausgleichsbedarfs berücksichtigt (SMEETS 2012b). Begründung TEIL B I Vorentwurf (30.07.2012) I Seite 77 Umweltbericht zur Begründung _ Teil B _ 125. FNP-Änderung 5.3.1 Untersuchungsraum 125. FNP-Änderung Umweltbericht 5.3.2.1 Geologie Im Rahmen der Baugrunderkundung wurden fünf Bohrungen im Geltungsbereich der 125. FNP-Änderung mit Tiefen zwischen 20 m bis 22 m niedergebracht. Die Bohrungen ergaben für die Fläche folgenden Schichtenaufbau: Auffüllung, Lössschichten, Sande und Kiese. Die Auffüllungen haben eine Mächtigkeit zwischen 0,8 – 1,3 m. Sie bestehen aus Schichten von Sand, Kies und Schotter. Die Lössschichten reichen bis zu einer Tiefe von 6,50 m unter GOK. Die Sand- und Kiesschichten wurden bis zur Endteufe von 22 m erbohrt (IBES 2010). Nach der Karte der Erdbebenzonen der Bundesrepublik Deutschland liegt Niederaußem in der Erdbebenzone 2 (Geologischer Dienst NRW 2006). 5.3.2.2 Böden Der vorherrschende Boden innerhalb des Plangebiets ist die Parabraunerde (Bodentyp L31), die stellenweise schwach pseudovergleyt sein kann. Im Umfeld des Gillbachs anzeichnen sich durch ein hohes bis sehr hohes landwirtschaftliches Ertragsvermögen (Bodenwertzahlen zwischen 65 und 85), eine hohe bis sehr hohe Sorptionsfähigkeit, eine hohe nutzbare Wasserkapazität sowie eine mittlere Wasserdurchlässigkeit aus (SMEETS 2012b). Im Geltungsbereich der 125. FNP-Änderung befinden sich keine nutzbaren oberflächennahen Rohstoffe (Bezirksregierung Köln 2012b). Teilbereiche der Böden im Planänderungsgebiet und zwar etwa die Hälfte der Vorhabensfläche (Sonderbaufläche „Braunkohlenkraftwerk“) sind, aufgrund einer temporären Zwischennutzung als Baustelleneinrichtungsfläche für den Kraftwerksneubau Block K (BoA 1) in Niederaußem, bereits durch anthropogene Eingriffe beeinträchtigt. Auf dem bestehenden Kraftwerksgelände südlich des Plangebiets sind die natürlichen Bodenfunktionen durch Gebäude und sonstige bauliche Anlagen sowie durch Wegeflächen weitgehend nicht mehr vorhanden. Auf diesen Flächen sind die natürlichen Bodenfunktionen bereits beeinträchtigt. Weiterhin sind Flächen im Südosten des Untersuchungsraumes durch Wohnbebauung im Siedlungsbereich von Niederaußem anthropogen überprägt (Bezirksregierung Köln 2012b). Begründung TEIL B I Vorentwurf (30.07.2012) I Seite 78 Umweltbericht zur Begründung _ Teil B _ 125. FNP-Änderung grenzend an den Untersuchungsraum treten Kolluvien auf (Bodentyp K3). Die Böden 125. FNP-Änderung Umweltbericht 5.3.2.3 Bewertung der Bodenfunktionen Die Bodentypen im Geltungsbereich der 125. FNP-Änderung sind als besonders schutzwürdig einzustufen, da sie aufgrund ihrer hohen natürlichen Ertragsfähigkeit eine Produktionsgrundlage für die Landwirtschaft darstellen. Solche Böden sind allerdings innerhalb des betroffenen Naturraums relativ häufig anzutreffen (SMEETS 2012b). Aus naturschutzfachlicher Sicht stellen sie Wert- und Funktionselemente allgemeiner Bedeutung dar, da sie weder besonders wichtige Standortbedingungen für die natürliche Vegetation noch besondere Seltenheit aufweisen (SMEETS 2012b). Das Plangebiet weist keine Bedeutung als Rohstofflagerfläche auf (Bezirksregierung Köln 2012a). 5.3.2.4 Altlasten Hinweise auf Altlasten oder Altlastenverdachtsflächen im Geltungsbereich der 125. tersuchung haben sich keine Hinweise auf Altlasten ergeben (IBES 2010). 5.3.2.5 Bodenbelastungen Im Rahmen der Umweltprüfung zur 5. RPlan-Änderung wurde bereits eine Erfassung der Vorbelastungen der Ackerböden vorgenommen. Im Ergebnis wurde hierbei festgestellt, dass im Planänderungsgebiet und im näheren Umfeld keine Belastung von Ackerböden mit Schwermetallen vorliegt. Für die Ackerböden im Umfeld des Planänderungsgebiets ist somit festzustellen, dass nach § 8 Abs. 2 BBodSchG keine Besorgnis einer schädlichen Bodenveränderung besteht (Bezirksregierung Köln 2012b). 5.3.3 Prognose über die Entwicklung des Umweltzustandes bei Nichtdurchführung der Planung Bei Nichtdurchführung der Planung ist davon auszugehen, dass sich der derzeitige Umweltzustand nicht relevant verändert. Begründung TEIL B I Vorentwurf (30.07.2012) I Seite 79 Umweltbericht zur Begründung _ Teil B _ 125. FNP-Änderung FNP-Änderung liegen nicht vor. Auch im Rahmen einer durchgeführten Baugrundun- 125. FNP-Änderung Umweltbericht Eine geringfügige Verbesserung des Stoffeintrags durch Luftschadstoffimmissionen ist nach Stilllegung der beiden 150-MW-Blöcke (A und B) am Standort Niederaußem zu erwarten. 5.3.4 Prognose bei Durchführung der Planung Der Betrachtung der möglichen Umweltauswirkungen auf das Schutzgut Boden liegt die dauerhafte Nutzungsänderung bislang landwirtschaftlich genutzter Flächen zu einer Sonderbaufläche „Braunkohlenkraftwerk“ sowie die temporäre Nutzungsänderung landwirtschaftlicher Flächen zum Zwecke der Baustelleneinrichtung zugrunde. Diese bilden die Grundlage für die Aufstellung des Bebauungsplans Nr. 261/Na im Parallelverfahren. Dabei wird auch davon ausgegangen, dass die bestehenden vier 300-MW-Blöcke (C bis F) am Standort Niederaußem im Zusammenhang mit der Realisierung eines neuen Braunkohlenkraftwerks stillgelegt werden. Das Bundes-Bodenschutzgesetz (BBodSchG) hat gemäß § 1 zum Ziel, nachhaltig die Funktionen des Bodens zu sichern oder wiederherzustellen. Hierzu sind schädliche Bodenveränderungen abzuwehren, Boden und Altlasten sowie hierdurch verursachte Gewässerverunreinigungen zu sanieren und Vorsorge gegen nachteilige Einwirkungen auf den Boden zu treffen. Bei Einwirkungen auf den Boden sollen Beeinträchtigungen seiner natürlichen Funktionen sowie seiner Funktion als Archiv der Natur- und Kulturgeschichte so weit wie möglich vermieden werden. Die in den §§ 4 ff. BBodSchG ergänzend aufgeführten Grundsätze und Pflichten sind zu berücksichtigen. Die Schutzziele für den Freiraumbereich aus dem LEP NRW sowie dem RPlan wurden bereits in Kapitel 3.2.1 dargestellt. Die Bewertung des Flächenverbrauchs sowie der möglichen Stoffeinträge aus dem Baustellenbetrieb erfolgt verbal-argumentativ. Begründung TEIL B I Vorentwurf (30.07.2012) I Seite 80 Umweltbericht zur Begründung _ Teil B _ 125. FNP-Änderung 5.3.4.1 Bewertungsmaßstäbe 125. FNP-Änderung Umweltbericht 5.3.4.2 Flächeninanspruchnahme Durch die Nutzungsänderungen im Geltungsbereich 125. FNP-Änderung und der damit vorbereiteten Errichtung eines Braunkohlenkraftwerks gehen im Bereich der Sonderbaufläche "Braunkohlenkraftwerk" dauerhaft die dort vorhandenen ertragreichen landwirtschaftlich genutzten Böden verloren. Zusätzlich werden noch weitere Flächen temporär als Baustelleneinrichtungsfläche genutzt und im Freiraum in Anspruch genommen. Bei diesen Flächen handelt es sich um die Ackerflächen südlich und nördlich des "Klein Mönchhofs" (B 1.1, B 1.2). Auch die landwirtschaftlich genutzten Flächen zwischen der B 477 und der Bahntrasse (B 2) sowie östlich der Bahntrasse (B 3) werden als temporär genutzte Baustelleneinrichtungsflächen im Freiraum herangezogen (SMEETS 2012b). Anlagebedingt kommt es überwiegend zu einer Neuversiegelung im Bereich einer derzeit als Parkplatz/ Lagerfläche genutzten Fläche, wo bereits in Teilen eine Versiegelung vorliegt. Aufgrund der bestehenden Rückbauverpflichtung wird bei der Eingriffsbilanzierung im Bestand landwirtschaftlich genutzte Fläche zu Grunde gelegt. Durch die hafter und vollständiger Verlust der Bodenfunktionen verursacht. Bei den genannten Beeinträchtigungen sind verbreitete, anthropogen beeinflusste Böden betroffen. Hierunter fallen Böden, die laut Geologischem Dienst NRW aufgrund der hohen Bodenfruchtbarkeit schutzwürdig sind. Aus naturschutzfachlicher Sicht werden diese Böden nicht als Wert- und Funktionselemente besonderer Bedeutung bezeichnet (SMEETS 2012b). Zusammenfassend ist der Belastungsgrad des Bodens durch die bauliche Inanspruchnahme im Geltungsbereich der Änderung des Flächennutzungsplans insbesondere durch die dauerhafte Versiegelung im Bereich des Kraftwerks (Sonderbaufläche "Braunkohlenkraftwerk") als erheblich einzustufen. 5.3.4.3 Stoffeinträge aus dem Baustellenbetrieb Baubedingte Beeinträchtigungen durch Stoffeinträge in den Boden sind bei einer ordnungsgemäßen Baustellenführung und dem ordnungsgemäßen Umgang mit Wasser und Boden gefährdenden Stoffen weitgehend auszuschließen. Begründung TEIL B I Vorentwurf (30.07.2012) I Seite 81 Umweltbericht zur Begründung _ Teil B _ 125. FNP-Änderung Versiegelung wird im Bereich der Sonderbaufläche "Braunkohlenkraftwerk" ein dauer- 125. FNP-Änderung Umweltbericht 5.3.4.4 Stoffeinträge über den Luftpfad Die detaillierte Ermittlung der betriebsbedingten Luftschafstoffimmissionen erfolgt im Rahmen der Umweltprüfung auf der Ebene des Bebauungsplans. Für das Schutzgut Boden können erhebliche Umweltauswirkungen durch Stoffeinträge über den Luftpfad ausgeschlossen werden. Andere oder zusätzliche Umweltauswirkungen haben sich im Rahmen der Umweltprüfung zur 125. FNP-Änderung nicht ergeben. 5.3.5 Maßnahmen zur Vermeidung, Verminderung und zum Ausgleich von nachteiligen Auswirkungen Durch die Minimierung der Vorhabensfläche (Sonderbaufläche "Braunkohlenkraftwerk") in Verbindung mit der Nutzung der Flächen des Bestandskraftwerkes für Infrastruktureinrichtungen und der Mitnutzung bestehender dortiger Infrastruktureinrichtungen kann die Anlage auf einer kleinen Fläche errichtet werden, wodurch der FläDer Eingriff in den Boden kann nicht grundsätzlich vermieden werden. Die Flächeninanspruchnahme wird aber auf ein Maß beschränkt, um unmittelbar angrenzende Nutzungen, Böden und Vegetationsbestände bestmöglich zu schonen. Zum Ausgleich der Eingriffe in das Schutzgut Boden werden innerhalb des Plangebietes die temporär als Baustelleneinrichtungsflächen genutzten Flächen (B 1.1, B 1.2 und B 2) nach Abschluss der Bauarbeiten wieder entsiegelt und als Grünflächen hergestellt. Die Fläche B 3 wird nach Beendigung der Bautätigkeiten entsiegelt und wieder als landwirtschaftliche Fläche nutzbar sein. Ein darüber hinaus noch verbleibender Kompensationsbedarf kann durch Maßnahmen auf Flächen außerhalb des Plangebiets, aber innerhalb des Gebiets der Kreisstadt Bergheim gedeckt werden (SMEETS 2012b). Damit können die erheblichen Eingriffe in das Schutzgut Boden kompensiert werden, wodurch keine erheblichen, nachteiligen Auswirkungen verbleiben. Begründung TEIL B I Vorentwurf (30.07.2012) I Seite 82 Umweltbericht zur Begründung _ Teil B _ 125. FNP-Änderung chenverbrauch minimiert wird. 125. FNP-Änderung Umweltbericht 5.3.6 Zusammenfassende Bewertung Schutzgut Boden Aufgrund der Größe der Nutzungsänderung im Bereich der Vorhabensfläche (Sonderbaufläche "Braunkohlenkraftwerk") und der damit vorbereiteten dauerhaften Versiegelung auf einer Fläche von rund 23 ha, sind die Auswirkungen auf das Schutzgut Boden als erheblich einzustufen. Der Eingriff in den Boden wird aber als kompensierbar angesehen. Die Kompensation erfolgt im Zusammenhang mit den Maßnahmen zum Ausgleich der Eingriffe in Natur und Landschaft. Aus diesem Grund erfolgt die Einstufung in die Konfliktklasse 2 (mittel; erheblich, jedoch kompensierbar). Da Auswirkungen durch Stoffeinträge im Rahmen des Baustellenbetriebs bei einer ordnungsgemäßen Baustellenführung ausgeschlossen werden können, erfolgt die Einstufung in die Konfliktklasse 0 (keine; nicht erheblich). Die im Rahmen der Umweltprüfung zum Bebauungsplan Nr. 261/Na erfasste mögliche Beeinträchtigungen von Böden durch Stoffeinträge über den Luftpfad aus dem Betrieb eines Braunkohlenkraftwerks im Planänderungsgebiet kann auch unter Berücksichtigung der Stilllegung der 4 x 300-MW-Blöcke C bis F ausgeschlossen werden. Aufgrund Die Auswirkungen werden in die Konfliktklasse 0 (keine, nicht erheblich) eingestuft. 5.4 Schutzgut Wasser Auswirkungen auf das Schutzgut Wasser können sich durch die Nutzungsänderungen auf Flächen im Geltungsbereich der 125. FNP-Änderung ergeben. Hierbei ist zu unterscheiden zwischen Umweltauswirkungen, die sich dauerhaft aufgrund im Bereich der Sonderbaufläche "Braunkohlenkraftwerk" ergeben und denen, die während der Bauphase durch die temporäre Nutzung der Baustelleneinrichtungsflächen auftreten. Die betriebsbedingt möglichen Auswirkungen durch die Einleitung von Kühl- und Betriebsabwasser sowie Niederschlagswasser in den Gillbach durch Stoffeinträge über den Luftpfad werden nicht vertiefend im Rahmen der Umweltprüfung zur 125. FNPÄnderung, sondern im Rahmen der Umweltprüfung zum Bebauungsplan Nr. 261/Na betrachtet. Aus diesem Grund erfolgt für diese Auswirkungen nur eine kurze Bezugnahme auf die Ergebnisse der Umweltprüfung zum Bebauungsplan Nr. 261/Na . Begründung TEIL B I Vorentwurf (30.07.2012) I Seite 83 Umweltbericht zur Begründung _ Teil B _ 125. FNP-Änderung der zu erwartenden Umweltentlastung werden die Auswirkungen als positiv bewertet. 125. FNP-Änderung Umweltbericht 5.4.1 Untersuchungsraum Der Untersuchungsraum im Hinblick auf die Flächeninanspruchnahme und damit verbundene Auswirkungen auf das Schutzgut Wasser wird im Wesentlichen durch den Geltungsbereich sowie das nähere Umfeld der 125. FNP-Änderung bestimmt. 5.4.2 Umweltmerkmale und derzeitiger Umweltzustand Das Plangebiet ist frei von Oberflächengewässern. Westlich des Plangebietes verläuft der Gillbach von Süd nach Nord. Der Gewässerverlauf des Gillbachs wird von Auengebüschen und sonstigen Ufergehölzstrukturen gesäumt. Er weist, obwohl weitgehend begradigt, über Teilstrecken einen relativ naturnahen Charakter auf. In Teilen bietet er Raum für Überschwemmungen. Der überwiegende Verlauf des Gillbachs und seine direkte Umgebung sind als Landschaftsschutzgebiet ausgewiesen. Darüber hinaus sind Teile des Gillbachs im Biotopkataster des LANUV als schutzwürdiges Biotop berücksichtigt worden. Der Gillbach wird nach der Gewässergütekarte als Gewässer mit der GeDie Grundwasserverhältnisse im Bereich des Plangebietes sind überprägt durch die bergbauliche Tätigkeit im Gebiet der benachbarten Tagebaue. Zwar liegt der untersuchte Bereich laut Angabe der Karte der Grundwasserlandschaften in NordrheinWestfalen innerhalb eines Gebietes mit mäßig ergiebigen bis ergiebigen Grundwasservorkommen. Durch die mit dem Braunkohleabbau einhergehenden Sümpfungsmaßnahmen sind die Grundwasserverhältnisse jedoch großräumig grundlegend verändert worden. Die ursprünglich hohen Grundwasserstände zwischen 0 und 13 dm Tiefe sind aus diesem Grund und z.T. wegen landwirtschaftlichen Meliorationsmaßnahmen nicht mehr vorhanden. Demnach liegt das Plangebiet in einem Bereich, in dem im Hinblick auf das Grundwasser keine besonderen Verhältnisse im Sinne von grundwassergeprägten Bereichen, Flächen mit hoher Grundwasserneubildungsrate o.ä. vorliegen (SMEETS 2012b). Die Verhältnisse für das Grundwasser in tieferen Schichten zeichnen sich durch das Vorherrschen von Gesteinsbereichen mit guter Filterwirkung aus. Verschmutzungen können schnell eindringen, breiten sich aber nur langsam aus. Verschmutztes Grundwasser unterliegt deswegen weitestgehend der Selbstreinigung. Im Bereich der Fließ- Begründung TEIL B I Vorentwurf (30.07.2012) I Seite 84 Umweltbericht zur Begründung _ Teil B _ 125. FNP-Änderung wässergüte „kritisch belastet“ dargestellt (SMEETS 2012b). 125. FNP-Änderung Umweltbericht gewässer kann Verschmutzung dem Grundwasser durch Infiltration der Oberflächenwässer unmittelbar zusetzen. Dadurch besteht die Gefahr einer schnellen Ausbreitung der Verschmutzung über die Vorfluter (SMEETS 2012b). Schutzgebiete nach dem Wasserrecht befinden sich weder im Geltungsbereich der Planänderung noch in einer wirkungsrelevanten Entfernung. Bewertung Obgleich der Gillbach in einen landwirtschaftlichen Produktionsraum eingebettet ist, konnte sich hier durchaus ein Gewässerbereich entwickeln, der sich aus Naturschutz und gewässerökologischer Sicht als relativ hochwertig darstellt. Durch die mit dem Braunkohleabbau einhergehenden Sümpfungsmaßnahmen sind die Grundwasserverhältnisse großräumig grundlegend geändert worden, so dass das Plangebiet im Hinblick auf das Grundwasser nur von nachrangiger Bedeutung ist (SMEETS 5.4.3 Prognose über die Entwicklung des Umweltzustandes bei Nichtdurchführung der Planung Bei Nichtdurchführung der Planung ist davon auszugehen, dass sich der derzeitige Umweltzustand des Schutzgutes Wasser nicht relevant verändert. Eine geringfügige Verbesserung der Belastung mit Stoffeinträgen ist ab Januar 2013 nach Stilllegung der beiden 150-MW-Blöcke am Standort Niederaußem zu erwarten. 