Daten
Kommune
Pulheim
Größe
6,7 MB
Datum
19.09.2012
Erstellt
13.09.12, 15:41
Aktualisiert
13.09.12, 15:41
Stichworte
Inhalt der Datei
125. FNP-Änderung
Umweltbericht
Bestandteile der Begründung
zur
125. Flächennutzungsplanänderung
sind:
Umweltbericht zur Begründung _ Teil B _ 125. FNP-Änderung
Teil A: Begründung zur
125. Flächennutzungsplanänderung
Teil B: Umweltbericht zur Begründung
Teil C: Anlagen
Begründung TEIL B
I
Vorentwurf (30.07.2012)
I
Seite I
125. FNP-Änderung
Umweltbericht
Teil B: Umweltbericht zur Begründung
Inhaltsverzeichnis
Seite
1.
Einleitung .............................................................................................................. 1
1.1
Anlass ............................................................................................................................. 1
1.2
Ziel der Umweltprüfung................................................................................................. 1
1.3
Konzept der Umweltprüfung ......................................................................................... 1
1.4
Methodik........................................................................................................................ 3
1.5
Festlegung des Umfangs und des Detaillierungsgrads der Umweltprüfung ................. 5
2.
Ziele und Inhalte der Planung ................................................................................ 9
2.1
Zielsetzung der 125. FNP-Änderung .............................................................................. 9
2.2
Plangebiet ...................................................................................................................... 9
2.3
Planinhalte ................................................................................................................... 10
2.4
Bedarf an Grund und Boden ........................................................................................ 11
2.5
Planungskonzept.......................................................................................................... 12
2.6
Stilllegung und Rückbau bestehender Kraftwerksanlagen .......................................... 13
3.
Ziele des Umweltschutzes .................................................................................... 16
3.1
Der Umweltprüfung zugrunde liegende Fachgesetze ................................................. 16
3.2
Der Umweltprüfung zugrunde liegende Fachpläne und sonstige
Umweltschutzvorgaben ............................................................................................... 21
3.2.1
Vorgaben der Raumordnung ....................................................................................... 21
3.2.1.1
Landesentwicklungsplan Nordrhein-Westfalen .......................................................... 21
3.2.1.2
Regionalplan Regierungsbezirk Köln............................................................................ 27
3.2.2
Vorgaben der Bauleitplanung ...................................................................................... 32
3.2.2.1
Flächennutzungsplan ................................................................................................... 32
3.2.2.2
Bebauungspläne .......................................................................................................... 33
Begründung TEIL B
I
Vorentwurf (30.07.2012)
I
Seite II
Umweltbericht zur Begründung _ Teil B _ 125. FNP-Änderung
Umweltbericht ..................................................................................................... 1
125. FNP-Änderung
3.2.3
Landschaftsplanung ..................................................................................................... 35
3.2.4
Klimaschutzziele........................................................................................................... 38
4.
Auswirkungen auf Gebiete von gemeinschaftlicher Bedeutung ............................. 40
5.
Umweltmerkmale und -zustand sowie Beschreibung und Bewertung der
Umweltauswirkungen ......................................................................................... 43
5.1
Schutzgut Mensch und menschliche Gesundheit ........................................................ 43
5.1.1
Untersuchungsraum .................................................................................................... 44
5.1.2
Umweltmerkmale und derzeitiger Umweltzustand .................................................... 44
5.1.2.1
Vorbelastungen durch Luftschadstoffe ....................................................................... 45
5.1.2.2
Vorbelastungen durch Schall aus dem Kraftwerksbetrieb .......................................... 46
5.1.2.3
Vorbelastungen durch Straßenverkehr ....................................................................... 49
5.1.2.4
Vorbelastung durch Verschattung ............................................................................... 50
5.1.2.5
Vorbelastung durch optische Wirkung ........................................................................ 50
5.1.3
Prognose über die Entwicklung des Umweltzustandes bei Nichtdurchführung
der Planung .................................................................................................................. 51
5.1.4
Prognose bei Durchführung der Planung .................................................................... 51
5.1.4.1
Bewertungsmaßstäbe .................................................................................................. 52
5.1.4.2
Abstände zu Wohngebieten ........................................................................................ 52
5.1.4.3
Luftschadstoffimmissionen.......................................................................................... 53
5.1.4.4
Gerüche........................................................................................................................ 54
5.1.4.5
Schallimmissionen (Kraftwerksbetrieb) ....................................................................... 54
5.1.4.6
Schallimmissionen (Verkehr) ....................................................................................... 55
5.1.4.7
Verschattung................................................................................................................ 55
5.1.4.8
Optische Wirkung ........................................................................................................ 56
5.1.4.9
Lichtimmissionen ......................................................................................................... 57
5.1.4.10 Elektromagnetische Felder .......................................................................................... 57
5.1.4.11 Flächeninanspruchnahme (landwirtschaftliche Nutzung) ........................................... 57
5.1.4.12 Luftschadstoffimmissionen und Stoffeinträge (landwirtschaftliche Nutzung)............ 58
5.1.4.13 Verschattung (landwirtschaftliche Nutzung) ............................................................... 58
Begründung TEIL B
I
Vorentwurf (30.07.2012)
I
Seite III
Umweltbericht zur Begründung _ Teil B _ 125. FNP-Änderung
Umweltbericht
125. FNP-Änderung
Umweltbericht
5.1.4.14 Erholung ....................................................................................................................... 59
5.1.5
Maßnahmen zur Vermeidung, Verminderung und zum Ausgleich von
nachteiligen Auswirkungen ......................................................................................... 59
5.1.6
Zusammenfassende Bewertung Schutzgut Mensch und menschliche
Gesundheit................................................................................................................... 60
5.2
Schutzgut Tiere, Pflanzen und biologische Vielfalt ...................................................... 62
5.2.1
Untersuchungsraum .................................................................................................... 63
5.2.2
Umweltmerkmale und derzeitiger Umweltzustand .................................................... 64
5.2.2.1
Biotoptypen und -vernetzung ...................................................................................... 64
5.2.2.2
Faunistische Lebensräume .......................................................................................... 65
5.2.2.3
Geschützte und schutzwürdige Teile von Natur und Landschaft ................................ 67
5.2.2.4
Schutzgebiete des Europäischen Netzes „Natura 2000“ ............................................. 67
5.2.2.5
Vorbelastungen............................................................................................................ 67
5.2.3
Prognose über die Entwicklung des Umweltzustandes bei Nichtdurchführung
der Planung .................................................................................................................. 68
5.2.4
Prognose bei Durchführung der Planung .................................................................... 68
5.2.5
Bewertungsmaßstäbe .................................................................................................. 68
5.2.5.1
Flächeninanspruchnahme............................................................................................ 70
5.2.5.2
Luftschadstoffimmissionen und Stoffeinträge ............................................................ 72
5.2.5.3
Artenschutzrechtliche Belange .................................................................................... 73
5.2.5.4
Auswirkungen auf Natura 2000-Gebiete ..................................................................... 73
5.2.6
Maßnahmen zur Vermeidung, Verminderung und zum Ausgleich von
nachteiligen Auswirkungen ......................................................................................... 73
5.2.7
Zusammenfassende Bewertung Schutzgut Tiere, Pflanzen und biologische
Vielfalt .......................................................................................................................... 76
5.3
Schutzgut Boden .......................................................................................................... 77
5.3.1
Untersuchungsraum .................................................................................................... 77
5.3.2
Umweltmerkmale und derzeitiger Umweltzustand .................................................... 77
5.3.2.1
Geologie ....................................................................................................................... 78
5.3.2.2
Böden ........................................................................................................................... 78
Begründung TEIL B
I
Vorentwurf (30.07.2012)
I
Seite IV
Umweltbericht zur Begründung _ Teil B _ 125. FNP-Änderung
5.1.4.15 Auswirkungen durch den Baustellenbetrieb ............................................................... 59
125. FNP-Änderung
5.3.2.3
Bewertung der Bodenfunktionen ................................................................................ 79
5.3.2.4
Altlasten ....................................................................................................................... 79
5.3.2.5
Bodenbelastungen ....................................................................................................... 79
5.3.3
Prognose über die Entwicklung des Umweltzustandes bei Nichtdurchführung
der Planung .................................................................................................................. 79
5.3.4
Prognose bei Durchführung der Planung .................................................................... 80
5.3.4.1
Bewertungsmaßstäbe .................................................................................................. 80
5.3.4.2
Flächeninanspruchnahme............................................................................................ 81
5.3.4.3
Stoffeinträge aus dem Baustellenbetrieb .................................................................... 81
5.3.4.4
Stoffeinträge über den Luftpfad .................................................................................. 82
5.3.5
Maßnahmen zur Vermeidung, Verminderung und zum Ausgleich von
nachteiligen Auswirkungen ......................................................................................... 82
5.3.6
Zusammenfassende Bewertung Schutzgut Boden ...................................................... 83
5.4
Schutzgut Wasser ........................................................................................................ 83
5.4.1
Untersuchungsraum .................................................................................................... 84
5.4.2
Umweltmerkmale und derzeitiger Umweltzustand .................................................... 84
5.4.3
Prognose über die Entwicklung des Umweltzustandes bei Nichtdurchführung
der Planung .................................................................................................................. 85
5.4.4
Prognose bei Durchführung der Planung .................................................................... 85
5.4.4.1
Bewertungsmaßstäbe .................................................................................................. 86
5.4.4.2
Flächeninanspruchnahme............................................................................................ 86
5.4.4.3
Stoffeinträge aus dem Baustellenbetrieb .................................................................... 87
5.4.4.4
Einleitungen in den Gillbach ........................................................................................ 87
5.4.4.5
Stoffeinträge über den Luftpfad .................................................................................. 87
5.4.4.6
Maßnahmen zur Vermeidung, Verminderung und zum Ausgleich von
nachteiligen Auswirkungen ......................................................................................... 88
5.4.5
Zusammenfassende Bewertung Schutzgut Wasser..................................................... 88
5.5
Schutzgut Luft und Klima ............................................................................................. 89
5.5.1
Untersuchungsraum .................................................................................................... 89
5.5.2
Umweltmerkmale und derzeitiger Umweltzustand .................................................... 90
Begründung TEIL B
I
Vorentwurf (30.07.2012)
I
Seite V
Umweltbericht zur Begründung _ Teil B _ 125. FNP-Änderung
Umweltbericht
125. FNP-Änderung
5.5.3
Prognose über die Entwicklung des Umweltzustandes bei Nichtdurchführung
der Planung .................................................................................................................. 91
5.5.4
Prognose bei Durchführung der Planung .................................................................... 91
5.5.4.1
Bewertungsmaßstäbe .................................................................................................. 92
5.5.4.2
Auswirkungen auf das lokale Klima ............................................................................. 92
5.5.4.3
Auswirkungen auf das globale Klima ........................................................................... 93
5.5.4.4
Auswirkungen auf das Schutzgut Luft.......................................................................... 93
5.5.5
Maßnahmen zur Vermeidung, Verminderung und zum Ausgleich von
nachteiligen Auswirkungen ......................................................................................... 94
5.5.6
Zusammenfassende Bewertung Schutzgut Luft und Klima ......................................... 94
5.6
Schutzgut Landschaft ................................................................................................... 94
5.6.1
Untersuchungsraum .................................................................................................... 95
5.6.2
Umweltmerkmale und derzeitiger Umweltzustand .................................................... 95
5.6.2.1
Landschaftsbild ............................................................................................................ 95
5.6.2.2
Schutzgebiete .............................................................................................................. 99
5.6.2.3
Vorbelastungen.......................................................................................................... 100
5.6.3
Prognose über die Entwicklung des Umweltzustandes bei Nichtdurchführung
der Planung ................................................................................................................ 100
5.6.4
Prognose bei Durchführung der Planung .................................................................. 100
5.6.4.1
Bewertungsmaßstäbe ................................................................................................ 100
5.6.4.2
Auswirkungen durch Flächeninanspruchnahme ....................................................... 102
5.6.4.3
Auswirkungen durch optische Wirkung..................................................................... 102
5.6.4.4
Auswirkungen durch den Baustellenbetrieb ............................................................. 104
5.6.5
Maßnahmen zur Vermeidung, Verminderung und zum Ausgleich von
nachteiligen Auswirkungen ....................................................................................... 105
5.6.6
Zusammenfassende Bewertung Schutzgut Landschaft ............................................. 106
5.7
Schutzgut Kultur- und sonstige Sachgüter ................................................................. 107
5.7.1
Untersuchungsraum .................................................................................................. 108
5.7.2
Umweltmerkmale und derzeitiger Umweltzustand .................................................. 108
5.7.3
Prognose über die Entwicklung des Umweltzustandes bei Nichtdurchführung
der Planung ................................................................................................................ 109
Begründung TEIL B
I
Vorentwurf (30.07.2012)
I
Seite VI
Umweltbericht zur Begründung _ Teil B _ 125. FNP-Änderung
Umweltbericht
125. FNP-Änderung
5.7.4
Prognose bei Durchführung der Planung .................................................................. 109
5.7.4.1
Bewertungsmaßstäbe ................................................................................................ 109
5.7.4.2
Auswirkungen durch Flächeninanspruchnahme ....................................................... 110
5.7.4.3
Auswirkungen durch optische Beeinträchtigungen................................................... 110
5.7.4.4
Auswirkungen durch Luftschadstoffimmissionen und Stoffeinträge ........................ 111
5.7.4.5
Baustellenbetrieb....................................................................................................... 111
5.7.5
Maßnahmen zur Vermeidung, Verminderung und zum Ausgleich von
nachteiligen Auswirkungen ....................................................................................... 112
5.7.6
Zusammenfassende Bewertung Schutzgut Kultur- und sonstige Sachgüter ............. 112
6.
Wechselwirkungen ............................................................................................ 113
7.
Gesamtbewertung der Umweltauswirkungen .................................................... 114
8.
In Betracht kommende andere Planungsmöglichkeiten ...................................... 117
8.1
Nullvariante ............................................................................................................... 117
8.2
Planungsvarianten ..................................................................................................... 117
8.2.1
Überörtliche Standortalternativen ............................................................................ 117
8.2.2
Örtliche Standortalternativen.................................................................................... 118
8.2.2.1
Kraftwerkstandort ..................................................................................................... 118
8.2.2.2
Baustelleneinrichtungsflächen .................................................................................. 121
8.2.2.3
Konzeptalternativen und technische Alternativen .................................................... 122
9.
Weitere Angaben zur Umweltprüfung ................................................................ 123
9.1
Schwierigkeiten bei der Ermittlung ........................................................................... 123
9.2
Überwachung der Umweltauswirkungen (Monitoring) ............................................ 123
10.
Allgemein verständliche Zusammenfassung ....................................................... 124
10.1
Zweck der Umweltprüfung ........................................................................................ 124
10.2
Gegenstand der Umweltprüfung ............................................................................... 124
10.3
Aufbau und Methodik der Umweltprüfung ............................................................... 125
10.4
Beschreibung des Planungsgegenstandes ................................................................. 127
10.4.1
Flächennutzungsplan ................................................................................................. 127
Begründung TEIL B
I
Vorentwurf (30.07.2012)
I
Seite VII
Umweltbericht zur Begründung _ Teil B _ 125. FNP-Änderung
Umweltbericht
125. FNP-Änderung
10.4.2
Musterkraftwerk (BoAplus) ....................................................................................... 128
10.4.3
Stilllegung und Rückbau bestehender Kraftwerksanlagen ........................................ 129
10.5
Umweltauswirkungen ................................................................................................ 130
10.5.1
Schutzgut Mensch und menschliche Gesundheit ...................................................... 130
10.5.2
Schutzgut Tiere, Pflanzen und biologische Vielfalt .................................................... 132
10.5.3
Schutzgut Boden ........................................................................................................ 133
10.5.4
Schutzgut Wasser ...................................................................................................... 134
10.5.5
Schutzgut Luft und Klima ........................................................................................... 135
10.5.6
Schutzgut Landschaft ................................................................................................. 136
10.5.7
Schutzgut Kulturgüter und sonstige Sachgüter ......................................................... 137
10.6
Wechselwirkungen .................................................................................................... 138
10.7
Alternativen ............................................................................................................... 139
10.8
Maßnahmen zur Überwachung ................................................................................. 140
11.
Verwendete Unterlagen .................................................................................... 141
Abbildungsverzeichnis
Seite
Abbildung 1:
Geltungsbereich und Plandarstellungen der 125. FNP-Änderung der
Kreisstadt Bergheim ..................................................................................... 10
Abbildung 2:
Rückbaumaßnahmen nach Aufnahme des kommerziellen Betriebes
des neuen Braunkohlenkraftwerks .............................................................. 15
Abbildung 3:
Landesentwicklungsplan NRW 1995 – Teil B - Auszug ................................. 22
Abbildung 4:
Zeichnerische Darstellung des RPlan – Auszug ............................................ 28
Abbildung 5:
Auszug aus dem derzeit gültigen FNP der Kreisstadt Bergheim .................. 33
Abbildung 6:
LPlan 7 – Entwicklungs- und Festsetzungskarte – Auszug............................ 35
Abbildung 7:
Lage der Immissionsorte zur Beurteilung von Schallimmissionen und
Gebietsnutzungen (Schutzgut Mensch und menschliche Gesundheit) ....... 47
Abbildung 8:
Verkehrserhebung 2005 und 2010............................................................... 49
Begründung TEIL B
I
Vorentwurf (30.07.2012)
I
Seite VIII
Umweltbericht zur Begründung _ Teil B _ 125. FNP-Änderung
Umweltbericht
125. FNP-Änderung
Umweltbericht
Abbildung 9:
Untersuchungsraum Schutzgut Tiere, Pflanzen und biologische
Vielfalt. ......................................................................................................... 63
Abbildung 10:
Untersuchungsraum Schutzgut Landschaft (erweiterter
Untersuchungsraum).................................................................................... 96
Abbildung 11:
Geprüfte Flächenalternativen im Anschluss an den bestehenden
Kraftwerkstandort Niederaußem ............................................................... 120
Abbildung 12:
Im Rahmen der örtlichen Alternativenprüfung untersuchte
Baustelleneinrichtungsflächen ................................................................... 121
Tabellenverzeichnis
Tabelle 1:
Definition der Konfliktklassen und Bewertung der Erheblichkeit .................. 4
Tabelle 2:
Umfang- und Detaillierungsgrad der Umweltprüfung - Übersicht................. 6
Tabelle 3:
Umfang der Flächendarstellungen ............................................................... 11
Tabelle 4:
Fachgesetzliche Zielaussagen ....................................................................... 16
Tabelle 5:
Darstellung der 125. FNP-Änderung und Festsetzungen des
Bebauungsplans Nr. 261/Na......................................................................... 34
Tabelle 6:
Vorbelastungen durch Kraftwerksbetrieb am Standort Niederaußem
(Schutzgut Mensch und menschliche Gesundheit) ...................................... 48
Tabelle 7:
Bewertungsmaßstäbe zur Einschätzung der Erheblichkeit (Schutzgut
Mensch und menschliche Gesundheit) ........................................................ 52
Tabelle 8:
Bewertungskriterien und Erheblichkeitsschwellen für das Schutzgut
Tiere, Pflanzen und biologische Vielfalt ....................................................... 70
Tabelle 9:
Gesamtbewertung der Umweltauswirkungen ........................................... 114
Begründung TEIL B
I
Vorentwurf (30.07.2012)
I
Seite IX
Umweltbericht zur Begründung _ Teil B _ 125. FNP-Änderung
Seite
125. FNP-Änderung
Umweltbericht
Abb.
Abbildung
Abs.
Absatz
AFAB
Allgemeiner Freiraum- und Agrarbereich
Art.
Artikel
As
Arsen
ASB
Allgemeiner Siedlungsbereich
AVV
Allgemeine Verwaltungsvorschrift
B
Bundesstraße
BAB
Bundesautobahn
BauGB
Baugesetzbuch
BBodSchG
Bundesbodenschutzgesetz
BBodSchV
Bodenschutz- und Altlastenverordnung
BGBl
Bundesgesetzblatt
BImSchG
Bundes-Immissionsschutzgesetz
BImSchV
Bundes-Immissionsschutzverordnung
BK
Bodenkarte
BNatSchG
Bundesnaturschutzgesetz
BoA
Braunkohlenkraftwerk mit optimierter Anlagentechnik
BoAplus
Weiterentwicklung des Braunkohlenkraftwerks mit optimierter Anlagentechnik
BPlan
Bebauungsplan
BSAB
Bereich für die Sicherung und den Abbau oberflächennaher nicht
energetischer Bodenschätze
BSLE
Bereiche für den Schutz der Landschaft und Landschaftsorientierten
Erholung
BSN
Bereiche zum Schutz der Natur
bspw.
beispielsweise
bzgl.
bezüglich
bzw.
beziehungsweise
ca.
circa
CC
carbon capture
Begründung TEIL B
I
Vorentwurf (30.07.2012)
I
Seite X
Umweltbericht zur Begründung _ Teil B _ 125. FNP-Änderung
Abkürzungsverzeichnis
125. FNP-Änderung
CEF
Measures that ensure the continued ecological functionality
(vorgezogene Ausgleichsmaßnahmen)
Cd
Cadmium
Cl
Chlor
Co
Kobalt
CO2
Kohlenstoffdioxid (Kohlendioxid)
Cr
Chrom
Cu
Kupfer
dB(A)
Schallpegel in Dezibel
d.h.
das heißt
DIN
Deutsche Industrienorm
DG5
Deutsche Grundkarte 1 : 5.000
DSchG
Denkmalschutzgesetz
DTV
Durchschnittliches tägliches Verkehrsaufkommen
DWD
Deutscher Wetterdienst
EG
Europäische Gemeinschaft
EH-RL
Emissionshandelsrichtlinie
etc.
Et cetera (und so weiter)
EU
Europäische Union
F
Fluor
Fa.
Firma
FFH
Flora-Fauna-Habitat
FFH-RL
Fauna-Flora-Habitat-Richtlinie
FFH-VP
Verträglichkeitsprüfung nach der Fauna-Flora-Habitat-Richtlinie
FNP
Flächennutzungsplan
fg
Femtogramm (1 Billiardstelgramm)
GEP
Gebietsentwicklungsplan
ggf.
gegebenenfalls
GF
Grundfläche
GRZ
Grundflächenzahl
GIB
Bereich für gewerbliche und industrielle Nutzungen
GK
Güteklasse
GmbH
Gesellschaft mit beschränkter Haftung
GOK
Geländeoberkante
Begründung TEIL B
I
Vorentwurf (30.07.2012)
I
Seite XI
Umweltbericht zur Begründung _ Teil B _ 125. FNP-Änderung
Umweltbericht
125. FNP-Änderung
GWL
Grundwasserleiter
ha
Hektar
Hg
Quecksilber
HMW
Halbstundenmittelwert
Hrsg.
Herausgeber
i.d.R.
in der Regel
IFSP
Immissionswirksamer flächenbezogener Schallleistungspegel
IJZ
Immissionsjahreszusatzbelastung
i.S.
im Sinne
IO
Immissionsort
i.V.m.
in Verbindung mit
IW
Immissionswert
K
Kreisstraße
k.A.
keine Angabe
KA
Kläranlage
Kap.
Kapitel
Kfz
Kraftfahrzeug
KWK
Kraft-Wärme-Kopplung
L
Landesstraße
LAI
Länderausschuss für Immissionsschutz
LAGA
Bund/Länder-Arbeitsgemeinschaft Abfall
LANUV
Landesamt für Natur, Umwelt und Verbraucherschutz
LAWA
Länderarbeitsgemeinschaft Wasser
LBodSCHG
Landesbodenschutzgesetz
LEP
Landesentwicklungsplan
LG NRW
Landschaftsgesetz Nordrhein-Westfalen
Lkw
Lastkraftwagen
LPlG NRW
Landesplanungsgesetz NRW
LPlan
Landschaftsplan
LRT
Lebensraumtyp
LSG
Landschaftsschutzgebiet
LUA NRW
Landesumweltamt NRW
LUQS
Luftqualitäts-Überwachungssystem
LVR
Landschaftsverband Rheinland
Begründung TEIL B
I
Vorentwurf (30.07.2012)
I
Umweltbericht zur Begründung _ Teil B _ 125. FNP-Änderung
Umweltbericht
Seite XII
125. FNP-Änderung
Umweltbericht
Landeswassergesetz Nordrhein-Westfalen
MBV
Ministerium für Bauen und Verkehr des Landes Nordrhein-Westfalen
MILIS
Mobile Immissionsmessungen
mg
Milligramm
µg
Mikrogramm
Mn
Mangan
MW
Mega Watt (elektrische Leistung)
MWME
Ministerium für Wirtschaft, Mittelstand und Energie des Landes
Nordrhein-Westfalen
MUNLV
Ministerium für Umwelt, Naturschutz, Landwirtschaft und Verbraucherschutz des Landes Nordrhein-Westfalen
MURL
Ministerium für Umwelt, Raumordnung und Landwirtschaft des Landes Nordrhein-Westfalen
NABU
Naturschutzbund Deutschland
NaWaRo
Nachwachsende Rohstoffe aus Forst- und Landwirtschaft
ng
Nanogramm
Ni
Nickel
NH3
Ammoniak
NO2
Stickstoffdioxid
NOx
Stickstoffoxide
Nr.
Nummer
NSG
Naturschutzgebiet
o.g.
oben genannt
OVG
Oberverwaltungsgericht
Pb
Plumbum (Blei)
PCB
Polychlorierte Biphenyle
PCDD/F
Polychlorierte Dibenzodioxine und Dibenzofurane
Pg
Petagramm (eine Billiarde Gramm)
Pkw
Personenkraftwagen
PM10
„Particulate Matter“ (Feinstaubfraktion < 10 µm)
REA
Rauchgasentschwefelungsanlage
RPlan
Regionalplan
RL
Richtlinie
ROG
Raumordnungsgesetz
Begründung TEIL B
I
Vorentwurf (30.07.2012)
I
Umweltbericht zur Begründung _ Teil B _ 125. FNP-Änderung
LWG NRW
Seite XIII
125. FNP-Änderung
S.
Seite
SBKW
Sonderbaufläche Zweckbestimmungen „Braunkohlenkraftwerk"
Sb
Stibium (Antimon)
s.o.
siehe oben
SO2
Schwefeldioxid
SOBau
Sonstiges Sondergebiet Zweckbestimmung
„Baustelleneinrichtungsfläche"
SOBKW
Sonstiges Sondergebiet Zweckbestimmungen „Braunkohlenkraftwerk"
SPA
Special Protection Area (Europäisches Vogelschutzgebiet)
Sn
Zinn
StN
Staubniederschlag
StörfallV
Störfallverordnung
SUP
Strategische Umweltprüfung
TA Lärm
Technische Anleitung zum Schutz gegen Lärm
TA Luft
Technische Anleitung zur Reinhaltung der Luft
Tab.
Tabelle
TEHG
Treibhausgas-Emissionshandelsgesetz
TEQ
Toxizitätsäquivalent
Tl
Thallium
TRwS
Technische Regeln für wassergefährdende Stoffe
TWh
Terawattstunde
UNECE
United Nations Economic Commission for Europe
UP
Umweltprüfung
UVP
Umweltverträglichkeitsprüfung
UVPG
Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung
u.v.m.
und vieles mehr
usw.
und so weiter
V
Vanadium
VAwS
Verordnung über Anlagen zum Umgang mit wassergefährdenden
Stoffen und über Fachbetriebe
VDI
Verein Deutscher Ingenieure
vgl.
Vergleiche
VO
Verordnung
Begründung TEIL B
I
Vorentwurf (30.07.2012)
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Umweltbericht zur Begründung _ Teil B _ 125. FNP-Änderung
Umweltbericht
125. FNP-Änderung
VRL
EU-Vogelschutzrichtlinie
VwV
Verwaltungsvorschrift
WA
Allgemeines Wohngebiet
WGK
Wassergefährdungsklasse
WHG
Wasserhaushaltsgesetz
WHO
Weltgesundheitsorganisation
WRRL
Wasserrahmenrichtlinie
WTA
Wirbelschichttrocknung mit integrierter Abwärmenutzung
z.B.
zum Beispiel
z.T.
zum Teil
z.Z.
zur Zeit
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I
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I
Umweltbericht zur Begründung _ Teil B _ 125. FNP-Änderung
Umweltbericht
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125. FNP-Änderung
Umweltbericht
Umweltbericht
Im Umweltbericht werden die aufgrund der Umweltprüfung ermittelten und bewerteten Belange des Umweltschutzes unter Berücksichtigung der Vorgaben der Anlage zu
§ 2 Abs. 4 BauGB und § 2a BauGB dargelegt.
1.
Einleitung
1.1 Anlass
Anlass für die Durchführung der Umweltprüfung ist die 125. Flächennutzungsplanänderung (kurz 125. FNP-Änderung) der Kreisstadt Bergheim, die parallel zur Aufstellung
des Bebauungsplans Nr. 261/Na „Anschlussfläche Braunkohlenraftwerk Niederaußem“
erfolgt.
für die Belange des Umweltschutzes nach § 1 Abs. 6 Nr. 7 und § 1a BauGB eine Umweltprüfung durchzuführen.
1.2 Ziel der Umweltprüfung
Zielsetzung der Umweltprüfung ist es gemäß § 2 Abs. 4 BauGB, die Umweltauswirkungen, die mit der125 FNP-Änderung der Kreisstadt Bergheim verbunden sind, zu ermitteln und in dem Umweltbericht zu beschreiben und zu bewerten.
1.3 Konzept der Umweltprüfung
Der Umweltbericht ist wie folgt gegliedert:
Einleitung
Erläuterung der Methodik der Umweltprüfung.
Begründung TEIL B
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Kap. 1.4
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Umweltbericht zur Begründung _ Teil B _ 125. FNP-Änderung
Gemäß § 2 Abs. 4 BauGB ist bei der Aufstellung oder der Änderung eines Bauleitplans
125. FNP-Änderung
Umweltbericht
Ziele und Inhalte der Planung
Kap. 2
Zielsetzung der Änderung Nr. 125 des Flächennutzungsplans, Plangebiet, Darstellungen des Flächennutzungsplans, Anlagenkonzept
(Musterkraftwerk (BoAplus))
Ziele des Umweltschutzes
Erläuterung der Fachgesetze und Fachpläne, die der Umweltprüfung
zugrunde liegen sowie deren Berücksichtigung.
Kap. 3
Auswirkungen auf Gebiete von gemeinschaftlicher Bedeutung
Ergebnisse der FFH-Verträglichkeitsprüfung
Kap. 4
Bestandsaufnahme der einschlägigen Aspekte des derzeitigen Umweltzustandes, einschließlich der Umweltmerkmale der Gebiete, die
voraussichtlich erheblich beeinflusst werden.
Kap. 5
Prognose über die Entwicklung des Umweltzustandes bei Durchführung der Planung und bei Nichtdurchführung der Planung auf die
Schutzgüter der Umweltprüfung.
Kap. 5
Geplante Maßnahmen zur Vermeidung, Verringerung und zum Ausgleich der nachteiligen Umweltauswirkungen (Integration der Eingriffsregelung nach dem BauGB).
Kap. 5
Umweltbericht zur Begründung _ Teil B _ 125. FNP-Änderung
Umweltmerkmale und -zustand; Beschreibung und Bewertung der Umweltauswirkungen
Wechselwirkungen
Erläuterung von Wechselwirkungen zwischen den Schutzgütern.
Kap. 6
Gesamtbewertung der Umweltauswirkungen
Gesamtbewertung der Umweltauswirkungen unter Berücksichtigung der Wechselwirkungen.
Kap. 7
Alternativenprüfung
Nicht-Durchführung der Planung (Nullvariante) und Standortalternativen.
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Kap. 8
I
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125. FNP-Änderung
Umweltbericht
Weitere Angaben zur Umweltprüfung
Schwierigkeiten, die bei der Zusammenstellung der Angaben zum
Umweltbericht aufgetreten sind.
Kap. 9
Beschreibung der geplanten Maßnahmen zur Überwachung der
erheblichen Auswirkungen der Änderung des Flächennutzungsplans
auf die Umwelt (Monitoring).
Kap. 9
Allgemein verständliche Zusammenfassung.
Kap. 10
Der Umweltprüfung zugrunde liegende Fachgutachten.
Kap. 11
1.4 Methodik
Im Rahmen der Umweltprüfung erfolgt die Ermittlung der voraussichtlichen erheblichen Auswirkungen der Flächennutzungsplanänderung auf die Schutzgüter:
Tiere, Pflanzen und biologische Vielfalt,
Boden,
Wasser,
Luft und Klima,
Landschaft,
Kulturgüter und sonstige Sachgüter
und die Wechselwirkungen zwischen den oben genannten Schutzgütern. Diese werden
im Umweltbericht beschrieben und bewertet. Der Umweltbericht enthält die Angaben,
die nach gegenwärtigem Kenntnisstand und allgemein anerkannten Prüfmethoden
sowie nach dem Inhalt und Detaillierungsgrad des Flächennutzungsplans in angemessener Weise verlangt werden können. Dabei wird auch berücksichtigt, dass bereits auf
der vorgelagerten Ebene, und zwar im Rahmen der 5. Änderung des Regionalplans für
den Regierungsbezirk Köln, Teilabschnitt Region Köln (kurz 5. RPlan-Änderung), für die
der Regionalrat am 29.06.2012 den Erarbeitungsbeschluss gefasst hat, eine Umwelt-
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Umweltbericht zur Begründung _ Teil B _ 125. FNP-Änderung
Mensch und menschliche Gesundheit,
125. FNP-Änderung
Umweltbericht
prüfung erfolgt ist und parallel zur 125. FNP-Änderung die Kreisstadt Bergheim die
Aufstellung des Bebauungsplans Nr. 261/Na „Anschlussfläche Braunkohlenkraftwerk
Niederaußem“ vornimmt, bei der ebenfalls eine Umweltprüfung durchgeführt wird.
Gemäß § 2 Abs. 4 S. 5 BauGB kann sich die Umweltprüfung in diesem Fall auf zusätzliche oder erhebliche Umweltauswirkungen beschränken (Abschichtung).
Für die Bewertung der Erheblichkeit werden quantifizierbare Kriterien herangezogen,
die sich aus Rechts- und Verwaltungsvorschriften oder untergesetzlichen Regelwerken
ableiten lassen. Soweit keine quantifizierbaren Kriterien zur Bewertung vorhanden
sind, erfolgt eine verbal-argumentative Bewertung. Entsprechend der Schwere der
Umweltauswirkungen werden vier Konfliktklassen unterschieden, die bereits im Rahmen der Umweltprüfung zur 5. Änderung des Regionalplans für den Regierungsbezirk
Köln, Teilabschnitt Region Köln, verwendet wurden und auch bei der Umweltprüfung
des Bebauungsplans Nr. 261/Na zur Anwendung kommen (vgl. Tabelle 1). Durch die
Anwendung derselben Konfliktklassen werden die Ergebnisse der Umweltprüfungen
auf den verschiedenen Ebenen auch untereinander vergleichbar.
Definition der Konfliktklassen und Bewertung der Erheblichkeit
Konfliktklasse
Definition und Bewertung
Bewertung unter Berücksichtigung von Kompensations- und Minderungsmaßnahmen
keine (0)
Keine bzw. nur theoretisch zu erwartende nachteilige Auswirkungen, die außerhalb der Mess-/
Erfassungsgenauigkeit liegen oder positive Umweltauswirkung.
nicht erheblich
gering (1)
Erfassbare / nachweisbare nachteilige Auswirkungen von so geringem Ausmaß, dass sie ohne
weitere Minderungs- oder Kompensationsmaßnahmen toleriert werden können (bspw. irrelevante Immissionszusatzbelastungen).
nicht erheblich
mittel (2)
Mehr als irrelevante nachteilige Auswirkungen
bei einer Überschreitung von Beurteilungswerten durch bestehende Vorbelastungen.
erheblich, jedoch
kompensierbar
Erhebliche Beeinträchtigungen von Natur und
Landschaft einschließlich des Boden- und Was-
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Umweltbericht zur Begründung _ Teil B _ 125. FNP-Änderung
Tabelle 1:
125. FNP-Änderung
Umweltbericht
serhaushalts (Eingriffe in Natur und Landschaft).
Die Auswirkungen/Beeinträchtigungen können
aber durch Schutz-, Minderungs- und Kompensationsmaßnahmen soweit reduziert oder ausgeglichen werden, dass sie vertretbar sind.
hoch (3)
Erhebliche nachteilige Auswirkungen, die zu
einer deutlichen Verschlechterung der bestehenden Umweltsituation führen (bspw. Verschlechterung des ökologischen oder chemischen Zustandes von Oberflächengewässern).
Erheblich
Erhebliche Beeinträchtigungen von Natur und
Landschaft einschließlich des Boden- und Wasserhaushalts (Eingriffe in Natur und Landschaft).
Die Auswirkungen/Beeinträchtigungen können
nicht
hinreichend
(d.h.
unter
die
Erheblichkeitsschwelle) gesenkt oder nicht
kompensiert werden.
Quelle: Bezirksregierung Köln 2012b
auswirkungen, die mit der Änderung des Flächennutzungsplans vorbereitet werden, in
die Abwägung über den Bauleitplan einzustellen, um diese sachgerecht mit den anderen Belangen gegen- und untereinander abzuwägen.
1.5 Festlegung des Umfangs und des Detaillierungsgrads der Umweltprüfung
Die Gemeinde legt für jeden Bauleitplan fest, in welchem Umfang und Detaillierungsgrad die Ermittlung der Belange für die Abwägung erforderlich ist. Die Umweltprüfung
bezieht sich dabei auf das, was nach gegenwärtigem Wissensstand und allgemein anerkannten Prüfmethoden sowie nach Inhalt und Detaillierungsgrad des Bauleitplans
angemessener Weise verlangt werden kann.
Nach einer überschlägigen Prüfung der zu erwartenden Umweltauswirkungen legt die
Kreisstadt Bergheim den Umfang und Detaillierungsgrad der Umweltprüfung insbesondere unter Berücksichtigung:
der mit der 125. FNP-Änderung verfolgten städtebaulichen und umweltbezogenen Zielsetzungen und den
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Seite 5
Umweltbericht zur Begründung _ Teil B _ 125. FNP-Änderung
Hierdurch wird die Kreisstadt Bergheim in die Lage versetzt, die möglichen Umwelt-
125. FNP-Änderung
Umweltbericht
für die 125. FNP-Änderung relevanten Zielen des Umweltschutzes, die in den einschlägigen Fachgesetzen und Fachplänen festgelegt werden,
wie folgt fest:
Umfang- und Detaillierungsgrad der Umweltprüfung - Übersicht
Schutzgut
Inhalte
Vorhandene Unterlagen
Mensch,
Gesundheit
Bestand / Vorbelastung
durch bestehende Nutzungen
Immissionsschutz in der Bauleitplanung – Abstände
zwischen Industrie- bzw. Gewerbegebieten und
Wohngebieten im Rahmen der Bauleitplanung und
sonstige für den Immissionsschutz bedeutsame Abstände (MUNLV 2007).
Luftschadstoffe
Schallemissionen
Prognose / Betroffenheit
durch Planung
Luftschadstoffe
Schallimmissionen
Flächeninanspruchnahme
Flächenzuordnung
Erholung
Landwirtschaftliche Nutzung
Umweltbericht zur 5. Änderung des Regionalplans für
den Regierungsbezirk Köln, Teilabschnitt Region Köln
(Bezirksregierung Köln 2012b).
Immissionsprognose Luftschadstoffe (argumet 2012).
Schallimmissionsprognose für eine Neuanlage im Zuge
der weiteren Umsetzung des Kraftwerkserneuerungsprogramms (MÜLLER-BBM 2012).
Ermittlung der zu erwartenden Geräuschemissionen
und -immissionen während der Durchführung der
Erdarbeiten sowie der Errichtung des neu geplanten
Braunkohlenkraftwerks (MÜLLER-BBM 2012a)
Verkehrsuntersuchung zum Flächennutzungsplan, 125.
Änderung; Bebauungsplan Nr. 261/Na; Anschlussfläche
Braunkohlenkraftwerk Niederaußem (IVV 2012).
Modellierung der Verschattungseffekte durch sichtbare Schwaden und Gebäude im Zusammenhang mit der
Errichtung einer neuen Kraftwerksanlage am Standort
Niederaußem (argumet/SIMUPLAN 2012).
Tiere , Pflanzen, biologische Vielfalt
Bestand / Vorbelastung
durch bestehende Nutzungen
Umweltbericht zur 5. Änderung des Regionalplans für
den Regierungsbezirk Köln, Teilabschnitt Region Köln
(Bezirksregierung Köln 2012b).
Biotoptypen und vernetzung
Artenbestand
Schutzgebiete
Immissionsprognose Luftschadstoffe (argumet 2012).
Prognose / Betroffenheit
durch Planung
FFH-Verträglichkeitsuntersuchung zum Flächennutzungsplan (TÜV Nord Systems 2012b).
Flächeninanspruchnahme
Artenschutz
Artenschutzrechtlicher Fachbeitrag für die Prüfung
nach §§ 44 ff BNatSchG (KBFF 2012a)
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Landschaftspflegerischer Begleitplan zum Flächennutzungsplan (SMEETS 2012b).
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Umweltbericht zur Begründung _ Teil B _ 125. FNP-Änderung
Tabelle 2:
125. FNP-Änderung
Umweltbericht
Schutzgut
Boden
Inhalte
Vorhandene Unterlagen
Habitatschutz
Gutachten zur FFH-Verträglichkeitsprüfung betreffend
eutrophierende und versauernde Schadstoffeinträge in
den FFH-Gebieten „Knechtstedener Wald und Chorbusch“, „Königsdorfer Forst“ und „Worringer Bruch“
(ÖKO-DATA 2012)
Bestand / Vorbelastung
durch bestehende Nutzungen
Umweltbericht zur 5. Änderung des Regionalplans für
den Regierungsbezirk Köln, Teilabschnitt Region Köln
(Bezirksregierung Köln 2012b).
Geologie
Böden
Bodenfunktion
Altlasten
Landschaftspflegerischer Begleitplan zum Flächennutzungsplan (SMEETS 2012b).
Geo- und umwelttechnischer Bericht (IBES 2010).
Prognose / Betroffenheit
durch Planung
Wasser
Bestand / Vorbelastung
durch bestehende Nutzungen
Umweltbericht zur 5. Änderung des Regionalplans für
den Regierungsbezirk Köln, Teilabschnitt Region Köln
(Bezirksregierung Köln 2012b).
Grundwasser
Oberflächenwasser
Schutzgebiete
Landschaftspflegerischer Begleitplan zum Flächennutzungsplan (SMEETS 2012b).
Prognose / Betroffenheit
durch Planung
Flächeninanspruchnahme
Klima und
Luft
Bestand / Vorbelastung
durch bestehende Nutzungen
Umweltbericht zur 5. Änderung des Regionalplans für
den Regierungsbezirk Köln, Teilabschnitt Region Köln
(Bezirksregierung Köln 2012b).
Lokales Klima
Landschaftspflegerischer Begleitplan zum Flächen Klimarelevante Strukturen nutzungsplan (SMEETS 2012b).
Luft
Immissionsprognose Luftschadstoffe (argumet 2012)
Prognose / Betroffenheit
Agrarmeteorologische Messungen, Zusammenfassendurch Planung
der Bericht (DWD 2011).
Flächeninanspruchnahme
Baustellenbetrieb
Landschaft
Bestand / Vorbelastung
durch bestehende Nutzungen
Umweltbericht zur 5. Änderung des Regionalplans für
den Regierungsbezirk Köln, Teilabschnitt Region Köln
(Bezirksregierung Köln 2012b).
Landschaftsbild
Schutzgebiete
Landschaftspflegerischer Begleitplan zum Flächennutzungsplan (SMEETS 2012b).
Prognose / Betroffenheit
durch Planung
Flächeninanspruchnahme
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Vorentwurf (30.07.2012)
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Umweltbericht zur Begründung _ Teil B _ 125. FNP-Änderung
Flächeninanspruchnahme
125. FNP-Änderung
Umweltbericht
Schutzgut
Inhalte
Vorhandene Unterlagen
Baustellenbetrieb
Kultur- und
Sachgüter
Bestand / Vorbelastung
durch bestehende Nutzungen
Umweltbericht zur 5. Änderung des Regionalplans für
den Regierungsbezirk Köln, Teilabschnitt Region Köln
(Bezirksregierung Köln 2012b).
