Daten
Kommune
Pulheim
Größe
3,8 MB
Datum
19.09.2012
Erstellt
13.09.12, 15:41
Aktualisiert
13.09.12, 15:41
Stichworte
Inhalt der Datei
Artenschutzrechtlicher Fachbeitrag
für die Prüfung nach §§ 44 ff. BNatSchG
zum Bebauungsplan Nr. 261/Na
„Anschlussfläche Braunkohlenkraftwerk Niederaußem“
der Kreisstadt Bergheim
Unterlage zur frühzeitigen Beteiligung der
Behörden und sonstigen Träger
öffentlicher Belange sowie zur frühzeitigen
Öffentlichkeitsbeteiligung
Artenschutzrechtlicher Fachbeitrag
für die Prüfung nach §§ 44 ff. BNatSchG
zum Bebauungsplan Nr. 261/Na
„Anschlussfläche Braunkohlenkraftwerk Niederaußem“
der Kreisstadt Bergheim
Unterlage zur frühzeitigen Beteiligung der Behörden und sonstigen
Träger öffentlicher Belange sowie zur frühzeitigen Öffentlichkeitsbeteiligung
Gutachten im Auftrag der
RWE Power AG
Bearbeiter:
Dr. Claus Albrecht (textliche Ausarbeitung, Projektleitung)
Dr. Thomas Esser (textliche Ausarbeitung)
Dipl.-Biol. Sven Kreutz (Bestandsaufnahmen)
Dipl.-Biol. Hans Ondraczek (Bestandsaufnahmen)
Dipl.-Biol. Oliver Tillmanns (Bestandsaufnahmen)
Dipl.-Biol. Jochen Weglau (Bestandsaufnahmen)
KÖLNER BÜRO FÜR FAUNISTIK
Moltkestr. 28
50674 Köln
www.kbff.de
Köln, im Juli 2012
Inhalt
1. Aufgabenstellung und Rechtsgrundlagen ..........................................................3
1.1 Aufgabenstellung ........................................................................................................... 3
1.2 Rechtsgrundlagen .......................................................................................................... 5
1.2.1 Artenschutzrechtliche Vorgaben des Bundesnaturschutzgesetzes (BNatSchG) .... 5
1.2.2 Begriffsdefinitionen .................................................................................................. 7
1.2.3 Fazit....................................................................................................................... 10
2. Beschreibung des Untersuchungsraums .........................................................11
3. Vorgehensweise und Methodik..........................................................................13
3.1 Vorgehensweise und Fragestellung............................................................................. 13
3.2 Auswahl artenschutzrechtlich relevanter Arten ............................................................ 14
3.3 Methodik....................................................................................................................... 14
4. Planbeschreibung und Wirkfaktoren .................................................................20
4.1 Baubedingte Wirkungen............................................................................................... 21
4.2 Anlagen- und betriebsbedingte Wirkungen .................................................................. 23
5. Nachgewiesene und potenzielle Vorkommen artenschutzrechtlich relevanter
Arten.....................................................................................................................28
5.1 Arten nach Anhang IV der FFH-Richtlinie .................................................................... 28
5.1.1 Fledermäuse.......................................................................................................... 28
5.1.2 Weitere Säugetierarten.......................................................................................... 29
5.1.3 Reptilien................................................................................................................. 29
5.1.4 Amphibien.............................................................................................................. 30
5.1.5 Weitere Arten nach Anhang IV der FFH-Richtlinie ................................................ 30
5.2 Europäische Vogelarten............................................................................................... 31
6. Konfliktprognose: Betroffenheit artenschutzrechtlich relevanter Arten ........39
6.1 Prognostizierte artenschutzrechtliche Betroffenheiten ohne artenschutzrechtliche
Vermeidungsmaßnahmen ............................................................................................ 39
6.2 Maßnahmen zur Vermeidung und Minderung artenschutzrelevanter
Beeinträchtigungen ...................................................................................................... 40
6.3 Verbleibende artenschutzrechtliche Betroffenheiten.................................................... 46
6.3.1 Arten nach Anhang IV der FFH-Richtlinie ............................................................. 46
6.3.1.1 Fledermäuse ................................................................................................... 46
6.3.1.2 Haselmaus ...................................................................................................... 48
6.3.1.3 Reptilien .......................................................................................................... 50
6.3.1.4 Amphibien ....................................................................................................... 51
6.3.2 Europäische Vogelarten ........................................................................................ 53
7. Prüfung von Ausnahmetatbeständen................................................................78
8. Zusammenfassung und Fazit: Artenschutzrechtliche Zulässigkeit des Baus
und Betriebs eines neuen Braunkohlenkraftwerks im Plangebiet..................79
9. Literatur und sonstige verwendete Quellen......................................................81
10. Anhang: Fundpunkte artenschutzrechtlich relevanter Arten ........................86
Hinweis zum Copyright:
Mit Blick auf die in dieser Studie enthaltenen kartografischen Darstellungen gelten die Vervielfältigungsrechte © Geobasisdaten NRW, Bonn + © RWE Power AG, für die Zeichnungsinhalte © RWE
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Sinne der UIG. Alle Nutzungs- und Verwertungsrechte liegen bei der RWE Power AG.
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1. Anlass und Rechtsgrundlagen
1. Aufgabenstellung und Rechtsgrundlagen
1.1 Aufgabenstellung
RWE Power plant im Zuge des Kraftwerkserneuerungsprogramms die Erneuerung des
Braunkohlenkraftwerkes Niederaußem auf einer nordöstlich zum Standort gelegenen Anschlussfläche in einer Größenordnung von rund 1.100 MWel als Ersatz für eine nach Aufnahme des kommerziellen Betriebes erfolgende, mehr als kapazitätsgleiche Stilllegung von
4 x 300-MWel am Standort Niederaußem.
Die Planung von RWE Power für BoAplus als Neubau basiert auf der bekannten BoATechnologie (Braunkohlenkraftwerk mit optimierter Anlagentechnik) und erfolgt auch mit der
Zielsetzung der Reduktion der CO2-Emissionen durch Steigerung des elektrischen Nettowirkungsgrads auf mehr als 45 %. Dies wird nach Angaben von RWE Power gewährleistet
durch
den
weltweit
erstmaligen,
kommerziellen
Einsatz
des
WTA-Verfahrens
(WTA=Wirbelschichttrocknung mit integrierter Abwärmenutzung) im Rahmen des so genannten integrierten Feuerungskonzeptes, welches die Vorteile von Rohbraunkohlen- und Trockenbraunkohlenfeuerung miteinander verbindet. Im Ergebnis wird nach Angaben von RWE
Power eine CO2-Reduzierung von ca. 30 % im Vergleich zu den nach Aufnahme des kommerziellen Betriebes von BoAplus stillzulegenden vier 300-MW-Blöcken am Standort Niederaußem erreicht; die zugrunde liegende Technologie gilt als die modernste und effizienteste
Kraftwerkstechnik auf Braunkohlenbasis.
Das geplante Braunkohlenkraftwerk bedingt eine Änderung des Regionalplans Köln, Teilabschnitt Region Köln durch die Bezirksregierung Köln. Diese Änderung wurde am 07.10.2011
durch RWE Power angeregt.
Die Änderung der Regionalplanung ist Anlass für die Kreisstadt Bergheim als nachfolgende
Planungsbehörde die kommunale Bauleitplanung anzupassen, um die planungsrechtlichen
Voraussetzungen für die Errichtung eines neuen Braunkohlenkraftwerkes zu schaffen. Dies
beinhaltet die Änderung des bestehenden Flächennutzungsplans der Kreisstadt Bergheim
(vorbereitende Bauleitplanung) und die Aufstellung eines Bebauungsplans (verbindliche Bauleitplanung) für das Planänderungsgebiet auf der nordöstlich zum Standort gelegenen Fläche.
Der Bebauungsplan setzt den planungsrechtlichen Rahmen für ein neues Braunkohlenkraftwerk. Dem Plan und der Beurteilung der planbedingten Wirkungen wird beispielhaft das Anlagenkonzept für ein Braunkohlenkraftwerk wie eingangs beschrieben als Musterkraftwerk zu
Grunde gelegt.
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1. Anlass und Rechtsgrundlagen
Der vorliegende artenschutzrechtliche Fachbeitrag dient der erforderlichen vorlaufenden Prüfung der Vollziehbarkeit des Bebauungsplans unter Beachtung der Belange artenschutzrechtlich relevanter Arten nach §§ 44 ff. BNatSchG.
Eingriffsbedingte Veränderungen von Natur und Landschaft bedürfen immer dann einer Überprüfung artenschutzrechtlicher Belange, wenn nicht von vorne herein auszuschließen ist,
dass bestimmte geschützte Arten, und zwar Arten des Anhangs IV der FFH-Richtlinie, wildlebende Vogelarten sowie Arten, die nach einer Rechtsverordnung nach § 54 Absatz 1
Nummer 2 BNatSchG aufgeführt sind, von einem Vorhaben betroffen sein könnten (siehe
hierzu auch Kapitel 1.2). Zu beachten sind hierbei zunächst die Verbotstatbestände des § 44
Abs. 1 BNatSchG, wonach es nicht zu einer Tötung oder Verletzung von Individuen artenschutzrechtlich relevanter Arten (§ 44 Abs. 1 Nr. 1 BNatSchG), zu einer erheblichen Störung
(§ 44 Abs. 1 Nr. 2 BNatSchG) oder zu einer Zerstörung der Fortpflanzungs- und Ruhestätten
(§ 44 Abs. 1 Nr. 3 BNatSchG) dieser Arten kommen darf. Bei zulässigen Eingriffen gelten
diese Verbote jedoch nur nach Maßgabe der Sätze 2 - 5 des § 44 Abs. 5 BNatSchG (nähere
Ausführungen dazu in Kapitel 1.2).
Der Bau und Betrieb eines Braunkohlenkraftwerks innerhalb des im Bebauungsplan vorgesehenen Sondergebiets kann zu einer Betroffenheit artenschutzrechtlich relevanter Arten
führen.
Um sicherzustellen, dass die Vollziehbarkeit des Bebauungsplanes nicht an artenschutzrechtlichen Verboten scheitert, muss bereits zur Planaufstellung eine artenschutzrechtliche
Prüfung vorgenommen werden. Dabei ist vorausschauend zu ermitteln und zu beurteilen, ob
die vorgesehenen Festsetzungen des Bebauungsplanes auf artenschutzrechtliche Hindernisse treffen können, beziehungsweise durch welche Maßnahmen der Eintritt von Verbotstatbeständen vermieden oder gegebenenfalls ausgeglichen werden kann.
Die artenschutzrechtliche Prüfung ist darüber hinaus von Bedeutung für den Umweltbericht
gemäß § 2a BauGB und die im Rahmen der Abwägung zu berücksichtigenden Auswirkungen auf Tiere und Pflanzen gemäß § 1 Abs. 6 Nr. 7 a) BauGB.
Im Rahmen des vorliegenden artenschutzrechtlichen Fachbeitrags wird daher geklärt, ob
und wenn ja, welche Zugriffsverbote im Sinne des § 44 BNatSchG bei Errichtung eines neuen Braunkohlenkraftwerks im Plangebiet ausgelöst werden können. Kann ein Zugriffsverbot
nicht ausgeschlossen werden, ist im Weiteren zu prüfen, ob eine Ausnahme nach § 45 Abs.
7 BNatSchG erteilt werden kann.
Das KÖLNER BÜRO FÜR FAUNISTIK (KBFF) wurde in Abstimmung mit der Kreisstadt Bergheim
von der RWE Power AG mit der Erstellung des vorliegenden artenschutzrechtlichen Fachbeitrags beauftragt. Der Beitrag beruht auf einer umfangreichen Datengrundlage, die im Rah4
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F AUNISTIK
1. Anlass und Rechtsgrundlagen
men von gezielten Untersuchungen der vor Ort vorzufindenden Fauna und Biotopausstattung erhoben wurde.
1.2 Rechtsgrundlagen
Die Vorgaben der §§ 44 und 45 BNatSchG bilden die Grundlage für die artenschutzrechtliche Prüfung. Sie werden daher nachfolgend erläutert.
1.2.1
Artenschutzrechtliche
(BNatSchG)
Vorgaben
des
Bundesnaturschutzgesetzes
Die artenschutzrechtlichen Regelungen des BNatSchG finden sich in § 44 mit den dort dargestellten Verboten. Nach § 44 Abs. 1 BNatSchG ist es verboten,
1.
wild lebenden Tieren der besonders geschützten Arten nachzustellen, sie zu fangen, zu verletzen oder zu töten oder ihre Entwicklungsformen aus der Natur zu
entnehmen, zu beschädigen oder zu zerstören,
2.
wild lebende Tiere der streng geschützten Arten und der europäischen Vogelarten während der Fortpflanzungs-, Aufzucht-, Mauser-, Überwinterungs- und
Wanderungszeiten erheblich zu stören; eine erhebliche Störung liegt vor, wenn
sich durch die Störung der Erhaltungszustand der lokalen Population einer Art
verschlechtert,
3.
Fortpflanzungs- oder Ruhestätten der wild lebenden Tiere der besonders geschützten Arten aus der Natur zu entnehmen, zu beschädigen oder zu zerstören,
4.
wild lebende Pflanzen der besonders geschützten Arten oder ihre Entwicklungsformen aus der Natur zu entnehmen, sie oder ihre Standorte zu beschädigen oder zu zerstören
(Zugriffsverbote).
Die Zugriffsverbote werden für nach § 15 BNatSchG zulässige Eingriffe in Natur und Landschaft eingeschränkt. Danach sind die Verbotstatbestände des § 44 Absatz 1 BNatSchG
nach dessen Absatz 5 unter folgenden Voraussetzungen nicht verletzt:
(5) Für nach § 15 zulässige Eingriffe in Natur und Landschaft sowie für Vorhaben im
Sinne des § 18 Absatz 2 Satz 1, die nach den Vorschriften des Baugesetzbuches zulässig sind, gelten die Zugriffs-, Besitz- und Vermarktungsverbote nach Maßgabe der
Sätze 2 bis 5. Sind in Anhang IV Buchstabe a der Richtlinie 92/43/EWG aufgeführte
Tierarten, europäische Vogelarten oder solche Arten betroffen, die in einer Rechtsverordnung nach § 54 Absatz 1 Nummer 2 aufgeführt sind, liegt ein Verstoß gegen
das Verbot des Absatzes 1 Nummer 3 und im Hinblick auf damit verbundene unvermeidbare Beeinträchtigungen wild lebender Tiere auch gegen das Verbot des Absatzes 1 Nummer 1 nicht vor, soweit die ökologische Funktion der von dem Eingriff oder
Vorhaben betroffenen Fortpflanzungs- oder Ruhestätten im räumlichen Zusammenhang weiterhin erfüllt wird. Soweit erforderlich, können auch vorgezogene Ausgleichsmaßnahmen festgesetzt werden. Für Standorte wild lebender Pflanzen der in
Anhang IV Buchstabe b der Richtlinie 92/43/EWG aufgeführten Arten gelten die Sätze 2 und 3 entsprechend. Sind andere besonders geschützte Arten betroffen, liegt bei
Handlungen zur Durchführung eines Eingriffs oder Vorhabens kein Verstoß gegen die
Zugriffs-, Besitz- und Vermarktungsverbote vor.
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F AUNISTIK
1. Anlass und Rechtsgrundlagen
Die Frage, ob die ökologische Funktion betroffener Fortpflanzungs- und Ruhestätten im
räumlichen Zusammenhang weiterhin erfüllt wird, erfordert im Hinblick auf das Vorhandensein geeigneter Fortpflanzungs- und Ruhestätten im Raum eine artspezifische Prüfung.
Hierbei können vorgezogene Ausgleichsmaßnahmen berücksichtigt werden.
Im Hinblick auf § 44 Abs. 1 Nr. 2 BNatSchG ist die Erheblichkeit von Störwirkungen maßgeblich.
Mit Blick auf gesetzlich vorgeschriebene Prüfungen werden die Zugriffs- und Besitzverbote
ebenfalls eingeschränkt (§ 44 Abs. 6 BNatSchG):
(6) Die Zugriffs- und Besitzverbote gelten nicht für Handlungen zur Vorbereitung gesetzlich vorgeschriebener Prüfungen, die von fachkundigen Personen unter größtmöglicher Schonung der untersuchten Exemplare und der übrigen Tier- und Pflanzenwelt im notwendigen Umfang vorgenommen werden. Die Anzahl der verletzten
oder getöteten Exemplare von europäischen Vogelarten und Arten der in Anhang IV
Buchstabe a der Richtlinie 92/43/EWG aufgeführten Tierarten ist von der fachkundigen Person der für Naturschutz und Landschaftspflege zuständigen Behörde jährlich
mitzuteilen.
Sollte die artenschutzrechtliche Betroffenheit geschützter Arten unter Beachtung des § 44
Abs. 1 und Abs. 5 BNatSchG nicht ausgeschlossen werden können, ist die Ausnahmeregelung des § 45 Abs. 7 BNatSchG zu prüfen. Maßgeblich für das hier zu prüfende Vorhaben
sind folgende Absätze:
(7) Die nach Landesrecht zuständigen Behörden sowie im Falle des Verbringens aus
dem Ausland das Bundesamt für Naturschutz können von den Verboten des § 44 im
Einzelfall weitere Ausnahmen zulassen
…
2. zum Schutz der natürlich vorkommenden Tier- und Pflanzenwelt, …
5. aus anderen zwingenden Gründen des überwiegenden öffentlichen Interesses einschließlich solcher sozialer oder wirtschaftlicher Art.
Eine Ausnahme darf nur zugelassen werden, wenn zumutbare Alternativen nicht gegeben sind und sich der Erhaltungszustand der Populationen einer Art nicht verschlechtert, soweit nicht Artikel 16 Abs. 1 der Richtlinie 92/43/EWG weitergehende
Anforderungen enthält. Artikel 16 Abs. 3 der Richtlinie 92/43/EWG und Artikel 9 Abs.
2 der Richtlinie 79/409/EWG sind zu beachten. Die Landesregierungen können Ausnahmen auch allgemein durch Rechtsverordnung zulassen (…).
Das BNatSchG nimmt Bezug auf Artikel 16 Absatz 1 sowie Absatz 3 der FFH-Richtlinie
(Richtlinie 92/43/EWG). Artikel 16 Absatz 1 FFH-Richtlinie lautet:
(1) Sofern es keine anderweitige zufrieden stellende Lösung gibt und unter der Bedingung, dass die Populationen der betroffenen Art in ihrem natürlichen Verbreitungsgebiet trotz der Ausnahmeregelung ohne Beeinträchtigung in einem günstigen Erhaltungszustand verweilen, können die Mitgliedstaaten von den Bestimmungen der Artikel 12, 13 und 14 sowie des Artikels 15 Buchstaben a) und b) im folgenden Sinne
abweichen:
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FÜR
F AUNISTIK
1. Anlass und Rechtsgrundlagen
a) zum Schutz der wildlebenden Tiere und Pflanzen und zur Erhaltung der natürlichen
Lebensräume;
b) zur Verhütung ernster Schäden insbesondere an Kulturen und in der Tierhaltung
sowie an Wäldern, Fischgründen und Gewässern sowie an sonstigen Formen von Eigentum;
c) im Interesse der Volksgesundheit und der öffentlichen Sicherheit oder aus anderen
zwingenden Gründen des überwiegenden öffentlichen Interesses, einschließlich solcher sozialer oder wirtschaftlicher Art oder positiver Folgen für die Umwelt;
d) zu Zwecken der Forschung und des Unterrichts, der Bestandsauffüllung und Wiederansiedlung und der für diese Zwecke erforderlichen Aufzucht, einschließlich der
künstlichen Vermehrung von Pflanzen;
e) um unter strenger Kontrolle, selektiv und in beschränktem Ausmaß die Entnahme
oder Haltung einer begrenzten und von den zuständigen einzelstaatlichen Behörden
spezifizierten Anzahl von Exemplaren bestimmter Tier- und Pflanzenarten des Anhangs IV zu erlauben.
Aus Artikel 16 der FFH-Richtlinie wird deutlich, dass eine Ausnahme von den artenschutzrechtlichen Verboten der FFH-Richtlinie nur dann zu erzielen ist, wenn keine anderweitigen
zufrieden stellenden Lösungen vorhanden sind. Zudem ist immer zu beachten, dass entstehende Beeinträchtigungen nie so weit gehen dürfen, dass das Ziel eines günstigen Erhaltungszustandes einer Art in Frage gestellt ist. Erst dann kann es zur Prüfung der weiteren
Ausnahmetatbestände nach Artikel 16 Abs. 1 a) bis e) kommen, wonach weitere Voraussetzungen, etwa zwingende Gründe des überwiegenden öffentlichen Interesses, erfüllt sein
müssen.
1.2.2 Begriffsdefinitionen
Das BNatSchG nimmt teilweise konkret Bezug auf die artenschutzrechtlichen Vorgaben der
FFH-Richtlinie (insbesondere Artikel 16). Daher werden nachfolgend die im BNatSchG verwendeten Begriffe unter Berücksichtigung europarechtlicher Vorgaben interpretiert.
Die Inhalte des § 44 Abs. 1 Nr. 1 BNatSchG bedürfen grundsätzlich keiner näheren Begriffsdefinition. Sie beziehen sich auf die Individuen und ihre Entwicklungsstadien und verbieten
den Fang, das Nachstellen, Verletzen oder Töten. Sie sind individuenbezogen anzuwenden.
Allerdings wird der Verbotstatbestand der Tötung oder Verletzung von Individuen und ihren
Entwicklungsstadien nur dann als einschlägig angesehen, wenn das Risiko einer ebensolchen Beeinträchtigung über das allgemeine Lebensrisiko, dem eine Art während ihres Lebenszyklus ohnehin ausgesetzt ist, hinausgeht.
Der Begriff der „Störung“ entsprechend § 44 Abs. 1 Nr. 2 BNatSchG lässt sich in Anlehnung
an die Ausführungen der EU-Kommission zur FFH-Richtlinie näher definieren. Störungen
können durch Beunruhigungen und Scheuchwirkungen infolge von Lärm, Licht sowie durch
Fahrzeuge oder Maschinen eintreten (LÜTTMANN 2007, TRAUTNER 2008, MUNLV 2008).
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F AUNISTIK
1. Anlass und Rechtsgrundlagen
Auch Zerschneidungswirkungen (z.B. Silhouettenwirkungen von technischen Bauwerken)
werden demnach als Störwirkungen bezeichnet. Das Maß der Störung hängt von Parametern wie Intensität, Dauer und Wiederholungsfrequenz auftretender Störungen ab. In einem
so genannten „Guidance document“ zur Anwendung der artenschutzrechtlichen Regelungen
der FFH-Richtlinie (siehe EUROPEAN COMMISSION 2006, 2007, Kapitel II.3.2.) werden Störungen immer dann als relevant betrachtet, wenn sie negativen Einfluss auf die Überlebenschancen, den Fortpflanzungserfolg oder die Reproduktionsfähigkeit der zu schützenden Arten haben. Alle Störungen, die zu einer Abnahme der Verbreitung einer Art im Raum führen,
sind ebenfalls eingeschlossen. Damit sind Störungen artspezifisch unterschiedlich zu definieren, da sich die Empfindlichkeit gegenüber störenden Einflüssen auch artspezifisch unterscheidet.
Ähnlich wie die EU-Kommission äußert sich das MINISTERIUM FÜR UMWELT UND
NATURSCHUTZ, LANDWIRTSCHAFT UND VERBRAUCHERSCHUTZ DES LANDES NRW (MUNLV
2008). Allerdings beinhaltet der Störungstatbestand des § 44 Abs. 1 Nr. 2 BNatSchG einen
populationsbezogenen Ansatz. Danach ist für das Eintreten des Störungstatbestands entscheidend, dass es zu einem negativen Einfluss auf Populationsniveau kommt, indem die
Fitness der betroffenen Individuen populationsrelevant verringert wird (KIEL 2005). Entscheidend ist hiernach, „wie sich die Störung auf die Überlebenschancen, die Reproduktionsfähigkeit und den Fortpflanzungserfolg der Individuen der lokalen Population auswirkt“ (siehe
MUNLV 2008). Letztendlich sind lokale Populationen also nach dem Angebot geeigneter
Habitate vor Ort, den Lebensraumansprüchen der betroffenen Arten sowie ihrer räumlichen
Verbreitung und ihres Erhaltungszustands abzugrenzen.
Das MUNLV (2008) wählt für Lokalpopulationen einen pragmatischen Ansatz. Danach sind
diese weniger populationsbiologisch oder genetisch zu definieren, sondern am ehesten als
lokale Dichtezentren bzw. Konzentrationen. In einigen Fällen sind dies zugleich die
Fortpflanzungs- oder Ruhestätten der Arten (etwa bei einigen Fledermäusen oder Amphibien). In zahlreichen Fällen kann es aber auch sinnvoll sein, Landschaftseinheiten (Waldgebiete, Grünlandkomplexe u.a.) als Lebensräume lokaler Populationen zu definieren. Arten
mit sehr großen Aktionsräumen wiederum bedürfen ggf. einer noch weiteren Definition des
Begriffs der lokalen Population. Hier können Gemeindegebiete oder Kreisgebiete herangezogen werden, um Beeinträchtigungen lokaler Populationen näher zu bestimmen. Ob dem
pragmatischen Ansatz des MUNLV (2008) gefolgt werden kann, oder dieser in Abhängigkeit
der ökologischen Voraussetzungen einzelner Arten abgeändert werden muss, lässt sich erst
bei näherer Betrachtung der einzelnen betroffenen Arten belastbar aussagen.
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K ÖLNER B ÜRO
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F AUNISTIK
1. Anlass und Rechtsgrundlagen
Da die Frage der „Erheblichkeit“ einer Störung daran anknüpft, ob sich der Erhaltungszustand lokaler Populationen verschlechtern könnte, ist die Bewertung des Erhaltungszustands
einer lokalen Population vor Wirksamwerden der Störung von großer Bedeutung. Bei verbreiteten, nicht konzentriert auftretenden Arten wird dieser nicht so schnell beeinträchtigt werden, während konzentriert auftretende Arten mit einem ungünstigen Erhaltungszustand bereits bei geringeren Auswirkungen auf lokaler Ebene beeinträchtigt werden können (siehe
MUNLV 2008).
Als Fortpflanzungsstätten werden alle Teillebensräume bezeichnet, die für die Paarung und
Niederkunft sowie ggf. die nachfolgende Jungenaufzucht erforderlich sind. Sie decken auch
die Umgebung der Nester oder die Orte der Niederkunft ab, wenn diese für die Nachwuchspflege benötigt werden. Fortpflanzungsstätten können somit Balzplätze, Paarungsquartiere,
Nistplätze usw. umfassen (siehe EUROPEAN COMMISSION 2005, 2007, Kapitel II.3.4. vgl. auch
Begriffsdefinition des MUNLV 2008).
Ruhestätten sind die Bereiche, die von Tieren aufgesucht werden, wenn diese nicht aktiv
sind. Hierzu gehören Plätze, die zur Thermoregulation, als Rast- oder Schlafplätze, Verstecke oder für die Überwinterung genutzt werden. Die LANA (2009) bezeichnet die Fortpflanzungs- und Ruhestätten zusammenfassend als „Lebensstätten“ der zu schützenden Arten.
Fortpflanzungs- und Ruhestätten können artspezifisch in unterschiedlicher Weise eingegrenzt werden. Es ist möglich, nur die Bereiche, in denen eine konkrete Art tatsächlich vorkommt, kleinräumig als Fortpflanzungs- und Ruhestätten zu bezeichnen, sofern sich das
Vorkommen einer Art hierauf beschränkt. Dem steht eine weitere Definition gegenüber, die
die Gesamtheit geeigneter Bereiche zur Fortpflanzungs- und Ruhestätte erklärt. Die Europäische Kommission bevorzugt die weitere Definition (siehe EUROPEAN COMMISSION 2006,
2007, Kapitel II.3.4.b), schränkt aber zugleich ein, dass für Arten mit größeren Aktionsradien
eine Beschränkung auf einen klar abgegrenzten Raum sinnvoll erscheint.
Das MUNLV (2008) kommt zu dem Ansatz, dass Arten mit geringen Raumansprüchen eher
nach der weiten Definition, also der Gesamtheit geeigneter Fortpflanzungs- und Ruhestätten
im betrachteten Raum, Arten mit großen Aktionsradien dagegen eher mit einer engeren, auf
besonders geeignete Teillebensräume eingegrenzten Sichtweise, behandelt werden sollten.
Bei Vögeln sollte in der Regel nicht nur das eigentliche Nest, sondern das gesamte Revier
als Fortpflanzungsstätte betrachtet werden. Nur bei Arten, die große Brutreviere nutzen und
ihre Nahrungsreviere weiträumig und unspezifisch aufsuchen, kann die Lebensstätte auf das
eigentliche Nest mit einer geeigneten störungsarmen Ruhezone beschränkt werden (siehe
MUNLV 2008).
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K ÖLNER B ÜRO
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F AUNISTIK
1. Anlass und Rechtsgrundlagen
Auch der Begriff der Beschädigung bedarf einer näheren Betrachtung. Nach Darstellung der
Europäischen Kommission (EUROPEAN COMMISSION 2006, 2007, Kapitel II.3.4.c) stellt eine
Beschädigung eine materielle Verschlechterung dar, die im Gegensatz zur Vernichtung
schleichend erfolgt und zur graduellen Verschlechterung der Funktionalität einer Stätte führt.
Dies mag ein langsamer Prozess sein, der streng genommen nicht immer mit einer physischen Beschädigung, sondern eher mit einer sukzessiven Beeinträchtigung einhergehen
kann. Entscheidend für die Aussage, ob eine Handlung zur Beschädigung eines Lebensraumes einer Art führt, sind Ursache-Wirkungs-Prognosen. Als Beschädigungen sind auf jeden
Fall alle Handlungen zu bezeichnen, die nachweislich zur Beeinträchtigung der Funktion von
einer Fortpflanzungs- oder Ruhestätte führen.
Auch die Frage der „Absichtlichkeit“ bei dem Inkaufnehmen artenschutzrechtlicher Beeinträchtigungen ist durch den EuGH im so genannten „Caretta-Caretta-Urteil“ vom 30.01.2002,
Rs. C-103/00 (siehe unter http://curia.europa.eu) thematisiert worden. Danach ist eine Handlung dann als absichtlich zu bezeichnen, wenn sie in Kenntnis aller Umstände, folglich im
Bewusstsein des Vorkommens der geschützten Arten und der beeinträchtigenden Wirkung
der Handlung vorgenommen wird. Eine unmittelbare Absicht des Tötens von Anhang IV –
Arten oder der Störung derselben muss nicht vorhanden sein. Das Wissen um die voraussichtliche Wirkung des eigenen Handelns im Zusammenhang mit dem ebenfalls bekannten
Vorkommen von Anhang IV – Arten reicht aus, um dieses als absichtlich zu bezeichnen (siehe EUROPEAN COMMISSION 2006, 2007, Kapitel II.3.).
1.2.3 Fazit
Ein Vorhaben ist somit unter folgenden Maßgaben durchführbar:
a.
Es entstehen keine Konflikte mit artenschutzrechtlich relevanten Arten oder
b.
die entstehenden Konflikte können mit Hilfe geeigneter Maßnahmen vermieden oder
soweit gemindert werden, dass die artenschutzrechtlichen Verbotstatbestände nicht eintreten oder
c.
es verbleiben Beeinträchtigungen; das Vorhaben erfüllt aber die Voraussetzungen der
artenschutzrechtlichen Ausnahmeregelungen im Sinne des § 45 Abs. 7 BNatSchG (letzterer in Verbindung mit Artikel 16 Absatz 1 FFH-Richtlinie unter Beachtung der Artikel 16
Absatz 3 FFH-Richtlinie und Artikel 9 Absatz 2 Vogelschutzrichtlinie).
Alle Varianten, die nicht unter die Ergebnisse der Punkte a. bis c. fallen, sind aus artenschutzrechtlicher Sicht unzulässig.
10
2. Beschreibung des Untersuchungsraums
2. Beschreibung des Untersuchungsraums
Der Standort Niederaußem liegt in Nordrhein-Westfalen, Rhein-Erft-Kreis. Die Ortschaft Niederaußem gehört zur Kreisstadt Bergheim. Das vorhandene Braunkohlenkraftwerk befindet
sich im Norden von Niederaußem. Das neue Kraftwerk soll nördlich dieses Standorts entstehen.
Der anlagenbedingt benötigte Standort befindet sich auf einer landwirtschaftlichen Nutzfläche (Ackernutzung, siehe nachfolgende Abbildung).
Abbildung 1: Untersuchungsraum zur Kartierung der Fauna und Lage des Sondergebiets Braunkohlenkraftwerk sowie der temporär genutzten Baustelleneinrichtungsflächen.
Die dauerhaft benötigten Flächen summieren sich auf eine Größe von etwa 24,9 ha, davon
rd. 23 ha bebaubar. Sie werden entsprechend der vorgesehenen Festsetzung im Bebauungsplan als „Sondergebiet Braunkohlenkraftwerk“ bezeichnet. Die Errichtung eines Braunkohlenkraftwerks einschließlich aller zugehörigen baulichen Anlagen ist nur in dem festgesetzten Sondergebiet zulässig. Daneben werden im Bebauungsplan Verkehrsflächen, Flä11
2. Beschreibung des Untersuchungsraums
chen für Bahnanlagen, für die Abwasserbehandlung (Regenklär- / -rückhaltebecken mit weiteren 0,9 ha Fläche) sowie Grünflächen und Flächen für die Landwirtschaft festgesetzt bzw.
nachrichtlich übernommen (die beiden letzteren zur temporären Nutzung als Baustelleneinrichtung).
Neben den dauerhaft beanspruchten Flächen im Sondergebiet Braunkohlenkraftwerk werden
baubedingt weitere Flächen beansprucht, die größtenteils im Freiraum direkt angrenzend an
dieses Sondergebiet liegen (im Osten und Westen, siehe vorherige Abbildung). Sie summieren sich auf eine Gesamtfläche von etwa 31,3 ha (davon rd. 27 ha als Baustelleneinrichtungsflächen nutzbar) und werden fortan als „temporär genutzte Baustelleneinrichtungsflächen“ bezeichnet. Zusammenfassend werden alle Flächen als „Plangebiet“ bezeichnet.
