Daten
Kommune
Pulheim
Größe
25 MB
Datum
19.09.2012
Erstellt
10.09.12, 19:50
Aktualisiert
10.09.12, 19:50
Stichworte
Inhalt der Datei
Systems
TÜV NORD Systems
GmbH & Co. KG
Geschäftsstelle Essen
Bereich Engineering
SEG/78/2011
8107143941
18.04.2012
Wieg
G.-Nr.
A.-Nr.
Datum
Zeichen
Langemarckstraße 20
45141 Essen
Tel.: 0201/825-33 68
Fax: 0201/825-33 77
www.tuev-nord.de
Amtsgericht Hamburg
HRB 88330
Geschäftsführung
Dipl.-Ing. Rudolf Wieland (Sprecher)
Dr.-Ing. Ralf Jung
Angaben für die Umweltprüfung gemäß § 9 ROG
TÜV®
Änderung des Regionalplans für den Regierungsbezirk
Köln Teilabschnitt Köln – Flächenausweisung für die
Kraftwerkserneuerung am Standort Niederaußem
Auftraggeber
RWE Power AG
Gewerbelärm
Stüttgenweg 2
Verkehrslärm
50935 Köln
Sport-/Freizeitlärm
Geräuschemissionen
Bau- und Raumakustik
Lärm am Arbeitsplatz
Erschütterungen
Qualitätssicherung Bau
Schadstoffe im Bau
Umfang
358 Seiten
Thermografie, Luftdichtheit
Olfaktometrie
Bearbeiter
Dr. Dagmar Hildebrandt
Rainer Kacan
Daniela Kirchner
Yvonne Rüther
Dr. Klaus Spona
Helmut Wiegel (Projektleitung)
Angaben für die Umweltprüfung_2012_04_18.docx
Umweltverträglichkeit
Bericht SEG/78/2011 vom 18.04.2012
Angaben für die Umweltprüfung gemäß § 9 ROG
Systems
Seite
Inhalt
1
Einleitung ............................................................................................... 23
1.1
Anlass .................................................................................................... 23
1.1.1
Übersicht ................................................................................................ 23
1.1.2
Umsetzung der politischen Forderungen aus 2007 ............................... 26
1.2
Aufgabenstellung und Ziel der Umweltprüfung ...................................... 31
1.3
Grundkonzept und Inhalt der Umweltprüfung ........................................ 34
1.4
Methodik der Prüfung der Umweltauswirkungen ................................... 36
2
Regionalplanänderung ........................................................................... 40
2.1
Stellung und Bindungswirkung des Regionalplans im Planungssystem 40
2.2
Kurzdarstellung des Inhalts und der wichtigsten Ziele der
Regionalplanänderung ........................................................................... 40
2.3
Für die Regionalplanänderung bedeutsame Ziele des Umweltschutzes42
2.3.1
Zielaussagen von Fachgesetzen und Fachvorgaben ............................ 42
2.3.2
Sonstige Umweltziele (Klimaschutzziele)............................................... 46
2.3.3
Vorgaben und Festlegungen der Raumordnung .................................... 49
2.3.3.1
Raumordnerische Vorgaben des Bundesrechts .................................... 49
2.3.3.2
Vorgaben der Landesplanung ................................................................ 50
2.3.3.2.1
Landesentwicklungsplan NRW 1995 ..................................................... 50
2.3.3.2.2
Festlegungen des Regionalplans ........................................................... 54
2.3.4
Fachpläne .............................................................................................. 56
3
Beschreibung der wichtigsten Merkmale der Planung (Musterkraftwerk) und
der damit verbundenen Wirkfaktoren ..................................................... 58
3.1
Beschreibung des Anlagenkonzepts für ein Braunkohlenkraftwerk im
Planänderungsgebiet ............................................................................. 58
3.1.1
Flächenbedarf ........................................................................................ 60
3.1.2
Infrastrukturnutzung und Erschließung .................................................. 61
3.1.3
Gebäudeabmessungen .......................................................................... 62
3.1.4
Angaben zu verwendeten und anfallenden Energien ............................ 63
3.1.4.1
Braunkohleneinsatz................................................................................ 63
3.1.4.2
Biomasse und sonstige Brennstoffe....................................................... 64
3.1.4.3
Erzeugungskapazität und Stromerzeugung ........................................... 64
3.1.4.4
Kraft-Wärme-Kopplung (KWK) ............................................................... 65
3.1.5
Angaben zur Wasserversorgung und Abwasserentsorgung .................. 65
3.1.5.1
Wasserversorgung ................................................................................. 65
3.1.5.2
Abwasserentsorgung ............................................................................. 67
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Systems
3.1.6
Vermeidung, Verwertung oder Beseitigung von Abfällen....................... 68
3.1.7
CC-Readiness ........................................................................................ 68
3.1.8
Aufnahme des kommerziellen Betriebs der Neuanlage ......................... 69
3.1.9
Stilllegung, Rückbau von Altanlagen...................................................... 70
3.1.10
Störfallrelevanz ...................................................................................... 71
3.1.11
Angaben zum Verkehrsaufkommen ....................................................... 72
3.1.12
Unterbringung von Montagepersonal ..................................................... 74
3.2
Wirkfaktoren eines Braunkohlenkraftwerks im Planänderungsgebiet .... 74
4
Umweltmerkmale und –zustand, bedeutsame Umweltprobleme sowie
Beschreibung der Umweltauswirkungen ................................................ 77
4.1
Schutzgut Mensch einschließlich der menschlichen Gesundheit .......... 77
4.1.1
Untersuchungsraum ............................................................................... 78
4.1.2
Umweltmerkmale und derzeitiger Umweltzustand ................................. 81
4.1.2.1
Siedlungsstrukturen ............................................................................... 81
4.1.2.2
Verkehr................................................................................................... 83
4.1.2.3
Land- und forstwirtschaftliche Nutzung .................................................. 84
4.1.2.4
Freizeit und Erholung ............................................................................. 85
4.1.2.5
Vorbelastungen und bedeutsame Umweltprobleme .............................. 85
4.1.2.5.1
Immissionsvorbelastung durch Luftschadstoffe ..................................... 86
4.1.2.5.2
Immissionsvorbelastung durch Schall .................................................... 98
4.1.2.5.3
Vorbelastung durch Verschattung ........................................................ 101
4.1.2.5.4
Vorbelastungen durch Auswirkungen von Schwaden auf die Landwirtschaft
............................................................................................................. 103
4.1.2.5.5
Vorbelastung durch optische Wirkungen ............................................. 105
4.1.3
Prognose über die Entwicklung des Umweltzustandes bei
Nichtdurchführung der Planung ........................................................... 110
4.1.4
Prognose über die Entwicklung des Umweltzustandes bei Durchführung der
Planung ................................................................................................ 110
4.1.4.1
Umweltziele und Bewertungsmaßstäbe ............................................... 111
4.1.4.2
Auswirkungen auf die Wohnbevölkerung ............................................. 114
4.1.4.2.1
Abstand zu Wohngebieten ................................................................... 114
4.1.4.2.2
Luftschadstoffimmissionen ................................................................... 114
4.1.4.2.3
Schallimmissionen ............................................................................... 120
4.1.4.2.4
Lichtimmissionen.................................................................................. 127
4.1.4.2.5
Verschattung ........................................................................................ 128
4.1.4.2.6
Optische Wirkungen ............................................................................. 133
4.1.4.3
Auswirkungen auf die landwirtschaftliche Nutzung .............................. 143
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4.1.4.3.1
Flächeninanspruchnahme .................................................................... 143
4.1.4.3.2
Luftschadstoffimmissionen und Stoffeinträge ...................................... 145
4.1.4.3.3
Verschattung ........................................................................................ 145
4.1.4.4
Auswirkungen auf die Erholung ........................................................... 149
4.1.4.5
Auswirkungen durch den Baustellenbetrieb ......................................... 149
4.1.5
Maßnahmen zur Vermeidung, Verminderung und zum Ausgleich von
nachteiligen Auswirkungen .................................................................. 150
4.1.6
Zusammenfassende Bewertung .......................................................... 151
4.2
Schutzgut Tiere, Pflanzen, biologische Vielfalt .................................... 152
4.2.1
Untersuchungsraum ............................................................................. 152
4.2.2
Umweltmerkmale und derzeitiger Umweltzustand ............................... 154
4.2.2.1
Biotoptypen Nahbereich ....................................................................... 154
4.2.2.2
Biotopverbund Nahbereich................................................................... 157
4.2.2.3
Artenbestand Nahbereich .................................................................... 158
4.2.2.4
Schutzausweisungen ........................................................................... 164
4.2.2.4.1
Natura-2000-Gebiete ........................................................................... 164
4.2.2.4.2
Naturschutzgebiete .............................................................................. 168
4.2.2.4.3
Landschaftsschutzgebiete.................................................................... 170
4.2.2.4.4
Schutzwürdige und gesetzlich geschützte Biotope .............................. 172
4.2.2.4.5
Geschützte Landschaftsbestandteile und Naturdenkmäler .................. 176
4.2.2.5
Vorbelastungen und bedeutsame Umweltprobleme ............................ 176
4.2.2.5.1
Vorbelastung durch Luftschadstoffimmissionen ................................... 176
4.2.2.5.2
Vorbelastung durch Stoffeinträge......................................................... 181
4.2.2.5.3
Vorbelastung durch Schallimmissionen ............................................... 186
4.2.3
Prognose über die Entwicklung des Umweltzustandes bei
Nichtdurchführung der Planung ........................................................... 186
4.2.4
Prognose über die Entwicklung des Umweltzustandes bei Durchführung der
Planung ................................................................................................ 187
4.2.4.1
Umweltziele und Bewertungsmaßstäbe ............................................... 188
4.2.4.2
Auswirkungen durch Flächeninanspruchnahmen und
Nachbarschaftswirkungen .................................................................... 193
4.2.4.3
Auswirkungen durch Luftschadstoffimmissionen und Stoffeinträge ..... 195
4.2.4.4
Artenschutzrechtliche Betrachtung ...................................................... 201
4.2.4.5
Auswirkungen auf Natura-2000-Gebiete .............................................. 205
4.2.4.6
Maßnahmen zur Vermeidung, Verminderung und zum Ausgleich von
nachteiligen Auswirkungen .................................................................. 209
4.2.4.7
Zusammenfassende Bewertung .......................................................... 210
4.3
Schutzgut Boden .................................................................................. 211
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4.3.1
Untersuchungsraum ............................................................................. 211
4.3.2
Umweltmerkmale und derzeitiger Umweltzustand ............................... 213
4.3.2.1
Geologischer Untergrund/Baugrund .................................................... 213
4.3.2.2
Erdbeben.............................................................................................. 214
4.3.2.3
Bodentypen .......................................................................................... 214
4.3.2.4
Schutzwürdige Böden .......................................................................... 215
4.3.2.5
Rohstoffe und Lagerstätten .................................................................. 216
4.3.2.6
Altlasten ............................................................................................... 216
4.3.2.7
Vorbelastungen und bedeutsame Umweltprobleme ............................ 217
4.3.3
Prognose über die Entwicklung des Umweltzustandes bei
Nichtdurchführung der Planung ........................................................... 219
4.3.4
Prognose über die Entwicklung des Umweltzustandes bei Durchführung der
Planung ................................................................................................ 220
4.3.4.1
Umweltziele und Bewertungsmaßstäbe ............................................... 220
4.3.4.2
Auswirkungen durch Flächeninanspruchnahmen ................................ 222
4.3.4.3
Auswirkungen durch Stoffeinträge aus dem Baustellenbetrieb ............ 224
4.3.4.4
Auswirkungen durch Stoffeinträge über den Luftpfad .......................... 224
4.3.4.5
Maßnahmen zur Vermeidung, Verminderung und zum Ausgleich von
nachteiligen Auswirkungen .................................................................. 226
4.3.4.6
Zusammenfassende Bewertung .......................................................... 226
4.4
Schutzgut Wasser ................................................................................ 227
4.4.1
Untersuchungsraum ............................................................................. 228
4.4.2
Umweltmerkmale und derzeitiger Umweltzustand ............................... 228
4.4.2.1
Grundwasser ........................................................................................ 228
4.4.2.2
Oberflächengewässer .......................................................................... 230
4.4.2.2.1
Stillgewässer ........................................................................................ 230
4.4.2.2.2
Fließgewässer ...................................................................................... 230
4.4.2.3
Schutzausweisungen ........................................................................... 234
4.4.3
Prognose über die Entwicklung des Umweltzustandes bei
Nichtdurchführung der Planung ........................................................... 234
4.4.4
Prognose über die Entwicklung des Umweltzustandes bei Durchführung der
Planung ................................................................................................ 235
4.4.4.1
Umweltziele und Bewertungsmaßstäbe ............................................... 235
4.4.4.2
Auswirkungen durch Flächeninanspruchnahmen ................................ 236
4.4.4.3
Auswirkungen durch Stoffeinträge aus dem Baustellenbetrieb ............ 236
4.4.4.4
Einleitung von Kühl- und Abwasser sowie Niederschlagswasser in den
Gillbach ................................................................................................ 237
4.4.4.5
Auswirkungen durch Stoffeinträge über den Luftpfad .......................... 239
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Systems
4.4.4.6
Maßnahmen zur Vermeidung, Verminderung und zum Ausgleich von
nachteiligen Auswirkungen .................................................................. 240
4.4.4.7
Zusammenfassende Bewertung .......................................................... 241
4.5
Schutzgut Klima/Luft ............................................................................ 242
4.5.1
Untersuchungsraum ............................................................................. 242
4.5.2
Bestandsaufnahme der einschlägigen Aspekte des derzeitigen
Umweltzustandes ................................................................................. 243
4.5.2.1
Klima .................................................................................................... 243
4.5.2.1.1
Regionale Klimacharakteristik .............................................................. 243
4.5.2.1.2
Lokalklima ............................................................................................ 244
4.5.2.1.3
Vorbelastungen und bedeutsame Umweltprobleme ............................ 245
4.5.2.2
Luft ....................................................................................................... 249
4.5.2.2.1
Vorbelastung im Untersuchungsraum .................................................. 249
4.5.2.2.2
Entwicklung der Luftqualität im Rhein-Ruhr-Gebiet von 1981 bis 2009249
4.5.3
Prognose über die Entwicklung des Umweltzustandes bei
Nichtdurchführung der Planung ........................................................... 252
4.5.4
Prognose über die Entwicklung des Umweltzustandes bei Durchführung der
Planung ................................................................................................ 252
4.5.4.1
Klima .................................................................................................... 252
4.5.4.1.1
Umweltziele und Bewertungsmaßstäbe ............................................... 252
4.5.4.1.2
Auswirkungen auf das Lokalklima ........................................................ 253
4.5.4.1.3
Auswirkungen auf das globale Klima ................................................... 255
4.5.4.2
Luftschadstoffimmissionen ................................................................... 257
4.5.4.2.1
Auswirkungen durch die Kraftwerkserneuerung am Standort Niederaußem
............................................................................................................. 257
4.5.4.2.2
Auswirkungen durch die Umsetzung des Kraftwerkserneuerungsprogramms
an den Standorten Frimmersdorf, Neurath und Niederaußem ............. 260
4.5.5
Maßnahmen zur Vermeidung, Verminderung und zum Ausgleich von
nachteiligen Auswirkungen .................................................................. 264
4.5.6
Zusammenfassende Bewertung .......................................................... 264
4.6
Schutzgut Landschaft........................................................................... 265
4.6.1
Untersuchungsraum ............................................................................. 266
4.6.2
Umweltmerkmale und derzeitiger Umweltzustand ............................... 266
4.6.2.1
Landschaft und Landschaftsbildeinheiten ............................................ 266
4.6.2.2
Schutzausweisungen ........................................................................... 269
4.6.2.3
Vorbelastungen und bedeutsame Umweltprobleme ............................ 269
4.6.3
Prognose über die Entwicklung des Umweltzustandes bei
Nichtdurchführung der Planung ........................................................... 269
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4.6.4
Prognose über die Entwicklung des Umweltzustandes bei Durchführung der
Planung ................................................................................................ 270
4.6.4.1
Umweltziele und Bewertungsmaßstäbe ............................................... 270
4.6.4.2
Auswirkungen durch Flächeninanspruchnahmen ................................ 271
4.6.4.3
Auswirkungen durch Gebäudekörper ................................................... 271
4.6.4.4
Auswirkungen durch den Baustellenbetrieb ......................................... 272
4.6.4.5
Maßnahmen zur Vermeidung, Verminderung und zum Ausgleich von
nachteiligen Auswirkungen .................................................................. 272
4.6.4.6
Zusammenfassende Bewertung .......................................................... 273
4.7
Schutzgut Kulturgüter und sonstige Sachgüter .................................... 273
4.7.1
Untersuchungsraum ............................................................................. 274
4.7.2
Umweltmerkmale und derzeitiger Umweltzustand ............................... 274
4.7.2.1
Bodendenkmäler .................................................................................. 275
4.7.2.2
Baudenkmäler ...................................................................................... 276
4.7.3
Prognose über die Entwicklung des Umweltzustandes bei
Nichtdurchführung der Planung ........................................................... 277
4.7.4
Prognose über die Entwicklung des Umweltzustandes bei Durchführung der
Planung ................................................................................................ 277
4.7.4.1
Umweltziele und Bewertungsmaßstäbe ............................................... 278
4.7.4.2
Auswirkungen durch Flächeninanspruchnahmen ................................ 278
4.7.4.3
Auswirkungen durch Gebäudekörper ................................................... 279
4.7.4.4
Auswirkungen durch Luftschadstoffimmissionen und Stoffeinträge ..... 279
4.7.4.5
Auswirkungen durch den Baustellenbetrieb ......................................... 280
4.7.4.6
Maßnahmen zur Vermeidung, Verminderung und zum Ausgleich von
nachteiligen Auswirkungen .................................................................. 280
4.7.4.7
Zusammenfassende Bewertung .......................................................... 281
5
Wechselwirkungen zwischen den Schutzgütern .................................. 283
5.1
Synergismen und kumulative Wirkungen ............................................. 283
5.2
Wirkpfade ............................................................................................. 284
5.3
Wirkungsverlagerungen ....................................................................... 284
6
Gesamtbewertung ................................................................................ 285
7
Alternativenprüfung / Alternative Planungsmöglichkeiten .................... 287
7.1
Vorbemerkungen.................................................................................. 287
7.2
Geprüfte Standortalternativen .............................................................. 287
8
Zusätzliche Angaben............................................................................ 308
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Angaben für die Umweltprüfung gemäß § 9 ROG
Systems
8.1
Hinweise auf Schwierigkeiten, die bei der Zusammenstellung der Angaben
aufgetreten sind, zum Beispiel technische Lücken oder fehlende Kenntnisse
............................................................................................................. 308
8.2
Beschreibung der geplanten Maßnahmen zur Überwachung der ermittelten
erheblichen Auswirkungen der Durchführung des geänderten
Raumordnungsplans auf die Umwelt (Monitoring-Konzept) ................. 308
9
Allgemeinverständliche Zusammenfassung......................................... 310
9.1
Einleitung ............................................................................................. 310
9.2
Allgemeine Angaben zur Umweltprüfung ............................................. 311
9.3
Beschreibung der wichtigsten Merkmale der Planänderung ................ 313
9.4
Wirkfaktoren eines Braunkohlenkraftwerks im Planänderungsgebiet .. 315
9.5
Umweltmerkmale und –zustand, bedeutsame Umweltprobleme sowie
Beschreibung der Umweltauswirkungen .............................................. 315
9.5.1
Schutzgut Mensch einschließlich der menschlichen Gesundheit ........ 316
9.5.1.1
Umweltmerkmale und derzeitiger Umweltzustand ............................... 316
9.5.1.2
Prognose über die Entwicklung des Umweltzustandes bei Durchführung der
Planung ................................................................................................ 321
9.5.1.2.1
Auswirkung auf die Wohnbevölkerung ................................................. 321
9.5.1.2.2
Auswirkungen auf die landwirtschaftliche Nutzung .............................. 325
9.5.1.2.3
Auswirkungen auf die Erholung ........................................................... 327
9.5.1.2.4
Auswirkungen durch den Baustellenbetrieb ......................................... 327
9.5.1.3
Maßnahmen zur Vermeidung, Verminderung und zum Ausgleich von
nachteiligen Auswirkungen .................................................................. 328
9.5.2
Schutzgut Tiere, Pflanzen, biologische Vielfalt .................................... 328
9.5.2.1
Ist-Situation .......................................................................................... 328
9.5.2.2
Prognose über die Entwicklung des Umweltzustandes bei Durchführung der
Planung ................................................................................................ 329
9.5.2.3
Maßnahmen zur Vermeidung, Verminderung und zum Ausgleich von
nachteiligen Auswirkungen .................................................................. 333
9.5.3
Schutzgut Boden .................................................................................. 333
9.5.3.1
Umweltmerkmale und derzeitiger Umweltzustand (Ist-Zustand) .......... 333
9.5.3.2
Prognose über die Entwicklung des Umweltzustandes bei Durchführung der
Planung ................................................................................................ 334
9.5.4
Schutzgut Wasser ................................................................................ 335
9.5.4.1
Umweltmerkmale und derzeitiger Umweltzustand (Ist-Zustand) .......... 335
9.5.4.2
Prognose über die Entwicklung des Umweltzustandes bei Durchführung der
Planung ................................................................................................ 336
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Angaben für die Umweltprüfung gemäß § 9 ROG
Systems
9.5.5
Schutzgut Klima/Luft ............................................................................ 338
9.5.5.1
Umweltmerkmale und derzeitiger Umweltzustand (Ist-Zustand) .......... 338
9.5.5.2
Prognose über die Entwicklung des Umweltzustandes bei Durchführung der
Planung ................................................................................................ 339
9.5.6
Schutzgut Landschaft........................................................................... 340
9.5.6.1
Umweltmerkmale und derzeitiger Umweltzustand (Ist-Zustand) .......... 340
9.5.6.2
Prognose über die Entwicklung des Umweltzustandes bei Durchführung der
Planung ................................................................................................ 341
9.5.6.3
Maßnahmen zur Vermeidung, Verminderung und zum Ausgleich von
nachteiligen Auswirkungen .................................................................. 342
9.5.7
Schutzgut Kultur und sonstige Sachgüter ............................................ 342
9.5.7.1
Umweltmerkmale und derzeitiger Umweltzustand (Ist-Zustand) .......... 342
9.5.7.2
Prognose über die Entwicklung des Umweltzustandes bei Durchführung der
Planung ................................................................................................ 343
9.6
Wechselwirkungen ............................................................................... 344
9.7
Alternativenprüfung, anderweitige Planungsmöglichkeiten.................. 344
9.8
Gesamtbewertung ................................................................................ 347
10
Verwendete Unterlagen ....................................................................... 350
10.1
Gesetze, Verordnungen, Verwaltungsvorschriften ............................... 350
10.2
Literatur ................................................................................................ 353
10.3
Fachinformationssysteme .................................................................... 358
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Angaben für die Umweltprüfung gemäß § 9 ROG
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Abbildungsverzeichnis
Abb. 1.1-1: Rückbaumaßnahmen nach Aufnahme des kommerziellen Betriebes
BoAplus ............................................................................................................. 29
Abb. 2.2-1: Auszug aus dem Regionalplan Köln mit Kennzeichnung der
Vorhabensfläche/des Planänderungsgebiets (Quelle der
Regionalplandarstellung: Bezirksregierung Köln) .............................................. 41
Abb. 3.1-1: Bestehendes Kraftwerk, Vorhabensfläche/Planänderungsgebiet und
Baustelleneinrichtungsflächen (Kartengrundlage: DTK 25,
Genehmigungsvermerk siehe Abb.verz.) .......................................................... 61
Abb. 3.1-2: Ansicht des neuen Braunkohlenkraftwerks von Rheidt-Hüchelhoven
(Quelle: RWE Power AG) .................................................................................. 63
Abb. 3.1-3: Schematische Darstellung der Wasserver- und entsorgungswege der
Kraftwerke an der Erftschiene (Quelle: RWE Power AG) .................................. 66
Abb. 3.1-4: Schritte der Inbetriebnahme von BoAplus (Quelle: RWE Power AG) ................ 69
Abb. 4.1-1: Untersuchungsraum Luftschadstoffimmissionen (Kartengrundlage: DTK
100, Genehmigungsvermerk siehe Abb.verz.)................................................... 79
Abb. 4.1-2: Siedlungsstruktur im Umfeld des Planänderungsgebiets (Quelle: RWE
Power AG) ......................................................................................................... 82
Abb. 4.1-3: Verkehrsaufkommen 2005 und 2010 (Quelle: RWE Power AG) ....................... 84
Abb. 4.1-4: Messstellen zur Ermittlung der Vorbelastung mit Luftschadstoffen
(Kartengrundlage: DTK 100; Genehmigungsvermerk siehe Abb.verz.)............. 88
Abb. 4.1-5: Lage der Immissionsorte zur Beurteilung von Schallimmissionen (aus:
MÜLLER-BBM 2011) ....................................................................................... 100
Abb. 4.1-6: Lage der zur Beurteilung optischer Wirkungen betrachteter Wohnstandorte
(aus: SMEETS Landschaftsarchitekten 2012a). .............................................. 105
Abb. 4.1-7: Schall-Differenzkarte zum Vergleich der Geräuschimmissionen verursacht
durch das Kraftwerk "ab 2013" und "nach Neubau" (Quelle: Müller-BBM
2011) ................................................................................................................ 124
Abb. 4.1-8: Durchschnittliche Veränderung der jährlichen Sonnenscheindauer im
Zeitraum 2002 bis 2007, Differenz aus Fall 1 minus Fall 2 (aus: argumet &
Simuplan 2012). ............................................................................................... 130
Abb. 4.2-1: Untersuchungsraum Pflanzen, Tiere, Biotope im Nahbereich
(Kartengrundlage: DTK 25, Genehmigungsvermerk siehe Abb.verz.)............. 153
Abb. 4.2-2: Biotoptypen im Planänderungsgebiet und im Nahbereich
(Kartengrundlage: DGK 5, Genehmigungsvermerk siehe Abb.verz.) .............. 155
Abb. 4.2-3: Großflächige Ackernutzung östlich der Güterverkehrsstrecke......................... 156
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Abb. 4.2-4: Lager- und Montagefläche westlich der B 477 aus nordöstlicher Richtung
(Aufnahme TÜV NORD, 04.05.2011) .............................................................. 156
Abb. 4.2-5: Biotopverbundflächen im Kartenausschnitt (Datenquelle: Geoserver NRW
– WMS-Dienst „LINFOS NRW“; Kartengrundlage DGK 5,
Genehmigungsvermerk siehe Abb.verz.) ........................................................ 158
Abb. 4.2-6: Räumliche Lage des Messtischblattes 5006 mit angrenzenden
Messtischblättern sowie Lage des Planänderungsgebiets
(Kartengrundlage: Übersicht der Messtischblätter, Bezirksregierung Köln) .... 159
Abb. 4.2-7: Lage der im Kartenausschnitt ausgewiesenen Natura-2000-Gebiete und
Beurteilungsgebiet gemäß TA Luft (Datenquelle: LANUVFachinformationssystem „FFH- und Vogelschutzgebiete“;
Kartengrundlage: DTK 100, Genehmigungsvermerk siehe Abb.verz.),
Herleitung der zu prüfenden FFH-Gebiete siehe auch Kapitel 4.2.4.5 ............ 167
Abb. 4.2-8: Naturschutzgebiete im Beurteilungsgebiet gemäß TA Luft (Datenquelle:
LANUV-Fachinformationssystem „Naturschutzgebiete“; Kartengrundlage:
DTK 100, Genehmigungsvermerk siehe Abb.verz.) ........................................ 169
Abb. 4.2-9: Landschaftsschutzgebiete im Nahbereich des Planänderungsgebiets
(Datenquelle: Geoportal Rhein-Erft-Kreis - www.geo.rhein-erft-kreis.de;
Kartengrundlage: DTK 25, Genehmigungsvermerk siehe Abb.verz.) .............. 170
Abb. 4.2-10: Landschaftsschutzgebiete im Beurteilungsgebiet gemäß TA Luft
(Datenquelle: Geoserver NRW – WMS-Dienst „LINFOS NRW“;
Kartengrundlage: DTK 100, Genehmigungsvermerk siehe Abb.verz.) ............ 171
Abb. 4.2-11: Gesetzlich geschütztes Biotop (Teilstrecke des Gillbachs) nordwestlich
des Planänderungsgebiets (Datenquelle: LANUV-Fachinformationssystem
„Gesetzlich geschützte Biotope in NRW“; Kartengrundlage: DGK 5,
Genehmigungsvermerk siehe Abb.verz.) ........................................................ 172
Abb. 4.2-12: Schutzwürdige Biotope im Nahbereich des Planänderungsgebiets
(Datenquelle: LANUV-Fachinformationssystem “Biotopkataster NRW;
Kartengrundlage: DTK 25, Genehmigungsvermerk siehe Abb.verz.) .............. 173
Abb. 4.2-13: Schutzwürdige und gesetzlich geschützte Biotope im Beurteilungsgebiet
gemäß TA Luft (Datenquelle: LANUV-Fachinformationssystem
„Biotopkataster NRW“ und „Gesetzlich geschützte Biotope in NRW“;
Kartengrundlage: DTK 100, Genehmigungsvermerk siehe Abb.verz.) ............ 175
Abb. 4.3-1: Untersuchungsraum Boden, Bodentypen und Lage der ausgewerteten
Messstellen des FIS StoBo (Datenquelle: WMS-Dienst „BK 50“ des
Geologischen Dienstes NRW, Krefeld; Kartengrundlage: DGK 5,
Genehmigungsvermerk siehe Abb.verz.) ........................................................ 212
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Abb. 4.5-1: Jahresmittel der minimalen (Tmin), mittleren (Tmittel) und maximalen
(Tmax) Tagestemperaturen in NRW im Zeitraum 1901 bis 2008. Zusätzlich
sind die dekadisch gleitenden Mittel (rot) sowie lineare Trends der
Mitteltemperatur (grau für 19091 – 2008, schwarz für 1979 – 2008) gezeigt
(aus: LANUV 2010). ......................................................................................... 246
Abb. 4.5-2: Entwicklung der Luftqualität im Rhein-Ruhr-Gebiet im Zeitraum 1981 bis
2009 dargestellt am Beispiel von Schwefeldioxid und Stickstoffoxiden
(verändert aus: LANUV 2011). ........................................................................ 250
Abb. 4.5-3: Trend der Schwebstaubbelastung der Luft im Rhein-Ruhr-Gebiet im
Zeitraum 1968 bis 2010 (aus: LANUV 2011). .................................................. 251
Abb. 4.5-4: Entwicklung der genehmigten bzw. für BoAplus zur Genehmigung
angestrebten Emissionsfrachten des Kraftwerks Niederaußem im Zuge
der Umsetzung des Kraftwerkserneuerungsprogramms (Datenquelle:
RWE Power AG) .............................................................................................. 259
Abb. 4.5-5: Entwicklung der Immissionsbelastung bezogen auf SO2- und NO2Jahresmittel durch die Rheinschiene Kraftwerke für den Zeitraum 2011 bis
nach geplanter Inbetriebnahme BoAplus (aus: argumet 2012) ....................... 262
Abb. 4.6-1: Landschaftsbildeinheiten im Untersuchungsraum (Quelle: SMEETS
Landschaftsarchitekten 2012b) ........................................................................ 268
Abb. 7.2-1: Anschlussflächen im Umfeld des Kraftwerks Niederaußem (Quelle: RWE
Power AG) ....................................................................................................... 290
Abb. 7.2-2: Anschlussflächen im Umfeld des Kraftwerks Frimmersdorf (Quelle: RWE
Power AG) ....................................................................................................... 294
Abb. 7.2-3: Anschlussflächen im Umfeld des Kraftwerks Goldenberg (Quelle: RWE
Power AG) ....................................................................................................... 298
Abb. 7.2-4: Untersuchte Baustelleneinrichtungsflächen im Umfeld des Kraftwerks
Niederaußem (Quelle: RWE Power AG).......................................................... 303
Abb. 9.3-1 Bestehendes Kraftwerk, Vorhabensfläche/Planänderungsgebiet und
Baustelleneinrichtungsflächen (Kartengrundlage: DTK 25,
Genehmigungsvermerk siehe Abb.verz.) ........................................................ 314
Abb. 9.5-1: Siedlungsstruktur im Umfeld des Planänderungsgebiets (Quelle: RWE
Power AG) ....................................................................................................... 316
Abb. 9.5-2: Messstellen zur Ermittlung der Vorbelastung mit Luftschadstoffen
(Kartengrundlage: DTK 100; Genehmigungsvermerk siehe Abb.verz.)........... 318
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Alle in den Abbildungen verwendeten Kartengrundlagen wurden uns von der RWE Power AG zur Verfügung gestellt. Für diese gilt folgender Genehmigungsvermerk:
Für alle Abbildungen auf der Basis der DGK 5, DTK 25 und DTK 100 gelten die Vervielfältigungsrechte Geobasisdaten NRW Bonn + RWE Power AG, für die Zeichnungsinhalte RWE Power AG. Diese Unterlagen können nur mit vorheriger Zustimmung der
RWE Power AG an Dritte weitergegeben, verbreitet, durch Bild- oder sonstige Informationsträger wiedergegeben oder vervielfältigt werden. Sie enthalten Betriebs/Geschäftsgeheimnisse sowie geistiges Eigentum der RWE Power AG im Sinne des
UIG. Alle Nutzungs- und Verwertungsrechte liegen bei der RWE Power AG.
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Tabellenverzeichnis
Tab. 1.4-1:
Definition der Konfliktklassen und Bewertung der Erheblichkeit ....................... 38
Tab. 2.3-1: Zielaussagen von Fachgesetzen zum Umweltschutz ........................................ 42
Tab. 4.1-1: Übersicht über die Messprogramme und Parameter, die im Rahmen
dieses Umweltberichtes ausgewertet wurden.................................................... 87
Tab. 4.1-2: Ergebnisse der Vorbelastungsmessungen in Stommeln und Nettesheim
aus dem Jahr 2003 (aus: Eurofins/GfA 2003) ................................................... 90
Tab. 4.1-3: Ergebnisse der Vorbelastungsmessungen in Rheidt im Zeitraum
06.09.2007 bis 10.03.2008 (Auszug aus: Eurofins/GfA 2008) ........................... 92
Tab. 4.1-4: Kenngrößen der MILIS-Messungen in Elsdorf-Berrendorf und PulheimStommeln aus dem Jahr 2006 (aus: LANUV 2006, 2007) ................................. 94
Tab. 4.1-5: Staubbelastung sowie Schwermetalle und Dioxine/Furane im
Staubniederschlag (Datenquelle: eretecUA 2011)............................................. 95
Tab. 4.1-6: Luftqualität im überregionalen Bereich, dargestellt anhand der EUJahreskenngrößen (Jahresmittelwerte) der LUQS-Stationen für den
Zeitraum 2005 bis 2010 (aus: LANUV 2006 – 2011) ......................................... 96
Tab. 4.1-7: Immissionsorte und -richtwerte zur Beurteilung von Schallimmissionen
(aus: MÜLLER-BBM 2011) ................................................................................ 99
Tab. 4.1-8: Von den potenziellen Wirkungen betroffene Schutzziele gemäß LEP 95
und REP .......................................................................................................... 111
Tab. 4.1-9: Bewertungskriterien und Erheblichkeitsschwellen für das Schutzgut
Mensch ............................................................................................................ 113
Tab. 4.1-10: Maximale Immissionszusatzbelastung durch den Betrieb des der
Immissionsprognose zugrunde gelegten Braunkohlenkraftwerks
(Erläuterungen und Quellen siehe Text) .......................................................... 116
Tab. 4.1-11: Zusatzbelastung durch ein Braunkohlenkraftwerk im Planänderungsgebiet
und Entlastung durch die Stilllegung der Blöcke C bis F im Bereich von
Stommeln (Erläuterungen und Quellen siehe Text) ......................................... 117
Tab. 4.1-12: Berechnete Beurteilungspegel Lr verursacht durch das der
Schallimmissionsprognose zugrunde gelegte Braunkohlenkraftwerk (aus:
MÜLLER-BBM 2011) ....................................................................................... 122
Tab. 4.1-13: Berechnete Beurteilungspegel für die Varianten heute, ab 2013 und nach
Neubau (aus: MÜLLER-BBM 2011)................................................................. 125
Tab. 4.1-14: Auswirkung eines Braunkohlenkraftwerks im Planänderungsgebiet auf die
Sonnenscheindauer – Vergleich vor und nach Aufnahme des
kommerziellen Betriebs (argumet & Simuplan 2012)....................................... 131
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Tab. 4.1-15: Zusammenfassende Bewertung der Auswirkungen auf das Schutzgut
Mensch ............................................................................................................ 151
Tab. 4.2-1: Biotopverbundflächen im Nahbereich des Planänderungsgebiets .................. 157
Tab. 4.2-2: Planungsrelevante Arten im Messtischblatt 5006 und in den angrenzenden
Messtischblättern (Quelle: LANUV-Fachinformationssystem „Geschützte
Arten“) .............................................................................................................. 160
Tab. 4.2-3: Kurzbeschreibung der in der FFH-Verträglichkeitsuntersuchung
berücksichtigten Natura-2000-Gebiete (Quelle: LANUVFachinformationssystem „FFH- und Vogelschutzgebiete“) .............................. 165
Tab. 4.2-4: Naturschutzgebiete im Beurteilungsgebiet nach TA Luft ................................. 168
Tab. 4.2-5: Landschaftsschutzgebiete im Nahbereich des Planänderungsgebiets............ 170
Tab. 4.2-6: Schutzwürdige Biotope im Nahbereich des Planänderungsgebiets ................ 173
Tab. 4.2-7: Gesetzlich geschützte Biotope im Beurteilungsgebiet gemäß TA Luft ............ 174
Tab. 4.2-8: Critical Levels zum Schutz der Vegetation für SO2, NOx und NH3 (Quelle:
UNECE 2010a) ................................................................................................ 177
Tab. 4.2-9: Immissionsvorbelastung der Luft mit SO2 und NOx (Jahresmittelwerte) für
den Zeitraum 2005 bis 2010 (Datenquellen: siehe Kapitel 4.1.2.5.1) .............. 179
Tab. 4.2-10: Vorbelastung der stickstoffempfindlichen Biotope/Biotoptypen im
Beurteilungsgebiet nach TA Luft mit Stickstoffeinträgen (ohne FFHGebiete) ........................................................................................................... 182
Tab. 4.2-11: Critical Loads und Vorbelastung mit Stickstoffeinträgen von
Lebensraumtypen in FFH-Gebieten................................................................. 184
Tab. 4.2-12: Critical Loads und Vorbelastung mit Säureeinträgen von Lebensraumtypen
in FFH-Gebieten .............................................................................................. 185
Tab. 4.2-13: Von den potenziellen Wirkungen betroffene Schutzziele gemäß LEP 95
und REP .......................................................................................................... 188
Tab. 4.2-14: Schutzziele von Naturschutz- und Landschaftsschutzgebieten in Bezug auf
Beeinträchtigungen durch Luftschadstoffimmissionen und Stoffeinträge im
Beurteilungsgebiet gemäß TA Luft .................................................................. 189
Tab. 4.2-15: Schutzziele der Landschaftsschutzgebiete in Bezug auf
Beeinträchtigungen durch Flächeninanspruchnahme und
Nachbarschaftswirkungen im Nahbereich ....................................................... 190
Tab. 4.2-16: Schutzzwecke des LSG „Gillbachtal“ (Quelle: Rhein-Erft-Kreis 2010) ............ 191
Tab. 4.2-17: Schutz- und Entwicklungsziele der Biotopverbundfläche VB-K-4905-002
„Gillbachniederung und Kulturlandschaftsrelikte bei Rath und
Hüchelhoven“ (Quelle: LINFOS) ...................................................................... 191
Tab. 4.2-18: Bewertungskriterien und Erheblichkeitsschwellen für das Schutzgut Tiere,
Pflanzen, biologische Vielfalt ........................................................................... 192
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Tab. 4.2-19: Maximale Immissionszusatzbelastung durch den Betrieb eines
Braunkohlenkraftwerks im Planänderungsgebiet (Erläuterungen und
Quellen siehe Text) .......................................................................................... 196
Tab. 4.2-20: Maximale zusätzliche Schwermetalldeposition durch den Betrieb eines
Braunkohlenkraftwerks im Planänderungsgebiet (Erläuterungen und
Quellen siehe Text) .......................................................................................... 197
Tab. 4.2-21: Maximale zusätzliche Deposition mit eutrophierenden und versauernden
Stoffen in empfindlichen Biotopen durch den Betrieb eines
Braunkohlenkraftwerks im Planänderungsgebiet (Erläuterungen und
Quellen siehe Text) .......................................................................................... 198
Tab. 4.2-22: Vergleich der Zusatzbelastung durch ein Braunkohlenkraftwerk im
Planänderungsgebiet mit der Entlastung durch die Stilllegung der Blöcke C
bis F (Erläuterungen und Quellen siehe Text) ................................................. 199
Tab. 4.2-23: Zusammenfassende Bewertung der Auswirkungen auf das Schutzgut
Tiere, Pflanzen, biologische Vielfalt ................................................................. 210
Tab. 4.3-1: Vorbelastung von Ackerböden (n = 63 Proben) im Untersuchungsraum.
Werte berechnet nach einer Datenrecherche im FIS StoBo. ........................... 218
Tab. 4.3-2: Ergebnisse der chemischen Untersuchung von Bodenproben der
geotechnischen Vorerkundung auf der vorgesehenen Baufläche (aus:
IBES Baugrundinstitut GmbH 2010) ................................................................ 218
Tab. 4.3-3: Von den potenziellen Wirkungen betroffene Schutzziele gemäß LEP 95
und REP .......................................................................................................... 221
Tab. 4.3-4: Bewertungskriterien und Erheblichkeitsschwellen für das Schutzgut Boden... 222
Tab. 4.3-5: Zusammenfassende Bewertung der Auswirkungen auf das Schutzgut
Boden .............................................................................................................. 226
Tab. 4.4-1: Zielerreichung der Grundwasserkörper im Hinblick auf den
mengenmäßigen und den chemischen Zustand – Stand 2008 – (Quelle:
Bewirtschaftungsplan NRW – Planungseinheitensteckbrief
Teileinzugsgebiet Rhein/Erft) ........................................................................... 229
Tab. 4.4-2: Steckbrief Gillbach (aus: MUNLV 2009) .......................................................... 232
Tab. 4.4-3: Maßnahmen WKG_ERF_1003: Gillbach (aus: MUNLV 2009) ........................ 235
Tab. 4.4-4: Bewertungskriterien und Erheblichkeitsschwellen für das Schutzgut
Wasser ............................................................................................................. 236
Tab. 4.4-5: Zusammenfassende Bewertung der Auswirkungen auf das Schutzgut
Wasser ............................................................................................................. 241
Tab. 4.5-1: Von den potenziellen Wirkungen auf das Klima betroffene Schutzziele
gemäß Bundes- und Landesgesetzen sowie Plänen....................................... 253
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Tab. 4.5-2: Maximale Immissionszusatzbelastung durch den Betrieb eines
Braunkohlenkraftwerks im Planänderungsgebiet (Erläuterungen und
Quellen siehe Text) .......................................................................................... 258
Tab. 4.5-3: Maximale anteilige Immissionsbelastung für die Rheinschiene Kraftwerke
(aus: argumet 2012) ........................................................................................ 261
Tab. 4.5-4: Zusammenfassende Bewertung der Auswirkungen auf das Schutzgut
Klima/Luft ......................................................................................................... 265
Tab. 4.6-1: Landschaftsbildeinheiten im Untersuchungsraum (Quelle: SMEETS
Landschaftsarchitekten 2012b) ........................................................................ 267
Tab. 4.6-2: Bewertungskriterien und Erheblichkeitsschwellen für das Schutzgut
Landschaft ....................................................................................................... 270
Tab. 4.6-3: Zusammenfassende Bewertung der Auswirkungen auf das Schutzgut
Landschaft ....................................................................................................... 273
Tab. 4.7-1: Schutzziele Baudenkmäler Burg Geretzhoven, Mönchhöfe und Rheidt
gemäß denkmalpflegerischem Fachbeitrag ..................................................... 278
Tab. 4.7-2: Bewertungskriterien und Erheblichkeitsschwellen für das Schutzgut
Kulturgüter und sonstige Sachgüter ................................................................ 278
Tab. 4.7-3: Zusammenfassende Bewertung der Auswirkungen auf das Schutzgut
Kulturgüter und sonstige Sachgüter ................................................................ 281
Tab. 9.8-1: Definition der konfliktklassen und Bewertung der Erheblichkeit (vgl. Kap.
1.4 .................................................................................................................... 347
Tab. 9.8-2: Zusammenstellung der Auswirkungen durch die Errichtung und den
Betrieb des Braunkohlenraftwerks im Planänderungsgebiet einschließlich
der Stilllegung aller vier 300-MW-Blöcke am Standort Niederaußem.............. 348
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Systems
Abkürzungsverzeichnis
Abb.
Abbildung
Abs.
Absatz
AFAB
Allgemeiner Freiraum und Agrarbereich
ag
Bemessungswert der Bodenbeschleunigung
AGW
Arbeitsplatzgrenzwert
Art.
Artikel
As
Arsen
ASB
Allgemeiner Siedlungsbereich
AVV
Allgemeine Verwaltungsvorschrift
B
Bundesstraße
BAB
Bundesautobahn
BauGB
Baugesetzbuch
BBodSchG
Bundesbodenschutzgesetz
BBodSchV
Bodenschutz- und Altlastenverordnung
BGBl.
Bundesgesetzblatt
BImSchG
Bundes-Immissionsschutzgesetz
BImSchV
Bundes-Immissionsschutzverordnung
BK
Bodenkarte
BMVBS
Bundesministerium für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung
BNatSchG
Bundesnaturschutzgesetz
BoA
Braunkohlenkraftwerk mit optimierter Anlagentechnik
BoAplus
Braunkohlenkraftwerk mit optimierter Anlagentechnik mit Trockenbraunkohleneinsatz
B-Plan
Bebauungsplan
BSAB
Bereich für die Sicherung und den Abbau oberflächennaher nicht
energetischer Bodenschätze
BSLE
Bereiche für den Schutz der Landschaft und Landschaftsorientierten Erholung
BSN
Bereiche zum Schutz der Natur
bspw.
beispielsweise
bzgl.
bezüglich
bzw.
beziehungsweise
ca.
circa
CC
carbon capture
Cd
Cadmium
Cl
Chlor
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Co
Kobalt
CO2
Kohlen(stoff)dioxid
Cr
Chrom
Cu
Kupfer
dB(A)
Schallpegel in Dezibel
d.h.
das heißt
DIN
Deutsche Industrienorm
DG5
Deutsche Grundkarte 1 : 5.000
DSchG
Denkmalschutzgesetz
DTV
Durchschnittliches tägliches Verkehrsaufkommen
DWD
Deutscher Wetterdienst
EG
Europäische Gemeinschaft
EH-RL
Emissionshandelsrichtlinie
etc.
et cetera (dt. und so weiter)
EU
Europäische Union
F
Fluor
Fa.
Firma
FFH
Flora-Fauna-Habitat
FNP
Flächennutzungsplan
GEP
Gebietsentwicklungsplan
ggf.
gegebenenfalls
GIB
GK
GmbH
Bereich für gewerbliche und industrielle Nutzungen
Güteklasse
Gesellschaft mit beschränkter Haftung
GOK
Geländeoberkante
GWL
Grundwasserleiter
Ha
Hektar
Hg
Quecksilber
HMW
Halbstundenmittelwert
Hrsg.
Herausgeber
I
Intensitätsintervall
i.d.R.
in der Regel
IJZ
Immissionsjahreszusatzbelastung
i.S.
im Sinne
IO
Immissionsort
i.V.m.
in Verbindung mit
i.W.
im Wesentlichen
IW
Immissionswert
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Angaben für die Umweltprüfung gemäß § 9 ROG
Systems
Jh.
Jahrhundert
K
Kreisstraße
k.A.
keine Angabe
KA
Kläranlage
Kap.
Kapitel
Kfz
Kraftfahrzeug
KSVO
Klärschlammverordnung
KWK
Kraft-Wärme-Kopplung
L
Landesstraße
LAI
Länderausschuss für Immissionsschutz
LAGA
Bund/Länder-Arbeitsgemeinschaft Abfall
LANUV
Landesamt für Natur, Umwelt und Verbraucherschutz
LAWA
Länderarbeitsgemeinschaft Wasser
LBodSCHG
Landesbodenschutzgesetz
LEP
Landesentwicklungsplan
LG NRW
Landschaftsgesetz Nordrhein-Westfalen
Lkw
Lastkraftwagen
LPlG NRW
Landesplanungsgesetz NRW
LRT
Lebensraumtyp
LSG
Landschaftsschutzgebiet
LUA NRW
Landesumweltamt NRW
LUQS
Luftqualitäts-Überwachungssystem
LVR
Landschaftsverband Rheinland
LWG NRW
Landeswassergesetz NRW
MBV
Ministerium für Bauen und Verkehr des Landes NordrheinWestfalen
MILIS
Mobile Immissionsmessungen
Mn
Mangan
MW
Elektrische Leistung bzw. Leistungsklasse in Mega Watt
MWME
Ministerium für Wirtschaft, Mittelstand und Energie des Landes
Nordrhein-Westfalen
MUNLV
Ministerium für Umwelt, Naturschutz, Landwirtschaft und Verbraucherschutz des Landes Nordrhein-Westfalen
MURL
Ministerium für Umwelt, Raumordnung und Landwirtschaft des
Landes Nordrhein-Westfalen
NABU
Naturschutzbund Deutschland
NaWaRo
Nachwachsende Rohstoffe aus Forst- und Landwirtschaft
Ni
Nickel
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NH3
Ammoniak
NO2
Stickstoffdioxid
NOx
Stickstoffoxide
Nr.
Nummer
NSG
Naturschutzgebiet
o.g.
oben genannt
OVG
Oberverwaltungsgericht
Pb
Blei
PCB
Polychlorierte Biphenyle
PCDD/F
Polychlorierte Dibenzo-p-dioxine und Dibenzofurane
Pkw
Personenkraftwagen
PM10
„Particulate Matter“ (Feinstaubfraktion < 10 µm)
REA
Rauchgasentschwefelungsanlage
REP
Regionalplan
RL
Richtlinie
ROG
Raumordnungsgesetz
Sb
Antimon
SO2
Schwefeldioxid
SPA
Special Protection Area (Europäisches Vogelschutzgebiet)
Sn
Zinn
StN
Staubniederschlag
StörfallV
Störfallverordnung
SUP
Strategische Umweltprüfung
TA Lärm
Technische Anleitung zum Schutz gegen Lärm
TA Luft
Technische Anleitung zur Reinhaltung der Luft
Tab.
Tabelle
TE
Toxizitätsequivalente
TEHG
Treibhausgas-Emissionshandelsgesetz
Tl
Thallium
TRwS
Technische Regeln für wassergefährdende Stoffe
TWh
Terawattstunde
UNECE
United Nations Economic Commission for Europe
UVPG
Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung
u.v.m.
und vieles mehr
usw.
und so weiter
UW
Umspannwerk
V
Vanadium
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Vorhaben
Bau einer hocheffizienten Neuanlage mit einer Kapazität von
1.100 MW und die mehr als kapazitätsgleiche Stilllegung von vier
300-MW-Blöcken am Standort Niederaußem, nach Aufnahme des
kommerziellen Betriebs der Neuanlage BoAplus.