Kulturlandschaft
Denkmäler
Landschaftspflegerischer Begleitplan zum Flächennutzungsplan (SMEETS 2012b).
Prognose / Betroffenheit
durch Planung
Flächeninanspruchnahme
Baustellenbetrieb
Wechselwirku Summation, Kumulation und
ngen
Verlagerung von Wirkungen
Liste der Denkmäler der Stadt Bergheim (Bergheim
2012).
Thematische Ausarbeitung zu den optischen Wirkungen eines als Musterkraftwerk zugrunde gelegten
Braunkohlenkraftwerks auf das benachbarte Wohnumfeld (SMEETS 2012).
Umweltbericht zur 5. Änderung des Regionalplans für
den Regierungsbezirk Köln, Teilabschnitt Region Köln
(Bezirksregierung Köln 2012b).
Im Rahmen der Umweltprüfung werden die Umweltauswirkungen überprüft, die sich
aus der 125. FNP-Änderung ergeben, die parallel zur Aufstellung des Bebauungsplans
Nr. 261/Na „Anschlussfläche Braunkohlenkraftwerk Niederaußem“ erfolgt. Zusammen
bilden die beiden Bauleitpläne den planungsrechtlichen Rahmen für die Errichtung
eines Braunkohlenkraftwerks. Der Schwerpunkt der Umweltprüfung auf der Ebene des
Flächennutzungsplans liegt dabei auf der Nutzungsänderung von Flächen, die die Errichtung eines Braunkohlenkraftwerks im Plangebiet ermöglichen. Darüber hinaus
werden auf dieser Planungsebene Standortalternativen geprüft.
Die mit der Errichtung und dem Betrieb eines Braunkohlenkraftwerks im Planänderungsgebiet verbundenen Umweltauswirkungen durch Luftschadstoff- und Schallemissionen, Verschattung und optische Wirkung bilden schwerpunktmäßig den Gegenstand
der Umweltprüfung auf der Ebene des Bebauungsplans.
Begründung TEIL B
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Vorentwurf (30.07.2012)
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Umweltbericht zur Begründung _ Teil B _ 125. FNP-Änderung
Eigene Darstellung
125. FNP-Änderung
Umweltbericht
2.
Ziele und Inhalte der Planung
Im Folgenden werden die mit der Änderung des Flächennutzungsplans verfolgten Ziele
sowie die Inhalte der Planung dargestellt. Dabei liegt der Schwerpunkt auf den Inhalten, die im Hinblick auf ihre möglichen Umweltauswirkungen von Bedeutung für die
Umweltprüfung sind.
2.1
Zielsetzung der 125. FNP-Änderung
Gemäß § 8 Abs. 2 BauGB ist der Bebauungsplan aus dem Flächennutzungsplan zu entwickeln. Dieses Entwicklungsgebot im Sinne einer stufenweisen Konkretisierung der
Planung zielt auf eine inhaltliche Übereinstimmung von Flächennutzungsplan und Bebauungsplan ab. Will eine Gemeinde einen Bebauungsplan aufstellen, der von den
Darstellungen des rechtsgültigen Flächennutzungsplans abweicht, kann Sie im Rahmen
des sogenannten Parallelverfahrens nach § 8 Abs. 3 BauGB mit der Aufstellung des
Bebauungsplans gleichzeitig den Flächennutzungsplan ändern, um dem Entwicklungsgebot Rechnung zu tragen. Die 125. FNP-Änderung und die Aufstellung des Beden damit den bauplanungsrechtlichen Rahmen zur Entwicklung eines Braunkohlenkraftwerks.
2.2
Plangebiet
Der Geltungsbereich der Planänderung befindet sich am nördlichen Rand des Stadtteils
Niederaußem auf einer überwiegend landwirtschaftlich genutzten Fläche. Im Nordosten
wird das Plangebiet durch den Verlauf der L 279n und im Osten durch den Verlauf der
B 477 begrenzt, wobei weiter östlich zusätzliche landwirtschaftliche Flächen in den Geltungsbereich einbezogen werden. Südwestlich des Plangebiets verläuft die Nord-SüdBahn, die den Geltungsbereich von der bestehenden Kraftwerksanlage Niederaußem im
Süden trennt. Nordwestlich befinden sich die Hofanlagen "Klein Mönchhof" und "Groß
Mönchhof" sowie der Gillbach.
Begründung TEIL B
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Umweltbericht zur Begründung _ Teil B _ 125. FNP-Änderung
bauungsplans Nr. 261/Na „Anschlussfläche Braunkohlenkraftwerk Niederaußem“ bil-
125. FNP-Änderung
Umweltbericht
Planinhalte
Für den geplanten Standort des Braunkohlenkraftwerks wird als Art der baulichen Nutzung eine Sonderbaufläche mit der Zweckbestimmung „Braunkohlenkraftwerk“ nach
§ 11 Abs. 1 BauNVO dargestellt.
Abbildung 1:
Geltungsbereich und Plandarstellungen der 125. FNP-Änderung der Kreisstadt Bergheim
Eigene Darstellung
Die Flächen B 1.1 und 1.2 im Bereich des "Klein Mönchhof" sowie ein Streifen zwischen
der B 477 und der Grubenanschlussbahn Fabrik Fortuna Nord (B 2) werden als Grünflächen mit der Zweckbestimmung Ausgleichsflächen dargestellt. Diese können zeitlich
befristet für die Dauer der Errichtung bis zur Aufnahme des kommerziellen Betriebs
eines Braunkohlenkraftwerks am Standort auch als Baustelleneinrichtungsflächen genutzt werden. Östlich der Grubenanschlussbahn Fabrik Fortuna Nord wird die Fläche
B 3 als Fläche für die Landwirtschaft dargestellt. Auch diese soll temporär als Baustelleneinrichtungsfläche genutzt werden können. Da die zeitliche Befristung jedoch nicht
im Flächennutzungsplan dargestellt werden kann, erfolgt dies im Rahmen der Festsetzungen des Bebauungsplans Nr.261/Na.
Begründung TEIL B
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Vorentwurf (30.07.2012)
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Umweltbericht zur Begründung _ Teil B _ 125. FNP-Änderung
2.3
125. FNP-Änderung
Umweltbericht
Am westlichen Rand des Geltungsbereichs der 125. FNP-Änderung wird eine Fläche für
die Abwasserbeseitigung mit der Zweckbestimmung „Regenrückhalte- und Regenklärbecken“ dargestellt.
Die bestehenden Straßen (B 477 und L 279n) werden als öffentliche Straßenverkehrsflächen, die Trasse der Grubenanschlussbahn Fabrik Fortuna Nord als Fläche für Bahnanlagen dargestellt. Bestehende, das Plangebiet durchquerende ober- und unterirdischen Hauptversorgungsleitungen werden nachrichtlich aufgenommen.
Die im Geltungsbereich der 125. FNP-Änderung als Grünflächen dargestellten Flächen
(B 1.1, B 1.2 und B 2) dienen gleichzeitig als Ausgleichsflächen für Eingriffe in Natur
und Landschaft, die planbedingt entstehen können.
Bedarf an Grund und Boden
Aufgrund der oben erläuterten Darstellungen ergibt sich folgender Bedarf an Grund
und Boden im Geltungsbereich der 125. FNP-Änderung der Kreisstadt Bergheim.
Tabelle 3:
Umfang der Flächendarstellungen
Fläche
Abkürzung
Sonderbaufläche (S)
„Braunkohlenkraftwerk“
Größe
SBKW
24,87 ha
B 1.1
0,66 ha
B 1.2
5,98 ha
B2
3,89 ha
B3
20,74 ha
Fläche für die Abwasserbeseitigung
Regenrück
0,91 ha
Flächen für den überörtlichen Straßenverkehr
B 477; L 279
2,53 ha
Bahn
1,45 ha
Grünflächen
überlagert mit
Baustelleneinrichtungsfläche
Fläche für die Landwirtschaft
überlagert mit
Baustelleneinrichtungsfläche
Flächen für Bahnanlagen
Räumlicher Geltungsbereich
Begründung TEIL B
61,03 ha
Gesamt
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Vorentwurf (30.07.2012)
Umweltbericht zur Begründung _ Teil B _ 125. FNP-Änderung
2.4
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Seite 11
125. FNP-Änderung
Umweltbericht
Planungskonzept
Mit den geplanten Nutzungsänderungen im Geltungsbereich der 125. FNP-Änderung
werden in Verbindung mit der parallel erfolgenden Aufstellung des Bebauungsplans
Nr. 261/Na die planungsrechtlichen Voraussetzungen für die Errichtung und den Betrieb eines neuen Braunkohlenkraftwerks im Plangebiet geschaffen. Hierzu erfolgt im
Flächennutzungsplan die Darstellung einer Sonderbaufläche "Braunkohlenkraftwerk“.
Dem Entwicklungsgebot entsprechend wird hieraus im Bebauungsplan ein sonstiges
Sondergebiet mit der Zweckbestimmung "Braunkohlenkraftwerk" festgesetzt. Entsprechend den Festsetzungen des Bebauungsplans dient dies der Unterbringung eines
Braunkohlenkraftwerks mit einem maximal zulässigen Abgasvolumenstrom von 3,68
Mio. m3/Stunde - dies entspricht nach dem derzeitigen Stand der Technik einer elektrischen Leistung von rund 1.100 MW -, dessen Brennstoff mindestens zu 90 % aus
Braunkohle besteht.
Unter Abgas werden hierbei die endgültig in die Luft freigesetzten Trägergase mit den
festen, flüssigen oder gasförmigen Emissionen verstanden. Der Begriff Rauchgas wird
für das Gas nach dem Verbrennungsprozess bis zur endgültigen Freisetzung in die Luft
als Abgas verwendet.
Als alternativer, optionaler Brennstoff darf bis max. 10 % der jeweiligen Feuerungswärmeleistung Biomasse aus nachwachsenden Rohstoffen (NaWaRo) zur Anwendung
kommen. Dies entspricht - bei voller Auslastung der Kraftwerksanlage - rund 700.000
Tonnen pro Jahr. Der Einsatz anderer Brennstoffe (z.B. Heizöl EL) ist nur während der
Anfahr- und Abfahrvorgänge zulässig.
Das Musterkraftwerk besteht aus verschiedenen Gebäuden mit unterschiedlichen Abmessungen. Im Hinblick auf die Verschattung, die optische Wirkung und die Auswirkungen auf das Landschaftsbild sind dabei insbesondere die Gebäudehöhen von Bedeutung. Das größte Gebäude des neuen Braunkohlenkraftwerks bildet in dem Anlagenkonzept der Dampferzeuger (Kesselhaus) mit einer Höhe von 150 m. Überragt wird
dieses Gebäude lediglich durch einen 180 m hohen Schornstein zur Rauchgasableitung.
Angegliedert hieran befinden sich das Maschinenhaus, die Kohleaufbereitung (WTA)
sowie das Schaltanlagengebäude mit Bauhöhen von 100 m. Zur Kühlung ist ein Hybridkühlturm mit einer Höhe von 100 m vorgesehen.
Begründung TEIL B
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Vorentwurf (30.07.2012)
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Seite 12
Umweltbericht zur Begründung _ Teil B _ 125. FNP-Änderung
2.5
125. FNP-Änderung
Umweltbericht
Dem Musterkraftwerk (BoAplus) liegt ein modernes Feuerungskonzept zugrunde,
durch das niedrige Mindestlasten und schnelle Laständerungen möglich werden. Hierdurch wird eine hohe Flexibilität des Kraftwerksbetriebs ermöglicht, die den weiteren
Ausbau der Erneuerbaren Energien unterstützt und die Versorgungsicherheit sicherstellt.
Die Versorgung mit dem Brennstoff Braunkohle soll über die in der Nähe liegenden,
bestehenden Tagebaue Hambach und Garzweiler erfolgen.
Der Flächenbedarf des Musterkraftwerks (BoAplus) entspricht dem bereits unter Punkt
2.4 gemachten Angaben. Neben der Fläche, die als Anlagenstandort dient (Sonderbaufläche „Braunkohlenkraftwerk“), werden für die Zeitdauer der Errichtung temporär
Baustelleinrichtungsflächen (B 1.1, B 1.2, B 2 und B 3) benötigt, die nach Aufnahme des
kommerziellen Betriebs eines Kraftwerks wieder einer Freiraumnutzung zuzuführen
sind.
Die vorhandene Anbindung an das Straßen- und Schienennetz kann für die
verkehrliche Erschließung genutzt werden. Sowohl die Bundesstraße B 477 als auch die
lenverkehr in der Phase der Errichtung des Kraftwerks aufnehmen zu können. Während der Bauphase kann der Abtransport von Erdmassen und der Antransport von
Verfüllmassen überwiegend über vorhandene Werksbahnen erfolgen.
2.6
Stilllegung und Rückbau bestehender Kraftwerksanlagen
Am Standort Niederaußem werden nach Angaben des heutigen Kraftwerksbetreibers
RWE Power (vergleiche auch Unterlagen zur 5. Änderung des Regionalplans Köln) –
unabhängig von der Realisierung des neuen Braunkohlenkraftwerks (Musterkraftwerk
(BoAplus)) – spätestens am 31.12.2012 die beiden 150-MW-Blöcke A und B endgültig
stillgelegt. Zur Untermauerung der endgültigen Stilllegung dieser beiden 150-MWBlöcke erfolgt anschließend der Rückbau strategischer, für den Kraftwerksbetrieb
zwingend erforderlicher Anlagenteile und Komponenten wie beispielsweise Generator,
Turbine, Netzanbindung, Netztrafo, etc.. Pro Block wird jeweils mindestens eine strategische Komponente innerhalb eines Jahres nach erfolgter endgültiger Stilllegung zurückgebaut.
Begründung TEIL B
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Vorentwurf (30.07.2012)
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Seite 13
Umweltbericht zur Begründung _ Teil B _ 125. FNP-Änderung
Landesstraße L 279n sind ausreichend dimensioniert, um insbesondere den Baustel-
125. FNP-Änderung
Umweltbericht
Weiter werden in direktem Zusammenhang mit der vorgesehenen 125. FNP-Änderung
mit Beginn des kommerziellen Betriebs des neuen Braunkohlenkraftwerks (Musterkraftwerk (BoAplus)) die Blöcke C bis F (4 x 300 MW) und damit insgesamt ca. 1.200
MW außer Betrieb genommen und spätestens nach Ablauf von 6 Monaten endgültig
stillgelegt. Diese vier Blöcke dienen für den Fall einer vollständigen oder teilweisen
Nichtverfügbarkeit des Musterkraftwerkes in den ersten 6 Monaten des kommerziellen Betriebes als Betriebs- und Ausfallreserve. Ein gleichzeitiger Volllastbetrieb des
neuen Braunkohlenkraftwerks und der vorgenannten vier 300-MW-Blöcke wird nicht
erfolgen. Ebenfalls werden zur Untermauerung der endgültigen Stilllegung der vier
300-MW-Blöcke in Niederaußem strategische Anlagenteile und Komponenten wie beispielsweise Generator, Turbine, Netzanbindung, Netztrafo, etc. zurückgebaut. Pro
Block wird jeweils mindestens eine strategische Komponente innerhalb eines Jahres
nach erfolgter endgültiger Stilllegung zurückgebaut. Dies wird in geeigneter Weise
rechtlich abgesichert.
Weiter werden im Zusammenhang mit der Realisierung des neuen Braunkohlenkraftwerks trotz schwieriger Rückbaubedingungen im Bereich des Bestandskraftwerkes
Diese Rückbauschritte sollen dabei mit einem möglichst hohem Verwertungs- bzw.
Recycling-Anteil realisiert werden. Vorgesehen ist bis spätestens 5 Jahre nach Aufnahme des kommerziellen Betriebes des neuen Braunkohlenkraftwerks der ebenerdige
Rückbau des Kamins West und der ebenerdige Rückbau der 5 im südlichen Teil des
Kraftwerks gelegenen Kühltürme. Weiterhin ist in dem zuvor genannten Zeitrahmen
der Rückbau und die Verfüllung des im Zusammenhang mit der Realisierung des neuen
Braunkohlenkraftwerks nicht mehr erforderlichen Grabenbunkers im Kraftwerk Niederaußem vorgesehen. Die Rückbaumaßnahmen sind in Abbildung 2 dargestellt. Die vorgenannten Rückbaumaßnahmen werden in geeigneter Weise rechtlich abgesichert.
Begründung TEIL B
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Vorentwurf (30.07.2012)
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Umweltbericht zur Begründung _ Teil B _ 125. FNP-Änderung
Niederaußem erste, wesentliche optisch sichtbare Rückbauschritte vorgenommen.
125. FNP-Änderung
Umweltbericht
Rückbaumaßnahmen nach Aufnahme des kommerziellen Betriebes des neuen Braunkohlenkraftwerks
Begründung TEIL B
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Vorentwurf (30.07.2012)
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Umweltbericht zur Begründung _ Teil B _ 125. FNP-Änderung
Abbildung 2:
Seite 15
125. FNP-Änderung
Umweltbericht
3.
Ziele des Umweltschutzes
Nachfolgend werden die für die 125. FNP-Änderung bedeutsamen Umweltziele aus
Gesetzen und Plänen zusammenfassend dargestellt.
Der Umweltprüfung zugrunde liegende Fachgesetze
In Tabelle 4 sind die wesentlichen Zielaussagen des Umweltschutzes aus den einschlägigen Fachgesetzen aufgeführt, die für die 125. FNP-Änderung von Bedeutung sind.
Die Zielaussagen werden bestimmten Schutzgütern zugeordnet und schutzgutspezifisch im Rahmen der Erfassung der Umweltauswirkungen berücksichtigt.
Tabelle 4:
Fachgesetzliche Zielaussagen
Schutzgut
Quelle
Zielaussagen
Mensch
Baugesetzbuch
(BauGB)
Sicherung einer menschenwürdigen Umwelt, Schutz und
Entwicklung der natürlichen Lebensgrundlagen, auch in
Verantwortung für den allgemeinen Klimaschutz, baukulturelle Erhaltung und Entwicklung städtebaulicher Gestalt
und des Orts- und Landschaftsbildes (§ 1 Abs. 5 BauGB).
Landschaftsgesetz
(LG NRW)
Sicherung der Landschaft und Erhaltung unbebauter Bereiche wegen ihrer Bedeutung als Erlebnis- und Erholungsraum (§ 2 Nr. 11 und 13 LG NRW).
Bundes-Immissionsschutzgesetz
(BImSchG)
Schutz für Menschen, Tiere und Pflanzen, den Boden, das
Wasser, die Atmosphäre sowie Kultur- und sonstige Sachgüter vor schädlichen Umwelteinwirkungen, Vorbeugen der
Umwelteinwirkungen
Entstehung
schädlicher
(§ 1 BImSchG). Bei der Planung sind für bestimmte Nutzungen vorgesehene Flächen so zuzuordnen, dass schädliche
Umwelteinwirkungen und von schweren Unfällen hervorgerufene Auswirkungen auf überwiegend dem Wohnen
dienende Gebiete sowie auf sonstige schutzbedürftige
Gebiete, Freizeitgebiete… soweit wie möglich vermieden
werden (§ 50 BImSchG).
Bundesnaturschutzgesetz (BNatSchG)
Natur und Landschaft sind auf Grund ihres eigenen Wertes
und als Lebensgrundlagen des Menschen auch in Verantwortung für die künftigen Generationen im besiedelten
Tiere und
Pflanzen
Begründung TEIL B
I
Vorentwurf (30.07.2012)
I
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Umweltbericht zur Begründung _ Teil B _ 125. FNP-Änderung
3.1
125. FNP-Änderung
Umweltbericht
Schutzgut
Quelle
Zielaussagen
und unbesiedelten Bereich nach Maßgabe des § 1
BNatSchG so zu schützen, dass
-
-
die biologische Vielfalt,
die Leistungs- und Funktionsfähigkeit des Naturhaushalts einschließlich der Regenerationsfähigkeit und
nachhaltigen Nutzungsfähigkeit der Naturgüter sowie
die Vielfalt, Eigenart und Schönheit sowie der Erholungswert von Natur und Landschaft
auf Dauer gesichert sind; der Schutz umfasst auch die Pflege, die Entwicklung und, soweit erforderlich, die Wiederherstellung von Natur und Landschaft (allgemeiner Grundsatz, § 1 BNatSchG).
Die Leistungsfähigkeit des Naturhaushalts ist zu erhalten
und zu verbessern; Beeinträchtigungen sind zu unterlassen
oder auszugleichen. Die Naturgüter sind, soweit sie sich
nicht erneuern, sparsam zu nutzen; der Verbrauch der sich
erneuernden Naturgüter ist so zu steuern, dass sie nachhaltig zur Verfügung stehen (§ 1 Nr. 1 und 2 LG NRW).
Zur Sicherung der Leistungs- und Funktionsfähigkeit des
Naturhaushaltes ist die biologische Vielfalt zu erhalten und
zu entwickeln (Vielfalt an Lebensräumen und Lebensgemeinschaften, an Arten sowie der genetischen Vielfalt in
den Arten (§ 1 Nr. 8 LG NRW).
Die wild lebenden Tiere und Pflanzen und ihre Lebensgemeinschaften sind als Teil des Naturhaushalts in ihrer natürlichen und historisch gewachsenen Artenvielfalt zu
schützen.
Baugesetzbuch
(BauGB)
Bei der Aufstellung der Bauleitpläne sind insbesondere die
Belange des Umweltschutzes, einschließlich des Naturschutzes und der Landschaftspflege, insbesondere die
Auswirkungen auf Tiere, Pflanzen, Boden, Wasser, Luft,
Klima und das Wirkungsgefüge zwischen ihnen sowie die
Landschaft und die biologische Vielfalt zu berücksichtigen.
Die Erhaltungsziele und der Schutzzweck von Natura 2000
Gebieten im Sinn des BNatSchG sind zu berücksichtigen
(§ 1 Abs. 6 BauGB).
Boden
BundesBodenschutzgesetz
Begründung TEIL B
I
Das BBodSchG fordert die nachhaltige Sicherung oder Wiederherstellung der Funktionen des Bodens, die Abwehr
Vorentwurf (30.07.2012)
I
Seite 17
Umweltbericht zur Begründung _ Teil B _ 125. FNP-Änderung
Landschaftsgesetz
(LG NRW)
125. FNP-Änderung
Schutzgut
Wasser
Luft
Quelle
Zielaussagen
(BBodSchG)
schädlicher Bodenveränderungen, die Sanierung der Böden
und Altlasten sowie hierdurch verursachte Gewässerverunreinigungen und Vorsorge gegen nachteilige Einwirkungen
auf den Boden. Bei Einwirkungen auf den Boden sollen
Beeinträchtigungen seiner natürlichen Funktionen sowie
seiner Funktion als Archiv der Natur- und Kulturgeschichte
so weit wie möglich vermieden werden (§ 1 BBodSchG).
Landesbodenschutzgesetz
(LBodSchG NRW)
Mit Grund und Boden soll sparsam und schonend umgegangen werden, Bodenversiegelungen sind auf das notwendige Maß zu begrenzen. Böden, die Bodenfunktionen
nach dem BBodSchG in besonderem Maß erfüllen, sind
besonders zu schützen (§ 1 LBodSchG NRW).
Baugesetzbuch
(BauGB)
Mit Grund und Boden soll sparsam und schonend umgegangen werden, Bodenversiegelungen sind auf das notwendige Maß zu begrenzen (§ 1a Abs. 2 BauGB).
Wasserhaushaltsgesetz
(WHG)
Die Gewässer sind nachhaltig zu bewirtschaften. Ihre Funktions- und Leistungsfähigkeit als Bestandteil des Naturhaushalts und als Lebensraum für Tiere und Pflanzen soll
erhalten und verbessert werden. Sie sind so zu bewirtschaften, dass sie dem Wohl der Allgemeinheit und im Einklang
mit ihm auch dem Nutzen Einzelner dienen. Beeinträchtigungen ihrer ökologischen Funktionen und der direkt von
ihnen abhängenden Landökosysteme und Feuchtgebiete im
Hinblick auf deren Wasserhaushalt sind zu vermeiden; nicht
nur geringfügige Beeinträchtigungen sind so weit wie möglich auszugleichen. Die nachhaltige Gewässerbewirtschaftung hat ein hohes Schutzniveau für die Umwelt insgesamt
zu gewährleisten (§ 6 WHG).
Landeswassergesetz
(LWG NRW)
Ziel der Wasserwirtschaft ist es, die Gewässer vor vermeidbaren Beeinträchtigungen zu schützen und eine mit Rücksicht auf den Wasserhaushalt gebotene sparsame Verwendung des Wassers zu erreichen (§ 2 LWG NRW).
Bundes-Immissionsschutzgesetz
(BImSchG)
Schutz für Menschen, Tiere und Pflanzen, den Boden, das
Wasser, die Atmosphäre sowie Kultur- und sonstige Sachgüter vor schädlichen Umwelteinwirkungen, Vorbeugen der
Entstehung
schädlicher
Umwelteinwirkungen
(§ 1
BImSchG). Bei der Planung sind für bestimmte Nutzungen
vorgesehene Flächen so zuzuordnen, dass schädliche Um-
Begründung TEIL B
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Vorentwurf (30.07.2012)
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Umweltbericht zur Begründung _ Teil B _ 125. FNP-Änderung
Umweltbericht
125. FNP-Änderung
Umweltbericht
Schutzgut
Quelle
Zielaussagen
Klima
Baugesetzbuch
(BauGB)
Berücksichtigung der Auswirkungen auf das Schutzgut Luft
(§ 1 Abs. 6 Nr. 7a BauGB) und Erhaltung der bestmöglichen
Luftqualität (§ 1 Abs. 6 Nr. 7h BauGB).
Bundesnaturschutzgesetz
(BNatSchG)
Schutz der Luft auch durch Maßnahmen des Naturschutzes
und der Landschaftspflege (§ 1 Abs. 3 Nr. 4 BauGB).
Landschaftsgesetz
(LG NRW)
Beeinträchtigungen des Klimas, insbesondere des örtlichen
Klimas, sind zu vermeiden.
Durch Maßnahmen des Naturschutzes und der Landschaftspflege ist auf den Schutz und die Verbesserung des
Klimas, einschließlich des örtlichen Klimas hinzuwirken.
Wald und sonstige günstige klimatische Gebiete sowie
Luftaustauschbahnen sind zu erhalten, entwickeln und
wieder herzustellen, (§ 2 Abs. 1 Nr. 6 LG NRW).
Landschaft
Bundesnaturschutzgesetz (BNatSchG)
Vermeidung von Beeinträchtigungen des Klimas (§ 1 Abs. 3
Nr. 4 BNatSchG).
Treibhausgasemissionshandelsgesetz
(TEHG) und
EU-Richtlinie
2003/87/EG
i.d.F. der Richtlinie
2009/29/EG (EH-RL)
Für bestimmte Tätigkeiten (u.a. Betrieb von Kraftwerken)
wird ein Handel mit Treibhausgasemissionsberechtigungen
geschaffen, um damit durch eine kosteneffiziente Verringerung von Treibhausgasen zum weltweiten Klimaschutz
beizutragen (§ 1 TEHG). Es erfolgt keine kostenlose Zuteilung an Zertifikaten für Stromerzeuger, Anlagen zur Abscheidung von CO2, Pipelines für CO2 und CO2Speicherstätten (Art. 10a Abs. 3 EH-RL).
Bundesnaturschutzgesetz
(BNatSchG)
Zur dauerhaften Sicherung der Vielfalt, Eigenart und
Schönheit sowie des Erholungswertes von Natur und Landschaft sind insbesondere Naturlandschaften und historisch
gewachsene Kulturlandschaften zu bewahren und zum
Zweck der Erholung in der freien Landschaft geeignete
Flächen zu schützen und zugänglich zu machen (§ 1 Abs. 4
BNatSchG).
Begründung TEIL B
I
Vorentwurf (30.07.2012)
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Umweltbericht zur Begründung _ Teil B _ 125. FNP-Änderung
welteinwirkungen und von schweren Unfällen hervorgerufene Auswirkungen auf überwiegend dem Wohnen dienende Gebiete sowie auf sonstige schutzbedürftige Gebiete,
Freizeitgebiete… soweit wie möglich vermieden werden
(§ 50 BImSchG).
125. FNP-Änderung
Schutzgut
Kultur- und
sonstige Sachgüter
Quelle
Zielaussagen
Landschaftsgesetz
(LG NRW)
Die Landschaft ist in ihrer Vielfalt, Eigenart und Schönheit
auch wegen ihrer Bedeutung als Erlebnis- und Erholungsraum des Menschen zu sichern. Ihre charakteristischen
Strukturen und Elemente sind zu erhalten oder zu entwickeln. Beeinträchtigungen des Erlebnis- und Erholungswerts der Landschaft sind zu vermeiden. Zum Zwecke der
Erholung sind nach ihrer Beschaffenheit und Lage geeignete Flächen zu schützen und, wo notwendig, zu pflegen, zu
gestalten und zugänglich zu erhalten oder zugänglich zu
machen. Vor allem im siedlungsnahen Bereich sind ausreichende Flächen für die Erholung bereitzustellen. Zur Erholung im Sinne des Satzes 4 gehören auch natur- und landschaftsverträgliche sportliche Betätigungen in der freien
Natur (§ 2 Abs. 1 Nr. 13 LG NRW).
Denkmalschutzgesetz
(DSchG NRW)
Denkmäler sind zu schützen, zu pflegen, sinnvoll zu nutzen
und wissenschaftlich zu erforschen. Bei öffentlichen Planungen und Maßnahmen sind die Belange des Denkmalschutzes unter der Denkmalpflege angemessen zu berücksichtigen (§ 1 Abs. 1 und 3 DSchG NRW).
Baugesetzbuch
(BauGB)
Berücksichtigung umweltbezogener Auswirkungen auf
Kulturgüter und sonstige Sachgüter (§ 1 Abs. 6 Nr. 7d
BauGB).
Landschaftsgesetz
(LG NRW)
Historische Kulturlandschaften und -landschaftsteile von
besonders charakteristischer Eigenart sind zu erhalten. Dies
gilt auch für die Umgebung geschützter oder schützenswerter Kultur-, Bau- und Bodendenkmäler (§ 2 Abs. 1 Nr. 14 LG
NRW).
Eigene Darstellung
Die oben genannten Zielaussagen werden bei der Betrachtung der einzelnen Schutzgüter berücksichtigt und um spezifische Ziele und Aussagen in Fachgesetzen und Plänen
ergänzt.
Begründung TEIL B
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Vorentwurf (30.07.2012)
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Umweltbericht zur Begründung _ Teil B _ 125. FNP-Änderung
Umweltbericht
125. FNP-Änderung
Umweltbericht
3.2
Der Umweltprüfung zugrunde liegende Fachpläne und sonstige Umweltschutzvorgaben
Im Folgenden werden die umweltbezogenen Zielaussagen verschiedener Fachpläne
sowie sonstige Umweltziele vorgestellt.
3.2.1 Vorgaben der Raumordnung
Die landesplanerischen Ziele und Grundsätze der Raumordnung werden durch den
Landesentwicklungsplan Nordrhein-Westfalen (LEP NRW) aus dem Jahr 1995 sowie
den Regionalplan des Regierungsbezirks Köln, Teilabschnitt Region Köln (RPlan) aus
dem Jahr 2001 in seiner aktuellen Fassung bestimmt (Bezirksregierung 2012a). Hinzu
tritt die eingeleitete 5. Änderung des Regionalplans für den Regierungsbezirk Köln,
Teilabschnitt Köln - Kraftwerksstandort Bergheim-Niederaußem, Stadt Bergheim (Planung Kraftwerk BoAplus), die im Weiteren kurz als RPlan-Änderung Nr. 5 bezeichnet
wird.
Im Planteil des LEP NRW (Teil B) ist die Fläche der Änderung des Flächennutzungsplans
als Freiraum festgelegt.
Freiraumbereiche dienen einer nachhaltigen Entwicklung von Freiraumfunktionen und
Freiraumnutzungen. Sie sollen deshalb grundsätzlich nicht für siedlungsräumliche Nutzungen in Anspruch genommen werden (Erläuterung LEP NRW, Kap. B. III 3.). Der Freiraum darf nur in Anspruch genommen werden, wenn die Inanspruchnahme erforderlich ist. Dies ist insbesondere der Fall, wenn der Flächenbedarf für siedlungsräumliche
Nutzungen nicht innerhalb des Siedlungsraumes gedeckt werden kann.
Begründung TEIL B
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Vorentwurf (30.07.2012)
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Umweltbericht zur Begründung _ Teil B _ 125. FNP-Änderung
3.2.1.1 Landesentwicklungsplan Nordrhein-Westfalen
125. FNP-Änderung
Umweltbericht
Landesentwicklungsplan NRW 1995 – Teil B - Auszug, hier:
mit Hervorhebung der Lage des Plangebiets
Quelle: LEP NRW
Nach den Zielen des LEP NRW gilt im Einzelnen für Freiraumbereiche (B.III.1) folgendes:
1.21 Der durch Agrargebiete, Wald und Gewässer bestimmte Freiraum ist als Lebensraum und ökologischer Ausgleichsraum für Menschen, Fauna und Flora zu erhalten und in seinen Funktionen zu verbessern. Die Freiraumsicherung soll grundsätzlich der Erhaltung, Regeneration und Regulation von Gewässern, Boden und
Luft, dem Biotop- und Artenschutz sowie der Land- und Forstwirtschaft und der
landschaftsorientierten Erholung dienen.
1.22 Die Regionalplanung hat den Freiraum durch Bereiche mit Freiraumfunktionen
weiter zu entwickeln und durch zusätzliche regionale Bereiche mit Freiraumfunktionen zu ergänzen.
Begründung TEIL B
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Vorentwurf (30.07.2012)
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Umweltbericht zur Begründung _ Teil B _ 125. FNP-Änderung
Abbildung 3:
125. FNP-Änderung
Umweltbericht
1.23 Freiraum darf nur in Anspruch genommen werden, wenn die Inanspruchnahme
erforderlich ist; dies ist dann der Fall,
-
wenn Flächenbedarf für siedlungsräumliche Nutzungen nicht innerhalb des
Siedlungsraumes bzw. für Verkehrsinfrastruktur nicht durch Ausbau vorhandener Infrastruktur gedeckt werden kann oder
-
wenn der regionalplanerisch dargestellte Siedlungsraum unter Berücksichtigung der ortsüblichen Siedlungsstruktur für die absehbare Bevölkerungs- und Wirtschaftsentwicklung nicht ausreicht.
1.24 Die Inanspruchnahme von Freiraum ist bei bestehendem Bedarf abweichend von
1.23 auch zulässig, wenn eine gleichwertige Fläche dem Freiraum wieder zugeführt oder in eine innerstädtische Grünfläche umgewandelt wird.
1.25 Ist die Inanspruchnahme von Freiraum erforderlich, muss sie flächensparend und
umweltschonend erfolgen.
1.26 Zum Schutz der natürlichen Lebensgrundlagen und zur Gestaltung einer abwechslungsreichen Kultur- und Erholungslandschaft ist im Freiraum eine auf
tung erforderlich.
Land- und forstwirtschaftlich genutzte Böden sind im Interesse der Bodenfruchtbarkeit
und zur Erhaltung ihrer Regulations- und Lebensraumfunktionen vor Beeinträchtigungen zu schützen.
Für Natur und Landschaft gelten folgende Ziele des LEP NRW (B.III.2):
2.21 Natur und Landschaft sind so zu schützen, zu pflegen, zu entwickeln und, soweit
erforderlich, wiederherzustellen, dass
-
die Funktionsfähigkeit des Naturhaushalts,
-
die Regenerationsfähigkeit und Nutzbarkeit der Naturgüter,
-
die Tier- und Pflanzenwelt einschließlich ihrer Lebensstätten und Lebensräume (Biotope) sowie
-
die Vielfalt, Eigenart und Schönheit von Natur und Landschaft
nachhaltig gesichert werden.
Begründung TEIL B
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Umweltbericht zur Begründung _ Teil B _ 125. FNP-Änderung
Nachhaltigkeit ausgerichtete, standort- und umweltgerechte Landbewirtschaf-
125. FNP-Änderung
Umweltbericht
2.22 Gebiete für den Schutz der Natur sowie Feuchtgebiete von internationaler Bedeutung sind für den Aufbau eines landesweiten Biotopverbundes zu sichern und
durch besondere Maßnahmen des Naturschutzes und der Landschaftspflege zu
erhalten, zu entwickeln und, soweit möglich, miteinander zu verbinden; sie dürfen für Nutzungen, die diese Zielsetzungen beeinträchtigen, nur in Anspruch genommen werden, wenn die angestrebte Nutzung nicht an anderer Stelle realisierbar ist, die Bedeutung der Gebiete dies zulässt und der Eingriff auf das unbedingt erforderliche Maß beschränkt wird.
2.23 Ist die Inanspruchnahme, Gefährdung oder wesentliche Beeinträchtigung von
Gebieten für den Schutz der Natur oder von Feuchtgebieten mit internationaler
Bedeutung unabweisbar, so ist durch geeignete Maßnahmen im erforderlichen
Umfang Ausgleich und Ersatz zu schaffen.
2.24 Gebiete, die reich mit natürlichen Landschaftselementen ausgestattet sind und
eine funktionsfähige Landschaftsstruktur aufweisen, sind vor nachteiligen Einflüssen zu bewahren.
die in ihrer Landschaftsstruktur oder ihrem Erscheinungsbild geschädigt sind,
sollen durch geeignete landschaftspflegerische Maßnahmen verbessert werden.
2.26 In den Großlandschaften des Landes sollen wertvolle Kulturlandschaften mit
nachhaltigen Nutzungen und hohem Anteil naturnaher Bereiche vorbildlich erhalten werden. Sie sind hinsichtlich ihrer charakteristischen Eigenart und der für
den Naturraum typischen Biotope und Landschaftsstrukturen besonders zu pflegen und zu entwickeln.
2.27 Die Gebietsentwicklungsplanung hat insbesondere in Verdichtungsgebieten regional bedeutsame Grünzüge zu sichern. Diese sind als Grünverbindungen und
Grüngürtel im Hinblick auf ihre freiraum- und siedlungsbezogenen Funktionen zu
erhalten, zu entwickeln oder wiederherzustellen und vor anderweitiger Inanspruchnahme besonders zu schützen.
Für die 125. FNP-Änderung zur Ausweisung einer Fläche für die Errichtung eines
Braunkohlenkraftwerks sind die Voraussetzungen der Ziffer 1.23 erfüllt. Die Inan-
Begründung TEIL B
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Vorentwurf (30.07.2012)
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Umweltbericht zur Begründung _ Teil B _ 125. FNP-Änderung
2.25 Gebiete, die nur noch wenige natürliche Landschaftselemente aufweisen oder
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Umweltbericht
spruchnahme von Freiraum ist im vorliegenden Falle erforderlich, da der Flächenbedarf für die Errichtung eines neuen Braunkohlenkraftwerks innerhalb der dargestellten
Siedlungsbereiche nicht zur Verfügung gestellt werden kann und damit auch gleichzeitig der dargestellte Siedlungsraum für die absehbare Wirtschaftsentwicklung durch ein
neues Kraftwerk nicht ausreicht. Zu diesem Ergebnis kommt auch die Bezirksregierung
Köln in ihrer Begründung zur 5. RPlan-Änderung (vgl. Bezirksregierung Köln 2012b). Die
erforderliche Freiflächeninanspruchnahme erfolgt darüber hinaus flächensparend und
umweltschonend. Durch die räumliche Nähe zum bestehenden Kraftwerksgelände
kann umfassend auf vorhandene Infrastruktureinrichtungen zurückgegriffen werden,
so dass diesbezüglich auf die Neuherstellung und eine damit verbundene Inanspruchnahme von Freiraum verzichtet werden kann. Bei dem Standort handelt es sich nicht
um für Natur und Landschaft wertvolle Flächen. Der überwiegende Teil des Plangebiets
ist aufgrund seiner Zwischennutzung als Baustelleneinrichtungsfläche für den früheren
Kraftwerksneubau in Niederaußem (Block K – BoA1) bereits anthropogen geprägt und
weist keine naturnahen Strukturen mehr auf. Im Rahmen der Eingriffs/Ausgleichsbilanzierung wird diese Fläche aufgrund der bestehenden Rückbauverrichtungsflächen benötigen Flächen werden derzeit landwirtschaftlich genutzt. Diese
Nutzung soll aufgrund der Bodenfruchtbarkeit auch nach dem Rückbau der Baustelleneinrichtungsflächen zum überwiegenden Teil wieder aktiviert werden (Fläche B 3).
Die mit der Planänderung vorbereiteten Eingriffe in Natur und Landschaft können
durch umfassende Maßnahmen ausgeglichen werden. Diese werden nicht nur dazu
beitragen, dass die Tier- und Pflanzenwelt einschließlich ihrer Lebensstätten und Lebensräume gesichert werden. Vielmehr werden die Maßnahmen auch zu einer Aufwertung der Landschaftsstruktur beitragen (SMEETS 2012b).
Entsprechend ist die Inanspruchnahme des Freiraumbereichs erforderlich und zulässig.
Dem Gebot des sparsamen Umgangs mit Freiraum wird durch den räumlichen Anschluss an die bestehende Kraftwerksfläche und die damit verbundene Möglichkeit der
Nutzung vorhandener Kraftwerksinfrastrukturen sowie der Minimierung der Baufläche
(SBKW) Rechnung getragen.
Als Ziele für die Energieversorgung wird im LEP NRW in Kapitel D.II.2 festgelegt:
Begründung TEIL B
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Vorentwurf (30.07.2012)
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Umweltbericht zur Begründung _ Teil B _ 125. FNP-Änderung
pflichtung allerdings als landwirtschaftliche Fläche bewertet. Die für die Baustellenein-
125. FNP-Änderung
Umweltbericht
2.1
Es sollen insbesondere heimische Primärenergieträger zur Stromerzeugung eingesetzt werden. Regenerative Energien müssen stärker genutzt werden. Die
Energieproduktivität muss erhöht werden.
2.2
Die Gewinnung von Primärenergieträgern aus heimischen Lagerstätten erfordert,
dass die Ortsgebundenheit und Unvermehrbarkeit der Bodenschätze in den regionalplanerischen Abwägungsprozessen besonders zu berücksichtigen sind.
2.3
Bevor neue Kraftwerke geplant werden, sollen die Möglichkeiten der Energieeinsparung und der Steigerung der Energieproduktivität in vorhandenen Anlagen
ausgeschöpft werden.
2.4
Die Voraussetzungen für den Einsatz erneuerbarer Energien (vor allem Wasser-,
Wind- und Solarenergie sowie nachwachsende Rohstoffe) sind zu verbessern
bzw. zu schaffen. Gebiete, die sich für die Nutzung erneuerbarer Energien aufgrund der Naturgegebenheiten besonders eignen, sind in den Gebietsentwicklungsplänen als "Bereiche mit Eignung für die Nutzung erneuerbarer Energien"
darzustellen. Das besondere Landesinteresse an einer Nutzung erneuerbarer
derer Belang einzustellen.
2.5
Die verbrauchsnahen wirtschaftlich nutzbaren Potentiale der kombinierten
Strom- und Wärmeerzeugung sind zum Zwecke einer möglichst rationellen Energienutzung auszuschöpfen. Die kommunale Planung soll dem Rechnung tragen.
2.6
Die Ausweisung von Wohnsiedlungsbereichen und Gewerbe- und Industrieansiedlungsbereichen sowie die Standortplanung von Anlagen zur Energieumwandlung müssen dem Ziel optimaler Energienutzung gerecht werden. Sie haben zu
berücksichtigen, dass durch sinnvolle räumliche Zuordnung Energieeinsparpotentiale realisiert werden können.
2.7
Energiekonzepte sollen konkrete Einsparpotentiale und Möglichkeiten rationellerer Energienutzung ermitteln. Die kommunale und regionale Entwicklungsplanung soll die Ergebnisse berücksichtigen.
