Daten
Kommune
Inden
Größe
10 kB
Datum
09.12.2010
Erstellt
15.11.10, 20:30
Aktualisiert
15.11.10, 20:30
Stichworte
Inhalt der Datei
Vorlagen-Nr.
Der Bürgermeister
Aktenzeichen
142/2010
Datum
-------------------------
10.11.2010
öffentlich
Beratungsfolge
Termin
Hauptausschuss
25.11.2010
Rat
09.12.2010
TOP Ein Ja
Nein
Ent Bemerkungen
Betrifft:
Konzessionsvertrag für Strom
Beschlussentwurf:
Die Gemeinde Inden gibt im Bundesanzeiger mit dem nachfolgenden Text den Auslauf des
Konzessionsvertrages zum 31.12.2012 bekannt:
Die Gemeinde Inden gibt hiermit bekannt, dass der Konzessionsvertrag für Strom mit der RWE
Rheinland Westfalen Netz AG zum 31.12.2012 enden werden.
Die Gemeinde beabsichtigt, den zum vorgenannten Termin auslaufenden Konzessionsvertrag durch
einen neuen mit einer 20jährigen Laufzeit zu ersetzen. Qualifizierte
Energieversorgungsunternehmen, die Interesse am Abschluss eines neuen Konzessionsvertrages für
Strom mit der Gemeinde Inden haben, werden hiermit gebeten, ihr Interesse innerhalb einer Frist
von drei Monaten nach Veröffentlichung dieser Bekanntmachung im elektronischen
Bundesanzeiger schriftlich gegenüber der Gemeinde Inden zu bekunden. Es wird darauf
hingewiesen, dass verspätet geäußerte Bewerbungen im Verfahren nicht berücksichtigt werden.
Begründung:
Zum 31.12.2012 läuft nach einer 20jährigen Laufzeit der mit der RWE Rheinland Westfalen Netz
AG abgeschlossene Konzessionsvertrag aus.
Mit dem Konzessionsvertrag räumt die Gemeinde dem Energieversorger das Recht ein, die
öffentlichen Straßen, Wege und Plätze für eigene Leitungen zu nutzen.
Im Gegenzug erhält die Gemeinde eine Konzessionsabgabe, die sich nach dem Verbrauch der
Tarifkunden im Gemeindegebiet errechnet.
Nach § 46 Abs. 3 Satz 1 Energiewirtschaftsgesetz müssen die Kommunen das Vertragsende
spätestens zwei Jahre vor Ablauf des Konzessionsvertrages bekannt geben.
Die Bekanntmachung hat im Bundesanzeiger oder im elektronischen Bundesanzeiger zu erfolgen.
Eine wirksame Bekanntmachung erfordert lediglich die Mitteilung des Auslaufes eines
Konzessiongsvertrages zu einem bestimmten Zeitpunkt. Der bisherige Konzessionär kann
angegeben werden.
Weiterhin hat die Gemeinde die Möglichkeit, in dieser Bekanntmachung andere
Energieversorgungsunternehmen aufzufordern, ihr Interesse an einer Netzübernahme zu bekunden.
Die Gemeinde kann frei entscheiden, für welchen Vertragspartner sie sich entscheidet; die teilweise
strikten Vorgaben über die Vergabe öffentlicher Aufträge finden hier keine Anwendung, weil die
Gemeinde nicht als Nachfrager sondern als Anbieter auftritt.
Sollte sich die Gemeinde für einen anderen Netzbetreiber entscheiden, beginnen die
Netzübernahmeverhandlungen zwischen dem Alt- und dem Neu-Konzssionär.
Bei Einigung übernimmt der Neu-Konzessionär Eigentum und Besitz an den Verteilungsanlagen
und wird neuer Netzbetreiber. Gibt es Unklarheiten hinsichtlich der Höhe des Kaufpreises erfolgt
eine gerichtliche Überprüfung des Netzkaufpreises.
Ob tatsächlich mit dem bisherigen Konzessionär RWE ein neuer Konzessionsvertrag abgeschlossen
wird, bleibt den weiteren Beratungen der gemeindlichen Gremien (auch insbesondere über den
Inhalt des neuen Vertrages) überlassen.
Nach der Bekanntmachung besteht nach § 46 Abs. 3 Satz 4 ein Neuabschlussverbot für drei
Monate, damit gewährleistet ist, dass etwaige Wettbewerber ausreichend Zeit erhalten, ihr
mögliches Interesse an einer Netzübernahme zu prüfen.
Der Städte- und Gemeindebund NRW hat in 2009 einen Muster-Konzessionsvertrag mit der RWE
AG abgeschlossen, den die Gemeinde dann als Grundlage für den neuen Vertrag heranziehen
könnte.
Abschließend wird darauf hingewiesen, dass der Konzessionsvertrag keinen Einfluss darauf hat,
über welchen Anbieter die Gemeinde oder die Bürger der Gemeinde Inden ihren Strom beziehen.
Dort kann frei auf dem Markt entschieden werden und der Netzbetreiber stellt dann dem
Stromlieferanten eine Netznutzungsentschädigung in Rechnung.
Ein Vertreter der RWE AG wird in der Sitzung einen kurzen Vortrag als Überblick zum Thema
„Konzessionsvertrag“ geben.
Zum 31.12.2012 läuft ebenfalls der Vertrag über die „Fernwärme“ aus. Hierbei handelt es sich nicht
um einen Konzessionsvertrag. Eine Bekanntmachungspflicht besteht nicht. Der Vertrag ist insoweit
an den Strom-Konzessionsvertrag gekoppelt, als RWE ein Kündigungsrecht hat, soweit der StromKonzessionsvertrag mit einem anderen Energieversorger abgeschlossen wird. Sofern dieser Vertrag
nicht bis zum Ende dieses Jahres gekündigt wird, verlängert sich die Laufzeit automatisch um 10
Jahre. Eine Kündigung des Vertrages ist seitens der Verwaltung nicht vorgesehen.
Beschlußvorlage 142/2010
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