VAwS
Verordnung über Anlagen zum Umgang mit wassergefährdenden
Stoffen und über Fachbetriebe
VDI
Verein Deutscher Ingenieure
vgl.
vergleiche
VO
Verordnung
VRL
EU-Vogelschutzrichtlinie
VwV
Verwaltungsvorschrift
WA
Allgemeines Wohngebiet
WGK
Wassergefährdungsklasse
WHG
Wasserhaushaltsgesetz
WHO
Weltgesundheitsorganisation
WRRL
Wasserrahmenrichtlinie
WTA
Wirbelschichttrocknung mit integrierter Abwärmenutzung
z.B.
zum Beispiel
zsf.
zusammenfassend
z.T.
z.Z.
zum Teil
zur Zeit
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Systems
1
Einleitung
1.1
Anlass
1.1.1
Übersicht
RWE Power plant im Zuge des Kraftwerkserneuerungsprogramms die Erneuerung des
Braunkohlenkraftwerkes Niederaußem auf einer nordöstlich zum Standort gelegenen
Anschlussfläche in einer Größenordnung von rund 1.100 MW als Ersatz für eine nach
Aufnahme des kommerziellen Betriebes erfolgende, mehr als kapazitätsgleiche Stilllegung von 4 x 300 MW am Standort Niederaußem und strebt hierzu eine Änderung des
Regionalplans an.
Am Standort Niederaußem ging im Rahmen des Kraftwerkserneuerungsprogramms in
2003 das erste Braunkohlenkraftwerk mit optimierter Anlagentechnik (BoA1) mit einer
elektrischen Leistung von ca. 1.000 MW und einem Netto-Wirkungsgrad von > 43 %
ans Netz. Mit einer elektrischen Leistung von ca. 2 x 1.100 MW und einem Wirkungsgrad von > 43 % werden die Blöcke BoA 2&3 am Standort Neurath nach Angaben von
RWE Power in Kürze den kommerziellen Betrieb aufnehmen. Die BoA-Technologie gilt
derzeit weltweit als modernste und effizienteste Kraftwerkstechnik auf Braunkohlebasis.
Mit Realisierung der BoA-Blöcke 1 bis 3 sind bzw. werden bis Ende 2012 nach Angaben von RWE Power schrittweise alle sechzehn 150-MW-Blöcke (Wirkungsgrad rund
30 %) im Rheinischen Revier endgültig stillgelegt. Damit ist ca. ein Drittel der Braunkohlenkraftwerkskapazität erneuert.
Das vorliegende Konzept des nächsten Erneuerungsschrittes (Vorhaben) beinhaltet
den Bau einer hocheffizienten Neuanlage mit einer Kapazität von 1.100 MW und die
mehr als kapazitätsgleiche Stilllegung von vier 300-MW-Blöcken (Wirkungsgrad rund
33 %) am Standort Niederaußem nach Aufnahme des kommerziellen Betriebs der Neuanlage BoAplus. Die vorgelegte Planung sieht dabei gegenüber früheren Planungen
eine Halbierung der Kapazität von ursprünglich 2.200 MW auf nunmehr 1.100 MW vor.
Verbunden mit der mehr als kapazitätsgleichen Stilllegung wird am Standort die Kapazität zukünftig absolut abnehmen und gleichzeitig werden mit der deutlichen Steigerung
des Wirkungsgrades die eingesetzte Kohlemenge und die damit verbundenen Emissionen reduziert.
Die Planung erfolgt auch mit der Zielsetzung der Reduktion der CO2-Emissionen durch
Steigerung des elektrischen Nettowirkungsgrads auf mehr als 45 %. Dies wird nach
Angaben von RWE Power gewährleistet durch den weltweit erstmaligen, kommerziellen
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Einsatz des WTA-Verfahrens (WTA=Wirbelschichttrocknung mit integrierter Abwärmenutzung) im Rahmen des sogenannten integrierten Feuerungskonzeptes, welches die
Vorteile von Rohbraunkohlen- und Trockenbraunkohlenfeuerung miteinander verbindet.
Im Ergebnis wird nach Angaben von RWE Power eine CO2-Reduzierung von ca. 30 %
im Vergleich zu den nach Aufnahme des kommerziellen Betriebes der Neuanlage stillzulegenden Blöcken C bis F erreicht. Da sich hierdurch bei gleicher Stromerzeugung
die eingesetzte Kohlemenge und insbesondere die CO2-Emissionen aus Braunkohlenkraftwerken im Rheinischen Revier und damit in NRW reduzieren, steht die Planung
auch im Einklang mit den Klimaschutzzielen der Landesregierung NRW.
Im Zusammenhang mit dem zunehmenden Ausbau der erneuerbaren Energien, insbesondere Wind, gewinnt die Einsatzflexibilität, dass heißt das schnelle Hoch- und
Herrunterfahren von großen Kraftwerksleistungen, zunehmend an Bedeutung. Durch
Einsatz des integrierten Feuerungskonzeptes, einer Kombination der bewährten Feuerung von Rohbraunkohle und der erstmaligen, kommerziellen Nutzung vorgetrockneter
Braunkohle, wird nach Angaben der RWE Power mit BoAplus weltweit ein neuer Effizienzstandard für die Braunkohlenverstromung gesetzt und die Einsatzflexibilität von
BoAplus deutlich verbessert. Ein weiterer Flexibilitätsbaustein von BoAplus ist das geplante Duo-Kesselkonzept, welches die Realisierung von zwei rund 550 MW-Kesseln
vorsieht. Insgesamt wird das geplante Braunkohlenkraftwerk nach Angaben von RWE
Power damit höchsten Flexibilitätsanforderungen gerecht. BoAplus ermöglicht die
schwankende Einspeisung erneuerbarer Energien auszugleichen und damit den Ausbau der Erneuerbaren Energien in besonderem Maße zu unterstützen. Das Vorhaben
erreicht Regelgeschwindigkeiten, die vergleichbar sind mit modernen Gaskraftwerken
und kann im Zweikesselbetrieb Lastschwankungen bis zu 750 MW flexibel ausgleichen.
Durch den Anschluss des Neubaus an das Kraftwerk Niederaußem ergeben sich günstige Bedingungen für die Versorgung mit Braunkohle sowie für die Ver- und Entsorgung
mit bzw. von Kraftwerksnebenprodukten über die mit der Stilllegung freiwerdende moderne Infrastruktur am Standort. Diese kann umfangreich genutzt werden. Der bestehende Grabenbunker im Kraftwerk Niederaußem kann, nach Aufnahme des kommerziellen Betriebs der Neuanlage, außer Betrieb genommen werden. Die bestehende Infrastruktur zur Kohleversorgung im Tagebau (Bunker Fortuna) kann für den Neubau nutzbar gemacht werden, zusätzliche Gleisanlagen müssen nicht errichtet werden. Hieraus
resultiert unter Einbeziehung einer optimierten Anordnungsplanung eine weitere Reduzierung der Flächeninanspruchnahme auf nur 23 ha gegenüber früheren Planungen (40
ha).
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RWE Power plant den Einsatz der Hybridkühlturmtechnik, wodurch der Kühlturm auf
max. 100 m Höhe (Kühlturm BoA1 200 m) begrenzt und damit gleichzeitig die Verschattung durch sichtbare Wasserdampfschwaden im Umfeld des Kraftwerkstandortes deutlich reduziert werden kann. Mit der Entscheidung von RWE Power eine Duokesselanlage mit zwei kleinen Dampferzeugern von jeweils 550 MW zu bauen, kann die Höhe des
Dampferzeugers auf max. 150 m begrenzt werden und deutlich unter der Höhe des
Dampferzeugers von BoA1 bleiben. Die Nutzung wirtschaftlich vorhandener Potentiale
aus Kraft-Wärme-Kopplung zu Heiz- und Prozesszwecken (KWK) ist im Anlagenkonzept planerisch vorgesehen.
BoAplus ist bezüglich des Platzbedarfes und der technischen Anbindung für die spätere
Nachrüstung mit Anlagen für eine CO2-Abscheidung vorbereitet. Die Errichtung von
BoAplus sichert den langfristigen Erhalt des Standortes einschließlich seiner Innovationskraft und seiner Bedeutung für den Ausbildungs- und Arbeitsmarkt. Mit Umsetzung
des Vorhabens wird der nächste Schritt im Rahmen der mit der Landesregierung NRW
im Jahr 1994 getroffenen Vereinbarung über die Erneuerung der Braunkohlenkraftwerke im Rheinischen Revier umgesetzt.
Die Verstromung von Braunkohle in hocheffizienten und flexiblen Kraftwerken wird im
Rahmen der angestrebten Energiewende auch unter Berücksichtigung des zwischenzeitlich beschlossenen Kernenergieausstieges ein wichtiger Baustein im deutschen
Energiemix der Zukunft bleiben. Gerade für den weiteren Ausbau der Erneuerbaren
Energien werden auf absehbare Zeit konventionelle, effiziente und flexible Kraftwerke
als Partner benötigt, um jederzeit eine ausreichende Versorgungssicherheit zu gewährleisten. Das geplante Kraftwerk BoAplus erfüllt diese Kriterien in besonderem Maße.
Die weitere Umsetzung des Kraftwerkserneuerungsprogramms am Standort Niederaußem bedarf raumordnungsrechtlich der Flächenausweisung auf der Ebene des Regionalplans für den Regierungsbezirk Köln. Die von der Änderung des Regionalplans
betroffene, im Eigentum der RWE Power stehende Fläche (im weiteren „Planänderungsgebiet“ oder synonym „Vorhabensfläche“) liegt im Regierungsbezirk Köln im Norden des Rhein-Erft Kreises, auf dem Gebiet der Stadt Bergheim nordöstlich des Kraftwerks Niederaußem. Das Planänderungsgebiet ist im Regionalplan als allgemeiner
Freiraum- und Agrarbereich ausgewiesen. Ziel der Regionalplanänderung ist daher eine
Ausweisung als Bereich für gewerbliche und industrielle Nutzungen (GIB) mit dem
Planzeichen „Kraftwerke und einschlägige Nebenbetriebe“.
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RWE Power hat am 07.10.2011 bei der Bezirksregierung Köln eine formelle Anregung
für eine Änderung des Regionalplans einschließlich der hierfür erforderlichen Umweltprüfung nach § 12 Abs. 4 LPlG i.V.m. § 9 ROG im Bereich des Standortes Niederaußem vorgelegt.
1.1.2
Umsetzung der politischen Forderungen aus 2007
RWE Power hatte bereits mit Datum vom 04.04.2007 bei der Bezirksregierung Köln die
formelle Anregung für eine vorhabenbezogene Änderung des Regionalplans im Bereich
des Standortes Niederaußem eingereicht.
Die im Nachgang hierzu in 2007 durch den Regionalrat Köln formulierten Erwartungen
bezüglich einer
Einhaltung der Zusagen von RWE Power aus dem Jahr 2004 betreffend die Stilllegung von 150-MW-Altanlagen
Dezentralisierung der Kraftwerksstandorte
Verbindlichen Aussagen zu Neubau, Stilllegung und Abriss an den einzelnen Standorten
Reduzierung der Kühlturmhöhe und deutlichen Verringerung der Verschattung
Reduzierung der Flächeninanspruchnahme
Deutlichen Reduktion der absoluten CO2-Emissionen und Möglichkeit der Nachrüstung für eine spätere CO2-Abscheidung
hatten eine umfangreiche Überarbeitung des vorgesehenen Kraftwerkskonzepts durch
RWE Power zur Folge. Mit BoAplus werden diese Erwartungen des Regionalrats Köln
aus dem Jahr 2007 aufgegriffen und nach Angaben von RWE Power wie folgt berücksichtigt:
Einhaltung der Zusagen von RWE Power aus dem Jahr 2004 betreffend die Stilllegung
von 150-MW-Altanlagen
Die verbindliche Zusage zur endgültigen Stilllegung aller 150-MW-Blöcke im Rheinischen Braunkohlrevier bis zum 31.12.2012 wurde von RWE Power mit der Anregung
vom 07.10.2011 bestätigt.
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Dezentralisierung der Kraftwerksstandorte
Die bisherigen Planungen sahen einen Zubau von rund 2.200 MW am Standort Niederaußem vor. Im Hinblick auf eine stärkere Dezentralisierung hat sich RWE Power dazu
entschlossen, die geplante Kapazitätserneuerung auf verschiedene Standorte aufzuteilen:
Der nächste Kraftwerksblock soll am Standort Niederaußem mit einer gegenüber der
ursprünglichen Planung halbierten Leistung von rund 1.100 MW errichtet werden. Der
danach folgende Kraftwerkserneuerungsschritt wird dann auf vorhandenen Bestandsflächen bzw. bereits regionalplanerisch ausgewiesenen Flächen anderer Kraftwerke,
also ohne zusätzlichen Flächenbedarf und nicht am Standort Niederaußem erfolgen.
Für diesen nachfolgenden Schritt kommt insbesondere der Standort Frimmersdorf in
Frage.
Verbindliche Aussagen zu Neubau, Stilllegung und Abriss an den einzelnen Standorten
Im Kraftwerk Frimmersdorf werden vor dem kommerziellen Betrieb des ersten Blocks
von BoA2&3 in Neurath sechs 150-MW-Blöcke endgültig stillgelegt. Nach der Aufnahme des kommerziellen Betriebs des zweiten Blocks von BoA2&3 in Neurath werden
weitere sechs 150-MW-Blöcke in Frimmersdorf bzw. in Niederaußem außer Betrieb
genommen und spätestens zum 31.12.2012 endgültig stillgelegt. Am Standort Weisweiler werden spätestens am 31.12.2012 die beiden Blöcke C und D (2 x 150 MW) endgültig stillgelegt. Die beiden übrigen 150-MW-Blöcke in Frimmersdorf folgen ebenfalls bis
zum 31.12.2012. Damit sind zum 31.12.2012 alle 150-MW-Blöcke endgültig stillgelegt.
In Niederaußem werden nach Beginn des kommerziellen Betriebs von BoAplus die Blöcke C bis F (4 x 300 MW) und damit insgesamt ca.1.200 MW außer Betrieb genommen.
Diese vier Blöcke müssen aber für den Fall einer vollständigen oder teilweisen Nichtverfügbarkeit des Vorhabens über einen Zeitraum von 6 Monaten als Betriebs- oder Ausfallreserve vorgehalten werden. Ein gleichzeitiger Volllastbetrieb von BoAplus und den
vorgenannten 4 x 300-MW-Blöcken ist nicht vorgesehen. Die 4 x 300-MW-Blöcke werden spätestens 6 Monate nach Beginn des kommerziellen Betriebs endgültig stillgelegt.
Zur Untermauerung der endgültigen Stilllegung der 150-MW-Blöcke an den einzelnen
Standorten bis Ende 2012 wird RWE Power anschließend strategische, für den Kraftwerksbetrieb zwingend erforderliche Anlagenteile und Komponenten der 150-MWBlöcke zurückbauen. Ebenfalls werden nach Stilllegung der vier 300-MW-Blöcke in
Niederaußem strategische Komponenten aus diesen 300-MW-Blöcken zurückgebaut.
Zu vorgenannten strategischen Komponenten zählen beispielsweise Generator, Turbi-
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ne, Netzanbindung, Netztrafo, etc.. Pro Block wird jeweils mindestens eine strategische
Komponente innerhalb eines Jahres nach erfolgter Stilllegung zurückgebaut. Der Rückbau ggf. weiterer Komponenten erfolgt blockspezifisch und abhängig von externen
Verwertungsmöglichkeiten (z.B. Schrottmarkt, Weiternutzung einzelner Teile an anderen Standorten, etc.). Im Hinblick auf einen effizienten und ressourcenschonenden Lebenszyklus-Ansatz wird eine Umsetzung mit möglichst hohem Verwertungs- bzw. Recycling-Anteil angestrebt.
Weiter werden im Zusammenhang mit der Realisierung des BoAplus-Projektes am
Standort Niederaußem trotz schwieriger Rückbaubedingungen im Bereich des Bestandskraftwerkes Niederaußem erste, wesentliche optisch sichtbare Rückbauschritte
vorgenommen. Diese Rückbauschritte sollen mit einem möglichst hohem Verwertungsbzw. Recycling-Anteil realisiert werden. Das Unternehmen RWE Power verpflichtet sich
bis spätestens 5 Jahre nach Aufnahme des kommerziellen Betriebes von BoAplus zum
ebenerdigen Rückbau des Kamins West und zum ebenerdigen Rückbau der 5 im südlichen Teil des Kraftwerks gelegenen Kühltürme. Dieser Zeitraum ist erforderlich, um den
Abriss der hohen Bauwerke mit einer erheblichen Kubatur innerhalb der beengten
Platzverhältnisse unter Fortführung des übrigen Kraftwerksbetriebes geordnet, mit möglichst hohem Verwertungs- bzw. Recycling-Anteil sowie umwelt- und umfeldverträglich
durchführen zu können. Er ist auch aus Erfahrungen mit anderen Rückbauprojekten
abgeleitet. Zusätzlich ist in dem zuvor genannten Zeitrahmen der Rückbau und die Verfüllung des im Zusammenhang mit der Realisierung des Vorhabens BoAplus nicht mehr
erforderlichen Grabenbunkers im Kraftwerk Niederaußem vorgesehen. Die konkrete
anschließende Nutzung der vorgenannten Flächen, die weiter in das Betriebsgelände
eingebunden bleiben, kann erst zu gegebener Zeit festgelegt werden. Im Bereich des
Grabenbunkers ist das Anlegen eines Grünstreifens in Richtung Auenheim vorgesehen.
Für die anderen Flächen kommen aus heutiger Sicht insbesondere betriebliche Nutzungen in Betracht (z.B. als Revisions-, Lager- und Montageflächen). Der Umfang der
geplanten Rückbaumaßnahmen ist in Abb. 1.1-1 ersichtlich. Voraussetzung für die Realisierung der vorgenannten Rückbaumaßnahmen ist das Vorliegen aller hierfür erforderlichen Genehmigungen. Das Unternehmen RWE Power wird spätestens ein Jahr nach
erfolgter Bauentscheidung für BoAplus die Genehmigungsaktivitäten für die Umsetzung
der genannten Rückbaumaßnahmen einleiten. Der Rückbau von weiteren Anlagen und
Kraftwerksteilen am Standort Niederaußem ist aufgrund durchlaufender, für den Weiterbetrieb der Bestandsanlagen weiterhin erforderlicher Infrastrukturen, beengter Platzverhältnisse, bestehender Lärmschutzfunktionen sowie vor dem Hintergrund der für den
Weiterbetrieb von Bestandsanlagen erforderlichen betrieblichen Nutzung auch dieser
Anlagen nicht möglich.
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Abb. 1.1-1:
Rückbaumaßnahmen nach Aufnahme des kommerziellen Betriebes
BoAplus
Der Standort Neurath verfügt über die modernsten und jüngsten Anlagen in allen
Blockgruppen, die sämtlich in Betrieb bleiben. Daher stehen hier absehbar auch keine
Stilllegungen an. Außer Betrieb genommene Anlagen gibt es ebenfalls nicht. Rückbaupotential ist damit derzeit und absehbar nicht vorhanden. Rückbaumaßnahmen sind
deshalb auch nicht vorgesehen.
Für den im Rahmen des langfristig angelegten Kraftwerkserneuerungsprogramms nach
BoAplus in Niederaußem anstehenden, nächsten Kraftwerkserneuerungsschritt kommt
insbesondere der Bestandsstandort Frimmersdorf in Frage. Eine Standortanalyse
Frimmersdorf im Hinblick auf ein potentielles Neubauvorhaben unter besonderer Berücksichtigung der örtlichen Gegebenheiten und bestehenden Restriktionen" (Exponent
2012) hat ergeben, dass zwar „aufgrund umfangreicher Baufeldrestriktionen ein vollständiger Rückbau der 100 / 150-MW-Blöcke bei vorgesehenem gleichzeitigem Weiterbetrieb der 300-MW-Blöcke P und Q und damit die Nutzung des Bestandsstandortes
Frimmersdorf für den nächsten Neubauschritt BoAplus realistischerweise nicht möglich
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ist.“· Allerdings soll in Vorbereitung einer Erneuerungsoption gemäß Kraftwerkserneuerungsprogramm neben der oben beschriebenen, im Jahr 2012 erfolgenden Stilllegung
aller 150-MW-Blöcke am Standort Frimmersdorf ein gestufter Rückbau stillgelegter
Kraftwerksanlagen erfolgen. Hierbei sind insbesondere der Weiterbetrieb der 300-MWBlöcke und die damit zusammenhängenden Restriktionen zu berücksichtigen.
Reduzierung der Kühlturmhöhe und deutliche Verringerung der Verschattung
Mit dem neuen Kraftwerkskonzept verbessert sich die Verschattungssituation in bewohnten Bereichen am Standort Niederaußen sowohl gegenüber der Ursprungsplanung als auch gegenüber der heutigen Situation deutlich.
Dies wird erreicht durch
die Halbierung der geplanten Anlagengröße von vormals ca. 2.200 MW auf nunmehr
ca.1.100 MW
die mehr als kapazitätsgleiche Stilllegung von ca. 1.200 MW (Blöcke C bis F)
die deutliche Effizienzverbesserung durch die Wirkungsgradsteigerung sowie
den Einsatz eines Hybridkühlturms mit überwiegend nicht sichtbaren Schwaden.
Vorlaufend zum Projekt wirkt bereits die zum Ende des Jahres 2012 erfolgende endgültige Stilllegung der beiden 150-MW-Blöcke (Blöcke A und B).
Erstmalig für Braunkohlenkraftwerke in Deutschland soll anstelle der bisher üblichen
Naturzugnasskühltürme ein Hybridkühlturm eingesetzt werden. Durch den Einsatz eines Hybridkühlturms kann die Kühlturmhöhe auf 100 m begrenzt werden. Damit ist der
Kühlturm etwa halb so hoch wie der am Standort vorhandene Kühlturm der BoA1.
Durch die Hybridkühltechnik wird gleichzeitig der Schwaden tagsüber überwiegend
nicht sichtbar. Die Sichtbarkeit des Schwadens ist allerdings im Wesentlichen von der
Witterung abhängig und kann nicht vollständig ausgeschlossen werden.
Durch den Einsatz der Hybridkühltechnik wird zur Ableitung der Abgase ergänzend ein
180 m hoher Schornstein erforderlich. Dieser tritt optisch aufgrund seines geringen
Mündungsradius von rund 12,5 m nur geringfügig in Erscheinung. Aufgrund der Vorbehandlung in der Abgasreinigung sind die Abgase so weit abgekühlt, dass sich eine
schmale Schwadenbildung an der Kaminmündung ergibt.
Reduzierung der Flächeninanspruchnahme
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Der Neubau soll auf einer deutlich verkleinerten Anschlussfläche erfolgen. Eine Errichtung auf der Bestandsfläche ist mangels beräumter bzw. beräumbarer Flächen nicht
möglich, weil bis zur Aufnahme des kommerziellen Betriebs der neuen Anlage zur Aufrechterhaltung der Stromerzeugungskapazität / Sicherung der Energieversorgung der
Betrieb der vier 300-MW-Blöcke C bis F weiterhin notwendig ist.
Die dauerhafte Flächeninanspruchnahme für das geplante Vorhaben am Standort Niederaußem wurde von vormals ca. 40 ha in 2007 auf nunmehr ca. 23 ha reduziert. Von
den für das geplante Vorhaben erforderlichen rund 23 ha sind ca. 17 Hektar bereits als
Baustelleneinrichtungsfläche für den Block K (BoA1) und die WTA-Prototypanlage verwendet worden.
Deutlichen Reduktion der absoluten CO2-Emissionen und Möglichkeit der Nachrüstung
für eine spätere CO2-Abscheidung
Durch die mehr als kapazitätsgleiche Stilllegung von 4 x 300-MW-Blöcken und die deutliche Steigerung des Wirkungsgrades reduzieren sich der Braunkohleneinsatz und die
CO2-Emissionen jährlich um rund 3 Millionen Tonnen. Im Zeitraum 2005 bis 2011 emittierten die vier 300-MW-Blöcke in Abhängigkeit von Verfügbarkeit, Einsatzdauer und
eingesetzter Kohlequalität jährlich rund 9,5 bis 11 Mio. t CO2. Durch BoAplus, gleiche
Verfügbarkeit, Einsatzdauer und Kohlequalität unterstellt, verringern sich die CO2Emissionen absolut um ca. 3 Mio. t pro Jahr im Vergleich zu den vier 300-MW-Blöcken.
BoAplus ist bezüglich des Platzbedarfs und der technischen Anbindung für die spätere
Nachrüstung mit Anlagen für eine CO2-Abscheidung vorbereitet.
1.2
Aufgabenstellung und Ziel der Umweltprüfung
Die Änderung des Regionalplanes bedarf nach § 12 Abs. 4 LPlG i.V.m. § 9 ROG einer
Umweltprüfung. Die Umweltprüfung dient dazu, bereits auf dieser Planebene die voraussichtlichen erheblichen Auswirkungen des Raumordnungsplanes auf relevante
Schutzgüter zu ermitteln, zu beschreiben und zu bewerten. Die Umweltprüfung bezieht
sich auf das, was nach gegenwärtigem Wissensstand und allgemein anerkannten
Prüfmethoden sowie nach Inhalt und Detaillierungsgrad des Raumordnungsplans angemessener Weise verlangt werden kann. Dies ist gerade im Hinblick auf die Hochstufigkeit der Regionalplanung von Bedeutung, die nicht von der jeweils notwendigen Umweltprüfung auf den nachfolgenden Planungsebenen entbindet, gleichzeitig allerdings
auch wegen der deutlich geringeren Planungstiefe deren Inhalte und Ergebnisse nicht
vorwegnimmt. Für die Umweltprüfung wurde zunächst der Untersuchungsrahmen in
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Abstimmung mit der Bezirksregierung festgelegt. Sodann wurden die voraussichtlich
erheblichen Auswirkungen der Planung mit dem festgelegten Detaillierungsgrad untersucht, damit der Regionalrat unter Einbeziehung dieser Erkenntnisse seine Entscheidung über die angeregte Regionalplanänderung treffen kann.
Die Änderung des Regionalplans ist der erste (raum-) planungsrechtliche Schritt für die
Verwirklichung eines neuen Braunkohlenkraftwerks auf der vorgesehenen Fläche des
Planänderungsgebiets. Gegenstand der Entscheidung des Regionalrats über die Regionalplanänderung ist, ein Braunkohlenkraftwerksprojekt raumordnungsrechtlich zu ermöglichen, ohne dass es auf dieser überörtlichen und fachübergreifenden Planungsebene bereits auf Details der Kraftwerkstechnik ankommt. Aufgabe und Zuständigkeitsbereich des Regionalrats ist insoweit, die Kraftwerksnutzung im Planänderungsgebiet
und andere Raumnutzungen überörtlich zu koordinieren und etwaige Raumnutzungskonflikte so weit wie möglich zu vermeiden (vgl. insbesondere § 1 Raumordnungsgesetz). Auf der Ebene der Regionalplanung ist dabei - lediglich - zu prüfen, ob die jeweils
raumplanungsrechtlich gesicherten Flächen nebeneinander überhaupt in der vorgesehenen Weise nutzbar sind und ob die Verwirklichung der Nutzungen auf den nachfolgenden Ebenen der örtlichen, gemeindlichen Bauleitplanung sowie der konkreten immissionsschutzrechtlichen Genehmigung erkennbar auf nicht lösbare tatsächliche oder
rechtliche Konflikte stoßen und deshalb scheitern würden. Hierzu gehören neben anderen Aspekten beispielsweise raumordnungsrechtlich relevante optische und klimatische
Auswirkungen eines Kraftwerksprojekts, die nachvollziehbare Darlegung der durch die
mehr als kapazitätsgleiche Stilllegung von vier 300-MW-Blöcken zu erwartenden Verbesserung der Belastungssituation insgesamt sowie die Vereinbarkeit einer Kraftwerksnutzung mit überörtlichen Anforderungen an den Schutz von FFH-Gebieten vor nachteiligen Schadstoffeinträgen.
Die Prüfung auf der Ebene des Regionalplans darf dabei nicht bereits in Entscheidungen eingreifen oder diese sogar vorweg nehmen, die aufgrund der verfassungsrechtlichen und gesetzlichen Zuständigkeitsordnung der zuständigen Gemeinde in der örtlichen Bauleitplanung oder der Genehmigungsbehörde im konkreten, detaillierten Genehmigungsverfahren zugewiesen sind.
Die Prüfung der möglichen Umweltauswirkungen der Regionalplanänderung richtet sich
deshalb darauf, realistischerweise mögliche, erhebliche Auswirkungen auf die Umwelt
daraufhin zu bewerten, ob diese in den nachfolgenden Verfahrensschritten grundsätzlich zu bewältigen sind. Nicht hierzu gehört die Prüfung und Lösung örtlicher, städtebaulicher Konflikte oder fachlicher Detailfragen der anlagenbezogenen Anforderungen
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z. B. des Immissionsschutz- oder Wasserrechts. So muss - und kann - etwa die konkrete Regelung bereits bestehender oder hinzukommender, aber grundsätzlich lösbarer
Nutzungskonflikte zwischen Wohnnutzungen und industriellen Nutzungen, z. B. im Hinblick auf Geräuschbelastungen oder sonstige Immissionen, planungsrechtlich den
gemeindlichen Bauleitplanverfahren überlassen werden. Gleiches gilt etwa im Hinblick
auf absehbare, aber grundsätzlich lösbare Fragen zu den konkreten Immissionszusatzbelastungen des planungsrechtlich ermöglichten Kraftwerks oder zur Zulässigkeit der
Nutzung von Gewässern für die Kühlwassereinleitung; diese Fragen sind im Detail der
Bewältigung durch die Immissionsschutz- bzw. Wasserbehörde zuständigkeitshalber
zugewiesen. Sie sind zudem auf der Regionalplanebene auch deshalb lediglich mit relativ geringem Detaillierungsgrad auf ihre Lösbarkeit hin zu bewerten, weil die Details
der Kraftwerksanlage für die Regionalplanung im Regelfall noch überhaupt nicht ausreichend tief konkretisiert sein können und auch nicht müssen.
Für die Verwirklichung eines Braunkohlenkraftwerks im Planänderungsgebiet sind eine
Änderung des Flächennutzungsplans der Stadt Bergheim sowie die Aufstellung eines
Bebauungsplans für das Planänderungsgebiet erforderlich. Bebauungsplan- und Flächennutzungsplanverfahren können parallel zum Regionalplanverfahren durchgeführt
werden. Im Rahmen dieser örtlichen und fachübergreifenden gemeindlichen Bauleitplanung hat die Stadt Bergheim die örtlichen Nutzungskonflikte in den Blick zu nehmen
und unter städtebaulichen Gesichtspunkten insbesondere für die Wohnbevölkerung
zumutbar und verträglich zu lösen. Im Verfahren zur Aufstellung des Bebauungsplans
sind auch eine Umweltprüfung und eine FFH-(Vor)-Prüfung durchzuführen. In deren
Rahmen sind die betroffenen Belange dem auf dieser Ebene gestiegenen Konkretisierungsgrad entsprechend erneut zu prüfen. Hierbei kann auf die Prüfungen auf Regionalplanebene zurückgegriffen beziehungsweise aufgesetzt werden.
Da auf dieser örtlichen, gemeindlichen Planungsebene mögliche örtliche Konflikte zu
lösen sind, ist beispielsweise im Rahmen dieser Umweltprüfung detaillierter zu untersuchen, welche Belastungen für die Wohnbevölkerung im Hinblick auf Geräuschimmissionen, Luftschadstoffe oder verkehrliche Auswirkungen bestehen und welche Veränderungen sich infolge der Verwirklichung eines Braunkohlenkraftwerks im Planänderungsgebiet unter Berücksichtigung der bauleitplanerisch abzusichernden, mehr als kapazitätsgleichen Stilllegung von vier 300-MW-Blöcken am Standort Niederaußem ergeben.
Auf der Ebene der Regionalplanung ist insoweit zu unterstellen, dass die aufgrund möglicher Auswirkungen ersichtlichen, nach Bewertung durch den Regionalrat aber lösbaren Konflikte im Rahmen der gemeindlichen Bauleitplanung städtebaulich und bauleitplanungsrechtlich vertretbar gelöst werden.
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Die zuständigen Genehmigungsbehörden entscheiden schließlich auf der Ebene der
konkreten, fachspezifischen Genehmigungen, insbesondere der immissionsschutzrechtlichen Anlagengenehmigung, über die konkrete, anlagenbezogene Zulässigkeit der
Errichtung und des Betriebs des Kraftwerks. Erst für diese Genehmigungsentscheidungen muss eine exakte Anlagenplanung zugrunde gelegt werden. Erst auf dieser anlagenbezogenen Entscheidungsebene ist deshalb eine detaillierte Prüfung und Darstellung der Umweltauswirkungen und der fachlichen Genehmigungsvoraussetzungen
möglich und erforderlich. Hierfür sind z. B. aktuelle Vorbelastungsmessungen nach den
Anforderungen der TA Luft sowie die Festlegung von Emissionsgrenzwerten für Luftschadstoffe auf der Grundlage einer detaillierten Immissionsprognose, detaillierte Angaben zu den Geräuschimmissionen und den Anforderungen an ihre Vermeidung nach
TA Lärm sowie für den Baustellenlärm nach der allgemeinen Verwaltungsvorschrift zum
Schutz gegen Baulärm (AVV Baulärm), Anforderungen an KWK-Nutzungen, an die
Durchführung der Baumaßnahmen für das Kraftwerk sowie an die Benutzung von Gewässern für den nach der konkreten Auslegung des Kraftwerks zu erwartenden Abwasseranfall u. v. m. abzuarbeiten und festzulegen.
Auf der Ebene des Regionalplans kann diesen Prüfungen und Entscheidungen nicht
vorgegriffen werden. Anderenfalls würde insoweit zum einen die gesetzliche, zu Gunsten der Fachbehörden getroffene Zuständigkeitsregelung überspielt. Zum anderen wäre
eine hinreichend konkrete Prüfung von Auswirkungen des Kraftwerksvorhabens mangels konkreter, abschließender technischer Durchplanung der Kraftwerksanlage und
ihrer Anlagenteile in aller Regel überhaupt noch nicht möglich.
Vor diesem Hintergrund ergibt sich für den Umweltbericht im vorliegenden Regionalplanänderungsverfahren folgendes Grundkonzept und folgender Inhalt der Umweltprüfung.
1.3
Grundkonzept und Inhalt der Umweltprüfung
Für die Durchführung der Strategischen Umweltprüfung im Rahmen der Regionalplanung sind § 9 ROG und die Anlage 1 des ROG zu beachten. Der Umweltbericht soll
mindestens folgende Informationen umfassen, die in den nachfolgend aufgeführten
Kapiteln enthalten sind:
a.
eine Einleitung mit folgenden Angaben:
Kurzdarstellung des Inhalts und der wichtigsten Zie- Kap. 2
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le des Raumordnungsplans
b.
Darstellung der in den einschlägigen Gesetzen und Kap. 2.3
Plänen festgelegten Ziele des Umweltschutzes, die
für den Raumordnungsplan von Bedeutung sind,
und der Art, wie diese Ziele und die Umweltbelange
bei der Aufstellung berücksichtigt wurden
eine Beschreibung und Bewertung der Umweltauswirkungen, die in der Umweltprüfung nach § 9 Abs. 1 ermittelt
wurden mit Angaben der
Bestandsaufnahme der einschlägigen Aspekte des Kap. 4
derzeitigen Umweltzustands, einschließlich der
Umweltmerkmale der Gebiete, die voraussichtlich
erheblich beeinflusst werden, einschließlich der Gebiete von gemeinschaftlicher Bedeutung und der Europäischen Vogelschutzgebiete im Sinne des Bundesnaturschutzgesetzes
c.
Prognose über die Entwicklung des Umweltzustands Kap. 4
bei Durchführung der Planung und bei Nichtdurchführung der Planung, bzgl. Menschen, einschließlich
der menschlichen Gesundheit, Tiere, Pflanzen und
die biologische Vielfalt, Boden, Wasser, Luft, Klima
und Landschaft, Kulturgüter und sonstige Sachgüter
sowie die Wechselwirkung zwischen den vorgenannten Schutzgütern
Geplante Maßnahmen zur Vermeidung, Verringe- Kap. 4
rung und zum Ausgleich der nachteiligen Auswirkungen
In Betracht kommende anderweitige Planungsmög- Kap. 7
lichkeiten, wobei die Ziele und der räumliche Geltungsbereich des Raumordnungsplans zu berücksichtigen sind
folgende zusätzliche Angaben:
Beschreibung der wichtigsten Merkmale der ver- Kap. 1.4
wendeten technischen Verfahren bei der Umwelt- Kap. 8.1
prüfung sowie Hinweise auf Schwierigkeiten, die bei
der Zusammenstellung der Angaben aufgetreten
sind, zum Beispiel technische Lücken oder fehlende
Kenntnisse
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Angaben für die Umweltprüfung gemäß § 9 ROG
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Beschreibung der geplanten Maßnahmen zur Über- Kap. 8.2
wachung der erheblichen Auswirkungen der Durchführung des Raumordnungsplans auf die Umwelt
allgemein verständliche Zusammenfassung der er- Kap. 9
forderlichen Angaben nach dieser Anlage.
In den übrigen hier nicht genannten Kapiteln dieses Umweltberichts sind weitere relevante Aussagen enthalten.
1.4
Methodik der Prüfung der Umweltauswirkungen
Im Rahmen der Umweltprüfung werden die voraussichtlichen erheblichen Auswirkungen des Raumordnungsplans auf Menschen, einschließlich der menschlichen Gesundheit, Tiere, Pflanzen und die biologische Vielfalt, Boden, Wasser, Luft, Klima und Landschaft, Kulturgüter und sonstige Sachgüter sowie die Wechselwirkung zwischen den
vorgenannten Schutzgütern ermittelt, in einem Umweltbericht beschrieben und bewertet. Der Umweltbericht enthält die Angaben nach der Anlage 1 zu § 9 ROG (vgl. Kap.
1.3). Entsprechend enthält der Umweltbericht die Angaben, die nach gegenwärtigem
Wissensstand und allgemein anerkannten Prüfmethoden sowie nach Inhalt und Detaillierungsgrad des Raumordnungsplans angemessener Weise verlangt werden können.
Er berücksichtigt dabei den gegenwärtigen Wissensstand und aktuelle Prüfmethoden,
Inhalt und Detaillierungsgrad des Plans, dessen Stellung im Entscheidungsprozess
sowie das Ausmaß, in dem bestimmte Aspekte zur Vermeidung von Mehrfachprüfungen auf den unterschiedlichen Ebenen des Entscheidungsprozesses am besten geprüft
werden können. Die Erstellung des Umweltberichtes kann mit anderen Prüfungen zur
Ermittlung oder Bewertung von Umweltauswirkungen verbunden werden.
Sowohl in der Bestandsdarstellung als auch bei der Beschreibung und der Bewertung
der Umweltauswirkungen ist zu berücksichtigen, dass auf der Ebene der Regionalplanung noch keine ins Detail gehenden planerischen Festlegungen erfolgen und es weder
geboten noch möglich ist, dass jede Darstellung mit all ihren denkbaren Umweltauswirkungen ermittelt, dargestellt und bewertet wird. Im Regionalplan sind nur die nach Lage
der Dinge erkennbaren und auf der Ebene der Raumordnung abwägungserheblichen
Umweltauswirkungen darzustellen und zu bewerten. Hierbei ist auch die Mehrstufigkeit
aus regionaler und kommunaler Planung zu berücksichtigen. Die Regionalplanung konkretisiert die Landesplanung auf regionaler Ebene und regelt die angestrebten Flächennutzungen in den Grundzügen. Dabei muss sie der nachfolgenden Bauleitplanung einen eigenen Gestaltungsspielraum belassen. In der Bauleitplanung werden die im Re-
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gionalplan festgelegten Ziele der Raumordnung weiter konkretisiert und umgesetzt.
Hierzu werden zunächst im Flächennutzungsplan die sich aus der beabsichtigten städtebaulichen Entwicklung unter Beachtung der Ziele der Raumordnung ergebende Art
der Bodennutzung in den Grundzügen dargestellt. Erst die Bebauungspläne enthalten
die rechtsverbindlichen Festsetzungen für die städtebauliche Ordnung. Sie bilden die
Grundlage für weitere, zum Vollzug des Baugesetzbuchs erforderliche Maßnahmen.
Dies hat zur Folge, dass die Umweltprüfung auf der Ebene der Regionalplanung noch
nicht die inhaltliche Tiefe haben kann und haben muss, die insbesondere für die verbindliche Bauleitplanung notwendig ist. Entscheidend für die Umweltprüfung im Regionalplanverfahren ist im Wesentlichen, eine Entscheidungsgrundlage für die Regionalplanung zu schaffen und die Frage, ob auf der Grundlage der vorgesehenen Darstellung des Regionalplans die beabsichtigte Planung mit hinreichender Wahrscheinlichkeit
umgesetzt werden kann. Es muss also möglich sein, im Zuge der Anpassung an die
Ziele der Raumordnung insbesondere verbindliche Bebauungspläne zu entwickeln,
ohne dass diese an umweltspezifischen Belangen scheitern oder diese Belange in
rechtlich unzulässiger Weise gegenüber anderen Belangen zurückgesetzt werden
müssten. Die Regionalplanung darf nicht erkennbar Konflikte auslösen, die auf den
nachfolgenden Planungsebenen nicht, ggf. auch durch Schadensvermeidungs- und begrenzungsmaßnahmen, gelöst werden könnten.
Gemäß den Anforderungen des § 9 ROG ist es die wesentliche Aufgabe der Umweltprüfung, die erheblichen durch die Planung bedingten Umweltauswirkungen zu ermitteln. Hierzu ist die Formulierung von Umweltzielen im Sinne von Bewertungsmaßstäben
erforderlich.
Unter Umweltzielen werden nach dem Leitfaden zur Strategischen Umweltprüfung des
Umweltbundesamtes (Balla et al. 2010) alle Zielvorgaben verstanden, die auf eine Sicherung oder Verbesserung des Umweltzustandes gerichtet sind. Umweltziele können
in Rechtsnormen (Gesetze, Verordnungen, Satzungen) oder in anderen Arten von Entscheidungen (z.B. politische Beschlüsse) festgelegt oder in Plänen und Programmen
enthalten sein. In der Umweltprüfung ist eine einzelfallbezogene Auswahl der geltenden
Umweltziele vorzunehmen. Die Auswahl soll solche Ziele betreffen, die für den jeweiligen Plan von sachlicher Relevanz sind, d.h. die möglicherweise erheblichen Umweltauswirkungen betreffen und einen für den Plan geeigneten räumlichen Bezug und
Konkretisierungsgrad besitzen (Balla et al. 2010).
Zur Prüfung, ob die von einer Planung verursachten Umweltauswirkungen erheblich
sind, werden geeignete, möglichst quantifizierbare Kriterien zur Konkretisierung der
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Ziele herangezogen und Erheblichkeitsschwellen definiert. Die Erheblichkeitsschwellen
sind vornehmlich aus Rechts- oder Verwaltungsvorschriften abgeleitet, können aber
auch rein fachlich begründet sein (z.B. DIN-Normen, VDI-Richtlinien, wissenschaftliche
Veröffentlichungen, Expertenwissen). Berücksichtigt werden auch auf Genehmigungsverfahren bezogene Regelwerke wie die TA Luft. Die TA Luft stellt zum einen eine zur
Beurteilung der Auswirkungen eines Kraftwerks geeignete fachliche Grundlage dar,
zum anderen sind ihre Bestimmungen im abschließenden immissionsschutzrechtlichen
Genehmigungsverfahren einzuhalten. Lassen sich Bewertungskriterien nicht quantifizieren, erfolgt die Bewertung ausschließlich verbal-argumentativ.
Tab. 1.4-1:
Konfliktklasse
keine (0)
gering (1)
mittel (2)
hoch (3)
Definition der Konfliktklassen und Bewertung der Erheblichkeit
Bewertung
unter Berücksichtigung
Definition und Bewertung
von Kompensations- und
Minderungsmaßnahmen
Keine bzw. nur eine theoretisch zu erwartende nachteilige nicht erheblich
Auswirkung, die außerhalb der Mess-/Erfassungsgenauigkeit liegt oder positive Umweltauswirkung
Erfassbare/nachweisbare nachteilige Auswirkungen von nicht erheblich
so geringem Ausmaß, dass sie ohne weitere Minderungsoder Kompensationsmaßnahmen toleriert werden können
(bspw. irrelevante Immissions-Zusatzbelastungen)
Mehr als irrelevante nachteilige Auswirkungen bei einer erheblich, jeÜberschreitung von Beurteilungswerten durch bestehende doch
kompensierbar
Vorbelastungen;
erhebliche Beeinträchtigungen von Natur und Landschaft
einschließlich des Boden- und Wasserhaushalts (Eingriffe
in Natur und Landschaft).
Die Auswirkungen/Beeinträchtigungen können aber durch
Schutz-, Minderungs- und Kompensationsmaßnahmen
soweit reduziert oder ausgeglichen werden, dass sie vertretbar sind.
Erhebliche nachteilige Auswirkungen, die zu einer deutli- erheblich
chen Verschlechterung der bestehenden Umweltsituation
führen (bspw. Verschlechterung des ökologischen oder
chemischen Zustandes von Oberflächengewässern);
erhebliche Beeinträchtigungen von Natur und Landschaft
einschließlich des Boden- und Wasserhaushalts (Eingriffe
in Natur und Landschaft).
Die Auswirkungen/Beeinträchtigungen können nicht hinreichend (d.h. unter die Erheblichkeitsschwelle) gesenkt
oder nicht kompensiert werden.
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Je nach dem Grad der Umweltauswirkungen werden die in der Tab. 1.4-1 aufgeführten
Konfliktklassen unterschieden. Die Einstufung erfolgt getrennt für jedes Schutzgut. Die
Einzelbewertungen münden in eine Gesamteinschätzung der Auswirkungen der Planänderung.
Abschließend sei darauf hingewiesen, dass sich die Umweltprüfung schwerpunktmäßig
auf die Belange der Umwelt bezieht.
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2
Regionalplanänderung
2.1
Stellung und Bindungswirkung des Regionalplans im Planungssystem
Der Regionalplan legt auf der Grundlage des Landesentwicklungsplans die regionalen
Ziele der Raumordnung für alle raumbedeutsamen Planungen und Maßnahmen im
Planänderungsgebiet fest (§ 18 LPlG). Der Regionalplan ist Vorgabe für die kommunale
Bauleitplanung. Die Städte und Planungsträger sind nach Maßgabe der gesetzlichen
Bestimmungen an die Zielaussagen des Regionalplanes gebunden.
Der Regionalplan ist ein Raumordnungsplan im Sinne des Raumordnungsgesetzes (§ 2
Abs. 1 LPlG, § 8 Abs. 1 ROG).
Regionalpläne erfüllen in NRW auch die Funktionen eines Landschaftsrahmenplanes
im Sinne des Landschaftsgesetzes und eines forstlichen Rahmenplanes gemäß Landesforstgesetz und legen so die regionalen Erfordernisse und Maßnahmen zur Verwirklichung von Naturschutz und Landschaftspflege sowie zur Sicherung des Waldes fest (§
18 Abs. 2 LPlG).
2.2
Kurzdarstellung des Inhalts und der wichtigsten Ziele der Regionalplanänderung
Der Regionalplan für den Regierungsbezirk Köln stellt die für die Errichtung eines
Braunkohlenkraftwerks geplante Fläche derzeit im Einklang mit dem Landesentwicklungsplan 95 als allgemeinen Freiraum- und Agrarbereich (AFAB) dar. Eine räumlich
bedeutsame industrielle Nutzung ist damit nicht möglich. Die Regionalplanänderung hat
zum Ziel, das geplante Vorhaben im Einklang mit den Vorgaben des LEP 95 regionalplanerisch zu ermöglichen, d.h. die Festlegungen im Regionalplan so zu ändern, dass
die dafür notwendigen bauplanungsrechtlichen Voraussetzungen geschaffen werden
können. Dafür bedarf es einer regionalplanerischen Ausweisung einer Vorhabenfläche,
die einer solchen Nutzung nicht entgegensteht. Soweit es um darüber hinausgehende
Baustelleneinrichtungsflächen geht, soll insofern wegen ihres temporären Charakters
nur eine Klarstellung erfolgen. Die betreffenden Flächen werden nicht dauerhaft, sondern lediglich zeitlich befristet für den Baustellenbetrieb bis nach Aufnahme des kommerziellen Betriebes dem Freiraum entzogen. Am Ende erfolgt eine Rekultivierung entsprechend den dann für die Flächen geltenden bauleitplanerischen Vorgaben.
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Abb. 2.2-1 enthält einen Auszug aus dem Regionalplan Köln sowie eine Kennzeichnung
des geplanten Änderungsbereichs.
Geltender Regionalplan:
Auszug aus der zeichnerischen Darstellung des Regionalplans (Teilabschnitt Region Köln, 2009)
Darstellung des Änderungsbereiches:
Abb. 2.2-1:
Allgemeine Siedlungsbereiche
Waldbereiche
Bereiche f ür gewerbliche und
industrielle Nutzung (GIB)
Schutz der Landschaf t und
landschaf tsorientierte Erholung
Allgemeine Freiraum- und Agrarbereiche
Änderungsbereich
Auszug aus dem Regionalplan Köln mit Kennzeichnung der Vorhabensfläche/des Planänderungsgebiets (Quelle der Regionalplandarstellung: Bezirksregierung Köln)
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Angaben für die Umweltprüfung gemäß § 9 ROG
Systems
2.3
Für die Regionalplanänderung bedeutsame Ziele des Umweltschutzes
Nachfolgend sind für die Regionalplanung bedeutsame Umweltziele aus verschiedenen
Gesetzen und Plänen zusammengestellt. In der Auswirkungsprognose werden weitere
schutzgutspezifische Ziele jeweils der Beschreibung und Bewertung der Umweltauswirkungen vorangestellt.
2.3.1
Zielaussagen von Fachgesetzen und Fachvorgaben
In Tab. 2.3-1 sind wesentliche Zielaussagen des Umweltschutzes von einschlägigen
Fachgesetzen aufgeführt, soweit sie für die Raumordnungsplanung von Bedeutung
sind.
Tab. 2.3-1:
Schutzgut
Mensch
Zielaussagen von Fachgesetzen zum Umweltschutz
Quelle
Baugesetzbuch
(BauGB)
Landschaftsgesetz (LG)
NRW
Bundes-Immissionsschutzgesetz (BImSchG)
einschließlich Verordnungen, insb. 13. BImSchV
Zielaussagen
Sicherung einer menschenwürdigen Umwelt, Schutz und Entwicklung der natürlichen Lebensgrundlagen, auch in Verantwortung für den allgemeinen Klimaschutz, baukulturelle Erhaltung und Entwicklung städtebaulicher Gestalt und des Ortsund Landschaftsbildes (§ 1 Abs. 5).
Sicherung der Landschaft und Erhaltung unbebauter Bereiche
wegen ihrer Bedeutung als Erlebnis- und Erholungsraum (§ 2
Nr. 11 und 13).
Schutz für Menschen, Tiere und Pflanzen, den Boden, das
Wasser, die Atmosphäre sowie Kultur- und sonstige Sachgüter
vor schädlichen Umwelteinwirkungen, Vorbeugen der Entstehung schädlicher Umwelteinwirkungen (§ 1), Bei der Planung
sind für bestimmte Nutzungen vorgesehene Flächen so zuzuordnen, dass schädliche Umwelteinwirkungen und von schweren Unfällen hervorgerufene Ausiwkrungen auf überwiegend
dem Wohnen dienende Gebiete sowie auf sonstige schutzbedürftige Gebiete, Freizeitgebiete… soweit wie möglich vermieden werden. (§ 50).
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Schutzgut
Tiere
und
Pflanzen
Quelle
Zielaussagen
Bundesnaturschutzgesetz
(BNatSchG)
Natur und Landschaft sind auf Grund ihres eigenen Wertes
und als Lebensgrundlagen des Menschen auch in Verantwortung für die künftigen Generationen im besiedelten und unbesiedelten Bereich nach Maßgabe des § 1 BNatSchG so zu
schützen, dass
- die biologische Vielfalt,
- die Leistungs- und Funktionsfähigkeit des Naturhaushalts
einschließlich der Regenerationsfähigkeit und nachhaltigen Nutzungsfähigkeit der Naturgüter sowie
- die Vielfalt, Eigenart und Schönheit sowie der Erholungswert von Natur und Landschaft
auf Dauer gesichert sind; der Schutz umfasst auch die Pflege,
die Entwicklung und, soweit erforderlich, die Wiederherstellung
von Natur und Landschaft (allgemeiner Grundsatz, § 1
BNatSchG).