2.8
Die Standortplanung von Energieumwandlungsanlagen ist auf vorhandene und
geplante Energieversorgungsnetze so auszurichten, dass grundsätzlich wenig Flächen für neue Leitungstrassen und bauliche Anlagen der Leitungsnetze in An-
Begründung TEIL B
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Umweltbericht zur Begründung _ Teil B _ 125. FNP-Änderung
Energien ist bei der Abwägung gegenüber konkurrierenden Belangen als beson-
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Umweltbericht
spruch genommen werden. Die Nutzung vorhandener Trassen hat, soweit versorgungstechnisch vertretbar, Vorrang vor der Planung neuer Trassen.
In Bezug auf die Energieversorgungsziele des Landesentwicklungsplans ist festzuhalten,
dass der Vorrang der Nutzung heimischer Energieträger (Ziel D.II.2.1) erfüllt wird. Darüber hinaus wird durch die Änderung des FNP im räumlichen Anschluss an den bestehenden Standort in Niederaußem dem Ziel der Berücksichtigung der Ortsgebundenheit
der Kohle Rechnung getragen. Geeignete und ausreichend große Flächenpotenziale
stehen weder auf dem bestehenden Kraftwerksstandort in Niederaußem noch innerhalb von Siedlungsbereichen an anderen Stellen des Rheinischen Braunkohlenreviers
für die Errichtung eines neuen Braunkohlenkraftwerks zur Verfügung. Eine Realisierung
auf dem bestehenden alten Kraftwerkstandort kann nicht erfolgen, da keine geeigneten Flächen hierfür zur Verfügung stehen. Gleichzeitig können durch die Anlage eines
neuen Kraftwerks im Geltungsbereich der Änderung des FNP die Energieproduktivität
und die Möglichkeiten der Energieeinsparung erhöht werden (Bezirksregierung Köln
2012b), die an den vorhandenen Kraftwerken am Standort Niederaußem ausgeschöpft
nes Feuerungskonzept zugrunde, das eine große Flexibilität des Kraftwerksbetriebs
ermöglicht und damit den weiteren Ausbau der Erneuerbaren Energien unterstützt
(Ziel D.II.2.4). Aufgrund der Möglichkeit zur Nutzung der vorhandenen Kraftwerksinfrastrukturen wird darüber hinaus auch die Vorgabe der Flächenschonung bei der Planung von Energieumwandlungsanlagen und Energieleitungen berücksichtigt (Ziel
D.II.2.8).
Zusammenfassend kann damit festgehalten werden, dass die umweltschutzbezogenen Zielsetzungen des LEP NRW im Rahmen der Umweltprüfung berücksichtigt werden und im Einklang mit der 125. FNP-Änderung der Kreisstadt Bergheim stehen.
3.2.1.2 Regionalplan Regierungsbezirk Köln
Der Regionalplan legt auf der Grundlage des Landesentwicklungsplans die regionalen
Ziele der Raumordnung für alle raumbedeutsamen Planungen und Maßnahmen im
Begründung TEIL B
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Vorentwurf (30.07.2012)
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Umweltbericht zur Begründung _ Teil B _ 125. FNP-Änderung
sind (Ziel D.II.2.3). Dem Anlagenkonzept (Musterkraftwerk (BoAplus)) liegt ein moder-
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Umweltbericht
Planänderungsgebiet fest (§ 18 LPlG). Der Regionalplan ist Vorgabe für die kommunale
Bauleitplanung. Die Städte und Planungsträger sind nach Maßgabe der gesetzlichen
Bestimmungen an die Zielaussagen des Regionalplanes gebunden.
Gleichzeitig erfüllt der Regionalplan die Funktionen des Landschaftsrahmenplans im
Sinne des Landschaftsgesetzes NRW und des forstlichen Rahmenplans gemäß Landesforstgesetz und legt so die regionalen Erfordernisse und Maßnahmen zur Verwirklichung von Naturschutz und Landschaftspflege sowie zur Sicherung des Waldes fest
(§ 18 Abs. 2 LPLG NRW).
Zur Sicherung des bestehenden Kraftwerksstandortes, einschließlich der Bereitstellung
einer Anschlussfläche in der Kreisstadt Bergheim im Ortsteil Niederaußem wird derzeit
eine Änderung des Regionalplans betrieben (5. RPlan-Änderung, vgl. Kap. 3.2.1). Im
Hinblick darauf wird bei der Zusammenstellung der maßgeblichen Ziele der Raumordnung nicht nur auf den bestehenden Regionalplan eingegangen; es werden auch die
Ziele der in Aufstellung befindlichen 5. RPlan-Änderung betrachtet (vgl. Abbildung 4).
Zeichnerische Darstellung des RPlan – Auszug
Begründung TEIL B
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Abbildung 4:
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125. FNP-Änderung
Quelle: Bezirksregierung Köln 2012b
Wie dem Auszug der zeichnerischen Darstellungen des Regionalplans zu entnehmen
ist, sind die von der 125. FNP-Änderung erfassten Flächen im bestehenden Regionalplan als "Allgemeiner Freiraum und Agrarbereich" dargestellt. Die laufende 5. RPlanÄnderung sieht einen "Bereich für gewerbliche und industrielle Nutzung" (GIB) mit der
besonderen Zweckbestimmung "Kraftwerke und einschlägige Nebenbetriebe" vor.
Die Flächen, die für die Baustelleneinrichtungsflächen vorgesehen werden, sind nicht
vollständig von der GIB-Darstellung erfasst. Diese liegen zum überwiegenden Teil im
"Allgemeinen Freiraum und Agrarbereich".
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Umweltbericht
125. FNP-Änderung
Umweltbericht
Im Textteil des bestehenden Regionalplans (Bezirksregierung 2012a) sind folgende
Ziele für Bereiche für gewerbliche und industrielle Nutzungen (GIB) vorgegeben (B.3):
Ziel 2 Bevor neue gewerbliche Bauflächen bauleitplanerisch in Angriff genommen
werden, haben die Gemeinden zu prüfen, ob bereits über einen längeren Zeitraum dargestellte unternehmensgebundene und daher nicht verfügbare Baulandreserven den aktuellen Standortanforderungen der Unternehmen noch
entsprechen und eine Entlassung aus der Unternehmensbindung erreicht werden kann. Die Mobilisierung brachliegender und ungenutzter Grundstücke hat
Vorrang vor der Inanspruchnahme von Freiraum (vgl. LEP NRW Kap. C.II. Ziele
2.2 und 2.3).
Ziel 3 Grenzen GIB und ASB aneinander, so ist durch geeignete Maßnahmen insbesondere im Rahmen der Bauleitplanung innerhalb der GIB sicherzustellen, dass
Belästigungen im ASB nicht neu entstehen. Vorhandene Belästigungen sollen
soweit wie möglich verringert werden.
Agrarbereiche festgelegt. Hinsichtlich der Allgemeinen Freiraum- und Agrarbereiche
führt der Regionalplan folgendes vorhabenrelevantes Ziel auf (D.1.2):
Ziel 1 In den Allgemeinen Freiraum- und Agrarbereichen soll die landwirtschaftliche
Nutzungsfähigkeit der landwirtschaftlich genutzten Flächen erhalten werden;
den allgemeinen Anforderungen der Landschaftsentwicklung und des Bodenschutzes ist dabei Rechnung zu tragen. In den Bereichsteilen mit besonders guten landwirtschaftlichen Produktionsbedingungen ist die Inanspruchnahme von
landwirtschaftlich genutzten Flächen für andere Nutzungen nur bei unabweisbarem Bedarf möglich.
Hinsichtlich der Bereiche für den Schutz der Landschaft und der landschaftsorientierten Erholung (Überlagerung von Teilen des Planänderungsgebiets und der Baustelleneinrichtungsflächen) führt der Regionalplan folgende Ziele auf (D.3.3):
Begründung TEIL B
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Vorentwurf (30.07.2012)
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Die Baustelleneinrichtungsflächen sind im Regionalplan als allgemeine Freiraum- und
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Umweltbericht
Ziel 1 In den Bereichen für den Schutz der Landschaft und landschaftsorientierten
Erholung (BSLE) sind die Bodennutzungen und ihre Verteilung auf eine nachhaltige Erhaltung und Wiederherstellung der natürlichen Leistungsfähigkeit des
Naturhaushaltes und des Landschaftsbildes sowie der Erholungseignung auszurichten. Im Einzelnen haben die BSLE der Sicherung bzw. Wiederherstellung
oder Entwicklung
-
des wesentlichen Charakters der Landschaft, typischer Landschaftsstrukturen und Landschaftsbestandteile einschließlich der Bodendenkmale, denkmalwerter Gehöfte und Weiher sowie charakteristischer Nutzungsformen,
-
des Landschaftsbildes,
-
der landschaftsgebundenen Erholung,
-
der Eingliederung der Siedlungen (Ortsrandgestaltung) in die freie Landschaft,
-
Landschaftstypischer Lebensräume und Aufbau eines Biotopverbundsystems,
-
der natürlichen Bodenfruchtbarkeit, des Erosions- und Deflationsschutzes
raussetzungen für Flora und Fauna und als Lebensgrundlage des Menschen,
-
des natürlichen Wasserdargebots, der Grundwasserneubildung und Reinhaltung des Grundwassers,
-
naturnaher Gewässer und von Retentionsräumen,
-
des geländeklimatischen Ausgleichsvermögens,
-
der Immissionsschutzfunktion
zu dienen.
Ziel 6 In Bereichen für den Schutz der Landschaft und landschaftsorientierten Erholung (BSLE) ist im Rahmen der dargestellten Grundnutzung und der Zielsetzungen für Sicherung, Pflege, Entwicklung und Wiederherstellung der Landschaft
die Zugänglichkeit der Landschaft für Erholungssuchende zu sichern. Vermeidbare Störungen durch Immissionen und durch Zerschneidung zusammenhängender Erholungsräume sind auszuschließen.
Begründung TEIL B
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sowie der natürlichen Vielfalt an unterschiedlichen Böden als Standortvo-
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Umweltbericht
Im Hinblick darauf, dass Bereiche für gewerbliche und industrielle Nutzungen (GIB)
der Ansiedlung gewerblicher Betriebe dienen, die wegen ihres großen Flächenbedarfs, ihrer Emissionen oder ihrer besonderen Standortanforderungen nicht in den
Allgemeinen Siedlungsbereichen (ASB) integriert werden können (B.3.1), ist die Darstellung einer Sonderbaufläche mit der Zweckbestimmung „Braunkohlenkraftwerk“
an die Ziele der Raumordnung angepasst. Die temporär genutzten Baustelleneinrichtungsflächen stehen nach der Errichtung und Aufnahme des kommerziellen Betriebs
eines Braunkohlenkraftwerks im Geltungsbereich wieder einer Freiraumnutzung zur
Verfügung. Hierdurch wird ein Konflikt mit den Zielen für allgemeine Freiraum- und
Agrarbereiche sowie der Bereiche für den Schutz der Landschaft und der landschaftsorientierten Erholung vermieden. Damit kann mit der 125. FNP-Änderung der Kreisstadt Bergeheim, vor allem auch mit Blick auf die 5. RPlan-Änderung, dem Anpassungsgebot an die Ziele der Raumordnung nach § 1 Abs. 4 BauGB Rechnung getragen
werden.
3.2.2.1
Flächennutzungsplan
Im derzeitigen Flächennutzungsplan der Kreisstadt Bergheim ist das Plangebiet als Fläche für die Landwirtschaft nach § 5 Abs. 2 Nr. 9a BauGB dargestellt. Die Inhalte der
125. FNP-Änderung wurden bereits unter Kapitel 2.3 beschrieben.
Begründung TEIL B
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Umweltbericht zur Begründung _ Teil B _ 125. FNP-Änderung
3.2.2 Vorgaben der Bauleitplanung
125. FNP-Änderung
Umweltbericht
Auszug aus dem derzeit gültigen FNP der Kreisstadt Bergheim, hier:
mit Abgrenzung der von der 125. FNP-Änderung erfassten Fläche
Quelle: Kreisstadt Bergheim
3.2.2.2
Bebauungspläne
Unmittelbar südwestlich an das Plangebiet angrenzend – getrennt durch die Nord-SüdBahn – befindet sich der Bebauungsplan Nr. VI, der als zulässige Art der baulichen Nutzung zum überwiegenden Teil Industriegebietsflächen festsetzt. Lediglich in den Randbereichen sind Gewerbegebietsausweisungen enthalten. Östlich des Bebauungsplans
Nr. VI grenzt der Bebauungsplan Nr. 13/Na (3. Änderung) an, der für die zu bebauenden Flächen als Art der baulichen Nutzung ein Gewerbegebiet festsetzt.
Der im Parallelverfahren aufgestellte Bebauungsplan Nr. 261/Na ist identisch mit dem
Geltungsbereich der 125. FNP-Änderung. Die für die Entwicklung des Bebauungsplans
aus den Darstellungen der Änderung des Flächennutzungsplans relevanten Vorgaben
sind in Tabelle 5 aufgeführt.
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Umweltbericht zur Begründung _ Teil B _ 125. FNP-Änderung
Abbildung 5:
125. FNP-Änderung
Umweltbericht
Darstellung der 125. FNP-Änderung und Festsetzungen des Bebauungsplans
Nr. 261/Na
Darstellungen in der
125. FNP-Änderung
Festsetzung im
Bebauungsplan Nr. 261/Na
Standort
Braunkohlenkraftwerk
Sonderbaufläche (S)
Zweckbestimmung „Braunkohlenkraftwerk“
Sonstiges Sondergebiet (SO)
Zweckbestimmung „Braunkohlenkraftwerk“
Baustelleneinrichtungsflächen B 1.1; 1.2 und 2
Flächen für
Baustelleneinrichtungen
Sonstiges Sondergebiet
Zweckbestimmung „Baustelleneinrichtungsfläche“
bis 31.12.2023
ab 01.01.2024:
Freiflächennutzung
Grünfläche
Zweckbestimmung
„Ausgleichsfläche“
Private Grünfläche
Zweckbestimmung
„Ausgleichsfläche“
Baustelleneinrichtungsflächen B 3
Baustelleneinrichtungsflächen
Sonstiges Sondergebiet
Zweckbestimmung „Baustelleneinrichtungsfläche“
bis 31.12.2021,
ab 01.01.2022:
(geplante) Nutzung
bis 31.12.2023
ab 01.01.2024:
bis 31.12.2021
ab 01.01.2022:
Fläche für die Landwirtschaft
Fläche für die Landwirtschaft
Landwirtschaft
Regenrückhalte - und
Regenklärbecken
Fläche für die Abwasserbeseitigung
Private Fläche für die Abwasserbeseitigung Zweckbestimmung
„Regenrückhalte- und Regenklärbecken“
B 477 und L 279n
(Bestand)
Überörtlicher
Straßenverkehr
(nachrichtliche Übernahme)
Überörtliche
Hauptverkehrsstraßen
(nachrichtliche Übernahme)
Öffentliche Straßenverkehrsfläche
Flächen für Bahnanlage
(nachrichtliche Übernahme)
Flächen für Bahnanlage
(nachrichtliche Übernahme)
Ausbau Knotenpunkt
Grubenanschlussbahn
Fabrik Fortuna Nord
(Bestand)
Eigene Darstellung
Begründung TEIL B
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Umweltbericht zur Begründung _ Teil B _ 125. FNP-Änderung
Tabelle 5:
125. FNP-Änderung
Umweltbericht
3.2.3 Landschaftsplanung
Der Landschaftsplan 7 (kurz LPlan 7) des Rhein-Erft-Kreises beinhaltet gem. § 16 Abs. 1
Landschaftgesetz NRW (LG NRW) für die Flächen außerhalb der im Zusammenhang
bebauten Ortsteile und außerhalb von Bebauungsplänen die Ziele für die Entwicklung
der Landschaft gem. § 18 LG NRW, Festsetzungen von Schutzgebieten gem. §§ 19 bis
23 LG NRW, Regelungen zu Brachflächen (§ 24 LG NRW), Festsetzungen betreffend die
forstliche Nutzung (gem. § 25 LG NRW) und schließlich Entwicklungs-, Pflege- und Erschließungsmaßnahmen (§ 26 LG NRW).
Aus der Entwicklungs- und Festsetzungskarte (vgl. Abbildung 6) des Landschaftsplans 7
lässt sich entnehmen, dass das Plangebiet innerhalb einer Fläche mit dem Entwicklungsziel 2 liegt.
LPlan 7 – Entwicklungs- und Festsetzungskarte – Auszug,
mit Hervorhebung der Lage des Plangebiets
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Abbildung 6:
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125. FNP-Änderung
Quelle: Rhein-Erft-Kreis 2011
Außerdem sind entlang der B 477 (vgl. Ziffer 5.2-2) sowie entlang der Grubenanschlussbahn Fabrik Fortuna Nord (vgl. Ziffer 5.2-3) ergänzende Baum- und Strauchpflanzungen vorzunehmen. Entlang der Nord-Süd-Bahn ist als Entwicklungsziel die
Wiederaufforstung angegeben (vgl. Ziffer 4.1-6). Entlang des Gillbachs ist eine Ausweisung als Landschaftsschutzgebiet (vgl. Ziffer 2.2-4) erfolgt. Innerhalb des Landschaftsschutzgebiets sind Baum- und Strauchpflanzungen vorzunehmen. Weitere Vorgaben
sind aus der Karte in Bezug auf das Planungsvorhaben der Kreisstadt Bergheim nicht zu
entnehmen.
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125. FNP-Änderung
Umweltbericht
Ergänzend zu den plangraphischen Darstellungen werden im Textteil des LPlan 7 folgende Entwicklungsziele formuliert, die für die 125. FNP-Änderung von Bedeutung
sind:
Entwicklungsziel 2
Für die Flächen, die mit dem Entwicklungsziel 2 gekennzeichnet sind, ist folgendes
Entwicklungsziel formuliert:
Anreicherung einer im Ganzen zu erhaltenden Landschaft mit naturnahen Lebensräumen und mit gliedernden und belebenden Elementen.
Gemäß den Erläuterungen zum Entwicklungsziel 2 liegt das Schwergewicht für die erfassten Flächen in einer zusätzlichen Ausstattung von insgesamt erhaltungswürdigen
Bereichen mit naturnahen Lebensräumen und gliedernden und belebenden Elementen, um so eine Verbesserung der vorhandenen Landschaftssubstanz zu erzielen.
Besondere Festsetzungen für die forstliche Nutzung
fläche zu entwickeln.
Anlage, Pflege oder Anpflanzung von Flurgehölzen, Hecken, Bienenweidegehölzen,
Schutzpflanzungen, Alleen, Baumgruppen und Einzelbäumen
Für die entlang der B 477 sowie der Grubenanschlussbahn Fabrik Fortuna -Nord sind
dem Textteil folgende Vorgaben zu entnehmen:
Zur Erhaltung und Wiederherstellung der prägenden Allee ist in Abstimmung mit RWE
die Baumreihe entlang der B 477 mit Ahornhochstämmen zu ergänzen (5.2-2)
Zur Verstärkung der raumbildenden Landschaftsstruktur sind in Abstimmung mit RWE
ergänzende Baum- und Strauchpflanzungen auf dem Bahndamm vorzunehmen (5.2-3).
Landschaftsschutzgebiet LSG 2.2-4 Gillbachtal
Der Talverlauf des Gillbachs und das Gebiet der Mönchshöfe ist zur Erhaltung der Leistungsfähigkeit des Naturhaushaltes und der Nutzungsfähigkeit der Naturgüter sowie
wegen der Vielfalt und Schönheit des Landschaftsbildes als Landschaftsschutzgebiet
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Gemäß Ziffer 4.1-6 ist in Abstimmung mit RWE entlang der Nord-Süd-Bahn eine Wald-
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Umweltbericht
ausgewiesen. Neben der Erhaltung wird mit der Ausweisung das Ziel der Aufwertung
verfolgt.
Zusammenfassend kann festgehalten werden, dass die im LPlan 7 enthaltenden Zielvorgaben der Planungsabsicht der Kreisstadt Bergheim nicht entgegenstehen.
3.2.4 Klimaschutzziele
Auf Ebene der Europäischen Union besteht die Zielsetzung der Senkung der Treibhausgasemissionen bis zum Jahr 2020 um 20% unter das Niveau von 1990 im EUKlimapaket. Gleichzeitig sollen bis 2020 der Anteil der erneuerbaren Energien am Endenergieverbrauch EU-weit auf 20% gesteigert werden.
Über diese EU-Ziele hinausgehend hat sich die Bundesregierung mit dem Energiekonzept 2050 das Ziel gesetzt, die Treibhausgasemissionen der Bundesrepublik bis zum
Jahr 2020 um 40 % gegenüber dem Jahr 1990 und bis 2050 um mindestens 80% geHandel als Steuerungselement etabliert worden. Einen wichtigen Beitrag zur Erreichung dieses Ziels bildet nach Aussagen des Umweltbundesamtes der Ersatz älterer
Kraftwerke durch neuere Kraftwerke mit höheren Wirkungsgraden.
Die Klimaschutzziele Nordrhein-Westfalens sollen zukünftig wahrscheinlich in einem
Klimaschutzgesetz festgelegt werden. Gemäß § 3 Abs. 1 des Entwurfs der Landesregierung (Stand: Juni 2012) sollen die CO2-Emissionen in Nordrhein-Westfalen bis 2020 um
mindestens 25 % und bis zum Jahr 2050 um mindestens 80 % im Vergleich zu den Gesamtemissionen des Jahres 1990 reduziert werden. Zur Verringerung der Treibhausgasemissionen wird der Steigerung des Ressourcenschutzes, der Ressourcen- und der
Energieeffizienz, der Energieeinsparung und dem Ausbau erneuerbarer Energien besondere Bedeutung beigemessen (§ 3 Abs. 2 Klimaschutzgesetz NRW-Entwurf).
Die Erneuerung der Braunkohlenkraftwerke, für die auch am Standort Niederaußem
die bauplanungsrechtlichen Voraussetzungen geschaffen werden, kann einen wesentlichen Beitrag zum Klimaschutz durch Verringerung der Treibhausgasemissionen auf
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genüber dem Jahr 1990 zu senken. Zur Erreichung dieser Ziele ist der CO2-Zertifikate
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Umweltbericht
Landesebene sowie eine wesentliche Steigerung der Ressourcen- und Energieeffizienz
leisten.
Es kann festgehalten werden, dass die europäischen und nationalen Klimaschutzziele
sowie die Vorgaben des Entwurfs des Klimaschutzgesetzes NRW der 125. FNP-
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Änderung der Kreisstadt Bergheim nicht entgegenstehen.
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Umweltbericht
Auswirkungen auf Gebiete von gemeinschaftlicher Bedeutung
Die Gebiete von gemeinschaftlicher Bedeutung nach § 7 Abs. 1 Nr. 6 BNatSchG (FFHGebiete) sowie die europäischen Vogelschutzgebiete (§ 7 Abs. 1 Nr. 7 BNatSchG) bilden zusammen das europäische Schutzgebietssystem Natura 2000. Für Pläne oder Projekte, die einzeln oder im Zusammenwirken mit anderen Plänen oder Projekten ein
Gebiet des Netzes Natura 2000 erheblich beeinträchtigen können, ist gemäß § 34
BNatSchG die Verträglichkeit mit den Erhaltungszielen des betreffenden Gebiets zu
prüfen. Dabei ist es nicht relevant, ob ein Projekt oder Plan direkt Flächen von Natura
2000-Gebieten in Anspruch nimmt oder lediglich von außen (beispielsweise durch Luftschadstoffimmissionen) einwirkt.
Ergibt die FFH-Verträglichkeitsprüfung, dass ein Projekt zu erheblichen Beeinträchtigungen eines Natura 2000-Gebietes in seinen für die Erhaltungsziele oder den Schutzzweck maßgeblichen Bestandteilen führen kann, ist es gemäß § 34 Abs. 2 BNatSchG
grundsätzlich unzulässig. Abweichend hiervon kann ein Projekt dennoch zugelassen
werden, wenn es aus zwingenden Gründen des überwiegenden öffentlichen Interesses
notwendig ist und zumutbare Alternativen, den mit dem Projekt verfolgten Zweck an
anderer Stelle ohne oder mit geringeren Beeinträchtigungen zu erreichen, nicht gegeben sind (§ 34 Abs. 3 BNatSchG).
Da eine Beeinträchtigung von Natura 2000-Gebieten nicht ausgeschlossen werden
konnte, erfolgt im Rahmen der Aufstellung der FNP-Änderung Nr. 125 eine FFHVerträglichkeitsuntersuchung (TÜV Nord Systems 2012b).
Hierbei wurden die möglichen Auswirkungen auf vier Schutzgebiete untersucht:
Knechtstedener Wald mit Chorbusch (DE-4806-303),
Worringer Bruch (DE-4907-301),
Königsdorfer Forst (DE-5006-301) und
Rhein-Fischschutzzonen zwischen Emmerich und Bad Honnef (DE-4405-301).
Das dem Plangebiet nächstgelegene FFH-Gebiet (FFH-Gebiet Königsdorfer Forst, DE5006-301) befindet sich in ca. 7 km Entfernung. Aufgrund der Entfernung zum Plangebiet sind diese Natura 2000-Gebiete potenziell ausschließlich durch Luftschadstoffimmissionen und Stoffeinträge über den Luftpfad aus dem Betrieb eines Braunkohlen-
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4.
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kraftwerks im Geltungsbereich der 125. FNP-Änderung betroffen. Potenzielle Auswirkungen über den Wasserpfad werden im Rahmen der FFH-Verträglichkeitsprüfung
ausgeschlossen.
Bei alleiniger Betrachtung der möglichen Auswirkungen eines neuen Braunkohlenkraftwerks gemäß dem Anlagenkonzept des Musterkraftwerks (BoAplus) ergibt sich,
dass die durch den Kraftwerksbetrieb verursachten Immissionen und Stoffeinträge mit
Ausnahme der Säureeinträge so gering sind, dass
sich die Vorbelastung nicht messbar ändert oder
die Gesamtbelastung als Summe aus Vor- und Zusatzbelastung auch zukünftig
unterhalb der Beurteilungswerte bleibt oder
die Bagatellschwellen für die Zusatzbelastung unterschritten werden.
Lediglich die maximalen zusätzlichen Säureeinträge überschreiten auf Teilflächen in
zwei FFH-Gebieten die Bagatellschwellen bei Vorbelastungen, die oberhalb der Critical
Loads liegen. Diesbezüglich lassen sich Beeinträchtigungen von Erhaltungszielen daher
bundenen Entlastungseffekte zunächst außer Acht lässt (TÜV Nord Systems 2012b).
Bei entsprechender Berücksichtigung der zum Neubau gehörenden Stilllegung der
Kraftwerksblöcke C bis F am Standort Niederaußem kommt es hingegen innerhalb der
untersuchten Natura 2000-Gebiete zu einer Verringerung der Immissionsbelastungen
mit gasförmigen Luftschadstoffen und Stoffeinträgen. Damit können in diesem Fall
Beeinträchtigungen der Erhaltungsziele der betroffenen bzw. untersuchten Natura
2000-Gebiete ausgeschlossen werden.
Im Rahmen der FFH-Verträglichkeitsprüfung wurde auch die Summationswirkung der
Immissionen eines neuen Braunkohlenkraftwerks gemäß dem Anlagenkonzept des
Musterkraftwerks (BoAplus) im Geltungsbereich des Bebauungsplans (unter Einschluss
der Stilllegung) mit folgenden geplanten Anlagen in den betroffenen FFH-Gebieten
abgeschätzt:
Neubau GuD F Kraftwerk in Düsseldorf-Lausward (Stadtwerke Düsseldorf),
TDI-Anlage im ChemPark Dormagen (Bayer Material Science AG),
Begründung TEIL B
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Umweltbericht zur Begründung _ Teil B _ 125. FNP-Änderung
nicht grundsätzlich ausschließen, wenn man die mit der Stilllegung von Anlagen ver-
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Umweltbericht
Neubau GuD-Kraftwerk Niehl 3 in Köln-Niehl (RheinEnergie AG),
Neubau GuD-Kraftwerk Knapsack 2 in Hürth-Knapsack (Statkraft Market GmbH),
Auch aus dieser Summationsbetrachtung ergab sich keine Beeinträchtigung der FFHGebiete (TÜV Nord Systems 2012b).
Insgesamt können damit auch Beeinträchtigungen der Erhaltungsziele und Schutzzwecke von Natura 2000-Gebieten in Verbindung mit der 125. FNP-Änderung ausge-
Begründung TEIL B
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schlossen werden.
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125. FNP-Änderung
Umweltbericht
5.
Umweltmerkmale und -zustand sowie Beschreibung und Bewertung der
Umweltauswirkungen
Zu den relevanten Wirkfaktoren, die im Rahmen der Umweltprüfung zur Änderung des
Flächennutzungsplans zu berücksichtigen sind, gehören insbesondere die sich durch
die geplante Nutzungsänderungen ergebenden Auswirkungen aufgrund von Flächeninanspruchnahmen. Diese beziehen sich auf die grundsätzliche Möglichkeit der Errichtung eines Braunkohlenkraftwerks sowie die geplante temporäre Nutzung von Flächen
zur Baustelleneinrichtung im Geltungsbereich der 125. FNP-Änderung.
Die anlage- (Raumwirkung von Baukörpern, Verschattung) und betriebsbedingten
Umweltauswirkungen (Immissionen) eines Braunkohlenkraftwerks im Plangebiet
selbst werden nicht näher betrachtet. Zum einen werden diese im Rahmen der Umweltprüfung zu dem im Parallelverfahren aufgestellten Bebauungsplan Nr. 261/Na
untersucht, dessen Festsetzungen den bauplanungsrechtlichen Rahmen für ein am
Standort mögliches Musterkraftwerk (BoAplus) bildet. Zum anderen sind die betriebsbedingten Umweltauswirkungen auch Gegenstand der Umweltverträglichkeitsprüfung,
führen ist.
5.1
Schutzgut Mensch und menschliche Gesundheit
Auswirkungen auf das Schutzgut Mensch und menschliche Gesundheit können sich
insbesondere aufgrund der Nutzungsänderungen im Geltungsbereich der Planänderung und dem daraus resultierenden verringerten Abstand zu schutzbedürftigen Nutzungen sowie der Einschränkung von Erholungsfunktionen ergeben. Diese sind dauerhaft für den Bereich der Sonderbaufläche "Braunkohlenkraftwerk" und temporär für
die Dauer der Errichtung bis zur Aufnahme des kommerziellen Betriebs eines Kraftwerks bzw. bis zum Ende der jeweiligen zulässigen Nutzung gemäß den Festsetzungen
im Bebauungsplan Nr. 261/Na für die Baustelleneinrichtungsflächen (B 1.1, B 1.2, B 2
und B 3).
Die betriebsbedingt möglichen Auswirkungen durch Luftschadstoffimmissionen, Stoffeinträge, Schall- und Lichtimmissionen sowie die Auswirkungen durch Verschattung
und die optische Wirkung werden nicht vertiefend im Rahmen der Umweltprüfung zur
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Umweltbericht zur Begründung _ Teil B _ 125. FNP-Änderung
die im Rahmen des immissionsschutzrechtlichen Genehmigungsverfahrens durchzu-
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Umweltbericht
Änderung des Flächennutzungsplans, sondern im Rahmen der Umweltprüfung zum
Bebauungsplan betrachtet. Aus diesem Grund erfolgt im Rahmen dieser Umweltprüfung nur eine kurze Bezugnahme auf die Ergebnisse der Umweltprüfung im Bebauungsplan.
5.1.1 Untersuchungsraum
Der Untersuchungsraum für den Wirkfaktor Flächeninanspruchnahme umfasst den
unmittelbaren Geltungsbereich der 125. FNP-Änderung. Für die Ermittlung der Auswirkungen aufgrund der Veränderung von Abständen zu anderen Nutzungen und auf
die Erholung wird das im Zusammenhang besiedelte Umfeld der 125. FNP-Änderung
betrachtet.
5.1.2 Umweltmerkmale und derzeitiger Umweltzustand
Der unmittelbare Geltungsbereich der 125. FNP-Änderung ist derzeit überwiegend
durch intensive landwirtschaftliche Nutzungen geprägt. Unmittelbar angrenzend an
lich, getrennt durch den Gillbach der "Groß Mönchhof". Die landwirtschaftlichen Nutzungen erstrecken sich weiterhin nördlich der Nord-Süd-Bahn bis zu den Stadtteilen
Rath, Rheidt-Hüchelhoven, und Büsdorf. Südwestlich der Nord-Süd-Bahn werden die
Flächen durch das bestehende Kraftwerk Niederaußem geprägt. Im Südosten befinden
sich gewerbliche Nutzungen.
Der Geltungsbereich wird durch bestehende und geplante Verkehrsanlagen geprägt.
Im Norden bildet die L 279n die Grenze des Plangebietes, die in östlicher Richtung als
L 93n bis Pulheim-Stommeln weitergeführt werden soll. Im Süden bildet die Nord-SüdBahn die Grenze des Geltungsbereichs der 125. FNP-Änderung. Durch das Plangebiet
verläuft die Bundesstraße 477 sowie die Grubenanschlussbahn Fabrik Fortuna Nord in
Nord-Süd-Richtung. Diese Verkehrsanlagen trennen die Sonderbaufläche „Braunkohlenkraftwerk“ im westlichen Teil von den Baustelleneinrichtungsflächen im östlichen
Teil des Plangebietes (B 2 und B 3).
Aufgrund der oben genannten Prägung des Plangebietes durch die südwestlich angrenzenden Kraftwerksflächen sowie die Begrenzung und Zerschneidung durch Ver-
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das Plangebiet befinden sich im Nordwesten der "Klein Mönchhof" sowie weiter nörd-
125. FNP-Änderung
Umweltbericht
kehrsanlagen besitzt das Plangebiet keine besondere Bedeutung als Erholungsraum.
Lediglich die Wirtschaftswege entlang des Gillbachs im Westen des Plangebietes dienen zur Vernetzung der angrenzenden Räume und werden auch von Radfahrern und
Fußgängern genutzt (SMEETS 2012b).
Im Geltungsbereich der 125. FNP-Änderung sowie im Umfeld bestehen Vorbelastungen verschiedener Art. Diese resultieren insbesondere aus den Emissionen der bestehenden
Kraftwerksblöcke
in
Form
von
Luftschadstoffen,
Schallemissionen,
Verschattung sowie optischen Wirkungen.
Vorbelastungen durch Luftschadstoffe
Im Rahmen der Umweltprüfung zur 5. RPlan-Änderung wurde bereits eine Erfassung
der Vorbelastungen durch Luftschadstoffe vorgenommen (Bezirksregierung Köln
2012b). Grundlage für die Ermittlung bilden die Vorbelastungsmessungen und Messergebnisse aus dem Luftqualitätsüberwachungssystem (LUQS) des Landes NordrheinWestfalen. Des Weiteren wurde in den Jahren 2007/2008 eine Vorbelastungsmessung
in Rheidt durchgeführt (Eurofins/GfA 2008). Diese stand im Zusammenhang mit der
beabsichtigten Modernisierung der Kraftwerksblöcke G und H am Standort Niederaußem.
Zusammenfassend ist festzustellen, dass die Schadstoffbelastungen der Luft im Untersuchungsraum an den ausgewerteten Messstellen im Zeitraum 2005 bis 2011 in Bezug
auf die Jahresmittelkonzentrationen insgesamt unkritisch war. Im genannten Zeitraum
wurden für die betrachteten Parameter die Immissionswerte (Jahresmittel der TA Luft
und der 39. BImSchV) durchgängig unterschritten. Die Stoffkonzentrationen bewegten
sich alle auf einem für das Rhein-Ruhr-Gebiet typischen Niveau (Bezirksregierung Köln
2012b).
Abweichend hiervon wurden an den vom Kraftwerk Niederaußem weiter entfernt liegenden und nicht in der Hauptwindrichtung des Kraftwerks Niederaußem liegenden
Stationen Grevenbroich-Gustorf und Niederzier in jeweils zwei bzw. drei Jahren die
zulässige Anzahl von 35 Überschreitungen des Tagesmittelwertes für Feinstaub (PM10)
je Kalenderjahr im Beobachtungszeitraum 2005 bis 2011 überschritten (LANUV 20062012).
Begründung TEIL B
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Vorentwurf (30.07.2012)
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5.1.2.1
125. FNP-Änderung
Umweltbericht
Insgesamt werden im Geltungsbereich sowie im Umfeld der 125. FNP-Änderung die
Grenzwerte der mit der 39. BImSchV in nationales Recht umgesetzten Richtlinie
2008/50/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. Mai 2008 über Luftqualität und saubere Luft in Europa mit Ausnahme lokal und zeitlich begrenzter Überschreitungen für die Spitzenbelastung mit Feinstaub (PM10) eingehalten bzw. unterschritten. In Gemeinschaftsvorschriften festgelegte Umweltnormen werden, damit im
Hinblick auf die Luftqualität von einzelnen Ausnahmen abgesehen, eingehalten
(LANUV 2006-2012).
Insofern sind die Vorbelastungen durch Luftschadstoffe insgesamt als nicht erheblich
einzustufen.
Vorbelastungen durch Schall aus dem Kraftwerksbetrieb
Im Umfeld der 125. FNP-Änderung ergeben sich Vorbelastungen durch Geräusche, die
maßgeblich durch die Schallemissionen der Kraftwerksblöcke A bis H und K am Standort Niederaußem bestimmt sind. Diese müssen als bestehende Vorbelastungen bei der
Änderung des Flächennutzungsplans in der Umweltprüfung berücksichtigt werden. Die
Grundlage hierfür bildet die für die Bauleitplanung erstellte Schallimmissionsprognose
(MÜLLER-BBM 2012).
Im Rahmen dieser Untersuchung des geplanten Kraftwerkstandortes im Geltungsbereich der 125. FNP-Änderung werden 12 Immissionsorte (IO) festgelegt (vgl. Abbildung
7). Die überwiegende Anzahl dieser Immissionsorte liegt in einer Gemengelage aus
industriell-gewerblich und zum Wohnen dienenden Gebieten.
Für die Beurteilung von Schallimmissionen, die von gewerblichen und industriellen
Anlagen ausgehen, ist die TA Lärm (1998) maßgebend. Nach Nr. 2.1 der TA Lärm stellen schädliche Umwelteinwirkungen Geräuschimmissionen dar, die nach Art, Ausmaß
oder Dauer geeignet sind, Gefahren, erhebliche Nachteile oder erhebliche Belästigungen für die Allgemeinheit oder die Nachbarschaft herbeizuführen. Der Schutz vor
schädlichen Umwelteinwirkungen durch Geräusche ist im Sinne der TA Lärm sichergestellt, wenn die Gesamtbelastung an einem Immissionsort die für diesen Ort gültigen
Immissionsrichtwerte nicht übersteigt. Gleichzeitig erfolgt damit auch die Einhaltung
der Orientierungswerte der DIN 18005 „Schallschutz im Städtebau“.
Begründung TEIL B
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5.1.2.2
125. FNP-Änderung
Umweltbericht
Lage der Immissionsorte zur Beurteilung von Schallimmissionen und Gebietsnutzungen (Schutzgut Mensch und menschliche Gesundheit)
Quelle: MÜLLER-BBM 2012
Für den Vergleich mit den Immissionsricht- und Orientierungswerte ist der sogenannte
Beurteilungspegel maßgebend. Dieser ist gemäß der TA Lärm für die Tages- (6:00 –
22:00 Uhr) und die Nachtzeit (22:00 bis 6:00 Uhr) getrennt zu ermitteln. Für die Nachtzeit ist zur Bewertung die volle Stunde mit dem höchsten Beurteilungspegel im oben
genannten Zeitraum heranzuziehen. Da die Immissionsricht- und Orientierungswerte
für die Nachtzeit im Vergleich zur Tageszeit um 15 dB(A) niedriger sind und die Schall-
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Vorentwurf (30.07.2012)
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Umweltbericht zur Begründung _ Teil B _ 125. FNP-Änderung
Abbildung 7:
125. FNP-Änderung
Umweltbericht
immissionen der stationären Quellen des der Bauleitplanung zugrunde gelegten
Kraftwerks tags und nachts gleich sind, wird der Beurteilungspegel für die Nachtzeit
ermittelt (MÜLLER-BBM 2012).
Vorbelastungen durch Kraftwerksbetrieb am Standort Niederaußem (Schutzgut
Mensch und menschliche Gesundheit)
Immissionsrichtwert
dB(A)
Immissionsort / Bezeichnung
Beurteilungspegel Lr in dB(A)
KW-Bestand: Blöcke A-H, K
tags
nachts
Nachts
IO 1
Ordenstr. 1 – Auenheim
60
45
50
IO 2
Geuelweg 4 – Auenheim
60
45
54
IO 3
Forellenweg 11 – Auenheim
60
45
50
IO 4a
Groß Mönchhof 1
60
45
39
IO 5
Theodor-Heuss-Str. 22 – Niederaußem
50
35
42
IO 6
Am Sportplatz 2 – Niederaußem
50
35
40
IO 7
Alte Landstr. 119 - Niederaußem
55
40
38
IO 8
Holtroper Str. 30 – Niederaußem
60
45
42
IO 9
Mönchhofsweg 8 – Niederaußem
60
45
47
IO 10
Industriestr. 21 – Niederaußem
65
50
47
IO 11
Lindenplatz 32 – Rheidt
55
40
33
IO 12
Theo-Philipps-Ring 2 Hüchelhoven
50
35
31
Überschreitungen der Immissions- und Orientierungswerte sind fett markiert.
Quelle: MÜLLER-BBM 2012
Der Vergleich der Beurteilungspegel Lr mit den jeweiligen Immissionsrichtwerten zeigt,
dass an einigen Immissionsorten die für die Nachtzeit geltenden Immissionsrichtwerte
derzeit überschritten werden. Dies gilt für die Immissionsorte IO1 – IO3, IO5, IO6 und
IO9. Insofern ergeben sich an diesen Immissionsorten erhebliche Vorbelastungen
durch Schallimmissionen, ausgehend von den bestehenden Kraftwerksblöcken.
Begründung TEIL B
I
Vorentwurf (30.07.2012)
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Umweltbericht zur Begründung _ Teil B _ 125. FNP-Änderung
Tabelle 6:
125. FNP-Änderung
Umweltbericht
Vorbelastungen durch Straßenverkehr
Die durch den Verkehr verursachten Vorbelastungen wurden im Rahmen einer Verkehrsuntersuchung erfasst (IVV 2012). Hierbei wurden Daten der Straßenverkehrszählung des Bundes (SVZ) aus den Jahren 2005 und 2010 als Referenz verwendet.
Abbildung 8:
Verkehrserhebung 2005 und 2010
Quelle: IVV 2012
Der Vergleich der Ergebnisse der amtlichen Straßenverkehrszählung 2005 (SVZ 2005)
und denen von SVZ 2010 zeigt, dass an 6 Zählstellen der Verkehr zurückgegangen ist,
nur an 3 Stellen nimmt der Verkehr zu (vgl. Abbildung 8). Bei der Bundesstraße B 477
Begründung TEIL B
I
Vorentwurf (30.07.2012)
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Umweltbericht zur Begründung _ Teil B _ 125. FNP-Änderung
5.1.2.3
125. FNP-Änderung
Umweltbericht
handelt es sich heute um einen durchschnittlich belasteten Straßenquerschnitt. Die
Landesstraße L 279 ist im Vergleich zu Kreisstraßen und Landesstraßen in der Region
heute äußerst schwach belastet. Damit ergeben sich keine erheblichen Vorbelastungen durch den Straßenverkehr (IVV 2012).
5.1.2.4
Vorbelastung durch Verschattung
Im Umfeld des bestehenden Kraftwerks am Standort Niederaußem ergeben sich Vorbelastungen aufgrund sichtbarer Wasserdampf-Schwaden, die sich oberhalb der Kühltürme bilden und durch Minderung der Sonnenscheindauer im Plangebiet zu
Verschattungen führen können. Zusätzlich müssen bei der Schattenbildung auch die
größeren Gebäude (ab einer Höhe von 40m) berücksichtigt werden (argumet/
SIMUPLAN 2012).
