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Beschlussvorlage (BP - Textliche Festsetzungen)

Daten

Kommune
Pulheim
Größe
253 kB
Datum
19.09.2012
Erstellt
13.09.12, 15:41
Aktualisiert
13.09.12, 15:41

Inhalt der Datei

- Stadtteil Niederaußem- Bebauungsplan Nr. 261/Na "Anschlussfläche Braunkohlenkraftwerk Niederaußem" der Kreisstadt Bergheim Textliche Festsetzungen Vorentwurf (Quelle: RWE Power AG) Stand: 30.07.2012 Zwingender und verbindlicher Bestandteil der Satzung des Bebauungsplan Nr. 261/Na „Anschlussfläche Braunkohlenkraftwerk Niederaußem“ ist neben diesen textlichen Festsetzungen (Stand: ................) die Planzeichnung (Stand:.................). Sie stimmt mit der Fassung des Satzungsbeschlusses vom ............... überein. Dem Bebauungsplan Nr. 261/Na ist weiterhin eine Begründung mit Umweltbericht beigefügt.  Domstraße 17 ° 14482 Potsdam T: 0331/7041665 ° F: 0331/7041693 E-Mail: p.c.mitschang@t-online.de HRB 20574 P ° Gerichtsstand: Potsdam Bebauungsplan Nr. 261/Na / Kreisstadt Bergheim/Niederaußem Textfestsetzungen I. Textliche Festsetzungen 1. Art der baulichen Nutzung (§ 9 Abs. 1 Nr. 1 BauGB i.V.m. § 11 Abs. 1 und 2 BauNVO) Für den zu bebauenden Bereich des Plangebiets werden als Art der baulichen Nutzung  ein sonstiges Sondergebiet mit der Zweckbestimmung „Braunkohlenkraftwerk" (SOBKW) sowie  ein sonstiges Sondergebiet mit der Zweckbestimmung „Baustelleneinrichtungsfläche" (SOBAU), bestehend aus 4 Teilflächen im Sinne von § 11 Abs. 1 BauNVO festgesetzt. 1.1 Sonstiges Sondergebiet „Braunkohlenkraftwerk" Das im Bebauungsplan festgesetzte sonstige Sondergebiet mit der Zweckbestimmung „Braunkohlenkraftwerk“ dient der Unterbringung eines Braunkohlenkraftwerks mit einem maximal zulässigen Abgasvolumenstrom von 3,68 Mio. m3/Stunde, dessen Brennstoff mindestens zu 90 % aus Braunkohle besteht. Als alternativer, optionaler Brennstoff darf bis max. 10 % der jeweiligen Feuerungswärmeleistung Biomasse aus nachwachsenden Rohstoffen (NaWaRo) zur Anwendung kommen. Der Einsatz anderer Brennstoffe ist nur während der Anfahr- und einzelner Abfahrvorgänge zulässig. Unter Abgas werden die endgültig in die Luft freigesetzten Trägergase mit den festen, flüssigen oder gasförmigen Emissionen verstanden (vgl. § 2 Nr.1 der 13. BImSchV); der Begriff des Abgasvolumenstroms ist ebenfalls im Sinne von § 2 Nr. 1 der 13 BImSchV zu verstehen. Der Begriff Rauchgas wird hier für das Gas nach dem Verbrennungsprozess bis zur endgültigen Freisetzung in die Luft als Abgas verwendet. In dem sonstigen Sondergebiet „Braunkohlenkraftwerk“ sind insbesondere folgende Anlagen und Gebäude zulässig: Maschinengebäude Dampferzeugergebäude Rauchgasreinigungsanlagen Schornstein für Rauchgasableitung Wirbelschichttrocknungsanlagen Brennstoffsiloanlagen Kühlturm einschließl. Kühlwasserpumpengebäude  Schaltanlagengebäude  Lager-, Werkstätten-, Wartungs-, Büround Verwaltungsgebäude einschließlich        VORENTWURF (30.07.2012)  Einrichtungen zur Energieableitung  Rohr- und Kabelbrücken  Ver- und Entsorgungseinrichtungen einschl. Wasserstoff-, Stickstoff- und