Als Untersuchungsraum wurde in der freien Landschaft ein Gebiet bis zu einer Distanz von
etwa 500 m zu den geplanten Eingriffsorten abgegrenzt. Im Bereich der bestehenden Kraftwerksanlagen wurde das Umfeld aber aufgrund der Vorbelastungen nur kleinflächig mit in
den Untersuchungsraum eingeschlossen. Aus dieser in Abbildung 1 dargestellten Abgrenzung ergibt sich eine Flächengröße des Untersuchungsraums von etwa 400 ha.
Im Untersuchungsraum wurde flächendeckend eine Bestandsaufnahme unterschiedlicher
Artengruppen mit Relevanz aus Sicht des Artenschutzes durchgeführt, wobei die Untersuchungen je nach Tiergruppe flächendeckend waren oder auf bestimmte, geeignete Teilbereiche begrenzt werden konnten. Genauere Hinweise zu den untersuchten Flächen und den
Untersuchungsmethoden finden sich im nachfolgenden Kapitel 3.3.
12
3. Vorgehensweise und Methodik
3. Vorgehensweise und Methodik
3.1 Vorgehensweise und Fragestellung
Die entscheidende Fragestellung für vorliegende artenschutzrechtliche Betrachtung ist bereits in den einleitenden Kapiteln 1.1 und 1.2 dargestellt worden. Hierzu müssen folgende
Aspekte behandelt werden:
•
Es muss dargestellt werden, welche artenschutzrechtlich relevanten Arten im Plangebiet
vorkommen und damit durch den eintretenden Lebensraumverlust direkt betroffen sind.
Die vorhandene Datengrundlage ermöglicht eine genaue Beschreibung der vorkommenden artenschutzrechtlich relevanten Arten und ihrer denkbaren Betroffenheiten. Bedeutung haben dabei alle europarechtlich geschützten Arten (europäische Vogelarten
und Anhang IV Arten der FFH-RL). Die genaue Verteilung und die Größe der Bestände
dieser Arten werden in einer nachfolgenden Artenschutzprüfung (ASP) dargestellt (vgl.
Kapitel 1.1).
•
Es ist der Tatbestand der Tötung oder Verletzung von Individuen artenschutzrechtlich
relevanter Arten nach § 44 Abs. 1 Nr. 1 BNatSchG abzuprüfen und darzulegen, mit welchen Maßnahmen eine Verbotseintritt vermieden werden kann.
•
Im Hinblick auf das Störungsverbot ist nach § 44 Abs. 1 Nr. 2 BNatSchG zu prüfen, ob
sich der Erhaltungszustand ggf. betroffener lokaler Populationen von Arten nach Anhang
IV der FFH-Richtlinie und wildlebender Vogelarten planbedingt verschlechtern könnte.
•
Unter Berücksichtigung des § 44 Abs. 5 BNatSchG ist bei zulässigen Eingriffen zu prüfen, ob Fortpflanzungs- oder Ruhestätten von Arten des Anhangs IV der FFH-Richtlinie
oder europäische Vogelarten im Sinne § 44 Abs. 1 Nr. 3 BNatSchG im Einflussbereich
des Vorhabens bzw. Plans auftreten und beeinträchtigt werden können. Das Verbot des
§ 44 Abs. 1 Nr. 3 BNatSchG ist nicht verletzt, soweit die ökologische Funktion der betroffenen Fortpflanzungs- oder Ruhestätten im räumlichen Zusammenhang weiterhin erfüllt
wird. Gleiches gilt für das Verbot des § 44 Abs. 1 Nr. 1 BNatSchG, soweit die danach
verbotene Handlung unvermeidbar mit einer Beeinträchtigung nach Abs. 1 Nr. 3 verbunden ist. In diesem Zusammenhang ist darzulegen, ob der Eintritt des Verbots nach § 44
Abs. 1 Nr. 3 BNatSchG, ggf. in Verbindung mit dem Verbot nach Nr. 1, durch vorgezogene Ausgleichsmaßnahmen vermieden werden kann.
•
Falls ein Verbotstatbestand nicht auszuschließen ist, ist zu prüfen, ob eine Ausnahme
nach § 45 Abs. 7 BNatSchG gewährt werden kann oder ob dem erkennbar unüberwindbare Hindernisse entgegenstehen. Hierzu ist das Vorliegen der Ausnahmevoraussetzungen, insbesondere des Fehlens zumutbarer Alternativen und der Gewährleistung ei13
3. Vorgehensweise und Methodik
nes günstigen Erhaltungszustands betroffener Arten ggf. auch durch Ausgleichsmaßnahmen, darzulegen.
3.2 Auswahl artenschutzrechtlich relevanter Arten
Den Vorgaben des § 44 Abs. 1 Nrn. 1, 3 und 4 BNatSchG folgend gelten die artenschutzrechtlichen Verbotstatbestände für sämtliche besonders geschützten Arten (vgl. Kapitel
1.2.2), § 44 Abs. 1 Nr. 2 BNatSchG gilt nur für die streng geschützten Arten und die wildlebenden Vogelarten. Mit Blick auf § 44 Abs. 5 BNatSchG beschränkt sich die artenschutzrechtliche Prüfung auf die Arten des Anhangs IV der FFH-RL und auf die wildlebenden Vogelarten.
3.3 Methodik
Im unter Kapitel 2. beschriebenen Untersuchungsraum hat eine flächendeckende Bestandsaufnahme der Brutvögel stattgefunden. Da die offene Feldflur auch eine potenzielle
Bedeutung für Gastvögel besitzt, wurden sowohl im Rahmen der Brutvogelkartierungen als
auch bei weiteren Begehungen alle als Nahrungsgast oder Durchzügler auftretenden Arten
erfasst.
Die Amphibien sind an den dafür geeigneten Gewässern und ihrer Umgebung erfasst worden. Dazu wurden alle Fließ- und Stillgewässer im Untersuchungsraum betrachtet, die im
Untersuchungszeitraum dauerhaft oder temporär Wasser führten.
Die Erfassung der Reptilien erfolgte in allen für die Zauneidechse geeigneten Lebensräumen, da sie die einzige artenschutzrechtlich relevante Reptilienart ist, die potenziell im Untersuchungsraum Habitate findet.
Da im Untersuchungsraum Gewässer und somit potenzielle Fortpflanzungsgewässer von
Libellenarten vorhanden sind, wurde diese Tiergruppe ebenfalls in die Untersuchung einbezogen.
Ein Vorkommen des Nachtkerzenschwärmers im Untersuchungsraum konnte ebenfalls
nicht ausgeschlossen werden, da er vereinzelt an Straßengräben oder Ufern von anderen
Gewässern potenzielle (Teil-)Lebensräume findet. Das tatsächliche Vorkommen wurde deshalb im Rahmen der Untersuchungen überprüft.
Neben den erwähnten Untersuchungen wurden die Fledermäuse im Untersuchungsraum
erfasst (siehe ITN 2012). Eine Kontrolle der Vorkommen des Feldhamsters im Untersuchungsraum ist ebenfalls berücksichtigt worden (RASKIN 2012).
14
3. Vorgehensweise und Methodik
Vom KÖLNER BÜRO FÜR FAUNISTIK sind im Jahr 2010 in den potenziellen Flächen für die
Kraftwerkserneuerung am Standort Niederaußem sowie im in Abbildung 1 dargestellten
Untersuchungsraum folgende Bestandsaufnahmen durchgeführt worden:
o
Vögel: Die Erfassungsmethodik zur Bestandsaufnahme richtete sich nach den
Vorgaben von ANDRETZKE et al. (2005) und FISCHER et al. (2005). Nachtbegehungen zur Erfassung der Eulen mit Hilfe von Klangattrappen wurden in die Untersuchung eingeschlossen. Auch eine Revierkartierung des Rebhuhns im Bereich der
offenen Feldflur wurde in die Bestandsaufnahme integriert. Begangen wurde der
gesamte Untersuchungsraum, so dass eine flächendeckende Bestandsaufnahme
der Brutvögel aus dem Jahr 2010 vorliegt. Da sich im Laufe der Planung kleinflächige Änderungen der Baustelleneinrichtungsflächen ergeben haben, erfolgte eine
Nachkartierung einzelner Bereiche im Jahr 2011.
Für die Wintervögel fanden Erfassungen im zeitigen Frühjahr statt, im Rahmen der
Brutvogelkartierung wurden alle auftretenden Gastvogelarten ebenfalls erfasst. Im
Einzelnen gliedern sich die Untersuchungen der Vögel im Bereich des Untersuchungsraums wie folgt:
a.
Standard-Brutvogelkartierung: 6 Begehungen des gesamten Untersuchungsraums im Zeitraum März bis Juli.
b.
Sonderkartierung Rebhuhn: 2 Begehungen in der Dämmerung zwischen Ende
März und Ende April.
c.
Sonderkartierung Eulen: 2 Begehungen am Abend zwischen Ende Februar
und Ende April.
d.
Kartierung Wintergäste: 2 Begehungen des gesamten Untersuchungsraums
zwischen Ende Februar und Anfang März.
e.
Erfassung Durchzügler, Nahrungsgäste: 6 Begehungen des gesamten Untersuchungsraums im Zeitraum März bis Juli während der Brutvogelkartierungen.
Die Nomenklatur folgt der Standardliste von BARTHEL & HELBIG (2005).
o
Reptilien/Zauneidechse: Wegen der Größe des Untersuchungsraums konzentrierten sich die Untersuchungen auf die für die Art geeigneten Lebensräume oder
Strukturen (vgl. LÖBF & LAFAO 1996). Die Erfassung der Reptilien erfolgte deshalb nur im Bereich von Flächen, die für die einzige potenziell auftretende Art – die
Zauneidechse – als Lebensraum geeignet erschienen. Dies sind ausschließlich die
Bereiche der Bahngelände von Nord-Süd-Bahn und deren Anbindung an die Rather Schleife im Westen und Süden des Untersuchungsraums sowie die Gleisan15
3. Vorgehensweise und Methodik
lagen der Verbindung Niederaußem-Rommerskirchen im Osten. Insgesamt wurden 4 Begehungen zur optischen Erfassung mit gezielter Nachsuche unter potenziellen Versteckplätzen (unter Totholz, Steinen, etc.) nach Vorgaben der LÖBF &
LAFAO (1996) sowie nach KORNDÖRFER (1992) und ELLWANGER (2004) durchgeführt.
o
Amphibien:
Die
Kartierung
der
Amphibien
erfolgte
über
Standard-
Laichgewässeruntersuchungen nach den Vorgaben des LANUV NRW (GEIGER &
SCHÜTZ 1996) sowie in Anlehnung an die Angaben bei BLAB (1986), FELDMANN
(1981) und SCHNITTER et al. (2006). Die Arten wurden im Untersuchungsraum flächendeckend in ihren Laichgewässern sowie deren unmittelbarem Umfeld erfasst.
Es erfolgten 6 Begehungen zu den artspezifischen Aktivitätszeiten (Tag- und
Nachtbegehungen) im Zeitraum von Anfang März bis Ende Juni 2010 zur Ermittlung sowohl der früh als auch der spät laichenden Arten. Die systematische Suche
erfolgte durch Sichtbeobachtung, Verhören rufaktiver Arten, Abkeschern der Gewässerufer und gezielte Suche nach Laich und juvenilen Amphibien. Insbesondere
Jungtiere wurden nach Abschluss der artspezifischen Metamorphosezeiträume im
Bereich der Gewässerufer erfasst. Augenscheinlich besonders geeignete oder
günstige Gewässerabschnitte wurden auch nach Einbruch der Dunkelheit mit einer
starken Taschenlampe abgeleuchtet, um die tagsüber weitgehend versteckten
Molcharten erfassen zu können. Zur Erhöhung der Erfassungswahrscheinlichkeit
von Molchen und Amphibienlarven wurden in geeigneten Gewässern zusätzlich
sog. Molchreusen (Lebendfallen; Reusen nach M. HENF, Köderfischreusen, Eimer- und Flaschenfallen) eingesetzt. Neben der Suche in den Gewässern wurde
auch deren Umfeld, d. h. die entsprechenden Landhabitate bzw. Sommerlebensräume nach Amphibien abgesucht. Die Erfassung erfolgte mit Ausnahme des
Grasfroschs für alle Arten qualitativ. Die Ermittlung der Grasfroschpopulationsstärke wurde halbquantitativ über die Zählung der abgelegten Laichballen vorgenommen (vgl. SCHLÜPMANN 1988).
o
Libellen: Die Erfassung der Libellen erfolgte nach den Angaben von LÖBF &
LAFAO (1996), SCHMIDT (1989), SIEDLE (1992) durch Sichtbeobachtung, Fang und
Fotodokumentation von Imagines sowie von Exuvien im Rahmen von 3 Begehungen. Die Kartierungen erfolgten aufgrund der schlechten Wetterbedingungen im
Mai 2010 erst ab Anfang Juni und endeten im September 2010.
o
Nachtkerzenschwärmer: Zur Erfassung der Art wurde eine Methode eingesetzt,
die auch im Rahmen des FFH-Monitorings empfohlen wird (vgl. RENNWALD 2005).
So wurden im Zeitraum Juni 2010 bis August 2010 3 Kartierdurchgänge durchge16
3. Vorgehensweise und Methodik
führt, in deren Rahmen an geeigneten Standorten die Futterpflanzen der Art auf
Eier und Larven abgesucht wurden. Um auch flächige Bestände vollständig absuchen zu können, wurde ein Streifnetz zur Hilfe genommen, mit dem Insekten und
deren Larven von der Vegetation abgestreift werden können. Untersucht wurden
alle Blutweiderich- (Lythrum salicaria), Nachtkerzen- (Oenothera spec.) und Weidenröschen-Bestände (Epilobium spec.) an Ufern und Gräben des Untersuchungsraums. Für die Bahnanlagen der Nord-Süd-Bahn wird aufgrund der Größe potenziell besiedelbarer Habitate nur das Lebensraumpotenzial eingeschätzt, hier waren
nur stichprobenhafte Untersuchungen möglich.
Weitere Untersuchungen wurden vom INSTITUT FÜR TIERÖKOLOGIE UND NATURBILDUNG
durchgeführt (ITN 2012). Die von ITN bearbeiteten Fledermäuse wurden mit folgenden Untersuchungsmethoden erfasst:
o
Fledermäuse: Es wurden automatische akustische Erfassungen und bioakustische Erhebungen mittels Detektorbegehungen durchgeführt. Netzfänge waren im
Hinblick auf die potenziell beanspruchten Eingriffsflächen (bebaute Flächen auf
dem Kraftwerksgelände sowie angrenzende landwirtschaftliche Flächen) verzichtbar und aufgrund der Struktur des Untersuchungsgebietes auch wenig erfolgversprechend. Die Untersuchungstiefe entsprach ansonsten dem aktuellen Stand der
Wissenschaft (siehe ITN 2012, vgl. DIETZ & SIMON 2005). Zwischen Mai und Oktober 2010 sind insgesamt 14 Horchboxen im Untersuchungsraum ausgebracht
worden. Sie wurden an geeigneten Strukturen im Eingriffsgebiet in einer Höhe von
1 – 2 m und mit einer Vegetationsfreiheit des Mikrofonbereiches von ca. 5 m für
jeweils eine Nacht installiert (zur Lage der Horchboxen siehe nachfolgende Abbildung).
Im Untersuchungsgebiet wurden weiterhin sechs ganznächtliche und flächige Detektorbegehungen im Zeitraum von Ende Juni bis Ende September durchgeführt.
Während dieser Begehungen wurde jeder mit dem Detektor wahrnehmbare Ruf
protokolliert und in einer Karte verortet. Die Feldbestimmung erfolgte nach folgenden Kriterien:
-
Hauptfrequenz, Klang, Dauer und Pulsrate der Fledermausrufe.
-
Größe und Flugverhalten der Fledermaus.
-
Habitat und Erscheinungszeitpunkt.
Verwendet wurden D 240 Detektoren (Firma Pettersson, Schweden), die sowohl
als Mischerdetektoren als auch mit Zeitdehnung arbeiten können. Letzteres diente
in Zweifelsfällen der Lautanalyse, indem die Fledermausrufe digital mit Hilfe eines
17
3. Vorgehensweise und Methodik
DAT-Recorders (Firma Sony TCD-D100) gespeichert und mit einer speziellen
Software (BatSound, Firma Pettersson, Schweden) ausgewertet wurden.
Abbildung 2: Standorte für die automatische akustische Erfassung (Horchboxen) im Untersuchungsraum (entnommen aus ITN 2012).
Für die Kontrolle des Vorkommens des Feldhamsters als Art nach Anhang IV der FFHRichtlinie hat RASKIN (2012) folgende Methoden verwendet:
o
Feldhamster: Zum Nachweis von Feldhamstern wurde die vom Internationalen
Arbeitskreis Feldhamster anerkannte Standardmethode zur Feinkartierung von
Hamsterbauen (WEIDLING & STUBBE 1998, KÖHLER et al. 2001) angewandt. Dementsprechend wurde die Kartierung von Hamsterbauen im gesamten Untersuchungsraum von mehreren erfahrenen Bearbeitern gleichzeitig durchgeführt. In
Abhängigkeit von der Einsehbarkeit der jeweiligen Kultur wurde ein Streifen von
2m bis 10m Breite langsam und sorgfältig abgeschritten und dabei nach Kleinsäugerbauen Ausschau gehalten.
Um eine abgesicherte Aussage treffen zu können, wurde in zwei Stufen, einmal im
Frühjahr nach Beendigung des Winterschlafes und einmal im Sommer zur Haupt18
3. Vorgehensweise und Methodik
fortpflanzungszeit, kartiert. Im Frühjahr 2010 wurde eine vollständige Kartierung
des engeren Untersuchungsraums und im Sommer 2010 eine Übersichtskartierung des erweiterten Untersuchungsraums durchgeführt. Um sämtliche geplante
Baustelleneinrichtungsflächen abzudecken, wurden im Frühjahr 2011 zusätzliche
Flächen östlich des zunächst angelegten Untersuchungsraumes kartiert.
Neben den beschriebenen Bestandsaufnahmen wurden Quellen mit Hinweisen zu Vorkommen artenschutzrechtlich relevanter Arten ausgewertet. Dies sind:
•
Vorkommen artenschutzrechtlich relevanter Arten des LANUV (2012a / 2012b) aus dem
relevanten MTB sowie Angaben aus dem LINFOS (LANUV 2012).
•
Umweltbericht zum Bebauungsplan Nr. 216, „Ortsentlastungsstraße Niederaußem“ vom
26.09.2011 (NORMANN-LANDSCHAFTSARCHITEKT 2011).
19
4. Planbeschreibung und Wirkfaktoren
4. Planbeschreibung und Wirkfaktoren
Wie bereits in Kapitel 1.1 ausgeführt, plant die RWE Power AG den Bau und Betrieb eines
neuen Braunkohlenkraftwerks als Ersatz für eine mehr als kapazitätsgleiche Stilllegung von 4
Kraftwerksblöcken mit jeweils 300 MW am Standort Niederaußem (Rhein-Erft-Kreis, Nordrhein-Westfalen).
Grundlage der nachfolgenden Wirkungsprognose sind die Angaben zu den anlagen-, bauund betriebsbedingten Wirkungen des geplanten Kraftwerks unter Berücksichtigung der Stilllegung der aktuell in Betrieb befindlichen Blöcke. Diese Stilllegung soll spätestens 6 Monate
nach Aufnahme des kommerziellen Betriebes des neuen Kraftwerks erfolgen, wobei in der
Übergangszeit kein Volllastbetrieb der stillzulegenden 300 MW-Blöcke und des neuen
Braunkohlenkraftwerks vorgesehen ist.
Die denkbaren Auswirkungen werden auf Grundlage eines repräsentativen Braunkohlenkraftwerks mit einer Leistung von 1.100 MW bei Verwendung von Braunkohle und einem
optionalen Anteil von bis zu 10 % Biomasse als Brennstoff ermittelt. In diesem Zusammenhang wird von einem „Musterkraftwerk“ gesprochen (siehe Entwurf zum Umweltbericht von
PLAN & CONSULT MITSCHANG GmbH 2012).
Das der Planung zugrunde gelegte Musterkraftwerk entspricht dem aktuellen Stand der
Technik. Die hierfür benötigte Fläche ist auch Grundlage der Planung, d.h., dass nicht mit
einem Kraftwerk am Standort Niederaußem gerechnet werden muss, das eine höhere Leistung hat, da die hierfür vorgesehenen Flächen nicht ausreichen würden (siehe Entwurf zum
Umweltbericht von PLAN & CONSULT MITSCHANG GmbH 2012). Das Kraftwerk soll über zwei
Kessel mit jeweils 550 MW verfügen, die im Vergleich zu den vorhandenen Kraftwerksblöcken über einen deutlich gesteigerten Wirkungsgrad mit entsprechend niedrigeren Emissionen und eine ebenfalls deutlich höhere Flexibilität für den Ausgleich von Lastschwankungen
verfügen. Die Ableitung der Abgase erfolgt über einen Schornstein mit einer Höhe von 180m.
Auf der Fläche der stillgelegten Kraftwerksblöcke ist eine industriegebietstypische Folgenutzung vorgesehen.
Die innerhalb des Plangebiets gelegenen Flächen können der nachfolgenden Abbildung
noch einmal in einem Überblick entnommen werden. Sie bestehen im wesentlichen aus dem
eigentlichen, für die Kraftwerkserneuerung vorgesehenen Sondergebiet und den baubedingt
benötigten Baustelleneinrichtungsflächen.
20
4. Planbeschreibung und Wirkfaktoren
Abbildung 3: Übersicht über das für ein neues Braunkohlenkraftwerk vorgesehene Sondergebiet
sowie die temporär genutzten Baustelleneinrichtungsflächen. Südlich dieser Flächen befinden sich
die bestehenden Kraftwerksblöcke.
Mit dem Bau und Betrieb des neuen Braunkohlenkraftwerks sind verschiedene Auswirkungen verbunden, die Einfluss auf Vorkommen artenschutzrechtlich relevanter Arten haben
können. Sie werden nachfolgend getrennt nach bau-, betriebs- und anlagenbedingten Wirkungen beschrieben, wobei auf die umfassende Wirkungsanalyse aus den Angaben zur
Umweltprüfung und zur FFH-Verträglichkeitsprüfung zurückgegriffen wird.
4.1 Baubedingte Wirkungen
Hierzu gehören Wirkfaktoren, die im Zusammenhang mit der Durchführung von Baumaßnahmen auftreten.
•
Flächenbeanspruchung
Durch baubedingte Flächenbeanspruchung, z.B. bei einer Nutzung als Baustreifen, Bau-,
Lager- oder Rangierflächen, können Lebensräume von Tieren und Pflanzen zerstört oder
beeinträchtigt werden. Die Nutzungen sind zeitlich auf die Bauphase und räumlich auf die
21
4. Planbeschreibung und Wirkfaktoren
Baustellenbereiche beschränkt. Grundsätzlich ist eine Wiederherstellung betroffener Biotop- und Nutzungsstrukturen möglich.
Die baubedingt benötigten Baustelleneinrichtungsflächen summieren sich laut SMEETS
LANDSCHAFTSARCHITEKTEN (2012) auf eine Fläche von etwa 31,3 ha (davon etwa 27 ha
nutzbar). Sie bestehen zum weitaus größten Teil aus landwirtschaftlichen Nutzflächen
(intensiv genutzter Acker auf einer Fläche von etwa 31,1 ha).
•
Stoffeinträge
Die Bautätigkeit ist mit Erdbewegungen verbunden. Dabei kann es zu Einträgen von
Nährstoffen in empfindliche Lebensräume im Umfeld des Plangebiets kommen, die sich
auch auf die Habitateignung für geschützte Arten auswirken könnte. Die Wirkung ist in ihrer Reichweite räumlich auf das nähere Umfeld der möglichen Bauflächen und zeitlich auf
die Bauphase beschränkt. Da die Flächen im Umfeld des Plangebiets fast vollständig ackerbaulich bzw. industriell genutzt werden, sind keine besonderen Empfindlichkeiten zu
erwarten. Baubedingte Beeinträchtigungen, die sich auf die Lebensraumeignung artenschutzrechtlich relevanter Arten auswirken, können im vorliegenden Fall weitgehend
ausgeschlossen werden. Der Wirkungspfad wird damit auf Artvorkommen in potenziell
besonders empfindlichen Lebensräumen beschränkt.
•
Akustische Wirkungen
Die Bautätigkeit ist mit Maschinenbetrieb und daraus resultierenden Lärmemissionen
verbunden. Dadurch kann es zu Beeinträchtigungen von Lebensräumen kommen. Baubedingte Lärmemissionen sind auf die Bauzeit beschränkt, für die max. 8-10 Jahre veranschlagt werden. Hierbei handelt es sich um eine konservative Annahme, die aus der
vorgesehenen planerischen Festsetzung zur Begrenzung der Baustellennutzung resultiert. Die tatsächliche Bauzeit wird aller Voraussicht nach kürzer sein. Baubedingte Lärmemissionen können zu einer vorübergehenden Verdrängung von Arten führen. In den
Randlagen der Baustelleneinrichtungsflächen können Lärmbelastungen durch Lärmschutzwälle o.a. Strukturen abgemildert werden.
•
Erschütterungen
Die Bewegungen von Maschinen und Fahrzeugen können Erschütterungen erzeugen. Im
vorliegenden Fall sind baubedingte Erschütterungen z.B. durch Erdarbeiten (Rammarbeiten) denkbar. Von diesem Wirkungspfad betroffen sind höchstens kleinere Flächen und
ihre Umgebung. Mögliche Beeinträchtigungen beschränken sich auf die Zeit der Erdarbeiten und wirken nicht nachhaltig.
22
4. Planbeschreibung und Wirkfaktoren
•
Optische Wirkungen
Im Zusammenhang mit der Bautätigkeit ist auch mit visuellen Störwirkungen auf Teilbereiche zu rechnen, die an das Plangebiet angrenzen: tagsüber durch Personal und / oder
Fahrzeuge, nachts ggf. durch künstliche Beleuchtung. Sie sind zeitlich auf die Bauphase,
räumlich auf die nähere Umgebung der Baustellen (d.h. auf Bereiche mit Sichtkontakt zur
Baustelle) beschränkt.
Zu beachten ist hierbei, dass bereits Vorwirkungen in Form optischer Störwirkungen vorhanden sind. In unmittelbarer Nachbarschaft zum neu zu bauenden Kraftwerk befinden
sich die bereits vorhandenen Anlagen des Kraftwerks Niederaußem.
•
Unmittelbare Gefährdung von Individuen
Baubedingt sind Tötungen oder Verletzungen von Tieren denkbar. So würde die Beseitigung von Vegetationsstrukturen, in denen sich Nester mit Eiern oder Jungtiere von Vögeln befinden, zur unmittelbaren Gefährdung dieser Tiere führen. Überwinternde Tiere
(z.B. Amphibien, Reptilien) könnten durch die Beseitigung ihrer Verstecke infolge von
Bodenabtrag, aber auch durch das Zuschütten unterirdischer Landhabitate, verletzt oder
getötet werden.
Möglich sind darüber hinaus auch Verkehrsopfer durch den Fahrzeug- und Geräteeinsatz
im Plangebiet. Dieses Risiko ist auf weniger mobile und nicht flugfähige Arten beschränkt. Die Geschwindigkeiten der Fahrzeuge sind i.d.R. zu gering, um zu einem direkten Kollisionsrisiko für flugfähige Tiere (Fledermäuse und Vögel) zu führen.
4.2 Anlagen- und betriebsbedingte Wirkungen
Die anlagen- und betriebsbedingten Wirkungen, die von einem neuen Braunkohlenkraftwerk
im Plangebiet ausgehen können, entstehen durch die geplante Bebauung sowie die Erschließung. Betriebsbedingt sind Auswirkungen durch Beleuchtung, Lärm, Verkehr, Stoffeinträge, die Silhouettenwirkung der neu entstehenden Gebäude und das Betreten durch den
Menschen zu berücksichtigen.
•
Flächeninanspruchnahme / Lebensraumverlust
Anlagenbedingt kommt es zu Flächeninanspruchnahmen durch das entstehende Braunkohlenkraftwerk sowie die Zuwegungen im Rahmen der Erschließung. Es wird davon
ausgegangen, dass nahezu das gesamte Sondergebiet mit einer Fläche von etwa
24,9 ha für das Kraftwerk und etwa 0,9 ha für das Regenklär- /-rückhaltebecken beansprucht werden. Es besteht nahezu ausschließlich aus ackerbaulich genutzten Flächen.
23
4. Planbeschreibung und Wirkfaktoren
•
Eingriffe in den Grundwasserhaushalt
Das Vorhaben bzw. der Plan führt nicht zu Eingriffen in das Grundwasser. Durch die Bebauung und damit Versiegelung von Flächen kommt es zwar zu einem veränderten Abflussverhalten des Oberflächenwassers, womit wiederum Wechselwirkungen auch mit
dem Grundwasser verbunden sind. Da aber keine grundwasserabhängigen Lebensräume im Umfeld des Plangebiets lokalisiert sind, ist nicht mit signifikanten Veränderungen
in Bezug auf das Lebensrauminventar im Plangebiet und seiner Umgebung zu rechnen.
Auswirkungen auf artenschutzrechtlich relevante Arten können damit ausgeschlossen
werden. Der Wirkungspfad wird daher nicht weiter betrachtet.
•
Auswirkungen auf Oberflächengewässer
Bei den Oberflächengewässern ist zwischen Stillgewässern und Fließgewässern zu unterscheiden. Stillgewässer werden nicht überplant. Zu berücksichtigen sind damit allerhöchstens indirekte Auswirkungen etwa durch Stoffeinträge (s.u.) sowie eine veränderte
Wassereinspeisung insbesondere in den Gillbach.
Der Gillbach als Oberflächengewässer wird als Vorflut für die Kraftwerkseinleitungen genutzt. Er gilt als erheblich veränderter Wasserköper, dessen Basisabfluss maßgeblich
durch das Kühlwasser der bestehenden Kraftwerksblöcke sowie zu einem kleinen Teil
aus der Kläranlage Niederaußem gespeist wird. Im Umfeld des Plangebiets liegen weitere Fließgewässer (etwa Erft, Flothgraben, Stommmelner Bach), bei denen aber wieder
nur die indirekten Auswirkungen (Stoffeinträge) zu beachten sind.
In die Betrachtung, ob es durch die Umsetzung des Plans zu Beeinträchtigungen artenschutzrechtlich relevanter Arten im Bereich des Gillbachs kommt, sind die bestehenden
Vorwirkungen durch den bereits stattfindenden Kraftwerksbetrieb einzubeziehen. Für ein
Braunkohlenkraftwerk im Plangebiet (Musterkraftwerk) ist unter Zugrundelegung des
Standes der Technik im Hinblick auf den Wasserkreislauf von einer Verringerung der Einleitmenge in den Gillbach auszugehen, die auf der mehr als kapazitätsgleichen Stilllegung, aber auch auf der modernen Kraftwerkstechnik und dem Einsatz eines Hybridkühlturms beruht (TÜV NORD SYSTEMS 2012a). Dies alles führt nach Darstellung von TÜV
NORD SYSTEMS (2012a) zu einer Annäherung an das natürliche Abflussgeschehen. Hierdurch werden Arten, die von einer natürlichen Fließgewässerdynamik profitieren (etwas
der Eisvogel), eher gefördert. Auch die bisher genehmigte Einleittemperatur kann nach
Inbetriebnahme des Kraftwerks eingehalten werden.
Mit der Reduzierung und Vergleichmäßigung der Einleitmenge in den Gillbach können
die diesbezüglichen Zielsetzungen der Gewässerbewirtschaftung weiterhin erfüllt und die
geplante Renaturierung weiter umgesetzt werden. Ein Trockenfallen des Gillbachs wird
24
4. Planbeschreibung und Wirkfaktoren
vermieden. Ein Verlust oder eine erhebliche Beeinträchtigung der Nahrungsgrundlage für
gewässergebundene Vogelarten wie den Eisvogel kann ausgeschlossen werden. Eine
Beeinträchtigung der an das Gewässer gebundenen artenschutzrechtlich relevanten Arten über Veränderungen des Oberflächengewässers wird damit insgesamt ausgeschlossen. Der Wirkungspfad muss daher nicht weiter beachtet werden.
•
Stoffeinträge
Der Betrieb des Braunkohlenkraftwerks am Standort Niederaußem führt zu unterschiedlichen Emissionen, wobei zwischen Einträgen über den Luft- und über den Wasserpfad
unterschieden werden kann. In die Betrachtung ist wieder einzubeziehen, dass mit dem
Betrieb des neuen Braunkohlenkraftwerks eine mehr als kapazitätsgleiche Stilllegung von
4 Kraftwerksblöcken am gleichen Standort verbunden ist. Die absoluten Belastungen
durch Schad- und Nährstoffeinträge im Raum über die Luft gehen folglich insgesamt zurück. Durch den höheren Wirkungsgrad und die Einsparung von fossilen Brennstoffen ist
sogar mit deutlichen Rückgängen stofflicher Belastungen im Umfeld des Kraftwerks zu
rechnen. Damit kann auch davon ausgegangen werden, dass gegenüber solchen Einträgen empfindliche Lebensräume durch den Betrieb des neuen Kraftwerks geschont werden. Dies gilt auch für den Fall, dass ein Vergleich der maximal zulässigen (Grenzwert-)
Belastung mit den tatsächlichen durchschnittlichen Immissionsbelastungen stillzulegender Kraftwerksblöcke erfolgt, da selbst dann die maßgeblichen Bagatellschwellen für
Schad- und Nährstoffeinträge nicht überschritten werden (siehe TÜV NORD SYSTEMS
2012b).
