Daten
Kommune
Pulheim
Größe
253 kB
Datum
19.09.2012
Erstellt
13.09.12, 15:41
Aktualisiert
13.09.12, 15:41
Stichworte
Inhalt der Datei
- Stadtteil Niederaußem-
Bebauungsplan
Nr. 261/Na
"Anschlussfläche Braunkohlenkraftwerk Niederaußem"
der
Kreisstadt Bergheim
Textliche Festsetzungen
Vorentwurf
(Quelle: RWE Power AG)
Stand:
30.07.2012
Zwingender und verbindlicher Bestandteil der Satzung des Bebauungsplan Nr. 261/Na „Anschlussfläche
Braunkohlenkraftwerk Niederaußem“ ist neben diesen textlichen Festsetzungen (Stand: ................) die
Planzeichnung (Stand:.................). Sie stimmt mit der Fassung des Satzungsbeschlusses vom ............... überein.
Dem Bebauungsplan Nr. 261/Na ist weiterhin eine Begründung mit Umweltbericht beigefügt.
Domstraße 17 ° 14482 Potsdam
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HRB 20574 P ° Gerichtsstand: Potsdam
Bebauungsplan Nr. 261/Na / Kreisstadt Bergheim/Niederaußem
Textfestsetzungen
I. Textliche Festsetzungen
1.
Art der baulichen Nutzung
(§ 9 Abs. 1 Nr. 1 BauGB i.V.m. § 11 Abs. 1 und 2 BauNVO)
Für den zu bebauenden Bereich des Plangebiets werden als Art der baulichen Nutzung
ein sonstiges Sondergebiet mit der Zweckbestimmung „Braunkohlenkraftwerk" (SOBKW) sowie
ein sonstiges Sondergebiet mit der Zweckbestimmung „Baustelleneinrichtungsfläche"
(SOBAU), bestehend aus 4 Teilflächen
im Sinne von § 11 Abs. 1 BauNVO festgesetzt.
1.1
Sonstiges Sondergebiet „Braunkohlenkraftwerk"
Das im Bebauungsplan festgesetzte sonstige Sondergebiet mit der Zweckbestimmung „Braunkohlenkraftwerk“ dient der Unterbringung eines Braunkohlenkraftwerks mit einem maximal zulässigen Abgasvolumenstrom von 3,68 Mio. m3/Stunde, dessen Brennstoff mindestens zu 90 % aus
Braunkohle besteht.
Als alternativer, optionaler Brennstoff darf bis max. 10 % der jeweiligen Feuerungswärmeleistung
Biomasse aus nachwachsenden Rohstoffen (NaWaRo) zur Anwendung kommen.
Der Einsatz anderer Brennstoffe ist nur während der Anfahr- und einzelner Abfahrvorgänge zulässig.
Unter Abgas werden die endgültig in die Luft freigesetzten Trägergase mit den festen, flüssigen
oder gasförmigen Emissionen verstanden (vgl. § 2 Nr.1 der 13. BImSchV); der Begriff des Abgasvolumenstroms ist ebenfalls im Sinne von § 2 Nr. 1 der 13 BImSchV zu verstehen. Der Begriff Rauchgas wird hier für das Gas nach dem Verbrennungsprozess bis zur endgültigen Freisetzung in die
Luft als Abgas verwendet.
In dem sonstigen Sondergebiet „Braunkohlenkraftwerk“ sind insbesondere folgende Anlagen und
Gebäude zulässig:
Maschinengebäude
Dampferzeugergebäude
Rauchgasreinigungsanlagen
Schornstein für Rauchgasableitung
Wirbelschichttrocknungsanlagen
Brennstoffsiloanlagen
Kühlturm einschließl. Kühlwasserpumpengebäude
Schaltanlagengebäude
Lager-, Werkstätten-, Wartungs-, Büround Verwaltungsgebäude einschließlich
VORENTWURF (30.07.2012)
Einrichtungen zur Energieableitung
Rohr- und Kabelbrücken
Ver- und Entsorgungseinrichtungen
einschl. Wasserstoff-, Stickstoff- und
Heizöllager
Erdverlegte Kabel und Leitungen einschl.