Die Verträglichkeit des Raumordnungsplans mit den Erfordernissen des Netzes Natura 2000 ist zu prüfen (§ 7 Absatz 6
ROG i.V.m. § 34 BNatSchG).
Die Leistungsfähigkeit des Naturhaushalts ist zu erhalten und
zu verbessern; Beeinträchtigungen sind zu unterlassen oder
auszugleichen. Die Naturgüter sind, soweit sie sich nicht erneuern, sparsam zu nutzen; der Verbrauch der sich erneuernden Naturgüter ist so zu steuern, dass sie nachhaltig zur Verfügung stehen (§ 1 Nr. 1 und 2).
Zur Sicherung der Leistungs- und Funktionsfähigkeit des Naturhaushaltes ist die biologische Vielfalt zu erhalten und zu
entwickeln (Vielfalt an Lebensräumen und Lebensgemeinschaften, an Arten sowie der genetischen Vielfalt in den Arten
(§ 1 Nr. 8).
Die wild lebenden Tiere und Pflanzen und ihre Lebensgemeinschaften sind als Teil des Naturhaushalts in ihren natürlichen
und historisch gewachsenen Artenvielfalt zu schützen.
Bei der Aufstellung der Bauleitpläne sind insbesondere die
Belange des Umweltschutzes, einschließlich des Naturschutzes und der Landschaftspflege, insbesondere die Auswirkungen auf Tiere, Pflanzen, Boden, Wasser, Luft, Klima und das
Wirkungsgefüge zwischen ihnen sowie die Landschaft und die
biologische Vielfalt zu berücksichtigen.
Die Erhaltungsziele und der Schutzzweck von Natura 2000
Gebieten im Sinn des BNatSchG sind zu berücksichtigen (§ 1
Abs. 6).
Das BBodSchG fordert die nachhaltige Sicherung oder Wiederherstellung der Funktionen des Bodens, das Abwehren
schädlicher Bodenveränderungen, die Sanierung der Böden
und Altlasten sowie hierdurch verursachte Gewässerverunreinigungen und Vorsorge gegen nachteilige Einwirkungen auf
den Boden. Bei Einwirkungen auf den Boden sollen Beeinträchtigungen seiner natürlichen Funktionen sowie seiner
Funktion als Archiv der Natur- und Kulturgeschichte so weit
wie möglich vermieden werden (§ 1).
Raumordnungsgesetz
(ROG)
Landschaftsgesetz
NRW
BauGB
Boden
BundesBodenschutzgesetz
(BBodSchG)
(LG)
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Schutzgut
Quelle
Landesbodenschutzgesetz (LBodSchG) NRW
BauGB
Wasser
Wasserhaushaltsgesetz
(WHG)
Landeswassergesetz
(LWG) NRW
Luft
Bundes-Immissionsschutzgesetz (BImSchG)
einschließlich Verordnungen, insb. 4. und 13.
BImSchV
Baugesetzbuch (BauGB)
Bundesnaturschutzgesetz
(BNatSchG)
Klima
Landschaftsgesetz (LG)
NRW
Zielaussagen
Mit Grund und Boden soll sparsam und schonend umgegangen werden, Bodenversiegelungen sind auf das notwendige
Maß zu begrenzen. Böden, die Bodenfunktionen nach dem
BBodSchG in besonderem Maß erfüllen, sind besonders zu
schützen (§ 1).
Mit Grund und Boden soll sparsam und schonend umgegangen werden; dabei sind zur Verringerung der zusätzlichen Inanspruchnahme von Flächen für bauliche Nutzungen die Möglichkeiten der Entwicklung der Gemeinde insbesondere durch
Wiedernutzbarmachung von Flächen, Nachverdichtung und
andere Maßnahmen zur Innenentwicklung zu nutzen sowie
Bodenversiegelungen auf das notwendige Maß zu begrenzen
(§ 1a Abs. 2).
Die Gewässer sind nachhaltig zu bewirtschaften. Ihre Funktions- und Leistungsfähigkeit als Bestandteil des Naturhaushalts
und als Lebensraum für Tiere und Pflanzen soll erhalten und
verbessert werden. Sie sind so zu bewirtschaften, dass sie
dem Wohl der Allgemeinheit und im Einklang mit ihm auch
dem Nutzen Einzelner dienen, vermeidbare Beeinträchtigungen ihrer ökologischen Funktionen und der direkt von ihnen
abhängenden Landökosysteme und Feuchtgebiete im Hinblick
auf deren Wasserhaushalt unterbleiben Die nachhaltige Gewässerbewirtschaftung hat ein hohes Schutzniveau für die
Umwelt insgesamt zu gewährleisten (§ 6).
Ziel der Wasserwirtschaft ist es, die Gewässer vor vermeidbaren Beeinträchtigungen zu schützen und eine mit Rücksicht auf
den Wasserhaushalt gebotene sparsame Verwendung des
Wassers zu erreichen (§ 2).
Schutz für Menschen, Tiere und Pflanzen, den Boden, das
Wasser, die Atmosphäre sowie Kultur- und sonstige Sachgüter
vor schädlichen Umwelteinwirkungen, Vorbeugen der Entstehung schädlicher Umwelteinwirkungen (§ 1), Bei der Planung
sind für bestimmte Nutzungen vorgesehene Flächen so zuzuordnen, dass schädliche Umwelteinwirkungen und von schweren Unfällen hervorgerufene Ausiwkrungen auf überwiegend
dem Wohnen dienende Gebiete sowie auf sonstige schutzbedürftige Gebiete, Freizeitgebiete… soweit wie möglich vermieden werden (§ 50).
Berücksichtigung der Auswirkungen auf das Schutzgut Luft (§
1 Abs. 6 Nr. 7a) und Erhaltung der bestmöglichen Luftqualität
(§ 1 Abs. 6 Nr. 7h).
Schutz der Luft auch durch Maßnahmen des Naturschutzes
und der Landschaftspflege (§ 1 Abs. 3 Nr. 4).
Beeinträchtigungen des Klimas, insbesondere des örtlichen
Klimas, sind zu vermeiden.
Durch Maßnahmen des Naturschutzes und der Landschaftspflege ist auf den Schutz und die Verbesserung des Klimas,
einschließlich des örtlichen Klimas hinzuwirken. Wald un sonstige günstige klimatische Gebiete sowie Luftaustauschbahnen
sind zu erhalten, entwickeln und wieder herzustellen, (§ 2 Abs.
1 Nr. 6).
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Angaben für die Umweltprüfung gemäß § 9 ROG
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Schutzgut
Quelle
Zielaussagen
Baugesetzbuch (BauGB)
Nachhaltige Städtebauliche Entwicklung, Verantwortung für
den allgemeinen Klimaschutz (§ 1 (5) und Berücksichtigung
der Auswirkungen auf das Schutzgut Klima (§ 1 Abs. 6 Nr. 7a
).
Vermeidung von Beeinträchtigungen des Klimas (§ 1 Abs. 3
Nr. 4).
Den räumlichen Erfordernissen des Klimaschutzes ist Rechnung zu tragen (§ 2 Abs. 2 Nr. 6).
Für bestimmte Tätigkeiten (u.a. Betrieb von Kraftwerken) wird
ein Handel mit Treibhausgasemissionsberechtigungen geschaffen, um damit durch eine kosteneffiziente Verringerung
von Treibhausgasen zum weltweiten Klimaschutz beizutragen
(§ 1 TEHG). Es erfolgt keine kostenlose Zuteilung an Zertifikaten für Stromerzeuger, Anlagen zur Abscheidung von CO2,
Pipelines für CO2 und CO2-Speicherstätten (Art. 10a Abs. 3
EH-RL).
Zur dauerhaften Sicherung der Vielfalt, Eigenart und Schönheit
sowie des Erholungswertes von Natur und Landschaft sind
insbesondere Naturlandschaften und historisch gewachsene
Kulturlandschaften zu bewahren und zum Zweck der Erholung
in der freien Landschaft geeignete Flächen zu schützen und
zugänglich zu machen (§ 1 Abs. 4).
Die Landschaft ist in ihrer Vielfalt, Eigenart und Schönheit auch
wegen ihrer Bedeutung als Erlebnis- und Erholungsraum des
Menschen zu sichern. Ihre charakteristischen Strukturen und
Elemente sind zu erhalten oder zu entwickeln. Beeinträchtigungen des Erlebnis- und Erholungswerts der Landschaft sind
zu vermeiden. Zum Zwecke der Erholung sind nach ihrer Beschaffenheit und Lage geeignete Flächen zu schützen und, wo
notwendig, zu pflegen, zu gestalten und zugänglich zu erhalten
oder zugänglich zu machen. Vor allem im siedlungsnahen
Bereich sind ausreichende Flächen für die Erholung bereitzustellen. Zur Erholung im Sinne des Satzes 4 gehören auch
natur- und landschaftsverträgliche sportliche Betätigungen in
der freien Natur (§ 2 Abs. 1 Nr. 13).
Denkmäler sind zu schützen, zu pflegen, sinnvoll zu nutzen
und wissenschaftlich zu erforschen. Bei öffentlichen Planungen
und Maßnahmen sind die Belange des Denkmalschutzes unter
der Denkmalpflege angemessen zu berücksichtigen (§ 1 Abs.
1 und 3).
Bundesnaturschutzgesetz
(BNatSchG)
Raumordnungsgesetz
(ROG)
Treibhausgasemissionshandelsgesetz (TEHG)
und EU-Richtlinie
2003/87/EG i.d.F. der
Richtlinie 2009/29/EG
(EH-RL)
Landschaft
Bundesnaturschutzgesetz
(BNatSchG)
Landschaftsgesetz
NRW
Kulturund
sonstige
Sachgüter
(LG)
Denkmalschutzgesetz
NRW
Baugesetzbuch (BauGB)
Landschaftsgesetz
NRW
(LG)
Berücksichtigung umweltbezogener Auswirkungen auf Kulturgüter und sonstige Sachgüter (§ 1 Abs. 6 Nr. 7d).
Historische Kulturlandschaften und -landschaftsteile von besonders charakteristischer Eigenart sind zu erhalten. Dies gilt
auch für die Umgebung geschützter oder schützenswerter
Kultur-, Bau- und Bodendenkmäler (§ 2 Abs. 1 Nr. 14).
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2.3.2
Sonstige Umweltziele (Klimaschutzziele)
EU-Klimapaket
Die EU hat sich verpflichtet, ihre Treibhausgasemissionen bis 2020 um 20 % unter das
Niveau von 1990 zu senken und um 30 %, sofern sich andere Industrieländer zu vergleichbaren Emissionsreduzierungen verpflichten und auch die wirtschaftlich weiter
fortgeschrittenen Entwicklungsländer ihren Beitrag leisten. Die Lastenverteilung zur
Erreichung des 20 % Ziels regelt, dass die europaweite Emissionsobergrenze (Cap) für
die im Emissionshandel erfassten Anlagen (vor allem Kraftwerke und große Industrieanlagen) um 21 % gegenüber dem Jahr 2005 sinkt und die Mitgliedstaaten in den nicht
am Emissionshandel beteiligten Sektoren zu individuellen Minderungszielen in Abhängigkeit des Bruttoinlandsproduktes pro Kopf verpflichtet sind. Deutschland muss in diesem Bereich bis 2020 eine Emissionsminderung von 14 % gegenüber dem Jahr 2005
erreichen und liegt damit über dem EU Durchschnitt von -10 %. Eines der wichtigsten
Maßnahmen zur Reduzierung der Treibhausgasemissionen soll die Steigerung der
Energieeffizienz bis 2020 um 20 % gegenüber dem business-as-usual-Fall sein (UBA
2009a). Ferner dient diesem Ziel die EU-weite Steigerung des Anteils Erneuerbarer
Energien am Endenergieverbrauch auf 20% bis 2020.
Emissionshandel
Nach Abschluss des Kyoto-Protokolls verpflichtete sich die Europäische Union zu einer
Emissionsreduktion von 8 % im Zeitraum 2008 bis 2012 gegenüber 1990. Über die Lastenteilung innerhalb der EU ist Deutschland im Rahmen des Kyoto-Protokolls verpflichtet, die Treibhausgasemissionen im Durchschnitt der Jahre 2008 bis 2012 um 21 %
gegenüber dem Basisjahr 1990/95 zu senken. 2008 wurden nach jüngsten Berechnungen des Umweltbundesamtes 21,4 % Minderung erreicht. Damit befindet sich Deutschland bereits im ersten Jahr der Verpflichtungsperiode im Zielkorridor seiner Minderungsverpflichtungen. Unter Einbeziehung der Jahre 2009 und 2010 stellt sich die Situation noch günstiger dar.
Im Rahmen der Umsetzung des Kyoto-Protokolls ist innerhalb der Europäischen Union
am 1. Januar 2005 der verpflichtende Emissionshandel für energieintensive Industrie
und Energiewirtschaft gestartet. Dieser soll eine kosteneffiziente Verringerung von CO2Emissionen der Anlagen der teilnehmenden Unternehmen erreichen. Die erste Periode
dauerte von 2005 bis 2007. Mit ihr gelang die Einführung des Handels mit Emissionszertifikaten und die Schaffung der erforderlichen Infrastruktur für die Überwachung, Berichterstattung und Prüfung.
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Mit Beginn der zweiten Handelsperiode 2008 bis 2012 erfolgte in Deutschland eine Verringerung des Emissionsbudgets der emissionshandelspflichtigen Anlagen von 498 Mio.
Tonnen CO2 pro Jahr der ersten Handelsperiode 2005 bis 2007 auf nunmehr 453 Mio.
Tonnen pro Jahr.
2009 erfolgte mit der EU-Richtlinie 2009/29/EG eine Änderung des gemeinschaftsrechtlichen Rahmens des Emissionshandels. Während der dritten Handelsperiode 2013 bis
2020 wird das Emissionsbudget der zur Teilnahme am Emissionshandel verpflichteten
Anlagen bis 2020 schrittweise um 21 % gegenüber 2005 reduziert. Stromerzeugende
Anlagen werden ab 2013 sämtliche der von ihnen benötigten Emissionsberechtigungen
entgeltlich erwerben müssen; es erfolgt für sie grundsätzlich keine kostenlose Zuteilung
mehr. Lediglich für Beitrittsstaaten Osteuropas wurde eine Übergangsregelung geschaffen.
Neben den verbindlichen Vorgaben, die in den oben aufgeführten anderweitigen Entscheidungen enthalten sind, können zusätzlich folgende programmatischen Konzepte
des Bundes und des Landes Nordrhein-Westfalen herangezogen werden:
Integriertes Energie- und Klimaprogramm der Bundesregierung
Über die EU-Ziele hinausgehend setzt sich die Bundesregierung das anspruchsvolle
Ziel, die Treibhausgasemissionen der Bundesrepublik bis zum Jahr 2020 um 40 % gegenüber dem Jahr 1990 zu senken.
Im August 2007 hat die Bundesregierung in den sogenannten Meseberger Beschlüssen
konkretisiert, wie sie die Reduktion der Treibhausgasemissionen um 40 % bis zum Jahr
2020 gegenüber dem Jahr 1990 erreichen möchte.
Das Umweltbundesamt konkretisiert in einem Szenario, wie Deutschland dieses Ziel mit
einem 8-Punkte-Plan erreichen kann (UBA 2007). Darin wird unter Punkt 1 dargelegt,
dass „viele Kraftwerke an ihrem Lebensende stehen und durch neue Kraftwerke ersetzt
werden müssen. Durch einen Mix aus neuen Kraftwerken mit höherem Wirkungsgrad,
Stromsparen und den Zubau von erneuerbaren Energien ist es möglich, sowohl die
Treibhausgasemissionen im Kraftwerksbereich zu senken als auch die Kapazität der
wegen des Atomausstiegs vom Netz gehenden Kernkraftwerke zu ersetzen. Zentrales
Instrument zur Steuerung der Investitionsentscheidungen der Kraftwerksbetreiber hin
zu emissionsmindernden Maßnahmen ist der Emissionshandel.“
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Unter Punkt 2 wird die Verdoppelung des Kraft-Wärme-Kopplungs-Anteils aufgeführt.
„Ziel ist hierbei, Energie effizienter zu nutzen, d.h. gleichzeitig Strom zu produzieren
und die Abwärme zu nutzen. Der derzeitige KWK-Anteil an der Stromerzeugung in
Höhe von rund 10 % soll bis 2020 auf 25 % gesteigert werden. Der Gesetzgeber novellierte das KWK-Gesetz so, dass es wirtschaftliche Anreize zur Modernisierung und zum
Bau neuer KWK-Anlagen schafft. Zudem wird der effiziente Ausbau der Nah- und
Fernwärmenetze stärker gefördert.“
Energiekonzept 2050 der Bundesregierung
In ihrem am 28. September 2010 verabschiedeten Energiekonzept für eine umweltschonende, zuverlässige und bezahlbare Energieversorgung (Energiekonzept 2050)
hat die Bundesregierung erneut das Ziel einer Reduzierung der Treibhausgasemissionen bis 2020 um 40 % gegenüber 1990 bekräftigt. Bis 2050 soll eine Reduzierung um
mindestens 80 % erfolgen. In den Erneuerbaren Energien wird eine tragende Säule der
zukünftigen Energieversorgung gesehen.
Im Hinblick auf den angestrebten Ausbau der Erneuerbaren Energien wird in dem
Energiekonzept die Notwendigkeit genügender Ausgleichs- und Reservekapazitäten
und der Investition insbesondere in flexiblere Kohle- und Gaskraftwerke hervorgehoben.
Die Modernisierung des konventionellen Kraftwerksparks wird als Beitrag zu einem verbesserten Klimaschutz gewertet. Ausdrücklich betont das Energiekonzept 2050 der
Bundesregierung die Rolle des Emissionshandels als zentrales Instrument im Kraftwerksbereich zur Erreichung der Klimaschutzziele. Ergänzende Instrumente seien auf
ihren zusätzlichen Nutzen und Kosten zu überprüfen.
Nach der Reaktorkatastrophe von Fukushima wurde entschieden, acht der in Deutschland bestehenden Kernkraftwerksblöcke sofort stillzulegen und die verbleibenden neun
Blöcke schrittweise bis 2022 vom Netz zu nehmen.
Klimaschutzziele Nordrhein-Westfalens
Die Klimaschutzziele Nordrhein-Westfalens sollen zukünftig in einem Klimaschutzgesetz festgelegt werden, dass derzeit als Entwurf vorliegt (Stand 01.10.2011). Gemäß §
3 Abs. 1 des Entwurfs sollen die CO2-Emissionen in Nordrhein-Westfalen bis 2020 um
mindestens 25 % und bis zum Jahr 2050 um mindestens 80 % im Vergleich zu den
Gesamtemissionen des Jahres 1990 reduziert werden. Zur Verringerung der Treibhausgasemissionen werden der Steigerung des Ressourcenschutzes, der Ressourcenund der Energieeffizienz, der Energieeinsparung und dem Ausbau Erneuerbarer Energien besondere Bedeutung beigemessen (§ 3 Abs. 2).
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Einen wichtigen landesspezifischen Beitrag zum Klimaschutz kann die Erneuerung des
Braunkohlenkraftwerksparks leisten.
2.3.3
Vorgaben und Festlegungen der Raumordnung
Der Regionalplan legt auf der Grundlage des Landesentwicklungsplans (LEP) die regionalen Ziele der Raumordnung für alle raumbedeutsamen Planungen und Maßnahmen
im Planungsgebiet fest. Bei seiner Aufstellung und Änderung sind gem. § 4 Abs. 1 ROG
Ziele der Raumordnung zu beachten sowie Grundsätze und sonstige Erfordernisse der
Raumordnung in Abwägungsentscheidungen zu berücksichtigen.
Ziele der Raumordnung sind verbindliche Vorgaben in Form von räumlich und sachlich
bestimmten oder bestimmbaren, vom Träger der Raumordnung abschließend abgewogenen textlichen oder zeichnerischen Festlegungen (§ 3 Abs. 1 Nr. 2 ROG). Grundsätze der Raumordnung sind Aussagen zur Entwicklung, Ordnung und Sicherung des
Raums als Vorgaben für nachfolgende Abwägungs- und Ermessensentscheidungen (§
3 Abs. 1 Nr. 3 ROG). Sonstige Erfordernisse der Raumordnung sind u.a. in Aufstellung
befindliche Ziele der Raumordnung (§ 3 Abs. 1 Nr. 4 ROG).
2.3.3.1
Raumordnerische Vorgaben des Bundesrechts
Das Raumordnungsgesetz des Bundes (ROG) gibt für die Raumordnung in den Teilräumen der Bundesrepublik das Leitbild der nachhaltigen Raumentwicklung vor (§ 1
Abs. 2 ROG). Danach sind die sozialen und wirtschaftlichen Ansprüche an den Raum
mit seinen ökologischen Funktionen in Einklang zu bringen. Als Vorgaben für die Abwägungsentscheidungen der Regionalplanung werden in § 2 ROG Grundsätze der
Raumordnung aufgestellt. Im Zusammenhang mit der regionalplanerischen Festlegung
eines Kraftwerksstandorts sind hierbei insbesondere folgende Grundsätze zu berücksichtigen:
•
•
•
Den räumlichen Erfordernissen für eine kostengünstige, sichere und umweltverträgliche Energieversorgung einschließlich des Ausbaus von Energienetzen ist Rechnung
zu tragen.
Wirtschaftliche und soziale Nutzungen des Raumes sind unter Berücksichtigung seiner ökologischen Funktionen zu gestalten; dabei sind Naturgüter sparsam und schonend in Anspruch zu nehmen.
Beeinträchtigungen des Naturhaushalts sind auszugleichen.
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•
•
Der Schutz der Allgemeinheit vor Lärm und die Reinhaltung der Luft sind sicherzustellen.
Den räumlichen Erfordernissen des Klimaschutzes ist sowohl durch Maßnahmen, die
dem Klimawandel entgegenwirken, als auch durch solche, die der Anpassung an
den Klimawandel dienen, Rechnung zu tragen.
2.3.3.2
Vorgaben der Landesplanung
Die landesplanerischen Ziele und Grundsätze der Raumordnung werden durch den
LEP 1995 festgelegt. Das Gesetz zur Landesentwicklung (Landesentwicklungsprogramm – LEPro - ) ist zum 31.12.2011 außer Kraft getreten.
2.3.3.2.1 Landesentwicklungsplan NRW 1995
Im geltenden LEP NRW 1995 sind die Standorte für neue Kraftwerke aus dem LEP VI
übernommen worden (vgl. LEP 95 D.II.1.). Dies zugrunde gelegt, sind weder in der
Stadt Bergheim noch im gesamten Rhein-Erft-Kreis Kraftwerksstandorte ausgewiesen,
die in Bezug auf Kraftwerksstandorte landesplanerische Vorgaben für den Regionalplan
Köln darstellen würden (vgl. OVG NRW 10 D 121/07.NE (Datteln), juris RN 82).
Im Landesentwicklungsplan Nordrhein-Westfalen Teil B von 1995 ist das Planänderungsgebiet als Freiraum dargestellt.
Nach den Erläuterungen des LEP (B.III 3.) dienen Freiraumbereiche einer nachhaltigen
Entwicklung von Freiraumfunktionen und Freiraumnutzungen. Sie sollen deshalb
grundsätzlich nicht für siedlungsräumliche Nutzungen in Anspruch genommen werden.
Für den Bereich Freiraum ist in der Vorbemerkung angegeben, dass zur Freiraumsicherung Ziele formuliert sind, die bei der Regionalplanung, Bauleitplanung und Fachplanung zu beachten sind. Der Freiraum darf nur dann in Anspruch genommen werden,
wenn die Inanspruchnahme erforderlich ist.
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Nach den Zielen des LEP gilt für Freiraumbereiche (B.III.1) im Einzelnen folgendes
1.21 Der durch Agrargebiete, Wald und Gewässer bestimmte Freiraum ist als Lebensraum und ökologischer Ausgleichsraum für Menschen, Fauna und Flora zu erhalten und in seinen Funktionen zu verbessern. Die Freiraumsicherung soll grundsätzlich der Erhaltung, Regeneration und Regulation von Gewässern, Boden und
Luft, dem Biotop- und Artenschutz sowie der Land- und Forstwirtschaft und der
landschaftsorientierten Erholung dienen.
1.22 Die Regionalplanung hat den Freiraum durch Bereiche mit Freiraumfunktionen
weiter zu entwickeln und durch zusätzliche regionale Bereiche mit Freiraumfunktionen zu ergänzen.
1.23 Freiraum darf nur in Anspruch genommen werden, wenn die Inanspruchnahme
erforderlich ist; dies ist dann der Fall,
-
wenn Flächenbedarf für siedlungsräumliche Nutzungen nicht innerhalb des
Siedlungsraumes bzw. für Verkehrsinfrastruktur nicht durch Ausbau vorhandener Infrastruktur gedeckt werden kann oder
-
wenn der regionalplanerisch dargestellte Siedlungsraum unter Berücksichtigung der ortsüblichen Siedlungsstruktur für die absehbare Bevölkerungs- und Wirtschaftsentwicklung nicht ausreicht.
1.24 Die Inanspruchnahme von Freiraum ist bei bestehendem Bedarf abweichend von
1.23 auch zulässig, wenn eine gleichwertige Fläche dem Freiraum wieder zugeführt oder in eine innerstädtische Grünfläche umgewandelt wird.
1.25 Ist die Inanspruchnahme von Freiraum erforderlich, muss sie flächensparend und
umweltschonend erfolgen.
1.26 Zum Schutz der natürlichen Lebensgrundlagen und zur Gestaltung einer abwechslungsreichen Kultur- und Erholungslandschaft ist im Freiraum eine auf
Nachhaltigkeit ausgerichtete, standort- und umweltgerechte Landbewirtschaftung
erforderlich.
Land- und forstwirtschaftlich genutzte Böden sind im Interesse der Bodenfruchtbarkeit und zur Erhaltung ihrer Regulations- und Lebensraumfunktionen vor
Beeinträchtigungen zu schützen.
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Nach den Zielen des LEP gilt für Natur und Landschaft (B.III.2) im Einzelnen folgendes
2.21 Natur und Landschaft sind so zu schützen, zu pflegen, zu entwickeln und, soweit
erforderlich, wiederherzustellen, dass
die Funktionsfähigkeit des Naturhaushalts,
die Regenerationsfähigkeit und Nutzbarkeit der Naturgüter,
die Tier- und Pflanzenwelt einschließlich ihrer Lebensstätten und Lebensräume
(Biotope) sowie
die Vielfalt, Eigenart und Schönheit von Natur und Landschaft
nachhaltig gesichert werden.
2.22 Gebiete für den Schutz der Natur sowie Feuchtgebiete von internationaler Bedeutung sind für den Aufbau eines landesweiten Biotopverbundes zu sichern und
durch besondere Maßnahmen des Naturschutzes und der Landschaftspflege zu
erhalten, zu entwickeln und, soweit möglich, miteinander zu verbinden; sie dürfen
für Nutzungen, die diese Zielsetzungen beeinträchtigen, nur in Anspruch genommen werden, wenn die angestrebte Nutzung nicht an anderer Stelle realisierbar
ist, die Bedeutung der Gebiete dies zulässt und der Eingriff auf das unbedingt erforderliche Maß beschränkt wird.
2.23 Ist die Inanspruchnahme, Gefährdung oder wesentliche Beeinträchtigung von
Gebieten für den Schutz der Natur oder von Feuchtgebieten mit internationaler
Bedeutung unabweisbar, so ist durch geeignete Maßnahmen im erforderlichen
Umfang Ausgleich und Ersatz zu schaffen.
2.24 Gebiete, die reich mit natürlichen Landschaftselementen ausgestattet sind und
eine funktionsfähige Landschaftsstruktur aufweisen, sind vor nachteiligen Einflüssen zu bewahren.
2.25 Gebiete, die nur noch wenige natürliche Landschaftselemente aufweisen oder die
in ihrer Landschaftsstruktur oder ihrem Erscheinungsbild geschädigt sind, sollen
durch geeignete landschaftspflegerische Maßnahmen verbessert werden.
2.26 In den Großlandschaften des Landes sollen wertvolle Kulturlandschaften mit
nachhaltigen Nutzungen und hohem Anteil naturnaher Bereiche vorbildlich erhalten werden. Sie sind hinsichtlich ihrer charakteristischen Eigenart und der für den
Naturraum typischen Biotope und Landschaftsstrukturen besonders zu pflegen
und zu entwickeln.
2.27 Die Gebietsentwicklungsplanung hat insbesondere in Verdichtungsgebieten regional bedeutsame Grünzüge zu sichern. Diese sind als Grünverbindungen und
Grüngürtel im Hinblick auf ihre freiraum- und siedlungsbezogenen Funktionen zu
erhalten, zu entwickeln oder wiederherzustellen und vor anderweitiger Inanspruchnahme besonders zu schützen.
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Als Ziele für die Energieversorgung (D.II.2) werden genannt:
2.1
Es sollen insbesondere heimische Primärenergieträger zur Stromerzeugung eingesetzt werden. Regenerative Energien müssen stärker genutzt werden. Die
Energieproduktivität muss erhöht werden.
2.2
Die Gewinnung von Primärenergieträgern aus heimischen Lagerstätten erfordert,
dass die Ortsgebundenheit und Unvermehrbarkeit der Bodenschätze in den regionalplanerischen Abwägungsprozessen besonders zu berücksichtigen sind.
2.3
Bevor neue Kraftwerke geplant werden, sollen die Möglichkeiten der Energieeinsparung und der Steigerung der Energieproduktivität in vorhandenen Anlagen
ausgeschöpft werden.
2.4
Die Voraussetzungen für den Einsatz erneuerbarer Energien (vor allem Wasser-,
Wind- und Solarenergie sowie nachwachsende Rohstoffe) sind zu verbessern
bzw. zu schaffen. Gebiete, die sich für die Nutzung erneuerbarer Energien aufgrund der Naturgegebenheiten besonders eignen, sind in den Gebietsentwicklungsplänen als "Bereiche mit Eignung für die Nutzung erneuerbarer Energien"
darzustellen. Das besondere Landesinteresse an einer Nutzung erneuerbarer
Energien ist bei der Abwägung gegenüber konkurrierenden Belangen als besonderer Belang einzustellen.
2.5
Die verbrauchsnahen wirtschaftlich nutzbaren Potentiale der kombinierten Stromund Wärmeerzeugung sind zum Zwecke einer möglichst rationellen Energienutzung auszuschöpfen. Die kommunale Planung soll dem Rechnung tragen.
2.6
Die Ausweisung von Wohnsiedlungsbereichen und Gewerbe- und Industrieansiedlungsbereichen sowie die Standortplanung von Anlagen zur Energieumwandlung müssen dem Ziel optimaler Energienutzung gerecht werden. Sie haben
zu berücksichtigen, dass durch sinnvolle räumliche Zuordnung Energieeinsparpotentiale realisiert werden können.
2.7
Energiekonzepte sollen konkrete Einsparpotentiale und Möglichkeiten rationellerer Energienutzung ermitteln. Die kommunale und regionale Entwicklungsplanung soll die Ergebnisse berücksichtigen.
2.8
Die Standortplanung von Energieumwandlungsanlagen ist auf vorhandene und
geplante Energieversorgungsnetze so auszurichten, dass grundsätzlich wenig
Flächen für neue Leitungstrassen und bauliche Anlagen der Leitungsnetze in Anspruch genommen werden. Die Nutzung vorhandener Trassen hat, soweit versorgungstechnisch vertretbar, Vorrang vor der Planung neuer Trassen.
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2.3.3.2.2 Festlegungen des Regionalplans
Der zu ändernde Regionalplan des Regierungsbezirks Köln, Teilabschnitt Region Köln,
enthält folgende für die Festlegung eines Kraftwerksstandorts bedeutsame Vorgaben
(REGIONALPLAN KÖLN, 2009):
Bevor neue gewerbliche Bauflächen bauleitplanerisch in Angriff genommen werden,
haben die Gemeinden zu prüfen, ob bereits über einen längeren Zeitraum dargestellte unternehmensgebundene und daher nicht verfügbare Baulandreserven den aktuellen Standortanforderungen der Unternehmen entsprechen und eine Entlastung aus
der Unternehmensbindung erreicht werden kann. Die Mobilisierung brachliegender
und ungenutzter Grundstücke hat Vorrang vor der Inanspruchnahme von Freiraum
[B.3].
Eine Darstellung von neuen eigenständigen GIB kommt vorrangig an Standorten
infrage, die sich durch eine gute Standortgunst auszeichnen und in ein städtebauliches Entwicklungskonzept eingebunden sind [B.3.1].
Freiraum darf nur in Anspruch genommen werden, wenn die Inanspruchnahme erforderlich ist: wenn Flächenbedarf für siedlungsräumliche Nutzungen nicht innerhalb
des Siedlungsraumes gedeckt werden kann und wenn der regionalplanerisch dargestellte Siedlungsraum unter Berücksichtigung der ortsüblichen Siedlungsstruktur für
die absehbare Bevölkerungs- und Wirtschaftsentwicklung nicht ausreicht [B.1].
Allgemeine Freiraum- und Agrarbereiche sind Teil des Freiraums, der als Lebensund ökologischer Ausgleichsraum zu erhalten ist. Ziel ist neben dem Schutz des Bodens eine auf Nachhaltigkeit ausgerichtete, standort- und umweltgerechte Landbewirtschaftung [D.1.2].
Werden landwirtschaftlich genutzte Flächen für andere nicht landwirtschaftliche oder
freiraumtypische Zwecke in Anspruch genommen, ist dies im Rahmen der übrigen
Ziele des Regionalplans möglich. Je nach Art der mit der Umnutzung verbundenen
Nachteile bedarf es eines angemessenen Ausgleichs [D.1.2].
Kraftwerke werden im Regionalplan in der Regel ab einer Größenordnung von 200
MW dargestellt. Für die mit einem Symbol zeichnerisch dargestellten vorhandenen
Kraftwerke bedarf es keiner flächensichernden Zielsetzung. Die an die Kraftwerksstandorte anschließenden GIB bieten ausreichend Spielraum für ggf. notwendige
Ausbauten und/oder die Ansiedlung von Betrieben, die die Kraftwerksnähe bevorzugen [B.3.3].
Waldbereiche sollen erhalten, entwickelt und gepflegt werden, so dass sie die
Schutz-, Nutz- und Erholungsfunktionen erfüllen können. Dabei sind der Schutz der
natürlichen Lebensgrundlagen, die Erhaltung und Gestaltung der Kulturlandschaft
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und die ökologischen Funktionen sowie die Erfordernisse des Umweltschutzes zu
beachten [D.1.3].
In waldarmen Gebieten soll der Wald vermehrt werden. Der gesamte Rhein-ErftKreis bis auf die Stadt Brühl gehört zu den waldarmen Kommunen im Plangebiet
[D.1.3].
Im Hinblick auf einen ausgewogenen Wasserhaushalt und auf ihre ökologische Bedeutung hin sind natürliche Fließgewässer auch für ihre Funktionsbeziehung zur
Gewässeraue zu erhalten [D.1.4].
Transportaufkommen sind soweit wie möglich von der Straße auf die Schiene zu
verlagern [E.2.2].
Hinsichtlich der Allgemeinen Freiraum- und Agrarbereiche (derzeitige Darstellung
des Planänderungsgebiets) führt der Regionalplan folgendes vorhabensrelevantes Ziel
auf (D.1.2):
Ziel 1 In den Allgemeinen Freiraum- und Agrarbereichen soll die landwirtschaftliche
Nutzungsfähigkeit der landwirtschaftlich genutzten Flächen erhalten werden;
den allgemeinen Anforderungen der Landschaftsentwicklung und des Bodenschutzes ist dabei Rechnung zu tragen. In den Bereichsteilen mit besonders guten landwirtschaftlichen Produktionsbedingungen ist die Inanspruchnahme von
landwirtschaftlich genutzten Flächen für andere Nutzungen nur bei unabweisbarem Bedarf möglich.
Hinsichtlich der Bereiche für den Schutz der Landschaft und der landschaftsorientierten Erholung (Überlagerung von Teilen des Planänderungsgebiets und der Baustelleneinrichtungsflächen) führt der Regionalplan folgende Ziele auf (D.3.3):
Ziel 1 In den Bereichen für den Schutz der Landschaft und landschaftsorientierten Erholung (BSLE) sind die Bodennutzungen und ihre Verteilung auf eine nachhaltige Erhaltung und Wiederherstellung der natürlichen Leistungsfähigkeit des Naturhaushaltes und des Landschaftsbildes sowie der Erholungseignung auszurichten. Im Einzelnen haben die BSLE der Sicherung bzw. Wiederherstellung
oder Entwicklung
-
des wesentlichen Charakters der Landschaft, typischer Landschaftsstrukturen und Landschaftsbestandteile einschließlich der Bodendenkmale, denkmalwerter Gehöfte und Weiher sowie charakteristischer Nutzungsformen,
-
des Landschaftsbildes,
-
der landschaftsgebundenen Erholung,
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-
der Eingliederung der Siedlungen (Ortsrandgestaltung) in die freie Landschaft,
-
Landschaftstypischer Lebensräume und Aufbau eines Biotopverbundsystems,
-
der natürlichen Bodenfruchtbarkeit, des Erosions- und Deflationsschutzes
sowie der natürlichen Vielfalt an unterschiedlichen Böden als Standortvoraussetzungen für Flora und Fauna und als Lebensgrundlage des Menschen,
-
des natürlichen Wasserdargebots, der Grundwasserneubildung und Reinhaltung des Grundwassers,
-
naturnaher Gewässer und von Retentionsräumen,
-
des geländeklimatischen Ausgleichsvermögens,
-
der Immissionsschutzfunktion
zu dienen.
Ziel 6 In Bereichen für den Schutz der Landschaft und landschaftsorientierten Erholung (BSLE) ist im Rahmen der dargestellten Grundnutzung und der Zielsetzungen für Sicherung, Pflege, Entwicklung und Wiederherstellung der Landschaft
die Zugänglichkeit der Landschaft für Erholungssuchende zu sichern. Vermeidbare Störungen durch Immissionen und durch Zerschneidung zusammenhängender Erholungsräume sind auszuschließen.
2.3.4
Fachpläne
Wasserwirtschaftliche Fachpläne
Der Bewirtschaftungsplan für die Gewässer und das Grundwasser in NordrheinWestfalen gibt landesweit gültige grundsätzliche Ziele zur angestrebten Entwicklung der
Gewässer vor. Diese grundsätzlichen Ziele sind bei der Aufstellung von Regionalplänen
zu berücksichtigen. Das zugehörige Maßnahmenprogramm beschreibt in allgemeiner
Form die notwendigen Maßnahmen, die zur Erreichung dieser Ziele notwendig sind.
Landschaftsplanung
Gemäß § 16 LG NRW sind örtliche Erfordernisse und Maßnahmen zur Verwirklichung
der Ziele und Grundsätze des Naturschutzes und der Landschaftspflege in Landschaftsplänen darzustellen und rechtsverbindlich festzusetzen. Dabei sind die Ziele und
Erfordernisse der Raumordnung und Landesplanung, die Darstellungen der Flächen-
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nutzungspläne der Gemeinden sowie bestehende planerische Festsetzungen anderer
Planungsträger zu beachten.
Die Entwicklungsziele für die Landschaft gemäß § 18 LG NRW geben Auskunft über
das Schwergewicht der im Teilraum zu erfüllenden Aufgaben der Landschaftsentwicklung. Die Entwicklungsziele für die Landschaft sind nach Maßgabe des § 33 LG NRW
behördenverbindlich.
Das Planänderungsgebiet liegt im Bereich des Landschaftsplans Nr. 7 ‚Rommerskirchener Lössplatte‘‘. Für den Freiraum nördlich und nordöstlich des Kraftwerksstandortes wird folgendes Entwicklungsziel dargestellt (RHEIN-ERFT-KREIS, 2010):
Entwicklungsziel 2: Anreicherung einer im Ganzen zu erhaltenden Landschaft mit naturnahen Lebensräumen und mit gliedernden und belebenden Elementen.
Zur Umsetzung dieses Entwicklungszieles sind folgende Maßnahmen anzustreben:
Der Waldanteil ist zu vergrößern, die Waldstruktur und die Waldränder sind zu verbessern.
Wasserqualität und Wasserführung der Gewässer sind zu verbessern und zu sichern, die Ufer sind naturnah herzurichten und zu bepflanzen.
Wirtschaftlich nicht genutzte, beidseitige Uferrandstreifen mit einer jeweiligen Breite
von 10 m und mehr sind anzustreben.
Das Entwicklungsziel 2 ist auf eine Verbesserung der vorhandenen Landschaftssubstanz ausgerichtet. Es wird im Wesentlichen für solche Räume verfolgt, in denen der
Landschaftshaushalt und das Landschaftsbild aufgrund der vorhandenen Nutzungen
verarmt sind und die Verbesserung der Verhältnisse noch ohne grundsätzliche Nutzungsänderungen unter Beibehaltung der jetzigen Struktur zu erzielen ist.
Die landwirtschaftlich genutzten Flächen stellen überwiegend wichtige Freiräume im
Umfeld des Verdichtungsgebietes dar. Sie sind erhaltenswert aufgrund ihrer Funktion
als Anbaufläche, als Gebiete für die Wasserwirtschaft und ihrer Bedeutung für das Klima. Jedoch ist eine Anreicherung mit naturnahen Lebensräumen sowie gliedernden
und belebenden Elementen nötig.
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3
Beschreibung der wichtigsten Merkmale der Planung
(Musterkraftwerk) und der damit verbundenen Wirkfaktoren
3.1
Beschreibung des Anlagenkonzepts für ein Braunkohlenkraftwerk im
Planänderungsgebiet
Gegenstand und Planungsziel der Regionalplanänderung ist die raumplanerische Ermöglichung eines neuen Braunkohlenkraftwerks. Im Hinblick auf die konkreten Planungen zur Kraftwerkserneuerung der Vorhabensträgerin RWE Power AG und um der
Umweltprüfung eine ausreichende Datengrundlage zu geben, werden repräsentativ die
Auswirkungen eines Braunkohlenkraftwerks mit einer Kapazität von rund 1.100 MW
unter Berücksichtigung der zum Vorhaben der Kraftwerkserneuerung gehörigen Stilllegung von vier 300-MW-Blöcken am Standort Niederaußem untersucht („Musterkraftwerk“).
Für die Beurteilung der Auswirkungen eines Braunkohlenkraftwerks werden für den
Abgasvolumenstrom die einschlägigen Immissionsgrenzwerte für feste Brennstoffe herangezogen1. Dabei wird die Verwendung von Braunkohle als Brennstoff unterstellt. Ein
Einsatz von Biomasse bis zu einem Anteil von 10 % wird hiermit abgedeckt.
Das zugrundegelegte Musterkraftwerk mit einer Leistung von rund 1.100 MW entspricht
dem aktuellen Entwicklungsstand. Für die Errichtung einer solchen Kraftwerksanlage ist
die vom Planänderungsgebiet umfasste Fläche ausreichend, aber auch erforderlich.
Berücksichtigt wird zusätzlich auch die Möglichkeit der Nachrüstung einer CO2Abscheidung. Die Errichtung eines weiteren Braunkohlenkraftwerksblocks oder eines
Braunkohlenkraftwerks mit deutlich höherer Leistung im Planänderungsgebiet kann
aufgrund des damit verbundenen größeren Flächenbedarfs ausgeschlossen werden.
Auch unter diesem Gesichtspunkt stellt die Zugrundelegung des hier beschriebenen
Musterkraftwerks für die Regionalplanänderung also eine konservative Grundlage dar.
Die sich an die raumordnungsrechtliche Prüfung und Bewertung sowie die Regionalplanänderung anschließenden Planungs- und Planvollzugsebenen (insbesondere Bauleitplanung und immissionsschutzrechtliche Genehmigungsverfahren) sind in der Lage
sicherzustellen, dass sich die Auswirkungen eines raumordnungsrechtlich zulässigen
Braunkohlenkraftwerks in einem im Hinblick auf die berührten Belange verträglichen,
1 Vor dem Hintergrund der aktuellen Diskussion um eine Reduzierung der Emissionsgrenzwerte für
Schwermetalle und PCDD/F gegenüber den Vorgaben der 13. BImSchV und angesichts der im praktischen
Anlagenbetrieb erreichbaren deutlichen Unterschreitung dieser Vorgaben wird für die Immissionsprognose
davon ausgegangen, dass diese Grenzwerte halbiert werden können.
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insbesondere fachrechtlich zulässigen Rahmen halten. Abweichungen von der hier zu
Grunde gelegten Konzeption des Musterkraftwerks mit unvertretbaren Auswirkungen
kann hierbei aufgrund der zu beachtenden gesetzlichen Anforderungen und der Maßgaben des Fachrechts sowie der Steuerungsmöglichkeiten in der Bauleitplanung ausreichend begegnet werden.
Die zu Grunde gelegten Parameter des Musterkraftwerks sind daher nicht als bindende
Vorgaben für die nachfolgende Bauleitplanung und das Anlagenzulassungsverfahren zu
verstehen. Es handelt sich hierbei nur um einen der raumordnerischen Planungsebene
angepassten Rahmen für die Umweltprüfung, mit der geklärt werden soll, ob sich die
Ansiedlung eines Braunkohlenkraftwerks (zudem mit konservativer Abschätzung)
raumverträglich realisieren lässt. Innerhalb dessen verbleibt der nachfolgenden Bauleitplanung ein eigenständiger Gestaltungsspielraum.
Bestandteil des Kraftwerkserneuerungsprogramms der RWE Power AG ist die Stilllegung von vier 300-MW-Blöcken am Standort Niederaußem, die daher auch einen Baustein des Musterkraftwerks darstellt. Hieraus ergibt sich zukünftig eine deutliche Minderung der Belastungen. Die Stilllegung der 300-MW-Blöcke erfolgt spätestens sechs Monate nach Aufnahme des kommerziellen Betriebs von BoAplus. Auch während dieser
Übergangsphase wird kein gleichzeitiger Volllastbetrieb der vier 300-MW-Blöcke und
BoAplus erfolgen. Die Stilllegung ist entsprechend abzusichern.
Auf der Fläche der stillgelegten 300-MW-Blöcke ist nach Maßgabe der GIB-Darstellung
im Regionalplan und auf der Grundlage des bestehenden Bebauungsplans prognostisch eine industriegebietstypische Nachfolgenutzung zu berücksichtigen. Aufgrund der
weiteren Planung zur Kraftwerkserneuerung im Rheinischen Revier wird dabei von einem perspektivisch langfristig denkbaren Ersatz der bestehenden zwei 600-MW-Blöcke
durch eine kapazitätsgleiche Kraftwerksanlage als realistische Nachnutzung auf dieser
Fläche ausgegangen. Auch in diesem Fall ist eine dauerhafte effektive Verringerung der
Schallemissionen und der Luftschadstoffemissionen des gesamten Kraftwerkstandortes
durch die Nutzung moderner, schallschutzoptimierter Anlagenkonzepte und unter Berücksichtigung der einzuhaltenden Emissionsbegrenzungen anzunehmen. Im Rahmen
der Bauleitplanung kann zudem abgesichert werden, dass die Schall- und Schadstoffimmissionen durch die Neuerrichtung einer Kraftwerksanlage und eine Nachfolgenutzung auf den Altflächen das heute bestehende Emissionsniveau und Immissionsniveau
nicht überschreiten bzw. mit hoher Wahrscheinlichkeit unterschreiten werden.
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Nachfolgend wird das Anlagenkonzept der RWE Power AG für die Errichtung eines
Braunkohlenkraftwerks, das im Sinne eines Musterkraftwerks den Auswirkungsbetrachtungen zugrunde gelegt wird, beschrieben. Die Ausführungen basieren auf Angaben
der RWE Power AG.
3.1.1
Flächenbedarf
Für die Kraftwerksanlagen wird eine Fläche von ca. 23 ha benötigt. Hiervon werden ca.
17 ha im südöstlichen Teil derzeit als Baustelleneinrichtungsfläche und Montageplatz
genutzt. Die verbleibenden ca. 6 ha im nordwestlichen Teil werden zur Zeit landwirtschaftlich genutzt.
Die für die Kraftwerkserneuerung vorgesehene Fläche wird
im Nordosten durch die L 279n,
im Südosten durch die B 477,
im Südwesten durch die Trasse der Nord-Süd-Bahn und
im Nordwesten durch landwirtschaftlich genutzte, teilweise unter Landschaftsschutz
gestellte Flächen begrenzt.
Zur Errichtung der Kraftwerksanlagen werden weiterhin Baustelleneinrichtungsflächen
temporär benötigt. Auf ihnen sind während der Bauzeit Baustellencontainer, Vormontageflächen, Montagehallen, Lagerplätze, Parkplätze etc. untergebracht. Die Baustelleneinrichtungsflächen bestehen aus drei Teilflächen. Sie umfassen insgesamt ca. 27 Hektar. Nach Aufnahme des kommerziellen Betriebes erfolgt eine Rekultivierung der Flächen entsprechend den dann geltenden bauleitplanerischen Vorgaben.
Die für die Kraftwerkserneuerung vorgesehene Fläche (Vorhabensfläche) und die Baustelleneinrichtungsflächen sind in Abb. 3.1-1 dargestellt. Alle Flächen stehen im Eigentum der RWE-Power AG.
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Abb. 3.1-1:
Bestehendes Kraftwerk, Vorhabensfläche/Planänderungsgebiet und
Baustelleneinrichtungsflächen (Kartengrundlage: DTK 25, Genehmigungsvermerk siehe Abb.verz.)
Auf der Fläche befindet sich eine Mineralölleitung; diese soll durch den Betreiber an
den Rand der Fläche verlegt werden.
3.1.2
Infrastrukturnutzung und Erschließung
Durch die Anbindung des Vorhabens an das bestehende Kraftwerk Niederaußem ergeben sich günstige Bedingungen für die Ver- und Entsorgung mit Braunkohle sowie den
Kraftwerksnebenprodukten. Vorhandene Ver- und Entsorgungsanlagen auf dem Kraftwerksgelände werden entsprechend den anlagentechnischen Erfordernissen ertüchtigt.
Das benötigte Wasser wird aus der vorhandenen Wasserversorgungsanlage des bestehenden Kraftwerks Niederaußem entnommen.
Der erzeugte elektrische Strom soll auf kurzem Weg in die parallel zur B 477 bestehenden Freileitungen eingespeist werden.
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Aufgrund der im Zusammenhang mit dem Neubau geplanten Stilllegung der vier 300MW-Blöcke und mit zusätzlichen Investitionen kann - neben den üblichen Infrastruktureinrichtungen, wie beispielsweise Werkstätten, Lager, Wasserversorgung, Betriebswasserentsorgung, Aschebehandlung etc. - auch die bestehende Infrastruktur zur Kohleversorgung im Tagebau (Bunker Fortuna) und weitestgehend im Kraftwerk für den
Neubau nutzbar gemacht werden. Zusätzliche Gleisanlagen müssen nicht errichtet
werden.
Der bestehende Grabenbunker im Kraftwerk Niederaußem wird nach Aufnahme des
kommerziellen Betriebes des Neubaus außer Betrieb genommen. Dies bedeutet eine
Reduzierung der von der Bahnbekohlung und dem Grabenbunker ausgehenden Emissionen.
Die Straßenanbindung erfolgt verkehrsgünstig über die vorhandene Bundesstraße
B 477 und die Landesstraße L 279n.
3.1.3
Gebäudeabmessungen
Der Dampferzeuger soll als Duo-Kessel-Anlage ausgeführt werden. Beide Kessel speisen eine gemeinsame Dampfturbine. Durch dieses Konzept reduziert sich die Kesselhaushöhe auf 150 m. Das benachbarte Kesselhaus BoA 1 hat demgegenüber eine
Höhe von 170 m.
Für das Maschinenhaus, die Kohleaufbereitung (WTA) sowie das Schaltanlagengebäude ergeben sich Bauhöhen von 100 m. Diese Gebäude werden wie im Kraftwerksbau
üblich unmittelbar an das Kesselhaus angegliedert, ebenso wie die Anlagen der Abgasreinigung. Die Abführung anfallender Restbrüden aus dem WTA-Prozess, die dem internen Kraftwerksprozess nicht wieder zugeführt werden können, erfolgt über das Kesselhaus hinausragende Ableitungen.