Relevante Stoffeinträge in Gewässer mit Auswirkungen auf artenschutzrechtlich relevante Arten, insbesondere den als Vorflut genutzten Gillbach, lassen sich ebenfalls ausschließen. Es kommt nicht zu einem Eintrag von Schadstoffen, insbesondere Schwermetallen (siehe TÜV NORD SYSTEMS 2012a). Erhöhte sonstige stoffliche Belastungen (Nährstoffe) lassen sich unter Berücksichtigung der bestehenden Vorwirkungen und der mehr
als kapazitätsgleichen Stilllegung der bestehenden Kraftwerksblöcke ausschließen.
Der Wirkungspfad muss daher nicht weiter verfolgt werden.
•
Akustische Effekte (Verlärmung)
Wirkungen sind zum einen anlagenbedingt, zum anderen durch den späteren Betrieb im
Plangebiet möglich.
Schallimmissionen können nachhaltig negative Einflüsse auf Tierindividuen und populationen haben. Die Mehrheit der gut dokumentierten Effekte betrifft die Vogelwelt.
So gilt ein negativer Einfluss von Lärm auf die Siedlungsdichte bestimmter Brutvögel als
gesichert. Beschreibungen von Vogelarten, die nicht oder nur in besonders extremen Si25
4. Planbeschreibung und Wirkfaktoren
tuationen lärmempfindlich sind, finden sich aber auch zunehmend. Für einige Arten spielt
Lärm, insbesondere wenn er als Dauerlärm wirksam wird, keine entscheidende Rolle
(vgl. GARNIEL et al. 2007). Reaktionen auf Lärm sind also artspezifisch und teilweise sogar individuell unterschiedlich und weiterhin abhängig von Intensität, Art und Dauer des
Lärms.
Auch Säugetiere können grundsätzlich aufgrund des hoch entwickelten Gehörsinns empfindlich gegenüber Lärm reagieren. Wie Vögel können sie sich aber ebenfalls an Schallpegel bzw. Schallereignisse in ihrem Lebensraum gewöhnen. Dennoch ist auch hier bei
einigen Arten anzunehmen, dass Lärm die akustische Wahrnehmung (Orientierung,
Kommunikation, Beutesuche) beeinträchtigen kann, insbesondere durch Maskierung.
Weiterhin kann Lärm zu Stressreaktionen führen, z.B. zu Verhaltensänderungen oder zu
Schreckreaktionen.
Das hier zur Bebauung vorgesehene Plangebiet liegt inmitten landwirtschaftlich genutzter
Ackerflächen und in der Nachbarschaft zu dem bereits vorhandenen Braunkohlenkraftwerk. Betriebsbedingte Vorwirkungen durch die vorhandenen Nutzungen sind also vorhanden. In der Konfliktprognose müssten somit vor allem Lärmemissionen für empfindliche Arten berücksichtigt werden, die über die bestehenden Vorwirkungen hinausgehen.
Aus der Schallimmissionsprognose zum Kraftwerk Niederaußem (MÜLLER-BBM 2011)
geht hervor, dass es nach Abschaltung der alten Kraftwerksblöcke im Raum insgesamt
zu einer deutlichen Minderbelastung mit Lärm kommen wird. Dies betrifft sämtliche Flächen im Westen und Süden des neu entstehenden Kraftwerks sowie die weitere Umgebung im Osten und Norden einschließlich der Ortschaften Büsdorf, Rheidt und Hüchelhoven. Eine Zunahme der Lärmbelastung ist danach nur in der direkten Umgebung (bis zu
einer Entfernung von etwa 100-200m) um das neu entstehende Kraftwerk zu erwarten.
•
Optische Effekte
Optische Wirkungen auf Tierlebensräume können durch Gebäude entstehen, die aufgrund ihrer Silhouettenwirkung die Lebensraumeignung für Arten der offenen Landschaft
in ihrem näheren Umfeld beeinflussen.
Weiterhin kann die Anwesenheit von Menschen zu Störwirkungen auf Tiere führen. Empfindlich gegenüber solchen Störwirkungen sind u.a. Säugetiere und Vögel. Störungen
können zu Energie- und Zeitverlust führen, Stress auslösen und Flucht- oder Meideverhalten verursachen. Eine Störung kann andere Aktivitäten, wie Nahrungsaufnahme,
Nahrungssuche, Putzen, Brüten, Ruhen, Fortpflanzung, Balz, Jungenaufzucht unterbrechen oder verändern (REICHHOLF 2001). Dies kann bei Einzeltieren zu einer Verminderung der Fitness führen, bei Betroffenheit mehrerer bzw. zahlreicher Individuen auch zu
26
4. Planbeschreibung und Wirkfaktoren
Beeinträchtigungen von Populationen. Generell kann als belegt gelten, dass menschliche
Störungen fast immer zu negativen Auswirkungen auf Brut- und Rastvögel führen
(KELLER 1995).
Gegenüber einer Annäherung von Fahrzeugen sind Tiere meist weniger empfindlich als
gegenüber aufrecht gehenden Personen („Kasteneffekt“). Insbesondere bei dauerhaften,
regelmäßigen Fahrzeugbewegungen kommt es zudem zu Gewöhnungseffekten. Dennoch gehen auch von Verkehr auf Straßen und Wegen optische Effekte auf Lebensräume aus (vgl. GARNIEL 2007).
Im Zusammenhang mit dem hier zu prüfenden Plan sind insbesondere Verdrängungseffekte durch die Gebäudesilhouetten, die eine Höhe bis etwa 150m erreichen, zu erwarten. Diese können zur Verdrängung von Arten führen, die gegenüber Vertikalstrukturen in
der Landschaft empfindlich reagieren. Weiterhin zu prüfen sind Beleuchtungen von Außenbereichen, insbesondere solche, die weit in die Umgebung hineinreichen und über
die bereits bestehenden Vorwirkungen hinausgehen.
•
Auswirkungen auf Lebensraumvernetzung und -verbund
Beeinträchtigung von Vernetzungs- und Verbundbeziehungen treten z.B. auf, wenn funktionale Zusammenhänge von Lebensräumen gestört werden (z.B. Trennung von Brutund Nahrungsräumen einer Tierart), wenn Tierwanderwege unterbrochen oder miteinander in Kontakt stehende Teilpopulationen durch ein Vorhaben voneinander getrennt werden (Barriereeffekte). Weiterhin können sich Auswirkungen auf Artvorkommen insgesamt
ergeben, wenn Teilpopulationen bestimmter Arten beeinträchtigt werden und dadurch die
Gesamtpopulation unter eine für den Fortbestand notwendige Größe sinkt.
•
Unmittelbare Gefährdung von Individuen
Eine unmittelbare Gefährdung von Individuen geschützter Arten kann auch betriebsbedingt eintreten. Dies gilt insbesondere für den Verkehr im Bereich des Sondergebiets
Braunkohlenkraftwerk und den angrenzenden Straßen, eventuell auch für den Gillbach
als durch die Einleitung von Kühlwasser beanspruchtes Gewässer.
27
5. Vorkommen artenschutzrechtlich relevanter Arten
5. Nachgewiesene und potenzielle Vorkommen artenschutzrechtlich
relevanter Arten
Die nachfolgende Aufstellung betrifft alle artenschutzrechtlich relevanten Artengruppen und
Einzelarten, die im Plangebiet vorkommen oder potenziell vorkommen können. Die Arten
werden nach taxonomischen Gruppen getrennt beschrieben.
Die Methodik der Prüfung artenschutzrechtlicher Belange erfolgt nach den in Kapitel 3. dargestellten Kriterien und unter Berücksichtigung der dort beschriebenen Datengrundlagen.
5.1 Arten nach Anhang IV der FFH-Richtlinie
5.1.1 Fledermäuse
Insgesamt mindestens 6 Fledermausarten sind im Rahmen der Bestandsaufnahmen im Jahr
2010 nachgewiesen worden. Da die Arten Große / Kleine Bartfledermaus akustisch nicht
unterschieden werden können, sind theoretisch auch Vorkommen von bis zu 7 Fledermausarten im Untersuchungsraum denkbar (siehe hierzu ITN 2012). Das nachgewiesene Artenspektrum und die relativen Häufigkeiten der Arten können der nachfolgenden Tabelle entnommen werden.
Tabelle 1: im Untersuchungsraum nachgewiesene Fledermausarten und ihre relativen Häufigkeiten.
Angabe der landesweiten Gefährdung (RL NRW) nach FELDMANN et al. (1999) und zur bundesweiten nach MEINIG et al. (2009): 1 = vom Aussterben bedroht, 2 = stark gefährdet, 3 = gefährdet, V =
zurückgehend (Vorwarnliste), G = Gefährdung unbekannten Ausmaßes, * = ungefährdet, I = gefährdete wandernde Art.
Art
Deutscher Name
Wissenschaftlicher RL
RL D Bemerkung, nachgewiesene Vorkommen
Name
NRW
3
G
Nachweis nur mit der Horchbox. Ein einzelner Nachweis an
einem Horchboxstandort.
2/3
V/V
Nachweis nur mit der Horchbox. Ein einzelner Nachweis an
einem Horchboxstandort.
Großer Abendsegler Nyctalus noctula
I
V
Nachweise mit Detektor und Horchboxen. Insgesamt 8 registrierte Rufe mit Horchboxen an 2 Standorten.
Kleiner Abendsegler
Nyctalus leisleri
2
G
Nachweise mit Detektor und Horchboxen. 2 registrierte Rufe mit
Horchboxen an einem Standort.
Rauhautfledermaus
Pipistrellus nathusii
I
G
Nachweise mit Detektor und Horchboxen. Insgesamt 7 registrierte Rufe mit Horchboxen an 2 Standorten.
Zwergfledermaus
Pipistrellus pipistrellus
*
*
Bei weitem die häufigste Fledermausart im Untersuchungsraum.
Nachweise sowie mit Detektoren als auch mit Horchboxen. Insgesamt 713 registrierte Rufe mit Horchboxen an 11 Standorten.
Breitflügelfledermaus Eptesicus serotinus
Große / Kleine Bartfledermaus
Chiroptera spec.
Myotis brandtii /
mystacinus
Ein Nachweis mit Horchbox
Nur eine Art, die Zwergfledermaus, ist sowohl in Deutschland als auch in NordrheinWestfalen ungefährdet. Alle weiteren Arten sind in unterschiedliche Gefährdungskategorien
der Roten Listen eingeordnet (siehe vorangegangene Tabelle). Bei Arten wie Rauhautfle-
28
5. Vorkommen artenschutzrechtlich relevanter Arten
dermaus, Kleiner Abendsegler und Breitflügelfledermaus ist deutschlandweit eine Gefährdung unbekannten Ausmaßes anzunehmen.
Das für die Erfassung der Fledermäuse zuständige INSTITUT FÜR TIERÖKOLOGIE UND
NATURBILDUNG (ITN 2012) bewertet sowohl das Sondergebiet Braunkohlenkraftwerk als auch
die temporär genutzten Baustelleneinrichtungsflächen als geringwertig für Fledermäuse. Die
Flächen sind höchstens sporadisch aufgesuchter Nahrungs- und Transferraum von Arten wie
Zwerg- oder Rauhautfledermaus, wobei die gehölzbestandenen Bereiche eine deutlich höhere Bedeutung aufweisen als die offene Ackerflur. Quartiere werden sowohl im Plangebiet, als
auch in dem benachbarten Baumbestand entlang des Gillbachs ausgeschlossen. Für die
Zwergfledermaus werden Quartierstandorte im benachbarten Siedlungsraum von Niederaußen angenommen (siehe ITN 2012). Eine essentielle Bedeutung der temporär oder dauerhaft beanspruchten Bereiche als Nahrungsraum wird für sämtliche nachgewiesene Fledermausarten verneint.
5.1.2 Weitere Säugetierarten
Neben den genannten Fledermausarten kann im Raum ein zumindest vereinzeltes Vorkommen der Haselmaus nicht vollkommen ausgeschlossen werden. Die Art könnte in Sträuchern, Hecken und sonstigen Gehölzen, die ihr als Nahrung dienen, gelegentlich vorkommen. Ein mögliches Vorkommen der Art wird daher durch eine Kartierung noch in 2012 überprüft. Vorerst wird die Art als potenziell vorkommend eingestuft.
Tabelle 2: Potenziell im Untersuchungsraum auftretende sonstige Säugetierarten. Angabe der landesweiten Gefährdung (RL NRW) nach FELDMANN et al. (1999) und zur bundesweiten nach MEINIG
et al. (2009): 1 = vom Aussterben bedroht, 2 = stark gefährdet, 3 = gefährdet, V = zurückgehend
(Vorwarnliste), G = Gefährdung unbekannten Ausmaßes, * = ungefährdet, I = gefährdete wandernde Art.
Art
Deutscher Name
Wissenschaftlicher
Status
Name
Haselmaus
Muscardinus avellanarius
Art potenziell
vorhanden
RL
Bemerkung, mögliche oder nachgewieRL D
NRW
sene Vorkommen
*
V
Zerstreutes Vorkommen in Bereichen mit
geeignetem Nahrungsangebot denkbar
(Sträucher, Hecken und sonstige Gehölze)
Auf ein mögliches Vorkommen des Feldhamsters wurde der Untersuchungsraum bereits
untersucht (siehe Kapitel 3.3 und RASKIN 2012). Die Art wurde nicht nachgewiesen.
5.1.3 Reptilien
Unter den insgesamt 3 nachgewiesenen Reptilienarten findet sich im Untersuchungsraum
mit der Zauneidechse eine Art, die artenschutzrechtlich relevant ist (siehe nachfolgende Tabelle und KBFF 2012).
29
5. Vorkommen artenschutzrechtlich relevanter Arten
Tabelle 3: Im Untersuchungsraum nachgewiesene artenschutzrechtlich relevante Reptilienart und
Beschreibung des Vorkommens. Status im Untersuchungsraum: R = Art mit Reproduktion im Untersuchungsraum, kR = keine Reproduktion, z. B. wandernder Tiere. RL D: Rote Liste-Status in
Deutschland nach KÜHNEL et al. (2009a), RL NW bzw. RL NB: Rote Liste-Status in NordrheinWestfalen bzw. im Naturraum „Niederrheinische Bucht“ nach SCHLÜPMANN et al. (2010a): 1 = vom
Aussterben bedroht, 2 = stark gefährdet, 3 = gefährdet, V = zurückgehend (Vorwarnliste), G = Gefährdung unbekannten Ausmaßes, S = von Schutzmaßnahmen abhängig, k.A. = keine Angabe.
Schutz: Schutzstatus nach § 7 Abs. 2 Nrn. 13 und 14 BNatSchG: § = besonders geschützt, §§ =
besonders und streng geschützt; II, IV = Art des Anhangs II bzw. des Anhangs IV der FFHRichtlinie.
Deutscher Name
Wissenschaftl. Name
Status
RL D
RL NW RL NB Schutz Vorkommen / Lebensraumfunktion
Amphibien
Zauneidechse
Lacerta agilis
R
V
2
3
Beobachtungen beschränken sich auf wandernde Einzeltiere im Bereich der Nord-Süd§§, Ang
Bahn (subadulte Individuen), gelegentlich
IV
reproduzierende Individuen sind hier aber
nicht völlig auszuschließen
5.1.4 Amphibien
Insgesamt 6 Amphibienarten sind im Untersuchungsraum nachgewiesen worden (siehe
KBFF 2012). Lediglich eine Art, die Wechselkröte, ist aus Sicht des Artenschutzes relevant.
Tabelle 3: Im Untersuchungsraum nachgewiesene artenschutzrechtlich relevante Amphibienart und
Beschreibung des Vorkommens. Status im Untersuchungsraum: R = Art mit Reproduktion im Untersuchungsraum, kR = keine Reproduktion, z. B. wandernder Tiere. RL D: Rote Liste-Status in
Deutschland nach KÜHNEL et al. (2009b), RL NW bzw. RL NB: Rote Liste-Status in NordrheinWestfalen bzw. im Naturraum „Niederrheinische Bucht“ nach SCHLÜPMANN et al. (2010b): 1 = vom
Aussterben bedroht, 2 = stark gefährdet, 3 = gefährdet, V = zurückgehend (Vorwarnliste), G = Gefährdung unbekannten Ausmaßes, S = von Schutzmaßnahmen abhängig, k.A. = keine Angabe.
Schutz: Schutzstatus nach § 7 Abs. 2 Nrn. 13 und 14 BNatSchG: § = besonders geschützt, §§ =
besonders und streng geschützt; II, IV = Art des Anhangs II bzw. des Anhangs IV der FFHRichtlinie.
Deutscher Name
Wissenschaftl. Name
Status
RL D
RL NW RL NB Schutz Vorkommen / Lebensraumfunktion
Amphibien
Wechselkröte
Bufo viridis
R
3
2
2
§§,
IV
Sehr seltene Art im Untersuchungsraum,
lediglich Vorkommen einzelner, vielleicht auch
nur eines einzelnen, ablaichenden Tieres in
einer Pfütze an der Nord-Süd-Bahn östlich
des Gillbachs (aktuelle Baustelle).
5.1.5 Weitere Arten nach Anhang IV der FFH-Richtlinie
Weitere Arten, die im Anhang IV der FFH-Richtlinie aufgeführt sind und im Bereich des Untersuchungsraums auftreten können, sind auch durch die gezielten Untersuchungen nicht
nachgewiesen worden. Dies gilt auch für die gezielt untersuchten Anhang IV – Arten Feld30
5. Vorkommen artenschutzrechtlich relevanter Arten
hamster und Nachtkerzenschwärmer. Beide Arten konnten im Rahmen der systematischen
Untersuchungen nicht nachgewiesen werden. Sie werden im vorliegenden Artenschutzbeitrag daher nicht weiter behandelt.
Mit weiteren Arten nach Anhang IV der FFH-Richtlinie ist im Untersuchungsraum nicht zu
rechnen.
5.2 Europäische Vogelarten
Im Untersuchungsraum konnten insgesamt 75 Vogelarten nachgewiesen werden. 51 Arten
treten hier als Brutvögel auf, 24 Arten lediglich als Nahrungsgast oder Durchzügler. Das Artenspektrum, die Häufigkeiten sowie die Vorkommen im Untersuchungsraum sind in der
nachfolgenden Tabelle beschrieben.
Tabelle 3: Nachgewiesene Vogelarten im Untersuchungsraum und Beschreibung des Vorkommens.
Status im Untersuchungsraum: B = Brutvorkommen bzw. Brutvogel, D = Durchzügler, NG = Nahrungsgast. RL D: Rote Liste-Status in Deutschland nach SÜDBECK et al. (2007), RL NW bzw. RL
NB: Rote Liste-Status in Nordrhein-Westfalen bzw. im Naturraum „Niederrheinische Bucht“ nach
SUDMANN et al. (2009): 1 = vom Aussterben bedroht, 2 = stark gefährdet, 3 = gefährdet, V = zurückgehend (Vorwarnliste), D = Gefährdung anzunehmen, aber Daten defizitär, S = von Schutzmaßnahmen abhängig, k.A. = keine Angabe. Schutz: Schutzstatus nach § 7 Abs. 2 Nrn. 13 und 14
BNatSchG: § = besonders geschützt, §§ = besonders und streng geschützt; Anh. I bzw.
Art. 4(2) = Art des Anhangs I bzw. nach Artikel 4, Abs. 2 der Vogelschutzrichtlinie. Planungsrelevante Arten nach KIEL (2005) und dem MUNLV (2008) i.V.m. SUDMANN et al. (2009) sind fett hervorgehoben.
Deutscher Name
Wissenschaftl.
Name
Amsel
Turdus merula
Bachstelze
Motacilla alba
Baumpieper
Anthus trivialis
Blaumeise
Parus caeruleus
Bluthänfling
Carduelis cannabina
Status
RL D
RL NW RL NB Schutz Vorkommen / Lebensraumfunktion
B
B
D
V
V
3
V
2
B
B
V
V
2
§
Sehr häufiger Brutvogel in den Gehölzbeständen des
Untersuchungsraums, auch an den Grenzen des
Sondergebiets Braunkohlenkraftwerk und der temporär genutzten Baustelleneinrichtungsflächen mit
einigen Revieren.
§
Häufiger Brutvogel im Untersuchungsraum. Zahlreiche Reviere im Bereich des Gewächshausparks, aber
auch sonst regelmäßig auftretender Brutvogel. Einzelne Vorkommen auch im Sondergebiet Braunkohlenkraftwerk.
§
Regelmäßiger Durchzügler in der Feldflur des
Untersuchungsraums, nächste Brutvorkommen in
größerer Entfernung im Bereich der Rather
Schleife.
§
Sehr häufiger Brutvogel in den Gehölzbeständen des
Untersuchungsraums, auch an den Grenzen des
Sondergebiets Braunkohlenkraftwerk und der temporär genutzten Baustelleneinrichtungsflächen mit
einigen Revieren.
§
Seltener Brutvogel im Untersuchungsraum, davon 1
Revier zwischen Sondergebiet Braunkohlenkraftwerk
und der größten der temporär genutzten Baustelleneinrichtungsflächen.
31
5. Vorkommen artenschutzrechtlich relevanter Arten
Deutscher Name
Wissenschaftl.
Name
Buchfink
Fringilla coelebs
Buntspecht
Dendrocopos major
Dohle
Coloeus monedula
Dorngrasmücke
Sylvia communis
Eichelhäher
Garrulus garrulus
Status
RL D
RL NW RL NB Schutz Vorkommen / Lebensraumfunktion
B
B
B
B
NG
Eisvogel
Alcedo atthis
B
Elster
Pica pica
B
3S
§
Sehr häufiger Brutvogel in den Gehölzbeständen des
Untersuchungsraums, auch an den Grenzen des
Sondergebiets Braunkohlenkraftwerk und der temporär genutzten Baustelleneinrichtungsflächen mit
einigen Revieren.
§
Mäßig häufiger Brutvogel in den Gehölzbeständen
des Untersuchungsraums, auch an den Grenzen des
Sondergebiets Braunkohlenkraftwerk und der temporär genutzten Baustelleneinrichtungsflächen mit
einzelnen Revieren.
§
Seltener Brutvogel mit wenigen Paaren in den Gehölzbeständen am Kleinen Mönchhof im westlichen
Untersuchungsraum, sonst Nahrungsgast in der
Feldflur des Untersuchungsraums.
§
Mäßig häufiger Brutvogel in halboffenen Gehölzbeständen des Untersuchungsraums, auch an den
Grenzen des Sondergebiets Braunkohlenkraftwerk
und der temporär genutzten Baustelleneinrichtungsflächen mit einzelnen Revieren.
§
Regelmäßiger Nahrungsgast im Untersuchungsraum,
als Brutvogel mit nur einem Brutpaar im Park von
Burg Geretzhoven außerhalb des Untersuchungsraums auftretend.
§§,
Anh.I
Seltener Brutvogel mit 2 Brutpaaren im Untersuchungsraum, davon 1 Paar mit Zweitbrut an anderem Brutplatz. Somit im Jahr 2010 insgesamt drei
Fortpflanzungsstätten am Gillbach. Zudem im
nordwestlichen Umfeld des Untersuchungsraums
1 Fortpflanzungsstätte an der Burg Geretzhoven.
§
Mäßig häufiger Brutvogel in Feldgehölzen sowie
linearen Gehölzbeständen an Straßen und Bahnstrecken des Untersuchungsraums.
Feldlerche
Alauda arvensis
B
3
3
3
§
Häufiger Brutvogel mit 36 Revieren im Untersuchungsraum und 12 weiteren im näheren Umfeld,
davon 3 Reviere in der östlichen temporär genutzten Baustelleneinrichtungsfläche.
Feldsperling
Passer montanus
NG
V
3
2
§
Gelegentlicher Nahrungsgast in der Feldflur,
nächste Brutvorkommen in großer Entfernung
(Rather Mühle).
Fitis
Phylloscopus trochilus
B
V
3
§
Mäßig häufiger Brutvogel im Untersuchungsraum,
davon 3 Reviere in Nähe des Sondergebiets Braunkohlenkraftwerk bzw. der direkt angrenzenden temporär genutzten Baustelleneinrichtungsflächen.
Flussregenpfeifer
Charadrius dubius
D
3
2
§
Seltener Durchzügler im Bereich der Baustelleneinrichtungsfläche, sonst keine Nachweise im
Untersuchungsraum.
§
Seltener Brutvogel im Untersuchungsraum, Vorkommen auf ältere Baumbestände am Gillbach im Bereich der Nord-Süd-Bahn und am Ortsrand von
Rheidt beschränkt.
Gartenbaumläufer
Certhia brachydactyla
B
32
5. Vorkommen artenschutzrechtlich relevanter Arten
Deutscher Name
Wissenschaftl.
Name
Status
RL D
RL NW RL NB Schutz Vorkommen / Lebensraumfunktion
Gartengrasmücke
Sylvia borin
B
§
Mäßig häufiger Brutvogel im Untersuchungsraum,
einzelne Reviere auch an den Grenzen vom Sondergebiet Braunkohlenkraftwerk und temporär genutzten
Baustelleneinrichtungsflächen.
Gebirgsstelze
Motacilla cinerea
B
§
Sehr seltener Brutvogel mit nur 1 Revier am Gillbach
in Nähe des Knauf-Gebietes.
§
Seltener Brutvogel im Untersuchungsraum, 2 der
Reviere zwischen Sondergebiet Braunkohlenkraftwerk und östlich liegender temporär genutzter Baustelleneinrichtungsfläche.
§
Sehr seltener Brutvogelart an der Grenze der temporär genutzten Baustelleneinrichtungsflächen im Osten
mit 1 Revier.
§
Häufige Brutvogelart der Feldflur des Untersuchungsraums, auch im Sondergebiet Braunkohlenkraftwerk
und an der Grenze der temporär genutzten Baustelleneinrichtungsflächen.
§
Im Untersuchungsraum nur Nahrungsgast, Brutvorkommen mit 2 Paaren und einem weiteren
Brutversuch am Wassergraben der Burg Geretzhoven, nordwestlich des Untersuchungsraums.
§
Mäßig häufiger Brutvogel in den Gehölzbeständen
des Untersuchungsraums, vor allem an Ortsrändern
und Höfen. Mit einzelnen Revieren auch am Kleinen
Mönchhof in der Nähe zum Sondergebiet Braunkohlenkraftwerk bzw. den temporär genutzten Baustelleneinrichtungsflächen.
§§
Brutvogel mit 1 Revier am Ortsrand von Rheidt, 1
Revier an der Nord-Süd-Bahn an der südlichen Abgrenzung der temporär genutzten Baustelleneinrichtungsfläche und 2 Revieren am Gillbach zwischen
Großem Mönchhof und Nord-Süd-Bahn.
§§
Seltener Nahrungsgast im südöstlichen Untersuchungsraum, keine Brutvorkommen.
§
Mäßig häufiger Brutvogel an Ortsrändern und Höfen.
Mit mindestens 1 Revier auch im Bereich des Sondergebiets Braunkohlenkraftwerk.
§
Brutvogel am Großen Mönchhof mit etwa 15-18
Brutpaaren, sonst nur Nahrungsgast in der Feldflur.
§
Häufiger Brutvogel in den Gehölzbeständen des
Untersuchungsraums, auch an den Grenzen des
Sondergebiets Braunkohlenkraftwerk bzw. der temporär genutzten Baustelleneinrichtungsflächen.
§
Seltener Durchzügler in der Feldflur des Untersuchungsraums, vor allem im Winterhalbjahr.
Gelbspötter
Hippolais icterina
B
Girlitz
Serinus serinus
B
Goldammer
Emberiza citrinella
Graureiher
Ardea cinerea
Grünling
Carduelis chloris
Grünspecht
Picus viridis
V
3
B
NG
S
S
B
B
Habicht
Accipiter gentilis
NG
Hausrotschwanz
Phoenicurus ochruros
B
Haussperling
Passer domesticus
B
Heckenbraunelle
Prunella modularis
B
Heringsmöwe
Larus fuscus
D
V
V
V
R
3
R
33
5. Vorkommen artenschutzrechtlich relevanter Arten
Deutscher Name
Wissenschaftl.
Name
Hohltaube
Columba oenas
Jagdfasan
Phasianus colchicus
Status
B
NG, D
Klappergrasmücke
Sylvia curruca
B
Kohlmeise
Parus major
3
2
V
3
B
NG
Kornweihe
Circus cyaneus
D
Kranich
Grus grus
D
Kuckuck
Cuculus canorus
NG
Lachmöwe
Larus ridibundus
D
Mauersegler
Apus apus
2
B
Kormoran
Phalacrocorax
carbo
Mäusebussard
Buteo buteo
RL NW RL NB Schutz Vorkommen / Lebensraumfunktion
B
Kiebitz
Vanellus vanellus
Kleiber
Sitta europaea
RL D
B
NG
2
V
§
Seltene Brutvogelart im Untersuchungsraum mit
Vorkommen am Gillbach südlich des Großen Mönchhofs und am Kleinen Mönchhof. Das Sondergebiet
Braunkohlenkraftwerk und die temporär genutzten
Baustelleneinrichtungsflächen werden nur zur Nahrungssuche genutzt.
§
Mäßig häufige Brutvogelart der Feldflur des Untersuchungsraums, Vorkommen auch im Sondergebiet
Braunkohlenkraftwerk und den temporär genutzten
Baustelleneinrichtungsflächen.
Seltener Nahrungsgast und Durchzügler im Un§§,
tersuchungsraum, als Brutvogel mit 4 Revieren
Art.4(2) nur im weiteren nordwestlichen Umfeld des Untersuchungsraums auftretend.
§
Sehr seltener Brutvogel im Untersuchungsraum, nicht
im Sondergebiet Braunkohlenkraftwerk oder den
temporär genutzten Baustelleneinrichtungsflächen.
§
Seltener Brutvogel im Untersuchungsraum, Vorkommen nur am Gillbach im Bereich der Nord-Süd-Bahn
westlich des Sondergebiets Braunkohlenkraftwerk
bzw. den temporär genutzten Baustelleneinrichtungsflächen.
§
Sehr häufiger Brutvogel in den Gehölzbeständen des
Untersuchungsraums, auch an den Grenzen des
Sondergebiets Braunkohlenkraftwerk bzw. den temporär genutzten Baustelleneinrichtungsflächen.
S
S
§
Sehr seltener Nahrungsgast auf dem Teich nordwestlich des Großen Mönchhofs und dem Teich
südlich des Knauf-Geländes.
0
0
§§,
Anh.I
Seltener Durchzügler in der offenen Feldflur des
Untersuchungsraums, vermutlich das ganze
Winterhalbjahr über.
k.A.
k.A.
§§,
Anh.I
Seltener Durchzügler über dem östlichen Untersuchungsraum.
3
1
§
Seltener Nahrungsgast im Untersuchungsraum,
als Brutvogel mit nur 1 Revier im Park von Burg
Geretzhoven im weiteren Umfeld auftretend.
0
§
Durchzügler in der Feldflur des Untersuchungsraums, Vorkommen lediglich außerhalb der Brutzeit.
§§
Seltener Brutvogel mit 2 Brutpaaren im Untersuchungsraum. Beide Brutvorkommen nicht im
unmittelbaren Umfeld des Sondergebiets Braunkohlenkraftwerk bzw. den temporär genutzten
Baustelleneinrichtungsflächen. Weitere Brutvorkommen im westlichen Umfeld des Untersuchungsraums.
§
Regelmäßiger und zum Teil häufiger Nahrungsgast
im Luftraum des Untersuchungsraums, vor allem an
den Ortsrändern von Niederaußem, Hüchelhoven und
Rheidt.
34
5. Vorkommen artenschutzrechtlich relevanter Arten
Deutscher Name
Wissenschaftl.
Name
Mehlschwalbe
Delichon urbicum
Misteldrossel
Turdus viscivorus
Mönchsgrasmücke
Sylvia atricapilla
Nachtigall
Luscinia megarhynchos
Rabenkrähe
Corvus corone
Rauchschwalbe
Hirundo rustica
Rebhuhn
Perdix perdix
Ringeltaube
Columba palumbus
Status
NG
RL D
V
RL NW RL NB Schutz Vorkommen / Lebensraumfunktion
3
3
B
B
B
3
2
B
B
B
V
2
3
2S
3
2S
B
§
Regelmäßiger und häufiger Nahrungsgast in der
Feldflur des Untersuchungsraums, zahlreich vor
allem an den Ortsrändern von Rheidt und Hüchelhoven auftretend.
§
Seltener Brutvogel im Untersuchungsraum, zum Teil
in Nähe des Sondergebiets Braunkohlenkraftwerk.
Zudem Nahrungsgäste der Brutpaare aus Rheidt und
Hüchelhoven in der Feldflur.
§
Häufiger Brutvogel in den Gehölzbeständen des
Untersuchungsraums, auch an den Grenzen des
Sondergebiets Braunkohlenkraftwerk bzw. den temporär genutzten Baustelleneinrichtungsflächen.
Mäßig häufiger Brutvogel mit 4 Revieren im Untersuchungsraum, davon 2 Reviere direkt an die
§,
temporär genutzte Baustelleneinrichtungsflächen
Art.4(2) im Osten des Untersuchungsraums angrenzend.
Im weiteren Umfeld bei Burg Geretzhoven drei
weitere Reviere.
§
Mäßig häufiger Brutvogel in den Gehölzbeständen
des Untersuchungsraums, auch an den Grenzen des
Sondergebiets Braunkohlenkraftwerk bzw. der temporär genutzten Baustelleneinrichtungsflächen als
Brutvogel auftretend.
§
Brutvogel am Mönchhof mit etwa 8-10 Brutpaaren, in der Feldflur sonst regelmäßig auftretender
Nahrungsgast. Keine Brutvorkommen im Sondergebiet Braunkohlenkraftwerk oder den temporär
genutzten Baustelleneinrichtungsflächen.
§
Seltener Brutvogel im östlichen Untersuchungsraum mit 3 Revieren, im Umfeld 3 weitere Reviere.
Keines der Reviere im Sondergebiet Braunkohlenkraftwerk oder den temporär genutzten Baustelleneinrichtungsflächen.
