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Beschlussvorlage (BP - Begründung)

Daten

Kommune
Pulheim
Größe
3,7 MB
Datum
19.09.2012
Erstellt
13.09.12, 15:41
Aktualisiert
13.09.12, 15:41

Inhalt der Datei

BPlan Nr. 261/Na Begründung Begründung zum Bebauungsplan Nr. 261/Na "Anschlussfläche Braunkohlenkraftwerk Niederaußem" der Kreisstadt Bergheim - Stadtteil Niederaußem - Vorentwurf (Quelle: RWE Power AG) Stand: 30.07.2012 Begründung I Vorentwurf (30.07.2012) I Seite I BPlan Nr. 261/Na Begründung Bestandteile der Begründung zum Bebauungsplan Nr. 261/Na sind: Teil A: Begründung zum Bebauungsplan Nr. 261/Na Teil B: Umweltbericht zur Begründung Begründung _ Teil A _ BPlan Nr. 261/Na Teil C: Anlagen Begründung TEIL A I Vorentwurf (30.07.2012) I Seite II BPlan Nr. 261/Na Begründung Teil A: Begründung zum Bebauungsplan Nr. 261/Na Inhaltsverzeichnis Seite I. Allgemeines ............................................................................................................... 1 1. Aufstellungsbeschluss, Lage des Plangebiets und räumlicher Geltungsbereich des Bebauungsplanes ................................................................................................................ 1 2. Verfahrensübersicht ........................................................................................................... 4 3. Rechtsgrundlagen ............................................................................................................... 6 II. Ziele und Gründe für die Aufstellung des Bebauungsplans sowie planerische Vorgaben ................................................................................................................... 9 1. Ziele und Gründe für die Aufstellung des Bebauungsplans ................................................ 9 2. Planerische Vorgaben ....................................................................................................... 16 2.1. Anpassung an die Ziele der Raumordnung ....................................................................... 16 2.1.1. Landesentwicklungsplan Nordrhein-Westfalen................................................................ 17 2.1.2. Regionalplan für den Regierungsbezirk Köln .................................................................... 31 3. Entwicklung aus dem Flächennutzungsplan ..................................................................... 47 III. Planungsgrundsätze ................................................................................................. 50 1. Allgemeines ....................................................................................................................... 50 2. Realnutzung im Plangebiet und seiner räumlichen Umgebung ....................................... 51 3. Grundlagen für die Festsetzungen des BPlan BPlan Nr. 261/Na ...................................... 52 3.1. Musterkraftwerk (BoAplus) .............................................................................................. 52 3.2. Fachbeiträge ..................................................................................................................... 56 4. Bauplanungsrechtliche Festsetzungen des Bebauungsplans ........................................... 59 4.1. Art der baulichen Nutzung ................................................................................................ 59 4.1.1. Sonstiges Sondergebiet "Braunkohlenkraftwerk" ............................................................ 59 4.1.2. Sonstiges Sondergebiet "Baustelleneinrichtungsfläche" .................................................. 68 4.1.3. Festsetzung nach § 9 Abs. 2 BauGB für das sonstige Sondergebiet "Baustelleneinrichtungsfläche" ........................................................................................ 72 Begründung TEIL A I Vorentwurf (30.07.2012) I Seite III Begründung _ Teil A _ BPlan Nr. 261/Na 2.2. Landschaftsplan 7 Rommerskirchener Lössplatte ............................................................ 43 BPlan Nr. 261/Na Begründung 4.2. Maß der baulichen Nutzung ............................................................................................. 73 4.2.1. Grundflächenzahl (GRZ) und Baumassenzahl (BMZ) ........................................................ 74 4.2.2. Höhe baulicher Anlagen .................................................................................................... 77 4.3. Überbaubare und nicht überbaubare Grundstücksfläche ................................................ 80 4.4. Erschließung ...................................................................................................................... 82 4.4.1. Verkehrsflächen ................................................................................................................ 82 4.4.2. Flächen für Bahnanlagen .................................................................................................. 86 4.5. Ver- und Entsorgung ......................................................................................................... 87 4.5.1. Wasserversorgung ............................................................................................................ 88 4.5.2. Abwasserbeseitigung ........................................................................................................ 88 4.5.3. Sonstige Leitungsträger (ober- und unterirdisch) ............................................................. 90 4.6. Stadtökologische Festsetzungen....................................................................................... 91 4.6.1. Grünflächen ...................................................................................................................... 91 4.6.2. Flächen für die Landwirtschaft ......................................................................................... 92 4.6.3. Ausführungen zum Eingriffs-/Ausgleichskonzept ............................................................. 93 4.6.4. Flächen oder Maßnahmen zum Schutz, zur Pflege und zur Entwicklung von Boden, Natur und Landschaft ....................................................................................................... 94 a. Ausgleichsflächen.............................................................................................................. 94 b. Ausgleichsmaßnahmen ..................................................................................................... 95 4.6.5. Anpflanzen und Erhaltung von Bäumen, Sträuchern und sonstigen Bepflanzungen ....... 95 a. Private Grünflächen (B 1.1, B 1.2 und B 2)........................................................................ 97 b. Anpflanzungsfestsetzungen innerhalb des SOBKW .......................................................... 98 a. Zuordnungsfestsetzung..................................................................................................... 99 b. Städtebaulicher Vertrag .................................................................................................... 99 4.6.7. Artenschutz ....................................................................................................................... 99 5. Sonstige planungsrelevanten Hinweise .......................................................................... 101 5.1. Denkmalschutz ................................................................................................................ 101 5.2. Richtfunktrassen ............................................................................................................. 101 5.3. Kampfmittel .................................................................................................................... 102 Begründung TEIL A I Vorentwurf (30.07.2012) I Seite IV Begründung _ Teil A _ BPlan Nr. 261/Na 4.6.6. Sicherung der Durchführung der Ausgleichsmaßnahmen ................................................ 98 BPlan Nr. 261/Na Begründung Abbildungsverzeichnis Seite Abbildung 1 Lage des Planungsvorhabens in Bergheim, Stadtteil Niederaußem, Übersichtsplan (ohne Maßstab) ....................................................................... 1 Abbildung 2 Räumlicher Geltungsbereich des BPlan Nr. 261/Na - Übersichtsplan .............. 2 Abbildung 3 Bestands-Lageplan Braunkohlenkraftwerk Niederaußem mit Hervorhebung der Blöcke A bis H und K ......................................................... 11 Abbildung 4 LEP NRW 1995 – Teil B - Auszug, hier: mit Hervorhebung der Lage des Plangebiets ...................................................................................................... 18 Abbildung 5 RPlan Teilabschnitt Köln – Planzeichnung - Auszug, hier mit Hervorhebung der Lage des Plangebiets ........................................................ 32 Abbildung 6 5. RPlan-Änderung, Teilabschnitt Köln – Stand: 29. Juni 2012, hier: mit Hervorhebung der Lage des Plangebiets ........................................................ 42 Abbildung 7 LPlan 7 – Entwicklungs- und Festsetzungskarte- Auszug, hier: mit Hervorhebung der Lage des Plangebiets ........................................................ 44 Abbildung 8 Flächennutzungsplan der Kreisstadt Bergheim - Auszug, hier: ergänzt um die Abgrenzung der vom BPlan Nr. 261/Na erfassten Fläche .................. 47 Abbildung 9 125. FNP-Änderung der Kreisstadt Bergheim - Stand Vorentwurf ................. 48 Abbildung 10 Städtebauliches Konzepte "Bauphase" und "Realisierung"............................ 55 Abbildung 11 Ansicht des Musterkraftwerks von Rheidt...................................................... 56 Tabellenverzeichnis Tabelle 1 Verfahrensübersicht BPlan Nr. 261/Na............................................................. 4 Tabelle 2 Flächenaufstellung BPlan Nr. 261/Na ............................................................. 50 Tabelle 3 Beispielhafte Aufzählung der Anlagen und Gebäude des Musterkraftwerks BoAplus ............................................................................. 60 Tabelle 4 Zulässige Emissionsgrenzwerte für Feuerungsanlagen .................................. 66 Tabelle 5 Flächengrößen der Baustelleneinrichtungsfläche .......................................... 70 Tabelle 6 Beispielhafte Aufzählung der baulichen und sonstigen Anlagen im Bereich der Baustelleneinrichtungsflächen .................................................... 71 Begründung TEIL A I Vorentwurf (30.07.2012) I Seite V Begründung _ Teil A _ BPlan Nr. 261/Na Seite BPlan Nr. 261/Na Begründung Zulässige Wandhöhen als Höchstmaß ............................................................ 79 Tabelle 8 Bestehende ober- und unterirdische Hauptversorgungsleitungen ................ 90 Tabelle 9 Pflanzliste - Auswahlhilfe für geeignete Baum- und Straucharten ................. 96 Tabelle 10 Mindestqualität für Anpflanzungen ................................................................ 97 Begründung _ Teil A _ BPlan Nr. 261/Na Tabelle 7 Begründung TEIL A I Vorentwurf (30.07.2012) I Seite VI BPlan Nr. 261/Na Begründung I. 1. Allgemeines Aufstellungsbeschluss, Lage des Plangebiets und räumlicher Geltungsbereich des Bebauungsplanes Der Rat der Kreisstadt Bergheim hat in seiner öffentlichen Sitzung am ............................. die Aufstellung des Bebauungsplans Nr. 261/Niederaußem mit der Bezeichnung "Anschlussfläche Braunkohlenkraftwerk Niederaußem" beschlossen, mit dem Ziel der Schaffung der bauplanungsrechtlichen Voraussetzungen für die Errichtung eines neuen Braunkohlenkraftwerks. Der Bebauungsplan Nr. 261/Niederaußem (kurz BPlan Nr. 261/Na) der Kreisstadt Bergheim liegt gesamträumlich betrachtet im nördlichen Teil der Kreisstadt Bergheim im Stadtteil Niederaußem. Er grenzt unmittelbar nordöstlich an das bestehende Kraftwerksgelände an. Abbildung 1 Lage des Planungsvorhabens in - Übersichtsplan (ohne Maßstab) Bergheim, Stadtteil Niederaußem, Eigene Darstellung Begründung I Vorentwurf (30.07.2012) I Seite 1 BPlan Nr. 261/Na Begründung Der nachstehenden Abbildung 2 kann der räumliche Geltungsbereich des BPlan Nr. 261/Na entnommen werden. Der geometrisch eindeutige Verlauf der Plangebietsgrenze geht aus der Planzeichnung des BPlan Nr. 261/Na hervor. Räumlicher Geltungsbereich des BPlan Nr. 261/Na - Übersichtsplan Eigene Darstellung Begrenzt wird das Plangebiet im Südwesten durch die Nord-Süd-Bahn der RWE Power AG und im Nordosten durch die L 279n sowie im weiteren Verlauf durch einen Wirtschaftsweg (Trasse der geplanten L 93n). Die nordwestliche Grenze bildet etwa der Verlauf des Landschaftsschutzgebiets „LSG Gillbachtal“ (LP 7 - Rommerskirchener Lössplatte - Rhein-Erft-Kreis). In südöstlicher Richtung erstreckt sich das Plangebiet Begründung TEIL A I Vorentwurf (30.07.2012) I Seite 2 Begründung _ Teil A _ BPlan Nr. 261/Na Abbildung 2 BPlan Nr. 261/Na Begründung über die Grubenanschlussbahn Fabrik Fortuna Nord der RWE Power AG hinaus über eine bislang landwirtschaftlich genutzte Fläche. Nur ein Privateigentümer ist flächen- Begründung _ Teil A _ BPlan Nr. 261/Na mäßig betroffen. Begründung TEIL A I Vorentwurf (30.07.2012) I Seite 3 BPlan Nr. 261/Na Begründung Verfahrensübersicht Die nach dem Baugesetzbuch erforderlichen Verfahrensschritte zur Aufstellung des qualifizierten Bebauungsplans Nr. 261/Na der Kreisstadt Bergheim sind nachstehend dokumentiert. Tabelle 1 Verfahrensübersicht BPlan Nr. 261/Na Aufstellungsbeschluss (§ 2 Abs. 1 BauGB) am ............................... Ortsübliche öffentliche Bekanntmachung des Aufstellungsbeschlusses am ............................... Frühzeitige Beteiligung der Öffentlichkeit (§ 3 Abs. 1 BauGB) Ortsübliche Bekanntmachung mit Angaben zum Ort und der Dauer der Auslegung des Vorentwurfs des Bebauungsplans sowie über vorliegende umweltbezogene Informationen am ............................... Öffentliche Auslegung in der Zeit vom ............................... bis ............................... Frühzeitige Beteiligung der Behörden (§ 4 Abs. 1 BauGB) Mit Schreiben vom ............................... einschl. der Abfrage zum Umfang und Detaillierungsgrad der Umweltprüfung Beratung über die im Rahmen des frühzeitigen Beteiligungsverfahrens eingegangenen Stellungnahmen, am ............................... Billigung des Entwurfs des Bebauungsplans Nr. 261/Na (Planzeichnung, Begründung mit Umweltbericht) sowie Beschluss zur Durchführung des § 3 Abs. 2 BauGB und § 4 Abs. 2 BauGB Beteiligungsverfahrens nach in der öffentlichen Sitzung des Rats der Kreisstadt Bergheim Beteiligung der Öffentlichkeit (§ 3 Abs. 2 BauGB) Ortsübliche Bekanntmachung mit Angaben zum Ort und der Dauer der Auslegung des Entwurfs des Bebauungsplans Nr. 261/Na einschließlich der Angabe über vorliegende umweltbezogene Informationen am ............................... Öffentliche Auslegung in der Zeit vom ............................... Begründung TEIL A I Vorentwurf (30.07.2012) I Seite 4 Begründung _ Teil A _ BPlan Nr. 261/Na 2. BPlan Nr. 261/Na Begründung bis ............................... Beteiligung der Behörden (§ 4 Abs. 2 BauGB) Mit Schreiben vom ............................... Beratung über die im Rahmen des Beteiligungsverfahrens nach § 3 Abs. 2 und § 4 Abs. 2 BauGB eingegangenen Stellungnahmen am ............................... Beschluss über den Erlass des Bebauungsplans Nr. 261/Na als Satzung in der öffentlichen Sitzung des Rats der Kreisstadt Bergheim Ausfertigungsvermerk Dieser Bebauungsplan Nr. 261/Na stimmt mit dem des Satzungsbeschlusses vom .......................... überein. Bergheim, den .......................... Ortsübliche Bekanntmachung (§ 10 Abs. 3 BauGB) Ortsübliche Bekanntmachung des Beschlusses des Bebauungsplans Nr. 261/Na als Satzung am ............................... Mit der Bekanntmachung tritt der Bebauungsplan Nr. 261/Na der Kreisstadt Bergheim in Kraft. Begründung _ Teil A _ BPlan Nr. 261/Na Eigene Darstellung Begründung TEIL A I Vorentwurf (30.07.2012) I Seite 5 BPlan Nr. 261/Na Begründung Rechtsgrundlagen Insbesondere folgende Rechtsgrundlagen sind für die Aufstellung des BPlan Nr. 261/Na maßgeblich:  Baugesetzbuch (BauGB) vom 23. September 2004 (BGBl. I S. 2414), in der zur Zeit gültigen Fassung.  Verordnung über die bauliche Nutzung der Grundstücke (Baunutzungsverordnung - BauNVO) vom 23. Januar 1990 (BGBl. I S. 132), in der zur Zeit gültigen Fassung.  Verordnung über die Ausarbeitung der Bauleitpläne und die Darstellung des Planinhalts (Planzeichenverordnung - PlanzV´90) vom 18. Dezember 1990 (BGBl. I S. 58), in der zur Zeit gültigen Fassung.  Bauordnung für das Land Nordrhein-Westfalen - Landesbauordnung (BauO NRW) vom 1. März 2000 (GV. NRW. 2000 S.256), in der zur Zeit gültigen Fassung.  Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen(GO NRW) vom 14. Juli 1994 (GV. NW. 1994 S. 666), z in der zur Zeit gültigen Fassung. sowie insbesondere folgende Gesetze, Verordnungen und Verwaltungsvorschriften:  Gesetz zum Schutz vor schädlichen Umwelteinwirkungen durch Luftverunreinigungen, Geräusche, Erschütterungen und ähnliche Vorgänge (Bundes- Immissionsschutzgesetz - BImSchG), neugefasst durch Bekanntmachung vom 26.09.2002 (BGBl. I S. 3830), in der zur Zeit gültigen Fassung.  Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung (UVPG) vom 24. Februar 2010 (BGBl. I S. 94), in der zur Zeit gültigen Fassung.  Gesetz zur Ordnung des Wasserhaushalts (Wasserhaushaltsgesetz – WHG), vom 31.07.2009 (BGBl I S. 2585), in der zur Zeit gültigen Fassung.  Wassergesetz für das Land Nordrhein-Westfalen (LWG NRW), vom 25. Juni 1995, in der zur Zeit gültigen Fassung.  Gesetz über Naturschutz und Landschaftspflege (Bundesnaturschutzgesetz – BNatSchG), vom 29.07.2009 (BGBl. I S. 2542), in der zur Zeit gültigen Fassung. Begründung TEIL A I Vorentwurf (30.07.2012) I Seite 6 Begründung _ Teil A _ BPlan Nr. 261/Na 3. BPlan Nr. 261/Na Begründung  Gesetz zur Sicherung des Naturhaushalts und zur Entwicklung der Landschaft (Landschaftsgesetz – LG NRW), vom 21. Juli 2000 (GV NRW. S. 568), in der zur Zeit gültigen Fassung.  Gesetz zum Schutz vor schädlichen Bodenveränderungen und zur Sanierung von Altlasten (Bundes-Bodenschutzgesetz – BBodSchG), vom 17. März 1998 (BGBl. I S. 502), in der zur Zeit gültigen Fassung.  Landesbodenschutzgesetz (LBodSchG) des Landes Nordrhein-Westfalen, vom 9. Mai 2000 (GV. NRW. S.439), in der zur Zeit gültigen Fassung.  Bundesfernstraßengesetz (FStrG) vom 28. Juni 2007 (BGBl. I S. 1206), in der zur Zeit gültigen Fassung.  Straßen- und Wegegesetz des Landes Nordrhein-Westfalen (StrWG NRW), vom 23. September 1995 (GV. NRW. S. 1028), in der zur Zeit gültigen Fassung.  Gesetz zum Schutz und zur Pflege der Denkmäler im Lande Nordrhein-Westfalen (Denkmalschutzgesetz - DSchG NRW), vom 11. März 1980 (GV. NRW. S. 226, ber. S. 716), in der zur Zeit gültigen Fassung.  Landesplanungsgesetz Nordrhein-Westfalen(LPlG NRW), in der Neufassung vom 3. Mai 2005, (GV. NRW. S.430), in der zur Zeit gültigen Fassung.  Bundesberggesetz (BBergG) vom 13.08.1980 (BGBl. I S. 1310), in der zur Zeit gültigen Fassung.  Allgemeines Eisenbahngesetz (AEG) vom 27.12.1993 (BGBl. I S. 2378; 1994 I S. 2439) in der zur Zeit gültigen Fassung. Zwölfte Verordnung zur Durchführung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes (Störfallverordnung – 12. BImSchV), Neufassung vom 8. Juni 2005 (BGBl. I S.1598); in der zur Zeit gültigen Fassung.  Dreizehnte Verordnung zur Durchführung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes (Verordnung über Großfeuerungs- und Turbinenanlagen – 13. BImSchV), vom 20. Juli 2004 (BGBl. I S. 1717, 2847), in der zur Zeit gültigen Fassung. Begründung TEIL A I Vorentwurf (30.07.2012) I Seite 7 Begründung _ Teil A _ BPlan Nr. 261/Na  BPlan Nr. 261/Na Begründung  Neununddreißigste Verordnung zur Durchführung des Bundes- Immissionsschutzgesetzes (Verordnung über Luftqualitätsstandards und Emissionshöchstmengen – 39. BImSchV), vom 2. August 2010 (BGBl. I S. 1065), in der zur Zeit gültigen Fassung.  Erste Allgemeine Verwaltungsvorschrift zum Bundes–Immissionsschutzgesetz (Technische Anleitung zur Reinhaltung der Luft – TA Luft) vom 24. Juli 2002. GMBl. 2002, Heft 25 – 29, S. 511 – 605, in der zur Zeit gültigen Fassung.  Sechste Allgemeine Verwaltungsvorschrift zum Bundes-Immissionsschutzgesetz (Technische Anleitung zum Schutz gegen Lärm - TA Lärm) vom 26.08.98, Gemeinsames Ministerialblatt 1998, Nr. 26, Seite 503 ff, in der zur Zeit gültigen Fassung. HINWEISE : Die in der Begründung angeführten Gesetze und Verordnungen des Bundes sind zu finden unter: http://www.gesetze-im-internet.de Die Gesetze, Verordnungen und Verwaltungsvorschriften des Landes Nordrhein- Begründung _ Teil A _ BPlan Nr. 261/Na Westfalen sind zu finden unter: http://www.recht.nrw.de. Begründung TEIL A I Vorentwurf (30.07.2012) I Seite 8 BPlan Nr. 261/Na Begründung II. Ziele und Gründe für die Aufstellung des Bebauungsplans Unter Berücksichtigung insbesondere der in § 1 Abs. 5 BauGB verankerten Oberziele, wonach die Kommunen mit der Aufstellung von Bauleitplänen  eine nachhaltige städtebauliche Entwicklung und  eine dem Wohl der Allgemeinheit dienende sozialgerechte Bodennutzung gewährleisten sollen und  einen Beitrag zur Sicherung einer menschenwürdigen Umwelt sowie zum Schutz und zur Entwicklung der natürlichen Lebensgrundlagen leisten sollen und  weiterhin den Klimaschutz und die Klimaanpassung fördern sowie  die städtebauliche Gestalt und das Orts- und Landschaftsbild baukulturell erhalten und entwickelt werden sollen, werden mit der Aufstellung des BPlan Nr. 261/Na insbesondere folgende städtebauliche und umweltbezogene Zielsetzungen verfolgt:  Schaffung der bauplanungsrechtlichen Voraussetzungen für die Errichtung eines Braunkohlenkraftwerks auf einer möglichst kleinen Fläche, einschließlich der hierfür temporär erforderlichen Nutzung von Freiflächen für Baustelleneinrichtungsflächen.  Verbesserung der Umweltsituation im Umfeld des Kraftwerks.  Ausschluss bzw. Minimierung von Nutzungskonflikten zwischen dem geplanten Kraftwerkstandort und den bestehenden Wohnnutzungen im Umfeld des Kraftwerkstandortes.  