Heizöllager  Erdverlegte Kabel und Leitungen einschl. Hauptkühlwasserleitungen  Kraftwerksbezogene Infrastruktureinrichtungen einschl. Lagerflächen  Stellplätze  Zufahrten sowie interne private Erschlie- Seite 2 Bebauungsplan Nr. 261/Na / Kreisstadt Bergheim/Niederaußem Sozial- und Sanitärräume  Kohleversorgungs- und Aufbereitungsanlagen  Entaschungsanlagen einschl. dazugehörige Siloanlagen  CO2-Abscheide- und Verdichteranlagen Textfestsetzungen ßungsflächen  Nebenanlagen, insbesondere solcher, die der Versorgung des Gebiets mit Elektrizität, Gas, Wärme, Wasser und zur Ableitung von Abwasser dienen und fernmeldetechnische Nebenanlagen Luftemissionsbezogene Regelungen Für Feuerungsanlagen im sonstigen Sondergebiet "Braunkohlenkraftwerk" wird der Abgasvolumenstrom auf maximal 3,68 Mio. m³/Stunde begrenzt. Für die Emissionen der Feuerungsanlagen innerhalb des Sondergebiets "Braunkohlenkraftwerk" werden folgende Emissionsgrenzwerte für den Abgasvolumenstrom als Jahresmittelwert festgesetzt: Luftschadstoffe Emissionsgrenzwerte (Konzentration für den Jahresmittelwert) Schwefeldioxid und Schwefeltrioxid, angegeben als Schwefeldioxid (SO2) 100 mg/m³ Stickstoffmonoxid und Stickstoffdioxid, angegeben als Stickstoffdioxid (NOx) 100 mg/m³ Ammoniak (NH3) 5 mg/m³ Quecksilber und seine Verbindungen, angegeben als Quecksilber (Hg) 0,015 mg/m³ Schwermetalle der Gruppe a gemäß § 3 Abs. 1 Nr. 3 der 13. BImSchV 0,025 mg/m³ Schwermetalle der Gruppe b gemäß § 3 Abs. 1 Nr. 3 der 13. BImSchV 0,25 mg/m³ Dioxine und Furane (PCDD/F) der Gruppe d gemäß§ 3 Abs. 1 Nr. 3 der 13. BImSchV 0,05 ng/m³ Für die Einhaltung der festgesetzten Emissionsgrenzwerte sind die Bestimmungen in der 13. Verordnung zur Durchführung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes (Verordnung über Großfeuerungs- und Gasturbienenanlagen – 13. BImSchV) vom 20.07.2007, zuletzt geändert durch Art. 1 der Verordnung zur Absicherung von Luftqualitätsanforderungen in der VO über Großfeuerungsund Gasturbinenanlagen und der VO über die Verbrennung und die Mitverbrennung von Abfällen vom 24.01.2009, insbesondere die Begriffsbestimmungen in § 2 Nr. 7 und Nr. 8 der Verordnung, maßgeblich. Die Einhaltung weitergehender Anforderungen an die Emissionsbegrenzung und sonstige Anforderungen des Immissionsschutzrechts bleiben unberührt. VORENTWURF (30.07.2012) Seite 3 Bebauungsplan Nr. 261/Na / Kreisstadt Bergheim/Niederaußem 1.2 Textfestsetzungen Sonstiges Sondergebiet „Baustelleneinrichtungsfläche" Das im Bebauungsplan festgesetzte sonstige Sondergebiet mit der Zweckbestimmung "Baustelleneinrichtungsfläche" (SOBAU) bestehend aus vier Teilflächen dient der Unterbringung aller für den Baustellenbetrieb erforderlichen baulichen und sonstigen Anlagen und Gebäude. Hierzu zählen insbesondere:  Montage-, Vorfertigungs- und Lagerflächen /-hallen  Pausen- und Bereitschaftsräume  Bauleitungs- und Bürogebäude  Kantinengebäude und Tagesunterkünfte  Pförtner- und Informationsgebäude  Sanitätsstationen  Zaun- und Toranlagen  LKW- und PKW-Stellplätze  Personenüber- und -unterführungen  