Der Hybridkühlturm wird eine Bauhöhe von 100 Metern nicht überschreiten. Zur Ableitung der Abgase ist ein Schornstein mit einer Höhe von 180 Metern erforderlich.
Unter Berücksichtigung der vorgenannten Eckdaten hat der Vorhabensträger für das
geplante Braunkohlenkraftwerk von einem Architekturbüro ein Gestaltungskonzept erarbeiten lassen, das insbesondere den Anspruch des besseren Einfügens in die Land-
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schaft unterstützen soll. Beispielhaft hierfür ist in der nachfolgenden Abb. 3.1-2 eine auf
dieser Basis erarbeitete Ansicht des geplanten Braunkohlenkraftwerks aus der Blickrichtung Rheidt-Hüchelhoven dargestellt. Das Konzept dient auf dieser Planungsebene
lediglich einer Veranschaulichung und wird im Zuge der weiteren Planung fortentwickelt. Vor diesem Hintergrund ist es nicht in den Auswirkungsbetrachtungen des vorliegenden Umweltberichtes berücksichtigt.
Abb. 3.1-2:
Ansicht des neuen Braunkohlenkraftwerks von Rheidt-Hüchelhoven
(Quelle: RWE Power AG)
3.1.4
Angaben zu verwendeten und anfallenden Energien
3.1.4.1
Braunkohleneinsatz
In der geplanten Neuanlage wird Braunkohle aus dem Rheinischen Braunkohlenrevier
eingesetzt. Die Kohleversorgung erfolgt über die bestehende Infrastruktur aus den Tagebauen Hambach und Garzweiler. Die Braunkohlevorräte in diesen beiden durch
Braunkohlepläne landesplanerisch genehmigten Abbaufeldern belaufen sich derzeit auf
rd. 2,9 Mrd. t und reichen für die Kohleversorgung des Vorhabens BoAplus. Neue Tagebaue bzw. Abbaufelder sind für BoAplus keine Voraussetzung.
Seit der Inbetriebnahme von Block K (BoA1) beträgt der jährliche Kohleeinsatz im
Kraftwerk Niederaußem bis zu rund 30 Mio. Tonnen. Nach der Realisierung des Vorhabens, d.h. unter Berücksichtigung der im Zusammenhang mit dem Vorhaben standortbezogen geplanten Stilllegungen wird der jährliche Kohleneinsatz um rund 3 Mio. Ton-
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nen absinken. Damit entspricht der Gesamtkohlebedarf des Gesamtstandortes dem
Niveau vor der Inbetriebnahme von Block K (BoA1).
Die tatsächliche Kohlemenge resultiert aus der Herkunft der eingesetzten Kohle und der
Verfügbarkeit der Kraftwerksanlagen. Braunkohle aus dem Tagebau Garzweiler hat
gegenüber der Braunkohle aus dem Tagebau Hambach einen höheren Wassergehalt
und somit einen geringen Heizwert. Daher muss bei stärkerer Bekohlung aus dem Tagebau Garzweiler bei gleicher Stromerzeugung mehr Braunkohle eingesetzt werden.
Die durchschnittliche Verfügbarkeit der Kraftwerksblöcke beträgt rund 7.500 Stunden
pro Jahr. Je nach Nachfrage, Teillastfahrweise oder Wartungsstillständen kann die tatsächliche Verfügbarkeit von der durchschnittlichen Verfügbarkeit abweichen.
Bei der Ermittlung und der Bewertung der Umweltauswirkungen wird konservativ ein
ganzjähriger Volllastbetrieb über 8.760 Stunden mit den maximal zulässigen Emissionen angenommen. Hierdurch werden alle denkbaren Betriebszustände abgedeckt.
3.1.4.2
Biomasse und sonstige Brennstoffe
Nach Angaben der RWE Power AG können technisch in BoAplus, sofern nachhaltig
verfügbar und wirtschaftlich darstellbar, optional bis zu 10% Biomasse und damit jährlich maximal rund 700.000 Tonnen aus nachwachsenden Rohstoffen (NaWaRo) aus
Forst- und Landwirtschaft als Brennstoff eingesetzt werden. Aus der Forstwirtschaft
kommen daher überwiegend Durchforstungshölzer und aus der Landwirtschaft ausschließlich Energiepflanzen, das heißt keine zur Ernährung von Mensch und Tier bestimmten Pflanzen, für einen Einsatz in Frage. Darüber hinaus erfolgt bei BoAplus kein
Einsatz von Biomasse aus Ersatzbrennstoffen oder Abfall.
Nach gegenwärtigem Stand und den derzeitigen Rahmenbedingungen ist der Einsatz
von Biomasse mit Aufnahme des kommerziellen Betriebes nicht vorgesehen, für einen
möglichen längerfristig gegebenenfalls attraktiven Einsatz von Biomasse ist diese Option jedoch im Grundkonzept von BoAplus berücksichtigt.
3.1.4.3
Erzeugungskapazität und Stromerzeugung
Mit der mehr als kapazitätsgleichen Stilllegung am Standort sowie der bereits vorlaufenden Stilllegung der zwei 150-MW-Blöcke nimmt die Erzeugungskapazität am Standort Niederaußem um 400 MW gegenüber heute ab. Das geplante Braunkohlenkraftwerk
wird mit seinem hohen Wirkungsgrad und der damit verbundenen hohen Energieeffizi-
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enz bei einer durchschnittlichen Verfügbarkeit von 7.500 Stunden jährlich rund 8 TWh
Strom (netto – nach Abzug des Eigenbedarfs) produzieren.
Der erzeugte Strom wird in das vorhandene Hochspannungsnetz eingespeist.
Die tatsächliche Stromerzeugung resultiert aus der Verfügbarkeit der Kraftwerksanlagen. Je nach Nachfrage, Teillastfahrweise oder Wartungsstillständen kann die tatsächliche Verfügbarkeit von der durchschnittlichen Verfügbarkeit abweichen.
3.1.4.4
Kraft-Wärme-Kopplung (KWK)
Die Nutzung wirtschaftlich vorhandener Potentiale zur Kraft-Wärme-Kopplung zu Heizund Prozesszwecken ist im Anlagenkonzept planerisch vorgesehen. Verfahren wie die
Prozessdampfauskopplung und Wärmerückgewinnung sind zentrale Bestandteile der
Wirkungsgradsteigerung des optimierten Anlagenkonzepts.
Darüber hinaus sind anlagentechnisch weitere KWK-Potenziale insbesondere zur Niedrigtemperaturnutzung zu Heizzwecken gegeben. Diese können bei sich einstellendem
Bedarf und gegebener Wirtschaftlichkeit realisiert werden.
3.1.5
Angaben zur Wasserversorgung und Abwasserentsorgung
3.1.5.1
Wasserversorgung
Der Wasserbedarf der Kraftwerke entlang der Erft wird derzeit und auch langfristig aus
dem Sümpfungsdargebot der beiden Tagebaue Garzweiler und Hambach gedeckt.
Auch für ein Braunkohlenkraftwerk im Planänderungsgebiet ist die Wasserversorgung
langfristig aus dem Sümpfungsdargebot der Tagebaue gesichert.
Das bestehende Versorgungssystem der Kraftwerke Frimmersdorf, Neurath und Niederaußem ist in der Abb. 3.1-3 dargestellt.
Das Kraftwerk Niederaußem wird bereits heute über eine Direktzuleitung aus dem Tagebau Hambach versorgt. Seit Inbetriebnahme einer neuen Wasseraufbereitungsanlage am Standort Niederaußem ab Frühjahr 2010 kann von dort aus neben der Versorgung des Standorts Niederaußem auch die Versorgung der neuen BoA-Blöcke in Neurath erfolgen.
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Gegenüber den alten, zur Stilllegung vorgesehenen Kraftwerksblöcken am Standort
Niederaußem hat ein Braunkohlenkraftwerk im Planänderungsgebiet einen geringeren
spezifischen Wasserbedarf.
Die beiden Kraftwerke Frimmersdorf und Neurath beziehen ihr Rohwasser aus einer
direkten Überleitung von Sümpfungswasser aus dem Tagebau Garzweiler und einer
Entnahme aus der Erft am Standort Frimmersdorf. Das in Frimmersdorf aus der Erft
entnommene Wasser wird flussaufwärts aus dem Sümpfungsdargebot des Tagebaus
Hambach nachgespeist. Die Entnahme erfolgt in Abhängigkeit des natürlichen Zustroms der Erft und der Sümpfungswassereinleitung des Tagebaus Hambach und ist
derart geregelt, dass eine festgelegte Mindestwasserführung der Erft hinter der Entnahmestelle des Kraftwerks Frimmersdorf am Pegel Neubrück gewährleistet ist.
Grundsätzlich bleibt das bestehende Versorgungssystem, welches die Sümpfungswässer der Tagebaue Hambach und Garzweiler nutzt, bestehen.
N
th S
Neurather See
Abb. 3.1-3:
Schematische Darstellung der Wasserver- und entsorgungswege der
Kraftwerke an der Erftschiene (Quelle: RWE Power AG)
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3.1.5.2
Abwasserentsorgung
Das Betriebs-, Kühlturmabflut- und Niederschlagswasser aus dem Kraftwerk Niederaußem wird gemäß den Vorgaben der bestehenden wasserrechtlichen Erlaubnis in den
Gillbach eingeleitet. Die zukünftige Einleitung kann so ausgestaltet werden, dass die
aktuellen wasserrechtlichen Anforderungen eingehalten werden und die bestehende
Situation in wesentlichen Punkten durch die vorhabensbedingte Einleitung verbessert
wird. Dies wird sichergestellt durch (a) die endgültige Stilllegung von Altanlagen, (b) den
geringeren Wasserverbrauch des Braunkohle-Musterkraftwerks und (c) das geringere
Abwassertemperaturniveau des Musterkraftwerks sowie (d) die vergleichmäßigte Einleitung in den Gillbach durch ein gezieltes Wassermengenmanagement. Dadurch wird
zugleich dem vorliegenden, zur Umsetzung der EU-Wasserrahmenrichtlinie entwickelten Bewirtschaftungsplan (Maßnahmenprogramm) für den Gillbach entsprochen.
Die Planungen für das Musterkraftwerk sehen insoweit im Einzelnen vor:
Kühlturmabflutwasser
Die im Kühlturm durch Verdunstung reduzierte Wassermenge des Hauptkühlwasserkreislaufs kann unter Einhaltung der bestehenden behördlich genehmigten Einleitwerte
beziehungsweise der nach dem Stand der Technik geltenden Anforderungen an die
Abwassereinleitung als Kühlturmabflut in den Gillbach eingeleitet werden. Es wird auch
in Zukunft Sümpfungswasser aus dem Tagebau Hambach zu Kühlwasser aufbereitet.
Der Kühlwasserkreislauf wird auch in Zukunft mit einem vergleichbaren Eindickungsniveau gefahren. Die Eigenschaften der Kühlturmabflut ändern sich positiv, da das Kühlturmabflutwasser den Hybridkühlturm des neuen Kraftwerkblocks tendenziell um 1 Kelvin bis 2 Kelvin kälter verlässt als das Vergleichsabwasser der alten außer Betrieb zu
nehmenden Anlagen. Die Kühlturmabflut erfüllt insgesamt die im 31. Anhang (Wasseraufbereitung, Kühlsysteme, Dampferzeugung) zur Abwasserverordnung genannten
Anforderungen an das Einleiten von Abwasser in Gewässer.
Aufgrund der mehr als kapazitätsgleichen Stilllegung und der modernen Kraftwerkstechnik mit dem geplanten Hybridkühlturm wird sich der absolute Wasserverbrauch
insgesamt verringern. Das Kühlturmabflutwasser des neuen Kraftwerkblocks kann zusammen mit der bestehenden und verbleibenden Kühlturmabflut des Standortes (Block
K = BoA1) über die bestehende Einleitstelle „E 5“ abgeleitet werden, die gleichzeitig
die Einleitstelle des Erftverbandes für das Regenrückhaltebecken Niederaußem ist.
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Insgesamt ergeben sich gegenüber den bestehenden Einleitverhältnissen in keinem
Fall Verschlechterungen für den Gillbach.
Behandlungsbedürftige Betriebsabwässer
Behandlungsbedürftige Betriebsabwässer wie z.B. Spritzwässer aus Bodenabläufen der
Gebäude oder Abwasser von Abläufen aus Ölabscheidern werden über das vorhandene Abwassersystem des Kraftwerks Niederaußem in die betriebseigene Kläranlage
Auenheim eingeleitet, dort gereinigt und anschließend über die vorhandene Einleitstelle
„E 1“ in den Gillbach abgeleitet. Die Einleitbedingungen der behandlungsbedürftigen
Betriebsabwässer werden sich nicht ändern.
Niederschlagswasser von Dachflächen und Straßen
Das Niederschlagswasser von Dachflächen und Straßen wird über das Regenwasserkanalnetz abgeleitet und einem Regenwasserrückhalte- und Absetzbecken zugeführt.
Hierfür ist eine Fläche im westlichen Teil des Planänderungsgebietes vorgesehen. Das
Niederschlagswasser kann nach der Sedimentation im Rückhalte- und Absetzbecken
unter Einhaltung der bestehenden behördlich genehmigten Einleitwerte gedrosselt in
den Gillbach geleitet werden (bestehende Einleitstelle „E 5“).
3.1.6
Vermeidung, Verwertung oder Beseitigung von Abfällen
Als Abfälle aus dem Kraftwerksbetrieb fallen in erster Linie an:
Trockenasche und Nassasche aus den Elektrofiltern bzw. dem Dampferzeuger
Gips aus der Abgasentschwefelungsanlage (REA-Gips).
Der REA-Gips kann wie bei den bestehenden Blöcken zur Verwertung an die Baustoffindustrie abgegeben werden. Die Aschen sowie der in der Baustoffindustrie nicht absetzbare Gips werden Deponiebetrieben zur bereits genehmigten Verfüllung zugeführt.
Eine Zunahme der Mengen findet nicht statt.
3.1.7
CC-Readiness
Das geplante Braunkohlenkraftwerk wird Carbon-Capture-Ready („CC-Ready“) konzipiert. CC-Ready bedeutet, dass alle Vorkehrungen getroffen werden, damit die für die
CO2-Abscheidung erforderlichen Anlagen und Komponenten nachgerüstet werden können. Dies beinhaltet z.B. die Reservierung von Flächen für eine Anlage zur CO2-
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Abscheidung, die Versorgung einer CO2-Abscheidung mit Kühlwasser und Prozessdampf sowie den Platzbedarf für zusätzliche Systeme im Maschinenhaus. Die Platzbedürfnisse für die CO2-Abscheidung sind aufgrund der Vorgabe in Art. 33 der CCSRichtlinie der EU zwingend einzuplanen; sie betragen rund 2,5 ha. Sie sind in den 23 ha
Kraftwerksfläche enthalten.
3.1.8
Aufnahme des kommerziellen Betriebs der Neuanlage
Die Aufnahme des kommerziellen Betriebes von BoAplus erfolgt in den in der Abb.
3.1-4 vereinfacht dargestellten Schritten:
Errichtung
Inbetriebsetzung (IBS)
a) ‐ elektro‐ und ‐ leittechnische Vor‐IBS
b) ‐ Funktionsprüfung
c) ‐ kalte Inbetriebsetzung
d) ‐ heiße Inbetriebsetzung
Inbetriebnahme
• Betrieb unter Lastbedingungen
Kommerzieller Betrieb
Abb. 3.1-4:
Schritte der Inbetriebnahme von BoAplus (Quelle: RWE Power AG)
Der Beginn der Inbetriebsetzung ist ab 2017 vorgesehen.
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3.1.9
Stilllegung, Rückbau von Altanlagen
Am Standort Niederaußem werden – unabhängig von der Realisierung des neuen Vorhabens – spätestens am 31.12.2012 die beiden Blöcke A und B (2 x 150 MW) endgültig
stillgelegt, die 300-MW-Blöcke, die 600-MW-Blöcke und die BoA1 werden weiter betrieben.
Mit dem Beginn des kommerziellen Betriebs von BoAplus werden dann die Blöcke C bis
F (4 x 300 MW) und damit zusätzlich ca. 1.200 MW außer Betrieb genommen und spätestens nach Ablauf von 6 Monaten endgültig stillgelegt. Diese vier Blöcke dienen für
den Fall einer vollständigen oder teilweisen Nichtverfügbarkeit des Vorhabens nach
dessen Beginn des kommerziellen Betriebes über einen Zeitraum von 6 Monaten als
Betriebs- und Ausfallreserve. Ein gleichzeitiger Volllastbetrieb des geplanten Braunkohlenkraftwerks und der vorgenannten 4 x 300-MW-Blöcke wird nicht erfolgen.
Zur Untermauerung der endgültigen Stilllegung der beiden 150-MW-Blöcke am Standort
Niederaußem bis Ende 2012 wird RWE Power anschließend strategische, für den
Kraftwerksbetrieb zwingend erforderliche Anlagenteile und Komponenten der 150-MWBlöcke zurückbauen. Ebenfalls werden nach Stilllegung der vier 300-MW-Blöcke in
Niederaußem nach Aufnahme des kommerziellen Betriebs des Erneuerungskraftwerks
BoAplus strategische Komponenten aus diesen 300-MW-Blöcken zurückgebaut. Zu
vorgenannten strategischen Komponenten zählen beispielsweise Generator, Turbine,
Netzanbindung, Netztrafo, etc. Pro Block wird jeweils mindestens eine strategische
Komponente innerhalb eines Jahres nach erfolgter Stilllegung zurückgebaut. Der Rückbau ggf. weiterer Komponenten erfolgt blockspezifisch und abhängig von externen
Verwertungsmöglichkeiten (z.B. Schrottmarkt, Weiternutzung einzelner Teile an anderen Standorten, etc.). Im Hinblick auf einen effizienten und ressourcenschonenden Lebenszyklus-Ansatz wird eine Umsetzung mit möglichst hohem Verwertungs- bzw. Recycling-Anteil angestrebt.
Weiter werden im Zusammenhang mit der Realisierung des BoAplus-Projektes am
Standort Niederaußem trotz schwieriger Rückbaubedingungen im Bereich des Bestandskraftwerkes Niederaußem erste, wesentliche optisch sichtbare Rückbauschritte
vorgenommen. Diese Rückbauschritte sollen mit einem möglichst hohem Verwertungsbzw. Recycling-Anteil realisiert werden. Das Unternehmen RWE Power verpflichtet sich
bis spätestens 5 Jahre nach Aufnahme des kommerziellen Betriebes von BoAplus zum
ebenerdigen Rückbau des Kamins West und zum ebenerdigen Rückbau der 5 im südlichen Teil des Kraftwerks gelegenen Kühltürme. Dieser Zeitraum ist erforderlich, um den
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Abriss der hohen Bauwerke mit einer erheblichen Kubatur innerhalb der beengten
Platzverhältnisse unter Fortführung des übrigen Kraftwerksbetriebes geordnet, mit möglichst hohem Verwertungs- bzw. Recycling-Anteil sowie umwelt- und umfeldverträglich
durchführen zu können. Er ist auch aus Erfahrungen mit anderen Rückbauprojekten
abgeleitet. Zusätzlich ist in dem zuvor genannten Zeitrahmen der Rückbau und die Verfüllung des im Zusammenhang mit der Realisierung des Vorhabens BoAplus nicht mehr
erforderlichen Grabenbunkers im Kraftwerk Niederaußem vorgesehen. Die konkrete
anschließende Nutzung der vorgenannten Flächen, die weiter in das Betriebsgelände
eingebunden bleiben, kann erst zu gegebener Zeit festgelegt werden. Im Bereich des
Grabenbunkers ist das Anlegen eines Grünstreifens in Richtung Auenheim vorgesehen.
Für die anderen Flächen kommen aus heutiger Sicht insbesondere betriebliche Nutzungen in Betracht (z.B. als Revisions-, Lager- und Montageflächen). Der Umfang der
geplanten Rückbaumaßnahmen ist in Abb. 1.1-1 ersichtlich. Voraussetzung für die Realisierung der vorgenannten Rückbaumaßnahmen ist das Vorliegen aller hierfür erforderlichen Genehmigungen. Das Unternehmen RWE Power wird spätestens ein Jahr nach
erfolgter Bauentscheidung für BoAplus die Genehmigungsaktivitäten für die Umsetzung
der genannten Rückbaumaßnahmen einleiten. Der Rückbau von weiteren Anlagen und
Kraftwerksteilen am Standort Niederaußem ist aufgrund durchlaufender, für den Weiterbetrieb der Bestandsanlagen weiterhin erforderlicher Infrastrukturen, beengter Platzverhältnisse, bestehender Lärmschutzfunktionen sowie vor dem Hintergrund der für den
Weiterbetrieb von Bestandsanlagen erforderlichen betrieblichen Nutzung auch dieser
Anlagen nicht möglich.
3.1.10
Störfallrelevanz
Das der Anlagenkonzeption entsprechende Braunkohlenkraftwerk im Planänderungsgebiet sowie die im Kraftwerk Niederaußem bereits bestehenden Anlagen sind keine
Störfallanlagen im Sinne der Störfallverordnung (12. BImSchV).
Die am Standort heute und zukünftig benötigten Stoffe, die den in Anhang 1 der Störfallverordnung (12. BImSchV) namentlich aufgeführten oder in Kategorien zusammengefassten „Störfallstoffen“ entsprechen, unterschreiten, auch unter Einbeziehung der
Lagermengen, die in der 12. BImSchV genannten Mengenschwellen einzeln, nach Kategorien zusammengefasst und unter Beachtung der Additionsregel für das Zusammenwirken von Kategorien mit vergleichbaren Gefährdungen.
Zur Abgasentstickung von BoAplus wird Ammoniakwasser mit einem Ammoniakgehalt
kleiner 25 % eingesetzt. Dieses Ammoniakwasser ist – im Gegensatz zu druckverflüs-
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sigtem Ammoniak – nicht als giftig und nicht als umweltgefährlich eingestuft und damit
kein Störfallstoff.
Das am Standort gelagerte Heizöl, das zum Anfahren der Kraftwerksblöcke benötigt
wird, unterschreitet die Mengenschwelle der 12. BImSchV. Auch bei den übrigen Betriebsmitteln (Sauerstoff, Wasserstoff, Acetylen etc.) liegen die am Standort befindlichen
Mengen in der Regel deutlich unter den in der 12. BImSchV genannten Mengenschwellen. Die insbesondere für die Wasseraufbereitung eingesetzten Säuren und Laugen
sind keine Störfallstoffe im Sinne der 12. BImSchV. Dies gilt auch für die als Waschmittel vorgesehenen Amine, die bei einer in Zukunft gegebenenfalls erforderlichen Nachrüstung einer Anlage zur Abtrennung von CO2 und dessen Ableitung zum Zwecke der
Speicherung anfallen. CO2 selbst ist weder ein Gefahrstoff noch ein Störfallstoff.
Im Umfeld des Kraftwerks Niederaußem befinden sich keine Anlagen, die der Störfallverordnung unterliegen.
3.1.11
Angaben zum Verkehrsaufkommen
Allgemeines
Das Planänderungsgebiet liegt außerhalb geschlossener Ortschaften am Knotenpunkt
der Bundesstraße B 477 und der Landesstraße L 279n. Beide klassifizierten Straßen
mit überregionaler bzw. überörtlicher Verbindungsfunktion und 2-streifigem Straßenquerschnitt haben eine ausreichende Leistungsfähigkeit, um die erforderlichen Baustellenverkehre aufnehmen zu können. Die Verkehrsbelastung auf der B 477 beträgt rd.
8150 Kfz/24h (DTV 2010). Die Verkehrsbelastung auf der L 279n beträgt rd.
1200 Kfz/24h (DTV 2010). Bei der Bundesstraße handelt es sich dabei um einen durchschnittlich belasteten Straßenquerschnitt. Die Landesstraße ist im Vergleich zu Kreisstraßen und Landesstraßen in der Region nur gering belastet.
Bau- und Montagephase
Die Abtransporte von Erdmassen und der Antransport von Verfüllmassen (Rohkies)
können über werkseigene Eisenbahntransporte abgewickelt werden, um die umliegenden öffentlichen Straßen von diesen Massentransporten zu entlasten.
Notwendige LKW-Transporte können weitgehend unter Umfahrung der umliegenden
Ortsdurchfahrten von Bergheim-Niederaußem, Bergheim-Rheidt und Bedburg-Rath
erfolgen. Zur Abwicklung der Anlieferungsverkehre zur Kraftwerksbaustelle bzw. zu der
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Baustelleneinrichtungsfläche werden Verkehrsknotenpunkte und Zufahrten zum Baustellengelände angelegt bzw. nötigenfalls ertüchtigt. Diese Maßnahmen werden rechtzeitig zwischen RWE Power und dem zuständigen Straßenbaulastträger und der zuständigen Straßenverkehrsbehörde abgestimmt. Bei diesen Abstimmungen werden
auch die aktuellen Planungen zur L 93n berücksichtigt, für die aktuell das Planfeststellungsverfahren durchgeführt wird.
Die Zu- und Abfahrten des Baustellenpersonals erfolgen mit PKW‘s und in Kleinbussen.
Zum täglichen Arbeitsbeginn und -ende kann zusätzlich ein Shuttle-Busverkehr eingesetzt werden, um den Berufsverkehr zu entlasten.
Gemäß vorliegendem Verkehrsgutachten (IVV 2012) wird sich die Verkehrsbelastung
durch die Baustellenverkehre während der Bau- und Montagephase auf der Bundesstraße B 477 zwischen 5% und 8% erhöhen. Auf allen übrigen Straßen sind die Mehrbelastungen geringer oder sie sind anbaufrei und haben eine ausreichende Kapazität,
so dass es zu keinen Engpässen und Unverträglichkeiten durch Verkehrslärm und verkehrsbedingte Luftschadstoffe kommen wird. Unverträgliche Auswirkungen auf die
Wohnbevölkerung können damit insgesamt vermieden werden.
Betriebsphase
Nach der Umsetzung des Vorhabens werden vor dem Hintergrund der nach Aufnahme
des kommerziellen Betriebes geplanten mehr als kapazitätsgleichen Stilllegung von vier
300-MW-Blöcken die durch den Kraftwerksstandort Niederaußem verursachten Verkehre unter dem Niveau liegen, welches sich bei Nichtdurchführung der Planung einstellt.
Für den Betrieb von BoAplus wird weniger Personal als für den Betrieb der vier stillzulegenden 300-MW-Blöcke benötigt. Der Berufsverkehr nimmt entsprechend ab. Die
Häufigkeit und der Umfang der notwendigen Revisionsarbeiten wird ebenfalls abnehmen (Anzahl der Blöcke und Gesamtkapazität des Standortes sinkt). Die revisionsbedingten Verkehre nehmen entsprechend ebenfalls ab.
Mit der Option des Einsatzes von Biobrennstoffen in BoAplus wird es ebenfalls nicht zu
unverträglichen Verkehrssituationen kommen. Grundsätzliches Ziel ist es, solche
Transporte über die Bahn abzuwickeln. Transporte über die Straße werden möglichst
unter Umgehung der Ortsdurchfahrten gewählt. Insgesamt wird sich die Verkehrsbelastung nicht so erhöhen (< 10 %), dass es zu Engpässen oder unverträglichen Immissionen durch Verkehrslärm und verkehrsbedingte Luftschadstoffe kommt.
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3.1.12
Unterbringung von Montagepersonal
Aus den Erfahrungen mit der Beschäftigung von Drittfirmen im Rahmen der Errichtung
von BoA 2&3 in Neurath aber auch bei großen Revisionsmaßnahmen ist davon auszugehen, dass sich alle Fremdfirmen in Bezug auf die Unterbringung ihrer Monteure
grundsätzlich selbst organisieren.
Entsprechende Erfahrungen zeigen, dass die Region auf die Unterbringung vieler Monteure gut eingestellt ist, so dass ein großes Angebot an privaten Unterbringungsmöglichkeiten besteht. Diese Form der dezentralen privaten Unterbringung hat sich auch im
Hinblick auf die Vermeidung von Konflikten, wie sie durch Konzentration vieler Menschen entstehen können, bewährt. Sie ist zudem ein ergänzender regionaler Wirtschaftsfaktor.
3.2
Wirkfaktoren eines Braunkohlenkraftwerks im Planänderungsgebiet
Bezüglich der mit der Errichtung und dem Betrieb eines Braunkohlenkraftwerks im
Planänderungsgebiet verbundenen Wirkfaktoren ist zwischen anlage-, bau- und betriebsbedingten Wirkfaktoren zu unterscheiden.
Die potenziellen Wirkungen einer späteren Stilllegung und eines Rückbaus entsprechen
im Wesentlichen denen der Bauphase. Weiterhin ist sichergestellt, dass durch die Einhaltung der Bestimmungen zum Umweltschutz die Anforderungen von § 5 Abs. 3
BImSchG an die Anlage nach einer Betriebseinstellung eingehalten werden.
Danach ist ein Braunkohlenkraftwerk im Planänderungsgebiet so zu errichten, zu betreiben und stillzulegen, dass auch nach einer Betriebseinstellung
von der Anlage oder dem Anlagengrundstück keine schädlichen Umwelteinwirkungen und sonstige Gefahren, erhebliche Nachteile und erhebliche Belästigungen für
die Allgemeinheit und die Nachbarschaft hervorgerufen werden können,
vorhandene Abfälle ordnungsgemäß und schadlos verwertet oder ohne Beeinträchtigung des Wohls der Allgemeinheit beseitigt werden und
die Wiederherstellung eines ordnungsgemäßen Zustandes des Betriebsgeländes
gewährleistet ist.
Die Stilllegungs- oder Rückbauphase wird daher im Zusammenhang mit der Regionalplanänderung nicht weiter betrachtet.
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Zu den betriebsbedingten Wirkfaktoren gehören auch Störungen in Anlagenteilen (Betriebsstörungen) mit der Freisetzung von Stoffen, die Auswirkungen auf die Umwelt
haben können. Im Hinblick auf die planerische Vorsorge ist in diesem Zusammenhang
das Trennungsgebot gemäß § 50 Satz 1 BImSchG von Bedeutung. § 50 S. 1 BImSchG
fordert, dass bei raumbedeutsamen Planungen die für eine bestimmte Nutzung vorgesehenen Flächen einander so zuzuordnen sind, dass Auswirkungen von schweren Unfällen im Sinne des Artikels 3 Nr. 5 der Richtlinie 96/82/EG (Seveso-II-Richtlinie) so weit
wie möglich vermieden werden. Wie in Kap. 3.1.10 ausgeführt bedeutet die Realisierung des beschriebenen Anlagenkonzepts, dass die Anlage keine Störfallanlage im
Sinne der Störfallverordnung darstellt. Das störfallanlagenbezogene Trennungsgebot
gemäß § 50 Satz 1 BImSchG findet daher keine Anwendung. Auswirkungen durch Betriebsstörungen werden daher im Zusammenhang mit der Regionalplanänderung nicht
weiter betrachtet.
Die von einem dem beschriebenen Anlagenkonzept entsprechenden Braunkohlenkraftwerk ausgehenden und im Rahmen der Regionalplanänderung im Hinblick auf die zu
betrachtenden Schutzgüter zu berücksichtigenden Wirkfaktoren sind nachfolgend aufgelistet:
Flächeninanspruchnahme
Raumwirkungen von Baukörpern
Emissionen von Luftschadstoffen
Schallemissonen
Wasserentnahmen und –verbräuche
Abwasser- und Kühlwasserableitung
Verschattung.
Als Bestandteil von Luftschadstoffen sind grundsätzlich auch radioaktive Emissionen zu
berücksichtigen. Auf der Grundlage der Aussagen des Informationskreises KernEnergie
(Koelzer 2006) liegt die durch die Nutzung von fossilen Energieträgern verursachte zusätzliche Strahlenexposition im Bereich von rund 0,05 % der mittleren natürlichen
Strahlenexposition der Bevölkerung in der Bundesrepublik Deutschland und ist damit
klein gegenüber der Schwankungsbreite der natürlichen Strahlenexposition. Deshalb ist
davon auszugehen, dass radioaktive Emissionen aus einem Braunkohlenkraftwerk, wie
es dem Anlagenkonzept zugrunde liegt, so gering sind, dass sie nur marginal zur Strahlenexposition der Bevölkerung beitragen und unwesentlich sind. Ein hieraus entstehendes Planungshindernis ist nicht zu erkennen. Radioaktive Emissionen und Immissionen
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werden daher im Zusammenhang mit der Regionalplanänderung nicht weiter betrachtet.
Ebenfalls auf der Ebene der Regionalplanung nicht weiter zu prüfen sind im Hinblick auf
Emissionen von Luftschadstoffen Emissionen aus diffusen Quellen. Hierzu zählen beispielsweise Emissionen aus dem Fahrzeugbetrieb auf dem Werksgelände, dem Kohleumschlag und aus der Kohlenlagerung. Diese werden vor dem Hintergrund der Vorhabenskonzeption (mehr als kapazitätsgleiche Stilllegung, Außerbetriebnahme Grabenbunker und Nutzung vorhandener Infrastrukturen) abnehmen. Ihre Wirkungen beschränken sich zudem in der Regel auf das Betriebsgelände und den unmittelbar angrenzenden Nahbereich. Durch geeignete technische Maßnahmen (Befeuchtung etc.)
können sie zudem weitgehend vermindert oder vollständig vermieden werden, so dass
die Einhaltung der Immissionsgrenzwerte gewährleistet ist. Für die Regionalplanänderung sind Emissionen aus diffusen Quellen daher ohne Relevanz und werden nicht weiter betrachtet.
In der Auflistung der Wirkfaktoren sind weiterhin Emissionen elektromagnetischer Felder und mikrobiologische Emissionen mit dem Kühlturmschwaden nicht enthalten.
Elektromagnetische Felder sind in der Regel auf das Betriebsgelände beschränkt. In
jedem Fall kann eine Kraftwerksanlage so ausgelegt werden, dass die Anforderungen
der 26. BImSchV eingehalten werden. Ebenso können mikrobiologische Emissionen mit
dem Kühlturmschwaden durch geeignete technische Maßnahmen soweit verringert
werden, dass sich die Keimbelastung der Umgebungsluft nicht messbar verändert. Beide Wirkfaktoren sind daher ohne Relevanz für die Regionalplanänderung und werden
nicht weiter betrachtet.
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4
Umweltmerkmale und –zustand, bedeutsame Umweltprobleme sowie Beschreibung der Umweltauswirkungen
Die Auswirkungsprognose bezieht sich auf die Errichtung und den Betrieb eines Braunkohlenkraftwerks im Planänderungsgebiet. Wie in Kap. 3 ausgeführt, wird diesem
Braunkohlenkraftwerk das Anlagenkonzept von RWE Power zugrunde gelegt. Eingeschlossen sind Auswirkungen durch eine spätere Nachrüstung mit einer Anlage zur
CO2-Abscheidung. Eventuell später erforderlich werdende Infrastrukturmaßnahmen wie
die Errichtung und der Betrieb von Anschlussleitungen (Fernwärmeanschlussleitung,
CO2-Pipeline) werden hingegen nicht berücksichtigt. Mögliche Trassen für derartige
Leitungen sind derzeit nicht konkretisierbar und nicht Gegenstand der Regionalplanänderung.
Da die Stilllegung der Blöcke C bis F Bestandteil der von RWE Power geplanten Kraftwerkserneuerung ist, und die betreffenden Flächen im Regionalplan weiterhin als GIBFlächen dargestellt sind, werden auch mögliche Folgenutzungen der Flächen hinsichtlich ihrer Umweltauswirkungen betrachtet.
4.1
Schutzgut Mensch einschließlich der menschlichen Gesundheit
Das Schutzgut ist von der Errichtung und dem Betrieb eines Braunkohlenkraftwerks im
Planänderungsgebiet potenziell durch folgende wesentliche, auf der Ebene der Regionalplanung hier am Beispiel des von RWE Power geplanten Braunkohlenkraftwerks zu
betrachtende Wirkfaktoren betroffen:
anlagebedingt
Abstand zu Wohngebieten
Flächeninanspruchnahme
Verschattung und optische Wirkungen (Gebäude und technische Anlagen)
Wirkungen auf die Erholungsfunktion
betriebsbedingt
Luftschadstoffimmissionen und Stoffeinträge
Schallimmissionen
Lichtimmissionen
Verschattungen und optische Wirkungen (Kühlturmbetrieb).
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baubedingt
Baustellenbetrieb
Der Betrachtung liegt ein Braunkohlenkraftwerk (entsprechend der Beschreibung in
Kap. 3.1) einschließlich der stillzulegenden vier 300-MW-Blöcke am Standort Niederaußem zugrunde.
4.1.1
Untersuchungsraum
Aus den oben geschilderten potenziellen Betroffenheiten und der Reichweite der Wirkfaktoren ergeben sich folgende räumliche Betrachtungsebenen:
Flächeninanspruchnahmen
Mögliche Auswirkungen durch Flächeninanspruchnahmen werden im Planänderungsgebiet und im Bereich der temporären Baustelleneinrichtungsflächen betrachtet.
Luftschadstoffimmissionen
Mögliche Auswirkungen durch Luftschadstoffimmissionen werden in dem in Abb. 4.1-1
dargestellten Raum betrachtet. Er erstreckt sich von Gierath und Nievenheim im Norden, Kaster im Westen, Monheim und Köln im Osten bis Sindorf und Frechen im Süden
und umfasst damit zum einen das Beurteilungsgebiet gemäß TA Luft und zum anderen
den Untersuchungsraum der Immissionsstudie Kraftwerke Rheinschiene (argumet
2012). Innerhalb des Untersuchungsraums befinden sich neben dem Kraftwerksstandort Niederaußem auch die Kraftwerkstandorte Frimmersdorf und Neurath der RWE Power AG.
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Abb. 4.1-1:
Untersuchungsraum Luftschadstoffimmissionen (Kartengrundlage: DTK
100, Genehmigungsvermerk siehe Abb.verz.)
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Schallimmissionen
Mögliche Auswirkungen durch Schallimmissionen werden an den maßgeblichen Immissionsorten in Auenheim, Niederaußem, Rheidt, Hüchelhoven und Groß Mönchhof betrachtet. Der Festlegung der Immissionsorte liegen folgende Erwägungen zugrunde:
Auenheim und Niederaußem erstrecken sich unmittelbar nordwestlich bzw. südlich/südöstlich der bestehenden Kraftwerksblöcke, deren Geräuschimmissionen hier
maßgeblich einwirken. Aufgrund der Vorbelastungssituation sowie des Umstandes,
dass die Einwirkungen einer Kraftwerksanlage im Planänderungsgebiet zumindest in
Teilbereichen der Ortschaften Auenheim und Niederaußem voraussichtlich unter planungsrechtlichen Gesichtspunkten zu betrachten sein werden, sind die maßgeblichen
Immissionsorte in diesen Ortschaften in den Untersuchungsraum einzubeziehen.
Rheidt und Hüchelhoven liegen mit ihren südlichen Rändern in deutlicher Entfernung
sowohl zum bestehenden Kraftwerksgelände als auch zum Planänderungsgebiet. Zwar
kann sicher davon ausgegangen werden, dass sich die Vorbelastungssituation in den
benannten Ortschaften nicht als kritisch erweist. Da das Planänderungsgebiet allerdings die maßgebliche Abstandsempfehlung nach Abstandserlass NRW 2007 (MUNLV
2007) in Bezug auf diese Ortschaften ggf. nicht einhalten wird, erfolgt die vorsorgliche
Einbeziehung in den Untersuchungsraum.
Darüber hinaus werden im Rahmen des Schallgutachtens auch die Auswirkungen
durch Schallimmissionen für Oberaußem, Büsdorf und Bedburg-Rath untersucht und in
Form einer Schallpegel-Differenz-Karte dargestellt.
Verschattung
Als Untersuchungsraum für die Verschattung wird der Bereich zugrundegelegt, in dem
wesentliche Verschattungseffekte entstehen können. Der Untersuchungsraum erstreckt
sich zwischen Rommerskirchen im Norden, Bedburg-Rath im Westen, Fliesteden im
Osten sowie Oberaußem im Süden.
Optische Wirkungen
In Bezug auf eine optisch bedrängende Wirkung wird das Wohnumfeld an einzelnen
signifikanten und repräsentativen Standorten in den zu der geplanten Kraftwerksanlage
am nächsten gelegenen Wohnsiedlungsgebieten betrachtet. Als maßgebliche Standorte
sind solche Wohngebäude / Wohngrundstücke (im Folgenden als Wohnstandort bezeichnet) im Umkreis ausgewählt, die relativ nah zu der geplanten Kraftwerksanlage
gelegen sind oder von denen aus der Blick in Verbindung mit dem vorhandenen Kraft-
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werk eine deutlich andere Wahrnehmung erwarten lässt als heute. Es werden daher
bezüglich einer optisch bedrängenden Wirkung folgende sieben Wohnstandorte im Umfeld des Planänderungsgebiets näher betrachtet:
Südlicher Ortsrand Rheidt
Groß Mönchhof
Geretzhoven
Südöstlich Rather Mühle (auf dem Gebiet der Stadt Bedburg)
Auenheim
Nordöstlicher Ortsrand Niederaußem
Ortsrand Büsdorf
4.1.2
Umweltmerkmale und derzeitiger Umweltzustand
4.1.2.1
Siedlungsstrukturen
Die Siedlungsstruktur ist im Nahbereich des Planänderungsgebiets noch überwiegend
ländlich geprägt. Dies gilt vor allem für den Bereich östlich, nordöstlich und westlich der
RWE-eigenen Nord-Süd-Bahn. Ortschaften wie Rath, Hüchelhoven, Rheidt und Büsdorf
haben weitgehend ihren dörflichen Charakter behalten. Südwestlich der Nord-Süd-Bahn
ist das Gebiet durch die Kraftwerksanlagen, Restflächen des Braunkohlentagebaus,
gewerblich genutzte Flächen und die Siedlungsbereiche von Niederaußem geprägt
(siehe Abb. 4.1-2).
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Abb. 4.1-2:
Siedlungsstruktur im Umfeld des Planänderungsgebiets (Quelle: RWE
Power AG)
In unmittelbarer Nachbarschaft zum Planänderungsgebiet, allerdings getrennt durch
den Gillbach, befinden sich Unterglasbetriebe sowie das Gut Groß Mönchhof. Das Gut
wird zu Wohnzwecken, die landwirtschaftlichen Gebäude teilweise zur Haltung von
Pferden genutzt. Der an die Vorhabensfläche angrenzende und im Eigentum der RWE
Power befindliche Klein Mönchhof bleibt erhalten und wird den Denkmalschutzbelangen
entsprechend genutzt.
Die umliegenden Siedlungen weisen zum äußeren Rand des Planänderungsgebiets
folgende Abstände auf:
Auenheim südwestlich ca. 660 m (ca. 530 m zum neuen Regenwasserrückhaltebecken),
Niederaußem südlich ca. 380 m,
Rheidt nordöstlich ca. 730 m,
Hüchelhoven nordöstlich ca. 1.160 m,
Büsdorf südöstlich ca. 1.800 m,
Oberaußem südlich ca. 1.900 m.
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Die südlich des Kraftwerks gelegenen Siedlungsbereiche von Bergheim-Niederaußem
sind im Regionalplan Köln als „Allgemeiner Siedlungsbereich (ASB)“ gekennzeichnet
(siehe Abb. 2.2-1).
Die Stadt Bergheim gehört zum Verdichtungsraum Rhein-Ruhr nach der Abgrenzung
der Ministerkonferenz für Raumordnung (www.bbsr.bund.de, Gebietsstand 31.12.2008).
Nach dem Leitfaden zur Strategischen Umweltprüfung (Balla et al. 2010) sind das
Planänderungsgebiet und seine Umgebung damit als „Gebiet mit hoher Bevölkerungsdichte“ im Sinne der Nr. 2.6 der Anlage 4 UVPG bzw. Nr. 2.3 der Anlage 2 UVPG einzustufen.
4.1.2.2
Verkehr
Der Kraftwerksstandort Niederaußem ist über die östlich vorbeiführende B 477 an das
überörtliche Straßenverkehrsnetz angebunden. Ein Netz von Landstraßen verbindet die
Siedlungen in der Umgebung des Kraftwerks miteinander. Das Verkehrsaufkommen auf
den umgebenden Straßen ist der Abb. 4.1-3 zu entnehmen. Am stärksten ist die B 477
im Bereich von Niederaußem befahren (8.147 und 15.550 Kfz/d im Jahr 2010). Auf den
Landstraßen schwankt das Verkehrsaufkommen zwischen 951 und 7019 Kfz/d bezogen
auf das Jahr 2010.
Die Fortführung der L 279n in östlicher Richtung (als L ,
93n) bis Pulheim-Stommeln ist als Maßnahme im Landesstraßenausbauplan NRW
2007 – 2011 (MBV 2007a), die Fortführung in nordwestlicher Richtung als Maßnahme
der Stufe 2 im Landesstraßenbedarfsplan (MBV 2007b) geführt. Die Darstellungen sind
nachrichtlich in den Regionalplan übernommen (vgl. Abb. 2.2-1). Im Regionalplan ist als
Bedarfsplanmaßnahme ohne räumliche Festlegung weiterhin die Verlegung der B 477
nördlich der L 279n in östlicher Richtung zur Entlastung der Ortschaft Rheidt dargestellt
(vgl. Abb. 2.2-1).
Etwa in Nordwest-Südost-Richtung verläuft die Nord-Süd-Bahn am Kraftwerksstandort
vorbei. Die Grubenanschlussbahn Fabrik Fortuna Nord führt nahezu in Nord-SüdRichtung östlich am Kraftwerksstandort vorbei.
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Abb. 4.1-3:
4.1.2.3
Verkehrsaufkommen 2005 und 2010 (Quelle: RWE Power AG)
Land- und forstwirtschaftliche Nutzung
Sowohl das Planänderungsgebiet mit dem Nahbereich als auch das weitere Umfeld des
Kraftwerksstandortes werden durch intensive landwirtschaftliche Nutzung geprägt. Die
landwirtschaftliche Nutzung wird durch die fruchtbaren Lössböden begünstigt (vgl. Kap.
4.3.2.3). Die Flächen im Nahbereich des Kraftwerksstandortes werden bevorzugt mit
Getreide, Raps und Hackfrüchten bestellt.
Ebenso wie das Planänderungsgebiet selbst sind die Flächen im Nahbereich zum größten Teil als „Allgemeine Freiraum- und Agrarbereiche“ im Regionalplan dargestellt (vgl.
Abb. 2.2-1).
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Im Nahbereich sind im Zuge von Ausgleichsmaßnahmen östlich des Gillbachs zwischen
der L 279n und Rheidt sowie zwischen der B 477 und der Grubenanschlussbahn Fabrik
Fortuna Nord Flächen aufgeforstet worden. Zusammenhängende Waldflächen sind
südlich und südwestlich von Niederaußem vorhanden (Abtsbusch, Glessener Höhe,
Königsdorfer Forst). Teilweise handelt es sich um Aufforstungen von rekultivierten Tagebauflächen. Die Gebiete sind im Regionalplan als „Waldbereiche“ dargestellt (vgl.
Abb. 2.2-1).
4.1.2.4
Freizeit und Erholung
Aufgrund der derzeitigen Nutzung (intensiv betriebene Landwirtschaft, Lagerplatz), der
unmittelbaren Nachbarschaft der Kraftwerksanlagen sowie der Zerschneidung durch die
Nord-Süd-Bahn und die Bundesstraße B 477 haben der Planänderungsbereich und die
temporären Baustelleneinrichtungsflächen keine Bedeutung für die Erholung.
Im Regionalplan ist lediglich ein schmaler Bereich beiderseits des westlich an die Baustelleneinrichtungsflächen angrenzenden Gillbachs als Fläche zum Schutz der Landschaft und der landschaftsorientierten Erholung dargestellt. Die Darstellung erstreckt
sich auch auf den weiteren Verlauf des Gillbachs.
Der Raum zwischen dem Planänderungsgebiet und der Ortschaft Rheidt ist durch Gehölzstreifen und verschiedene Aufforstungen aus Ausgleichsmaßnamen landschaftlich
stärker gegliedert und verfügt über ein Netz von Wirtschaftswegen, die von Spaziergängern und Radfahrern genutzt werden können. Er übernimmt damit eine Funktion als
lokaler Erholungsraum zur Tages- und Naherholung.
4.1.2.5
Vorbelastungen und bedeutsame Umweltprobleme
Vorbelastungen verschiedener Art liegen am Kraftwerkstandort Niederaußem bereits
insbesondere durch die bestehenden Kraftwerksblöcke vor. Nachfolgend werden die
Vorbelastung der Luft, die Vorbelastung durch Schall, die aus dem Kühlturmbetrieb der
vorhandenen Braunkohle-Kraftwerksblöcke resultierende Verschattung und die bereits
vorhandenen optischen Wirkungen beschrieben.
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4.1.2.5.1 Immissionsvorbelastung durch Luftschadstoffe
Die Vorbelastung der Luft wird auf der Basis von verschiedenen Vorbelastungsmessungen und Messergebnissen aus dem Luftqualitätsüberwachungssystem (LUQS) des
Landes Nordrhein-Westfalen dargestellt und im Hinblick auf das Schutzgut Mensch
bewertet. Ergänzend hierzu wird im Kap. 4.5.2.2.2 die langjährige Entwicklung der Luftqualität in der Rhein-Ruhr-Region dargestellt.
Es ist vorgesehen, im Vorfeld des Verfahrens nach BImSchG Vorbelastungsmessungen
durchzuführen. Diese sollen am Ort der größten Zusatzbelastung erfolgen. Es werden
die Komponenten gemessen werden, die gemäß 13. BImSchV relevant sind. Vorlaufend zu den Messungen wird ein Messplan erarbeitet, der mit der BezReg Köln und
dem LANUV NRW abgestimmt wird.
Untersuchungsumfang und Bewertungsgrundlagen
In Nordrhein-Westfalen wird die Luftqualität bereits seit Jahrzehnten durch das Landesamt für Natur, Umwelt- und Verbraucherschutz (LANUV) und seine Vorgängerinstitutionen mit dem Luftqualitäts-Überwachungssystem (LUQS) überwacht. Informationen zur
Luftqualität in dem oben beschriebenen Untersuchungsraum lassen sich weiterhin aus
verschiedenen Messprogrammen, die in den letzten neun Jahren durchgeführt wurden,
gewinnen. In den Jahren 2002/2003 und 2007/2008 wurden im Umfeld des Kraftwerkstandortes Niederaußem an verschiedenen Orten Vorbelastungsmessungen durchgeführt (Eurofins/GfA 2003 und 2008). Im Jahr 2010/2011 erfolgten Messungen im Umfeld
der Fabrik Berrenrath (eretecUA 2011). Weiterhin liegen zwei Messungen von mobilen
Immissionsstationen (MILIS) aus dem Jahr 2006 vor, die vom LANUV durchgeführt
wurden. Die Ergebnisse der in der Tab. 4.1-1 genannten Messprogramme sowie Daten
der im Umfeld des Untersuchungsgebietes liegenden vier LUQS-Stationen für den Zeitraum 2005 bis 2010 wurden für diesen Bericht ausgewertet und zugrunde gelegt.
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Tab. 4.1-1:
Übersicht über die Messprogramme und Parameter, die im Rahmen dieses Umweltberichtes ausgewertet wurden.