Zur Klärung der Frage, ob sich durch mikroklimatische Veränderungen aufgrund der
verringerten Sonnenscheindauer negative Auswirkungen auf die landwirtschaftliche
Produktion ergeben können, wurden von der Landwirtschaftskammer NordrheinVerschattung untersucht (Projekt AuKLand). Im Rahmen dieser Untersuchung konnte
jedoch kein Zusammenhang zwischen den Wasserdampfschwaden und dem Infektionsrisiko, dem Krankheitsverlauf in landwirtschaftlichen Kulturen oder den landwirtschaftlichen Erträgen bzw. der Qualität nachgewiesen werden. Darüber hinaus finden
seit 2004 agrarmeteorologische Messungen an diversen Orten im Umfeld der Kraftwerke Niederaußem und Neurath statt. Im Rahmen dieser Untersuchungen konnte
jedoch kein Zusammenhang zwischen der Verschattung aus Wasserdampfschwaden
und den daraus resultierenden mikroklimatischen Unterschieden und dem Infektionsrisiko, dem Krankheitsverlauf in landwirtschaftlichen Kulturen oder den landwirtschaftlichen Erträgen bzw. der Qualität nachgewiesen werden.
5.1.2.5
Vorbelastung durch optische Wirkung
Von Kraftwerksanlagen können durch die baulichen Ausmaße der Gebäude und die
von den Kühltürmen ausgehenden Schwaden optisch bedrängende Wirkungen auf bewohnte Nachbargrundstücke ausgehen, die das Wohnumfeld nachhaltig verändern
Begründung TEIL B
I
Vorentwurf (30.07.2012)
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Umweltbericht zur Begründung _ Teil B _ 125. FNP-Änderung
Westfalen (LWK NRW) in den Jahren 2005 und 2006 mögliche Auswirkungen der
125. FNP-Änderung
Umweltbericht
können. Zu den möglichen optischen Wirkungen eines neuen Braunkohlenkraftwerks
auf das benachbarte Wohnumfeld liegt ein Gutachten von SMEETS Landschaftsarchitekten (SMEETS 2012) vor, in dem sowohl die bestehende Vorbelastung am Standort
Niederaußem als auch die möglichen zukünftigen Wirkungen betrachtet werden.
Vorbelastungen durch bestehende Anlagen des Kraftwerkes Niederaußem, der Fabrik
Fortuna Nord, Gewerbegebiete und durch verschiedene Verkehrswege ergeben sich
an folgenden Wohnstandorten:
Südlicher Ortsrand Rheidt,
Groß Mönchhof,
Geretzhoven,
Südöstlich Rather Mühle (Frauweilerhof),
Auenheim,
Kasterstraße/Asperschlag,
Büsdorf.
5.1.3 Prognose über die Entwicklung des Umweltzustandes bei Nichtdurchführung der
Planung
Bei Nichtdurchführung der Planung ist davon auszugehen, dass sich der derzeitige
Umweltzustand nicht wesentlich verändert.
Eine geringfügige Verbesserung der Belastung mit Luftschadstoffimmissionen und
Stoffeinträgen, Schallimmissionen sowie durch Verschattung ist ab 2013 nach Stilllegung der beiden 150-MW-Blöcke (Blöcke A und B) am Standort Niederaußem zu erwarten.
5.1.4 Prognose bei Durchführung der Planung
Der Erfassung und Bewertung der Umweltauswirkungen liegen die geplante dauerhafte Nutzungsänderung bislang landwirtschaftlich genutzter Flächen im Bereich der Son-
Begründung TEIL B
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Vorentwurf (30.07.2012)
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Umweltbericht zur Begründung _ Teil B _ 125. FNP-Änderung
Nordöstlicher Ortsrand Niederaußem und
125. FNP-Änderung
Umweltbericht
derbaufläche „Braunkohlenkraftwerk“ sowie die temporäre Nutzungsänderung landwirtschaftlicher Flächen zum Zwecke der Baustelleneinrichtung zugrunde. Diese bilden
die Grundlage für die Aufstellung des Bebauungsplans Nr. 261/Na im Parallelverfahren.
Dabei wird auch davon ausgegangen, dass die bestehenden vier 300-MW-Blöcke (C bis
F) am Standort Niederaußem im Zusammenhang mit der Realisierung des Braunkohlenkraftwerks stillgelegt werden.
5.1.4.1
Bewertungsmaßstäbe
Die fachgesetzlich zu beachtenden Ziele wurden bereits unter Kapitel 3.1 dargestellt.
Folgende Wirkfaktoren, Bewertungskriterien sowie Erheblichkeitsschwellen ergeben
sich bei der Betrachtung im Rahmen der Umweltprüfung für die 125. FNP-Änderung
für das Schutzgut Mensch und menschliche Gesundheit.
Bewertungsmaßstäbe zur Einschätzung der Erheblichkeit (Schutzgut Mensch und
menschliche Gesundheit)
Wirkfaktor
Bewertungskriterium
Flächeninanspruchnahme
(dauerhaft und
temporär)
Abstand zu empfindlichen Nutzungen
(Wohngebieten) und
Auswirkungen auf
Erholungsfunktionen
Erheblichkeitsschwelle/Bewertung
Bewertung
verbal-argumentativ
Begründung/Quelle
Abstandserlass
NRW (2007)
Eigene Darstellung: in Anlehnung an Bezirksregierung Köln 2012b
5.1.4.2
Abstände zu Wohngebieten
Der Abstandserlass des Landes Nordrhein-Westfalen sieht für Kraftwerke mit Feuerungsanlagen für den Einsatz von Brennstoffen, soweit die Feuerungswärmeleistung
900 MW übersteigt (Abstandsklasse I) einen einzuhaltenden Abstand von 1.500 m zu
tatsächlich vorhandenen oder baurechtlich ausgewiesenen Wohngebieten vor. Das der
Bauleitplanung zugrunde gelegte Musterkraftwerk (BoAplus) mit einem maximalen
Abgasvolumenstrom von 3,68 Mio m3/Stunde - dies entspricht nach dem derzeitigen
Begründung TEIL B
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Vorentwurf (30.07.2012)
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Umweltbericht zur Begründung _ Teil B _ 125. FNP-Änderung
Tabelle 7:
125. FNP-Änderung
Umweltbericht
Stand der Technik einer elektrischen Leistung von rund 1.100 MW - ist dieser Abstandsklasse zuzuordnen.
Folgende Abstände liegen zwischen der Grenze der Sonderbaufläche „Braunkohlenkraftwerk“ und umliegenden Siedlungen vor:
Auenheim südwestlich ca. 660 m,
Niederaußem südlich ca. 380 m,
Rheidt nordöstlich ca. 730 m,
Hüchelhoven nordöstlich ca. 1.160 m,
Büsdorf südöstlich ca. 1.800 m,
Oberaußem südlich ca. 1.900 m.
Entsprechend kommt es zu einer Unterschreitung des vorgesehenen Abstandswertes
zu den Stadtteilen Auenheim, Niederaußem und Rheidt-Hüchelhoven. Daher muss
anhand von Einzeluntersuchungen (z.B. Immissionsgutachten) nachgewiesen werden,
gungen für die Bewohner der benachbarten Wohngebiete bzw. Misch-, Kern- oder
Dorfgebiete vermieden werden können. Dieser Nachweis wird im Rahmen der Umweltprüfung zum Bebauungsplan Nr. 261/Na, der im Parallelverfahren aufgestellt wird,
erbracht. Für die Ebene der Flächennutzungsplanung kann damit davon ausgegangen
werden, dass eine verträgliche Nutzungszuordnung im Sinne des § 50 BImSchG erfolgt.
5.1.4.3
Luftschadstoffimmissionen
Die Ermittlung der Umweltauswirkungen durch betriebsbedingte Luftschafstoffimmissionen erfolgt im Rahmen der Umweltprüfung auf der Ebene des Bebauungsplans, der
den planungsrechtlichen Rahmen für das Musterkraftwerk (BoAplus) bildet. Für das
Schutzgut Mensch und menschliche Gesundheit ergeben sich durch Luftschadstoffimmissionen keine erheblichen Umweltauswirkungen.
Unter Berücksichtigung der mit der Realisierung des Musterkraftwerks (BoAplus) geplanten Stilllegung der Kraftwerksblöcke C bis F am Standort Niederaußem wird mit
Begründung TEIL B
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Umweltbericht zur Begründung _ Teil B _ 125. FNP-Änderung
dass trotz der Unterschreitung Gefahren, erhebliche Nachteile oder erhebliche Belästi-
125. FNP-Änderung
Umweltbericht
dem geplanten Neubau ein deutlicher Rückgang der anteiligen Immission des gesamten Kraftwerks prognostiziert (argumet 2012).
Andere oder zusätzliche Umweltauswirkungen haben sich im Rahmen der Umweltprüfung zur 125. FNP-Änderung nicht ergeben.
5.1.4.4
Gerüche
Im Rahmen der Umweltprüfung auf der Ebene des Bebauungsplans wird eine erhebliche Beeinträchtigung durch Gerüche auch aus der optionalen Verwendung von Biomasse (max. 10 % Anteil der jeweiligen Feuerungswärmeleistung) als Brennstoff im
Betrieb des Musterkraftwerks ausgeschlossen.
Andere oder zusätzliche Umweltauswirkungen haben sich im Rahmen der Umweltprüfung zur 125. FNP-Änderung nicht ergeben.
Schallimmissionen (Kraftwerksbetrieb)
Die detaillierte Erfassung der Umweltauswirkungen durch betriebsbedingte Schallimmissionen in der Umgebung des Plangebietes erfolgt auf der Grundlage einer schalltechnischen Untersuchung (MÜLLER-BBM 2012), die für die Bauleitplanung durchgeführt wurde. Im Rahmen der Umweltprüfung zum Bebauungsplan Nr. 261/Na wird
dabei zusammenfassend festgestellt, dass sich bei alleiniger Betrachtung eines geplanten Braunkohlenkraftwerks keine erheblichen Umweltauswirkungen auf das Schutzgut
Mensch ergeben (MÜLLER-BBM 2012).
Unter Berücksichtigung der Stilllegung der vier 300-MW-Kraftwerksblöcke C bis F am
Standort Niederaußem kommt es zu einer Verringerung der Schallimmissionen an den
Immissionspunkten. Daher kann in Bezug auf die Schallimmissionen zusammenfassend
festgehalten werden, dass sich die Schallsituation gegenüber der heutigen Situation
sogar verbessert (Müller BBM 2012).
Andere oder zusätzliche Umweltauswirkungen haben sich im Rahmen der Umweltprüfung zur 125. FNP-Änderung nicht ergeben.
Begründung TEIL B
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5.1.4.5
125. FNP-Änderung
Umweltbericht
5.1.4.6
Schallimmissionen (Verkehr)
Die detaillierte Erfassung der Umweltauswirkungen durch verkehrsbedingte Schallimmissionen in der Umgebung des Plangebietes während der Bauphase (Baustellenverkehr) und dem Betrieb des Musterkraftwerks (BoAplus) (Werksverkehr) erfolgt auf der
Grundlage einer schalltechnischen Untersuchung (MÜLLER-BBM 2012a), die für die
Bauleitplanung durchgeführt wurde. Im Rahmen der Umweltprüfung zum Bebauungsplan Nr. 261/Na wird dabei zusammenfassend festgestellt, dass
die zu erwartenden Geräuschemissionen und -immissionen durch den Baustellenverkehr die Vorgaben der AVV-Baulärm einhalten und
der Werksverkehr im Betrieb eines Kraftwerks im Plangebiet ebenfalls nicht zu
einer Zunahme des Verkehrslärms führt.
Daher kommt es verkehrsbedingt weder während der Bauphase noch im Betrieb zu
erheblichen Umweltauswirkungen durch Schallemissionen und -immissionen (MÜLLERBBM 2012a).
(BoAplus), wird sich die Verkehrsbelastung nicht so erhöhen, dass es zu Engpässen
oder unverträglichen Immissionen durch Verkehrslärm und verkehrsbedingten Luftschadstoffen kommt (IVV 2012).
Andere oder zusätzliche Umweltauswirkungen haben sich im Rahmen der Umweltprüfung zur 125. FNP-Änderung nicht ergeben.
5.1.4.7
Verschattung
Die Beschreibung und Bewertung von Umweltauswirkungen auf das Schutzgut Mensch
und menschliche Gesundheit aufgrund von Verschattungseffekten durch sichtbare
Schwaden und Gebäude erfolgt im Rahmen der Umweltprüfung zum parallel aufgestellten Bebauungsplan Nr. 261/Na. Erhebliche Umweltauswirkungen wurden hierbei
nicht festgestellt. Unter Berücksichtigung der zum Neubau gehörenden Stilllegung der
vier 300-MW-Blöcke (C bis F) verbessert sich die Verschattungssituation in den angrenzenden Stadtteilen Auenheim und Niederaußem sogar (argumet/SIMUPLAN 2012).
Begründung TEIL B
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Umweltbericht zur Begründung _ Teil B _ 125. FNP-Änderung
Auch durch die Option zum Einsatz von Biobrennstoffen im Musterkraftwerk
125. FNP-Änderung
Umweltbericht
Andere oder zusätzliche Umweltauswirkungen haben sich im Rahmen der Umweltprüfung zur 125. FNP-Änderung nicht ergeben.
Optische Wirkung
Zur Ermittlung der optischen Wirkung der Errichtung eines Braunkohlenkraftwerks im
Geltungsbereich des Plangebiets liegt ein entsprechendes Gutachten vor (SMEETS
2012). Hierbei wurde ermittelt, inwiefern von den baulichen Anlagen, für die, der im
Parallelverfahren zur 125. FNP-Änderung aufzustellende der Bebauungsplan Nr.
261/Na den planungsrechtlichen Rahmen bildet, eine optisch bedrängende Wirkungen
auf bewohnte Nachbargrundstücke ausgehen kann, die das Wohnumfeld nachhaltig
verändert.
Zusammenfassend ist für die geprüften Wohnstandorte im Umfeld des Plangebietes
festzustellen, dass eine Veränderung des optischen Eindrucks möglich ist, aber teils
aufgrund des weiterhin großen Abstandes, teils aufgrund anderer Umstände (Vorhandensein von sichtverschattenden Elementen, Ausrichtung von Wohnstandorten) keine
Anhaltspunkte für eine relevante optisch bedrängende Wirkung durch ein Braunkohlenkraftwerk im Umfeld des Plangebiets erkennbar sind. Dies gilt auch unter der Berücksichtigung der betriebsbedingten Kühlturmschwaden, die aufgrund der Verwendung eines im Musterkraftwerk (BoAplus) vorgesehenen Hybridkühlturms im Betrieb
überwiegend nicht sichtbar sind sowie der von den bestehenden Kühltürmen ausgehenden sichtbaren Schwaden. Ergänzend positiv wirken der vorgesehene Rückbau des
200 m hohen Kamins West und der fünf im südlichen Teil des Kraftwerks gelegenen
Kühltürme. Eine optisch bedrängende Wirkung ist dementsprechend auch für die weiter entfernten Wohnstandorte auszuschließen (SMEETS 2012).
Unter Berücksichtigung der Stilllegung der vier Kraftwerksblöcke C bis F am Standort
Niederaußem ist mit einer Verringerung der Schwadenbildung zu rechnen, wodurch
sich die Situation sogar verbessert.
Andere oder zusätzliche Umweltauswirkungen haben sich im Rahmen der Umweltprüfung zur 125. FNP-Änderung nicht ergeben.
Begründung TEIL B
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5.1.4.8
125. FNP-Änderung
Umweltbericht
5.1.4.9
Lichtimmissionen
Die Beschreibung und Bewertung der Umweltauswirkungen von betriebsbedingt entstehenden Lichtimmissionen erfolgt im Umweltbericht zum parallel aufgestellten Bebauungsplan Nr. 261/Na. Erhebliche nachteilige Auswirkungen auf das Schutzgut
Mensch können danach ausgeschlossen werden.
Andere oder zusätzliche Umweltauswirkungen haben sich im Rahmen der Umweltprüfung zur 125. FNP-Änderung nicht ergeben.
5.1.4.10 Elektromagnetische Felder
Die Einhaltung der Anforderungen der 26. BImSchV kann über eine entsprechende
Anordnung bzw. Auslegung der Kraftwerksanlagen im Genehmigungsverfahren sichergestellt werden, so dass die Allgemeinheit und Nachbarschaft vor schädlichen Umwelteinwirkungen durch elektromagnetische Felder geschützt sind. Da sich die Auswirkungen kleinräumig auf das Gelände des eigentlichen Kraftwerks (Sonderbaufläche
ist nicht mit erheblichen Umweltauswirkungen durch elektromagnetische Felder zu
rechnen.
Andere oder zusätzliche Umweltauswirkungen haben sich im Rahmen der Umweltprüfung zur 125. FNP-Änderung nicht ergeben.
5.1.4.11 Flächeninanspruchnahme (landwirtschaftliche Nutzung)
Durch die Darstellung der Sonderbaufläche "Braunkohlenkraftwerk" gehen rund
24,9 ha landwirtschaftliche Nutzflächen verloren. Darüber hinaus entfallen im Bereich
der Baustelleneinrichtungsflächen (B 1.1, B 1.2 und B 2) landwirtschaftliche Nutzflächen im Umfang von 10,5 ha. Im Bereich der Baustelleneinrichtungsfläche B 3 kann die
landwirtschaftliche Nutzung nach Errichtung und nach Aufnahme des kommerziellen
Betriebs des Kraftwerks wieder hergestellt werden. Vor dem Hintergrund der umfangreichen Verfügbarkeit landwirtschaftlicher Nutzflächen in der Region erscheint der
dauerhafte Flächenverlust insgesamt jedoch vertretbar. Daher sind die Auswirkungen
auf die landwirtschaftlichen Nutzflächen insgesamt als gering einzustufen.
Begründung TEIL B
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Umweltbericht zur Begründung _ Teil B _ 125. FNP-Änderung
„Braunkohlenkraftwerk“), die B 477 und die Baustelleneinrichtungsflächen beschränkt,
125. FNP-Änderung
Umweltbericht
5.1.4.12 Luftschadstoffimmissionen und Stoffeinträge (landwirtschaftliche Nutzung)
Wirkungen von Luftschadstoffen auf Nutzpflanzen und -tiere können einerseits durch
gasförmige Stoffe wie z. B. Schwefeldioxid und Stickstoffoxide entstehen, andererseits
können Schadstoffe über die Deposition auf Pflanzen oder im Boden abgelagert werden und somit in den Nahrungskreislauf gelangen (Bezirksregierung Köln 2012b).
Die Auswirkungen von Luftschadstoffimmissionen und Schadstoffeinträgen auf die
Schutzgüter Tiere, Pflanzen und biologische Vielfalt werden im Umweltbericht zum
Bebauungsplan Nr. 261/Na ausführlich dargestellt. Zusammenfassend ist danach festzustellen, dass unter Berücksichtigung der Stilllegung der Blöcke C bis F keine erheblichen nachteiligen Auswirkungen auf Pflanzen und Tiere und damit auch auf Nutzpflanzen und Nutztiere durch Immissionen und Stoffeinträge aus dem Betrieb eines Braunkohlenkraftwerks im Geltungsbereich des Bebauungsplans Nr. 261/Na, entsprechend
dem Anlagenkonzept des Musterkraftwerks (BoAplus), zu erwarten sind.
Andere oder zusätzliche Umweltauswirkungen konnte im Rahmen der Umweltprüfung
5.1.4.13 Verschattung (landwirtschaftliche Nutzung)
Der Prognose der Auswirkungen auf die landwirtschaftlich genutzten Flächen in der
Umgebung des geplanten Standortes liegen die kontinuierlichen Messungen des Deutschen Wetterdienstes (DWD) zugrunde. Die Ergebnisse dieser Messungen für die Jahre
2005 bis 2010 sind in einem zusammenfassenden Bericht zusammengestellt (DWD
2011). Zielsetzung dieser Untersuchung war die Erfassung der Auswirkungen der
Verschattungseffekte durch sichtbare Kühlturmschwaden auf landwirtschaftliche Kulturen in der Umgebung des geplanten Kraftwerks. Zusammenfassend wurden hierbei
keine erheblichen Beeinträchtigungen der landwirtschaftlichen Produktion durch die
Schwadenbildung der bestehenden Kraftwerke festgestellt. Auch ein Zusammenhang
zwischen Verschattungseffekten durch sichtbare Schwaden und einem Infektionsrisiko
der landwirtschaftlichen Kulturen konnte hierbei nicht nachgewiesen werden (DWD
2011).
Andere oder zusätzliche Umweltauswirkungen konnte im Rahmen der Umweltprüfung
zur 125. FNP-Änderung nicht festgestellt werden.
Begründung TEIL B
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zur 125. FNP-Änderung nicht festgestellt werden.
125. FNP-Änderung
Umweltbericht
5.1.4.14 Erholung
Aufgrund der geringen Bedeutung der eigentlichen Kraftwerksfläche (Sonderbaufläche
„Braunkohlenkraftwerk“) für die örtliche Naherholung sind die Auswirkungen auf die
Erholungsfunktion als gering einzustufen. Die temporär in Anspruch genommenen Flächen für die Baustelleneinrichtung werden nach der Errichtung und der Aufnahme des
kommerziellen Betriebs des geplanten Kraftwerks wieder einer Freiflächennutzung
bzw. landwirtschaftlichen Nutzung zugeführt. Daher können Beeinträchtigungen auch
hier ausgeschlossen werden. Das bestehende Wegenetz entlang des Gillbachs wird
nicht verändert.
Auf die potenzielle Beeinträchtigung der landwirtschaftlichen Nutzung im Geltungsbereich der Änderung des Flächennutzungsplans wird im Rahmen der Betrachtung der
Auswirkungen auf das Schutzgut Kultur- und sonstige Sachgüter eingegangen.
Andere oder zusätzliche Umweltauswirkungen konnte im Rahmen der Umweltprüfung
zur 125. FNP-Änderung nicht festgestellt werden.
Die Beschreibung und Bewertung der Umweltauswirkungen auf das Schutzgut Mensch
und menschliche Gesundheit durch den Baustellenbetrieb erfolgt im Umweltbericht
zum parallel aufgestellten Bebauungsplan Nr. 261/Na. Erhebliche nachteilige Auswirkungen auf das Schutzgut Mensch und menschliche Gesundheit können danach ausgeschlossen werden.
Auch durch die Unterbringung von Bauarbeitern und Montagepersonal in der umliegenden Region kommt es nicht zu erheblichen Umweltauswirkungen auf das Schutzgut
Mensch und menschliche Gesundheit.
5.1.5 Maßnahmen zur Vermeidung, Verminderung und zum Ausgleich von nachteiligen
Auswirkungen
Durch Minimierung der Vorhabensfläche (Sonderbaufläche "Braunkohlenkraftwerk") in
Verbindung mit der Nutzung der Flächen des Bestandskraftwerkes für Infrastruktureinrichtungen und der Mitnutzung bestehender dortiger Infrastruktureinrichtungen kann
Begründung TEIL B
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5.1.4.15 Auswirkungen durch den Baustellenbetrieb
125. FNP-Änderung
Umweltbericht
die Anlage auf einer kleinen Fläche errichtet werden, wodurch der Flächenverbrauch
minimiert wird.
Durch die Planung im Anschluss an die bestehenden Flächen des Kraftwerks Niederaußem kommt es zu einer Verminderung der optischen Auswirkungen.
Weitere Maßnahmen zur Vermeidung, Verminderung und zum Ausgleich von nachteiligen Auswirkungen durch Verschattung, Luftschadstoffemissionen und Schallimmissionen werden im Rahmen der Umweltprüfung zum Bebauungsplan Nr. 261/Na erläutert.
5.1.6 Zusammenfassende Bewertung Schutzgut Mensch und menschliche Gesundheit
Trotz Unterschreitung der Abstandswerte des Abstandserlasses NRW kann im Geltungsbereich der 125. FNP-Änderung ein Braunkohlenkraftwerk entsprechend den
Darstellungen des Flächennutzungsplans bzw. den konkreten allgemeinverbindlichen
Festsetzungen des Bebauungsplans Nr. 261/Na realisiert werden. Wie die vertiefenden
immissionsschutzbezogenen Untersuchungen im Rahmen der Umweltprüfung zum
nen Immissionsschutzes eingehalten werden. Gefahren, erhebliche Nachteile oder
erhebliche Belästigungen für die Bewohner der benachbarten Wohngebiete bzw.
Misch-, Kern- oder Dorfgebiete können vermieden werden. Aufgrund der Nichteinhaltung des Abstandswertes, aber der Möglichkeit zur Kompensation, erfolgt eine Einstufung in die Konfliktklasse 2 (mittel; erheblich, jedoch kompensierbar).
Die Auswirkungen auf die menschliche Gesundheit durch Luftschadstoffimmissionen
aus dem Betrieb eines Braunkohlenkraftwerks im Plangebiet werden im Rahmen der
Umweltprüfung zum Bebauungsplans Nr. 261/Na untersucht. Erhebliche nachteilige
Auswirkungen können dabei ausgeschlossen werden. Daher erfolgt die Einstufung in
die Konfliktklasse 0 (keine; nicht erheblich).
Eine erhebliche Belästigung durch Gerüche auch aufgrund des optionalen Einsatzes
von Biomasse als Brennstoff wurde auf der Ebene des Bebauungsplans geprüft und
kann ausgeschlossen werden. Daher erfolgt die Einstufung in die Konfliktklasse 0 (keine; nicht erheblich).
Begründung TEIL B
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Umweltbericht zur Begründung _ Teil B _ 125. FNP-Änderung
Bebauungsplan aufzeigen, können dabei die Anforderungen des gesundheitsbezoge-
125. FNP-Änderung
Umweltbericht
Auch im Hinblick auf den Schallschutz wurde auf der Ebene des Bebauungsplans nachgewiesen, dass ein Braunkohlenkraftwerk im Geltungsbereich der Planänderung realisiert werden kann, ohne dass Konflikte mit den Anforderungen des Schallschutzes erkennbar sind. Die Auswirkungen werden daher in die Konfliktklasse 1 (gering; nicht
erheblich) eingestuft.
Die Umweltauswirkungen, die sich durch den Verkehr in der Folge der Baustelleneinrichtung ergeben und im Rahmen der Umweltprüfung zum Bebauungsplan geprüft
werden, sind insgesamt in die Konfliktklasse 0 (keine; nicht erheblich) einzustufen.
Die möglichen Auswirkungen durch die Verschattung wurden im Rahmen der Bebauungsplanung überprüft und in die Konfliktklasse 0 (keine; nicht erheblich) eingestuft.
Eine optische bedrängende Wirkung kann für alle untersuchten Ortschaften im Untersuchungsgebiet ausgeschlossen werden. Nichtsdestotrotz ist eine Veränderung des
visuellen Eindrucks möglich, die aber durch entsprechende Maßnahmen verringert
werden kann. Daher erfolgt die Einstufung in die Konfliktklasse 2 (mittel; erheblich
Die Auswirkungen der Lichtimmissionen wurden im Rahmen der Umweltprüfung zum
Bebauungsplan Nr. 261/Na erfasst und in die Konfliktklasse 1 (gering; nicht erheblich)
eingestuft.
Die Betrachtung der Umweltauswirkungen durch elektromagnetische Felder, die auf
der Ebene der Bebauungsplanung erfolgt, hat ergeben, dass diese nicht relevant sind.
Daher werden diese in die Konfliktklasse 0 (keine; nicht erheblich) eingestuft.
Da auf regionaler und örtlicher Ebene landwirtschaftliche Flächen auch weiterhin in
großem Umfang zur Verfügung stehen, wird der Verlust der landwirtschaftlichen Nutzflächen im Geltungsbereich der 125. FNP-Änderung in die Konfliktklasse 1 (gering;
nicht erheblich) eingestuft.
Da Beeinträchtigungen der landwirtschaftlichen Nutzungen im Umfeld durch Luftschadstoffe im Rahmen der Umweltprüfung auf der Ebene des Bebauungsplans ausgeschlossen werden können, erfolgt die Einstufung der Auswirkungen in die Konfliktklasse 0 (keine; nicht erheblich).
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jedoch kompensierbar).
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Umweltbericht
Beeinträchtigungen der landwirtschaftlichen Nutzungen durch Verschattung im Umfeld des geplanten Kraftwerks ergeben sich nicht. Daher werden diese in die Konfliktklasse 0 (keine; nicht erheblich) eingestuft.
Die Auswirkungen auf die Erholungsfunktion sind aufgrund der geringen Wertigkeit
des Gebietes für die Erholung, sowie der geringfügigen Beeinträchtigung in die Konfliktklasse 1 (gering; nicht erheblich) einzustufen.
Die sich durch den Baustellenbetrieb ergebenden Auswirkungen auf das Schutzgut
Mensch werden insbesondere aufgrund der zeitlichen Beschränkung bis zur Aufnahme
des kommerziellen Betriebs eines Kraftwerks in die Konfliktklasse 1 (gering; nicht erheblich) eingestuft.
Negative Auswirkungen aufgrund der Unterbringung von Bauarbeitern und Montagepersonal in der umliegenden Region sind nicht zu befürchten. Daher erfolgt die Einstufung in die Konfliktklasse 0 (keine; nicht erheblich).
Schutzgut Tiere, Pflanzen und biologische Vielfalt
Auswirkungen auf die Schutzgüter Tiere, Pflanzen und biologische Vielfalt ergeben sich
insbesondere durch die beabsichtigte der Nutzungsänderung von Flächen im Plangebiet. Hierbei ist zu unterscheiden zwischen Umweltauswirkungen, die sich dauerhaft
im Bereich der Sonderbaufläche „Braunkohlenkraftwerk“ ergeben und solchen, die
lediglich temporär während der Bauphase durch die Nutzung der Baustelleneinrichtungsflächen auftreten.
Die betriebsbedingt auftretenden möglichen Umweltauswirkungen durch Luftschadstoffimmissionen, Stoffeinträge sowie Schall- und Lichtimmissionen werden im Rahmen der Umweltprüfung zum Bebauungsplan Nr. 261/Na detailliert untersucht, der
parallel zur Änderung Nr. 125 des Flächennutzungsplans aufgestellt wird. Aus diesem
Grund erfolgt im Rahmen dieser Umweltprüfung eine Bezugnahme auf die Ergebnisse
der Umweltprüfung im Bebauungsplan.
Dies gilt auch für die artenschutzrechtliche Prüfung sowie die Ergebnisse der FFHVerträglichkeitsprüfung, die gleichfalls im Rahmen der Umweltprüfung zum Bebauungsplan Nr. 261/Na detailliert dargestellt werden.
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Umweltbericht zur Begründung _ Teil B _ 125. FNP-Änderung
5.2
125. FNP-Änderung
Umweltbericht
5.2.1 Untersuchungsraum
Der Untersuchungsraum (vgl. Abbildung 9) bezieht sich zunächst auf den unmittelbaren Geltungsbereich der 125. FNP-Änderung. Darüber hinaus werden Auswirkungen
betrachtet, die im angrenzenden Nahbereich in einer Entfernung bis zu 500 m um den
Eingriffsort möglich sind. Dieser Untersuchungsraum liegt auch der artenschutzrechtlichen Prüfung zugrunde.
Untersuchungsraum Schutzgut Tiere, Pflanzen und biologische Vielfalt.
Umweltbericht zur Begründung _ Teil B _ 125. FNP-Änderung
Abbildung 9:
Quelle: KBFF 2012a
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125. FNP-Änderung
Umweltbericht
5.2.2 Umweltmerkmale und derzeitiger Umweltzustand
5.2.2.1 Biotoptypen und -vernetzung
Der Großteil des Plangebietes wird von landwirtschaftlich intensiv genutzten Flächen
eingenommen. Die Felder sind großflächig und infolge der Unkrautbekämpfung ist der
Besatz an Wildpflanzen gering und findet sich meist an den Rändern zu den Wegen
und anderen Nutzungsstrukturen. Durch die hohe Nutzungsintensität ist das Artenspektrum von Tieren deutlich eingeschränkt. Die Ackerflächen weisen meist ungünstige Lebensraumbedingungen auf, die jedoch den angepassten Offenlandarten, wie z.B.
Feldlerche, genügen können (SMEETS 2012b).
Westlich der B 477 befindet sich eine große Parkplatz- und Lagerfläche. Diese Fläche ist
z.T. versiegelt, Teilbereiche sind mit Rasen bewachsen. Da für diese Fläche eine Rückbauverpflichtung besteht, wird sie im Weiteren als Ackerfläche gewertet. Zwischen
dieser Parkplatzfläche und der B 477 befindet sich noch eine Böschungsfläche, die mit
Ruderalarten bewachsen ist (SMEETS 2012b).
Nord-Süd-Bahn sowie entlang des Gillbachs befinden sich begleitende Baum- und
Strauchreihen sowie Einzelbäume und Hecken. Der Bereich um den "Klein Mönchhof"
angrenzend an das Plangebiet zeichnet sich neben überbauten Flächen durch parkähnliche Bestände und Grünanlagen aus (SMEETS 2012b).
Bewertung
Als Wert- und Funktionselemente besonderer Bedeutung werden prinzipiell naturnahe, ältere, seltene oder vergleichsweise geringen Nutzungseinflüssen unterliegende
Biotope eingestuft. Diese Wertsetzung kann im vorliegenden Fall nur wenigen Biotoptypen zugewiesen werden. Zu berücksichtigen sind hierbei die Gehölzbestände östlich
des Gillbachs sowie die älteren Gehölzbestände im Bereich des "Klein Mönchhofs" angrenzend an das Plangebiet. Allerdings sind auch diese Areale nicht frei von nutzungsbedingten Belastungen, die aus dem angrenzenden Umfeld herrühren. Vollkommen
unbeeinflusste Landschaftsteile mit natürlichen oder naturnahen Biotopkomplexen,
denen
ein
herausragender
Begründung TEIL B
I
Wert
beizumessen
Vorentwurf (30.07.2012)
ist,
bestehen
I
nicht.
Den
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Umweltbericht zur Begründung _ Teil B _ 125. FNP-Änderung
Entlang der B 477, der L 279n, der Grubenanschlussbahn Fabrik Fortuna Nord und der
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Umweltbericht
Gehölzbeständen entlang der Straßen und Wege wird eine mittlere Bedeutung beigemessen. Bei diesen Gehölzstrukturen ist die Bedeutung z.B. als Nisthabitat für Vögel
aufgrund der Belastungen durch den Autoverkehr und den Bahnverkehr geringer. Diesen Gehölzstrukturen wird aber eine lokale Bedeutung für die Vernetzung beigemessen, da sie einen wichtigen Beitrag zur Bereicherung der biologischen Vielfalt leisten
und sie in gewisser Weise auch einen Sicht-, Schall- und Immissionsschutz darstellen
(SMEETS 2012b).
5.2.2.2 Faunistische Lebensräume
Das Plangebiet beinhaltet aufgrund der landwirtschaftlichen Nutzung vorwiegend potenzielle Lebensräume für Arten des Offenlandes. Flächige Gehölzstrukturen sind angrenzend an das Plangebiet im Bereich des Gillbachs sowie im Bereich "Klein
Mönchhof" vorhanden. Laubholzreiche Gehölzstrukturen mit älterem Gehölzbestand
entlang der Grubenanschlussbahn Fabrik Fortuna Nord, der Nord-Süd-Bahn und den
Straßen (B 477, L 279n), dienen als Leitstrukturen, als Brut- und Nahrungshabitate für
nen auch die parkähnlichen Gehölzbestände im Bereich des "Klein Mönchhof" angrenzend an das Plangebiet. Auch Fließgewässer, wie der Gillbach mit angrenzenden Wiesen- und Ufergehölzstrukturen westlich des Plangebietes, dienen als Leitstrukturen
und als Nahrungshabitat für die Avifauna und wirken sich positiv auf die biologische
Vielfalt aus (SMEETS 2012b).
Im Rahmen der faunistischen Erfassungen wurden insgesamt 75 Vogelarten nachgewiesen, wobei 51 Arten als Brutvögel und 24 Arten als Nahrungsgast oder Durchzügler
auftraten (KBFF 2012a).
In Bezug auf die Säugetiere wurden im Rahmen der Bestandserfassung mindestens
sechs Fledermausarten im Jahr 2010 nachgewiesen. Die Ackerflächen im Plangebiet
werden von den Fledermäusen sporadisch höchstens als Nahrungs- und Transferraum
aufgesucht. Die gehölzbestandenen Bereiche werden als Leitlinie genutzt, auf der auch
Nahrungsflüge möglich sind. Quartiere werden innerhalb des Plangebietes und auch
im angrenzenden Baumbestand am Gillbach ausgeschlossen (KBFF 2012a; SMEETS
2012b).
Begründung TEIL B
I
Vorentwurf (30.07.2012)
I
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Umweltbericht zur Begründung _ Teil B _ 125. FNP-Änderung
die Avifauna und fördern die biologische Vielfalt. Als Brut- und Nahrungshabitate die-
125. FNP-Änderung
Umweltbericht
Die Gehölzbestände sind überdies Lebensraum für Kleinsäuger. Der Feldhamster wurde im Rahmen der Erfassungen auf den Ackerflächen nicht nachgewiesen (KBFF
2012a).
Weiterhin dienen die Fließgewässer sowie die Stillgewässer (Regenrückhaltebecken) in
der Nähe des Plangebietes gewässerliebenden Tieren, z.B. den Libellen als Lebensraum. In einer Pfütze westlich des Gillbachs wurde die Wechselkröte (ein Individuum)
nachgewiesen (KBFF 2012a).
Geeignete Lebensräume für Reptilien sind in der Nähe des Plangebietes nur vereinzelt,
z.B. im Bereich der Bahntrassen, vorhanden (KBFF 2012a).
Bewertung
Aufgrund der habitatstrukturellen Gliederung des Plangebietes (kein Wald, kein Altbaumbestand, intensiv genutzte Agrar- und Gewerbeflächen) und der bestehenden
Störwirkungen (Kraftwerk, Straßen, Bahntrasse) ist die Artendiversität gering bis mittel
(SMEETS 2012b).
raum nachgewiesen worden. Die Flächen des Plangebietes werden jedoch als geringwertig für Fledermäuse eingestuft, da sie nur sporadisch als Nahrungs- und Transferraum aufgesucht werden. Die angrenzenden Gehölzbereiche haben dagegen eine
deutlich höhere Bedeutung für Fledermäuse als die offenen Ackerfluren. Quartiere
werden sowohl innerhalb der Sonderbaufläche als auch auf den Baustelleneinrichtungsflächen ausgeschlossen (SMEETS 2012b).
Auch in Hinblick auf Brutvögel ist die Bedeutung des Plangebiets als gering bis mittel
einzustufen. Von den insgesamt im faunistischen Untersuchungsraum erfassten Vogelarten sind 30 Arten als planungsrelevant einzustufen. Auf der Sonderbaufläche
„Braunkohlenkraftwerk“ selbst treten keine planungsrelevanten Vogelarten auf. In der
östlich gelegenen temporär genutzten Baustelleneinrichtungsfläche kommt die Feldlerche als Brutvogel mit drei Paaren vor. Im unmittelbaren Umfeld der temporär genutzten Baustelleneinrichtungsfläche, im Bereich des Bahndammes innerhalb des
Plangebietes, tritt zudem die Nachtigall als Brutvogel auf (SMEETS 2012b).
Begründung TEIL B
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Umweltbericht zur Begründung _ Teil B _ 125. FNP-Änderung
Insgesamt sind mindestens sechs Fledermausarten im faunistischen Untersuchungs-
125. FNP-Änderung
Umweltbericht
5.2.2.3 Geschützte und schutzwürdige Teile von Natur und Landschaft
Innerhalb des Plangebietes bestehen weder geschützte noch schutzwürdige Teile von
Natur und Landschaft. Angrenzend bzw. im nahen Umfeld des Plangebietes sind folgende geschützte und schutzwürdige Teile von Natur und Landschaft vorhanden
(SMEETS 2012b):
Landschaftsschutzgebiete:
LSG 2.2-4
LSG Gillbachtal
LSG 2.2-5
LSG Totengraben
Gesetzlich geschütztes Biotop:
GB-4906-401
Teilstrecke des Gillbachs beim Groß Mönchhof.
Gesetzlich geschützte Alleen
Allee an der B 477
Schutzgebiete des Europäischen Netzes Natura 2000 sind innerhalb des Plangebietes
und seinem näheren Umfeld nicht vorhanden. Das dem Plangebiet nächstgelegene
FFH-Gebiet (FFH-Gebiet Königsdorfer Forst, DE-5006-301) befindet sich in ca. 7 km
Entfernung.
5.2.2.5 Vorbelastungen
Im Untersuchungsgebiet bestehen Vorbelastungen durch:
Luftschadstoffe,
Eutrophierende und versauernde Stoffeinträge und
Schall.
Diese Vorbelastungen wurden bereits im Rahmen der Umweltprüfung zur 5. RPlanÄnderung im Zuge der Betrachtung des Schutzgutes Tiere und Pflanzen sowie biologische Vielfalt ermittelt (Bezirksregierung Köln 2012a) und sind darüber hinaus auch Ge-
Begründung TEIL B
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Umweltbericht zur Begründung _ Teil B _ 125. FNP-Änderung
5.2.2.4 Schutzgebiete des Europäischen Netzes „Natura 2000“
125. FNP-Änderung
Umweltbericht
genstand der FFH-Verträglichkeitsuntersuchung zum Flächennutzungsplan (TÜV Nord
Systems 2012b).
5.2.3 Prognose über die Entwicklung des Umweltzustandes bei Nichtdurchführung der
Planung
Bei Nichtdurchführung der Planung ist davon auszugehen, dass sich der derzeitige
Umweltzustand nicht relevant verändert – soweit er durch den Betrieb des Kraftwerks
Niederaußem beeinflusst wird.
Eine geringfügige Verbesserung der Belastung durch Luftschadstoffimmissionen, Stoffeinträge und Schallimmissionen ist ab Januar 2013 nach Stilllegung der beiden 150MW-Blöcke (A und B) am Standort Niederaußem zu erwarten.
5.2.4 Prognose bei Durchführung der Planung
Der Betrachtung der Umweltauswirkungen liegt die dauerhafte Nutzungsänderung
kohlenkraftwerk" sowie die temporäre Nutzungsänderung landwirtschaftlicher Flächen
im Bereich der Baustelleneinrichtungsflächen zugrunde.
Dabei wird auch davon ausgegangen, dass die bestehenden vier 300-MW-Blöcke (C bis
F) am Standort Niederaußem im Zusammenhang mit der Realisierung des Braunkohlenkraftwerks stillgelegt werden.
5.2.5 Bewertungsmaßstäbe
Die Schutzziele für den Freiraumbereich aus dem LEP NRW (vgl. Kapitel 3.2.1.1) sowie
dem Regionalplan wurden bereits in Kapitel 3.2.1.2 dargestellt. Diese werden ergänzt
durch Vorgaben der Landschaftsplanung, die in Kapitel 3.2.3 dargestellt wurden.
Das Bundesnaturschutzgesetz formuliert in § 1 die mit dem Gesetz verfolgten Ziele des
Naturschutzes und des Umweltschutzes, nämlich den Schutz, die Pflege und Entwicklung und ggf. die Wiederherstellung von Natur und Landschaft in besiedelten und
unbesiedelten Bereichen. Im Hinblick darauf sollen dauerhaft:
Begründung TEIL B
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Umweltbericht zur Begründung _ Teil B _ 125. FNP-Änderung
bislang landwirtschaftlich genutzter Flächen im Bereich der Sonderbaufläche "Braun-
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Umweltbericht
die Leistungs- und Funktionsfähigkeit des Naturhaushalts,
die Regenerationsfähigkeit und nachhaltige Nutzungsfähigkeit der Naturgüter,
die Tier- und Pflanzenwelt einschließlich ihrer Lebensstätten und Lebensräume
sowie
die Vielfalt, Eigenart und Schönheit sowie der Erholungswert von Natur und
Landschaft
gesichert werden.
Diese Ziele des Naturschutzes und der Landschaftspflege sind gemäß § 2 Abs. 1
BNatSchG insbesondere nach Maßgabe folgender Grundsätze zu verwirklichen, soweit
es im Einzelfall zur Verwirklichung erforderlich, möglich und angemessen ist:
Der Naturhaushalt ist in seinen räumlich abgrenzbaren Teilen so zu sichern, dass
die den Standort prägenden biologischen Funktionen, Stoff- und Energieflüsse
sowie landschaftlichen Strukturen erhalten, entwickelt oder wiederhergestellt
werden.