§
Sehr häufiger Brutvogel in den Gehölzbeständen des
Untersuchungsraums, auch an den Grenzen des
Sondergebiets Braunkohlenkraftwerk und den temporär genutzten Baustelleneinrichtungsflächen.
Sehr seltener Brutvogel mit nur 1 Revier im Untersuchungsraum in der Gillbachaue zwischen Rheidt und
Großem Mönchhof in großer Entfernung zum Sondergebiet Braunkohlenkraftwerk und den temporär
genutzten Baustelleneinrichtungsflächen.
Rohrammer
Emberiza schoeniclus
B
V
3
§
Rohrweihe
Circus aeruginosus
D
3S
1S
§§,
Anh.I
Rotkehlchen
Erithacus rubecula
B
Rotmilan
Milvus milvus
D
§
3
2
§§,
Anh.I
Seltener Durchzügler im östlichen Untersuchungsraum.
Häufiger Brutvogel in den Gehölzbeständen des
Untersuchungsraums, auch an den Grenzen zum
Sondergebiet Braunkohlenkraftwerk und zu den
temporär genutzten Baustelleneinrichtungsflächen.
Seltener Durchzügler im östlichen Untersuchungsraum.
35
5. Vorkommen artenschutzrechtlich relevanter Arten
Deutscher Name
Wissenschaftl.
Name
Saatkrähe
Corvus frugilegus
Schwanzmeise
Aegithalos caudatus
Singdrossel
Turdus philomelos
Sperber
Accipiter nisus
Star
Sturnus vulgaris
Steinkauz
Athene noctua
Steinschmätzer
Oenanthe oenanthe
Stieglitz
Carduelis carduelis
Stockente
Anas platyrhynchos
Straßentaube
Columba livia f.
domestica
Sumpfrohrsänger
Acrocephalus palustris
Status
RL D
NG
RL NW RL NB Schutz Vorkommen / Lebensraumfunktion
S
VS
B
B
B
V
B
V
V
§
Regelmäßiger und zum Teil sehr zahlreich auftretender Nahrungsgast in der Feldflur des Untersuchungsraums, auch im Sondergebiet Braunkohlenkraftwerk und den temporär genutzten Baustelleneinrichtungsflächen. Brutkolonien in
Rheidt und Niederaußem.
§
Mäßig häufiger Brutvogel in den Gehölzbeständen
des Untersuchungsraums, auch an den Grenzen zum
Sondergebiet Braunkohlenkraftwerk und den temporär genutzten Baustelleneinrichtungsflächen.
§
Mäßig häufiger Brutvogel in den Gehölzbeständen
des Untersuchungsraums, auch an den Grenzen zum
Sondergebiet Braunkohlenkraftwerk und zu den
temporär genutzten Baustelleneinrichtungsflächen.
§§
Sehr seltener Brutvogel mit nur 1 Revier im Südwesten des Untersuchungsraums westlich des
Knauf-Werkes. Als Nahrungsgast sonst regelmäßig aber nicht häufig in der Offen- und Halboffenlandschaft des Untersuchungsraums auftretend.
§
Mäßig häufiger Brutvogel in den Gehölzbeständen
des Untersuchungsraums, vereinzelt auch an den
Grenzen zum Sondergebiet Braunkohlenkraftwerk
und den temporär genutzten Baustelleneinrichtungsflächen.
NG
2
3S
2
§
Seltener Nahrungsgast im westlichen Untersuchungsraum, als Brutvogel nur in größerem Abstand zum Untersuchungsraum auftretend mit 1
Revier an der Hofanlage südlich der Kölner Straße südwestlich von Burg Geretzhoven (Frauweilerhof).
D
1
1S
1S
§
Seltener Durchzügler im östlichen Untersuchungsraum.
§
Mäßig häufiger Brutvogel in den Gehölzbeständen
des Untersuchungsraums, vereinzelt auch an den
Grenzen zum Sondergebiet Braunkohlenkraftwerk
und den temporär genutzten Baustelleneinrichtungsflächen.
B
§
Mäßig häufiger Brutvogel an Teichen und Gräben des
Untersuchungsraums sowie am Gillbach, jeweils im
westlichen Umfeld des Sondergebiets Braunkohlenkraftwerk und der temporär genutzten Baustelleneinrichtungsflächen.
NG
§
Regelmäßiger Nahrungsgast in der Feldflur des
Untersuchungsraums, Brutvogel am Kraftwerk Niederaußem.
B
§
Mäßig häufiger Brutvogel im zentralen und westlichen
Untersuchungsraum mit einzelnen Vorkommen an
der Grenze des Sondergebiets Braunkohlenkraftwerk.
B
36
5. Vorkommen artenschutzrechtlich relevanter Arten
Deutscher Name
Wissenschaftl.
Name
Teichhuhn
Gallinula chloropus
Turmfalke
Falco tinnunculus
Wachtel
Coturnix coturnix
Status
B
B
NG
Wanderfalke
Falco peregrinus
NG
Wiesenschafstelze
Motacilla flava
Zaunkönig
Troglodytes troglodytes
Zilpzalp
Phylloscopus collybita
V
NG
Waldkauz
Strix aluco
Wiesenpieper
Anthus pratensis
RL D
B
B
B
B
RL NW RL NB Schutz Vorkommen / Lebensraumfunktion
V
VS
*
2S
S
V
2
V
VS
2S
S
2
V
§§
Seltener Brutvogel mit 4 Paaren im Untersuchungsraum. Davon 2 Brutpaare am Teich nordwestlich des
Großen Mönchhofs und je 1 Paar am Gillbach und
am Teich südlich des Knauf-Geländes.
§§
Regelmäßiger Nahrungsgast in der Feldflur des
Untersuchungsraums und auch im Sondergebiet
Braunkohlenkraftwerk und den temporär genutzten Baustelleneinrichtungsflächen. Brutvogel auf
dem Gelände des Kraftwerks Niederaußem.
§
Im östlichen Untersuchungsraum mit 3 Revieren
auftretend, keines der Reviere im Sondergebiet
Braunkohlenkraftwerk oder in der temporär genutzten Baustelleneinrichtungsfläche. Zudem 4
Reviere im näheren Umfeld des Untersuchungsraums.
§§
Im Untersuchungsraum nur als Nahrungsgast
auftretend, Brutvogel nordwestlich des Untersuchungsraums mit nur 1 Revier im Park von Burg
Geretzhoven.
§§,
Anh.I
Regelmäßiger Nahrungsgast im Luftraum des
östlichen Untersuchungsraums, Brutvogel am
Kraftwerk Niederaußem.
§
Sehr seltener Brutvogel mit nur 1 Revier im westlichen Untersuchungsraum im Gewächshauspark
(Substratdeponie) westlich vom Sondergebiet
Braunkohlenkraftwerk bzw. temporär genutzten
Baustelleneinrichtungsflächen. Als Durchzügler
vor allem im Winterhalbjahr regelmäßig in der
Feldflur auftretend.
§
Mäßig häufiger Brutvogel in der Feldflur des Untersuchungsraums, Vorkommen mit einzelnen Revieren
auch im Sondergebiet Braunkohlenkraftwerk sowie
den temporär genutzten Baustelleneinrichtungsflächen.
§
Häufiger Brutvogel in den Gehölzbeständen des
Untersuchungsraums, auch an den Grenzen zum
Sondergebiet Braunkohlenkraftwerk sowie den temporär genutzten Baustelleneinrichtungsflächen.
§
Häufiger Brutvogel in den Gehölzbeständen des
Untersuchungsraums, auch an den Grenzen zum
Sondergebiet Braunkohlenkraftwerk sowie den temporär genutzten Baustelleneinrichtungsflächen.
Nach Definition von KIEL (2005) und MUNLV (2008) in Verbindung mit der aktuellen Roten
Liste (SUDMANN et al. 2009) sind von den insgesamt erfassten Vogelarten 30 Arten als planungsrelevant zu betrachten. Lediglich 9 Arten treten im Untersuchungsraum als Brutvögel
auf. Die Feldlerche ist unter diesen im Untersuchungsraum reproduzierenden planungsrelevanten die Art mit der höchsten Dichte. Nachtigall und Rauchschwalbe sind als mäßig häufig
37
5. Vorkommen artenschutzrechtlich relevanter Arten
einzustufen. Alle weiteren Arten sind seltene oder sehr seltene Brutvogelarten und kommen
zum Teil nur mit einzelnen Paaren bzw. Revieren vor.
Im Sondergebiet Braunkohlenkraftwerk selber treten keine planungsrelevanten Brutvogelarten auf. In der temporär genutzten Baustelleneinrichtungsfläche im östlichen Untersuchungsraum kommt die Feldlerche als Brutvogel mit 3 Paaren vor. Ein weiterer Brutplatz grenzt östlich an.
Im unmittelbaren Umfeld der temporär genutzten Baustelleneinrichtungsfläche tritt zudem die
Nachtigall als Brutvogel auf. Sie besitzt zwei Brutstätten am Bahndamm zwischen Niederaußem und Rheidt. Alle weiteren planungsrelevanten Vogelarten sind der Umgebung des Sondergebiets Braunkohlenkraftwerk oder der Baustelleneinrichtungsfläche zuzuordnen.
38
K ÖLNER B ÜRO
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F AUNISTIK
6. Konfliktprognose
6. Konfliktprognose: Betroffenheit artenschutzrechtlich relevanter
Arten
Auf Grundlage der Vorkommen artenschutzrechtlich relevanter Arten und der Darstellung der
planbedingten Wirkungen erfolgt eine Einschätzung der Betroffenheit dieser Arten.
6.1 Prognostizierte artenschutzrechtliche Betroffenheiten ohne artenschutzrechtliche Vermeidungsmaßnahmen
Ohne Durchführung von Vermeidungsmaßnahmen ist davon auszugehen, dass folgende
artenschutzrechtliche Verbotstatbestände eintreten werden:
•
§ 44 Abs. 1 Nr. 1 BNatSchG: Es kann zur Gefährdung von Individuen und ihren Entwicklungsstadien kommen. Betroffen sein könnten vor allem nicht flügge Jungvögel oder Eier
und Nester im Bereich des Sondergebietes Braunkohlenkraftwerk oder der Baustelleneinrichtungsfläche, sollte die Inanspruchnahme der entsprechenden Vegetationsbestände in der Brutzeit wildlebender Vogelarten stattfinden. Im vorliegenden Fall sind hiervon
insbesondere die Vogelarten der offenen Feldflur betroffen, die im Bereich der planbedingt beanspruchten Flächen brüten, vereinzelt auch Arten, die in den Gehölzbereichen,
die direkt an den planbedingt beanspruchten Bereichen vorkommen.
•
§ 44 Abs. 1 Nr. 2 BNatSchG: Störwirkungen lassen sich auf die Arten einschränken, die
im Bereich des Sondergebiets Braunkohlenkraftwerk oder der temporär beanspruchten
Baustelleneinrichtungsfläche Lebensräume besiedeln. Hinzu kommen ggf. Störwirkungen, die durch den Baustellenverkehr oder den Menschen unmittelbar ausgelöst werden
und nicht nur auf den beanspruchten Bereichen, sondern auch direkt angrenzend wirken. Letzteres ist vor allem in den Gehölzstrukturen entlang des Bahndamms zwischen
Niederaußem und Rheidt denkbar, an dem verbreitete Vögel der Gehölze, aber auch die
planungsrelevante Nachtigall, brüten. Zu beachten sind auch indirekte Lebensraumentwertungen, die durch die Silhouettenwirkung der entstehenden Gebäude oder Lagerstätten entstehen. Eine Empfindlichkeit gegenüber solchen Vertikalstrukturen wird der Feldlerche zugerechnet. Als Störwirkungen wären auch Unterbrechungen des Biotopverbunds einzustufen. Dies ist im vorliegenden Fall aber nicht erkennbar.
•
§ 44 Abs. 1 Nr. 3 BNatSchG unter Berücksichtigung von § 44 Abs. 5 BNatSchG: Eine
Zerstörung oder Beschädigung von Fortpflanzungs- oder Ruhestätten ist bei den artenschutzrechtlich relevanten Arten anzunehmen, die das Sondergebiet Braunkohlenkraftwerk oder die temporär beanspruchten Baustelleneinrichtungsflächen zur Fortpflanzung
oder als Ruhestätte nutzen. Dies sind im vorliegenden Fall vor allem die Arten der offenen Feldflur wie die planungsrelevante Feldlerche oder ungefährdete Arten, etwa Jagdfasan oder Wiesenschafstelze. Verbreitete und in ihren ökologischen Ansprüchen wenig
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6. Konfliktprognose
spezialisierte Arten können dabei auf geeignete Lebensräume mit ihrem Angebot an
entsprechenden Lebensstätten in der Umgebung ausweichen. Bei Arten wie der Feldlerche wird das Angebot an Fortpflanzungs- und Ruhestätten im Raum ohne entsprechende funktional wirksame Ausgleichsmaßnahmen jedoch abnehmen. Vereinzelt kann es
auch in Gehölzbereichen, die in oder angrenzend an das Sondergebiet Braunkohlenkraftwerk und die temporär genutzten Baustelleneinrichtungsflächen liegen, zu Verlusten
von Fortpflanzungs- oder Ruhestätten kommen, etwa bei der Nachtigall. Unter dem Aspekt des Verlustes von Fortpflanzungs- oder Ruhestätten sind darüber hinaus Nahrungsräume relevant, sofern sie für bestimmte Arten essentiell sind. Dies ist dann der
Fall, wenn befürchtet werden muss, dass der Verlust von Nahrungsräumen auch dazu
führen wird, dass Brutplätze aufgegeben werden. Eine solche Beeinträchtigung ist im
vorliegenden Fall bei keiner artenschutzrechtlich relevanten Art erkennbar.
6.2 Maßnahmen zur Vermeidung und Minderung artenschutzrelevanter
Beeinträchtigungen
Wie in Kapitel 6.1 dargestellt, ist ohne entsprechende Maßnahmen zu erwarten, dass artenschutzrechtliche Verbotstatbestände ausgelöst werden. Besonders relevant im Zusammenhang mit dem Kraftwerk Niederaußem sind dabei die Verbotstatbestände des § 44 Abs. 1 Nr.
1 und Nr. 3 BNatSchG. Nachfolgend werden daher die Maßnahmen dargestellt, die geeignet
sind, die Auslösung artenschutzrechtlicher Verbotstatbestände auszuschließen. Solche
Maßnahmen zielen meist auf die Vermeidung der Verbotstatbestände des § 44 Abs. 1 Nr. 1
BNatSchG (Verbot der Verletzung oder Tötung von Individuen und ihren Entwicklungsstadien) oder der Verbotstatbestände des § 44 Abs. 1 Nr. 3 BNatSchG (Verbot der Beschädigung oder Zerstörung von Fortpflanzungs- oder Ruhestätten), ggf. auch auf die Vermeidung
einer erheblichen Störung artenschutzrelevanter Arten im Sinne des § 44 Abs. 1 Nr. 2
BNatSchG, ab.
Neben den Vermeidungs- und Verminderungsmaßnahmen können in die Prüfung, ob die
ökologische Funktion der betroffenen Fortpflanzungs- und Ruhestätten im räumlichen Zusammenhang gewahrt bleibt, nach § 44 Abs. 5 BNatSchG auch „vorgezogene Ausgleichsmaßnahmen“ einbezogen werden. Die Länderarbeitsgemeinschaft Naturschutz (LANA 2009)
spricht in diesem Zusammenhang von „Maßnahmen zur Sicherstellung der ökologischen
Funktionen betroffener Lebensstätten im räumlichen Zusammenhang“. Diese werden auch
„funktionserhaltende Maßnahmen“ genannt. Die Idee orientiert sich an den Ausführungen
der EU-KOMMISSION (2006, 2007), die solche Maßnahmen als “measures that ensure the
continued ecological functionality of a breeding site/resting place” (“CEF measures”) bezeichnet hat.
40
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6. Konfliktprognose
Im Folgenden werden drei Maßnahmenkategorien vorgestellt, die geeignet sind, artenschutzrechtliche Verbotstatbestände zu vermeiden. Dies sind:
•
Vermeidungsmaßnahmen im engeren Sinn: Diese Maßnahmen zielen darauf ab, bestimmte artenschutzrechtliche Verbotstatbestände durch zeitliche oder räumliche Beschränkungen von Eingriffen zu vermeiden. So kann in den meisten Fällen eine direkte Gefährdung von Individuen und ihrer Entwicklungsstadien im Sinne des § 44 Abs.
1 Nr. 1 BNatSchG abgewendet werden.
•
Verminderungsmaßnahmen: Durch diese Maßnahmen können z.B. Störwirkungen
(etwa durch Lärm, Licht oder den Menschen selber) gemindert werden, so dass erhebliche Störungen im Sinne des § 44 Abs. 1 Nr. 2 BNatSchG nicht eintreten.
•
Vorgezogene Ausgleichmaßnahmen / CEF-Maßnahmen: Diese Maßnahmen führen
nicht zur Vermeidung oder Verminderung des entstehenden Schadens am eigentlichen Eingriffsort. Sie dienen jedoch dem funktionalen Ausgleich möglicher Beeinträchtigungen, noch bevor sich diese auf die betroffenen Arten auswirken. Hierdurch
wird also ein Ausweichlebensraum geschaffen, der rechtzeitig zur Verfügung stehen
und dem Ursprungshabitat mindestens gleichwertig sein muss, so dass das Lebensraumangebot für die betroffenen Arten im räumlichen Zusammenhang erhalten bleibt.
Im Sinne des Artenschutzes sind alle drei Maßnahmenkategorien als Vermeidungsmaßnahmen anzusehen, soweit ein Eintreten artenschutzrechtlicher Verbotstatbestände hierdurch
ausgeschlossen werden kann.
Nachfolgend werden die einzelnen Maßnahmen zur Vermeidung des Eintretens artenschutzrechtlicher Beeinträchtigungen dargestellt.
V1 Ausschlusszeiten für die Beseitigung von Gehölzen und Vegetation und für weitere
baubedingte Flächennutzungen
Maßnahmen zur Beseitigung der Baum-, Strauch- und Krautschicht sowie baubedingte Beanspruchungen von Vegetation und Gehölzen (z.B. Anlage von Lagerplätzen, Aufschüttungen, Befahren von Vegetationsflächen) sind außerhalb der Brut- und Aufzuchtzeit wildlebender Vogelarten (Zeitraum für Revierbesetzung, Balz und Brut bis zum Ausfliegen der Jungtiere) durchzuführen. Die Maßnahmen zur Beseitigung der Vegetation sind außerhalb des Zeitraumes 1. März bis 30. September durchzuführen. Für die Rodung von Baumbeständen mit
Höhlenbäumen gelten weitere Vorgaben zum Schutz von Fledermäusen (siehe V2).
Sollte eine Flächeninanspruchnahme innerhalb der Brutzeit wildlebender Vogelarten stattfinden, sind entweder vorher Maßnahmen zur Vermeidung einer Brutansiedlung zu treffen (etwa durch Verminderung der Attraktivität von Flächen) oder es ist eine ökologische Baube41
K ÖLNER B ÜRO
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6. Konfliktprognose
gleitung einzurichten, die sicherstellt, dass Brutvorkommen vorab identifiziert und geschützt
werden können.
Durch diese Maßnahme wird vermieden, dass der Verbotstatbestand des § 44 Abs. 1 Nr. 1
BNatSchG (unmittelbare Gefährdung von Individuen, Entwicklungsstadien) sowie des Artikels 5 a) und b) der Vogelschutzrichtlinie für wildlebende Vogelarten eintritt.
V2: Umsiedlung von Arten
Im Bereich des Bahndamms westlich des Plangebietes ist die Wechselkröte an einer Pfütze
westlich des Gillbachs nachgewiesen worden. Sie verliert durch eine planbedingte Flächeninanspruchnahme zumindest erhebliche Anteile ihres Landhabitats durch die bau- und anlagenbedingte Flächeninanspruchnahme. Zudem besteht eine Gefährdung insbesondere
durch den baubedingten Verkehr in unmittelbarer Nähe zum nachgewiesenen Laichgewässer. Die Art wird daher vor Beginn der Bauarbeiten geborgen und in geeignete Ersatzhabitate umgesiedelt. Die in der benachbarten Rekultivierung des Tagebaus Bergheim vorhandenen Gewässer verfügen noch über ein ausreichendes Lebensraumangebot für die nur mit
einem Einzelexemplar nachgewiesene und daher höchstens aus einigen wenigen einzelnen
Tieren anzunehmende Population der Art. Hierhin wird die Wechselkröte umgesiedelt, sofern
sie zu Beginn der Bauarbeiten überhaupt noch an dem temporären Gewässer auftritt.
Für die Haselmaus ist von allerhöchstens wenigen Einzeltieren in den Strauchbereichen des
Untersuchungsraumes auszugehen. Die Art wird aktuell noch kartiert. Um sie bei Bedarf umzusiedeln, werden in beanspruchten und für die Art geeigneten Gehölzbereichen im Jahr vor
der Rodung geeignete Nestkästen und Nest-Tubes aufgehängt und kontrolliert. Für die Umsiedlung werden die besetzten Nisthilfen in Flächen verbracht, die von ihrer Habitatstruktur
her für die Art geeignet und unbesiedelt oder nur gering besiedelt sind. Eine „umgesiedelte“
Nisthilfe wird unmittelbar durch eine neue ersetzt.
V3: Vermeidung unnötiger Licht- und Lärmemissionen
Die Beleuchtung von Baustellen, Baggern, Gebäuden und Wegen u.a. kann Auswirkungen
auf die Verbreitung nachtaktiver Insekten haben. Dies wiederum kann sich auf das Nahrungsangebot artenschutzrechtlich relevanter Fledermausarten auswirken. Um die Auswirkungen derartiger Beleuchtungen auf die Umgebung zu vermindern, besteht die Möglichkeit,
nicht diffuse Lichtquellen, insektenfreundliche Leuchtmittel (z.B. Natriumdampflampen), soweit technisch und von den Betriebsabläufen möglich, zu verwenden. Zur Lärmminderung
werden Maschinen nach dem Stand der Technik eingesetzt.
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6. Konfliktprognose
V4: Begrenzung der baubedingten Flächeninanspruchnahme
Baubedingte Flächenbeanspruchungen werden auf das unbedingt Notwendige beschränkt,
ebenso Beschädigungen von Lebensräumen bzw. Strukturen (insbesondere Gehölze) durch
Bauarbeiten (z.B. Verdichtungen des Untergrundes, Befahren des Wurzelbereichs von Gehölzen oder Beschädigungen oberirdischer Pflanzenteile). Eine Flächeninanspruchnahme,
die über die bereits dargestellten Flächen des Plangebietes hinausgeht, wird vermieden.
Neben den erwähnten Vermeidungsmaßnahmen sind Maßnahmen zum Ausgleich bestehender Lebensraumverluste zu berücksichtigen, die als vorgezogene Ausgleichsmaßnahmen in die Planung integriert werden:
M1: Maßnahmen für Arten der offenen Feldflur (insbesondere Feldlerche)
Im Plangebiet werden Flächen beansprucht, die Lebensräume für Arten der offenen Feldflur
sind (Ackerflächen). Betroffenheiten entstehen hierbei für verbreitete und ungefährdete und
damit nicht planungsrelevante Vogelarten wie Jagdfasan und Wiesenschafstelze, bei denen
ein Ausweichen auf umliegende Flächen auch ohne gezielte Maßnahmen denkbar ist. Darüber hinaus verliert aber auch die planungsrelevante Feldlerche einen Lebensraum. Es
kommt zu einem Verlust von 3 Revieren durch die Inanspruchnahme der Baustelleneinrichtungsfläche. Weitere 3 Reviere in der näheren Umgebung (Entfernung bis etwa 150m) werden im schlimmsten Fall durch die entstehenden Vertikalstrukturen und Störungen auf der
Baustelleinrichtungsfläche verdrängt. Da nicht ohne weiteres davon ausgegangen werden
kann, dass die Feldlerche auf umliegende Flächen ausweichen kann, werden Maßnahmen
zur Verbesserung der Feldflur in der Umgebung vorgeschlagen mit dem Ziel, die Dichte der
Feldlerche und damit gleichzeitig anderer charakteristischer Arten der offenen Agrarlandschaften zu erhöhen.
Zur Optimierung der Feldflur sind unterschiedliche Maßnahmen denkbar, etwa die Anlage
von Feldrainen, Stilllegungsstreifen oder artenreichen Krautstreifen als Niststandorten und
Nahrungsflächen für Vögel der offenen Feldflur. Einen detaillierten Überblick über die alternativ durchzuführenden Einzelmaßnahmen gibt die nachfolgende Tabelle. Die so geschaffenen Strukturen sollten in der offenen, gehölzfreien Feldflur angelegt werden. An durch Erholungsverkehr stark frequentierten Wegen sowie im Bereich vertikaler Strukturen (Baumreihen, Wälder, größere Einzelbäume, Bebauungen) und Straßen sollte auf eine Anlage der
Zusatzstrukturen verzichtet werden.
43
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6. Konfliktprognose
Flächenbedarf
Ausgegangen wird von einer Anreicherung der Feldflur mit Zusatzstrukturen in einem Umfang von mindestens 5 %. In den so optimierten Flächen ist eine Steigerung der Brutdichte
der Feldlerche von etwa 2 BP / 10 ha auf zumindest etwa 3 BP / 10 ha auszugehen (Steigerung um etwa 30 %). Bei einer Betroffenheit von 3 BP durch unmittelbaren Flächenverlust
und weiteren 3 BP durch Verdrängung infolge von der Entstehung von Vertikalstrukturen
ergibt sich ein Flächenbedarf von etwa 60 ha, der durch 5 % Zusatzstrukturen optimiert werden sollte. Folglich sind insgesamt 3 ha als Zusatzstrukturen zu sichern.
Die Anlage hochwertiger Feldflächen mit entsprechenden Zusatzstrukturen kann den Verlust
von Lebensräumen der Feldlerche vollständig kompensieren.
Tabelle 4: Varianten von Einzelmaßnahmen zur Optimierung der Feldflur mit dem Ziel, die planbedingten Lebensraumverluste der Feldlerche sowie sonstiger charakteristischer Arten zu kompensieren.
Maßnahme M1 – Überblick der Einzelmaßnahmen
Profitierende Arten
M1a – Wildkräutereinsaat
Belassen der Stoppelbrache über Winter, dann Einsaat der Mischung im
Frühjahr. Nach vorangegangener Dauerbrache bzw. auf stark vergrasten
Flächen ist eine vorherige herbstliche Pflugfurche angeraten. Wichtig sind:
ein feines Saatbett (vergleichbar Raps) und das oberflächliche Ausbringen
der Samen mit anschließendem Anwalzen.
Bruthabitat: Feldlerche, Jagdfasan, Wiesenschafstelze
Nahrungshabitat: Feldlerche,
Jagdfasan, Kiebitz, Wachtel,
Wiesenschafstelze, Greifvögel
Breite 6-12 m entlang der Schlaggrenze oder innerhalb des Schlages. Für die (z.B. Rotmilan, Turmfalke, MäuAnlage der Blühstreifen ist ausschließlich eine der in NRW festgelegten sebussard, Korn- und RohrweiSaatmischungen aus verschiedenen standortangepassten Pflanzenarten he), Steinkauz
geeignet. Die Einsaat der Blühstreifen oder Blühflächen möglichst im Herbst,
spätestens jedoch bis zum 15. März des Folgejahres; die Blühstreifen oder
Blühflächen sind – sofern sie an andere Stelle verlegt werden sollen – bis zur
Ernte der Hauptfrucht, wenigstens aber bis zum 31. Juli stehen zu lassen.
M1b – Anlage von Luzerne-Brachen
Begrünung von Stilllegungsflächen mit einem Saatgemenge mit hohem Lu- Bruthabitat: Feldlerche, Jagdfazerneanteil.
san, Wiesenschafstelze
Bei Luzerneansaaten ist ein Mulchen frühestens ab Mitte August möglich.
Um der Feldlerche eine Reproduktion zu ermöglichen, soll zwischen dem 1.
und 2. Schnitt ein Zeitraum von mind. 7 Wochen liegen (FLADE et al. 2003).
Es ist eine Mahdtechink zu Verwenden, die das Mahdgut sofort auf Schwad
zusammenlegt und dadurch das Abdecken großer Flächen vermeidet
(MKUNLV 2011).
Nahrungshabitat: Feldlerche,
Jagdfasan, Kiebitz, Wachtel,
Wiesenschafstelze, Greifvögel
(z.B. Rotmilan, Turmfalke, Mäusebussard, Korn- und Rohrweihe), Steinkauz
Die Maßnahme ist in flächiger Ausprägung (< 2 ha) oder als Anlage von
Brachestreifen (Breite 6-12 m) möglich.
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6. Konfliktprognose
M1c – Anlage von Ackerbrache
Variante1: Anlage von sich selbst begrünenden Ackerbrachen. Jährliches Bruthabitat: Feldlerche, JagdfaGrubbern oder flaches Pflügen vom 20.09 – 15.03. Für die Zielarten Kiebitz san, Wiesenschafstelze
und Rebhuhn ist empfiehlt sich ein später Bodenbearbeitungstermin FrühNahrungshabitat: Feldlerche,
jahr.
Jagdfasan, Kiebitz, Wachtel,
Variante2: Anlage von Ackerbrachen mit Einsaat an geeignetem Saatgut Wiesenschafstelze, Greifvögel
(NRW festgelegten Saatmischungen). Bodenarbeitung findet vor dem 01.03 (z.B. Rotmilan, Turmfalke, Mäustatt und die Einsaat erfolgt spätestens bis 31.05. Vorab Vereinbarung von sebussard, Korn- und RohrweiStoppelbrache oder Ernteverzicht. Die einjährigen Ackerstreifen müssen im he), Steinkauz
Einsaatjahr bis zum 20. September stehen bleiben. Gleiches gilt bei dreijährigen Saatmischungen, diese müssen bis zum 20. September im vierten
Vertragsjahr stehen bleiben.
Die Maßnahme ist in flächiger Ausprägung (< 2 ha) oder als Anlage von
Brachestreifen (Breite 6-12 m) je Brutpaar möglich. Optimalerweise erfolgt
eine Kombination beider Möglichkeiten.
Vorlaufszeit: Nach Etablierung der Vegetation bzw. innerhalb der nächsten
Brutperiode.
Die Maßnahmen werden im Umfeld des Plangebiets im Bereich der umliegenden offenen
Agrarlandschaft geplant. Die genaue Lage der Maßnahmenflächen und ihre geplante Ausgestaltung werden in der landschaftspflegerischen Begleitplanung dargestellt (siehe SMEETS
LANDSCHAFTSARCHITEKTEN 2012).
M2: Maßnahmen für Arten der Gehölze (insbesondere Nachtigall)
In den Gehölzstrukturen entlang des Bahndamms zwischen Niederaußem und Rheidt kommt
es zwar nicht in relevantem Maße zur Flächeinanspruchnahme. Es ist aber damit zu rechnen, dass die bau- und später betriebsbedingten Störwirkungen in deutlichem Maße zunehmen werden, so dass eine Aufgabe der zwei nachgewiesenen Revierzentren der planungsrelevanten Nachtigall zu befürchten ist. Um dieser Art geeignete Ersatzlebensräume als
Ausweichlebensräume zu bieten, werden unterholz- und strukturreiche Hecken, Gehölze
oder vergleichbare Flächen angelegt. Alternativ besteht auch die Möglichkeit der Optimierung bestehender Gehölze durch Auflichtung und Strukturanreicherung.
Die Nachtigall ist in unterholzreichen Laub- und Mischwäldern mit hohem Laubholzanteil in
der Strauchschicht, Waldrändern, Feldgehölzen, Hecken und Gebüschen sowie verwilderten
Gärten, Parkanlagen und Friedhöfen zu finden (siehe hierzu FÖA 2012). Eine dichte
Strauchschicht mit Falllaubdecke am Boden als Nahrungsraum und ausreichende Deckung
für Neststandorte und Jungenverstecke durch krautige oder am Boden rankende Pflanzen
sind für die Art besonders bedeutsam.
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6. Konfliktprognose
Als Umfang für die Maßnahme gibt FÖA (2012) mindestens 1 ha mit mindestens 600 qm
Strauchfläche an. Die Mindestbreite bei linearer Ausprägung (Hecke, Gehölzstreifen) soll 6m
betragen. Bei linearer Ausprägung empfiehlt FÖA (2012) eine Mindestlänge von 200 m. Die
Entwicklung von dichten Gebüschen / Gebüschstreifen ist an Dämmen, Böschungen, Gräben, Parkanlagen, Waldrändern o.a. durch Sukzession, Neupflanzung oder Pflegeschnitte
(bei älteren Beständen mit fehlender Krautschicht) denkbar.
Die Vorlaufzeit für die Neuherstellung von Flächen wird mit etwa 5-8 Jahren angegeben.
Durch die Verwendung von größeren Sträuchern kann diese Zeit reduziert werden.
Die Optimierung bestehender Gehölze durch Strukturanreicherung und ggf. Rückschnitt ist in
deutlich kürzeren Zeiträumen möglich. Hier wird von einer Vorlaufzeit von etwa 2-3 Jahren
ausgegangen. Weitere Angaben zur konkreten Ausgestaltung der Ausgleichsflächen werden
bei SMEETS LANDSCHAFTSARCHITEKTEN (2012) dargestellt.
6.3 Verbleibende artenschutzrechtliche Betroffenheiten
Nachfolgend werden die artenschutzrechtlichen Betroffenheiten unter Berücksichtigung der
in Kapitel 6.2 dargestellten Maßnahmen abgeprüft. Für die Arten, bei denen eine artenschutzrechtliche Betroffenheit von vorne herein ausgeschlossen werden kann, erfolgt die
Prüfung summarisch. Arten, die potenziell Fortpflanzungs- oder Ruhestätten verlieren und
bei denen nur unter Berücksichtigung von Umsiedlungsmaßnahmen oder vorgezogenen
Ausgleichsmaßnahmen artenschutzrechtliche Betroffenheiten vermieden werden können,
werden dagegen in Art-für-Art-Protokollen abgehandelt. Die Arten werden nach taxonomischen Gruppen getrennt beschrieben, wobei „planungsrelevante“ Arten nach KIEL (2005) und
MUNLV (2008) einzeln (Art für Art) abgehandelt werden. Nicht „planungsrelevante“ Arten
(dies sind im vorliegenden Fall die nicht gefährdeten Vogelarten) werden, soweit möglich, zu
ökologischen Gilden zusammengefasst, soweit die Lebensraumansprüche dies zulassen.