Hauptkühlwasserleitungen
Kraftwerksbezogene Infrastruktureinrichtungen einschl. Lagerflächen
Stellplätze
Zufahrten sowie interne private Erschlie-
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Bebauungsplan Nr. 261/Na / Kreisstadt Bergheim/Niederaußem
Sozial- und Sanitärräume
Kohleversorgungs- und Aufbereitungsanlagen
Entaschungsanlagen einschl. dazugehörige Siloanlagen
CO2-Abscheide- und Verdichteranlagen
Textfestsetzungen
ßungsflächen
Nebenanlagen, insbesondere solcher, die
der Versorgung des Gebiets mit Elektrizität, Gas, Wärme, Wasser und zur Ableitung von Abwasser dienen und fernmeldetechnische Nebenanlagen
Luftemissionsbezogene Regelungen
Für Feuerungsanlagen im sonstigen Sondergebiet "Braunkohlenkraftwerk" wird der Abgasvolumenstrom auf maximal 3,68 Mio. m³/Stunde begrenzt. Für die Emissionen der Feuerungsanlagen
innerhalb des Sondergebiets "Braunkohlenkraftwerk" werden folgende Emissionsgrenzwerte für
den Abgasvolumenstrom als Jahresmittelwert festgesetzt:
Luftschadstoffe
Emissionsgrenzwerte
(Konzentration für
den Jahresmittelwert)
Schwefeldioxid und Schwefeltrioxid,
angegeben als Schwefeldioxid (SO2)
100 mg/m³
Stickstoffmonoxid und Stickstoffdioxid,
angegeben als Stickstoffdioxid (NOx)
100 mg/m³
Ammoniak (NH3)
5 mg/m³
Quecksilber und seine Verbindungen,
angegeben als Quecksilber (Hg)
0,015 mg/m³
Schwermetalle der Gruppe a
gemäß § 3 Abs. 1 Nr. 3 der 13. BImSchV
0,025 mg/m³
Schwermetalle der Gruppe b
gemäß § 3 Abs. 1 Nr. 3 der 13. BImSchV
0,25 mg/m³
Dioxine und Furane (PCDD/F) der Gruppe d
gemäß§ 3 Abs. 1 Nr. 3 der 13. BImSchV
0,05 ng/m³
Für die Einhaltung der festgesetzten Emissionsgrenzwerte sind die Bestimmungen in der 13. Verordnung zur Durchführung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes (Verordnung über Großfeuerungs- und Gasturbienenanlagen – 13. BImSchV) vom 20.07.2007, zuletzt geändert durch Art. 1
der Verordnung zur Absicherung von Luftqualitätsanforderungen in der VO über Großfeuerungsund Gasturbinenanlagen und der VO über die Verbrennung und die Mitverbrennung von Abfällen
vom 24.01.2009, insbesondere die Begriffsbestimmungen in § 2 Nr. 7 und Nr. 8 der Verordnung,
maßgeblich. Die Einhaltung weitergehender Anforderungen an die Emissionsbegrenzung und
sonstige Anforderungen des Immissionsschutzrechts bleiben unberührt.
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Bebauungsplan Nr. 261/Na / Kreisstadt Bergheim/Niederaußem
1.2
Textfestsetzungen
Sonstiges Sondergebiet „Baustelleneinrichtungsfläche"
Das im Bebauungsplan festgesetzte sonstige Sondergebiet mit der Zweckbestimmung "Baustelleneinrichtungsfläche" (SOBAU) bestehend aus vier Teilflächen dient der Unterbringung aller für
den Baustellenbetrieb erforderlichen baulichen und sonstigen Anlagen und Gebäude. Hierzu zählen insbesondere:
Montage-, Vorfertigungs- und Lagerflächen /-hallen
Pausen- und Bereitschaftsräume
Bauleitungs- und Bürogebäude
Kantinengebäude und Tagesunterkünfte
Pförtner- und Informationsgebäude
Sanitätsstationen
Zaun- und Toranlagen
LKW- und PKW-Stellplätze
Personenüber- und -unterführungen
Kreuzungsbauwerke für Baustellenerschließung (Bahndamm Grubenanschlussbahn Fabrik Fortuna Nord)
Aufschüttungen für Bodenaushub
Einrichtungen zur Energieableitung
Infrastruktureinrichtungen einschl.