Kreuzungsbauwerke für Baustellenerschließung (Bahndamm Grubenanschlussbahn Fabrik Fortuna Nord)  Aufschüttungen für Bodenaushub  Einrichtungen zur Energieableitung  Infrastruktureinrichtungen einschl. Straßen, Wege  Nebenanlagen wie z. B. Feuerlöscheinrichtungen, Baustromversorgung, Beleuchtung, Ver- und Entsorgungseinrichtungen für Elektrizität, Gas, Wärme, Wasser Abwasser, Niederschlagswasser, Abfall, Fernmeldetechnische Anlagen  Beizbecken  Mobile Betonmischanlagen Innerhalb der mit B 3 gekennzeichneten Fläche ist die Aufschüttung von Bodenaushub nur parallel zum Bahndamm sowie entlang der östlichen Plangebietsgrenze zulässig. Letzterer Aufschüttung kommt gleichzeitig die Funktion eines Sichtschutzwalls zu. Zeitliche Befristung Das im Bebauungsplan festgesetzte sonstige Sondergebiet mit der Zweckbestimmung "Baustelleneinrichtungsfläche", bestehend aus den Teilflächen B 1.1, B 1.2, B 2 und B 3, ist unter Anwendung des § 9 Abs. 2 BauGB nur für einen bestimmten Zeitraum zulässig. Die Nutzung der in der Planzeichnung mit B 1.1, B 1.2 und B 2 gekennzeichneten Flächen als sonstiges Sondergebiet "Baustelleneinrichtung" ist bis zum 31.12.2023 zulässig. Als Folgenutzung wird für die mit B 1.1, B 1.2 und B 2 gekennzeichneten Flächen ab dem 01.01.2024 eine private Grünfläche mit der Zweckbestimmung "Ausgleichsfläche" (vgl. Ziffer I.9) festgesetzt. Die Nutzung der in der Planzeichnung mit B 3 gekennzeichneten Fläche als sonstiges Sondergebiet "Baustelleneinrichtung" ist bis zum 31.12.2021 zulässig. Als Folgenutzung wird für die mit B 3 gekennzeichnete Fläche ab de, 01.01.2022 eine Fläche für die Landwirtschaft (vgl. Ziffer I.8) festgesetzt. VORENTWURF (30.07.2012) Seite 4 Bebauungsplan Nr. 261/Na / Kreisstadt Bergheim/Niederaußem 2. Textfestsetzungen Maß der baulichen Nutzung (§ 9 Abs. 1 Nr. 1 BauGB i.V.m. § 16, § 17 Abs. 2, § 18 Abs. 1, § 19 und § 21 BauNVO) Für das im Bebauungsplan festgesetzte sonstige Sondergebiet mit der Zweckbestimmung „Braunkohlenkraftwerk“ werden Festsetzungen zum zulässigen Maß der baulichen Nutzung getroffen. Das zulässige Maß der baulichen Nutzung wird durch die Angabe einer Grundflächenzahl und einer Baumassenzahl sowie der zulässigen Höhe baulicher Anlagen bestimmt. 2.1 Grundflächenzahl (GRZ) Für das im Bebauungsplan festgesetzte sonstige Sondergebiet „Braunkohlenkraftwerk“ wird unter Anwendung des § 17 Abs. 2 BauNVO eine Grundflächenzahl (GRZ) von 0,9 festgesetzt. 2.2 Baumassenzahl (BMZ) Für das im Bebauungsplan festgesetzte sonstige Sondergebiet „Braunkohlenkraftwerk“ wird unter Anwendung des § 17 Abs. 2 BauNVO eine Baumassenzahl (BMZ) in Höhe von 30 festgesetzt. 