Messprogramm
Jahr
Messstelle
Vorbelastungsmessung
20022003
NettesheimButzheim
Vorbelastungsmessung
20022003
PulheimStommeln
MILIS-Messung
2006
MILIS-Messung
2006
Vorbelastungsmessung
20072008
Vorbelastungsmessung
2010 - Hürth2011
Berrenrath
seit
2006
LuftqualitätsÜberwachungssystem
seit
1989
seit
1991
seit
1980
ElsdorfBerrendorf
PulheimStommeln
BergheimRheidt
GrevenbroichGustorf/
Gindorf
(GRGG)
Hürth (HUE2)
Niederzier
(NIZI)
KölnChorweiler
(CHOR)
Parameter
NO2, PM10 und Inhaltsstoffe As und Cd, Staubdeposition
NO2, PM10 und Inhaltsstoffe As und Cd, Staubdeposition
SO2, NO2, PM10 und Inhaltsstoffe As, Cd, Ni, Pb
NO2, PM10 und Inhaltsstoffe As, Cd, Ni, Pb
SO2, NO2, HF, HCl, PM10
und Inhaltsstoffe (Schwermetalle), PCDD/F, Staubniederschlag (StN) und
Inhaltsstoffe (As, Cd, Ni,
Pb, Tl, Hg)
PM10 und Inhaltsstoffe
(Schwermetalle), Staubniederschlag und Inhaltsstoffe (Schwermetalle,
Dioxine, Furane)
NO2, PM10 und Inhaltsstoffe, PAK, Stationstyp
Industrie
NO2, PM10, Kohlenwasserstoffe, Stationstyp Industrie
PM10 und Inhaltsstoffe,
PAK, Stationstyp Industrie
NO2, PM10 und Inhaltsstoffe, PAK, Stationstyp
Hintergrund
Institut
Eurofins /
GfA 2003
Eurofins /
GfA 2003
LANUV
2006
LANUV
2007
Eurofins /
GfA 2008
eretecUA
2011
LANUV
LANUV
LANUV
LANUV
In der Abb. 4.1-4 ist die Lage der in der Tab. 4.1-1 genannten Messstellen dargestellt.
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Abb. 4.1-4:
Messstellen zur Ermittlung der Vorbelastung mit Luftschadstoffen (Kartengrundlage: DTK 100; Genehmigungsvermerk siehe Abb.verz.)
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Von den vier LUQS-Stationen befindet sich nur die Station in Grevenbroich-Gustorf
innerhalb des Untersuchungsraumes. Die Entfernungen der LUQS-Stationen zum
Planänderungsgebiet ergeben sich wie folgt:
Grevenbroich (GRGG)
10,6 km nordwestlich
Köln Chorweiler (CHOR)
15 km östlich
Niederzier (NIZI)
19,3 km südwestlich
Hürth (HUE2)
19 km südöstlich
In den Vorbelastungsmessungen, MILIS-Messungen und den Daten aus dem LUQSMessprogramm sind die Immissionsanteile der heute im Untersuchungsgebiet in Betrieb befindlichen Kraftwerksblöcke und anderer Industriebetriebe enthalten. Dieses
Datenkollektiv ist als repräsentativ für die Beschreibung der Luftqualität im Untersuchungsraum anzusehen.
Die in den einzelnen Messungen und an den LUQS-Stationen erhobenen Parameter
sind in der Tab. 4.1-1 zusammengefasst. Zur Bewertung der Luftqualität werden die
Immissionswerte der TA Luft (2002), die Immissionsgrenzwerte der 39. BImSchV
(2010) und Beurteilungswerte des LAI für die langfristige Luftreinhalteplanung (LAI
2004) herangezogen. Soweit für einzelne Parameter keine Beurteilungswerte aus diesen Regelwerken vorliegen, wird auf die in den Messberichten der Eurofins/GfA verwendeten Werte zurückgegriffen. Sind dort mehrere Beurteilungsmaßstäbe genannt,
wird hier der jeweils strengste verwendet.
Beschreibung des derzeitigen Umweltzustandes
Zwischen Dezember 2002 und Juli 2003 wurden durch die Eurofins/GfA (2003) Vorbelastungsmessungen in Stommeln und Nettesheim durchgeführt. Diese Messungen
standen in Zusammenhang mit der damals geplanten Erneuerung von bestehenden
Braunkohlenkraftwerken durch neue Kraftwerksblöcke mit verbessertem Wirkungsgrad
im Rheinischen Braunkohlerevier. Im Rahmen der Vorbelastungsmessungen wurden an
den beiden Messstellen die Parameter Stickstoffdioxid, Schwebstaub (PM10), Arsen
und Cadmium als Bestandteil des Schwebstaubs sowie der Staubniederschlag bestimmt. Die Ergebnisse der Vorbelastungsmessungen sind in der Tab. 4.1-2 zusammengestellt.
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Tab. 4.1-2:
Ergebnisse der Vorbelastungsmessungen in Stommeln und Nettesheim
aus dem Jahr 2003 (aus: Eurofins/GfA 2003)
Parameter
NO2
PM10
Cd
As
StN
1)
2)
3)
4)
5)
Mittel
Max. 1)
Mittel
n > 50 µg/m³
Mittel
Mittel
Mittel
Einheit
Stommeln
Nettesheim
µg/m³
µg/m³
µg/m³
Anzahl
ng/m³
ng/m³
g/(m²d)
37,7
128,6
30,0
24
< 0,2
<3
0,140
32,5
132,5
30,0
20
< 0,2
<3
0,114
Immissionswert
40
200 2)
40
35 3)
20/5 4)
6 5)
0,35
Höchste Stundenmittelwerte im Auswertungszeitraum
Immissionswert der TA Luft für NO2, erlaubt sind 18 Überschreitungen pro Kalenderjahr
Anzahl der Tage mit Überschreitung des 24-Stunden-Immissionswertes, erlaubt sind 35 Überschreitungen pro Kalenderjahr. Da die Messungen nur ein halbes Jahr dauerten, ist der Wert hier nur zur
Orientierung angegeben. Es erfolgt aber kein direkter Vergleich.
Zum Zeitpunkt der Messung (2003) galt nach der TA Luft ein vorläufiger Immissionswert für Cadmium
von 20 ng/m³. Zurzeit beträgt der Immissionsgrenzwert nach der 39. BImSchV 5 ng/m³.
Zum Zeitpunkt der Messung lag in der TA Luft noch kein Immissionswert für Arsen vor. Zur Beurteilung
wurde im Gutachten der Eurofins/GfA (2003) der LAI-Beurteilungsmaßstab von 5 ng/m³ herangezogen.
Aktuell ist in der 39. BImSchV ein Immissionswert von 6 ng/m³ festgelegt.
Die Mittelwerte für Stickstoffdioxid lagen über dem Messzeitraum an der Messstelle
Stommeln bei 37,7 µg/m³ und an der Messstelle Nettesheim bei 32,5 µg/m³. Der Immissionswert der TA Luft von 40 µg/m³ wurde somit im Mittel über den Messzeitraum an
beiden Messstellen unterschritten. Die höchsten Stundenmittelwerte für NO2 wurden mit
128,6 µg/m³ in Stommeln und mit 132,5 µg/m³ in Nettesheim registriert. Der Immissionswert der TA Luft von 200 µg/m³, der im Kalenderjahr 18mal überschritten werden
darf, wurde nicht erreicht.
Die Schwebstaubkonzentration erreichte an beiden Messstellen einen Mittelwert von
30,0 µg/m³ und lag damit unter dem Immissionswert der TA Luft von 40 µg/m³. Die Gehalte von Cadmium im Schwebstaub lagen an beiden Messstellen mit < 0,2 ng/m³ unter
der Bestimmungsgrenze. Auch die Konzentrationen von Arsen im Schwebstaub lagen
mit < 3 ng/m³ unter der Bestimmungsgrenze. Damit wurden die jeweiligen Immissionswerte der 39. BImSchV für diese beiden Schwermetalle deutlich unterschritten.
Die Konzentration an Staubniederschlag erreichte in Stommeln 0,140 g/m²d und in
Nettesheim 0,114 g/m²d und lag damit deutlich unter dem Immissionswert der TA Luft
von 0,350 g/m²d.
Insgesamt zeigte die Vorbelastungsmessung aus dem Jahr 2003, dass im Messzeitraum alle Immissionswerte eingehalten wurden.
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Im Zeitraum September 2007 bis März 2008 wurde eine weitere Vorbelastungsmessung in Rheidt durch die Eurofins/GfA (2008) durchgeführt. Diese Vorbelastungsmessung stand in Zusammenhang mit der beabsichtigten Modernisierung der Blöcke G und
H am Standort Niederaußem. Das Messprogramm wurde mit dem LANUV und der Bezirksregierung Köln abgestimmt. Der Messpunkt am Ortsrand der Ortschaft Rheidt lag
im Bereich der errechneten maximalen Zusatzbelastung.
In der Tab. 4.1-3 sind die Ergebnisse der Vorbelastungsmessung zusammengefasst
und den zugrundegelegten Immissionswerten gegenübergestellt. Die Messdauer der
Vorbelastungsmessung wurde auf ein halbes Jahr verkürzt, da die Jahreszeit mit der
höchsten zu erwartenden Immissionsbelastung im Messzeitraum lag.
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Tab. 4.1-3:
Ergebnisse der Vorbelastungsmessungen in Rheidt im Zeitraum
06.09.2007 bis 10.03.2008 (Auszug aus: Eurofins/GfA 2008)
Parameter
NO2
SO2
Cl
F
PM10
Pb
Cd
As
Ni
Co
Cr
Cu
Hg
Mn
Sb
Sn
Tl
V
StN
As
Pb
Cd
Ni
Hg
Tl
PCDD/F + dl-PCB
1)
2)
3)
4)
5)
6)
7)
8)
9)
10)
11)
12)
13)
14)
Mittel
n > 200 µg/m³
Mittel
n > 350 µg/m³
Mittel
Mittel
Mittel
n > 50 µg/m³
Mittel
Mittel
Mittel
Mittel
Mittel
Mittel
Mittel
Mittel
Mittel
Mittel
Mittel
Mittel
Mittel
Mittel
Mittel
Mittel
Mittel
Mittel
Mittel
Mittel
Mittel
Einheit
Rheidt
µg/m³
Anzahl
µg/m³
Anzahl
µg/m³
µg/m³
µg/m³
Anzahl
µg/m³
ng/m³
ng/m³
ng/m³
ng/m³
ng/m³
ng/m³
ng/m³
ng/m³
ng/m³
ng/m³
ng/m³
ng/m³
g/(m²d)
µg/(m²d)
µg/(m²d)
µg/(m²d)
µg/(m²d)
µg/(m²d)
µg/(m²d)
fg TEQ/m³
24,1
0
9,6
0
9,9
< 0,06
23,4
16
0,0122
0,3
1,0
2,3
0,8
2,6
8,0
0,06
7,8
2,1
50,1
1,0
1,0
0,049
< 0,7
6,8
0,2
4,5
< 0,13
< 0,6
33,7
Immissionswert
40 1)
18 2)
50 1)
24 3)
100 4)
0,4 5)
40 1)
35 6)
0,5 5)
5 7)
6 7)
20 1)
20 8)
17 9)
1.000 10)
50 9)
150 11)
80 10)
1.000 10)
280 12)
20 13)
0,35 5)
4 5)
100 5)
2 5)
15 5)
1 5)
2 5)
150 14)
Immissionswert TA Luft, 39. BImSchV
Immissionswert der TA Luft für NO2, erlaubt sind 18 Überschreitungen pro Kalenderjahr
Immissionswert der TA Luft für SO2, erlaubt sind 24 Überschreitungen pro Kalenderjahr
TA Luft 1986
Immissionswert TA Luft
Immissionswert der TA Luft für PM10, erlaubt sind 35 Überschreitungen pro Kalenderjahr. Da die Messungen nur ein halbes Jahr dauerten, ist der Wert hier nur zur Orientierung angegeben. Es erfolgt aber
kein direkter Vergleich.
39. BImSchV
LANUV (aus Messbericht Eurofins/GfA)
LAI 2004
AGW/100
WHO (aus Messbericht Eurofins/GfA)
FoBiG (aus Messbericht Eurofins/GfA)
LAI 1997
LAI-Beurteilungswert für die langfristige Luftreinhalteplanung in WHO-TEQ
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Systems
Der Tab. 4.1-3 ist zu entnehmen, dass die mittlere Stickstoffdioxidkonzentration im
Messzeitraum mit einem Wert von 24,1 µg/m³ den Immissionswert der TA Luft von
40 µg/m³ nicht erreichte. Auch der 1-Stunden-Maximalwert von 200 µg/m³ wurde im
Messzeitraum nicht überschritten. Die Konzentration an Schwefeldioxid lag mit
9,6 µg/m³ deutlich unter dem Immissionswert der TA Luft, der 1-Stunden-Maximalwert
(350 µg/m³) wurde im Messzeitraum ebenfalls nicht erreicht.
Die mittleren Konzentrationen an Chlor und Fluor lagen im Messzeitraum unter den
jeweiligen Immissionswerten. Für Chlor wurde zur Beurteilung der Wert aus der TA Luft
1986 herangezogen, da die neue TA Luft (2002) für diesen Stoff keinen Beurteilungswert mehr enthält.
Die Konzentration von Schwebstaub (PM10) erreichte im Messzeitraum einen mittleren
Wert von 23,4 µg/m³ und lag damit unter dem Immissionswert der TA Luft von
40 µg/m³. Die Schwermetallkonzentrationen im Schwebstaub lagen im Mittel des Messzeitraumes sehr deutlich unter den jeweiligen Beurteilungswerten.
Der Staubniederschlag erreichte im Messzeitraum einen Mittelwert von 0,049 g/m²d und
lag damit unter dem Immissionswert der TA Luft von 0,350 g/m²d. Die Konzentrationen
von Arsen, Blei, Cadmium, Nickel, Quecksilber und Thallium als Bestandteile des
Staubniederschlages befinden sich alle unter dem jeweiligen Immissionswert der TA
Luft (siehe Tab. 4.1-3).
Für den Zeitraum September 2007 bis März 2008 wurde eine mittlere PCDD/FKonzentration von 33,7 fg/m³ festgestellt, diese lag deutlich unter dem LAIBeurteilungswert von 150 fg/m³.
Als Ergebnis der Vorbelastungsmessung aus den Jahren 2007/2008 kann festgehalten
werden, dass während der Messperiode alle Beurteilungswerte unterschritten wurden
(Eurofins/GfA 2008).
Das LANUV (2006, 2007) führte im Jahr 2006 in Elsdorf-Berrendorf und in PulheimStommeln mobile Immissionsmessungen (MILIS) durch. Die MILIS-Messung in Elsdorf-Berrendorf erfolgte im Zeitraum Januar bis Juni 2006, die mobile Messstation
befand sich auf der Straße „Zum Sportplatz“ auf dem Parkplatz vor dem Kindergarten.
Der Tagebau Hambach befindet sich in einer Entfernung von ca. 1,5 km von der Messstation. Das Umfeld der Station wird vom LANUV als ländlich angegeben. Die MILISMessung in Pulheim-Stommeln fand im Zeitraum Juli bis Dezember statt, der Mess-
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container stand auf einer Rasenfläche neben dem Marktplatz, im Umfeld der Station
waren Wohn- und Geschäftshäuser. Die Ergebnisse der beiden MILIS-Messungen sind
in der Tab. 4.1-4 zusammengefasst.
Tab. 4.1-4:
Kenngrößen der MILIS-Messungen in Elsdorf-Berrendorf und PulheimStommeln aus dem Jahr 2006 (aus: LANUV 2006, 2007)
Jahr
SO2
µg/m³
NO2
µg/m³
2006
5
25
2006
IW
50
28
40
1)
2)
PM 10
Pb
As
µg/m³
µg/m³
ng/m³
Elsdorf-Berrendorf 1)
32
0,02
1,3
2)
Pulheim-Stommeln
23
0,01
0,9
40
0,5
6
Cd
ng/m³
Ni
ng/m³
0,4
2,5
0,3
5
2,3
20
Messzeitraum 09.01. bis 30.06.2006
Messzeitraum Juni bis Dezember 2006
Die Messungen ergaben, dass an beiden Standorten für alle betrachteten Parameter
die jeweiligen Immissionswerte sicher eingehalten wurden. Für den Standort ElsdorfBerrendorf kommt das LANUV (2006) zu dem Ergebnis, dass im Vergleich zu den Stationen aus dem LUQS-Messnetz die Schwebstaub(PM10)-Gehalte mit 32 µg/m³ in einem mittleren Konzentrationsbereich lagen. Die Stickstoffdioxid-Konzentration der Luft
war im Messzeitraum mit 25 µg/m³ unauffällig. Die Konzentrationen an Schwermetallen
und Arsen im Schwebstaub waren ebenfalls unkritisch und lagen deutlich unter den
Beurteilungswerten (LANUV 2006).
Die MILIS-Messung in Pulheim-Stommeln wurde durchgeführt, weil durch den Betrieb
des BoA-Blocks im Kraftwerk Niederaußem eine erhöhte Schwebstaubbelastung vermutet wurde. Das LANUV kommt zu dem Ergebnis, dass die Schwebstaubbelastung
(PM10) mit anderen Hintergrundstationen des LUQS-Messnetzes vergleichbar war. Die
Anteile von Schwermetallen und Arsen im Schwebstaub waren ebenfalls unkritisch. Das
LANUV (2007) stellte fest, dass die Luftqualität in Pulheim-Stommeln mit derjenigen
von Hintergrundstationen des LUQS-Messnetzes in vorstädtischen, bzw. ländlichen
Regionen vergleichbar war.
Im Umfeld der Fabrik Berrenrath wurden von August 2010 bis Februar 2011 Staubmessungen an drei Messstandorten im Umfeld der Fabrik Berrenrath in Hürth-Berrenrath
durchgeführt (eretecUA 2011). Zusätzlich wurden die Schwermetallgehalte im Staubniederschlag bestimmt. Die Messergebnisse sind in Tab. 4.1-5 zusammengestellt.
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Tab. 4.1-5:
Staubbelastung sowie Schwermetalle und Dioxine/Furane im Staubniederschlag (Datenquelle: eretecUA 2011)
Parameter
PM10
Staubniederschlag
Arsen
Blei
Cadmium
Nickel
Quecksilber
Thallium
Chrom
Kupfer
Mangan
WHO-TEQ PCDD/F
und dl-PCB
1):
2):
3):
4):
5):
6):
Einheit
µg/m³
g/(m²d)
µg/(m²d)
µg/(m²d)
µg/(m²d)
µg/(m²d)
µg/(m²d)
µg/(m²d)
µg/(m²d)
µg/(m²d)
µg/(m²d)
Hürth-Berrenrath
24 1)
0,11 2)
0,46 3)
8,2 3)
0,28 3)
4,0 3)
< 0,1 3)
< 0,2 3)
1,9 3)
24 3)
48 3)
Immissionswert
40 4)
0,35 5)
4 5)
100 5)
2 5)
15 5)
1 5)
2 5)
-
pg/(m²d)
4,27 3)
4 / 9 6)
Mittelwert über den Messzeitraum
Maximaler Mittelwert
Maximaler Messwert
Grenzwert 39. BImSchV, Immissionswert TA Luft
Immissionswert TA Luft
Der erste Wert bezeichnet den LAI-Zielwert für die langfristige Luftreinhalteplanung, der zweite
Wert einen vorläufigen Orientierungswert des LANUV.
Wie aus Tab. 4.1-5 hervorgeht, werden die Immissionswerte bezüglich Feinstaub
(PM10), Staubniederschlag und der Schwermetallgehalte im Staubniederschlag deutlich unterschritten. Im Hinblick auf die Dioxine und Furane wird der Zielwert des LAI für
die langfristige Luftreinhalteplanung gering überschritten. Der im Zusammenhang mit
immissionsschutzrechtlichen Genehmigungsverfahren vom LANUV empfohlene Orientierungswert wird hingegen unterschritten.
Aktuelle Messwerte aus dem Untersuchungsgebiet sowie dessen Umfeld liegen für das
Jahr 2010 von den Stationen aus dem LUQS-Messnetz des LANUV vor (s. Abb.
4.1-4). Ausgewertet wurden die Daten aus dem Zeitraum 2005 bis 2010. Die Stationen
in Grevenbroich-Gustorf und Hürth sind dem Stationstyp „Industrie“, die Stationen in
Köln-Chorweiler und Niederzier dem Stationstyp „Hintergrund“ zuzuordnen. Die Jahreskenngrößen für den Zeitraum 2005 bis 2010 der vier Stationen sind in der Tab. 4.1-6
zusammengefasst. Überschreitungen von Grenzwerten sind durch Fettdruck hervorgehoben.
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Tab. 4.1-6:
Luftqualität im überregionalen Bereich, dargestellt anhand der EUJahreskenngrößen (Jahresmittelwerte) der LUQS-Stationen für den Zeitraum 2005 bis 2010 (aus: LANUV 2006 – 2011)
NO2
NO2
max 1)
µg/m³
µg/m³
2005
2006
2007
2008
2009
2010
21
22
21
23
24
80
89
74
93
104
2005
2006
2007
2008
2009
2010
27
28
26
25
26
27
114
121
128
159
117
98
2005
2006
2007
2008
2009
2010
27
29
27
29
32
30
160
146
178
152
144
107
2005
2006
2007
2008
2009
2010
IW
40
200 2)
Jahr
1)
2)
3)
4)
PM 10
PM 10
Pb
As
> 50
µg/m³
ng/m³
µg/m³
Grevenbroich-Gustorf (GRGG) 4)
32
0,01
46
31
0,01
0,9
46
26
24
0,01
0,7
28
32
0,01
0,7
29
24
0,01
0,7
Hürth (HUE2)
25
7
26
23
25
18
22
7
22
10
28
14
Köln-Chorweiler (CHOR)
24
14
0,02
25
18
0,02
24
14
0,01
0,8
22
16
0,01
0,8
24
19
0,01
0,8
23
13
0,01
0,7
Niederzier (NIZI)
29
0,02
42
29
35
0,02
28
28
0,01
1,0
27
28
0,02
0,8
28
34
0,01
0,8
28
0,01
0,8
41
40
35 3)
0,5
6
µg/m³
Cd
Ni
ng/m³
ng/m³
0,3
0,3
0,2
0,2
2,3
3,3
2,4
2,6
-
-
0,3
0,3
0,2
0,3
2,2
3,1
2,5
2,4
0,3
0,4
0,3
0,3
5
2,1
3,3
2,2
2,3
20
Maximaler 1 Stunden-Wert
Immissionsgrenzwert nach TA Luft, bzw. 39. BImSchV, erlaubt sind 18 Überschreitungen je Kalenderjahr.
Maximal zulässige Anzahl von Überschreitungen des 24-Stunden-Immissionswertes je Kalenderjahr.
Die Station wurde erst am 29.11.2005 in Betrieb genommen, deshalb liegen keine Werte für 2005 vor.
In Grevenbroich-Gustorf wurden Stickstoffdioxid-Jahresmittelwerte zwischen 21 und
24 µg/m³ festgestellt. Die Vorbelastung der Luft mit Stickstoffdioxid war damit im Zeitraum 2005 bis 2010 insgesamt unkritisch. Die Schwebstaub-Jahresmittelwerte (PM10)
lagen zwischen 26 und 32 µg/m³ und bewegten sich damit unter dem Immissionswert
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der TA Luft von 40 µg/m³. In den Jahren 2006 und 2007 wurde der 24-StundenImmissionswert für Schwebstaub von 50 µg/m³ an jeweils 46 Tagen im Jahr überschritten, erlaubt sind 35 Überschreitungen je Kalenderjahr. Die Gehalte von Schwermetallen
und Arsen im Schwebstaub lagen im Beobachtungszeitraum deutlich unter den jeweiligen Immissionswerten.
An der LUQS-Station Hürth wurde nur die Stickstoffdioxid- und Schwebstaubbelastung
der Luft erfasst. Die Jahreskenngrößen von Stickstoffdioxid waren mit Werten zwischen
25 bis 28 µg/m³ etwas höher als in Grevenbroich-Gustorf. Im Gegensatz dazu lagen die
Schwebstaubkonzentrationen der Luft mit Werten zwischen 22 µg/m³ und 28 µg/m³ etwas unter denen von Grevenbroich. Die Anzahl der Überschreitungen des 24-StundenImmissionswertes für Schwebstaub bewegte sich an der Station Hürth im Beobachtungszeitraum unter dem Immissionswert (35 Überschreitungen je Kalenderjahr).
An der Station Köln-Chorweiler erreichten die Jahresmittelwerte für Stickstoffdioxid im
Zeitraum 2005 bis 2010 Werte zwischen 27 und 32 µg/m³. Damit waren die Jahresmittelwerte etwas höher als an den beiden anderen Stationen. Die Schwebstaubbelastung
der Luft lag mit Jahresmittelwerten zwischen 22 und 25 µg/m³ auf dem Niveau von
Hürth. Die Anzahl der Überschreitungen des 24-Stunden-Immissionswertes lagen an
der Station Chorweiler im Beobachtungszeitraum deutlich unter den erlaubten 35 Überschreitungen je Kalenderjahr. Die Jahresmittelwerte von Schwermetallen und Arsen im
Schwebstaub wiesen im Betrachtungszeitraum geringe Werte auf und lagen deutlich
unter den jeweiligen Immissionswerten.
Die Schwebstaubkonzentrationen der Luft lagen in Niederzier in einem Bereich zwischen 27 und 29 µg/m³. In den Jahren 2005 und 2010 wurden an 42 bzw. 41 Tagen
Feinstaub- oder PM10-Konzentrationen von > 50 µmg/m³ in der Luft gemessen. Damit
wurde der 24-Stunden-Immissionswert der TA Luft und 39. BImSchV in den genannten
Jahren überschritten. Im Fachbericht 33 über die Luftqualität im Jahr 2010 berichtet das
LANUV (2011) über die Überschreitung des Tagesimmissionswertes an der Station
Niederzier. Die Station befindet sich im Abwindbereich des Tagebaus Hambach. Die
Wintermonate 2010 waren durch das Auftreten von Nordostwinden und eine hohe Belastung aufgrund sogenannter Inversionswetterlagen gekennzeichnet. Die Inhaltsstoffe
im Schwebstaub lagen im Beobachtungszeitraum an der Station Niederzier unterhalb
der Beurteilungswerte.
Für Grevenbroich wurde zunächst ein Aktionsplan aufgestellt, der 2009 in einen
Luftreinhalteplan überführt wurde (unter Federführung der Bezirksregierung Düssel-
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dorf). Für die „Umgebung des Tagebaus Hambach“ (Niederzier) wurde 2005 ein Aktionsplan aufgestellt. Derzeit läuft unter Federführung der Bezirksregierung Köln die Erarbeitung eines Luftreinhalteplans für dieses Gebiet.
Zusammenfassend ist festzustellen, dass die Schadstoffbelastung der Luft im Untersuchungsraum an den ausgewerteten Messstellen im Zeitraum 2002 bis 2010 in Bezug
auf die Jahresmittelkonzentrationen weitgehend unkritisch war. Im genannten Zeitraum
wurden für die betrachteten Parameter die Immissionswerte (Jahresmittel der TA Luft
und der 39. BImSchV) durchgängig unterschritten. Die Stoffkonzentrationen bewegten
sich alle auf einem für das Rhein-Ruhr-Gebiet typischen Niveau.
Abweichend hiervon wurden an den vom Kraftwerk Niederaußem weiter entfernt liegenden Stationen Grevenbroich-Gustorf und Niederzier in jeweils zwei Jahren die zulässige Anzahl von 35 Überschreitungen des Tagesmittelwertes für Schwebstaub
(PM10) je Kalenderjahr im Beobachtungszeitraum 2005 bis 2010 überschritten.
Insgesamt werden im Untersuchungsraum die Grenzwerte der mit der 39. BImSchV in
nationales Recht umgesetzten Richtlinie 2008/50/EG des Europäischen Parlaments
und des Rates vom 21. Mai 2008 über Luftqualität und saubere Luft in Europa mit Ausnahme lokal und zeitlich begrenzter Überschreitungen für die Spitzenbelastung mit
Feinstaub (PM10) unterschritten. In Gemeinschaftsvorschriften festgelegte Umweltnormen werden damit im Hinblick auf die Luftqualität von einzelnen Ausnahmen abgesehen eingehalten.
4.1.2.5.2 Immissionsvorbelastung durch Schall
Für die Menschen im Umfeld des Kraftwerkstandortes Niederaußem ergeben sich potenzielle Wirkungen durch die Geräuschimmissionen der bestehenden Kraftwerksblöcke. Zu den kraftwerksbedingten Vorbelastungen durch Geräusche im Umfeld des
Standortes Niederaußem liegen Informationen aus der Schallimmissionsprognose auf
der Grundlage der TA Lärm von MÜLLER-BBM (2011) vor.
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Immissionsorte und Bewertungsgrundlagen
Im Umfeld des Kraftwerkstandortes Niederaußem wurden im Rahmen von früheren
Genehmigungsverfahren bereits die Immissionsorte (IO 1 bis IO 3 und IO 5 bis IO 10)
festgelegt. Der Immissionsort IO 4a (Groß Mönchhof) wurde als Ersatz für den weggefallenen Immissionsort IO 4 (Klein Mönchhof) mit in die Betrachtung aufgenommen. Die
überwiegende Anzahl dieser Immissionsorte liegt in einer Gemengelage aus industriellgewerblich und zum Wohnen dienenden Gebieten. Da ein Braunkohlenkraftwerk im
Planänderungsgebiet näher an die Ortschaften Rheidt und Hüchelhoven heranrückt,
wurden die Immissionsorte IO 11 und IO 12 mit in die Betrachtung aufgenommen. Sie
befinden sich an den nächstgelegenen Bebauungen an diesen Ortschaften. In der Abb.
4.1-5 sind die Immissionsorte im Umfeld des Kraftwerkstandortes Niederaußem dargestellt. Die Immissionsrichtwerte für diese Immissionsorte sind in der Tab. 4.1-7 zusammengefasst.
Tab. 4.1-7:
Immissionsorte und -richtwerte zur Beurteilung von Schallimmissionen
(aus: MÜLLER-BBM 2011)
Immissionsort / Bezeichnung
Immissionsrichtwert dB(A)
tags
nachts
IO 1
Ordenstr. 1 – Auenheim
60
45
IO 2
Geuelweg 4 – Auenheim
60
45
IO 3
Forellenweg 11 – Auenheim
60
45
IO 4a
Groß Mönchhof 1
60
45
IO 5
Theodor-Heuss-Str. 22 – Niederaußem
55
40
IO 6
Am Sportplatz 2 – Niederaußem
50
35
IO 7
Alte Landstr. 119 - Niederaußem
55
40
IO 8
Holtroper Str. 30 – Niederaußem
60
45
IO 9
Mönchhofsweg 8 – Niederaußem
60
45
IO 10
Industriestr. 21 – Niederaußem
65
50
IO 11
Lindenplatz 32 – Rheidt
55
40
IO 12
Theo-Philipps-Ring 2 - Hüchelhoven
50
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Abb. 4.1-5:
Lage der Immissionsorte zur Beurteilung von Schallimmissionen (aus:
MÜLLER-BBM 2011)
Für die Beurteilung von Schallimmissionen, die von gewerblichen und industriellen Anlagen ausgehen, ist die TA Lärm (1998) maßgebend. Nach Nr. 2.1 der TA Lärm stellen
schädliche Umwelteinwirkungen Geräuschimmissionen dar, die nach Art, Ausmaß oder
Dauer geeignet sind, Gefahren, erhebliche Nachteile oder erhebliche Belästigungen für
die Allgemeinheit oder die Nachbarschaft herbeizuführen. Der Schutz vor schädlichen
Umwelteinwirkungen durch Geräusche ist im Sinne der TA Lärm sichergestellt, wenn
die Gesamtbelastung an einem Immissionsort die für diesen Ort gültigen Immissionsrichtwerte nicht übersteigt. Die TA Lärm gilt nicht für Bau- und Verkehrslärm.
Für den Vergleich mit den Immissionsrichtwerten ist der Beurteilungspegel maßgebend.
Dieser ist gemäß der TA Lärm für die Tages- (6:00 – 22:00 Uhr) und die Nachtzeit
(22:00 bis 6:00 Uhr) getrennt zu ermitteln. Für die Nachtzeit ist zur Bewertung die volle
Stunde mit dem höchsten Beurteilungspegel im oben genannten Zeitraum heranzuzie-
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hen. Da die Immissionsrichtwerte für die Nachtzeit im Vergleich zur Tageszeit um
15 dB(A) niedriger sind, wurden die Berechnungen von MÜLLER-BBM (2011) für die
kritischere Nachtzeit durchgeführt.
Beschreibung des derzeitigen Umweltzustandes
Auf der Basis der schalltechnischen Erfassung des gesamten Kraftwerkstandortes Niederaußem (MÜLLER-BBM 2004) erfolgte die Berechnung der Beurteilungspegel. Die
Geräuschemissionen des bestehenden Kraftwerks setzen sich zusammen aus:
Geräuschemissionen der Blöcke A – K sowie
aller Nebenanlagen des Kraftwerks.
In der Tab. 4.1-13 (siehe Kap. 4.1.4.2.3.) sind die berechneten Beurteilungspegel für
die oben genannten Immissionsorte auf der Basis der derzeitig in Betrieb befindlichen
Kraftwerksblöcke zusammengefasst. Der Vergleich der Beurteilungspegel Lr mit den
jeweiligen Immissionsrichtwerten zeigt, dass an einigen Immissionsorten die für die
Nachtzeit geltenden Immissionsrichtwerte derzeit überschritten werden. Dies gilt für die
Immissionsorte IO1 – IO3, IO5, IO6 und IO9. An diesem Umstand ändert sich nichts
nach der Stilllegung der zwei 150-MW-Blöcke A und B (Vorbelastung ab 2013).
4.1.2.5.3 Vorbelastung durch Verschattung
Zu den Verschattungswirkungen liegt für das Planänderungsgebiet und sein Umfeld ein
Gutachten über die Modellierung von Verschattungseffekten durch Schwaden und Gebäude im Zusammenhang mit der Errichtung und dem Betrieb einer neuen Kraftwerksanlage am Standort Niederaußem vor (argumet & Simuplan 2012).
Derzeit erfolgt die Kühlung der bestehenden Kraftwerksblöcke am Standort Niederaußem im Wesentlichen durch Naturzug-Nasskühltürme. In Naturzug-Nasskühltürmen
wird Kühlwasser durch den Kontakt mit der am Fuß des Kühlturms angesaugten Luft
gekühlt. Die Luft erwärmt sich und steigt innerhalb des Kühlturms auf. Weiterhin wird
die Luft im Kühlturm durch den Kontakt mit Kühlwasser mit Wasser beladen. Aufgrund
des Funktionsprinzips kommt es bei Naturzug-Nasskühltürmen immer zu sichtbaren
Schwaden. Lange Schwaden treten bevorzugt bei starker Bewölkung auf. Insbesondere
bei Bewölkung im Winter sowie an kühlen und feuchten Tagen in Frühjahr und Herbst
sind lange Schwaden zu erwarten. In Zeiten geringer Bewölkung überwiegen dagegen
kürzere Schwaden. Besonders im Sommer treten überwiegend kürzere Schwaden auf,
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da die wärmere Umgebungsluft mehr Wasserdampf aufnehmen kann und somit schneller zur Auflösung des Schwadens beiträgt.
Im Rahmen der Modellierung von Verschattungseffekten durch Schwaden und Gebäude wurden zwei Fälle betrachtet (argumet & Simuplan 2012). Im Fall 1 – vor der Aufnahme des kommerziellen Betriebs eines Braunkohlenkraftwerks im Planänderungsgebiet (Ist-Zustand) – wurden folgende Kraftwerksblöcke am Standort Niederaußem und
Neurath in der Modellierung berücksichtigt:
Niederaußem
2 x 150 MW Blöcke A, B, endgültig stillgelegt, Gebäude sind vorhanden
4 x 300 MW Blöcke C, D, E, F einschließlich der Kühltürme in Betrieb
2 x 600 MW Blöcke G, H mit zwei Kühltürmen in Betrieb
1 x 950 MW BoA1 mit einem Kühlturm in Betrieb.
Neurath
3 x 300 MW Blöcke mit drei Kühltürmen in Betrieb
2 x 600 MW Blöcke mit zwei Kühltürmen in Betrieb
2 x 1.100 MW BoA2 & 3 mit zwei Kühltürmen in Betrieb
Nach Aufnahme des kommerziellen Betriebs eines Braunkohlenkraftwerks im Planänderungsgebiet werden in der Prognose (Fall 2, s. Kap. 4.1.4.2.5) folgende Kraftwerksblöcke an den beiden Standorten berücksichtigt:
Niederaußem
2 x 150 MW Blöcke A, B, endgültig stillgelegt, Gebäude sind vorhanden
4 x 300 MW Blöcke C, D, E, F einschließlich der Kühltürme endgültig stillgelegt,
Gebäude sind vorhanden
2 x 600 MW Blöcke G, H mit zwei Kühltürmen in Betrieb
1 x 950 MW BoA1 mit einem Kühlturm in Betrieb
1 x 1.100 MW BK-Block mit einem Hybrid-Kühlturm in Betrieb
Neurath
3 x 300 MW Blöcke mit drei Kühltürmen in Betrieb
2 x 600 MW Blöcke mit zwei Kühltürmen in Betrieb
2 x 1.100 MW BoA2 & 3 mit zwei Kühltürmen in Betrieb.
Für beide Fälle wird konservativ ein ganzjähriger, durchgehender Volllastbetrieb (8.760
Stunden) angenommen, Stillstandzeiten sowie Teillastbetrieb werden nicht berücksichtigt.
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Die Berechnungen erfolgten mit dem Modellsystem SPLaSh. Es wurden Wetterdaten
der Jahre 2002 bis 2007 zugrunde gelegt, da für diese zeitlich hoch aufgelöste Vertikalprofile der Temperatur und Luftfeuchte verfügbar sind. Ausführungen zur Methodik und
dem Berechnungsverfahren finden sich in dem Gutachten von argumet & Simuplan
(argumet & Simuplan 2012).
In der Tab. 4.1-14 (Fall 1) ist für neun Standorte im Umfeld des Kraftwerkstandortes
Niederaußem (siehe Abb. 4.1-8) die durchschnittliche jährliche Minderung der Sonnenscheindauer durch das bestehende Kraftwerk in Prozent der jährlichen Sonnenscheindauer dargestellt. Je nach Standort werden danach Minderungsbeträge zwischen 3,7
und 25,8 % berechnet.
Weiterhin ist festzustellen, dass die Beiträge des nordwestlich gelegenen Kraftwerkes
Neurath im Umfeld von Niederaußem faktisch vernachlässigbar sind (argumet & Simuplan 2012).
4.1.2.5.4 Vorbelastungen durch Auswirkungen von Schwaden auf die Landwirtschaft
Beim Betrieb von Kraftwerken mit Nasskühltürmen entstehen sichtbare Schwaden aus
mit Wasserdampf angereicherter Luft. Diese sichtbaren Schwaden können je nach
Windrichtung und allgemeiner Wetterlage – zusätzlich zu den durch die Kraftwerksgebäude im nahen Umfeld verursachten Verschattungseffekten – eine weitreichende
räumliche Ausdehnung erreichen und zu einer lokalen und temporären Verschattung
bzw. Minderung der Sonneneinstrahlung führen. Hierdurch kann es zu Veränderungen
des Mikroklimas auf den betroffenen Flächen im Kraftwerksumfeld kommen. Seitens
der Landwirtschaft wurden aufgrund dieser mikroklimatischen Veränderungen negative
Auswirkungen auf die landwirtschaftliche Produktion geltend gemacht. Zur Klärung der
Frage, ob diese mikroklimatischen Veränderungen negative Auswirkungen auf die
landwirtschaftliche Produktion nach sich ziehen, z. B. durch erhöhte Anfälligkeit gegenüber Pflanzenkrankheiten sowie ggf. Einbußen in Bezug auf Ertrag und Qualität der
angebauten Kulturen wurden von der Landwirtschaftskammer Nordrhein-Westfalen
(LWK NRW) in den Jahren 2005 und 2006 mögliche Auswirkungen der Verschattung
auf die landwirtschaftliche Produktion untersucht (Projekt AuKLand). Dabei ergaben
sich folgende Ergebnisse:
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1. Zum Untersuchungskomplex I: Auftreten ausgewählter Pilzkrankheiten in Praxisschlägen von Winterweizen und Zuckerrüben in Abhängigkeit von der Kraftwerksentfernung:
„…In beiden Versuchsjahren konnte durch die wöchentlichen Krankheitsbonituren kein gesicherter Einfluss der Beschattungszonen auf den Krankheitsverlauf in den untersuchten landwirtschaftlichen Kulturen nachgewiesen werden,
obwohl die untersuchten Krankheiten sich in ihren ökologischen bzw. Witterungsansprüchen unterscheiden. Somit führten die Wasserdampfschwaden
nicht zu einer Veränderung des Krankheitsgeschehens in den kraftwerksnahen
Flächen. Als mögliche Ursachen werden die Jahreswitterung, das Infektionsverhalten der Krankheiten und die Lage der Teilflächen innerhalb der behandelten
Praxisfläche diskutiert.“ (Landwirtschaftskammer NRW, 2008, S. 6).
2. Zum Untersuchungskomplex II: Modellierung der Infektionswahrscheinlichkeit
ausgewählter Pflanzenkrankheiten im Einflussbereich des Kraftwerks Niederaußem
„In 2006 konnte zwischen dem kraftwerksfernen und -nahen Bereich kein signifikanter Unterschied im Infektionsrisiko der ausgewählten Krankheiten festgestellt werden. Weiterhin ergaben sich keine Hinweise auf einen früher auftretenden Infektionsdruck im kraftwerksnahen Bereich.“ (Landwirtschaftskammer
NRW, 2008, S. 19)
3. Zum Untersuchungskomplex III: Rübenerträge und Zuckergehalte im Untersuchungsgebiet – Auswertung von Ackerschlagkarteien und Qualitätsdaten
„Ein Einfluss der Kraftwerksnähe auf den Saattermin konnte nicht nachgewiesen
werden. Die Ertragsdaten wiesen eine sehr große Streubreite auf. Die Wachstumsdauer variierte zwischen 145 und 260 Tagen und hatte einen signifikanten
Einfluss auf Zuckergehalt, Rübenertrag und Zuckerertrag der Praxisschläge.
Wie erwartet wurde der Zuckergehalt ebenfalls durch die Sorte beeinflusst. Ein
Einfluss der Beschattungsklasse i.e. Kraftwerksnähe auf die untersuchten Ertragsparameter konnte nicht nachgewiesen werden.“ (Landwirtschaftskammer
NRW, 2008, S. 34)
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Bericht SEG/78/2011 vom 18.04.2012
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4.1.2.5.5 Vorbelastung durch optische Wirkungen
Von Kraftwerksanlagen können durch die baulichen Ausmaße der Gebäude und die
von den Kühltürmen ausgehenden Schwaden optisch bedrängende Wirkungen auf bewohnte Nachbargrundstücke ausgehen, die das Wohnumfeld nachhaltig verändern
können. Zu den möglichen optischen Wirkungen des geplanten Vorhabens auf das benachbarte Wohnumfeld liegt ein Gutachten von SMEETS Landschaftsarchitekten
(2012a) vor, in dem sowohl die bestehende Vorbelastung am Standort Niederaußem
als auch die möglichen zukünftigen Wirkungen betrachtet werden.
Untersuchungsumfang und Bewertungsgrundlagen
Die bestehenden optischen Wirkungen und die möglichen Auswirkungen durch ein
Braunkohlenkraftwerk im Planänderungsgebiet auf das Wohnumfeld werden für die
dem Planänderungsgebiet nächst gelegenen Wohnstandorte untersucht. In der Abb.
4.1-6 sind die berücksichtigten Wohnstandorte dargestellt.
Abb. 4.1-6:
Lage der zur Beurteilung optischer Wirkungen betrachteter Wohnstandorte (aus: SMEETS Landschaftsarchitekten 2012a).
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Für folgende Standorte werden die möglichen optischen Wirkungen untersucht:
Südlicher Ortsrand Rheidt
Groß Mönchhof
Geretzhoven
Südöstlich Rather Mühle (auf dem Gebiet der Stadt Bedburg)
Auenheim
Nordöstlicher Ortsrand Niederaußem
Ortsrand Büsdorf
Als optisch bedrängend werden Bauwerke angesehen, wenn diese aufgrund ihrer Höhe
und Breite gegenüber dem Nachbargrundstück eine erdrückende bzw. bedrängende
oder erschlagende Wirkung haben. „Dies ist insbesondere der Fall, wenn die baulichen
Dimensionen des „erdrückenden“ bzw. „bedrängenden“ Gebäudes aufgrund der Besonderheiten des Einzelfalls derart übermächtig sind, dass das „erdrückte“ Gebäude
oder Grundstück überwiegend nur noch wie eine von einem herrschenden Gebäude
dominierte Fläche ohne eigene baurechtliche Charakteristik wahrgenommen wird oder
das Bauvorhaben ein Nachbargrundstück regelrecht „abriegelt““ (SMEETS Landschaftsarchitekten 2012a, S. 5).
Zur Bewertung einer möglichen optisch bedrängenden Wirkung kann als eine Orientierungshilfe der Abstand zwischen dem Wohnstandort und der geplanten Anlage herangezogen werden. Bei Windenergieanlagen ist nach der aktuellen Rechtsprechung
(OVG Münster, Urteil vom 09.08.2006 – 8 A 3726/05) bei einem Abstand von mehr als
der dreifachen Anlagenhöhe zur Wohnbebauung überwiegend keine optisch bedrängende Wirkung anzunehmen. Im Gegensatz dazu geht man überwiegend von einer
optisch bedrängenden Wirkung aus, wenn der Abstand der Anlage weniger als dem
Zweifachen der Anlagenhöhe entspricht. Konkret zu einer Kraftwerksanlage hat allerdings der für Immissionsschutzangelegenheiten zuständige 8. Senat des OVG Münster
entschieden, dass die im Zusammenhang mit der optisch bedrängenden Wirkung von
Windkraftanlagen entwickelten Beurteilungskriterien spezifisch auf diesen Anlagentyp
zugeschnitten und daher auf die vorliegende Fallkonstellation (diesseitige Anmerkung:
Kraftwerke) nicht übertragbar seien (Urteil vom 09.12.2009 – 8 D 6/08.AK). Der Abstand zu Wohnnutzungen wird hier gleichwohl als eine Orientierungshilfe bei der planerischen Beurteilung herangezogen.
Weiterhin sind bei der Bewertung der optisch bedrängenden Wirkungen folgende Kriterien zu berücksichtigen:
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Ausprägung und Eigenart des betroffenen Landschaftsraums,
Ausmaß der Baukörper in ihrem Verhältnis zueinander,
Bauhöhe, Auslegung und Gestaltung der Fassade,
Baumasse,
Vergesellschaftung der Anlage mit anderen vergleichbaren Baukörpern.
Zusätzlich ist für die optische Wirkung einer Anlage von Bedeutung, ob diese sich in der
direkten Sichtachse eines Wohnhauses oder Gartens befindet. Somit spielt auch die
Anordnung der Gebäude und die Ausrichtung von Räumen und Außenbereichen eine
zu berücksichtigende Rolle.
Eine optisch bedrängende Wirkung kann nicht angenommen werden, wenn die neue
Anlage aufgrund der Geländetopographie oder aufgrund von sonstigen baulichen Elementen, Wäldern und Gehölzstrukturen so sichtverdeckt ist, dass eine Beeinträchtigung
der Sichtbeziehung nicht erfolgen kann.
Zurzeit gibt es keine verbindlichen Regelungen zur Beurteilung der optischen Wirkungen einer Anlage. Die Beurteilung der möglichen optisch bedrängenden Wirkungen
erfolgt daher unter Einbeziehung der oben genannten Kriterien und allen Umständen
des jeweiligen Einzelfalls. Dabei wird davon ausgegangen, dass der Umfang und die
Intensität der Wohnumfeldveränderung von der Beschaffenheit und der Einsehbarkeit
des Umfeldes, von den Wirkfaktoren (Anlage und Betrieb des Kraftwerkes) und der
Wahrnehmbarkeit im Bereich von Wohngebäuden und Wohngrundstücken abhängig
sind (SMEETS Landschaftsarchitekten 2012a). Neben den bedrängenden Wirkungen,
verursacht durch Gebäude, werden auch die optischen Wirkungen durch die Schwaden
von Kühltürmen und Schwaden aus den Schornsteinen betrachtet.
Beschreibung des derzeitigen Umweltzustandes
Die prägnantesten Bauwerke des Untersuchungsraumes sind die Kraftwerksblöcke am
Standort Niederaußem mit den Naturzug-Nasskühltürmen mit Höhen zwischen 100 und
200 m. Die Kesselhäuser weisen Höhen zwischen 55 und 130 m auf. Das Kesselhaus
des BoA-Blocks ist 170 m hoch. Hinzu kommen noch zwei Kamine mit einer Höhe von
200 m.
Der Landschaftsraum im Umfeld des Planänderungsgebiets ist in weiten Teilen durch
eine typische landwirtschaftliche Intensivnutzung geprägt. Die Agrarlandschaft weist
großflächige Ackerschläge auf, sie wird weiterhin durch eine große Anzahl von größeren und kleineren Siedlungsbereichen und von Einzelgehöften geprägt. Entlang von
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Straßen, Wegen, Bahntrassen und im Umfeld von Hofanlagen befinden sich Gebüsche,
Hecken und linienhafte Gehölzstrukturen. Zusammenhängende Waldflächen befinden
sich im Bereich der rekultivierten Abraumhalden.
Wohnstandort südlicher Ortsrand Rheidt
Der Wohnstandort Rheidt liegt nordöstlich des Kraftwerkes Niederaußem (s. Abb. 4.1-6)
und ist durch eine maximal zweigeschossige Bebauung von Ein- und Mehrfamilienhäusern gekennzeichnet. An den Siedlungsrand grenzen landwirtschaftliche Nutzflächen.
Als Vorbelastung ist das Kraftwerk Niederaußem im Südwesten zu nennen. Es befindet
sich in einem Abstand von ca. 1.240 m zum Ortsrand. Weiterhin ist die B 477, die
Rheidt von Nord nach Süd durchquert, Bestandteil des Landschaftsraumes. Östlich des
Ortes und der B 477 verläuft eine Bahntrasse von Nord nach Süd, die Bahntrasse der
Nord-Süd-Bahn befindet sich nordöstlich des bestehenden Kraftwerkes. Die weitere
direkte Umgebung des Wohnstandortes ist ansonsten frei von technischen Überprägungen.
Wohnstandort Groß Mönchhof
Der Groß Mönchhof befindet sich ca. 480 m nördlich der bestehenden Kraftwerksanlage (s. Abb. 4.1-6). Die Gebäude des Gutshofes werden von Gehölzen umgeben. Südöstlich der Hofanlage verläuft der Gillbach, der von großen, das Landschaftsbild prägenden Gehölzen gesäumt wird. Südlich des Groß Mönchhofs befindet sich der Klein
Mönchhof, der zurzeit nicht für Wohnzwecke genutzt wird. Für den Groß Mönchhof resultiert eine Vorbelastung aus dem bestehenden Kraftwerk Niederaußem, dem westlich
angrenzenden Gewächshaus- und Gartenbaubetrieb, dem Damm der Nord-Süd-Bahn
und bedingt auch aus der nordöstlich verlaufenden Landesstraße L 279n.
Wohnstandort Geretzhoven
Der Wohnstandort Geretzhoven liegt nördlich des Kraftwerkes Niederaußem an der
L 213 (s. Abb. 4.1-6). Er setzt sich aus der Wasserburg Geretzhoven und zwei weiteren
Gebäuden z.T. mit Wohnnutzung zusammen. Die Wasserburg wird durch einen alten
Gehölzbestand umsäumt. Dieser grenzt das Gelände gegen die landwirtschaftlichen
Flächen ab. Der Standort Geretzhoven liegt inmitten von landwirtschaftlichen Nutzflächen, die kaum durch andere Landschaftselemente gegliedert werden. Der Standort
Niederaußem befindet sich in einer Entfernung von ca. 1.170 m südlich des Hofes. Weitere Vorbelastungen sind durch die Nord-Süd-Bahn und bedingt durch die L 213 gegeben.
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Wohnstandort südöstlich Rather Mühle (Frauweilerhof)
Der Frauweilerhof liegt an der L 213 nordwestlich des bestehenden Kraftwerkes Niederaußem (s. Abb. 4.1-6). Es handelt sich um eine Einzelhofanlage, die aus mehreren Gebäuden besteht (Wohngebäude, Scheune, Lagerhalle). Der Hof befindet sich inmitten
von landwirtschaftlichen Nutzflächen, die keine Gehölzstrukturen aufweisen. Im direkten
Umfeld sind einige vereinzelte Sträucher und Einzelbäume vorhanden. Das Kraftwerk
Niederaußem liegt ca. 1.000 m vom Wohnstandort entfernt. Weitere Vorbelastungen
sind durch die Bahntrasse der Nord-Süd-Bahn und bedingt durch die L213 gegeben.