Straßen, Wege
Nebenanlagen wie z. B. Feuerlöscheinrichtungen, Baustromversorgung, Beleuchtung, Ver- und Entsorgungseinrichtungen für Elektrizität, Gas, Wärme,
Wasser Abwasser, Niederschlagswasser, Abfall, Fernmeldetechnische Anlagen
Beizbecken
Mobile Betonmischanlagen
Innerhalb der mit B 3 gekennzeichneten Fläche ist die Aufschüttung von Bodenaushub nur parallel
zum Bahndamm sowie entlang der östlichen Plangebietsgrenze zulässig. Letzterer Aufschüttung
kommt gleichzeitig die Funktion eines Sichtschutzwalls zu.
Zeitliche Befristung
Das im Bebauungsplan festgesetzte sonstige Sondergebiet mit der Zweckbestimmung "Baustelleneinrichtungsfläche", bestehend aus den Teilflächen B 1.1, B 1.2, B 2 und B 3, ist unter Anwendung des § 9 Abs. 2 BauGB nur für einen bestimmten Zeitraum zulässig.
Die Nutzung der in der Planzeichnung mit B 1.1, B 1.2 und B 2 gekennzeichneten Flächen als sonstiges Sondergebiet "Baustelleneinrichtung" ist bis zum 31.12.2023 zulässig.
Als Folgenutzung wird für die mit B 1.1, B 1.2 und B 2 gekennzeichneten Flächen ab dem
01.01.2024 eine private Grünfläche mit der Zweckbestimmung "Ausgleichsfläche" (vgl. Ziffer I.9)
festgesetzt.
Die Nutzung der in der Planzeichnung mit B 3 gekennzeichneten Fläche als sonstiges Sondergebiet
"Baustelleneinrichtung" ist bis zum 31.12.2021 zulässig.
Als Folgenutzung wird für die mit B 3 gekennzeichnete Fläche ab de, 01.01.2022 eine Fläche für
die Landwirtschaft (vgl. Ziffer I.8) festgesetzt.
VORENTWURF (30.07.2012)
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Bebauungsplan Nr. 261/Na / Kreisstadt Bergheim/Niederaußem
2.
Textfestsetzungen
Maß der baulichen Nutzung
(§ 9 Abs. 1 Nr. 1 BauGB i.V.m. § 16, § 17 Abs. 2, § 18 Abs. 1, § 19 und § 21 BauNVO)
Für das im Bebauungsplan festgesetzte sonstige Sondergebiet mit der Zweckbestimmung „Braunkohlenkraftwerk“ werden Festsetzungen zum zulässigen Maß der baulichen Nutzung getroffen.
Das zulässige Maß der baulichen Nutzung wird durch die Angabe einer Grundflächenzahl und einer Baumassenzahl sowie der zulässigen Höhe baulicher Anlagen bestimmt.
2.1
Grundflächenzahl (GRZ)
Für das im Bebauungsplan festgesetzte sonstige Sondergebiet „Braunkohlenkraftwerk“ wird unter
Anwendung des § 17 Abs. 2 BauNVO eine Grundflächenzahl (GRZ) von 0,9 festgesetzt.
2.2
Baumassenzahl (BMZ)
Für das im Bebauungsplan festgesetzte sonstige Sondergebiet „Braunkohlenkraftwerk“ wird unter
Anwendung des § 17 Abs. 2 BauNVO eine Baumassenzahl (BMZ) in Höhe von 30 festgesetzt.
2.3
Höhe baulicher Anlagen (H)
Die zulässige Höhe baulicher Anlagen wird durch die Festsetzung einer Wandhöhe (Hmax) als
Höchstmaß bestimmt. Für die Ermittlung der Wandhöhe maßgeblich ist § 6 Abs. 4 BauO NRW.