Minimierung der Umweltauswirkungen durch bauplanungsrechtliche Festlegung bestimmter wirkungsrelevanter Faktoren. Begründung TEIL A I Vorentwurf (30.07.2012) I Seite 9 Begründung _ Teil A _ BPlan Nr. 261/Na 1. Ziele und Gründe für die Aufstellung des Bebauungsplans sowie planerische Vorgaben BPlan Nr. 261/Na Begründung Dies erfolgt vor dem Hintergrund, dass nach Auffassung der Kreisstadt die Braunkohlenverstromung zur Sicherung der Energieversorgung auch während der Energiewende und als Ergänzung der Erneuerbaren Energien noch längerfristig erforderlich ist. Die erste Braunkohlenkraftwerksanlage in der Kreisstadt Bergheim am Standort Niederaußem wurde im Jahr 1963 in Betrieb genommen. Im Jahr 1994 haben die damaligen Unternehmen Rheinbraun AG und RWE Energie AG mit der Landesregierung von Nordrhein-Westfalen ein Kraftwerkserneuerungsprogramm vereinbart. Dieses sieht in wesentlichen Punkten vor, dass bis etwa 2030 die vorhandenen Braunkohlenkraftwerke modernisiert und Zug um Zug durch neue Anlagen ersetzt werden und zwar durch Anlagen mit der jeweils besten zur Verfügung stehenden Technik, die den Brennstoff Braunkohle noch besser ausnutzt und weniger Emissionen verursacht. Durch technisch optimierte Kraftwerke soll ein wichtiger Beitrag zum Klimaschutz und damit zur Umsetzung der entsprechenden klimaschutzbezogenen Zielvorgaben von Bund und Land geleistet werden. Im Rahmen des Kraftwerkserneuerungsprogramms wurde am Standort Niederaußem im Jahr 2003 das erste Braunkohlenkraftwerk mit optimierter Anlagentechnik (BoA1) mit einer elektrischen Leistung von rund 1.000-MW in Betrieb genommen. Die BoATechnologie gilt derzeit weltweit als modernste und effizienteste Kraftwerkstechnik auf Braunkohlenbasis. Weiterhin wurden in den letzten Jahren am Standort Neurath zwei Kraftwerksblöcke mit einer elektrischen Leistung von rund 2 x 1.100-MW errichtet (BoA2 und BoA3), die 2012 den kommerziellen Betrieb aufnehmen. Neben den Kraftwerksneubauten wurden zur Umsetzung der Vereinbarungen mit der Modernisierung und Effizienzsteigerung zukunftsfähiger Bestandsanlagen investiert, so auch im Kraftwerk Niederaußem. Auch wurde im Kraftwerk Niederaußem das "Innovationszentrum Kohle" eingerichtet, in dem an der Erforschung und Demonstration von neuen Technologien und Verfahren zur Verbesserung von Effizienz, Umweltschutz und Wirtschaftlichkeit bei der Verstromung von Braunkohle geforscht und entwickelt wird. Begründung TEIL A I Vorentwurf (30.07.2012) I Seite 10 Begründung _ Teil A _ BPlan Nr. 261/Na Landesregierung NRW in den vergangenen Jahren seitens der RWE Power AG in die BPlan Nr. 261/Na Begründung Bestands-Lageplan Braunkohlenkraftwerk Niederaußem mit Hervorhebung der Blöcke A bis H und K AB C D EF GH K Quelle: RWE Power AG, Stand 24.06.2009 Am Standort Niederaußem stehen aus Sicht der RWE Power AG nach der Stilllegung der beiden 150-MW-Blöcke A und B zum Ende des Jahres 2012 weitere Erneuerungsmaßnahmen an. Vier 300-MW Kraftwerksblöcke (Blöcke C bis F), die in den Jahren Begründung TEIL A I Vorentwurf (30.07.2012) I Seite 11 Begründung _ Teil A _ BPlan Nr. 261/Na Abbildung 3 BPlan Nr. 261/Na Begründung 1965 bis 1971 in Betrieb genommen wurden, sind zu erneuern. Für einen Ersatz dieser Blöcke sollen unter Berücksichtigung der seitens der Kreisstadt zu früheren Planungen geltend gemachten Forderungen (minimaler Platzbedarf, reduzierte Kühlturmhöhe, Reduzierung sichtbarer Schwaden, etc.) die entsprechenden Voraussetzungen geschaffen werden. Da auf dem Kraftwerksbestandsgelände in Niederaußem kein ausreichender Platz für die Errichtung eines neuen Kraftwerksblockes vorhanden ist (vgl. Abbildung 3), beabsichtigt die Kreisstadt Bergheim, durch die Aufstellung des BPlan Nr. 261/Na die bauplanungsrechtlichen Voraussetzungen für die Errichtung eines neuen Braunkohlenkraftwerks zu schaffen. Gleichzeitig werden die Stilllegungsvoraussetzungen für die alten Blöcke auf dem Kraftwerksbestandsgelände rechtlich, z.B. durch vertragliche Regelungen, abgesichert. Im Parallelverfahren wird die erforderliche 125. Änderung des Flächennutzungsplans der Kreisstadt Bergheim betrieben. Mit der im BPlan Nr. 261/Na auszuweisenden Fläche sollen die Ansiedlungsvoraussetzungen dafür geschaffen werden, eine mehr als kapazitätsgleiche Stilllegung vorhandener Kraftwerksblöcke zu realisieren. Weitere, darüber hinausgehende Entwicklungsflächen werden durch den BPlan Nr. 261/Na nicht bereit gestellt. Durch die räumliche Zuordnung zum bestehenden Kraftwerksgelände kann umfangreich auf bestehende Infrastruktureinrichtungen zurückgegriffen werden. Durch die Ausweisung einer Anschlussfläche direkt angrenzend an die Bestandfläche sind sehr günstige Bedingungen für die Versorgung der Neuanlage mit Braunkohle sowie für die gung freiwerdende moderne Infrastruktur am Standort gegeben. Die bestehende Infrastruktur zur Kohleversorgung im Tagebau (Bunker Fortuna) kann für den Neubau nutzbar gemacht werden, zusätzliche Gleisanlagen müssen nicht errichtet werden. Außerdem kommt, wie im LEP NRW gefordert (vgl. Teil A, Kap. II.2.1.1), mit der Braunkohle ein einheimischer Energieträger zur Verwendung. Begründung TEIL A I Vorentwurf (30.07.2012) I Seite 12 Begründung _ Teil A _ BPlan Nr. 261/Na Ver- und Entsorgung mit bzw. von Kraftwerksnebenprodukten über die mit der Stillle- BPlan Nr. 261/Na Begründung Aufgrund dieser Lagevorteile kann der Flächenbedarf für eine Neuanlage deutlich reduziert werden, wodurch unmittelbar dem in § 1a Abs. 2 BauGB verankerten Grundsatz des sparsamen und schonenden Umgangs mit Grund und Boden Rechnung getragen werden kann. Auf der zur Verfügung zu stellenden Fläche soll ein modernes und effizientes Braunkohlenkraftwerk mit einem maximal zulässigen Abgasvolumenstrom von 3,68 Mio.m3/ Stunde - dies entspricht nach dem heutigen Stand der Technik einer elektrischen Leistung von rund 1.100-MW (bestehend aus zwei Kesseln mit jeweils rund 550-MW) - errichtet werden, mit dem ein Wirkungsgrad von > 45 % erreichtet werden kann. Durch die im BPlan Nr. 261/Na zu treffenden Festsetzungen sollen die Rahmenbedingungen für die Errichtung eines solchen modernen und effizienten Braunkohlenkraftwerks geschaffen werden. Nach der Aufnahme des kommerziellen Betriebs des neuen Braunkohlenkraftwerks werden vier 300-MW-Altanlagen (Blöcke C bis F) auf dem Bestandsgelände in Niederaußem endgültig stillgelegt, wodurch z.B. der CO2-Ausstoß am Standort Niederaußem deutlich (um bis zu 30 % im Vergleich zu den stillzulegenden Anlagen) reduziert wird. Bezogen auf den gesamten Standort in Niederaußem (Bestandsfläch mit Anschlussfläche) werden sich die jährlichen CO2-Emissionen um rund 3 Millionen Tonnen reduzieren. Die Stilllegungen werden rechtlich in geeigneter Weise abgesichert. Durch den Ausbau der erneuerbaren Energien werden künftig an konventionelle Kraftwerke neue Anforderungen in der Form gestellt, dass sie flexibel auf die schwankende Einspeisung der erneuerbaren Energien reagieren können, d.h. dass ein schnelles Hoch- und Runterfahren der Kraftwerksleistungen möglich sein muss, um Lasterrichtende Braunkohlenkraftwerk nach den Angaben des voraussichtlichen künftigen Betreibers (RWE Power AG) Rechnung tragen. Im Verfahren zur Änderung des Regionalplans wird hierzu durch die RWE Power AG folgendes angegeben: Einsatz eines integrierten Feuerungskonzeptes, einer Kombination der bewährten Feuerung von Rohbraunkohle und der erstmaligen, kommerziellen Nutzung vorgetrockneter Braunkohle sowie eines Duo-Kesselkonzepts (Aufteilung der rund 1.100-MW-Leistung auf zwei 550-MW-Kessel). Begründung TEIL A I Vorentwurf (30.07.2012) I Seite 13 Begründung _ Teil A _ BPlan Nr. 261/Na schwankungen im Netz ausgleichen zu können. Diesen Anforderungen soll das neu zu BPlan Nr. 261/Na Begründung Mit der Schaffung der bauplanungsrechtlichen Voraussetzungen zur Errichtung eines neuen Braunkohlenkraftwerks, das den Anforderungen der Kreisstadt Bergheim entspricht (u.a. minimaler Platzbedarf, reduzierte Kühlturmhöhe und damit Reduzierung sichtbarer Schwaden durch die alleinige Möglichkeit der Realisierung eines Hybridkühlturms), kann unmittelbar dem in § 1 Abs. 6 Nr. 7 f BauGB verankerten Planungsgrundsatz Rechnung getragen werden, wonach bei der Aufstellung von Bauleitplänen insbesondere die Nutzung von erneuerbaren Energien und die sparsame sowie effiziente Nutzung von Energie zu berücksichtigen sind. Ebenfalls trägt die Kreisstadt Bergheim mit der Aufstellung des BPlan Nr. 261/Na dem in § 1 Abs. 6 Nr. 8 e BauGB verankerten Planungsgrundsatz Rechnung, wonach die Gemeinden bei der Aufstellung von Bauleitplänen auch "die Belange der Versorgung, insbesondere mit Energie" zu berücksichtigen haben. Neben der Sicherstellung der Energieversorgung kann mit der Aufstellung des Bebauungsplans auch zu einer Verbesserung der Wohn- und Arbeitsverhältnisse im räumlichen Umfeld des Kraftwerksgeländes beigetragen werden (§ 1 Abs. 6 Nr. 1 BauGB). So können durch die Errichtung eines neuen Braunkohlenkraftwerks und die damit zusammenhängende Stilllegung von Altanlagen insbesondere die Schall- und Luftschadstoffemissionen reduziert werden. Auch die Bildung sichtbarer Kühlturmschwaden kann durch die Anwendung der vom voraussichtlichen Vorhabenträger RWE Power AG geplanten, Hybridkühlturmtechnik und der endgültigen Stilllegung der bereits vorher angesprochenen vier 300-MW-Blöcken mit Naturzugnasskühltürmen, reduziert werden. Von weitergehenden über die im Planvollzug geltenden immissionsschutzrechtlichen Kreisstadt Bergheim abgesehen, um Raum für technische Entwicklungs- und Innovationsmöglichkeiten zu lassen und die Flexibilität des zukünftigen Vorhabenträgers nicht zusätzlich einzuschränken. Allerdings ist nach dem derzeitigem Stand davon auszugehen, dass aufgrund der erfolgten Höhen- und Flächenfestsetzung nur die Errichtung eines Hybridkühlturms in Betracht kommt, der gegenüber dem derzeitigen Zustand nach endgültiger Stilllegung der vorhandenen 300-MW-Kraftwerksblöcke zu einer deutlichen Reduzierung sichtbarer Schwaden führen wird. Begründung TEIL A I Vorentwurf (30.07.2012) I Seite 14 Begründung _ Teil A _ BPlan Nr. 261/Na Anforderungen hinausgehende Festsetzungen zur Kühlturmtechnik wird aus Sicht der BPlan Nr. 261/Na Begründung Aufgrund der Größe des Bauvorhabens sind temporär für den Zeitraum der Errichtung des geplanten Braunkohlenkraftwerks Baustelleneinrichtungsflächen bereitzustellen, auf denen während der Bauzeit Baustellencontainer, Baustoffe und Material, Flächen für die Vormontage, Montagehallen, Lagerplätze, Parkplätze etc. untergebracht werden müssen und auf denen Montage- und Bauarbeiten erfolgen. Nach Aufnahme des kommerziellen Betriebes des Braunkohlenkraftwerks erfolgt eine Rekultivierung dieser Flächen entsprechend den im Bebauungsplan festgelegten Entwicklungszielen. Zur Umsetzung der verfolgten städtebaulichen und umweltbezogenen Zielsetzungen ist die Aufstellung eines qualifizierten Bebauungsplans erforderlich, der durch rechtsverbindliche Festsetzungen die bauplanungsrechtlichen Grundlagen für die Errich- Begründung _ Teil A _ BPlan Nr. 261/Na tung eines Braunkohlenkraftwerks schafft. Begründung TEIL A I Vorentwurf (30.07.2012) I Seite 15 BPlan Nr. 261/Na Begründung Planerische Vorgaben Aus der Gesetzesbestimmung über „Aufgabe, Begriff und Grundsätze der Bauleitplanung“ in § 1 BauGB wird deutlich, dass die Kreisstadt Bergheim im Rahmen ihrer Bauleitplanung eine weitgehende planerische Gestaltungsfreiheit genießt. Allerdings hat sie dabei ihre Planungen mit anderen raumbedeutsamen Planungen abzustimmen. Dementsprechend besteht zum einen die Pflicht zur Anpassung an die Ziele der Raumordnung (§ 1 Abs. 4 BauGB). Weiterhin bestimmt das Baugesetzbuch, dass bei der Aufstellung von Bebauungsplänen die einzelnen Bebauungspläne aus dem Flächennutzungsplan zu entwickeln sind (vgl. § 8 Abs. 2 BauGB). Auch ist im vorliegenden Falle - insbesondere im Hinblick auf bestehende und in der Planfeststellung stehende Straßen - § 38 BauGB zu berücksichtigen. 2.1. Anpassung an die Ziele der Raumordnung Eine Anpassungspflicht besteht gemäß § 1 Abs. 4 BauGB ausschließlich in Bezug auf die Ziele der Raumordnung. Eine Überwindung solcher Ziele im Rahmen der bauleitplanerischen Abwägung ist nicht möglich; die Ziele der Raumordnung dürfen lediglich konkretisiert und ausgeformt werden. Bevor nachfolgend die das Plangebiet betreffenden bestehenden Ziele der Raumordnung wiedergegeben werden, soll bereits an dieser Stelle darauf hingewiesen werden, dass derzeit eine Änderung des hier maßgeblichen Regionalplans erfolgt und im Rahmen dieses Verfahrens auch geprüft wird, ob die Errichtung und der Betrieb eines Braunkohlenkraftwerks den Zielen der Raumordnung entspricht. So wird auf Seite 7 der Planbegründung zur 5. Planänderung des Regionalplans für den Regierungsbezirk Köln 1 (kurz 5. RPlan-Änderung) Folgendes ausgeführt: 1 5. Änderung des Regionalplans für den Regierungsbezirk Köln, Teilabschnitt Köln - Kraftwerksstandort Bergheim-Niederaußem, Stadt Bergheim (Planung Kraftwerk BoAplus), Entwurf Mai 2012; Beschluss des Regionalrats das Erarbeitungsverfahrens gem. § 19 Abs. 1 LPlG NRW durchzuführen am 29. Juni 2012. Begründung TEIL A I Vorentwurf (30.07.2012) I Seite 16 Begründung _ Teil A _ BPlan Nr. 261/Na 2. BPlan Nr. 261/Na Begründung "Die angeregte Regionalplanänderung für den Neubau eines Braunkohlenkraftwerks steht nach Einschätzung der Regionalplanungsbehörde Köln grundsätzlich mit den landesplanerischen Zielen zur Energieversorgung (Nutzung heimischer Energieträger, Erhöhung der Energieproduktivität, Ausbau erneuerbarer Energien) im Einklang." 2.1.1. Landesentwicklungsplan Nordrhein-Westfalen Der Landesentwicklungsplan Nordrhein-Westfalen (LEP NRW) beinhaltet die Ziele der Raumordnung und Landesplanung für das Land Nordrhein-Westfalen. Er besteht gemäß § 13 Abs. 3 LPlG aus einer Verbindung von textlichen und zeichnerischen Darstellungen (Teil B), denen ein Erläuterungsbericht (Teil A) beigefügt ist. Der LEP NRW konzentriert sich einerseits auf raumstrukturelle Zielsetzungen sowie andererseits auf die Themenfelder Flächenvorsorge und Infrastruktur. Wenngleich die Zielvorgaben in erster Linie für die nachgeordneten regionalen Planungsträger und Fachplanungsträger maßgeblich sind, die die landesplanerischen Rahmensetzungen mit eigenen Zielen oder Planungen in eigener Verantwortung ausfüllen sollen, ist im Rahmen der Aufstellung des BPlan Nr. 261/Na der Kreisstadt Bergheim zu prüfen, ob der LEP NRW Zielvorgaben enthält, die zu beachten sind. a) Zeichnerische Darstellungen – LEP NRW - Teil B Dem zeichnerischen Teil des LEP NRW sind bezogen auf die Kreisstadt Bergheim insgesamt und das Plangebiet im Speziellen folgende Inhalte zu entnehmen (vgl. Abbildung Die Kreisstadt Bergheim liegt weder innerhalb eines Ballungskerns noch ist sie Bestandteil einer Ballungsrandzone. Sie liegt innerhalb eines Gebietes mit überwiegender ländlicher Raumstruktur. Im System der zentralörtlichen Gliederung ist der Kreisstadt Bergheim die Funktion eines Mittelzentrums zugewiesen. Der überwiegende Teil außerhalb der bestehenden Siedlungsflächen ist als "Freiraum“ dargestellt, so auch die von dem BPlan Nr. 261/Na erfassten Flächen. Teilflächen des "Freiraums" sind in Überlagerung gebracht mit der Darstellung "Grundwasservorkom- Begründung TEIL A I Vorentwurf (30.07.2012) I Seite 17 Begründung _ Teil A _ BPlan Nr. 261/Na 4). BPlan Nr. 261/Na Begründung men". Von dieser Flächenausweisung ist das Plangebiet allerdings nicht erfasst. Auch die im geringen Umfange vorhandene Ausweisung von "Waldgebieten" betrifft den BPlan Nr. 261/Na nicht. Abbildung 4 LEP NRW 1995 – Teil B - Auszug, hier: mit Hervorhebung der Lage des Plangebiets Eine Standortausweisung für die Energieversorgung ist im Stadtgebiet der Kreisstadt Nördlich der Bundesautobahn A 61 ist ein Gebiet für flächenintensive Großvorhaben (A 2.3) ausgewiesen. Dieses ist im Regionalplan als Bereich für gewerbliche und industrielle Nutzungen (GIB) ausgewiesen (vgl. Teil A, Kap. II. 2.1.2.) und im Flächennutzungsplan der Kreisstadt Bergheim als "Gewerbepark Bergheim" bezeichnet (vgl. Teil A, Kap.II.3.). Diesbezüglich ist allerdings zwischenzeitlich eine Änderung des Regionalplans durchgeführt worden, wodurch das Gewerbe- und Industriegebiet für flächenintensive Großvorhaben zugunsten eines zweckgebundenen GIB "Terra Nova" verkleinert wurde (vgl. hierzu Teil A, Kap. II.2.1.2). Begründung TEIL A I Vorentwurf (30.07.2012) I Seite 18 Begründung _ Teil A _ BPlan Nr. 261/Na Bergheim nicht erfolgt. BPlan Nr. 261/Na Begründung b) Textliche Erläuterungen – LEP NRW - Teil A Dem Erläuterungsbericht des LEP NRW lassen sich ergänzend zu den plangraphischen Zielvorgaben folgende Informationen und Zielformulierungen entnehmen, die für den BPlan Nr. 261/Na von Bedeutung sind: B. III.1 Freiraum Bezüglich des Freiraums wird in den Vorbemerkungen (vgl. Vorbemerkungen zu B.III.1) ausgeführt, dass der Freiraum in dicht besiedelten und stark beanspruchten Gebieten immer knapper wird und der Freiraumsicherung daher ein besonderer Stellenwert beizumessen ist. Bei der Formulierung der Zielvorgaben wurde im LEP NRW allerdings berücksichtigt, dass künftig auf eine Inanspruchnahme von Freiraum für die Wirtschaft, den Wohnungsbau und die Infrastruktur nicht vollständig verzichtet werden kann. Vielmehr kann die tatsächliche Bevölkerungs- und Wirtschaftentwicklung eine Erweiterung des Siedlungsraums zu Lasten des Freiraums erfordern. Der Freiraum darf insoweit nur dann in Anspruch genommen werden, wenn die Inanspruchnahme erforderlich ist (vgl. Vorbemerkung zu B.III.1.). Entsprechend den Erläuterungen in B. III. 1.3 wird bezüglich dieser Ausnahmeregelung weiterhin konkretisiert, dass eine Inanspruchnahme von Freiraum bei bestehendem Bedarf dann ohne besondere Begründung zulässig ist, wenn eine gleichwertige, bisher planerisch für Siedlungszwecke in Anspruch genommene, Fläche wieder dem Freiraum zugeführt wird oder eine Baufläche im Flächennutzungsplan in eine innerstädtische Grünfläche umgewandelt wird (vgl. B. III.1.34). In B. III.1.2 enthält der LEP NRW folgende Ziele für den Freiraum, die für den BPlan 1.21 Der durch Agrargebiete, Wald und Gewässer bestimmte Freiraum ist als Lebensraum und ökologischer Ausgleichsraum für Menschen, Fauna und Flora zu erhalten und in seinen Funktionen zu verbessern. Die Freiraumsicherung soll grundsätzlich der Erhaltung, Regeneration und Regulation von Gewässern, Boden und Luft, dem Biotop- und Artenschutz sowie der Land- und Forstwirtschaft und der landschaftsorientierten Erholung dienen. Begründung TEIL A I Vorentwurf (30.07.2012) I Seite 19 Begründung _ Teil A _ BPlan Nr. 261/Na Nr. 261/Na von Bedeutung sind: BPlan Nr. 261/Na Begründung 1.23 Freiraum darf nur in Anspruch genommen werden, wenn die Inanspruchnahme erforderlich ist; dies ist dann der Fall, - wenn Flächenbedarf für siedlungsräumliche Nutzungen nicht innerhalb des Siedlungsraumes bzw. für Verkehrsinfrastruktur nicht durch Ausbau vorhandener Infrastruktur gedeckt werden kann oder - wenn der regionalplanerisch dargestellte Siedlungsraum unter Berücksichtigung der ortsüblichen Siedlungsstruktur für die absehbare Bevölkerungs- und Wirtschaftsentwicklung nicht ausreicht. 1.24 Die Inanspruchnahme von Freiraum ist bei bestehendem Bedarf abweichend von 1.23 auch zulässig, wenn eine gleichwertige Fläche dem Freiraum wieder zugeführt oder in eine innerstädtische Grünfläche umgewandelt wird. 1.25 Ist die Inanspruchnahme von Freiraum erforderlich, muss sie flächensparend und umweltschonend erfolgen. 1.26 Zum Schutz der natürlichen Lebensgrundlagen und zur Gestaltung einer abwechslungsreichen Kultur- und Erholungslandschaft ist im Freiraum eine auf Nachhaltigkeit ausgerichtete, standort- und umweltgerechte Landbewirtschaftung erforderlich. Land- und forstwirtschaftlich genutzte Böden sind im Interesse der Bodenfruchtbarkeit und zur Erhaltung ihrer Regulations- und Lebensraumfunktionen vor Beeinträchtigungen zu schützen. Die im LEP verankerten Ziele zum Freiraum schließen eine bauliche Inanspruchnahme nicht grundsätzlich aus. So eröffnen die unter 1.23 und 1.24 verankerten Ziele unter bestimmten Voraussetzungen die Möglichkeit für eine Inanspruchnahme von Freiraum. Für das vorliegende Planungsvorhaben kommt Ziffer 1.23 zum Tragen, wonach eine Inanspruchnahme möglich ist, wenn der Flächenbedarf nicht innerhalb des Siedlungsraumes gedeckt werden kann oder der dargestellte Siedlungsraum für die Wirtschaftsentwicklung nicht ausreicht. Begründung TEIL A I Vorentwurf (30.07.2012) I Seite 20 Begründung _ Teil A _ BPlan Nr. 261/Na Den freiraumbezogenen Zielvorgaben kann die Kreisstadt Bergheim Rechnung tragen. BPlan Nr. 261/Na Begründung Die Inanspruchnahme von Freiraum ist im vorliegenden Falle erforderlich, da der Flächenbedarf für die Errichtung eines neuen Braunkohlenkraftwerks innerhalb der dargestellten Siedlungsbereiche nicht zur Verfügung gestellt werden kann und damit auch gleichzeitig der dargestellte Siedlungsraum für die absehbare Wirtschaftsentwicklung durch ein neuen Kraftwerk nicht ausreicht. Zu diesem Ergebnis kommt auch die Bezirksregierung Köln in ihrer Begründung zur 5. Änderung des Regionalplans, die gem. Ziffer B III. 1.35 darüber zu entscheiden hat, ob die Voraussetzungen für eine Freirauminanspruchnahme vorliegen. Die erforderliche Freiflächeninanspruchnahme erfolgt flächensparend und umweltschonend. Durch die räumliche Nähe zum bestehenden Kraftwerksgelände kann umfassend auf vorhandene Infrastruktureinrichtungen zurückgegriffen werden, so dass diesbezüglich auf die Neuherstellung und insoweit auf die Inanspruchnahme von weiterem Freiraum verzichtet werden kann. Dass die Standortvoraussetzungen (Ortsgebundenheit, Vorhandensein bestimmter Infrastruktureinrichtungen) gegeben sind, wurde vorher bereits dargelegt. Dem Standort ist keine besondere Bedeutung für Natur und Landschaft beizumessen. Der überwiegende Teil der künftigen Vorhabensfläche ist aufgrund seiner Zwischennutzung als Baustelleneinrichtungsfläche für den Kraftwerksneubau Block K (BoA1) anthropogen geprägt und weist keine naturnahen Strukturen mehr auf. Bei der Eingriffs- /Ausgleichsbilanzierung wird diese Fläche aufgrund der bestehenden Rückbauverpflichtung allerdings als landwirtschaftliche Fläche bewertet (vgl. Teil C, SMEETS 2012c). Im Übrigen werden von der Planung landwirtschaftlich genutzte Flächen erfasst. Diese sollen aufgrund der Bodenfruchtbarkeit zum überwiegenden Teil nach der temporären Nutzung als Baustelleneinrichtungsfläche wieder als landwirtschaftliche B. III.2 Natur und Landschaft Die natürlichen Lebensgrundlagen sind durch die anhaltende und zum Teil noch ansteigende Intensität der Raumnutzung gefährdet. Durch die Ziele des LEP NRW soll eine Erhaltung naturschutzwürdiger Biotope sowie eine landesweite Regeneration natürlicher Landschaftsstrukturen sichergestellt werden. Begründung TEIL A I Vorentwurf (30.07.2012) I Seite 21 Begründung _ Teil A _ BPlan Nr. 261/Na Nutzflächen dienen. BPlan Nr. 261/Na Begründung Im Einzelnen enthält der LEP NRW für den Themenbereich Natur und Landschaft folgende Zielvorgaben (vgl. B. III.2.2): 2.21 Natur und Landschaft sind so zu schützen, zu pflegen, zu entwickeln und, soweit erforderlich, wiederherzustellen, dass die Funktionsfähigkeit des Naturhaushalts, die Regenerationsfähigkeit und Nutzbarkeit der Naturgüter, die Tier- und Pflanzenwelt einschließlich ihrer Lebensstätten und Lebensräume (Biotope) sowie die Vielfalt, Eigenart und Schönheit von Natur und Landschaft nachhaltig gesichert werden. 2.25 Gebiete, die nur noch wenige natürliche Landschaftselemente aufweisen oder die in ihrer Landschaftsstruktur oder ihrem Erscheinungsbild geschädigt sind, sollen durch geeignete landschaftspflegerische Maßnahmen verbessert werden. Die mit der Aufstellung des BPlan Nr. 261/Na verfolgten Planungsziele entsprechen den natur- und landschaftsbezogenen Zielen des LEP NRW. Die mit der Realisierung des Planungsvorhabens verbundenen Eingriffe in Natur und Landschaft sind durch umfassende Maßnahmen auszugleichen. Diese werden nicht nur dazu beitragen, dass die Tier- und Pflanzenwelt einschließlich ihrer Lebensstätten und Lebensräume gesichert werden. Vielmehr werden die Maßnahmen auch zu einer Aufwertung der Landschaftsstruktur beitragen. C.II. Baulandvorsorge für die Wirtschaft Gemäß den Vorbemerkungen zu C.II. des LEP NRW ist zur Sicherung der wirtschaftliauf regionaler und kommunaler Ebene ein ausreichendes und qualitativ hochwertiges Flächenangebot für Gewerbe und Industrie vorzusehen. Dabei ist der Baulandmobilisierung ein großer Stellenwert beizumessen. Zur Steuerung der Bereitstellung der Entwicklung der Flächenangebote für Gewerbe und Industrie sind in dem LEP NRW unter C.II.2 folgende Ziele enthalten: Begründung TEIL A I Vorentwurf (30.07.2012) I Seite 22 Begründung _ Teil A _ BPlan Nr. 261/Na chen Entwicklung, der Arbeitsplätze und eines umweltverträglichen Strukturwandels BPlan Nr. 261/Na Begründung 2.1 Regional- und Bauleitplanung haben durch Darstellung und Festsetzung ausreichender Siedlungsbereiche, Bauflächen und Baugebiete in den Gebiets-, Flächennutzungs- und Bebauungsplänen die Baulandversorgung für den regionalen und kommunalen Bedarf sicherzustellen. Dies schließt die Bereitstellung ausreichenden Baulands insbesondere für qualitativ hochwertige gewerbliche Nutzungen ein. 2.2 Vor der Inanspruchnahme von Freiflächen im Außenbereich für gewerbliche und industrielle Nutzung sind die Möglichkeiten zur Mobilisierung von Bauland auf innerstädtischen Flächen, soweit städtebau- und umweltverträglich, auszuschöpfen. 