2.3 Höhe baulicher Anlagen (H) Die zulässige Höhe baulicher Anlagen wird durch die Festsetzung einer Wandhöhe (Hmax) als Höchstmaß bestimmt. Für die Ermittlung der Wandhöhe maßgeblich ist § 6 Abs. 4 BauO NRW. Als Bezugspunkt für die Ermittlung der zulässigen Höhe baulicher Anlagen wird die Höhe von 82,5 m über Normalhöhennull (ü.NHN) festgesetzt. Die Lage des Bezugspunkts (BP) kann der Planzeichnung entnommen werden. Bezüglich der zulässigen Höhe baulicher Anlagen wird das sonstige Sondergebiet „Braunkohlenkraftwerk“ in fünf Teilflächen gegliedert, innerhalb derer die nachstehend angegebenen maximalen Wandhöhen (Hmax) nicht überschritten werden dürfen. Technische Gebäudeteile und Dachaufbauten, wie z.B. Schornsteine, Brüdenableitungen, Anlagen für Klimatisierung, Antennen und Maste sowie Anlagen für erneuerbare Energien (z.B. Solaranlagen) dürfen die festgesetzte zulässige Wandhöhe im Rahmen des nachstehend angegebenen Umfangs überschreiten. Sonstiges Sondergebiet „Braunkohlenkraftwerk Zulässige Wandhöhe über Bezugspunkt (BP) als Höchstmaß (Hmax) Max. zulässige Überschreitung durch technische Gebäudeteile, Dachaufbauten u. Anlagen für erneuerbare Energien (Hümax) Teilfläche 1 SO-TF1_Hmax = 40 m SO-TF1_Hümax = 10 m Teilfläche 2 SO-TF2_Hmax = 100 m SO-TF2_Hümax = 10 m Teilfläche 3 SO-TF3_Hmax = 150 m SO-TF3_Hümax = 20 m Teilfläche 4 SO-TF4_Hmax = 130 m SO-TF4_Hümax = 10 m Teilfläche 5 SO-TF5_Hmax = 180 m SO-TF5_Hümax = 10 m VORENTWURF (30.07.2012) Seite 5 Bebauungsplan Nr. 261/Na / Kreisstadt Bergheim/Niederaußem Textfestsetzungen Der flächenmäßige Anteil der technischen Gebäudeteile darf max. 20 % Grundfläche der Dachflächen beanspruchen. Ausgenommen von dieser Beschränkung sind Anlagen für Solarthermie und Photovoltaik. Diese dürfen bis zu 100 % der Dachflächen beanspruchen. 3. Überbaubare und nicht überbaubare Grundstücksfläche § 9 Abs. 1 Nr. 2 BauGB i.V.m. § 23 BauNVO) Für das im Bebauungsplan festgesetzte sonstige Sondergebiet „Braunkohlenkraftwerk“ wird die überbaubare Grundstücksfläche durch die Festsetzung von Baugrenzen gem. § 23 Abs. 3 BauNVO bestimmt. 4. Straßenverkehrsflächen (§ 9 Abs. 1 Nr. 11 BauGB, § 9 Abs. 6 BauGB) 4.1 Öffentliche Straßenverkehrsflächen Um den Ausbau des Knotenpunktes L 279n/B 477 zu ermöglichen, wird im Bebauungsplan wird eine öffentliche Straßenverkehrsfläche gem. § 9 Abs. 1 Nr. 11 BauGB festgesetzt. 4.2 Überörtliche Hauptverkehrsstraßen Folgende im Plangebiet bestehende überörtliche Hauptverkehrsstraßen werden nachrichtlich gem. § 9 Abs. 6 BauGB in den Bebauungsplan aufgenommen:  Bundesstraße B 477,  Landesstraße L 279n, einschließlich des südlichen Radwegs und der Böschungsanlage. Hinweis: Auf die geltenden Vorschriften des § 9 Fernstraßengesetz (FstrG) sowie § 25 Straßen- und Wegegesetz des Landes Nordrhein-Westfalen (StrWG NRW) wird hingewiesen. Mit dem Straßenbaulastträger wurde am 24.04.2012 ein Abstimmungsgespräch bezüglich der einzuhaltenden Abstände sowie sonstiger im Bereich der Landes- und Bundesstraße erforderlichen baulichen und sonstigen Maßnahmen geführt. 5. Fläche für Bahnanlagen (§ 9 Abs. 6 BauGB) Die Trasse der das Plangebiet durchquerenden Grubenanschlussbahn Fabrik Fortuna Nord wird im Bebauungsplan als Fläche für Bahnanlagen nachrichtlich aufgenommen. VORENTWURF (30.07.2012) Seite 6 Bebauungsplan Nr. 261/Na / Kreisstadt Bergheim/Niederaußem 6. Textfestsetzungen Private Flächen für die Abwasserbeseitigung (§ 9 Abs. 1 Nr. 14 BauGB) Im Bebauungsplan wird eine private Fläche für die Abwasserbeseitigung mit der Zweckbestimmung "Regenrückhalte - und Regenklärbecken" festgesetzt. Sie dient der Unterbringung eines Regenrückhalte - und Regenklärbeckens mitsamt aller für den Betrieb der Anlage erforderlichen baulichen und sonstigen Anlagen. 