5.4.4 Prognose bei Durchführung der Planung Der Betrachtung der Umweltauswirkungen auf das Schutzgut Wasser liegt die dauerhafte Nutzungsänderung bislang landwirtschaftlich genutzter Flächen zu einer Sonderbaufläche „Braunkohlenkraftwerk“ sowie die temporäre Nutzungsänderung landwirtschaftlicher Flächen zum Zwecke der Baustelleneinrichtung zugrunde. Diese bilden die Grundlage für die Aufstellung des Bebauungsplans Nr. 261/Na im Parallelverfahren. Begründung TEIL B I Vorentwurf (30.07.2012) I Seite 85 Umweltbericht zur Begründung _ Teil B _ 125. FNP-Änderung 2012b). 125. FNP-Änderung Umweltbericht Dabei wird auch davon ausgegangen, dass die bestehenden vier 300-MW-Blöcke (C bis F) am Standort Niederaußem im Zusammenhang mit der Realisierung des Braunkohlenkraftwerks stillgelegt werden. 5.4.4.1 Bewertungsmaßstäbe Das Wasserhaushaltsgesetz (WHG) beinhaltet die folgenden ökologisch relevanten Grundsätze und Vorgaben (§ 6 WHG):  Gewässer sind als Bestandteil des Naturhaushalts und als Lebensraum für Tiere und Pflanzen zu erhalten und zu verbessern.  Vermeidbare Beeinträchtigungen ihrer ökologischen Funktionen und der direkt von ihnen abhängenden Landökosysteme und Feuchtgebiete sollen auch im Hinblick auf deren Wasserhaushalt unterbleiben.  An oberirdischen Gewässern sind so weit möglich natürliche und schadlose Abflussverhältnisse zu gewährleisten.  Die nachhaltige Gewässerbewirtschaftung hat ein hohes Schutzniveau für die Speziell für den Gillbach als Bestandteil des Landschaftsschutzgebiets „Gillbachtal“ wird im Bewirtschaftungsplan als Zielsetzung die Reduzierung von nutzungsbedingten Abflussspitzen durch eine Vergleichmäßigung der Einleitungsmenge aus den Kraftwerken genannt (MUNLV 2009). Die Bewertung der Auswirkungen auf das Schutzgut Wasser durch die Flächeninanspruchnahme sowie mögliche Stoffeinträge aus dem Baustellenbetrieb erfolgt verbalargumentativ. 5.4.4.2 Flächeninanspruchnahme Eine Beeinträchtigung von Oberflächengewässern besteht nicht. Durch die Versiegelungen innerhalb der Sonderbaufläche „Braunkohlenkraftwerk“ wird die Versickerung von Niederschlagswasser auf einer Fläche von rund 22,4 ha deutlich gemindert. Wegen der im Zusammenhang mit den benachbarten Tagebauen erfolgten Sümpfungsmaßnahmen kann ein grundlegender Einfluss auf die Grundwasserverhältnisse aber Begründung TEIL B I Vorentwurf (30.07.2012) I Seite 86 Umweltbericht zur Begründung _ Teil B _ 125. FNP-Änderung Umwelt zu gewährleisten. 125. FNP-Änderung Umweltbericht ausgeschlossen werden. Auch wegen der vorherrschenden Gesteinsbereiche mit guter Filterwirkung ist eine Verschmutzungsgefährdung des abgesenkten Grundwassers nicht zu erwarten (SMEETS 2012b). Im Bereich der rund 31 ha umfassenden Baustelleneinrichtungsflächen (B 1.1, B 1.2, B 2 und B 3) ist insgesamt von einem geringeren Versiegelungsgrad auszugehen. Darüber hinaus erfolgt die Beeinträchtigung der Grundwasserneubildung in diesen Bereichen nur temporär für die Zeit der Errichtung bis zur Aufnahme des kommerziellen Betriebs des Kraftwerks. Insgesamt ist daher nicht mit einer erheblichen Beeinträchtigung zu rechnen. 5.4.4.3 Stoffeinträge aus dem Baustellenbetrieb Beeinträchtigungen des Schutzgutes Wasser durch Stoffeinträge können bei einer ordnungsgemäßen Baustellenführung und Umgang mit Wasser und Boden gefährdenden Stoffen im Rahmen des Baustellenbetriebs zur Errichtung eines Kraftwerks im Gel- 5.4.4.4 Einleitungen in den Gillbach Entsprechend dem Ergebnis der Umweltprüfung zum Bebauungsplan können erhebliche Umweltauswirkungen auf das Schutzgut Wasser durch Einleitung von Kühl-, Betriebsabwasser und Niederschlagswasser sowie auf die Gewässertemperatur ausgeschlossen werden. Andere oder zusätzliche Umweltauswirkungen haben sich im Rahmen der Umweltprüfung zur 125. FNP-Änderung nicht ergeben. 5.4.4.5 Stoffeinträge über den Luftpfad Die detaillierte Ermittlung der betriebsbedingten Luftschafstoffimmissionen erfolgt im Rahmen der Umweltprüfung auf der Ebene des Bebauungsplans, der den planungsrechtlichen Rahmen für das Musterkraftwerk (BoAplus) bildet. Für das Schutzgut Wasser können erhebliche Umweltauswirkungen durch Stoffeinträge über den Luftpfad ausgeschlossen werden. Begründung TEIL B I Vorentwurf (30.07.2012) I Seite 87 Umweltbericht zur Begründung _ Teil B _ 125. FNP-Änderung tungsbereich 125. FNP-Änderung ausgeschlossen werden. 125. FNP-Änderung Umweltbericht Andere oder zusätzliche Umweltauswirkungen haben sich im Rahmen der Umweltprüfung zur 125. FNP-Änderung nicht ergeben. 5.4.4.6 Maßnahmen zur Vermeidung, Verminderung und zum Ausgleich von nachteiligen Auswirkungen Beeinträchtigungen des Wasserhaushaltes werden durch die Begrenzung der versiegelten Flächen und die Einbringung des Oberflächenwassers in den Wasserkreislauf weitestgehend gemindert. Durch die Darstellung des Regenrückhalte- und Regenklärbeckens im Geltungsbereich der 125. FNP-Änderung werden die planungsrechtlichen Voraussetzungen für die Einrichtung einer entsprechenden Anlage ermöglicht, mit der die Einleitung in den Gillbach gesteuert werden kann, wodurch Abflussspitzen minimiert werden können. Darüber hinaus ist der Versiegelungsgrad im Bereich der Baustelleneinrichtungsflächen insgesamt geringer und auf einen bestimmten Zeitraum beschränkt, wodurch sich der natürliche Wasserkreislauf auf diesen Flächen nach Baufertigstellung und Aufnahme sprechend den Festsetzungen im parallel aufgestellten Bebauungsplan Nr. 261/Na wieder vollständig herstellen kann. Ein darüber hinaus noch verbleibender Kompensationsbedarf kann durch Maßnahmen auf geeigneten Flächen außerhalb der 125. FNP-Änderung, aber innerhalb des Stadtgebiets von Bergheim gedeckt werden (SMEETS 2012b). Vermeidungsmaßnahmen während der Bauphase Während der Bauphase können Beeinträchtigungen des Schutzgutes durch sachgerechten Umgang mit wassergefährdenden Stoffen vermieden werden. 5.4.5 Zusammenfassende Bewertung Schutzgut Wasser Insgesamt ist nicht zu erwarten, dass sich der Zustand des Grundwasserkörpers im Geltungsbereich der 125. FNP-Änderung im Zuge der Umsetzung der Planung ver- Begründung TEIL B I Vorentwurf (30.07.2012) I Seite 88 Umweltbericht zur Begründung _ Teil B _ 125. FNP-Änderung des kommerziellen Betriebs eines Kraftwerks bzw. nach Ende der Nutzungszeit ent- 125. FNP-Änderung Umweltbericht schlechtern wird. Daher werden die Auswirkungen in die Konfliktklasse 1 (gering; nicht erheblich) eingestuft. Da baubedingte Beeinträchtigungen durch Stoffeinträge in den Boden ausgeschlossen werden können, sind die Auswirkungen in die Konfliktklasse 0 (keine, nicht erheblich) einzustufen. Die Umweltauswirkungen der Einleitung von Kühl-, Betriebsabwasser und Niederschlagswasser in den Gillbach wurden im Rahmen der Umweltprüfung zum Bebauungsplan erfasst und in die Konfliktklasse 1 (gering, nicht erheblich) eingestuft. Erhebliche Umweltauswirkungen durch Stoffeinträge über den Luftpfad haben sich im Rahmen der Umweltprüfung zum Bebauungsplan Nr. 261/Na nicht ergeben. Daher erfolgt die Einstufung in die Konfliktklasse 0 (keine; nicht erheblich). 5.5 Schutzgut Luft und Klima Auswirkungen auf das Schutzgut Luft und Klima können sich durch die Nutzungsändeunterscheiden zwischen Umweltauswirkungen, die sich dauerhaft im Bereich der Sonderbaufläche "Braunkohlenkraftwerk" ergeben und denen, die während der Bauphase durch die temporäre Nutzung der Baustelleneinrichtungsflächen auftreten. Die betriebsbedingt möglichen Auswirkungen aufgrund von Verschattungen durch Schwadenbildung, die Emission von Luftschadstoffen sowie CO2-Emissionen werden nicht vertiefend im Rahmen der Umweltprüfung zur 125. FNP-Änderung, sondern im Rahmen der Umweltprüfung zum Bebauungsplan betrachtet. Aus diesem Grund erfolgt für diese Auswirkungen nur eine kurze Bezugnahme auf die Ergebnisse der Umweltprüfung im Bebauungsplan Nr. 261/Na. 5.5.1 Untersuchungsraum Die möglichen Auswirkungen durch temporäre und dauerhafte Flächeninanspruchnahmen werden für den Geltungsbereich der Planänderung sowie das nähere Umfeld im Bereich von einem Kilometer betrachtet. Darüber hinaus werden auch die Auswir- Begründung TEIL B I Vorentwurf (30.07.2012) I Seite 89 Umweltbericht zur Begründung _ Teil B _ 125. FNP-Änderung rungen von Flächen im Geltungsbereich der 125. FNP-Änderung ergeben. Hierbei ist zu 125. FNP-Änderung Umweltbericht kungen des bereits bestehenden Kraftwerkstandorts südlich des Geltungsbereichs der 125. FNP-Änderung erfasst. 5.5.2 Umweltmerkmale und derzeitiger Umweltzustand Das Klima im Plangebiet ist gekennzeichnet durch die Leelage zur Eifel im Süden und den Ardennen im Westen. Die Niederschlagsmengen liegen im jährlichen Mittel bei ca. 650 mm, bei einem mittleren monatlichen Niederschlagsmaximum zwischen 70 und 80 mm in den Monaten Juli bis August. Die Jahresdurchschnittstemperatur liegt bei 10°C, die mittlere Häufigkeit von Windgeschwindigkeiten ≤ 1,5 m/s (Schwachwindlagen) liegt zwischen 20 und 25%. Die vorherrschende Windrichtung schwankt zwischen Südwest und Südost bei einer mittleren Windgeschwindigkeit von 3 – 4 m/s (SMEETS 2012b). Klimarelevante Strukturen in Gestalt von großflächigen Wäldern sind im engeren Untersuchungsraum nicht vorhanden. Klimarelevante Strukturen in Form von kleineren Gehölzbeständen befinden sich im Bereich des "Klein Mönchhofs" sowie im Bereich des Gillbachs angrenzend an den engeren Untersuchungsraum. Sie tragen zur Ausgleichsfunktion bei. Ansonsten haben die begleitenden Gehölzbestände entlang der Straßen und Wege eine bedingt immissionsmindernde Funktion für Schall und Schadstoffe. Weiterhin werden die makroklimatischen Erscheinungen durch lokal-klimatisch wirksame Klimafaktoren, insbesondere die Oberflächengestalt, überprägt. Im engeren Untersuchungsraum kommen meist ackerbaulich genutzte Flächen vor, die bei Strahlungswetterlage als Kaltluftentstehungsflächen einzuordnen sind (SMEETS 2012b). Das Plangebiet liegt außerhalb des Belastungsgebietes „Rheinschiene Süd“. Vorbelastungen bestehen in Form der bestehenden Braunkohlenkraftwerke z.B. in Niederaußem sowie durch örtliches Gewerbe und Verkehr. Bedeutsame, lokalklimatisch relevante Strukturen konnten im engeren Untersuchungsraum nicht festgestellt werden. Die Darstellung der Vorbelastung der Luft im Untersuchungsgebiet wurde bereits im Zusammenhang mit den Schutzgütern Mensch und menschliche Gesundheit (vgl. Kap. 5.1.2.1) vorgenommen. Begründung TEIL B I Vorentwurf (30.07.2012) I Seite 90 Umweltbericht zur Begründung _ Teil B _ 125. FNP-Änderung lufthygienischen 125. FNP-Änderung Umweltbericht Bewertung Bedeutsame, lokalklimatisch relevante Strukturen konnten im Plangebiet nicht festgestellt werden. Die klimatischen und lufthygienischen Verhältnisse weisen keine herausragenden Funktionen auf, sondern sind ortsüblich und damit allgemeiner Natur. Dies trifft auch auf die Bedeutung der Kaltluftproduktion im engeren Untersuchungsraum zu. Da diese keine wesentlichen Funktionsbezüge zu Siedlungsflächen hat, ist auch sie nur als Wert- und Funktionselement von allgemeiner Bedeutung einzustufen (SMEETS 2012b). 5.5.3 Prognose über die Entwicklung des Umweltzustandes bei Nichtdurchführung der Planung Bei Nichtdurchführung der Planung ist davon auszugehen, dass sich der derzeitige Umweltzustand des Schutzgutes Klima und Luft nicht relevant verändert. Eine geringfügige Verbesserung der Belastung insbesondere im Hinblick auf Luftschadstoffe ist nach Stilllegung der beiden 150-MW-Blöcke (A und B) am Standort Niederau- 5.5.4 Prognose bei Durchführung der Planung Der Betrachtung der Umweltauswirkungen auf das Schutzgut Klima und Luft liegt die dauerhafte Nutzungsänderung bislang landwirtschaftlich genutzter Flächen in der Sonderbaufläche „Braunkohlenkraftwerk“ sowie die temporäre Nutzungsänderung landwirtschaftlicher Flächen zum Zwecke der Baustelleneinrichtung zugrunde. Diese bilden die Grundlage für die Aufstellung des Bebauungsplans Nr. 261/Na im Parallelverfahren. Dabei wird auch davon ausgegangen, dass die bestehenden vier 300-MW-Blöcke (C bis F) am Standort Niederaußem im Zusammenhang mit der Realisierung eines neuen Braunkohlenkraftwerks stillgelegt werden. Begründung TEIL B I Vorentwurf (30.07.2012) I Seite 91 Umweltbericht zur Begründung _ Teil B _ 125. FNP-Änderung ßem zu erwarten. 125. FNP-Änderung Umweltbericht 5.5.4.1 Bewertungsmaßstäbe Zweck des Bundes-Immissionsschutzgesetzes (BImSchG) ist es Menschen, Tiere und Pflanzen, Boden, Wasser, Atmosphäre und Kultur- und Sachgüter vor schädlichen Umwelteinwirkungen zu schützen und dem Entstehen schädlicher Umwelteinwirkungen vorzubeugen (§ 1 Abs. 1 BImSchG). Gemäß § 50 BImSchG sind bei raumbedeutsamen Planungen und Maßnahmen die für eine bestimmte Nutzung vorgesehenen Flächen einander so zuzuordnen, dass schädliche Umwelteinwirkungen und von schweren Unfällen im Sinne des Artikels 3 Nr. 5 der Richtlinie 96/82/EG in Betriebsbereichen hervorgerufene Auswirkungen auf die ausschließlich oder überwiegend dem Wohnen dienenden Gebiete sowie auf sonstige schutzbedürftige Gebiete so weit wie möglich vermieden werden. Bei raumbedeutsamen Planungen und Maßnahmen in Gebieten, in denen die in Rechtsverordnungen nach § 48a Abs. 1 festgelegten Immissionsgrenzwerte nicht überschritten werden, ist bei der Abwägung der betroffenen Belange die Erhaltung der bestmöglichen Luftqualität als Belang zu berücksichtigen. Klimarelevante Strukturen gehen durch die Errichtung des geplanten Braunkohlenkraftwerks nur teilweise verloren. Die derzeit für die Kaltluftentstehung relevanten Ackerflächen im Plangebiet stehen in Zukunft zum Großteil nicht mehr zur Verfügung. Hierdurch und wegen der Bodenversiegelung sowie der Wärmeabstrahlung eines solchen Kraftwerks wird sich das Kleinklima der unmittelbar angrenzenden Flächen verändern. Gehölzbestände werden voraussichtlich nur in den Randbereichen der Baustelleneinrichtungsflächen, z.B. im Bereich des gehölzbestandenen Bahndammes und entlang der L 279n, in geringem Maße beeinträchtigt. Erhebliche Beeinträchtigungen sind jedoch nicht zu erwarten, da Bereiche mit Funktionen allgemeiner Bedeutung betroffen sind (SMEETS 2012b). Während der Nutzung der Baustelleneinrichtungsflächen ist ebenfalls mit einer Änderung bzw. Beeinflussung des lokalen Klimas zu rechnen. Diese ergibt sich durch die teilweise Versiegelung von Flächen zur Baustelleneinrichtung mit Aufstellflächen, Lagerflächen sowie Schotterwegen und Baucontainern. Da es sich hierbei jedoch nur um temporäre Auswirkungen handelt und die Flächen später wieder als Frei- oder Grün- Begründung TEIL B I Vorentwurf (30.07.2012) I Seite 92 Umweltbericht zur Begründung _ Teil B _ 125. FNP-Änderung 5.5.4.2 Auswirkungen auf das lokale Klima 125. FNP-Änderung Umweltbericht flächen genutzt werden können, sind diese als nicht erheblich einzustufen. Auswirkungen auf das regionale Klima sind nicht zu befürchten. 5.5.4.3 Auswirkungen auf das globale Klima Auswirkungen auf das globale Klima können sich durch die CO2-Emissionen eines Braunkohlenkraftwerks ergeben, für dessen Errichtung und Betrieb die Änderung des Flächennutzungsplans in Verbindung mit der Aufstellung des Bebauungsplans den planungsrechtlichen Rahmen schafft. Die Prüfung der Auswirkungen auf das globale Klima wurde bereits im Rahmen der Umweltprüfung zur 5. RPlan-Änderung durchgeführt. Hierbei wird davon ausgegangen, dass die Kraftwerksleistung von rund 1.100 MW (Musterkraftwerk (BoAplus)) und der damit verbundene CO2-Ausstoß durch die Stilllegung der Kraftwerksblöcke C bis F mit insgesamt 1.200 MW am Standort Niederaußem vollständig kompensiert wird. Unter Berücksichtigung der Wirkungsgradsteigerung kommt es in der Summe dadurch sogar zu einer Verringerung der CO2-Emissionen (Bezirksregierung Köln 2012b). der Umweltprüfung zur 125. FNP-Änderung nicht zu erkennen. 5.5.4.4 Auswirkungen auf das Schutzgut Luft Die Beschreibung und Bewertung der Umweltauswirkungen auf das Schutzgut Luft erfolgt, da es sich um betriebsbedingte Auswirkungen handelt, im Rahmen der Umweltprüfung auf der Ebene des Bebauungsplans. Zusammenfassend kann hierzu festgehalten werden, dass der Betrieb eines neuen Braunkohlenkraftwerks zu Veränderungen durch Immissionen führen kann, wobei aber die verbesserte Anlagentechnik die Beeinträchtigungen der Luftqualität im Vergleich zu den Altanlagen spürbar reduziert. Es wird deshalb davon ausgegangen, dass bei Einhaltung der gesetzlichen Grenzwerte die verbleibenden Emissionen nicht zu einer Verschlechterung der Lufthygiene führen, sondern die Gesamtbilanz spürbar verbessert wird, zumal eine mehr als kapazitätsgleiche Stilllegung von Altanlagen am Standort Niederaußem vorgesehen ist (SMEETS 2012b). Begründung TEIL B I Vorentwurf (30.07.2012) I Seite 93 Umweltbericht zur Begründung _ Teil B _ 125. FNP-Änderung Zusätzliche oder andere Umweltauswirkungen auf das globale Klima sind im Rahmen 125. FNP-Änderung Umweltbericht 5.5.5 Maßnahmen zur Vermeidung, Verminderung und zum Ausgleich von nachteiligen Auswirkungen Durch die Minimierung des Flächenverbrauchs können die Auswirkungen auf das Lokalklima reduziert werden. In Verbindung mit der Wiederherstellung der Freiflächennutzungen auf den temporär genutzten Baustelleneinrichtungsflächen können die Auswirkungen auf das lokale Klima auf diesen Teilflächen zeitlich begrenzt werden. Ein darüber hinaus noch verbleibender Kompensationsbedarf kann durch Maßnahmen auf geeigneten Flächen außerhalb des Plangebiets, aber innerhalb des Stadtgebiets von Bergheim, gedeckt werden (SMEETS 2012b). 