Der Landschaftsraum ist aufgrund des ebenen Reliefs und dem Fehlen von technischen
und anderen landschaftsästhetischen Elementen einsehbar.
Wohnstandort Auenheim
Die Ortslage von Auenheim grenzt westlich an den Standort des Kraftwerkes Niederaußem (s. Abb. 4.1-6). Als Referenzstandort wurde der Wohnstandort Auenheimer Straße/Ordensstraße ausgewählt. Auenheim ist durch eine lockere Bebauung mit überwiegend zweigeschossigen Ein- und Mehrfamilienhäuser und größeren Gartenflächen gekennzeichnet. Es finden sich in der Siedlung zahlreiche Gehölze entlang von Straßen
und Wegen. Der Siedlungsrand wird durch die Trasse der Nord-Süd-Bahn gebildet,
diese wird von Gehölzen gesäumt. Östlich bzw. nordöstlich der Auenheimer Bebauung
befinden sich dichte Gehölzbestände, diese wirken abschirmend gegenüber dem angrenzenden Kraftwerk. Der Wohnstandort Auenheim ist durch die Nähe des bestehenden Kraftwerkes (ca. 240 m) vorbelastet. Darüber hinaus wirken die Nord-Süd-Bahn
und das Gewerbegebiet nördlich und südlich des Standortes ebenfalls vorbelastend.
Wohnstandort nordöstlicher Ortsrand Niederaußem
Bergheim-Niederaußem befindet sich westlich und östlich der B 477 bzw. der Bahntrasse, die von Nord nach Süd verläuft (s. Abb. 4.1-6). Der hier ausgewählte Wohnstandort
liegt im Nordosten im Bereich der Asperschlagstraße und der Theodor-Heuss-Straße.
Es befinden sich dort meist zweigeschossige Ein- und Mehrfamilienhäuser. Nach Norden und Osten wird die Ortschaft durch die Nord-Süd-Bahn zur freien Landschaft begrenzt. Das bestehende Kraftwerk befindet sich nordwestlich des Wohnstandortes in
einer Entfernung von ca. 450 m. Durch die Nähe zum bestehenden Kraftwerk ist der
Standort bereits vorbelastet. Die Bahntrasse, das Gewerbegebiet zwischen den Verkehrstrassen und bedingt auch die B 477 sind ebenfalls vorbelastend.
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Wohnstandort Büsdorf
Der Wohnstandort Büsdorf liegt im Westen von Büsdorf (s. Abb. 4.1-6). Dort liegt eine
aus Ein- und Mehrfamilienhäusern bestehende Wohnbebauung mit dörflichem Charakter vor. An den westlichen Siedlungsrand schließen sich landwirtschaftliche Nutzflächen
an, diese weisen kaum gliedernde Gehölzbestände auf. In weiterer Entfernung befinden
sich Gehölze entlang der Trasse der Nord-Süd-Bahn und der von Nord nach Süd verlaufenden Bahnstrecke. Weiterhin sind Hochspannungsleitungen und Masten im Raum
zwischen der Bahntrasse und Büsdorf vorhanden. Insgesamt ist der Landschaftsraum
gut einsehbar. Die bestehende Kraftwerksanlage ist wahrnehmbar und befindet sich in
ca. 1.800 m Entfernung.
Zusammenfassend ist festzustellen, dass die hier betrachteten Wohnstandorte bereits
durch bestehende Anlagen des Kraftwerkes Niederaußem, der Fabrik Fortuna Nord,
Gewerbegebiete und durch verschiedene Verkehrswege eine entsprechende Vorbelastung aufweisen.
4.1.3
Prognose über die Entwicklung des Umweltzustandes bei Nichtdurchführung der Planung
Bei Nichtdurchführung der Planung ist davon auszugehen, dass sich der derzeitige
Umweltzustand nicht relevant verändert – soweit er durch den Betrieb des Kraftwerks
Niederaußem beeinflusst wird. Eine geringfügige Verbesserung der Belastung mit Luftschadstoffimmissionen und Stoffeinträgen, Schallimmissionen sowie durch Verschattung ist ab 2013 nach Stilllegung der beiden 150-MW-Blöcke zu erwarten. Die
Stilllegung erfolgt unabhängig von der Planung für BoAplus (vgl. Kap.1.1.2).
4.1.4
Prognose über die Entwicklung des Umweltzustandes bei Durchführung
der Planung
Der Betrachtung liegt ein Braunkohlenkraftwerk (entsprechend der Beschreibung in
Kap. 3.1) einschließlich der stillzulegenden vier 300-MW-Blöcke am Standort Niederaußem zugrunde, bei dessen Verwirklichung grundsätzlich von einer Verringerung der
Umweltauswirkungen auszugehen ist.
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Der Darstellung der Auswirkungen der Planung werden die wesentlichen berücksichtigten Umweltziele und die verwendeten Bewertungskriterien und Erheblichkeitsschwellen
vorangestellt.
Entsprechend den identifizierten potenziellen Wirkungen/Wirkfaktoren und den damit
assoziierten Wirkräumen erfolgt die Prognose der Entwicklung des Umweltzustandes
bezogen auf
Flächeninanspruchnahmen für das Planänderungsgebiet und die temporären Baustelleneinrichtungsflächen
Nachbarschaftswirkungen (Schall- und Lichtimmissionen, optische Wirkung, Verschattung) für den Nahbereich
Luftschadstoffimmissionen und Stoffeinträge für das Beurteilungsgebiet.
4.1.4.1
Umweltziele und Bewertungsmaßstäbe
In der Tab. 2.3-1 sind die allgemeinen Ziele für das Schutzgut Mensch aus den entsprechenden Bundes- und Landesgesetzen zusammengefasst. Zusätzlich werden die
nachfolgend in der Tab. 4.1-8 gekürzt wiedergegebenen Ziele aus dem LEP 95 und
dem REP im Hinblick auf die landwirtschaftliche Nutzung berücksichtigt. Die Ziele sind
in Kap. 2.3.3.2 vollständig genannt.
Tab. 4.1-8:
Von den potenziellen Wirkungen betroffene Schutzziele gemäß LEP 95
und REP
LEP 95
Freiräume sind als Lebensraum und ökologischer Ausgleichsraum zu
erhalten. Die Freiraumsicherung soll grundsätzlich der Erhaltung der
Land- und Forstwirtschaft dienen.
Ziele
Die Inanspruchnahme von Freiraum ist nur zulässig, wenn sie erforderlich ist (1.23 und 1.24). Sie muss flächensparend und umweltschonend
erfolgen (1.25).
REP
In den Allgemeinen Freiraum- und Agrarbereichen soll die landwirtschaftliche Nutzungsfähigkeit der landwirtschaftlich genutzten Flächen
erhalten werden. In den Bereichsteilen mit besonders guten landwirtschaftlichen Produktionsbedingungen ist die Inanspruchnahme von
landwirtschaftlich genutzten Flächen für andere Nutzungen nur bei unabweisbarem Bedarf möglich. (D.1.2).
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Zur Gewährleistung ausreichender Abstände zwischen bestimmungsgemäß betriebenen emittierenden Anlagen industrieller, gewerblicher und sonstiger Art und Wohngebieten dient der Abstandserlass Nordrhein-Westfalen (MUNLV 2007). Er ist zur Anwendung bei raumbedeutsamen Planungen und Maßnahmen i.S. von § 50 BImSchG in
Bauleitplanverfahren bestimmt. Im vorliegenden Änderungsverfahren zur Regionalplanung findet er damit zwar formal keine Anwendung, es wird aber geprüft, ob sich im
Hinblick auf die gebotene räumliche Trennung von Kraftwerksanlagen und Wohngebieten bereits jetzt erkennbar Konflikte ergeben, die auf der nachfolgenden Ebene der
Bauleitplanung nicht gelöst werden können.
In der Tab. 4.1-9 sind die Bewertungskriterien und Erheblichkeitsschwellen für die betrachteten Wirkfaktoren zusammengestellt.
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Tab. 4.1-9:
Bewertungskriterien und Erheblichkeitsschwellen für das Schutzgut
Mensch
Wirkfaktor
Flächeninanspruchnahme
Bewertungskriterium
Flächengröße,
Abstand zu empfindlichen Nutzungen
Erheblichkeitsschwelle/Bewertung
Bewertung verbalargumentativ
Begründung/Quelle
-
Immissionszusatzbelastung
>Irrelevanzschwelle und
Gesamtbelastung >Immissionswert
Irrelevanzschwellen:
SO2: 1,5 µg/m³
NO2: 1,2 µg/m³
PM10: 1,2 µg/m³
Pb:
0,0015 µg/m³
As:
0,18 ng/m³
Cd:
0,15 ng/m³
Ni:
0,6 ng/m³
Co:
0,6 ng/m³
Cr:
0,51 ng/m³
Cu:
30 ng/m³
Hg:
1,5 ng/m³
Mn:
4,5 ng/m³
Sb:
2,4 ng/m³
Sn:
30 ng/m³
Tl
8,4 ng/m³
V:
0,6 ng/m³
3 % des Immissionswertes
gemäß Nr.
4.2.2 TA Luft,
Luftschadstoffimmissionen
SO2-, NO2-, PM10und SchwermetallKonzentration
Schallimmissionen
Einhaltung von Immissionsrichtwerten
Immissionsrichtwerte der
TA Lärm für die Nachtzeit
Minderung der Sonnenscheindauer
Abstand zu Wohnstandorten, Sichtverschattung, Ausrichtung der Wohnlage, Zusammenwirken mit bestehenden Vorbelastungen
Bewertung verbalargumentativ
Nr. 6.1 TA
Lärm, Erläuterungen im Text
siehe Erläuterungen im Text
Bewertung Verbalargumentativ
siehe Erläuterungen im Text
Bewertung verbalargumentativ
-
Verschattung
Optische Wirkungen
Sonstige Störwirkungen
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4.1.4.2
Auswirkungen auf die Wohnbevölkerung
4.1.4.2.1 Abstand zu Wohngebieten
Die Abstände des Planänderungsgebiets zu den Wohngebieten sind in Kap. 4.1.2.1
aufgeführt. Der Abstand von 1.500 m, der von einem Kraftwerk mit einer Feuerungswärmeleistung größer 900 MW gemäß Abstandsliste 2007 zu Wohnbebauungen einzuhalten wäre, wird zu den Ortschaften, Auenheim, Niederaußem, Rheidt und Hüchelhoven nicht eingehalten.
Wie die Auswirkungsprognosen aber zeigen, lässt sich im Planänderungsgebiet ein
Braunkohlenkraftwerk so realisieren, dass die Anforderungen des gesundheitsbezogenen Immissionschutzes und Lärmschutzes sicher eingehalten werden können. Die Abstände zwischen Planänderungsgebiet und Wohngebieten sind ausreichend, um Gefahren, erhebliche Nachteile oder erhebliche Belästigungen der benachbarten Wohngebiete zu vermeiden. Auf der Ebene der Bauleitplanung nicht lösbare Konflikte sind nicht zu
erkennen. Es erfolgt eine Einstufung in die Konfliktklasse 1 (gering; nicht erheblich).
4.1.4.2.2 Luftschadstoffimmissionen
Um der Prüfsystematik der TA Luft gerecht zu werden, erfolgt für die nachfolgende
Auswirkungsbewertung bezüglich der Luftschadstoffimmissionen eine gestufte Betrachtung. In dieser werden zunächst die Luftschadstoffimmissionen durch den Betrieb eines
Braunkohlenkraftwerks im Planänderungsgebiet betrachtet. Anschließend erfolgt eine
Berücksichtigung der dem Vorhaben zugehörigen Stilllegungen. Das Gesamtergebnis
dieser Auswirkungsbewertung wird im Fazit zusammengefasst.
Die Darstellung und Bewertung der Luftschadstoffimmissionen erfolgen auf der Grundlage der in Kap. 4.1.2.5 ausgewerteten, im Untersuchungsgebiet durchgeführten Luftschadstoffmessungen und Vorbelastungsdaten des LANUV sowie einer Immissionsprognose nach TA Luft für ein Braunkohlenkraftwerk, das dem Planungskonzept von
BoAplus entspricht (argumet 2012).
Alle in der Immissionsprognose prognostizierten Zusatzbelastungen sind als Jahresmittelwerte angegeben und wurden konservativ für ganzjährigen Volllastbetrieb (8.760
Stunden) berechnet. Mit Ausnahme von Schwefeldioxid, der Schwermetalle und der
polychlorierten Dibenzodioxine und –furane (PCDD/F) wurde weiterhin als konservati-
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ver Ansatz die Ausschöpfung der jeweils geltenden gesetzlichen Emissionsgrenzwerte
gemäß der 13. BImSchV unterstellt.
Für Schwefeldioxid wurde ein reduzierter Jahresmittelwert von 100 mg/m³ angesetzt.
Bezüglich der Schwermetalle und der polychlorierten Dibenzodioxine und –furane
(PCDD/F) wurde mit der Hälfte der jeweiligen Grenzwerte gerechnet. Seitens RWE Power ist vorgesehen, diese gegenüber den gesetzlich vorgegebenen Grenzwerten deutlich reduzierten Werte im Sinne einer freiwilligen Selbstbeschränkung zu beantragen.
Die Schwermetallkonzentrationen im Feinstaub und im Staubniederschlag wurden unter
Berücksichtigung ihrer prozentualen Verteilung im Abgas berechnet. Das Schwermetallspektrum wurde von RWE Power aus Mittelwerten von Emissionsmessungen an
vergleichbaren Anlagen bestimmt und zur Verfügung gestellt.
Bezüglich des Feinstaubs wurde in der Immissionsprognose die Feinstaubfraktion
PM10 (vereinfacht: Staubpartikel mit einem aerodynamischen Durchmesser < 10 µm)
berücksichtigt. Die gesundheitlich besonders relevante Staubfraktion PM2,5 umfasst
Staubpartikel mit einem aerodynamischen Durchmesser < 2,5 µm und bildet eine Teilmenge der PM10-Fraktion. Sie wird damit über diese miterfasst.
Die im Rahmen der Luftqualitätsüberwachung in Nordrhein-Westfalen ermittelte Immissionsbelastung mit PM2,5 unterschreitet seit 2008 an allen Messstationen den Zielwert
der 39. BImSchV mehr oder weniger deutlich. Diesbezüglich sind Konflikte daher nicht
erkennbar, so dass auf der Ebene der Regionalplanung eine separate Berücksichtigung
dieser Feinstaubfraktion nicht erforderlich ist.
Zu weiteren Details der Methodik und Berechnungsgrundlagen wird auf die Immissionsprognose verwiesen (argumet 2012).
Luftschadstoffimmissionen durch den Betrieb eines Braunkohlenkraftwerks im Planänderungsgebiet (ohne Berücksichtigung der zum Vorhaben gehörigen Stilllegung)
Die berechneten maximalen Immissionszusatzbelastungen sind in Tab. 4.1-10 zusammengestellt. Sie werden mit den verfügbaren Irrelevanzwerten und der Vorbelastung
verglichen. Die Vorbelastung wird aus den in Kap. 4.1.2.5.1 dargestellten Messergebnissen abgeleitet. Überschreitungen von Irrelevanzschwellen und Beurteilungswerten
sind durch Fettdruck hervorgehoben.
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Tab. 4.1-10:
Maximale Immissionszusatzbelastung durch den Betrieb des der Immissionsprognose zugrunde gelegten Braunkohlenkraftwerks (Erläuterungen
und Quellen siehe Text)
Parameter
Einheit
SO2
NO2
PM10
Pb
As
Cd
Ni
Co
Cr
Cu
Hg
Mn
Sb
Sn
Tl
V
PCDD/F
µg/m³
µg/m³
µg/m³
µg/m³
ng/m³
ng/m³
ng/m³
ng/m³
ng/m³
ng/m³
ng/m³
ng/m³
ng/m³
ng/m³
ng/m³
ng/m³
fg/m³
1):
2):
3):
4 ):
Maximale Zusatzbelastung
BoAplus
2,0
0,28
0,39
0,00049
0,29
0,19
0,39
0,34
0,39
0,44
0,40
1,3
0,39
0,44
0,30
0,39
1,3
Irrelevanzwert
Beurteilungswert 1)
Vorbelastung
1,5 2)
1,2 2)
1,2 2)
0,015 2)
0,18 3)
0,15 3)
0,6 3)
0,6 3)
0,51 3)
30 3)
1,5 3)
4,5 3)
2,4 3)
30 3)
8,4 3)
0,6 3)
4,5 3)
50
40
40
0,5
6
5
20
20
17
1.000
50
150
80
1.000
280
20
150
5 - 6 (9,6 4))
21 - 32
22 - 38
0,01 – 0,02
0,7 – 1,3
0,2 – 0,4
2,2 – 3,3
0,8
2,6
8,0
0,06
7,8
2,1
50,1
1,0
1,0
33,7
Quellen und Begründungen siehe Tab. 4.1-9
3 % des Beurteilungswertes gemäß Nr. 4.2.2 TA Luft
3 % des Beurteilungswertes in Anlehnung an Nr. 4.2.2 TA Luft
Winterhalbjahr
Wie Tab. 4.1-10 ausweist, werden die Irrelevanzschwellen von den maximalen Immissionszusatzbelastungen mit Ausnahme von Schwefeldioxid sowie Arsen und Cadmium
als Bestandteil des Feinstaubs (PM10) unterschritten. Aufgrund des niedrigen Vorbelastungsniveaus bleibt die Gesamtbelastung als Summe aus Vor- und Zusatzbelastung
aber bezüglich aller drei Parameter weit unter dem jeweiligen Beurteilungswert. Auch
bezüglich aller anderen Parameter bleibt die Gesamtbelastung zukünftig unter den jeweiligen Beurteilungswerten.
Da dies für das Immissionsmaximum gilt, gilt es erst recht für alle geringer belasteten
Orte, d.h. für die dem Planänderungsgebiet benachbarten Orte und ebenso für alle weiter entfernten Orte.
Wie die Ausführungen in Kap. 4.1.4.3.2, 4.3.4.4 und 4.5.4.2.1 zeigen, ist auch der
Schutz vor schädlichen Umwelteinwirkungen durch Schadstoffdeposition gewährleistet,
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so dass auch Beeinträchtigungen über den Wirkpfad Luft > Boden > Pflanzen > Tiere >
Mensch ausgeschlossen werden können.
Auch wenn man aufgrund möglicher Änderungen der Anlagenkonfiguration im Verlauf
des Planungsprozesses eine gewisse Bandbreite von Immissionen berücksichtigt, lässt
sich aus den Ergebnissen der Immissionsprognose unter Berücksichtigung des Vorbelastungsniveaus ableiten, dass der Betrieb eines Braunkohlenkraftwerks im Planänderungsgebiet zu keiner Überschreitung von Immissionswerten zum Schutz der menschlichen Gesundheit führen würde.
Luftschadstoffimmissionen mit Berücksichtigung der Stilllegung von Altanlagen
Die zeitgleiche Außerbetriebnahme der Blöcke C bis F, die Bestandteil der Planänderung ist, führt zu einer deutlichen Verringerung der Emissionen des Gesamtkraftwerks.
Die Emissionen sinken teilweise auf weniger als die Hälfte im Vergleich zum derzeitigen Betrieb (vgl. Abb. 4.5-4 und die Ausführungen in Kap. 4.5.4.2.1). Dies bedeutet
auch eine entsprechende Verringerung des Immissionsbeitrages des Gesamtkraftwerks.
Zum Nachweis der immissionsseitigen Auswirkungen der gleichzeitigen Stilllegung der
Blöcke C bis F wurde für die in der Hauptwindrichtung gelegenen Ortschaften
Stommeln und Pulheim eine Bilanzierung des zusätzlichen Immissionsbeitrags eines
Braunkohlenkraftwerks im Planänderungsgebiet und des wegfallenden Immissionsbeitrags der Blöcke C bis F durchgeführt (Tab. 4.1-11).
Tab. 4.1-11:
Immissionsort
Stommeln
Pulheim
Zusatzbelastung durch ein Braunkohlenkraftwerk im Planänderungsgebiet und Entlastung durch die Stilllegung der Blöcke C bis F im Bereich
von Stommeln (Erläuterungen und Quellen siehe Text)
Parameter
Einheit
SO2
NO2
PM10
SO2
NO2
PM10
µg/m³
µg/m³
µg/m³
µg/m³
µg/m³
µg/m³
Maximale Zusatzbelastung
BoAplus
0,27
0,080
0,048
0,55
0,16
0,10
Maximaler Immissionsbeitrag
Blöcke C bis F
3,43
0,64
0,218
2,9
0,60
0,177
Differenz
-3,16
-0,56
-0,17
-2,35
-0,44
-0,077
Wie aus Tab. 4.1-11 hervorgeht, ergibt sich zukünftig für alle Parameter eine Verringerung der Immissionskonzentrationen.
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Beide Immissionsbeiträge wurden einheitlich ermittelt. Sie entsprechen den maximalen
Immissionen, die aus ganzjährigem Volllastbetrieb und der Ausschöpfung der zu Grunde gelegten Emissionsgrenzwerte resultieren. Die tatsächlichen Immissionsbeiträge
sind je nach Immissionskenngröße niedriger anzusetzen. Dementsprechend wird auch
die errechnete Immissionsminderung überschätzt. Würde man anstelle der maximalen
Immissionen die tatsächlichen Immissionsbeiträge bilanzieren, ergäbe sich ein geringerer Minderungsbetrag. An dem entscheidenden Umstand, dass die Immissionsbelastung geringer wird, ändert sich aber nichts.
Für die Fläche der stillzulegenden 300-MW-Blöcke C bis F wird die GIB-Darstellung im
Regionalplan als fortbestehend zugrunde gelegt. Nachfolgend werden daher auch mögliche Folgenutzungen hinsichtlich ihrer Luftschadstoffemissionen betrachtet. Als realistischer Planungsfall kann der perspektivisch langfristig denkbare Ersatz der bestehenden
zwei 600-MW-Blöcke durch eine kapazitätsgleiche Kraftwerksanlage angenommen
werden. In diesem Fall ist von einer weiteren Verringerung der Luftschadstoffemissionen des Gesamtkraftwerks auszugehen.
Andere industriegebietstypische Zwischen- und Folgenutzungen, durch die Luftschadstoffemissionen verursacht werden, sind theoretisch ebenfalls möglich. Konzepte oder
Planungen hierzu liegen aber nicht vor. Die durch die Stilllegung der 300-MW-Blöcke
erreichte Verringerung der Emissionen könnte in diesem Fall teilweise kompensiert
werden. Die Emissionen können aber durch Nutzungsbeschränkungen über vertragliche Regelungen begrenzt werden.
Auswirkungen auf die menschliche Gesundheit durch den Betrieb eines Braunkohlenkraftwerks im Planänderungsgebiet (ohne Berücksichtigung der zum Vorhaben gehörigen Stilllegung)
Ergänzend zur reinen Auswirkungsbetrachtung der Luftschadstoffe sollen nachfolgend
auch die ggf. unter humantoxikologischen Gesichtspunkten bestehenden Auswirkungen
des Vorhabens auf die menschliche Gesundheit bewertet werden:
Die sich aus dem Betrieb eines Kraftwerks im Planänderungsgebiet ergebende zusätzliche Exposition der Bevölkerung gegenüber Luftschadstoffen wurde in einem umweltmedizinischen Gutachten humantoxikologisch bewertet (GUK 2012). In dem Gutachten
wird die Zusatzbelastung durch BoAplus betrachtet. Die deutlichen immissionsseitigen
Verminderungen durch die Stilllegung von vier 300-MW-Blöcken wurden im Sinne einer
konservativen Betrachtung noch nicht in Ansatz gebracht.
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Die wesentlichen Ergebnisse der gesundheitlichen Bewertung werden nachfolgend zusammengefasst.
Auf der Basis des Vergleichs mit Beurteilungs- und Irrelevanzwerten wird festgestellt,
dass mit einer Ausnahme die Gesamtbelastungen, d.h. die Summe aus Vorbelastungen
und Zusatzbelastungen, deutlich unterhalb der jeweiligen Beurteilungswerte liegen und
eine nachteilige Auswirkung auf die Gesundheit der Bevölkerung ausgeschlossen werden kann. Lediglich die Vorbelastung mit Dioxinen und Furanen im Staubniederschlag
überschreitet den Zielwert für die langfristige Luftreinhalteplanung. Dies wird aus umweltmedizinisch-humantoxikologischer Sicht nicht als Gefährdung für die menschliche
Gesundheit eingeschätzt, da die relativ großen Staubpartikel nicht oder nur zu einem
geringen Teil bis in die Lunge gelangen.
Für krebserregende Stoffe (Arsen, Cadmium, Chrom VI, Kobalt, Nickel, Dioxine und
Furane) wurde in dem umweltmedizinisch-humantoxikologischen Gutachten über den
Vergleich mit Beurteilungswerten hinaus das zusätzliche Krebsrisiko abgeschätzt. Die
berechneten Krebsrisiken liegen bei allen Einzelsubstanzen ausnahmslos im Bereich
oder deutlich unter der sogenannten VSD (virtually safe dose). Die VSD bezeichnet für
krebserregende Substanzen die Dosis, die theoretisch täglich und lebenslang zugeführt
werden könnte und aus umweltmedizinisch-humantoxikologischer Sicht auch über das
ohnehin bestehende Hintergrundrisiko hinaus akzeptabel ist.
Das Gutachten kommt im Ergebnis zu dem Schluss, dass durch ein Braunkohlenkraftwerk im Planänderungsgebiet selbst ohne Berücksichtigung der mehr als kapazitätsgleichen Stilllegungen am Standort eine relevante Änderung bzw. Erhöhung des vorhandenen Krebsrisikos der Bevölkerung nicht zu erwarten ist; diese Bewertung schließt
besonders empfindliche Risikogruppen wie Kinder, Schwangere sowie alte und kranke
Menschen mit ein.
Auswirkungen auf die menschliche Gesundheit mit Berücksichtigung der Stilllegung von
Altanlagen
Die Stilllegung der 300-MW-Blöcke C bis F, die Bestandteil der Planänderung ist, führt
zu einer deutlichen Verringerung der Emissionen bezüglich des Gesamtkraftwerks. Die
Emissionen sinken teilweise auf weniger als die Hälfte im Vergleich zum derzeitigen
Betrieb (vgl. Abb. 4.5-4 und die Ausführungen in Kap. 4.5.4.2.1). Dies bedeutet auch
eine Verringerung des Immissionsbeitrages und damit der gesundheitlichen Auswirkungen des Gesamtkraftwerks.
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Der Emissionbeitrag durch den Betrieb eines Braunkohlenkraftwerkes und der Entlastungsbeitrag aus der Stilllegung wurden jeweils einheitlich ermittelt. Beide Emissionsbeiträge entsprechen den maximalen Emissionen, die aus ganzjährigem Volllastbetrieb
und der Ausschöpfung der zu Grunde gelegten Emissionsgrenzwerte resultieren. Die
tatsächlichen Emissionsbeiträge sind je nach Schadstoff niedriger anzusetzen. Dementsprechend wird auch die errechnete Emissionsminderung überschätzt. Würde man
anstelle der maximal zulässigen Emissionen die tatsächlichen Emissionsbeiträge bilanzieren, ergäbe sich ein geringerer Minderungsbetrag. An dem entscheidenden Umstand, dass die Emissionsentlastung geringer wird, ändert sich aber nichts.
Fazit
Insgesamt sind erhebliche nachteilige Auswirkungen auf die menschliche Gesundheit
durch Luftschadstoffimmissionen aus dem Betrieb eines Braunkohlenkraftwerks im
Planänderungsgebiet, das dem Planungskonzept von BoAplus entspricht, auszuschließen. Dies gilt bereits, wenn man das Braunkohlenkraftwerk allein betrachtet und erst
recht, wenn man die Stilllegung der Blöcke C bis F berücksichtigt. Sie führt zu einer
Verringerung der derzeitigen Immissionsbelastung. Mögliche Konflikte, die aus Emissionen von Folgenutzungen auf der Fläche der stillgelegten Blöcke resultieren, können
sicher auf der Ebene der Bauleitplanung durch vertragliche Regelungen gelöst werden.
Sie können soweit begrenzt werden, dass die prognostizierte zukünftige Entlastung
durch die Stilllegung der Altanlagen gewährleistet bleibt oder die Immissionsbelastung
zumindest nicht ansteigt.
Aus der Planänderung resultierende Konflikte mit den Anforderungen und Zielen des
gesundheitsbezogenen Immissionsschutzes sind damit nicht zu erkennen.
Aufgrund der zu erwartenden Umweltentlastung werden die Auswirkungen durch Luftschadstoffimmissionen als positiv bewertet. Es erfolgt eine Einstufung in die Konfliktklasse 0 (keine; nicht erheblich).
4.1.4.2.3 Schallimmissionen
Für die nachfolgende Auswirkungsbewertung erfolgt bezüglich der Schallimmissionen
eine gestufte Betrachtung. In dieser werden zunächst die Schallimmissionen durch den
Betrieb eines Braunkohlenkraftwerks im Planänderungsgebiet betrachtet. Anschließend
erfolgt eine Berücksichtigung der dem Vorhaben zugehörigen Stilllegungen. Das Gesamtergebnis dieser Auswirkungsbewertung wird im Fazit zusammengefasst.
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Um die Auswirkungen durch Schallimmissionen aus dem Betrieb eines Braunkohlenkraftwerks im Planänderungsgebiet abschätzen zu können, wurde durch das Büro
MÜLLER-BBM (2011) eine Immissionsprognose nach TA Lärm für ein Braunkohlenkraftwerk erstellt, das dem in Kap. 3 beschriebenen Planungskonzept entspricht. Zusätzlich wurden in der Untersuchung zwei weitere Prognoseszenarien (Variante „ab
2013“ und Variante „nach Neubau“) betrachtet. In der Variante „ab 2013“ wurden die
von den Blöcken C bis H und K ausgehenden Geräusche nach der bis dahin erfolgten
Stilllegung der Blöcke A und B untersucht. Die Variante „nach Neubau“ betrachtet die
Geräuschsituation nach zusätzlicher Stilllegung der Blöcke C bis F. Die Blöcke G, H
und K sind in dieser Variante ebenso in Betrieb wie das Vorhaben BoAplus.
Die Immissionsorte sowie die zugrundegelegten Immissionsrichtwerte sind in der Abb.
4.1-5 und in der Tab. 4.1-7 zusammengefasst.
Schallimmissionen durch den Betrieb eines Braunkohlenkraftwerks im Planänderungsgebiet (ohne Berücksichtigung der zum Vorhaben gehörigen Stilllegung)
Grundlage für die Berechnung der Geräuschimmissionen sind Erfahrungswerte des
Gutachters MÜLLER-BBM, Planungsansätze für BoAplus sowie Daten der Blöcke F/G
in Neurath, die insgesamt eine ausreichende Grundlage für ein repräsentatives Braunkohlenkraftwerk bilden. Ein tieferer Detaillierungsgrad ist zurzeit nicht möglich. Folgende maßgebliche Geräuschquellen wurden in der Schallimmissionsprognose berücksichtigt: Bandanlagen, Brechereigebäude, Siebgebäude, Zwischenbau, Wirbelschichttrocknungsanlage, Dampferzeugeranlagen, Kühlwasserpumpenhaus, Hybridkühlturm, Entaschungsanlagen, Prozesswasserreinigung und Ammoniakwassertanklager, Anlage zur
Kohlendioxid-Abscheidung (MÜLLER-BBM 2011).
In der Tab. 4.1-12 sind die berechneten Beurteilungspegel, die beim Betrieb des zugrunde gelegten Braunkohlenkraftwerks zu erwarten sind, den Immissionsrichtwerten
für die betrachteten Immissionsorte gegenübergestellt.
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Tab. 4.1-12:
Berechnete Beurteilungspegel Lr verursacht durch das der Schallimmissionsprognose zugrunde gelegte Braunkohlenkraftwerk (aus: MÜLLERBBM 2011)
Immissionsort / Bezeichnung
Beurteilungspegel Lr
in dB(A)
Vorhaben
BoAplus
IRW
nachts
dB(A)
IO 1
Ordenstr. 1 – Auenheim
28
45
IO 2
Geuelweg 4 – Auenheim
31
45
IO 3
Forellenweg 11 – Auenheim
29
45
IO 4a
Groß Mönchhof 1
37
45
IO 5
Theodor-Heuss-Str. 22 – Niederaußem
29
40
IO 6
Am Sportplatz 2 – Niederaußem
24
35
IO 7
Alte Landstr. 119 – Niederaußem
19
40
IO 8
Holtroper Str. 30 – Niederaußem
17
45
IO 9
Mönchhofsweg 8 – Niederaußem
20
45
IO 10
Industriestr. 21 – Niederaußem
32
50
IO 11
Lindenplatz 32 – Rheidt
28
40
IO 12
Theo-Philipps-Ring 2 - Hüchelhoven
25
35
Es zeigt sich, dass die Beurteilungspegel die Immissionsrichtwerte für die kritische
Nachtzeit in Auenheim um 14 – 17 dB, am Groß Mönchhof um 8 dB, in Niederaußem
um 11 bis 28 dB, in Rheidt um 12 dB und in Hüchelhoven um 10 dB unterschreiten
(MÜLLER-BBM 2011).
Am Groß Mönchhof sowie in den Ortschaften Rheidt und Hüchelhoven werden die Immissionsrichtwerte von dem bestehenden Kraftwerk unterschritten. Die Zusatzbelastung
durch das der Immissionsprognose im Planänderungsgebiet zugrunde gelegte Braunkohlenkraftwerk ist so gering, dass die Immissionsrichtwerte auch zukünftig unterschritten werden (vgl. Tab. 4.1-13). Konflikte mit den Anforderungen des Lärmschutzes sind
damit auszuschließen.
In Auenheim und Niederaußem werden die Immissionsrichtwerte hingegen durch den
derzeitigen Kraftwerksbetrieb teilweise überschritten. Die in der Immissionsprognose
prognostizierte Zusatzbelastung unterschreitet jedoch an allen Immissionsorten die jeweiligen Immissionsrichtwerte um mehr als 10 dB(A). Sie bewirkt keinen relevanten
Beitrag zur Geräuschbelastung, da die Flächen gemäß Nr. 2.2 a) der TA Lärm nicht im
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Einwirkungsbereich der Anlage liegen. Auch in Auenheim und Niederaußem sind damit
keine Konflikte mit den Anforderungen des Lärmschutzes zu erwarten.
Die obigen Ausführungen beziehen sich auf das in der Schallimmissionsprognose betrachtete Braunkohlenkraftwerk. Gegenüber dem zugrunde gelegten Konzept sind Abweichungen in technischer Hinsicht und in der räumlichen Anordnung von Gebäuden
und Anlagenteilen möglich. Es ist davon auszugehen, dass durch geeignete Schallschutzmaßnahmen sichergestellt werden kann, dass von einer abweichenden Anlagenkonfiguration keine wesentlich anderen Schallemissionen verursacht werden.
Schallimmsionen mit Berücksichtigung der Stilllegung von Altanlagen
In der Tab. 4.1-13 sind die Ergebnisse der Schallimmissionsprognose für die verschiedenen Prognoseszenarien dargestellt. Überschreitungen von Immissionsrichtwerten
sind durch Fettdruck hervorgehoben. In den Prognosen sind die in Verbindung mit Realisierung des Vorhabens BoAplus geplanten Stilllegungen der vier 300-MWKraftwerksblöcke C bis F am Standort Niederaußem berücksichtigt. Zusätzlich ist die
Veränderung der Schallimmissionsbelastung nach Realisierung eines Braunkohlenkraftwerks im Planänderungsgebiet im Vergleich zur Variante „ab 2013“ in einer SchallDifferenzkarte dargestellt (Abb. 4.1-7).
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Abb. 4.1-7:
Schall-Differenzkarte zum Vergleich der Geräuschimmissionen verursacht durch das Kraftwerk "ab 2013" und "nach Neubau" (Quelle: MüllerBBM 2011)
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Tab. 4.1-13:
Berechnete Beurteilungspegel für die Varianten heute, ab 2013 und nach
Neubau (aus: MÜLLER-BBM 2011)
Immissionsort / Bezeichnung
IO 1
IO 2
IO 3
IO 4a
IO 5
IO 6
IO 7
IO 8
IO 9
IO 10
IO 11
IO 12
Ordenstr. 1 –
Auenheim
Geuelweg 4 –
Auenheim
Forellenweg 11 –
Auenheim
Groß Mönchhof 1
Theodor-HeussStr. 22 – Niederaußem
Am Sportplatz 2 –
Niederaußem
Alte Landstr. 119
– Niederaußem
Holtroper Str. 30
– Niederaußem
Mönchhofsweg 8
– Niederaußem
Industriestr. 21 –
Niederaußem
Lindenplatz 32 –
Rheidt
Theo-PhilippsRing 2 - Hüchelhoven
„Heute“
KWBestand
Blöcke AH, K
Lr in dB(A)
„ab 2013“
KWBestand
Blöcke CH, K
Lr in dB(A)
„Nach
Neubau“
Blöcke G,
H, K und
Neubau
BoAplus
Lr in dB(A)
Differenz
zwischen
den Szenarien „ab 2013“
und „nach
Neubau“
in dB
nachts
50
49
43
-6
45
54
52
44
-8
45
50
49
44
-5
45
39
38
39
+1
45
42
41
39
-2
40
40
39
35
-4
35
38
37
32
-5
40
42
41
36
-5
45
47
47
42
-5
45
47
47
44
-3
50
33
32
31
-1
40
31
31
29
-2
35
IRW
dB(A)
Die Stilllegung der Blöcke A und B, die in keinem Zusammenhang mit der Planänderung steht, wird ab 2013 an den meisten Immissionsorten zu einer geringen Verminderung der derzeitigen Vorbelastung um 1 dB(A) führen. Lediglich an einzelnen Immissionsorten ändert sich die derzeitige Vorbelastung nicht.
Im Vergleich zu dieser ab 2013 zu erwartenden Vorbelastung bewirkt die zeitgleich zur
Aufnahme des kommerziellen Betriebs von BoAplus erfolgende Stilllegung der 300MW-Blöcke C bis F in der Bilanz mehrheitlich eine deutliche Verringerung der Geräuschbelastung. An den weiter entfernten Immissionsorten in Rheidt und Hüchelhoven
fällt die Entlastung naturgemäß geringer aus. An dem nahe gelegenen Groß Mönchhof
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resultiert eine geringe Erhöhung um 1 dB(A), die als nicht wahrnehmbar einzuordnen
ist. Zudem wird hier der Immissionsrichtwert auch zukünftig deutlich unterschritten.
Nach der Aufnahme des kommerziellen Betriebs von BoAplus und der Stilllegung der
300-MW-Blöcke werden die Immissionsrichtwerte an allen Immissionsorten unterschritten oder eingehalten (vgl. Tab. 4.1-13).
Für die Fläche der stillzulegenden 300-MW-Blöcke bleibt die GIB-Darstellung im Regionalplan bestehen. Daher sind auch spätere Folgenutzungen auf der Fläche hinsichtlich
möglicher Schallemissionen zu betrachten. Als realistischer Planungsfall kann der perspektivisch langfristig denkbare Ersatz der bestehenden zwei 600-MW-Blöcke durch
eine kapazitätsgleiche Kraftwerksanlage angenommen werden. Andere industriegebietstypische Folgenutzungen, durch die Schallemissionen verursacht werden, sind
jedoch ebenfalls möglich. Konzepte oder Planungen hierzu liegen nicht vor.
Schallemissionen, die aus einer späteren Folgenutzung der Fläche resultieren, könnten
den Entlastungseffekt der Stilllegung der 300-MW-Blöcke teilweise kompensieren. Unabhängig von der Anlagenart ist aber grundsätzlich davon auszugehen, dass durch eine
schallschutzoptimierte Anlagenkonzeption und technische Schallschutzmaßnahmen
Anlagen realisiert werden können, deren Betrieb zu einer im Vergleich zur derzeitigen
Situation verringerten Schallemission führt, zumindest aber keine Erhöhung verursacht.
Eine entsprechende Begrenzung der Schallemissionen einer Folgenutzung auf der Bestandsfläche kann erfolgen, ohne dass die Nutzung des vorhandenen Plangebiets des
Bebauungsplanes Nr. VI für eine industrielle Nutzung in Frage gestellt wäre.
Fazit
Insgesamt ergibt sich, dass im Planänderungsgebiet ein Braunkohlenkraftwerk realisiert
werden kann, ohne dass Konflikte mit den Anforderungen des Lärmschutzes erkennbar
sind, die auf den nachfolgenden Planungsebenen nicht sicher gelöst werden könnten.
Dies gilt auch unter Berücksichtigung der Stilllegungen der Blöcke C bis F und möglicher Folgenutzungen auf der Fläche der stillgelegten Blöcke.
Bei der Baudurchführung werden die einschlägigen Richtlinien und Bestimmungen, wie
z. B. der AVV Baulärm mit den dazugehörigen Immissionsrichtwerten beachtet. Aus der
für die Beurteilung von Verkehrslärm maßgeblichen 16. BImSchV ergeben sich keine
Maßnahmen für zusätzliche Lärmschutzmaßnahmen während der Bauzeit.
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Erhebliche nachteilige Auswirkungen auf den Menschen durch Schallimmissionen aus
dem Betrieb eines Braunkohlenkraftwerks im Planänderungsgebiet sind auszuschließen. Die Auswirkungen werden in die Konfliktklasse 1 (gering; nicht erheblich) eingestuft.
4.1.4.2.4 Lichtimmissionen
Lichtemissionen ergeben sich aus der Beleuchtung von Gebäuden, technischen Anlagen sowie Abstellflächen für Fahrzeuge und Lagerflächen. Sie können zu einer Aufhellung des Umfeldes und zu Blendwirkungen in der Umgebung von Lichtquellen führen.
Lichtimmissionen sind Immissionen im Sinne des BImSchG (§ 3 Abs. 2 BImSchG). Sie
gehören im Sinne dieses Gesetzes zu den schädlichen Umwelteinwirkungen, wenn sie
nach Art, Ausmaß und Dauer geeignet sind, Gefahren, erhebliche Nachteile oder erhebliche Belästigungen für die Allgemeinheit oder für die Nachbarschaft herbeizuführen
(§ 3 Abs. 1 BImSchG).
Zur Beurteilung von Lichtimmissionen hat die Bund/Länder-Arbeitsgemeinschaft für
Immissionsschutz (LAI) eine Lichtleitlinie herausgegeben, die in Nordrhein-Westfalen
als ministerieller Runderlass für die Behörden eingeführt wurde. Sie enthält Beurteilungsmaßstäbe für die Bewertung der Lichtimmissionen hinsichtlich erheblicher Belästigung im Sinne des BImSchG. Danach sind die Aspekte Aufhellung und Blendung zu
betrachten.
Derzeit sind im Planänderungsgebiet keine Lichtquellen installiert. Mit der Realisierung
eines Braunkohlenkraftwerks im Planänderungsgebiet würden Lichtquellen näher an die
im nordöstlichen Bereich gelegenen Wohnstandorte heranrücken. Südwestlich gelegene Wohnstandorte sind aufgrund der Abschirmung durch das bestehende Kraftwerk
nicht von Lichtimmissionen betroffen.
Aufgrund der Abstände der nächstgelegenen Wohngebiete zum Planänderungsgebiet
ist auf der Grundlage von Untersuchungen an vergleichbaren Anlagen (TÜV NORD
2008) davon auszugehen, dass die Immissionsrichtwerte hier sicher eingehalten werden können. Auch bezüglich des nächst gelegenen Einzel-Wohnstandortes, des Groß
Mönchhofs, lassen die Untersuchungen den Schluss zu, dass die Immissionsrichtwerte
unter Berücksichtigung entsprechender technischer Vorkehrungen (Vermeidung reflek-
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tierender Oberflächen, nach unten abstrahlende Leuchten mit angepasstem Lichtspektrum etc.) eingehalten werden können.
Konflikte, die nicht auf der Ebene von Fachplanungen durch technische Maßnahmen
gelöst werden können, sind nicht erkennbar. Erhebliche nachteilige Auswirkungen auf
den Menschen durch Lichtimmissionen aus dem Betrieb eines Braunkohlenkraftwerks
im
Planänderungsgebiet
sind
auszuschließen.
Die
Auswirkungen
durch
Lichtimmisionen werden in die Konfliktklasse 1 (gering; nicht erheblich) eingestuft.
4.1.4.2.5 Verschattung
Zur Beurteilung von Verschattungswirkungen bzw. der Verminderung der Sonnenscheindauer gibt es keine Bewertungsmaßstäbe oder festgelegte Grenzwerte. Aufgrund
des Fehlens von Bewertungsmaßstäben erfolgt die Beurteilung der möglichen Verschattungswirkung auf die menschliche Gesundheit verbal-argumentativ.
Der Betrachtung liegt die Zusatzbelastung durch ein Braunkohlenkraftwerk auf der
Planänderungsfläche einschließlich der kapazitätsgleichen Stilllegung von vier 300MW-Blöcken am Standort Niederaußem zugrunde.
Fachlich hat sich das LANUV NRW (2007a) in einer Stellungnahme mit den möglichen
gesundheitlichen Effekten und Belästigungen aufgrund der Verschattung durch Schwaden beschäftigt. Sonneneinstrahlung hat nachweislich einen Einfluss auf den Menschen. So können saisonabhängige Veränderungen der Sonneneinstrahlung und Wetterschwankungen die Verfassung von Menschen beeinflussen. Im Winter kann aufgrund der verminderten Lichtintensität und der verkürzten Tage die sogenannte Winterdepression (Seasonal Affectiv Disorder = SAD) ausgelöst werden. Bei den gesundheitlichen Einflüssen durch Verschattung ist generell zu beurteilen, ob die temporär verminderte Sonnenscheindauer und Strahlungsintensität in physiologische Wirkungsmechanismen im menschlichen Körper messbar eingreifen kann (LANUV 2007a).
Ein Potenzial für Belästigungen durch die Verschattungswirkung von Schwaden kann
nach Einschätzung des LANUV nicht ausgeschlossen werden. Dieses Belästigungsgefühl ist im Wesentlichen durch den visuellen Anblick des Schwadens selbst bedingt.
Auch in Bezug auf eine mögliche erhebliche Belästigung durch die Verschattung fehlen
quantitative Bewertungsmaßstäbe.
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Der Verschattungsprognose ist von argumet & Simuplan (argumet & Simuplan 2012)
ein Hybrid-Kühlturm zugrunde gelegt. Dieser Kühlturmtyp ist deutlich niedriger als ein
Naturzug-Nasskühlturm mit gleicher Kühlleistung. Der Luftzug im Hybrid-Kühlturm wird
durch eingebaute Ventilatoren erzeugt. Weiterhin ist der Hybrid-Kühlturm mit Wärmetauschern ausgerüstet, durch die im Normalbetrieb ein Teil der Abwärme zusätzlich
ohne Wasserverdunstung an einen Teil der Kühlluft abgegeben wird. Die nasse Abluft
wird im Hybrid-Kühlturm vor dem Verlassen in die Atmosphäre dem in den Wärmetauschern erzeugten warmen Luftstrom beigemischt. Auf diese Weise bleibt der
Schwaden untersättigt und bei Betrieb des Hybrid-Kühlturms ist dieser überwiegend
nicht sichtbar. In Fällen, in denen die Außenluft nur noch wenig Wasserdampf aufnehmen kann – bei geringen Temperaturen und großer Luftfeuchte – ist auch bei einem
Hybrid-Kühlturm ein sichtbarer Schwaden nicht vermeidbar (argumet & Simuplan 2012).
Bei Aufsteigen der Kühlturmabluft kann in der Höhe durch Kondensation der Schwaden
wieder sichtbar werden (sog. Sekundärschwaden). Die Bildung des Sekundärschwadens wurde in der vorliegenden Modellrechnung (Fall 2, vgl. Ausführungen in Kap.
4.1.2.5.3) berücksichtigt. Auch bei relativ feuchter Luft in den frühen Tagesstunden tritt
ein Sekundärschwaden zeitlich mit der im Südosten stehenden Sonne zusammen, sodass im Nordwesten die Verschattung durch den Sekundärschwaden bemerkbar ist.
Auf diese Weise entsteht im Laufe des Jahres eine Unsymmetrie mit einer etwas größeren Verschattungshäufigkeit im Nordwesten als im Südosten. Im Sinne einer konservativen Prognose wird auch für den Fall 2 ein ganzjähriger durchgehender Volllastbetrieb
des Braunkohlenkraftwerks angenommen.
In der Abb. 4.1-8 sind die durchschnittlichen Veränderungen der Sonnenscheindauer im
Untersuchungsgebiet gegenüber dem Ist-Zustand (Fall 1, vgl. Ausführungen in
Kap. 4.1.2.5.3) durch den Betrieb eines Braunkohlenkraftwerks mit Hybrid-Kühlturm im
Planänderungsgebiet unter der Berücksichtigung der gleichzeitigen Stilllegung der vier
300-MW-Blöcke dargestellt.
In der Abb. 4.1-8 zeigen die blau, türkis und grün dargestellten Flächen eine Verringerung der Verschattung und damit eine Zunahme der jährlichen Sonnenscheinstunden.
Die rot, orange und gelb markierten Flächen kennzeichnen eine lokal begrenzte Zunahme der Verschattung und somit eine Abnahme der jährlichen Sonnenscheinstunden. Weiter entfernt liegende Punkte befinden sich außerhalb der farblich dargestellten
Bereiche, in denen die Zunahme bzw. Minderung der Verschattung unter 1% liegt, und
damit gemäß argumet (argumet 2012) als nicht signifikante Veränderung der Verschattung eingestuft wird.
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In der Tab. 4.1-14 sind für die in der Abb. 4.1-8 markierten Punkte die Absolutwerte und
die Veränderung der jährlichen Sonnenscheinminderung dargestellt. Bei den ausgewählten Punkten handelt es sich um eine beispielhafte Betrachtung repräsentativer
Punkte innerhalb der in der Legende von Abb. 4.1-8 angegebenen Klassen zur Zunahme bzw. Minderung der Verschattung.
Abb. 4.1-8:
Durchschnittliche Veränderung der jährlichen Sonnenscheindauer im
Zeitraum 2002 bis 2007, Differenz aus Fall 1 minus Fall 2 (aus: argumet
& Simuplan 2012).
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Tab. 4.1-14:
Punkt
in
Abb.
4.1-5
1
2
3
4
5
6
7
8
9
Auswirkung eines Braunkohlenkraftwerks im Planänderungsgebiet auf
die Sonnenscheindauer – Vergleich vor und nach Aufnahme des kommerziellen Betriebs (argumet & Simuplan 2012)
Ort
Auenheim Nordosten
Auenheim Ortsmitte
Kirche
Auenheim Südwesten
Niederaußem Nähe
Nord-Süd Bahn
Niederaußem Westen
Ackerflächen nordwestlich Auenheim
Neuanlage Werksgelände
Ackerflächen nordöstlich L279n
Ackerflächen im Bereich der Gillbachaue
Durchschnittliche jährliche
Sonnenscheinminderung in
Prozent der jährlichen Sonnenscheindauer (Mittel 2002
– 2007)
Vor AufnahNach Aufme des
nahme des
kommerzielkommerziellen Betriebes len Betriebes
Fall 1
Fall 2
25,8
19,5
Zunahme (+)
bzw. Minderung
(-) der jährlichen
Sonnenscheindauer
Fall1 – Fall 2
+6,3 % / 103 h
14,3
11,2
+3,1 % / 51 h
8,8
7,2
+1,6 % / 26 h
8,8
6,7
+2,1 % / 34 h
3,7
2,5
+1,2 % / 20 h
14,7
13,0
+1,7 % / 28 h
24,4
42,4
-18,0 % / -294 h
16,8
21,3
-4,5 % / -73 h
10,3
11,6
-1,3 %/ -21 h
Nach der Aufnahme des kommerziellen Betriebs eines Braunkohlenkraftwerks mit Hybrid-Kühlturm im Planänderungsgebiet, das dem Planungskonzept von BoAplus entspricht, und der zeitgleichen Stilllegung der 300-MW-Blöcke verbessert sich die Verschattungssituation in den angrenzenden Stadtteilen Auenheim und Niederaußem zwischen 1 bis über 6 % (s. Tab. 4.1-14), in Teilbereichen werden 10% und mehr Verbesserung erreicht (s. Abb. 4.1-8). In den Wohngebieten von Rheidt, Hüchelhoven, Oberaußem und Bedburg-Rath ist keine Verschlechterung zu erwarten.