Die Naturgüter sind, soweit sie sich nicht erneuern, sparsam und schonend zu
Unvermeidbare Beeinträchtigungen von Natur und Landschaft sind insbesondere
durch Förderung natürlicher Sukzession, Renaturierung, naturnahe Gestaltung,
Wiedernutzbarmachung oder Rekultivierung auszugleichen oder zu mindern.
Zur Sicherung der Leistungs- und Funktionsfähigkeit des Naturhaushalts ist die
biologische Vielfalt zu erhalten und zu entwickeln. Sie umfasst die Vielfalt an Lebensräumen und Lebensgemeinschaften, an Arten sowie die genetische Vielfalt
innerhalb der Arten.
Die wild lebenden Tiere und Pflanzen und ihre Lebensgemeinschaften sind als
Teil des Naturhaushalts in ihrer natürlichen und historisch gewachsenen Artenvielfalt zu schützen. Ihre Biotope und ihre sonstigen Lebensbedingungen sind zu
schützen, zu pflegen, zu entwickeln oder wiederherzustellen.
Auch im besiedelten Bereich sind noch vorhandene Naturbestände, wie Wald,
Hecken, Wegraine, Saumbiotope, Bachläufe, Weiher sowie sonstige ökologisch
bedeutsame Kleinstrukturen zu erhalten und zu entwickeln.
Unbebaute Bereiche sind wegen ihrer Bedeutung für den Naturhaushalt und für
die Erholung insgesamt und auch im Einzelnen in der dafür erforderlichen Größe
Begründung TEIL B
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Umweltbericht zur Begründung _ Teil B _ 125. FNP-Änderung
nutzen.
125. FNP-Änderung
Umweltbericht
und Beschaffenheit zu erhalten. Nicht mehr benötigte versiegelte Flächen sind zu
renaturieren oder, soweit eine Entsiegelung nicht möglich oder nicht zumutbar
ist, der natürlichen Entwicklung zu überlassen.
Neben den Zielen und Grundsätzen des BNatSchG sind die Schutzverordnungen zu den
Schutzgebieten nach den §§ 19 bis 23 des Landschaftsgesetzes NRW zu berücksichtigen.
Folgende Wirkfaktoren, Bewertungskriterien sowie Erheblichkeitsschwellen ergeben
sich bei der Betrachtung im Rahmen der Umweltprüfung zur 125. FNP-Änderung für
das Schutzgut Tiere, Pflanzen und biologische Vielfalt.
Bewertungskriterien und Erheblichkeitsschwellen für das Schutzgut Tiere, Pflanzen
und biologische Vielfalt
Wirkfaktor
Flächeninanspruchnahmen
Bewertungskriterium
Flächengröße
Sonstige
Störwirkungen
Erheblichkeitsschwelle/
Bewertung
Begründung/
Quelle
Bewertung
verbal-argumentativ
-
Bewertung
Verbal-argumentativ
-
Eigene Darstellung
5.2.5.1 Flächeninanspruchnahme
Der Geltungsbereich der 125. FNP-Änderung erfasst rund 61 ha. Bei den überplanten
Flächen handelt es sich überwiegend um intensiv landwirtschaftlich genutzte Ackerflächen mit geringer Wertigkeit als Biotope. Im Bereich der Sonderbaufläche „Braunkohlenkraftwerk“ können hiervon (entsprechend den Festsetzungen des Bebauungsplans)
rund 22,4 ha baulich dauerhaft in Anspruch genommen. Abzüglich der bereits vorhandenen Verkehrsflächen im Plangebiet (4 ha) werden die restlichen landwirtschaftlichen
Flächen temporär für die Baustelleneinrichtung (31,3 ha, davon rund 27 ha nutzbar)
sowie die Fläche für die Abwasserbeseitigung (0,9 ha) beansprucht. Auf rund 10,5 ha
werden in Folge des Rückbaus der Baustelleneinrichtungsflächen (B 1.1, B 1.2 und B 2)
Grünflächen zum Ausgleich der Eingriffe in Natur und Landschaft angelegt. Die für die
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Umweltbericht zur Begründung _ Teil B _ 125. FNP-Änderung
Tabelle 8:
125. FNP-Änderung
Umweltbericht
Baustelleneinrichtungsfläche B 3 in Anspruch genommene Fläche wird nach dem
Rückbau wieder als landwirtschaftliche Flächen zur Verfügung stehen (20,7 ha).
Schutzgebiete
Schutzgebietsflächen oder gesetzlich geschützte Biotope sind durch die Planänderung
flächenmäßig nicht betroffen. Lediglich der als Biotopverbundfläche gekennzeichnete
Streifen östlich des Gillbachs wird in Teilbereichen durch den Geltungsbereich erfasst.
Dabei handelt es sich mit Ausnahme einer kleinen Fläche für ein Regenrückhalte- und
Regenklärbecken um Baustelleneinrichtungsflächen, die nach der Errichtung und der
Aufnahme des kommerziellen Betriebs eines Kraftwerks wieder als Grünfläche genutzt
werden.
Naturhaushalt
Durch die Nutzungsänderungen zur Vorbereitung der Errichtung eines neuen Braunkohlenkraftwerkes werden Flächenverluste wie auch randliche Störungen verursacht.
chen und Saumstrukturen betroffen. In geringem Maße gehen auch Teilflächen höherwertiger Biotoptypen verloren, die insbesondere durch Alter und Artenzusammensetzung gekennzeichnet sind. Dabei handelt es sich um Böschungsbereiche entlang der
Verkehrswege, die von einem Kraftwerksbau nicht unmittelbar betroffen, aber
randlich gestört werden. Insgesamt sind durch die Errichtung eines neuen Braunkohlenkraftwerks Wert- und Funktionselemente von allgemeiner bis mittlerer Bedeutung
betroffen (SMEETS 2012b).
Durch die Nutzungsänderung im Geltungsbereich ergibt sich bezogen auf den Naturhaushalt der Fläche des Plangebiets ohne Baustelleneinrichtungsflächen ein Eingriff in
Natur und Landschaft, der entsprechend der numerischen Bewertung von Eingriffen in
Natur und Landschaft ein Defizit von 469.610 Wertpunkten aufweist. Für die temporär
genutzten Baustelleneinrichtungsflächen im Freiraum ergibt sich bei numerischer Bewertung ein Defizit von 376.298 Wertpunkten. Aufgrund der temporären Nutzung wird
davon ausgegangen, dass nach ca. 8 bis 10 Jahren die Baustelleneinrichtungsflächen
wieder geräumt werden und der ursprüngliche Zustand hergestellt wird. Insgesamt
ergibt sich durch die Nutzungsänderung zur Anlage eines neuen Kraftwerks und der
Begründung TEIL B
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Umweltbericht zur Begründung _ Teil B _ 125. FNP-Änderung
Hiervon sind überwiegend Offenlandbereiche und in geringem Umfang Verkehrsflä-
125. FNP-Änderung
Umweltbericht
temporären Nutzungsänderungen im Bereich der Baustelleneinrichtungsflächen ein
Defizit von 845.907 Wertpunkten. Dies entspricht einem Kompensationsbedarf von ca.
21,1 ha bei Aufwertung eines Ackers mit der Wertstufe 2 auf einen Laubholzforst mit
der Wertstufe 6 (SMEETS 2012b).
Faunistische Lebensräume
Im Geltungsbereich der Änderung des Flächennutzungsplans kann es zur Betroffenheit
von Vogelarten insbesondere der offenen Feldflur kommen. Es handelt sich hierbei z.B.
um die Feldlerche, die im Plangebiet brütet. Verbreitete und in ihren ökologischen
Ansprüchen wenig spezialisierte Arten können dabei auf geeignete Lebensräume in der
Umgebung ausweichen. Bei der Feldlerche wird das Angebot an Fortpflanzungs- und
Ruhestätten im Raum jedoch abnehmen (SMEETS 2012b).
Weiterhin sind Arten betroffen, die in den Gehölzbereichen angrenzend an das Plangebiet brüten. Durch Störwirkungen, die durch den Baustellenverkehr oder den Menschen unmittelbar ausgelöst werden, können Arten in ihrem Lebensraum eingeverbreitet Vögel sowie die planungsrelevante Nachtigall brüten, können Störungen
einwirken. Auch bei weiteren Tiergruppen (z.B. Amphibien) kann es im Plangebiet zu
einer Gefährdung von Individuen und ihren Entwicklungsstadien kommen (SMEETS
2012b).
5.2.5.2 Luftschadstoffimmissionen und Stoffeinträge
Die detaillierte Ermittlung der betriebsbedingten Luftschadstoffimmissionen erfolgt im
Rahmen der Umweltprüfung auf der Ebene des Bebauungsplans, der über entsprechende Festsetzungen diese Wirkfaktoren maßgeblich beeinflusst. Für das Schutzgut
Tiere, Pflanzen und biologische Vielfalt können erhebliche Umweltauswirkungen durch
Luftschadstoffimmissionen ausgeschlossen werden.
Andere oder zusätzliche Umweltauswirkungen haben sich im Rahmen der Umweltprüfung zur 125. FNP-Änderung nicht ergeben.
Begründung TEIL B
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schränkt werden. Vor allem auf die Gehölzstrukturen entlang des Bahndamms, an dem
125. FNP-Änderung
Umweltbericht
5.2.5.3 Artenschutzrechtliche Belange
Die detaillierte Betrachtung der artenschutzrechtlichen Belange erfolgt im Rahmen der
Umweltprüfung zum Bebauungsplan auf der Grundlage des artenschutzrechtlichen
Fachbeitrages (KBFF 2012a). Auswirkungen können sich auf Fledermausarten, Haselmaus, Amphibien und verschiedene Vogelarten ergeben. Diese können jedoch durch
artenschutzrechtliche Maßnahmen vermieden bzw. kompensiert werden, die im Einzelnen im artenschutzrechtlichen Fachbeitrag aufgeführt sind (KBFF 2012a).
Andere oder zusätzliche Umweltauswirkungen im Hinblick auf den Artenschutz haben
sich im Rahmen der Umweltprüfung zur Änderung des Flächennutzungsplans nicht
ergeben.
5.2.5.4 Auswirkungen auf Natura 2000-Gebiete
Beeinträchtigungen der Erhaltungsziele und Schutzzwecke von Natura 2000-Gebieten
im Untersuchungsraum können ausgeschlossen werden. Die Ergebnisse der FFHin dem entsprechenden Gutachten (TÜV Nord 2012b) dargestellt.
5.2.6 Maßnahmen zur Vermeidung, Verminderung und zum Ausgleich von nachteiligen
Auswirkungen
Durch Minimierung der Vorhabensfläche (Sonderbaufläche „Braunkohlenkraftwerk“)
in Verbindung mit der Nutzung der Flächen des Bestandskraftwerkes für Infrastruktureinrichtungen und der Mitnutzung bestehender dortiger Infrastruktureinrichtungen
kann die Anlage auf einer vergleichsweisen kleinen Fläche errichtet werden, wodurch
der Flächenverbrauch minimiert wird.
Weitere Möglichkeiten zur Vermeidung werden genutzt, indem das Plangebiet so abgegrenzt wird, dass das benachbarte Landschaftsschutzgebiet „Gillbachtal“ geschont
werden kann. Somit werden die Gehölzstrukturen entlang des Gillbachs sowie im Bereich des "Klein Mönchhofs" erhalten. Die Gehölzstrukturen entlang der B 477 erfahren keine wesentliche Beeinträchtigung, sondern werden in die künftige Eingrünung
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Verträglichkeitsuntersuchung werden zusammenfassend in Kapitel 4 sowie ausführlich
125. FNP-Änderung
Umweltbericht
eingebunden. Gehölzbestände mit hoher ökologischer Wertigkeit werden somit ausgenommen (SMEETS 2012b).
Innerhalb vorübergehend baubedingt beanspruchter Flächen wird die bisherige Situation nach Beendigung der Bautätigkeit wiederhergestellt (B 3) oder die Baustelleneinrichtungsflächen werden gemäß der Darstellung des Flächennutzungsplans als Grünflächen mit der Zweckbestimmung Ausgleichsfläche gestaltet (B 1.1, B 1.2, B 2). Durch
die zusätzliche Eingrünung auf den zunächst als Baustelleneinrichtungsflächen genutzten Flächen wird eine Minderung der Störung des Landschaftsbildes im unmittelbaren
Randbereich beabsichtigt (SMEETS 2012b).
Trotz der Lage auf intensiv genutzten Ackerflächen sind Verluste von Vogelhabitaten
im Rahmen der Baufeldfreimachung potenziell möglich. Das Roden von Gehölzen oder
das Abschieben der Vegetationsschicht (Bodenbrüter) kann aber außerhalb der Brutzeit erfolgen, so dass es infolge der Baumaßnahme nicht zu einer Zerstörung belegter
Nist-, Brut-, Wohn- und Zufluchtsstätten kommt (SMEETS 2012b).
Innerhalb des Plangebiets werden Grünflächen festgesetzt, die nach Abschluss der
Nutzung als Baustelleneinrichtungsfläche dann als Ausgleichsflächen zur Verfügung
stehen (B 1.1, B 1.2 und B 2). Die Fläche B 1.1 und der westliche Bereich der Fläche
B 1.2 werden mit heimischen Gehölzen aufgeforstet, um ein neues Braunkohlenkraftwerk im Plangebiet in die Landschaft einzubinden und eine Abschirmung in Richtung
des "Groß Mönchhofs" zu erzielen. Im östlichen Bereich der Fläche B 1.2 ist die Anlage
einer extensiv genutzten Wiese vorgesehen. Auf der Fläche B 2 ist eine randliche Bepflanzung mit heimischen Sträuchern vorgesehen, der übrige Bereich wird der Sukzession überlassen. Mit dieser Maßnahme können 322.512 Wertpunkte erreicht werden.
Die Fläche B 3 wird nach Beendigung der Bautätigkeiten wieder als landwirtschaftliche
Fläche nutzbar sein. Die restlichen 523.395 Wertpunkte werden außerhalb des Plangebietes realisiert (SMEETS 2012b).
Begründung TEIL B
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Ausgleich innerhalb des Plangebiets
125. FNP-Änderung
Umweltbericht
Ausgleich außerhalb des Plangebiets
Zusätzliche Maßnahmen zum Ausgleich erfolgen außerhalb des Plangebiets. Hierbei
handelt es sich z.B. um landschaftliche Gehölzpflanzungen, die neben den landschaftlichen (Sichtschutz) und ökologischen Aspekten auch der Naherholung Raum bieten.
Unter Beachtung des räumlichen Zusammenhangs und der festgestellten Betroffenheit
von Landschaftsteilen werden Flächen im nahen Umfeld bzw. in einer Lage gewählt,
auf denen die Maßnahmen effektiv zu einer hohen Aufwertung der Landschaft und
gleichzeitig in hohem Maße zur Abschirmung eines neuen Braunkohlenkraftwerks gegenüber den nächstgelegenen Wohnsiedlungsbereichen führen. Solche Maßnahmen
schränken einerseits die Einsehbarkeit eines neuen Braunkohlenkraftwerks, aber auch
des vorhandenen Kraftwerks spürbar ein. Andererseits stärken sie als nutzbare Grünflächen in ganz erheblichem Maße das Angebot für die landschaftsgebundene, wohnungsnahe Erholung (SMEETS 2012b).
Artenschutzrechtliche Maßnahmen
gene Ausgleichsmaßnahmen (CEF-Maßnahmen) erforderlich, die dem funktionalen
Ausgleich möglicher Beeinträchtigungen faunistischer Lebensräume dienen. Diese
müssen frühzeitig angelegt werden, um einen Ausweichlebensraum zu schaffen, noch
bevor sich die Beeinträchtigung auf die betroffenen Arten auswirken kann. Insbesondere für die Feldlerche sind Maßnahmen zur Verbesserung der Feldflur in der Umgebung vorgesehen. Am Maßnahmenstandort führt dies zu einer Dichtesteigerung bei
der Feldlerche. Zur Optimierung sind beispielsweise die Anlage von Feldrainen, Stilllegungsstreifen oder artenreiche Krautstreifen denkbar (SMEETS 2012b).
Für die planungsrelevante Nachtigall werden unterholz- und strukturreiche Hecken,
Gehölze oder vergleichbare Flächen als Ausweichlebensraum angelegt. Alternativ werden ggf. bestehende Gehölze durch Auflichtung und Strukturanreicherung optimiert.
Die Vorlaufzeit für die Neuherstellung von Flächen wird mit 5-8 Jahren angegeben, die
Vorlaufzeit bei bestehenden Gehölzen liegt bei ca. 2-3 Jahren (SMEETS 2012b).
Eine detaillierte Darstellung der durchzuführenden Einzelmaßnahmen ist dem Artenschutzrechtlichen Fachbeitrag zu entnehmen (KBFF 2012a).
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Aufgrund der möglichen Beeinträchtigung planungsrelevanter Arten sind sog. vorgezo-
125. FNP-Änderung
Umweltbericht
Zusätzliche Ausgleichsflächen und Ausgleichsmaßnahmen
Ein über die zuvor genannten Kompensationsmaßnahmen hinaus noch verbleibender
Kompensationsbedarf kann auf zusätzlichen Ausgleichsflächen außerhalb des Geltungsbereichs der 125. FNP-Änderung (SMEETS 2012b), gedeckt werden, die unter
anderem bevorzugt vor den umliegenden Ortschaften liegen sollen. Die Auswahl der
zusätzlichen Ausgleichsflächen erfolgt unter der Maßgabe, dass sie mit einer geordneten städtebaulichen Entwicklung, den Zielen der Raumordnung sowie den Zielen des
Naturschutzes und der Landschaftspflege vereinbar sind.
5.2.7 Zusammenfassende Bewertung Schutzgut Tiere, Pflanzen und biologische Vielfalt
Im Hinblick auf die mit der Errichtung eines Braunkohlenkraftwerks verbundene Flächeninanspruchnahme und dem damit verursachten Eingriff in den Naturhaushalt, die
durch die 125. FNP-Änderung ermöglicht werden, sind die Umweltauswirkungen als
erheblich einzustufen. Der Eingriff ist jedoch, wie in Kap. 5.2.6 dargestellt,
kompensierbar, weshalb nach derzeitigem Kenntnisstand keine erheblichen nachteiliklasse 2 (mittel; erheblich, jedoch kompensierbar).
Erhebliche nachteilige Auswirkungen auf Tiere, Pflanzen und die biologische Vielfalt
durch Luftschadstoffimmissionen und Stoffeinträge aus dem Betrieb eines Braunkohlenkraftwerks im Plangebiet sind vor dem Hintergrund der zu erwartenden Verringerung der Immissionsbelastungen auszuschließen. Die Auswirkungen durch Luftschadstoffimmissionen und Stoffeinträge werden daher, wie bei der Umweltprüfung im
Rahmen der Aufstellung des Bebauungsplans Nr. 261/Na, in die Konfliktklasse 0 (keine;
nicht erheblich) eingestuft.
Die sich aus der Errichtung und dem Betrieb eines Braunkohlenkraftwerks im Geltungsbereich der 125. FNP-Änderung ergebenden artenschutzrechtlichen Konflikte
können unter Berücksichtigung der vorgezogenen Ausgleichsmaßnahmen gelöst werden (vgl. Kap. 5.2.6). Daher erfolgt die Einstufung der Auswirkungen in die Konfliktklasse 2 (mittel; erheblich, jedoch kompensierbar).
Die Auswirkungen auf Natura 2000-Gebiete werden in die Konfliktklasse 0 (keine; nicht
erheblich) eingestuft.
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gen Auswirkungen verbleiben. Aus diesem Grund erfolgt die Einstufung in die Konflikt-
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Umweltbericht
5.3
Schutzgut Boden
Unmittelbare Auswirkungen auf das Schutzgut Boden ergeben sich insbesondere durch
die geplanten Nutzungsänderungen im Geltungsbereich der 125. FNP-Änderung. Hierbei ist zu unterscheiden zwischen Umweltauswirkungen, die sich dauerhaft aufgrund
der Nutzungsänderung im Bereich der Sonderbaufläche „Braunkohlenkraftwerk“ ergeben und denen, die lediglich temporär während der Bauphase durch die Nutzung der
Baustelleneinrichtungsflächen auftreten.
Die betriebsbedingt auftretenden möglichen Umweltauswirkungen auf das Schutzgut
Boden durch Luftschadstoffimmissionen und Stoffeinträge werden im Rahmen der
Umweltprüfung zum Bebauungsplan detailliert untersucht, der parallel zur Änderung
des Flächennutzungsplans aufgestellt wird. Aus diesem Grund erfolgt im Rahmen dieser Umweltprüfung nur eine kurze Bezugnahme auf die entsprechenden Ergebnisse
der Umweltprüfung im Bebauungsplan.
Die möglichen Auswirkungen auf das Schutzgut Boden durch temporäre und dauerhafte Flächeninanspruchnahmen werden für den Geltungsbereich der 125. FNP-Änderung
betrachtet.
5.3.2 Umweltmerkmale und derzeitiger Umweltzustand
Der Beschreibung der Umweltmerkmale und des derzeitigen Umweltzustandes des
Schutzgutes Boden liegen folgende Quellen zugrunde:
Bodenkarten: L 4904 Mönchengladbach, L 4906 Neuss, L 5104 Düren und L 5106
Köln) im Maßstab 1: 50.000,
Webbasierte Bodenkarte (www.tim-online.nrw.de),
Karte der schutzwürdigen Böden (Geologischer Dienst NRW 2004),
Geo- und umwelttechnische Vorerkundung (IBES 2010).
Darüber hinaus wird das Schutzgut Boden im Rahmen der Ermittlung des Ausgleichsbedarfs berücksichtigt (SMEETS 2012b).
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5.3.1 Untersuchungsraum
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Umweltbericht
5.3.2.1 Geologie
Im Rahmen der Baugrunderkundung wurden fünf Bohrungen im Geltungsbereich der
125. FNP-Änderung mit Tiefen zwischen 20 m bis 22 m niedergebracht. Die Bohrungen
ergaben für die Fläche folgenden Schichtenaufbau: Auffüllung, Lössschichten, Sande
und Kiese. Die Auffüllungen haben eine Mächtigkeit zwischen 0,8 – 1,3 m. Sie bestehen
aus Schichten von Sand, Kies und Schotter. Die Lössschichten reichen bis zu einer Tiefe
von 6,50 m unter GOK. Die Sand- und Kiesschichten wurden bis zur Endteufe von 22 m
erbohrt (IBES 2010).
Nach der Karte der Erdbebenzonen der Bundesrepublik Deutschland liegt Niederaußem in der Erdbebenzone 2 (Geologischer Dienst NRW 2006).
5.3.2.2 Böden
Der vorherrschende Boden innerhalb des Plangebiets ist die Parabraunerde (Bodentyp
L31), die stellenweise schwach pseudovergleyt sein kann. Im Umfeld des Gillbachs anzeichnen sich durch ein hohes bis sehr hohes landwirtschaftliches Ertragsvermögen
(Bodenwertzahlen zwischen 65 und 85), eine hohe bis sehr hohe Sorptionsfähigkeit,
eine hohe nutzbare Wasserkapazität sowie eine mittlere Wasserdurchlässigkeit aus
(SMEETS 2012b).
Im Geltungsbereich der 125. FNP-Änderung befinden sich keine nutzbaren oberflächennahen Rohstoffe (Bezirksregierung Köln 2012b).
Teilbereiche der Böden im Planänderungsgebiet und zwar etwa die Hälfte der
Vorhabensfläche (Sonderbaufläche „Braunkohlenkraftwerk“) sind, aufgrund einer
temporären Zwischennutzung als Baustelleneinrichtungsfläche für den Kraftwerksneubau Block K (BoA 1) in Niederaußem, bereits durch anthropogene Eingriffe beeinträchtigt. Auf dem bestehenden Kraftwerksgelände südlich des Plangebiets sind die natürlichen Bodenfunktionen durch Gebäude und sonstige bauliche Anlagen sowie durch
Wegeflächen weitgehend nicht mehr vorhanden. Auf diesen Flächen sind die natürlichen Bodenfunktionen bereits beeinträchtigt. Weiterhin sind Flächen im Südosten des
Untersuchungsraumes durch Wohnbebauung im Siedlungsbereich von Niederaußem
anthropogen überprägt (Bezirksregierung Köln 2012b).
Begründung TEIL B
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Vorentwurf (30.07.2012)
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Umweltbericht zur Begründung _ Teil B _ 125. FNP-Änderung
grenzend an den Untersuchungsraum treten Kolluvien auf (Bodentyp K3). Die Böden
125. FNP-Änderung
Umweltbericht
5.3.2.3 Bewertung der Bodenfunktionen
Die Bodentypen im Geltungsbereich der 125. FNP-Änderung sind als besonders
schutzwürdig einzustufen, da sie aufgrund ihrer hohen natürlichen Ertragsfähigkeit
eine Produktionsgrundlage für die Landwirtschaft darstellen. Solche Böden sind allerdings innerhalb des betroffenen Naturraums relativ häufig anzutreffen (SMEETS
2012b).
Aus naturschutzfachlicher Sicht stellen sie Wert- und Funktionselemente allgemeiner
Bedeutung dar, da sie weder besonders wichtige Standortbedingungen für die natürliche Vegetation noch besondere Seltenheit aufweisen (SMEETS 2012b).
Das Plangebiet weist keine Bedeutung als Rohstofflagerfläche auf (Bezirksregierung
Köln 2012a).
5.3.2.4 Altlasten
Hinweise auf Altlasten oder Altlastenverdachtsflächen im Geltungsbereich der 125.
tersuchung haben sich keine Hinweise auf Altlasten ergeben (IBES 2010).
5.3.2.5 Bodenbelastungen
Im Rahmen der Umweltprüfung zur 5. RPlan-Änderung wurde bereits eine Erfassung
der Vorbelastungen der Ackerböden vorgenommen. Im Ergebnis wurde hierbei festgestellt, dass im Planänderungsgebiet und im näheren Umfeld keine Belastung von
Ackerböden mit Schwermetallen vorliegt. Für die Ackerböden im Umfeld des Planänderungsgebiets ist somit festzustellen, dass nach § 8 Abs. 2 BBodSchG keine Besorgnis
einer schädlichen Bodenveränderung besteht (Bezirksregierung Köln 2012b).
5.3.3 Prognose über die Entwicklung des Umweltzustandes bei Nichtdurchführung der
Planung
Bei Nichtdurchführung der Planung ist davon auszugehen, dass sich der derzeitige
Umweltzustand nicht relevant verändert.
Begründung TEIL B
I
Vorentwurf (30.07.2012)
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Umweltbericht zur Begründung _ Teil B _ 125. FNP-Änderung
FNP-Änderung liegen nicht vor. Auch im Rahmen einer durchgeführten Baugrundun-
125. FNP-Änderung
Umweltbericht
Eine geringfügige Verbesserung des Stoffeintrags durch Luftschadstoffimmissionen ist
nach Stilllegung der beiden 150-MW-Blöcke (A und B) am Standort Niederaußem zu
erwarten.
5.3.4 Prognose bei Durchführung der Planung
Der Betrachtung der möglichen Umweltauswirkungen auf das Schutzgut Boden liegt
die dauerhafte Nutzungsänderung bislang landwirtschaftlich genutzter Flächen zu einer Sonderbaufläche „Braunkohlenkraftwerk“ sowie die temporäre Nutzungsänderung
landwirtschaftlicher Flächen zum Zwecke der Baustelleneinrichtung zugrunde. Diese
bilden die Grundlage für die Aufstellung des Bebauungsplans Nr. 261/Na im Parallelverfahren.
Dabei wird auch davon ausgegangen, dass die bestehenden vier 300-MW-Blöcke (C bis
F) am Standort Niederaußem im Zusammenhang mit der Realisierung eines neuen
Braunkohlenkraftwerks stillgelegt werden.
Das Bundes-Bodenschutzgesetz (BBodSchG) hat gemäß § 1 zum Ziel, nachhaltig die
Funktionen des Bodens zu sichern oder wiederherzustellen. Hierzu sind schädliche
Bodenveränderungen abzuwehren, Boden und Altlasten sowie hierdurch verursachte
Gewässerverunreinigungen zu sanieren und Vorsorge gegen nachteilige Einwirkungen
auf den Boden zu treffen. Bei Einwirkungen auf den Boden sollen Beeinträchtigungen
seiner natürlichen Funktionen sowie seiner Funktion als Archiv der Natur- und Kulturgeschichte so weit wie möglich vermieden werden. Die in den §§ 4 ff. BBodSchG ergänzend aufgeführten Grundsätze und Pflichten sind zu berücksichtigen. Die Schutzziele für den Freiraumbereich aus dem LEP NRW sowie dem RPlan wurden bereits in Kapitel 3.2.1 dargestellt.
Die Bewertung des Flächenverbrauchs sowie der möglichen Stoffeinträge aus dem
Baustellenbetrieb erfolgt verbal-argumentativ.
Begründung TEIL B
I
Vorentwurf (30.07.2012)
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Umweltbericht zur Begründung _ Teil B _ 125. FNP-Änderung
5.3.4.1 Bewertungsmaßstäbe
125. FNP-Änderung
Umweltbericht
5.3.4.2 Flächeninanspruchnahme
Durch die Nutzungsänderungen im Geltungsbereich 125. FNP-Änderung und der damit
vorbereiteten Errichtung eines Braunkohlenkraftwerks gehen im Bereich der Sonderbaufläche "Braunkohlenkraftwerk" dauerhaft die dort vorhandenen ertragreichen
landwirtschaftlich genutzten Böden verloren. Zusätzlich werden noch weitere Flächen
temporär als Baustelleneinrichtungsfläche genutzt und im Freiraum in Anspruch genommen. Bei diesen Flächen handelt es sich um die Ackerflächen südlich und nördlich
des "Klein Mönchhofs" (B 1.1, B 1.2). Auch die landwirtschaftlich genutzten Flächen
zwischen der B 477 und der Bahntrasse (B 2) sowie östlich der Bahntrasse (B 3) werden
als temporär genutzte Baustelleneinrichtungsflächen im Freiraum herangezogen
(SMEETS 2012b).
Anlagebedingt kommt es überwiegend zu einer Neuversiegelung im Bereich einer derzeit als Parkplatz/ Lagerfläche genutzten Fläche, wo bereits in Teilen eine Versiegelung
vorliegt. Aufgrund der bestehenden Rückbauverpflichtung wird bei der Eingriffsbilanzierung im Bestand landwirtschaftlich genutzte Fläche zu Grunde gelegt. Durch die
hafter und vollständiger Verlust der Bodenfunktionen verursacht. Bei den genannten
Beeinträchtigungen sind verbreitete, anthropogen beeinflusste Böden betroffen. Hierunter fallen Böden, die laut Geologischem Dienst NRW aufgrund der hohen Bodenfruchtbarkeit schutzwürdig sind. Aus naturschutzfachlicher Sicht werden diese Böden
nicht als Wert- und Funktionselemente besonderer Bedeutung bezeichnet (SMEETS
2012b).
Zusammenfassend ist der Belastungsgrad des Bodens durch die bauliche Inanspruchnahme im Geltungsbereich der Änderung des Flächennutzungsplans insbesondere
durch die dauerhafte Versiegelung im Bereich des Kraftwerks (Sonderbaufläche
"Braunkohlenkraftwerk") als erheblich einzustufen.
5.3.4.3 Stoffeinträge aus dem Baustellenbetrieb
Baubedingte Beeinträchtigungen durch Stoffeinträge in den Boden sind bei einer ordnungsgemäßen Baustellenführung und dem ordnungsgemäßen Umgang mit Wasser
und Boden gefährdenden Stoffen weitgehend auszuschließen.
Begründung TEIL B
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Umweltbericht zur Begründung _ Teil B _ 125. FNP-Änderung
Versiegelung wird im Bereich der Sonderbaufläche "Braunkohlenkraftwerk" ein dauer-
125. FNP-Änderung
Umweltbericht
5.3.4.4 Stoffeinträge über den Luftpfad
Die detaillierte Ermittlung der betriebsbedingten Luftschafstoffimmissionen erfolgt im
Rahmen der Umweltprüfung auf der Ebene des Bebauungsplans. Für das Schutzgut
Boden können erhebliche Umweltauswirkungen durch Stoffeinträge über den Luftpfad
ausgeschlossen werden.
Andere oder zusätzliche Umweltauswirkungen haben sich im Rahmen der Umweltprüfung zur 125. FNP-Änderung nicht ergeben.
5.3.5 Maßnahmen zur Vermeidung, Verminderung und zum Ausgleich von nachteiligen
Auswirkungen
Durch die Minimierung der Vorhabensfläche (Sonderbaufläche "Braunkohlenkraftwerk") in Verbindung mit der Nutzung der Flächen des Bestandskraftwerkes für Infrastruktureinrichtungen und der Mitnutzung bestehender dortiger Infrastruktureinrichtungen kann die Anlage auf einer kleinen Fläche errichtet werden, wodurch der FläDer Eingriff in den Boden kann nicht grundsätzlich vermieden werden. Die Flächeninanspruchnahme wird aber auf ein Maß beschränkt, um unmittelbar angrenzende Nutzungen, Böden und Vegetationsbestände bestmöglich zu schonen.
Zum Ausgleich der Eingriffe in das Schutzgut Boden werden innerhalb des Plangebietes
die temporär als Baustelleneinrichtungsflächen genutzten Flächen (B 1.1, B 1.2 und
B 2) nach Abschluss der Bauarbeiten wieder entsiegelt und als Grünflächen hergestellt.
Die Fläche B 3 wird nach Beendigung der Bautätigkeiten entsiegelt und wieder als
landwirtschaftliche Fläche nutzbar sein.
Ein darüber hinaus noch verbleibender Kompensationsbedarf kann durch Maßnahmen
auf Flächen außerhalb des Plangebiets, aber innerhalb des Gebiets der Kreisstadt
Bergheim gedeckt werden (SMEETS 2012b).
Damit können die erheblichen Eingriffe in das Schutzgut Boden kompensiert werden,
wodurch keine erheblichen, nachteiligen Auswirkungen verbleiben.
Begründung TEIL B
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Umweltbericht zur Begründung _ Teil B _ 125. FNP-Änderung
chenverbrauch minimiert wird.
125. FNP-Änderung
Umweltbericht
5.3.6 Zusammenfassende Bewertung Schutzgut Boden
Aufgrund der Größe der Nutzungsänderung im Bereich der Vorhabensfläche (Sonderbaufläche "Braunkohlenkraftwerk") und der damit vorbereiteten dauerhaften Versiegelung auf einer Fläche von rund 23 ha, sind die Auswirkungen auf das Schutzgut Boden als erheblich einzustufen. Der Eingriff in den Boden wird aber als kompensierbar
angesehen. Die Kompensation erfolgt im Zusammenhang mit den Maßnahmen zum
Ausgleich der Eingriffe in Natur und Landschaft. Aus diesem Grund erfolgt die Einstufung in die Konfliktklasse 2 (mittel; erheblich, jedoch kompensierbar).
Da Auswirkungen durch Stoffeinträge im Rahmen des Baustellenbetriebs bei einer
ordnungsgemäßen Baustellenführung ausgeschlossen werden können, erfolgt die Einstufung in die Konfliktklasse 0 (keine; nicht erheblich).
Die im Rahmen der Umweltprüfung zum Bebauungsplan Nr. 261/Na erfasste mögliche
Beeinträchtigungen von Böden durch Stoffeinträge über den Luftpfad aus dem Betrieb
eines Braunkohlenkraftwerks im Planänderungsgebiet kann auch unter Berücksichtigung der Stilllegung der 4 x 300-MW-Blöcke C bis F ausgeschlossen werden. Aufgrund
Die Auswirkungen werden in die Konfliktklasse 0 (keine, nicht erheblich) eingestuft.
5.4
Schutzgut Wasser
Auswirkungen auf das Schutzgut Wasser können sich durch die Nutzungsänderungen
auf Flächen im Geltungsbereich der 125. FNP-Änderung ergeben. Hierbei ist zu unterscheiden zwischen Umweltauswirkungen, die sich dauerhaft aufgrund im Bereich der
Sonderbaufläche "Braunkohlenkraftwerk" ergeben und denen, die während der Bauphase durch die temporäre Nutzung der Baustelleneinrichtungsflächen auftreten.
Die betriebsbedingt möglichen Auswirkungen durch die Einleitung von Kühl- und Betriebsabwasser sowie Niederschlagswasser in den Gillbach durch Stoffeinträge über
den Luftpfad werden nicht vertiefend im Rahmen der Umweltprüfung zur 125. FNPÄnderung, sondern im Rahmen der Umweltprüfung zum Bebauungsplan Nr. 261/Na
betrachtet. Aus diesem Grund erfolgt für diese Auswirkungen nur eine kurze Bezugnahme auf die Ergebnisse der Umweltprüfung zum Bebauungsplan Nr. 261/Na .
Begründung TEIL B
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Umweltbericht zur Begründung _ Teil B _ 125. FNP-Änderung
der zu erwartenden Umweltentlastung werden die Auswirkungen als positiv bewertet.
125. FNP-Änderung
Umweltbericht
5.4.1 Untersuchungsraum
Der Untersuchungsraum im Hinblick auf die Flächeninanspruchnahme und damit verbundene Auswirkungen auf das Schutzgut Wasser wird im Wesentlichen durch den
Geltungsbereich sowie das nähere Umfeld der 125. FNP-Änderung bestimmt.
5.4.2 Umweltmerkmale und derzeitiger Umweltzustand
Das Plangebiet ist frei von Oberflächengewässern. Westlich des Plangebietes verläuft
der Gillbach von Süd nach Nord. Der Gewässerverlauf des Gillbachs wird von Auengebüschen und sonstigen Ufergehölzstrukturen gesäumt. Er weist, obwohl weitgehend
begradigt, über Teilstrecken einen relativ naturnahen Charakter auf. In Teilen bietet er
Raum für Überschwemmungen. Der überwiegende Verlauf des Gillbachs und seine
direkte Umgebung sind als Landschaftsschutzgebiet ausgewiesen. Darüber hinaus sind
Teile des Gillbachs im Biotopkataster des LANUV als schutzwürdiges Biotop berücksichtigt worden. Der Gillbach wird nach der Gewässergütekarte als Gewässer mit der GeDie Grundwasserverhältnisse im Bereich des Plangebietes sind überprägt durch die
bergbauliche Tätigkeit im Gebiet der benachbarten Tagebaue. Zwar liegt der untersuchte Bereich laut Angabe der Karte der Grundwasserlandschaften in NordrheinWestfalen innerhalb eines Gebietes mit mäßig ergiebigen bis ergiebigen Grundwasservorkommen. Durch die mit dem Braunkohleabbau einhergehenden Sümpfungsmaßnahmen sind die Grundwasserverhältnisse jedoch großräumig grundlegend verändert worden. Die ursprünglich hohen Grundwasserstände zwischen 0 und 13 dm Tiefe
sind aus diesem Grund und z.T. wegen landwirtschaftlichen Meliorationsmaßnahmen
nicht mehr vorhanden. Demnach liegt das Plangebiet in einem Bereich, in dem im Hinblick auf das Grundwasser keine besonderen Verhältnisse im Sinne von grundwassergeprägten Bereichen, Flächen mit hoher Grundwasserneubildungsrate o.ä. vorliegen
(SMEETS 2012b).
Die Verhältnisse für das Grundwasser in tieferen Schichten zeichnen sich durch das
Vorherrschen von Gesteinsbereichen mit guter Filterwirkung aus. Verschmutzungen
können schnell eindringen, breiten sich aber nur langsam aus. Verschmutztes Grundwasser unterliegt deswegen weitestgehend der Selbstreinigung. Im Bereich der Fließ-
Begründung TEIL B
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Umweltbericht zur Begründung _ Teil B _ 125. FNP-Änderung
wässergüte „kritisch belastet“ dargestellt (SMEETS 2012b).
125. FNP-Änderung
Umweltbericht
gewässer kann Verschmutzung dem Grundwasser durch Infiltration der Oberflächenwässer unmittelbar zusetzen. Dadurch besteht die Gefahr einer schnellen Ausbreitung
der Verschmutzung über die Vorfluter (SMEETS 2012b).
Schutzgebiete nach dem Wasserrecht befinden sich weder im Geltungsbereich der
Planänderung noch in einer wirkungsrelevanten Entfernung.
Bewertung
Obgleich der Gillbach in einen landwirtschaftlichen Produktionsraum eingebettet ist,
konnte sich hier durchaus ein Gewässerbereich entwickeln, der sich aus Naturschutz
und gewässerökologischer Sicht als relativ hochwertig darstellt.
Durch die mit dem Braunkohleabbau einhergehenden Sümpfungsmaßnahmen sind die
Grundwasserverhältnisse großräumig grundlegend geändert worden, so dass das Plangebiet im Hinblick auf das Grundwasser nur von nachrangiger Bedeutung ist (SMEETS
5.4.3 Prognose über die Entwicklung des Umweltzustandes bei Nichtdurchführung der
Planung
Bei Nichtdurchführung der Planung ist davon auszugehen, dass sich der derzeitige
Umweltzustand des Schutzgutes Wasser nicht relevant verändert.
Eine geringfügige Verbesserung der Belastung mit Stoffeinträgen ist ab Januar 2013
nach Stilllegung der beiden 150-MW-Blöcke am Standort Niederaußem zu erwarten.
5.4.4 Prognose bei Durchführung der Planung
Der Betrachtung der Umweltauswirkungen auf das Schutzgut Wasser liegt die dauerhafte Nutzungsänderung bislang landwirtschaftlich genutzter Flächen zu einer Sonderbaufläche „Braunkohlenkraftwerk“ sowie die temporäre Nutzungsänderung landwirtschaftlicher Flächen zum Zwecke der Baustelleneinrichtung zugrunde. Diese bilden die
Grundlage für die Aufstellung des Bebauungsplans Nr. 261/Na im Parallelverfahren.
Begründung TEIL B
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Umweltbericht zur Begründung _ Teil B _ 125. FNP-Änderung
2012b).
125. FNP-Änderung
Umweltbericht
Dabei wird auch davon ausgegangen, dass die bestehenden vier 300-MW-Blöcke (C bis
F) am Standort Niederaußem im Zusammenhang mit der Realisierung des Braunkohlenkraftwerks stillgelegt werden.
5.4.4.1 Bewertungsmaßstäbe
Das Wasserhaushaltsgesetz (WHG) beinhaltet die folgenden ökologisch relevanten
Grundsätze und Vorgaben (§ 6 WHG):
Gewässer sind als Bestandteil des Naturhaushalts und als Lebensraum für Tiere
und Pflanzen zu erhalten und zu verbessern.
Vermeidbare Beeinträchtigungen ihrer ökologischen Funktionen und der direkt
von ihnen abhängenden Landökosysteme und Feuchtgebiete sollen auch im Hinblick auf deren Wasserhaushalt unterbleiben.
An oberirdischen Gewässern sind so weit möglich natürliche und schadlose Abflussverhältnisse zu gewährleisten.
Die nachhaltige Gewässerbewirtschaftung hat ein hohes Schutzniveau für die
Speziell für den Gillbach als Bestandteil des Landschaftsschutzgebiets „Gillbachtal“
wird im Bewirtschaftungsplan als Zielsetzung die Reduzierung von nutzungsbedingten
Abflussspitzen durch eine Vergleichmäßigung der Einleitungsmenge aus den Kraftwerken genannt (MUNLV 2009).
Die Bewertung der Auswirkungen auf das Schutzgut Wasser durch die Flächeninanspruchnahme sowie mögliche Stoffeinträge aus dem Baustellenbetrieb erfolgt verbalargumentativ.
5.4.4.2 Flächeninanspruchnahme
Eine Beeinträchtigung von Oberflächengewässern besteht nicht. Durch die Versiegelungen innerhalb der Sonderbaufläche „Braunkohlenkraftwerk“ wird die Versickerung
von Niederschlagswasser auf einer Fläche von rund 22,4 ha deutlich gemindert. Wegen
der im Zusammenhang mit den benachbarten Tagebauen erfolgten Sümpfungsmaßnahmen kann ein grundlegender Einfluss auf die Grundwasserverhältnisse aber
Begründung TEIL B
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Umweltbericht zur Begründung _ Teil B _ 125. FNP-Änderung
Umwelt zu gewährleisten.
125. FNP-Änderung
Umweltbericht
ausgeschlossen werden. Auch wegen der vorherrschenden Gesteinsbereiche mit guter
Filterwirkung ist eine Verschmutzungsgefährdung des abgesenkten Grundwassers
nicht zu erwarten (SMEETS 2012b).
