Daten
Kommune
Inden
Größe
12 kB
Datum
24.06.2010
Erstellt
21.07.10, 14:13
Aktualisiert
21.07.10, 14:13
Stichworte
Inhalt der Datei
Vorlagen-Nr.
Der Bürgermeister
Aktenzeichen
Datum
Bauamt
66 12 05
10.06.2010
Öffentlich
Beratungsfolge
Termin
Bauausschuss
28.04.2010
Rat
24.06.2010
TOP Ein Ja
Nein
46/2010
1. Ergänzung
Ent Bemerkungen
Betrifft:
Widmung des Kalkweges von der Einmündung Schlichstraße bis zur Einmündung des Weges in der
Gemarkung Schophoven, Flur 10, Flurstück 89
Beschlussentwurf:
Gemäß § 6 des Straßen- und Wegegesetzes des Landes Nordrhein-Westfalen (StrWG NRW) in der
Fassung der Bekanntmachung vom 23. September 1995 (GV. NW. S. 1028, 1996 S. 81, 141, 216,
355, 2007 S. 327), zuletzt geändert durch Artikel 182 des Gesetzes vom 5. April 2005 (GV. NRW.
S. 306) wird die nachfolgend aufgeführte Straße dem öffentlichen Verkehr gewidmet:
„Kalkweg“
Der Kalkweg erhält die Eigenschaft einer Gemeindestraße gemäß § 3 Abs. 1 Ziffer 3
StrWG NRW und wird der Allgemeinheit für den öffentlichen Verkehr zur Verfügung gestellt. Der
Gemeingebrauch wird nicht beschränkt. Träger der Straßenbaulast ist die Gemeinde Inden. Die
Widmung ist mit Rechtsbehelfsbelehrung öffentlich bekanntzumachen.
Begründung:
Im Jahre 2004 wurde der Kalkweg im Rahmen des vom Rat der Gemeinde Inden beschlossenen
Dorferneuerungsprogramms für die Ortschaft Schophoven ausgebaut. Bei diesem Ausbau handelt
es sich um eine beitragspflichtige Maßnahme gemäß § 8 KAG NRW. Ein Eigentümer eines durch
den Kalkweg erschlossenen Grundstücks, welcher zur Erhebung von Straßenausbaubeiträgen
gemäß § 8 KAG NRW herangezogen wurde, klagte gegen den Beitragsbescheid der Gemeinde
Inden.
Die Beitragserhebung setzt eine „öffentliche“ Straße voraus. Dass es sich bei dem Kalkweg um eine
historische und somit schon seit Urzeiten öffentliche Straße handelt, kann seitens der Gemeinde
Inden anhand von Flurkarten aus dem Jahre 1878 sowie durch eine Kartenaufnahme der Rheinlande
von 1803 – 1820 nachgewiesen werden. Ein förmlicher Widmungsakt liegt allerdings nicht vor.
Für den Fall, dass der Richter die Rechtsauffassung vertreten sollte, dass eine historische Straße als
Nachweis nicht ausreicht, sollte aus Rechtssicherheitsgründen nachträglich eine Widmung
ausgesprochen werden.
Ergänzung:
Gegenüber der Vorlage im Bauausschuss hat sich eine Änderung im Betreff der Vorlage und der
Widmungsverfügung ergeben. Aus Rechtssicherheitsgründen sollte die Straße eindeutiger
abgegrenzt werden.
Widmungsverfügung
Widmung des Kalkweges von der Einmündung Schlichstraße bis zur Einmündung des Weges
in der Gemarkung Schophoven, Flur 10, Flurstück 89
Der Rat der Gemeinde Inden hat in seiner Sitzung am 24.06.2010 folgende Widmung beschlossen:
Gemäß § 6 des Straßen- und Wegegesetzes des Landes Nordrhein-Westfalen (StrWG NRW) in der
Fassung der Bekanntmachung vom 23. September 1995 (GV. NW. S. 1028, 1996 S. 81, 141, 216,
355, 2007 S. 327), zuletzt geändert durch Artikel 182 des Gesetzes vom 5. April 2005 (GV. NRW.
S. 306) wird die nachfolgend aufgeführte Straße dem öffentlichen Verkehr gewidmet:
„Kalkweg“
Der Kalkweg erhält die Eigenschaft einer Gemeindestraße gemäß § 3 Abs. 1 Ziffer 3 des StrWG NRW
und wird der Allgemeinheit für den öffentlichen Verkehr zur Verfügung gestellt. Der Gemeingebrauch
wird nicht beschränkt. Träger der Straßenbaulast ist die Gemeinde Inden.
Rechtsbehelfsbelehrung:
Gegen diesen Bescheid können Sie vor dem Verwaltungsgericht Aachen, Adalbertsteinweg 92,
52070 Aachen, binnen eines Monats nach Bekanntgabe des Verwaltungsaktes schriftlich Klage
erheben. Die Klage muss den Kläger, den Beklagten und den Gegenstand des Klagebegehrens
bezeichnen. Sie soll einen bestimmten Antrag enthalten. Die zur Begründung dienenden Tatsachen
und Beweismittel sollen angegeben, die angefochtene Verfügung soll in Urschrift oder in Abschrift
beigefügt werden.
Hinweis der Verwaltung:
Durch die Bürokratieabbaugesetze I und II ist das einer Klage bisher vorgeschaltete
Widerspruchsverfahren abgeschafft worden. Zur Vermeidung unnötiger Kosten empfehlen wir
Ihnen, sich vor Erhebung einer Klage zunächst mit uns in Verbindung zu setzen. In vielen Fällen
können so etwaige Unstimmigkeiten bereits im Vorfeld einer Klage sicher behoben werden.
Die Klagefrist von einem Monat wird durch einen solchen außergerichtlichen Einigungsversuch
jedoch nicht verlängert.
Inden, den 24.06.2010
Der Bürgermeister
Beschlußvorlage 46/2010 1. Ergänzung
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