Als Bezugspunkt für die Ermittlung der zulässigen Höhe baulicher Anlagen wird die Höhe von
82,5 m über Normalhöhennull (ü.NHN) festgesetzt. Die Lage des Bezugspunkts (BP) kann der Planzeichnung entnommen werden.
Bezüglich der zulässigen Höhe baulicher Anlagen wird das sonstige Sondergebiet „Braunkohlenkraftwerk“ in fünf Teilflächen gegliedert, innerhalb derer die nachstehend angegebenen maximalen Wandhöhen (Hmax) nicht überschritten werden dürfen.
Technische Gebäudeteile und Dachaufbauten, wie z.B. Schornsteine, Brüdenableitungen, Anlagen
für Klimatisierung, Antennen und Maste sowie Anlagen für erneuerbare Energien (z.B. Solaranlagen) dürfen die festgesetzte zulässige Wandhöhe im Rahmen des nachstehend angegebenen Umfangs überschreiten.
Sonstiges Sondergebiet
„Braunkohlenkraftwerk
Zulässige Wandhöhe
über Bezugspunkt (BP)
als Höchstmaß (Hmax)
Max. zulässige Überschreitung
durch technische Gebäudeteile,
Dachaufbauten u. Anlagen für
erneuerbare Energien (Hümax)
Teilfläche 1
SO-TF1_Hmax =
40 m
SO-TF1_Hümax = 10 m
Teilfläche 2
SO-TF2_Hmax =
100 m
SO-TF2_Hümax = 10 m
Teilfläche 3
SO-TF3_Hmax =
150 m
SO-TF3_Hümax = 20 m
Teilfläche 4
SO-TF4_Hmax =
130 m
SO-TF4_Hümax = 10 m
Teilfläche 5
SO-TF5_Hmax =
180 m
SO-TF5_Hümax = 10 m
VORENTWURF (30.07.2012)
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Bebauungsplan Nr. 261/Na / Kreisstadt Bergheim/Niederaußem
Textfestsetzungen
Der flächenmäßige Anteil der technischen Gebäudeteile darf max. 20 % Grundfläche der Dachflächen beanspruchen. Ausgenommen von dieser Beschränkung sind Anlagen für Solarthermie und
Photovoltaik. Diese dürfen bis zu 100 % der Dachflächen beanspruchen.
3.
Überbaubare und nicht überbaubare Grundstücksfläche
§ 9 Abs. 1 Nr. 2 BauGB i.V.m. § 23 BauNVO)
Für das im Bebauungsplan festgesetzte sonstige Sondergebiet „Braunkohlenkraftwerk“ wird die
überbaubare Grundstücksfläche durch die Festsetzung von Baugrenzen gem. § 23 Abs. 3 BauNVO
bestimmt.
4.
Straßenverkehrsflächen
(§ 9 Abs. 1 Nr. 11 BauGB, § 9 Abs. 6 BauGB)
4.1
Öffentliche Straßenverkehrsflächen
Um den Ausbau des Knotenpunktes L 279n/B 477 zu ermöglichen, wird im Bebauungsplan wird
eine öffentliche Straßenverkehrsfläche gem. § 9 Abs. 1 Nr. 11 BauGB festgesetzt.
4.2
Überörtliche Hauptverkehrsstraßen
Folgende im Plangebiet bestehende überörtliche Hauptverkehrsstraßen werden nachrichtlich
gem. § 9 Abs. 6 BauGB in den Bebauungsplan aufgenommen:
Bundesstraße B 477,
Landesstraße L 279n, einschließlich des südlichen Radwegs und der Böschungsanlage.
Hinweis:
Auf die geltenden Vorschriften des § 9 Fernstraßengesetz (FstrG) sowie § 25 Straßen- und Wegegesetz des Landes Nordrhein-Westfalen (StrWG NRW) wird hingewiesen. Mit dem Straßenbaulastträger wurde am 24.04.2012 ein Abstimmungsgespräch bezüglich der einzuhaltenden Abstände
sowie sonstiger im Bereich der Landes- und Bundesstraße erforderlichen baulichen und sonstigen
Maßnahmen geführt.
5.