7. Führung von oberirdischen oder unterirdischen Versorgungsanlagen und –leitungen (§ 9 Abs. 6 BauGB) Das Plangebiet wird von über- und unterirdischen Hauptversorgungsleitungen durchquert, die nachrichtlich in den Bebauungsplan aufgenommen werden. Es handelt sich hierbei um folgende Leitungen: Oberirdische Versorgungsleitung Unterirdische Versorgungsleitung 380 kV – Hochspannungsleitung Mineralölleitung 220 kV – Hochspannungsleitung Wasserleitung Neuss Wasserleitung Kraftwerk 8. Flächen für die Landwirtschaft (§ 9 Abs. 1 Nr. 18a BauGB) Die in der Planzeichnung mit B 3 gekennzeichnete Fläche wird als Fläche für die Landwirtschaft festgesetzt. Es handelt sich hierbei um die ab dem 01.01.2022 zu entwickelnden Folgenutzung für das mit B 3 gekennzeichnete befristet festgesetzte sonstige Sondergebiet "Baustelleneinrichtungsfläche" (vgl. Ziffer I.1.2). 9. Grünflächen (§ 9 Abs. 1 Nr. 15 BauGB) Die in der Planzeichnung mit B 1.1, B 1.2 und B 2 gekennzeichneten Flächen werden als private Grünflächen mit der Zweckbestimmung "Ausgleichsfläche" festgesetzt. Die privaten Grünflächen sind ab dem 01.01.2024 als Folgenutzung für die mit B 1.1, B 1.2 und B 2 gekennzeichneten Flächen des befristet festgesetzten sonstigen Sondergebiets "Baustelleneinrichtungsfläche" (vgl. Ziffer I.1.2) zu entwickeln. Die privaten Grünflächen mit der Zweckbestimmung "Ausgleichsflächen" werden mit Festsetzungen zum Anpflanzen und zur Erhaltung von Bäumen, Sträuchern und sonstigen Bepflanzungen überlagert (vgl. Ziffer I.11). VORENTWURF (30.07.2012) Seite 7 Bebauungsplan Nr. 261/Na / Kreisstadt Bergheim/Niederaußem Textfestsetzungen 10. Flächen oder Maßnahmen zum Schutz, zur Pflege und zur Entwicklung von Boden, Natur und Landschaft (§ 9 Abs. 1 Nr. 20 BauGB) 10.1 Ausgleichsflächen Bei den im Plangebiet als private Grünflächen (vgl. Ziffer I.9) festgesetzten Flächen handelt es sich um Ausgleichsflächen im Sinne des § 1a Abs. 3 BauGB. 10.2 Ausgleichsmaßnahmen Zum Ausgleich von Eingriffen in Boden, Natur und Landschaft werden, in Ergänzung zu den Anpflanzungsfestsetzungen (vgl. I.11) für die privaten Grünflächen (B 1.1, B 1.2, B 2) folgende Ausgleichsmaßnahmen festgesetzt: Vorwüchsige Gehölze sind zu entfernen. Bis zum Erreichen eines ausreichenden Entwicklungsstandes sind die Flächen vor allem zum Schutz vor Wildverbiss einzufrieden. Auf der privaten Grünfläche mit der Kennzeichnung B 1.2 ist maximal zwei Mal im Jahr eine Mahd durchzuführen. Das Mähgut ist generell abzutransportieren. Die private Grünfläche mit der Kennzeichnung B 2 ist alle zwei Jahre in den Monaten September bis Dezember zu mähen. Das Mähgut ist generell abzutransportieren. 