Im Bereich der rund 31 ha umfassenden Baustelleneinrichtungsflächen (B 1.1, B 1.2,
B 2 und B 3) ist insgesamt von einem geringeren Versiegelungsgrad auszugehen. Darüber hinaus erfolgt die Beeinträchtigung der Grundwasserneubildung in diesen Bereichen nur temporär für die Zeit der Errichtung bis zur Aufnahme des kommerziellen
Betriebs des Kraftwerks.
Insgesamt ist daher nicht mit einer erheblichen Beeinträchtigung zu rechnen.
5.4.4.3 Stoffeinträge aus dem Baustellenbetrieb
Beeinträchtigungen des Schutzgutes Wasser durch Stoffeinträge können bei einer ordnungsgemäßen Baustellenführung und Umgang mit Wasser und Boden gefährdenden
Stoffen im Rahmen des Baustellenbetriebs zur Errichtung eines Kraftwerks im Gel-
5.4.4.4 Einleitungen in den Gillbach
Entsprechend dem Ergebnis der Umweltprüfung zum Bebauungsplan können erhebliche Umweltauswirkungen auf das Schutzgut Wasser durch Einleitung von Kühl-, Betriebsabwasser und Niederschlagswasser sowie auf die Gewässertemperatur ausgeschlossen werden.
Andere oder zusätzliche Umweltauswirkungen haben sich im Rahmen der Umweltprüfung zur 125. FNP-Änderung nicht ergeben.
5.4.4.5 Stoffeinträge über den Luftpfad
Die detaillierte Ermittlung der betriebsbedingten Luftschafstoffimmissionen erfolgt im
Rahmen der Umweltprüfung auf der Ebene des Bebauungsplans, der den planungsrechtlichen Rahmen für das Musterkraftwerk (BoAplus) bildet. Für das Schutzgut Wasser können erhebliche Umweltauswirkungen durch Stoffeinträge über den Luftpfad
ausgeschlossen werden.
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tungsbereich 125. FNP-Änderung ausgeschlossen werden.
125. FNP-Änderung
Umweltbericht
Andere oder zusätzliche Umweltauswirkungen haben sich im Rahmen der Umweltprüfung zur 125. FNP-Änderung nicht ergeben.
5.4.4.6 Maßnahmen zur Vermeidung, Verminderung und zum Ausgleich von nachteiligen
Auswirkungen
Beeinträchtigungen des Wasserhaushaltes werden durch die Begrenzung der versiegelten Flächen und die Einbringung des Oberflächenwassers in den Wasserkreislauf
weitestgehend gemindert.
Durch die Darstellung des Regenrückhalte- und Regenklärbeckens im Geltungsbereich
der 125. FNP-Änderung werden die planungsrechtlichen Voraussetzungen für die Einrichtung einer entsprechenden Anlage ermöglicht, mit der die Einleitung in den
Gillbach gesteuert werden kann, wodurch Abflussspitzen minimiert werden können.
Darüber hinaus ist der Versiegelungsgrad im Bereich der Baustelleneinrichtungsflächen
insgesamt geringer und auf einen bestimmten Zeitraum beschränkt, wodurch sich der
natürliche Wasserkreislauf auf diesen Flächen nach Baufertigstellung und Aufnahme
sprechend den Festsetzungen im parallel aufgestellten Bebauungsplan Nr. 261/Na
wieder vollständig herstellen kann.
Ein darüber hinaus noch verbleibender Kompensationsbedarf kann durch Maßnahmen
auf geeigneten Flächen außerhalb der 125. FNP-Änderung, aber innerhalb des Stadtgebiets von Bergheim gedeckt werden (SMEETS 2012b).
Vermeidungsmaßnahmen während der Bauphase
Während der Bauphase können Beeinträchtigungen des Schutzgutes durch sachgerechten Umgang mit wassergefährdenden Stoffen vermieden werden.
5.4.5 Zusammenfassende Bewertung Schutzgut Wasser
Insgesamt ist nicht zu erwarten, dass sich der Zustand des Grundwasserkörpers im
Geltungsbereich der 125. FNP-Änderung im Zuge der Umsetzung der Planung ver-
Begründung TEIL B
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des kommerziellen Betriebs eines Kraftwerks bzw. nach Ende der Nutzungszeit ent-
125. FNP-Änderung
Umweltbericht
schlechtern wird. Daher werden die Auswirkungen in die Konfliktklasse 1 (gering; nicht
erheblich) eingestuft.
Da baubedingte Beeinträchtigungen durch Stoffeinträge in den Boden ausgeschlossen
werden können, sind die Auswirkungen in die Konfliktklasse 0 (keine, nicht erheblich)
einzustufen.
Die Umweltauswirkungen der Einleitung von Kühl-, Betriebsabwasser und Niederschlagswasser in den Gillbach wurden im Rahmen der Umweltprüfung zum Bebauungsplan erfasst und in die Konfliktklasse 1 (gering, nicht erheblich) eingestuft.
Erhebliche Umweltauswirkungen durch Stoffeinträge über den Luftpfad haben sich im
Rahmen der Umweltprüfung zum Bebauungsplan Nr. 261/Na nicht ergeben. Daher
erfolgt die Einstufung in die Konfliktklasse 0 (keine; nicht erheblich).
5.5
Schutzgut Luft und Klima
Auswirkungen auf das Schutzgut Luft und Klima können sich durch die Nutzungsändeunterscheiden zwischen Umweltauswirkungen, die sich dauerhaft im Bereich der Sonderbaufläche "Braunkohlenkraftwerk" ergeben und denen, die während der Bauphase
durch die temporäre Nutzung der Baustelleneinrichtungsflächen auftreten.
Die betriebsbedingt möglichen Auswirkungen aufgrund von Verschattungen durch
Schwadenbildung, die Emission von Luftschadstoffen sowie CO2-Emissionen werden
nicht vertiefend im Rahmen der Umweltprüfung zur 125. FNP-Änderung, sondern im
Rahmen der Umweltprüfung zum Bebauungsplan betrachtet. Aus diesem Grund erfolgt für diese Auswirkungen nur eine kurze Bezugnahme auf die Ergebnisse der Umweltprüfung im Bebauungsplan Nr. 261/Na.
5.5.1 Untersuchungsraum
Die möglichen Auswirkungen durch temporäre und dauerhafte Flächeninanspruchnahmen werden für den Geltungsbereich der Planänderung sowie das nähere Umfeld
im Bereich von einem Kilometer betrachtet. Darüber hinaus werden auch die Auswir-
Begründung TEIL B
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rungen von Flächen im Geltungsbereich der 125. FNP-Änderung ergeben. Hierbei ist zu
125. FNP-Änderung
Umweltbericht
kungen des bereits bestehenden Kraftwerkstandorts südlich des Geltungsbereichs der
125. FNP-Änderung erfasst.
5.5.2 Umweltmerkmale und derzeitiger Umweltzustand
Das Klima im Plangebiet ist gekennzeichnet durch die Leelage zur Eifel im Süden und
den Ardennen im Westen. Die Niederschlagsmengen liegen im jährlichen Mittel bei ca.
650 mm, bei einem mittleren monatlichen Niederschlagsmaximum zwischen 70 und 80
mm in den Monaten Juli bis August. Die Jahresdurchschnittstemperatur liegt bei 10°C,
die mittlere Häufigkeit von Windgeschwindigkeiten ≤ 1,5 m/s (Schwachwindlagen) liegt
zwischen 20 und 25%. Die vorherrschende Windrichtung schwankt zwischen Südwest
und Südost bei einer mittleren Windgeschwindigkeit von 3 – 4 m/s (SMEETS 2012b).
Klimarelevante Strukturen in Gestalt von großflächigen Wäldern sind im engeren
Untersuchungsraum nicht vorhanden. Klimarelevante Strukturen in Form von kleineren Gehölzbeständen befinden sich im Bereich des "Klein Mönchhofs" sowie im Bereich des Gillbachs angrenzend an den engeren Untersuchungsraum. Sie tragen zur
Ausgleichsfunktion
bei.
Ansonsten
haben
die
begleitenden
Gehölzbestände entlang der Straßen und Wege eine bedingt immissionsmindernde
Funktion für Schall und Schadstoffe. Weiterhin werden die makroklimatischen Erscheinungen durch lokal-klimatisch wirksame Klimafaktoren, insbesondere die Oberflächengestalt, überprägt. Im engeren Untersuchungsraum kommen meist ackerbaulich
genutzte Flächen vor, die bei Strahlungswetterlage als Kaltluftentstehungsflächen einzuordnen sind (SMEETS 2012b).
Das Plangebiet liegt außerhalb des Belastungsgebietes „Rheinschiene Süd“. Vorbelastungen bestehen in Form der bestehenden Braunkohlenkraftwerke z.B. in Niederaußem sowie durch örtliches Gewerbe und Verkehr. Bedeutsame, lokalklimatisch relevante Strukturen konnten im engeren Untersuchungsraum nicht festgestellt werden.
Die Darstellung der Vorbelastung der Luft im Untersuchungsgebiet wurde bereits im
Zusammenhang mit den Schutzgütern Mensch und menschliche Gesundheit (vgl. Kap.
5.1.2.1) vorgenommen.
Begründung TEIL B
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Umweltbericht zur Begründung _ Teil B _ 125. FNP-Änderung
lufthygienischen
125. FNP-Änderung
Umweltbericht
Bewertung
Bedeutsame, lokalklimatisch relevante Strukturen konnten im Plangebiet nicht festgestellt werden. Die klimatischen und lufthygienischen Verhältnisse weisen keine herausragenden Funktionen auf, sondern sind ortsüblich und damit allgemeiner Natur. Dies
trifft auch auf die Bedeutung der Kaltluftproduktion im engeren Untersuchungsraum
zu. Da diese keine wesentlichen Funktionsbezüge zu Siedlungsflächen hat, ist auch sie
nur als Wert- und Funktionselement von allgemeiner Bedeutung einzustufen (SMEETS
2012b).
5.5.3 Prognose über die Entwicklung des Umweltzustandes bei Nichtdurchführung der
Planung
Bei Nichtdurchführung der Planung ist davon auszugehen, dass sich der derzeitige
Umweltzustand des Schutzgutes Klima und Luft nicht relevant verändert.
Eine geringfügige Verbesserung der Belastung insbesondere im Hinblick auf Luftschadstoffe ist nach Stilllegung der beiden 150-MW-Blöcke (A und B) am Standort Niederau-
5.5.4 Prognose bei Durchführung der Planung
Der Betrachtung der Umweltauswirkungen auf das Schutzgut Klima und Luft liegt die
dauerhafte Nutzungsänderung bislang landwirtschaftlich genutzter Flächen in der Sonderbaufläche „Braunkohlenkraftwerk“ sowie die temporäre Nutzungsänderung landwirtschaftlicher Flächen zum Zwecke der Baustelleneinrichtung zugrunde. Diese bilden
die Grundlage für die Aufstellung des Bebauungsplans Nr. 261/Na im Parallelverfahren.
Dabei wird auch davon ausgegangen, dass die bestehenden vier 300-MW-Blöcke (C bis
F) am Standort Niederaußem im Zusammenhang mit der Realisierung eines neuen
Braunkohlenkraftwerks stillgelegt werden.
Begründung TEIL B
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Seite 91
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ßem zu erwarten.
125. FNP-Änderung
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5.5.4.1 Bewertungsmaßstäbe
Zweck des Bundes-Immissionsschutzgesetzes (BImSchG) ist es Menschen, Tiere und
Pflanzen, Boden, Wasser, Atmosphäre und Kultur- und Sachgüter vor schädlichen Umwelteinwirkungen zu schützen und dem Entstehen schädlicher Umwelteinwirkungen
vorzubeugen (§ 1 Abs. 1 BImSchG). Gemäß § 50 BImSchG sind bei raumbedeutsamen
Planungen und Maßnahmen die für eine bestimmte Nutzung vorgesehenen Flächen
einander so zuzuordnen, dass schädliche Umwelteinwirkungen und von schweren Unfällen im Sinne des Artikels 3 Nr. 5 der Richtlinie 96/82/EG in Betriebsbereichen hervorgerufene Auswirkungen auf die ausschließlich oder überwiegend dem Wohnen dienenden Gebiete sowie auf sonstige schutzbedürftige Gebiete so weit wie möglich vermieden werden. Bei raumbedeutsamen Planungen und Maßnahmen in Gebieten, in
denen die in Rechtsverordnungen nach § 48a Abs. 1 festgelegten Immissionsgrenzwerte nicht überschritten werden, ist bei der Abwägung der betroffenen Belange die Erhaltung der bestmöglichen Luftqualität als Belang zu berücksichtigen.
Klimarelevante Strukturen gehen durch die Errichtung des geplanten Braunkohlenkraftwerks nur teilweise verloren. Die derzeit für die Kaltluftentstehung relevanten
Ackerflächen im Plangebiet stehen in Zukunft zum Großteil nicht mehr zur Verfügung.
Hierdurch und wegen der Bodenversiegelung sowie der Wärmeabstrahlung eines solchen Kraftwerks wird sich das Kleinklima der unmittelbar angrenzenden Flächen verändern. Gehölzbestände werden voraussichtlich nur in den Randbereichen der Baustelleneinrichtungsflächen, z.B. im Bereich des gehölzbestandenen Bahndammes und
entlang der L 279n, in geringem Maße beeinträchtigt. Erhebliche Beeinträchtigungen
sind jedoch nicht zu erwarten, da Bereiche mit Funktionen allgemeiner Bedeutung betroffen sind (SMEETS 2012b).
Während der Nutzung der Baustelleneinrichtungsflächen ist ebenfalls mit einer Änderung bzw. Beeinflussung des lokalen Klimas zu rechnen. Diese ergibt sich durch die
teilweise Versiegelung von Flächen zur Baustelleneinrichtung mit Aufstellflächen, Lagerflächen sowie Schotterwegen und Baucontainern. Da es sich hierbei jedoch nur um
temporäre Auswirkungen handelt und die Flächen später wieder als Frei- oder Grün-
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5.5.4.2 Auswirkungen auf das lokale Klima
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Umweltbericht
flächen genutzt werden können, sind diese als nicht erheblich einzustufen. Auswirkungen auf das regionale Klima sind nicht zu befürchten.
5.5.4.3 Auswirkungen auf das globale Klima
Auswirkungen auf das globale Klima können sich durch die CO2-Emissionen eines
Braunkohlenkraftwerks ergeben, für dessen Errichtung und Betrieb die Änderung des
Flächennutzungsplans in Verbindung mit der Aufstellung des Bebauungsplans den planungsrechtlichen Rahmen schafft. Die Prüfung der Auswirkungen auf das globale Klima
wurde bereits im Rahmen der Umweltprüfung zur 5. RPlan-Änderung durchgeführt.
Hierbei wird davon ausgegangen, dass die Kraftwerksleistung von rund 1.100 MW
(Musterkraftwerk (BoAplus)) und der damit verbundene CO2-Ausstoß durch die Stilllegung der Kraftwerksblöcke C bis F mit insgesamt 1.200 MW am Standort Niederaußem
vollständig kompensiert wird. Unter Berücksichtigung der Wirkungsgradsteigerung
kommt es in der Summe dadurch sogar zu einer Verringerung der CO2-Emissionen (Bezirksregierung Köln 2012b).
der Umweltprüfung zur 125. FNP-Änderung nicht zu erkennen.
5.5.4.4 Auswirkungen auf das Schutzgut Luft
Die Beschreibung und Bewertung der Umweltauswirkungen auf das Schutzgut Luft
erfolgt, da es sich um betriebsbedingte Auswirkungen handelt, im Rahmen der Umweltprüfung auf der Ebene des Bebauungsplans.
Zusammenfassend kann hierzu festgehalten werden, dass der Betrieb eines neuen
Braunkohlenkraftwerks zu Veränderungen durch Immissionen führen kann, wobei aber
die verbesserte Anlagentechnik die Beeinträchtigungen der Luftqualität im Vergleich
zu den Altanlagen spürbar reduziert. Es wird deshalb davon ausgegangen, dass bei Einhaltung der gesetzlichen Grenzwerte die verbleibenden Emissionen nicht zu einer Verschlechterung der Lufthygiene führen, sondern die Gesamtbilanz spürbar verbessert
wird, zumal eine mehr als kapazitätsgleiche Stilllegung von Altanlagen am Standort
Niederaußem vorgesehen ist (SMEETS 2012b).
Begründung TEIL B
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Umweltbericht zur Begründung _ Teil B _ 125. FNP-Änderung
Zusätzliche oder andere Umweltauswirkungen auf das globale Klima sind im Rahmen
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Umweltbericht
5.5.5 Maßnahmen zur Vermeidung, Verminderung und zum Ausgleich von nachteiligen
Auswirkungen
Durch die Minimierung des Flächenverbrauchs können die Auswirkungen auf das Lokalklima reduziert werden. In Verbindung mit der Wiederherstellung der Freiflächennutzungen auf den temporär genutzten Baustelleneinrichtungsflächen können die
Auswirkungen auf das lokale Klima auf diesen Teilflächen zeitlich begrenzt werden.
Ein darüber hinaus noch verbleibender Kompensationsbedarf kann durch Maßnahmen
auf geeigneten Flächen außerhalb des Plangebiets, aber innerhalb des Stadtgebiets
von Bergheim, gedeckt werden (SMEETS 2012b).
5.5.6 Zusammenfassende Bewertung Schutzgut Luft und Klima
Aufgrund der begrenzten Reichweite der Umweltauswirkungen auf das lokale Klima
infolge der Flächeninanspruchnahme werden diese in die Konfliktklasse 1 (gering; nicht
erheblich) eingestuft.
und der Wirkungsgradsteigerung eines neuen Kraftwerks am Standort Niederaußem
aufgrund der absoluten Verbesserung der CO2-Gesamtbilanz nicht zu befürchten. Daher erfolgt die Einstufung in die Konfliktklasse 0 (keine; nicht erheblich).
Durch den Betrieb eines Kraftwerks im Geltungsbereich der Planänderung des Flächennutzungsplans kann es zu Umweltauswirkungen aufgrund der Immissionszusatzbelastung durch Luftschadstoffe kommen. Unter Berücksichtigung der Stilllegung von
Kraftwerksanlagen am Standort Niederaußem kommt es in der Gesamtbilanzierung zu
einer Umweltentlastung. Daher erfolgt eine Einstufung in die Konfliktklasse 0 (keine;
nicht erheblich).
5.6
Schutzgut Landschaft
Auswirkungen auf das Schutzgut Landschaft können sich durch die Nutzungsänderungen von Flächen im Geltungsbereich der Änderung des Flächennutzungsplans und die
damit verbundene Errichtung von Gebäuden und deren optischer Wirkung ergeben.
Hierbei ist zu unterscheiden zwischen Umweltauswirkungen, die sich dauerhaft im
Begründung TEIL B
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Umweltbericht zur Begründung _ Teil B _ 125. FNP-Änderung
Globale Klimaauswirkungen sind unter Berücksichtigung der Stilllegung von Altanlagen
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Umweltbericht
Bereich der Sonderbaufläche "Braunkohlenkraftwerk" ergeben und denen, die lediglich temporär während der Bauphase durch die Nutzung der Baustelleneinrichtungsflächen auftreten.
Die betriebsbedingt möglichen Auswirkungen auf das Schutzgut Landschaft durch
Kühlturmschwaden werden nicht vertiefend im Rahmen der Umweltprüfung 125. FNPÄnderung, sondern im Rahmen der Umweltprüfung zum Bebauungsplan betrachtet.
Diese werden nur verkürzt im Hinblick auf die optische Wirkung miterfasst.
5.6.1 Untersuchungsraum
Zur Erfassung der Auswirkungen auf das Schutzgut Landschaft wird ein erweiterter
Untersuchungsraum von rund 10 km um den Geltungsbereich der Änderung des Flächennutzungsplans untersucht (vgl. Abbildung 10:).
5.6.2 Umweltmerkmale und derzeitiger Umweltzustand
Landschaftsbild
Der erweiterte Untersuchungsraum umfasst einen großen Bereich des Landschaftsraumes der Rommerskirchener Lößplatte, der Ville und Teile des Erfttals sowie der
Jülicher Börde. Die natürlichen Raumeinheiten sind einerseits durch flachwellige Gebiete mit hoher Bodengüte und in der Folge intensiver Landwirtschaft bzw. andererseits durch den nach Norden auslaufenden Höhenrücken und dem angrenzenden
Talraum mit einem größeren Anteil von Wäldern geprägt. Bestimmend für das Landschaftsbild sind zudem die durch die bergbauliche Tätigkeit und die damit in Zusammenhang stehenden Kraftwerke (Niederaußem, Frimmersdorf, Neurath), Freileitungen, Bahndämme (u.a. der Nord-Süd-Bahn) und die Umspannwerke. Die von intensiven landwirtschaftlichen Nutzungen geprägten Bereiche zeichnen sich durch flurbereinigte, großflächige Parzellen aus. Sie werden durch eine Vielzahl größerer und kleinerer, manchmal dörflicher Siedlungsbereiche durchzogen.
Gliedernde und belebende Strukturelemente in Gestalt von Gebüschen, Hecken und
kleineren Gehölzen sind in den landwirtschaftlich geprägten Gebieten nur noch ent-
Begründung TEIL B
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Umweltbericht zur Begründung _ Teil B _ 125. FNP-Änderung
5.6.2.1
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Umweltbericht
lang von Straßen und Wegen sowie im Umfeld von Hofanlagen erhalten. Besonders
markante Erscheinungen (Einzelbäume und Baumgruppen) genießen nicht zuletzt wegen ihrer weithin sichtbaren landschaftsbildprägenden Wirkung in einer ansonsten an
optischen Reizen armen Landschaft als geschützte Landschaftsbestandteile einen besonderen Schutz.
Umweltbericht zur Begründung _ Teil B _ 125. FNP-Änderung
Abbildung 10: Untersuchungsraum Schutzgut Landschaft (erweiterter Untersuchungsraum)
Quelle: SMEETS 2012b
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Größere zusammenhängende Wälder innerhalb des erweiterten Untersuchungsraumes befinden sich im Bereich der Ville sowie der rekultivierten Abraumhalden, z.B. im
Bereich der Glessener Höhe, Vollrather Höhe und als alte natürliche Wälder im Gebiet
des Königsdorfer Forstes. Der Knechtstedener Wald mit Chorbusch mit seinen teilweise sehr naturnahen Laubwaldgesellschaften liegt nur z.T. innerhalb des erweiterten
Untersuchungsraumes.
Im Hinblick auf die Oberflächengewässer zeichnet sich der erweiterte Untersuchungsraum westlich der Ville gegenüber dem östlich gelegenen Teil durch eine größere Dichte an Fließ- und Stillgewässern aus. Das größte Fließgewässer ist die Erft, die von Südosten kommend, den Untersuchungsraum in nordöstliche Richtung quert. Die Erft, die
im erweiterten Untersuchungsraum über weite Strecken dreigeteilt in Kleine Erft, Große Erft und Erftkanal verläuft, bildet erst auf Höhe der Zievericher Mühle einen geschlossenen Wasserlauf. Von der Börde im Westen fließen mehrere kleine Bäche zur
Erft, z.B. Wiebach, Elsdorfer Fließ, Finkelbach, Kasterer Mühlenerft. Die übrigen Bäche
der Ville entwässern nach Norden und Osten zum Rhein. Die meisten Fließgewässer
sind technisch ausgebaut, so dass nur in wenigen Abschnitten die Landschaft durch
In Teilen des erweiterten Untersuchungsraumes tritt das Relief als ein wesentliches
gliederndes und belebendes Strukturelement der Landschaft hinzu. Es ist insbesondere
im Bereich von Trockentälern teilweise sehr bewegt und trägt damit zu einer Belebung
des Landschaftsbildes bei. Dies gilt in ähnlicher Weise auch für die bewaldeten Abraumhalden, auch wenn es sich hierbei um künstliche Erhebungen handelt sowie für
die Geländekante entlang des Übergangs von der Nieder- zur Mittelterrasse im Nordosten des erweiterten Untersuchungsraumes. Die überwiegend bewaldete Ville stellt
eine weithin sichtbare Raumgrenze dar, die die westliche Börde vom Rheintal und der
auf der Mittelterrasse befindliche Rommerskirchener Lößplatte abtrennt.
Im näheren Umfeld des Plangebietes ist das Relief nach Norden hin weitgehend eben.
Nach Süden wird das Plangebiet durch das bestehende Kraftwerk und die Ortslage
Niederaußem relativ gut abgeschirmt.
Während in weiten Teilen des erweiterten Untersuchungsraumes ländliche Strukturen
vorherrschen, sind andere Bereiche des Landschaftsraumes durch vorhandene technische Elemente z. T. stark in ihrer Eigenart überformt.
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eine typische strukturreiche Gewässerlandschaft geprägt wird.
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Insbesondere die bewaldeten Teile im Bereich von Bergheim, Bedburg und Pulheim
eignen sich wegen ihrer landschaftlichen Ausstattung im besonderen Maße für eine
landschaftsorientierte Erholung und Freizeitgestaltung. Sie sind nicht zuletzt deshalb
Teil des Naturparks Rheinland (nördlicher Teilbereich), was ihre Stellung als Erholungsbereich unterstreicht.
Im Untersuchungsraum wurden zur Bewertung des Landschaftsbildes insgesamt 43
Landschaftsbildeinheiten abgegrenzt. Die Beschreibung der einzelnen Landschaftsbildeinheiten ist dem landschaftspflegerischen Begleitplan zu entnehmen (SMEETS 2012b).
Bewertung
Aufgrund des großen Betrachtungsraumes (erweitertes Untersuchungsgebiet) und im
Hinblick auf eine möglichst intersubjektive Beurteilung wurde im Rahmen der Bewertung des Landschaftsbildes im Rahmen des landschaftspflegerischen Begleitplans auf
das Bewertungsverfahren von Adam, Nohl, Valentin (1986) zurückgegriffen. Wertgebende Kriterien sind die Aspekte Vielfalt, Naturnähe, Eigenart sowie Schall- und Gebeschriebenen Landschaftsbildeinheiten kommen in Form verschieden hoher so genannter landschaftsästhetischer Eigenwerte zum Ausdruck. Die detaillierten Ergebnisse der Bewertung der jeweiligen Landschaftsbildeinheiten sind dem landschaftspflegerischen Begleitplan zu entnehmen (SMEETS 2012b).
Das Plangebiet weist mit seinem Relief und seiner nutzungsbedingten Ausprägung eine
landschaftsraumtypische Ausprägung geringerer bis mittlerer Qualität auf. Landschaftselemente mit besonderer ästhetischer Wirksamkeit sind nicht vorhanden. Auch
tritt das Relief im Plangebiet nicht als besondere Gestaltqualität hervor. Dies ergibt
sich vor allem aus der insgesamt nur sanften Geländeneigung und dem beinahe völligen Fehlen von weiteren Strukturelementen. Somit ist zwar eine landschaftstypische,
allgemeine Qualität, nicht aber eine besondere Bedeutung gegeben.
Erst darüber hinaus existieren diese vereinzelt in Gestalt von Gehölzstrukturen, flächig
als Waldbereiche oder linear als Terrassenkante, eingebettet in eine durch Landwirtschaft, Siedlungen und Industrie überformte Kulturlandschaft.
Begründung TEIL B
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ruchsbelästigung. Die bestehenden unterschiedlichen Landschaftsbildqualitäten der
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Umweltbericht
Das Plangebiet nimmt, zusammen mit der Landschaftsbildeinheit 14, im Vergleich zu
allen anderen Raumeinheiten des erweiterten Untersuchungsraumes einen sehr geringen Wert im Hinblick auf das Landschaftsbild ein. Als sehr hochwertig werden dagegen
im erweiterten Untersuchungsraum die Waldbereiche im Bereich des Knechtstedener
Busches und des Chorbusches sowie des Königsdorfer Forstes (Landschaftsbildeinheiten 6 und 28) eingestuft. Die Bereiche entlang der Erft in Bergheim Zieverich, Glesch
und Blerichen sowie die Landschaftsbildeinheiten, die durch zahlreiche Wäldchen und
weitere Strukturelemente durchsetzt werden, werden als hochwertig eingestuft (Landschaftsbildeinheiten 8, 31, 38). Eine mittlere Einstufung erhalten die landwirtschaftlich
genutzten Landschaftsbildeinheiten, die von Gehölzbeständen und Gewässern gegliedert werden und teilweise eine markante Geländeneigung aufweisen (Landschaftsbildeinheiten 1-5, 7, 11-13, 18, 21, 25-27, 29, 32, 34-36, 39-41, 43).
Aufgrund der nutzungsbedingten Einflüsse und der vorgenannten positiven Strukturelemente stellt sich die Eigenart und Schönheit des erweiterten Untersuchungsraumes
differenziert dar, wobei die visuellen Einflüsse des Braunkohlentagebaus und der
Kraftwerke zu einer deutlichen technischen Prägung des Raumes beitragen. Dennoch
rung hohem Lebens-, Erlebnis- und Erholungswert (SMEETS 2012b).
5.6.2.2 Schutzgebiete
Unmittelbar an den Geltungsbereich der 125. FNP-Änderung im Nordwesten angrenzend befindet sich das Landschaftsschutzgebiet „Gillbachtal“.
Der nordwestlich Teil des Geltungsbereichs der Planänderung in dem eine private
Grünfläche mit der Zweckbestimmung „Ausgleichsfläche“ (B1.2) sowie die Fläche für
das Regenrückhaltebecken festgesetzt sind, ist Teil der Biotopverbundfläche
Gillbachniederung und Kulturlandschaftsrelikte bei Rath und Hüchelhoven (VB-K-4905002). Der Bereich der Nord-Süd-Bahn gehört zu der Biotopverbundfläche Bahntrassen
im Raum Niederaußem und Pulheim-Stommeln (VB-K-4905-003).
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verbleiben Teilräume und Landschaftselemente mit zumindest für die örtliche Bevölke-
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5.6.2.3 Vorbelastungen
Vorbelastungen des Landschaftsbildes ergeben sich durch die drei Braunkohlenkraftwerke an den Standorten Niederaußem, Frimmersdorf und Neurath sowie die damit in
engem Zusammenhang stehenden Freileitungen und Umspannwerke. Eine erhebliche
Vorbelastung (optisch und Schall) besteht zudem durch die Autobahn A 61. Der ästhetische Wert des von der Planung betroffenen engeren Untersuchungsraumes ist vor
diesem Hintergrund eher von allgemeiner Art. Eine besondere Eignung für die Erholungsnutzung ist aufgrund der Vorbelastung nicht gegeben (SMEETS 2012b).
5.6.3 Prognose über die Entwicklung des Umweltzustandes bei Nichtdurchführung der
Planung
Bei Nichtdurchführung der Planung ist davon auszugehen, dass sich keine relevanten
Veränderungen des Umweltzustandes des Schutzgutes Landschaft ergeben.
Der Betrachtung der Umweltauswirkungen auf das Schutzgut Landschaft liegt die dauerhafte Nutzungsänderung bislang landwirtschaftlich genutzter Flächen zu einer Sonderbaufläche „Braunkohlenkraftwerk“ sowie die temporäre Nutzungsänderung landwirtschaftlicher Flächen zum Zwecke der Baustelleneinrichtung zugrunde. Damit verbunden ist die dauerhafte bzw. temporäre Errichtung von Gebäuden im Plangebiet.
Dabei wird auch berücksichtigt, dass die bestehenden vier 300-MW-Blöcke (C bis F) am
Standort Niederaußem nach Aufnahme des kommerziellen Betriebs des neu zu errichtenden Braunkohlenkraftwerks im Zusammenhang mit der Realisierung des Braunkohlenkraftwerks stillgelegt und einzelne Anlagenteile rückgebaut werden.
5.6.4.1 Bewertungsmaßstäbe
Das Bundesnaturschutzgesetz (BNatSchG) formuliert in § 1 BNatSchG die dem Gesetz
verfolgten Ziele des Naturschutzes und des Umweltschutzes, nämlich den Schutz, die
Pflege und Entwicklung und ggf. die Wiederherstellung von Natur und Landschaft in
besiedelten und unbesiedelten Bereichen. Die Ziele des Naturschutzes und der Land-
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5.6.4 Prognose bei Durchführung der Planung
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schaftspflege sind gemäß § 2 Abs. 1 BNatSchG insbesondere nach Maßgabe folgender
Grundsätze zu verwirklichen, soweit es im Einzelfall zur Verwirklichung erforderlich,
möglich und angemessen ist:
Unvermeidbare Beeinträchtigungen von Natur und Landschaft sind insbesondere
durch Förderung natürlicher Sukzession, Renaturierung, naturnahe Gestaltung,
Wiedernutzbarmachung oder Rekultivierung auszugleichen oder zu mindern.
Unbebaute Bereiche sind wegen ihrer Bedeutung für den Naturhaushalt und für
die Erholung insgesamt und auch im Einzelnen in der dafür erforderlichen Größe
und Beschaffenheit zu erhalten. Nicht mehr benötigte versiegelte Flächen sind zu
renaturieren oder, soweit eine Entsiegelung nicht möglich oder nicht zumutbar
ist, der natürlichen Entwicklung zu überlassen.
Bei der Planung von ortsfesten baulichen Anlagen, Verkehrswegen, Energieleitungen und ähnlichen Vorhaben sind die natürlichen Landschaftsstrukturen zu
berücksichtigen. Verkehrswege, Energieleitungen und ähnliche Vorhaben sollen
so zusammengefasst werden, dass die Zerschneidung und der Verbrauch von
Landschaft so gering wie möglich gehalten werden.
Die Landschaft ist in ihrer Vielfalt, Eigenart und Schönheit auch wegen ihrer Bedeutung als Erlebnis- und Erholungsraum des Menschen zu sichern. Ihre charakteristischen Strukturen und Elemente sind zu erhalten oder zu entwickeln. Beeinträchtigungen des Erlebnis- und Erholungswerts der Landschaft sind zu vermeiden. Zum Zweck der Erholung sind nach ihrer Beschaffenheit und Lage geeignete
Flächen zu schützen und, wo notwendig, zu pflegen, zu gestalten und zugänglich
zu erhalten oder zugänglich zu machen. Vor allem im siedlungsnahen Bereich
sind ausreichende Flächen für die Erholung bereitzustellen. Zur Erholung im Sinne des Satzes 4 gehören auch natur- und landschaftsverträgliche sportliche Betätigungen in der freien Natur.
Die Prognose der Auswirkungen auf das Schutzgut Landschaft geht von den Wirkfaktoren Flächeninanspruchnahme und der optischen Wirkungen eines Kraftwerks an diesem Standort aus. Zur Beurteilung der Erheblichkeit der Auswirkungen ist die Wahrnehmbarkeit des geplanten Kraftwerks in Verbindung mit der Entfernung sowie die
vorhandene Qualität des betroffenen (Landschaft-)Raumes maßgeblich. Die Bewertung
erfolgt hierbei verbal-argumentativ.
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5.6.4.2 Auswirkungen durch Flächeninanspruchnahme
Das Landschaftsschutzgebiet „Gillbachtal“ ist durch die Flächeninanspruchnahme nicht
betroffen. Der im Regionalplan dargestellte Bereich zum Schutz der Landschaft und der
landschaftsorientierten Erholung wird in Teilen von den festgesetzten Baustelleneinrichtungsflächen sowie dem Regenrückhaltebecken überlagert. Aufgrund der nur temporären Nutzung der Baustelleneinrichtungsflächen und der sich an den Bau und nach
der Aufnahme des kommerziellen Betriebs anschließenden Rekultivierung der Baustelleneinrichtungsfläche ergeben sich keine Auswirkungen auf das Schutzziel bzw. auf die
Funktion der regionalplanerischen Festlegung (Bezirksregierung Köln 2012b). Eine Beeinträchtigung des Landschaftsbildes auf den östlichen Baustelleneinrichtungsflächen
kann aufgrund der ebenfalls zeitlich befristeten Nutzung ausgeschlossen werden. Insgesamt kann damit eine Beeinträchtigung des Landschaftsbildes durch den Flächenverbrauch im Wesentlichen ausgeschlossen werden.
5.6.4.3 Auswirkungen durch optische Wirkung
en Braunkohlenkraftwerks im Geltungsbereich wird unvermeidbar zu einer Veränderung der Landschaft führen und ist damit aus fachlicher Sicht als zusätzliche Umweltauswirkung zu bewerten. Die zu Grunde gelegte Höhe des Kraftwerks bis zu 150 m
(Dampferzeugergebäude) bzw. 180 m (Schornstein) führt dazu, dass das Kraftwerk
nicht nur im Plangebiet sondern auch noch aus weiter Entfernung optisch wahrgenommen werden kann. Aufgrund der unmittelbaren Errichtung eines neuen Kraftwerks
angrenzend am bestehenden Kraftwerksstandort Niederaußem wird es jedoch nicht zu
einer grundlegend anderen Situation kommen (SMEETS 2012b).
Zur Beurteilung der Erheblichkeit ist die Wahrnehmbarkeit eines neuen Braunkohlenkraftwerks in Verbindung mit der Entfernung sowie die vorhandene Qualität eines betroffenen Raumes wesentlich. Ist der Raum bereits durch vorhandene Gestaltelemente
technisch geprägt, wirken zusätzliche Einflüsse weniger verändernd als in natürlichen
oder landschaftlich geprägten Räumen. Es ist also wichtig, welche Eigenart vorherrscht
bzw. wie stark die ursprüngliche, landschaftliche Eigenart bereits durch urbane oder
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Die mit der Änderung des Flächennutzungsplans vorbereitetet Realisierung eines neu-
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industriell geprägte Elemente, aber auch durch Schall oder Gerüche in ihrer Wahrnehmbarkeit eingeschränkt ist (SMEETS 2012b).
Je nach Standort wird ein Betrachter ein neues Braunkohlenkraftwerk unterschiedlich
wahrnehmen. Zusätzlich zur Bewertung der Landschaftsbildeinheiten erfolgt deshalb
nach Adam, Nohl, Valentin (1986) eine pauschalierte Sichtweitenanalyse, um die
„sichtverschatteten Räume“ in einem Betrachtungsraum von 10 km im Umkreis der
Sonderbaufläche mit aufstehenden Bauteilen zu ermitteln, aus denen das Kraftwerk
nicht sichtbar bzw. sichtbar ist. Bei der Beurteilung des Landschaftsbildes wird ein
10 km-Raum betrachtet, weil in diesem nach fachlicher Einschätzung wegen der Höhe
und des Volumens der geplanten Anlage noch eine erhebliche Veränderung der Eigenart möglich ist (SMEETS 2012b).
Die dargelegten Erkenntnisse finden ihren unmittelbaren Niederschlag in der Ermittlung der ästhetischen Erheblichkeit gemäß den Bewertungsgrundlagen für Kompensationsmaßnahmen bei Eingriffen in die Landschaft. Hiernach sind bei der Bestimmung
der Eingriffserheblichkeit für jede der abgegrenzten Landschaftsbildeinheiten neben
suelle Verletzlichkeit, Schutzwürdigkeit und Empfindlichkeit ermittelt und in Wert gesetzt worden. Diese sind verfahrensgemäß zur rechnerischen Ermittlung des Kompensationsbedarfs zu bestimmen. Bei der Beurteilung des Eingriffs wird berücksichtigt, ob
eine Einsehbarkeit aus dem jeweiligen Raum tatsächlich gegeben ist (SMEETS 2012b).
In Teilen des erweiterten Landschaftsraumes führt die Prägung des Umfeldes durch
vorhandene Kraftwerksanlagen dazu, dass in vielen Räumen die ursprüngliche Eigenart
bereits stark überformt ist. Darüber hinaus gibt es Räume, aus denen das geplante
Kraftwerk nicht sichtbar ist, sie gelten als „sichtverschattet“. So ergab die
Sichtweitenanalyse vor Ort, dass die Einsehbarkeit des geplanten Kraftwerks aus den
im Süden und den im Nordwesten gelegenen Landschaftsbildräumen wegen der
Sichtverschattung durch bestehende Kraftwerke, das Relief, Gehölzbestände und ausgedehnte Siedlungen ausgeschlossen werden kann. Aus verschiedenen Blickrichtungen
ordnen sich die neuen Bauwerke in die vorhandene Bauwerkskulisse ein. In anderen
Fällen ergibt sich eine Addition zum Vorhandenen. Eine Relativierung der Wirkung
ergibt sich also durch Sichtverschattungen im Umfeld. Sichtverschattungen können
sich auch durch ein bewegtes Relief ergeben. Z.B. tritt mit den Abraumhalden, etwa
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dem bereits beurteilten landschaftsästhetischen Eigenwert, die Eingriffsintensität, vi-
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Glessener Höhe und Vollrather Höhe, ein wesentliches gliederndes und belebendes
Strukturelement zum Landschaftsbild hinzu. Es manifestiert sich jedoch nicht nur in
Gestalt dieser künstlichen Erhebungen. Auch das natürliche Relief ist im Landschaftsraum teilweise sehr bewegt und trägt damit insgesamt zu einer Belebung des Landschaftsbildes bei. Darüber hinaus ist davon auszugehen, dass die Anlagen aus Wäldern
bzw. hinter Wäldern, etwa Chorbusch und Knechtstedener Busch sowie dem Königsdorfer Forst, nicht wahrgenommen werden können, ebenso wie hinter hohen
Gehölzkulissen. Auch ist die Wahrnehmung aus Siedlungsbereichen in der Regel durch
die Gebäude der Siedlung verstellt, da die dem geplanten Kraftwerk zugewandte äußere Bebauung als Sichthindernis wirkt. Zudem wirkt sich der Eigenartsverlust hier in der
Regel nur begrenzt aus, weil urbane Strukturen bereits einen erheblichen
Eigenartsverlust der ursprünglichen Landschaft darstellen (SMEETS 2012b).
Insgesamt ergibt sich durch die visuelle Beeinträchtigung der Landschaftsbildeinheiten
ein Kompensationsbedarf von ca. 13,88 ha. Die visuelle Beeinträchtigung und der damit verbundene Kompensationsumfang ist in der Landschaftsbildeinheit 11 „Auen- und
Tallandschaft des Gillbachs mit Agrarflächen und den Stadtteilen Rommerskirchen und
mit Umspannwerk zwischen der Grubenanschlussbahn Fabrik Fortuna Nord, der NordSüd-Bahn und Büsdorf“ am höchsten (SMEETS 2012b).
5.6.4.4 Auswirkungen durch den Baustellenbetrieb
Im Rahmen des Baustellenbetriebs können Beeinträchtigungen des Schutzgutes Landschaft durch die Errichtung von Baustellengebäuden (Baucontainern), Aufschüttungen
und technischen Produktionsanlagen (z. B. Betonmischanlagen) im Bereich der Baustelleneinrichtungsflächen (B 1.1 bis B 3) erfolgen. Diese können zu einer Veränderung
des Landschaftsbildes führen. Grundsätzlich handelt es sich jedoch nur um temporäre
Auswirkungen, die zeitlich befristet bis zur Aufnahme des kommerziellen Betriebs eines Kraftwerks von den Baustelleneinrichtungsflächen ausgehen. Da die Baustelleneinrichtungsflächen wieder zurückgebaut und dabei entweder wieder in den ursprünglichen Zustand versetzt werden oder eine landschaftsökologische Aufwertung erfahren,
ist nicht mit erheblichen Umweltauswirkungen zu rechnen.
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Rheidt-Hüchelhoven“ und 24 „Offene Agrarlandschaft auf teilweise bewegtem Relief
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5.6.5 Maßnahmen zur Vermeidung, Verminderung und zum Ausgleich von nachteiligen
Auswirkungen
Durch die Minimierung des Flächenverbrauchs sowie die Wahl des Standorts in unmittelbarer Nähe zum bestehenden Kraftwerkstandort Niederaußem können die Auswirkungen auf das Schutzgut Landschaft reduziert werden.
Durch die Wiederherstellung der Freiflächennutzungen auf den temporär genutzten
Baustelleneinrichtungsflächen werden die Auswirkungen auf das Landschaftsbild, die
hiervon ausgehen, zeitlich begrenzt.