2.3 Bei der Inanspruchnahme von dargestellten Gewerbe- und Industrieansiedlungsbereichen durch die kommunale Bauleitplanung und/oder bei der Darstellung von weiteren Gewerbe- und Industrieansiedlungsbereichen in den Gebietsentwicklungsplänen soll vorrangig folgenden Kriterien Rechnung getragen werden: - Maßnahmen der Innenentwicklung, insbesondere die Nutzung brachliegender und ungenutzter Grundstücke, haben Vorrang vor der Inanspruchnahme von Freiflächen im Außenbereich. - Die Möglichkeit der Arrondierung vorhandener Gewerbe- und Industriestandorte soll genutzt werden, bevor andere Flächen in Anspruch genommen werden. Dabei sind Standorte mit Schienen- und Wasserstraßenanschluss vorrangig zu berücksichtigen. - Untergenutzte Gewerbe- und Industriestandorte sind nach Möglichkeit zu - Möglichkeiten eines übergemeindlichen Flächenausgleichs sind zu nutzen. - In Gemengelagen ist der Bestand gewerblicher Betriebe durch Standortsicherungskonzepte zu sichern. - Im angemessenen Verhältnis zu vorhandenen/geplanten Gewerbe- und Industrieflächen sollen neue Wohnbauflächen ausgewiesen werden. Begründung TEIL A I Vorentwurf (30.07.2012) I Seite 23 Begründung _ Teil A _ BPlan Nr. 261/Na verdichten. BPlan Nr. 261/Na Begründung 2.4 Für die Darstellung von neuen eigenständigen Gewerbe- und Industrieansiedlungsbereichen in den Gebietsentwicklungsplänen kommen vorrangig Standorte in Frage, die folgenden Kriterien entsprechen: - kurzwegige Anbindung (vorhanden oder geplant) an das überörtliche Straßenverkehrsnetz und an Verkehrsträger mit hoher Transportkapazität (insbesondere Bahn, Schiff, Öffentlicher Personennahverkehr (ÖPNV)); - Integration in die Stadtentwicklungsplanung; - möglichst in Kooperation der Gemeinden untereinander; - Eignung für interkommunale Zusammenarbeit. Im Flächennutzungsplan der Kreisstadt Bergheim und auch durch Bebauungspläne, die die Entwicklungsziele des Flächennutzungsplan rechtsverbindlich umsetzen, sind sowohl für eine gewerbliche als auch für die industrielle Nutzung Flächenangebote vorhanden. Diese Flächen eignen sich allerdings allesamt nicht für die Unterbringung eines neuen Braunkohlenkraftwerkes, das vorhandene Infrastruktureinrichtungen weiter nutzen soll. Auch entsprechen die Zielsetzungen der kommunalen Planungen nicht einer Inanspruchnahme durch ein Kraftwerk. Vielmehr soll die Bereitstellung der Gewerbe- und Industriegebietsflächen ein Gegengewicht zur bergbaubedingten gewerblichen Grundstruktur schaffen und in anderen Bereichen die Arbeitsplatzsituation verbessern. Die mit der Aufstellung des BPlan Nr. 261/Na verbundene Flächenausweisung für die Errichtung eines neuen Kraftwerks entspricht der Ausweisung von Flächen für die Gewerbe- und Industrieansiedlung. Eine Inanspruchnahme von Freiflächen ist im vorliegenden Falle erforderlich (vgl. oben). Sie erfolgt jedoch im unmittelbaren Anschluss an Fläche in Anspruch genommen wird, die bereits heute im Einflussbereich des Kraftwerks liegt. Darüber hinaus ist das Plangebiet bereits voll erschlossen. Die Herstellung neuer Erschließungsflächen ist insoweit nicht erforderlich. Bestehende Bahntransportwege und weitere Infrastruktureinrichtungen sind auf dem Kraftwerksbestandsgelände vorhanden und können genutzt werden. Begründung TEIL A I Vorentwurf (30.07.2012) I Seite 24 Begründung _ Teil A _ BPlan Nr. 261/Na ein Bestandsgelände, so dass es sich um eine Arrondierung handelt und insoweit eine BPlan Nr. 261/Na Begründung C.III. Flächenintensive Großvorhaben Durch geeignete Flächenangebote für flächenintensive industrielle und gewerbliche Großvorhaben soll die Attraktivität des Wirtschaftsstandortes Nordrhein-Westfalen erhalten und fortentwickelt werden. Die bereits im LEP IV 1978 ausgewiesenen Gebiete für flächenintensive Großvorhaben sind in den LEP NRW aus diesem übernommen worden. Dementsprechend sind im LEP NRW folgende Ziele formuliert (vgl. C.III.2): 2.1 Gebiete für flächenintensive Großvorhaben sind für Vorhaben mit besonderer Bedeutung für die wirtschaftliche Entwicklung des Landes mit einem Flächenbedarf von mindestens 80 ha bestimmt. Diese Größenordnung bezieht sich auf die geplante Endausbaustufe eines Vorhabens oder auf die in der Endausbaustufe benötigte Gesamtfläche miteinander verbundener Vorhaben. 2.2 Bei der Überlagerung von Gebieten für flächenintensive Großvorhaben und Kraftwerksstandorten wird die Landesplanungsbehörde jeweils bei konkreten Ansiedlungsvorhaben die endgültige Nutzung durch abschließende textliche Darstellungen festlegen. Es dürfen keine Planungstatbestände geschaffen werden, die diese Entscheidung der Landesplanungsbehörde beeinträchtigen oder erschweren können. 2.3 Die regionalplanerische Konkretisierung und Entscheidung über Art und Umfang der planerischen Inanspruchnahme der Flächen erfolgt im Rahmen der Gebietsentwicklungspläne und der kommunalen Planung und auf der Grundlage abge- Wenngleich weder das bestehende Kraftwerkgelände in Niederaußem noch die Anschlussfläche im LEP NRW als Gebiet für flächenintensive Großvorhaben ausgewiesen wurde, entspricht das Gebiet insgesamt der mit dieser Flächenkategorie verbundenen Struktur und Größe. Allein das bestehende Kraftwerk (ohne Kohlebunker Fortuna, Gleisanlagen, etc.) erfasst bereits eine Fläche von insgesamt ca. 95 ha. Zusammengenommen mit der Anschlussfläche umfasst der zukünftige Kraftwerksstandort eine Größe von etwa 120 ha. Gemäß den Erläuterungen zu C.III. zielen die Gebiete für flächen- Begründung TEIL A I Vorentwurf (30.07.2012) I Seite 25 Begründung _ Teil A _ BPlan Nr. 261/Na stimmter Entwicklungskonzepte. BPlan Nr. 261/Na Begründung intensive Großvorhaben auf zukunftsorientierte Betriebe mit innovativen und umweltgerechten Produktionsverfahren ab, die zudem noch umweltfreundliche Transportsysteme nutzen. Dennoch kommt die Kategorie "Gebiet für flächenintensive Großvorhaben" für die hier vorliegende Thematik nicht zum Tragen, da der LEP NRW speziell für Kraftwerkstandorte speziellere Regelungen in Kap. D.II. vorsieht, so dass diese hier maßgeblich sind. D.II. Energieversorgung Die Bedeutung der in NRW angesiedelten Energieträger-, Energieerzeugungs- und Energieindustriestruktur reicht weit über die Landesgrenzen hinaus. Die Sicherung und der Ausbau einer vielfältigen Versorgungsstruktur stellt ein wichtiges landespolitisches Ziel dar, das im LEP durch folgende Zielformulierungen umgesetzt wird (vgl. D.II.2): 2.1 Es sollen insbesondere heimische Primärenergieträger zur Stromerzeugung eingesetzt werden. Regenerative Energien müssen stärker genutzt werden. Die Energieproduktivität muss erhöht werden. 2.2 Die Gewinnung von Primärenergieträgern aus heimischen Lagerstätten erfordert, dass die Ortsgebundenheit und Unvermehrbarkeit der Bodenschätze in den regionalplanerischen Abwägungsprozessen besonders zu berücksichtigen sind. 2.3 Bevor neue Kraftwerke geplant werden, sollen die Möglichkeiten der Energieeinsparung und der Steigerung der Energieproduktivität in vorhandenen Anlagen ausgeschöpft werden. 2.4 Die Voraussetzungen für den Einsatz erneuerbarer Energien (vor allem Wasser-, bzw. zu schaffen. Gebiete, die sich für die Nutzung erneuerbarer Energien aufgrund der Naturgegebenheiten besonders eignen, sind in den Gebietsentwicklungsplänen als "Bereiche mit Eignung für die Nutzung erneuerbarer Energien" darzustellen. Das besondere Landesinteresse an einer Nutzung erneuerbarer Energien ist bei der Abwägung gegenüber konkurrierenden Belangen als besonderer Belang einzustellen. Begründung TEIL A I Vorentwurf (30.07.2012) I Seite 26 Begründung _ Teil A _ BPlan Nr. 261/Na Wind- und Solarenergie sowie nachwachsende Rohstoffe) sind zu verbessern BPlan Nr. 261/Na Begründung 2.5 Die verbrauchsnahen wirtschaftlich nutzbaren Potentiale der kombinierten Strom- und Wärmeerzeugung sind zum Zwecke einer möglichst rationellen Energienutzung auszuschöpfen. Die kommunale Planung soll dem Rechnung tragen. 2.6 Die Ausweisung von Wohnsiedlungsbereichen und Gewerbe- und Industrieansiedlungsbereichen sowie die Standortplanung von Anlagen zur Energieumwandlung müssen dem Ziel optimaler Energienutzung gerecht werden. Sie haben zu berücksichtigen, dass durch sinnvolle räumliche Zuordnung Energieeinsparpotentiale realisiert werden können. 2.7 Energiekonzepte sollen konkrete Einsparpotentiale und Möglichkeiten rationellerer Energienutzung ermitteln. Die kommunale und regionale Entwicklungsplanung soll die Ergebnisse berücksichtigen. 2.8 Die Standortplanung von Energieumwandlungsanlagen ist auf vorhandene und geplante Energieversorgungsnetze so auszurichten, dass grundsätzlich wenig Flächen für neue Leitungstrassen und bauliche Anlagen der Leitungsnetze in Anspruch genommen werden. Die Nutzung vorhandener Trassen hat, soweit versorgungstechnisch vertretbar, Vorrang vor der Planung neuer Trassen. Bezüglich der Errichtung neuer Kraftwerke ist in den Vorbemerkungen (vgl. D.II.1) sowie den Erläuterungen (vgl. D.II.3) zu entnehmen, dass die Planung von Kraftwerken mit der angestrebten Wirtschafts-, Siedlungs- und naturräumlichen Entwicklung in Einklang stehen sollen. Sie hat neben der Sicherstellung einer bedarfsgerechten und preisgünstigen Versorgung die Erfordernisse der Umweltverträglichkeit und Ressourtung neuer Kraftwerke, die aus dem ehemaligen LEP VI 1978 übernommen worden sind (vgl. LEP NRW D.II.1.), handelt es sich um Maßnahmen zur Flächensicherung für die Energieversorgung. Der LEP NRW enthält für die Kreisstadt Bergheim keine zielförmige Standortfestlegungen für Kraftwerke. Es ist weder ein entsprechendes Vorranggebiet ausgewiesen, noch der sonstige Bereich mit einem Ausschluss belegt. Zielvorgaben im Sinne eines Planvorbehalts, die auf die Ebene der Regionalplanung und Flä- Begründung TEIL A I Vorentwurf (30.07.2012) I Seite 27 Begründung _ Teil A _ BPlan Nr. 261/Na censchonung zu beachten. Bei den im LEP NRW enthaltenen Standorten für die Errich- BPlan Nr. 261/Na Begründung chennutzungsplanung fortwirken, liegen damit nicht vor. Gleiches gilt im Übrigen auch in Bezug auf die Ausweisung der Gebiete für flächenintensive Großvorhaben. Mit der Aufstellung des BPlan Nr. 261/Na der Kreisstadt Bergheim wird den unter D.II. formulierten Zielen vollumfänglich Rechnung getragen: Als Hauptbrennstoff (mind. 90%) muss heimische Braunkohle verwendet werden. In räumlicher Nähe zum Kraftwerksstandort wird Braunkohle gefördert. Die Versorgung des Kraftwerks mit Braunkohle kann über bestehende Bahnanlagen, Kohlebunker und Versorgungstrassen erfolgen. Damit werden die wesentlichen Voraussetzungen (Ortsgebundenheit und Anbindung an eine entsprechende Infrastruktur) für die Neuausweisung von Kraftwerksstandorten erfüllt. Die Möglichkeiten der Energieeinsparung und der Steigerung der Energieproduktivität in vorhandenen Anlagen sind nahezu ausgeschöpft. Durch ein neues Kraftwerk mit einer Kapazität von rund 1.100 MW, bei dem ein Wirkungsgrad von mehr als 45% möglich ist und die mehr als kapazitätsgleiche Stilllegung von vier 300-MWAltanlagen (Blöcke C bis F; Wirkungsgrad 33%) am Standort in Niederaußem, nach Aufnahme des kommerziellen Betriebes des neuen Braunkohlenkraftwerks, können der Braunkohleneinsatz und damit z.B. auch der CO2-Ausstoß am Standort Niederaußem deutlich (um bis zu 30% im Vergleich zu den stillzulegenden Anlagen) reduziert werden. Bezogen auf den gesamten Standort in Niederaußem (Kraftwerksbestandgelände mit Anschlussfläche) werden sich die jährlichen CO2-Emissionen damit um rund 3 Millionen Tonnen reduzieren. Die Stilllegung der Altanlagen wird rechtlich Weise abgesichert. Der gewählte Kraftwerksstandort ermöglicht außerdem, dass keine neuen Hochist über die Trasse der bereits bestehenden Hochspannungsleitungen, die das Plangebiet queren, möglich. Auch die Auskopplung von Wärme für eine Nah- oder Fernwärmeversorgung ist möglich. Begründung TEIL A I Vorentwurf (30.07.2012) I Seite 28 Begründung _ Teil A _ BPlan Nr. 261/Na spannungsleitungen errichtet werden müssen. Die Ableitung des gewonnenen Stroms BPlan Nr. 261/Na Begründung Ergebnis Insgesamt kann festgehalten werden, dass der LEP NRW weder in seinem textlichen Teil noch im zeichnerischen Teil Ziele enthält, die einer Verwirklichung der Planungen am Standort Kraftwerk Niederaußem entgegenstehen. Die Planungsabsicht der Kreisstadt Bergheim steht im Einklang mit den landesplanerischen Zielsetzungen des LEP NRW zur Energieversorgung. Der LEP NRW weist für die Kreisstadt Bergheim weder einen aktiven noch einen neuen Kraftwerksstandort aus und enthält insoweit diesbezüglich keine zielförmige anderweitige Standortfestlegung, die gegen die Entwicklung einer neuen Fläche für die Errichtung eines Braunkohlenkraftwerks in Niederaußem sprechen würde. In Bezug auf die Planung maßgeblich ist die Zielvorgabe, dass Freiraum nur in begründeten Einzelfällen für andere Zwecke in Anspruch genommen werden darf. Mit dieser Regelung eröffnet der LEP NRW für die Regionalplanung einen Planungsspielraum. Die Träger der Gebietsentwicklungspläne (hier: Bezirksregierung Köln) haben zu entscheiden, ob die Voraussetzungen für eine Freirauminanspruchnahme vorliegen. Sofern die im LEP NRW für die Inanspruchnahme von Freiraum genannten Voraussetzungen erfüllt sind, besteht kein Widerspruch zum LEP NRW. Die im Verfahren befindliche Regionalplanänderung Nr. 5 (vgl. Kap. II.2.1.2) wird den bestehenden Anforderungen des LEP NRW Rechnung tragen. Daran anknüpfend wird daher auch der von der Kreisstadt Bergheim aufgestellte Bebauungsplan Nr. 261/Na den Anforderungen des LEP und damit den in Ziffer B III. 1.23 genannten Voraussetzungen entsprechen. Die Inanspruchnahme von Freiraum am Standort Niederaußem für die Errichtung eines neuen Braunkohlenkraftwerks ist im Sinne des Ziels B III.1.23 Das Erfordernis der Inanspruchnahme von Freiraum ist im vorliegenden Falle begründbar, da der Flächenbedarf für die Errichtung eines neuen Braunkohlenkraftwerks anderweitig innerhalb des Siedlungsraums der Kreisstadt Bergheim nicht zur Verfügung gestellt werden kann und damit auch gleichzeitig der dargestellte Siedlungsraum für die absehbare Wirtschaftsentwicklung durch ein neues Kraftwerk nicht ausreicht. Auch an anderen Standorten im Rheinischen Braunkohlenrevier sind unmittelbar keine geeigneten Flächen innerhalb des Siedlungsraums vorhanden. Ein Begründung TEIL A I Vorentwurf (30.07.2012) I Seite 29 Begründung _ Teil A _ BPlan Nr. 261/Na erforderlich. BPlan Nr. 261/Na Begründung entsprechender Nachweis wurde im Rahmen der laufenden 5. Änderung des Regionalplans geführt. Ausschlaggebend für die Wahl des Standortes ist die unmittelbare Nähe zum bestehenden Kraftwerk wodurch auf dortige Infrastruktureinrichtungen zurückgegriffen und damit die erforderliche Fläche, auch im Hinblick auf Energieleitungen und die Bereitstellung von Energieumwandlungsanlagen, auf ein Mindestmaß reduziert werden kann. Außerdem wird kein Bereich erfasst, dem eine besondere Bedeutung für Natur und Landschaft oder für die Erholung beizumessen ist. Weiterhin ist festzuhalten, dass dem Vorrang der Verwendung von heimischen Energieträgern (hier: Braunkohle) Rechnung getragen wird. Durch die Schaffung der bauplanungsrechtlichen Voraussetzungen für die Errichtung eines neuen Braunkohlenkraftwerks am Standort Niederaußem und der damit einhergehenden Stilllegung von Altanlagen kann der Ausstoß von Treibhausgasen reduziert sowie eine wesentliche Steigerung der Ressourcen- und Energieeffizienz erzielt und damit ein wichtiger Beitrag zum Klimaschutz geleistet werden. Durch die Anwendung moderner Technik kann nach Angaben des voraussichtlichen künftigen Betreibers (RWE Power AG) eine Steigerung des Wirkungsgrads auf mehr als 45 % und damit einhergehend eine Reduzierung der CO2-Emissionen um ca. 30 % - im Vergleich zu den nach Aufnahme des kommerziellen Betriebes der Neuanlage stillzulegenden Blöcken C bis F - erzielt werden. Damit trägt die Bauleitplanung der Kreisstadt Bergheim bei weiterer Umsetzung unmittelbar zur Umsetzung der Klimaschutzziele der Landesregierung NRW, wonach bis 2020 die CO2-Emissionen um mindestens 25 % und bis zum Jahr 2050 um mindestens 80 % im Vergleich zu den Gesamtemissionen des Jahres 1990 reduziert werden sollen, Begründung _ Teil A _ BPlan Nr. 261/Na bei. Begründung TEIL A I Vorentwurf (30.07.2012) I Seite 30 BPlan Nr. 261/Na Begründung 2.1.2. Regionalplan für den Regierungsbezirk Köln Im Rahmen der Aufstellung des BPlan Nr. 261/Na ist neben dem LEP NRW der Regionalplan für den Regierungsbezirk Köln (kurz RPlan) 2 auf Ziele und Grundsätze der Raumordnung hin zu untersuchen, die das Planungsvorhaben betreffen. Der RPlan legt, unter Berücksichtigung der im LEP NRW bereits formulierten Ziele und Grundsätze der Raumordnung, für alle raumbedeutsamen Planungen und Maßnahmen die regionalen Ziele im Planungsgebiet fest (vgl. §18 LPlG NRW). Er erfüllt außerdem die Funktion eines Landschaftsrahmenplans und eines forstlichen Rahmenplans. Er setzt sich wie der LEP NRW aus einem Textteil und Karten (M 1:50.000) zusammen und gliedert sich im Bereich des Regierungsbezirks Köln in die Teilabschnitte Region Köln, Region Aachen, Region Bonn/Rhein-Sieg. Für die Kreisstadt Bergheim ist der Teilabschnitt für die Region Köln maßgeblich. Nachfolgend werden insoweit in Bezug auf das Bauleitplanverfahren der Kreisstadt Bergheim zunächst die zeichnerischen Darstellungen des RPlans und nachfolgend die textlichen Darstellungen betrachtet. a) Zeichnerische Darstellungen des RPlans Aus den zeichnerischen Darstellungen des RPlans (vgl. Abbildung 5) ergibt sich, dass das Plangebiet die Flächenkategorie "Freiraum" erfasst und zwar konkret einen "allgemeinen Freiraum und Agrarbereich". Das bestehende Kraftwerksgelände ist Bestandteil des "Siedlungsbereiches" und entsprechend seiner Nutzung als Bereich für 2 Gebietsentwicklungsplan (heute: Regionalplan) für den Regierungsbezirk Köln, Teilabschnitt Region Köln, in der Fassung der Bekanntmachung vom 21.05.2001 (GV.NRW. Nr. 15 vom 21.05.2001, S. 196), zuletzt geändert durch die 21. Änderung des Regionalplans für den Regierungsbezirk Köln, im Gebiet der Stadt Bergheim (GV.NRW 2012, S. 153). Begründung TEIL A I Vorentwurf (30.07.2012) I Seite 31 Begründung _ Teil A _ BPlan Nr. 261/Na gewerbliche und industrielle Nutzungen (GIB) dargestellt. BPlan Nr. 261/Na Begründung Westlich des Plangebiets verläuft ein Oberflächengewässer, das überlagert ist mit der Freiraumfunktion "Schutz der Landschaft und der landschaftsorientierten Erholung". Die vorhandene Verkehrsinfrastruktur, die das Plangebiet begrenzt (L 279n, Nord-SüdBahn) bzw. durchquert (B 477, Grubenanschlussbahn Fabrik Fortuna Nord) ist im RPlan ebenso dargestellt wie die geplante Trasse der L 93n. RPlan Teilabschnitt Köln – Planzeichnung - Auszug, hier mit Hervorhebung der Lage des Plangebiets Begründung _ Teil A _ BPlan Nr. 261/Na Abbildung 5 Begründung TEIL A I Vorentwurf (30.07.2012) I Seite 32 BPlan Nr. 261/Na Begründung _ Teil A _ BPlan Nr. 261/Na Begründung Begründung TEIL A I Vorentwurf (30.07.2012) I Seite 33 BPlan Nr. 261/Na Begründung b) Textliche Darstellungen des RPlans Ergänzend zu den plangraphischen Darstellungen lassen sich den textlichen Darstellungen des RPlans folgende Erläuterungen und Zielformulierungen entnehmen, die für den BPlan Nr. 261/Na von Bedeutung sind: B.1 Generelle Entwicklung des Siedlungsraums Unter Fortentwicklung der im LEP NRW formulierten Ziele sind im RPlan folgende Ziele formuliert: Ziel 1 Im Sinne der Leitvorstellung einer nachhaltigen Raumentwicklung und zur Verwirklichung der landesplanerisch angestrebten Schwerpunktbildung soll sich die Siedlungsentwicklung der Gemeinden auf den Flächen vollziehen, die im Regionalplan als Siedlungsbereiche dargestellt sind. Innerhalb der Siedlungsbereiche soll sich die gemeindliche Siedlungstätigkeit vorrangig auf Siedlungsschwerpunkte ausrichten. Ziel 2 Siedlungsbereiche dürfen durch die Darstellung und Festsetzung von Bauflächen bzw. Baugebieten in der Bauleitplanung jeweils nur soweit in Anspruch genommen werden, wie es der nachhaltigen städtebaulichen Entwicklung i.S. der §§ 1 und 1a BauGB entspricht. Neue Bauflächen sind, soweit nicht siedlungsstrukturelle oder ökologische Belange entgegenstehen, an vorhandene Siedlungen anzuschließen. Die erneute Nutzung ehemals bebauter Bereiche sowie die Schließung von Baulücken hat Vorrang vor der Inanspruchnahme neuer Flächen. Kleinteilige schutzwürdige Lebensräume, Wald und Freifläfolgenden Planung zu beachten. Ziel 3 Außerhalb der Siedlungsbereiche dürfen neue Siedlungsansätze und bandartige bauliche Entwicklungen entlang von Verkehrswegen nicht geplant werden. Streu- und Splittersiedlungen dürfen nicht erweitert werden. Im RPlan wird bezüglich des Siedlungsraums grundsätzlich differenziert zwischen "Allgemeiner Siedlungsbereich (ASB)" und "Bereich für gewerbliche und industrielle Nut- Begründung TEIL A I Vorentwurf (30.07.2012) I Seite 34 Begründung _ Teil A _ BPlan Nr. 261/Na chen, die erhalten, geschützt und entwickelt werden sollen, sind in der nach- BPlan Nr. 261/Na Begründung zungen (GIB)". Das Plangebiet liegt weder innerhalb des einen noch des anderen, wie bereits den Ausführungen unter a) zu entnehmen ist. Der Leitvorstellung der Realisierung des Braunkohlenkraftwerks innerhalb des Siedlungsbereichs kann nicht entsprochen werden (Ziel 1), dafür aber dem Ziel 2, wonach neue Siedlungen an bestehenden anzuschließen sind, wenn siedlungsstrukturelle oder ökologische Belange nicht entgegen stehen: Die Ausweisung einer Fläche für die Errichtung eines Braunkohlenkraftwerks erfolgt im unmittelbaren Anschluss an ein bestehendes Kraftwerksgelände. Schützenswerte Lebensräume, Freiräume oder Waldflächen werden von der Planung nicht berührt. Auch erfolgt durch die Planung weder die Verfestigung einer bandartige Siedlungsentwicklung noch wird eine bestehende Streu- oder Splittersiedlung erweitert (vgl. Ziel 3). B.3 Bereiche für die gewerbliche und industrielle Nutzungen (GIB) Die im Plan ausgewiesenen Bereiche für die gewerbliche und industrielle Nutzung (GIB) dienen der Ansiedlung, dem Ausbau und der Bestandssicherung gewerblicher Betriebe, die wegen ihres großen Flächenbedarfs, ihrer Emissionen oder ihrer besonderen Standortanforderungen nicht in den "Allgemeinen Siedlungsbereichen" (ASB) integriert werden können. Ziel 2 Bevor neue gewerbliche Bauflächen bauleitplanerisch in Angriff genommen werden, haben die Gemeinden zu prüfen, ob bereits über einen längeren Zeitraum dargestellte unternehmensgebundene und daher nicht verfügbare Baulandreserven den aktuellen Standortanforderungen der Unternehmen noch werden kann. Die Mobilisierung brachliegender und ungenutzter Grundstücke hat Vorrang vor der Inanspruchnahme von Freiraum (vgl. LEP NRW Kap. C.II. Ziele 2.2 und 2.3). Ziel 3 Grenzen GIB und ASB aneinander, so ist durch geeignete Maßnahmen insbesondere im Rahmen der Bauleitplanung innerhalb der GIB sicherzustellen, dass Belästigungen im ASB nicht neu entstehen. Vorhandene Belästigungen sollen soweit wie möglich verringert werden. Begründung TEIL A I Vorentwurf (30.07.2012) I Seite 35 Begründung _ Teil A _ BPlan Nr. 261/Na entsprechen und eine Entlassung aus der Unternehmensbindung erreicht BPlan Nr. 261/Na Begründung Wie bereits im Zusammenhang mit der Betrachtung der im LEP verankerten Ziele dargelegt, verfügt die Kreisstadt Bergheim über keine geeigneten Flächen an anderer Stelle, die für die Errichtung eines Braunkohlenkraftwerks geeignet sind. Im Flächennutzungsplan der Kreisstadt Bergheim und auch durch Bebauungspläne sind wohl Flächenangebote für eine gewerbliche als auch für die industrielle Nutzung vorhanden, die aber nach ihrer Zweckbestimmung gerade nicht für die Unterbringung eines neuen Kraftwerkes vorgesehen und geeignet sind. Auch im Kraftwerks-Bestandsgelände sind keine Flächenpotenziale mehr vorhanden. Aus dem Bestands-Lageplan (vgl. 0) kommt dies deutlich zum Ausdruck. Die Inanspruchnahme von Freiraum ist für die Realisierung des Planungsvorhabens insoweit erforderlich. Im RPlan sind GIB mit speziellen zweckgebundenen Nutzungen ausgewiesen. So ist beispielsweise das bestehende Umspannwerk Rommerskirchen des Unternehmens Amprion entsprechend zeichnerisch ausgewiesen und um folgende Zielformulierung in Kap. B.3.2 ergänzt: Ziel 2 (Stadt Köln und Rhein-Erft-Kreis) Die zweckgebundenen GIB bei Köln-Gremberghoven und Bergheim-Rheidt dienen ausschließlich der Sicherung der vorhandenen Umspannwerke. Die 21. Regionalplanänderung für den Regierungsbezirk Köln 3 führte ebenfalls zur Ausweisung eines GIB mit zweckgebundener Nutzung südwestlich des Bergheimer Stadtteils Pfaffendorf. Im Kapitel B 3.6 wurde als neues Ziel aufgenommen: Ziel 5 Der zweckgebundene GIB: terra nova dient vorrangig UnternehmensansiedDer GIB ist interkommunal von den Städten Bedburg, Bergheim und Elsdorf zu planen und umzusetzen. 