11. Anpflanzen und Erhaltung von Bäumen, Sträuchern und sonstigen Bepflanzungen (§ 9 Abs. 1 Nr. 25a und b BauGB) Zur Umsetzung der nachfolgenden Anpflanzungsfestsetzungen wird die Verwendung von standortgerechten und weitgehend bodenständigen Laubgehölzen festgesetzt. Die Verwendung der in der nachstehenden Pflanzliste angegebenen Gehölze werden empfohlen: Pflanzliste Gehölzliste A: Standortgerechte und weitgehend bodenständige Laubgehölze Baumarten Straucharten Acer campestre Feldahorn Cornus sanguinea Hartriegel Carpinus betulus Hainbuche Corylus avellana Hasel Fagus sylvatica Buche Crataegus monogyna Weißdorn Prunus avium Vogelkirsche Ligustrum vulgare Gemeiner Liguster Quercus petraea Traubeneiche Lonicera xylosteum Gemeine Heckenkirsche Quercus robur Stieleiche Prunus spinosa Schlehe Sorbus aucuparia Vogelbeere Rhamnus frangula Faulbaum Tilia cordata Winterlinde Rosa canina Hundsrose VORENTWURF (30.07.2012) Seite 8 Bebauungsplan Nr. 261/Na / Kreisstadt Bergheim/Niederaußem Textfestsetzungen Pflanzliste Salix caprea Salweide Viburnum opulus Gemeiner Schneeball Gehölzliste B: Bäume im Bereich öffentlicher und privater Verkehrsflächen Großkronige Baumarten Kleinkronige / Schmalkronige Baumarten Carpinus betulus Hainbuche Carpinus betulus Fastigiata Säulen-Hainbuche Fraxinus excelsior Gemeine Esche Corylus colurna Baum-Hasel Quercus robur Eiche Quercus robur Fastigiata Säuleneiche Tilia cordata Winterlinde Sorbus aucuparia Vogelbeere Sorbus aria Mehlbeere Für die Anpflanzungen werden folgende Mindestqualitäten festgesetzt: Mindestqualität für Gehölzpflanzungen der Gehölzliste A Forstware Laubbäume: 3j. v, 60-200 Forstware Sträucher: 3j. v, 60-120 Heister, 2xv., ohne Ballen, 125-150 Sträucher: verpflanzt, ohne Ballen, 60-100 Mindestqualität für Gehölzpflanzungen der Gehölzliste B Hochstamm, 4xv. mDb, 16-18 Die Herstellung von unterirdischen Ver- und Entsorgungsleitungen innerhalb von Flächen, für die Anpflanzungsfestsetzungen getroffen werden, ist zulässig. 11.1. Auf den privaten Grünflächen (B 1.1, B 1.2, B 2) Grünfläche B 1.1 Die mit B 1.1 gekennzeichnete Grünfläche ist dicht mit Gehölzen zu bepflanzen. Der Baumartenanteil muss dabei mindestens 70 % betragen. Der Bestandsaufbau und die Bestandspflege sind so auszurichten, dass die Entwicklung eines vielschichtig und reichhaltig strukturierten Gehölzbestandes sichergestellt ist. Die Pflanzung muss im Verband von 2 m x 1,5 m erfolgen. Der Gehölzrand ist stufig aufzubauen. Er ist auf einer Breite von mindestens 10 m mit Bäumen 2. Ordnung und Sträuchern zu bepflanzen. Vorgelagert sind ausdauernde Krautfluren bzw. Krautsäume in einer Breite von mindestens 2 m durch natürliche Sukzession zu entwickeln. Die für die Bepflanzung der Fläche B 1.1 geeigneten Arten können der Gehölzliste A entnommen werden. Für die Bepflanzung ist die für die Gehölzliste A angegebene Mindestqualität einzuhalten. VORENTWURF (30.07.2012) Seite 9 Bebauungsplan Nr. 261/Na / Kreisstadt Bergheim/Niederaußem Textfestsetzungen Grünfläche B 1.2 Die mit B 1.2 gekennzeichnete Fläche ist auf der hälftigen Fläche im westlichen Teil dicht mit Gehölzen zu bepflanzen. Der Baumartenanteil muss mindestens 70 % betragen. Der Bestandsaufbau und die Bestandspflege sind so auszurichten, dass