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Beschlussvorlage (Widmung des Kalkweges von der Einmündung Schlichstraße bis zur Einmündung des Weges in der Gemarkung Schophoven, Flur 10, Flurstück 89)

Daten

Kommune
Inden
Größe
12 kB
Datum
24.06.2010
Erstellt
21.07.10, 14:13
Aktualisiert
21.07.10, 14:13
Beschlussvorlage (Widmung des Kalkweges von der Einmündung Schlichstraße bis zur Einmündung des Weges in der Gemarkung Schophoven, Flur 10, Flurstück 89) Beschlussvorlage (Widmung des Kalkweges von der Einmündung Schlichstraße bis zur Einmündung des Weges in der Gemarkung Schophoven, Flur 10, Flurstück 89)

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Inhalt der Datei

Vorlagen-Nr. Der Bürgermeister Aktenzeichen Datum Bauamt 66 12 05 10.06.2010 Öffentlich Beratungsfolge Termin Bauausschuss 28.04.2010 Rat 24.06.2010 TOP Ein Ja Nein 46/2010 1. Ergänzung Ent Bemerkungen Betrifft: Widmung des Kalkweges von der Einmündung Schlichstraße bis zur Einmündung des Weges in der Gemarkung Schophoven, Flur 10, Flurstück 89 Beschlussentwurf: Gemäß § 6 des Straßen- und Wegegesetzes des Landes Nordrhein-Westfalen (StrWG NRW) in der Fassung der Bekanntmachung vom 23. September 1995 (GV. NW. S. 1028, 1996 S. 81, 141, 216, 355, 2007 S. 327), zuletzt geändert durch Artikel 182 des Gesetzes vom 5. April 2005 (GV. NRW. S. 306) wird die nachfolgend aufgeführte Straße dem öffentlichen Verkehr gewidmet: „Kalkweg“ Der Kalkweg erhält die Eigenschaft einer Gemeindestraße gemäß § 3 Abs. 1 Ziffer 3 StrWG NRW und wird der Allgemeinheit für den öffentlichen Verkehr zur Verfügung gestellt. Der Gemeingebrauch wird nicht beschränkt. Träger der Straßenbaulast ist die Gemeinde Inden. Die Widmung ist mit Rechtsbehelfsbelehrung öffentlich bekanntzumachen. Begründung: Im Jahre 2004 wurde der Kalkweg im Rahmen des vom Rat der Gemeinde Inden beschlossenen Dorferneuerungsprogramms für die Ortschaft Schophoven ausgebaut. Bei diesem Ausbau handelt es sich um eine beitragspflichtige Maßnahme gemäß § 8 KAG NRW. Ein Eigentümer eines durch den Kalkweg erschlossenen Grundstücks, welcher zur Erhebung von Straßenausbaubeiträgen gemäß § 8 KAG NRW herangezogen wurde, klagte gegen den Beitragsbescheid der Gemeinde Inden. Die Beitragserhebung setzt eine „öffentliche“ Straße voraus. Dass es sich bei dem Kalkweg um eine historische und somit schon seit Urzeiten öffentliche Straße handelt, kann seitens der Gemeinde Inden anhand von Flurkarten aus dem Jahre 1878 sowie durch eine Kartenaufnahme der Rheinlande von 1803 – 1820 nachgewiesen werden. Ein förmlicher Widmungsakt liegt allerdings nicht vor. Für den Fall, dass der Richter die Rechtsauffassung vertreten sollte, dass eine historische Straße als Nachweis nicht ausreicht, sollte aus Rechtssicherheitsgründen nachträglich eine Widmung ausgesprochen werden. Ergänzung: Gegenüber der Vorlage im Bauausschuss hat sich eine Änderung im Betreff der Vorlage und der Widmungsverfügung ergeben. Aus Rechtssicherheitsgründen sollte die Straße eindeutiger abgegrenzt werden. Widmungsverfügung Widmung des Kalkweges von der Einmündung Schlichstraße bis zur Einmündung des Weges in der Gemarkung Schophoven, Flur 10, Flurstück 89 Der Rat der Gemeinde Inden hat in seiner Sitzung am 24.06.2010 folgende Widmung beschlossen: Gemäß § 6 des Straßen- und Wegegesetzes des Landes Nordrhein-Westfalen (StrWG NRW) in der Fassung der Bekanntmachung vom 23. September 1995 (GV. NW. S. 1028, 1996 S. 81, 141, 216, 355, 2007 S. 327), zuletzt geändert durch Artikel 182 des Gesetzes vom 5. April 2005 (GV. NRW. S. 306) wird die nachfolgend aufgeführte Straße dem öffentlichen Verkehr gewidmet: „Kalkweg“ Der Kalkweg erhält die Eigenschaft einer Gemeindestraße gemäß § 3 Abs. 1 Ziffer 3 des StrWG NRW und wird der Allgemeinheit für den öffentlichen Verkehr zur Verfügung gestellt. Der Gemeingebrauch wird nicht beschränkt. Träger der Straßenbaulast ist die Gemeinde Inden. Rechtsbehelfsbelehrung: Gegen diesen Bescheid können Sie vor dem Verwaltungsgericht Aachen, Adalbertsteinweg 92, 52070 Aachen, binnen eines Monats nach Bekanntgabe des Verwaltungsaktes schriftlich Klage erheben. Die Klage muss den Kläger, den Beklagten und den Gegenstand des Klagebegehrens bezeichnen. Sie soll einen bestimmten Antrag enthalten. Die zur Begründung dienenden Tatsachen und Beweismittel sollen angegeben, die angefochtene Verfügung soll in Urschrift oder in Abschrift beigefügt werden. Hinweis der Verwaltung: Durch die Bürokratieabbaugesetze I und II ist das einer Klage bisher vorgeschaltete Widerspruchsverfahren abgeschafft worden. Zur Vermeidung unnötiger Kosten empfehlen wir Ihnen, sich vor Erhebung einer Klage zunächst mit uns in Verbindung zu setzen. In vielen Fällen können so etwaige Unstimmigkeiten bereits im Vorfeld einer Klage sicher behoben werden. Die Klagefrist von einem Monat wird durch einen solchen außergerichtlichen Einigungsversuch jedoch nicht verlängert. Inden, den 24.06.2010 Der Bürgermeister Beschlußvorlage 46/2010 1. Ergänzung Seite 2