5.5.6 Zusammenfassende Bewertung Schutzgut Luft und Klima Aufgrund der begrenzten Reichweite der Umweltauswirkungen auf das lokale Klima infolge der Flächeninanspruchnahme werden diese in die Konfliktklasse 1 (gering; nicht erheblich) eingestuft. und der Wirkungsgradsteigerung eines neuen Kraftwerks am Standort Niederaußem aufgrund der absoluten Verbesserung der CO2-Gesamtbilanz nicht zu befürchten. Daher erfolgt die Einstufung in die Konfliktklasse 0 (keine; nicht erheblich). Durch den Betrieb eines Kraftwerks im Geltungsbereich der Planänderung des Flächennutzungsplans kann es zu Umweltauswirkungen aufgrund der Immissionszusatzbelastung durch Luftschadstoffe kommen. Unter Berücksichtigung der Stilllegung von Kraftwerksanlagen am Standort Niederaußem kommt es in der Gesamtbilanzierung zu einer Umweltentlastung. Daher erfolgt eine Einstufung in die Konfliktklasse 0 (keine; nicht erheblich). 5.6 Schutzgut Landschaft Auswirkungen auf das Schutzgut Landschaft können sich durch die Nutzungsänderungen von Flächen im Geltungsbereich der Änderung des Flächennutzungsplans und die damit verbundene Errichtung von Gebäuden und deren optischer Wirkung ergeben. Hierbei ist zu unterscheiden zwischen Umweltauswirkungen, die sich dauerhaft im Begründung TEIL B I Vorentwurf (30.07.2012) I Seite 94 Umweltbericht zur Begründung _ Teil B _ 125. FNP-Änderung Globale Klimaauswirkungen sind unter Berücksichtigung der Stilllegung von Altanlagen 125. FNP-Änderung Umweltbericht Bereich der Sonderbaufläche "Braunkohlenkraftwerk" ergeben und denen, die lediglich temporär während der Bauphase durch die Nutzung der Baustelleneinrichtungsflächen auftreten. Die betriebsbedingt möglichen Auswirkungen auf das Schutzgut Landschaft durch Kühlturmschwaden werden nicht vertiefend im Rahmen der Umweltprüfung 125. FNPÄnderung, sondern im Rahmen der Umweltprüfung zum Bebauungsplan betrachtet. Diese werden nur verkürzt im Hinblick auf die optische Wirkung miterfasst. 5.6.1 Untersuchungsraum Zur Erfassung der Auswirkungen auf das Schutzgut Landschaft wird ein erweiterter Untersuchungsraum von rund 10 km um den Geltungsbereich der Änderung des Flächennutzungsplans untersucht (vgl. Abbildung 10:). 5.6.2 Umweltmerkmale und derzeitiger Umweltzustand Landschaftsbild Der erweiterte Untersuchungsraum umfasst einen großen Bereich des Landschaftsraumes der Rommerskirchener Lößplatte, der Ville und Teile des Erfttals sowie der Jülicher Börde. Die natürlichen Raumeinheiten sind einerseits durch flachwellige Gebiete mit hoher Bodengüte und in der Folge intensiver Landwirtschaft bzw. andererseits durch den nach Norden auslaufenden Höhenrücken und dem angrenzenden Talraum mit einem größeren Anteil von Wäldern geprägt. Bestimmend für das Landschaftsbild sind zudem die durch die bergbauliche Tätigkeit und die damit in Zusammenhang stehenden Kraftwerke (Niederaußem, Frimmersdorf, Neurath), Freileitungen, Bahndämme (u.a. der Nord-Süd-Bahn) und die Umspannwerke. Die von intensiven landwirtschaftlichen Nutzungen geprägten Bereiche zeichnen sich durch flurbereinigte, großflächige Parzellen aus. Sie werden durch eine Vielzahl größerer und kleinerer, manchmal dörflicher Siedlungsbereiche durchzogen. Gliedernde und belebende Strukturelemente in Gestalt von Gebüschen, Hecken und kleineren Gehölzen sind in den landwirtschaftlich geprägten Gebieten nur noch ent- Begründung TEIL B I Vorentwurf (30.07.2012) I Seite 95 Umweltbericht zur Begründung _ Teil B _ 125. FNP-Änderung 5.6.2.1 125. FNP-Änderung Umweltbericht lang von Straßen und Wegen sowie im Umfeld von Hofanlagen erhalten. Besonders markante Erscheinungen (Einzelbäume und Baumgruppen) genießen nicht zuletzt wegen ihrer weithin sichtbaren landschaftsbildprägenden Wirkung in einer ansonsten an optischen Reizen armen Landschaft als geschützte Landschaftsbestandteile einen besonderen Schutz. Umweltbericht zur Begründung _ Teil B _ 125. FNP-Änderung Abbildung 10: Untersuchungsraum Schutzgut Landschaft (erweiterter Untersuchungsraum) Quelle: SMEETS 2012b Begründung TEIL B I Vorentwurf (30.07.2012) I Seite 96 125. FNP-Änderung Umweltbericht Größere zusammenhängende Wälder innerhalb des erweiterten Untersuchungsraumes befinden sich im Bereich der Ville sowie der rekultivierten Abraumhalden, z.B. im Bereich der Glessener Höhe, Vollrather Höhe und als alte natürliche Wälder im Gebiet des Königsdorfer Forstes. Der Knechtstedener Wald mit Chorbusch mit seinen teilweise sehr naturnahen Laubwaldgesellschaften liegt nur z.T. innerhalb des erweiterten Untersuchungsraumes. Im Hinblick auf die Oberflächengewässer zeichnet sich der erweiterte Untersuchungsraum westlich der Ville gegenüber dem östlich gelegenen Teil durch eine größere Dichte an Fließ- und Stillgewässern aus. Das größte Fließgewässer ist die Erft, die von Südosten kommend, den Untersuchungsraum in nordöstliche Richtung quert. Die Erft, die im erweiterten Untersuchungsraum über weite Strecken dreigeteilt in Kleine Erft, Große Erft und Erftkanal verläuft, bildet erst auf Höhe der Zievericher Mühle einen geschlossenen Wasserlauf. Von der Börde im Westen fließen mehrere kleine Bäche zur Erft, z.B. Wiebach, Elsdorfer Fließ, Finkelbach, Kasterer Mühlenerft. Die übrigen Bäche der Ville entwässern nach Norden und Osten zum Rhein. Die meisten Fließgewässer sind technisch ausgebaut, so dass nur in wenigen Abschnitten die Landschaft durch In Teilen des erweiterten Untersuchungsraumes tritt das Relief als ein wesentliches gliederndes und belebendes Strukturelement der Landschaft hinzu. Es ist insbesondere im Bereich von Trockentälern teilweise sehr bewegt und trägt damit zu einer Belebung des Landschaftsbildes bei. Dies gilt in ähnlicher Weise auch für die bewaldeten Abraumhalden, auch wenn es sich hierbei um künstliche Erhebungen handelt sowie für die Geländekante entlang des Übergangs von der Nieder- zur Mittelterrasse im Nordosten des erweiterten Untersuchungsraumes. Die überwiegend bewaldete Ville stellt eine weithin sichtbare Raumgrenze dar, die die westliche Börde vom Rheintal und der auf der Mittelterrasse befindliche Rommerskirchener Lößplatte abtrennt. Im näheren Umfeld des Plangebietes ist das Relief nach Norden hin weitgehend eben. Nach Süden wird das Plangebiet durch das bestehende Kraftwerk und die Ortslage Niederaußem relativ gut abgeschirmt. Während in weiten Teilen des erweiterten Untersuchungsraumes ländliche Strukturen vorherrschen, sind andere Bereiche des Landschaftsraumes durch vorhandene technische Elemente z. T. stark in ihrer Eigenart überformt. Begründung TEIL B I Vorentwurf (30.07.2012) I Seite 97 Umweltbericht zur Begründung _ Teil B _ 125. FNP-Änderung eine typische strukturreiche Gewässerlandschaft geprägt wird. 125. FNP-Änderung Umweltbericht Insbesondere die bewaldeten Teile im Bereich von Bergheim, Bedburg und Pulheim eignen sich wegen ihrer landschaftlichen Ausstattung im besonderen Maße für eine landschaftsorientierte Erholung und Freizeitgestaltung. Sie sind nicht zuletzt deshalb Teil des Naturparks Rheinland (nördlicher Teilbereich), was ihre Stellung als Erholungsbereich unterstreicht. Im Untersuchungsraum wurden zur Bewertung des Landschaftsbildes insgesamt 43 Landschaftsbildeinheiten abgegrenzt. Die Beschreibung der einzelnen Landschaftsbildeinheiten ist dem landschaftspflegerischen Begleitplan zu entnehmen (SMEETS 2012b). Bewertung Aufgrund des großen Betrachtungsraumes (erweitertes Untersuchungsgebiet) und im Hinblick auf eine möglichst intersubjektive Beurteilung wurde im Rahmen der Bewertung des Landschaftsbildes im Rahmen des landschaftspflegerischen Begleitplans auf das Bewertungsverfahren von Adam, Nohl, Valentin (1986) zurückgegriffen. Wertgebende Kriterien sind die Aspekte Vielfalt, Naturnähe, Eigenart sowie Schall- und Gebeschriebenen Landschaftsbildeinheiten kommen in Form verschieden hoher so genannter landschaftsästhetischer Eigenwerte zum Ausdruck. Die detaillierten Ergebnisse der Bewertung der jeweiligen Landschaftsbildeinheiten sind dem landschaftspflegerischen Begleitplan zu entnehmen (SMEETS 2012b). Das Plangebiet weist mit seinem Relief und seiner nutzungsbedingten Ausprägung eine landschaftsraumtypische Ausprägung geringerer bis mittlerer Qualität auf. Landschaftselemente mit besonderer ästhetischer Wirksamkeit sind nicht vorhanden. Auch tritt das Relief im Plangebiet nicht als besondere Gestaltqualität hervor. Dies ergibt sich vor allem aus der insgesamt nur sanften Geländeneigung und dem beinahe völligen Fehlen von weiteren Strukturelementen. Somit ist zwar eine landschaftstypische, allgemeine Qualität, nicht aber eine besondere Bedeutung gegeben. Erst darüber hinaus existieren diese vereinzelt in Gestalt von Gehölzstrukturen, flächig als Waldbereiche oder linear als Terrassenkante, eingebettet in eine durch Landwirtschaft, Siedlungen und Industrie überformte Kulturlandschaft. Begründung TEIL B I Vorentwurf (30.07.2012) I Seite 98 Umweltbericht zur Begründung _ Teil B _ 125. FNP-Änderung ruchsbelästigung. Die bestehenden unterschiedlichen Landschaftsbildqualitäten der 125. FNP-Änderung Umweltbericht Das Plangebiet nimmt, zusammen mit der Landschaftsbildeinheit 14, im Vergleich zu allen anderen Raumeinheiten des erweiterten Untersuchungsraumes einen sehr geringen Wert im Hinblick auf das Landschaftsbild ein. Als sehr hochwertig werden dagegen im erweiterten Untersuchungsraum die Waldbereiche im Bereich des Knechtstedener Busches und des Chorbusches sowie des Königsdorfer Forstes (Landschaftsbildeinheiten 6 und 28) eingestuft. Die Bereiche entlang der Erft in Bergheim Zieverich, Glesch und Blerichen sowie die Landschaftsbildeinheiten, die durch zahlreiche Wäldchen und weitere Strukturelemente durchsetzt werden, werden als hochwertig eingestuft (Landschaftsbildeinheiten 8, 31, 38). Eine mittlere Einstufung erhalten die landwirtschaftlich genutzten Landschaftsbildeinheiten, die von Gehölzbeständen und Gewässern gegliedert werden und teilweise eine markante Geländeneigung aufweisen (Landschaftsbildeinheiten 1-5, 7, 11-13, 18, 21, 25-27, 29, 32, 34-36, 39-41, 43). Aufgrund der nutzungsbedingten Einflüsse und der vorgenannten positiven Strukturelemente stellt sich die Eigenart und Schönheit des erweiterten Untersuchungsraumes differenziert dar, wobei die visuellen Einflüsse des Braunkohlentagebaus und der Kraftwerke zu einer deutlichen technischen Prägung des Raumes beitragen. Dennoch rung hohem Lebens-, Erlebnis- und Erholungswert (SMEETS 2012b). 5.6.2.2 Schutzgebiete Unmittelbar an den Geltungsbereich der 125. FNP-Änderung im Nordwesten angrenzend befindet sich das Landschaftsschutzgebiet „Gillbachtal“. Der nordwestlich Teil des Geltungsbereichs der Planänderung in dem eine private Grünfläche mit der Zweckbestimmung „Ausgleichsfläche“ (B1.2) sowie die Fläche für das Regenrückhaltebecken festgesetzt sind, ist Teil der Biotopverbundfläche Gillbachniederung und Kulturlandschaftsrelikte bei Rath und Hüchelhoven (VB-K-4905002). Der Bereich der Nord-Süd-Bahn gehört zu der Biotopverbundfläche Bahntrassen im Raum Niederaußem und Pulheim-Stommeln (VB-K-4905-003). Begründung TEIL B I Vorentwurf (30.07.2012) I Seite 99 Umweltbericht zur Begründung _ Teil B _ 125. FNP-Änderung verbleiben Teilräume und Landschaftselemente mit zumindest für die örtliche Bevölke- 125. FNP-Änderung Umweltbericht 5.6.2.3 Vorbelastungen Vorbelastungen des Landschaftsbildes ergeben sich durch die drei Braunkohlenkraftwerke an den Standorten Niederaußem, Frimmersdorf und Neurath sowie die damit in engem Zusammenhang stehenden Freileitungen und Umspannwerke. Eine erhebliche Vorbelastung (optisch und Schall) besteht zudem durch die Autobahn A 61. Der ästhetische Wert des von der Planung betroffenen engeren Untersuchungsraumes ist vor diesem Hintergrund eher von allgemeiner Art. Eine besondere Eignung für die Erholungsnutzung ist aufgrund der Vorbelastung nicht gegeben (SMEETS 2012b). 5.6.3 Prognose über die Entwicklung des Umweltzustandes bei Nichtdurchführung der Planung Bei Nichtdurchführung der Planung ist davon auszugehen, dass sich keine relevanten Veränderungen des Umweltzustandes des Schutzgutes Landschaft ergeben. Der Betrachtung der Umweltauswirkungen auf das Schutzgut Landschaft liegt die dauerhafte Nutzungsänderung bislang landwirtschaftlich genutzter Flächen zu einer Sonderbaufläche „Braunkohlenkraftwerk“ sowie die temporäre Nutzungsänderung landwirtschaftlicher Flächen zum Zwecke der Baustelleneinrichtung zugrunde. Damit verbunden ist die dauerhafte bzw. temporäre Errichtung von Gebäuden im Plangebiet. Dabei wird auch berücksichtigt, dass die bestehenden vier 300-MW-Blöcke (C bis F) am Standort Niederaußem nach Aufnahme des kommerziellen Betriebs des neu zu errichtenden Braunkohlenkraftwerks im Zusammenhang mit der Realisierung des Braunkohlenkraftwerks stillgelegt und einzelne Anlagenteile rückgebaut werden. 5.6.4.1 Bewertungsmaßstäbe Das Bundesnaturschutzgesetz (BNatSchG) formuliert in § 1 BNatSchG die dem Gesetz verfolgten Ziele des Naturschutzes und des Umweltschutzes, nämlich den Schutz, die Pflege und Entwicklung und ggf. die Wiederherstellung von Natur und Landschaft in besiedelten und unbesiedelten Bereichen. Die Ziele des Naturschutzes und der Land- Begründung TEIL B I Vorentwurf (30.07.2012) I Seite 100 Umweltbericht zur Begründung _ Teil B _ 125. FNP-Änderung 5.6.4 Prognose bei Durchführung der Planung 125. FNP-Änderung Umweltbericht schaftspflege sind gemäß § 2 Abs. 1 BNatSchG insbesondere nach Maßgabe folgender Grundsätze zu verwirklichen, soweit es im Einzelfall zur Verwirklichung erforderlich, möglich und angemessen ist:  Unvermeidbare Beeinträchtigungen von Natur und Landschaft sind insbesondere durch Förderung natürlicher Sukzession, Renaturierung, naturnahe Gestaltung, Wiedernutzbarmachung oder Rekultivierung auszugleichen oder zu mindern.  Unbebaute Bereiche sind wegen ihrer Bedeutung für den Naturhaushalt und für die Erholung insgesamt und auch im Einzelnen in der dafür erforderlichen Größe und Beschaffenheit zu erhalten. Nicht mehr benötigte versiegelte Flächen sind zu renaturieren oder, soweit eine Entsiegelung nicht möglich oder nicht zumutbar ist, der natürlichen Entwicklung zu überlassen.  Bei der Planung von ortsfesten baulichen Anlagen, Verkehrswegen, Energieleitungen und ähnlichen Vorhaben sind die natürlichen Landschaftsstrukturen zu berücksichtigen. Verkehrswege, Energieleitungen und ähnliche Vorhaben sollen so zusammengefasst werden, dass die Zerschneidung und der Verbrauch von Landschaft so gering wie möglich gehalten werden. Die Landschaft ist in ihrer Vielfalt, Eigenart und Schönheit auch wegen ihrer Bedeutung als Erlebnis- und Erholungsraum des Menschen zu sichern. Ihre charakteristischen Strukturen und Elemente sind zu erhalten oder zu entwickeln. Beeinträchtigungen des Erlebnis- und Erholungswerts der Landschaft sind zu vermeiden. Zum Zweck der Erholung sind nach ihrer Beschaffenheit und Lage geeignete Flächen zu schützen und, wo notwendig, zu pflegen, zu gestalten und zugänglich zu erhalten oder zugänglich zu machen. Vor allem im siedlungsnahen Bereich sind ausreichende Flächen für die Erholung bereitzustellen. Zur Erholung im Sinne des Satzes 4 gehören auch natur- und landschaftsverträgliche sportliche Betätigungen in der freien Natur. Die Prognose der Auswirkungen auf das Schutzgut Landschaft geht von den Wirkfaktoren Flächeninanspruchnahme und der optischen Wirkungen eines Kraftwerks an diesem Standort aus. Zur Beurteilung der Erheblichkeit der Auswirkungen ist die Wahrnehmbarkeit des geplanten Kraftwerks in Verbindung mit der Entfernung sowie die vorhandene Qualität des betroffenen (Landschaft-)Raumes maßgeblich. Die Bewertung erfolgt hierbei verbal-argumentativ. Begründung TEIL B I Vorentwurf (30.07.2012) I Seite 101 Umweltbericht zur Begründung _ Teil B _ 125. FNP-Änderung  125. FNP-Änderung Umweltbericht 5.6.4.2 Auswirkungen durch Flächeninanspruchnahme Das Landschaftsschutzgebiet „Gillbachtal“ ist durch die Flächeninanspruchnahme nicht betroffen. Der im Regionalplan dargestellte Bereich zum Schutz der Landschaft und der landschaftsorientierten Erholung wird in Teilen von den festgesetzten Baustelleneinrichtungsflächen sowie dem Regenrückhaltebecken überlagert. Aufgrund der nur temporären Nutzung der Baustelleneinrichtungsflächen und der sich an den Bau und nach der Aufnahme des kommerziellen Betriebs anschließenden Rekultivierung der Baustelleneinrichtungsfläche ergeben sich keine Auswirkungen auf das Schutzziel bzw. auf die Funktion der regionalplanerischen Festlegung (Bezirksregierung Köln 2012b). Eine Beeinträchtigung des Landschaftsbildes auf den östlichen Baustelleneinrichtungsflächen kann aufgrund der ebenfalls zeitlich befristeten Nutzung ausgeschlossen werden. Insgesamt kann damit eine Beeinträchtigung des Landschaftsbildes durch den Flächenverbrauch im Wesentlichen ausgeschlossen werden. 