3 21. Änderung des Regionalplans für den Regierungsbezirk Köln, Teilabschnitt Region Köln, im Gebiet der Stadt Bergheim vom 22. März 2012 (GV. NRW Nr. 8 vom, 30.03.2012, 139 - 154). Begründung TEIL A I Vorentwurf (30.07.2012) I Seite 36 Begründung _ Teil A _ BPlan Nr. 261/Na lungen im Bereich der Energietechnologien. BPlan Nr. 261/Na Begründung Die genannten Kommunen haben einen Zweckverband gegründet, der an dieser Stelle ein interkommunales Kompetenzareal :terra nova entwickelt und vermarktet. Mit dem zweckgebundenen GIB erfolgte eine Reduzierung des im Landesentwicklungsplan dargestellten Gewerbe- und Industriegebietes für flächenintensive Großvorhaben. Das bestehende Kraftwerksgelände in Niederaußem hat keine entsprechende spezielle Nutzungszuweisung erhalten, wenngleich gemäß den Erläuterungen im RPlan (vgl. B.3.3) Kraftwerke in der Regel ab einer Größenordnung von 200-MW dargestellt werden. Lediglich in Köln Merkenich ist bislang die Standortsicherung eines Kraftwerkes durch die Ausweisung eines GIB mit der besonderen Nutzungszuweisung "Kraftwerk und einschlägige Nebenbetriebe" erfolgt (vgl. Kap. B.3.3). Aus den textlichen Darstellungen des RPlans ist nicht zu entnehmen, dass die Errichtung von Kraftwerken ausschließlich an den ausgewiesenen Standorten zulässig ist. Planinhalte im Sinne eines Planvorbehalts enthält der RPlan nicht. D.1.1 Freiraumsicherung und Regionale Grünzüge Der im LEP NRW dargestellte Freiraum wird im RPlan durch die Darstellung von Bereichen mit bestimmten Freiraumfunktionen weiterentwickelt und ergänzt. Einen besonderen Schutz erhalten Teilbereiche des Freiraums durch die Ausweisung von regionalen Grünzügen. Sie bewahren den Freiraum vor einer Inanspruchnahme für Eine entsprechende Flächenausweisung ist im RPlan weder für das Plangebiet noch für den angrenzenden Freiraum enthalten. D.1.2 Allgemeine Freiraum- und Agrarbereiche Der im RPlan dargestellte "Allgemeine Freiraum- und Agrarbereich" ist überwiegend durch eine landwirtschaftliche Nutzung geprägt. Er umfasst neben landwirtschaftlich genutzten Flächen auch Siedlungen und Verkehrswege, die unterhalb der regionalbe- Begründung TEIL A I Vorentwurf (30.07.2012) I Seite 37 Begründung _ Teil A _ BPlan Nr. 261/Na Siedlungszwecke. BPlan Nr. 261/Na Begründung deutsamen Darstellungsschwelle liegen sowie Dauerbrachen, Gehölze, kleinere Waldflächen sowie andere zum Teil baulich genutzte Flächen, für die die Plan-Verordnung keine eigenständige Darstellung vorsieht. Da das vom BPlan Nr. 261/Na erfasste Gebiet vollständig innerhalb eines "Allgemeinen Freiraum- und Agrarbereiches" liegt, sind die für diese Raumkategorie formulierten Ziele von besonderer Bedeutung: Ziel 1 In den Allgemeinen Freiraum- und Agrarbereichen soll die landwirtschaftliche Nutzungsfähigkeit der landwirtschaftlich genutzten Flächen erhalten werden; den allgemeinen Anforderungen der Landschaftsentwicklung und des Bodenschutzes ist dabei Rechnung zu tragen. In den Bereichsteilen mit besonders guten landwirtschaftlichen Produktionsbedingungen ist die Inanspruchnahme von landwirtschaftlich genutzten Flächen für andere Nutzungen nur bei unabweisbarem Bedarf möglich. Ziel 2 In den Agrarbereichen mit spezialisierter Intensivnutzung ist die Inanspruchnahme der entsprechend genutzten Flächen für andere Nutzungen auszuschließen. Ziel 3 In den Allgemeinen Freiraum- und Agrarbereichen sind die Arbeits- und Produktionsbedingungen der landwirtschaftlichen und gartenbaulichen Betriebe zu erhalten und der fortschreitenden Entwicklung anzupassen, so dass sie eine gleichermaßen ökonomisch wie ökologisch orientierte, auf Nachhaltigkeit ausgerichtete Landwirtschaft ermöglichen. Vorrangiges Ziel sollte es sein, die existenz- und entwicklungsfähigen Betriebe higkeit des ländlichen Raumes im Spannungsfeld der vielfältigen Raumansprüche sicherzustellen. Soweit die Landwirtschaft durch das Erfordernis der Erhaltung der Kulturlandschaft, ihrer Erholungseignung und zum Schutz der natürlichen Lebensgrundlagen unzumutbare wirtschaftliche Nachteile hinnehmen oder die Landwirtschaft aus diesen Gründen aufgegeben werden muss, bedarf es eines Ausgleichs entsprechend der gesetzlichen Bestimmungen. Begründung TEIL A I Vorentwurf (30.07.2012) I Seite 38 Begründung _ Teil A _ BPlan Nr. 261/Na im Plangebiet zu erhalten, zu entwickeln und zu fördern, um die Funktionsfä- BPlan Nr. 261/Na Begründung Zur Überwindung ökonomischer und ökologischer Konflikte sollte auch der Weg der Kooperation gesucht werden. Durch die Aufstellung des BPlan Nr. 261/Na und die damit zusammenhängende Bereitstellung einer Fläche für die Errichtung eines neuen Braunkohlenkraftwerks werden landwirtschaftlich genutzte Flächen mit hoher Ertragsfähigkeit beansprucht, die in Folge der Errichtung eines neuen Braunkohlenkraftwerks in wesentlichen Teilen dauerhaft dieser Nutzung entzogen werden. Die Kreisstadt Bergheim geht jedoch davon aus, dass durch den Wegfall der Flächen landwirtschaftliche Betriebe nicht in ihrer Existenz gefährdet sind, zumal bereits heute der überwiegende Teil der Fläche des Plangebiets, der für die Errichtung eines neuen Braunkohlenkraftwerks zur Verfügung gestellt werden soll, nicht mehr landwirtschaftlich genutzt wird. Aufgrund der bestehenden Rückbauverpflichtung wird diese Fläche im Rahmen der Eingriffs- /Ausgleichsbilanzierung aufgrund der Rückbauverpflichtung als landwirtschaftliche Fläche bewertet. Sämtliche für die Errichtung des neuen Braunkohlenkraftwerks erforderlichen Flächen stehen im Eigentum der RWE Power AG. D.3.3 Bereiche für den Schutz der Landschaft und landschaftsorientierte Erholung (BSLE) Hinsichtlich der Bereiche für den Schutz der Landschaft und der landschaftsorientierten Erholung führt der Regionalplan folgende Ziele auf, die im vorliegenden Falle von Bedeutung sind: In den Bereichen für den Schutz der Landschaft und landschaftsorientierte Erholung (BSLE) sind die Bodennutzungen und ihre Verteilung auf eine nachhaltige Erhaltung und Wiederherstellung der natürlichen Leistungsfähigkeit des Naturhaushaltes und des Landschaftsbildes sowie der Erholungseignung auszurichten. Im Einzelnen haben die BSLE der Sicherung bzw. Wiederherstellung oder Entwicklung Begründung TEIL A I Vorentwurf (30.07.2012) I Seite 39 Begründung _ Teil A _ BPlan Nr. 261/Na Ziel 1 BPlan Nr. 261/Na Begründung - des wesentlichen Charakters der Landschaft, typischer Landschaftsstrukturen und Landschaftsbestandteile einschließlich der Bodendenkmale, denkmalwerter Gehöfte und Weiler sowie charakteristischer Nutzungsformen, - des Landschaftsbildes, - der landschaftsgebundenen Erholung, - der Eingliederung der Siedlungen (Ortsrandgestaltung) in die freie Landschaft, - landschaftstypischer Lebensräume und Aufbau eines Biotopverbundsystems, - der natürlichen Bodenfruchtbarkeit, des Erosions- und Deflationsschutzes sowie der natürlichen Vielfalt an unterschiedlichen Böden als Standortvoraussetzungen für Flora und Fauna und als Lebensgrundlage des Menschen, - des natürlichen Wasserdargebots, der Grundwasserneubildung und Reinhaltung des Grundwassers, - naturnaher Gewässer und von Retentionsräumen, - des geländeklimatischen Ausgleichsvermögens, - der Immissionsschutzfunktion zu dienen. Ziel 2 Die Bereiche für den Schutz der Landschaft und landschaftsorientierte ErhoNatur und der Sicherung der notwendigen Pufferzonen zu dienen. Ziel 3 Schutzwürdige Landschaftsteile sind von der Fachplanung unter Wahrung von Biotop- und Artenschutz so zu sichern, dass die Freizeitnutzung die sich daraus ergebenden Einschränkungen beachtet. Begründung TEIL A I Vorentwurf (30.07.2012) I Seite 40 Begründung _ Teil A _ BPlan Nr. 261/Na lung haben auch der funktionalen Einbindung der Bereiche für den Schutz der BPlan Nr. 261/Na Begründung Ziel 6 In den BSLE ist im Rahmen der dargestellten Grundnutzung und der Zielsetzungen für Sicherung, Pflege, Entwicklung und Wiederherstellung der Landschaft die Zugänglichkeit der Landschaft für Erholungssuchende zu sichern. Vermeidbare Störungen durch Immissionen und durch Zerschneidung zusammenhängender Erholungsräume sind auszuschließen. Östlich und westlich des Plangebiets sind in der Planzeichnung des RPlans Bereiche für den Schutz der Landschaft und landschaftsorientierte Erholung (BSLE) ausgewiesen. Das Plangebiet selbst wird von dieser Funktionszuweisung nicht erfasst. Bei den ausgewiesenen BSLE-Flächen handelt es sich zum einen um den Bereich entlang des Gillbachs und zum anderen um die Freiflächen zwischen Büsdorf und Niederaußem. Beeinträchtigungen im Bereich des Gillbachs sind nicht zu erwarten, da planerisch nicht in diese Flächen eingegriffen wird und insoweit auch für die Erholungsfunktion bedeutsame Wegenetze nicht verändert werden. Gleiches gilt für die BSLE-Flächen zwischen Büsdorf und Niederaußem. Die Freiraumstrukturen im Umfeld des neuen Kraftwerksstandortes bleiben erhalten. Eine Beeinträchtigung ökologisch wertvoller Bereiche mit hoher Bedeutung für die regionale Biotopverbundfunktion ist nicht zu befürchten. Ergebnis Der Regionalplan für den Regierungsbezirk Köln stellt die für die Errichtung eines neuen Braunkohlenkraftwerks geplante Fläche derzeit als allgemeinen Freiraum- und Agrarbereich dar. Eine Inanspruchnahme eines allgemeinen Freiraum- und Agrarbereichs ist nur in beIm Hinblick darauf, dass Bereiche für gewerbliche und industrielle Nutzungen (GIB) der Ansiedlung gewerblicher Betriebe dienen, die wegen ihres großen Flächenbedarfs, ihrer Emissionen oder ihrer besonderen Standortanforderungen nicht in den Allgemeinen Siedlungsbereichen (ASB) integriert werden können (B.3.1), ist die Festsetzung eines sonstigen Sondergebiets mit der Zweckbestimmung „Braunkohlenkraftwerk“ an die Ziele der Raumordnung angepasst. Begründung TEIL A I Vorentwurf (30.07.2012) I Seite 41 Begründung _ Teil A _ BPlan Nr. 261/Na gründeten Fällen möglich. BPlan Nr. 261/Na Begründung Die für Baustelleneinrichtungsflächen temporär genutzten Flächen stehen nach der Errichtung des Kraftwerks im Geltungsbereich wieder vollumfänglich einer Freiraumnutzung zur Verfügung. Hierdurch kann ein Konflikt mit den Zielen für allgemeine Freiraum- und Agrarbereiche sowie mit den Bereichen für den Schutz der Landschaft und der landschaftsorientierten Erholung vermieden werden. 5. RPlan-Änderung, Teilabschnitt Köln – Stand: 29. Juni 2012, hier: mit Hervorhebung der Lage des Plangebiets Begründung _ Teil A _ BPlan Nr. 261/Na Abbildung 6 Begründung TEIL A I Vorentwurf (30.07.2012) I Seite 42 BPlan Nr. 261/Na Begründung Um den bestehenden Kraftwerksstandort einschließlich der erforderlichen Erweiterungsfläche in Niederaußem bereits auf der übergeordneten Planungsebene zu sichern und damit auch die Vereinbarkeit mit dem LEP NRW zu dokumentieren, hat der Regionalrat in seiner Sitzung am 29. Juni 2012 die Regionalplanungsbehörde beauftragt, das Erarbeitungsverfahren gemäß § 19 Abs. 1 LPlG NRW zur 5. Änderung des Regionalplans für den Regierungsbezirk Köln, Teilabschnitt Köln, auf dem Gebiet der Stadt Bergheim durchzuführen, nachdem auch er zu der Einschätzung gelangt ist, dass das Vorhaben mit den Zielen der Raumordnung und Landesplanung vereinbar ist. Demgemäß ist in der Planzeichnung der 5. RPlan-Änderung (Stand Mai 2012) neben der Kraftwerksbestandsfläche in Niederaußem eine Anschlussfläche nördlich der Nord-Süd-Bahn bis zur L 279n als "Bereich für gewerbliche und industrielle Nutzungen" mit der besonderen Zweckbestimmung "Kraftwerke und einschlägige Nebenbetriebe" ausgewiesen (vgl. Abbildung 6). Damit entspricht der BPlan Nr. 261/Na der Kreisstadt Bergheim vollumfänglich dem Erarbeitungsbeschluss des Regionalrates vom 29.06.2012 zur 5. RPlan-Änderung und eine dementsprechende Änderung vorausgesetzt - insoweit der in § 1 Abs. 4 BauGB verankerten Anpassungspflicht an die Ziele der Raumordnung. 2.2. Landschaftsplan 7 Rommerskirchener Lössplatte Der Landschaftsplan 7 (kurz LPlan 7) des Rhein-Erft-Kreises beinhaltet gem. § 16 Abs. 1 Landschaftgesetz NRW (LG NRW) für die Flächen außerhalb der im Zusammenhang bebauten Ortsteile und außerhalb von Bebauungsplänen die Ziele für die Entwicklung der Landschaft gem. § 18 LG NRW, Festsetzungen von Schutzgebieten gem. §§ 19 bis forstliche Nutzung (gem. § 25 LG NRW) und schließlich Entwicklungs-, Pflege- und Erschließungsmaßnahmen (§ 26 LG NRW). Der LPlan 7 in der Fassung der 9. Änderung besteht aus einer Entwicklungs- und Festsetzungskarte sowie textlichen Darstellungen und Festsetzungen, einschließlich Erläuterungen. Begründung TEIL A I Vorentwurf (30.07.2012) I Seite 43 Begründung _ Teil A _ BPlan Nr. 261/Na 23 LG NRW, Regelungen zu Brachflächen (§ 24 LG NRW), Festsetzungen betreffend die BPlan Nr. 261/Na Begründung LPlan 7 – Entwicklungs- und Festsetzungskarte- Auszug, hier: mit Hervorhebung der Lage des Plangebiets Begründung _ Teil A _ BPlan Nr. 261/Na Abbildung 7 Begründung TEIL A I Vorentwurf (30.07.2012) I Seite 44 BPlan Nr. 261/Na Begründung a) Entwicklungs- und Festsetzungskarte des LPlan 7 Aus der Entwicklungs- und Festsetzungskarte (vgl. Abbildung 7) des Landschaftsplans 7 lässt sich entnehmen, dass das Plangebiet innerhalb einer Fläche mit dem Entwicklungsziel 2 liegt. Außerdem sind entlang der B 477 (vgl. Ziffer 5.2-2) sowie entlang der Grubenanschlussbahn Fabrik Fortuna Nord (vgl. Ziffer 5.2-3) ergänzende Baum- und Strauchpflanzungen vorzunehmen. Entlang der Nord-Süd-Bahn ist als Entwicklungsziel die Wiederaufforstung angegeben (vgl. Ziffer 4.1-6). Entlang des Gillbachs ist eine Ausweisung als Landschaftsschutzgebiet (vgl. Ziffer 2.2-4) erfolgt. Innerhalb des Landschaftsschutzgebiets sind Baum- und Strauchpflanzungen vorzunehmen. Weitere Vorgaben sind aus der Karte im Bezug auf das Planungsvorhaben der Kreisstadt Bergheim nicht zu entnehmen. b) Textliche Festsetzungen, Darstellungen und Erläuterungen Ergänzend zu den plangraphischen Darstellungen lassen sich dem textlichen Teil des LPlan 7 folgende Erläuterungen und Zielformulierungen entnehmen, die für den BPlan Nr. 261/Na von Bedeutung sind: Entwicklungsziel 2 Für die Flächen, die mit dem Entwicklungsziel 2 gekennzeichnet sind, ist folgendes Entwicklungsziel formuliert: Anreicherung einer im Ganzen zu erhaltenden Landschaft mit naturnahen LebensräuGemäß den Erläuterungen zum Entwicklungsziel 2 liegt das Schwergewicht für die erfassten Flächen in einer zusätzlichen Ausstattung von insgesamt erhaltungswürdigen Bereichen mit naturnahen Lebensräumen und gliedernden und belebenden Elementen, um so eine Verbesserung der vorhandenen Landschaftssubstanz zu erzielen. Begründung TEIL A I Vorentwurf (30.07.2012) I Seite 45 Begründung _ Teil A _ BPlan Nr. 261/Na men und mit gliedernden und belebenden Elementen. BPlan Nr. 261/Na Begründung Besondere Festsetzungen für die forstliche Nutzung Gemäß Ziffer 4.1-6 des LPlan 7 ist, in Abstimmung mit RWE entlang der Nord-Süd-Bahn eine Waldfläche zu entwickeln. Anlage, Pflege oder Anpflanzung von Flurgehölzen, Hecken, Bienenweidegehölzen, Schutzpflanzungen, Alleen, Baumgruppen und Einzelbäumen Für die Bereiche entlang der B 477 sowie der Grubenanschlussbahn Fabrik Fortuna Nord sind dem Textteil folgende Vorgaben zu entnehmen: 5.2-2 Zur Erhaltung und Wiederherstellung der prägenden Allee ist in Abstimmung mit RWE die Baumreihe entlang der B 477 mit Ahornhochstämmen zu ergänzen. 5.2-3 Zur Verstärkung der raumbildenden Landschaftsstruktur sind in Abstimmung mit RWE ergänzende Baum- und Strauchpflanzungen auf dem Bahndamm vorzunehmen. Landschaftsschutzgebiet LSG 2.2-4 Gillbachtal Der Talverlauf des Gillbaches und das Gebiet der Mönchshöfe sind zur Erhaltung der Leistungsfähigkeit des Naturhaushaltes und der Nutzungsfähigkeit der Naturgüter sowie wegen der Vielfalt und Schönheit des Landschaftsbildes als Landschaftsschutzgebiet ausgewiesen. Neben der Erhaltung wird mit der Ausweisung das Ziel der Aufwertung der durch den Gewässerlauf, die Talung und den Gutshöfen mit altem Baumbe- Ergebnis Die im LPlan 7 enthaltenden Zielvorgaben stehen dem BPlan Nr. 261/Na der Kreisstadt Bergheim nicht entgegen. Begründung TEIL A I Vorentwurf (30.07.2012) I Seite 46 Begründung _ Teil A _ BPlan Nr. 261/Na stand und Hof nahem Grünland geprägten Landschaftsstruktur verfolgt. BPlan Nr. 261/Na Begründung Entwicklung aus dem Flächennutzungsplan Die Grundzüge für die künftige städtebauliche Entwicklung der Kreisstadt Bergheim werden im Flächennutzungsplan dargestellt. Im Hinblick auf das in § 8 Abs. 2 BauGB verankerte Gebot der Entwicklung aus dem Flächennutzungsplan ist insoweit zu prüfen, ob aus den Darstellungen des FNP das städtebauliche Ziel der Schaffung der bauplanungsrechtlichen Voraussetzungen für die Errichtung eines Braunkohlenkraftwerks ableitbar ist. Aus diesem Grund werden nachfolgend die derzeitigen Darstellungen des FNP betrachtet. Abbildung 8 Flächennutzungsplan der Kreisstadt Bergheim - Auszug, hier: ergänzt um die Abgrenzung der vom BPlan Nr. 261/Na erfassten Fläche Im FNP der Kreisstadt Bergheim (vgl. Abbildung 8) ist das Plangebiet zum überwiegenden Teil als Fläche für die Landwirtschaft nach § 5 Abs. 2 Nr. 9a BauGB dargestellt. Die Begründung TEIL A I Vorentwurf (30.07.2012) I Seite 47 Begründung _ Teil A _ BPlan Nr. 261/Na 3. BPlan Nr. 261/Na Begründung Bundesstraße B 477 sowie die Landesstraße L 279n sind als Flächen für den überörtlichen Straßenverkehr dargestellt. Die parallel zur B 477 verlaufende Grubenanschlussbahn Fabrik Fortuna Nord sowie die Nord-Süd-Bahn sind als Bahnanlagen aufgenommen. Gemäß der Planzeichnung des Flächennutzungsplans wird das Plangebiet von unterirdischen Versorgungsleitungen durchquert. Darüber hinaus verläuft eine Richtfunktrasse über das Plangebiet. Ergebnis Aus dem derzeitigen Flächennutzungsplan der Kreisstadt Bergheim ist eine Entwicklung des BPlan Nr. 261/Na nicht möglich. Aus diesem Grund soll der Flächennutzungsplan gem. § 9 Abs. 3 BauGB parallel zur Aufstellung des BPlan Nr. 261/Na geändert werden. Die im Vorentwurf vorliegende Änderung des Flächennutzungsplans (125. FNPÄnderung) sieht folgende Darstellungen für das Plangebiet vor (vgl. Abbildung 9): 125. FNP-Änderung der Kreisstadt Bergheim - Stand Vorentwurf Begründung _ Teil A _ BPlan Nr. 261/Na Abbildung 9 Begründung TEIL A I Vorentwurf (30.07.2012) I Seite 48 BPlan Nr. 261/Na Begründung Die 125. FNP-Änderung stellt als Art der baulichen Nutzung eine Sonderbaufläche mit der Zweckbestimmung "Braunkohlenkraftwerk" dar. Am westlichen Rand des Plangebiets ist eine Fläche für die Abwasserbeseitigung mit der Zweckbestimmung "Regenrückhalte- und Regenklärbecken" dargestellt. Für die Flächen, die für die temporäre Nutzung als Baustelleneinrichtungsfläche vorgesehen sind, sieht die 125. FNPÄnderung die Darstellung von Grünflächen und Flächen für die Landwirtschaft vor, mit dem Zusatz, dass auf diesen Flächen für den Zeitraum der Errichtung eines Braunkohlenkraftwerks die Unterbringung von Baustelleneinrichtungsflächen möglich ist. Nachrichtlich aufgenommen sind die das Plangebiet durchquerenden bzw. tangierenden Hauptverkehrswege (B 477 und L 279n) einschließlich des derzeit im Planfeststellungsverfahren stehenden Ausbaus des Knotenpunktes B 477/L 279n zum Anschluss der L 93n (ebenfalls Gegenstand des vorgenannten Planfeststellungsverfahrens) sowie die bestehende Grubenanschlussbahn Fabrik Fortuna Nord. Ergebnis Aufgrund der in der vorgesehenen 125. FNP-Änderung enthaltenen Darstellungen Begründung _ Teil A _ BPlan Nr. 261/Na kann dem Entwicklungsgebot Rechnung getragen werden. Begründung TEIL A I Vorentwurf (30.07.2012) I Seite 49 BPlan Nr. 261/Na Begründung III. Allgemeines Der BPlan Nr. 261/Na der Kreisstadt Bergheim erfasst eine bislang dem bauplanungsrechtlichen Außenbereich zugehörigen Fläche von rund 61 ha. Unter Berücksichtigung der im Bebauungsplan getroffenen Festsetzungen, die unter Teil A, Kap. III.4. näher erläutert werden, ergibt sich folgende flächenbezogene Aufteilung: Tabelle 2 Flächenaufstellung BPlan Nr. 261/Na Fläche Größe Sonstiges Sondergebiet (SO) BKW ca. 24,87 ha Von den 24,87 ha des SOBKW können aufgrund der Festsetzung einer GRZ (vgl. Teil A, Kap. III. 4.2.1) für bauliche und sonstige Nutzungen nur ca. 22,4 ha in Anspruch genommen werden. Grünflächen Fläche für die Landwirtschaft B 1.1 ca. 0,66 ha B 1.2 ca. 5,98 ha B2 ca. 3,89 ha B3 ca. 20,74 ha Von der Fläche B 3 stehen für eine Nutzung als Baustelleneinrichtungsfläche nur ca. 16,4 ha zur Verfügung (vgl. Teil A, Kap. III.4.1.2). Fläche für die Abwasserbeseitigung Regenrückhalte-/-klärbecken ca. 0,91 ha Überörtliche Hauptverkehrsstraßen (nachrichtlich) Grubenanschlussbahn Fabrik Fortuna Nord ca. 1,45 ha B 477 ca. 1,13 ha L 279n ca. 1,28 ha Ausbau Knoten ca. 0,12 ha Öffentliche Straßenverkehrsfläche (neu) Räumlicher Geltungsbereich ca. 61,03 ha Gesamt Eigene Darstellung Begründung TEIL A I Vorentwurf (30.07.2012) I Seite 50 Begründung _ Teil A _ BPlan Nr. 261/Na 1. Planungsgrundsätze BPlan Nr. 261/Na Begründung Mit den Festsetzungen des Bebauungsplans sollen die städtebaulichen und umweltschutzbezogenen Zielsetzungen für das Plangebiet planungsrechtlich umgesetzt werden. Sie bilden künftig die Entscheidungsgrundlage für die bauplanungsrechtliche Genehmigung von Vorhaben auf den Grundstücksflächen im Plangebiet. Realnutzung im Plangebiet und seiner räumlichen Umgebung Das Plangebiet erfasst eine Fläche von rund 61 ha. Der überwiegende Teil der im Geltungsbereich gelegenen Flächen ist derzeit ackerbaulich genutzt. Auf einer etwa 17 ha großen Fläche, die temporär als Baustelleneinrichtungsfläche für den Kraftwerksbau "BoA1" diente und insoweit noch entsprechende Versiegelungen und Verdichtungen aufweist, haben sich zwischenzeitlich Säume, Ruderal- und Staudenfluren entwickelt. Entlang der das Plangebiet durchquerenden Verkehrstrassen (B 477 und Grubenanschlussbahn Fabrik Fortuna Nord) bestehen Baumreihen sowie Kleingehölze. Gleiches gilt entlang der L 279n sowie der Nord-Süd-Bahn. Westlich des Plangebiets befindet sich der "Klein Mönchof", das mit einer Gartenbrache mit altem Baumbestand eingefasst ist. Die Umgebung des Plangebiets wird sowohl im Westen als auch im Norden und im Südosten durch eine landwirtschaftliche Nutzung (überwiegend Ackerflächen) geprägt. Nordwestlich des Gillbachs haben sich bis zum Totengraben Gartenbaubetriebe (teilweise mit Unterglaskulturen) angesiedelt. Das Gillbachtal und der Totengraben werden streckenweise von Gehölzsäumen oder Baumreihen begleitet. Der "Groß Mönchhof", der zu Wohnzwecken genutzt wird, ist von Obstweiden, Fettweiden und Baumreihen mit altem Baumbestand umgeben. Die landwirtschaftlichen Wirtschaftsgebäude des Groß Mönchhofes dienen teilweise der Haltung von Pferden. Südwestlich der Nord-Süd-Bahn, die bislang die bebaute Ortslage von Niederaußem begrenzt, befindet sich das heutige Kraftwerksgelände der RWE Power AG. Vom heutigen Kraftwerksgelände erstreckt sich eine gewerbliche Nutzung in südöstlicher Richtung. Begründung TEIL A I Vorentwurf (30.07.2012) I Seite 51 Begründung _ Teil A _ BPlan Nr. 261/Na 2. BPlan Nr. 261/Na Begründung Grundlagen für die Festsetzungen des BPlan BPlan Nr. 261/Na Den Festsetzungen des Bebauungsplans liegt ein fiktives Braunkohlenkraftwerk (Musterkraftwerk BoAplus) zugrunde. Die daran anknüpfenden Untersuchungen und Fachbeiträge sowie die Festsetzungen im Hinblick auf die im Planvollzug zu erwartenden voraussichtlichen Auswirkungen stellen hinreichend sicher, dass der BPlan Nr. 261/Na vollziehbar sein wird, auch wenn sich im Planvollzug ein Kraftwerksvorhaben in den Einzelheiten der Ausgestaltung von dem Musterkraftwerk unterscheiden sollte. 