Weitere Möglichkeiten zur Vermeidung werden genutzt, indem das Plangebiet so abgegrenzt wird, dass das benachbarte Landschaftsschutzgebiet „Gillbachtal“ geschont
werden kann. Somit werden die Gehölzstrukturen entlang des Gillbachs sowie die im
Bereich des "Klein Mönchhofs" erhalten. Auch die Gehölzstrukturen entlang der B 477
werden in die künftige Eingrünung eingebunden. Gehölzbestände mit hoher ökologischer Wertigkeit werden somit von einer wesentlichen Beeinträchtigung ausgenommen. Innerhalb vorübergehend baubedingt beanspruchter Flächen wird die bisherige
leneinrichtungsflächen werden im Flächennutzungsplan als Grünflächen mit der
Zweckbestimmung Ausgleichsfläche dargestellt (B 1.1, B 1.2, B 2). Durch die zusätzliche
Eingrünung auf den zunächst als Baustelleneinrichtungsflächen genutzten Flächen wird
eine Minderung der Störung des Landschaftsbildes im unmittelbaren Randbereich beabsichtigt (SMEETS 2012b).
Bei dem geplanten Kraftwerksblock ist aufgrund der Höhe der Baukörper, des Bauvolumens und der örtlichen Lage eine vollständige Abschirmung durch Eingrünung nicht
möglich. Es ist nur bedingt möglich, durch Gehölzpflanzungen am Rande des Plangebietes Blickverbindungen auf die technischen Anlagen kulissenartig abzuschirmen oder
den verbleibenden Freiraum zu gliedern und zu strukturieren. Eine Einbindung in das
Umfeld im Sinne eines Abpflanzens ist aufgrund der Größe der Bauwerke nicht oder
nur sehr eingeschränkt möglich. Insbesondere ist es nicht möglich, die Fernwirkung
durch Gehölzpflanzungen direkt am Objekt zu mindern (SMEETS 2012b).
Um „vor Ort“ den Veränderungen durch ein Braunkohlenkraftwerk entgegenwirken zu
können, ist zusätzlich zu den Maßnahmen im Plangebiet eine Kompensation im Nahbe-
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Situation nach Beendigung der Bautätigkeit wiederhergestellt (B 3) oder die Baustel-
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reich des geplanten Braunkohlenkraftwerks vorgesehen. Eine effektive, auf Akzeptanz
ausgerichtete Planung von landschaftlichen und freiraumplanerischen Maßnahmen
steht dabei im Vordergrund. Während sich innerhalb der Orte im Umfeld des Braunkohlenkraftwerks eine vergleichsweise wirksame Sichtverschattung durch Gebäude
und Baumbestände ergibt, ist an den jeweiligen Ortsrändern von Straßen und Wegen
im Ortsumfeld die Einsehbarkeit gemessen an Häufigkeit und Intensität des Erlebens,
am stärksten gegeben. Deshalb sollen die Maßnahmen in einem bestimmten Abstand
zum Ortsrand umgesetzt werden. Es handelt sich hierbei z.B. um landschaftliche
Gehölzpflanzungen, die neben den landschaftlichen (Sichtschutz) und ökologischen
Aspekten auch der Naherholung Raum bieten. Unter Beachtung des räumlichen Zusammenhangs und der festgestellten Betroffenheit von Landschaftsteilen werden Flächen im nahen Umfeld bzw. in einer Lage gewählt, auf denen die Maßnahmen effektiv
zu einer hohen Aufwertung der Landschaft und gleichzeitig in hohem Maße zur Abschirmung eines neuen Braunkohlenkraftwerks gegenüber den nächstgelegenen
Wohnsiedlungsbereichen führen. Solche Maßnahmen schränken einerseits die
Einsehbarkeit eines neuen Braunkohlenkraftwerks, aber auch des vorhandenen Kraftchem Maße das Angebot für die landschaftsgebundene, wohnungsnahe Erholung
(SMEETS 2012b).
Dies wird zusätzlich durch den Rückbau des Kamins West und fünf Kühltürmen im südlichen Bereich des Kraftwerks unterstützt.
Zusätzlich sollen architektonische Maßnahmen dazu beitragen, Beeinträchtigungen auf
das Landschaftsbild zu mindern (SMEETS 2012c).
Darüber hinaus noch verbleibender Kompensationsbedarf kann durch Maßnahmen auf
Flächen außerhalb des Plangebiets aber innerhalb des Stadtgebiets von Bergheim gedeckt werden (SMEETS 2012b).
5.6.6 Zusammenfassende Bewertung Schutzgut Landschaft
Die Auswirkungen auf das Schutzgut Landschaft durch die Flächeninanspruchnahme
werden in die Konfliktklasse 1 (gering; nicht erheblich) eingestuft, da diese nur begrenzt erfolgen, eine Vereinbarkeit mit den Zielen für das LSG „Gillbach“ gegeben ist
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werks spürbar ein. Andererseits stärken sie als nutzbare Grünflächen in ganz erhebli-
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und in Bezug auf die Baustelleneinrichtungsflächen Auswirkungen lediglich temporär
bestehen.
In Bezug auf Auswirkungen auf das Schutzgut Landschaft bleibt festzuhalten, dass sich
bei Errichtung eines Braunkohlenkraftwerks durch die optische Wirkung der Gebäudekörper zum Teil weithin sichtbare Auswirkungen ergeben, zum Teil aber auch aufgrund
von Vorbelastungen keine wesentliche Änderung des Zustandes erfolgt. Aufgrund der
Möglichkeit zu Kompensation werden die Auswirkungen insgesamt in die Kategorie 2
(mittel; erheblich jedoch kompensierbar) eingestuft.
Auswirkungen auf das Schutzgut Landschaft durch den Baustellenbetrieb können sich
insbesondere aufgrund von Baustelleneinrichtungen ergeben. Da es sich jedoch nur
um temporäre Gebäude, Ablagerungen oder Anlagen handelt, die wieder zurückgebaut bzw. abgetragen werden, erfolgt die Einstufung in die Konfliktklasse 1 (gering;
nicht erheblich).
Schutzgut Kultur- und sonstige Sachgüter
Auswirkungen auf das Schutzgut Kultur- und sonstige Sachgüter können sich durch die
Nutzungsänderungen von Flächen im Geltungsbereich der 125. FNP-Änderung ergeben. Hierbei ist zu unterscheiden zwischen Umweltauswirkungen, die sich dauerhaft
im Bereich der Sonderbaufläche „Braunkohlenkraftwerk“ ergeben und denen, die während der Bauphase durch die temporäre Nutzung der Baustelleneinrichtungsflächen
auftreten.
Die betriebsbedingt möglichen Auswirkungen durch Stoffeinträge über den Luftpfad
oder Verschattung werden nicht vertiefend im Rahmen der Umweltprüfung zur Änderung des Flächennutzungsplans, sondern im Rahmen der Umweltprüfung zum Bebauungsplan Nr. 261/Na betrachtet. Aus diesem Grund erfolgt im Rahmen dieser Umweltprüfung nur eine kurze Bezugnahme auf die Ergebnisse der Umweltprüfung im
Bebauungsplan.
Begründung TEIL B
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Umweltbericht zur Begründung _ Teil B _ 125. FNP-Änderung
5.7
125. FNP-Änderung
Umweltbericht
5.7.1 Untersuchungsraum
Entsprechend den oben genannten Wirkfaktoren bildet der Geltungsbereich der Änderung des Flächennutzungsplans den Untersuchungsraum für den Wirkfaktor Flächeninanspruchnahme sowie für die baubedingten Auswirkungen.
Darüber hinaus werden auch Auswirkungen auf die Kultur- und Sachgüter in der weiteren Umgebung des Plangebietes für den Bereich des erweiterten Untersuchungsraumes betrachtet (vgl. Abbildung 10).
5.7.2 Umweltmerkmale und derzeitiger Umweltzustand
Der Geltungsbereich der 125. FNP-Änderung liegt in der Kulturlandschaft Krefeld –
Grevenbroicher Ackerterrassen. Das Planänderungsgebiet und der angrenzende Nahbereich sind nicht Bestandteil landesbedeutsamer Kulturlandschaftsbereiche (Vorranggebiete) oder bedeutsamer Kulturlandschaftsbereiche (Vorbehaltsgebiete). Bodendenkmäler sind im Geltungsbereich der 125. FNP-Änderung nicht ausgewiesen.
(Nr. 127) in der Denkmalliste der unteren Denkmalbehörde der Kreisstadt Bergheim
aufgeführt. Der "Klein Mönchhof" und der "Groß Mönchhof" sind als Baudenkmäler in
die Denkmalliste eingetragen (Nr. 199 und Nr. 40).
Im Umfeld des Geltungsbereichs der 125. FNP-Änderung befinden folgende im denkmalpflegerischen Fachbeitrag des Regionalplans Köln aufgeführten „Denkmäler und
Ensembles mit flächenhafter Wirkung“ und „historische Kulturlandschaftsbereiche
und/oder Struktur von Denkmalgruppen“:
Burg Geretzhoven
Klein und Groß Mönchhof
Rheidt.
Weitere Baudenkmäler befinden sich in den umliegenden Ortschaften (TÜV Nord Systems 2012).
Begründung TEIL B
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Außerhalb des Plangebietes ist im Bereich des "Klein Mönchhofs" ein Bodendenkmal
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Umweltbericht
Auswirkungen auf die landwirtschaftlich genutzten Flächen im Geltungsbereich der
125. FNP-Änderung wurden bereits im Rahmen des Schutzgutes Mensch und menschliche Gesundheit geprüft (vgl. Kap. 5.1.4.11).
5.7.3 Prognose über die Entwicklung des Umweltzustandes bei Nichtdurchführung der
Planung
Bei Nichtdurchführung der Planung ist davon auszugehen, dass sich keine relevanten
Veränderungen des Umweltzustandes für das Schutzgut Kultur- und sonstige Sachgüter ergibt.
Eine geringfügige Verbesserung der Belastung mit Luftschadstoffimmissionen und
Stoffeinträgen kann sich nach Stilllegung der beiden 150-MW-Blöcke (A und B) am
Standort Niederaußem ergeben.
5.7.4 Prognose bei Durchführung der Planung
Sachgüter liegt die dauerhafte Nutzungsänderung bislang landwirtschaftlich genutzter
Flächen zu einer Sonderbaufläche „Braunkohlenkraftwerk“ sowie die temporäre Nutzungsänderung landwirtschaftlicher Flächen zum Zwecke der Baustelleneinrichtung
zugrunde. Diese bilden die Grundlage für die Aufstellung des Bebauungsplans Nr.
261/Na im Parallelverfahren.
Dabei wird auch berücksichtigt, dass die bestehenden vier 300-MW-Blöcke (C bis F) am
Standort Niederaußem nach der Aufnahme des kommerziellen Betriebes eines neu zu
errichtenden Braunkohlenkraftwerks stillgelegt werden.
5.7.4.1 Bewertungsmaßstäbe
Für die oben genannten Baudenkmäler "Burg Geretzhoven", "Klein Mönchhof" und
"Groß Mönchhof" sowie für die einzelnen Baudenkmäler in Rheidt ergibt sich gemäß
dem denkmalpflegerischen Fachbeitrag zum Regionalplan Köln jeweils das Ziel der Erhaltung und Pflege der Baudenkmäler.
Begründung TEIL B
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Der Betrachtung der Umweltauswirkungen auf das Schutzgut Kultur- und sonstige
125. FNP-Änderung
Umweltbericht
5.7.4.2 Auswirkungen durch Flächeninanspruchnahme
Durch die Vorbereitung der Nutzungsänderungen im Geltungsbereich der 125. FNPÄnderung kann es in Folge der Aufstellung des Bebauungsplans bzw. Bauarbeiten zu
Auswirkungen auf Bodendenkmäler kommen. Hierbei ist zu berücksichtigen, dass nach
derzeitigem Stand keine Hinweise auf Vorkommen im Plangebiet bestehen.
Soweit im Rahmen der Baumaßnahmen archäologische Funde gemacht werden, sind
diese entsprechend anzuzeigen und können dann durch die zuständigen Behörden
erfasst werden. Erhebliche Auswirkungen auf Bodendenkmäler können daher im Rahmen der 125. FNP-Änderung ausgeschlossen werden. Eine Beeinträchtigung von Baudenkmälern erfolgt nicht. Insofern ergeben sich keine erheblichen Auswirkungen auf
das Schutzgut Kulturgüter durch die Nutzungsänderungen im Plangebiet.
5.7.4.3 Auswirkungen durch optische Beeinträchtigungen
Die Einschränkungen von Sichtbeziehungen ergeben sich für den "Klein Mönchhof",
gen zu dem in einer Senke gelegenen Hof sind aber bereits derzeit durch den Baumbestand am Gillbach, die das Gillbachtal auf einem Damm querende L 279n und einen
entlang der B 477 errichteten Erdwall deutlich eingeschränkt. Auch der Offenlandcharakter, der erhalten werden soll, ist aufgrund der unmittelbaren Nachbarschaft des
bestehenden Kraftwerks nur noch eingeschränkt erhalten. Er wird durch ein weiteres
Braunkohlenkraftwerk im Planänderungsgebiet zwar weiter eingeschränkt, vor dem
Hintergrund der ohnehin bestehenden Dominanz der technischen Anlagen des bestehenden Kraftwerks werden die Veränderungen aber nicht als erheblich eingestuft, zumal der "Klein Mönchhof" selbst einschließlich aller Außenanlagen erhalten bleibt.
Der zu erhaltende Offenlandcharakter im Umfeld der "Burg Geretzhoven" wird aufgrund der Entfernung zum Geltungsbereich von etwa 1 km nicht verändert. Vorhandene Sichtbeziehungen bleiben erhalten.
Die Sichtbeziehungen zur Ortschaft Rheidt werden nicht zusätzlich beeinträchtigt, da
der Blick auf Rheidt aus südlicher Richtung bereits durch das bestehende Braunkohlenkraftwerk verstellt und damit vorbelastet ist.
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der aus östlicher Richtung zukünftig nicht mehr sichtbar sein wird. Die Sichtbeziehun-
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Umweltbericht
Insgesamt ergeben sich zwar Auswirkungen auf das Schutzgut Kultur- und sonstige
Sachgüter durch optische Beeinträchtigungen. Diese sind aber nicht als erheblich einzustufen.
5.7.4.4 Auswirkungen durch Luftschadstoffimmissionen und Stoffeinträge
Die Beschreibung und Bewertung der Umweltauswirkungen auf das Schutzgut Kulturund sonstige Sachgüter erfolgt, da es sich um betriebsbedingte Auswirkungen handelt,
im Rahmen der Umweltprüfung zum Bebauungsplan Nr. 261/Na. Erhebliche nachteilige Auswirkungen auf das Schutzgut Kultur- und sonstige Sachgüter durch Luftschadstoffimmissionen und Stoffeinträge sind danach nicht zu erwarten. Dies gilt auch für
eine Beeinträchtigung von Boden- oder Baudenkmälern durch Luftschadstoffimmissionen.
Da die Stilllegung der vier 300-MW-Kraftwerksblöcke C bis F am Standort Niederaußem
zu berücksichtigen ist, kommt es zu einer Entlastung in Bezug auf Luftschadstoffimmissionen und Stoffeinträge. Daher ergeben sich keine erheblichen Umweltauswirkungen.
fung zur 125. FNP-Änderung nicht ergeben.
5.7.4.5 Baustellenbetrieb
Im Rahmen des Baustellenbetriebs können sich Auswirkungen durch Baumaschinen
und Staubaufwirbelungen im Bereich der Baustelleneinrichtungsflächen (B 1.1 bis B 3)
ergeben. Eine Beeinträchtigung von Baudenkmälern durch Staubimmissionen im unmittelbaren Geltungsbereich der 125. FNP-Änderung sowie im Nahbereich ist hierdurch grundsätzlich möglich. Die beiden in der Denkmalliste geführten Baudenkmäler
"Klein Mönchhof" und "Groß Mönchhof", die den Baustelleneinrichtungsflächen am
nächsten gelegen sind, sind aber durch Vegetationsstrukturen umgeben und daher
weitgehend gegen Staubimmissionen abgeschirmt. Weiter entfernt liegende Baudenkmäler werden durch baustellenbedingte Auswirkungen nicht beeinträchtigt (Bezirksregierung Köln 2012b). Insgesamt ergeben sich durch den Baustellenbetrieb damit
keine erheblichen Umweltauswirkungen.
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Andere oder zusätzliche Umweltauswirkungen haben sich im Rahmen der Umweltprü-
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Umweltbericht
5.7.5 Maßnahmen zur Vermeidung, Verminderung und zum Ausgleich von nachteiligen
Auswirkungen
Durch die Minimierung des Flächenverbrauchs sowie die Wahl des Standortes in unmittelbarer Nähe zum bestehenden Kraftwerkstandort Niederaußem können die Auswirkungen auf das Schutzgut Kultur- und sonstige Sachgüter reduziert werden.
Durch die zeitliche Beschränkung der Nutzbarkeit der Baustelleneinrichtungsflächen
(Bebauungsplan Nr. 261/Na) wird sichergestellt, dass die Auswirkungen durch den
Baustellenbetrieb nicht dauerhaft sind.
Ein darüber hinaus noch verbleibender Kompensationsbedarf kann durch Maßnahmen
auf geeigneten Flächen außerhalb des Plangebiets, aber innerhalb des Stadtgebiets
von Bergheim, gedeckt werden (SMEETS 2012b).
5.7.6 Zusammenfassende Bewertung Schutzgut Kultur- und sonstige Sachgüter
Da vor der Durchführung der Baumaßnahmen eine vollständige Erfassung und falls
gung von Baudenkmälern durch die Flächeninanspruchnahme im Geltungsbereich der
125. FNP-Änderung ausgeschlossen. Daher ergibt sich die Einstufung in die Konfliktklasse 0 (keine; nicht erheblich).
Durch die baulichen Anlagen eines neuen Braunkohlenkraftwerks im Geltungsbereich
der 125. FNP-Änderung kann es teilweise zu optischen Beeinträchtigungen und damit
verbunden zu Auswirkungen auf die Schutzgüter Kultur- und sonstige Sachgüter kommen. Da diese jedoch nur auf einzelne Bereiche beschränkt sind, werden diese in die
Konfliktklasse 1 (gering; nicht erheblich) eingestuft.
Aufgrund der zu erwartenden Umweltentlastung sind die Auswirkungen durch Luftschadstoffimmissionen und Stoffeinträge insgesamt als positiv zu bewerten. Sie werden daher in die Konfliktklasse 0 (keine; nicht erheblich) eingestuft.
Da durch den Baustellenbetrieb keine erheblichen Umweltauswirkungen für das
Schutzgut Kultur- und sonstige Sachgüter zu erwarten sind, erfolgt eine Einstufung in
die Konfliktklasse 0 (keine; nicht erheblich).
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erforderlich Bergung von Bodendenkmälern durchgeführt wird, ist eine Beeinträchti-
125. FNP-Änderung
Umweltbericht
Wechselwirkungen
Die Schutzgüter stehen in Wechselwirkung und beeinflussen sich dabei gegenseitig in
unterschiedlichem Maße. Dabei kann es zur Summierung von Wirkungen in Form von
kumulativen Belastungen, die Belastung von Umweltmedien über Wirkungspfade (z.B.
Luft-Boden-Wasser) oder zur Verlagerungen von Umweltbelastungen kommen.
Eine detaillierte Zusammenstellung möglicher Wechselwirkungen erfolgt im Rahmen
der Umweltprüfung zum Bebauungsplan Nr. 261/Na, der im Parallelverfahren aufgestellt wird. Zusammenfassend wird hierbei festgestellt, dass sich auch bei Betrachtung
der verschiedenen Möglichkeiten von Wechselwirkungen zwischen den Schutzgütern
keine Veränderungen bei den schutzgutspezifischen Bewertungen ergeben.
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Gesamtbewertung der Umweltauswirkungen
Die schutzgutspezifisch ermittelten Umweltauswirkungen sind in Tabelle 9 in einer
Gesamtschau dargestellt.
Tabelle 9:
Gesamtbewertung der Umweltauswirkungen
Wirkungen/Wirkfaktoren
Bewertung
der Erheblichkeit
Konfliktklasse
Schutzgut Mensch und menschliche Gesundheit (vgl. Kap. 5.1 )
Abstand zu Wohngebieten
2 (mittel)
erheblich, jedoch
kompensierbar
Luftschadstoffimmissionen
0 (keine)
nicht erheblich
Gerüche
0 (keine)
nicht erheblich
Schallimmissionen
1 (gering)
nicht erheblich
Verkehr
0 (keine)
nicht erheblich
Verschattung
0 (keine)
nicht erheblich
Optische Wirkung
2 (mittel)
erheblich, jedoch
kompensierbar
Lichtimmissionen
1 (gering)
nicht erheblich
Elektromagnetische Felder
0 (keine)
nicht erheblich
Flächeninanspruchnahme
(landwirtschaftliche Nutzung)
1 (gering)
nicht erheblich
Luftschadstoffimmissionen
und Stoffeinträge (landwirtschaftliche Nutzung)
0 (keine)
nicht erheblich
Verschattung (landwirtschaftliche Nutzung)
0 (keine)
nicht erheblich
Auswirkungen auf die Erholungsfunktion
1 (gering)
nicht erheblich
Baustellenbetrieb
1 (gering)
nicht erheblich
Schutzgut Tiere, Pflanzen und biologische Vielfalt (vgl. Kap. 5.2)
Flächeninanspruchnahme
und Nachbarschaftswirkung
Begründung TEIL B
erheblich, jedoch
kompensierbar
2 (mittel)
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7.
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Umweltbericht
Wirkungen/Wirkfaktoren
Konfliktklasse
Bewertung
der Erheblichkeit
Luftschadstoffimmissionen
0 (keine)
nicht erheblich
Artenschutz
2 (mittel)
erheblich, jedoch
kompensierbar
Auswirkungen auf Natura
2000-Gebiete
0 (keine)
nicht erheblich
Schutzgut Boden (vgl. Kap. 5.3)
Flächeninanspruchnahme
2 (mittel)
erheblich, jedoch
kompensierbar
Stoffeinträge aus dem Baustellenbetrieb
0 (keine)
nicht erheblich
Stoffeinträge über den
Luftpfad
0 (keine)
nicht erheblich
Flächeninanspruchnahme
1 (gering)
nicht erheblich
Stoffeinträge durch Baustellenbetrieb
0 (keine)
nicht erheblich
Einleitungen in den Gillbach
1 (gering)
nicht erheblich
Stoffeinträge über den
Luftpfad
0 (keine)
nicht erheblich
Schutzgut Klima und Luft (vgl. Kap. 5.5)
Lokales Klima
(Flächeninanspruchnahme)
1 (gering)
nicht erheblich
Auswirkungen auf das globale Klima
0 (keine)
nicht erheblich
Luftschadstoffe
0 (keine)
nicht erheblich
Schutzgut Landschaft (vgl. Kap.5.6 )
Flächeninanspruchnahme
1 (gering)
nicht erheblich
Optische Auswirkungen
2 (mittel)
erheblich, jedoch
kompensierbar
Baustellenbetrieb
1 (gering)
nicht erheblich
Schutzgut Kultur und sonstige Sachgüter (vgl. Kap. 5.7)
Flächeninanspruchnahme
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0 (keine)
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nicht erheblich
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Schutzgut Wasser (vgl. Kap. 5.4 )
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Wirkungen/Wirkfaktoren
Konfliktklasse
Bewertung
der Erheblichkeit
Optische Beeinträchtigung
1 (gering)
nicht erheblich
Luftschadstoffimmissionen
und Stoffeinträge
0 (keine)
nicht erheblich
Baustellenbetrieb
0 (keine)
nicht erheblich
Quelle: Eigene Darstellung
Insgesamt sind mit der 125. FNP-Änderung, der die Grundlage für die Aufstellung des
Bebauungsplans Nr. 261/Na schafft, überwiegend keine erheblichen Umweltauswirkungen (Konfliktklassen 0-1) verbunden.
Trotz der Maßnahmen zur Vermeidung und Verminderung kommt es bei verschiedenen Schutzgütern zu erheblichen Umweltauswirkungen. Diese können aber – wie im
planinterne Maßnahmen und
Maßnahmen außerhalb des Plangebiets
ausgeglichen werden. Im Einzelnen werden diese Maßnahmen im Rahmen des landschaftspflegerischen Begleitplans erläutert (SMEETS 2012b). Aufgrund der Möglichkeit
zur Kompensation der prognostizierten erheblichen Umweltauswirkungen werden
diese entsprechend in die Konfliktklasse 2 (erheblich, jedoch kompensierbar) eingestuft.
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Rahmen der Betrachtung der Schutzgüter aufgezeigt wurde – durch
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Umweltbericht
8.
In Betracht kommende andere Planungsmöglichkeiten
8.1
Nullvariante
Bei Nicht-Durchführung der Planung kommt es aufgrund des bereits vorhandenen
Braunkohlenkraftwerks am Standort Niederaußem (Blöcke A bis H und K) nicht zu einer
wesentlichen Veränderung des Bestandes in Bezug auf die oben genannten Schutzgüter.
Bei Nicht-Durchführung der Planung kommt es allerdings absehbar nicht zu einer Stilllegung der Kraftwerksblöcke C-F.
Eine geringfügige Verbesserung der Belastung mit Luftschadstoffimmissionen und
Stoffeinträgen ist nach Stilllegung der beiden 150-MW-Blöcke (A und B) spätestens
Ende 2012 zu erwarten.
Mit Durchführung der Planung und der damit zusammenhängenden mehr als kapazitätsgleichen Stilllegung von vier 300-MW-Blöcken am Standort Niederaußem sind hinfe, Verschattung und Schallemissionen verbunden. Weiterhin erfolgt die Stromerzeugung deutlich effizienter und damit ressourcenschonender.
Die Variante der Nicht-Durchführung der Planung (Null-Variante) wird nicht weiter
verfolgt, da die Kreisstadt Bergheim die bauplanungsrechtlichen Voraussetzungen für
die Errichtung eines neuen Braunkohlenkraftwerk am Standort Niederaußem zur Verwirklichung der in Kapitel 2 genannten Zielsetzungen schaffen will.
8.2
Planungsvarianten
8.2.1 Überörtliche Standortalternativen
Der Prüfung der Standortalternativen außerhalb des Stadtgebietes der Kreisstadt
Bergheim wurde bereits durch die Bezirksregierung Köln im Rahmen der derzeit laufenden Änderung des Regionalplanes Köln (5. RPlan-Änderung, vgl. Kap. 3.2.1) vorgenommen. Die Bezirksregierung Köln kommt dabei zum Ergebnis, dass der Standort
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gegen insbesondere Verbesserungen in den Bereichen CO2-Emissionen, Luftschadstof-
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Umweltbericht
Niederaußem die verträglichste Alternative für den Neubau eines Braunkohlenkraftwerks ist. Auf diesem Ergebnis aufsetzend und unter Berücksichtigung der Anforderungen an Alternativenprüfungen im Rahmen kommunaler Planungen sind bei der 125.
FNP-Änderung die örtlichen Standortalternativen zu prüfen.
8.2.2 Örtliche Standortalternativen
Da auf dem Stadtgebiet der Kreisstadt Bergheim lediglich der Kraftwerkstandort Niederaußem besteht und eine Planung ohne Anschluss an einen bestehenden Kraftwerkstandort keine sinnvolle Alternative darstellt beschränkt sich die örtliche
Standortalternativenprüfung auf die Flächen im Umfeld des bestehenden Kraftwerks
Niederaußem.
Hierbei ist zu berücksichtigen, dass eine Planung an einem neuen Standort („Grüne
Wiese“) den gesamten Flächenbedarf für einen Kraftwerksneubau und zusätzlich die
notwendige Infrastruktur abdecken müsste. Dafür wäre nach überschlägiger Abschätzung ein Flächenbedarf von mehr als 85 ha (für z.B. Gleiszufahrt, Kohlebunker und
Werkstätten und Lager sowie die 380 kV Netzableitung) erforderlich (vergleiche auch
5. Änderung Regionalplan Köln). Eine Planung an einem neuen Standort („Grüne Wiese“) auf dem Stadtgebiet der Kreisstadt Bergheim ohne Anschluss an den bestehenden
Kraftwerkstandort scheidet damit aufgrund eines höheren Flächenbedarfs und der
fehlenden Möglichkeit der Nutzung vorhandener Kraftwerksinfrastrukturen aus.
Im Rahmen der örtlichen Standortalternativenprüfung werden daher verschiedene
Kraftwerkstandorte im Anschluss an das bestehende Kraftwerk sowie alternative Baustelleneinrichtungsflächen untersucht.
8.2.2.1 Kraftwerkstandort
In Abbildung 11 sind die bereits im Rahmen der Umweltprüfung zur Änderung des Regionalplans untersuchten alternativen Anschlussflächen dargestellt.
Fläche 1 scheidet aufgrund der größeren Entfernung zum bestehenden Kraftwerk, der
aufwändigeren Herstellung einer Querung der B 477, dem Heranrücken des geplanten
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Bandanlagen, Kalkbahnhof, Aschefernband, Wasser- und Abwasseraufbereitung,
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Umweltbericht
Kraftwerks an Büsdorf bei gleichem Abstand zu Rheidt und den durch die versetzte
Lage zum bestehenden Kraftwerk verursachten größeren Eingriff in das Landschaftsbild aus. Aufgrund der Belegung mit Wohnbebauung oder Gewerbe wurden die alternativen Anschlussflächen 2 bis 7 als nicht geeignet eingestuft. Die Fläche 8 kommt aufgrund der geringen Flächengröße nicht in Frage. Die Flächen 9 bis 11 scheiden aufgrund der aufwändigeren Infrastrukturanbindung und Querung von Verkehrswegen
sowie der Zersplitterung des Kraftwerkstandortes und dem durch die versetzte Lage
zum bestehenden Kraftwerk verursachten größeren Eingriff in das Landschaftsbild aus
(Bezirksregierung Köln 2012b).
Die Nutzung des bestehenden Kraftwerksstandortes scheidet für die Realisierung der
Planung aus, denn hierfür wären vom Flächenbedarf die Fläche der beiden 150-MWBlöcke (A und B) und die Fläche der vier 300-MW-Blöcke (C bis F) sowie deren Nebenanlagen erforderlich. Die 150-MW-Blöcke werden spätestens am 31.12.2012 endgültig
stillgelegt. Auf dem bestehenden Kraftwerksgelände stünde für die Errichtung eines
neuen Kraftwerksblock eine Fläche erst dann zur Verfügung, wenn die vier 300-MWBlöcke stillgelegt und zurückgebaut wären. Die Stilllegung der 300-MW-Blöcke sowie
erhaltenden Verstromungskapazität erst nach Aufnahme des kommerziellen Betriebes
der Neuanlage erfolgen. Darüber hinaus ist zu berücksichtigen, dass die auf dieser Fläche befindlichen vielfältigen und weitverzweigten Infrastruktureinrichtungen zum Betrieb der Blöcke G, H und K weiterhin benötigt werden. Die Beräumung der Fläche und
damit die Umsetzung der Planung ist auch aus diesen Gründen derzeit nicht möglich.
Die in der 125. FNP-Änderung als Sonderbaufläche "Braunkohlenkraftwerk" dargestellte Fläche schließt unmittelbar an das bestehende Kraftwerk an, weshalb die Größe der
erforderlichen Anschlussfläche auf ein Minimum reduziert werden kann. Möglich wird
dies durch die umfangreiche Mitbenutzung der im Kraftwerk Niederaußem vorhandenen Infrastruktur einschließlich Netzeinspeisung und deren Anbindung auf kurzem
Wege. Ebenfalls von Vorteil ist, dass sich die Fläche bereits im Eigentum des voraussichtlichen Vorhabenträgers RWE Power AG befindet und Dritte (insbesondere Landwirte) durch den Neubau in der Flächenverfügbarkeit nicht eingeschränkt werden.
Landschaftsschutzgebiete und denkmalgeschützte Gebäude sowie ausgewiesene Bodendenkmäler werden nicht in Anspruch genommen (Bezirksregierung Köln 2012b). Im
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Umweltbericht zur Begründung _ Teil B _ 125. FNP-Änderung
deren Nebenanlagen kann aber aus Gründen der für die Energieversorgung aufrecht zu
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Umweltbericht
Vergleich mit den geprüften alternativen Anschlussflächen stellt sich diese daher als
am besten geeignet dar.
Abbildung 11: Geprüfte Flächenalternativen im Anschluss an den bestehenden Kraftwerkstandort Niederaußem
Fläche 10
Fläche 9
Fläche
11
Fläche 8
Fläche 1
Fläche 2
Fläche 5
Fläche 3
Fläche 6
Fläche 4
Quelle: RWE Power AG
Zusätzliche Alternativstandorte oder andere Erkenntnisse zu den überprüften Standorten haben sich auf der Ebene des Flächennutzungsplans nicht ergeben. Daher erfolgt
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Fläche 7
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die Übernahme des Standorts in die 125. FNP-Änderung als Sonderbaufläche "Braunkohlenkraftwerk".
8.2.2.2 Baustelleneinrichtungsflächen
Ebenfalls im Rahmen der Umweltprüfung zur 5. RPlan-Änderung wurden bereits die
Flächenzuordnungen für Baustelleneinrichtungsflächen am geplanten Standort des
Kraftwerks untersucht (Abbildung 12). Im Ergebnis wurde dabei festgestellt, dass durch
die im Regionalplan geprüften und in die Änderung des Flächennutzungsplans übernommenen Baustelleneinrichtungsflächen (B 1 bis B 3) die bauzeitlichen Belastungen
am geringsten sind (Bezirksregierung Köln 2012b).
Umweltbericht zur Begründung _ Teil B _ 125. FNP-Änderung
Abbildung 12: Im Rahmen der örtlichen Alternativenprüfung untersuchte Baustelleneinrichtungsflächen
Quelle: RWE Power AG
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125. FNP-Änderung
Umweltbericht
Unter Berücksichtigung der oben genannten Kriterien und insbesondere dem Flächenbedarf stellen sich die Flächen 1 bis 3 daher als am besten geeignete Baustelleneinrichtungsflächen dar (TÜV Nord Systems 2012).
Andere Alternativen oder Erkenntnisse zur Eignung der Flächen haben sich auf der
Ebene der Flächennutzungsplanung nicht ergeben. Daher werden diese Flächen als
Darstellungen in die 125. FNP-Änderung aufgenommen (vgl. Kapitel 2.3).
8.2.2.3 Konzeptalternativen und technische Alternativen
Konzeptalternativen
zur
Verteilung
von
Nutzungen
auf
der
eigentlichen
Vorhabensfläche (Sonderbaufläche "Braunkohlenkraftwerk") erfolgen vor dem Hintergrund der Beschreibung des Musterkraftwerks (BoAplus) sowie den Regelungsmöglichkeiten auf der Ebene der verbindlichen Bauleitplanung im Rahmen der Umweltprüfung zum Bebauungsplan Nr. 261/Na, der parallel zur 125. FNP-Änderung aufgestellt
wird.
Technische Alternativen werden vor dem Hintergrund der detaillierten AnlagenplaUmweltbericht zur Begründung _ Teil B _ 125. FNP-Änderung
nung auf die Umweltverträglichkeitsprüfung (UVP) im Rahmen des immissionsschutzrechtlichen Genehmigungsverfahrens abgeschichtet.
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125. FNP-Änderung
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9.
Weitere Angaben zur Umweltprüfung
9.1
Schwierigkeiten bei der Ermittlung
Schwierigkeiten bei der Zusammenstellung der Angaben für die Umweltprüfung traten
nicht auf.
Überwachung der Umweltauswirkungen (Monitoring)
Nach § 4c BauGB sind die Gemeinden verpflichtet, die erheblichen Umweltauswirkungen, die aufgrund der Durchführung der Bauleitplanung eintreten, zu überwachen.
Dadurch sollen insbesondere unvorhergesehene nachteilige Auswirkungen frühzeitig
ermittelt und geeignete Maßnahmen zur Abhilfe ergriffen werden.
Zur Überwachung der erheblichen Umweltauswirkungen überprüft die Kreisstadt
Bergheim im Rahmen des allgemeinen Verwaltungshandelns den Vollzug der im Bebauungsplan Nr. 261/Na festgesetzten Maßnahmen. Dies erfolgt durchführungsbegleitend im Rahmen der Realisierung des Kraftwerks sowie nach Fertigstellung und der
Aufnahme des kommerziellen Betriebs einmalig nach etwa 3 bis 5 Jahren. Diese Überwachung dient gleichzeitig als Monitoring für die 125. FNP-Änderung.
Darüber hinaus erfolgt die Erfassung unvorhergesehener nachteiliger Umweltauswirkungen im Rahmen der Überwachung durch die zuständigen Fachbehörden im Rahmen der bestehenden Überwachungspflichten (z.B. Luft- und Gewässerqualität, Verkehrszählungen).
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9.2
125. FNP-Änderung
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10. Allgemein verständliche Zusammenfassung
Die allgemein verständliche Zusammenfassung dient insbesondere der Information der
Bevölkerung und der Entscheidungsträger über die Untersuchung und Bewertung der
Umweltauswirkungen zu der vorliegenden 125. FNP-Änderung. Hierbei erfolgt bewusst
ein Verzicht auf die fachspezifische Beschreibung des Umweltzustandes, der Umweltauswirkungen sowie der Bewertung der Umweltauswirkungen. Dadurch soll auch der
nicht-fachkundige Leser die Möglichkeit erhalten, sich in kurzer Zeit über wesentliche
Umweltauswirkungen, die durch die 125. FNP-Änderung vorbereitet werden, zu informieren.
10.1 Zweck der Umweltprüfung
Die Umweltprüfung dient dazu, die mit einer Planung verbundenen Umweltauswirkungen frühzeitig zu ermitteln, zu beschreiben und zu bewerten. Mit der Änderung
eines Flächennutzungsplans sind an sich noch keine Umweltauswirkungen verbunden.
Die Planung bereitet diese Auswirkungen aber vor, indem sie den rechtlichen Rahmen
setzt die Umweltprüfung an. Denn durch die grundsätzliche Entscheidung über die
Nutzung von Flächen im Stadtgebiet werden Umweltauswirkungen vorbereitet. Durch
die Ermittlung und Bewertung dieser möglichen Auswirkungen erhält die Kreisstadt
Bergheim eine umweltbezogene Grundlage, um eine sachgerechte Entscheidung über
die Planung zu treffen. Durch die Integration der Umweltprüfung in das Änderungsverfahren kann sich Bevölkerung frühzeitig über Umweltauswirkungen informieren und
Anregungen auch aktiv in das Planverfahren einbringen.
10.2 Gegenstand der Umweltprüfung
Gegenstand der Umweltprüfung ist die 125. FNP-Änderung der Kreisstadt Bergheim.
Im Flächennutzungsplan wird die sich aus der beabsichtigten städtebaulichen Entwicklung ergebende Bodennutzung in den Grundzügen dargestellt (§ 5 BauGB). Die 125.
FNP-Änderung bezieht sich dabei auf ein bestimmtes Gebiet in der Kreisstadt Bergheim. In diesem sollen die bauplanungsrechtlichen Voraussetzungen für die Errichtung
und den Betrieb eines neuen Braunkohlenkraftwerks geschaffen werden. Daher erfolgt
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mit gestaltet, in welchem ein konkretes Vorhaben realisiert werden kann. Genau hier
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Umweltbericht
eine Änderung der Darstellungen des bisherigen Flächennutzungsplans, der an diesem
Standort bislang landwirtschaftliche Flächen vorsieht zu einer Sonderbaufläche mit der
Zweckbestimmung „Braunkohlenkraftwerk“ sowie mehrerer Flächen zur Baustelleneinrichtung. Durch diese geplante Nutzungsänderung werden die Voraussetzungen für
die Aufstellung eines Bebauungsplans geschaffen, der parallel zur 125. FNP-Änderung
aufgestellt wird (Bebauungsplan Nr. 261/Na). Sowohl zur 125. FNP-Änderung als auch
zur Aufstellung des Bebauungsplans ist eine Umweltprüfung durchzuführen. Beide
Umweltprüfungen sind dabei eng miteinander verknüpft. Schwerpunktmäßig bezieht
sich die Umweltprüfung im Rahmen der Änderung des Flächennutzungsplans auf die
geplanten Nutzungsänderungen im Plangebiet. Der hierauf basierende Bebauungsplan
konkretisiert und verfeinert den planungsrechtlichen Rahmen z.B. durch Festsetzung
von Höhenbegrenzungen oder Emissionswerten, worauf sich dann wiederum die Umweltprüfung in der Bebauungsplanung schwerpunktmäßig bezieht.
10.3 Aufbau und Methodik der Umweltprüfung
zunächst die Inhalte der 125. FNP-Änderung (Darstellungen) erläutert werden. Diese
Darstellungen bilden den Rahmen für die Aufstellung des Bebauungsplans Nr. 261/Na.
Zusätzlich zur Beschreibung der Darstellungen der Planänderung wird das Anlagenkonzept eines Musterkraftwerks (BoAplus) erläutert, dessen Errichtung der Bauleitplanung
(FNP-Änderung und Bebauungsplan) zugrunde gelegt wird.
Da sich der zu ändernde Flächennutzungsplan in einer Hierarchie verschiedener Planungen (Landesentwicklungsplan, Regionalplan) befindet, müssen im nächsten Schritt
die umweltbezogenen Zielsetzungen dieser Pläne erläutert werden. Hierbei wird dargestellt, wie die 125. FNP-Änderung diese Ziele berücksichtigt. Damit wird sichergestellt, dass die Änderung des Flächennutzungsplans inhaltlich nicht im Widerspruch zu
den übergeordneten Planungen steht. Gleichzeitig kann die Umweltprüfung die Ergebnisse bereits erfolgter Umweltprüfungen auf diesen Planungsebenen nutzen (sogenannte Abschichtung).
Den eigentlichen Hauptteil der Umweltprüfung bildet die Erfassung, Beschreibung und
Bewertung der Umweltauswirkungen. Zur systematischen Aufbereitung erfolgt eine
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Um die Umweltauswirkungen zu erfassen, zu beschreiben und zu bewerten, müssen
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Unterteilung in verschiedene Schutzgüter. An erster Stelle steht dabei das Schutzgut
Mensch, wobei hier die Auswirkungen auf die menschliche Gesundheit im Mittelpunkt
stehen. Danach werden die Umweltauswirkungen auf die Schutzgüter Tiere und Pflanzen sowie die biologische Vielfalt erfasst. Bei den Schutzgütern Boden, Wasser, Luft
und Klima erfolgt eine Fokussierung auf einzelne Umweltmedien. Abschließend erfolgt
eine Erfassung der Umweltauswirkungen auf die Schutzgüter Landschaft sowie Kulturund sonstige Sachgüter. Letztere bilden u.a. die Auswirkungen auf das Landschaftsbild
und auf Baudenkmäler ab. Welche Schutzgüter betroffen sind, hängt von der konkreten Planung bzw. dem Vorhaben ab, das auf der Grundlage der Planung realisiert werden kann. In diesem Fall einem Braunkohlenkraftwerk und den hiervon ausgehenden
Wirkfaktoren.
Für jedes der oben genannten Schutzgüter wird zunächst der derzeitige Umweltzustand dargestellt. Danach erfolgt die Prognose über die Entwicklung des Umweltzustandes. Dabei erfolgt zum einen eine Prognose der Umweltauswirkungen für den Fall,
dass die Planung nicht durchgeführt wird (Status Quo-Prognose) und zum anderen
eine Prognose der Umweltauswirkungen bei Durchführung der Planung. Durch den
der Planung kann besonders deutlich dargestellt werden, ob sich bereits hieraus eine
Verbesserung oder Verschlechterung der Umweltsituation ergibt. Abschließend müssen bereits bei der Betrachtung der einzelnen Schutzgüter Maßnahmen aufgezeigt
werden, mit denen nachteilige Umweltauswirkungen vermieden, verringert oder ausgeglichen werden können. Dabei steht die Vermeidung an erster Stelle. Die Vermeidung von Umweltauswirkungen bezieht sich dabei immer auf den Fall der Durchführung der Planung. Sie wird nicht auf den Fall der Nicht-Durchführung der Planung bezogen, der bereits vorab geprüft wurde (Status Quo-Prognose). Lassen sich nachteilige
Umweltauswirkungen nicht vermeiden, ist zu prüfen, wie diese zumindest verringert
werden können. Abschließend muss geprüft werden, ob die Umweltauswirkungen
durch bestimmte Maßnahmen wieder ausgeglichen werden können.