5.6.4.3 Auswirkungen durch optische Wirkung en Braunkohlenkraftwerks im Geltungsbereich wird unvermeidbar zu einer Veränderung der Landschaft führen und ist damit aus fachlicher Sicht als zusätzliche Umweltauswirkung zu bewerten. Die zu Grunde gelegte Höhe des Kraftwerks bis zu 150 m (Dampferzeugergebäude) bzw. 180 m (Schornstein) führt dazu, dass das Kraftwerk nicht nur im Plangebiet sondern auch noch aus weiter Entfernung optisch wahrgenommen werden kann. Aufgrund der unmittelbaren Errichtung eines neuen Kraftwerks angrenzend am bestehenden Kraftwerksstandort Niederaußem wird es jedoch nicht zu einer grundlegend anderen Situation kommen (SMEETS 2012b). Zur Beurteilung der Erheblichkeit ist die Wahrnehmbarkeit eines neuen Braunkohlenkraftwerks in Verbindung mit der Entfernung sowie die vorhandene Qualität eines betroffenen Raumes wesentlich. Ist der Raum bereits durch vorhandene Gestaltelemente technisch geprägt, wirken zusätzliche Einflüsse weniger verändernd als in natürlichen oder landschaftlich geprägten Räumen. Es ist also wichtig, welche Eigenart vorherrscht bzw. wie stark die ursprüngliche, landschaftliche Eigenart bereits durch urbane oder Begründung TEIL B I Vorentwurf (30.07.2012) I Seite 102 Umweltbericht zur Begründung _ Teil B _ 125. FNP-Änderung Die mit der Änderung des Flächennutzungsplans vorbereitetet Realisierung eines neu- 125. FNP-Änderung Umweltbericht industriell geprägte Elemente, aber auch durch Schall oder Gerüche in ihrer Wahrnehmbarkeit eingeschränkt ist (SMEETS 2012b). Je nach Standort wird ein Betrachter ein neues Braunkohlenkraftwerk unterschiedlich wahrnehmen. Zusätzlich zur Bewertung der Landschaftsbildeinheiten erfolgt deshalb nach Adam, Nohl, Valentin (1986) eine pauschalierte Sichtweitenanalyse, um die „sichtverschatteten Räume“ in einem Betrachtungsraum von 10 km im Umkreis der Sonderbaufläche mit aufstehenden Bauteilen zu ermitteln, aus denen das Kraftwerk nicht sichtbar bzw. sichtbar ist. Bei der Beurteilung des Landschaftsbildes wird ein 10 km-Raum betrachtet, weil in diesem nach fachlicher Einschätzung wegen der Höhe und des Volumens der geplanten Anlage noch eine erhebliche Veränderung der Eigenart möglich ist (SMEETS 2012b). Die dargelegten Erkenntnisse finden ihren unmittelbaren Niederschlag in der Ermittlung der ästhetischen Erheblichkeit gemäß den Bewertungsgrundlagen für Kompensationsmaßnahmen bei Eingriffen in die Landschaft. Hiernach sind bei der Bestimmung der Eingriffserheblichkeit für jede der abgegrenzten Landschaftsbildeinheiten neben suelle Verletzlichkeit, Schutzwürdigkeit und Empfindlichkeit ermittelt und in Wert gesetzt worden. Diese sind verfahrensgemäß zur rechnerischen Ermittlung des Kompensationsbedarfs zu bestimmen. Bei der Beurteilung des Eingriffs wird berücksichtigt, ob eine Einsehbarkeit aus dem jeweiligen Raum tatsächlich gegeben ist (SMEETS 2012b). In Teilen des erweiterten Landschaftsraumes führt die Prägung des Umfeldes durch vorhandene Kraftwerksanlagen dazu, dass in vielen Räumen die ursprüngliche Eigenart bereits stark überformt ist. Darüber hinaus gibt es Räume, aus denen das geplante Kraftwerk nicht sichtbar ist, sie gelten als „sichtverschattet“. So ergab die Sichtweitenanalyse vor Ort, dass die Einsehbarkeit des geplanten Kraftwerks aus den im Süden und den im Nordwesten gelegenen Landschaftsbildräumen wegen der Sichtverschattung durch bestehende Kraftwerke, das Relief, Gehölzbestände und ausgedehnte Siedlungen ausgeschlossen werden kann. Aus verschiedenen Blickrichtungen ordnen sich die neuen Bauwerke in die vorhandene Bauwerkskulisse ein. In anderen Fällen ergibt sich eine Addition zum Vorhandenen. Eine Relativierung der Wirkung ergibt sich also durch Sichtverschattungen im Umfeld. Sichtverschattungen können sich auch durch ein bewegtes Relief ergeben. Z.B. tritt mit den Abraumhalden, etwa Begründung TEIL B I Vorentwurf (30.07.2012) I Seite 103 Umweltbericht zur Begründung _ Teil B _ 125. FNP-Änderung dem bereits beurteilten landschaftsästhetischen Eigenwert, die Eingriffsintensität, vi- 125. FNP-Änderung Umweltbericht Glessener Höhe und Vollrather Höhe, ein wesentliches gliederndes und belebendes Strukturelement zum Landschaftsbild hinzu. Es manifestiert sich jedoch nicht nur in Gestalt dieser künstlichen Erhebungen. Auch das natürliche Relief ist im Landschaftsraum teilweise sehr bewegt und trägt damit insgesamt zu einer Belebung des Landschaftsbildes bei. Darüber hinaus ist davon auszugehen, dass die Anlagen aus Wäldern bzw. hinter Wäldern, etwa Chorbusch und Knechtstedener Busch sowie dem Königsdorfer Forst, nicht wahrgenommen werden können, ebenso wie hinter hohen Gehölzkulissen. Auch ist die Wahrnehmung aus Siedlungsbereichen in der Regel durch die Gebäude der Siedlung verstellt, da die dem geplanten Kraftwerk zugewandte äußere Bebauung als Sichthindernis wirkt. Zudem wirkt sich der Eigenartsverlust hier in der Regel nur begrenzt aus, weil urbane Strukturen bereits einen erheblichen Eigenartsverlust der ursprünglichen Landschaft darstellen (SMEETS 2012b). Insgesamt ergibt sich durch die visuelle Beeinträchtigung der Landschaftsbildeinheiten ein Kompensationsbedarf von ca. 13,88 ha. Die visuelle Beeinträchtigung und der damit verbundene Kompensationsumfang ist in der Landschaftsbildeinheit 11 „Auen- und Tallandschaft des Gillbachs mit Agrarflächen und den Stadtteilen Rommerskirchen und mit Umspannwerk zwischen der Grubenanschlussbahn Fabrik Fortuna Nord, der NordSüd-Bahn und Büsdorf“ am höchsten (SMEETS 2012b). 5.6.4.4 Auswirkungen durch den Baustellenbetrieb Im Rahmen des Baustellenbetriebs können Beeinträchtigungen des Schutzgutes Landschaft durch die Errichtung von Baustellengebäuden (Baucontainern), Aufschüttungen und technischen Produktionsanlagen (z. B. Betonmischanlagen) im Bereich der Baustelleneinrichtungsflächen (B 1.1 bis B 3) erfolgen. Diese können zu einer Veränderung des Landschaftsbildes führen. Grundsätzlich handelt es sich jedoch nur um temporäre Auswirkungen, die zeitlich befristet bis zur Aufnahme des kommerziellen Betriebs eines Kraftwerks von den Baustelleneinrichtungsflächen ausgehen. Da die Baustelleneinrichtungsflächen wieder zurückgebaut und dabei entweder wieder in den ursprünglichen Zustand versetzt werden oder eine landschaftsökologische Aufwertung erfahren, ist nicht mit erheblichen Umweltauswirkungen zu rechnen. Begründung TEIL B I Vorentwurf (30.07.2012) I Seite 104 Umweltbericht zur Begründung _ Teil B _ 125. FNP-Änderung Rheidt-Hüchelhoven“ und 24 „Offene Agrarlandschaft auf teilweise bewegtem Relief 125. FNP-Änderung Umweltbericht 5.6.5 Maßnahmen zur Vermeidung, Verminderung und zum Ausgleich von nachteiligen Auswirkungen Durch die Minimierung des Flächenverbrauchs sowie die Wahl des Standorts in unmittelbarer Nähe zum bestehenden Kraftwerkstandort Niederaußem können die Auswirkungen auf das Schutzgut Landschaft reduziert werden. Durch die Wiederherstellung der Freiflächennutzungen auf den temporär genutzten Baustelleneinrichtungsflächen werden die Auswirkungen auf das Landschaftsbild, die hiervon ausgehen, zeitlich begrenzt. Weitere Möglichkeiten zur Vermeidung werden genutzt, indem das Plangebiet so abgegrenzt wird, dass das benachbarte Landschaftsschutzgebiet „Gillbachtal“ geschont werden kann. Somit werden die Gehölzstrukturen entlang des Gillbachs sowie die im Bereich des "Klein Mönchhofs" erhalten. Auch die Gehölzstrukturen entlang der B 477 werden in die künftige Eingrünung eingebunden. Gehölzbestände mit hoher ökologischer Wertigkeit werden somit von einer wesentlichen Beeinträchtigung ausgenommen. Innerhalb vorübergehend baubedingt beanspruchter Flächen wird die bisherige leneinrichtungsflächen werden im Flächennutzungsplan als Grünflächen mit der Zweckbestimmung Ausgleichsfläche dargestellt (B 1.1, B 1.2, B 2). Durch die zusätzliche Eingrünung auf den zunächst als Baustelleneinrichtungsflächen genutzten Flächen wird eine Minderung der Störung des Landschaftsbildes im unmittelbaren Randbereich beabsichtigt (SMEETS 2012b). Bei dem geplanten Kraftwerksblock ist aufgrund der Höhe der Baukörper, des Bauvolumens und der örtlichen Lage eine vollständige Abschirmung durch Eingrünung nicht möglich. Es ist nur bedingt möglich, durch Gehölzpflanzungen am Rande des Plangebietes Blickverbindungen auf die technischen Anlagen kulissenartig abzuschirmen oder den verbleibenden Freiraum zu gliedern und zu strukturieren. Eine Einbindung in das Umfeld im Sinne eines Abpflanzens ist aufgrund der Größe der Bauwerke nicht oder nur sehr eingeschränkt möglich. Insbesondere ist es nicht möglich, die Fernwirkung durch Gehölzpflanzungen direkt am Objekt zu mindern (SMEETS 2012b). Um „vor Ort“ den Veränderungen durch ein Braunkohlenkraftwerk entgegenwirken zu können, ist zusätzlich zu den Maßnahmen im Plangebiet eine Kompensation im Nahbe- Begründung TEIL B I Vorentwurf (30.07.2012) I Seite 105 Umweltbericht zur Begründung _ Teil B _ 125. FNP-Änderung Situation nach Beendigung der Bautätigkeit wiederhergestellt (B 3) oder die Baustel- 125. FNP-Änderung Umweltbericht reich des geplanten Braunkohlenkraftwerks vorgesehen. Eine effektive, auf Akzeptanz ausgerichtete Planung von landschaftlichen und freiraumplanerischen Maßnahmen steht dabei im Vordergrund. Während sich innerhalb der Orte im Umfeld des Braunkohlenkraftwerks eine vergleichsweise wirksame Sichtverschattung durch Gebäude und Baumbestände ergibt, ist an den jeweiligen Ortsrändern von Straßen und Wegen im Ortsumfeld die Einsehbarkeit gemessen an Häufigkeit und Intensität des Erlebens, am stärksten gegeben. Deshalb sollen die Maßnahmen in einem bestimmten Abstand zum Ortsrand umgesetzt werden. Es handelt sich hierbei z.B. um landschaftliche Gehölzpflanzungen, die neben den landschaftlichen (Sichtschutz) und ökologischen Aspekten auch der Naherholung Raum bieten. Unter Beachtung des räumlichen Zusammenhangs und der festgestellten Betroffenheit von Landschaftsteilen werden Flächen im nahen Umfeld bzw. in einer Lage gewählt, auf denen die Maßnahmen effektiv zu einer hohen Aufwertung der Landschaft und gleichzeitig in hohem Maße zur Abschirmung eines neuen Braunkohlenkraftwerks gegenüber den nächstgelegenen Wohnsiedlungsbereichen führen. Solche Maßnahmen schränken einerseits die Einsehbarkeit eines neuen Braunkohlenkraftwerks, aber auch des vorhandenen Kraftchem Maße das Angebot für die landschaftsgebundene, wohnungsnahe Erholung (SMEETS 2012b). Dies wird zusätzlich durch den Rückbau des Kamins West und fünf Kühltürmen im südlichen Bereich des Kraftwerks unterstützt. Zusätzlich sollen architektonische Maßnahmen dazu beitragen, Beeinträchtigungen auf das Landschaftsbild zu mindern (SMEETS 2012c). Darüber hinaus noch verbleibender Kompensationsbedarf kann durch Maßnahmen auf Flächen außerhalb des Plangebiets aber innerhalb des Stadtgebiets von Bergheim gedeckt werden (SMEETS 2012b). 5.6.6 Zusammenfassende Bewertung Schutzgut Landschaft Die Auswirkungen auf das Schutzgut Landschaft durch die Flächeninanspruchnahme werden in die Konfliktklasse 1 (gering; nicht erheblich) eingestuft, da diese nur begrenzt erfolgen, eine Vereinbarkeit mit den Zielen für das LSG „Gillbach“ gegeben ist Begründung TEIL B I Vorentwurf (30.07.2012) I Seite 106 Umweltbericht zur Begründung _ Teil B _ 125. FNP-Änderung werks spürbar ein. Andererseits stärken sie als nutzbare Grünflächen in ganz erhebli- 125. FNP-Änderung Umweltbericht und in Bezug auf die Baustelleneinrichtungsflächen Auswirkungen lediglich temporär bestehen. In Bezug auf Auswirkungen auf das Schutzgut Landschaft bleibt festzuhalten, dass sich bei Errichtung eines Braunkohlenkraftwerks durch die optische Wirkung der Gebäudekörper zum Teil weithin sichtbare Auswirkungen ergeben, zum Teil aber auch aufgrund von Vorbelastungen keine wesentliche Änderung des Zustandes erfolgt. Aufgrund der Möglichkeit zu Kompensation werden die Auswirkungen insgesamt in die Kategorie 2 (mittel; erheblich jedoch kompensierbar) eingestuft. Auswirkungen auf das Schutzgut Landschaft durch den Baustellenbetrieb können sich insbesondere aufgrund von Baustelleneinrichtungen ergeben. Da es sich jedoch nur um temporäre Gebäude, Ablagerungen oder Anlagen handelt, die wieder zurückgebaut bzw. abgetragen werden, erfolgt die Einstufung in die Konfliktklasse 1 (gering; nicht erheblich). Schutzgut Kultur- und sonstige Sachgüter Auswirkungen auf das Schutzgut Kultur- und sonstige Sachgüter können sich durch die Nutzungsänderungen von Flächen im Geltungsbereich der 125. FNP-Änderung ergeben. Hierbei ist zu unterscheiden zwischen Umweltauswirkungen, die sich dauerhaft im Bereich der Sonderbaufläche „Braunkohlenkraftwerk“ ergeben und denen, die während der Bauphase durch die temporäre Nutzung der Baustelleneinrichtungsflächen auftreten. Die betriebsbedingt möglichen Auswirkungen durch Stoffeinträge über den Luftpfad oder Verschattung werden nicht vertiefend im Rahmen der Umweltprüfung zur Änderung des Flächennutzungsplans, sondern im Rahmen der Umweltprüfung zum Bebauungsplan Nr. 261/Na betrachtet. Aus diesem Grund erfolgt im Rahmen dieser Umweltprüfung nur eine kurze Bezugnahme auf die Ergebnisse der Umweltprüfung im Bebauungsplan. Begründung TEIL B I Vorentwurf (30.07.2012) I Seite 107 Umweltbericht zur Begründung _ Teil B _ 125. FNP-Änderung 5.7 125. FNP-Änderung Umweltbericht 5.7.1 Untersuchungsraum Entsprechend den oben genannten Wirkfaktoren bildet der Geltungsbereich der Änderung des Flächennutzungsplans den Untersuchungsraum für den Wirkfaktor Flächeninanspruchnahme sowie für die baubedingten Auswirkungen. Darüber hinaus werden auch Auswirkungen auf die Kultur- und Sachgüter in der weiteren Umgebung des Plangebietes für den Bereich des erweiterten Untersuchungsraumes betrachtet (vgl. Abbildung 10). 5.7.2 Umweltmerkmale und derzeitiger Umweltzustand Der Geltungsbereich der 125. FNP-Änderung liegt in der Kulturlandschaft Krefeld – Grevenbroicher Ackerterrassen. Das Planänderungsgebiet und der angrenzende Nahbereich sind nicht Bestandteil landesbedeutsamer Kulturlandschaftsbereiche (Vorranggebiete) oder bedeutsamer Kulturlandschaftsbereiche (Vorbehaltsgebiete). Bodendenkmäler sind im Geltungsbereich der 125. FNP-Änderung nicht ausgewiesen. (Nr. 127) in der Denkmalliste der unteren Denkmalbehörde der Kreisstadt Bergheim aufgeführt. Der "Klein Mönchhof" und der "Groß Mönchhof" sind als Baudenkmäler in die Denkmalliste eingetragen (Nr. 199 und Nr. 40). Im Umfeld des Geltungsbereichs der 125. FNP-Änderung befinden folgende im denkmalpflegerischen Fachbeitrag des Regionalplans Köln aufgeführten „Denkmäler und Ensembles mit flächenhafter Wirkung“ und „historische Kulturlandschaftsbereiche und/oder Struktur von Denkmalgruppen“:  Burg Geretzhoven  Klein und Groß Mönchhof  Rheidt. Weitere Baudenkmäler befinden sich in den umliegenden Ortschaften (TÜV Nord Systems 2012). Begründung TEIL B I Vorentwurf (30.07.2012) I Seite 108 Umweltbericht zur Begründung _ Teil B _ 125. FNP-Änderung Außerhalb des Plangebietes ist im Bereich des "Klein Mönchhofs" ein Bodendenkmal 125. FNP-Änderung Umweltbericht Auswirkungen auf die landwirtschaftlich genutzten Flächen im Geltungsbereich der 125. FNP-Änderung wurden bereits im Rahmen des Schutzgutes Mensch und menschliche Gesundheit geprüft (vgl. Kap. 5.1.4.11). 5.7.3 Prognose über die Entwicklung des Umweltzustandes bei Nichtdurchführung der Planung Bei Nichtdurchführung der Planung ist davon auszugehen, dass sich keine relevanten Veränderungen des Umweltzustandes für das Schutzgut Kultur- und sonstige Sachgüter ergibt. Eine geringfügige Verbesserung der Belastung mit Luftschadstoffimmissionen und Stoffeinträgen kann sich nach Stilllegung der beiden 150-MW-Blöcke (A und B) am Standort Niederaußem ergeben. 