3.1. Musterkraftwerk (BoAplus) Um die aus Sicht der Kreisstadt Bergheim gebotenen Festsetzungen in den Bebauungsplan aufnehmen und auch die mit der Realisierung der Errichtung eines neuen Braunkohlenkraftwerks verbundenen Auswirkungen beurteilen zu können, kann auf die wichtigsten Merkmale eines neuen Braunkohlenkraftwerks zurückgegriffen werden, die von dem Betreiber des heutigen Kraftwerks (RWE Power AG) im Rahmen der 5. RPlan-Änderung zusammengestellt und auch der Kreisstadt Bergheim als planungsfachliche Grundlage für die im Bebauungsplan zu treffenden Festsetzungen zur Verfügung gestellt wurden. Dieses Musterkraftwerk (BoAplus) berücksichtigt die von der Kreisstadt Bergheim an ein neues Braunkohlenkraftwerk gestellten Anforderungen (minimaler Platzbedarf, reduzierte Kühlturmhöhe und damit Reduzierung sichtbarer Schwaden aufgrund der alleinigen Möglichkeit der Realisierung eines Hybridkühlturms, etc.). Das neu zu errichtende Braunkohlenkraftwerk wird im BPlan Nr. 261/Na sowie im FNP Nr. 125 sowie in allen zu den Bauleitplänen erstellten Fachbeiträgen als "Musterkraftwerk (BoAplus)" oder als "Musterkraftwerk" bezeichnet. Auf der geplanten Anschlussfläche sollen daran anknüpfend die bauplanungsrechtlichen Voraussetzungen für die Errichtung eines Musterkraftwerks (BoAplus) einem maximalen Abgasvolumenstrom von 3,68 Mio.m3/Stunde - dies entspricht nach dem heutigen Stand der Technik einer elektrischen Leistung von rund 1.100-MW - geschaffen werden. Begründung TEIL A I Vorentwurf (30.07.2012) I Seite 52 Begründung _ Teil A _ BPlan Nr. 261/Na 3. BPlan Nr. 261/Na Begründung Als Brennstoff für das Musterkraftwerk BoAplus dient zu mindestens 90 % Braunkohle, die dem Kraftwerk aus den Tagebauen des Rheinischen Reviers bereit gestellt wird. Technisch möglich und optional vorgesehen ist auch der Einsatz von Biomasse aus nachwachsenden Rohstoffen (NaWaRo) aus Forst- und Landwirtschaft, allerdings nur bis maximal 10 % der jeweiligen maximalen Feuerungswärmeleistung. Für das Anfahren und teilweise Abfahren der Kraftwerksblöcke ist nach dem derzeitigen Stand der Technik auch ein anderer Brennstoff (z.B. Heizöl EL) erforderlich, was durch die zu treffenden Festsetzungen des BPlan Nr. 261/NA auch zulässig sein soll. Die Nutzung vorhandener Potenziale zur Kraft-Wärme-Kopplung (KWK) zu Heiz- und Prozesszwecken sollen nach den Planfestsetzungen möglich sein. Diesbezügliche Vorhaben können auf der Grundlage des Bebauungsplans realisiert werden. Aufgrund der Vorgaben in Art. 33 der CCS-Richtlinie der EU sollen durch den BPlan Nr. 261/Na auch Platzbedürfnissen für eine gegebenenfalls später einzurichtende CO2Abscheidung vorsorglich Rechnung getragen werden. Beim Flächenumgriff wurden für diesen Zweck rund 2,5 ha für eine Anlage zur CO2-Abscheidung und für Verdichteranlagen einbezogen. Für die Errichtung des Musterkraftwerks (BoAplus) ist daher insgesamt eine Fläche von mindestens 23 ha erforderlich, um alle für den Betrieb des Kraftwerks erforderlichen Anlagen unterbringen zu können. Diese geringe Flächengröße ist nur möglich, weil auf Infrastruktureinrichtungen auf dem Bestandsgelände umfangreich zurückgegriffen werden kann. Diesbezüglich anzuführen sind beispielsweise Werkstätten, Lager, Wasserversorgung, Betriebswasserentsorgung, Aschebehandlung und die bestehenden Infrastrukturen zur Kohleversorgung (vom Kohlebunker Fortuna bis in das Kraftwerk Nieleitung des von dem Musterkraftwerk (BoAplus) erzeugten elektrischen Stroms müssen keine neuen Hochspannungsleitungen errichtet werden. Der Strom kann auf kurzem Weg in die parallel zur B 477 bestehenden Hochspannungsleitungen eingespeist werden. Für den Zeitraum der Errichtung eines Kraftwerks bedarf es temporär und befristet geeigneter Baustelleneinrichtungsflächen. Auf diesen Flächen sollen während der Bauzeit Begründung TEIL A I Vorentwurf (30.07.2012) I Seite 53 Begründung _ Teil A _ BPlan Nr. 261/Na deraußem). Zusätzliche Gleisanlagen müssen nicht errichtet werden. Auch für die Ab- BPlan Nr. 261/Na Begründung insbesondere Baustellencontainer, Baustoffe und Material, Vormontageflächen, Montagehallen, Lagerplätze, Parkplätze etc. gelagert und untergebracht werden. Da das festzusetzende Kraftwerksgelände mit einer Fläche von rund 23 ha nur Raum für die zu errichtenden Kraftwerksanlagen bietet, müssen die Baustelleneinrichtungsflächen außerhalb der eigentlichen Kraftwerksfläche angelegt werden können. Hierfür sind vier Flächen (B 1.1, B 1.2, B 2 und B 3) im unmittelbaren räumlichen Zusammenhang mit dem Kraftwerksgelände vorgesehen. Der nutzbare Flächenanteil beläuft sich auf etwa 27 Hektar. Da die Baustelleneinrichtungsflächen nach Aufnahme des kommerziellen Betriebs des neuen Kraftwerks nicht mehr benötigt werden, wird eine Rekultivierung der Flächen als Grünflächen bzw. Flächen für die Landwirtschaft festgesetzt. Die Grünflächen werden als Ausgleichsflächen für das Kraftwerksvorhaben verwendet. Die Höhenfestsetzungen des BPlan Nr. 261/Na richten sich nach den baulichen Rahmenbedingungen des, der Bebauungsplanung zugrunde gelegten Musterkraftwerks BoAplus. Dazu gehören u.a. die Kohleaufbereitung (WTA) und ein Hybridkühlturm mit einer Bauhöhe von max. 100 m. Für das Maschinenhaus sowie das Schaltanlagengebäude ergeben sich ebenfalls Bauhöhen von max. 100 m. Für das Dampferzeugergebäude ist eine Höhe von max. 150 m geplant. Zur Ableitung der Rauchgase ist ein Schornstein mit einer Höhe von 180 Metern erforderlich. Der Dampferzeuger soll nach den von RWE Power AG mitgeteilten Realisierungsabsichten als Duo-Kessel-Anlage ausgeführt werden. Durch dieses Konzept reduziert sich die Höhe für das Dampferzeugergebäude auf die oben angeführten max. 150 m. Das benachbarte bereits bestehende Dampferzeugergebäude (Kesselhaus) von Block BoA 1 hat demgegenüber eine Unter Berücksichtigung dieser Rahmenbedingungen und Anforderungen sind in der nachstehenden Abbildung 10 zwei städtebauliche Entwicklungsphasen abgebildet. Das erste Konzept gibt in groben Zügen die Bauphase mit den vorgesehenen Nutzungen wieder ("Bauphase"). Das zweite städtebauliches Konzept soll veranschaulichen, wie sich die baulichen Anlagen nach Realisierung des Vorhabens auf dem Gelände verteilen können ("Realisierung"). Ergänzt werden diese durch die in Abbildung 11 beispielhaft dargestellte Ansicht des Musterkraftwerks (BoAplus) aus der Blickrichtung Rheidt. Begründung TEIL A I Vorentwurf (30.07.2012) I Seite 54 Begründung _ Teil A _ BPlan Nr. 261/Na Höhe von rund 170 m. BPlan Nr. 261/Na Begründung Begründung _ Teil A _ BPlan Nr. 261/Na Abbildung 10 Städtebauliches Konzepte "Bauphase" und "Realisierung" Begründung TEIL A I Vorentwurf (30.07.2012) I Seite 55 BPlan Nr. 261/Na Begründung Ein wichtiger Aspekt im Zusammenhang mit der geplanten Ausweisung einer Fläche für die Errichtung eines Braunkohlenkraftwerks ist die Stilllegung von Altanlagen am Standort Niederaußem. Mit dem Beginn des kommerziellen Betriebs des Musterkraftwerks (BoAplus) werden in Niederaußem die Blöcke C bis F (4 x 300-MW) und damit rund 1.200-MW außer Betrieb genommen und endgültig stillgelegt. Diese vier Blöcke dienen ab dem Beginn des kommerziellen Betriebs für den Fall einer vollständigen oder teilweisen Nichtverfügbarkeit von BoAplus noch über einen Zeitraum von 6 Monaten als Betriebs- und Ausfallreserve. Ein gleichzeitiger Vollastbetrieb des Musterkraftwerks BoAplus und der vier 300-MW-Blöcke ist nicht zulässig. Die diesbezüglichen Einzelheiten, die in einem Bebauungsplan nicht festsetzbar sind, sind rechtzeitig vor dem Satzungsbeschluss in rechtlich geeigneter Weise z.B. in einem städtebaulichen Vertrag zu regeln. Quelle: RWE Power AG 3.2. Fachbeiträge Folgende Fachbeiträge sind bei der Ausarbeitung des Vorentwurfs eingeflossen und in den Teil C der Begründung beigefügt: Begründung TEIL A I Vorentwurf (30.07.2012) I Seite 56 Begründung _ Teil A _ BPlan Nr. 261/Na Abbildung 11 Ansicht des Musterkraftwerks von Rheidt BPlan Nr. 261/Na Begründung  argumet 2012, Immissionsprognose Luftschadstoffe für den Neubau BoAplus am Standort Niederaußem, 15.06.2012.  argumet/SIMUPLAN 2012, Modellierung der Verschattungseffekte durch sichtbare Schwaden und Gebäude im Zusammenhang mit der Errichtung einer neuen Kraftwerksanlage am Standort Niederaußem, 02.04.2012.  IVV 2012, Kreisstadt Bergheim, Flächennutzungsplan, 125. Änderung Bebauungsplan Nr. 261/Na Anschlussfläche Braunkohlenkraftwerk Niederaußem, Verkehrsuntersuchung, Ergebnisbericht, Juli 2012.  KBFF 2012b, Kölner Büro für Faunistik, Artenschutzrechtlicher Fachbeitrag für die Prüfung nach §§ 44 ff. BNatSchG zum Bebauungsplan Nr. 261/Na „Anschlussfläche Braunkohlenkraftwerk Niederaußem“ der Kreisstadt Bergheim, Juli 2012.  MÜLLER-BBM 2012, RWE Kraftwerk Niederaußem, Schallimmissionsprognose für eine Neuanlage im Zuge der weiteren Umsetzung des Kraftwerkserneuerungsprogramms, Entwicklung der Geräuschsituation, Betrachtung im Rahmen der Bauleitplanung (Änderung Flächennutzungsplan und Aufstellung Bebauungsplan), 18.6.2012.  MÜLLER-BBM 2012a, Ermittlung der zu erwartenden Geräuschimmissionen und -immissionen während der Durchführung der Erdarbeiten sowie der Errichtung des neu geplanten Braunkohlenblockes, Beachtung im Rahmen der Bauleitplanung (Änderung Flächennutzungsplan und Aufstellung Bebauungsplan), 21.6.2012.  SMEETS 2012c, Bebauungsplan Nr. 261/NA "Anschlussfläche Braunkohlenkraftwerk Niederaußem", Landschaftspflegerischer Begleitplan, Unterlage zur frühzeitigen Beteiligung der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange sowie zur frühzeitigen Öffentlichkeitsbeteiligung, Mai 2012.  TÜV Nord Systems 2012c, FFH-Verträglichkeitsuntersuchung zum Bebauungsplan Nr. 261/Na „Anschlussfläche Braunkohlenkraftwerk Niederaußem“ der Kreisstadt Bergheim, Unterlage zur frühzeitigen Beteiligung der Behörden und Begründung TEIL A I Vorentwurf (30.07.2012) I Seite 57 Begründung _ Teil A _ BPlan Nr. 261/Na  SMEETS 2012a, Bebauungsplan Nr. 261/NA "Anschlussfläche Braunkohlenkraftwerk Niederaußem", Thematische Ausarbeitung zu den optischen Wirkungen eines als Musterkraftwerk zu Grunde gelegten Braunkohlenkraftwerks auf das benachbarte Wohnumfeld, Juni 2012 BPlan Nr. 261/Na Begründung sonstigen Träger öffentlicher Belange sowie zur frühzeitigen Öffentlichkeitsbeteiligung, 15.6.2012. Die vorgenannten Gutachten wurden durch die Kreisstadt Bergheim angefordert und auf Basis dieser Anforderungen durch RWE Power beauftragt. Die Auswahl der Gutach- Begründung _ Teil A _ BPlan Nr. 261/Na ter erfolgte durch die Kreisstadt Bergheim. Begründung TEIL A I Vorentwurf (30.07.2012) I Seite 58 BPlan Nr. 261/Na Begründung Bauplanungsrechtliche Festsetzungen des Bebauungsplans 4.1. Art der baulichen Nutzung Als Art der baulichen Nutzung wird, unter Berücksichtigung der Darstellungen der 125. FNP-Änderung, für den zu bebauenden Bereich des Bebauungsplangebiets ein sonstiges Sondergebiet im Sinne von § 11 Abs. 1 BauNVO mit der Zweckbestimmungen „Braunkohlenkraftwerk“ (kurz SOBKW) festgesetzt, das ca. 24,87 ha umfasst (vgl. Kap.III.4.1.1). Für die temporär erforderlichen Baustelleneirichtungsflächen wird ein sonstiges Sondergebiet mit der Zweckbestimmung "Baustelleneinrichtungsfläche" (kurz SOBAU) gem. § 11 Abs. 1 BauGB festgesetzt (vgl. Kap.III.4.1.2). 4.1.1. Sonstiges Sondergebiet "Braunkohlenkraftwerk" Unter Berücksichtigung der Darstellungen der 125. FNP-Änderung erfolgt zur Umsetzung des Planungsziels der Schaffung der bauplanungsrechtlichen Voraussetzungen für die Errichtung eines Braunkohlenkraftwerks im BPlan Nr. 261/Na die Festsetzung eines sonstigen Sondergebiets gem. § 11 Abs. 1 BauNVO. Ein Braunkohlenkraftwerk lässt sich zwar auch in einem Industriegebiet realisieren, doch eröffnet die Festsetzung eines Industriegebiets die Möglichkeit, auch andere gewerbliche und industrielle Nutzungen anzusiedeln. Ein breites Spektrum an zulässigen Nutzungen soll durch die Aufstellung des BPlan Nr. 261/Na aber gerade nicht ermöglicht werden. Unter Anwendung des Gliederungs- und Differenzierungsinstrumentariums in § 1 Abs. 4 ff. BauGB ist zwar eine Feinsteuerung möglich, jedoch kann diese nicht so weit gehen, dass nur noch die für den Betrieb eines Braunkohlenkraftwerks erforderlichen baulichen und sonstigen Nutzungen in einem Industriegebiet zulässig sind. Wird ein sonstiges Sondergebiet im Sinne von § 11 Abs. 1 BauNVO festgesetzt, muss die Zweckbestimmung des Baugebiets eindeutig bestimmt werden, damit der Plan eine geordnete städtebauliche Entwicklung gewährleisten kann. Begründung TEIL A I Vorentwurf (30.07.2012) I Seite 59 Begründung _ Teil A _ BPlan Nr. 261/Na 4. BPlan Nr. 261/Na Begründung Um das Planungsziel insoweit zu erreichen, wird für das im Bebauungsplan festgesetzte sonstige Sondergebiet nicht nur die Zweckbestimmung "Braunkohlenkraftwerk" angegeben, sondern, in Anlehnung an die Nutzungskataloge für die Baugebiete nach den §§ 2 bis 9 BauNVO, auch die allgemeine Zweckbestimmung näher erläutert: "Das im Bebauungsplan festgesetzte sonstige Sondergebiet mit der Zweckbestimmung „Braunkohlenkraftwerk“ dient der Unterbringung eines Braunkohlenkraftwerks mit einem maximal zulässigen Abgasvolumenstrom von 3,68 Mio.m3/Stunde, dessen Brennstoff mindestens zu 90 % aus Braunkohle besteht. Als alternativer, optionaler Brennstoff darf bis max. 10 % der jeweiligen Feuerungswärmeleistung Biomasse aus nachwachsenden Rohstoffen (NaWaRo) zur Anwendung kommen. Der Einsatz anderer Brennstoffe ist nur während der Anfahr- und einzelner Abfahrvorgänge zulässig. Unter Abgas werden die endgültig in die Luft freigesetzten Trägergase mit den festen, flüssigen oder gasförmigen Emissionen verstanden (vgl. § 2 Nr.1 der 13. BImSchV); der Begriff des Abgasvolumenstroms ist ebenfalls im Sinne von § 2 Nr. 1 der 13 BImSchV zu verstehen. Der Begriff Rauchgas wird hier für das Gas nach dem Verbrennungsprozess bis zur endgültigen Freisetzung in die Luft als Abgas verwendet. " Darüber hinaus werden in einer nicht abgeschlossenen Aufzählung Anlagen und Gebäude aufgeführt, die für den Betrieb eines Braunkohlenkraftwerks erforderlich sind. Es handelt sich dabei insbesondere um: Beispielhafte Aufzählung der Anlagen und Gebäude des Musterkraftwerks BoAplus        Maschinengebäude Dampferzeugergebäude Rauchgasreinigungsanlagen Schornstein für Rauchgasableitung Wirbelschichttrocknungsanlagen Brennstoffsiloanlagen Kühlturm einschließl. Kühlwasserpum- Begründung TEIL A I     Einrichtungen zur Energieableitung Rohr- und Kabelbrücken Ver- und Entsorgungseinrichtungen einschl. Wasserstoff-, Stickstoff- und Heizöllager Erdverlegte Kabel und Leitungen einschl. Hauptkühlwasserleitungen Vorentwurf (30.07.2012) I Seite 60 Begründung _ Teil A _ BPlan Nr. 261/Na Tabelle 3 BPlan Nr. 261/Na Begründung      pengebäude Schaltanlagengebäude Lager-, Werkstätten-, Wartungs-, Büround Verwaltungsgebäude einschließlich Sozial- und Sanitärräume Kohleversorgungs- und Aufbereitungsanlagen Entaschungsanlagen einschl. dazugehörige Siloanlagen CO2-Abscheide- und Verdichteranlagen     Kraftwerksbezogene Infrastruktureinrichtungen einschl. Lagerflächen Stellplätze Zufahrten sowie interne private Erschließungsflächen Nebenanlagen, insbesondere solcher, die der Versorgung des Gebiets mit Elektrizität, Gas, Wärme, Wasser und zur Ableitung von Abwasser dienen und fernmeldetechnische Nebenanlagen Eigene Darstellung Das innerhalb des sonstigen Sondergebiets zulässige Braunkohlenkraftwerk wird durch die Festsetzung des maximal zulässigen Abgasvolumenstrom von 3,68 Mio.m3/Stunde bestimmt. Durch die Festsetzung des Abgasvolumenstroms ist es möglich die von dem Braunkohlenkraftwerk produzierte elektrische Leistung zu fassen und gleichzeitig Raum für Innovation zu schaffen. So entspricht der festgesetzte Abgasvolumenstrom nach dem heutigen Stand der Technik einer elektrischen Leistung von rund 1.100-MW. Da es sich bei dem zu errichtenden Musterkraftwerk (BoAplus) um eine Großfeuerungsanlage handelt, unterliegt es der 13. Verordnung zur Durchführung des BundesImmissionsschutzgesetzes (13. BImSchV). Aus diesem Grund wird auch im Zusammenhang mit den verwendeten Begriffen, z.B. Abgas und Abgasvolumenstrom, auf die entsprechende Begriffsdefinition der 13. BImSchV zurückgegriffen. Wie der allgemeinen Zweckbestimmung des SOBKW zu entnehmen ist, darf als Brenndarf auch Biomasse zur Anwendung kommen. Der optionale Anteil der Biomasse darf aber 10 % der jeweiligen maximalen Feuerungswärmeleistung nicht überschreiten. Damit wird ausgeschlossen, dass ein Kraftwerk errichtet werden kann, das zur Energiegewinnung andere Brennstoffe nutzt. Die Beschränkung auf Braunkohle ist im vorliegenden Falle u.a. vorgenommen worden, da Braunkohle als heimischer Energieträger in der Nähe des Kraftwerksstandorts verfügbar ist. Außerdem können nur bei der Fest- Begründung TEIL A I Vorentwurf (30.07.2012) I Seite 61 Begründung _ Teil A _ BPlan Nr. 261/Na stoff nur Braunkohle zum Einsatz kommen. Optional und nur zu einem geringen Anteil BPlan Nr. 261/Na Begründung legung der Brennstoffe auch die zu erwartenden Umweltauswirkungen im Rahmen der Aufstellung des Bebauungsplans entsprechend erfasst werden. Unter Berücksichtigung der umweltpolitischen Zielsetzung soll es zusätzlich möglich sein, Biomasse optional als Brennstoff zu verwenden, da so ein Beitrag zu einer klimaneutralen Stromerzeugung geleistet werden kann. Es handelt sich also um eine Option, die für den Planvollzug ermöglicht werden soll, um die Flexibilität des Betreibers zu erhöhen. Eine zwingende Verwendungspflicht von Biomasse besteht insoweit nicht. Im Hinblick darauf, dass die Verwendung von Biomasse nur nachhaltig ist, wenn ihr Anbau umweltverträglich erfolgt, keine schützenswerten Biosphären zerstört und keine Konkurrenz zur Nahrungsmittelproduktion darstellt, ist in der Zweckbestimmung der Anteil der Biomasse jedoch auf maximal 10 % der jeweiligen maximalen Feuerungswärmeleistung beschränkt, die zudem aus nachwachsenden Rohstoffen bestehen muss. Bei einer vollständigen Ausschöpfung des 10 %-Anteils würden jährlich maximal rund 700.000 Tonnen aus nachwachsenden Rohstoffen (NaWaRo) als Brennstoff eingesetzt werden. Für den Anfahrvorgang und auch beim Abfahren eines Braunkohlenkraftwerks muss nach dem heutigen Stand der Technik ein anderer Brennstoff als Braunkohle oder Biomasse zur Anwendung kommen, wie z.B. Heizöl EL. Der Anfahrvorgang (Neustart) dauert etwa 4 Stunden. Ein Neustart und das Abfahren des Braunkohlenkraftwerks wird aber - schon aus betriebswirtschaftlichen Gründen - in der Regel vermieden, kann aber aufgrund von Anforderungen des Netzbetreibers sowie von Störungen oder Reparaturarbeiten an der Anlage erforderlich werden. Um diese Erfordernisse zu erfassen, für die nach dem derzeitigen Stand der Technik weder Braunkohle noch Biomasse vollZweckbestimmung aufgenommen, dass anderer Brennstoff nur während der Anfahrund einzelner Abfahrvorgänge zulässig ist. Festsetzungen in Bezug auf die Standorte, d.h. die räumliche Verteilung der zulässigen baulichen und sonstigen Anlagen innerhalb des Sondergebietes werden, soweit sie sich nicht zwangsläufig aus höhenmäßigen Festsetzungen ergeben (vgl. Teil A, Kap. III. 4.2.2), im Bebauungsplan nicht getroffen. Dies liegt darin begründet, dass es sich im vorliegenden Falle um einen Angebotsbebauungsplan handelt. Städtebauliche Gründe, Begründung TEIL A I Vorentwurf (30.07.2012) I Seite 62 Begründung _ Teil A _ BPlan Nr. 261/Na ständig als Brennstoffe zur Anwendung kommen können, ist in der Formulierung der BPlan Nr. 261/Na Begründung die eine Gliederung des SOBKW betreffend die zulässigen baulichen und sonstigen Anlagen erfordern würden, liegen aus Sicht der Kreisstadt Bergheim nicht vor. Daher soll dem künftigen Vorhabenträger Spielraum eingeräumt werden, der es ihm erlaubt, eine für den Betrieb des Braunkohlenkraftwerks optimale Zuordnung der baulichen und sonstigen Nutzungen zu verwirklichen. Anders verhält es sich hingegen in Bezug auf die Höhenentwicklung. Auf die Ausführungen unter Teil A, Kap. III. 4.2.2 wird verwiesen. Um schädliche Auswirkungen auf die Umwelt durch den Betrieb des Braunkohlenkraftwerks zu vermeiden, sind im Bebauungsplan Festsetzungen in Bezug auf Luftemissionen enthalten. Störfallbezogene Regelungen sind dagegen nicht erforderlich. Dies liegt darin begründet, dass das Braunkohlenkraftwerk entsprechend dem der Planung zugrunde gelegtem Musterkraftwerk (BoAplus) nach dem derzeitigen gesetzlichen Stand keinen Betriebsbereich im Sinne von § 3 Abs. 5a BImSchG und der Störfallverordnung (12. BImSchV) darstellt, also ein Kraftwerksbetrieb außerhalb des Störfallrechts möglich ist. Auch auf dem bestehenden Kraftwerksgelände sowie bei einer gesamtheitlichen Betrachtung des zukünftigen Braunkohlenkraftwerkstandortes existiert kein Betriebsbereich im Sinne von § 3 Abs. 5a BImSchG und der 12. BImSchV. Die für den Betrieb des Kraftwerks benötigten Stoffe, die den in Anhang 1 der Störfallverordnung (12. BImSchV) namentlich aufgeführten oder in Kategorien zusammengefassten „Störfallstoffen“ entsprechen, unterschreiten die in der 12. BImSchV genannten Schwellenwerte sowohl einzeln, als auch nach Kategorien zusammengefasst und darüber hinaus auch unter Beachtung der Additionsregel für das Zusammenwirken von Kategorien mit vergleichbaren Gefährdungen. Auch unter Einbeziehung der Lagermengen, z.B. des für das Anfahren und teilweise Abfahren der Kraftwerksblöcke benötigten Gleiches gilt für die übrigen Betriebsmittel wie Sauerstoff, Wasserstoff, Acetylen etc.. Bei den insbesondere für die Wasseraufbereitung eingesetzten Säuren und Laugen handelt es sich nicht um Störfallstoffe im Sinne der 12. BImSchV. Dies gilt auch für die als Waschmittel vorgesehenen Amine, die bei einer in Zukunft gegebenenfalls erforderlichen Nachrüstung einer Anlage zur Abtrennung von CO2 und dessen Ableitung zum Zwecke der Speicherung anfallen. CO2 selbst ist weder ein Gefahrstoff noch ein Störfallstoff. Begründung TEIL A I Vorentwurf (30.07.2012) I Seite 63 Begründung _ Teil A _ BPlan Nr. 261/Na Brennstoffs (z.B. Heizöl EL) erfolgt keine Überschreitung der Mengenschwellenwerte. BPlan Nr. 261/Na Begründung Abweichende Vorhaben im Planvollzug können zudem mit dem Nachsteuerungsmöglichkeiten des Immissionsschutzrechts und des Bauplanungsrechts (insbesondere § 15 Abs. 1 BauNVO) hinreichend Rechnung getragen werden, ohne die Vollziehbarkeit des Bebauungsplans dabei in Frage stellen zu müssen. Luftemissionsbezogene Regelungen Um bereits auf planerischer Ebene mit den hier zur Verfügung stehenden Mitteln sicherzustellen, dass durch ein neues Braunkohlenkraftwerks im Plangebiet keine unzulässigen Umwelteinwirkungen eintreten, werden im Bebauungsplan für bestimmte Stoffe luftemissionsbezogene Festsetzungen getroffen. Bei Einhaltung der für diese Stoffe festgesetzten Emissionsgrenzwerte ist nach dem Ergebnis der fachgutachterlichen Prüfung (vgl. TÜV Nord Systems 2012b) insbesondere gewährleistet, dass im Einflussbereich des Braunkohlenkraftwerks gelegene Natura 2000 Gebiete nicht erheblich durch Stoffeinträge über den Luftpfad beeinträchtigt werden (vgl. Teil B, Kap. 5.2.5). Weiterhin ist gewährleistet, dass die Luftschadstoffimmissionen im Interesse des vorbeugenden Umweltschutzes als weitgehend irrelevant im Sinne der TA Luft einzustufen sind. Betroffen sind Schwefeldioxid (SO2), Stickstoffoxid (NOx), Ammoniak (NH3), Quecksilber (Hg), Schwermetalle der Gruppen a) und b) sowie Dioxine und Furane (PCDD/F) der Gruppe d) gemäß § 3 Abs. 1 Nr. 3 der 13. BImSchV. Die für diese Stoffe festgesetzten Grenzwerte sind nach Auffassung der Kreisstadt Bergheim ein erforderliches, zugleich aber im Hinblick auf die damit einhergehenden erhöhten Anforderungen an die Vorhabensrealisierung ausreichendes Maß an Emissionsbegrenzung, um die Planung insbesondere mit den bestehenden Um diesen Zielsetzungen (Habitatschutz und vorbeugender Umweltschutz) gerecht zu werden, unterschreiten die Emissionsbegrenzungen für die genannten Stoffe – bis auf NOx – die zurzeit nach Maßgabe der 13. BImSchV geltenden Grenzwerte. Für NOx entspricht die Emissionsbegrenzung dem geltenden Grenzwert der 13. BImSchV. Für NH3 ist in der geltenden 13. BImSchV kein Grenzwert enthalten. Auch bezüglich dieser beiden Stoffe ist, auch wenn es sich bei NOx um den geltenden Grenzwert handelt, eine Begründung TEIL A I Vorentwurf (30.07.2012) I Seite 64 Begründung _ Teil A _ BPlan Nr. 261/Na habitatsschutzrechtlichen Anforderungen in Einklang zu bringen. BPlan Nr. 261/Na Begründung Festsetzung zu treffen, um insbesondere die Einhaltung der habitatschutzrechtlichen Anforderungen bereits auf planerischer Ebene umfassend zu sichern. Eine noch weitergehende Begrenzung der nach der 13. BImSchV an sich zulässigen Emissionen ist weder aus habitatschutzrechtlichen noch aus anderen Gründen angezeigt. Aus diesen Gründen werden Festsetzungen zur Begrenzung der Luftschadstoffemissionen getroffen, die von den innerhalb des SOBKW zulässigen Anlagen ausgehen können. Da die Luftschadstoffe im Wesentlichen von den im Planvollzug zulässigen Feuerungsanlagen ausgehen, beziehen sich die Festsetzungen auch ausschließlich auf diese Anlagen. Die fachliche Grundlage für die im BPlan Nr. 261/Na festgesetzten Emissionsgrenzwerte stellt die 13. BImSchV dar. Die festgesetzten Emissionsgrenzwerte im Sinne von § 2 Nr. 7 und Nr. 8 der 13. BImSchV bilden dabei die zulässige Konzentration als Jahresmittelwert ab. Dies ist nach der Prüfung und Bewertung der Kreisstadt Bergheim auf der Grundlage entsprechender Fachgutachten ausreichend, da Schädigungen durch Stoffeinträge maßgeblich durch langfristige Entwicklung und Anreicherung in Umweltkompartimenten (Boden, Vegetation) verursacht werden können. Auch die der Beurteilung der Erheblichkeit zugrunde gelegten naturwissenschaftlichen Belastungsgrenzen (Critical Loads) wurden im Hinblick auf die tolerierbaren, langfristigen unschädlichen Stoffeinträge entwickelt. Begrenzungen im Hinblick auf etwaige kurzzeitig entstehenden höheren Belastungen, z.B. in Form von Halbjahresmittelwerten oder -höchstwerten, sind daher aus Sicht der Kreisstadt Bergheim zur Einhaltung habitatschutzrechtlicher Anforderungen nicht erforderlich. Etwaigen zusätzlichen Anforderungen, die derzeit nicht absehbar sind, kann möglichkeiten Rechnung getragen werden. Unter dieser Maßgabe werden für die im SOBKW zulässigen Feuerungsanlagen, bei einem maximal zulässigen Abgasvolumenstrom von 3,68 Mio. m³/Stunde, folgende Emissionsgrenzwerte festgesetzt: Begründung TEIL A I Vorentwurf (30.07.2012) I Seite 65 Begründung _ Teil A _ BPlan Nr. 261/Na und muss ggf. im Planvollzug nach Maßgabe der dort bestehenden Nachsteuerungs- BPlan Nr. 261/Na Begründung Tabelle 4 Zulässige Emissionsgrenzwerte für Feuerungsanlagen Emissionsgrenzwerte (Konzentration für den Jahresmittelwert) Luftschadstoffe Schwefeldioxid und Schwefeltrioxid, angegeben als Schwefeldioxid (SO2) 100 mg/m³ Stickstoffmonoxid und Stickstoffdioxid, angegeben als Stickstoffdioxid (NOx) 100 mg/m³ Ammoniak (NH3) 5 mg/m³ Quecksilber und seine Verbindungen, angegeben als Quecksilber (Hg) 0,015 mg/m³ Schwermetalle der Gruppe a gemäß § 3 Abs. 1 Nr. 3 der 13. BImSchV 0,025 mg/m³ Schwermetalle der Gruppe b gemäß § 3 Abs. 1 Nr. 3 der 13. BImSchV 0,25 mg/m³ Dioxine und Furane (PCDD/F) der Gruppe d gemäß§ 3 Abs. 1 Nr. 3 der 13. BImSchV 0,05 ng/m³ Die Festsetzung von Emissionsgrenzwerten bezogen auf Feuerungsanlagen innerhalb des SOBKW kann im vorliegenden Fall ohne weitere Feingliederung des Baugebiets erfolgen, da das Gebiet von den Abmessungen so gewählt wurde, dass nur ein einziges Braunkohlenkraftwerk mit all seinen erforderlichen Gebäuden und Anlagen errichtet werden kann. Somit handelt es sich bei den im BPlan Nr. 261/Na festgesetzten Werten in Form des Abgasvolumenstroms einerseits und der Emissionsgrenzwerte andererfen. Im Zusammenhang mit den Luftemissionen ist im Bebauungsplanverfahren nicht weiter auf die Biomassen einzugehen. Dies liegt darin begründet, dass die Verwendung von Biomassen lediglich eine Option darstellt, die zudem vom Umfang her quantitativ nachgeordnet ist. Eventuelle, durch die Verwendung von Biomasse aufscheinende Konflikte können daher auf Grundlage der dann geltenden Vorschriften im Genehmigungsverfahren geklärt werden. Anzuführen ist diesbezüglich vor allem das Bundes- Begründung TEIL A I Vorentwurf (30.07.2012) I Seite 66 Begründung _ Teil A _ BPlan Nr. 261/Na seits um die maximal möglichen Emissionsfrachten, die von dem SOBKW ausgehen dür- BPlan Nr. 261/Na Begründung Immissionsschutzgesetz (insbes. §§ 5 und 6 BImSchG), § 15 BauNVO ("Generalklausel für die Zulässigkeit von baulichen und sonstigen Vorhaben") sowie die Geruchsimmissions-Richtlinie (GIRL) 4. Schallschutzbezogene Regelungen Zur genauen Beurteilung der zu erwartenden Schallemissionen, deren Auswirkungen auf schutzwürdige Nutzungen und dem sich daraus ergebenden Handlungsbedarf zur Vermeidung von erheblichen Umweltauswirkungen wird zum Bebauungsplan eine schalltechnische Untersuchung erarbeitet. Der vorliegende Entwurf der schalltechnischen Untersuchung (MÜLLER-BBM 2012, Teil C der Begründung) kommt zu dem Ergebnis, dass sich mit der Realisierung des Musterkraftwerks die Schallsituation gegenüber der heutigen Situation im räumlichen Umfeld des Kraftwerks Niederaußem verbessern wird. Die Verbesserung der Schallsituation ergibt sich vor allem daraus, dass ein neues Braunkohlenkraftwerk errichtet wird und gleichzeitig eine mehr als kapazitätsgleiche Stilllegung von vier 300-MW-Blöcken am Standort Niederaußem erfolgt. Es handelt sich hierbei insgesamt um die Kraftwerksblöcke A bis F, die stillgelegt werden. Während die Kraftwerksblöcke A und B bereits unabhängig von der Errichtung eines neuen Braunkohlenkraftwerks spätestens zum 31.12.2012 stillgelegt werden, wird eine Abschaltung der Blöcke C bis F etwa 6 Monate nach Aufnahme des kommerziellen Betriebes des neuen Braunkohlenkraftwerks erfolgen, da zuvor sichergestellt sein muss, dass durch das neue Kraftwerk ausreichend und zuverlässig Strom produziert wird und die Versorgung der Bevölkerung mit Strom auch gewährleistet ist. Zur Sicherstellung der ten Kraftwerksblöcke keine neuen lärmintensiven Nutzungen untergebracht werden, erfolgt vor dem Satzungsbeschluss eine geeignete rechtliche, z.B. vertragliche Regelung mit dem Grundstückseigentümer. 