6.3.1 Arten nach Anhang IV der FFH-Richtlinie
6.3.1.1 Fledermäuse
Wie bereits in Kapitel 5.5.1 beschrieben, können im Plangebiet Fortpflanzungs- oder Ruhestätten von Fledermäusen ausgeschlossen werden. Eine essentielle Bedeutung der planbedingt beanspruchten Bereiche als Nahrungsraum für Fledermäuse ist ebenfalls verneint worden. Weiträumige Auswirkungen bau- und betriebsbedingter Lichtemissionen werden durch
entsprechende Vermeidungsmaßnahmen auf das unvermeidbare Maß reduziert. Unmittelbare Gefährdungen von Individuen in ihren Quartieren können ebenfalls ausgeschlossen werden, da solche Lebensstätten nicht beansprucht werden. Auch eine Gefährdung von Individuen durch den bau- oder betriebsbedingten Verkehr lässt sich alleine aufgrund der höchs46
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6. Konfliktprognose
tens geringen Geschwindigkeit der Fahrzeuge (höchstens 50 km/h) ausschließen. Damit
verbleiben keine artenschutzrechtlichen Betroffenheiten für Fledermäuse, wie in der nachfolgenden Tabelle noch einmal zusammenfassend entnommen werden kann.
RL D
Nachgewiesene Arten
Breitflügelfledermaus
Eptesicus serotinus
Große / Kleine Bartfledermaus
Myotis brandtii / mystacinus
Großer Abendsegler
Nyctalus noctula
Kleiner Abendsegler
Nyctalus leisleri
Rauhautfledermaus
Pipistrellus nathusii
Zwergfledermaus
Pipistrellus pipistrellus
RL
NRW
Deutscher Name
Status
Tabelle 5: Artenschutzrechtlich nicht betroffene Fledermausarten nach Anhang IV der FFH-Richtlinie.
Status = Status im Plangebiet und der temporär beanspruchten Baustelleneinrichtungsfläche: N =
Nahrungssuche. Angabe der landesweiten Gefährdung (RL NRW) nach FELDMANN et al. (1999)
und zur bundesweiten nach MEINIG et al. (2009): 1 = vom Aussterben bedroht, 2 = stark gefährdet, 3 = gefährdet, V = zurückgehend (Vorwarnliste), G = Gefährdung unbekannten Ausmaßes, *
= ungefährdet, I = gefährdete wandernde Art.
Gründe für den Ausschluss artenschutzrechtlicher Betroffenheiten
N
3
G
N
2/3
V/V
N
V
R
N
D
V
N
*
R
N
*
*
Keine Verletzung oder Tötung: Die beanspruchten Flächen werden auf den
gehölzbestandenen Teilflächen höchstens zur Nahrungssuche genutzt. Eine
Gefährdung von Jungtieren und adulten Tieren durch die Flächeninanspruchnahme kann somit ausgeschlossen werden, da keine Quartiere im
Bereich des Sondergebiets Braunkohlenkraftwerk oder der temporär beanspruchten Baustelleneinrichtungsfläche lokalisiert sind. Es entsteht auch
keine Gefährdung durch Kollision oder sonstige Wirkungen.
Keine erhebliche Störung: Eine Zunahme von Störwirkungen ist in Anbetracht der bestehenden Vornutzung der Umgebung nicht in signifikantem
Maße zu erwarten. Weitreichende Auswirkungen, etwa durch Beleuchtung,
werden vermieden (siehe Maßnahme V3). Es geht kein essentieller Nahrungsraum verloren. Eine Erheblichkeit wird ausgeschlossen.
Keine Zerstörung oder Beschädigung von Fortpflanzungs- und Ruhestätten:
Es kommt somit nicht zur Zerstörung oder Beschädigung von Fortpflanzungs- oder Ruhestätten.
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6. Konfliktprognose
6.3.1.2 Haselmaus
Angaben zur Artenschutzprüfung für einzelne Arten
Durch Plan / Vorhaben betroffene Art
Haselmaus (Muscardinus avellanarius)
Angaben zur Biologie:
Haselmäuse kommen im Vergleich zu anderen Kleinsäugern natürlicherweise in verhältnismäßig geringen Dichten vor,
leben mit bis zu 6 Jahren im Freiland vergleichsweise lange und haben mit maximal 2 Würfen mit durchschnittlich 4 Jungtieren eine geringe Vermehrungsrate, so dass die Art als K-Stratege unter den kleinen Nagern zählt (STORCH 1978; JUŠKAITIS
1994; BRIGHT & MORRIS 1996). Die Dichte der Art ist stark vom Nahrungsangebot abhängig. Die Haselmaus ist eine waldgebundene Art, wobei sie vor allem dichte mehrstufige Wälder, Waldränder, offene und strauchreiche Blößen und Lichtungen sowie Windwurfflächen und Forstkulturen aufsucht. Mehr als 95% ihrer nächtlichen Aktivität verbringt sie im Kronenbereich der Bäume und Sträucher, selbst kleinere Exkursionen auf dem Boden werden vermieden (BRIGHT & MORRIS 1991).
NRW liegt am nordwestlichen Verbreitungsrand der Art. Die Haselmaus wird hier vor allem in den Mittelgebirgslagen gefunden (Weserbergland, Bergisches Land, Eifel, Sauer- und Siegerland), Nachweise aus dem Tiefland sind selten (LANUV
2012a).
Vorkommen und Verbreitung im Untersuchungsraum:
Die Art könnte in Sträuchern, Hecken und sonstigen Gehölzen, die ihr als Nahrung dienen, gelegentlich vorkommen. Es ist
allenfalls mit vereinzelten Vorkommen zu rechnen. Dies wird in 2012 durch eine Kartierung überprüft.
Schutz- und Gefährdungsstatus der Art
■
Messtischblatt
FFH-Anhang IV – Art
G
ungefährdet
europäische Vogelart
Erhaltungszustand in Nordrhein-Westfalen
atlantische Region
■
4906
Rote Liste-Status
Erhaltungszustand der lokalen Population
(Angabe nur erforderlich bei evtl. erheblicher Störung (II.3 Nr. 2) oder
voraussichtlichem Ausnahmeverfahren (III))
grün
günstig
A
günstig / hervorragend
gelb
ungünstig / unzureichend
B
günstig / gut
rot
ungünstig / schlecht
C
ungünstig / mittel - schlecht
Arbeitsschritt II.1: Ermittlung und Darstellung der Betroffenheit der Art
(ohne die unter II.2 beschriebenen Maßnahmen)
Ohne entsprechende Maßnahmen ist nicht vollkommen auszuschließen, dass Individuen der Art, sollte sie vorkommen,
beeinträchtigt werden können und in diesem Fall zudem Fortpflanzungs- und Ruhestätten verloren gehen. Entsprechend
würden die artenschutzrechtlichen Verbotstatbestände ausgelöst.
Arbeitsschritt II.2: Einbeziehen von Vermeidungsmaßnahmen und des Risikomanagements
Vermeidungs- und Verminderungsmaßnahmen:
V3: In beanspruchten und für die Art geeigneten Gehölzbereichen im Jahr vor der Rodung geeignete Nestkästen und NestTubes aufgehängt und kontrolliert. Für die Umsiedlung werden die besetzten Nisthilfen in Flächen verbracht, die von ihrer
Habitatstruktur her für die Art geeignet und unbesiedelt oder nur gering besiedelt sind. Eine „umgesiedelte“ Nisthilfe wird
unmittelbar durch eine neue ersetzt.
Funktionserhaltende Maßnahmen:
Aufgrund der allenfalls sehr geringen Betroffenheit sind keine funktionserhaltenden Maßnahmen notwendig. Die Art kann an
bereits vorhandene geeignete Stellen umgesiedelt werden. Darüber hinaus profitiert die Haselmaus von den Maßnahmen,
im Rahmen derer Lebensräume für Arten der Gehölze (insbesondere Nachtigall) hergestellt werden (Maßnahme M2).
Wissenslücken, Prognoseunsicherheiten und Maßnahmen des Risikomanagements:
Es sind keine größeren Beeinträchtigungen zu erwarten. Die Wirksamkeit der Umsiedlungsmaßnahmen ist ausreichend
belegt. Ein Risikomanagement wird nicht für notwendig erachtet.
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6. Konfliktprognose
Arbeitsschritt II.3: Prognose der artenschutzrechtlichen Verbotstatbestände
§ 44 Abs. 1 Nr. 1 BNatSchG (Verletzung, Fang oder Tötung von Individuen und ihren Entwicklungsstadien):
Haselmäuse könnten allerhöchstens durch die (sehr kleinflächige) Beanspruchung von Gehölzen Fortpflanzungs- oder
Ruhestätten verlieren und in diesem Zusammenhang auch getötet oder verletzt werden. Um eine Tötung soweit als möglich
zu vermeiden, finden frühzeitig Umsiedlungen in geeignete Lebensräume statt (vgl. Maßnahme V3). Somit verbleiben nur
unvermeidbar nicht aufgefundene vereinzelte Individuen, die nicht umgesiedelt würden. Insoweit besteht aber nur ein sehr
geringes Risiko der Tötung oder Verletzung, da die empfohlene Methode eine hohe Erfolgsquote gewährleistet.
§ 44 Abs. 1 Nr. 2 BNatSchG (Erhebliche Störung mit Auswirkungen auf die Lokalpopulation):
Die Betroffenheit der Art ist alleine aufgrund der nur sehr kleinflächig vorhandenen Lebensraumeignung sehr gering, sofern
die Art hier überhaupt auftritt. Störwirkungen sind daher nicht oder nur in sehr geringem Maße relevant. Eine erhebliche
Störung wird ausgeschlossen.
§ 44 Abs. 1 Nr. 3 BNatSchG (Zerstörung oder Beschädigung von Fortpflanzungs- oder Ruhestätten):
Eine ganz vereinzelte Inanspruchnahme von Fortpflanzungs- oder Ruhestätten ist nicht vollkommen ausgeschlossen. Entsprechend kommt es möglicherweise zum Verlust von Fortpflanzungs- oder Ruhestätten.
§ 44 Abs. 5 BNatSchG, Stellungnahme zur Aufrechterhaltung der ökologischen Funktion der Fortpflanzungs- und Ruhestätten im räumlichen Zusammenhang:
Die nur auf sehr kleinen Flächen vorzufindende Lebensraumeignung spricht dafür, dass die Art im Plangebiet und den
temporär beanspruchten Baustelleneinrichtungsflächen nicht oder nur mit sehr kleinen Populationen oder Einzeltieren
vorkommt. Entsprechend ist die Betroffenheit sehr gering. Im Falle eines vereinzelten Nachweises von Tieren würden diese
an geeignete Bereiche in der räumlichen Umgebung umgesiedelt. Der funktionale Zusammenhang der Fortpflanzungs- und
Ruhestätten bleibt gewahrt.
1. Werden evtl. Tiere verletzt oder getötet?
(außer bei unabwendbaren Verletzungen oder Tötungen, bei einem nicht signifikant
ja
■ nein
erhöhtem Tötungsrisiko oder infolge von Nr. 3)
2. Werden evtl. Tiere während der Fortpflanzungs-, Aufzucht-, Mauser-, Überwinterungs- und Wanderzeiten so gestört, dass sich der Erhaltungszustand
ja
■ nein
der lokalen Population verschlechtern könnte?
3. Werden evtl. Fortpflanzungs- oder Ruhestätten aus der Natur entnommen, beschädigt, oder zerstört, ohne dass deren ökologische Funktion im räumlichen
ja
■ nein
Zusammenhang erhalten bleibt?
4. Werden evtl. wild lebende Pflanzen oder ihre Entwicklungsformen aus der Natur
Entnommen, sie oder ihre Standorte beschädigt oder zerstört, ohne dass deren
ja
■ nein
Ökologische Funktion im räumlichen Zusammenhang erhalten bleibt?
Arbeitsschritt III: Beurteilung der Ausnahmevoraussetzungen
(wenn mindestens eine der unter II.3 genannten Fragen mit „ja“ beantwortet wurde)
1. Ist das Vorhaben aus zwingenden Gründen des überwiegenden
öffentlichen Interesses gerechtfertigt?
Siehe Ausführungen in Kapitel 7.
ja
nein
2. Können zumutbare Alternativen ausgeschlossen werden?
ja
nein
ja
nein
Siehe Ausführungen in Kapitel 7.
3. Wird der Erhaltungszustand der Populationen sich bei europäischen Vogelarten
nicht verschlechtern bzw. bei Anhang IV – Arten günstig bleiben?
Eine Ausnahmeprüfung nach § 45 Abs. 7 BNatSchG ist nicht notwendig.
49
K ÖLNER B ÜRO
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6. Konfliktprognose
6.3.1.3 Reptilien
Die einzige artenschutzrechtlich relevante Reptilienart im Untersuchungsraum ist die Zauneidechse. Die Art wurde lediglich im Bereich der Nord-Süd-Bahn südlich des Plangebietes
nachgewiesen. Für diese Art entsteht planbedingt keine artenschutzrechtliche Betroffenheit,
da die als Lebensraum einzustufenden Flächen nicht beansprucht oder beeinträchtigt werden (siehe hierzu auch nachfolgende Tabelle).
RL D
RL
NRW
Deutscher Name
Status
Tabelle 6: Durch den Plan artenschutzrechtlich nicht betroffene Reptilienart nach Anhang IV der FFHRichtlinie Zauneidechse. Status = Status im Sondergebiet Braukohlenkraftwerk und der temporär
beanspruchten Baustelleneinrichtungsfläche: - = hier nicht vorkommend. Angabe der landesweiten Gefährdung (RL NRW) nach FELDMANN et al. (1999) und zur bundesweiten nach MEINIG et al.
(2009): 1 = vom Aussterben bedroht, 2 = stark gefährdet, 3 = gefährdet, V = zurückgehend (Vorwarnliste), G = Gefährdung unbekannten Ausmaßes, * = ungefährdet, I = gefährdete wandernde
Art.
Gründe für den Ausschluss artenschutzrechtlicher Betroffenheiten
Nachgewiesene Arten
Zauneidechse
Lacerta agilis
-
2
V
Keine Verletzung oder Tötung: Die planbedingt beanspruchten Flächen
stellen keinen Lebensraum der Art dar. Es ist folglich auch keine Gefährdung
von Individuen oder ihren Entwicklungsstadien anzunehmen. Auch Eier
werden nicht beeinträchtigt. Die Verkehrszunahme, die vor allem baubedingt
zu erwarten ist, wirkt sich ebenfalls nicht auf die Lebensräume der Art aus.
Es besteht keine erhöhtes Tötungs- oder Verletzungsrisiko durch den Kraftwerkbau.
Keine erhebliche Störung: Eine Zunahme von Störwirkungen ist in Anbetracht der bestehenden Vornutzung der Umgebung nicht in signifikantem
Maße zu erwarten. Es geht kein essentieller Nahrungsraum verloren. Eine
Erheblichkeit wird ausgeschlossen.
Keine Zerstörung oder Beschädigung von Fortpflanzungs- und Ruhestätten:
Es kommt nicht zur Zerstörung oder Beschädigung von Fortpflanzungs- oder
Ruhestätten, da diese außerhalb der planbedingt beanspruchten Flächen
liegen.
50
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6. Konfliktprognose
6.3.1.4 Amphibien
Angaben zur Artenschutzprüfung für einzelne Arten
Durch Plan / Vorhaben betroffene Art
Wechselkröte (Bufo viridis)
Angaben zur Biologie:
Die Wechselkröte ist eine Steppenart und relativ unempfindlich gegenüber Trockenheit, Wärme, Kälte und erhöhtem Salzgehalt der Laichgewässer. In Mitteleuropa besiedelt sie als Pionierart Erdaufschlüsse verschiedenster Ausprägung, Trocken- und Halbtrockenrasen, Binnen- und Küstendünen und dringt auch in lichte Waldbestände ein. Die Kröten graben
Röhren in das lockere Erdreich, in denen sie sich auch zu mehreren tagsüber verbergen. Sie überwintern in frostfreien
Quartieren an Land. Als Laichgewässer dienen bevorzugt flache, vegetationsarme und schnell durchwärmte temporäre
Gewässer bis hin zu Regenpfützen. Auch größere und tiefere Dauergewässer werden bei entsprechender Ausstattung der
Uferbereiche genutzt. In den mitteldeutschen Flachländern gehen die ersten Tiere schon im März auf Wanderschaft. Ab
Mitte April bis Mitte Juni sind balzende und laichende Wechselkröten keine Seltenheit. Die Umwandlung der meisten Larven
findet im Verlauf des Juli statt.
Die aktuell bekannten Vorkommen der Wechselkröte sind in Nordrhein-Westfalen auf die Niederrheinische Bucht beschränkt (LANUV 2012a).
Vorkommen und Verbreitung im Untersuchungsraum:
Die Wechselkröte wurde lediglich einmal in einer Pfütze an der Nord-Süd-Bahn östlich des Gillbachs nachgewiesen. Es
handelte sich um ein Einzeltier.
Schutz- und Gefährdungsstatus der Art
■
FFH-Anhang IV – Art
europäische Vogelart
Erhaltungszustand in Nordrhein-Westfalen
atlantische Region
■
Rote Liste-Status
Messtischblatt
Deutschland
Nordrhein-Westfalen
2
4906
2
Erhaltungszustand der lokalen Population
(Angabe nur erforderlich bei evtl. erheblicher Störung (II.3 Nr. 2) oder
voraussichtlichem Ausnahmeverfahren (III))
grün
günstig
A
günstig / hervorragend
gelb
ungünstig / unzureichend
B
günstig / gut
rot
ungünstig / schlech
C
ungünstig / mittel - schlecht
.
Arbeitsschritt II.1: Ermittlung und Darstellung der Betroffenheit der Art
(ohne die unter II.2 beschriebenen Maßnahmen)
Im Falle einer Inanspruchnahme des temporären Laichgewässers ist ohne entsprechende Maßnahmen nicht vollkommen
auszuschließen, dass Individuen der Art beeinträchtigt werden können und in diesem Fall zudem Fortpflanzungs- und Ruhestätten verloren gehen. Entsprechend würden die artenschutzrechtlichen Verbotstatbestände ausgelöst.
51
K ÖLNER B ÜRO
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6. Konfliktprognose
Arbeitsschritt II.2: Einbeziehen von Vermeidungsmaßnahmen und des Risikomanagements
Vermeidungs- und Verminderungsmaßnahmen:
V3: Vor Beginn der Bauarbeiten werden vorhandene Kleingewässer auf die Art abgesucht. Eventuell auftretende Tiere
werden geborgen und in geeignete Ersatzhabitate umgesiedelt. Die in der benachbarten Rekultivierung des Tagebaus
Bergheim vorhandenen Gewässer verfügen noch über ein ausreichendes Lebensraumangebot für die höchstens aus einigen wenigen einzelnen Tieren anzunehmende Population der Art. Hierhin wird die Wechselkröte umgesiedelt, sofern sie zu
Beginn der Bauarbeiten überhaupt noch an dem temporären Gewässer auftritt.
Funktionserhaltende Maßnahmen:
Aufgrund der allenfalls sehr geringen Betroffenheit sind keine funktionserhaltenden Maßnahmen notwendig. Die Art kann an
bereits vorhandene geeignete Stellen umgesiedelt werden.
Wissenslücken, Prognoseunsicherheiten und Maßnahmen des Risikomanagements:
Es sind keine größeren Beeinträchtigungen zu erwarten. Die Wirksamkeit der Umsiedlungsmaßnahmen ist ausreichend
belegt. Ein Risikomanagement wird nicht für notwendig erachtet.
Arbeitsschritt II.3: Prognose der artenschutzrechtlichen Verbotstatbestände
§ 44 Abs. 1 Nr. 1 BNatSchG (Verletzung, Fang oder Tötung von Individuen und ihren Entwicklungsstadien):
Durch die Vermeidungs- und Verminderungsmaßnahme V 3 wird eine signifikante Steigerung des Tötungsrisikos der ggf.
auftretenden Tiere vermieden. Lediglich einzelne Tiere, die in ihren Landlebensräumen verbleiben, können auch bei Anwendung größtmöglicher Sorgfalt bei Durchführung der Vermeidungs- und Verminderungsmaßnahmen nicht gefangen und
umgesiedelt werden. Ihre Gefährdung ist aber unvermeidbar und es können allenfalls vereinzelte Individuen betroffen sein.
Dieses verbleibende Risiko ist nicht höher, als das Risiko der Art, durch maschinelle Bewirtschaftung in dem überwiegend
landwirtschaftlich genutzten Raum betroffen zu werden und übersteigt daher nicht das allgemeine Lebensrisiko der Art.
§ 44 Abs. 1 Nr. 2 BNatSchG (Erhebliche Störung mit Auswirkungen auf die Lokalpopulation):
Die Art ist weder licht- noch lärmempfindlich. Planbedingte Störungen durch Licht- und Lärmimmissionen wären für die
Wechselkröte daher nicht mit einer erheblichen Störung verbunden.
§ 44 Abs. 1 Nr. 3 BNatSchG (Zerstörung oder Beschädigung von Fortpflanzungs- oder Ruhestätten):
Falls die Wechselkröte zu Beginn der Bauarbeiten noch in temporären und zugleich beanspruchten Gewässern vorkommen
sollte, würde sie Fortpflanzungs- und Ruhestätten verlieren. Es gingen sowohl Laichgewässer als auch Landhabitate verloren. Die Betroffenheit ist in Anbetracht der nur einmaligen Beobachtung eines Tieres sehr gering.
§ 44 Abs. 5 BNatSchG, Stellungnahme zur Aufrechterhaltung der ökologischen Funktion der Fortpflanzungs- und Ruhestätten im räumlichen Zusammenhang:
Durch das Abfangen und die Umsiedlung in Lebensräume im benachbarten Tagebau Bergheim kann die ökologische Funktion der Fortpflanzungs- und Ruhestätten im räumlichen Zusammenhang gewahrt werden. Hier ist auch der Ursprung der
Population zu vermuten.
1. Werden evtl. Tiere verletzt oder getötet?
(außer bei unabwendbaren Verletzungen oder Tötungen, bei einem nicht signifikant
erhöhtem Tötungsrisiko oder infolge von Nr. 3)
2. Werden evtl. Tiere während der Fortpflanzungs-, Aufzucht-, Mauser-, Überwinterungs- und Wanderzeiten so gestört, dass sich der Erhaltungszustand
der lokalen Population verschlechtern könnte?
3. Werden evtl. Fortpflanzungs- oder Ruhestätten aus der Natur entnommen, beschädigt, oder zerstört, ohne dass deren ökologische Funktion im räumlichen
Zusammenhang erhalten bleibt?
4. Werden evtl. wild lebende Pflanzen oder ihre Entwicklungsformen aus der Natur
entnommen, sie oder ihre Standorte beschädigt oder zerstört, ohne dass deren
ökologische Funktion im räumlichen Zusammenhang erhalten bleibt?
ja
■
nein
ja
■
nein
ja
■
nein
ja
■
nein
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K ÖLNER B ÜRO
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6. Konfliktprognose
Arbeitsschritt III: Beurteilung der Ausnahmevoraussetzungen
(wenn mindestens eine der unter II.3 genannten Fragen mit „ja“ beantwortet wurde)
1. Ist das Vorhaben aus zwingenden Gründen des überwiegenden
öffentlichen Interesses gerechtfertigt?
Siehe Ausführungen in den Kapiteln 9.1 und 9.2.
ja
nein
2. Können zumutbare Alternativen ausgeschlossen werden?
ja
nein
ja
nein
Siehe Ausführungen in Kapitel 9.3.
3. Wird der Erhaltungszustand der Populationen sich bei europäischen Vogelarten
nicht verschlechtern bzw. bei Anhang IV – Arten günstig bleiben?
Eine Ausnahmeprüfung nach § 45 Abs. 7 BNatSchG ist nicht notwendig.
6.3.2 Europäische Vogelarten
Die in der nachfolgenden Tabelle aufgelisteten Vogelarten treten im Wirkungsbereich des
Plans nicht als Brutvögel auf. Es handelt sich um Arten, die das weitere Umfeld der beanspruchten Flächen besiedeln und weder direkte Lebensraumverluste erleiden noch in irgendeiner Weise erheblich gestört werden. Hinzu kommen Vogelarten, die als Gastvögel
oder potenzielle Gastvögel zu werten sind, wobei es sich um Nahrungsgäste, Durchzügler,
Wintergäste oder eine Kombination dieser Einstufungen handelt. Für diese Arten lassen sich
artenschutzrechtliche Betroffenheiten ausschließen, und zwar aus folgenden Gründen:
•
Die Verbotstatbestände des § 44 Abs. 1 Nr. 1 BNatSchG treten für diese Arten nicht ein.
Da die Arten nicht auf den beanspruchten Flächen brüten, besteht keine Gefahr, dass
Nester, Eier oder Jungtiere beschädigt oder zerstört bzw. gefährdet werden. Eine Gefährdung der allerhöchstens im Sondergebiet Braunkohlenkraftwerk oder den temporär
beanspruchten Baustelleneinrichtungsflächen als adulte Tiere auftretenden Arten kann
ebenfalls ausgeschlossen werden, da hierfür die Geschwindigkeiten der Fahrzeuge
(höchstens 50 km/h) zu gering sind.
•
Der Störungstatbestand des § 44 Abs. 1 Nr. 2 BNatSchG ist für die nachfolgend zusammengefassten Arten ebenfalls ausgeschlossen. Keine der hier aufgeführten Arten
findet im Plangebiet oder seiner Umgebung einen essentiellen Nahrungsraum oder einen essentiellen, wiederholt und stetig beanspruchten Rastplatz. Dies bedeutet, dass
der Verlust oder die Entwertung dieses Nahrungsraums oder des Rastplatzes auch nicht
zur Aufgabe eines Brutplatzes oder zum Rückgang lokaler Populationen führen wird.
Zudem besteht ein ausreichend großes Lebensraumangebot im Umfeld, auf das die Ar-
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6. Konfliktprognose
ten ausweichen können, sollten sie die unmittelbare Umgebung der beanspruchten Flächen überhaupt meiden.
•
Die Verbotstatbestände des § 44 Abs. 1 Nr. 3 BNatSchG könnten allerhöchstens für
Vögel eintreten, die Flächen im Plangebiet regelmäßig in größerer Anzahl und damit traditionell zur Rast oder Überwinterung aufsuchen (dies wären dann Ruhestätten), da
Brutplätze und damit Fortpflanzungsstätten der nachfolgend aufgeführten Arten vorhabensbedingt nicht beansprucht werden. Relevant im Zusammenhang mit der Einstufung
von Gastvögeln ist die Abgrenzung von kurzzeitig beanspruchten Trittsteinen oder Rastflächen auf dem Vogelzug gegenüber tradierten Rast- und Überwinterungsgebieten, wie
etwa der Untere Niederrhein mit seiner Bedeutung für rastende Sing- oder Zwergschwäne und überwinternde arktische Gänse sowie viele andere Vogelarten. Solche Gebiete
sind für Vogelarten als Ruhestätten einzustufen. Vergleichbare Qualitäten haben das
Plangebiet und seine Umgebung aber nicht.
In der nachfolgenden Tabelle sind sämtliche Vogelarten aufgelistet, für die artenschutzrechtliche Betroffenheiten von vorne herein ausgeschlossen werden. Zu jeder Art finden sich Angaben, warum eine artenschutzrechtliche Betroffenheit ausgeschlossen wird.
Tabelle 7: Durch die Umsetzung der Planung artenschutzrechtlich nicht betroffene Vogelarten im
Plangebiet sowie der näheren Umgebung. Status: B: Brutvogel bzw. besetztes Revier oder Brutverdacht, BM möglicher Brutvogel, (B) Brutvogel bzw. Brutmöglichkeit (BM) außerhalb des Plangebiets; G Gastvogel (v.a. Nahrungsgast). RL NW Angaben zur landesweiten Gefährdung nach
SUDMANN et al. (2009); RL D: Angaben zur deutschlandweiten Gefährdung nach SÜDBECK et al.
(2007): 0 = ausgestorben oder verschollen, 1 = vom Aussterben bedroht, 2 = stark gefährdet, 3 =
gefährdet, V = zurückgehend (Vorwarnliste), N = von Naturschutzmaßnahmen abhängig, R = Arealbedingt selten.
Deutscher Name
wissenschaftl. Name
Baumpieper
Anthus trivialis
Status RL D
D
V
RL
NW
3
Vorkommen
Keine Verletzung oder Tötung: Durchzügler. Zerstörung von Eiern oder
Jungtieren kann somit ausgeschlossen werden. Keine Gefährdung dieser
Art durch Kollision oder sonstige Wirkungen zu erwarten. Das allgemeine
Lebensrisiko der Art wird nicht erhöht.
Keine erhebliche Störung: Störwirkungen sind für die Art als Durchzügler
höchstens in geringem Maße zu erwarten, die sich nicht nachteilig auf den
Erhaltungszustand der lokalen Population auswirken werden. Im Umfeld ist
ausreichend Ausweichlebensraum vorhanden.
Keine Zerstörung oder Beschädigung von Fortpflanzungs- und Ruhestätten: Es kommt somit nicht zur Zerstörung oder Beschädigung von
Fortpflanzungs- oder Ruhestätten.
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Deutscher Name
wissenschaftl. Name
Dohle
Coloeus monedula
Eichelhäher
Garrulus garrulus
Eisvogel
Alcedo atthis
Status RL D
6. Konfliktprognose
RL
NW
Vorkommen
B
Keine Verletzung oder Tötung: Kein Brutvogel in den beanspruchten Flächen. Zerstörung von Eiern oder Jungtieren kann somit ausgeschlossen
werden. Keine Gefährdung dieser Art durch Kollision oder sonstige Wirkungen zu erwarten. Das allgemeine Lebensrisiko der Art wird nicht erhöht.
Keine erhebliche Störung: Störwirkungen treten nicht am Brutplatz auf. Der
potenziell gestörte Nahrungsraum ist nicht essentiell für die Art. Es sind
ausreichend Ausweichlebensräume vorhanden. Die Lokalpopulation erfährt kein Verschlechterung ihres Erhaltungszustandes.
Keine Zerstörung oder Beschädigung von Fortpflanzungs- und Ruhestätten: Brutvogel im Umfeld und Nahrungsgast auf den beanspruchten Flächen. Es kommt somit nicht zur Zerstörung oder Beschädigung von
Fortpflanzungs- oder Ruhestätten. Essentielle Habitatelemente sind nicht
betroffen.
NG
Keine Verletzung oder Tötung: Nahrungsgast. Zerstörung von Eiern oder
Jungtieren kann somit ausgeschlossen werden. Keine Gefährdung dieser
Art durch Kollision oder sonstige Wirkungen zu erwarten. Das allgemeine
Lebensrisiko der Art wird nicht erhöht.
Keine erhebliche Störung: Störwirkungen sind für die Art als Nahrungsgast
höchstens in geringem Maße zu erwarten, die sich nicht nachteilig auf den
Erhaltungszustand der lokalen Population auswirken werden. Im Umfeld ist
ausreichend Ausweichlebensraum vorhanden.
Keine Zerstörung oder Beschädigung von Fortpflanzungs- und Ruhestätten: Es kommt somit nicht zur Zerstörung oder Beschädigung von
Fortpflanzungs- oder Ruhestätten.
B
Keine Verletzung oder Tötung: Kein Brutvogel in den beanspruchten Flächen. Zerstörung von Eiern oder Jungtieren kann somit ausgeschlossen
werden. Keine Gefährdung dieser Art durch Kollision oder sonstige Wirkungen zu erwarten. Das allgemeine Lebensrisiko der Art wird nicht erhöht.
Keine erhebliche Störung: Störwirkungen treten höchstens randlich an
Brutplätzen des Gillbachs auf. Die Art gilt nicht als besonders störempfindlich und zeichnet sich durch eine hohe Besiedlungsdynamik bei der Brutplatzwahl aus. Am Gillbach sind ausreichend Ausweichlebensräume vorhanden, auf die die Art im Falle einer Störung ausweichen kann. Es werden keine essentiellen Nahrungsplätze der Art am Gillbach erheblich
gestört. Nachteilige Auswirkungen auf das Nahrungsangebot im Gillbach
über Veränderungen der Einleitmengen, Stoffeinträge oder Temperaturveränderungen können unter Berücksichtigung der bestehenden Vorwirkungen ebenfalls ausgeschlossen werden. Es kommt nicht zu nachteiligen
Veränderungen des Gillbachs. Eine Beeinträchtigung des Nahrungsangebots ist nicht anzunehmen. Denkbare Störungen wirken sich nicht nachteilig auf den Erhaltungszustand der lokalen Population aus.
Keine Zerstörung oder Beschädigung von Fortpflanzungs- und Ruhestätten: Brutvogel im Umfeld., nicht auf den beanspruchten Flächen. Es
kommt somit nicht zur Zerstörung oder Beschädigung von Fortpflanzungsoder Ruhestätten. Essentielle Habitatelemente der Art sind nicht betroffen.
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Deutscher Name
wissenschaftl. Name
Feldsperling
Passer montanus
Flussregenpfeifer
Charadrius dubius
Gartenbaumläufer
Certhia brachydactyla
Gebirgsstelze
Motacilla cinerea
6. Konfliktprognose
Status RL D
NG
D
V
RL
NW
Vorkommen
3
Keine Verletzung oder Tötung: Brutvogel in großer Entfernung zu den
beanspruchten Flächen. Hier nur gelegentlicher Nahrungsgast. Zerstörung
von Eiern oder Jungtieren kann somit ausgeschlossen werden. Keine
Gefährdung dieser Art durch Kollision oder sonstige Wirkungen zu erwarten. Das allgemeine Lebensrisiko der Art wird nicht erhöht.