5.7.4 Prognose bei Durchführung der Planung Sachgüter liegt die dauerhafte Nutzungsänderung bislang landwirtschaftlich genutzter Flächen zu einer Sonderbaufläche „Braunkohlenkraftwerk“ sowie die temporäre Nutzungsänderung landwirtschaftlicher Flächen zum Zwecke der Baustelleneinrichtung zugrunde. Diese bilden die Grundlage für die Aufstellung des Bebauungsplans Nr. 261/Na im Parallelverfahren. Dabei wird auch berücksichtigt, dass die bestehenden vier 300-MW-Blöcke (C bis F) am Standort Niederaußem nach der Aufnahme des kommerziellen Betriebes eines neu zu errichtenden Braunkohlenkraftwerks stillgelegt werden. 5.7.4.1 Bewertungsmaßstäbe Für die oben genannten Baudenkmäler "Burg Geretzhoven", "Klein Mönchhof" und "Groß Mönchhof" sowie für die einzelnen Baudenkmäler in Rheidt ergibt sich gemäß dem denkmalpflegerischen Fachbeitrag zum Regionalplan Köln jeweils das Ziel der Erhaltung und Pflege der Baudenkmäler. Begründung TEIL B I Vorentwurf (30.07.2012) I Seite 109 Umweltbericht zur Begründung _ Teil B _ 125. FNP-Änderung Der Betrachtung der Umweltauswirkungen auf das Schutzgut Kultur- und sonstige 125. FNP-Änderung Umweltbericht 5.7.4.2 Auswirkungen durch Flächeninanspruchnahme Durch die Vorbereitung der Nutzungsänderungen im Geltungsbereich der 125. FNPÄnderung kann es in Folge der Aufstellung des Bebauungsplans bzw. Bauarbeiten zu Auswirkungen auf Bodendenkmäler kommen. Hierbei ist zu berücksichtigen, dass nach derzeitigem Stand keine Hinweise auf Vorkommen im Plangebiet bestehen. Soweit im Rahmen der Baumaßnahmen archäologische Funde gemacht werden, sind diese entsprechend anzuzeigen und können dann durch die zuständigen Behörden erfasst werden. Erhebliche Auswirkungen auf Bodendenkmäler können daher im Rahmen der 125. FNP-Änderung ausgeschlossen werden. Eine Beeinträchtigung von Baudenkmälern erfolgt nicht. Insofern ergeben sich keine erheblichen Auswirkungen auf das Schutzgut Kulturgüter durch die Nutzungsänderungen im Plangebiet. 5.7.4.3 Auswirkungen durch optische Beeinträchtigungen Die Einschränkungen von Sichtbeziehungen ergeben sich für den "Klein Mönchhof", gen zu dem in einer Senke gelegenen Hof sind aber bereits derzeit durch den Baumbestand am Gillbach, die das Gillbachtal auf einem Damm querende L 279n und einen entlang der B 477 errichteten Erdwall deutlich eingeschränkt. Auch der Offenlandcharakter, der erhalten werden soll, ist aufgrund der unmittelbaren Nachbarschaft des bestehenden Kraftwerks nur noch eingeschränkt erhalten. Er wird durch ein weiteres Braunkohlenkraftwerk im Planänderungsgebiet zwar weiter eingeschränkt, vor dem Hintergrund der ohnehin bestehenden Dominanz der technischen Anlagen des bestehenden Kraftwerks werden die Veränderungen aber nicht als erheblich eingestuft, zumal der "Klein Mönchhof" selbst einschließlich aller Außenanlagen erhalten bleibt. Der zu erhaltende Offenlandcharakter im Umfeld der "Burg Geretzhoven" wird aufgrund der Entfernung zum Geltungsbereich von etwa 1 km nicht verändert. Vorhandene Sichtbeziehungen bleiben erhalten. Die Sichtbeziehungen zur Ortschaft Rheidt werden nicht zusätzlich beeinträchtigt, da der Blick auf Rheidt aus südlicher Richtung bereits durch das bestehende Braunkohlenkraftwerk verstellt und damit vorbelastet ist. Begründung TEIL B I Vorentwurf (30.07.2012) I Seite 110 Umweltbericht zur Begründung _ Teil B _ 125. FNP-Änderung der aus östlicher Richtung zukünftig nicht mehr sichtbar sein wird. Die Sichtbeziehun- 125. FNP-Änderung Umweltbericht Insgesamt ergeben sich zwar Auswirkungen auf das Schutzgut Kultur- und sonstige Sachgüter durch optische Beeinträchtigungen. Diese sind aber nicht als erheblich einzustufen. 5.7.4.4 Auswirkungen durch Luftschadstoffimmissionen und Stoffeinträge Die Beschreibung und Bewertung der Umweltauswirkungen auf das Schutzgut Kulturund sonstige Sachgüter erfolgt, da es sich um betriebsbedingte Auswirkungen handelt, im Rahmen der Umweltprüfung zum Bebauungsplan Nr. 261/Na. Erhebliche nachteilige Auswirkungen auf das Schutzgut Kultur- und sonstige Sachgüter durch Luftschadstoffimmissionen und Stoffeinträge sind danach nicht zu erwarten. Dies gilt auch für eine Beeinträchtigung von Boden- oder Baudenkmälern durch Luftschadstoffimmissionen. Da die Stilllegung der vier 300-MW-Kraftwerksblöcke C bis F am Standort Niederaußem zu berücksichtigen ist, kommt es zu einer Entlastung in Bezug auf Luftschadstoffimmissionen und Stoffeinträge. Daher ergeben sich keine erheblichen Umweltauswirkungen. fung zur 125. FNP-Änderung nicht ergeben. 5.7.4.5 Baustellenbetrieb Im Rahmen des Baustellenbetriebs können sich Auswirkungen durch Baumaschinen und Staubaufwirbelungen im Bereich der Baustelleneinrichtungsflächen (B 1.1 bis B 3) ergeben. Eine Beeinträchtigung von Baudenkmälern durch Staubimmissionen im unmittelbaren Geltungsbereich der 125. FNP-Änderung sowie im Nahbereich ist hierdurch grundsätzlich möglich. Die beiden in der Denkmalliste geführten Baudenkmäler "Klein Mönchhof" und "Groß Mönchhof", die den Baustelleneinrichtungsflächen am nächsten gelegen sind, sind aber durch Vegetationsstrukturen umgeben und daher weitgehend gegen Staubimmissionen abgeschirmt. Weiter entfernt liegende Baudenkmäler werden durch baustellenbedingte Auswirkungen nicht beeinträchtigt (Bezirksregierung Köln 2012b). Insgesamt ergeben sich durch den Baustellenbetrieb damit keine erheblichen Umweltauswirkungen. Begründung TEIL B I Vorentwurf (30.07.2012) I Seite 111 Umweltbericht zur Begründung _ Teil B _ 125. FNP-Änderung Andere oder zusätzliche Umweltauswirkungen haben sich im Rahmen der Umweltprü- 125. FNP-Änderung Umweltbericht 5.7.5 Maßnahmen zur Vermeidung, Verminderung und zum Ausgleich von nachteiligen Auswirkungen Durch die Minimierung des Flächenverbrauchs sowie die Wahl des Standortes in unmittelbarer Nähe zum bestehenden Kraftwerkstandort Niederaußem können die Auswirkungen auf das Schutzgut Kultur- und sonstige Sachgüter reduziert werden. Durch die zeitliche Beschränkung der Nutzbarkeit der Baustelleneinrichtungsflächen (Bebauungsplan Nr. 261/Na) wird sichergestellt, dass die Auswirkungen durch den Baustellenbetrieb nicht dauerhaft sind. Ein darüber hinaus noch verbleibender Kompensationsbedarf kann durch Maßnahmen auf geeigneten Flächen außerhalb des Plangebiets, aber innerhalb des Stadtgebiets von Bergheim, gedeckt werden (SMEETS 2012b). 5.7.6 Zusammenfassende Bewertung Schutzgut Kultur- und sonstige Sachgüter Da vor der Durchführung der Baumaßnahmen eine vollständige Erfassung und falls gung von Baudenkmälern durch die Flächeninanspruchnahme im Geltungsbereich der 125. FNP-Änderung ausgeschlossen. Daher ergibt sich die Einstufung in die Konfliktklasse 0 (keine; nicht erheblich). Durch die baulichen Anlagen eines neuen Braunkohlenkraftwerks im Geltungsbereich der 125. FNP-Änderung kann es teilweise zu optischen Beeinträchtigungen und damit verbunden zu Auswirkungen auf die Schutzgüter Kultur- und sonstige Sachgüter kommen. Da diese jedoch nur auf einzelne Bereiche beschränkt sind, werden diese in die Konfliktklasse 1 (gering; nicht erheblich) eingestuft. Aufgrund der zu erwartenden Umweltentlastung sind die Auswirkungen durch Luftschadstoffimmissionen und Stoffeinträge insgesamt als positiv zu bewerten. Sie werden daher in die Konfliktklasse 0 (keine; nicht erheblich) eingestuft. Da durch den Baustellenbetrieb keine erheblichen Umweltauswirkungen für das Schutzgut Kultur- und sonstige Sachgüter zu erwarten sind, erfolgt eine Einstufung in die Konfliktklasse 0 (keine; nicht erheblich). Begründung TEIL B I Vorentwurf (30.07.2012) I Seite 112 Umweltbericht zur Begründung _ Teil B _ 125. FNP-Änderung erforderlich Bergung von Bodendenkmälern durchgeführt wird, ist eine Beeinträchti- 125. FNP-Änderung Umweltbericht Wechselwirkungen Die Schutzgüter stehen in Wechselwirkung und beeinflussen sich dabei gegenseitig in unterschiedlichem Maße. Dabei kann es zur Summierung von Wirkungen in Form von kumulativen Belastungen, die Belastung von Umweltmedien über Wirkungspfade (z.B. Luft-Boden-Wasser) oder zur Verlagerungen von Umweltbelastungen kommen. Eine detaillierte Zusammenstellung möglicher Wechselwirkungen erfolgt im Rahmen der Umweltprüfung zum Bebauungsplan Nr. 261/Na, der im Parallelverfahren aufgestellt wird. Zusammenfassend wird hierbei festgestellt, dass sich auch bei Betrachtung der verschiedenen Möglichkeiten von Wechselwirkungen zwischen den Schutzgütern keine Veränderungen bei den schutzgutspezifischen Bewertungen ergeben. Begründung TEIL B I Vorentwurf (30.07.2012) I Umweltbericht zur Begründung _ Teil B _ 125. FNP-Änderung 6. Seite 113 125. FNP-Änderung Umweltbericht Gesamtbewertung der Umweltauswirkungen Die schutzgutspezifisch ermittelten Umweltauswirkungen sind in Tabelle 9 in einer Gesamtschau dargestellt. Tabelle 9: Gesamtbewertung der Umweltauswirkungen Wirkungen/Wirkfaktoren Bewertung der Erheblichkeit Konfliktklasse Schutzgut Mensch und menschliche Gesundheit (vgl. Kap. 5.1 ) Abstand zu Wohngebieten 2 (mittel) erheblich, jedoch kompensierbar Luftschadstoffimmissionen 0 (keine) nicht erheblich Gerüche 0 (keine) nicht erheblich Schallimmissionen 1 (gering) nicht erheblich Verkehr 0 (keine) nicht erheblich Verschattung 0 (keine) nicht erheblich Optische Wirkung 2 (mittel) erheblich, jedoch kompensierbar Lichtimmissionen 1 (gering) nicht erheblich Elektromagnetische Felder 0 (keine) nicht erheblich Flächeninanspruchnahme (landwirtschaftliche Nutzung) 1 (gering) nicht erheblich Luftschadstoffimmissionen und Stoffeinträge (landwirtschaftliche Nutzung) 0 (keine) nicht erheblich Verschattung (landwirtschaftliche Nutzung) 0 (keine) nicht erheblich Auswirkungen auf die Erholungsfunktion 1 (gering) nicht erheblich Baustellenbetrieb 1 (gering) nicht erheblich Schutzgut Tiere, Pflanzen und biologische Vielfalt (vgl. Kap. 5.2) Flächeninanspruchnahme und Nachbarschaftswirkung Begründung TEIL B erheblich, jedoch kompensierbar 2 (mittel) I Vorentwurf (30.07.2012) I Seite 114 Umweltbericht zur Begründung _ Teil B _ 125. FNP-Änderung 7. 125. FNP-Änderung Umweltbericht Wirkungen/Wirkfaktoren Konfliktklasse Bewertung der Erheblichkeit Luftschadstoffimmissionen 0 (keine) nicht erheblich Artenschutz 2 (mittel) erheblich, jedoch kompensierbar Auswirkungen auf Natura 2000-Gebiete 0 (keine) nicht erheblich Schutzgut Boden (vgl. Kap. 5.3) Flächeninanspruchnahme 2 (mittel) erheblich, jedoch kompensierbar Stoffeinträge aus dem Baustellenbetrieb 0 (keine) nicht erheblich Stoffeinträge über den Luftpfad 0 (keine) nicht erheblich Flächeninanspruchnahme 1 (gering) nicht erheblich Stoffeinträge durch Baustellenbetrieb 0 (keine) nicht erheblich Einleitungen in den Gillbach 1 (gering) nicht erheblich Stoffeinträge über den Luftpfad 0 (keine) nicht erheblich Schutzgut Klima und Luft (vgl. Kap. 5.5) Lokales Klima (Flächeninanspruchnahme) 1 (gering) nicht erheblich Auswirkungen auf das globale Klima 0 (keine) nicht erheblich Luftschadstoffe 0 (keine) nicht erheblich Schutzgut Landschaft (vgl. Kap.5.6 ) Flächeninanspruchnahme 1 (gering) nicht erheblich Optische Auswirkungen 2 (mittel) erheblich, jedoch kompensierbar Baustellenbetrieb 1 (gering) nicht erheblich Schutzgut Kultur und sonstige Sachgüter (vgl. Kap. 5.7) Flächeninanspruchnahme Begründung TEIL B 0 (keine) I Vorentwurf (30.07.2012) nicht erheblich I Seite 115 Umweltbericht zur Begründung _ Teil B _ 125. FNP-Änderung Schutzgut Wasser (vgl. Kap. 5.4 ) 125. FNP-Änderung Umweltbericht Wirkungen/Wirkfaktoren Konfliktklasse Bewertung der Erheblichkeit Optische Beeinträchtigung 1 (gering) nicht erheblich Luftschadstoffimmissionen und Stoffeinträge 0 (keine) nicht erheblich Baustellenbetrieb 0 (keine) nicht erheblich Quelle: Eigene Darstellung Insgesamt sind mit der 125. FNP-Änderung, der die Grundlage für die Aufstellung des Bebauungsplans Nr. 261/Na schafft, überwiegend keine erheblichen Umweltauswirkungen (Konfliktklassen 0-1) verbunden. Trotz der Maßnahmen zur Vermeidung und Verminderung kommt es bei verschiedenen Schutzgütern zu erheblichen Umweltauswirkungen. Diese können aber – wie im  planinterne Maßnahmen und  Maßnahmen außerhalb des Plangebiets ausgeglichen werden. Im Einzelnen werden diese Maßnahmen im Rahmen des landschaftspflegerischen Begleitplans erläutert (SMEETS 2012b). Aufgrund der Möglichkeit zur Kompensation der prognostizierten erheblichen Umweltauswirkungen werden diese entsprechend in die Konfliktklasse 2 (erheblich, jedoch kompensierbar) eingestuft. Begründung TEIL B I Vorentwurf (30.07.2012) I Seite 116 Umweltbericht zur Begründung _ Teil B _ 125. FNP-Änderung Rahmen der Betrachtung der Schutzgüter aufgezeigt wurde – durch 125. FNP-Änderung Umweltbericht 8. In Betracht kommende andere Planungsmöglichkeiten 8.1 Nullvariante Bei Nicht-Durchführung der Planung kommt es aufgrund des bereits vorhandenen Braunkohlenkraftwerks am Standort Niederaußem (Blöcke A bis H und K) nicht zu einer wesentlichen Veränderung des Bestandes in Bezug auf die oben genannten Schutzgüter. Bei Nicht-Durchführung der Planung kommt es allerdings absehbar nicht zu einer Stilllegung der Kraftwerksblöcke C-F. Eine geringfügige Verbesserung der Belastung mit Luftschadstoffimmissionen und Stoffeinträgen ist nach Stilllegung der beiden 150-MW-Blöcke (A und B) spätestens Ende 2012 zu erwarten. Mit Durchführung der Planung und der damit zusammenhängenden mehr als kapazitätsgleichen Stilllegung von vier 300-MW-Blöcken am Standort Niederaußem sind hinfe, Verschattung und Schallemissionen verbunden. Weiterhin erfolgt die Stromerzeugung deutlich effizienter und damit ressourcenschonender. Die Variante der Nicht-Durchführung der Planung (Null-Variante) wird nicht weiter verfolgt, da die Kreisstadt Bergheim die bauplanungsrechtlichen Voraussetzungen für die Errichtung eines neuen Braunkohlenkraftwerk am Standort Niederaußem zur Verwirklichung der in Kapitel 2 genannten Zielsetzungen schaffen will. 8.2 Planungsvarianten 8.2.1 Überörtliche Standortalternativen Der Prüfung der Standortalternativen außerhalb des Stadtgebietes der Kreisstadt Bergheim wurde bereits durch die Bezirksregierung Köln im Rahmen der derzeit laufenden Änderung des Regionalplanes Köln (5. RPlan-Änderung, vgl. Kap. 3.2.1) vorgenommen. Die Bezirksregierung Köln kommt dabei zum Ergebnis, dass der Standort Begründung TEIL B I Vorentwurf (30.07.2012) I Seite 117 Umweltbericht zur Begründung _ Teil B _ 125. FNP-Änderung gegen insbesondere Verbesserungen in den Bereichen CO2-Emissionen, Luftschadstof- 125. FNP-Änderung Umweltbericht Niederaußem die verträglichste Alternative für den Neubau eines Braunkohlenkraftwerks ist. Auf diesem Ergebnis aufsetzend und unter Berücksichtigung der Anforderungen an Alternativenprüfungen im Rahmen kommunaler Planungen sind bei der 125. FNP-Änderung die örtlichen Standortalternativen zu prüfen. 8.2.2 Örtliche Standortalternativen Da auf dem Stadtgebiet der Kreisstadt Bergheim lediglich der Kraftwerkstandort Niederaußem besteht und eine Planung ohne Anschluss an einen bestehenden Kraftwerkstandort keine sinnvolle Alternative darstellt beschränkt sich die örtliche Standortalternativenprüfung auf die Flächen im Umfeld des bestehenden Kraftwerks Niederaußem. Hierbei ist zu berücksichtigen, dass eine Planung an einem neuen Standort („Grüne Wiese“) den gesamten Flächenbedarf für einen Kraftwerksneubau und zusätzlich die notwendige Infrastruktur abdecken müsste. Dafür wäre nach überschlägiger Abschätzung ein Flächenbedarf von mehr als 85 ha (für z.B. Gleiszufahrt, Kohlebunker und Werkstätten und Lager sowie die 380 kV Netzableitung) erforderlich (vergleiche auch 5. Änderung Regionalplan Köln). Eine Planung an einem neuen Standort („Grüne Wiese“) auf dem Stadtgebiet der Kreisstadt Bergheim ohne Anschluss an den bestehenden Kraftwerkstandort scheidet damit aufgrund eines höheren Flächenbedarfs und der fehlenden Möglichkeit der Nutzung vorhandener Kraftwerksinfrastrukturen aus. Im Rahmen der örtlichen Standortalternativenprüfung werden daher verschiedene Kraftwerkstandorte im Anschluss an das bestehende Kraftwerk sowie alternative Baustelleneinrichtungsflächen untersucht. 