die Entwicklung eines vielschichtig und reichhaltig strukturierten Gehölzbestandes sichergestellt ist. Die Pflanzung muss im Verband von 2 m x 1,5 m erfolgen. Der Gehölzrand ist stufig aufzubauen. Er ist auf einer Breite von mindestens 10 m mit Bäumen 2. Ordnung und Sträuchern zu bepflanzen. Vorgelagert sind ausdauernde Krautfluren bzw. Krautsäume in einer Breite von mindestens 2 m durch natürliche Sukzession zu entwickeln. Die für die Bepflanzung der Fläche B 1.2 geeigneten Arten können der Gehölzliste A entnommen werden. Für die Bepflanzung ist die für die Gehölzliste A angegebene Mindestqualität einzuhalten. Auf der östlichen Hälfte der Fläche bis zum angrenzenden sonstigen Sondergebiet "Braunkohlenkraftwerk" ist eine extensive Grünlandfläche mittels Ansaat zu entwickeln. Das Grünland ist auf Dauer zu erhalten. Grünfläche B 2 Auf der mit B 2 gekennzeichneten Grünfläche ist durch Ansaat eine Wildkrautflur zu entwickeln. Auf mindestens 20 % der Fläche sind, bevorzugt in den Randbereichen der Fläche, Baum- und Strauchpflanzungen als Gehölzinseln zu pflanzen. Die Gehölzinseln bestehen aus 10 bis 30 Gehölzen und sollen in Gruppen von drei bis fünf Gehölzen einer Art gepflanzt werden. Die Pflanzung erfolgt in einem Pflanzabstand von 1,25 m. Hierfür geeigneten Arten können der Gehölzliste A entnommen werden. Für die Bepflanzung ist die für die Gehölzliste A angegebene Mindestqualität einzuhalten. Eine Pflanzung von Gehölzen parallel der B 477 ist so vorzusehen, dass sich die vorhandene Allee weiterhin optisch abheben kann. 11.2 Innerhalb des sonstigen Sondergebiets „Braunkohlenkraftwerk“ Stellplatzbegrünung Werden innerhalb des sonstigen Sondergebiets "Braunkohlenkraftwerk" Stellplätze im Verbund von mindestens 6 Stellplätzen hergestellt, sind diese durch die Pflanzung von Hochstämmen zu begrünen. Hierfür geeignete Arten sind aus der Gehölzliste B zu entnehmen. Pro 6 Stellplätze ist mindestens 1 Baum zu pflanzen, zu pflegen und auf Dauer zu erhalten. Sofern die Stellplätze nicht mit einer wassergebundenen Decke oder einer sonstigen durchlässigen Oberfläche hergestellt sind, muss für den anzupflanzenden Baum eine Baumscheibe mit einer offenen Vegetationsfläche von mindestens 4 m² hergestellt werden, die gegen Überfahren geschützt wird. VORENTWURF (30.07.2012) Seite 10 Bebauungsplan Nr. 261/Na / Kreisstadt Bergheim/Niederaußem Textfestsetzungen 12. Zuordnungsfestsetzung (§ 9 Abs. 1a BauGB) Die im Bebauungsplan festgesetzten Ausgleichsflächen (vgl. I.10.1), einschließlich der darauf auszuführenden Maßnahmen (vgl. I.10.2) und Anpflanzungen (vgl. I.11) werden dem im Bebauungsplan festgesetzten sonstigen Sondergebiet "Braunkohlenkraftwerk" als Sammelausgleichsflächen zugeordnet. Hinweis: Ergänzend zu den im Bebauungsplan getroffen Festsetzungen werden zur Sicherung des erforderlichen Eingriffsausgleichs mit dem künftigen Vorhabenträger vertragliche Regelungen getroffen, die noch weitere Maßnahmen außerhalb des Plangebietes erfassen. VORENTWURF (30.07.2012) Seite 11 Bebauungsplan Nr. 261/Na / Kreisstadt Bergheim/Niederaußem