4 Geruchsimmissions-Richtlinie i.d.F. vom 29.02.2008 (Ergänzung vom 10.09.2008). Begründung TEIL A I Vorentwurf (30.07.2012) I Seite 67 Begründung _ Teil A _ BPlan Nr. 261/Na Stilllegung und des Umstandes, dass auf dem Bestandsgelände an Stelle der stillgeleg- BPlan Nr. 261/Na Begründung Im Umweltbericht zur Begründung sind die möglichen Auswirkungen der zu erwartenden Schallimmissionen umfassend dargelegt, so dass an dieser Stelle darauf verwiesen werden kann (vgl. Teil B, Kap. 5). 4.1.2. Sonstiges Sondergebiet "Baustelleneinrichtungsfläche" Für den Zeitraum der Errichtung des Braunkohlenkraftwerks ist die Bereitstellung von Flächen erforderlich, auf denen temporär insbesondere Baustellencontainer, Baustoffe und Material, Tagesunterkünfte für voraussichtlich bis zu 3.500 Beschäftigten in der Hauptbauphase, Vormontageflächen, Montagehallen, Lagerplätze, Parkplätze etc. untergebracht werden sollen. Die nutzbare Fläche beläuft sich für diese Fläche auf etwa 27 ha. Wenngleich eine "bauplanungsrechtliche Bereitstellung" von Baustelleneinrichtungsflächen nicht üblich und möglicherweise nicht erforderlich ist, da es sich bei Maßnahmen der Baustelleneinrichtung nicht um Vorhaben im Sinne des § 29 Abs. 1 BauGB handel, sieht die Kreisstadt Bergheim die Notwendigkeit sowohl auf der Ebene der Flächennutzungsplanung (125. FNP-Änderung) als auch im BPlan Nr. 261/Na geeignete Flächen für die Unterbringung von Baustelleneinrichtungsflächen auszuweisen. Ausschlaggebend dafür ist zum einen der flächenmäßige Umfang der erforderlichen Baustelleneinrichtungsflächen, der den Flächenbedarf für die Errichtung eines neuen Braunkohlenkraftwerks übersteigt. Zum anderen sollen die möglichen Auswirkungen der Baustelleneinrichtungsflächen nicht unberücksichtigt bleiben, auch wenn diese nicht von dauerhafter Natur sind. Nur wenn die Flächen auch Gegenstand der kommuund planerisch gesteuert werden, so auch eine zeitliche Befristung. Zudem ist nur so für jedermann nachvollziehbar, dass sich die Kreisstadt Bergheim im Rahmen der Aufstellung des Bebauungsplans sowohl mit Lage, Größe, Nutzungsbefristung und Wiedernutzbarmachung der Baustelleneinrichtungsflächen als auch mit den diesbezüglichen planungsrechtlichen Themen befasst hat. Begründung TEIL A I Vorentwurf (30.07.2012) I Seite 68 Begründung _ Teil A _ BPlan Nr. 261/Na nalen Bauleitplanung sind können die möglichen Auswirkungen sachgerecht erfasst BPlan Nr. 261/Na Begründung Aus logistischen Gründen sollten die Baustelleneinrichtungsflächen möglichst im unmittelbaren räumlichen Zusammenhang mit der Kraftwerksbaustelle liegen. Im Rahmen der Umweltprüfung zur 125. FNP-Änderung der Kreisstadt Bergheim wurden im Hinblick auf die zu erwartenden Umweltauswirkungen der Baustelleneinrichtungsflächen unterschiedliche Standorte untersucht, mit dem Ergebnis, dass die im Bebauungsplan festgesetzten Flächen am besten geeignet sind und insoweit die Bereitstellung der Flächen durch Festsetzungen des Bebauungsplans entsprechend sichergestellt werden. Da die Baustelleneinrichtungsflächen nach Aufnahme des kommerziellen Betriebes des Braunkohlenkraftwerks nicht mehr benötigt werden und die Flächen aus städtebaulichen Gründen nicht mehr für eine bauliche Nutzung zur Verfügung stehen sollen, erfolgt unter Anwendung des § 9 Abs. 2 BauGB eine gestufte Befristung der Nutzung der Baustelleneinrichtungsflächen (vgl. hierzu unten Teil A, Kap. III. 4.1.3). Im Bebauungsplan werden insgesamt vier Flächen als sonstiges Sondergebiet mit der Zweckbestimmung "Baustelleneinrichtungsfläche" festgesetzt, die in der Planzeichnung entsprechend mit B 1.1, B 1.2, B 2 und B 3 gekennzeichnet sind. Während sich die B 1.1 und B 1.2-Flächen unmittelbar an das Sonstige Sondergebiet SOBKW anschließen, ist die Fläche B 2 durch die Trasse der Bundesstraße B 477 vom SOBKW abgetrennt. Entsprechend dem Planungskonzept für das Musterkraftwerk sollen auf der B 2-Fläche zum überwiegenden Teil die Tagesunterkünfte für die Beschäftigen, Unterkünfte für die Bauleitung sowie Stellplatzanlagen untergebracht werden können. Um die Überquerung für die Beschäftigen zu erleichtern und den Verkehrsfluss auf der B 477 nicht zu stören, kann für den Zeitraum der Bauphase eine Fußgängerbrücke über die B 477 III. 4.4) sind bereits die Möglichkeit und die Zulässigkeit der Errichtung einer temporären Fußgängerbrücke geklärt worden. Die Baustelleneinrichtungsfläche B 3 liegt östlich der B 2-Fläche und ist von dieser durch die auf einem Bahndamm geführte Trasse der Grubenanschlussbahn Fabrik Fortuna Nord getrennt. Die Fläche B 3 ist mit einer Größe von insgesamt 20,7 ha die größte Baustelleneinrichtungsfläche. Diese Fläche soll neben der Unterbringung von Stellplätzen vor allem als Lager- und Vormontagefläche dienen können. Der zu sichernde Oberboden aus der Fläche B 3 kann entlang des Bahndamms Begründung TEIL A I Vorentwurf (30.07.2012) I Seite 69 Begründung _ Teil A _ BPlan Nr. 261/Na errichtet werden. Mit dem zuständigen Straßenbaulastenträger (vgl. hierzu Teil A, Kap. BPlan Nr. 261/Na Begründung sowie entlang der östlichen Plangebietsgrenze aufgeschüttet werden, so dass letztere Aufschüttung die Funktion eines Sichtschutzwalls übernehmen kann. Zur Sicherstellung, dass eine Aufschüttung des zu sichernden Oberbodens auf jeden Fall entlang der südöstlichen Plangebietsgrenze erfolgt, um den Sichtschutz zu gewährleisten, ist im Bebauungsplan innerhalb der festgesetzten Baustelleneinrichtungsfläche B 3 eine entsprechende Lokalisierung vorgenommen worden. Aufgrund der Hochspannungsleitungen, die die Baustelleneinrichtungsfläche B 3 überqueren, und der Maßgabe, dass auf einer Teilfläche ein Sichtschutzwall zu errichten ist, reduziert sich die für die Baustelleneinrichtung nutzbare Fläche B 3 auf rund 16,4 ha. Tabelle 5 Flächengrößen der Baustelleneinrichtungsfläche Baustelleneinrichtung Bezeichnung Größe SOBAU B 1.1 0,66 ha SOBAU B 1.2 5,98 ha SOBAU B2 3,89 ha SOBAU B3 20,74 ha abzüglich der Fläche unterhalb der Hochspannungsfreileitung - 2,83 ha abzüglich der Fläche für Sichtschutzwall - 1,47 ha Nutzbare Fläche für Baustelleneinrichtung gesamt 26,97 ha Eigene Darstellung III. 4.4 beschrieben, so dass an dieser Stelle darauf verwiesen werden kann. Um das mit der Ausweisung der vier "SOBAU-Flächen" verbundene Planungsziel zu verdeutlichen, wird im Bebauungsplan in Ergänzung zur Angabe der Zweckbestimmung festgesetzt, dass auf den als SOBAU ausgewiesenen Flächen die Unterbringung aller für den Baustellenbetrieb erforderlichen baulichen und sonstigen Anlagen zulässig ist. Hierzu zählen insbesondere: Begründung TEIL A I Vorentwurf (30.07.2012) I Seite 70 Begründung _ Teil A _ BPlan Nr. 261/Na Die verkehrstechnische Anbindung der SOBAU -Flächen B 2 und B 3 wird in Teil A, Kap. BPlan Nr. 261/Na Begründung Tabelle 6 Beispielhafte Aufzählung der baulichen und sonstigen Anlagen im Bereich der Baustelleneinrichtungsflächen Montage-, Vorfertigungs- und Lagerflächen /-hallen  Pausen- und Bereitschaftsräume  Bauleitungs- und Bürogebäude  Kantinengebäude und Tagesunterkünfte  Pförtner- und Informationsgebäude  Sanitätsstationen  Zaun- und Toranlagen  LKW- und PKW-Stellplätze  Personenüber- und -unterführungen  Kreuzungsbauwerke für Baustellenerschließung (Bahndamm Grubenanschlussbahn Fabrik Fortuna Nord) Eigene Darstellung        Aufschüttungen für Bodenaushub Einrichtungen zur Energieableitung Infrastruktureinrichtungen einschl. Straßen, Wege Nebenanlagen wie z. B. Feuerlöscheinrichtungen, Baustromversorgung, Beleuchtung, Ver- und Entsorgungseinrichtungen für Elektrizität, Gas, Wärme, Wasser Abwasser, Niederschlagswasser, Abfall, Fernmeldetechnische Anlagen Beizbecken Mobile Betonmischanlagen Die Aufnahme von schallschutzbezogenen Festsetzungen ist für die Baustelleneinrichtungsflächen nicht erforderlich. Die bestehenden Regelwerke, insbesondere die AVV Baulärm, stellen sicher, dass ein Bauablauf erfolgt, der nicht zu schädlichen Umweltauswirkungen führt (vgl. hierzu Teil B, insbes. Kap. 5.1.4.6 und MÜLLER-BBM 2012a). Eine Verlagerung der Konfliktbewältigung auf die Ebene des Planvollzugs ist insoweit möglich und aus Sicht der Kreisstadt Bergheim im Hinblick auf die bestehenden Ausgestaltungsmöglichkeiten des Bauablaufs sinnvoll. Entsprechendes wurde bereits durch die Rechtsprechung bestätigt. So führt das Bundesverwaltungsgericht in seinem Urteil „Die Probleme, die sich aus der Realisierung eines Bebauungsplans durch Bauarbeiten ergeben, gehören nämlich wegen ihrer zeitlichen Begrenzung – auch wenn der Zeitraum mehrere Jahre umfasst – schon regelmäßig nicht zu den Konflikten, die der Bebauungsplan selbst lösen muss.“ 5 BVerwG, Urteil vom 12.03.1999, 4 BN 6.99. Begründung TEIL A I Vorentwurf (30.07.2012) I Seite 71 Begründung _ Teil A _ BPlan Nr. 261/Na vom 12.03.1999 5 Folgendes aus: BPlan Nr. 261/Na Begründung 4.1.3. Festsetzung nach § 9 Abs. 2 BauGB für das sonstige Sondergebiet "Baustelleneinrichtungsfläche" Da die Baustelleneinrichtungsflächen aus städtebaulichen Gründen nur bis zur Errichtung und Aufnahme des kommerziellen Betriebes des Braunkohlenkraftwerks dienen und zulässig sein sollen, wird für diese Flächen eine Festsetzung nach § 9 Abs. 2 BauGB aufgenommen. § 9 Abs. 2 BauGB ermöglicht es, in besonderen Fällen Nutzungen bzw. Anlagen nur für einen bestimmten Zeitraum zuzulassen. Es wird insoweit ein "Baurecht auf Zeit" geschaffen. Die Voraussetzung einer städtebaulichen Sondersituation ist im vorliegenden Falle gegeben. Für den Zeitraum der Errichtung des Braunkohlenkraftwerks sollen mangels anderer hierfür vorhandener Flächen in einem Umfang von ca. 27 ha sogenannte Baustelleneinrichtungsflächen bereit gestellt werden. Nach einer ersten Abschätzung könnte ein neu zu errichtendes Braunkohlenkraftwerk ab dem Jahr 2017 sukzessive in Betrieb gesetzt werden. Im Hinblick auf mögliche, zum Zeitpunkt der Aufstellung des Bebauungsplans unvorhersehbare Ereignisse, die zu einer Verzögerung der Realisierung bzw. des Baufortschritts führen können, ist aus Sicht der Kreisstadt Bergheim daher bei der Festlegung des zulässigen Zeitraums ein Puffer gerechtfertigt. Da nicht alle Baustelleneinrichtungsflächen bis zum Ende erforderlich sein werden, wird bezüglich des Endtermins dabei eine Differenzierung in der Weise vorgenommen, dass die Fläche B 3, die am weitesten von der Baustelle entfernt liegt, bereits 2 Jahre früher aufgegeben werden muss. Die Nutzung der in der Planzeichnung mit B 1.1, B 1.2 und B 2 gekennzeichneten Flächen als sonstiges Sondergebiet "Baustelleneinrichtung" ist bis zum 31.12.2023 zulässig. Als Folgenutzung wird für die mit B 1.1, B 1.2 und B 2 gekennzeichneten Flächen ab dem 01.01.2024 eine private Grünfläche mit der Zweckbestimmung "Ausgleichsfläche" (vgl. Ziffer I.9) festgesetzt. Begründung TEIL A I Vorentwurf (30.07.2012) I Seite 72 Begründung _ Teil A _ BPlan Nr. 261/Na Im Bebauungsplan wird insoweit folgendes festgesetzt: BPlan Nr. 261/Na Begründung Die Nutzung der in der Planzeichnung mit B 3 gekennzeichneten Fläche als sonstiges Sondergebiet "Baustelleneinrichtung" ist bis zum 31.12.2021 zulässig. Als Folgenutzung wird für die mit B 3 gekennzeichnete Fläche ab dem, 01.01.2022 eine Fläche für die Landwirtschaft (vgl. Ziffer I.8) festgesetzt. Sofern im Bebauungsplan eine befristete Nutzung unter Anwendung des § 9 Abs. 2 BauGB festgesetzt wird, ist ergänzend die Nutzung festzusetzen, die nach Beendigung der befristeten Nutzung erfolgen soll. Entsprechend den städtebaulichen und umweltbezogenen Entwicklungsabsichten der Kreisstadt Bergheim werden für die Baustelleneinrichtungsflächen als Folgenutzungen private Grünflächen mit der Zweckbestimmung Ausgleichsflächen (vgl. hierzu Teil A, Kap. III. 4.6.1) sowie eine Fläche für die Landwirtschaft (vgl. hierzu Teil A, Kap. III. 4.6.2) festgesetzt. Als Grünflächen sind die mit B 1.1, B 1.2 und B 2 gekennzeichneten Flächen zu entwickeln. Die Fläche B 3 ist wieder einer landwirtschaftlichen Nutzung zuzuführen. 4.2. Maß der baulichen Nutzung Werden in einem Bebauungsplan Festsetzungen bezüglich des zulässigen Maßes der baulichen Nutzung getroffen, sind diese gemäß § 16 BauNVO eindeutig zu bestimmen. Dazu ist stets eine dreidimensionale Maßfestsetzung notwendig. Um diesen Anforderungen zu entsprechen, wird im BPlan Nr. 261/Na das Maß der baulichen Nutzung für das SOBKW durch die Angabe der Grundflächenzahl (§ 19 BauNVO), (vgl. § 21 BauNVO) bestimmt. Im Hinblick darauf, dass die als sonstiges Sondergebiet mit der Zweckbestimmung "Baustelleneinrichtungsfläche" (SOBAU) festgesetzten Flächen nur zeitlich befristet für eine bauliche und sonstige Nutzung zur Verfügung stehen, wird seitens der Kreisstadt Bergheim kein städtebauliches Erfordernis gesehen, auf Dauer ausgerichtete Gestaltungsvorgaben sowie Beschränkungen bezüglich der möglichen Ausnutzung der Flächen zu treffen und insoweit wird von Maßfestsetzungen für die Baustelleneinrich- Begründung TEIL A I Vorentwurf (30.07.2012) I Seite 73 Begründung _ Teil A _ BPlan Nr. 261/Na der zulässigen Höhe der baulichen Anlagen (§ 18 BauNVO) sowie einer Baumassenzahl BPlan Nr. 261/Na Begründung tungsflächen abgesehen. Die für Baustelleneinrichtungen zur Verfügung gestellten Flächen sind aus Gründen des Bodenschutzes bereits auf den unbedingt erforderlichen Umfang beschränkt worden, so dass die Flächen ohne Einschränkungen für den künftigen Vorhabenträger flexibel nutzbar sein sollen. 4.2.1. Grundflächenzahl (GRZ) und Baumassenzahl (BMZ) Für sonstige Sondergebiete sieht § 17 Abs. 1 BauNVO eine Obergrenze der Grundflächenzahl (GRZ) von 0,8 vor. Das bedeutet, dass maximal 80 % des Baugrundstücks bebaut bzw. versiegelt werden dürfen und die restlichen 20 % grundsätzlich von Bebauung freizuhalten sind. Das im Bebauungsplan festgesetzte SOBKW hat eine Größe von ca. 24,9 ha. Dies würde bedeuten, dass 19,92 ha für eine bauliche und sonstige Inanspruchnahme zur Verfügung stehen würden und die Restfläche (4,98 ha) frei von Versiegelung bleiben müsste. Werden für ein Baugebiet Festsetzungen zum Maß der baulichen Nutzung getroffen, sind grundsätzlich die in § 17 Abs. 1 BauNVO angeführten Obergrenzen einzuhalten. Dies gilt auch dann, wenn eine der möglichen Festsetzungen zur Maßbestimmung im Bebauungsplan nicht festgesetzt wird. So müsste beispielsweise die Einhaltung der Baumassenzahl (BMZ) von 10 im Planvollzug auch dann gewährleistet sein, wenn diese nicht im Bebauungsplan festgesetzt wird. Für das SOBKW würde dies bedeuten, dass aufgrund der Größe des festgesetzten SOBKW (ca. 24,9 ha) und einer GRZ von 0,8 sowie einer BMZ von 10 nach Maßgabe von § 17 Abs. 1 BauNVO maximal eine Grundfläche von 198.954 m2 und eine Baumasse von 2.486.930 m3 zulässig wäre. chen baulichen und sonstigen Anlagen errichten zu können, wäre damit jedoch die Baugebietsgröße von knapp 24,9 ha und die sich bei einer Grundflächenzahl von 0,8 ergebenden maximale Grundfläche nicht ausreichend. Auch die maximal zulässige Baumasse bei einer BMZ von 10 reichte bei weitem nicht aus, um innerhalb des SOBKW die für die Errichtung eines Braunkohlenkraftwerks erforderlichen baulichen und sonstigen Anlagen unterzubringen. Begründung TEIL A I Vorentwurf (30.07.2012) I Seite 74 Begründung _ Teil A _ BPlan Nr. 261/Na Um alle, für das der Planung zu Grunde gelegte Musterkraftwerk (BoAplus) erforderli- BPlan Nr. 261/Na Begründung Im Hinblick darauf wird von der in § 17 Abs. 2 BauNVO ausdrücklich eingeräumten Möglichkeit der Überschreitung der Obergrenzen Gebrauch gemacht und im Bebauungsplan für das SOBKW eine Grundflächenzahl von 0,9 und eine Baumassenzahl von 30 festgesetzt. Nach § 17 Abs. 2 BauNVO ist eine Überschreitung dann zulässig, wenn 1. besondere städtebauliche Gründe dies erfordern, 2. die Überschreitung durch Umstände ausgeglichen sind oder durch Maßnahmen ausgeglichen werden, durch die sichergestellt ist, dass die allgemeinen Anforderungen an gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse nicht beeinträchtigt werden, nachteilige Auswirkungen auf die Umwelt vermieden und die Bedürfnisse des Verkehrs befriedigt werden, und 3. sonstige Belange nicht entgegenstehen. Die in § 17 Abs. 2 BauVNO angegebenen Voraussetzungen für eine Überschreitung der Obergrenzen sind aus Sicht der Kreisstadt Bergheim gegeben. Die besonderen städtebaulichen Gründe ergeben sich zunächst aus dem Planungsziel der Schaffung der bauplanungsrechtlichen Voraussetzungen für die Errichtung eines Braunkohlenkraftwerks. Es handelt sich bei einem solchen Bauvorhaben nicht um ein "alltägliches Vorhaben, das in beliebiger örtlicher Lage anzutreffen ist"6. Ein Braunkohlenkraftwerk überschreitet aufgrund der erforderlichen baulichen und sonstigen Anlagen zwangsläufig die in § 17 Abs. 1 BauNVO angegebenen Obergrenzen deutlich, vor allem dann, wenn aus Gründen des sparsamen und schonenden Umgangs mit Grund und Boden eine möglichst kompakte und flächensparende Anordnung nicht nur seitens planung gefordert wird. So wird auf der Ebene der Regionalplanung der Rahmen für die Errichtung eines neuen Braunkohlenkraftwerks auf etwa 23 ha gesteckt. 6 vgl. hierzu BVerwG, Urteil vom 25.11.1999, 4CN 17.98, NVwZ 2000, 813 ff.; BVerwG, Urteil vom 06.06.2002, 4 CN 4.01, NVwZ 2003, 98) Begründung TEIL A I Vorentwurf (30.07.2012) I Seite 75 Begründung _ Teil A _ BPlan Nr. 261/Na der planenden Gemeinde sondern auch durch die Vorgaben der Landes- und Regional- BPlan Nr. 261/Na Begründung Um die Obergrenze gem. § 17 Abs. 1 BauNVO von 0,8 einhalten zu können, müsste das sonstige Sondergebiet um mindestens 3 ha vergrößert werden. Eine noch deutlich umfassendere Vergrößerung des Baugebietes wäre erforderlich, wenn die für die Baumassenzahl (BMZ) in § 17 Abs. 1 BauNVO geregelte Obergrenze von 10 eingehalten werden sollte. Vor allem aufgrund der erforderlichen Höhe der baulichen Anlagen (vgl. hierzu vgl. Teil A, Kap. III. 4.2.2), insbesondere des Kühlturms, des Dampferzeugergebäudes, der Wirbelschichttrocknungsanlagen, des Maschinenhauses, des Schornsteins für die Rauchgasableitung und der Siloanlagen, ist eine Einhaltung der Baumassenzahl "10" nicht möglich, wenn dem Grundsatz des sparsamen und schonenden Umgangs mit Grund und Boden Rechnung getragen werden soll. Eine überschlägige Ermittlung der Baumasse des Musterkraftwerks hat ergeben, dass diese, nicht nur unter Berücksichtigung der oberirdischen sondern auch aller unterirdischen Baumassen, bei rund 7 Mio m3 liegen wird. Sofern die angesetzte Baumassenzahl von 10 eingehalten werden müsste, erforderte dies eine Inanspruchnahme einer Fläche mit einer Größe von etwa 68 ha. Das sonstige Sondergebiet müsste in diesem Fall gegenüber der festgesetzten Größe von 24,9 ha nahezu verdreifacht werden. Eine derartige Flächenausdehnung ist weder aus Gründen des sparsamen und schonenden Umgangs mit Grund und Boden noch aus städtebaulicher Sicht vertretbar. Eine Zusammenfassung der erforderlichen Gebäude und Anlagen auf die im Bebauungsplan festgesetzte Fläche stellt sicher, dass die Auswirkungen auf das Orts- und Landschaftbild deutlich reduziert werden. Eine Ausdehnung des Kraftwerksgeländes in nördlicher, westlicher und östlicher Richtung würde aber nicht nur das Orts- und Landschaftsbild stärker in Mitleidenschaft ziehen, sondern auch ein Heranrücken an schutzwürdige wirtschaftliche Nutzung ist eine Vergrößerung des Sondergebiets nicht gerechtfertigt. Es sollen so wenig Flächen wie möglich der landwirtschaftlichen Nutzung entzogen werden. Durch die im Bebauungsplan getroffenen Festsetzungen kann, vor allem durch die schallschutzbezogenen Festsetzungen (vgl. hierzu Teil A, Kap. III.4.1.1), aber auch aufgrund der Einhaltung von Abständen zu schutzwürdigen Nutzungen sichergestellt werden, dass weder die Wohn- noch die Arbeitsverhältnisse beeinträchtigt werden. Die Begründung TEIL A I Vorentwurf (30.07.2012) I Seite 76 Begründung _ Teil A _ BPlan Nr. 261/Na Nutzungen nach sich ziehen. Auch im Hinblick auf die Bonität der Böden für die land- BPlan Nr. 261/Na Begründung mit dem Braunkohlenkraftwerk verbundenen Auswirkungen auf die Umwelt, einschließlich auf die menschliche Gesundheit, sind im Umweltbericht (vgl. Teil B der Begründung) umfassend dargelegt. Vor allem aufgrund der im Bebauungsplan getroffenen stadtökologischen Festsetzungen (vgl. hierzu Teil A, Kap. III. 4.6) und der luftemissionsbezogenen Festsetzungen (vgl. hierzu Teil A, Kap. III.4.1.1) sind nachteilige Auswirkungen auf die Umwelt nicht zu erwarten. Auch ergeben sich keine negativen Auswirkungen auf die Belange des Verkehrs. Mögliche negative Auswirkungen auf den Verkehr können hinreichend sicher ausgeschlossen werden, da durch den Betrieb des Braunkohlenkraftwerks kein zusätzlicher Ziel- und Quellverkehr verursacht wird, der von dem bestehenden öffentlichen Verkehrsnetz nicht aufgenommen werden kann. Gemäß der im Zusammenhang mit der Ausarbeitung des Musterkraftwerks erstellten Verkehrsprognose (vgl. Teil C, IVV 2012) wird sich das zu erwartenden Verkehrsaufkommen gegenüber dem Ist-Zustand nicht erhöhen (vgl. hierzu Teil A, Kap. III. 4.4). Alles in allem verbleibt festzuhalten, dass die in § 17 Abs. 2 BauNVO für eine Überschreitung der Obergrenzen - sowohl in Bezug auf die Grundflächenzahl als auch die Baumassenzahl - genannten Voraussetzungen erfüllt sind und die festgesetzte Überschreitung in Abwägung der betroffenen Belange gerechtfertigt ist. Außerdem wird durch die flächenmäßige Abgrenzung des SOBKW in Verbindung mit der Festsetzung der zulässigen Grundflächenzahl den Zielen der Raumordnung sowohl bezüglich des Standortes als auch der Größe von etwa 23 ha Rechnung getragen. 