8.2.2.1 Kraftwerkstandort In Abbildung 11 sind die bereits im Rahmen der Umweltprüfung zur Änderung des Regionalplans untersuchten alternativen Anschlussflächen dargestellt. Fläche 1 scheidet aufgrund der größeren Entfernung zum bestehenden Kraftwerk, der aufwändigeren Herstellung einer Querung der B 477, dem Heranrücken des geplanten Begründung TEIL B I Vorentwurf (30.07.2012) I Seite 118 Umweltbericht zur Begründung _ Teil B _ 125. FNP-Änderung Bandanlagen, Kalkbahnhof, Aschefernband, Wasser- und Abwasseraufbereitung, 125. FNP-Änderung Umweltbericht Kraftwerks an Büsdorf bei gleichem Abstand zu Rheidt und den durch die versetzte Lage zum bestehenden Kraftwerk verursachten größeren Eingriff in das Landschaftsbild aus. Aufgrund der Belegung mit Wohnbebauung oder Gewerbe wurden die alternativen Anschlussflächen 2 bis 7 als nicht geeignet eingestuft. Die Fläche 8 kommt aufgrund der geringen Flächengröße nicht in Frage. Die Flächen 9 bis 11 scheiden aufgrund der aufwändigeren Infrastrukturanbindung und Querung von Verkehrswegen sowie der Zersplitterung des Kraftwerkstandortes und dem durch die versetzte Lage zum bestehenden Kraftwerk verursachten größeren Eingriff in das Landschaftsbild aus (Bezirksregierung Köln 2012b). Die Nutzung des bestehenden Kraftwerksstandortes scheidet für die Realisierung der Planung aus, denn hierfür wären vom Flächenbedarf die Fläche der beiden 150-MWBlöcke (A und B) und die Fläche der vier 300-MW-Blöcke (C bis F) sowie deren Nebenanlagen erforderlich. Die 150-MW-Blöcke werden spätestens am 31.12.2012 endgültig stillgelegt. Auf dem bestehenden Kraftwerksgelände stünde für die Errichtung eines neuen Kraftwerksblock eine Fläche erst dann zur Verfügung, wenn die vier 300-MWBlöcke stillgelegt und zurückgebaut wären. Die Stilllegung der 300-MW-Blöcke sowie erhaltenden Verstromungskapazität erst nach Aufnahme des kommerziellen Betriebes der Neuanlage erfolgen. Darüber hinaus ist zu berücksichtigen, dass die auf dieser Fläche befindlichen vielfältigen und weitverzweigten Infrastruktureinrichtungen zum Betrieb der Blöcke G, H und K weiterhin benötigt werden. Die Beräumung der Fläche und damit die Umsetzung der Planung ist auch aus diesen Gründen derzeit nicht möglich. Die in der 125. FNP-Änderung als Sonderbaufläche "Braunkohlenkraftwerk" dargestellte Fläche schließt unmittelbar an das bestehende Kraftwerk an, weshalb die Größe der erforderlichen Anschlussfläche auf ein Minimum reduziert werden kann. Möglich wird dies durch die umfangreiche Mitbenutzung der im Kraftwerk Niederaußem vorhandenen Infrastruktur einschließlich Netzeinspeisung und deren Anbindung auf kurzem Wege. Ebenfalls von Vorteil ist, dass sich die Fläche bereits im Eigentum des voraussichtlichen Vorhabenträgers RWE Power AG befindet und Dritte (insbesondere Landwirte) durch den Neubau in der Flächenverfügbarkeit nicht eingeschränkt werden. Landschaftsschutzgebiete und denkmalgeschützte Gebäude sowie ausgewiesene Bodendenkmäler werden nicht in Anspruch genommen (Bezirksregierung Köln 2012b). Im Begründung TEIL B I Vorentwurf (30.07.2012) I Seite 119 Umweltbericht zur Begründung _ Teil B _ 125. FNP-Änderung deren Nebenanlagen kann aber aus Gründen der für die Energieversorgung aufrecht zu 125. FNP-Änderung Umweltbericht Vergleich mit den geprüften alternativen Anschlussflächen stellt sich diese daher als am besten geeignet dar. Abbildung 11: Geprüfte Flächenalternativen im Anschluss an den bestehenden Kraftwerkstandort Niederaußem Fläche 10 Fläche 9 Fläche 11 Fläche 8 Fläche 1 Fläche 2 Fläche 5 Fläche 3 Fläche 6 Fläche 4 Quelle: RWE Power AG Zusätzliche Alternativstandorte oder andere Erkenntnisse zu den überprüften Standorten haben sich auf der Ebene des Flächennutzungsplans nicht ergeben. Daher erfolgt Begründung TEIL B I Vorentwurf (30.07.2012) I Seite 120 Umweltbericht zur Begründung _ Teil B _ 125. FNP-Änderung Fläche 7 125. FNP-Änderung Umweltbericht die Übernahme des Standorts in die 125. FNP-Änderung als Sonderbaufläche "Braunkohlenkraftwerk". 8.2.2.2 Baustelleneinrichtungsflächen Ebenfalls im Rahmen der Umweltprüfung zur 5. RPlan-Änderung wurden bereits die Flächenzuordnungen für Baustelleneinrichtungsflächen am geplanten Standort des Kraftwerks untersucht (Abbildung 12). Im Ergebnis wurde dabei festgestellt, dass durch die im Regionalplan geprüften und in die Änderung des Flächennutzungsplans übernommenen Baustelleneinrichtungsflächen (B 1 bis B 3) die bauzeitlichen Belastungen am geringsten sind (Bezirksregierung Köln 2012b). Umweltbericht zur Begründung _ Teil B _ 125. FNP-Änderung Abbildung 12: Im Rahmen der örtlichen Alternativenprüfung untersuchte Baustelleneinrichtungsflächen Quelle: RWE Power AG Begründung TEIL B I Vorentwurf (30.07.2012) I Seite 121 125. FNP-Änderung Umweltbericht Unter Berücksichtigung der oben genannten Kriterien und insbesondere dem Flächenbedarf stellen sich die Flächen 1 bis 3 daher als am besten geeignete Baustelleneinrichtungsflächen dar (TÜV Nord Systems 2012). Andere Alternativen oder Erkenntnisse zur Eignung der Flächen haben sich auf der Ebene der Flächennutzungsplanung nicht ergeben. Daher werden diese Flächen als Darstellungen in die 125. FNP-Änderung aufgenommen (vgl. Kapitel 2.3). 8.2.2.3 Konzeptalternativen und technische Alternativen Konzeptalternativen zur Verteilung von Nutzungen auf der eigentlichen Vorhabensfläche (Sonderbaufläche "Braunkohlenkraftwerk") erfolgen vor dem Hintergrund der Beschreibung des Musterkraftwerks (BoAplus) sowie den Regelungsmöglichkeiten auf der Ebene der verbindlichen Bauleitplanung im Rahmen der Umweltprüfung zum Bebauungsplan Nr. 261/Na, der parallel zur 125. FNP-Änderung aufgestellt wird. Technische Alternativen werden vor dem Hintergrund der detaillierten AnlagenplaUmweltbericht zur Begründung _ Teil B _ 125. FNP-Änderung nung auf die Umweltverträglichkeitsprüfung (UVP) im Rahmen des immissionsschutzrechtlichen Genehmigungsverfahrens abgeschichtet. Begründung TEIL B I Vorentwurf (30.07.2012) I Seite 122 125. FNP-Änderung Umweltbericht 9. Weitere Angaben zur Umweltprüfung 9.1 Schwierigkeiten bei der Ermittlung Schwierigkeiten bei der Zusammenstellung der Angaben für die Umweltprüfung traten nicht auf. Überwachung der Umweltauswirkungen (Monitoring) Nach § 4c BauGB sind die Gemeinden verpflichtet, die erheblichen Umweltauswirkungen, die aufgrund der Durchführung der Bauleitplanung eintreten, zu überwachen. Dadurch sollen insbesondere unvorhergesehene nachteilige Auswirkungen frühzeitig ermittelt und geeignete Maßnahmen zur Abhilfe ergriffen werden. Zur Überwachung der erheblichen Umweltauswirkungen überprüft die Kreisstadt Bergheim im Rahmen des allgemeinen Verwaltungshandelns den Vollzug der im Bebauungsplan Nr. 261/Na festgesetzten Maßnahmen. Dies erfolgt durchführungsbegleitend im Rahmen der Realisierung des Kraftwerks sowie nach Fertigstellung und der Aufnahme des kommerziellen Betriebs einmalig nach etwa 3 bis 5 Jahren. Diese Überwachung dient gleichzeitig als Monitoring für die 125. FNP-Änderung. Darüber hinaus erfolgt die Erfassung unvorhergesehener nachteiliger Umweltauswirkungen im Rahmen der Überwachung durch die zuständigen Fachbehörden im Rahmen der bestehenden Überwachungspflichten (z.B. Luft- und Gewässerqualität, Verkehrszählungen). Begründung TEIL B I Vorentwurf (30.07.2012) I Seite 123 Umweltbericht zur Begründung _ Teil B _ 125. FNP-Änderung 9.2 125. FNP-Änderung Umweltbericht 10. Allgemein verständliche Zusammenfassung Die allgemein verständliche Zusammenfassung dient insbesondere der Information der Bevölkerung und der Entscheidungsträger über die Untersuchung und Bewertung der Umweltauswirkungen zu der vorliegenden 125. FNP-Änderung. Hierbei erfolgt bewusst ein Verzicht auf die fachspezifische Beschreibung des Umweltzustandes, der Umweltauswirkungen sowie der Bewertung der Umweltauswirkungen. Dadurch soll auch der nicht-fachkundige Leser die Möglichkeit erhalten, sich in kurzer Zeit über wesentliche Umweltauswirkungen, die durch die 125. FNP-Änderung vorbereitet werden, zu informieren. 10.1 Zweck der Umweltprüfung Die Umweltprüfung dient dazu, die mit einer Planung verbundenen Umweltauswirkungen frühzeitig zu ermitteln, zu beschreiben und zu bewerten. Mit der Änderung eines Flächennutzungsplans sind an sich noch keine Umweltauswirkungen verbunden. Die Planung bereitet diese Auswirkungen aber vor, indem sie den rechtlichen Rahmen setzt die Umweltprüfung an. Denn durch die grundsätzliche Entscheidung über die Nutzung von Flächen im Stadtgebiet werden Umweltauswirkungen vorbereitet. Durch die Ermittlung und Bewertung dieser möglichen Auswirkungen erhält die Kreisstadt Bergheim eine umweltbezogene Grundlage, um eine sachgerechte Entscheidung über die Planung zu treffen. Durch die Integration der Umweltprüfung in das Änderungsverfahren kann sich Bevölkerung frühzeitig über Umweltauswirkungen informieren und Anregungen auch aktiv in das Planverfahren einbringen. 10.2 Gegenstand der Umweltprüfung Gegenstand der Umweltprüfung ist die 125. FNP-Änderung der Kreisstadt Bergheim. Im Flächennutzungsplan wird die sich aus der beabsichtigten städtebaulichen Entwicklung ergebende Bodennutzung in den Grundzügen dargestellt (§ 5 BauGB). Die 125. FNP-Änderung bezieht sich dabei auf ein bestimmtes Gebiet in der Kreisstadt Bergheim. In diesem sollen die bauplanungsrechtlichen Voraussetzungen für die Errichtung und den Betrieb eines neuen Braunkohlenkraftwerks geschaffen werden. Daher erfolgt Begründung TEIL B I Vorentwurf (30.07.2012) I Seite 124 Umweltbericht zur Begründung _ Teil B _ 125. FNP-Änderung mit gestaltet, in welchem ein konkretes Vorhaben realisiert werden kann. Genau hier 125. FNP-Änderung Umweltbericht eine Änderung der Darstellungen des bisherigen Flächennutzungsplans, der an diesem Standort bislang landwirtschaftliche Flächen vorsieht zu einer Sonderbaufläche mit der Zweckbestimmung „Braunkohlenkraftwerk“ sowie mehrerer Flächen zur Baustelleneinrichtung. Durch diese geplante Nutzungsänderung werden die Voraussetzungen für die Aufstellung eines Bebauungsplans geschaffen, der parallel zur 125. FNP-Änderung aufgestellt wird (Bebauungsplan Nr. 261/Na). Sowohl zur 125. FNP-Änderung als auch zur Aufstellung des Bebauungsplans ist eine Umweltprüfung durchzuführen. Beide Umweltprüfungen sind dabei eng miteinander verknüpft. Schwerpunktmäßig bezieht sich die Umweltprüfung im Rahmen der Änderung des Flächennutzungsplans auf die geplanten Nutzungsänderungen im Plangebiet. Der hierauf basierende Bebauungsplan konkretisiert und verfeinert den planungsrechtlichen Rahmen z.B. durch Festsetzung von Höhenbegrenzungen oder Emissionswerten, worauf sich dann wiederum die Umweltprüfung in der Bebauungsplanung schwerpunktmäßig bezieht. 10.3 Aufbau und Methodik der Umweltprüfung zunächst die Inhalte der 125. FNP-Änderung (Darstellungen) erläutert werden. Diese Darstellungen bilden den Rahmen für die Aufstellung des Bebauungsplans Nr. 261/Na. Zusätzlich zur Beschreibung der Darstellungen der Planänderung wird das Anlagenkonzept eines Musterkraftwerks (BoAplus) erläutert, dessen Errichtung der Bauleitplanung (FNP-Änderung und Bebauungsplan) zugrunde gelegt wird. Da sich der zu ändernde Flächennutzungsplan in einer Hierarchie verschiedener Planungen (Landesentwicklungsplan, Regionalplan) befindet, müssen im nächsten Schritt die umweltbezogenen Zielsetzungen dieser Pläne erläutert werden. Hierbei wird dargestellt, wie die 125. FNP-Änderung diese Ziele berücksichtigt. Damit wird sichergestellt, dass die Änderung des Flächennutzungsplans inhaltlich nicht im Widerspruch zu den übergeordneten Planungen steht. Gleichzeitig kann die Umweltprüfung die Ergebnisse bereits erfolgter Umweltprüfungen auf diesen Planungsebenen nutzen (sogenannte Abschichtung). Den eigentlichen Hauptteil der Umweltprüfung bildet die Erfassung, Beschreibung und Bewertung der Umweltauswirkungen. Zur systematischen Aufbereitung erfolgt eine Begründung TEIL B I Vorentwurf (30.07.2012) I Seite 125 Umweltbericht zur Begründung _ Teil B _ 125. FNP-Änderung Um die Umweltauswirkungen zu erfassen, zu beschreiben und zu bewerten, müssen 125. FNP-Änderung Umweltbericht Unterteilung in verschiedene Schutzgüter. An erster Stelle steht dabei das Schutzgut Mensch, wobei hier die Auswirkungen auf die menschliche Gesundheit im Mittelpunkt stehen. Danach werden die Umweltauswirkungen auf die Schutzgüter Tiere und Pflanzen sowie die biologische Vielfalt erfasst. Bei den Schutzgütern Boden, Wasser, Luft und Klima erfolgt eine Fokussierung auf einzelne Umweltmedien. Abschließend erfolgt eine Erfassung der Umweltauswirkungen auf die Schutzgüter Landschaft sowie Kulturund sonstige Sachgüter. Letztere bilden u.a. die Auswirkungen auf das Landschaftsbild und auf Baudenkmäler ab. Welche Schutzgüter betroffen sind, hängt von der konkreten Planung bzw. dem Vorhaben ab, das auf der Grundlage der Planung realisiert werden kann. In diesem Fall einem Braunkohlenkraftwerk und den hiervon ausgehenden Wirkfaktoren. Für jedes der oben genannten Schutzgüter wird zunächst der derzeitige Umweltzustand dargestellt. Danach erfolgt die Prognose über die Entwicklung des Umweltzustandes. Dabei erfolgt zum einen eine Prognose der Umweltauswirkungen für den Fall, dass die Planung nicht durchgeführt wird (Status Quo-Prognose) und zum anderen eine Prognose der Umweltauswirkungen bei Durchführung der Planung. Durch den der Planung kann besonders deutlich dargestellt werden, ob sich bereits hieraus eine Verbesserung oder Verschlechterung der Umweltsituation ergibt. Abschließend müssen bereits bei der Betrachtung der einzelnen Schutzgüter Maßnahmen aufgezeigt werden, mit denen nachteilige Umweltauswirkungen vermieden, verringert oder ausgeglichen werden können. Dabei steht die Vermeidung an erster Stelle. Die Vermeidung von Umweltauswirkungen bezieht sich dabei immer auf den Fall der Durchführung der Planung. Sie wird nicht auf den Fall der Nicht-Durchführung der Planung bezogen, der bereits vorab geprüft wurde (Status Quo-Prognose). Lassen sich nachteilige Umweltauswirkungen nicht vermeiden, ist zu prüfen, wie diese zumindest verringert werden können. Abschließend muss geprüft werden, ob die Umweltauswirkungen durch bestimmte Maßnahmen wieder ausgeglichen werden können. Neben dieser schutzgutbezogenen Erfassung und Bewertung der Umweltauswirkungen erfolgt auch eine Betrachtung möglicher Wechselwirkungen zwischen den Schutzgütern. Hierbei wird geprüft, inwiefern sich Umweltauswirkungen gegenseitig verstärken können oder sogenannte Wirkungspfade bestehen. Ein klassischer Wirkungspfad ist Begründung TEIL B I Vorentwurf (30.07.2012) I Seite 126 Umweltbericht zur Begründung _ Teil B _ 125. FNP-Änderung Vergleich zwischen der Entwicklung der Umweltsituation ohne und mit Durchführung 125. FNP-Änderung Umweltbericht z.B. der Eintrag von Luftschadstoffen in den Boden, die hierüber auch in das Grundwasser gelangen können und sich damit wiederum auf das Schutzgut Mensch auswirken können. 10.4 Beschreibung des Planungsgegenstandes Die Beschreibung der Planung umfasst zum einen die Darstellungen der FNP-Änderung und zum anderen das Anlagenkonzept eines Musterkraftwerks (BoAplus). Durch die FNP-Änderung wird von der Kreisstadt Bergheim im Wesentlichen der Standort sowie damit verbunden die allgemeine Art der baulichen Nutzung festgelegt. Konkret geht es dabei um die Sonderbaufläche mit der Zweckbestimmung „Braunkohlenkraftwerk“ im Anschluss an den bestehenden Kraftwerkstandort Niederaußem. Darüber hinaus wird auch die Stilllegung und der Rückbau einzelner bereits bestehender Kraftwerksanlagen am Standort Niederaußem erläutert, der in Verbindung mit einem Neubau an dem geplanten Standort erfolgen soll und in geeigneter Weise rechtlich abgesichert wird. Diese Faktoren sind maßgeblich für die Abschätzung der Umweltauswirkungen im 10.4.1 Flächennutzungsplan Das Plangebiet (Geltungsbereich der 125. FNP-Änderung) befindet sich am nördlichen Rand des Stadtteils Niederaußem. Südlich davon, lediglich durch den Verlauf der NordSüd-Bahn getrennt, schließt sich das bestehende Kraftwerk Niederaußem an das Plangebiet an. Im Westen befinden sich die Hofanlagen "Klein Mönchhof" und "Groß Mönchhof" sowie der Gillbach. Im Norden bildet der Verlauf der L 279n die Grenze des Plangebietes. Im Osten grenzt das Plangebiet an landwirtschaftlich genutzte Flächen. Der gesamte Geltungsbereich der 125. FNP-Änderung umfasst eine Fläche von ca. 61 ha. Diese Fläche kann jedoch nur zu rund einem Drittel durch ein neues Braunkohlenkraftwerk in Anspruch genommen werden. In der 125. FNP-Änderung wird diese eigentliche Kraftwerksfläche als Sonderbaufläche mit der Zweckbestimmung "Braunkohlenkraftwerk" dargestellt. Diese umfasst rund 24,9 ha, wobei die Fläche nicht vollständig überbaut werden kann. Der parallel zur 125. FNP-Änderung aufgestellte Be- Begründung TEIL B I Vorentwurf (30.07.2012) I Seite 127 Umweltbericht zur Begründung _ Teil B _ 125. FNP-Änderung Rahmen der Umweltprüfung. 