Textfestsetzungen II. Hinweise und Empfehlungen 1. Schutz des kulturellen Erbes Innerhalb des Geltungsbereiches des Bebauungsplans bestehen keine Denkmäler, die gemäß § 3 des Denkmalschutzgesetzes (DSchG) Nordrhein-Westfalen in der Denkmalliste geführt werden. Eine Prospektion mit anschließender Sachverhaltsermittlung wird ab dem zweiten Halbjahr 2012 nach Aberntung durchgeführt und bis zum Satzungsbeschluss abgeschlossen. Es ist jedoch nicht auszuschließen, dass im Geltungsbereich des Bebauungsplans Bodendenkmäler vorhanden sind. Zum Schutz des kulturellen Erbes wird daher darauf hingewiesen, dass bei Erdarbeiten jederzeit archäologische oder historische Funde wie Mauern, Steinsetzungen, Bodenverfärbungen sowie Scherben, Steingeräte, Skelettreste entdeckt werden können. Diese Funde sind gemäß § 15 DSchG unverzüglich der Kreisstadt Bergheim oder dem Landschaftsverband zu melden, um weitere Maßnahmen festlegen zu können. Die Vorschriften des Denkmalschutzgesetzes (DSchG) gelten unbenommen den Festsetzungen des Bebauungsplans. 2. Richtfunktrassen Über das sonstige Sondergebiet "Braunkohlenkraftwerk" verläuft beinahe diagonal eine Richtfunktrasse. Aufgrund der im Bebauungsplan zulässigen Höhe baulicher Anlagen kann es zu Störungen der Richtfunktrasse kommen. Gegebenenfalls sind vom Vorhabenträger in Abstimmung mit dem Betreiber der Richtfunktrasse Maßnahmen zu ergreifen, um mögliche Beeinträchtigungen auszuschließen. 3. Artenschutz Aufgrund der Anforderungen, die sich aus den Vorschriften des Bundesnaturschutzgesetzes zum Artenschutz ergeben, wurde zum Bebauungsplan ein artenschutzrechtlicher Fachbeitrag zur vorlaufenden Prüfung der Vollziehbarkeit des Bebauungsplans unter Beachtung der artenschutzrechtlich relevanten Arten nach §§ 44 ff. BNatSchG erstellt (vgl. KBF 2012, Teil C der Begründung). Auf die entsprechenden Erläuterungen im Umweltbericht (vgl. Teil B, Kap. 5.2.2.2 und 5.2.5.3) wird an dieser Stelle verwiesen. Zusammenfassend kann an dieser Stelle festgehalten werden, dass verschiedene artenschutzrechtlich relevanten Arten betroffen sein können und insoweit im Vorfeld der Realisierung des Planungsvorhabens Maßnahmen durchzuführen sind, die dazu geeignet sind und durchgeführt werden können, artenschutzrechtliche Verbotstatbestände auszuschließen bzw. zu vermeiden (vgl. Teil B, Kap.5.2.6). VORENTWURF (30.07.2012) Seite 12 Bebauungsplan Nr. 261/Na / Kreisstadt Bergheim/Niederaußem 4. Textfestsetzungen Kampfmittel Die Überprüfung des Gebietes auf Kampfmittel hat ergeben, dass das Vorhandensein von Kampfmitteln nicht grundsätzlich ausgeschlossen werden kann. Daher sind Erdarbeiten mit entsprechender Vorsicht auszuführen. Sollten Kampfmittel gefunden werden, ist aus Sicherheitsgründen die Arbeit einzustellen und der Fund unverzüglich dem Kampfmittelräumdienst zu melden, der dann über die weitere Vorgehensweise entscheidet. Nur ausdrücklich autorisierte Fachfirmen sind berechtigt, selbständig Fundmunition zu entschärfen, zu sprengen oder auf öffentliche Straßen zu transportieren. VORENTWURF (30.07.2012) Seite 13