Neben dieser schutzgutbezogenen Erfassung und Bewertung der Umweltauswirkungen
erfolgt auch eine Betrachtung möglicher Wechselwirkungen zwischen den Schutzgütern. Hierbei wird geprüft, inwiefern sich Umweltauswirkungen gegenseitig verstärken
können oder sogenannte Wirkungspfade bestehen. Ein klassischer Wirkungspfad ist
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Vergleich zwischen der Entwicklung der Umweltsituation ohne und mit Durchführung
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z.B. der Eintrag von Luftschadstoffen in den Boden, die hierüber auch in das Grundwasser gelangen können und sich damit wiederum auf das Schutzgut Mensch auswirken können.
10.4 Beschreibung des Planungsgegenstandes
Die Beschreibung der Planung umfasst zum einen die Darstellungen der FNP-Änderung
und zum anderen das Anlagenkonzept eines Musterkraftwerks (BoAplus). Durch die
FNP-Änderung wird von der Kreisstadt Bergheim im Wesentlichen der Standort sowie
damit verbunden die allgemeine Art der baulichen Nutzung festgelegt. Konkret geht es
dabei um die Sonderbaufläche mit der Zweckbestimmung „Braunkohlenkraftwerk“ im
Anschluss an den bestehenden Kraftwerkstandort Niederaußem. Darüber hinaus wird
auch die Stilllegung und der Rückbau einzelner bereits bestehender Kraftwerksanlagen
am Standort Niederaußem erläutert, der in Verbindung mit einem Neubau an dem
geplanten Standort erfolgen soll und in geeigneter Weise rechtlich abgesichert wird.
Diese Faktoren sind maßgeblich für die Abschätzung der Umweltauswirkungen im
10.4.1 Flächennutzungsplan
Das Plangebiet (Geltungsbereich der 125. FNP-Änderung) befindet sich am nördlichen
Rand des Stadtteils Niederaußem. Südlich davon, lediglich durch den Verlauf der NordSüd-Bahn getrennt, schließt sich das bestehende Kraftwerk Niederaußem an das Plangebiet an. Im Westen befinden sich die Hofanlagen "Klein Mönchhof" und "Groß
Mönchhof" sowie der Gillbach. Im Norden bildet der Verlauf der L 279n die Grenze des
Plangebietes. Im Osten grenzt das Plangebiet an landwirtschaftlich genutzte Flächen.
Der gesamte Geltungsbereich der 125. FNP-Änderung umfasst eine Fläche von ca.
61 ha. Diese Fläche kann jedoch nur zu rund einem Drittel durch ein neues Braunkohlenkraftwerk in Anspruch genommen werden. In der 125. FNP-Änderung wird diese
eigentliche Kraftwerksfläche als Sonderbaufläche mit der Zweckbestimmung "Braunkohlenkraftwerk" dargestellt. Diese umfasst rund 24,9 ha, wobei die Fläche nicht vollständig überbaut werden kann. Der parallel zur 125. FNP-Änderung aufgestellte Be-
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Rahmen der Umweltprüfung.
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bauungsplan Nr. 261/Na beschränkt die tatsächlich überbaubare Grundstücksfläche in
diesem Gebiet auf rund 23 ha.
Die restlichen Flächen im Geltungsbereich der 125. FNP-Änderung werden überwiegend zur Baustelleneinrichtung benötigt. Die Baustelleneinrichtung umfasst alle Anlagen und Gebäude, die während der Bauphase des Kraftwerks benötigt werden. Hierzu
gehören unter anderem Gebäude für die Bauleitung sowie Pausenräume für das Montagepersonal, Vorfertigungs- und Lagerflächen, aber auch Flächen zur Lagerung von
Bodenaushub. Diese Anlagen und Gebäude auf den Baustelleneinrichtungen sind während der Bauphase eines neuen Kraftwerks notwendig. Nach der Aufnahme des kommerziellen Betriebs werden diese entweder in ihren ursprünglichen Zustand versetzt
oder ökologisch aufgewertet. Um dies sicherzustellen, werden im Bebauungsplan bestimmte Fristen festgesetzt, nach denen die Baustelleneinrichtungen bis zu einem bestimmten Zeitpunkt als solche genutzt werden können.
Darüber hinaus wird am östlichen Rand der 125. FNP-Änderung eine Fläche für ein
Regenrückhalte- bzw. Regenklärbecken dargestellt, die rund 0,9 ha umfasst. Hier kann
sammelt, gereinigt und anschließend kontrolliert in den Gillbach eingeleitet werden.
Bei Bedarf kann über das Becken auch Kühlwasser in den Gillbach eingeleitet werden.
Die restlichen Flächen bilden die bereits vorhandenen Straßen und Bahntrassen, die
sich im Geltungsbereich der 125. FNP-Änderung befinden.
10.4.2 Musterkraftwerk (BoAplus)
Der Darstellung der Sonderbaufläche „Braunkohlenkraftwerk“ in der 125. FNPÄnderung liegt die Errichtung eines modernen Braunkohlenkraftwerks (Musterkraftwerk (BoAplus)) zugrunde. Das Anlagenkonzept hierfür sieht einen maximalen Abgasvolumenstrom von 3,68 Mio. m3/Stunde - dies entspricht einer Leistung von rund
1.100 MW - vor. Das Musterkraftwerk (BoAplus) besteht aus verschiedenen Gebäuden
mit unterschiedlichen Abmessungen. Im Hinblick auf die Verschattung, die optische
Wirkung und die Auswirkungen auf das Landschaftsbild sind dabei insbesondere die
Gebäudehöhen von Bedeutung. Das größte Gebäude des geplanten Braunkohlenkraftwerkes bildet der Dampferzeuger (Kesselhaus) mit einer Höhe von 150 m. Über-
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das auf der Fläche eines neuen Braunkohlenkraftwerks anfallende Regenwasser ge-
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ragt wird dieses Gebäude lediglich durch einen 180 m hohen Schornstein zur Abgasableitung. Angegliedert hieran befinden sich das Maschinenhaus, die Kohleaufbereitung
sowie das Schaltanlagengebäude mit Bauhöhen von bis zu 100 m. Zur Kühlung ist ein
Hybridkühlturm mit einer Bauhöhe von 100 m vorgesehen. Die Besonderheiten des
Hybridkühlturms liegen darin, dass dieser zum einen eine deutlich niedrigere Bauhöhe
als vergleichbare konventionelle Kühltürme hat und zum anderen im Betrieb tagsüber
überwiegend nicht sichtbaren Schwaden emittiert.
10.4.3 Stilllegung und Rückbau bestehender Kraftwerksanlagen
Unabhängig von der Planung eines neuen Braunkohlenkraftwerks erfolgt nach Angaben des heutigen Kraftwerksbetreibers RWE Power (vergleiche auch Unterlagen zur 5.
Änderung des Regionalplans Köln) die endgültige Stilllegung der Kraftwerksblöcke A
und B (2 x 150 MW) am Standort Niederaußem bis Ende 2012.
Weiter wird im Rahmen der Umweltprüfung auch berücksichtigt, dass nach Aufnahme
des kommerziellen Betriebs eines neuen Braunkohlenkraftwerks (Musterkraftwerk
Änderung) in Niederaußem die Blöcke C bis F (4 x 300 MW) endgültig stillgelegt werden. Dies wird in rechtlich geeigneter Weise abgesichert. In Folge der Stilllegung dieser
vier 300-MW-Kraftwerksblöcke kommt es zu einer Verringerung der Luftschadstoffemissionen, der Schallemissionen, der CO2-Emissionen, der Verschattung und des
Braunkohlebedarfs.
Weiterhin sollen zur Verminderung der Auswirkungen auf das Landschaftsbild und der
optischen Wirkung des Braunkohlenkraftwerkes nach Aufnahme seines kommerziellen
Betriebs auf dem bestehenden Standort Niederaußem der ebenerdige Rückbau des
Kamins West (Höhe rund 200 Meter) sowie der ebenerdige Rückbau der 5 im südlichen
Teil des Kraftwerks gelegenen Kühltürme erfolgen. Zusätzlich und ebenfalls auf dem
bestehenden Standort ist der Rückbau des nach Realisierung eines Kraftwerks nicht
mehr erforderlichen Grabenbunkers im Kraftwerk Niederaußem vorgesehen. Auch die
vorgenannten Rückbaumaßnahmen werden in rechtlich geeigneter Weise abgesichert.
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(BoAplus)) am vorhandenen Standort (außerhalb des Geltungsbereichs der 125. FNP-
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10.5 Umweltauswirkungen
Im Folgenden werden die einzelnen Umweltauswirkungen auf die Schutzgüter in zusammengefasster Form dargestellt. Die Beschreibung und Bewertung der Umweltauswirkungen im Rahmen der Umweltprüfung zur 125. FNP-Änderung konzentriert sich
dabei auf die anlagen- und baubedingten Umweltauswirkungen. Bei den anlagenbedingten Auswirkungen handelt es sich um solche, die sich alleine durch das Vorhandensein des Kraftwerks ergeben. Hierzu gehören insbesondere die Auswirkungen
durch die Überbauung von Flächen oder den Baustellenbetrieb (Flächeninanspruchnahme), die durch die Änderung der Art der Bodennutzung im Flächennutzungsplan
vorbereitet werden. Weitere anlagenbedingte Auswirkungen, wie z.B. die räumliche
Wirkung der Baukörper oder die Verschattung werden schwerpunktmäßig im Rahmen
der Umweltprüfung zum Bebauungsplan untersucht. Ebenfalls dort werden auch die
betriebsbedingten Umweltauswirkungen erfasst und bewertet. Hierzu gehören insbesondere Luftschadstoffemissionen, Stoffeinträge in den Boden und das Wasser über
die Luft sowie Schallemissionen. Für diese anlage- und betriebsbedingten Umweltauswirkungen setzt der Bebauungsplan Nr. 261/Na den maßgeblichen planerischen Rahwirkungen auf die Ergebnisse der Umweltprüfung zum Bebauungsplan Nr. 261/Na.
10.5.1 Schutzgut Mensch und menschliche Gesundheit
Für das Schutzgut Mensch sind insbesondere die Auswirkungen auf die menschliche
Gesundheit sowie die Erholung zu untersuchen. Darüber hinaus sind auch die Auswirkungen auf die landwirtschaftlichen Nutzflächen in der näheren Umgebung zu betrachten.
Vorbelastungen bestehen im Plangebiet sowie in der Umgebung aufgrund von Luftschadstoffen, wobei sich diese auf einem für das Rhein-Ruhr-Gebiet typischen Niveau
befinden. Vorbelastungen durch den Kraftwerksbetrieb und die damit verbundenen
Schallemissionen ergeben sich durch die bereits vorhandenen Kraftwerksblöcke am
Standort Niederaußem, wodurch es insbesondere in Auenheim zu Überschreitungen
von Immissionsrichtwerten (für Schall) in der Nacht (Zeitraum von 22.00 Uhr bis 6.00
Uhr) kommt. Außerdem kommt es in Verbindung mit dem bestehenden Kraftwerk am
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men. Daher bezieht sich die Umweltprüfung der 125. FNP-Änderung bei diesen Aus-
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Standort Niederaußem durch die Bildung von Wasserdampf-Schwaden in der Folge zur
Verschattung angrenzender Bereiche. Diese Verschattung stellt ebenfalls eine Vorbelastung dar. Weitere Vorbelastungen ergeben sich durch die optische Wirkung der
Baukörper am bestehenden Kraftwerkstandort in Niederaußem.
Wird die Planung nicht durchgeführt, kommt es nicht zu einer wesentlichen Veränderung der Situation, d.h. die bereits vorhandenen Vorbelastungen bleiben bestehen.
Durch die Realisierung der Planung in Verbindung mit der Stilllegung der vier 300-MWBlöcke am Standort Niederaußem kommt es in der Summe zu einer Verbesserung der
Belastungssituation durch Luftschadstoffe. Gleichfalls eine Verbesserung ergibt sich bei
der Betrachtung der Schallimmissionen aus dem Kraftwerksbetrieb. Durch die Planung
des neuen Kraftwerks kommt es in Verbindung mit der Stilllegung der Kraftwerksblöcke C bis F am Standort Niederaußem zu einer Verringerung der Schallimmissionen.
Auch die verkehrliche Situation wird sich aufgrund der Verringerung von Revisionsarbeiten an einem neuen Kraftwerk verbessern, wobei anzumerken ist, dass sich diese
bereits heute als verträglich darstellt. In Verbindung mit der Baustelleneinrichtung ist
sichtlich der verkehrlichen Situation kommt. Aufgrund der bereits vorhandenen Kraftwerksblöcke kommt es in Verbindung mit der Errichtung des Musterkraftwerks
(BoAplus) nicht zu einer relevanten optisch bedrängenden Wirkung durch das neue
Kraftwerk gegenüber vorhandenen Wohnstandorten. Keine oder nur geringe Bedeutung für das Umfeld des Kraftwerks haben Lichtimmissionen, elektromagnetische Felder oder Geruchsimmissionen.
Durch die Überplanung bislang landwirtschaftlich genutzter Flächen im Geltungsbereich der 125. FNP-Änderung, können diese zum Teil dauerhaft versiegelt werden und
gehen damit als landwirtschaftliche Produktionsflächen verloren. Dies ist der Fall auf
rund 24,9 ha im Bereich der Sonderbaufläche „Braunkohlenkraftwerk“. In der Region
und der Gemarkung Bergheim stehen jedoch weiterhin landwirtschaftliche Flächen in
großem Umfang zu Verfügung. Die Beeinträchtigung der landwirtschaftlichen Nutzung
durch die Flächeninanspruchnahme ist daher nicht erheblich. Eine Beeinträchtigung
der landwirtschaftlichen Produktionsflächen im Umfeld durch Verschattung oder Luftschadstoffimmissionen und Stoffeinträge ist auch aufgrund der Entlastungseffekte
nicht zu befürchten.
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nicht zu befürchten, dass es in der Phase der Errichtung zu Unverträglichkeiten hin-
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Aufgrund der geringen Eignung des Plangebietes für die Erholung wird diese Funktion
nicht beeinträchtigt. Die Auswirkungen durch den Baustellenbetrieb sowie die Unterbringung des Montagepersonals führt ebenfalls nicht zu erheblichen Umweltauswirkungen.
Bereits für die Änderung des Flächennutzungsplans werden Maßnahmen zur Vermeidung, Verminderung und zum Ausgleich von nachteiligen Umweltauswirkungen getroffen. Diese werden ergänzt durch weitergehende Regelungen im Bebauungsplan, mit
denen z.B. Luftschadstoffemissionen begrenzt werden.
Insgesamt können damit erhebliche nachteilige Auswirkungen auf die menschliche
Gesundheit aus der Errichtung, der Anlage und dem Betrieb eines neuen Braunkohlenkraftwerks im Geltungsbereich der 125. FNP-Änderung ausgeschlossen werden. Vielmehr kommt es durch die Stilllegung der Kraftwerksblöcke C bis F am Standort Niederaußem in Verbindung mit der Neuerrichtung zu einer Verbesserung der Umweltsituation.
Auswirkungen auf das Schutzgut Tiere, Pflanzen und biologische Vielfalt können sich
unmittelbar durch die Inanspruchnahme von Flächen sowie mittelbar durch Luftschadstoffimmissionen und Stoffeinträge sowie Schall- und Lichtimmissionen ergeben. Gerade durch Luftschadstoffimmissionen können sich Beeinträchtigungen auch weiter
entfernt liegender Schutzgebiete ergeben. Dies wurde im Rahmen einer speziellen
Fauna Flora Habitat-Verträglichkeitsprüfung (FFH-VP) untersucht, deren Ergebnisse in
die Umweltprüfung integriert sind (vgl. Kap. 4). Darüber hinaus wurden auch im Rahmen einer artenschutzrechtlichen Prüfung die Auswirkungen auf bestimmte, gesetzlich
besonders unter Schutz stehende Tierarten untersucht.
Bei Nichtdurchführung der Planung ist davon auszugehen, dass sich der derzeitige
Umweltzustand nicht relevant verändert.
Mit der Durchführung der Planung kommt es zur Inanspruchnahme bislang überwiegend unversiegelter Freiflächen für die bauliche Nutzung sowie möglichen Auswirkungen in der unmittelbaren Umgebung durch Schall- und Lichtimmissionen,
Verschattung, optische Wirkung sowie Zerschneidung von Lebensräumen. Die mögli-
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10.5.2 Schutzgut Tiere, Pflanzen und biologische Vielfalt
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chen Veränderungen im Hinblick auf Luftschadstoffimmissionen und Stoffeinträge
werden im Rahmen der Umweltprüfung zum Bebauungsplan untersucht.
Der Verlust von Freiflächen (Flächeninanspruchnahme) ist trotz der Beschränkung der
überbaubaren Fläche auf rund 23 ha (im Bebauungsplan) aufgrund der Dauerhaftigkeit
dieser Auswirkung als erheblich einzustufen. Dies kann jedoch durch entsprechende
Ausgleichsmaßnahmen, die im Flächennutzungsplan dargestellt und im Bebauungsplan
festgesetzt werden, ausgeglichen werden. In Bezug auf die Luftschadstoffimmissionen
kommt es unter Berücksichtigung der mit dem Neubau verbundenen Stilllegung der
Kraftwerksblöcke C bis F am Standort Niederaußem zu einer Verbesserung der Belastungssituation. Dadurch können auch Auswirkungen auf weiter entfernt befindliche
Natura 2000-Gebiete ausgeschlossen werden. Erhebliche Auswirkungen auf besonders
geschützte Arten können durch entsprechende Ausgleichsmaßnahmen, die bereits vor
der Umsetzung der Planung auszuführen sind (vorgezogene Ausgleichsmaßnahmen),
vermieden werden. Damit ist die 125. FNP-Änderung auch im Hinblick auf den Artenschutz unbedenklich.
erfolgt eine Minimierung des Flächenverbrauchs. Diese Maßnahmen auf der Ebene des
Flächennutzungsplans werden ergänzt durch die Einschränkung der überbaubaren Fläche, die Emissionsbegrenzung von Luftschadstoffen sowie weiteren Kompensationsmaßnahmen im Bebauungsplan Nr. 261/Na.
Insgesamt können damit erhebliche Umweltauswirkungen auf das Schutzgut Tiere,
Pflanzen und biologische Vielfalt durch Luftschadstoffe ausgeschlossen werden. Die
Beeinträchtigungen aufgrund des Verlusts von Lebensräumen durch den Flächenverbrauch sowie artenschutzrechtliche Konflikte können durch Maßnahmen vermieden
bzw. kompensiert werden.
10.5.3 Schutzgut Boden
Unmittelbare Auswirkungen auf das Schutzgut Boden ergeben sich im Geltungsbereich
der Änderung des Flächennutzungsplans insbesondere durch die Inanspruchnahme
von Flächen sowie mittelbar durch Luftschadstoffimmissionen und Stoffeinträge in das
Schutzgut bei Errichtung und Betrieb eines neuen Kraftwerks.
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Zur Vermeidung, Verminderung und zum Ausgleich der nachteiligen Auswirkungen
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Die im Plangebiet vorhandenen Flächen weisen ein hohes bis sehr hohes landwirtschaftliches Ertragsvermögen auf, werden aber zum Teil bereits aufgrund der temporären Zwischennutzung als Baustelleneinrichtungsflächen für den Kraftwerksneubau
Block K (BoA 1) am Standort Niederaußem bereits nicht mehr landwirtschaftlich genutzt. Vorbelastungen durch Schwermetalle und andere Schadstoffe liegen nicht vor.
Bei Nichtdurchführung der Planung ist davon auszugehen, dass sich der derzeitige
Umweltzustand nicht relevant verändert.
Mit der 125. FNP-Änderung werden die Voraussetzungen für die Aufstellung des Bebauungsplans Nr. 261/Na und in der Folge die bauliche Inanspruchnahme bislang unversiegelter Bodenbereiche geschaffen. Hiervon sind insbesondere die Flächen im Bereich der Sonderbaufläche „Braunkohlenkraftwerk“ betroffen, von denen rund 23 ha
dauerhaft versiegelt werden können. Diese Auswirkung auf das Schutzgut Boden ist als
erheblich einzustufen, wobei sie durch entsprechende Maßnahmen zum Ausgleich
kompensiert werden kann. Die Auswirkungen durch Stoffeinträge über den Luftpfad
sind insgesamt als nicht erheblich einzustufen, da zum einen die Vorbelastungen geC bis F am bestehenden Standort Niederaußem in Verbindung mit dem Bau und der
Aufnahme des kommerziellen Betriebs eines neuen Kraftwerks im Geltungsbereich der
125. FNP-Änderung nochmals eine Verringerung der Luftschadstoffimmissionen ergibt.
10.5.4 Schutzgut Wasser
Bei den Auswirkungen auf das Schutzgut Wasser sind insbesondere die Flächeninanspruchnahme im Geltungsbereich der 125. FNP-Änderung zu betrachten. Die Auswirkungen im Hinblick auf die Einleitung von Kühl- und Betriebsabwasser sowie Niederschlagswasser in den Gillbach werden im Rahmen der Umweltprüfung zum Bebauungsplan erfasst. Ebenso sind Stoffeinträge über den Luftpfad in das Schutzgut
Wasser im Rahmen des Betriebs möglich. Während der Bauphase kann es auch zu
Stoffeinträgen aus dem Baustellenbetrieb kommen.
Das einzige Oberflächengewässer in der Umgebung der 125. FNP-Änderung ist der
Gillbach, der sich aus Naturschutz und gewässerökologischer Sicht als relativ hochwertig darstellt.
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ring sind und sich zum anderen durch die Stilllegung der 4 x 300-MW-Kraftwerksblöcke
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Bei Nichtdurchführung der Planung ist davon auszugehen, dass sich der derzeitige
Umweltzustand des Schutzgutes Wasser und insbesondere des Gillbachs nicht relevant
verändert.
Mit Durchführung der Planung werden die Voraussetzungen für die dauerhafte Versiegelung von Flächen im Geltungsbereich der 125. FNP-Änderung geschaffen, wodurch
es speziell im Bereich der Sonderbaufläche „Braunkohlenkraftwerk“ zu einer Verringerung der Grundwasserneubildungsrate kommt. Diese Beeinträchtigung ist aufgrund
der Größe von rund 23 ha als erheblich einzustufen, jedoch mit anderen Ausgleichsmaßnahmen, die im Bebauungsplan festgesetzt werden, kompensierbar. Beeinträchtigungen durch Stoffeinträge aus dem Baustellenbetrieb können bei einer ordnungsgemäßen Baustellenführung und dem Umgang mit Wasser und Boden gefährdenden
Stoffen ausgeschlossen werden. Die Einleitung von Wasser in den Gillbach kann insbesondere vor dem Hintergrund der Stilllegung der 4 x 300-MW Kraftwerksblöcke am
Standort Niederaußem in Verbindung mit dem Neubau so beeinflusst werden, dass
sich eine Verbesserung der Situation ergibt. Vor diesem Hintergrund können auch erhebliche Umweltauswirkungen aufgrund von Stoffeinträgen in das Grundwasser über
on zu rechnen.
10.5.5 Schutzgut Luft und Klima
Auswirkungen auf das Schutzgut Klima und Luft können sich durch die Errichtung und
den Betrieb eines Braunkohlenkraftwerks im Geltungsbereich der 125. FNP-Änderung
insbesondere durch die Inanspruchnahme von Flächen ergeben. Die möglichen Umweltauswirkungen aufgrund der Verschattung durch Baukörper und sichtbare Schwaden der Kühltürme und Schornsteine und den damit verbundenen Auswirkungen auf
das lokale Klima werden vertiefend im Umweltbericht des Bebauungsplans behandelt.
Im Hinblick auf die mit dem Betrieb eines neuen Braunkohlenkraftwerks verbundenen
CO2-Emissionen sind auch die Auswirkungen auf das globale Klima zu betrachten.
Bei Nichtdurchführung der Planung ist davon auszugehen, dass sich der derzeitige
Umweltzustand des Schutzgutes Klima und Luft nicht relevant verändert.
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den Luftpfad ausgeschlossen werden. Vielmehr ist mit einer Verbesserung der Situati-
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Im Bereich der Sonderbaufläche „Braunkohlenkraftwerk“ kommt es durch die Möglichkeit zur Überbauung auf einer Fläche von rund 23 ha zu einer kleinklimatischen
Veränderung, die insbesondere durch eine starke Aufheizung am Tage gekennzeichnet
ist. Diese Auswirkungen beschränken sich jedoch auf die Kraftwerksfläche selbst und
das unmittelbare Umfeld des Kraftwerks und können durch die Entstehung von Kaltluft
auf den umgebenden Freiflächen ausgeglichen werden. Damit ergeben sich keine erheblichen Auswirkungen auf das lokale Klima. Auswirkungen auf das globale Klima
durch CO2-Emissionen sind nicht zu befürchten, da die zusätzlichen CO2-Emissionen
eines neuen Kraftwerks vollständig durch die Stilllegung der 4 x 300-MW Kraftwerksblöcke C bis F am Standort Niederaußem kompensiert werden können. In der Summe
verringert sich der CO2-Ausstoß sogar deutlich. Vor dem Hintergrund der Stilllegung
der 4 x 300-MW Kraftwerksblöcke C bis F am Standort Niederaußem in Verbindung mit
dem Neubau im Geltungsbereich der Planänderung verringert sich die Gesamtbelastung durch Luftschadstoffe, wodurch es zu einer Verbesserung der bestehenden Situation kommt.
Im Geltungsbereich der 125. FNP-Änderung können sich Auswirkungen auf das Schutzgut Landschaft in Folge der Errichtung eines neuen Braunkohlenkraftwerks insbesondere durch die Flächeninanspruchnahme sowie die Errichtung der Gebäude und deren
optische Wirkung ergeben. Dies gilt gleichfalls für Flächen und Gebäude im Bereich der
Baustelleneinrichtungsflächen, aber beschränkt für die Dauer der Errichtung bis zur
Wiederherstellung der landwirtschaftlichen Flächen bzw. Anlage der geplanten Ausgleichsflächen nach Durchführung der Bauarbeiten. Betriebsbedingt können sich Auswirkungen auf das Schutzgut Landschaft durch die optische Wirkung der Gebäude sowie der Kühlturmschwaden ergeben.
Vorbelastungen des Landschaftsbildes in der Region ergeben sich durch die drei
Braunkohlenkraftwerke an den Standorten Niederaußem, Frimmersdorf und Neurath
sowie die damit in engem Zusammenhang stehenden Freileitungen und Umspannwerke. Eine erhebliche optische und akustische Vorbelastung besteht zudem durch die
Autobahn A 61. Die unmittelbare Umgebung der 125. FNP-Änderung weist keine besondere Eignung für die Erholungsnutzung auf.
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10.5.6 Schutzgut Landschaft
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Bei Nichtdurchführung der Planung ist davon auszugehen, dass sich keine relevanten
Veränderungen des Umweltzustandes des Schutzgutes Landschaft ergeben.
Eine Beeinträchtigung des Landschaftsbildes durch den Flächenverbrauch kann im Wesentlichen ausgeschlossen werden. Anders stellt sich dies im Hinblick auf die optische
Wirkung dar, da die Realisierung eines Braunkohlenkraftwerks unvermeidbar zu einer
Veränderung der Landschaft führt. Insbesondere aufgrund der Höhe der baulichen
Anlagen von bis zu 150 m (Dampferzeugergebäude) bzw. 180 m (Schornstein) kann das
geplante Kraftwerk nicht nur im Plangebiet, sondern auch noch aus weiter Entfernung
optisch wahrgenommen werden. Aufgrund der unmittelbaren Errichtung eines neuen
Kraftwerks angrenzend am bestehenden Kraftwerksstandort Niederaußem kommt es
jedoch nicht zu einer grundlegend neuen Situation. Gleichwohl verbleibt ein Eingriff in
Natur und Landschaft, der aber durch entsprechende Ausgleichsmaßnahmen, die im
Flächennutzungsplan dargestellt und im Bebauungsplan festgesetzt werden, kompensiert werden kann. Positiv für das Landschaftsbild werden sich darüber hinaus die
Rückbaumaßnahmen auf dem Kraftwerksbestandsgelände auswirken, die nach dem
Neubau des Musterkraftwerks (BoAplus) und der Aufnahme des Betriebs durchgeführt
Die Beeinträchtigung des Landschaftsbildes durch den Baustellenbetrieb ist aufgrund
der zeitlichen Beschränkung bzw. dem Rückbau der Baustelleneinrichtungsflächen nur
gering und daher nicht erheblich.
10.5.7 Schutzgut Kulturgüter und sonstige Sachgüter
Im Geltungsbereich der 125. FNP-Änderung können sich durch die Anlage eines Braunkohlenkraftwerks Auswirkungen auf das Schutzgut Kultur- und Sachgüter durch Flächeninanspruchnahme sowie optische Beeinträchtigungen ergeben. Zusätzlich können
sich betriebsbedingte Auswirkungen durch Verschattung (Gebäude und sichtbare
Schwaden) sowie durch Luftschadstoffimmissionen und Stoffeinträge ergeben. In Bezug auf die Bauphase (Baustellenbetrieb) ist zu prüfen, ob hieraus Auswirkungen auf
Kultur- und sonstige Sachgüter möglich sind.
In der Umgebung des Plangebietes befinden sich verschiedene einzelne oder im Ensemble geschützte Bereiche, die als Kulturgüter geschützt sind.
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Bei Nichtdurchführung der Planung ist davon auszugehen, dass sich keine relevanten
Veränderungen des Umweltzustandes für das Schutzgut Kultur- und sonstige Sachgüter ergeben.
Mit der 125. FNP-Änderung, welche die Voraussetzungen für die Aufstellung des Bebauungsplans Nr. 261/Na schafft, bzw. in Folge der Realisierung eines Braunkohlenkraftwerks im Plangebiet, ergeben sich keine erheblichen Auswirkungen auf das
Schutzgut Kulturgüter und sonstige Sachgüter durch die Flächeninanspruchnahme, da
keine unmittelbare Beeinträchtigung erfolgt. Eine gewisse Beeinträchtigung ergibt sich
durch die optische Wirkung eines Kraftwerks auf bestehende Kulturgüter, was jedoch
in der Summe als nicht erheblich einzustufen ist. Durch den Baustellenbetrieb ist nicht
mit erheblichen Auswirkungen auf das Schutzgut Kultur- und sonstige Sachgüter zu
rechnen.
10.6 Wechselwirkungen
Die Schutzgüter stehen zum Teil untereinander in Wechselwirkung und beeinflussen
Summierung von Wirkungen in Form von kumulativen Belastungen, die Belastung von
Umweltmedien über Wirkungspfade (z. B. Luft-Boden-Wasser) oder zur Verlagerung
von Umweltbelastungen kommen.
Im Rahmen der Umweltprüfung zur Aufstellung des Bebauungsplans haben sich jedoch
keine Veränderungen bei der Einschätzung der Auswirkungen aufgrund von Wechselwirkungen zwischen den Schutzgütern ergeben. Insbesondere durch die Einhaltung
von Grenzwerten bei den Luftschadstoffimmissionen wird sichergestellt, dass sich über
Wirkungspfade keine zusätzlichen Auswirkungen auf die Schutzgüter Boden, Wasser
und in der Folge auch den Menschen ergeben.
Hinweise auf andere oder zusätzliche Wechselwirkungen haben sich im Rahmen der
Umweltprüfung zur Änderung des Flächennutzungsplans nicht ergeben.
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sich dabei gegenseitig in unterschiedlichem Maße. Dabei kann es theoretisch zur
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10.7 Alternativen
Eine wichtige Funktion der Umweltprüfung besteht in der Untersuchung räumlicher
und konzeptioneller Alternativen. Hierbei ist auch zu berücksichtigen, dass auf den
verschiedenen Planungsebenen Umweltprüfungen durchgeführt werden, auf denen
jeweils verschiedene Alternativen geprüft werden.
Im Rahmen der Umweltprüfung zur 5. RPlan-Änderung wurden bereits Standortalternativen auf regionaler Ebene untersucht. Hierbei kommt die Bezirksregierung Köln zum
Ergebnis, dass der Standort Niederaußem die verträglichste Alternative für den Neubau eines Braunkohlenkraftwerks ist.
Auf der Ebene der Flächennutzungsplanung werden verschiedene Flächenalternativen
im Hinblick auf den räumlichen Anschluss an den bestehenden Kraftwerkstandort Niederaußem untersucht. Eine Planung an einem neuen Standort („Grüne Wiese“) auf
dem Stadtgebiet der Kreisstadt Bergheim ohne Anschluss an den bestehenden Kraftwerkstandort scheidet aufgrund eines höheren Flächenbedarfs und der fehlenden
Möglichkeit zu Nutzung vorhandener Kraftwerksinfrastrukturen aus.
Standort, die Flächengröße, die Möglichkeit der verkehrlichen Anbindung sowie der
Abstand zu bestehenden Wohnstandorten in der Umgebung und damit einhergehende
Landschaftsbild- und Sichtbeeinträchtigungen. Hierbei wurde das Plangebiet wiederum
als am besten geeignete Anschlussfläche für den Standort eines neuen Kraftwerks eingestuft. Die Nutzung des bestehenden Kraftwerksstandortes scheidet nach einer Prüfung aus. Denn hierfür wären vom Flächenbedarf die Fläche der beiden 150-MWBlöcke (A und B) und die Fläche der vier 300-MW-Blöcke (C bis F) sowie deren Nebenanlagen erforderlich. Eine Stilllegung dieser Anlagen vor der Aufnahme des kommerziellen Betriebs eines neuen Kraftwerks im Geltungsbereich der FNP-Änderung ist jedoch
nicht möglich, da die Verstromungskapazität der 4 x 300-MW-Blöcke zur Aufrechterhaltung der Energieversorgung notwendig ist. Ebenfalls im Rahmen der Umweltprüfung zur 125. FNP-Änderung wurden die Standortalternativen für die Baustelleneinrichtungsflächen untersucht. Im Ergebnis wurde dabei festgestellt, dass durch die in
den Bebauungsplan übernommenen Baustelleneinrichtungsflächen (B 1 bis B 3) die
bauzeitlichen Belastungen am geringsten sind. Dies ergibt sich insbesondere aufgrund
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Kriterien für die Prüfung der Anschlussflächen sind die Entfernung zum bestehenden
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der günstigen verkehrlichen Anbindung dieser Flächen bzw. der räumlichen Nähe zum
vorgesehenen Kraftwerkstandort.
Konzeptionelle Alternativen im Hinblick auf die Festsetzungen werden im Bebauungsplan geprüft. Technische Alternativen können im Rahmen nachfolgender immissionsschutzrechtlicher Genehmigungsverfahren bei der hierbei durchzuführenden Umweltverträglichkeitsprüfung untersucht werden.
10.8 Maßnahmen zur Überwachung
Gemäß § 4c BauGB muss die Kreisstadt Bergheim die erheblichen Umweltauswirkungen, die im Rahmen der Umweltprüfung prognostiziert wurden überwachen, um unvorhergesehene nachteilige Auswirkungen frühzeitig zu ermitteln und Maßnahmen zur
Abhilfe zu ergreifen. Die Kreisstadt Bergheim setzt hierfür ein Monitoring zum einen
durch eigene Überwachungsmaßnahmen im Rahmen der Durchführung des Bebauungsplans Nr. 261/Na und zum anderen durch Nutzung von Informationen anderer
Fachbehörden um. Dies dient gleichzeitig als Monitoring für die Umweltprüfung der
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11. Verwendete Unterlagen
argumet 2012, Immissionsprognose Luftschadstoffe für den Neubau BoAplus am
Standort Niederaußem, Proj. W0311/05/02/09/14, 02.04.2012.
argumet/SIMUPLAN 2012, Modellierung der Verschattungseffekte durch sichtbare
Schwaden und Gebäude im Zusammenhang mit der Errichtung einer neuen Kraftwerksanlage am Standort Niederaußem, Proj. W0510/09/14, 02.04.2012.
Bezirksregierung Köln 2012a, Gebietsentwicklungsplan (heute: Regionalplan) für den
Regierungsbezirk Köln, Teilabschnitt Region Köln, in der Fassung der Bekanntmachung
vom 21.05.2001 (GV.NRW. Nr. 15 vom 21.05.2001, S. 196), zuletzt geändert durch die
21. Änderung des Regionalplans für den Regierungsbezirk Köln, im Gebiet der Stadt
Bergheim (GV.NRW 2012, S. 153).
Bezirksregierung Köln 2012b, 5. Änderung des Regionalplans für den Regierungsbezirk Köln, Teilabschnitt Region Köln - Kraftwerksstandort Bergheim-Niederaußem,
Stadt Bergheim (Planung Kraftwerk BoAplus), Entwurf: Mai 2012.
Eurofins/GfA 2008, Vorbelastungsmessungen für die geplante Modernisierung der
Blöcke G und H des Kraftwerks Niederaußem.
Geologischer Dienst 2004, Karte der schutzwürdigen Böden - Auskunftssystem BK 50,
2. Auflage, Krefeld 2004.
IBES 2010, IBES Baugrundinstitut GmbH, Geo- und Umwelttechnischer Bericht, Duisburg 2010.
IVV 2012, Kreisstadt Bergheim, Flächennutzungsplan, 125. Änderung Bebauungsplan
Nr. 261/Na Anschlussfläche Braunkohlenkraftwerk Niederaußem, Verkehrsuntersuchung, Ergebnisbericht, Juli 2012.
KBFF 2012a, Kölner Büro für Faunistik, Artenschutzrechtlicher Fachbeitrag für die Prüfung nach §§ 44 ff. BNatSchG zum Flächennutzungsplan Änderung Nr. 125 der Kreisstadt Bergheim, Juli 2012.
Koelzer, Winfried, Informationskreis Kernenergie 2006, Radioaktivität, Strahlenexposition, Strahlenwirkung.
LANUV 2010, Klima und Klimawandel in Nordrhein-Westfalen, Daten und Hintergründe, Fachbericht 27, Recklinghausen 2010.
LEP NRW, Landesentwicklungsplan NRW (LEP NRW), in der Fassung der Bekanntmachung vom 11. Mai 1995 (GV.NRW. S. 474).
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DWD 2011 – Deutscher Wetterdienst, Agrarmeteorologische Messungen während der
Vegetationsperioden 2005 – 2010 an bis zu 6 Stationen auf landwirtschaftlich genutzten Flächen in der Umgebung der Braunkohlenkraftwerke Niederaußem und Neurath,
Zusammenfassender Bericht, Geisenheim 2011.
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Umweltbericht
MÜLLER-BBM 2004, Kraftwerk Niederaußem – Blöcke A – H Ermittlung der Geräuschemissionen- und -immissionen zur Nachtzeit und Vorschläge für Schallminderungsmaßnahmen, Bericht M58906/4.
MÜLLER-BBM 2012, RWE Kraftwerk Niederaußem, Schallimmissionsprognose für eine
Neuanlage im Zuge der weiteren Umsetzung des Kraftwerkserneuerungsprogramms,
Entwicklung der Geräuschsituation, Betrachtung im Rahmen der Bauleitplanung (Änderung Flächennutzungsplan und Aufstellung Bebauungsplan), Bericht Nr. M88005/15,
18.6.2012.
MÜLLER-BBM 2012a, Ermittlung der zu erwartenden Geräuschemissionen und immissionen während der Durchführung der Erdarbeiten sowie der Errichtung des
neu geplanten Braunkohlenblockes, Betrachtung im Rahmen der Bauleitplanung (Änderung Flächennutzungsplan und Aufstellung Bebauungsplan), Bericht Nr. M71668/58,
21.6.2012.
MUNLV 2007, Immissionsschutz in der Bauleitplanung – Abstände zwischen Industriebzw. Gewerbegebieten und Wohngebieten im Rahmen der Bauleitplanung und sonstige für den Immissionsschutz bedeutsame Abstände (Abstandserlass), MBl. NRW.
Nr. 29m, 12.10.2007.
ÖKO-DATA 2012, Gutachten zur FFH-Verträglichkeitsprüfung betreffend
eutrophierende und versauernde Schadstoffeinträge in den FFH-Gebieten
„Knechtstedener Wald und Chorbusch“, „Königsdorfer Forst“ und „Worringer Bruch“,
30.1.2012.
Raskin 2006, Büro für Landschaftsplanung und angewandte Ökologie: „Feldhamsterkartierung auf dem Plangebiet für das nächste Braunkohlenkraftwerk am Standort
Niederaußem.
Raskin 2009, Berücksichtigung des Feldhamsters bei Eingriffen, Ein Erfahrungsbericht
zu zwei Großprojekten in der rheinischen Lössbörde. Naturschutz und Landschaftsplanung, 5/2009, S. 139 – 144.
Raskin 2012, Erfassung des Feldhamsters im Umfeld des Kraftwerks Niederaußem,
Ergebnisbericht.
Rhein-Erft-Kreis 2011, Landschaftsplan Nr. 7 „Rommerskirchener Lößplatte“, 9. Änderung, 7.9.2011.
Simon, M., Hüttenbügel, S. & Smid-Viergutz, J. 2004, Ökologie und Schutz von Fledermäusen in Dörfern und Städten. Bonn-Bad Godesberg, Bundesamt für Naturschutz,
2004.
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Vorentwurf (30.07.2012)
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Umweltbericht zur Begründung _ Teil B _ 125. FNP-Änderung
MUNLV 2009, Bewirtschaftungsplan NRW – Planungseinheitensteckbrief Teileinzugsgebiet Rhein/Erft, Stand: 2008.
125. FNP-Änderung
Umweltbericht
SMEETS 2012, Flächennutzungsplan, 125. Änderung Nr. 125 "Anschlussfläche Braunkohlenkraftwerk Niederaußem", Thematische Ausarbeitung zu den optischen Wirkungen des Vorhabens auf das benachbarte Wohnumfeld, Unterlage zur frühzeitigen Beteiligung der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange sowie zur frühzeitigen Öffentlichkeitsbeteiligung, Juni 2012.
SMEETS 2012b, Flächennutzungsplan, 125. Änderung Nr. 125 "Anschlussfläche Braunkohlenkraftwerk Niederaußem", Landschaftspflegerischer Begleitplan , Unterlage zur
frühzeitigen Beteiligung der Behörden und sonstiger Träger öffentlicher Belange sowie
zur frühzeitigen Öffentlichkeitsbeteiligung, Mai 2012.
SSK - Strahlenschutzkommission 1981, Zum Vergleich der Strahlenexposition der Bevölkerung durch Emissionen radioaktiver Stoffe aus Kohlekraftwerken und aus Kernkraftwerken, Empfehlung der Strahlenschutzkommission, Bonn 1981.Sporbeck et. al.
1997, Die Berücksichtigung von Wechselwirkungen in Umweltverträglichkeitsstudien
zu Bundesfernstraßen, Bonn 1997.
Kreisstadt Bergheim 2012, Untere Denkmalbehörde: Liste der Denkmäler der Stadt
Bergheim 2012.
TÜV Nord Systems 2011, Bericht, Zusammenstellung vorhandener Daten zu Flora,
Fauna, Biotopen und Schutzgebieten am Kraftwerksstandort Niederaußem und im
Umfeld des Kraftwerksstandortes im Zusammenhang mit Planungen zur Errichtung
eines Braunkohlenkraftwerks, Bericht vom 3.3.2011.
TÜV Nord Systems 2012, Angaben für die Umweltprüfung gemäß § 9 ROG, vom
18.4.2012.
TÜV Nord Systems 2012a, Untersuchung zur FFH-Verträglichkeitsprüfung im Zusammenhang mit der Änderung des Regionalplans für den Regierungsbezirk Köln Teilabschnitt Köln – Flächenausweisung für die Kraftwerkserneuerung am Standort Niederaußem, Bericht vom 17.4.2012.
TÜV Nord Systems 2012b, FFH-Verträglichkeitsuntersuchung zum Flächennutzungsplan, 125. Änderung „Anschlussfläche Braunkohlenkraftwerk Niederaußem“ der Kreisstadt Bergheim, Unterlag zur frühzeitigen Beteiligung der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange sowie zur frühzeitigen Öffentlichkeitsbeteiligung, 15.06.2012.
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Kreisstadt Bergheim 2008, derzeit gültiger Flächennutzungsplan der Kreisstadt Bergheim.