125. FNP-Änderung Umweltbericht bauungsplan Nr. 261/Na beschränkt die tatsächlich überbaubare Grundstücksfläche in diesem Gebiet auf rund 23 ha. Die restlichen Flächen im Geltungsbereich der 125. FNP-Änderung werden überwiegend zur Baustelleneinrichtung benötigt. Die Baustelleneinrichtung umfasst alle Anlagen und Gebäude, die während der Bauphase des Kraftwerks benötigt werden. Hierzu gehören unter anderem Gebäude für die Bauleitung sowie Pausenräume für das Montagepersonal, Vorfertigungs- und Lagerflächen, aber auch Flächen zur Lagerung von Bodenaushub. Diese Anlagen und Gebäude auf den Baustelleneinrichtungen sind während der Bauphase eines neuen Kraftwerks notwendig. Nach der Aufnahme des kommerziellen Betriebs werden diese entweder in ihren ursprünglichen Zustand versetzt oder ökologisch aufgewertet. Um dies sicherzustellen, werden im Bebauungsplan bestimmte Fristen festgesetzt, nach denen die Baustelleneinrichtungen bis zu einem bestimmten Zeitpunkt als solche genutzt werden können. Darüber hinaus wird am östlichen Rand der 125. FNP-Änderung eine Fläche für ein Regenrückhalte- bzw. Regenklärbecken dargestellt, die rund 0,9 ha umfasst. Hier kann sammelt, gereinigt und anschließend kontrolliert in den Gillbach eingeleitet werden. Bei Bedarf kann über das Becken auch Kühlwasser in den Gillbach eingeleitet werden. Die restlichen Flächen bilden die bereits vorhandenen Straßen und Bahntrassen, die sich im Geltungsbereich der 125. FNP-Änderung befinden. 10.4.2 Musterkraftwerk (BoAplus) Der Darstellung der Sonderbaufläche „Braunkohlenkraftwerk“ in der 125. FNPÄnderung liegt die Errichtung eines modernen Braunkohlenkraftwerks (Musterkraftwerk (BoAplus)) zugrunde. Das Anlagenkonzept hierfür sieht einen maximalen Abgasvolumenstrom von 3,68 Mio. m3/Stunde - dies entspricht einer Leistung von rund 1.100 MW - vor. Das Musterkraftwerk (BoAplus) besteht aus verschiedenen Gebäuden mit unterschiedlichen Abmessungen. Im Hinblick auf die Verschattung, die optische Wirkung und die Auswirkungen auf das Landschaftsbild sind dabei insbesondere die Gebäudehöhen von Bedeutung. Das größte Gebäude des geplanten Braunkohlenkraftwerkes bildet der Dampferzeuger (Kesselhaus) mit einer Höhe von 150 m. Über- Begründung TEIL B I Vorentwurf (30.07.2012) I Seite 128 Umweltbericht zur Begründung _ Teil B _ 125. FNP-Änderung das auf der Fläche eines neuen Braunkohlenkraftwerks anfallende Regenwasser ge- 125. FNP-Änderung Umweltbericht ragt wird dieses Gebäude lediglich durch einen 180 m hohen Schornstein zur Abgasableitung. Angegliedert hieran befinden sich das Maschinenhaus, die Kohleaufbereitung sowie das Schaltanlagengebäude mit Bauhöhen von bis zu 100 m. Zur Kühlung ist ein Hybridkühlturm mit einer Bauhöhe von 100 m vorgesehen. Die Besonderheiten des Hybridkühlturms liegen darin, dass dieser zum einen eine deutlich niedrigere Bauhöhe als vergleichbare konventionelle Kühltürme hat und zum anderen im Betrieb tagsüber überwiegend nicht sichtbaren Schwaden emittiert. 10.4.3 Stilllegung und Rückbau bestehender Kraftwerksanlagen Unabhängig von der Planung eines neuen Braunkohlenkraftwerks erfolgt nach Angaben des heutigen Kraftwerksbetreibers RWE Power (vergleiche auch Unterlagen zur 5. Änderung des Regionalplans Köln) die endgültige Stilllegung der Kraftwerksblöcke A und B (2 x 150 MW) am Standort Niederaußem bis Ende 2012. Weiter wird im Rahmen der Umweltprüfung auch berücksichtigt, dass nach Aufnahme des kommerziellen Betriebs eines neuen Braunkohlenkraftwerks (Musterkraftwerk Änderung) in Niederaußem die Blöcke C bis F (4 x 300 MW) endgültig stillgelegt werden. Dies wird in rechtlich geeigneter Weise abgesichert. In Folge der Stilllegung dieser vier 300-MW-Kraftwerksblöcke kommt es zu einer Verringerung der Luftschadstoffemissionen, der Schallemissionen, der CO2-Emissionen, der Verschattung und des Braunkohlebedarfs. Weiterhin sollen zur Verminderung der Auswirkungen auf das Landschaftsbild und der optischen Wirkung des Braunkohlenkraftwerkes nach Aufnahme seines kommerziellen Betriebs auf dem bestehenden Standort Niederaußem der ebenerdige Rückbau des Kamins West (Höhe rund 200 Meter) sowie der ebenerdige Rückbau der 5 im südlichen Teil des Kraftwerks gelegenen Kühltürme erfolgen. Zusätzlich und ebenfalls auf dem bestehenden Standort ist der Rückbau des nach Realisierung eines Kraftwerks nicht mehr erforderlichen Grabenbunkers im Kraftwerk Niederaußem vorgesehen. Auch die vorgenannten Rückbaumaßnahmen werden in rechtlich geeigneter Weise abgesichert. Begründung TEIL B I Vorentwurf (30.07.2012) I Seite 129 Umweltbericht zur Begründung _ Teil B _ 125. FNP-Änderung (BoAplus)) am vorhandenen Standort (außerhalb des Geltungsbereichs der 125. FNP- 125. FNP-Änderung Umweltbericht 10.5 Umweltauswirkungen Im Folgenden werden die einzelnen Umweltauswirkungen auf die Schutzgüter in zusammengefasster Form dargestellt. Die Beschreibung und Bewertung der Umweltauswirkungen im Rahmen der Umweltprüfung zur 125. FNP-Änderung konzentriert sich dabei auf die anlagen- und baubedingten Umweltauswirkungen. Bei den anlagenbedingten Auswirkungen handelt es sich um solche, die sich alleine durch das Vorhandensein des Kraftwerks ergeben. Hierzu gehören insbesondere die Auswirkungen durch die Überbauung von Flächen oder den Baustellenbetrieb (Flächeninanspruchnahme), die durch die Änderung der Art der Bodennutzung im Flächennutzungsplan vorbereitet werden. Weitere anlagenbedingte Auswirkungen, wie z.B. die räumliche Wirkung der Baukörper oder die Verschattung werden schwerpunktmäßig im Rahmen der Umweltprüfung zum Bebauungsplan untersucht. Ebenfalls dort werden auch die betriebsbedingten Umweltauswirkungen erfasst und bewertet. Hierzu gehören insbesondere Luftschadstoffemissionen, Stoffeinträge in den Boden und das Wasser über die Luft sowie Schallemissionen. Für diese anlage- und betriebsbedingten Umweltauswirkungen setzt der Bebauungsplan Nr. 261/Na den maßgeblichen planerischen Rahwirkungen auf die Ergebnisse der Umweltprüfung zum Bebauungsplan Nr. 261/Na. 10.5.1 Schutzgut Mensch und menschliche Gesundheit Für das Schutzgut Mensch sind insbesondere die Auswirkungen auf die menschliche Gesundheit sowie die Erholung zu untersuchen. Darüber hinaus sind auch die Auswirkungen auf die landwirtschaftlichen Nutzflächen in der näheren Umgebung zu betrachten. Vorbelastungen bestehen im Plangebiet sowie in der Umgebung aufgrund von Luftschadstoffen, wobei sich diese auf einem für das Rhein-Ruhr-Gebiet typischen Niveau befinden. Vorbelastungen durch den Kraftwerksbetrieb und die damit verbundenen Schallemissionen ergeben sich durch die bereits vorhandenen Kraftwerksblöcke am Standort Niederaußem, wodurch es insbesondere in Auenheim zu Überschreitungen von Immissionsrichtwerten (für Schall) in der Nacht (Zeitraum von 22.00 Uhr bis 6.00 Uhr) kommt. Außerdem kommt es in Verbindung mit dem bestehenden Kraftwerk am Begründung TEIL B I Vorentwurf (30.07.2012) I Seite 130 Umweltbericht zur Begründung _ Teil B _ 125. FNP-Änderung men. Daher bezieht sich die Umweltprüfung der 125. FNP-Änderung bei diesen Aus- 125. FNP-Änderung Umweltbericht Standort Niederaußem durch die Bildung von Wasserdampf-Schwaden in der Folge zur Verschattung angrenzender Bereiche. Diese Verschattung stellt ebenfalls eine Vorbelastung dar. Weitere Vorbelastungen ergeben sich durch die optische Wirkung der Baukörper am bestehenden Kraftwerkstandort in Niederaußem. Wird die Planung nicht durchgeführt, kommt es nicht zu einer wesentlichen Veränderung der Situation, d.h. die bereits vorhandenen Vorbelastungen bleiben bestehen. Durch die Realisierung der Planung in Verbindung mit der Stilllegung der vier 300-MWBlöcke am Standort Niederaußem kommt es in der Summe zu einer Verbesserung der Belastungssituation durch Luftschadstoffe. Gleichfalls eine Verbesserung ergibt sich bei der Betrachtung der Schallimmissionen aus dem Kraftwerksbetrieb. Durch die Planung des neuen Kraftwerks kommt es in Verbindung mit der Stilllegung der Kraftwerksblöcke C bis F am Standort Niederaußem zu einer Verringerung der Schallimmissionen. Auch die verkehrliche Situation wird sich aufgrund der Verringerung von Revisionsarbeiten an einem neuen Kraftwerk verbessern, wobei anzumerken ist, dass sich diese bereits heute als verträglich darstellt. In Verbindung mit der Baustelleneinrichtung ist sichtlich der verkehrlichen Situation kommt. Aufgrund der bereits vorhandenen Kraftwerksblöcke kommt es in Verbindung mit der Errichtung des Musterkraftwerks (BoAplus) nicht zu einer relevanten optisch bedrängenden Wirkung durch das neue Kraftwerk gegenüber vorhandenen Wohnstandorten. Keine oder nur geringe Bedeutung für das Umfeld des Kraftwerks haben Lichtimmissionen, elektromagnetische Felder oder Geruchsimmissionen. Durch die Überplanung bislang landwirtschaftlich genutzter Flächen im Geltungsbereich der 125. FNP-Änderung, können diese zum Teil dauerhaft versiegelt werden und gehen damit als landwirtschaftliche Produktionsflächen verloren. Dies ist der Fall auf rund 24,9 ha im Bereich der Sonderbaufläche „Braunkohlenkraftwerk“. In der Region und der Gemarkung Bergheim stehen jedoch weiterhin landwirtschaftliche Flächen in großem Umfang zu Verfügung. Die Beeinträchtigung der landwirtschaftlichen Nutzung durch die Flächeninanspruchnahme ist daher nicht erheblich. Eine Beeinträchtigung der landwirtschaftlichen Produktionsflächen im Umfeld durch Verschattung oder Luftschadstoffimmissionen und Stoffeinträge ist auch aufgrund der Entlastungseffekte nicht zu befürchten. Begründung TEIL B I Vorentwurf (30.07.2012) I Seite 131 Umweltbericht zur Begründung _ Teil B _ 125. FNP-Änderung nicht zu befürchten, dass es in der Phase der Errichtung zu Unverträglichkeiten hin- 125. FNP-Änderung Umweltbericht Aufgrund der geringen Eignung des Plangebietes für die Erholung wird diese Funktion nicht beeinträchtigt. Die Auswirkungen durch den Baustellenbetrieb sowie die Unterbringung des Montagepersonals führt ebenfalls nicht zu erheblichen Umweltauswirkungen. Bereits für die Änderung des Flächennutzungsplans werden Maßnahmen zur Vermeidung, Verminderung und zum Ausgleich von nachteiligen Umweltauswirkungen getroffen. Diese werden ergänzt durch weitergehende Regelungen im Bebauungsplan, mit denen z.B. Luftschadstoffemissionen begrenzt werden. Insgesamt können damit erhebliche nachteilige Auswirkungen auf die menschliche Gesundheit aus der Errichtung, der Anlage und dem Betrieb eines neuen Braunkohlenkraftwerks im Geltungsbereich der 125. FNP-Änderung ausgeschlossen werden. Vielmehr kommt es durch die Stilllegung der Kraftwerksblöcke C bis F am Standort Niederaußem in Verbindung mit der Neuerrichtung zu einer Verbesserung der Umweltsituation. Auswirkungen auf das Schutzgut Tiere, Pflanzen und biologische Vielfalt können sich unmittelbar durch die Inanspruchnahme von Flächen sowie mittelbar durch Luftschadstoffimmissionen und Stoffeinträge sowie Schall- und Lichtimmissionen ergeben. Gerade durch Luftschadstoffimmissionen können sich Beeinträchtigungen auch weiter entfernt liegender Schutzgebiete ergeben. Dies wurde im Rahmen einer speziellen Fauna Flora Habitat-Verträglichkeitsprüfung (FFH-VP) untersucht, deren Ergebnisse in die Umweltprüfung integriert sind (vgl. Kap. 4). Darüber hinaus wurden auch im Rahmen einer artenschutzrechtlichen Prüfung die Auswirkungen auf bestimmte, gesetzlich besonders unter Schutz stehende Tierarten untersucht. Bei Nichtdurchführung der Planung ist davon auszugehen, dass sich der derzeitige Umweltzustand nicht relevant verändert. Mit der Durchführung der Planung kommt es zur Inanspruchnahme bislang überwiegend unversiegelter Freiflächen für die bauliche Nutzung sowie möglichen Auswirkungen in der unmittelbaren Umgebung durch Schall- und Lichtimmissionen, Verschattung, optische Wirkung sowie Zerschneidung von Lebensräumen. Die mögli- Begründung TEIL B I Vorentwurf (30.07.2012) I Seite 132 Umweltbericht zur Begründung _ Teil B _ 125. FNP-Änderung 10.5.2 Schutzgut Tiere, Pflanzen und biologische Vielfalt 125. FNP-Änderung Umweltbericht chen Veränderungen im Hinblick auf Luftschadstoffimmissionen und Stoffeinträge werden im Rahmen der Umweltprüfung zum Bebauungsplan untersucht. Der Verlust von Freiflächen (Flächeninanspruchnahme) ist trotz der Beschränkung der überbaubaren Fläche auf rund 23 ha (im Bebauungsplan) aufgrund der Dauerhaftigkeit dieser Auswirkung als erheblich einzustufen. Dies kann jedoch durch entsprechende Ausgleichsmaßnahmen, die im Flächennutzungsplan dargestellt und im Bebauungsplan festgesetzt werden, ausgeglichen werden. In Bezug auf die Luftschadstoffimmissionen kommt es unter Berücksichtigung der mit dem Neubau verbundenen Stilllegung der Kraftwerksblöcke C bis F am Standort Niederaußem zu einer Verbesserung der Belastungssituation. Dadurch können auch Auswirkungen auf weiter entfernt befindliche Natura 2000-Gebiete ausgeschlossen werden. Erhebliche Auswirkungen auf besonders geschützte Arten können durch entsprechende Ausgleichsmaßnahmen, die bereits vor der Umsetzung der Planung auszuführen sind (vorgezogene Ausgleichsmaßnahmen), vermieden werden. Damit ist die 125. FNP-Änderung auch im Hinblick auf den Artenschutz unbedenklich. erfolgt eine Minimierung des Flächenverbrauchs. Diese Maßnahmen auf der Ebene des Flächennutzungsplans werden ergänzt durch die Einschränkung der überbaubaren Fläche, die Emissionsbegrenzung von Luftschadstoffen sowie weiteren Kompensationsmaßnahmen im Bebauungsplan Nr. 261/Na. Insgesamt können damit erhebliche Umweltauswirkungen auf das Schutzgut Tiere, Pflanzen und biologische Vielfalt durch Luftschadstoffe ausgeschlossen werden. Die Beeinträchtigungen aufgrund des Verlusts von Lebensräumen durch den Flächenverbrauch sowie artenschutzrechtliche Konflikte können durch Maßnahmen vermieden bzw. kompensiert werden. 10.5.3 Schutzgut Boden Unmittelbare Auswirkungen auf das Schutzgut Boden ergeben sich im Geltungsbereich der Änderung des Flächennutzungsplans insbesondere durch die Inanspruchnahme von Flächen sowie mittelbar durch Luftschadstoffimmissionen und Stoffeinträge in das Schutzgut bei Errichtung und Betrieb eines neuen Kraftwerks. Begründung TEIL B I Vorentwurf (30.07.2012) I Seite 133 Umweltbericht zur Begründung _ Teil B _ 125. FNP-Änderung Zur Vermeidung, Verminderung und zum Ausgleich der nachteiligen Auswirkungen 125. FNP-Änderung Umweltbericht Die im Plangebiet vorhandenen Flächen weisen ein hohes bis sehr hohes landwirtschaftliches Ertragsvermögen auf, werden aber zum Teil bereits aufgrund der temporären Zwischennutzung als Baustelleneinrichtungsflächen für den Kraftwerksneubau Block K (BoA 1) am Standort Niederaußem bereits nicht mehr landwirtschaftlich genutzt. Vorbelastungen durch Schwermetalle und andere Schadstoffe liegen nicht vor. Bei Nichtdurchführung der Planung ist davon auszugehen, dass sich der derzeitige Umweltzustand nicht relevant verändert. Mit der 125. FNP-Änderung werden die Voraussetzungen für die Aufstellung des Bebauungsplans Nr. 261/Na und in der Folge die bauliche Inanspruchnahme bislang unversiegelter Bodenbereiche geschaffen. Hiervon sind insbesondere die Flächen im Bereich der Sonderbaufläche „Braunkohlenkraftwerk“ betroffen, von denen rund 23 ha dauerhaft versiegelt werden können. Diese Auswirkung auf das Schutzgut Boden ist als erheblich einzustufen, wobei sie durch entsprechende Maßnahmen zum Ausgleich kompensiert werden kann. Die Auswirkungen durch Stoffeinträge über den Luftpfad sind insgesamt als nicht erheblich einzustufen, da zum einen die Vorbelastungen geC bis F am bestehenden Standort Niederaußem in Verbindung mit dem Bau und der Aufnahme des kommerziellen Betriebs eines neuen Kraftwerks im Geltungsbereich der 125. FNP-Änderung nochmals eine Verringerung der Luftschadstoffimmissionen ergibt. 