Fläche für Bahnanlagen
(§ 9 Abs. 6 BauGB)
Die Trasse der das Plangebiet durchquerenden Grubenanschlussbahn Fabrik Fortuna Nord wird im
Bebauungsplan als Fläche für Bahnanlagen nachrichtlich aufgenommen.
VORENTWURF (30.07.2012)
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Bebauungsplan Nr. 261/Na / Kreisstadt Bergheim/Niederaußem
6.
Textfestsetzungen
Private Flächen für die Abwasserbeseitigung
(§ 9 Abs. 1 Nr. 14 BauGB)
Im Bebauungsplan wird eine private Fläche für die Abwasserbeseitigung mit der Zweckbestimmung "Regenrückhalte - und Regenklärbecken" festgesetzt. Sie dient der Unterbringung eines
Regenrückhalte - und Regenklärbeckens mitsamt aller für den Betrieb der Anlage erforderlichen
baulichen und sonstigen Anlagen.
7.
Führung von oberirdischen oder unterirdischen Versorgungsanlagen und –leitungen
(§ 9 Abs. 6 BauGB)
Das Plangebiet wird von über- und unterirdischen Hauptversorgungsleitungen durchquert, die
nachrichtlich in den Bebauungsplan aufgenommen werden. Es handelt sich hierbei um folgende
Leitungen:
Oberirdische Versorgungsleitung
Unterirdische Versorgungsleitung
380 kV – Hochspannungsleitung
Mineralölleitung
220 kV – Hochspannungsleitung
Wasserleitung Neuss
Wasserleitung Kraftwerk
8.
Flächen für die Landwirtschaft
(§ 9 Abs. 1 Nr. 18a BauGB)
Die in der Planzeichnung mit B 3 gekennzeichnete Fläche wird als Fläche für die Landwirtschaft
festgesetzt.
Es handelt sich hierbei um die ab dem 01.01.2022 zu entwickelnden Folgenutzung für das mit B 3
gekennzeichnete befristet festgesetzte sonstige Sondergebiet "Baustelleneinrichtungsfläche" (vgl.
Ziffer I.1.2).
9.
Grünflächen
(§ 9 Abs. 1 Nr. 15 BauGB)
Die in der Planzeichnung mit B 1.1, B 1.2 und B 2 gekennzeichneten Flächen werden als private
Grünflächen mit der Zweckbestimmung "Ausgleichsfläche" festgesetzt.
Die privaten Grünflächen sind ab dem 01.01.2024 als Folgenutzung für die mit B 1.1, B 1.2 und B 2
gekennzeichneten Flächen des befristet festgesetzten sonstigen Sondergebiets "Baustelleneinrichtungsfläche" (vgl. Ziffer I.1.2) zu entwickeln.
Die privaten Grünflächen mit der Zweckbestimmung "Ausgleichsflächen" werden mit Festsetzungen zum Anpflanzen und zur Erhaltung von Bäumen, Sträuchern und sonstigen Bepflanzungen
überlagert (vgl. Ziffer I.11).
VORENTWURF (30.07.2012)
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Bebauungsplan Nr. 261/Na / Kreisstadt Bergheim/Niederaußem
Textfestsetzungen
10. Flächen oder Maßnahmen zum Schutz, zur Pflege und zur Entwicklung von Boden, Natur
und Landschaft
(§ 9 Abs. 1 Nr. 20 BauGB)
10.1 Ausgleichsflächen
Bei den im Plangebiet als private Grünflächen (vgl. Ziffer I.9) festgesetzten Flächen handelt es sich
um Ausgleichsflächen im Sinne des § 1a Abs. 3 BauGB.
10.2 Ausgleichsmaßnahmen
Zum Ausgleich von Eingriffen in Boden, Natur und Landschaft werden, in Ergänzung zu den Anpflanzungsfestsetzungen (vgl. I.11) für die privaten Grünflächen (B 1.1, B 1.2, B 2) folgende Ausgleichsmaßnahmen festgesetzt:
Vorwüchsige Gehölze sind zu entfernen. Bis zum Erreichen eines ausreichenden Entwicklungsstandes sind die Flächen vor allem zum Schutz vor Wildverbiss einzufrieden.