Keine erhebliche Störung: Störwirkungen sind für die Art als Nahrungsgast
höchstens in geringem Maße zu erwarten, die sich nicht nachteilig auf den
Erhaltungszustand der lokalen Population auswirken werden. Im Umfeld ist
ausreichend Ausweichlebensraum vorhanden.
Keine Zerstörung oder Beschädigung von Fortpflanzungs- und Ruhestätten: Es kommt somit nicht zur Zerstörung oder Beschädigung von
Fortpflanzungs- oder Ruhestätten.
3
Keine Verletzung oder Tötung: Seltener Durchzügler. Zerstörung von Eiern
oder Jungtieren kann somit ausgeschlossen werden. Keine Gefährdung
dieser Art durch Kollision oder sonstige Wirkungen zu erwarten. Das allgemeine Lebensrisiko der Art wird nicht erhöht.
Keine erhebliche Störung: Störwirkungen sind für die Art als Durchzügler
höchstens in geringem Maße zu erwarten, die sich nicht nachteilig auf den
Erhaltungszustand der lokalen Population auswirken werden. Im Umfeld ist
ausreichend Ausweichlebensraum vorhanden.
Keine Zerstörung oder Beschädigung von Fortpflanzungs- und Ruhestätten: Es kommt somit nicht zur Zerstörung oder Beschädigung von
Fortpflanzungs- oder Ruhestätten.
B
Keine Verletzung oder Tötung: Kein Brutvogel in den beanspruchten Flächen. Zerstörung von Eiern oder Jungtieren kann somit ausgeschlossen
werden. Keine Gefährdung dieser Art durch Kollision oder sonstige Wirkungen zu erwarten. Das allgemeine Lebensrisiko der Art wird nicht erhöht.
Keine erhebliche Störung: Störwirkungen treten höchstens randlich an
Brutplätzen am Gillbach auf. Es sind ausreichend Ausweichlebensräume
vorhanden, auf die die Art im Falle einer Störung ausweichen kann. Es
werden keine essentiellen Nahrungsplätze beansprucht.
Keine Zerstörung oder Beschädigung von Fortpflanzungs- und Ruhestätten: Brutvogel im Umfeld., nicht auf den beanspruchten Flächen. Es
kommt somit nicht zur Zerstörung oder Beschädigung von Fortpflanzungsoder Ruhestätten. Essentielle Habitatelemente sind nicht betroffen.
B
Keine Verletzung oder Tötung: Kein Brutvogel in den beanspruchten Flächen. Zerstörung von Eiern oder Jungtieren kann somit ausgeschlossen
werden. Keine Gefährdung dieser Art durch Kollision oder sonstige Wirkungen zu erwarten. Das allgemeine Lebensrisiko der Art wird nicht erhöht.
Keine erhebliche Störung: Störwirkungen treten höchstens randlich am
Brutplatz am Gillbach auf. Es sind ausreichend Ausweichlebensräume
vorhanden, auf die die Art im Falle einer Störung ausweichen kann. Es
werden keine essentiellen Nahrungsplätze beansprucht.
Keine Zerstörung oder Beschädigung von Fortpflanzungs- und Ruhestätten: Brutvogel im Umfeld, nicht auf den beanspruchten Flächen. Es kommt
somit nicht zur Zerstörung oder Beschädigung von Fortpflanzungs- oder
Ruhestätten. Essentielle Habitatelemente sind nicht betroffen.
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Deutscher Name
wissenschaftl. Name
Graureiher
Ardea cinerea
Habicht
Accipiter gentilis
Hausrotschwanz
Phoenicurus ochruros
Haussperling
Passer domesticus
6. Konfliktprognose
Status RL D
NG
NG
RL
NW
Vorkommen
S
Keine Verletzung oder Tötung: Nahrungsgast. Zerstörung von Eiern oder
Jungtieren kann somit ausgeschlossen werden. Keine Gefährdung dieser
Art durch Kollision oder sonstige Wirkungen zu erwarten. Das allgemeine
Lebensrisiko der Art wird nicht erhöht.
Keine erhebliche Störung: Störwirkungen sind für die Art als Nahrungsgast
höchstens in geringem Maße zu erwarten. Im Umfeld ist ausreichend
Ausweichlebensraum vorhanden.
Keine Zerstörung oder Beschädigung von Fortpflanzungs- und Ruhestätten: Es kommt somit nicht zur Zerstörung oder Beschädigung von
Fortpflanzungs- oder Ruhestätten.
V
Keine Verletzung oder Tötung: Nahrungsgast. Zerstörung von Eiern oder
Jungtieren kann somit ausgeschlossen werden. Keine Gefährdung dieser
Art durch Kollision oder sonstige Wirkungen zu erwarten. Das allgemeine
Lebensrisiko der Art wird nicht erhöht.
Keine erhebliche Störung: Störwirkungen sind für die Art als Nahrungsgast
höchstens in geringem Maße zu erwarten. Im Umfeld ist ausreichend
Ausweichlebensraum vorhanden.
Keine Zerstörung oder Beschädigung von Fortpflanzungs- und Ruhestätten: Es kommt somit nicht zur Zerstörung oder Beschädigung von
Fortpflanzungs- oder Ruhestätten.
B
Keine Verletzung oder Tötung: Kein Brutvogel in den beanspruchten Flächen, sondern nur an den Ortsrändern. Zerstörung von Eiern oder Jungtieren kann somit ausgeschlossen werden. Keine Gefährdung dieser Art
durch Kollision oder sonstige Wirkungen zu erwarten. Das allgemeine
Lebensrisiko der Art wird nicht erhöht.
Keine erhebliche Störung: Störwirkungen treten nicht am Brutplatz auf. Der
potenziell gestörte Nahrungsraum ist nicht essentiell für die Art. Es sind
ausreichend Ausweichlebensräume vorhanden.
Keine Zerstörung oder Beschädigung von Fortpflanzungs- und Ruhestätten: Brutvogel im weiteren Umfeld, nicht auf den beanspruchten Flächen.
Es kommt somit nicht zur Zerstörung oder Beschädigung von Fortpflanzungs- oder Ruhestätten. Essentielle Habitatelemente sind nicht betroffen.
B
Keine Verletzung oder Tötung: Kein Brutvogel in den beanspruchten Flächen, sondern am benachbarten Großen Mönchshof. Zerstörung von Eiern
oder Jungtieren kann somit ausgeschlossen werden. Keine Gefährdung
dieser Art durch Kollision oder sonstige Wirkungen zu erwarten. Das allgemeine Lebensrisiko der Art wird nicht erhöht.
Keine erhebliche Störung: Störwirkungen am Brutplatz haben keinen
Einfluss auf das Brutgeschehen, da Art nicht als besonders störempfindlich
einzustufen ist. Der potenziell gestörte Nahrungsraum ist nicht essentiell
für die Art. Es sind ausreichend Ausweichlebensräume vorhanden.
Keine Zerstörung oder Beschädigung von Fortpflanzungs- und Ruhestätten: Brutvogel im Umfeld, nicht auf den beanspruchten Flächen. Es kommt
somit nicht zur Zerstörung oder Beschädigung von Fortpflanzungs- oder
Ruhestätten. Essentielle Habitatelemente sind nicht betroffen.
V
V
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K ÖLNER B ÜRO
FÜR
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Deutscher Name
wissenschaftl. Name
Heringsmöwe
Larus fuscus
Hohltaube
Columba oenas
Kiebitz
Vanellus vanellus
Klappergrasmücke
Sylvia curruca
6. Konfliktprognose
Status RL D
D
RL
NW
R
Vorkommen
Keine Verletzung oder Tötung: Seltener Durchzügler. Zerstörung von Eiern
oder Jungtieren kann somit ausgeschlossen werden. Keine Gefährdung
dieser Art durch Kollision oder sonstige Wirkungen zu erwarten. Das allgemeine Lebensrisiko der Art wird nicht erhöht.
Keine erhebliche Störung: Störwirkungen sind für die Art als Durchzügler
höchstens in geringem Maße zu erwarten. Im Umfeld ist ausreichend
Ausweichlebensraum vorhanden.
Keine Zerstörung oder Beschädigung von Fortpflanzungs- und Ruhestätten: Es kommt somit nicht zur Zerstörung oder Beschädigung von
Fortpflanzungs- oder Ruhestätten.
B
Keine Verletzung oder Tötung: Kein Brutvogel in den beanspruchten Flächen, sondern am benachbarten Gillbach, dem Großen und dem Kleinen
Mönchshof. Zerstörung von Eiern oder Jungtieren kann somit ausgeschlossen werden. Keine Gefährdung dieser Art durch Kollision oder sonstige Wirkungen zu erwarten. Das allgemeine Lebensrisiko der Art wird
nicht erhöht.
Keine erhebliche Störung: Störwirkungen am Brutplatz haben keinen
Einfluss auf das Brutgeschehen, da Art nicht als besonders störempfindlich
einzustufen ist. Der potenziell gestörte Nahrungsraum ist nicht essentiell
für die Art. Es sind ausreichend Ausweichlebensräume vorhanden.
Keine Zerstörung oder Beschädigung von Fortpflanzungs- und Ruhestätten: Brutvogel im Umfeld, nicht auf den beanspruchten Flächen. Es kommt
somit nicht zur Zerstörung oder Beschädigung von Fortpflanzungs- oder
Ruhestätten. Essentielle Habitatelemente sind nicht betroffen.
NG, D
3
Keine Verletzung oder Tötung: Durchzügler und Nahrungsgast in der
offenen Feldflur. Zerstörung von Eiern oder Jungtieren kann somit ausgeschlossen werden. Keine Gefährdung dieser Art durch Kollision oder sonstige Wirkungen zu erwarten. Das allgemeine Lebensrisiko der Art wird
nicht erhöht.
Keine erhebliche Störung: Störwirkungen sind für die Art als Durchzügler
höchstens in geringem Maße zu erwarten. Im Umfeld ist ausreichend
Ausweichlebensraum vorhanden.
Keine Zerstörung oder Beschädigung von Fortpflanzungs- und Ruhestätten: Es kommt somit nicht zur Zerstörung oder Beschädigung von
Fortpflanzungs- oder Ruhestätten.
V
Keine Verletzung oder Tötung: Kein Brutvogel in den beanspruchten Flächen. Zerstörung von Eiern oder Jungtieren kann somit ausgeschlossen
werden. Keine Gefährdung dieser Art durch Kollision oder sonstige Wirkungen zu erwarten. Das allgemeine Lebensrisiko der Art wird nicht erhöht.
Keine erhebliche Störung: Keine relevanten Störwirkungen. Es sind ausreichend Ausweichlebensräume vorhanden, auf die die Art im Falle einer
Störung ausweichen kann. Es werden keine essentiellen Nahrungsplätze
beansprucht oder erheblich gestört.
Keine Zerstörung oder Beschädigung von Fortpflanzungs- und Ruhestätten: Seltener Brutvogel im Umfeld., nicht auf den beanspruchten Flächen.
Es kommt somit nicht zur Zerstörung oder Beschädigung von Fortpflanzungs- oder Ruhestätten. Essentielle Habitatelemente sind nicht betroffen.
B
2
58
K ÖLNER B ÜRO
FÜR
F AUNISTIK
Deutscher Name
wissenschaftl. Name
Kormoran
Phalacrocorax carbo
Kornweihe
Circus cyaneus
Kranich
Grus grus
Kuckuck
Cuculus canorus
Lachmöwe
Larus ridibundus
6. Konfliktprognose
Status RL D
NG
D
2
D
NG
D
V
RL
NW
Vorkommen
S
Keine Verletzung oder Tötung: Sehr seltener Nahrungsgast auf dem Teich
nordwestlich des Großen Mönchshofs und dem Teich südlich des KnaufGeländes. Zerstörung von Eiern oder Jungtieren kann somit ausgeschlossen werden. Keine Gefährdung dieser Art durch Kollision oder sonstige
Wirkungen zu erwarten. Das allgemeine Lebensrisiko der Art wird nicht
erhöht.
Keine erhebliche Störung: Störwirkungen sind für die Art als Durchzügler
höchstens in geringem Maße zu erwarten. Im Umfeld ist ausreichend
Ausweichlebensraum vorhanden.
Keine Zerstörung oder Beschädigung von Fortpflanzungs- und Ruhestätten: Es kommt somit nicht zur Zerstörung oder Beschädigung von
Fortpflanzungs- oder Ruhestätten.
0
Keine Verletzung oder Tötung: Durchzügler in der offenen Feldflur. Zerstörung von Eiern oder Jungtieren kann somit ausgeschlossen werden. Keine
Gefährdung dieser Art durch Kollision oder sonstige Wirkungen zu erwarten. Das allgemeine Lebensrisiko der Art wird nicht erhöht.
Keine erhebliche Störung: Störwirkungen sind für die Art als Durchzügler
höchstens in geringem Maße zu erwarten. Im Umfeld ist ausreichend
Ausweichlebensraum vorhanden.
Keine Zerstörung oder Beschädigung von Fortpflanzungs- und Ruhestätten: Es kommt somit nicht zur Zerstörung oder Beschädigung von
Fortpflanzungs- oder Ruhestätten.
k.A.
Keine Verletzung oder Tötung: Durchzügler im östlichen Untersuchungsraum. Zerstörung von Eiern oder Jungtieren kann somit ausgeschlossen
werden. Keine Gefährdung dieser Art durch Kollision oder sonstige Wirkungen zu erwarten. Das allgemeine Lebensrisiko der Art wird nicht erhöht.
Keine erhebliche Störung: Störwirkungen sind für die Art als Durchzügler
höchstens in geringem Maße zu erwarten. Im Umfeld ist ausreichend
Ausweichlebensraum vorhanden.
Keine Zerstörung oder Beschädigung von Fortpflanzungs- und Ruhestätten: Es kommt somit nicht zur Zerstörung oder Beschädigung von
Fortpflanzungs- oder Ruhestätten.
3
Keine Verletzung oder Tötung: Seltener Nahrungsgast. Zerstörung von
Eiern oder Jungtieren kann somit ausgeschlossen werden. Keine Gefährdung dieser Art durch Kollision oder sonstige Wirkungen zu erwarten. Das
allgemeine Lebensrisiko der Art wird nicht erhöht.
Keine erhebliche Störung: Störwirkungen sind für die Art als Nahrungsgast
höchstens in geringem Maße zu erwarten. Im Umfeld ist ausreichend
Ausweichlebensraum vorhanden.
Keine Zerstörung oder Beschädigung von Fortpflanzungs- und Ruhestätten: Es kommt somit nicht zur Zerstörung oder Beschädigung von
Fortpflanzungs- oder Ruhestätten.
Keine Verletzung oder Tötung: Durchzügler in der offenen Feldflur. Zerstörung von Eiern oder Jungtieren kann somit ausgeschlossen werden. Keine
Gefährdung dieser Art durch Kollision oder sonstige Wirkungen zu erwarten. Das allgemeine Lebensrisiko der Art wird nicht erhöht.
Keine erhebliche Störung: Störwirkungen sind für die Art als Durchzügler
höchstens in geringem Maße zu erwarten. Im Umfeld ist ausreichend
Ausweichlebensraum vorhanden.
Keine Zerstörung oder Beschädigung von Fortpflanzungs- und Ruhestätten: Es kommt somit nicht zur Zerstörung oder Beschädigung von
Fortpflanzungs- oder Ruhestätten.
59
K ÖLNER B ÜRO
FÜR
F AUNISTIK
Deutscher Name
wissenschaftl. Name
Mäusebussard
Buteo buteo
Mauersegler
Apus apus
Mehlschwalbe
Delichon urbicum
Rauchschwalbe
Hirundo rustica
6. Konfliktprognose
Status RL D
RL
NW
Vorkommen
B
Keine Verletzung oder Tötung: Kein Brutvogel in den beanspruchten Flächen. Zerstörung von Eiern oder Jungtieren kann somit ausgeschlossen
werden. Keine Gefährdung dieser Art durch Kollision oder sonstige Wirkungen zu erwarten. Das allgemeine Lebensrisiko der Art wird nicht erhöht.
Keine erhebliche Störung: Keine relevanten Störwirkungen, da Brutvorkommen nicht im unmittelbaren Umfeld des Sondergebietes Braunkohlenkraftwerk bzw. den temporär genutzten Baustelleneinrichtungsflächen.. Es
sind ausreichend Ausweichlebensräume vorhanden, auf die die Art im
Falle einer Störung ausweichen kann. Es werden keine essentiellen Nahrungsplätze beansprucht oder erheblich gestört.
Keine Zerstörung oder Beschädigung von Fortpflanzungs- und Ruhestätten: Brutvogel im Umfeld., nicht auf den beanspruchten Flächen. Es
kommt somit nicht zur Zerstörung oder Beschädigung von Fortpflanzungsoder Ruhestätten. Essentielle Habitatelemente sind nicht betroffen.
NG
Keine Verletzung oder Tötung: Nahrungsgast mit Schwerpunkten an den
Ortsrändern . Zerstörung von Eiern oder Jungtieren kann somit ausgeschlossen werden. Keine Gefährdung dieser Art durch Kollision oder sonstige Wirkungen zu erwarten. Das allgemeine Lebensrisiko der Art wird
nicht erhöht.
Keine erhebliche Störung: Störwirkungen sind für die Art als Nahrungsgast
höchstens in geringem Maße zu erwarten. Im Umfeld ist ausreichend
Ausweichlebensraum vorhanden.
Keine Zerstörung oder Beschädigung von Fortpflanzungs- und Ruhestätten: Es kommt somit nicht zur Zerstörung oder Beschädigung von
Fortpflanzungs- oder Ruhestätten.
NG
Keine Verletzung oder Tötung: Nahrungsgast mit Schwerpunkten an den
Ortsrändern . Zerstörung von Eiern oder Jungtieren kann somit ausgeschlossen werden. Keine Gefährdung dieser Art durch Kollision oder sonstige Wirkungen zu erwarten. Das allgemeine Lebensrisiko der Art wird
nicht erhöht.
Keine erhebliche Störung: Störwirkungen sind für die Art als Nahrungsgast
höchstens in geringem Maße zu erwarten. Im Umfeld ist ausreichend
Ausweichlebensraum vorhanden.
Keine Zerstörung oder Beschädigung von Fortpflanzungs- und Ruhestätten: Es kommt somit nicht zur Zerstörung oder Beschädigung von
Fortpflanzungs- oder Ruhestätten.
B
Keine Verletzung oder Tötung: Kein Brutvogel in den beanspruchten Flächen. Zerstörung von Eiern oder Jungtieren kann somit ausgeschlossen
werden. Keine Gefährdung dieser Art durch Kollision oder sonstige Wirkungen zu erwarten. Das allgemeine Lebensrisiko der Art wird nicht erhöht.
Keine erhebliche Störung: Keine relevanten Störwirkungen, da Brutvorkommen nicht im unmittelbaren Umfeld des Sondergebiets Braunkohlenkraftwerk bzw. den temporär genutzten Baustelleneinrichtungsflächen.. Es
sind ausreichend Ausweichlebensräume vorhanden, auf die die Art im
Falle einer Störung ausweichen kann. Es werden keine essentiellen Nahrungsplätze erheblich gestört.
Keine Zerstörung oder Beschädigung von Fortpflanzungs- und Ruhestätten: Seltener Brutvogel im Umfeld., nicht auf den beanspruchten Flächen.
Es kommt somit nicht zur Zerstörung oder Beschädigung von Fortpflanzungs- oder Ruhestätten. Essentielle Habitatelemente sind nicht betroffen.
V
3
60
K ÖLNER B ÜRO
FÜR
F AUNISTIK
Deutscher Name
wissenschaftl. Name
Rebhuhn
Perdix perdix
Rohrammer
Emberiza schoeniclus
Rohrweihe
Circus aeruginosus
Rotmilan
Milvus milvus
6. Konfliktprognose
Status RL D
B
2
RL
NW
Vorkommen
2S
Keine Verletzung oder Tötung: Kein Brutvogel in den beanspruchten Flächen. Zerstörung von Eiern oder Jungtieren kann somit ausgeschlossen
werden. Keine Gefährdung dieser Art durch Kollision oder sonstige Wirkungen zu erwarten. Das allgemeine Lebensrisiko der Art wird nicht erhöht.
Keine erhebliche Störung: Keine relevanten Störwirkungen, da Brutvorkommen in großer Entfernung zum Sondergebiet Braunkohlenkraftwerk
bzw. den temporär genutzten Baustelleneinrichtungsflächen.. Es sind
ausreichend Ausweichlebensräume vorhanden, auf die die Art im Falle
einer Störung ausweichen kann. Es werden keine essentiellen Nahrungsräume der Art beansprucht.
Keine Zerstörung oder Beschädigung von Fortpflanzungs- und Ruhestätten: Brutvogel im Umfeld, nicht auf den beanspruchten Flächen. Es kommt
somit nicht zur Zerstörung oder Beschädigung von Fortpflanzungs- oder
Ruhestätten. Essentielle Habitatelemente sind nicht betroffen.
B
Keine Verletzung oder Tötung: Kein Brutvogel in den beanspruchten Flächen. Zerstörung von Eiern oder Jungtieren kann somit ausgeschlossen
werden. Keine Gefährdung dieser Art durch Kollision oder sonstige Wirkungen zu erwarten. Das allgemeine Lebensrisiko der Art wird nicht erhöht.
Keine erhebliche Störung: Keine relevanten Störwirkungen, da Brutvorkommen in großer Entfernung zum Sondergebiet Braunkohlenkraftwerk
bzw. den temporär genutzten Baustelleneinrichtungsflächen. Es sind
ausreichend Ausweichlebensräume vorhanden, auf die die Art im Falle
einer Störung ausweichen kann. Es werden keine essentiellen Nahrungsplätze der Art beansprucht.
Keine Zerstörung oder Beschädigung von Fortpflanzungs- und Ruhestätten: Brutvogel im Umfeld, nicht auf den beanspruchten Flächen. Es kommt
somit nicht zur Zerstörung oder Beschädigung von Fortpflanzungs- oder
Ruhestätten. Essentielle Habitatelemente sind nicht betroffen.
D
3S
Keine Verletzung oder Tötung: Durchzügler im östlichen Untersuchungsraum. Zerstörung von Eiern oder Jungtieren kann somit ausgeschlossen
werden. Keine Gefährdung dieser Art durch Kollision oder sonstige Wirkungen zu erwarten. Das allgemeine Lebensrisiko der Art wird nicht erhöht.
Keine erhebliche Störung: Störwirkungen sind für die Art als Durchzügler
höchstens in geringem Maße zu erwarten. Im Umfeld ist ausreichend
Ausweichlebensraum vorhanden.
Keine Zerstörung oder Beschädigung von Fortpflanzungs- und Ruhestätten: Es kommt somit nicht zur Zerstörung oder Beschädigung von
Fortpflanzungs- oder Ruhestätten.
3
Keine Verletzung oder Tötung: Durchzügler im östlichen Untersuchungsraum. Zerstörung von Eiern oder Jungtieren kann somit ausgeschlossen
werden. Keine Gefährdung dieser Art durch Kollision oder sonstige Wirkungen zu erwarten. Das allgemeine Lebensrisiko der Art wird nicht erhöht.
Keine erhebliche Störung: Störwirkungen sind für die Art als Durchzügler
höchstens in geringem Maße zu erwarten. Im Umfeld ist ausreichend
Ausweichlebensraum vorhanden.
Keine Zerstörung oder Beschädigung von Fortpflanzungs- und Ruhestätten: Es kommt somit nicht zur Zerstörung oder Beschädigung von
Fortpflanzungs- oder Ruhestätten.
D
61
K ÖLNER B ÜRO
FÜR
F AUNISTIK
Deutscher Name
wissenschaftl. Name
Saatkrähe
Corvus frugilegus
Sperber
Accipiter nisus
Steinkauz
Athene noctua
Steinschmätzer
Oenanthe oenanthe
6. Konfliktprognose
Status RL D
NG
RL
NW
S
Vorkommen
Keine Verletzung oder Tötung: Nahrungsgast. Zerstörung von Eiern oder
Jungtieren kann somit ausgeschlossen werden. Keine Gefährdung dieser
Art durch Kollision oder sonstige Wirkungen zu erwarten. Das allgemeine
Lebensrisiko der Art wird nicht erhöht.
Keine erhebliche Störung: Störwirkungen sind für die Art als Nahrungsgast
höchstens in geringem Maße zu erwarten. Im Umfeld ist ausreichend
Ausweichlebensraum vorhanden.
Keine Zerstörung oder Beschädigung von Fortpflanzungs- und Ruhestätten: Es kommt somit nicht zur Zerstörung oder Beschädigung von
Fortpflanzungs- oder Ruhestätten.
B
Keine Verletzung oder Tötung: Kein Brutvogel in den beanspruchten Flächen. Zerstörung von Eiern oder Jungtieren kann somit ausgeschlossen
werden. Keine Gefährdung dieser Art durch Kollision oder sonstige Wirkungen zu erwarten. Das allgemeine Lebensrisiko der Art wird nicht erhöht.
Keine erhebliche Störung: Keine relevanten Störwirkungen, da Brutvorkommen in größerer Entfernung zum Sondergebiet Braunkohlenkraftwerk
bzw. den temporär genutzten Baustelleneinrichtungsflächen.. Der potenziell gestörte Nahrungsraum ist nicht essentiell für die Art. Es sind ausreichend Ausweichlebensräume vorhanden.
Keine Zerstörung oder Beschädigung von Fortpflanzungs- und Ruhestätten: Brutvogel im Umfeld, nicht auf den beanspruchten Flächen. Es kommt
somit nicht zur Zerstörung oder Beschädigung von Fortpflanzungs- oder
Ruhestätten. Essentielle Habitatelemente sind nicht betroffen.
NG
3S
Keine Verletzung oder Tötung: Kein Brutvogel in den beanspruchten Flächen. Zerstörung von Eiern oder Jungtieren kann somit ausgeschlossen
werden. Keine Gefährdung dieser Art durch Kollision oder sonstige Wirkungen zu erwarten. Das allgemeine Lebensrisiko der Art wird nicht erhöht.
Keine erhebliche Störung: Keine relevanten Störwirkungen, da Brutvorkommen in größerer Entfernung zum Sondergebiet Braunkohlenkraftwerk
bzw. den temporär genutzten Baustelleneinrichtungsflächen.. Der potenziell gestörte Raum ist kein essentieller Nahrungsraum für die Art. Es sind
ausreichend Ausweichlebensräume vorhanden.
Keine Zerstörung oder Beschädigung von Fortpflanzungs- und Ruhestätten: Brutvogel im Umfeld, nicht auf den beanspruchten Flächen. Es kommt
somit nicht zur Zerstörung oder Beschädigung von Fortpflanzungs- oder
Ruhestätten.
1S
Keine Verletzung oder Tötung: Seltener Durchzügler im östlichen Untersuchungsraum. Zerstörung von Eiern oder Jungtieren kann somit ausgeschlossen werden. Keine Gefährdung dieser Art durch Kollision oder sonstige Wirkungen zu erwarten. Das allgemeine Lebensrisiko der Art wird
nicht erhöht.
Keine erhebliche Störung: Störwirkungen sind für die Art als Durchzügler
höchstens in geringem Maße zu erwarten. Im Umfeld ist ausreichend
Ausweichlebensraum vorhanden.
Keine Zerstörung oder Beschädigung von Fortpflanzungs- und Ruhestätten: Es kommt somit nicht zur Zerstörung oder Beschädigung von
Fortpflanzungs- oder Ruhestätten.
D
2
1
62
K ÖLNER B ÜRO
FÜR
F AUNISTIK
Deutscher Name
wissenschaftl. Name
Stockente
Anas platyrhynchos
Straßentaube
Columba livia f. domestica
Teichhuhn
Gallinula chloropus
Turmfalke
Falco tinnunculus
6. Konfliktprognose
Status RL D
RL
NW
Vorkommen
B
Keine Verletzung oder Tötung: Kein Brutvogel in den beanspruchten Flächen. Zerstörung von Eiern oder Jungtieren kann somit ausgeschlossen
werden. Keine Gefährdung dieser Art durch Kollision oder sonstige Wirkungen zu erwarten. Das allgemeine Lebensrisiko der Art wird nicht erhöht.
Keine erhebliche Störung: Keine relevanten Störwirkungen, da Brutvorkommen nicht im Bereich des Sondergebiets Braunkohlenkraftwerk bzw.
den temporär genutzten Baustelleneinrichtungsflächen.. Der potenziell
gestörte Raum ist kein essentieller Nahrungsraum für die Art. Es sind
ausreichend Ausweichlebensräume vorhanden. Die Art gilt zudem nicht
als besonders störempfindlich.
Keine Zerstörung oder Beschädigung von Fortpflanzungs- und Ruhestätten: Brutvogel im Umfeld, nicht auf den beanspruchten Flächen. Es kommt
somit nicht zur Zerstörung oder Beschädigung von Fortpflanzungs- oder
Ruhestätten. Essentielle Habitatelemente sind nicht betroffen.
NG
Keine Verletzung oder Tötung: Kein Brutvogel in den beanspruchten Flächen. Zerstörung von Eiern oder Jungtieren kann somit ausgeschlossen
werden. Keine Gefährdung dieser Art durch Kollision oder sonstige Wirkungen zu erwarten. Das allgemeine Lebensrisiko der Art wird nicht erhöht.
Keine erhebliche Störung: Keine relevanten Störwirkungen, da Brutvorkommen nicht im Bereich des Sondergebiets Braunkohlenkraftwerk bzw.
den temporär genutzten Baustelleneinrichtungsflächen. Der potenziell
gestörte Raum ist kein essentieller Nahrungsraum für die Art. Es sind
ausreichend Ausweichlebensräume vorhanden. Die Art gilt zudem nicht
als störempfindlich.
Keine Zerstörung oder Beschädigung von Fortpflanzungs- und Ruhestätten: Brutvogel im Umfeld des bestehenden Kraftwerks., nicht innerhalb des
Plangebiets. Es kommt somit nicht zur Zerstörung oder Beschädigung von
Fortpflanzungs- oder Ruhestätten.
B
V
Keine Verletzung oder Tötung: Kein Brutvogel in den beanspruchten Flächen. Zerstörung von Eiern oder Jungtieren kann somit ausgeschlossen
werden. Keine Gefährdung dieser Art durch Kollision oder sonstige Wirkungen zu erwarten. Das allgemeine Lebensrisiko der Art wird nicht erhöht.
Keine erhebliche Störung: Keine relevanten Störwirkungen, da Brutvorkommen nicht im Bereich des Sondergebiets Braunkohlenkraftwerk bzw.
den temporär genutzten Baustelleneinrichtungsflächen. Der potenziell
gestörte Raum ist kein essentieller Nahrungsraum für die Art. Es sind
ausreichend Ausweichlebensräume vorhanden.
Keine Zerstörung oder Beschädigung von Fortpflanzungs- und Ruhestätten: Brutvogel im Umfeld., nicht auf den beanspruchten Flächen. Es
kommt somit nicht zur Zerstörung oder Beschädigung von Fortpflanzungsoder Ruhestätten. Essentielle Habitatelemente sind nicht betroffen.
VS
Keine Verletzung oder Tötung: Nahrungsgast. Zerstörung von Eiern oder
Jungtieren kann somit ausgeschlossen werden. Keine Gefährdung dieser
Art durch Kollision oder sonstige Wirkungen zu erwarten. Das allgemeine
Lebensrisiko der Art wird nicht erhöht.
Keine erhebliche Störung: Störwirkungen sind für die Art als Nahrungsgast
höchstens in geringem Maße zu erwarten. Im Umfeld ist ausreichend
Ausweichlebensraum vorhanden.
Keine Zerstörung oder Beschädigung von Fortpflanzungs- und Ruhestätten: Es kommt somit nicht zur Zerstörung oder Beschädigung von
Fortpflanzungs- oder Ruhestätten.
NG
V
63
K ÖLNER B ÜRO
FÜR
F AUNISTIK
Deutscher Name
wissenschaftl. Name
Wachtel
Coturnix coturnix
Waldkauz
Strix aluco
Wanderfalke
Falco peregrinus
Wiesenpieper
Anthus pratensis
6. Konfliktprognose
Status RL D
B
*
RL
NW
Vorkommen
2S
Keine Verletzung oder Tötung: Kein Brutvogel in den beanspruchten Flächen. Zerstörung von Eiern oder Jungtieren kann somit ausgeschlossen
werden. Keine Gefährdung dieser Art durch Kollision oder sonstige Wirkungen zu erwarten. Das allgemeine Lebensrisiko der Art wird nicht erhöht.
Keine erhebliche Störung: Keine relevanten Störwirkungen, da Brutvorkommen in größerer Entfernung zum Sondergebiet Braunkohlenkraftwerk
bzw. den temporär genutzten Baustelleneinrichtungsflächen. Es sind
ausreichend Ausweichlebensräume vorhanden, auf die die Art im Falle
einer Störung ausweichen kann. Es werden keine essentiellen Nahrungsplätze der erheblich gestört.
Keine Zerstörung oder Beschädigung von Fortpflanzungs- und Ruhestätten: Brutvogel im Umfeld, nicht auf den beanspruchten Flächen. Es kommt
somit nicht zur Zerstörung oder Beschädigung von Fortpflanzungs- oder
Ruhestätten. Essentielle Habitatelemente sind nicht betroffen.
NG
Keine Verletzung oder Tötung: Nahrungsgast. Zerstörung von Eiern oder
Jungtieren kann somit ausgeschlossen werden. Keine Gefährdung dieser
Art durch Kollision oder sonstige Wirkungen zu erwarten. Das allgemeine
Lebensrisiko der Art wird nicht erhöht.
Keine erhebliche Störung: Störwirkungen sind für die Art als Nahrungsgast
höchstens in geringem Maße zu erwarten. Im Umfeld ist ausreichend
Ausweichlebensraum vorhanden.
Keine Zerstörung oder Beschädigung von Fortpflanzungs- und Ruhestätten: Es kommt somit nicht zur Zerstörung oder Beschädigung von
Fortpflanzungs- oder Ruhestätten.