10.5.4 Schutzgut Wasser Bei den Auswirkungen auf das Schutzgut Wasser sind insbesondere die Flächeninanspruchnahme im Geltungsbereich der 125. FNP-Änderung zu betrachten. Die Auswirkungen im Hinblick auf die Einleitung von Kühl- und Betriebsabwasser sowie Niederschlagswasser in den Gillbach werden im Rahmen der Umweltprüfung zum Bebauungsplan erfasst. Ebenso sind Stoffeinträge über den Luftpfad in das Schutzgut Wasser im Rahmen des Betriebs möglich. Während der Bauphase kann es auch zu Stoffeinträgen aus dem Baustellenbetrieb kommen. Das einzige Oberflächengewässer in der Umgebung der 125. FNP-Änderung ist der Gillbach, der sich aus Naturschutz und gewässerökologischer Sicht als relativ hochwertig darstellt. Begründung TEIL B I Vorentwurf (30.07.2012) I Seite 134 Umweltbericht zur Begründung _ Teil B _ 125. FNP-Änderung ring sind und sich zum anderen durch die Stilllegung der 4 x 300-MW-Kraftwerksblöcke 125. FNP-Änderung Umweltbericht Bei Nichtdurchführung der Planung ist davon auszugehen, dass sich der derzeitige Umweltzustand des Schutzgutes Wasser und insbesondere des Gillbachs nicht relevant verändert. Mit Durchführung der Planung werden die Voraussetzungen für die dauerhafte Versiegelung von Flächen im Geltungsbereich der 125. FNP-Änderung geschaffen, wodurch es speziell im Bereich der Sonderbaufläche „Braunkohlenkraftwerk“ zu einer Verringerung der Grundwasserneubildungsrate kommt. Diese Beeinträchtigung ist aufgrund der Größe von rund 23 ha als erheblich einzustufen, jedoch mit anderen Ausgleichsmaßnahmen, die im Bebauungsplan festgesetzt werden, kompensierbar. Beeinträchtigungen durch Stoffeinträge aus dem Baustellenbetrieb können bei einer ordnungsgemäßen Baustellenführung und dem Umgang mit Wasser und Boden gefährdenden Stoffen ausgeschlossen werden. Die Einleitung von Wasser in den Gillbach kann insbesondere vor dem Hintergrund der Stilllegung der 4 x 300-MW Kraftwerksblöcke am Standort Niederaußem in Verbindung mit dem Neubau so beeinflusst werden, dass sich eine Verbesserung der Situation ergibt. Vor diesem Hintergrund können auch erhebliche Umweltauswirkungen aufgrund von Stoffeinträgen in das Grundwasser über on zu rechnen. 10.5.5 Schutzgut Luft und Klima Auswirkungen auf das Schutzgut Klima und Luft können sich durch die Errichtung und den Betrieb eines Braunkohlenkraftwerks im Geltungsbereich der 125. FNP-Änderung insbesondere durch die Inanspruchnahme von Flächen ergeben. Die möglichen Umweltauswirkungen aufgrund der Verschattung durch Baukörper und sichtbare Schwaden der Kühltürme und Schornsteine und den damit verbundenen Auswirkungen auf das lokale Klima werden vertiefend im Umweltbericht des Bebauungsplans behandelt. Im Hinblick auf die mit dem Betrieb eines neuen Braunkohlenkraftwerks verbundenen CO2-Emissionen sind auch die Auswirkungen auf das globale Klima zu betrachten. Bei Nichtdurchführung der Planung ist davon auszugehen, dass sich der derzeitige Umweltzustand des Schutzgutes Klima und Luft nicht relevant verändert. Begründung TEIL B I Vorentwurf (30.07.2012) I Seite 135 Umweltbericht zur Begründung _ Teil B _ 125. FNP-Änderung den Luftpfad ausgeschlossen werden. Vielmehr ist mit einer Verbesserung der Situati- 125. FNP-Änderung Umweltbericht Im Bereich der Sonderbaufläche „Braunkohlenkraftwerk“ kommt es durch die Möglichkeit zur Überbauung auf einer Fläche von rund 23 ha zu einer kleinklimatischen Veränderung, die insbesondere durch eine starke Aufheizung am Tage gekennzeichnet ist. Diese Auswirkungen beschränken sich jedoch auf die Kraftwerksfläche selbst und das unmittelbare Umfeld des Kraftwerks und können durch die Entstehung von Kaltluft auf den umgebenden Freiflächen ausgeglichen werden. Damit ergeben sich keine erheblichen Auswirkungen auf das lokale Klima. Auswirkungen auf das globale Klima durch CO2-Emissionen sind nicht zu befürchten, da die zusätzlichen CO2-Emissionen eines neuen Kraftwerks vollständig durch die Stilllegung der 4 x 300-MW Kraftwerksblöcke C bis F am Standort Niederaußem kompensiert werden können. In der Summe verringert sich der CO2-Ausstoß sogar deutlich. Vor dem Hintergrund der Stilllegung der 4 x 300-MW Kraftwerksblöcke C bis F am Standort Niederaußem in Verbindung mit dem Neubau im Geltungsbereich der Planänderung verringert sich die Gesamtbelastung durch Luftschadstoffe, wodurch es zu einer Verbesserung der bestehenden Situation kommt. Im Geltungsbereich der 125. FNP-Änderung können sich Auswirkungen auf das Schutzgut Landschaft in Folge der Errichtung eines neuen Braunkohlenkraftwerks insbesondere durch die Flächeninanspruchnahme sowie die Errichtung der Gebäude und deren optische Wirkung ergeben. Dies gilt gleichfalls für Flächen und Gebäude im Bereich der Baustelleneinrichtungsflächen, aber beschränkt für die Dauer der Errichtung bis zur Wiederherstellung der landwirtschaftlichen Flächen bzw. Anlage der geplanten Ausgleichsflächen nach Durchführung der Bauarbeiten. Betriebsbedingt können sich Auswirkungen auf das Schutzgut Landschaft durch die optische Wirkung der Gebäude sowie der Kühlturmschwaden ergeben. Vorbelastungen des Landschaftsbildes in der Region ergeben sich durch die drei Braunkohlenkraftwerke an den Standorten Niederaußem, Frimmersdorf und Neurath sowie die damit in engem Zusammenhang stehenden Freileitungen und Umspannwerke. Eine erhebliche optische und akustische Vorbelastung besteht zudem durch die Autobahn A 61. Die unmittelbare Umgebung der 125. FNP-Änderung weist keine besondere Eignung für die Erholungsnutzung auf. Begründung TEIL B I Vorentwurf (30.07.2012) I Seite 136 Umweltbericht zur Begründung _ Teil B _ 125. FNP-Änderung 10.5.6 Schutzgut Landschaft 125. FNP-Änderung Umweltbericht Bei Nichtdurchführung der Planung ist davon auszugehen, dass sich keine relevanten Veränderungen des Umweltzustandes des Schutzgutes Landschaft ergeben. Eine Beeinträchtigung des Landschaftsbildes durch den Flächenverbrauch kann im Wesentlichen ausgeschlossen werden. Anders stellt sich dies im Hinblick auf die optische Wirkung dar, da die Realisierung eines Braunkohlenkraftwerks unvermeidbar zu einer Veränderung der Landschaft führt. Insbesondere aufgrund der Höhe der baulichen Anlagen von bis zu 150 m (Dampferzeugergebäude) bzw. 180 m (Schornstein) kann das geplante Kraftwerk nicht nur im Plangebiet, sondern auch noch aus weiter Entfernung optisch wahrgenommen werden. Aufgrund der unmittelbaren Errichtung eines neuen Kraftwerks angrenzend am bestehenden Kraftwerksstandort Niederaußem kommt es jedoch nicht zu einer grundlegend neuen Situation. Gleichwohl verbleibt ein Eingriff in Natur und Landschaft, der aber durch entsprechende Ausgleichsmaßnahmen, die im Flächennutzungsplan dargestellt und im Bebauungsplan festgesetzt werden, kompensiert werden kann. Positiv für das Landschaftsbild werden sich darüber hinaus die Rückbaumaßnahmen auf dem Kraftwerksbestandsgelände auswirken, die nach dem Neubau des Musterkraftwerks (BoAplus) und der Aufnahme des Betriebs durchgeführt Die Beeinträchtigung des Landschaftsbildes durch den Baustellenbetrieb ist aufgrund der zeitlichen Beschränkung bzw. dem Rückbau der Baustelleneinrichtungsflächen nur gering und daher nicht erheblich. 10.5.7 Schutzgut Kulturgüter und sonstige Sachgüter Im Geltungsbereich der 125. FNP-Änderung können sich durch die Anlage eines Braunkohlenkraftwerks Auswirkungen auf das Schutzgut Kultur- und Sachgüter durch Flächeninanspruchnahme sowie optische Beeinträchtigungen ergeben. Zusätzlich können sich betriebsbedingte Auswirkungen durch Verschattung (Gebäude und sichtbare Schwaden) sowie durch Luftschadstoffimmissionen und Stoffeinträge ergeben. In Bezug auf die Bauphase (Baustellenbetrieb) ist zu prüfen, ob hieraus Auswirkungen auf Kultur- und sonstige Sachgüter möglich sind. In der Umgebung des Plangebietes befinden sich verschiedene einzelne oder im Ensemble geschützte Bereiche, die als Kulturgüter geschützt sind. Begründung TEIL B I Vorentwurf (30.07.2012) I Seite 137 Umweltbericht zur Begründung _ Teil B _ 125. FNP-Änderung werden. 125. FNP-Änderung Umweltbericht Bei Nichtdurchführung der Planung ist davon auszugehen, dass sich keine relevanten Veränderungen des Umweltzustandes für das Schutzgut Kultur- und sonstige Sachgüter ergeben. Mit der 125. FNP-Änderung, welche die Voraussetzungen für die Aufstellung des Bebauungsplans Nr. 261/Na schafft, bzw. in Folge der Realisierung eines Braunkohlenkraftwerks im Plangebiet, ergeben sich keine erheblichen Auswirkungen auf das Schutzgut Kulturgüter und sonstige Sachgüter durch die Flächeninanspruchnahme, da keine unmittelbare Beeinträchtigung erfolgt. Eine gewisse Beeinträchtigung ergibt sich durch die optische Wirkung eines Kraftwerks auf bestehende Kulturgüter, was jedoch in der Summe als nicht erheblich einzustufen ist. Durch den Baustellenbetrieb ist nicht mit erheblichen Auswirkungen auf das Schutzgut Kultur- und sonstige Sachgüter zu rechnen. 10.6 Wechselwirkungen Die Schutzgüter stehen zum Teil untereinander in Wechselwirkung und beeinflussen Summierung von Wirkungen in Form von kumulativen Belastungen, die Belastung von Umweltmedien über Wirkungspfade (z. B. Luft-Boden-Wasser) oder zur Verlagerung von Umweltbelastungen kommen. Im Rahmen der Umweltprüfung zur Aufstellung des Bebauungsplans haben sich jedoch keine Veränderungen bei der Einschätzung der Auswirkungen aufgrund von Wechselwirkungen zwischen den Schutzgütern ergeben. Insbesondere durch die Einhaltung von Grenzwerten bei den Luftschadstoffimmissionen wird sichergestellt, dass sich über Wirkungspfade keine zusätzlichen Auswirkungen auf die Schutzgüter Boden, Wasser und in der Folge auch den Menschen ergeben. Hinweise auf andere oder zusätzliche Wechselwirkungen haben sich im Rahmen der Umweltprüfung zur Änderung des Flächennutzungsplans nicht ergeben. Begründung TEIL B I Vorentwurf (30.07.2012) I Seite 138 Umweltbericht zur Begründung _ Teil B _ 125. FNP-Änderung sich dabei gegenseitig in unterschiedlichem Maße. Dabei kann es theoretisch zur 125. FNP-Änderung Umweltbericht 10.7 Alternativen Eine wichtige Funktion der Umweltprüfung besteht in der Untersuchung räumlicher und konzeptioneller Alternativen. Hierbei ist auch zu berücksichtigen, dass auf den verschiedenen Planungsebenen Umweltprüfungen durchgeführt werden, auf denen jeweils verschiedene Alternativen geprüft werden. Im Rahmen der Umweltprüfung zur 5. RPlan-Änderung wurden bereits Standortalternativen auf regionaler Ebene untersucht. Hierbei kommt die Bezirksregierung Köln zum Ergebnis, dass der Standort Niederaußem die verträglichste Alternative für den Neubau eines Braunkohlenkraftwerks ist. Auf der Ebene der Flächennutzungsplanung werden verschiedene Flächenalternativen im Hinblick auf den räumlichen Anschluss an den bestehenden Kraftwerkstandort Niederaußem untersucht. Eine Planung an einem neuen Standort („Grüne Wiese“) auf dem Stadtgebiet der Kreisstadt Bergheim ohne Anschluss an den bestehenden Kraftwerkstandort scheidet aufgrund eines höheren Flächenbedarfs und der fehlenden Möglichkeit zu Nutzung vorhandener Kraftwerksinfrastrukturen aus. Standort, die Flächengröße, die Möglichkeit der verkehrlichen Anbindung sowie der Abstand zu bestehenden Wohnstandorten in der Umgebung und damit einhergehende Landschaftsbild- und Sichtbeeinträchtigungen. Hierbei wurde das Plangebiet wiederum als am besten geeignete Anschlussfläche für den Standort eines neuen Kraftwerks eingestuft. Die Nutzung des bestehenden Kraftwerksstandortes scheidet nach einer Prüfung aus. Denn hierfür wären vom Flächenbedarf die Fläche der beiden 150-MWBlöcke (A und B) und die Fläche der vier 300-MW-Blöcke (C bis F) sowie deren Nebenanlagen erforderlich. Eine Stilllegung dieser Anlagen vor der Aufnahme des kommerziellen Betriebs eines neuen Kraftwerks im Geltungsbereich der FNP-Änderung ist jedoch nicht möglich, da die Verstromungskapazität der 4 x 300-MW-Blöcke zur Aufrechterhaltung der Energieversorgung notwendig ist. Ebenfalls im Rahmen der Umweltprüfung zur 125. FNP-Änderung wurden die Standortalternativen für die Baustelleneinrichtungsflächen untersucht. Im Ergebnis wurde dabei festgestellt, dass durch die in den Bebauungsplan übernommenen Baustelleneinrichtungsflächen (B 1 bis B 3) die bauzeitlichen Belastungen am geringsten sind. Dies ergibt sich insbesondere aufgrund Begründung TEIL B I Vorentwurf (30.07.2012) I Seite 139 Umweltbericht zur Begründung _ Teil B _ 125. FNP-Änderung Kriterien für die Prüfung der Anschlussflächen sind die Entfernung zum bestehenden 125. FNP-Änderung Umweltbericht der günstigen verkehrlichen Anbindung dieser Flächen bzw. der räumlichen Nähe zum vorgesehenen Kraftwerkstandort. Konzeptionelle Alternativen im Hinblick auf die Festsetzungen werden im Bebauungsplan geprüft. Technische Alternativen können im Rahmen nachfolgender immissionsschutzrechtlicher Genehmigungsverfahren bei der hierbei durchzuführenden Umweltverträglichkeitsprüfung untersucht werden. 10.8 Maßnahmen zur Überwachung Gemäß § 4c BauGB muss die Kreisstadt Bergheim die erheblichen Umweltauswirkungen, die im Rahmen der Umweltprüfung prognostiziert wurden überwachen, um unvorhergesehene nachteilige Auswirkungen frühzeitig zu ermitteln und Maßnahmen zur Abhilfe zu ergreifen. Die Kreisstadt Bergheim setzt hierfür ein Monitoring zum einen durch eigene Überwachungsmaßnahmen im Rahmen der Durchführung des Bebauungsplans Nr. 261/Na und zum anderen durch Nutzung von Informationen anderer Fachbehörden um. Dies dient gleichzeitig als Monitoring für die Umweltprüfung der Begründung TEIL B I Vorentwurf (30.07.2012) I Umweltbericht zur Begründung _ Teil B _ 125. FNP-Änderung 125. FNP-Änderung. Seite 140 125. FNP-Änderung Umweltbericht 11. Verwendete Unterlagen argumet 2012, Immissionsprognose Luftschadstoffe für den Neubau BoAplus am Standort Niederaußem, Proj. W0311/05/02/09/14, 02.04.2012. argumet/SIMUPLAN 2012, Modellierung der Verschattungseffekte durch sichtbare Schwaden und Gebäude im Zusammenhang mit der Errichtung einer neuen Kraftwerksanlage am Standort Niederaußem, Proj. W0510/09/14, 02.04.2012. Bezirksregierung Köln 2012a, Gebietsentwicklungsplan (heute: Regionalplan) für den Regierungsbezirk Köln, Teilabschnitt Region Köln, in der Fassung der Bekanntmachung vom 21.05.2001 (GV.NRW. Nr. 15 vom 21.05.2001, S. 196), zuletzt geändert durch die 21. Änderung des Regionalplans für den Regierungsbezirk Köln, im Gebiet der Stadt Bergheim (GV.NRW 2012, S. 153). Bezirksregierung Köln 2012b, 5. Änderung des Regionalplans für den Regierungsbezirk Köln, Teilabschnitt Region Köln - Kraftwerksstandort Bergheim-Niederaußem, Stadt Bergheim (Planung Kraftwerk BoAplus), Entwurf: Mai 2012. 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LEP NRW, Landesentwicklungsplan NRW (LEP NRW), in der Fassung der Bekanntmachung vom 11. Mai 1995 (GV.NRW. S. 474). Begründung TEIL B I Vorentwurf (30.07.2012) I Seite 141 Umweltbericht zur Begründung _ Teil B _ 125. FNP-Änderung DWD 2011 – Deutscher Wetterdienst, Agrarmeteorologische Messungen während der Vegetationsperioden 2005 – 2010 an bis zu 6 Stationen auf landwirtschaftlich genutzten Flächen in der Umgebung der Braunkohlenkraftwerke Niederaußem und Neurath, Zusammenfassender Bericht, Geisenheim 2011. 125. FNP-Änderung Umweltbericht MÜLLER-BBM 2004, Kraftwerk Niederaußem – Blöcke A – H Ermittlung der Geräuschemissionen- und -immissionen zur Nachtzeit und Vorschläge für Schallminderungsmaßnahmen, Bericht M58906/4. 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ÖKO-DATA 2012, Gutachten zur FFH-Verträglichkeitsprüfung betreffend eutrophierende und versauernde Schadstoffeinträge in den FFH-Gebieten „Knechtstedener Wald und Chorbusch“, „Königsdorfer Forst“ und „Worringer Bruch“, 30.1.2012. Raskin 2006, Büro für Landschaftsplanung und angewandte Ökologie: „Feldhamsterkartierung auf dem Plangebiet für das nächste Braunkohlenkraftwerk am Standort Niederaußem. Raskin 2009, Berücksichtigung des Feldhamsters bei Eingriffen, Ein Erfahrungsbericht zu zwei Großprojekten in der rheinischen Lössbörde. Naturschutz und Landschaftsplanung, 5/2009, S. 139 – 144. Raskin 2012, Erfassung des Feldhamsters im Umfeld des Kraftwerks Niederaußem, Ergebnisbericht. Rhein-Erft-Kreis 2011, Landschaftsplan Nr. 7 „Rommerskirchener Lößplatte“, 9. Änderung, 7.9.2011. Simon, M., Hüttenbügel, S. & Smid-Viergutz, J. 2004, Ökologie und Schutz von Fledermäusen in Dörfern und Städten. Bonn-Bad Godesberg, Bundesamt für Naturschutz, 2004. 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TÜV Nord Systems 2012a, Untersuchung zur FFH-Verträglichkeitsprüfung im Zusammenhang mit der Änderung des Regionalplans für den Regierungsbezirk Köln Teilabschnitt Köln – Flächenausweisung für die Kraftwerkserneuerung am Standort Niederaußem, Bericht vom 17.4.2012. TÜV Nord Systems 2012b, FFH-Verträglichkeitsuntersuchung zum Flächennutzungsplan, 125. Änderung „Anschlussfläche Braunkohlenkraftwerk Niederaußem“ der Kreisstadt Bergheim, Unterlag zur frühzeitigen Beteiligung der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange sowie zur frühzeitigen Öffentlichkeitsbeteiligung, 15.06.2012. Begründung TEIL B I Vorentwurf (30.07.2012) I Seite 143 Umweltbericht zur Begründung _ Teil B _ 125. FNP-Änderung Kreisstadt Bergheim 2008, derzeit gültiger Flächennutzungsplan der Kreisstadt Bergheim.