4.2.2. Höhe baulicher Anlagen festgesetzt, um eine harmonische Höhenentwicklung in Bezug auf die freie Landschaft sowie hinsichtlich der optischen Wirkung, betrachtet aus den umliegenden Ortschaften, zu sichern. Dies berücksichtigend wird das SOBKW bezüglich der zulässigen Höhe baulicher Anlagen in fünf Teilflächen gegliedert. Die Festsetzung bezüglich der zulässigen Höhe baulicher Anlagen soll dazu beitragen, dass die zum Teil aus technischen Gründen hohen Gebäude, die das Orts- und Land- Begründung TEIL A I Vorentwurf (30.07.2012) I Seite 77 Begründung _ Teil A _ BPlan Nr. 261/Na Im BPlan Nr. 261/Na werden Festsetzungen zur zulässigen Höhe baulicher Anlagen BPlan Nr. 261/Na Begründung schaftsbild besonders dominieren, durch eine Zone mit niedrigeren Gebäuden etwas in den Hintergrund treten und damit an Dominanz verlieren. Wenngleich das Gelände keine markanten Höhenunterschiede aufweist, wird für die Bemessung der zulässigen Höhe ein Bezugspunkt (BP) festgelegt, der fast zentral im SOBKW liegt. Dieser wird auf eine Höhe von 82,5 m über Normalhöhennull (ü.NHN) festgesetzt. Die genaue Lage des Bezugspunktes ist der Planzeichnung zu entnehmen. Bei der festgesetzten zulässigen Höhe baulicher Anlagen handelt es sich um die Wandhöhe, deren Ermittlung sich aus § 6 Abs. 4 Bauordnung NRW (BauO) ergibt. Dort wird die Wandhöhe wie folgt definiert: § 6 Abs. 4 BauO NRW Die Tiefe der Abstandfläche bemisst sich nach der Wandhöhe; sie wird senkrecht zur Wand gemessen. Als Wandhöhe gilt das Maß von der Geländeoberfläche bis zur Schnittlinie der Wand mit der Dachhaut oder bis zum oberen Abschluss der Wand. Besteht eine Außenwand aus Wandteilen unterschiedlicher Höhe, so ist die Wandhöhe je Wandteil zu ermitteln. Bei geneigter Geländeoberfläche ist die im Mittel gemessene Wandhöhe maßgebend; diese ergibt sich aus den Wandhöhen an den Gebäudekanten oder den vertikalen Begrenzungen der Wandteile. (...) Zur Wandhöhe werden hinzugerechnet: 1. Voll die Höhe von - Dächern und Dachteilen mit einer Dachneigung von mehr als 70°, - Giebelflächen im Bereich dieser Dächer und Dachteile, wenn beide Seiten eine Dachneigung von mehr als 70° haben, - Dächern und Dachteilen mit einer Dachneigung von mehr als 45°, - Dächern mit Dachgauben oder Dachaufbauten, deren Gesamtbreite je Dachfläche mehr als die Hälfte der darunter liegenden Gebäudewand beträgt, - Giebelflächen im Bereich von Dächern und Dachteilen, wenn nicht beide Seiten eine Dachneigung von mehr als 70° haben. Das sich ergebende Maß ist H. Begründung TEIL A I Vorentwurf (30.07.2012) I Seite 78 Begründung _ Teil A _ BPlan Nr. 261/Na 2. Zu einem Drittel die Höhe von BPlan Nr. 261/Na Begründung Für die im BPlan Nr. 261/Na festgesetzten Teilflächen werden unter Berücksichtigung des Musterkraftwerks BoAplus folgende Wandhöhen als Höchstmaß festgesetzt, die nur in den ausdrücklich aufgeführten Fällen, nämlich in Bezug auf technische Gebäudeteile und Dachaufbauten, überschritten werden dürfen: Tabelle 7 Zulässige Wandhöhen als Höchstmaß Sonstiges Sondergebiet „Braunkohlenkraftwerk Zulässige Wandhöhe über Bezugspunkt (BP) als Höchstmaß (Hmax) Teilfläche 1 (SO-TF1) SO-TF1_Hmax = 40 m Teilfläche 2 (SO-TF2) SO-TF2_Hmax = 100 m Teilfläche 3 (SO-TF3) SO-TF3_Hmax = 150 m Teilfläche 4 (SO-TF4) SO-TF4_Hmax = 130 m Teilfläche 5 (SO-TF5) SO-TF5_Hmax = 180 m Eigene Darstellung Die getroffenen Höhenbegrenzungen wirken sich unmittelbar auf die Lokalisierung der Gebäude und Anlagen aus. So kann beispielsweise der erforderliche Schornstein für Rauchgasableitung ausschließlich in der Teilfläche 5 (SO-TF5) untergebracht werden, da er aufgrund der bestehenden Kraftwerksbebauung eine Höhe von 180 m erreichen muss. Gleiches gilt für das Dampferzeugergebäude, das nach dem Konzept des Musterkraftwerks eine Höhe von maximal 150 m hat. Ein gewisser Standortspielraum ist insoweit nur noch bei den niedrigeren Gebäuden gegeben. Da auf den Gebäuden und Anlagen teilweise die Unterbringung von technischen Gegelung in den Bebauungsplan aufgenommen. Um sicherzustellen, dass diese vom Umfang und ihrer Massierung gegenüber den zulässigen Gebäuden und Anlagen untergeordnet bleiben, wird neben einer Begrenzung der zulässigen Höhenüberschreitung zusätzlich eine Beschränkung des Umfangs in Bezug auf die jeweilige Dachfläche aufgenommen. So dürfen technischen Gebäudeteile und Dachaufbauten nur maximal 20 % der Dachflächen beanspruchen. Eine Überschreitung der zulässigen Wandhöhe ist in den Teilflächen SO-TF 1, SO-TF 2, SO-TF 4 und SO-TF 5 des Sondergebiets auf 10 m begrenzt. Für die Teilfläche SO-TF 3 ist eine Überschreitung bis zu 20 m zulässig. Die Flä- Begründung TEIL A I Vorentwurf (30.07.2012) I Seite 79 Begründung _ Teil A _ BPlan Nr. 261/Na bäudeteilen und Dachaufbauten erforderlich ist, wird hierfür eine entsprechende Re- BPlan Nr. 261/Na Begründung chenbeschränkung gilt nicht für Solarthermie- und Photovoltaikanlagen. Diese dürfen bis zu 100 % der Dachflächen beanspruchen. Bei den angesprochenen technischen Gebäudeteilen und Dachaufbauten handelt es sich beispielsweise um Schornsteine, Brüdenableitungen, Anlagen für Klimatisierung, Antennen und Maste sowie Anlagen für erneuerbare Energien (z.B. Solaranlagen). Bei dem Kühlturm und dem Schornstein für die Rauchgasableitung handelt es sich natürlich nicht um technische Gebäudeteile oder Dachaufbauten sondern um eigenständige Gebäude bzw. bauliche Anlagen. Während der Bauphase des Braunkohlenkraftwerks und auch bei späteren Revisionen und Reparaturen müssen temporär beispielsweise Kräne auf dem Baugebiet errichtet werden, die die im Bebauungsplan angegebenen Maximalhöhen überschreiten werden. Da es sich bei diesen Anlagen nicht um "bauliche Anlagen" im Sinne des Bauplanungsrechts handelt, gelten für diese die im Bebauungsplan festgesetzten Höhen nicht. 4.3. Überbaubare und nicht überbaubare Grundstücksfläche Für das im Bebauungsplan festgesetzte sonstige Sondergebiet „Braunkohlenkraftwerk“ wird die überbaubare Grundstücksfläche durch die Festsetzung einer Baugrenze gem. § 23 Abs. 3 BauNVO bestimmt. Keine entsprechende Festsetzung erfolgt für die im Bebauungsplan als sonstiges Sondergebiet "Baustelleneinrichtungsfläche" ausgewiesenen Flächen. Dies liegt darin begründet, dass aufgrund der nur befristet zulässigen Nutzung der SOBAU-Flächen keine städtebaulichen Gründe und insoweit auch kein Erfordernis daher von der Festsetzung der überbaubaren Grundstücksfläche für die Baustelleneinrichtungsflächen abgesehen. Durch die Festsetzung von Baugrenzen gemäß § 23 Abs. 3 BauGB wird der räumliche Teil einer Grundstücksfläche abgegrenzt, innerhalb derer Gebäude errichtet werden dürfen, deren Zulässigkeit sich unmittelbar aus den Bestimmungen des festgesetzten Baugebiets ableiten lassen. Dabei muss die in der Planzeichnung festgelegte Begründung TEIL A I Vorentwurf (30.07.2012) I Seite 80 Begründung _ Teil A _ BPlan Nr. 261/Na für eine derartige Regulierung abgeleitet werden können. Die Kreisstadt Bergheim hat BPlan Nr. 261/Na Begründung überbaubare Grundstücksfläche nicht zwangsläufig identisch mit der anhand der zulässigen Grundflächenzahl zu berechnenden zulässigen Grundfläche sein. Durch die im Bebauungsplan festgesetzte Baugrenze wird der durch bauliche Anlagen (im planungsrechtlichen Sinne) überbaubare Teil der SOBKW auf eine Fläche von rund 22,7 ha begrenzt. Damit soll die kompakte Zusammenfassung der für den Kraftwerksbau erforderlichen Gebäude sichergestellt werden. Diese Größe entspricht auch der regionalplanerischen Vorgabe. Auf den nicht überbaubaren Grundstücksflächen, also außerhalb der durch die Baugrenze eingefassten überbaubaren Grundstücksfläche, sind untergeordnete Nebenanlagen im Sinne des § 14 BauNVO sowie nach Landesrecht in den Abstandsflächen zulassungsfähigen baulichen und sonstigen Anlagen grundsätzlich zuzulassen, wenn öffentliche und private Belange nicht entgegenstehen. Schließlich ist im Zusammenhang mit der im Bebauungsplan abgegrenzten überbaubaren Grundstücksfläche darauf hinzuweisen, dass sich diese in dem Bereich parallel zur B 477 sowie zur L 279n zum Teil mit den Baubeschränkungsregelungen gem. § 9 Fernstraßengesetz (FstrG) sowie § 25 Straßen- und Wegegesetz des Landes Nordrhein-Westfalen (StrWG NRW) überschneidet (vgl. hierzu Teil A, Kap. III.4.4.1 ). Diesbezüglich hat am 24.04.2012 ein Abstimmungsgespräch mit der Straßenbauverwaltung stattgefunden, die zugestimmt hat, dass  parallel der B 477 innerhalb der Zone zwischen 20 bis 40 m gemessen ab dem Straßenrand, bauliche Anlagen errichtet werden dürfen. Hochbauten mit einer Höhe bis 150 m dürfen bis zu einem Abstand von 30 m zum Fahrbahnrand der  parallel der L 279n innerhalb der Zone zwischen 20 bis 40 m gemessen, ab dem Straßenrand, bauliche Anlagen errichtet werden dürfen. Hochbauten mit einer Höhe von 40 m dürfen bis zu einem Abstand von 30 m gemessen zum Fahrbahnrand der L 279n errichtet werden. In der Planzeichnung des BPlan Nr. 261/Na sind die von § 9 FstrG sowie § 25 StrWG NRW betroffenen Flächen entsprechend kenntlich gemacht. Begründung TEIL A I Vorentwurf (30.07.2012) I Seite 81 Begründung _ Teil A _ BPlan Nr. 261/Na B 477 errichtet werden. BPlan Nr. 261/Na Begründung Weiterhin ist darauf hinzuweisen, dass im nord-östlichen Bereich eine bestehende unterirdische Mineralölleitung (vgl. hierzu Teil A, Kap. III.4.5.3) das SOBKW - und im weiteren Verlauf auch die Baustelleneinrichtungsflächen B 2 und B 3 - durchquert. Da die Leitungstrasse über die im BPlan Nr. 261/Na festgesetzte überbaubare Grundstücksfläche verläuft, ist - sofern die Leitungstrasse im Zusammenhang mit der Errichtung des Musterkraftwerks kollidiert - rechtzeitig mit dem Leitungsträger (zur Zeit RotterdamRijn Pijpleiding Maatschappij, NL 3196 KC Rotterdam) eine Verlegung der Leitungstrasse abzustimmen. Einer Verlegung der Leitungstrasse stehen die Festsetzungen des BPlan Nr. 261/Na nicht im Wege, so dass der Vollzug des Bebauungsplans dadurch nicht in Frage gestellt ist. 4.4. Erschließung Im Zusammenhang mit der Erschließung des BPlan Nr. 261/Na ist zwischen der Anbindung des Gebietes an das öffentliche Straßenverkehrsnetz einschließlich der plangebietsinternen Erschließung (Verkehrsflächen) einerseits sowie an das Schienennetz (Flächen für Bahnanlagen) andererseits zu unterscheiden. 4.4.1. Verkehrsflächen Vom Geltungsbereich des BPlan Nr. 261/Na erfasst sind die Bundesstraße B 477 sowie die Landesstraße L 279n, die das SOBKW im Osten sowie im Norden begrenzen. Bei diesen beiden Straßen handelt es sich um Straßen, die nicht in der Straßenbaulast sowie deren Unterhaltung obliegen insoweit dem Bund bzw. dem Land als zuständigem Straßenbaulastträger. Maßgebliche Vorschriften stellen das Bundesfernstraßengesetz (FStrG) sowie das Straßen- und Wegegesetz des Landes NRW (StrWG NRW) dar. Für Fernstraßen wie der B 477 ist das Bundesfernstraßengesetz einschlägig, das in § 17 FStrG bestimmt, dass Fernstraßen nur gebaut oder geändert werden dürfen, wenn ein Planfeststellungsverfahren durchgeführt wurde. Gleiches gilt grundsätzlich für Landesstraßen (hier: L 279n). So bestimmt § 38 Abs. 1 StrWG NRW, dass Landesstraßen, Begründung TEIL A I Vorentwurf (30.07.2012) I Seite 82 Begründung _ Teil A _ BPlan Nr. 261/Na der Kreisstadt Bergheim stehen. Der Bau dieser Straßen, einschließlich deren Änderung BPlan Nr. 261/Na Begründung Kreisstraßen und Gemeindestraßen, sofern für letztere eine Umweltverträglichkeitsprüfung durchzuführen ist, nur gebaut oder geändert werden dürfen, wenn zuvor ein Planfeststellungsverfahren durchgeführt wurde. In bestimmten Einzelfällen kann an Stelle einer Planfeststellung auch eine Plangenehmigung treten. Außerdem kann eine Kommune im Rahmen ihrer Bauleitplanung die für den Bau oder eine Änderung einer Landes- oder Bundesstraße erforderliche Planfeststellung ersetzen (vgl. § 17 b Abs. 2 FStrG und § 38 Abs. 5 StrWG NRW). Eine solche Vorgehensweise bietet sich dann an, wenn eine Kommune mit ihrer Planung besondere städtebauliche Absichten verfolgt. Soll durch einen BPlan eine eigenständige bauplanungsrechtliche Grundlage für den Straßenbau geschaffen werden, muss diese Planung auch die mit ihr aufgeworfenen Konflikte selbst umfassend lösen. Da es bei der Festsetzung einer öffentlichen Verkehrsfläche regelmäßig keiner nachfolgenden Planfeststellung mehr bedarf, kann die Konfliktbewältigung nicht so in den Planvollzug verlagert werden, wie dies bei einem nachfolgend noch notwendigen Baugenehmigungsverfahren der Fall wäre. Für die das Plangebiet durchquerenden bzw. tangierenden Trassen der B 477 und der L 279n sind keine Festsetzungen erforderlich. Die voraussichtlich anzulegende zentrale Baustellenzufahrt von der L 279n zum Baustellengelände mit dazugehörigen Abbiegespuren kann innerhalb der nachrichtlich in den BPlan Nr. 261/Na aufgenommen Verkehrsflächen hergestellt werden. Der zur Zeit südlich der L 279n verlaufende Radweg soll und kann aus Sicherheitsgründen auf den nördlich der L 279n verlaufenden Wirtschaftsweg verlegt werden. Ein Umbauerfordernis wird allerdings im Kreuzungsbereich der L 279n mit der B 477 im wenn durch den zuständigen Straßenbaulastträger bereits ein Planfeststellungsverfahren eingeleitet ist, das neben der Herstellung der L 93n auch eine Umgestaltung des Knotenpunktes zum Anschluss der L 93n an die vorhandene Verkehrsinfrastruktur beinhaltet (Bau eines Kreisverkehrsplatzes). Es wird daher erwartet, dass bereits zum Jahreswechsel 2012/2013 der Planfeststellungsbeschluss für die L 93n fertiggestellt sein soll. Begründung TEIL A I Vorentwurf (30.07.2012) I Seite 83 Begründung _ Teil A _ BPlan Nr. 261/Na Zusammenhang mit dem Anschluss der Baustelleneinrichtungsflächen gesehen, auch BPlan Nr. 261/Na Begründung Aus Sicht der Kreisstadt Bergheim besteht aber auch unabhängig von dem Bau der L 93 n einschließlich des in diesem Zusammenhang zu erstellenden Kreisverkehrsplatzes ein Erfordernis zum Ausbau des Kreuzungspunktes L 279n/B 477, um die Sicherheit und Leichtigkeit des Verkehrs an der Einmündung der L 279n in die B 477 generell, vor allem aber auch während der Bauphase des neuen Braunkohlenkraftwerks zu gewährleisten. Im Hinblick auf das vorstehend Dargelegte ist die Kreisstadt Bergheim zu dem Ergebnis gekommen, dass die bestehenden Verkehrszüge der L 279n und der B 477 in den BPlan Nr. 261/Na nachrichtlich gem. § 9 Abs. 6 BauGB aufgenommen und (nur) die für den Ausbau des Knotenpunktes L 279n/B 477 erforderlichen Flächen (ca. 0,12 ha) im Bebauungsplan als öffentliche Straßenverkehrsflächen festgesetzt werden. Auswirkungen durch den Umbau und späteren Betrieb des Knotenpunktes vor allem in Bezug auf Verkehrsaufkommen, Schallimmissionen und Luftschadstoffe sind aus Sicht der Kreisstadt Bergheim nicht zu erwarten, da die Maßnahme zu keinen Veränderungen der Verkehrsströme führt. Ein Erhöhung des Verkehrsaufkommens ist weder in Folge der Realisierung des Braunkohlenkraftwerks noch des Umbaus des Knotenpunktes zu befürchten. Die nachrichtliche Übernahme gem. § 9 Abs. 6 BauGB im Übrigen hat keine Festsetzungsqualität. Sie entfaltet daher auch keine die Zulässigkeit der baulichen Nutzung steuernde verbindliche Außenwirkung. Nachrichtliche Übernahmen sollen ebenso wie sonstige informatorische Hinweise, die Rechtsanwender auf bestimmte Umstände, die außerhalb der Bebauungsplanfestsetzung von Bedeutung sein können, aufmerksam machen. chenden Umstände, also sowohl bereits erfolgte Planungen als auch laufende Planungen, berücksichtigt hat. Zum Musterkraftwerk BoAplus wurde ein Verkehrsgutachten (vgl. IVV 2012, Teil C der Begründung) erarbeitet, um zu prüfen, ob das vorhandene Verkehrsnetz das während der Bauphase und dem anschließenden Betrieb des Kraftwerks verbundene Verkehrsaufkommen aufnehmen kann. Die Untersuchung kommt zu dem Ergebnis, dass die beiden klassifizierten Straßen (Bundesstraße B 477 und Landesstraße L 279n) eine aus- Begründung TEIL A I Vorentwurf (30.07.2012) I Seite 84 Begründung _ Teil A _ BPlan Nr. 261/Na Zugleich wird auf diese Weise dokumentiert, dass die Kreisstadt Bergheim die entspre- BPlan Nr. 261/Na Begründung reichende Leistungsfähigkeit aufweisen, um die erforderlichen Baustellenverkehre sowie den Verkehr nach der Aufnahme des Betriebs des Braunkohlenkraftwerks aufnehmen zu können. Die Verkehrsbelastung auf der B 477 beträgt rund 8.150 Kfz/24h (SVZ 2010) und auf der L 279n rund 1.200 Kfz/24h (SVZ 2010). Bei der Bundesstraße handelt es sich dabei um einen durchschnittlich belasteten Straßenquerschnitt. Die Landesstraße ist im Vergleich zu Kreisstraßen und Landesstraßen in der Region nur gering belastet. Durch das zusätzliche Verkehrsaufkommen während der Bauphase liegen die Mehrbelastungen auf der B 477 voraussichtlich zwischen 5 und 9 %. Auf allen übrigen Straßen sind die Mehrbelastungen geringer oder sie sind anbaufrei. Alle Straßen haben ausreichende Kapazität für die Aufnahme der Zusatzverkehre während der Bauphase. Der Ausbau der Knotenpunkte sollte auf der Grundlage einer detaillierten verkehrstechnischen Dimensionierung erfolgen, die mit dem zuständigen Straßenbaulastträger (Landesbetrieb Straßenbau, RNL Ville-Eifel) und der zuständigen Straßenverkehrsbehörde (Kreisstadt Bergheim) abzustimmen sind. Eine erste Vorabstimmung mit der Straßenbauverwaltung ist am 24.04.2012 mit dem Ergebnis erfolgt, dass die Straßenbauverwaltung den temporären Baumaßnahmen grundsätzlich zugestimmt hat. Dies gilt auch für bauliche Nutzungen innerhalb der sog. Bauverbots- bzw. Baubeschränkungszone gem. § 9 FStrG und § 25 StWG NRW. So hat die Straßenbauverwaltung bereits zugestimmt, dass auf der Baustelleneinrichtungsfläche B 2 Container für Tagesunterkünfte und Baubüros mit einer maximalen Höhe von 8,50 m bis zu einem Abstand von 12 m zum Fahrbahnrand errichtet werden dürfen. Parkplätze sollen nicht näher als 10 m an den Fahrbahnrand heranrücken. verwaltung in Bezug auf die B 477 zu, dass innerhalb der Zone zwischen 20 bis 40 m vom Straßenrand entfernt bauliche Anlagen errichtet werden dürfen. Hochbauten mit einer Höhe bis 150 m dürfen jedoch nur bis zu einem Abstand von 30 m zum Fahrbahnrand gebaut werden. Die im SOBKW vorhandene, westlich parallel der B 477 verlaufende Aufschüttung von Oberboden kann erhalten bleiben. Die Straßenbauverwaltung stimmt weiterhin zu, dass parallel der L 279n innerhalb der Zone zwischen 20 und 40 m gemessen vom Fahrbahnrand bauliche Anlagen errichtet Begründung TEIL A I Vorentwurf (30.07.2012) I Seite 85 Begründung _ Teil A _ BPlan Nr. 261/Na Bezüglich der dauerhaften Nutzungen im festgesetzten SOBKW stimmt die Straßenbau- BPlan Nr. 261/Na Begründung werden dürfen. Hochbauten mit einer geplanten Höhe von 40 m können bis zu einem Abstand von 30 m an die Landesstraße heran gebaut werden. Für die Erschließung der Baustelleneinrichtungsfläche B 3 ist voraussichtlich die Herstellung einer zusätzlichen Bahnunterführung unter der Grubenanschlussbahn Fabrik Fortuna Nord erforderlich. Das bestehende Bauwerk wird im Rahmen der Umsetzung der Planfeststellung der L 93n ersetzt werden. Aufgrund der Nähe zu den vorhandenen Strommasten kann das neue Unterführungsbauwerk nicht so über den Bedarf für die L 93n hinaus vergrößert werden, dass es auch für den Baustellenverkehr des Kraftwerksneubaus genutzt werden könnte. Die vorgefertigten Kraftwerkskomponenten sind zu groß, als dass die lichte Höhe der L 93n-Unterführung ausreichen würde. Festsetzungen für die baugebietsinterne Erschließung werden im BPlan Nr. 261/Na nicht getroffen, da hierfür die Kreisstadt Bergheim kein städtebauliches Erfordernis sieht. Eine Anbindung des SOBKW an die L 279n ist grundsätzlich möglich, wie bereits dargelegt. Darüber hinaus kann das SOBKW auch über das bestehende Kraftwerksgelände angeschlossen werden. Die gebietsinterne Erschließung kann, vor allem auch da es sich nur um einen betroffenen Grundstückseigentümer handelt, dem Grundstückseigentümer überlassen werden. 4.4.2. Flächen für Bahnanlagen Durch das Plangebiet verläuft die Grubenanschlussbahn Fabrik Fortuna Nord. Der Bau und die Änderung dieser Bahnanlage unterliegt den Vorschriften des Bergrechts, die im Bundesberggesetz (BBergG) und dem Allgemeinen Eisenbahngesetz (AEG) verankert port dient, sondern um eine private Bahntrasse der RWE Power AG, die entsprechend der bergrechtlichen Genehmigung vorrangig zum Transport von Braunkohlenveredelungsprodukten und Kalk für den Kraftwerksbetrieb dient. Da für diese Trasse, wie bei den öffentlichen Hauptverkehrszügen, die Kreisstadt Bergheim kein städtebauliches Gestaltungserfordernis sieht, wird die Trasse der Grubenanschlussbahn lediglich nachrichtlich gem. § 9 Abs. 6 BauGB in den BPlan Nr. 261/Na aufgenommen. Begründung TEIL A I Vorentwurf (30.07.2012) I Seite 86 Begründung _ Teil A _ BPlan Nr. 261/Na sind. Es handelt sich insoweit nicht um eine Bahnanlage, die dem öffentlichen Trans- BPlan Nr. 261/Na Begründung Im Zusammenhang mit der Herstellung der Baustelleneinrichtungsflächen B 2 und B 3 sind zwar voraussichtlich Eingriffe in den Bahndamm erforderlich, wie oben bereits dargelegt wurde (vgl. Teil A, Kap. III. 4.4.1). Da die baulichen Maßnahmen nur temporär für den Zeitraum der Bauphase erforderlich sind, besteht zwar kein Steuerungserfordernis durch den BPlan Nr. 261/Na. Doch muss sichergestellt sein, dass die für die Genehmigung der erforderlichen Baumaßnahmen zuständige Bergbehörde (Bezirksregierung Arnsberg) auch zustimmt, damit der Planvollzug sichergestellt ist. Im Hinblick darauf ist bereits im Rahmen der Aufstellung des BPlan Nr. 261/Na der Kontakt mit der Bezirksregierung aufgenommen worden, um die Planung rechtzeitig abzustimmen. Bei Maßnahmen im Bereich der Bahntrassen ist die Einhaltung des Regellichtraums erforderlich. Gleiches gilt auch für Maßnahmen im Bereich der ebenfalls dem Bergrecht unterliegenden Nord-Süd-Bahn, die das Plangebiet von dem bestehenden Kraftwerksgelände trennt. Da Infrastruktureinrichtungen auf dem Kraftwerksbestandsgelände genutzt werden, sind voraussichtlich Verbindungsbauwerke in Form von Rohrbrücken, Bandanlagen etc. herzustellen. Diese werden voraussichtlich unter, teilweise hindurch, aber auch über dem Bahndamm in einer Höhe von bis zu ca. 40 m geführt. Neben diesen Maßnahmen kann ein Ausbau der bereits bestehenden Bahnunterführung erfolgen. 4.5. Ver- und Entsorgung Werden durch die Aufstellung eines Bebauungsplanes Baugebiete ausgewiesen, ist eine geordnete Ver- und Entsorgung sicherzustellen. Dies bedeutet, dass insbesondere das im Plangebiet anfallende Abwasser ordnungsgemäß entsorgt wird. Die Abwasserbeseitigung für die am Standort anfallenden Sanitärabwässer erfolgt durch die Kreisstadt Bergheim. Die Abwasserbeseitigung des anfallenden Betriebs-, Niederschlags- und Kühlwassers erfolgt durch die RWE Power AG. Für die Versorgung mit Wasser, Strom und Gas in der Kreisstadt Bergheim ist die RWE Rhein-Ruhr AG zuständig. Für die Abwasserbeseitigung liegt die Zuständigkeit bei der Kreisstadt Bergheim. Begründung TEIL A I Vorentwurf (30.07.2012) I Seite 87 Begründung _ Teil A _ BPlan Nr. 261/Na eine Versorgung des Gebietes mit Strom und Wasser möglich ist und darüber hinaus BPlan Nr. 261/Na Begründung 4.5.1. Wasserversorgung Bei der Wasserversorgung ist zwischen der Trinkwasserversorgung und der Versorgung des Musterkraftwerks (BoAplus) mit Brauchwasser zu unterscheiden. Eine Versorgung des durch dem BPlan Nr. 261/Na ausgewiesenen SOBKW und auch der temporären Baustelleneinrichtungsflächen mit Trinkwasser ist über das bestehende Wasserversorgungsnetz sichergestellt. Der Wasserbedarf für den Betrieb des Musterkraftwerks kann grundsätzlich aus dem Sümpfungsdargebot der Tagebaue gedeckt werden. Das Kraftwerk Niederaußem wird dabei über eine Direktzuleitung aus dem Tagebau Hambach versorgt. Zusätzlich ist eine Versorgung des Standortes Niederaußem über eine Verbindung zu den Kraftwerksstandorten Frimmersdorf bzw. Neurath möglich. Es kann insoweit auf das bereits bestehende Versorgungsnetz zurückgegriffen werden. 