NG
S
Keine Verletzung oder Tötung: Nahrungsgast. Zerstörung von Eiern oder
Jungtieren kann somit ausgeschlossen werden. Keine Gefährdung dieser
Art durch Kollision oder sonstige Wirkungen zu erwarten. Das allgemeine
Lebensrisiko der Art wird nicht erhöht.
Keine erhebliche Störung: Störwirkungen sind für die Art als Nahrungsgast
höchstens in geringem Maße zu erwarten. Im Umfeld ist ausreichend
Ausweichlebensraum vorhanden.
Keine Zerstörung oder Beschädigung von Fortpflanzungs- und Ruhestätten: Es kommt somit nicht zur Zerstörung oder Beschädigung von
Fortpflanzungs- oder Ruhestätten.
2
Keine Verletzung oder Tötung: Kein Brutvogel in den beanspruchten Flächen. Zerstörung von Eiern oder Jungtieren kann somit ausgeschlossen
werden. Keine Gefährdung dieser Art durch Kollision oder sonstige Wirkungen zu erwarten. Das allgemeine Lebensrisiko der Art wird nicht erhöht.
Keine erhebliche Störung: Keine relevanten Störwirkungen, da Brutvorkommen in größerer Entfernung zum Sondergebiet Braunkohlenkraftwerk
bzw. den temporär genutzten Baustelleneinrichtungsflächen. Es sind
ausreichend Ausweichlebensräume vorhanden, auf die die Art im Falle
einer Störung ausweichen kann. Es werden keine essentiellen Nahrungsplätze beansprucht oder erheblich gestört.
Keine Zerstörung oder Beschädigung von Fortpflanzungs- und Ruhestätten: Brutvogel im Umfeld, nicht auf den beanspruchten Flächen. Es kommt
somit nicht zur Zerstörung oder Beschädigung von Fortpflanzungs- oder
Ruhestätten. Essentielle Habitatelemente sind nicht betroffen.
B
V
64
K ÖLNER B ÜRO
FÜR
F AUNISTIK
6. Konfliktprognose
Die nachfolgend beschriebenen Vogelarten verlieren potenziell Fortpflanzungs- und Ruhestätten durch den Bau und Betrieb eines neuen Braunkohlenkraftwerks im Plangebiet.
65
K ÖLNER B ÜRO
FÜR
F AUNISTIK
6. Konfliktprognose
Angaben zur Artenschutzprüfung für einzelne Arten
Durch Plan / Vorhaben betroffene Arten
Brutvogel der Sträucher, Gebüsche und Hecken: Amsel (Turdus merula), Bluthänfling (Carduelis cannabina), Buchfink
(Fringilla coelebs), Dorngrasmücke (Sylvia communis), Gartengrasmücke (Sylvia borin), Girlitz (Serinus serinus), Grünling
(Carduelis chloris), Heckenbraunelle (Prunella modularis), Mönchsgrasmücke (Sylvia atricapilla), Rotkehlchen (Erithacus
rubecula), Singdrossel (Turdus philomelos), Sumpfrohrsänger (Acrocephalus palustris), Zaunkönig (Troglodytes troglodytes), Zilpzalp (Phylloscopus collybita)
Angaben zur Biologie
Sämtliche hier zusammengefassten Arten sind mehr oder weniger eng an Gehölze, auch Sträucher und Hecken, als Brutplätze gebunden. Dabei zeichnen sie sich größtenteils durch eine nur mäßige Spezialisierung und eine geringe Störanfälligkeit aus. Viele der Arten kommen auch in Gärten und Parks von Siedlungsbereichen vor. Die hier zusammengefassten
Arten werden als „nicht planungsrelevant“ nach KIEL (2005) eingestuft.
Vorkommen und Verbreitung im Untersuchungsraum:
Im Untersuchungsraum haben hier die zusammengefassten Arten ihre Verbreitungsschwerpunkte in den Gehölzen, auch in
unmittelbarerer Nachbarschaft zum Sondergebiet Braunkohlenkraftwerk und den temporär beanspruchten Baustelleneinrichtungsflächen.
Schutz- und Gefährdungsstatus der Art
FFH-Anhang IV – Art
■
europäische Vogelart
Erhaltungszustand in Nordrhein-Westfalen
atlantische Region
Alle Arten zeichnen sich durch einen günstigen
Erhaltungszustand aus.
Rote Liste-Status
Deutschland: ungefährdet
Nordrhein-Westfalen: ungefährdet (Bluthänfling: V)
Messtischblatt
4906
Erhaltungszustand der lokalen Population
(Angabe nur erforderlich bei evtl. erheblicher Störung (II.3 Nr. 2) oder
voraussichtlichem Ausnahmeverfahren (III))
Arbeitsschritt II.1: Ermittlung und Darstellung der Betroffenheit der Art
(ohne die unter II.2 beschriebenen Maßnahmen)
Ohne entsprechende Maßnahmen verlieren die hier zusammengefassten Arten Brutplätze und damit Fortpflanzungs- und
Ruhestätten, entweder durch direkte Inanspruchnahme oder durch baubedingte Störwirkungen, die zur Aufgabe von Brutplätzen führen können. Auch ist eine unmittelbare Gefährdung von Eiern oder nicht flugfähigen Jungtieren und damit Entwicklungsstadien nicht auszuschließen, sollte eine vereinzelte Inanspruchnahme von Gehölzen während der Brutzeiten
oder Jungenaufzuchtzeiten vonstatten gehen.
Arbeitsschritt II.2: Einbeziehen von Vermeidungsmaßnahmen und des Risikomanagements
Vermeidungs- und Verminderungsmaßnahmen:
V1: Begrenzung der Inanspruchnahme von Vegetationsbeständen auf Zeiten außerhalb der Brutzeit (1. März bis 30. September). Rodungs- und Räumungsmaßnahmen in der Strauch- und Baumschicht dementsprechend nur zwischen dem 1.
Oktober und Ende Februar. Im Falle nicht vermeidbarer Flächenbeanspruchungen während dieses Zeitraums wird durch
eine ökologische Baubegleitung sichergestellt, dass eine Entfernung von Vegetationsbeständen oder des Oberbodens nur
durchgeführt wird, wenn die Flächen frei von Brutgeschehen sind.
Darüber hinaus profitieren die Arten von den Maßnahmen V3 und V4, wodurch Störwirkungen und Flächeninanspruchnahme auf das unvermeidbare Maß reduziert werden.
Funktionserhaltende Maßnahmen:
Für die hier zusammengefassten und verbreiteten Arten sind keine funktionserhaltenden Maßnahmen notwendig. Die Betroffenheiten sind insgesamt sehr gering, da kaum Gehölze beansprucht werden, die baubedingten Störwirkungen nicht
nachhaltig wirken und zudem ausreichend Ausweichlebensräume in der Umgebung vorhanden sind. Die Arten profitieren
zudem von Maßnahmen, in denen neue Gehölze entstehen (Maßnahme M2, siehe Kapitel 6.2).
Wissenslücken, Prognoseunsicherheiten und Maßnahmen des Risikomanagements:
Bei den hier zusammengefassten Arten sind keine relevanten Betroffenheiten zu erwarten. Die Arten sind verbreitet und
ungefährdet und können auf die Umgebung ausweichen. Es sind keine Maßnahmen des Risikomanagements notwendig.
66
K ÖLNER B ÜRO
FÜR
F AUNISTIK
6. Konfliktprognose
Arbeitsschritt II.3: Prognose der artenschutzrechtlichen Verbotstatbestände
§ 44 Abs. 1 Nr. 1 BNatSchG (Verletzung, Fang oder Tötung von Individuen und ihren Entwicklungsstadien):
Eine Gefährdung von Eiern oder Jungtieren ist als Folge der baubedingten Inanspruchnahme von Gehölzen denkbar. Eine
Beeinträchtigung von Eiern und Jungtieren wird dadurch vermieden, dass Gehölze außerhalb der Brut- und Aufzuchtzeiten
der wildlebenden Vogelarten beansprucht werden. In dem Fall, dass dies nicht möglich sein sollte, ist eine vorherige Kontrolle der Vegetationsbestände vorgesehen (Maßnahme V1). Damit könnte allerhöchstens eine Betroffenheit adulter Vögel
verbleiben. Diese können aber bei Verlust ihrer Lebensräume aktiv auf die Umgebung ausweichen und sind auch durch den
betriebsbedingten Verkehr nicht gefährdet, da die Geschwindigkeiten (Baustellenbetrieb < 50 km/h) nicht hoch sind. Ein
Eintreten des Verbotstatbestands der § 44 Abs. 1 Nr. 1 BNatSchG kann unter Berücksichtigung der Vermeidungsmaßnahme V1 also ausgeschlossen werden.
§ 44 Abs. 1 Nr. 2 BNatSchG (Erhebliche Störung mit Auswirkungen auf die Lokalpopulation):
Die Inanspruchnahme von Lebensstätten der hier zusammengefassten Brutvögel führt randlich zu Störwirkungen, wodurch
zumindest in der Bauphase einzelne Brutstätten in den an die Baustelle angrenzenden Gehölzen gestört werden können.
Diese Störwirkungen werden durch die Maßnahmen V3 und V4 gemindert, können aber im Einzelfall zur Aufgabe von
Brutplätzen führen. Auf all diese Auswirkungen können die betroffenen Vogelarten durch Ausweichen auf andere geeignete
Flächen reagieren. Aufgrund des weiterhin vorhandenen Lebensraumangebots in der Umgebung des Plangebiets wird nicht
davon ausgegangen, dass es zu relevanten Beeinträchtigungen kommen wird. Die Lokalpopulationen im Raum bleiben
erhalten. Es ist nicht mit erheblichen Störwirkungen zu rechnen.
§ 44 Abs. 1 Nr. 3 BNatSchG (Zerstörung oder Beschädigung von Fortpflanzungs- oder Ruhestätten):
Die Verbreitung der hier zusammengefassten Arten in den Gehölzbeständen im gesamten Untersuchungsraum bedingt
auch einen Verlust von einigen wenigen Fortpflanzungs- und Ruhestätten, wobei die Betroffenheit insgesamt gering ist, da
nur wenige gehölzbestandene Lebensräume beansprucht werden.
§ 44 Abs. 5 BNatSchG, Stellungnahme zur Aufrechterhaltung der ökologischen Funktion der Fortpflanzungs- und Ruhestätten im räumlichen Zusammenhang:
Die planbedingten geringen Lebensraumverluste können durch das Lebensraumangebot im Umfeld aufgefangen werden.
Darüber hinaus profitieren die Arten von der Optimierung und Neuanlage von Gehölzen im Rahmen der Maßnahme M2
(siehe Kapitel 6.2). Es kommt insgesamt somit nicht zum Funktionsverlust von Fortpflanzungs- oder Ruhestätten im räumlichen Zusammenhang. Die Vorgaben des § 44 Abs. 5 BNatSchG sind für die hier zusammengefassten Arten erfüllt.
1. Werden evtl. Tiere verletzt oder getötet?
(außer bei unabwendbaren Verletzungen oder Tötungen, bei einem nicht signifikant
ja
■ nein
erhöhtem Tötungsrisiko oder infolge von Nr. 3)
2. Werden evtl. Tiere während der Fortpflanzungs-, Aufzucht-, Mauser-, Überwinterungs- und Wanderzeiten so gestört, dass sich der Erhaltungszustand
ja
■ nein
der lokalen Population verschlechtern könnte?
3. Werden evtl. Fortpflanzungs- oder Ruhestätten aus der Natur entnommen, beschädigt, oder zerstört, ohne dass deren ökologische Funktion im räumlichen
ja
■ nein
Zusammenhang erhalten bleibt?
4. Werden evtl. wild lebende Pflanzen oder ihre Entwicklungsformen aus der Natur
Entnommen, sie oder ihre Standorte beschädigt oder zerstört, ohne dass deren
ja
■ nein
Ökologische Funktion im räumlichen Zusammenhang erhalten bleibt?
Arbeitsschritt III: Beurteilung der Ausnahmevoraussetzungen
(wenn mindestens eine der unter II.3 genannten Fragen mit „ja“ beantwortet wurde)
1. Ist das Vorhaben aus zwingenden Gründen des überwiegenden
öffentlichen Interesses gerechtfertigt?
ja
nein
2. Können zumutbare Alternativen ausgeschlossen werden?
ja
nein
3. Wird der Erhaltungszustand der Populationen sich bei europäischen Vogelarten
nicht verschlechtern bzw. bei Anhang IV – Arten günstig bleiben?
Eine Ausnahmeprüfung nach § 45 Abs. 7 BNatSchG ist nicht notwendig.
ja
nein
67
K ÖLNER B ÜRO
FÜR
F AUNISTIK
6. Konfliktprognose
Angaben zur Artenschutzprüfung für einzelne Arten
Durch Plan / Vorhaben betroffene Arten
Brutvögel der Obstwiesen, waldartiger Laubbaumbestände und älterer Einzelbäume: Blaumeise (Parus caeruleus),
Buntspecht (Dendrocopos major), Elster (Pica pica), Fitis (Phyloscopus trochilus), Gelbspötter (Hippolais icterina), Goldammer (Emberiza citrinella), Grünspecht (Picus viridis), Kleiber (Sitta europea), Kohlmeise (Parus major), Misteldrossel
(Turdus viscivorus), Rabenkrähe (Corvus corone), Ringeltaube (Columba palumbus), Schwanzmeise (Aegithalos caudatus), Star (Strurnus vulgaris), Stieglitz (Carduelis carduelis)
Angaben zur Biologie
Die hier zusammengefassten Arten sind an ältere Gehölze, darunter Obstbäume und andere reifere Laubbäume oder Wälder, als Brutplätze gebunden. Viele der Arten sind nur wenig anspruchsvoll und kommen auch in Gärten und Parks von
Siedlungsbereichen vor. Zudem sind sie vereinzelt in älteren Laubbaumbeständen in der freien Feldflur des Untersuchungsraums zu erwarten. Die Arten sind ungefährdet und verbreitet und werden als „nicht planungsrelevant“ nach KIEL (2005)
eingestuft.
Vorkommen und Verbreitung im Untersuchungsraum:
Im Untersuchungsraum haben hier die zusammengefassten Arten ihre Verbreitungsschwerpunkte in den Gehölzen, auch in
unmittelbarerer Nachbarschaft zum Sondergebiet Braunkohlenkraftwerk und den temporär beanspruchten Baustelleneinrichtungsflächen.
Schutz- und Gefährdungsstatus der Art
FFH-Anhang IV – Art
■
europäische Vogelart
Erhaltungszustand in Nordrhein-Westfalen
atlantische Region
Alle Arten zeichnen sich durch einen günstigen
Erhaltungszustand aus.
Rote Liste-Status
Deutschland: ungefährdet
Nordrhein-Westfalen: ungefährdet (Fitis
und Star: V)
Messtischblatt
4906
Erhaltungszustand der lokalen Population
(Angabe nur erforderlich bei evtl. erheblicher Störung (II.3 Nr. 2) oder
voraussichtlichem Ausnahmeverfahren (III))
Arbeitsschritt II.1: Ermittlung und Darstellung der Betroffenheit der Art
(ohne die unter II.2 beschriebenen Maßnahmen)
Ohne entsprechende Maßnahmen verlieren die hier zusammengefassten Arten Brutplätze und damit Fortpflanzungs- und
Ruhestätten, entweder durch direkte Inanspruchnahme oder durch baubedingte Störwirkungen, die zur Aufgabe von Brutplätzen führen können. Auch ist eine unmittelbare Gefährdung von Eiern oder nicht flugfähigen Jungtieren und damit Entwicklungsstadien nicht auszuschließen, sollte eine vereinzelte Inanspruchnahme von Gehölzen während der Brutzeiten
oder Jungenaufzuchtzeiten vonstatten gehen.
Arbeitsschritt II.2: Einbeziehen von Vermeidungsmaßnahmen und des Risikomanagements
Vermeidungs- und Verminderungsmaßnahmen:
V1: Begrenzung der Inanspruchnahme von Vegetationsbeständen auf Zeiten außerhalb der Brutzeit (1. März bis 30. September). Rodungs- und Räumungsmaßnahmen in der Strauch- und Baumschicht dementsprechend nur zwischen dem 1.
Oktober und Ende Februar. Im Falle nicht vermeidbarer Flächenbeanspruchungen während dieses Zeitraums wird durch
eine ökologische Baubegleitung sichergestellt, dass eine Entfernung von Vegetationsbeständen oder des Oberbodens nur
durchgeführt wird, wenn die Flächen frei von Brutgeschehen sind.
Darüber hinaus profitieren die Arten von den Maßnahmen V3 und V4, wodurch Störwirkungen und Flächeninanspruchnahme auf das unvermeidbare Maß reduziert werden.
Funktionserhaltende Maßnahmen:
Für die hier zusammengefassten und verbreiteten Arten sind keine funktionserhaltenden Maßnahmen notwendig. Die Betroffenheiten sind insgesamt sehr gering, da kaum Gehölze beansprucht werden, die baubedingten Störwirkungen nicht
nachhaltig wirken und zudem ausreichend Ausweichlebensräume in der Umgebung vorhanden sind. Die Arten profitieren
zudem von Maßnahmen, in denen neue Gehölze entstehen (Maßnahme M2, siehe Kapitel 6.2).
Wissenslücken, Prognoseunsicherheiten und Maßnahmen des Risikomanagements:
Bei den hier zusammengefassten Arten sind keine relevanten Betroffenheiten zu erwarten. Die Arten sind verbreitet und
ungefährdet und können auf die Umgebung ausweichen. Es sind keine Maßnahmen des Risikomanagements notwendig.
68
K ÖLNER B ÜRO
FÜR
F AUNISTIK
6. Konfliktprognose
Arbeitsschritt II.3: Prognose der artenschutzrechtlichen Verbotstatbestände
§ 44 Abs. 1 Nr. 1 BNatSchG (Verletzung, Fang oder Tötung von Individuen und ihren Entwicklungsstadien):
Eine Gefährdung von Eiern oder Jungtieren ist als Folge der baubedingten Inanspruchnahme von Gehölzen denkbar. Eine
Beeinträchtigung von Eiern und Jungtieren wird dadurch vermieden, dass Gehölze außerhalb der Brut- und Aufzuchtzeiten
der wildlebenden Vogelarten beansprucht werden. In dem Fall, dass dies nicht möglich sein sollte, ist eine vorherige Kontrolle der Vegetationsbestände vorgesehen (Maßnahme V1). Damit könnte allerhöchstens eine Betroffenheit adulter Vögel
verbleiben. Diese können aber bei Verlust ihrer Lebensräume aktiv auf die Umgebung ausweichen und sind auch durch den
betriebsbedingten Verkehr nicht gefährdet, da die Geschwindigkeiten (Baustellenbetrieb < 50 km/h) nicht hoch sind. Ein
Eintreten des Verbotstatbestands der § 44 Abs. 1 Nr. 1 BNatSchG kann unter Berücksichtigung der Vermeidungsmaßnahme V1 also ausgeschlossen werden.
§ 44 Abs. 1 Nr. 2 BNatSchG (Erhebliche Störung mit Auswirkungen auf die Lokalpopulation):
Die Inanspruchnahme von Lebensstätten der hier zusammengefassten Brutvögel führt randlich zu Störwirkungen, wodurch
zumindest in der Bauphase einzelne Brutstätten in den an die Baustelle angrenzenden Gehölzen gestört werden können.
Diese Störwirkungen werden durch die Maßnahmen V3 und V4 gemindert, können aber im Einzelfall zur Aufgabe von
Brutplätzen führen. Auf all diese Auswirkungen können die betroffenen Vogelarten durch Ausweichen auf andere geeignete
Flächen reagieren. Aufgrund des weiterhin vorhandenen Lebensraumangebots in der Umgebung des Sondergebiets
Braunkohlenkraftwerk und der temporär beanspruchten Baustelleneinrichtungsflächen wird nicht davon ausgegangen, dass
es zu relevanten Beeinträchtigungen kommen wird. Die Lokalpopulationen im Raum bleiben erhalten. Es ist nicht mit erheblichen Störwirkungen zu rechnen.
§ 44 Abs. 1 Nr. 3 BNatSchG (Zerstörung oder Beschädigung von Fortpflanzungs- oder Ruhestätten):
Die Verbreitung der hier zusammengefassten Arten in den Gehölzbeständen im gesamten Untersuchungsraum bedingt
auch einen Verlust von einigen wenigen Fortpflanzungs- und Ruhestätten, wobei die Betroffenheit insgesamt gering ist, da
nur wenige gehölzbestandene Lebensräume beansprucht werden.
§ 44 Abs. 5 BNatSchG, Stellungnahme zur Aufrechterhaltung der ökologischen Funktion der Fortpflanzungs- und Ruhestätten im räumlichen Zusammenhang:
Die geringen Lebensraumverluste können durch das Lebensraumangebot im Umfeld aufgefangen werden. Darüber hinaus
profitieren die Arten von der Optimierung und Neuanlage von Gehölzen im Rahmen der Maßnahme M2 (siehe Kapitel 6.2).
Es kommt insgesamt somit nicht zum Funktionsverlust von Fortpflanzungs- oder Ruhestätten im räumlichen Zusammenhang. Die Vorgaben des § 44 Abs. 5 BNatSchG sind für die hier zusammengefassten Arten erfüllt.
1. Werden evtl. Tiere verletzt oder getötet?
(außer bei unabwendbaren Verletzungen oder Tötungen, bei einem nicht signifikant
ja
■ nein
erhöhtem Tötungsrisiko oder infolge von Nr. 3)
2. Werden evtl. Tiere während der Fortpflanzungs-, Aufzucht-, Mauser-, Überwinterungs- und Wanderzeiten so gestört, dass sich der Erhaltungszustand
ja
■ nein
der lokalen Population verschlechtern könnte?
3. Werden evtl. Fortpflanzungs- oder Ruhestätten aus der Natur entnommen, beschädigt, oder zerstört, ohne dass deren ökologische Funktion im räumlichen
ja
■ nein
Zusammenhang erhalten bleibt?
4. Werden evtl. wild lebende Pflanzen oder ihre Entwicklungsformen aus der Natur
Entnommen, sie oder ihre Standorte beschädigt oder zerstört, ohne dass deren
ja
■ nein
Ökologische Funktion im räumlichen Zusammenhang erhalten bleibt?
Arbeitsschritt III: Beurteilung der Ausnahmevoraussetzungen
(wenn mindestens eine der unter II.3 genannten Fragen mit „ja“ beantwortet wurde)
1. Ist das Vorhaben aus zwingenden Gründen des überwiegenden
öffentlichen Interesses gerechtfertigt?
ja
nein
2. Können zumutbare Alternativen ausgeschlossen werden?
ja
nein
3. Wird der Erhaltungszustand der Populationen sich bei europäischen Vogelarten
nicht verschlechtern bzw. bei Anhang IV – Arten günstig bleiben?
Eine Ausnahmeprüfung nach § 45 Abs. 7 BNatSchG ist nicht notwendig.
ja
nein
69
K ÖLNER B ÜRO
FÜR
F AUNISTIK
6. Konfliktprognose
Angaben zur Artenschutzprüfung für einzelne Arten
Durch Plan / Vorhaben betroffene Arten
Bachstelze (Motacilla alba)
Angaben zur Biologie
Die Bachstelze ist eine Vogelart der offenen bis halboffenen Landschaften Zur Brut nutzt sie höhere Baumgruppen oder
Gebäude, weshalb sie meist den Vogelarten der Siedlungen und ihrer Randbereiche zugeordnet wird. Die Nahrungssuche
findet in offenen, vegetationsarmen bis kurzrasigen Flächen statt.
Vorkommen und Verbreitung im Untersuchungsraum:
Zahlreiche Reviere der Art sind im Bereich des Gewächshausparks nachgewiesen worden. Aber auch sonst ist sie ein
regelmäßig auftretender Brutvogel. Einzelne Vorkommen konnten auch im Bereich des Sondergebiets Braunkohlenkraftwerk erfasst werden.
Schutz- und Gefährdungsstatus der Art
FFH-Anhang IV – Art
■
europäische Vogelart
Erhaltungszustand in Nordrhein-Westfalen
■
Rote Liste-Status
Deutschland: ungefährdet
Nordrhein-Westfalen: V
Messtischblatt
4906
Erhaltungszustand der lokalen Population
(Angabe nur erforderlich bei evtl. erheblicher Störung (II.3 Nr. 2) oder
voraussichtlichem Ausnahmeverfahren (III))
grün
günstig
A
günstig / hervorragend
gelb
ungünstig / unzureichend
B
günstig / gut
rot
ungünstig / schlecht
C
ungünstig / mittel - schlecht
Arbeitsschritt II.1: Ermittlung und Darstellung der Betroffenheit der Art
(ohne die unter II.2 beschriebenen Maßnahmen)
Ohne entsprechende Maßnahmen könnte die Bachstelze Brutplätze und damit Fortpflanzungs- und Ruhestätten verlieren,
entweder durch direkte Inanspruchnahme oder durch baubedingte Störwirkungen, die zur Aufgabe von Brutplätzen führen
können. Auch ist eine unmittelbare Gefährdung von Eiern oder nicht flugfähigen Jungtieren und damit Entwicklungsstadien
nicht auszuschließen, sollte eine vereinzelte Inanspruchnahme von Gehölzen während der Brutzeiten oder Jungenaufzuchtzeiten vonstatten gehen.
Arbeitsschritt II.2: Einbeziehen von Vermeidungsmaßnahmen und des Risikomanagements
Vermeidungs- und Verminderungsmaßnahmen:
V1: Begrenzung der Inanspruchnahme von Vegetationsbeständen auf Zeiten außerhalb der Brutzeit (1. März bis 30. September). Rodungs- und Räumungsmaßnahmen in der Strauch- und Baumschicht dementsprechend nur zwischen dem 1.
Oktober und Ende Februar. Im Falle nicht vermeidbarer Flächenbeanspruchungen während dieses Zeitraums wird durch
eine ökologische Baubegleitung sichergestellt, dass eine Entfernung von Vegetationsbeständen oder des Oberbodens nur
durchgeführt wird, wenn die Flächen frei von Brutgeschehen sind.
Darüber hinaus profitiert die Art von den Maßnahmen V3 und V4, wodurch Störwirkungen und Flächeninanspruchnahme
auf das unvermeidbare Maß reduziert werden.
Funktionserhaltende Maßnahmen:
Für die Bachstelze sind keine funktionserhaltenden Maßnahmen notwendig. Die Betroffenheit ist insgesamt sehr gering, da
kaum Gehölze beansprucht werden, die baubedingten Störwirkungen nicht nachhaltig wirken und zudem ausreichend
Ausweichlebensräume in der Umgebung vorhanden sind.
Wissenslücken, Prognoseunsicherheiten und Maßnahmen des Risikomanagements:
Bei der Bachstelze sind keine relevanten Betroffenheiten zu erwarten. Die Art ist verbreitet und kann auf die Umgebung
ausweichen. Es sind keine Maßnahmen des Risikomanagements notwendig.
70
K ÖLNER B ÜRO
FÜR
F AUNISTIK
6. Konfliktprognose
Arbeitsschritt II.3: Prognose der artenschutzrechtlichen Verbotstatbestände
§ 44 Abs. 1 Nr. 1 BNatSchG (Verletzung, Fang oder Tötung von Individuen und ihren Entwicklungsstadien):
Eine Gefährdung von Eiern oder Jungtieren ist als Folge der baubedingten Inanspruchnahme von Gehölzen denkbar. Eine
Beeinträchtigung von Eiern und Jungtieren wird dadurch vermieden, dass Gehölze außerhalb der Brut- und Aufzuchtzeiten
der wildlebenden Vogelarten beansprucht werden. In dem Fall, dass dies nicht möglich sein sollte, ist eine vorherige Kontrolle der Vegetationsbestände vorgesehen (Maßnahme V1). Damit könnte allerhöchstens eine Betroffenheit adulter Vögel
verbleiben. Diese können aber bei Verlust ihrer Lebensräume aktiv auf die Umgebung ausweichen und sind auch durch den
betriebsbedingten Verkehr nicht gefährdet, da die Geschwindigkeiten (Baustellenbetrieb < 50 km/h) nicht hoch sind. Ein
Eintreten des Verbotstatbestands der § 44 Abs. 1 Nr. 1 BNatSchG kann unter Berücksichtigung der Vermeidungsmaßnahme V1 also ausgeschlossen werden.
§ 44 Abs. 1 Nr. 2 BNatSchG (Erhebliche Störung mit Auswirkungen auf die Lokalpopulation):
Die Inanspruchnahme von Lebensstätten der Bachstelze führt randlich zu Störwirkungen, wodurch in der Bauphase ggf.
Brutstätten in den an die Baustelle angrenzenden Gehölzen gestört werden können. Diese Störwirkungen werden durch die
Maßnahmen V3 und V4 gemindert, können aber im Einzelfall zur Aufgabe von Brutplätzen führen. Auf all diese Auswirkungen kann die Bachstelze durch Ausweichen auf andere geeignete Flächen reagieren. Aufgrund des weiterhin vorhandenen
Lebensraumangebots in der Umgebung des Sondergebiets Braunkohlenkraftwerk und der temporär beanspruchten Baustelleneinrichtungsflächen wird nicht davon ausgegangen, dass es zu relevanten Beeinträchtigungen kommen wird. Die
Lokalpopulation im Raum bleibt erhalten. Es ist nicht mit erheblichen Störwirkungen zu rechnen.
§ 44 Abs. 1 Nr. 3 BNatSchG (Zerstörung oder Beschädigung von Fortpflanzungs- oder Ruhestätten):
Die Verbreitung der Bachstelze in den Gehölzbeständen im gesamten Untersuchungsraum bedingt auch einen Verlust von
einigen wenigen Fortpflanzungs- und Ruhestätten, wobei die Betroffenheit insgesamt gering ist, da nur wenige gehölzbestandene Lebensräume beansprucht werden.
§ 44 Abs. 5 BNatSchG, Stellungnahme zur Aufrechterhaltung der ökologischen Funktion der Fortpflanzungs- und Ruhestätten im räumlichen Zusammenhang:
Die geringen Lebensraumverluste können durch das Lebensraumangebot im Umfeld aufgefangen werden. Darüber hinaus
profitieren die Arten von der Optimierung und Neuanlage von Gehölzen im Rahmen der Maßnahme M2 (siehe Kapitel 6.2).
Es kommt insgesamt somit nicht zum Funktionsverlust von Fortpflanzungs- oder Ruhestätten im räumlichen Zusammenhang. Die Vorgaben des § 44 Abs. 5 BNatSchG sind erfüllt.
1. Werden evtl. Tiere verletzt oder getötet?
(außer bei unabwendbaren Verletzungen oder Tötungen, bei einem nicht signifikant
ja
■ nein
erhöhtem Tötungsrisiko oder infolge von Nr. 3)
2. Werden evtl. Tiere während der Fortpflanzungs-, Aufzucht-, Mauser-, Überwinterungs- und Wanderzeiten so gestört, dass sich der Erhaltungszustand
ja
■ nein
der lokalen Population verschlechtern könnte?
3. Werden evtl. Fortpflanzungs- oder Ruhestätten aus der Natur entnommen, beschädigt, oder zerstört, ohne dass deren ökologische Funktion im räumlichen
ja
■ nein
Zusammenhang erhalten bleibt?
4. Werden evtl. wild lebende Pflanzen oder ihre Entwicklungsformen aus der Natur
Entnommen, sie oder ihre Standorte beschädigt oder zerstört, ohne dass deren
ja
■ nein
Ökologische Funktion im räumlichen Zusammenhang erhalten bleibt?
Arbeitsschritt III: Beurteilung der Ausnahmevoraussetzungen
(wenn mindestens eine der unter II.3 genannten Fragen mit „ja“ beantwortet wurde)
1. Ist das Vorhaben aus zwingenden Gründen des überwiegenden
öffentlichen Interesses gerechtfertigt?
ja
nein
2. Können zumutbare Alternativen ausgeschlossen werden?
ja
nein
3. Wird der Erhaltungszustand der Populationen sich bei europäischen Vogelarten
nicht verschlechtern bzw. bei Anhang IV – Arten günstig bleiben?
Eine Ausnahmeprüfung nach § 45 Abs. 7 BNatSchG ist nicht notwendig.
ja
nein
71
K ÖLNER B ÜRO
FÜR
F AUNISTIK
6. Konfliktprognose
Angaben zur Artenschutzprüfung für einzelne Arten
Durch Plan / Vorhaben betroffene Art
Brutvögel der offenen Feldflur: Jagdfasan (Phasianus colchicus), Wiesenschafstelze (Motacilla flava)
Angaben zur Biologie:
Zu den Vogelarten der offenen bis halboffenen Feldflur zählen typische Vertreter der Agrarlandschaften, die in den offenen
Börden Nordrhein-Westfalens ihre Verbreitungsschwerpunkte haben. Zu der hier zusammengefassten ökologischen Gilde
zählen verbreitete und ungefährdete Arten wie die Wiesenschafstelze und der Jagdfasan.
Vorkommen und Verbreitung im Untersuchungsraum:
Die hier zusammengefassten Arten besiedeln die offene Feldflur und kommen sowohl im Sondergebiet Braunkohlenkraftwerk als auch den temporär beanspruchten Baustelleneinrichtungsflächen vor. Sie sind hier regelmäßig anzutreffen.
Schutz- und Gefährdungsstatus der Art
FFH-Anhang IV – Art
■
europäische Vogelart
Erhaltungszustand in Nordrhein-Westfalen
atlantische Region
günstig
Rote Liste-Status
Deutschland: ungefährdet
Nordrhein-Westfalen: ungefährdet
Messtischblatt
4906
Erhaltungszustand der lokalen Population
(Angabe nur erforderlich bei evtl. erheblicher Störung (II.3
Nr. 2) oder voraussichtlichem Ausnahmeverfahren (III))
Arbeitsschritt II.1: Ermittlung und Darstellung der Betroffenheit der Art
(ohne die unter II.2 beschriebenen Maßnahmen)
Ohne entsprechende Maßnahmen verlieren die hier zusammengefassten Arten Brutplätze und damit Fortpflanzungs- und
Ruhestätten, entweder durch direkte Inanspruchnahme oder durch baubedingte Störwirkungen, die zur Aufgabe von Brutplätzen führen können. Auch ist eine unmittelbare Gefährdung von Eiern oder nicht flugfähigen Jungtieren und damit Entwicklungsstadien nicht auszuschließen, sollte eine vereinzelte Inanspruchnahme von Gehölzen während der Brutzeiten
oder Jungenaufzuchtzeiten vonstatten gehen.