Im Planänderungsgebiet kommt es kraftwerksnah zu einer Zunahme der Verschattung.
Diese resultiert im Wesentlichen aus den Gebäudeschatten der Kraftwerksanlagen.
Hier sind insbesondere das Kraftwerksgelände selbst sowie die benachbarten Ackerflächen betroffen (s. Abb. 4.1-8). Für die benachbarten Ackerflächen ist mit einer Zunahme der Verschattung von jährlich 1 – 5 % zu rechnen (argumet & Simuplan 2012).
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Wie bereits dargestellt, stehen für die Bewertung von Verschattungswirkungen keine
Beurteilungsmaßstäbe oder Grenzwerte zur Verfügung. Die natürliche Variation in der
Anzahl der Sonnenstunden in Raum und Zeit liegt im Bereich von 20 %. Zusätzliche
Schwaden reduzieren die Anzahl der Sonnenscheinstunden örtlich je nach Wetterbedingungen.
Der Einsatz eines Hybrid-Kühlturms verringert die Auswirkungen des Gesamtkraftwerkes Niederaußem auf die Häufigkeit der Sonnenscheinstunden nach der Inbetriebnahme eines Braunkohlenkraftwerks im Planänderungsgebiet. Nach argumet & Simuplan
(argumet & Simuplan 2012) sind diese nur im nahen landwirtschaftlichen Umfeld als
signifikant anzusehen. Nach Aufnahme des kommerziellen Betriebs des Braunkohlenkraftwerks und Stilllegung der vier 300-MW-Blöcke mit Naturzug-Nasskühltürmen am
Standort Niederaußem wird in deren Umfeld eine deutliche Verbesserung der Verschattungssituation auftreten. In weiter entfernten Wohngebieten sind keine signifikanten
Veränderungen der bisherigen Situation zu erwarten.
Im Vergleich zu dem berücksichtigten Tagbetrieb wird im Falle einer nächtlichen Abschaltung des Trockenteils einerseits der Schwaden sichtbar und andererseits der Auftrieb des Schwadens leicht abgeschwächt. Die Ventilatoren des Nassteils, die neben
dem Naturzug des Kühlturms den maßgeblichen Auftrieb des Schwadens erzeugen,
bleiben aber auch bei Abschaltung des Trockenteils in Betrieb, so dass nachts ein ausreichender Auftrieb des Schwadens sichergestellt ist. Eine nachtspezifische Neigung zu
Nebelbildung, Eisglätte oder ähnlichen Effekten ist daher nicht zu erwarten (argumet &
simuplan 2012).
Fazit
Zusammenfassend ist festzustellen, dass der Einsatz eines Hybrid-Kühlturms in einem
Braunkohlenkraftwerk im Planänderungsgebiet in Verbindung mit der vorgesehenen
Stilllegung von vier 300-MW-Blöcken mit Naturzug-Nasskühltürmen die Auswirkungen
des Gesamtkraftwerkes Niederaußem auf die Häufigkeit der Sonnenscheinstunden
reduziert. In Rheidt, Hüchelhoven, Oberaußem und Bedburg-Rath ist keine signifikante
Veränderung der bestehenden Situation zu erwarten. Dies gilt auch für benachbarte
und weiter entfernt liegende Wohngebiete. In den südwestlich der Nord-Süd-Bahn gelegenen Siedlungsbereichen von Niederaußem und Auenheim wird sich die Verschattungssituation deutlich verbessern.
Aus der Planänderung resultierende Konflikte durch Verschattungen sind damit nicht zu
erkennen. Insgesamt werden die Auswirkungen des Musterkraftwerkes im Hinblick auf
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eine Verschattung auf die Wohnbevölkerung in die Konfliktklasse 0 (keine; nicht erheblich) eingestuft.
4.1.4.2.6 Optische Wirkungen
Mögliche „erhebliche optische Wirkungen“ durch ein Braunkohlenkraftwerk im Planänderungsgebiet sind bereits auf der Ebene des Regionalplans im Rahmen der Umweltprüfung zu ermitteln, zu beschreiben und zu bewerten, soweit sie bereits konkret absehbar sind und deutlich über den Nahbereich hinausgehen, also raumrelevant sind.
Die methodische Vorgehensweise zur Bewertung der optischen Wirkungen sowie die
Informationen zur Vorbelastung an den sieben ausgewählten Wohnstandorten (s. Abb.
4.1-6) wurden bereits in Kap. 4.1.2.5.5 beschrieben.
Das Vorhaben BoAplus besteht nach derzeitigem Planungsstand von RWE Power im
Wesentlichen aus Gebäuden für Maschinenhaus, Kohleaufbereitung und Schaltanlagen
mit Bauhöhen von 100 m Höhe, zwei zusammenhängenden Kesselhäusern mit 150 m
Höhe, dem Hybridkühlturm (100 m Höhe) und dem Kamin mit 180 m Höhe. Daneben
sind weitere Bauwerke für die Nebenanlagen vorgesehen, die in ihren baulichen Ausmaßen nicht die Größe der oben beschriebenen Anlagenteile erreichen.
Unter Berücksichtigung der in Kap. 4.1.2.5.5 genannten Beurteilungskriterien und der
Vorbelastung werden für die sieben Wohnstandorte folgende Sachverhalte ermittelt
(SMEETS Landschaftsarchitekten 2012a):
Abstand zwischen dem Wohnstandort und dem geplanten Vorhaben
Sichtverschattung (z.B. durch Bauwerke, Relief, Bewuchs)
Ausrichtung der Wohnlage im Verhältnis zum Vorhaben
Wirkung von Gebäuden und Schwaden
Zusammenwirken mit bestehenden optischen Vorbelastungen.
Zur Beurteilung der optischen Wirkungen wurden diejenigen Bauwerke berücksichtigt,
die die größte Höhe und Baumasse aufweisen und den Eindruck der Geschlossenheit
vermitteln. Niedrige Bauwerke, wie z.B. das Regenrückhaltebecken (Eintiefung) tragen
nicht zu einer optisch bedrängenden Wirkung bei und werden nicht berücksichtigt. Auch
der geplante Kamin wird hinter diesen baulichen Anlagen optisch weitgehend zurücktreten, ebenso wie einzelne über die Gebäudesilhouette hinausragende Ableitungen wie
z.B. die WTA-Brüdenableitung. Nach SMEETS Landschaftsarchitekten (2012a) wird
das größte optische Volumen aus den Kesselhäusern und dem Hybridkühlturm resultie-
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ren. Die maximale Bezugsgröße für die optische Wirkung wird daher durch die Höhe
der Kesselhäuser (150 m) bestimmt.
Nachfolgend werden die Untersuchungsergebnisse von SMEETS Landschaftsarchitekten (2012a) zu den optischen Wirkungen an den berücksichtigten Wohnstandorten zusammengefasst wiedergegeben.
Wohnstandort südlicher Ortsrand Rheidt
Das Planänderungsgebiet befindet sich vor den bestehenden Kraftwerksblöcken am
Standort Niederaußem. Der Abstand des Planänderungsgebiets zum Wohnstandort in
Rheidt beträgt ca. 730 m (s. Abb. 4.1-6). Dies entspricht etwa dem fünffachen der maximalen Bezugsgröße von 150 m (Höhe der Kesselhäuser). Zwischen dem Planänderungsgebiet und dem Wohnstandort Rheidt befinden sich keine sichtverschattenden
Landschaftsbestandteile, der Blick von der Ortsrandlage auf ein Braunkohlenkraftwerk
im Planänderungsgebiet ist weitgehend unverstellt. Die Wohnhäuser am südlichen
Ortsrand von Rheidt sind nach unterschiedlichen Seiten ausgerichtet, bei einigen
Grundstücken (Aufenthaltsräume und Gärten) ist ein unmittelbarer Blick auf ein Braunkohlenkraftwerk im Planänderungsgebiet gegeben. Durch das Fehlen von sichtverschattenden Elementen und der Ausrichtung des Wohnstandortes in Richtung des
Planänderungsgebietes ist eine Veränderung des optischen Eindrucks am Standort
Rheidt wahrnehmbar. Eine optisch bedrängende Wirkung ist jedoch trotz dieser Veränderung nicht zu erwarten, da sich das Planänderungsgebiet von Rheidt aus gesehen
vor dem bestehenden Kraftwerk befindet und die Blickbeziehungen in das Umfeld sich
nicht weiter schmälern.
Auch in Hinblick auf die nur selten sichtbaren Schwaden aus dem Hybridkühlturm ist
keine optisch bedrängende Wirkung festzustellen. Über ein Jahr gesehen bleibt der
Schwaden aus einem Hybridkühlturm an mehr als 90 % der Tagesstunden nicht sichtbar. Betriebszustände, in denen der Schwaden den Hybridkühlturm auch tagsüber
sichtbar verlässt, sind zum überwiegenden Teil auf kältere und feuchte Stunden sowie
auf die Zeit mit bedecktem Himmel und kalter, feuchter Umgebungsluft beschränkt. Die
Schwaden gehen dann weitgehend im Grau des Himmels unter und werden daher als
weniger störend empfunden. Eine optisch bedrängende Wirkung der selten sichtbaren
Schwaden aus dem Hybridkühlturm im Zusammenwirken mit den neuen Gebäuden ist
daher nicht ersichtlich.
Dies gilt auch, wenn man zusätzlich die Schwaden aus den bestehenden Kühltürmen
betrachtet. Die Schwaden aus den bestehenden Kühltürmen können die neuen Gebäu-
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de aufgrund ihres Auftriebes und des i.d.R. raschen Aufstiegs in größere Höhen allenfalls temporär überlagern und entfalten daher nicht die gleiche optische Wirkung wie ein
Gebäude. Des Weiteren wirkt sich die Stilllegung der Blöcke C bis F positiv auf den
Standort Rheidt aus, da dies eine merkliche Verringerung der Schwadenbildung am
bestehenden Kraftwerk zur Folge hat. Ebenfalls wird der Abriss des derzeit noch in Betrieb befindlichen Kamins West positive Auswirkungen haben.
Aufgrund der Vorbelastung durch die wesentlich höheren Kraftwerksbauten im Bestand
und unter Berücksichtigung des Abstandes von ca. 730 m zum Planänderungsgebiet
wird der Zubau von Gebäuden mit einer Höhe von bis zu 150 m keine als bedrohlich
wahrnehmbare „erdrückende“ Wirkung entfalten. Weite Blicke in den Landschaftsraum
sind vom Wohnstandort weiterhin möglich.
Für den Wohnstandort am südlichen Ortsrand Rheidt sind somit keine Anhaltspunkte
für eine relevante optisch bedrängende Wirkung durch ein Braunkohlenkraftwerk im
Planänderungsgebiet, wie es der Prüfung zu Grunde gelegt wurde, erkennbar.
Wohnstandort Groß Mönchhof
Der Abstand zwischen dem Wohnstandort Groß Mönchhof und dem Planänderungsgebiet beträgt ca. 270 m (s. Abb. 4.1-6). Damit liegt er knapp unter dem zweifachen Wert
der Bezugsgröße (150 m). Zwischen dem Groß Mönchhof und dem Planänderungsgebiet liegt eine Ackerfläche. Die Trasse der Nord-Süd-Bahn wird von Gehölzbeständen
gesäumt. Südlich der Wohngebäude liegt der Klein Mönchhof mit umgebenden Gehölzen. Der Klein Mönchhof befindet sich im Eigentum von RWE Power und wird den
Denkmalschutzbelangen entsprechend, jedoch nicht mehr zu Wohnzwecken genutzt.
Vom Wohnstandort Groß Mönchhof aus gesehen stellen die hohen Gehölzbestände
entlang des Gillbachs ein Sichthindernis in Richtung des Planänderungsgebietes dar.
Eine wirksame Sichtverschattung besteht in jedem Fall im Sommer. Jedoch sind künftige Gebäude innerhalb das Planänderungsgebiet selbst im unbelaubten Zustand im
Winter wegen der dichten Gehölze nur eingeschränkt wahrnehmbar. Auch der Klein
Mönchhof unterbricht teilweise die Sichtbeziehung zu einem Braunkohlenkraftwerk im
Planänderungsgebiet. Nach SMEETS Landschaftsarchitekten (2012a) befindet sich das
Planänderungsgebiet nicht in der Hauptsichtachse des Wohnstandortes, Aufenthaltsräume und Gärten mit Aufenthaltsbereichen der einzelnen Wohngebäude sind überwiegend nach Süden, Westen und Norden ausgerichtet. Im Gegensatz dazu fehlen nach
Osten ausgerichtete Aufenthaltsbereiche. Da sich das Planänderungsgebiet südöstlich
des Wohnstandortes befindet, entsteht keine frontale Blickbeziehung. Insgesamt gese-
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hen sind also zwischen dem Wohnstandort Groß Mönchhof und dem Planänderungsgebiet abschirmende Strukturen vorhanden, die die Sichtbeziehungen unterbrechen,
und der Wohnstandort ist nicht in Richtung des Planänderungsgebietes ausgerichtet.
Auch unter Berücksichtigung der nur selten sichtbaren Schwaden aus dem Hybridkühlturm ist bezogen auf den Wohnstandort Groß Mönchhof keine optisch bedrängende
Wirkung festzustellen. Zum einen sind die Schwaden aus einem Hybridkühlturm über
ein Jahr gesehen an mehr als 90 % der Tagesstunden nicht sichtbar (s. argumet & Simuplan 2012). Zum anderen werden die Schwaden, wenn sie denn sichtbar sind, vom
Gehölzbestand entlang des Gillbachs teilweise verdeckt bzw. aufgrund der Ausrichtung
des Wohnstandortes nicht frontal wahrgenommen. Deshalb lässt sich auch im weiteren
Zusammenwirken mit den Schwaden aus den bestehenden Kühltürmen und den neuen
Kraftwerksgebäuden im Planänderungsgebiet keine optisch bedrängende Wirkung für
den Wohnstandort ableiten. Ohnehin können die Schwaden aus den bestehenden Kühltürmen die neuen Gebäude aufgrund ihres Auftriebes und des i.d.R. raschen Aufstiegs
in größere Höhen allenfalls temporär überlagern und entfalten daher nicht die gleiche
optische Wirkung wie ein Gebäude. Außerdem kann der Betrachter zwischen der Vorbelastung durch Schwaden aus den bestehenden Kühltürmen und den neuen Gebäuden im Planänderungsgebiet räumlich differenzieren, da sich die Kraftwerksgebäude im
Planänderungsgebiet vom Groß Mönchhof aus gesehen seitlich an das bestehende
Kraftwerk anschließen. Vor- und mögliche Zusatzbelastung sind daher von einander
abgrenzbar und bauen sich auch nicht in einer Linie auf.
Darüber hinaus wirkt sich die Stilllegung der Blöcke C bis F positiv auf den Standort
Groß Mönchhof aus, da dies eine merkliche Verringerung der Schwadenbildung durch
das bestehende Kraftwerk zur Folge hat. Ebenfalls wird der Abriss des derzeit noch in
Betrieb befindlichen Kamins West positive Auswirkungen haben.
Für den Wohnstandort Groß Mönchhof sind somit trotz der Nähe des Wohnstandortes
Groß Mönchhof zum Planänderungsgebiet keine Anhaltspunkte für eine relevante optisch bedrängende Wirkung durch ein Braunkohlenkraftwerk im Planänderungsgebiet,
wie es der Prüfung zu Grunde gelegt wurde, erkennbar.
Wohnstandort Geretzhoven
Der Abstand zwischen dem Wohnstandort Geretzhoven und dem Planänderungsgebiet
beträgt ca. 1.230 m (ca. Achtfaches der maximalen Bezugsgröße, s. Abb. 4.1-6). Zwischen dem Wohnstandort und dem Planänderungsgebiet befinden sich örtliche Besonderheiten (z.B. Gehölzbestände), die eine Sichtbeziehung unterbrechen. Diese direkt
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am Wohnstandort befindlichen Gehölze verhindern im Bereich der Wasserburg und des
westlich angrenzenden Wohngebäudes einen freien Blick auf ein Braunkohlenkraftwerk
im Planänderungsgebiet. Weitere Gehölzbestände befinden sich entlang des Totengrabens, des Gillbachs sowie entlang der L 279n. Diese Gehölze sind aber aufgrund der
geringen Höhe, des weitgehend ebenen Reliefs der Landschaft und ihrer relativ großen
Entfernung zum Wohnstandort nicht in der Lage, die Sichtbeziehungen zu unterbrechen.
Die drei Gebäude des Wohnstandortes Geretzhoven weisen eine unterschiedliche Ausrichtung auf. Die Gebäude der Wasserburg Geretzhoven sind nicht zum Planänderungsgebiet hin ausgerichtet. Das südliche Gebäude der historischen Wasserburg ist
auf der Südseite fensterlos. Im Gegensatz dazu ist bei den beiden Wohnhäusern westlich bzw. südwestlich der Wasserburg aufgrund der südlichen Ausrichtung eine Sichtbeziehung in Richtung des Planänderungsgebietes gegeben. Nach SMEETS Landschaftsarchitekten (2012a) ist die optische Veränderung durch ein Braunkohlenkraftwerk im Planänderungsgebiet am Wohnstandort Geretzhoven wahrnehmbar, aber nicht
bedrängend. Die Fernsicht wird zwar etwas eingeschränkt und der optische Eindruck
verändert. Der Abstand zum Vorhabenstandort ist mit ca. 1.230 m aber so groß, dass
keinsfalls bedrängende Wirkung entstehen wird.
Einer optisch bedrängenden Wirkung steht ferner entgegen, dass das übrige Blickfeld
zum Großteil frei von technischen Überprägungen ist und weitgehend uneingeschränkte
Blicke in den Landschaftsraum möglich bleiben. Weiterhin ist der Blick auf das Planänderungsgebiet aufgrund von Gehölzen teilweise verstellt und die Ausrichtung der
Wohngebäude erfolgt nur teilweise in Richtung des Kraftwerksstandorts.
Des Weiteren kann zusammen mit den selten sichtbaren Schwaden aus dem Hybridkühlturm am Wohnstandort Geretzhoven keine optisch bedrängende Wirkung folgen, da
der Schwaden aus einem Hybridkühlturm über ein Jahr gesehen an mehr als 90 % der
Tagesstunden nicht sichtbar ist. Mit Blick auf ein Zusammenwirken mit den Schwaden
aus den bestehenden Kühltürmen ist festzustellen, dass aufgrund des Auftriebs und
des i.d.R. raschen Aufstiegs dieser Schwaden in größere Höhen eine Überlagerung mit
den neuen Kraftwerksgebäuden im Planänderungsgebiet allenfalls temporär möglich
ist. Die Gebäude und technischen Anlagen eines Braunkohlenkraftwerks im Planänderungsgebiet schließen sich zudem von Geretzhoven aus gesehen seitlich an das bestehende Kraftwerk an, so dass zwischen der Vorbelastung durch Schwaden aus den bestehenden Kühltürmen und den neuen Kraftwerksgebäuden im Planänderungsgebiet
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räumlich differenziert werden kann. Vor- und mögliche Zusatzbelastung sind daher von
einander abgrenzbar und bauen sich auch nicht in einer Linie auf.
Positiv wirkt sich im Übrigen auf den Wohnstandort Geretzhoven die Stilllegung der
Blöcke C bis F aus. Dies führt zu einer merklichen Verringerung der Schwadenbildung
am bestehenden Kraftwerk. Ebenfalls wird der Abriss des derzeit noch in Betrieb befindlichen Kamins West positive Auswirkungen haben.
Insgesamt ist für den Wohnstandort Geretzhoven keine optisch bedrängende Wirkung
durch ein Braunkohlenkraftwerk im Planänderungsgebiet, wie es der Prüfung zu Grunde gelegt wurde, einschließlich möglicher Schwaden zu erwarten.
Wohnstandort südöstlich Rather Mühle (Frauweilerhof)
Der Abstand des Wohnstandortes Frauweilerhof zum Planänderungsgebiet beträgt ca.
1.360 m (neunfaches der maximalen Bezugsgröße, Abb. 4.1-6). Auch hier befinden sich
zwischen dem Wohnstandort und dem Planänderungsgebiet teilweise örtliche Besonderheiten, die eine Sichtbeziehung unterbrechen (dichte Gehölzbestände im Bereich
der Bahndämme und waldähnliche Gehölzbestände). Diese Gehölzbestände sind aber
relativ weit vom Wohnstandort entfernt (ca. 500 m) und deshalb nicht in der Lage den
Blick auf ein Braunkohlenkraftwerk im Planänderungsgebiet vollständig zu unterbinden.
Lediglich das untere Segment eines Braunkohlenkraftwerks im Planänderungsgebiet
würde hierdurch verdeckt. Die Wohngebäude des Frauweilerhofes sind nach unterschiedlichen Seiten ausgerichtet, ein frontaler Blick in Richtung des Planänderungsgebietes ist möglich.
Trotz der weitgehend fehlenden sichtverschattenden Elemente und der Ausrichtung des
Wohngebäudes in Richtung Planänderungsgebiet ist eine optisch bedrängende Wirkung auf den Wohnstandort Frauweilerhof nicht ersichtlich. Die Fernsicht wird durch ein
Braunkohlenkraftwerk im Planänderungsgebiet zwar weiter eingeschränkt, dies führt
jedoch
wegen
des
großen
Abstandes
keinesfalls
zu
einem
Gefühl
des
„Eingemauertseins“. Das übrige Blickfeld bleibt weiterhin frei von technischen Überprägungen und ein uneingeschränkter Blick in den Landschaftsraum ist weiterhin möglich.
Auch im Zusammenhang mit den selten sichtbaren Schwaden des geplanten Kühlturms
und den Schwaden der bestehenden Kühltürme ist für den Wohnstandort südlich Rather Mühle keine optisch bedrängende Wirkung abzuleiten. Über ein Jahr gesehen ist
der Schwaden aus einem Hybridkühlturm an mehr als 90 % der Tagesstunden nicht
sichtbar. Aufgrund des Auftriebs und des i.d.R. raschen Aufstiegs der Schwaden in
größere Höhen ist eine Überlagerung der Schwaden aus dem bestehenden Kraftwerk
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mit den neuen Kraftwerksgebäuden im Planänderungsgebiet allenfalls temporär möglich. Vom Wohnstandort südlich Rather Mühle aus gesehen lässt sich zudem zwischen
der Vorbelastung durch Schwaden aus dem bestehenden Kraftwerk und den neuen
Kraftwerksgebäuden im Planänderungsgebiet räumlich differenzieren, da sich die Gebäude und technischen Anlagen eines Braunkohlenkraftwerks im Planänderungsgebiet
s seitlich an die bestehende Kraftwerksanlage anschließen. Vor- und mögliche Zusatzbelastung sind daher von einander abgrenzbar und bauen sich auch nicht in einer Linie
auf. Positiv wirkt sich im Übrigen auf den Wohnstandort südöstlich Rather Mühle die
Stilllegung der Blöcke C bis F aus. Dies führt zu einer merklichen Verringerung der
Schwadenbildung am bestehenden Kraftwerk. Ebenfalls wird der Abriss des derzeit
noch in Betrieb befindlichen Kamins West positive Auswirkungen haben.
Zusammenfassend ist für den Wohnstandort Rather Mühle (Frauweilerhof) festzustellen, dass die Fernsicht durch ein Braunkohlenkraftwerk im Planänderungsgebiet zwar
eingeschränkt, aber eine optisch bedrängende Wirkung nicht gegeben ist.
Für den Wohnstandort südöstlich Rather Mühle (Frauweilerhof) sind somit keine Anhaltspunkte für eine relevante optisch bedrängende Wirkung durch ein Braunkohlenkraftwerk im Planänderungsgebiet, wie es der Prüfung zu Grunde gelegt wurde, erkennbar.
Wohnstandort Auenheim
Der Abstand des Wohnstandortes zum Planänderungsgebiet beträgt ca. 660 m, die
Abstände zu den relevanten Kraftwerksgebäuden betragen ca. 1.000 m (sechs- bis
siebenfache der maximalen Bezugsgröße, s. Abb. 4.1-6). Zwischen dem Wohnstandort
und dem Planänderungsgebiet befindet sich der bestehende Kraftwerksstandort Niederaußem. Vor dem bestehenden Kraftwerksgelände befinden sich dichte Gehölzbestände, die als sichtverschattende Elemente gegenüber dem Wohngebiet dienen. Die bestehende Kraftwerksbebauung versperrt den Blick auf ein Braunkohlenkraftwerk im
Planänderungsgebiet. Die neuen Gebäude im Planänderungsgebiet wären aufgrund
der gegenüber den bestehenden Kraftwerksgebäuden geringeren Bauhöhen nur in sehr
geringem Maß wahrnehmbar. Aufgrund der Sichtverschattung durch die bestehenden
Kraftwerksanlagen und der abschirmenden Gehölze ist keine Änderung der Wahrnehmung gegenüber dem derzeitigen Zustand zu erwarten. Eine optisch bedrängende Wirkung durch ein Braunkohlenkraftwerk im Planänderungsgebiet ist nicht ableitbar.
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Auch in Hinblick auf die nur selten sichtbaren Schwaden aus dem Hybridkühlturm ist
keine optisch bedrängende Wirkung ersichtlich. Die Schwaden aus einem Hybridkühlturm sind über ein Jahr gesehen an mehr als 90 % der Tagesstunden nicht sichtbar und
werden zudem aus Blickrichtung Auenheim durch die Angliederung der Bauwerke eines
Braunkohlenkraftwerks im Planänderungsgebiet hinter der Bestandsanlage von den
Schwaden der bestehenden Kühltürme verdeckt. Durch die Anordnung des Planänderungsgebiets aus Blickrichtung Auenheim hinter den bestehenden Kraftwerksanlagen
ist eine optisch bedrängende Wirkung durch die neuen Gebäude im Planänderungsgebiet auch im Zusammenwirken mit den Schwaden aus den bestehenden Kühltürmen
auszuschließen. Die Stilllegung der Bestandsblöcke C bis F wirkt sich zudem positiv am
Wohnstandort Auenheim aus, da dies eine merkliche Verringerung der Schwadenbildung zur Folge hat. Ebenfalls wird sich für Auenheim ein positiver Effekt durch den
Rückbau der fünf im südlichen Teil des Kraftwerks gelegenen Kühltürme und des derzeit noch in Betrieb befindlichen Kamins West ergeben.
Eine optisch bedrängende Wirkung durch ein Braunkohlenkraftwerk im Planänderungsgebiet ist am Wohnstandort Auenheim insgesamt nicht ersichtlich, da sich zwischen
dem Wohnstandort und dem Planänderungsgebiet die bestehenden Kraftwerksgebäude
befinden und die neuen Gebäude im Planänderungsgebiet aufgrund der geringeren
Bauhöhen nur in eingeschränktem Maße vom Wohnstandort Auenheim erkennbar sein
werden. Dies gilt auch für die nur selten sichtbaren Schwaden aus dem Hybridkühlturm,
die ebenfalls durch die Schwaden aus den bestehenden Kühltürmen verdeckt werden.
Insgesamt ist somit keine relevante Änderung der Wahrnehmung des Kraftwerksstandortes Niederaußem aus Blickrichtung Auenheim zu erwarten, die zu einer optischen
bedrägenden Wirkung führen könnte.
Für den Wohnstandort Auenheim sind somit keine Anhaltspunkte für eine relevante
optisch bedrängende Wirkung durch ein Braunkohlenkraftwerk im Planänderungsgebiet, wie es der Prüfung zu Grunde gelegt wurde, erkennbar.
Wohnstandort nordöstlicher Ortsrand Niederaußem
Das Planänderungsgebiet befindet sich nord-nordöstlich des Wohnstandortes am Ortsrand von Niederaußem. Der Abstand zwischen dem Planänderungsgebiet und dem
Wohnstandort beträgt ca. 640 m, dies entspricht etwa dem Vierfachen der maximalen
Bezugsgröße (s. Abb. 4.1-6). Die Entfernung zwischen dem Planänderungsgebiet und
dem davor liegenden Gewerbegebiet in Niederaußem beträgt ca. 380 m. Vor diesem
Gewerbegebiet befindet sich ein breiter Gehölzstreifen, der als sichtverschattendes
Element gegenüber den Wohnbereichen fungiert. Nördlich und östlich an das Gewer-
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begebiet angrenzend verlaufen die Trassen der Nord-Süd-Bahn und der von Nord nach
Süd verlaufenden Bahnlinie. Die auf je einem Damm verlaufenden Bahntrassen werden
von einem dichten Baum- und Strauchbestand begleitet. Diese künstlich geschaffenen
Landschaftselemente verstellen in Teilen den Blick auf das Planänderungsgebiet.
Die Wohnhäuser am Wohnstandort sind nach unterschiedlichen Seiten ausgerichtet.
Mehrere Wohnhäuser in der Asperschlagstraße und in der Theodor-Heuss-Straße liegen in der Hauptsichtachse zum Planänderungsgebiet. Sowohl die Aufenthaltsbereiche
als auch die Gärten von einigen Grundstücken sind so ausgerichtet, dass ein frontaler
Blick auf das Planänderungsgebiet gegeben ist.
Nach SMEETS Landschaftsarchitekten (2012a) ist am Wohnstandort die optische Veränderung durch ein Braunkohlenkraftwerk im Planänderungsgebiet wahrnehmbar, teilweise ist auch von einer additiven Wirkung zum Bestand auszugehen, dennoch kann
eine optisch bedrängende Wirkung hieraus nicht abgeleitet werden. Die neuen Gebäude eines Braunkohlenkraftwerks im Planänderungsgebiet werden teilweise durch die
Gebäude des Gewerbegebietes sowie durch den Gehölzstreifen davor verdeckt. Da
das Planänderungsgebiet im Vergleich zum bestehenden Kraftwerk von Niederaußem
gesehen weiter entfernt liegt, treten Gebäude und technische Anlagen eines Braunkohlenkraftwerks im Planänderungsgebiet optisch hinter die bestehenden Gebäude zurück
oder heben sich nicht wesentlich davon ab. Ein Gefühl des „Eingemauertseins“ kann
daher für Wohnstandorte am nordöstlichen Ortstrand von Niederaußem nicht entstehen. Die Veränderung des Sichtfeldes erfolgt zudem in einem Bereich, der bereits
durch das bestehende Kraftwerk und das Gewerbegebiet in Niederaußem stark beeinflusst wird.
Auch die selten sichtbaren Schwaden des Hybridkühlturms werden zusammen mit den
neuen Gebäuden im Planänderungsgebiet die optischen Auswirkungen am Wohnstandort Niederaußem nicht verstärken, da der Schwaden aus dem Hybridkühlturm
über ein Jahr gesehen an mehr als 90 % der Tagesstunden nicht sichtbar ist. Der geringe Prozentsatz, zu dem der Schwaden den Hybridkühlturm auch tagsüber sichtbar
verlässt, ist zum überwiegenden Teil auf kältere und feuchte Stunden sowie auf die Zeit
mit bedecktem Himmel und kalter, feuchter Umgebungsluft beschränkt. Auch im Zusammenwirken mit den Schwaden aus den bestehenden Kühltürmen entsteht keine
optisch bedrängende Wirkung, da eine Überlagerung der Schwaden mit den Bauwerken eines Braunkohlenkraftwerks im Planänderungsgebiet aufgrund des Auftriebs und
des i.d.R. raschen Aufstiegs der Schwaden in größere Höhen allenfalls temporär möglich ist. Durch die vom nordöstlichen Ortsrand von Niederaußem gesehen seitliche An-
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gliederung der Bauwerke im Planänderungsgebiet an das bestehende Kraftwerk kann
zudem zwischen der Vorbelastung der Schwaden und den neuen Gebäuden räumlich
differenziert werden. Vor- und mögliche Zusatzbelastung sind daher von einander abgrenzbar und bauen sich auch nicht in einer Linie auf. Des Weiteren wirkt sich die Stilllegung der Blöcke C bis F positiv auf den Standort Niederaußen aus, da dies eine
merkliche Verringerung der Schwadenbildung am bestehenden Kraftwerk zur Folge hat.
Zusammenfassend ist festzustellen, dass am Wohnstandort am nordöstlichen Ortsrand
Niederaußem ein Braunkohlenkraftwerk im Planänderungsgebiet zwar wahrnehmbar
ist. Anhaltspunkte für eine relevante optisch bedrängende Wirkung durch ein Braunkohlenkraftwerk im Planänderungsgebiet, wie es der Prüfung zu Grunde gelegt wurde, sind
jedoch nicht erkennbar.
Wohnstandort Büsdorf
Der Vorhabenstandort befindet sich westlich von Büsdorf in einer Entfernung von ca.
1.800 m (12faches der maximalen Bezugsgröße, s. Abb. 4.1-6). Zwischen dem Planänderungsgebiet und dem Wohnstandort befinden sich kaum Landschaftsbestandteile, die
eine Sichtbeziehung zum Planänderungsgebiet unterbrechen. Gehölzbestände entlang
der Bahntrassen sind so weit entfernt, dass diese nicht den Blick auf ein Braunkohlenkraftwerk im Planänderungsgebiet unterbinden können. Aufgrund der Ausrichtung der
Gebäude ist ein frontaler Blick auf das Planänderungsgebiet möglich.
Die optische Veränderung durch ein Braunkohlenkraftwerk im Planänderungsgebiet ist
zwar wahrnehmbar, aufgrund der großen Entfernung wird das Kraftwerk jedoch weniger
differenziert und eher als Silhouette wahrgenommen und stellt sich stark verkleinert dar.
Dies trifft auch für die selten sichtbaren Schwaden aus dem Hybridkühlturm zu, da der
Schwaden über ein Jahr gesehen an mehr als 90 % der Tagesstunden nicht sichtbar
ist. Ein Gefühl des „Eingemauertseins“ ist somit nicht zu erwarten. Zudem ist das übrige
Blickfeld weitgehend frei von technischen Überprägungen, so dass weite, uneingeschränkte Blicke in den Landschaftsraum weiterhin möglich sind.
Ebenso wird ausgeschlossen, dass zusätzlich die Schwaden aus im Betrieb bleibenden
Kühltürmen mit den neuen Baukörpern im Planänderungsgebiet eine optisch bedrängende Wirkung entfalten können, da eine Überlagerung der Schwaden mit den Bauwerken eines Braunkohlenkraftwerks im Planänderungsgebiet aufgrund des Auftriebs
und des i.d.R. raschen Aufstiegs der Schwaden in größere Höhen allenfalls temporär
möglich ist. Außerdem gliedern sich die Bauwerke im Planänderungsgebiet seitlich an
das bestehende Kraftwerksgelände an, so dass zwischen der Vorbelastung durch
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Schwaden und den geplanten Gebäuden differenziert werden kann. Vor- und Zusatzbelastung sind daher von einander abgrenzbar und bauen sich auch nicht in einer Linie
auf. Zudem wirkt sich die Stilllegung der Bestandsblöcke C bis F positiv am Wohnstandort Büsdorf aus, da dies eine merkliche Verringerung der Schwadenbildung zur
Folge hat.
Auch für den Wohnstandort Büsdorf lässt sich eine optisch bedrängende Wirkung durch
ein Braunkolhenkraftwerk im Planänderungsgebiet, wie es der Prüfung zu Grunde gelegt wurde, nicht ableiten.
Fazit
Zusammenfassend ist für die sieben, als repräsentativ anzusehenden, geprüften
Wohnstandorte im Umfeld des Planänderungsgebietes festzustellen, dass eine Veränderung des optischen Eindrucks möglich ist, aber teils aufgrund des weiterhin großen
Abstandes, teils aufgrund anderer Umstände (Vorhandensein von sichtverschattenden
Elementen, Ausrichtung von Wohnstandorten) keine Anhaltspunkte für eine relevante
optisch bedrängende Wirkung durch ein Braunkohlenkraftwerk im Planänderungsgebiet, wie es der Prüfung zugrunde gelegt wurde, erkennbar sind. Dies gilt auch unter
der Berücksichtigung der von dem vorgesehenen Hybridkühlturm emittierten, selten
sichtbaren Schwaden und der von den bestehenden Kühltürmen ausgehenden Schwaden. Bei dieser Beurteilung sind Möglichkeiten zur weiteren optisch wirksamen architektonischen Gestaltung noch nicht berücksichtigt.
Eine optisch bedrängende Wirkung ist aus den genannten Gründen ebenso (erst recht)
für alle weiter entfernt liegende Ortschaften auszuschließen.
Aus der Planänderung resultierende Konflikte sind nicht erkennbar. Erhebliche nachteilige Auswirkungen auf den Menschen durch optische Wirkungen aus einem Braunkohlenkraftwerk im Planänderungsgebiet sind insgesamt nicht zu erwarten. Die Auswirkungen werden in die Konfliktklasse 1 (gering; nicht erheblich) eingestuft.
4.1.4.3
Auswirkungen auf die landwirtschaftliche Nutzung
4.1.4.3.1 Flächeninanspruchnahme
Die von dauerhaften oder temporären Flächeninanspruchnahmen betroffenen Bereiche
sind im Regionalplan ebenso wie der von Nachbarschaftswirkungen betroffene Nahbereich vollständig als „Allgemeine Freiraum- und Agrarbereiche“ ausgewiesen. Allgemei-
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ne Freiraum- und Agrarbereiche haben vorrangig eine Bedeutung für die Landwirtschaft, die erhalten, gefördert und entwickelt werden soll. In den Teilbereichen mit besonders guten landwirtschaftlichen Produktionsbedingungen ist die Inanspruchnahme
von landwirtschaftlich genutzten Flächen für andere Nutzungen zudem nur bei unabweisbarem Bedarf möglich (vgl. Tab. 4.1-8). Diese Randbedingungen sind mit den im
Gebiet anstehenden fruchtbaren Böden gegeben.
Der vorherrschenden Bodentyp im Planänderungsgebiet und den Baustelleneinrichtungsflächen wie auch im weiteren Umfeld ist auf den mächtigen Lössschichten die
Parabraunerde, die vereinzelt Pseudovergleyung aufweist (L35). Im Bereich des Gillbachs sowie in einzelnen Mulden und Trockentälchen finden sich auch Kolluvien (K34).
Beide Bodentypen sind sehr fruchtbar und weisen nach der BK 50 mit Bodenwertzahlen
zwischen 70 und > 90 eine sehr hohe Ertragsfähigkeit auf. Dies gilt großflächig für die
Parabraunerden auf Löss, die sich im linksrheinischen Bereich ausgebildet haben.
Aufgrund der hohen Ertragsfähigkeit der Böden kommt der Köln-Aachener Bucht eine
besondere Bedeutung für die landwirtschaftliche Nutzung zu. Insbesondere Getreide
und Hackfrüchte wie Kartoffeln und Zuckerrüben werden angebaut.
Auch die Flächen im Planänderungsbereich sowie den Baustelleneinrichtungsflächen,
die alle im Eigentum von RWE Power stehen, werden überwiegend intensiv landwirtschaftlich genutzt. Eine Ausnahme bildet der südöstliche Teil des Planänderungsbereichs, der derzeit als Baustelleinrichtungsfläche und Montageplatz genutzt wird.
Durch die Flächeninanspruchnahme im Planänderungsbereich gehen ca. 23 ha für die
landwirtschaftliche Nutzung verloren. Die Flächeninanspruchnahme im Bereich der
Baustelleneinrichtungsflächen ist temporär, da die Flächen nach Beendigung der Baumaßnahmen wieder rekultiviert werden. Gegebenenfalls sind für Ausgleichsmaßnahmen weitere landwirtschaftliche Flächen in Anspruch zu nehmen, soweit der Ausgleich
nicht anderweitig (Aufwertung vorhandener Grünflächen etc., Rückgriff auf Ökokonten)
erbracht werden kann. Der Verlust der landwirtschaftlichen Nutzfläche ist vor dem Hintergrund der großflächigen landwirtschaftlichen Ertragsflächen im linksrheinischen Bereich jedoch vertretbar. Hinzu kommt, dass perspektivisch die Möglichkeit besteht, dass
nach Realisierung von BoAplus in Niederaußem die am Kraftwerk Neurath für Kraftwerke ausgewiesene Anschlussfläche in einer der Vorhabensfläche Niederaußem (23 ha)
entsprechenden Größenordnung nicht mehr für Kraftwerksneubauten genutzt werden
muss.
Insgesamt werden die Auswirkungen durch Flächeninanspruchnahmen daher in die
Konfliktklasse 1 (gering; nicht erheblich) eingestuft.
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4.1.4.3.2 Luftschadstoffimmissionen und Stoffeinträge
Wirkungen von Luftschadstoffen auf Nutzpflanzen und -tiere können einerseits durch
gasförmige Stoffe wie z.B. Schwelfeldioxid und Stickstoffoxide entstehen, andererseits
können Schadstoffe über die Deposition auf Pflanzen oder im Boden abgelagert werden
und somit in den Nahrungskreislauf gelangen.
Ausführungen zu den Wirkungen von Luftschadstoffimmissionen und Schadstoffeinträgen auf Pflanzen und Tiere finden sich im Kap. 4.2.4.3.
Zusammenfassend ist danach festzustellen, dass keine erheblichen nachteiligen Auswirkungen auf Pflanzen und Tiere und damit auch auf Nutzpflanzen und Nutztiere durch
Immissionen und Stoffeinträge aus dem Betrieb eines Braunkohlenkraftwerks im Planänderungsgebiet, wie es dem Planungskonzept von BoAplus entspricht, zu erwarten
sind. Dies gilt auch unter Berücksichtigung der Stilllegung der Blöcke C bis F und von
Folgenutzungen auf der Fläche der stillgelegten Altanlagen.
Aus der Planänderung resultierende Konflikte sind damit diesbezüglich nicht zu erkennen. Aufgrund der resultierenden Umweltentlastung sind die Auswirkungen durch Luftschadstoffimmissionen und Stoffeinträge als positiv zu bewerten. Die Auswirkungen
werden in die Konfliktklasse 0 (keine; nicht erheblich) eingestuft.
4.1.4.3.3 Verschattung
Um die Ergebnisse der landwirtschaftlichen Versuche im Projekt AuKLand (s.
Kap. 4.1.2.5.4) zu verifizieren, empfahl die Landwirtschaftskammer NRW eine Fortsetzung der Erfassung von agrarmeteorologischen Daten.
Dieser Empfehlung nachkommend und um den Einfluss der Verschattung auf die landwirtschaftlichen Kulturen im Kraftwerksumfeld zu ermitteln, werden vom Deutschen
Wetterdienst (DWD) in den Vegetationsperioden seit 2005 agrarmeteorologische Messungen an bis zu 6 Wetterstationen auf landwirtschaftlich genutzten Flächen in der Umgebung der Kraftwerke Niederaußem und Neurath durchgeführt. Die Untersuchungen
umfassen die kontinuierliche Messung der meteorologischen Parameter Lufttemperatur,
relative Feuchte, Globalstrahlung, photosynthetisch aktive Strahlung, Niederschlag,
Blattbenetzung, Windrichtung und Windgeschwindigkeit auf Wintergetreide- und Zuckerrübenschlägen in unterschiedlich stark durch die Gebäude und die Kühlturmschwa-
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den verschatteten Bereichen sowie an unbeschatteten Vergleichsstationen. Des Weiteren wurden die agrarmeteorologischen Größen Kornfeuchte von Wintergetreide und
Krautfäule (Phytophthora) in Kartoffeln berechnet. Die Ergebnisse der Untersuchungen
für die Jahre 2005 bis 2010 sind in einem zusammenfassenden Bericht dargestellt
(DWD 2011). Die wesentlichen Aspekte der Untersuchungsergebnisse sind folgende:
„Bei einzelnen Schwadenereignissen mit einem deutlichen Rückgang der Globalstrahlung in etwa 50 % der Fälle wird ein kurzzeitiger Temperaturrückgang von 0,1 – 0,3
Kelvin infolge Abschattung gemessen. Bei den Monatsmittelwerten sowie im Mittel über
den Zeitraum April bis September ist tagsüber an den kraftwerksnahen Stationen keine
Temperaturerniedrigung festzustellen. Nachts wird an den kraftwerksnahen Standorten
im Mittel eine um 0,2 Kelvin höhere Lufttemperatur festgestellt.“ (DWD 2011, S. 32).
„Die berechneten Wärmesummen der Maximum- und Minimumtemperaturen über null
Grad für Wintergetreide (April bis Juli) und Zuckerrüben (April bis September/Oktober)
bilden die im Untersuchungsgebiet vorhandenen und oben beschriebenen Temperaturunterschiede ab. Diese Unterschiede sind im Hinblick auf das Wachstum von Wintergetreide und Zuckerrüben nicht erheblich, zumal die Unterschiede zwischen einzelnen
Jahren größer sind.“ (DWD 2011, S. 32 f.).
„Berechnungen zu den agrarmeteorologischen Größen Kornfeuchte von Wintergerste
und Winterweizen und witterungsbedingtes Krautfäulerisiko von Kartoffeln werden mit
den Daten der Messstationen vorgenommen und ergeben keine wesentlichen Änderungen zu den Vorjahren. Bei der berechneten Kornfeuchte sind keine Unterschiede
zwischen den Stationen aufgrund der unterschiedlichen Entfernung vom Kraftwerk bzw.
der Lage in verschiedenen Abschattungszonen nachweisbar. Die Niederschläge während der Reifezeit des Wintergetreides bestimmen im Wesentlichen den Verlauf der
Kornfeuchte in den einzelnen Jahren.“ (DWD 2011, S. 35).
„Bei der Kartoffelfäule wird in einigen, aber nicht allen Messjahren (2005 und 2009) ein
früheres Ende der befallsfreien Zeit an Station Mönchhof bzw. Geretzhoven von 5 bis 6
Tagen festgestellt. Damit bleibt die Aussage aus dem Gutachten von 2006 bestehen.
Das frühere Ende der befallsfreien Zeit an den kraftwerksnahen Stationen Mönchhof
und Geretzhoven ist im Wesentlichen auf die im Untersuchungsgebiet vorhandenen
geländebedingten kleinklimatischen Unterschiede zurückzuführen. Diese wirken sich
vor allem nachts auf die Temperatur- und Feuchteverhältnisse und damit auf die Entwicklungsbedingungen des Krautfäulepilzes aus. Insofern lässt sich ein Einfluss des
Kraftwerks Niederaußem auf das frühere Ende der befallsfreien Zeit infolge der Ab-
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schattung an den kraftwerksnahen Stationen nicht nachweisen, aber auch nicht ausschließen.“ (DWD 2011, S. 35).
Nach Aussage des DWD zeigt die Auswertung der Messdaten von 2005 bis 2010, dass
die Jahre 2005 und 2006 die mögliche Bandbreite zwischen einer relativ normalen Vegetationsperiode (2005) und einer sehr sonnenscheinreichen und zu warmen Vegetationsperiode (2006) darstellen und die agrarmeteorologischen Daten des Jahres 2005
unter Berücksichtigung von jährlich üblichen Schwankungen als Referenzwert
zugrundegelegt werden können.
Bei Realisierung eines Braunkohlenkraftwerks im Planänderungsgebiet entsprechend
dem Konzept von BoAplus mit einem Hybrid-Kühlturm wird im Vergleich zur bisherigen
Situation und damit auch zur Situation in 2005/2006 im Hinblick auf die Schwadenbildung eine Verringerung eintreten. Die Verringerung der Schwadenbildung führt insgesamt auch zu einer geringeren Verschattung am Boden und damit zu einer Erhöhung
der Sonnenscheindauer im Vergleich zur derzeitigen Situation.
Begründet ist diese Verringerung der Schwadenbildung bzw. die damit einhergehende
Erhöhung der Sonnenscheindauer durch
die Stilllegung von 2 x 150-MW-Blöcken und 4 x 300-MW-Blöcken und damit um
eine Reduzierung der Kapazität am Standort Niederaußem um 1.500 MW im
Vergleich zur Situation 2005/2006 auf der einen Seite,
und einer Kraftwerkserneuerung am Standort Niederaußem von rund 1.100 MW
auf der anderen Seite. Allein die hieraus resultierende Reduzierung der Kapazität um 400 MW führt zu einer erheblichen Minderung der Schwaden und damit
zu einer Abnahme der Verschattung.
Eine zusätzliche erhebliche Verringerung der Schwadenbildung und der damit
verbundenen Verschattung wird durch die Anwendung der Hybridkühlturmtechnik erreicht werden.
Bei den AuKLand-Untersuchungen in den Jahren 2005 und 2006 konnten selbst in der
damals höchsten zugrundegelegten Beschattungszone von 150 Stunden Sonnenscheinminderung und mehr pro Jahr nachteilige Auswirkungen durch Schwaden weder
auf das Auftreten von Pilzkrankheiten, noch auf die Infektionswahrscheinlichkeit mit
Pflanzenkrankheiten, noch auf die Rübenerträge und Zuckergehalte nachgewiesen
werden.
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Da durch ein Braunkohlenkraftwerk im Planänderungsgebiet im Zusammenwirken mit
der Stilllegung der o.g. Blöcke in Niederaußem auf jeden Fall eine Verringerung der
Schwadenbildung eintreten wird und damit insgesamt noch weniger potenzielle Auswirkungen auf die landwirtschaftliche Produktion als in den AuKLand-Untersuchungen
2005/2006 und den agrarmeteorologischen Analysen des DWD von 2005 bis 2010 ermittelt denkbar sind, können die Ergebnisse der bisherigen Untersuchungen sicher
auch auf ein Braunkohlenkraftwerk im Planänderungsgebiet übertragen werden.
Für diese Übertragbarkeit ist es unerheblich, dass es durch ein Braunkohlenkraftwerk
auf der Fläche im direkten Anschluss an den vorhandenen Kraftwerksstandort Niederaußem zu einer geringen räumlichen Verschiebung des Bereichs der höchsten Verschattung durch Kühlturmschwaden in Richtung Nordosten kommen wird (vgl. argumet
& Simuplan 2012). Entscheidend ist, dass auch in diesem betroffenen kleinflächigen
Bereich der höchsten Verschattung die Sonnenscheinminderung durch Schwaden nach
Realisierung des Kraftwerks aufgrund der oben dargestellten Maßnahmen zur Reduzierung der Verschattung insgesamt am Standort Niederaußem nicht höher sein wird, als
die in den Untersuchungen 2005/2006 zugrunde gelegte Sonnenscheinminderung in
der höchsten Beschattungszone von 150 Stunden und mehr pro Jahr.
Die nicht sichtbaren Schwaden, die in 90 % der Tagesstunden einem Hybrid-Kühlturm
entsprechend dem BoAplus-Konzept austreten, sind laut argumet & Simuplan (argumet
& Simuplan 2012) vergleichbar mit lokal begrenzten Schwankungen der Luftfeuchte.
Ihre Wirkung auf das einfallende Licht unterscheidet sich nicht von der feuchter Luftmassen bei hier typischen maritim geprägten Wetterlagen. Deshalb liegen hier keine
relevanten Einflüsse vor.
Durch ein Braunkohlenkraftwerk im Planänderungsgebiet wird es deshalb nicht zu einer
belegbaren Erhöhung des Infektionsrisikos der angebauten landwirtschaftlichen Kulturen mit Pilzkrankheiten oder einem kraftwerksbedingt veränderten Krankheitsverlauf
oder zu einer erhöhten Kornfeuchte von Wintergerste oder Winterweizen kommen.
Gleiches gilt in Bezug auf die Kartoffelkrautfäule für ein früheres Ende der befallsfreien
Zeit. Auch die Zuckerrübenerträge, die Zuckergehalte und die Zuckererträge werden
sich vorhabensbedingt nicht verändern.
Es ist vorgesehen, die agrarmeteorologischen Messungen bis auf Weiteres fortzusetzen.