4.5.2. Abwasserbeseitigung Im Zusammenhang mit der Abwasserbeseitigung ist zwischen der Beseitigung des Sanitärabwassers einerseits und der Beseitigung des Betriebs-, Niederschlags- und Kühlwassers andererseits zu unterscheiden. Ebenso wie bei dem bestehenden Kraftwerk in Niederaußem kann das anfallende Sanitärabwasser des Musterkraftwerks (BoAplus) und der temporären Baustelleneinrichtungsflächen über das öffentliche Kanalnetz abgeleitet werden. Das anfallende Betriebs-, Niederschlags- und Kühlwasser wird am Standort gesammelt, soweit erforderin den Gillbach eingeleitet werden. Die Anforderungen, die sich aus den aktuellen wasserrechtlichen Anforderungen ergeben, können nicht nur eingehalten werden, sondern werden eine Verbesserung der bestehenden Situation ermöglichen. Dies liegt darin begründet, dass  nach der Aufnahme des Betriebs des Musterkraftwerks Altanlagen stillgelegt werden, Begründung TEIL A I Vorentwurf (30.07.2012) I Seite 88 Begründung _ Teil A _ BPlan Nr. 261/Na lich behandelt und gemäß den Vorgaben der bestehenden wasserrechtlichen Erlaubnis BPlan Nr. 261/Na Begründung  das Musterkraftwerk weniger Wasser verbrauchen wird, wodurch sich die anfallende Abwassermenge reduzieren wird,  das Abwasser zudem eine geringere Abwassertemperatur haben wird und schließlich  die Einleitung in den Gillbach durch ein gezieltes Wassermengenmanagement erfolgen wird. Dadurch kann zugleich dem vorliegenden, zur Umsetzung der EU-Wasserrahmenrichtlinie entwickelten Bewirtschaftungsplan (Maßnahmenprogramm) für den Gillbach entsprochen werden. Im Einzelnen sollen die verschiedenen Abwässer wie folgt beseitigt werden: Die auf dem Gelände des Musterkraftwerks anfallenden behandlungsbedürftigen Betriebsabwässer wie z.B. Spritzwässer aus Bodenabläufen der Gebäude können über das vorhandene Abwassersystem des Kraftwerks Niederaußem in die betriebseigene Kläranlage Auenheim eingeleitet, dort gereinigt und anschließend über die vorhandene Einleitstelle „E 1“ in den Gillbach abgeleitet werden. Die im Kühlturm durch Verdunstung reduzierte Wassermenge des Hauptkühlwasserkreislaufs kann unter Einhaltung der bestehenden behördlich genehmigten Einleitwerte beziehungsweise der nach dem Stand der Technik geltenden Anforderungen an die Abwassereinleitung als Kühlturmabflut in den Gillbach eingeleitet werden. Die Kühlturmabflut erfüllt insgesamt die im 31. Anhang (Wasseraufbereitung, Kühlsysteme, Dampferzeugung) zur Abwasserverordnung genannten Anforderungen an das Einleiten von Abwasser in Gewässer. Aufgrund der mehr als kapazitätsgleichen Stilllegung absolute Wasserverbrauch insgesamt verringern. Das Kühlwasser des Musterkraftwerks (BoAplus) kann zusammen mit den bestehenden Kühlwässern (Block K = BoA1) über die bestehende Einleitstelle „E 5“ abgeleitet werden, die gleichzeitig die Einleitstelle des Erftverbandes für das Regenrückhaltebecken Niederaußem ist. Das Niederschlagswasser von Dachflächen und Straßen wird über das Regenwasserkanalnetz abgeleitet und einem Regenwasserrückhalte- und Absetzbecken zugeführt. Hierfür ist im westlichen Teil des BPlan Nr. 261/Na eine ca. 0,91 ha umfassende private Fläche für die Abwasserbeseitigung mit der Zweckbestimmung "Regenrückhalte- und Begründung TEIL A I Vorentwurf (30.07.2012) I Seite 89 Begründung _ Teil A _ BPlan Nr. 261/Na und der modernen Kraftwerkstechnik mit dem geplanten Hybridkühlturm wird sich der BPlan Nr. 261/Na Begründung Regenklärbecken" festgesetzt. Sie dient der Unterbringung eines Regenrückhaltebeckens mitsamt aller für den Betrieb der Anlage erforderlichen baulichen und sonstigen Anlagen. Von dieser Anlage kann das Niederschlagswasser gedrosselt in den Gillbach geleitet werden (bestehende Einleitstelle „E 5“). Die Anforderungen der bestehenden behördlichen genehmigten Einzelwerte können dabei eingehalten werden. Dieses Becken kann bei Bedarf ggf. auch für die Rückhaltung des Kühlwassers genutzt werden. Für die Einleitung ist rechtzeitig die wasserrechtliche Genehmigung bei der zuständigen Behörde einzuholen. 4.5.3. Sonstige Leitungsträger (ober- und unterirdisch) Das Plangebiet wird von ober- und unterirdischen Hauptversorgungsleitungen durchquert, die nicht der Ver-/Entsorgung des Plangebiets dienen. Diese sind, soweit sie nicht in öffentlichen Verkehrsflächen liegen, in die Planzeichnung des Bebauungsplans aufgenommen worden. Es handelt sich hierbei um folgende ober- und unterirdische Leitungstrassen: Tabelle 8 Bestehende ober- und unterirdische Hauptversorgungsleitungen Oberirdische Versorgungsleitung Unterirdische Versorgungsleitung  380 kV – Hochspannungsleitung  Mineralölleitung  220 kV – Hochspannungsleitung  Wasserleitung Neuss  Wasserleitung Kraftwerk Da die bestehende unterirdische Mineralölleitung das im BPlan Nr. 261/Na festgesetzte SOBKW diagonal durchquert und insoweit über die im Bebauungsplan festgesetzte überbaubare Grundstücksfläche verläuft, ist ggf. eine Verlegung der Leitung erforderlich und möglich. Begründung TEIL A I Vorentwurf (30.07.2012) I Seite 90 Begründung _ Teil A _ BPlan Nr. 261/Na Eigene Darstellung BPlan Nr. 261/Na Begründung Die Aufnahme von Geh-, Fahr- und Leitungsrechten gem. § 9 Abs. 1 Nr. 21 BauGB ist im vorliegenden Falle nicht erforderlich, vor allem da eine dingliche Sicherung der Leitungen bereits erfolgt ist. Bei Maßnahmen im Bereich der Leitungstrassen ist zu berücksichtigen, dass längs der Leitungsachsen Schutzstreifen bestehen, innerhalb derer Beschränkungen für die Ausführung von Vorhaben z.B. zur Errichtung baulicher Vorhaben aber auch für Pflanzungen bestehen. Im Bereich der Hochspannungsfreileitung beträgt der Schutzstreifen längs der Leitungsachse 36,5 m. Entlang der Mineralölleitung besteht ein Schutzstreifen von insgesamt 10 m, d.h. beiderseits der Leitungsachse 5 m. In der Planzeichnung des BPlan Nr. 261/Na sind diese Schutzstreifen informativ aufgenommen. 4.6. Stadtökologische Festsetzungen Um die Belange von Natur und Landschaft, vor allem auch mit Blick auf die städtebauliche Eingriffs-/Ausgleichsregelung gemäß § 1a BauGB angemessen berücksichtigen zu können, ist zum Bebauungsplan ein entsprechender Fachbeitrag (vgl. SMEETS 2012b, Teil C der Begründung) erarbeitet worden. Weiterhin wurde für den BPlan Nr. 261/Na ein Artenschutzrechtlicher Fachbeitrag (vgl. KBF 2012b, Teil C der Begründung) erstellt. Soweit das Festsetzungsinstrumentarium des BauGB eine Möglichkeit der Übernahme der im Landschaftspflegerischer Begleitplan (SMEETS 2012c) vorgeschlagenen MaßMaßnahmen in den BPlan Nr. 261/Na in Form von sog. „Stadtökologischen Festsetzungen“ aufgenommen worden. 4.6.1. Grünflächen Innerhalb des Geltungsbereichs des BPlan Nr. 261/Na werden drei private Grünflächen mit der Zweckbestimmung „Ausgleichsfläche“ festgesetzt. Sie sind in der Planzeichnung zusätzlich mit B 1.1, B 1.2 und B 2 gekennzeichnet und ab dem 01.01.2024 als Begründung TEIL A I Vorentwurf (30.07.2012) I Seite 91 Begründung _ Teil A _ BPlan Nr. 261/Na nahmen bietet und diese aus Sicht der Kreisstadt Bergheim gerechtfertigt sind, sind die BPlan Nr. 261/Na Begründung Folgenutzung für das befristet festgesetzte sonstige Sondergebiet mit der Zweckbestimmung "Baustelleneinrichtungsfläche" zu entwickeln (vgl. Kap. III4.1.3). Die im BPlan Nr. 261/Na festgesetzten Grünflächen stellen einen wesentlichen Bestandteil des Ausgleichskonzepts dar. Eine Entwicklung der Grünflächen ist allerdings erst nach der Bauphase möglich, wenn die Baustelleneinrichtungsflächen nicht mehr beansprucht werden. Dann sollen die nordwestlich des SOBKW gelegenen, mit B 1.1 und B 1.2 gekennzeichneten Grünflächen mit heimischen Gehölzen bepflanzt werden, um das im Planvollzuge errichtete Kraftwerk in die Landschaft einzubinden und eine Abschirmung in Richtung "Groß Mönchhof" zu erzielen. Hierfür ist innerhalb der Grünfläche B 1.2 auf der hälftigen Fläche im Westen eine geschlossene Gehölzpflanzung und in der östlichen Hälfte im Übergang zur Sondergebietsfläche dauerhaft eine extensive Grünfläche anzulegen. Auf der Teilfläche zwischen den Gehölzpflanzungen und dem SOBKW ist die Entwicklung einer extensiv genutzten Wiese vorgesehen. Auf der mit B 2 gekennzeichneten Grünfläche östlich der B 477 ist eine Wildkrautflur zu entwickel, die bevorzugt in den Randbereichen mit Baum- und Strauchpflanzungen als Gehölzinseln zu bepflanzen ist. Zur Umsetzung dieser Entwicklungsvorstellungen werden im BPlan Nr. 261/Na Anpflanzungsfestsetzungen gem. § 9 Abs. 1 Nr. 25a BauGB getroffen (vgl. hierzu Teil A, Kap. III.4.6.5). Flächen für die Landwirtschaft Östlich der Grubenanschlussbahn Fabrik Fortuna Nord wird im BPlan Nr. 261/Na eine ca. 20,7 ha umfassende Fläche für die Landwirtschaft festgesetzt. Diese Fläche, die bereits heute der landwirtschaftlichen Nutzung dient, soll aufgrund der Bonität des Bodens wieder einer landwirtschaftlichen Nutzung zugeführt werden, sobald die Fläche nicht mehr als Baustelleneinrichtungsfläche benötigt wird, spätestens aber ab dem 01.01.2022. Begründung TEIL A I Vorentwurf (30.07.2012) I Seite 92 Begründung _ Teil A _ BPlan Nr. 261/Na 4.6.2. BPlan Nr. 261/Na Begründung 4.6.3. Ausführungen zum Eingriffs-/Ausgleichskonzept Die Eingriffsermittlung ist im vorliegenden Falle differenziert zu betrachten. Dies ergibt sich daraus, dass durch die Festsetzungen des Bebauungsplans  zum einen dauerhaft weitgehend landwirtschaftlich genutzte Flächen verloren gehen (SOBKW) und  zum anderen Flächen für einen genau bestimmten Zeitraum für eine bauliche und sonstige Nutzung beansprucht werden (SOBAU). Dieser Besonderheit wurde im Landschaftspflegerischen Fachbeitrag (vgl. SMEETS 2012c, Teil C der Begründung) Rechnung getragen, in dem für beide Flächenkategorien die Bilanzierung des Eingriffs und des Ausgleichs getrennt durchgeführt wurde. Für die Ermittlung des erforderlichen Ausgleichbedarfs wurde für beide Flächenkategorien zunächst der "Ist-Zustand" von Natur und Landschaft ermittelt und dieser dann dem Stand nach der Realisierung des Planungsvorhabens entsprechend den Festsetzungen des Bebauungsplans gegenübergestellt. Die rechnerische Bilanzierung kommt insoweit  für das SOBKW auf ein Defizit in Höhe von 469.610 Wertpunkten und  für das SOBAU auf ein Defizit in Höhe von 376.298 Wertpunkten. Bei den insgesamt vier SOBAU-Flächen wurde berücksichtigt, dass diese Nutzung nur temporär für einen Zeitraum von ca. 8 bis 10 Jahren erfolgt und anschließend die im BPlan Nr. 261/Na festgesetzte Nutzung (Grünfläche bzw. Fläche für die Landwirtschaft) hergestellt wird. Diese nur befristete Nutzung ist durch einen Zeitwert in die BilanzieAnhand des im landschaftspflegerischen Fachbeitrag (vgl. SMEETS 2012c, Teil C der Begründung) ermittelten Defizits wurde ein Ausgleichsflächenbedarf von insgesamt ca. 21,1 ha ermittelt, den die Kreisstadt Bergheim für sachgerecht hält. Er wird durch die im BPlan Nr. 261/Na festgesetzten Grünflächen (B 1.1, B 1.2 und B 2) sowie auf weiteren Flächen außerhalb des Bebauungsplangebietes, aber innerhalb des Stadtgebiets von Bergheim gedeckt (vgl. Teil A, Kap. III. 4.6.4), die im weiteren Verfahren noch festgesetzt werden. Begründung TEIL A I Vorentwurf (30.07.2012) I Seite 93 Begründung _ Teil A _ BPlan Nr. 261/Na rung eingeflossen. BPlan Nr. 261/Na Begründung 4.6.4. Flächen oder Maßnahmen zum Schutz, zur Pflege und zur Entwicklung von Boden, Natur und Landschaft Zum Ausgleich der durch den BPlan Nr. 261/Na ermöglichten Eingriffe in das Landschaftsbild sowie der Leistungs- und Funktionsfähigkeit des Naturhaushalts werden im Geltungsbereich des Bebauungsplans Flächen und Maßnahmen zum Schutz zur Pflege und zur Entwicklung von Boden und Natur und Landschaft gem. § 9 Abs. 1 Nr. 20 BauGB festgesetzt. a. Ausgleichsflächen Im Geltungsbereich des BPlan Nr. 261/Na werden, wie oben (vgl. Teil A, Kap. III. 4.6.1) bereits erläutert, drei Ausgleichsflächen festgesetzt. Da die mit dem Eingriff verbundenen Beeinträchtigungen von Natur und Landschaft nicht innerhalb des Geltungsbereichs des BPlan Nr. 261/Na vollständig ausgeglichen werden können, muss noch auf weitere Ausgleichsflächen außerhalb des BPlan Nr. 261/Na zurückgegriffen werden. Gemäß § 200a Satz 2 BauGB ist ein unmittelbarer räumlicher Zusammenhang zwischen Eingriff und Ausgleich nicht erforderlich. Allerdings muss sichergestellt sein, dass die nicht im räumlichen Zusammenhang mit der Eingriffsfläche stehende Ausgleichsfläche, einschließlich der darauf vorgesehenen Ausgleichsmaßnahmen, mit einer geordneten städtebaulichen Entwicklung, den Zielen der Raumordnung sowie den Zielen des Naturschutzes und der Landschaftspflege vereinbar sind. sollen innerhalb des Stadtgebiets von Bergheim, unter anderem vor den Stadtteilen Rheidt-Hüchelhoven, Büsdorf und Fliesteden liegen. Begründung TEIL A I Vorentwurf (30.07.2012) I Seite 94 Begründung _ Teil A _ BPlan Nr. 261/Na Die zusätzlich erforderlichen Ausgleichsflächen außerhalb des Bebauungsplangebiets BPlan Nr. 261/Na Begründung b. Ausgleichsmaßnahmen Zur Umsetzung des Ausgleichskonzepts sind, in Ergänzung zu den Anpflanzungsfestsetzungen (vgl. Teil A, Kap. III, 4.6.5), Pflegemaßnahmen durchzuführen, um sicherzustellen, dass sich der erwünschte Biotoptyp entwickelt und erhalten bleibt. Da derartige Bewirtschaftungs- und Pflegemaßnahmen nicht von § 9 Abs. 1 Nr. 20 BauGB gedeckt sind, werden diese Maßnahmen im Rahmen eines städtebaulichen Vertrags mit dem künftigen Vorhabenträger geregelt. Es handelt sich hierbei beispielsweise bei den Flächen B 1.1 und B 1.2 um das Entfernen von vorwüchsigen Gehölzen sowie um das Einfrieden der Flächen vor allem zum Schutz vor Wildverbiss. Die hälftige Fläche B 1.2, auf der sich eine extensive Grünlandfläche entwickeln soll, ist zusätzlich maximal zwei Mal im Jahr eine Mahd durchzuführen. Das Mähgut ist generell abzutransportieren. Die Ausgleichsfläche B 2 ist nur alle zwei Jahre in den Monaten September bis Dezember zu mähen. Auch auf dieser Fläche ist das Mähgut generell abzufahren. 4.6.5. Anpflanzen und Erhaltung von Bäumen, Sträuchern und sonstigen Bepflanzungen Aus stadtgestalterischen, aber auch aus stadtklimatischen Gründen sowie zum Ausgleich der durch die künftige Bebauung zu erwartenden Versiegelungen werden im Bebauungsplan Festsetzungen zum Anpflanzen von Bäumen, Sträuchern und sonstigen Bepflanzungen im Sinne von § 9 Abs. 1 Nr. 25 a und b getroffen. oberirdische Leitungen einzuhalten. Auch die straßenverkehrlichen Belange sind zu berücksichtigen. Durch die Angabe einer Pflanzliste wird eine Auswahlhilfe für geeignete Baum- und Straucharten gegeben (vgl. 0). Eine zwingende Anwendung der in der Liste angegebenen Gehölze besteht nicht; allerdings müssen standortgerechte und weitgehend bodenständige Laubgehölze gepflanzt werden. Begründung TEIL A I Vorentwurf (30.07.2012) I Seite 95 Begründung _ Teil A _ BPlan Nr. 261/Na Bei der Pflanzung sind bestehende Schutzauflagen für vorhandene unterirdische und BPlan Nr. 261/Na Begründung Tabelle 9 Pflanzliste - Auswahlhilfe für geeignete Baum- und Straucharten Pflanzliste Gehölzliste A: Standortgerechte und weitgehend bodenständige Laubgehölze Baumarten Straucharten Acer campestre Feldahorn Cornus sanguinea Hartriegel Carpinus betulus Hainbuche Corylus avellana Hasel Fagus sylvatica Buche Crataegus monogyna Weißdorn Prunus avium Vogelkirsche Ligustrum vulgare Gemeiner Liguster Quercus petraea Traubeneiche Lonicera xylosteum Gemeine Heckenkirsche Quercus robur Stieleiche Prunus spinosa Schlehe Sorbus aucuparia Vogelbeere Rhamnus frangula Faulbaum Tilia cordata Winterlinde Rosa canina Hundsrose Salix caprea Salweide Viburnum opulus Gemeiner Schneeball Gehölzliste B: Bäume im Bereich öffentlicher und privater Verkehrsflächen Großkronige Baumarten Kleinkronige / Schmalkronige Baumarten Carpinus betulus Hainbuche Carpinus Fastigiata Fraxinus excelsior Gemeine Esche Corylus colurna Quercus robur Eiche Quercus Fastigiata Tilia cordata Winterlinde Sorbus aucuparia Vogelbeere Sorbus aria Mehlbeere betulus Säulen-Hainbuche Baum-Hasel Um die mit den Pflanzfestsetzungen verbundenen stadtökologischen Ziele erreichen zu können, wird für alle Anpflanzungen eine Mindestqualität angegeben. Begründung TEIL A I Vorentwurf (30.07.2012) I Seite 96 Begründung _ Teil A _ BPlan Nr. 261/Na robur Säuleneiche BPlan Nr. 261/Na Begründung Tabelle 10 Mindestqualität für Anpflanzungen Mindestqualität für Gehölzpflanzungen der Gehölzliste A Mindestqualität für Gehölzpflanzungen der Gehölzliste B Forstware Laubbäume: 3j. v, 60-200 Forstware Sträucher: 3j. v, 60-120 Heister, 2xv., ohne Ballen, 125-150 Sträucher: verpflanzt, ohne Ballen, 60-100 Hochstamm, 4xv. mDb, 16-18 Unter Berücksichtigung der Ergebnisse des Eingriffs-Ausgleichskonzepts werden im BPlan Nr. 261/Na folgende Anpflanzungsfestsetzungen getroffen: a. Private Grünflächen (B 1.1, B 1.2 und B 2) Auf der mit B 1.1 gekennzeichneten Grünfläche soll eine dichte Gehölzpflanzung entstehen. Der Bestandsaufbau und die Bestandspflege sind so auszurichten, dass die Entwicklung eines vielschichtig und reichhaltig strukturierten Gehölzbestandes sichergestellt ist. Hierfür geeignete Arten können der Gehölzliste A entnommen werden. Für die Bepflanzung ist die für die Gehölzliste A angegebene Mindestqualität einzuhalten. Der Baumartenanteil muss dabei mindestens 70 % betragen. Die Pflanzung erfolgt im Verband 2 m x 1,5 m. Der Gehölzrand ist stufig aufzubauen. Vorgelagert sollen ausdauernde Krautfluren bzw. Krautsäume in einer Breite von mindestens 2 m durch natürliche Sukzession entstehen. im westlichen Teil ebenfalls dicht mit Gehölzen zu bepflanzen. Im östlichen Teil soll eine extensive Grünfläche durch Ansaat entstehen, die dauerhaft zu erhalten ist. Auf dem Teil der Fläche B 1.2, der zu bepflanzen ist, sind Gehölze im Verband von 2m x 1,5m mit einem Baumanteil von 70 % zu pflanzen. Hierfür geeignete Arten können der Gehölzliste A entnommen werden. Für die Bepflanzung ist die für die Gehölzliste A angegebene Mindestqualität einzuhalten. Der Gehölzrand ist stufig aufzubauen. Vorgelagert soll eine ausdauernde Krautfluren bzw. Krautsäume in einer Breite von mindestens 2 m durch natürliche Sukzession entstehen. Begründung TEIL A I Vorentwurf (30.07.2012) I Seite 97 Begründung _ Teil A _ BPlan Nr. 261/Na Die im BPlan Nr. 261/Na mit B 1.2 gekennzeichnete Fläche ist auf der hälftigen Fläche BPlan Nr. 261/Na Begründung Die Gestaltung der Grünfläche B 2 soll sich an dem Charakter der Umgebung orientieren. Im Hinblick darauf ist auf der Fläche eine Wildkrautflur durch Ansaat anzulegen. Auf mindestens 20 % der Fläche B 2 sind, bevorzugt in den Randbereichen der Fläche, Baum- und Strauchpflanzungen als Gehölzinseln vorgesehen. Hierfür geeignete Arten können der Gehölzliste A entnommen werden. Für die Bepflanzung ist die für die Gehölzliste A angegebene Mindestqualität einzuhalten. Die Gehölzinseln bestehen aus 10 bis 30 Gehölzen und sollen in Gruppen von drei bis fünf Gehölzen einer Art gepflanzt werden. Die Pflanzung erfolgt in einem Pflanzabstand von 1,25 m. Eine Pflanzung von Gehölzen entlang der B 477 ist so vorzusehen, dass sich die vorhandene Allee weiterhin optisch abheben kann. b. Anpflanzungsfestsetzungen innerhalb des SOBKW Für das SOBKW wird in Bezug auf die Herstellung von Stellplätzen festgesetzt, dass diese, sofern sie im Verbund von mindestens 6 Stellplätzen hergestellt werden, durch die Pflanzung von Hochstämmen zu begrünen sind. Hierfür geeignete Arten sind aus Gehölzliste B zu verwenden. Pro 6 Stellplätze ist mindestens 1 Baum zu pflanzen, zu pflegen und auf Dauer zu erhalten. Sofern die Stellplätze nicht mit einer wassergebundenen Decke oder einer sonstigen durchlässigen Oberfläche hergestellt sind, muss für den anzupflanzenden Baum eine Baumscheibe mit einer offenen Vegetationsfläche 4.6.6. Sicherung der Durchführung der Ausgleichsmaßnahmen Die Sicherung der Durchführung der im BPlan Nr. 261/Na festgesetzten Ausgleichsmaßnahmen erfolgt zum einen durch eine Zuordnungsfestsetzung gem. § 9 Abs. 1a BauGB und zum anderen durch den Abschluss eines städtebaulichen Vertrags gem. § 11 BauNVO. Begründung TEIL A I Vorentwurf (30.07.2012) I Seite 98 Begründung _ Teil A _ BPlan Nr. 261/Na von mindestens 4 m² hergestellt werden, die gegen Überfahren geschützt wird. BPlan Nr. 261/Na Begründung a. Zuordnungsfestsetzung Die Aufgrund der Ausweisung des SOBKW und der vier, temporär als SOBAU festgesetzten Flächen verursachten Eingriffe in Natur und Landschaft sind Ausgleichsmaßnahmen sowohl innerhalb des räumlichen Geltungsbereich des Bebauungsplans sowie außerhalb durchzuführen. Nicht nur um eine mögliche Refinanzierung der Kosten für den Erwerb der Ausgleichsflächen sowie der auf den Flächen durchzuführenden Ausgleichsmaßnahmen über eine Kostenerstattungssatzung grundsätzlich refinanzieren zu können, sondern auch um die Zusammenhänge für jedermann deutlich nachvollziehbar zu dokumentieren, wird im Bebauungsplan eine Zuordnungsfestsetzung gemäß § 9 Abs. 1a BauGB getroffen. Von der Zuordnungsfestsetzung werden die Ausgleichsflächen erfasst, die innerhalb des Geltungsbereich des Bebauungsplans Nr. 261/Na liegen (vgl. Teil A, Kap. III. 4.6.4.a). Bestandteil der Zuordnungsfestsetzung sind nicht nur die Flächen, sondern auch die darauf durchzuführenden Maßnahmen (vgl. Teil A, Kap. III. 0, 4.6.5.a). Die Ausgleichsflächen einschließlich der darauf durchzuführenden Ausgleichsmaßnahmen werden dem SOBKW als Sammelausgleichsflächen zugeordnet. b. Städtebaulicher Vertrag Ergänzend zu der Zuordnungsfestsetzung erfolgt eine entsprechende Absicherung durch den Abschluss eines städtebaulichen Vertrages. Artenschutz Aufgrund der Anforderungen, die sich aus den Vorschriften des Bundesnaturschutzgesetzes zum Artenschutz ergeben, wurde zum BPlan Nr. 261/Na ein artenschutzrechtlicher Fachbeitrag zur vorlaufenden Prüfung der Vollziehbarkeit des BPlan Nr. 261/Na unter Beachtung der artenschutzrechtlich relevanten Arten nach §§ 44 ff. BNatSchG erstellt (vgl. KBFF 2012b, Teil C der Begründung). Auf die entsprechenden Erläuterungen im Umweltbericht (vgl. Teil B, Kap. 5.2.2.2 und 5.2.5.3) wird an dieser Stelle verwiesen. Begründung TEIL A I Vorentwurf (30.07.2012) I Seite 99 Begründung _ Teil A _ BPlan Nr. 261/Na 4.6.7. BPlan Nr. 261/Na Begründung Zusammenfassend kann an dieser Stelle festgehalten werden, dass verschiedene artenschutzrechtlich relevante Arten betroffen sein können und insoweit im Vorfeld der Realisierung des Planungsvorhabens Maßnahmen durchzuführen sind, die dazu geeignet sind und durchgeführt werden können, artenschutzrechtliche Verbotstatbestände auszuschließen bzw. zu vermeiden (vgl. Teil B, Kap.5.2.6). Aus Sicht der Kreisstadt Bergheim scheitert daher die Vollziehung des BPlan Begründung _ Teil A _ BPlan Nr. 261/Na Nr. 261/Na nicht aus artenschutzrechtlichen Gründen. Begründung TEIL A I Vorentwurf (30.07.2012) I Seite 100 BPlan Nr. 261/Na Begründung Sonstige planungsrelevanten Hinweise 5.1. Denkmalschutz Innerhalb des Geltungsbereiches des BPlan Nr. 261/Na bestehen keine Denkmäler, die gemäß § 3 des Denkmalschutzgesetzes (DSchG) Nordrhein-Westfalen in der Denkmalliste geführt werden. Eine Prospektion mit anschließender Sachverhaltsermittlung wird ab dem zweiten Halbjahr 2012 nach Aberntung durchgeführt und bis zum Satzungsbeschluss abgeschlossen. Es ist jedoch nicht auszuschließen, dass im Geltungsbereich des BPlan Nr. 261/Na Bodendenkmäler vorhanden sind. Zum Schutz des kulturellen Erbes wird daher darauf hingewiesen, dass bei Erdarbeiten jederzeit archäologische oder historische Funde wie Mauern, Steinsetzungen, Bodenverfärbungen sowie Scherben, Steingeräte, Skelettreste entdeckt werden können. Diese Funde sind gemäß § 15 DSchG unverzüglich der Kreisstadt Bergheim oder dem LVR Amt für Denkmalpflege im Rheinland zu melden, um weitere Maßnahmen festlegen zu können. Die Vorschriften des Denkmalschutzgesetzes (DSchG) gelten unbenommen den Festsetzungen des Bebauungsplans Nr. 261/Na. 5.2. Richtfunktrassen Über das geplante SOBKW verläuft beinahe diagonal eine Richtfunktrasse. Aufgrund der im Bebauungsplan zulässigen Höhe baulicher Anlagen kann es zu Störungen der Richtfunktrasse kommen. Gegebenenfalls sind vom Vorhabenträger in Abstimmung mit dem Betreiber der Richtfunktrasse Maßnahmen zu ergreifen, um mögliche Beeinträchtigungen auszuschließen. Begründung TEIL A I Vorentwurf (30.07.2012) I Seite 101 Begründung _ Teil A _ BPlan Nr. 261/Na 5. BPlan Nr. 261/Na Begründung 5.3. Kampfmittel Die Überprüfung des Gebietes auf Kampfmittel hat ergeben, dass das Vorhandensein von Kampfmitteln nicht grundsätzlich ausgeschlossen werden kann. Daher sind Erdarbeiten mit entsprechender Vorsicht auszuführen. Sollten Kampfmittel gefunden werden, ist aus Sicherheitsgründen die Arbeit einzustellen und der Fund unverzüglich dem Kampfmittelräumdienst zu melden, der dann über die weitere Vorgehensweise entscheidet. Nur ausdrücklich autorisierte Fachfirmen sind berechtigt, selbständig Fundmunition zu entschärfen, zu sprengen oder auf öf- Begründung _ Teil A _ BPlan Nr. 261/Na fentliche Straßen zu transportieren Begründung TEIL A I Vorentwurf (30.07.2012) I Seite 102