Arbeitsschritt II.2: Einbeziehen von Vermeidungsmaßnahmen und des Risikomanagements
Vermeidungs- und Verminderungsmaßnahmen:
V1: Begrenzung der Inanspruchnahme von Vegetationsbeständen auf Zeiten außerhalb der Brutzeit (1. März bis 30. September). Rodungs- und Räumungsmaßnahmen in der Strauch- und Baumschicht dementsprechend nur zwischen dem 1.
Oktober und Ende Februar. Im Falle nicht vermeidbarer Flächenbeanspruchungen während dieses Zeitraums wird durch
eine ökologische Baubegleitung sichergestellt, dass eine Entfernung von Vegetationsbeständen oder des Oberbodens nur
durchgeführt wird, wenn die Flächen frei von Brutgeschehen sind.
Darüber hinaus profitieren die Arten von den Maßnahmen V3 und V4, wodurch Störwirkungen und Flächeninanspruchnahme auf das unvermeidbare Maß reduziert werden.
Funktionserhaltende Maßnahmen:
Für die hier zusammengefassten und verbreiteten Arten sind keine funktionserhaltenden Maßnahmen notwendig. Die Betroffenheiten betreffen nur einen kleinen Teil des insgesamt vorhandenen Lebensraums und sind daher insgesamt gering.
Die baubedingten Störwirkungen wirken nicht nachhaltig. Es sind ausreichend Ausweichlebensräume in der Umgebung
vorhanden. Die Arten profitieren zudem von Maßnahmen, in denen Lebensräume für Feldlerche optimiert werden (Maßnahme M1, siehe Kapitel 6.2).
Wissenslücken, Prognoseunsicherheiten und Maßnahmen des Risikomanagements:
Bei den hier zusammengefassten Arten sind keine relevanten Betroffenheiten zu erwarten. Die Arten sind verbreitet und
ungefährdet und können auf die Umgebung ausweichen. Es sind keine Maßnahmen des Risikomanagements notwendig.
72
K ÖLNER B ÜRO
FÜR
F AUNISTIK
6. Konfliktprognose
Arbeitsschritt II.3: Prognose der artenschutzrechtlichen Verbotstatbestände
§ 44 Abs. 1 Nr. 1 BNatSchG (Verletzung, Fang oder Tötung von Individuen und ihren Entwicklungsstadien):
Eine Gefährdung von Eiern oder Jungtieren ist als Folge der baubedingten Inanspruchnahme der Vegetationsdecke denkbar. Eine Beeinträchtigung von Eiern und Jungtieren wird dadurch vermieden, dass die Flächeniansnpruchnahme außerhalb der Brut- und Aufzuchtzeiten der wildlebenden Vogelarten stattfindet. In dem Fall, dass dies nicht möglich sein sollte,
ist eine vorherige Kontrolle der Vegetationsbestände vorgesehen (Maßnahme V1). Damit könnte allerhöchstens eine Betroffenheit adulter Vögel verbleiben. Diese können aber bei Verlust ihrer Lebensräume aktiv auf die Umgebung ausweichen
und sind auch durch den betriebsbedingten Verkehr nicht gefährdet, da die Geschwindigkeiten (Baustellenbetrieb < 50
km/h) nicht hoch sind. Ein Eintreten des Verbotstatbestands der § 44 Abs. 1 Nr. 1 BNatSchG kann unter Berücksichtigung
der Vermeidungsmaßnahme V1 also ausgeschlossen werden.
§ 44 Abs. 1 Nr. 2 BNatSchG (Erhebliche Störung mit Auswirkungen auf die Lokalpopulation):
Die Inanspruchnahme von Lebensstätten der hier zusammengefassten Arten führt randlich zu Störwirkungen. Diese Störwirkungen werden durch die Maßnahmen V3 und V4 gemindert, können aber im Einzelfall zur Aufgabe von Brutplätzen
führen. Auf all diese Auswirkungen können die hier zusammengefassten, verbreiteten Arten durch Ausweichen auf andere
geeignete Flächen reagieren. Aufgrund des weiterhin vorhandenen Lebensraumangebots in der Umgebung des Sondergebiets Braunkohlenkraftwerk und der temporär beanspruchten Baustelleneinrichtungsflächen wird nicht davon ausgegangen,
dass es zu relevanten Beeinträchtigungen kommen wird. Die Lokalpopulation im Raum bleibt erhalten. Es ist nicht mit
erheblichen Störwirkungen zu rechnen.
§ 44 Abs. 1 Nr. 3 BNatSchG (Zerstörung oder Beschädigung von Fortpflanzungs- oder Ruhestätten):
Die Verbreitung der der hier zusammengefassten Arten in der offenen Feldflur bedingt auch einen Verlust von einigen
Fortpflanzungs- und Ruhestätten.
§ 44 Abs. 5 BNatSchG, Stellungnahme zur Aufrechterhaltung der ökologischen Funktion der Fortpflanzungs- und Ruhestätten im räumlichen Zusammenhang:
Die geringen Lebensraumverluste können durch das Lebensraumangebot im Umfeld aufgefangen werden. Darüber hinaus
profitieren die Arten von der Optimierung der offenen Feldflur im Rahmen der Maßnahme M1 (siehe Kapitel 6.2). Es kommt
insgesamt somit nicht zum Funktionsverlust von Fortpflanzungs- oder Ruhestätten im räumlichen Zusammenhang. Die
Vorgaben des § 44 Abs. 5 BNatSchG sind erfüllt.
1. Werden evtl. Tiere verletzt oder getötet?
(außer bei unabwendbaren Verletzungen oder Tötungen, bei einem nicht signifikant
ja
■ nein
erhöhtem Tötungsrisiko oder infolge von Nr. 3)
2. Werden evtl. Tiere während der Fortpflanzungs-, Aufzucht-, Mauser-, Überwinterungs- und Wanderzeiten so gestört, dass sich der Erhaltungszustand
ja
■ nein
der lokalen Population verschlechtern könnte?
3. Werden evtl. Fortpflanzungs- oder Ruhestätten aus der Natur entnommen, beschädigt, oder zerstört, ohne dass deren ökologische Funktion im räumlichen
ja
■ nein
Zusammenhang erhalten bleibt?
4. Werden evtl. wild lebende Pflanzen oder ihre Entwicklungsformen aus der Natur
Entnommen, sie oder ihre Standorte beschädigt oder zerstört, ohne dass deren
ja
■ nein
Ökologische Funktion im räumlichen Zusammenhang erhalten bleibt?
Arbeitsschritt III: Beurteilung der Ausnahmevoraussetzungen
(wenn mindestens eine der unter II.3 genannten Fragen mit „ja“ beantwortet wurde)
1. Ist das Vorhaben aus zwingenden Gründen des überwiegenden
öffentlichen Interesses gerechtfertigt?
ja
nein
2. Können zumutbare Alternativen ausgeschlossen werden?
ja
nein
3. Wird der Erhaltungszustand der Populationen sich bei europäischen Vogelarten
nicht verschlechtern bzw. bei Anhang IV – Arten günstig bleiben?
Eine Ausnahmeprüfung nach § 45 Abs. 7 BNatSchG ist nicht notwendig.
ja
nein
73
K ÖLNER B ÜRO
FÜR
F AUNISTIK
6. Konfliktprognose
Angaben zur Artenschutzprüfung für einzelne Arten
Durch Plan / Vorhaben betroffene Art
Feldlerche (Alauda arvensis)
Angaben zur Biologie:
Als ursprünglicher Steppenbewohner ist die Feldlerche eine Charakterart der offenen Feldflur. Sie besiedelt reich strukturiertes Ackerland, extensiv genutzte Grünländer und Brachen sowie größere Heidegebiete. Die Brutreviere sind 0,25 bis 5
Hektar groß, bei maximalen Siedlungsdichten von bis zu 5 Brutpaaren auf 10 Hektar. Das Nest wird in Bereichen mit kurzer
und lückiger Vegetation in einer Bodenmulde angelegt. Mit Wintergetreide bestellte Äcker sowie intensiv gedüngtes Grünland stellen aufgrund der hohen Vegetationsdichte keine optimalen Brutbiotope dar. Ab Mitte April bis Juli erfolgt die Eiablage, Zweitbruten sind üblich. Spätestens im August sind die letzten Jungen flügge (BAUER et al. 2005b).
Die Feldlerche ist in Nordrhein-Westfalen in allen Naturräumen flächendeckend verbreitet. Regionale Dichtezentren bilden
die großen Bördelandschaften, das Westmünsterland sowie die Medebacher Bucht. Seit den 1970er Jahren sind die Brutbestände durch intensive Flächennutzung der Landwirtschaft stark zurückgegangen. Der Gesamtbestand wird auf etwa
116.000 Brutpaare geschätzt (2006/ÖFS). Die Feldlerche ist in der Roten Liste für NRW wie auch die Bundesrepublik als
gefährdet eingestuft (SUDMANN et al. 2008, SÜDBECK et al. 2007).
Vorkommen und Verbreitung im Untersuchungsraum:
Die Feldlerche ist im Untersuchungsraum häufiger Brutvogel mit 36 Revieren und 12 weiteren im näheren Umfeld. 3 Reviere liegen in der östlichen temporär genutzten Baustelleneinrichtungsfläche.
Schutz- und Gefährdungsstatus der Art
FFH-Anhang IV – Art
■
europäische Vogelart
Erhaltungszustand in Nordrhein-Westfalen
■
Rote Liste-Status
Deutschland: 3
Nordrhein-Westfalen: 3
Messtischblatt
4906
Erhaltungszustand der lokalen Population
(Angabe nur erforderlich bei evtl. erheblicher Störung (II.3 Nr. 2) oder
voraussichtlichem Ausnahmeverfahren (III))
grün
günstig
A
günstig / hervorragend
gelb
ungünstig / unzureichend
B
günstig / gut
rot
ungünstig / schlecht
C
ungünstig / mittel - schlecht
Arbeitsschritt II.1: Ermittlung und Darstellung der Betroffenheit der Art
(ohne die unter II.2 beschriebenen Maßnahmen)
Ohne entsprechende Maßnahmen verliert die Feldlerche Brutplätze und damit Fortpflanzungs- und Ruhestätten, entweder
durch direkte Inanspruchnahme oder durch baubedingte Störwirkungen, die zur Aufgabe von Brutplätzen führen können.
Auch ist eine unmittelbare Gefährdung von Eiern oder nicht flugfähigen Jungtieren und damit Entwicklungsstadien nicht
auszuschließen, sollte eine vereinzelte Inanspruchnahme der Vegetation während der Brutzeiten oder Jungenaufzuchtzeiten vonstatten gehen.
Arbeitsschritt II.2: Einbeziehen von Vermeidungsmaßnahmen und des Risikomanagements
Vermeidungs- und Verminderungsmaßnahmen:
V1: Begrenzung der Inanspruchnahme von Vegetationsbeständen auf Zeiten außerhalb der Brutzeit (1. März bis 30. September). Im Falle nicht vermeidbarer Flächenbeanspruchungen während dieses Zeitraums wird durch eine ökologische
Baubegleitung sichergestellt, dass eine Entfernung von Vegetationsbeständen oder des Oberbodens nur durchgeführt wird,
wenn die Flächen frei von Brutgeschehen sind. Darüber hinaus profitiert die Art von den Maßnahmen V3 und V4, wodurch
Störwirkungen und Flächeninanspruchnahme auf das unvermeidbare Maß reduziert werden.
Funktionserhaltende Maßnahmen:
Für die Feldlerche werden Ausweichlebensräume geschaffen, indem Flächen in der umliegenden Feldflur optimiert werden.
Dies wird am Maßnahmenstandort zu einer Dichtesteigerung bei der Feldlerche führen. Die Maßnahme ist so konzipiert,
dass ein vollständiger Ausgleich der Lebensraumverluste erreicht wird (siehe hierzu Maßnahme M1 und Kapitel 6.2).
Wissenslücken, Prognoseunsicherheiten und Maßnahmen des Risikomanagements:
Die Wirksamkeit der vorgesehenen Maßnahmen für die Feldlerche ist ausreichend belegt. Es erfolgt eine Umsetzungskontrolle zum Nachweis, dass die Maßnahmen vollständig und fachgerecht durchgeführt worden sind. Weitergehende Maßnahmen des Risikomanagements sind nicht notwendig.
74
K ÖLNER B ÜRO
FÜR
F AUNISTIK
6. Konfliktprognose
Arbeitsschritt II.3: Prognose der artenschutzrechtlichen Verbotstatbestände
§ 44 Abs. 1 Nr. 1 BNatSchG (Verletzung, Fang oder Tötung von Individuen und ihren Entwicklungsstadien):
Eine Gefährdung von Eiern oder Jungtieren ist als Folge der baubedingten Inanspruchnahme der Vegetationsdecke denkbar. Eine Beeinträchtigung von Eiern und Jungtieren wird dadurch vermieden, dass die Flächeninanspruchnahme außerhalb der Brut- und Aufzuchtzeiten der wildlebenden Vogelarten stattfindet. In dem Fall, dass dies nicht möglich sein sollte,
ist eine vorherige Kontrolle der Vegetationsbestände vorgesehen (Maßnahme V1). Damit könnte allerhöchstens eine Betroffenheit adulter Vögel verbleiben. Diese können aber bei Verlust ihrer Lebensräume aktiv auf die Umgebung ausweichen
und sind auch durch den betriebsbedingten Verkehr nicht gefährdet, da die Geschwindigkeiten (Baustellenbetrieb < 50
km/h) nicht hoch sind. Ein Eintreten des Verbotstatbestands der § 44 Abs. 1 Nr. 1 BNatSchG kann unter Berücksichtigung
der Vermeidungsmaßnahme V1 also ausgeschlossen werden.
§ 44 Abs. 1 Nr. 2 BNatSchG (Erhebliche Störung mit Auswirkungen auf die Lokalpopulation):
Die Inanspruchnahme von Lebensstätten der Felldlerche führt randlich zu weiteren Störwirkungen. Diese Störwirkungen
werden durch die Maßnahmen V3 und V4 gemindert, können aber im Einzelfall zur Aufgabe von Brutplätzen führen. Auch
die herannahenden Vertikalstrukturen können zur Verdrängung der Art führen. Auf all diese Auswirkungen kann die Feldlerche durch Ausweichen auf andere geeignete Flächen reagieren, wobei ihr durch Maßnahme M1 entsprechend optimierte
Ausweichlebensräume zur Verfügung gestellt werden. Aufgrund des weiterhin vorhandenen Lebensraumangebots in der
Umgebung wird nicht davon ausgegangen, dass es zu relevanten Beeinträchtigungen von Lokalpopulation im Raum kommen wird. Es ist nicht mit erheblichen Störwirkungen zu rechnen.
§ 44 Abs. 1 Nr. 3 BNatSchG (Zerstörung oder Beschädigung von Fortpflanzungs- oder Ruhestätten):
Die Feldlerche verliert 3 Fortpflanzungs- und Ruhestätten unmittelbar durch die baubedingte Flächeninanspruchnahme.
Weitere 3 Revierzentren könnten durch Verdrängung verloren gehen, da Feldlerchen Vertikalstrukturen bis zu einer Distanz
von 50-150m meiden.
§ 44 Abs. 5 BNatSchG, Stellungnahme zur Aufrechterhaltung der ökologischen Funktion der Fortpflanzungs- und Ruhestätten im räumlichen Zusammenhang:
Für die Feldlerche sind Maßnahmen zur Optimierung der offenen Feldflur im Rahmen der Maßnahme M1 (siehe Kapitel
6.2) vorgesehen. Die Lebensraumverluste können durch die so konzipierten Maßnahmen aufgefangen werden. Ein Funktionsverlust von Fortpflanzungs- oder Ruhestätten im räumlichen Zusammenhang kann vermieden werden und die Vorgaben
des § 44 Abs. 5 BNatSchG eingehalten werden.
1. Werden evtl. Tiere verletzt oder getötet?
(außer bei unabwendbaren Verletzungen oder Tötungen, bei einem nicht signifikant
ja
■ nein
erhöhtem Tötungsrisiko oder infolge von Nr. 3)
2. Werden evtl. Tiere während der Fortpflanzungs-, Aufzucht-, Mauser-, Überwinterungs- und Wanderzeiten so gestört, dass sich der Erhaltungszustand
ja
■ nein
der lokalen Population verschlechtern könnte?
3. Werden evtl. Fortpflanzungs- oder Ruhestätten aus der Natur entnommen, beschädigt, oder zerstört, ohne dass deren ökologische Funktion im räumlichen
ja
■ nein
Zusammenhang erhalten bleibt?
4. Werden evtl. wild lebende Pflanzen oder ihre Entwicklungsformen aus der Natur
Entnommen, sie oder ihre Standorte beschädigt oder zerstört, ohne dass deren
ja
■ nein
Ökologische Funktion im räumlichen Zusammenhang erhalten bleibt?
Arbeitsschritt III: Beurteilung der Ausnahmevoraussetzungen
(wenn mindestens eine der unter II.3 genannten Fragen mit „ja“ beantwortet wurde)
1. Ist das Vorhaben aus zwingenden Gründen des überwiegenden
öffentlichen Interesses gerechtfertigt?
ja
nein
2. Können zumutbare Alternativen ausgeschlossen werden?
ja
nein
3. Wird der Erhaltungszustand der Populationen sich bei europäischen Vogelarten
nicht verschlechtern bzw. bei Anhang IV – Arten günstig bleiben?
Eine Ausnahmeprüfung nach § 45 Abs. 7 BNatSchG ist nicht notwendig.
ja
nein
75
K ÖLNER B ÜRO
FÜR
F AUNISTIK
6. Konfliktprognose
Angaben zur Artenschutzprüfung für einzelne Arten
Durch Plan / Vorhaben betroffene Arten
Nachtigall (Luscinia megarhynchos)
Angaben zur Biologie
Die Nachtigall besiedelt gebüschreiche Ränder von Laub- und Mischwäldern, Feldgehölze, Gebüsche, Hecken sowie naturnahe Parkanlagen. Dabei sucht sie die Nähe zu Gewässern, Feuchtgebieten oder Auen. Eine ausgeprägte Krautschicht
ist vor allem für die Nestanlage, zur Nahrungssuche und für die Aufzucht der Jungen wichtig. Ein Brutrevier kann eine Größe zwischen 0,2-2 ha erreichen, bei maximalen Siedlungsdichten von über 10 Brutpaaren auf 10 ha. Das Nest wird in Bodennähe in dichtem Gestrüpp angelegt. Das Brutgeschäft beginnt im Mai, spätestens im Juli sind die Jungen flügge (BAUER
et al. 2005b).
In Nordrhein-Westfalen ist die Nachtigall im gesamten Tiefland sowie in den Randbereichen der Mittelgebirge noch weit
verbreitet. In den höheren Mittelgebirgslagen fehlt sie dagegen. Die Bestände sind seit einigen Jahrzehnten großräumig
rückläufig, wofür vor allem Lebensraumveränderungen sowie Verluste auf dem Zug und in den Winterquartieren verantwortlich sind (LANUV 2010). Sie gilt landesweit als gefährdet, in der Bundesrepublik dagegen als ungefährdet (SUDMANN et al.
2009, SÜDBECK et al. 2007).
Vorkommen und Verbreitung im Abbaugebiet
Im Untersuchungsraum haben ist die Nachtigall mäßig häufiger Brutvogel mit 4 Revieren. 2 Reviere befinden sich am
Bahndamm direkt an der temporär genutzten Baustelleneinrichtungsfläche.
Schutz- und Gefährdungsstatus der Art
FFH-Anhang IV – Art
■
europäische Vogelart
Erhaltungszustand in Nordrhein-Westfalen
■
Rote Liste-Status
Deutschland: ungefährdet
Nordrhein-Westfalen: 3
Messtischblatt
4906
Erhaltungszustand der lokalen Population
(Angabe nur erforderlich bei evtl. erheblicher Störung (II.3 Nr. 2) oder
voraussichtlichem Ausnahmeverfahren (III))
grün
günstig
A
günstig / hervorragend
gelb
ungünstig / unzureichend
B
günstig / gut
rot
ungünstig / schlecht
C
ungünstig / mittel - schlecht
Arbeitsschritt II.1: Ermittlung und Darstellung der Betroffenheit der Art
(ohne die unter II.2 beschriebenen Maßnahmen)
Ohne entsprechende Maßnahmen verliert die Nachtigall potenziell einen Brutplatz und damit Fortpflanzungs- und Ruhestätten. Durch baubedingte Störwirkungen, die zur Aufgabe von Brutplätzen führen können, könnte ein weiterer Brutplatz beeinträchtigt werden. Auch ist eine unmittelbare Gefährdung von Eiern oder nicht flugfähigen Jungtieren und damit Entwicklungsstadien nicht auszuschließen, sollte eine vereinzelte Inanspruchnahme von Gehölzen während der Brutzeiten oder
Jungenaufzuchtzeiten vonstatten gehen.
Arbeitsschritt II.2: Einbeziehen von Vermeidungsmaßnahmen und des Risikomanagements
Vermeidungs- und Verminderungsmaßnahmen:
V1: Begrenzung der Inanspruchnahme von Vegetationsbeständen auf Zeiten außerhalb der Brutzeit (1. März bis 30. September). Rodungs- und Räumungsmaßnahmen in der Strauch- und Baumschicht dementsprechend nur zwischen dem 1.
Oktober und Ende Februar. Im Falle nicht vermeidbarer Flächenbeanspruchungen während dieses Zeitraums wird durch
eine ökologische Baubegleitung sichergestellt, dass eine Entfernung von Vegetationsbeständen oder des Oberbodens nur
durchgeführt wird, wenn die Flächen frei von Brutgeschehen sind.
Darüber hinaus profitiert die Art von den Maßnahmen V3 und V4, wodurch Störwirkungen und Flächeninanspruchnahme
auf das unvermeidbare Maß reduziert werden.
Funktionserhaltende Maßnahmen:
M2: Für die Nachtigall werden strukturreiche Gehölzlebensräume durch Neuanpflanzungen und/oder Optimierung bestehender Gehölzstrukturen geschaffen (siehe Kapitel 6.2).
Wissenslücken, Prognoseunsicherheiten und Maßnahmen des Risikomanagements:
Die Wirksamkeit der Herstellung und Optimierung von Gehölzstrukturen für die Nachtigall ist hinreichend belegt. Es erfolgt
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6. Konfliktprognose
eine Funktionskontrolle der Maßnahmenumsetzung. Weitergehende Maßnahmen des Risikomanagements sind nicht notwendig.
Arbeitsschritt II.3: Prognose der artenschutzrechtlichen Verbotstatbestände
§ 44 Abs. 1 Nr. 1 BNatSchG (Verletzung, Fang oder Tötung von Individuen und ihren Entwicklungsstadien):
Eine Gefährdung von Eiern oder Jungtieren ist als Folge der baubedingten Inanspruchnahme von Gehölzen denkbar. Eine
Beeinträchtigung von Eiern und Jungtieren wird dadurch vermieden, dass Gehölze außerhalb der Brut- und Aufzuchtzeiten
der wildlebenden Vogelarten beansprucht werden. In dem Fall, dass dies nicht möglich sein sollte, ist eine vorherige Kontrolle der Vegetationsbestände vorgesehen (Maßnahme V1). Damit könnte allerhöchstens eine Betroffenheit adulter Vögel
verbleiben. Diese können aber bei Verlust ihrer Lebensräume aktiv auf die Umgebung ausweichen und sind auch durch den
betriebsbedingten Verkehr nicht gefährdet, da die Geschwindigkeiten (Baustellenbetrieb < 50 km/h) nicht hoch sind. Ein
Eintreten des Verbotstatbestands der § 44 Abs. 1 Nr. 1 BNatSchG kann unter Berücksichtigung der Vermeidungsmaßnahme V1 also ausgeschlossen werden.
§ 44 Abs. 1 Nr. 2 BNatSchG (Erhebliche Störung mit Auswirkungen auf die Lokalpopulation):
Die Bautätigkeiten führen randlich zu Störwirkungen, wodurch zumindest in der Bauphase eine Brutstätte in den an die
Baustelle angrenzenden Gehölzen gestört werden können. Diese Störwirkungen werden durch die Maßnahmen V3 und V4
gemindert, können aber im Einzelfall zur Aufgabe des Brutplatzes führen. Auf all diese Auswirkungen kann die Nachtigall
durch Ausweichen auf andere geeignete Flächen reagieren. Der mögliche Verlust des Brutplatzes wird dabei dem Verbotstatbestand des § 44 Abs. 1 Nr. 3 BNatSchG zugerechnet. Auf Ebene der Lokalpopulationen im Raum tritt dabei keine Verschlechterung des Erhaltungszustands ein. Es ist nicht mit erheblichen Störwirkungen zu rechnen.
§ 44 Abs. 1 Nr. 3 BNatSchG (Zerstörung oder Beschädigung von Fortpflanzungs- oder Ruhestätten):
Bei der Nachtigall kann es zum Verlust von 2 Brutplätzen kommen, einer durch unmittelbare Inanspruchnahme, ein weiterer
durch die baubedingten Störwirkungen.
§ 44 Abs. 5 BNatSchG, Stellungnahme zur Aufrechterhaltung der ökologischen Funktion der Fortpflanzungs- und Ruhestätten im räumlichen Zusammenhang:
Der Nachtigall werden durch die Optimierung und Neuanlage von Gehölzen im Rahmen der Maßnahme M2 Ausweichlebensräume zur Verfügung gestellt (siehe Kapitel 6.2). Damit kann ein Funktionsverlust von Fortpflanzungs- oder Ruhestätten im räumlichen Zusammenhang vermieden werden. Die Vorgaben des § 44 Abs. 5 BNatSchG können erfüllt werden.
1. Werden evtl. Tiere verletzt oder getötet?
(außer bei unabwendbaren Verletzungen oder Tötungen, bei einem nicht signifikant
ja
■ nein
erhöhtem Tötungsrisiko oder infolge von Nr. 3)
2. Werden evtl. Tiere während der Fortpflanzungs-, Aufzucht-, Mauser-, Überwinterungs- und Wanderzeiten so gestört, dass sich der Erhaltungszustand
ja
■ nein
der lokalen Population verschlechtern könnte?
3. Werden evtl. Fortpflanzungs- oder Ruhestätten aus der Natur entnommen, beschädigt, oder zerstört, ohne dass deren ökologische Funktion im räumlichen
ja
■ nein
Zusammenhang erhalten bleibt?
4. Werden evtl. wild lebende Pflanzen oder ihre Entwicklungsformen aus der Natur
Entnommen, sie oder ihre Standorte beschädigt oder zerstört, ohne dass deren
ja
■ nein
Ökologische Funktion im räumlichen Zusammenhang erhalten bleibt?
Arbeitsschritt III: Beurteilung der Ausnahmevoraussetzungen
(wenn mindestens eine der unter II.3 genannten Fragen mit „ja“ beantwortet wurde)
1. Ist das Vorhaben aus zwingenden Gründen des überwiegenden
öffentlichen Interesses gerechtfertigt?
ja
nein
2. Können zumutbare Alternativen ausgeschlossen werden?
ja
nein
3. Wird der Erhaltungszustand der Populationen sich bei europäischen Vogelarten
nicht verschlechtern bzw. bei Anhang IV – Arten günstig bleiben?
Eine Ausnahmeprüfung nach § 45 Abs. 7 BNatSchG ist nicht notwendig.
ja
nein
77
7. Prüfung der Ausnahmetatbestände
7. Prüfung von Ausnahmetatbeständen
Aus der vorliegenden artenschutzrechtlichen Betrachtung geht hervor, dass durch eine Umsetzung der Planung keine Verbotstatbestände nach § 44 Abs. 1 Nr. 1 bis Nr. 3 BNatSchG in
Zusammenhang mit § 44 Abs. 5 BNatSchG eintreten, da die evtl. Tötung von Tieren auf das
unvermeidbare und letztlich sozialadäquate Maß reduziert und die ökologischen Funktionen
von Fortpflanzungsstätten der betroffenen Arten im räumlichen Zusammenhang weiterhin
erfüllt werden. Auch eine erhebliche Störung im Sinne des § 44 Abs. 1 Nr. 2 BNatSchG ist
nicht zu erwarten. Da eine artenschutzrechtliche Betroffenheit artenschutzrechtlich relevanter
Arten auszuschließen ist, bedarf der Eingriff keiner Prüfung der Ausnahmetatbestände nach
§ 45 Abs. 7 BNatSchG.
Soweit eine Ausnahme von dem Verbot des Fangens nach § 44 Abs. 1 Nr. 1 BNatSchG
(vorsorglich) für erforderlich gehalten wird, kann eine Ausnahme hierfür erteilt werden. Denn
ein Fangen geschützter Individuen würde nur zu dem Zweck ihrer Umsiedlung und damit
Vermeidung einer tatsächlichen Beeinträchtigung erfolgen. Das Fangen zum Zwecke der
Umsiedlung ist daher durch den Ausnahmegrund nach § 44 Abs. 7 Nr. 2 BNatSchG gerechtfertigt. Zumutbare Alternativen bestehen nicht. Der Erhaltungszustand der Arten wird sich
hierdurch ebenfalls nicht verschlechtern, da die betroffenen Tiere in mindestens gleichwertige Ersatzhabitate umgesiedelt würden.
78
8. Artenschutzrechtliche Zulässigkeit
8. Zusammenfassung und Fazit: Artenschutzrechtliche Zulässigkeit
des Baus und Betriebs eines neuen Braunkohlenkraftwerks im
Plangebiet
Mit vorliegender artenschutzrechtlicher Bewertung soll überprüft werden, für welche Arten
artenschutzrechtliche Betroffenheiten durch den Bau und Betrieb eines neuen Braunkohlenkraftwerks als Ersatz für eine mehr als kapazitätsgleiche Stilllegung von 4 Kraftwerksblöcken
am Standort Niederaußem entstehen können und wie diese zu bewerten sind. Grundlage
hierfür sind Erhebungen der artenschutzrechtlich relevanten Arten in einem etwa 400 ha
großen Untersuchungsraum, der die anlagen- und baubedingt benötigten Flächen sowie die
potenziell durch indirekte Wirkungen wie optische Störungen, Lärm und Licht beeinträchtigten Flächen einschließt.
Im vorliegenden Artenschutzbeitrag werden weiterhin die Maßnahmen für die Vermeidung
artenschutzrechtlicher Verbotstatbestände näher beschrieben sowie Stellung dazu bezogen,
welche Betroffenheiten der artenschutzrechtlich relevanten Arten unter Berücksichtigung der
Vermeidungsmaßnahmen entstehen. Die Ergebnisse lassen sich zusammenfassen wie folgt:
a)
Durch den Bau und Betrieb eines neuen Braunkohlenkraftwerks im Plangebiet sind unterschiedliche Auswirkungen auf artenschutzrechtliche Arten denkbar. Neben der eigentlichen Flächeninanspruchnahme, die sowohl zum Verlust von Lebensstätten artenschutzrechtlich relevanter Arten als auch zur direkten Gefährdung ihrer Individuen inkl.
deren Entwicklungsstadien führen kann, spielen Faktoren wie Störwirkungen in den an
das Plangebiet angrenzenden Bereichen eine Rolle. Von Bedeutung sind hierbei neben
baubedingten Störwirkungen (u.a. durch Lärm) auch Verdrängungen von Arten, die die
freie Feldflur als Lebensraum nutzen und Vertikalstrukturen, die durch die Bebauung von
Freiflächen entstehen, meiden.
b)
Um artenschutzrechtliche Betroffenheiten zu vermeiden, werden unterschiedliche Maßnahmen vorgeschlagen:
Einige der vorgeschlagenen Maßnahmen zielen vor allem darauf ab, unmittelbare Individuenverluste und damit die Verbotstatbestände des § 44 Abs. 1 Nr. 1 BNatSchG zu
vermeiden. Hierzu zählt die Inanspruchnahme von Lebensstätten in Gehölzen außerhalb
der Brutzeit wildlebender Vogelarten, weiterhin die gezielte Umsiedlung artenschutzrechtlich relevanter Arten wie die Wechselkröte oder potenziell die Haselmaus.
Als weitere Maßnahmen kommen vorgezogene Ausgleichsmaßnahmen in Betracht. Sie
dienen dazu, die Vorgaben des § 44 Abs. 5 BNatSchG zu erfüllen und dafür zu sorgen,
dass die ökologische Funktion der Fortpflanzungs- und Ruhestätten im räumlichen Zusammenhang gewahrt werden kann. Dazu gehört die Optimierung der Feldflur in räumli79
8. Artenschutzrechtliche Zulässigkeit
cher Nähe zum Plangebiet, damit Ausweichlebensraum für die durch Lebensraumverlust
betroffene Feldlerche geschaffen werden kann. Hinzu kommt die Planung von Ausgleichsmaßnahmen für die Nachtigall, die planbedingt zwar nur in geringem Umfang geeigneten Lebensraum verlieren würde, für die aber mit der Aufgabe von zurzeit besiedelten Lebensräumen durch den baubedingten Lärm zu rechnen ist.
Der vorliegende artenschutzrechtliche Fachbeitrag belegt, dass es durch ein neues Braunkohlenkraftwerk im Plangebiet bei Umsetzung der beschriebenen Maßnahmen nicht zu Beeinträchtigungen von Populationen artenschutzrechtlich relevanter Arten kommen wird. Der
Umsetzung des Bebauungsplanes stehen daher auch keine (unüberwindbaren) Hindernisse
aus artenschutzrechtlicher Sicht entgegen.
Für die Richtigkeit:
Köln, den 10.07.2012
__________________________
Dr. Claus Albrecht
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