Auf der privaten Grünfläche mit der Kennzeichnung B 1.2 ist maximal zwei Mal im Jahr eine Mahd
durchzuführen. Das Mähgut ist generell abzutransportieren.
Die private Grünfläche mit der Kennzeichnung B 2 ist alle zwei Jahre in den Monaten September
bis Dezember zu mähen. Das Mähgut ist generell abzutransportieren.
11. Anpflanzen und Erhaltung von Bäumen, Sträuchern und sonstigen Bepflanzungen
(§ 9 Abs. 1 Nr. 25a und b BauGB)
Zur Umsetzung der nachfolgenden Anpflanzungsfestsetzungen wird die Verwendung von standortgerechten und weitgehend bodenständigen Laubgehölzen festgesetzt.
Die Verwendung der in der nachstehenden Pflanzliste angegebenen Gehölze werden empfohlen:
Pflanzliste
Gehölzliste A: Standortgerechte und weitgehend bodenständige Laubgehölze
Baumarten
Straucharten
Acer campestre
Feldahorn
Cornus sanguinea
Hartriegel
Carpinus betulus
Hainbuche
Corylus avellana
Hasel
Fagus sylvatica
Buche
Crataegus monogyna
Weißdorn
Prunus avium
Vogelkirsche
Ligustrum vulgare
Gemeiner Liguster
Quercus petraea
Traubeneiche
Lonicera xylosteum
Gemeine Heckenkirsche
Quercus robur
Stieleiche
Prunus spinosa
Schlehe
Sorbus aucuparia
Vogelbeere
Rhamnus frangula
Faulbaum
Tilia cordata
Winterlinde
Rosa canina
Hundsrose
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Textfestsetzungen
Pflanzliste
Salix caprea
Salweide
Viburnum opulus
Gemeiner Schneeball
Gehölzliste B: Bäume im Bereich öffentlicher und privater Verkehrsflächen
Großkronige Baumarten
Kleinkronige / Schmalkronige Baumarten
Carpinus betulus
Hainbuche
Carpinus betulus
Fastigiata
Säulen-Hainbuche
Fraxinus excelsior
Gemeine Esche
Corylus colurna
Baum-Hasel
Quercus robur
Eiche
Quercus robur
Fastigiata
Säuleneiche
Tilia cordata
Winterlinde
Sorbus aucuparia
Vogelbeere
Sorbus aria
Mehlbeere
Für die Anpflanzungen werden folgende Mindestqualitäten festgesetzt:
Mindestqualität für Gehölzpflanzungen der
Gehölzliste A
Forstware Laubbäume: 3j. v, 60-200
Forstware Sträucher: 3j. v, 60-120
Heister, 2xv., ohne Ballen, 125-150
Sträucher: verpflanzt, ohne Ballen, 60-100
Mindestqualität für Gehölzpflanzungen der
Gehölzliste B
Hochstamm, 4xv. mDb, 16-18
Die Herstellung von unterirdischen Ver- und Entsorgungsleitungen innerhalb von Flächen, für die
Anpflanzungsfestsetzungen getroffen werden, ist zulässig.
11.1. Auf den privaten Grünflächen (B 1.1, B 1.2, B 2)
Grünfläche B 1.1
Die mit B 1.1 gekennzeichnete Grünfläche ist dicht mit Gehölzen zu bepflanzen. Der Baumartenanteil muss dabei mindestens 70 % betragen. Der Bestandsaufbau und die Bestandspflege sind so
auszurichten, dass die Entwicklung eines vielschichtig und reichhaltig strukturierten
Gehölzbestandes sichergestellt ist. Die Pflanzung muss im Verband von 2 m x 1,5 m erfolgen. Der
Gehölzrand ist stufig aufzubauen. Er ist auf einer Breite von mindestens 10 m mit Bäumen 2. Ordnung und Sträuchern zu bepflanzen. Vorgelagert sind ausdauernde Krautfluren bzw. Krautsäume
in einer Breite von mindestens 2 m durch natürliche Sukzession zu entwickeln. Die für die Bepflanzung der Fläche B 1.1 geeigneten Arten können der Gehölzliste A entnommen werden. Für
die Bepflanzung ist die für die Gehölzliste A angegebene Mindestqualität einzuhalten.
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Textfestsetzungen
Grünfläche B 1.2
Die mit B 1.2 gekennzeichnete Fläche ist auf der hälftigen Fläche im westlichen Teil dicht mit Gehölzen zu bepflanzen. Der Baumartenanteil muss mindestens 70 % betragen. Der Bestandsaufbau
und die Bestandspflege sind so auszurichten, dass die Entwicklung eines vielschichtig und reichhaltig strukturierten Gehölzbestandes sichergestellt ist. Die Pflanzung muss im Verband von 2 m x
1,5 m erfolgen. Der Gehölzrand ist stufig aufzubauen. Er ist auf einer Breite von mindestens 10 m
mit Bäumen 2. Ordnung und Sträuchern zu bepflanzen. Vorgelagert sind ausdauernde Krautfluren
bzw. Krautsäume in einer Breite von mindestens 2 m durch natürliche Sukzession zu entwickeln.
Die für die Bepflanzung der Fläche B 1.2 geeigneten Arten können der Gehölzliste A entnommen
werden. Für die Bepflanzung ist die für die Gehölzliste A angegebene Mindestqualität einzuhalten.
Auf der östlichen Hälfte der Fläche bis zum angrenzenden sonstigen Sondergebiet "Braunkohlenkraftwerk" ist eine extensive Grünlandfläche mittels Ansaat zu entwickeln. Das Grünland ist auf
Dauer zu erhalten.
Grünfläche B 2
Auf der mit B 2 gekennzeichneten Grünfläche ist durch Ansaat eine Wildkrautflur zu entwickeln.
Auf mindestens 20 % der Fläche sind, bevorzugt in den Randbereichen der Fläche, Baum- und
Strauchpflanzungen als Gehölzinseln zu pflanzen. Die Gehölzinseln bestehen aus 10 bis 30 Gehölzen und sollen in Gruppen von drei bis fünf Gehölzen einer Art gepflanzt werden. Die Pflanzung
erfolgt in einem Pflanzabstand von 1,25 m. Hierfür geeigneten Arten können der Gehölzliste A
entnommen werden. Für die Bepflanzung ist die für die Gehölzliste A angegebene Mindestqualität
einzuhalten.
Eine Pflanzung von Gehölzen parallel der B 477 ist so vorzusehen, dass sich die vorhandene Allee
weiterhin optisch abheben kann.
11.2 Innerhalb des sonstigen Sondergebiets „Braunkohlenkraftwerk“
Stellplatzbegrünung
Werden innerhalb des sonstigen Sondergebiets "Braunkohlenkraftwerk" Stellplätze im Verbund
von mindestens 6 Stellplätzen hergestellt, sind diese durch die Pflanzung von Hochstämmen zu
begrünen. Hierfür geeignete Arten sind aus der Gehölzliste B zu entnehmen. Pro 6 Stellplätze ist
mindestens 1 Baum zu pflanzen, zu pflegen und auf Dauer zu erhalten. Sofern die Stellplätze nicht
mit einer wassergebundenen Decke oder einer sonstigen durchlässigen Oberfläche hergestellt
sind, muss für den anzupflanzenden Baum eine Baumscheibe mit einer offenen Vegetationsfläche
von mindestens 4 m² hergestellt werden, die gegen Überfahren geschützt wird.
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Textfestsetzungen
12. Zuordnungsfestsetzung
(§ 9 Abs. 1a BauGB)
Die im Bebauungsplan festgesetzten Ausgleichsflächen (vgl. I.10.1), einschließlich der darauf auszuführenden Maßnahmen (vgl. I.10.2) und Anpflanzungen (vgl. I.11) werden dem im Bebauungsplan festgesetzten sonstigen Sondergebiet "Braunkohlenkraftwerk" als Sammelausgleichsflächen
zugeordnet.
Hinweis:
Ergänzend zu den im Bebauungsplan getroffen Festsetzungen werden zur Sicherung des erforderlichen Eingriffsausgleichs mit dem künftigen Vorhabenträger vertragliche Regelungen getroffen, die
noch weitere Maßnahmen außerhalb des Plangebietes erfassen.
VORENTWURF (30.07.2012)
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Textfestsetzungen
II. Hinweise und Empfehlungen
1.
Schutz des kulturellen Erbes
Innerhalb des Geltungsbereiches des Bebauungsplans bestehen keine Denkmäler, die gemäß § 3
des Denkmalschutzgesetzes (DSchG) Nordrhein-Westfalen in der Denkmalliste geführt werden.
Eine Prospektion mit anschließender Sachverhaltsermittlung wird ab dem zweiten Halbjahr 2012
nach Aberntung durchgeführt und bis zum Satzungsbeschluss abgeschlossen.
Es ist jedoch nicht auszuschließen, dass im Geltungsbereich des Bebauungsplans Bodendenkmäler
vorhanden sind. Zum Schutz des kulturellen Erbes wird daher darauf hingewiesen, dass bei Erdarbeiten jederzeit archäologische oder historische Funde wie Mauern, Steinsetzungen, Bodenverfärbungen sowie Scherben, Steingeräte, Skelettreste entdeckt werden können. Diese Funde sind
gemäß § 15 DSchG unverzüglich der Kreisstadt Bergheim oder dem Landschaftsverband zu melden, um weitere Maßnahmen festlegen zu können.
Die Vorschriften des Denkmalschutzgesetzes (DSchG) gelten unbenommen den Festsetzungen des
Bebauungsplans.
2.
Richtfunktrassen
Über das sonstige Sondergebiet "Braunkohlenkraftwerk" verläuft beinahe diagonal eine Richtfunktrasse. Aufgrund der im Bebauungsplan zulässigen Höhe baulicher Anlagen kann es zu Störungen der Richtfunktrasse kommen. Gegebenenfalls sind vom Vorhabenträger in Abstimmung
mit dem Betreiber der Richtfunktrasse Maßnahmen zu ergreifen, um mögliche Beeinträchtigungen auszuschließen.
3.
Artenschutz
Aufgrund der Anforderungen, die sich aus den Vorschriften des Bundesnaturschutzgesetzes zum
Artenschutz ergeben, wurde zum Bebauungsplan ein artenschutzrechtlicher Fachbeitrag zur vorlaufenden Prüfung der Vollziehbarkeit des Bebauungsplans unter Beachtung der artenschutzrechtlich relevanten Arten nach §§ 44 ff. BNatSchG erstellt (vgl. KBF 2012, Teil C der Begründung).
Auf die entsprechenden Erläuterungen im Umweltbericht (vgl. Teil B, Kap. 5.2.2.2 und 5.2.5.3)
wird an dieser Stelle verwiesen.
Zusammenfassend kann an dieser Stelle festgehalten werden, dass verschiedene artenschutzrechtlich relevanten Arten betroffen sein können und insoweit im Vorfeld der Realisierung des
Planungsvorhabens Maßnahmen durchzuführen sind, die dazu geeignet sind und durchgeführt
werden können, artenschutzrechtliche Verbotstatbestände auszuschließen bzw. zu vermeiden
(vgl. Teil B, Kap.5.2.6).
VORENTWURF (30.07.2012)
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Bebauungsplan Nr. 261/Na / Kreisstadt Bergheim/Niederaußem
4.
Textfestsetzungen
Kampfmittel
Die Überprüfung des Gebietes auf Kampfmittel hat ergeben, dass das Vorhandensein von Kampfmitteln nicht grundsätzlich ausgeschlossen werden kann. Daher sind Erdarbeiten mit entsprechender Vorsicht auszuführen.
Sollten Kampfmittel gefunden werden, ist aus Sicherheitsgründen die Arbeit einzustellen und der
Fund unverzüglich dem Kampfmittelräumdienst zu melden, der dann über die weitere Vorgehensweise entscheidet. Nur ausdrücklich autorisierte Fachfirmen sind berechtigt, selbständig
Fundmunition zu entschärfen, zu sprengen oder auf öffentliche Straßen zu transportieren.
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