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Insgesamt werden die Auswirkungen auf die landwirtschaftliche Produktion und die
Qualität landwirtschaftlicher Produkte durch Verschattung in die Konfliktklasse 0 (keine;
nicht erheblich) eingestuft. Die Planänderung steht dem Ziel der Erhaltung der landwirtschaftlichen Nutzungsfähigkeit in der Region nicht entgegen.
4.1.4.4
Auswirkungen auf die Erholung
Wie in Kap. 4.1.2.4 ausgeführt, verfügen das Planänderungsgebiet und der Nahbereich
über keine besondere Erholungseignung. Für die Erholung genutzte Bereiche werden
nur geringfügig im Bereich der Baustelleneinrichtungsflächen östlich der B 477 in Anspruch genommen. Die Wege zwischen den Landwirtschaftsflächen werden aber bestehen bleiben und können weiterhin genutzt werden. Die Inanspruchnahme ist zudem
zeitlich begrenzt. Ein Braunkohlenkraftwerk im Planänderungsgebiet wird zwar für Erholungssuchende im Bereich nördlich der L 279n sichtbar sein, der derzeit bereits durch
das bestehende Kraftwerk geprägte visuelle Eindruck ändert sich dadurch aber nicht
relevant.
Insgesamt werden die Auswirkungen auf die Erholung in die Konfliktklasse 1 (gering;
nicht erheblich) eingestuft.
4.1.4.5
Auswirkungen durch den Baustellenbetrieb
Durch den Betrieb der Baustelle sind unter anderem Auswirkungen durch Staubemissionen in das nähere Umfeld während der Bodenaushubarbeiten zu erwarten. Die Dauer,
Reichweite und Intensität von Staubemissionen hängen von den Bauabläufen, den getroffenen Schutzvorkehrungen und den Witterungsverläufen ab. Aus vergleichbaren
Bauvorhaben kann abgeleitet werden, dass die Auswirkungen auf die nahe Umgebung
des Baufeldes beschränkt bleiben. Staubemissionen während der Bodenarbeiten können zudem durch verschiedene organisatorische und technische Maßnahmen gemindert werden.
Weiterhin werden während der Bauphase Geräuschemissionen durch Baumaschinen
und Baufahrzeuge auftreten. Aufgrund der räumlichen Lage und bereits verhältnismäßig großen Distanz der nächstgelegenen Wohnbebauungen zum Planänderungsgebiet
ist davon auszugehen, dass die Richtwerte der AVV Baulärm eingehalten werden können. Belästigungen durch Baulärm können zudem durch organisatorische und techni-
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sche Minderungsmaßnahmen verringert werden. Insbesondere zur Abschirmung der
am nächsten gelegenen Ortsteile Rheidt und Büsdorf können mit Beginn der Baumaßnahme durch geeignete Lärmschutzmaßnahmen nachteilige Auswirkungen auf die
Wohnbevölkerung verträglich gemindert werden.
Während der Bauarbeiten werden die Baustelleneinrichtungsflächen temporär der
Landwirtschaft, der Erholungs- und Freizeitnutzung entzogen. Am Ende erfolgt eine
Rekultivierung entsprechend den dann für die Flächen geltenden bauleitplanerischen
Vorgaben.
Erhebliche nachteilige Auswirkungen aus dem Baustellenbetrieb sind nicht zu erwarten.
Die Auswirkungen werden in die Konfliktklasse 1 (gering; nicht erheblich) eingestuft.
4.1.5
Maßnahmen zur Vermeidung, Verminderung und zum Ausgleich von
nachteiligen Auswirkungen
Maßnahmen zur Vermeidung, Verminderung und zum Ausgleich von nachteiligen Auswirkungen sind bereits in den vorangegangenen Kapiteln in die Darstellung und Bewertung der Auswirkungen eingeflossen. Sie werden nachfolgend noch einmal zusammengefasst.
Optimiertes Kraftwerkskonzept
Wesentliche Verbesserungen und Umweltentlastungen werden durch das überarbeitete
und optimierte Kraftwerkskonzept erreicht, das u.a. anstelle eines Naturzug-Nasskühlturms erstmalig einen Hybridkühlturm und ein integriertes Feuerungskonzept, das
die Vorteile von Rohbraunkohlen- und Trockenbraunkohlenfeuerung miteinander verbindet, vorsieht. Zusätzlich wird durch den Einsatz von z.B. Katalysatoren die Abgasentstickung deutlich verbessert. Insgesamt werden hierdurch Emissionen, Immissionen und Verschattungen vermindert.
Stilllegung von Altanlagen
Die im Zusammenhang mit dem Vorhaben geplante mehr als kapazitätsgleiche Stilllegung von vier 300-MW-Blöcken wird sich positiv auf die Luftqualität auswirken. Auch die
Geräusch- und Verschattungssituation wird sich durch die Stilllegung der älteren Blöcke
im Umfeld des Kraftwerkstandortes verbessern. Mit der Stilllegung der Altanlagen wird
der Grabenbunker im Kraftwerk Niederaußem außer Betrieb genommen. Hierdurch wird
die Geräuschsituation zusätzlich reduziert. Unter Berücksichtigung der vorlaufend er-
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folgten Stilllegung der beiden 150-MW-Blöcke wird die Kraftwerkskapazität am Standort
um 400 MW sinken.
Minimierung des Flächenverbrauchs
Die Lage der Flächen für Kraftwerksanlagen im Planänderungsgebiet unmittelbar nördlich des bestehenden Kraftwerksgeländes ermöglicht durch die umfangreiche Mitbenutzung der vorhandenen Infrastruktur einschließlich Netzeinspeisung und deren Anbindung auf kurzem Wege eine Minimierung des Flächenbedarfs.
4.1.6
Zusammenfassende Bewertung
In der Tab. 4.1-15 sind die ermittelten Konflikte und die resultierenden Bewertungen
unter Berücksichtigung von Kompensations- und Minderungsmaßnahmen zusammengefasst.
Tab. 4.1-15:
Zusammenfassende Bewertung der Auswirkungen auf das Schutzgut
Mensch
Wirkungen/Wirkfaktoren
Abstand zu Wohngebieten
Luftschadstoffimmissionen
Schallimmissionen
Lichtimmissionen
Verschattung
Optische Wirkungen
Auswirkungen auf die landwirtschaftliche Nutzung durch
Flächeninanspruchnahme
Auswirkungen auf die landwirtschafte Nutzung durch
Luftschadstoffimmisionen und
Stoffeinträge
Auswirkungen auf die landwirtschaftliche Nutzung durch
Verschattung
Wirkungen auf die Erholungsfunktion
Baustellenbetrieb
Konfliktklasse
1 (gering)
0 (keine)
1 (gering)
1 (gering)
0 (keine)
1 (gering)
Bewertung der
Erheblichkeit
nicht erheblich
nicht erheblich
nicht erheblich
nicht erheblich
nicht erheblich
nicht erheblich
1 (gering)
nicht erheblich
0 (keine)
nicht erheblich
0 (keine)
nicht erheblich
1 (gering)
nicht erheblich
1 (gering)
nicht erheblich
Insgesamt ist festzuhalten, dass die Errichtung und der Betrieb eines Kraftwerks im
Planänderungsgebiet einschließlich der zum Vorhaben gehörigen Stilllegung, wie es
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dem Planungskonzept von RWE Power für das Vorhaben BoAplus entspricht, keine
erheblichen nachteiligen Auswirkungen auf das Schutzgut Mensch hervorrufen. Mit der
Planänderung werden keine erkennbaren Konflikte ausgelöst, die nicht auf der Ebene
der Bauleitplanung oder im Rahmen von Fachplanungen sicher gelöst werden können.
Auch hinsichtlich der gemäß § 50 BImSchG gebotenen räumlichen Trennung von
schutzbedürftigen Nutzungen sind keine Planungshindernisse zu erwarten.
4.2
Schutzgut Tiere, Pflanzen, biologische Vielfalt
Das Schutzgut ist von der Errichtung und dem Betrieb eines Braunkolenkraftwerks im
Planänderungsgebiet potenziell durch folgende wesentliche, auf der Ebene der Regionalplanung hier am Beispiel des von RWE Power geplanten Braunkohlenkraftwerks zu
betrachtende Wirkfaktoren betroffen:
anlagebedingt
Flächeninanspruchnahme (Verlust von Biotopflächen)
betriebsbedingt
Luftschadstoffimmissionen und Stoffeinträge
Nachbarschaftwirkung (Schall- und Lichtimmissionen)
baubedingt
temporäre Flächeninanspruchnahme
Baustellenbetrieb (Störwirkungen, Immissionen von Schall und Luftschadstoffen)
Der Betrachtung liegt ein Braunkohlenkraftwerk (entsprechend der Beschreibung in
Kap. 3.1) einschließlich der stillzulegenden vier 300-MW-Blöcke am Standort Niederaußem zugrunde.
4.2.1
Untersuchungsraum
Aus den oben geschilderten potenziellen Betroffenheiten und der Reichweite der Wirkfaktoren ergeben sich folgende räumliche Betrachtungsebenen:
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Flächeninanspruchnahmen
Mögliche Auswirkungen durch Flächeninanspruchnahmen werden im Planänderungsgebiet und im Bereich der Baustelleneinrichtungsflächen betrachtet.
Schall- und Lichtimmissionen
Mögliche Auswirkungen durch Schall- und Lichtimmissionen werden in dem in der Abb.
4.2-1 dargestellten Untersuchungsraum betrachtet.
Abb. 4.2-1:
Untersuchungsraum Pflanzen, Tiere, Biotope im Nahbereich (Kartengrundlage: DTK 25, Genehmigungsvermerk siehe Abb.verz.)
Der Untersuchungsraum umfasst den angrenzenden Nahbereich in einem Umkreis von
mindestens 500 m um die beanspruchten Flächen. Lediglich dort, wo sich das Betriebsgelände des Kraftwerks südlich an das Planänderungsgebiet anschließt, wird der
zu untersuchende Nahbereich auf den Bahndamm der Nord-Süd-Bahn begrenzt, der
das bestehende Betriebsgelände vom Planänderungsgebiet trennt.
Im Norden und Osten wird der Untersuchungsraum auf einen Abstand deutlich größer
als 500 m ausgedehnt. Zum einen sind die hier angrenzenden intensiv landwirtschaft-
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lich genutzten Flächen teilweise durch Gehölzstrukturen und Gewässer (Totengraben,
Gillbach) stärker gegliedert und damit ökologisch hochwertiger und gegenüber Kraftwerkswirkungen empfindlicher; zum anderen sind sie gegenüber den Baustelleneinrichtungsflächen und dem Planänderungsgebiet frei exponiert.
Luftschadstoffimmissionen
Mögliche Auswirkungen durch Luftschadstoffimmissionen werden in dem in Abb. 4.1-1
dargestellten Raum betrachtet. Er erstreckt sich von Gierath und Nievenheim im Norden, Kaster im Westen, Monheim und Köln im Osten bis Sindorf und Frechen im Süden
und umfasst zum einen das Beurteilungsgebiet gemäß TA Luft und zum anderen den
Untersuchungsraum der Immissionsstudie Kraftwerke Rheinschiene (argumet 2012).
Innerhalb des Untersuchungsraums befinden sich neben dem Kraftwerksstandort Niederaußem auch die Kraftwerkstandorte Frimmersdorf und Neurath.
Die über das Beurteilungsgebiet der TA Luft hinausreichende Gebietskulisse der im
Rahmen der FFH-Verträglichkeitsuntersuchung berücksichtigten Natura-2000-Gebiete
umfasst die vier FFH-Gebiete „Königsdorfer Forst“, „Knechtstedener Wald mit Chorbusch“ „Worringer Bruch“ und „Rhein-Fischschutzzonen zwischen Emmerich und Bad
Honnef“. Die Vorgehensweise zur Abgrenzung der Gebietskulisse wird in Kap. 4.2.4.5
zusammengefasst erläutert. Bezüglich einer ausführlichen Darstellung wird auf die
FFH-Verträglichkeitsuntersuchung verwiesen (TÜV NORD Systems GmbH & Co. KG
2012).
4.2.2
Umweltmerkmale und derzeitiger Umweltzustand
4.2.2.1
Biotoptypen Nahbereich
Die im Planänderungsgebiet und im Nahbereich des Planänderungsgebiets vorkommenden Biotoptypen wurden in einer vom TÜV NORD durchgeführten Biotoptypenkartierung ermittelt. Die Biotoptypen sind in der Abb. 4.2-2 dargestellt. Abgrenzung und
Bezeichnung
der
Biotoptypen
folgen
dem
Biotoptypenschlüssel
des
LANUV
(www.naturschutz-fachinformationssysteme-nrw.de).
Die wesentlichen Biotoptypen werden nachfolgend kurz beschrieben.
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Angaben für die Umweltprüfung gemäß § 9 ROG
Systems
Abb. 4.2-2:
Biotoptypen im Planänderungsgebiet und im Nahbereich (Kartengrundlage: DGK 5, Genehmigungsvermerk siehe Abb.verz.)
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Bericht SEG/78/2011 vom 18.04.2012
Angaben für die Umweltprüfung gemäß § 9 ROG
Systems
Das Planänderungsgebiet und die vorhabensrelevanten Baustelleneinrichtungsflächen
werden derzeit überwiegend als Ackerflächen (Biotoptyp HA0) genutzt (Abb. 4.2-3). Im
Westen grenzt der teilweise von einem alten Baumbestand (Biotoptyp BF1) umgebene
Klein Mönchhof mit Gartenbrachen mit altem Baumbestand (Biotoptyp HJ4) an das
Planänderungsgebiet (Abb. 4.2-3). Eine Teilfläche westlich der B 477 dient derzeit als
Lager- und Montagefläche (Biotoptypen HW5, HW6, HW8 und IF2). Vor dem Hintergrund der bestehenden Rückbauverpflichtung wird aber in der Eingriffsbilanzierung für
diese Fläche der Biotoptyp „Acker“ als Ist-Situation zugrunde gelegt.
Bahndamm Nord-Süd-Bahn
Abb. 4.2-3:
Großflächige Ackernutzung östlich der Güterverkehrsstrecke
(Aufnahme TÜV NORD, 04.05.2011)
Klein-Mönchhof
Abb. 4.2-4:
Lager- und Montagefläche westlich der B 477 aus nordöstlicher Richtung
(Aufnahme TÜV NORD, 04.05.2011)
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Bericht SEG/78/2011 vom 18.04.2012
Angaben für die Umweltprüfung gemäß § 9 ROG
Systems
Auch die Umgebung des Planänderungsgebiets und der temporär genutzten Baustelleneinrichtungsflächen ist im kartierten Untersuchungsraum von Westen über Norden
bis Südosten durch landwirtschaftliche Nutzung (überwiegend Ackerflächen, Biotoptyp
HA0) geprägt. Nordwestlich des Gillbachs haben sich bis zum Totengraben Gartenbaubetriebe (teilweise mit Unterglaskulturen) angesiedelt (Biotoptypen HL4 und HL5). Straßen, Bahnstrecken, der Gillbach und der Totengraben werden streckenweise von Gehölzsäumen (Biotoptypen BD4, BB0, BE0, BE3) oder Baumreihen (Biotoptypen BF1,
BH0) begleitet. Der Groß Mönchhof ist von Obstweiden (Biotoptyp HK3), Fettweiden
(Biotoptyp EB0) und Baumreihen mit altem Baumbestand umgeben (Biotoptyp BF1).
Aufgrund der großflächigen und intensiven landwirtschaftlichen Nutzung sowie der Zerschneidung durch Bahnstrecken und Straßen sind die Lebensraumfunktionen im Untersuchungsraum insgesamt deutlich eingeschränkt. Als Funktionselemente mit größerer
Bedeutung sind die Gehölzbestände im Bereich des Klein Mönchhofs und des Groß
Mönchhofs sowie die Gehölzsäume entlang der Verkehrswege, Gräben und des Gillbachs, einzustufen. Den letztgenannten Biotoptypen kommt vor allem eine Biotopvernetzungsfunktion zu.
4.2.2.2
Biotopverbund Nahbereich
Die im Nahbereich verzeichneten Biotopverbundflächen sind in Tab. 4.2-1 aufgeführt.
Ihre Lage ist der Abb. 4.2-5 zu entnehmen.
Tab. 4.2-1:
Biotopverbundflächen im Nahbereich des Planänderungsgebiets
(Quelle: @linfos -Landschaftsinformationssammlung)
Gebietsnummer
VB-K-4905-002
VB-K-4905-003
VB-K-5006-002
Bezeichnung
Gillbachniederung und Kulturlandschaftsrelikte bei Rath und Hüchelhoven
Bahntrassen im Raum Niederaußem und
Pulheim-Stommeln
Kulturlandschaft zwischen Stommeln, Oberaußem, Glessen und Geyen
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Größe
[ha]
297,0
141,9
1126,4
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Biotopverbundflächen
Abb. 4.2-5:
4.2.2.3
Biotopverbundflächen im Kartenausschnitt (Datenquelle: Geoserver
NRW – WMS-Dienst „LINFOS NRW“; Kartengrundlage DGK 5, Genehmigungsvermerk siehe Abb.verz.)
Artenbestand Nahbereich
Die Darstellung des Artenbestandes im Nahbereich erfolgt vor allem für die im Rahmen
von Planungs- und Zulassungsverfahren zu berücksichtigenden planungsrelevanten
Arten im Hinblick auf mögliche artenschutzrechtliche Konflikte bei einer Realisierung
des Vorhabens. Welche Arten als „planungsrelevant“ gelten, ist in MUNLV (2007) definiert.
Ausgewertet wurden die im Fachinformationssystem des LANUV abrufbaren Informationen (planungsrelevante Arten der Messtischblätter, Biotopkataster und „@linfos“) sowie Daten aus veröffentlichten Einzeluntersuchungen und Daten der Forschungsstelle
Rekultivierung.
Das Planänderungsgebiet befindet sich im Messtischblatt 5006. Die im Fachinformationssystem des LANUV für dieses Messtischblatt aufgeführten planungsrelevanten Ar-
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Angaben für die Umweltprüfung gemäß § 9 ROG
Systems
ten sind in Tab. 4.2-1 zusammengestellt. Da das Planänderungsgebiet unmittelbar an
den Schnittpunkt von vier Messtischblättern grenzt, sind auch die Arten der drei angrenzenden Messtischblätter (4905, 4906 und 5005) mit aufgeführt. Die räumliche Lage
des Messtischblattes 5006 mit den angrenzenden Messtischblättern und die Lage des
Planänderungsgebiets zeigt Abb. 4.2-6.
MTB 4906
MTB 4905
MTB 5005
MTB 5006
Vorhabensstandort
Abb. 4.2-6:
Räumliche Lage des Messtischblattes 5006 mit angrenzenden Messtischblättern sowie Lage des Planänderungsgebiets (Kartengrundlage:
Übersicht der Messtischblätter, Bezirksregierung Köln)
Das Fachinformationssystem des LANUV verzeichnet gemäß Tab. 4.2-2 neun Säugetierarten, sieben Amphibienarten, eine Reptilienart und 56 Vogelarten für die vier Messtischblätter. Die aus diesem Artenpool unter Berücksichtigung der Habitatverhältnisse
und der ökologischen Ansprüche im Planänderungsgebiet und im Nahbereich des
Planänderungsgebiets potenziell vorkommenden Arten werden nachfolgend beschrieben.
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Angaben für die Umweltprüfung gemäß § 9 ROG
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Tab. 4.2-2:
Planungsrelevante Arten im Messtischblatt 5006 und in den angrenzenden Messtischblättern (Quelle: LANUV-Fachinformationssystem „Geschützte Arten“)
Art
Status
Erhaltungszustand in
NRW (ATL)
MTB 4905 MTB 4906 MTB 5005 MTB 5006
Säugetiere
Braunes Langohr
Art vorhanden
G
Breitflügelfledermaus
Art vorhanden
G
X
X
X
Feldhamster
Art vorhanden
S
X
X
X
X
Großer Abendsegler
Art vorhanden
G
X
X
X
X
Haselmaus
Art vorhanden
G
Kleiner Abendsegler
Art vorhanden
U
Rauhautfledermaus
Art vorhanden
G
X
X
X
X
X
Wasserfledermaus
Art vorhanden
G
X
X
X
X
Zwergfledermaus
Art vorhanden
G
Amphibien
X
X
X
X
Gelbbauchunke
Art vorhanden
S
Kammmolch
Art vorhanden
G
Kleiner Wasserfrosch
Art vorhanden
G
Knoblauchkröte
Art vorhanden
S
Kreuzkröte
Art vorhanden
U
Springfrosch
Art vorhanden
G
Wechselkröte
Art vorhanden
U
Reptilien
Zauneidechse
Art vorhanden
G↓
Vögel
X
X
X
X
X
X
X
X
X
X
X
X
X
X
X
Baumfalke
sicher brütend
U
Bekassine
Durchzügler
G
Bienenfresser
sicher brütend
G
Braunkehlchen
sicher brütend
S
Eisvogel
sicher brütend
G
X
X
X
Feldschwirl
sicher brütend
G
X
X
X
Flussregenpfeifer
sicher brütend
U
X
X
X
Gartenrotschwanz
sicher brütend
U↓
Grauammer
sicher brütend
S
Graureiher
sicher brütend
G
Grauspecht
sicher brütend
U↓
Habicht
Kiebitz
sicher brütend
Durchzügler
G
G
Kiebitz
sicher brütend
G
Kleinspecht
sicher brütend
G
Kornweihe
Krickente
Wintergast
G
sicher brütend
U
Krickente
Wintergast
G
X
Löffelente
Durchzügler
S
X
Mäusebussard
Mehlschwalbe
Mittelspecht
Nachtigall
Neuntöter
Pfeifente
Pirol
Rauchschwalbe
Rebhuhn
sicher brütend
sicher brütend
sicher brütend
sicher brütend
sicher brütend
Wintergast
sicher brütend
sicher brütend
sicher brütend
beobachtet zur
Brutzeit
sicher brütend
Rohrweihe
Rotmilan
Angaben für die Umweltprüfung_2012_04_18.docx
G
G↓
G
G
U
G
U↓
G↓
U
U
S
X
X
X
X
X
X
X
X
X
X
X
X
X
X
X
X
X
X
X
X
X
X
X
X
X
X
X
X
X
X
X
X
X
X
X
X
X
X
X
X
X
X
X
X
X
X
X
X
X
X
X
X
X
X
X
X
X
X
X
X
X
X
X
X
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Bericht SEG/78/2011 vom 18.04.2012
Angaben für die Umweltprüfung gemäß § 9 ROG
Systems
Art
Status
Erhaltungszustand in
NRW (ATL)
Sandregenpfeifer
Schleiereule
Schnatterente
Schwarzhalstaucher
Schwarzkehlchen
Schwarzspecht
Sperber
Spießente
Durchzügler
sicher brütend
Wintergast
sicher brütend
sicher brütend
sicher brütend
sicher brütend
Durchzügler
Steinkauz
beobachtet zur
Brutzeit
Steinschmätzer
Sturmmöwe
Tafelente
Teichrohrsänger
Turmfalke
Turteltaube
Uferschwalbe
Wachtel
Waldkauz
Waldohreule
Wanderfalke
Wespenbussard
Wiesenpieper
sicher brütend
sicher brütend
Durchzügler
sicher brütend
sicher brütend
sicher brütend
sicher brütend
sicher brütend
sicher brütend
sicher brütend
sicher brütend
sicher brütend
sicher brütend
G
S
U
G
G
G
U↓
G
U
G
G
U↑
U
G↓
Wiesenweihe
beobachtet zur
Brutzeit
S↑
Zwergschnepfe
Wintergast
Zwergtaucher
sicher brütend
G
Zwergtaucher
Wintergast
G
G
G
G
S
U
G
G
G
MTB 4905 MTB 4906 MTB 5005 MTB 5006
X
X
X
X
X
X
X
X
X
X
X
X
X
X
X
X
X
X
X
X
X
X
X
X
X
X
X
X
X
X
X
X
X
X
X
X
X
X
X
X
X
X
X
X
X
X
X
X
X
X
X
X
X
X
X
X
Erhaltungszustand in NRW für die atlantische Region (ATL):
G: Erhaltungszustand günstig, U: Erhaltungszustand ungünstig, S: Erhaltungszustand schlecht
Pfeil nach oben = sich verbessernd, Pfeil nach unten = sich verschlechternd
Säugetiere
Als planungsrelevante Säugetier-Arten sind gemäß der Auswertung des Fachinformationssystems des LANUV mehrere Fledermausarten, die Haselmaus und der Feldhamster grundsätzlich zu berücksichtigen (Tab. 4.2-2).
Der Untersuchungsraum ist Bestandteil der Rommerskirchener Lössplatte mit fruchtbaren Parabraunerden aus Lösslehm (vgl. Kap. 4.3.2). Die tiefgründigen Lössböden bieten günstige Lebensbedingungen für den Feldhamster und stellen heute (bei geringeren Bestandszahlen) einen Verbreitungsschwerpunkt der Art im Rheinland dar (vgl.
Straube & Köhler 2006, Raskin 2009). Insofern sind Hamstervorkommen im Planänderungsgebiet und in seinem Umfeld grundsätzlich möglich. Eine am 05.05.2006 durch
das Büro Raskin Umweltplanung und Umweltberatung GbR durchgeführte Kartierung
im Bereich des Vorhabensstandorts ergab aber keine Hinweise auf eine aktuelle Besiedlung durch den Feldhamster. Es wurden weder Hamsterbaue noch sonstige Feldhamsterspuren festgestellt (Raskin 2006). Die nächsten bekannten Vorkommen (Einzelfunde) befinden sich etwa 2 km vom Vorhabensstandort entfernt (Raskin, mdl. Mitt.).
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Insgesamt sind daher Feldhamstervorkommen im Untersuchungsraum wenig wahrscheinlich.
In der Umgebung des geplanten Vorhabens bieten der alte Baumbestand und die Gebäude des Klein Mönchhofs Quartiermöglichkeiten für Fledermäuse. Die Umgebung
stellt ein potenzielles Nahrungs- und Jagdrevier dar. Verschiedene Baumreihen und
Gehölzstrukturen können Leitfunktionen (Flugstraßen) für Fledermäuse ausüben oder
auch Jagdhabitate darstellen. Aufgrund der intensiven landwirtschaftlichen Nutzung und
der technischen Nutzung durch die Kraftwerksanlagen ist die Habitatwertigkeit des
Untersuchungsraumes für Fledermäuse aber insgesamt als gering einzustufen. Am
ehesten sind Vorkommen der opportunistisch jagenden Zwergfledermaus zu erwarten,
die auch Siedlungsräume nutzt, sofern eine ausreichende Insektendichte gewährleistet
ist (Simon et al. 2004, Dietz & Mehl-Rouschal 2006). Sie ist zugleich unsere häufigste
einheimische Fledermausart. Weiterhin könnten der Große und Kleine Abendsegler
vorkommen, die beleuchtete Flächen im Siedlungsraum für Nahrungsflüge nutzen
(Boye & Dietz 2004, Dietz & Mehl-Rouschal 2006).
Als weitere planungsrelevante Säugetierart ist in Tab. 4.2-2 die Haselmaus für das
westlich des geplanten Vorhabens gelegene Messtischblatt 5005 aufgeführt. Die Art
besiedelt vor allem reich strukturierte Laub- und Laubmischwälder, gut strukturierte
Waldränder sowie gebüschreiche Lichtungen und Kahlschläge. Außerhalb geschlossener Wälder werden in Parklandschaften auch Feldgehölze, Gebüsche und Hecken besiedelt, in Ortsnähe gelegentlich auch Obstgärten und Parks. Die Haselmaus hat einen
geringen Aktionsradius mit bis zu 2.000 m² großen Revieren. Große Felder ohne Hecken oder Baumreihen erschweren eine Besiedlung von bisher durch die Art unbesiedelten Flächen erheblich. Zusammenhängende Vorkommen der Art sind in Deutschland
nur in den Mittelgebirgs- und Gebirgsregionen bekannt (vgl. Rasterverbreitungskarte in
MUNLV 2007). Die Nennung für den Bereich des Messtischblattes 5005 bezieht sich
wahrscheinlich auf Vorkommen in den Waldflächen der rekultivierten Sophienhöhe
(www.forschungsstellerekultivierung.de), die mehr als 10 km vom geplanten Vorhaben
entfernt ist. Die Haselmaus ist nach Untersuchungen für die Fortführung des Tagebaus
Hambach auch im Hambacher Forst verbreitet. Nach Angaben des Rhein-Erft-Kreises
befindet sich das nächste bekannte Vorkommen am Peringsmaar etwa 5 km westlich
des Kraftwerksstandortes. Zwar sind mit einzelnen Gehölzstrukturen in Teilbereichen
des Untersuchungsraumes für die Haselmaus potenziell geeignete Habitatstrukturen
vorhanden. Ein Vorkommen der Art ist aufgrund der intensiven landwirtschaftlichen
Nutzung der Flächen, der großen Schläge und des geringen Aktionsradius der Art jedoch extrem unwahrscheinlich.
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Vögel
Für die ausgewerteten Messtischblätter sind zahlreiche planungsrelevante Brutvogelarten sowie einige Durchzügler und Wintergäste genannt (Tab. 4.2-2). Im Planänderungsgebiet kommen vor allem die Gebäude (für Mehl- und Rauchschwalbe) und die
Gehölzbestände (für Spechtarten) des Groß Mönchhofs und des Klein Mönchhofs als
potenzielle Brutstandorte in Frage. Die intensiv bewirtschafteten Ackerflächen im Planänderungsgebiet und der Umgebung sind von eher geringer Bedeutung für Brutvögel.
Potentiell können hier aber bodenbrütende planungsrelevante Arten (Feldlerche, Kiebitz, Rebhuhn) vorkommen. Von größerer avifaunistischer Bedeutung sind die eingestreuten Kleingehölze und Gebüsche (für Mäusebussard, Sperber, Nachtigall u. a.).
Relevante Rastvogelvorkommen sind im Umfeld des Planänderungsgebiets wenig
wahrscheinlich. Für Teilflächen der offenen Feldflur kann aber eine geringe Bedeutung
als Rastflächen für Zugvögel nicht ausgeschlossen werden.
Zur Vogelbesiedlung liegen bisher nur Einzelangaben vor. Für den Gillbach werden Eisvogelvorkommen angegeben (www.bachverband.de). Am Kraftwerk brüten Wanderfalken seit 1999 (www.nabu-erftkreis.de).
Reptilien
Als einzige planungsrelevante Art ist nach der Auswertung des Fachinformationssystems des LANUV die Zauneidechse zu berücksichtigen (Tab. 4.2-2). Zauneidechsenvorkommen wurden in der Nähe des bestehenden Kraftwerksstandortes auf Rekultivierungsflächen der ehemaligen Tagebaue Bergheim und Fortuna nachgewiesen. Einzelbeobachtungen werden auch für die Trasse der Nord-Süd-Bahn angegeben
(www.forschungsstellerekultivierung.de). Die Trasse der Nord-Süd-Bahn und die parallel zur B 477 in Nord-Süd-Richtung verlaufende Bahnlinie sind daher als potentielle
Zauneidechsenlebensräume anzusehen. Ansonsten haben sowohl das Planänderungsgebiet und Baustelleneinrichtungsflächen als auch das Umfeld eine eher untergeordnete Bedeutung für Reptilien.
Amphibien
Für das Messtischblatt 5006 und die angrenzenden Messtischblätter werden sieben
planungsrelevante Amphibienarten genannt (Tab. 4.2-2). Als potentielle Amphibiengewässer kommen im Untersuchungsraum vor allem der Totengraben und einzelne Kleingewässer in Betracht. Der begradigte und von daher überwiegend relativ schnell strömende Gillbach dürfte dagegen allenfalls an Sonderstandorten (kleinflächig strömungsberuhigte Randbereiche, etc.) einen geeigneten Lebensraum für Amphibien darstellen.
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Angaben für die Umweltprüfung gemäß § 9 ROG
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Die intensiv landwirtschaftlich genutzten Bereiche des Planänderungsgebiets und der
für die Baustelleneinrichtung vorgesehenen Flächen dürften keine Bedeutung als Landlebensräume für Amphibien haben. Ebenso sind Wanderungsbewegungen über diese
Flächen wenig wahrscheinlich. Lediglich der Klein Mönchhof bietet potenzielle Tagesverstecke und Winterquartiere.
4.2.2.4
Schutzausweisungen
Im Untersuchungsraum sind keine Nationalparks und Biosphärenreservate vorhanden.
Nationale Naturmonumente sind in Nordrhein-Westfalen bisher nicht ausgewiesen.
Die im Untersuchungsraum vertretenen Schutzkategorien werden nachfolgend tabellarisch und kartographisch zusammengestellt. Die im Nahbereich unter Schutz gestellten
Flächen und gesetzlich geschützten Biotope, die durch verschiedene Nachbarschaftswirkungen potenziell betroffen sind, werden zusätzlich kurz beschrieben. Ebenso werden die vier in der FFH-Verträglichkeitsuntersuchung berücksichtigten Natura-2000Gebiete aufgrund ihres besonderen Schutzstatus kurz beschrieben.
4.2.2.4.1 Natura-2000-Gebiete
Die im Umfeld des Kraftwerksstandorts Niederaußem ausgewiesenen Natura-2000Gebiete sind in der Abb. 4.2-7 dargestellt. Zum Planänderungsgebiet nächstgelegenes
Gebiet ist der Königsdorfer Forst in einer Entfernung von ca. sechs Kilometern. Er befindet sich als einziges Gebiet im Beurteilungsgebiet gemäß TA Luft. Dieses Gebiet und
die drei weiteren in der FFH-Verträglichkeitsuntersuchung berücksichtigten Gebiete
werden nachfolgend zusammenfassend in Steckbriefform beschrieben (Tab. 4.2-3). Sie
sind in der Abb. 4.2-7 gesondert gekennzeichnet. Die Herleitung der in der FFHVerträglichkeitsuntersuchung zu berücksichtigenden FFH-Gebiete ist in Kapitel 4.2.4.5
dargestellt.
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Tab. 4.2-3:
Kurzbeschreibung der in der FFH-Verträglichkeitsuntersuchung berücksichtigten Natura-2000-Gebiete (Quelle: LANUV-Fachinformationssystem
„FFH- und Vogelschutzgebiete“)
Kennzeichnung: DE-4806-303 Knechtstedener Wald mit Chorbusch
1177,9 ha
Entfernung zum Planänderungsbereich: ca. 9,3 km
Kurzcharakteristik
Der Knechtstedener Wald stellt ein strukturreiches, altersheterogenes, zusammenhängendes Waldgebiet dar. Es umfasst von Norden nach Süden den Mühlenbusch, den Knechtstedener Busch
sowie den Chorbusch. Ein Großteil des Gebietes ist identisch mit
dem gepl. NSG "Knechtsteden". Hinzu kommen große Teile des
Chorbusches auf Kölner Stadtgebiet. Der Waldkomplex wird geprägt von Stieleichen-, Stieleichen-Hainbuchen-, Buchen(Misch)und Erlen-Eschenwäldern. Westlich und südlich des Klosters
Knechtsteden im Bereich der Altrheinschlinge herrschen überalterte Pappelforste vor, in denen eine Naturverjüngung in Richtung von
Erlen-Eschenwäldern erkennbar ist. Im Norden (Mühlenbusch) sind
größere Bereiche mit Fichte, Kiefer und seltener Lärche aufgeforstet. Teilweise werden sie bereits in Buchen- und Eichenbestände
überführt. Der Chorbusch weist besonders große, naturnahe Stieleichen-Hainbuchenwälder auf, deren Kernfläche die Naturwaldzelle
"Am Sandweg" darstellt.
LRT nach Anhang Hainsimsen-Buchenwald (9110),
I
Waldmeister-Buchenwald (9130),
Sternmieren-Eichen-Hainbuchenwald (9160),
Erlen- und Eschenwälder und Weichholzauenwälder an Fließgewässern (91E0)
Arten nach Anh. II
Nicht ausgewiesen
Kennzeichnung: DE-5006-301 Königsdorfer Forst
329,4 ha
Entfernung zum Planänderungsbereich: ca. 6,5 km
Kurzcharakteristik
Das Gebiet liegt im nördlichen, vom Braunkohlenabbau geprägten
Teil der Ville. Es bildet dort den größten erhaltenen Waldkomplex
auf unverritztem Boden. Neben Bereichen der Villehochfläche sind
auch Teile des Osthangs mit einbezogen.
LRT nach Anhang Natürliche eutrophe Seen (3150),
I
Waldmeister-Buchenwald (9130),
Sternmieren-Eichen-Hainbuchenwald (9160),
Alte bodensaure Eichenwälder auf Sandebenen (9190)
Arten nach Anh. II
Nicht ausgewiesen
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Angaben für die Umweltprüfung gemäß § 9 ROG
Systems
Kennzeichnung: DE-4907-301 Worringer Bruch
163,7 ha
Entfernung zum Planänderungsbereich: ca. 13,5 km
Kurzcharakteristik
Der Worringer Bruch ist ein ehemaliger, beinahe vollständig verlandeter Altarm des Rheins bei Köln. Der Altarm weist stark
schwankende, mit dem Rheinwasserstand korrespondierende
Grundwasserstände auf. Er wird großflächig von zahlreichen verschiedenen Waldtypen und ausgedehnten Röhrichten bestanden.
Hinzu kommen im Randbereich typische Elemente der Kulturlandschaft wie Obstwiesen und Weiden.
LRT nach Anhang Natürliche eutrophe Seen (3150),
I
Sternmieren-Eichen-Hainbuchenwald (9160),
Erlen- und Eschenwälder und Weichholzauenwälder an Fließgewässern (91E0),
Eichen-Ulmen-Eschen-Auwälder am Ufer großer Flüsse (91F0)
Arten nach Anh. II
Kammmolch (Triturus cristatus)
Kennzeichnung: DE-4405-301
2336,2 ha
Rhein-Fischschutzzonen zwischen
Emmerich und Bad Honnef
Entfernung zum Planänderungsbereich: ca. 15,2 km
Kurzcharakteristik
Das Gebiet fast schutzwürdige Abschnitte des Rheins zusammen,
die sich durch Flach- und Ruhigwasserzonen, insbesondere zwischen den Buhnenfeldern, auszeichnen. Die Sohle ist kiesig-sandig
mit zum Teil organischer Auflage. Im Wesentlichen sind Bereiche
zwischen dem Ufer und der Hauptfahrrinne einbezogen worden.
Überwiegend grenzen diese Rheinabschnitte an Naturschutzgebiete an. Der in der FFH-VU behandelte Rheinabschnitt am NSG
„Rheinaue Worringen-Langel“ zählt zu den limnologisch und insbesondere für die Fischfauna bedeutenden Abschnitten.
LRT nach Anhang Natürliche eutrophe Seen (3150),
I
Flüsse mit Schlammbänken (3270),
Naturnahe Kalk-Trockenrasen und deren Verbuschungsstadien
(6210),
Feuchte Hochstaudenfluren der planaren und montanen bis alpinen
Stufe (6430),
Magere Flachland-Mähwiesen (6510),
Erlen- und Eschenwälder und Weichholzauenwälder an Fließgewässern (91E0)
Arten nach Anh. II
Flussneunauge (Lampetra fluviatilis),
Meerneunauge (Petromyzon marinus),
Groppe (Cottus gobio),
Lachs (Salmo salar),
Maifisch (Alosa alosa),
Steinbeißer (Cobitis taenia)
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Angaben für die Umweltprüfung gemäß § 9 ROG
Systems
DE-4405-301
Rhein-Fischschutzzonen zwischen
Emmerich und Bad Honnef
Abb. 4.2-7:
Lage der im Kartenausschnitt ausgewiesenen Natura-2000-Gebiete und
Beurteilungsgebiet gemäß TA Luft (Datenquelle: LANUV-Fachinformationssystem „FFH- und Vogelschutzgebiete“; Kartengrundlage:
DTK 100, Genehmigungsvermerk siehe Abb.verz.), Herleitung der zu
prüfenden FFH-Gebiete siehe auch Kapitel 4.2.4.5
Angaben für die Umweltprüfung_2012_04_18.docx
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Angaben für die Umweltprüfung gemäß § 9 ROG
Systems
4.2.2.4.2 Naturschutzgebiete
Planänderungsgebiet mit Nahbereich
Im Planänderungsgebiet und im anschließenden Nahbereich befinden sich keine Naturschutzgebiete.
Untersuchungsraum (Beurteilungsgebiet gemäß TA Luft)
Im Untersuchungsraum gemäß TA Luft sind sechs Naturschutzgebiete ausgewiesen,
die in der Tab. 4.2-4 zusammengestellt sind. Ihre Lage ist der Abb. 4.2-8 zu entnehmen.
Tab. 4.2-4:
GebietsNummer
Naturschutzgebiete im Beurteilungsgebiet nach TA Luft
(Quelle: LANUV-Fachinformationssystem „Naturschutzgebiete“)
Bezeichnung
Größe [ha]
BM-011
NSG Quellgebiet Glessener Bach
19,0
BM-015
NSG Königsdorfer Forst
328,6
BM-030
NSG Wald und Wiesenflächen zwischen Schloss
42,2
Frens und Pliesmühle
BM-033
NSG Waldflächen an Burg Hemmersbach
13,0
BM-040
NSG Ehemalige Klärteiche Bedburg
26,3
BM-041
NSG Erft zwischen Bergheim und Bedburg
41,8
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Abb. 4.2-8:
Naturschutzgebiete im Beurteilungsgebiet gemäß TA Luft (Datenquelle: LANUV-Fachinformationssystem „Naturschutzgebiete“; Kartengrundlage: DTK 100, Genehmigungsvermerk siehe Abb.verz.)
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4.2.2.4.3 Landschaftsschutzgebiete
Planänderungsgebiet mit Nahbereich
Unmittelbar an das Planänderungsgebiet und die Baustelleneinrichtungsflächen grenzt
das LSG Gillbachtal. Nordöstlich und südwestlich davon befinden sich drei weitere
Landschaftsschutzgebiete. Die vier Gebiete sind in der Tab. 4.2-5 mit ihren Bezeichnungen und den Gebietsnummern zusammengestellt. Ihre Lage und Ausdehnung sind
der Abb. 4.2-9 zu entnehmen.
Tab. 4.2-5:
Gebietsnr.
2.2-7
2.2-4
2.2-5
2.2-8
Abb. 4.2-9:
Landschaftsschutzgebiete im Nahbereich des Planänderungsgebiets
(Quelle: Landschaftspläne 1 und 7, Rhein-Erft-Kreis, Stand: 2010)
Bezeichnung und Landschaftsplan
LSG Rather Mühle (LP 1 – Tagebaurekultivierung Nord – Rhein-Erft-Kreis)
LSG Gillbachtal (LP 7 - Rommerskirchener Lössplatte - Rhein-Erft-Kreis)
LSG Totengraben (LP 7 – Rommerskirchener Lössplatte - Rhein-Erft-Kreis)
LSG Diebenhöhle/Büsdorfer Mühle (LP 7 – Rommerskirchener Lössplatte Rhein-Erft-Kreis
Landschaftsschutzgebiete im Nahbereich des Planänderungsgebiets
(Datenquelle: Geoportal Rhein-Erft-Kreis - www.geo.rhein-erft-kreis.de;
Kartengrundlage: DTK 25, Genehmigungsvermerk siehe Abb.verz.)
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Beurteilungsgebiet gemäß TA Luft
Im Beurteilungsgebiet gemäß TA Luft sind 36 Landschaftsschutzgebiete ausgewiesen.
Ihre Lage ist der Abb. 4.2-10 zu entnehmen.
Landschaftsschutzgebiete
Emissionsschwerpunkt
Abb. 4.2-10:
Landschaftsschutzgebiete im Beurteilungsgebiet gemäß TA Luft
(Datenquelle: Geoserver NRW – WMS-Dienst „LINFOS NRW“;
Kartengrundlage: DTK 100, Genehmigungsvermerk siehe
Abb.verz.)
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4.2.2.4.4 Schutzwürdige und gesetzlich geschützte Biotope
Planänderungsgebiet mit Nahbereich
Im Nahbereich des Planänderungsgebiets befindet sich nach dem Biotopkataster des
LANUV ein im Sinne von § 30 BNatSchG gesetzlich geschütztes Biotop mit einer Fläche von 0,3 Hektar (GB-4906-401, siehe Abb. 4.2-11). Es umfasst eine Teilstrecke des
Gillbachs zwischen der Bahntrasse der Nord-Süd-Bahn und der L 279n.
Abb. 4.2-11:
Gesetzlich geschütztes Biotop (Teilstrecke des Gillbachs) nordwestlich
des Planänderungsgebiets (Datenquelle: LANUV-Fachinformationssystem „Gesetzlich geschützte Biotope in NRW“; Kartengrundlage: DGK
5, Genehmigungsvermerk siehe Abb.verz.)
Der Gillbach ist gemäß Biotopkataster des LANUV ab der Bahntrasse der Nord-SüdBahn bis Hüchelhoven auch als schutzwürdiges Biotop kartiert. Ebenso sind der Totengraben und der Graben um die Wasserburg Geretzhoven als schutzwürdige Biotope
kartiert. Die genannten schutzwürdigen Biotope sind in der Tab. 4.2-6 mit ihren Gebietsnummern und Flächengrößen zusammengestellt. Ihre Lage und Ausdehnung ist
der Abb. 4.2-12 zu entnehmen.
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Tab. 4.2-6:
Schutzwürdige Biotope im Nahbereich des Planänderungsgebiets
(Quelle: LANUV-Fachinformationssystem “Biotopkataster NRW)
Gebietsnummer
BK-4905-010
BK-4905-304
BK-4906-002
Abb. 4.2-12:
Bezeichnung
Graben um Hof Geretzhoven
Totengraben
Gillbach bei Hüchelhoven
Größe
[ha]
3
2,5
9
Schutzwürdige Biotope im Nahbereich des Planänderungsgebiets (Datenquelle: LANUV-Fachinformationssystem “Biotopkataster NRW; Kartengrundlage: DTK 25, Genehmigungsvermerk siehe Abb.verz.)
Der Oberlauf des Gillbachs ist zugleich Bestandteil des gleichnamigen Landschaftsschutzgebietes. Er wird von Ufergehölzen unterschiedlicher Ausprägung begleitet. Unmittelbar nördlich der Nord-Süd-Bahn hat sich ein Auenrest-Gehölz erhalten. Vegetationsfreie Steiluferbereiche bieten Lebensraum für den Eisvogel.
Der Totengraben verläuft am Nordwestrand des als Nahbereich definierten Untersuchungsraumes. Er ist zugleich Bestandteil des gleichnamigen Landschaftsschutz-
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gebietes. Der Graben wird von überwiegend dichtem Ufergehölz begleitet, in dem
Schwarzerlen und Weiden dominieren.
Der nur noch in Teilen Wasser führende Graben um den Hof Geretzhoven wird zum
Teil von dichtem Eschengehölz und einer gut ausgebildeten Kraut- und Strauchschicht
begleitet.
Beurteilungsgebiet gemäß TA Luft
Insgesamt befinden sich im Beurteilungsgebiet gemäß TA Luft 14 im Sinne von § 30
BNatSchG gesetzlich geschützte Biotope. Sie sind in Tab. 4.2-7 mit ihren Bezeichnungen und Flächengrößen zusammengestellt. In Abb. 4.2-13 sind aufgrund der geringen
Flächengrößen nur die Lage und Ausdehnung der gesetzlich geschützten Biotope GB5006-100 und GB-4905-003 dargestellt.
Tab. 4.2-7:
Objektkennung
Gesetzlich geschützte Biotope im Beurteilungsgebiet gemäß TA Luft
(Quelle: LANUV-Fachinformationssystem “Gesetzlich geschützte Biotope
in NRW”)
Geschützte Biotope
Größe
[ha]
GB-4905-001
Regenrückhaltebecken südlich Neurath
0,3
GB-4905-002
Großer Teich nördlich des Golfplatzes Erftaue
0,2
GB-4905-003
Teiche westlich Neurath
2,4
GB-4905-005
Naturnahe Teiche in der Mitte des Golfplatzes Erftaue
0,3
GB-4905-007
Langgezogener Tümpel am Westufer des Neurather See
0,05
GB-4905-008
Tümpel am Südrand der Vollrather Höhe
0,2
GB-4905-021
Stehende Binnengewässer
0,1
GB-4906-061
Gewässer „An der Fuchshecke“
0,3
GB-4906-401
Fließgewässerbereiche
0,3
GB-5005-501
Stehende Binnengewässer
0,6
GB-5006-001
Röhrichte, Stehende Binnengewässer
0,2
GB-5006-100
Bruch- und Sumpfwälder, Stehende Binnengewässer
1,9
GB-5006-401
Fließgewässerbereiche
0,8
GB-5006-402
Fließgewässerbereiche
0,2
Des Weiteren sind für das Beurteilungsgebiet gemäß TA Luft 84 schutzwürdige Biotope
verzeichnet. Ihre Lage und Ausdehnung sind in der Abb. 4.2-13 dargestellt.
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Abb. 4.2-13:
Schutzwürdige und gesetzlich geschützte Biotope im Beurteilungsgebiet
gemäß TA Luft (Datenquelle: LANUV-Fachinformationssystem „Biotopkataster NRW“ und „Gesetzlich geschützte Biotope in NRW“; Kartengrundlage: DTK 100, Genehmigungsvermerk siehe Abb.verz.)
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4.2.2.4.5 Geschützte Landschaftsbestandteile und Naturdenkmäler
Planänderungsgebiet mit Nahbereich
Im Nahbereich des Planänderungsgebiets sind nach den Landschaftsplänen des RheinErft-Kreises keine geschützten Landschaftsbestandteile und Naturdenkmäler ausgewiesen.
Beurteilungsgebiet gemäß TA Luft
Im Beurteilungsgebiet gemäß TA Luft sind zahlreiche geschützte Landschaftsbestandteile und Naturdenkmäler verzeichnet. Sie sind ausschließlich durch Luftschadstoffimmissionen potenziell betroffen. Da mit dem Vorhaben die mehr als kapazitätsgleiche
Stilllegung von Altanlagen verknüpft ist, verringern sich zukünftig die Luftschadstoffemissionen. Von einer Auflistung der geschützten Landschaftsbestandteile und Naturdenkmäler wird daher abgesehen.
4.2.2.5
Vorbelastungen und bedeutsame Umweltprobleme
4.2.2.5.1 Vorbelastung durch Luftschadstoffimmissionen
Nachfolgend wird die Vorbelastung der Luft mit den gasförmigen Luftschadstoffen
Schwefeldioxid, Stickstoffoxiden und Ammoniak dargestellt und im Hinblick auf das
Schutzgut „Pflanzen, Tiere, biologische Vielfalt“ bewertet.
Bewertungsmaßstäbe Pflanzen, Ökosysteme
Die Schadstoffkonzentrationen werden mit den Beurteilungswerten der 39. BImSchV,
die zahlenmäßig den Immissionswerten der TA Luft entsprechen, sowie weiteren fachlich begründeten Beurteilungsmaßstäben (Critical Levels) verglichen. Critical Levels
können als Schwellenwerte für Immissionskonzentrationen beschrieben werden. Ihr
Unterschreiten gewährleistet, dass Organismen und Ökosysteme nicht durch Immissionen geschädigt werden.
Die Beurteilungswerte der 39. BImSchV für Schwefeldioxid und Stickstoffoxide sind als
„Kritischer Wert“ definiert. Gemäß der Begriffsbestimmung in § 1 der 39. BImSchV wird
darunter ein auf Grund wissenschaftlicher Erkenntnisse festgelegter Wert verstanden,
dessen Überschreitung unmittelbare schädliche Auswirkungen für manche Rezeptoren
wie Bäume, sonstige Pflanzen oder natürliche Ökosysteme haben kann. Die Anwendung dieser Beurteilungswerte ist gemäß Anlage 3 der 39. BImSchV an bestimmte
räumliche Kriterien gekoppelt (Entfernung mehr als 20 km von Ballungsräumen bezie-
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hungsweise mehr als 5 km von anderen bebauten Flächen, Industrieanlagen oder Autobahnen oder Hauptstraßen mit einem täglichen Verkehrsaufkommen von mehr als
50.000 Fahrzeugen). Diese Kriterien sind an den Messstandorten nicht erfüllt. Sie dürften auch im gesamten Untersuchungsraum aufgrund der Ballungsraumrandlage, der
Verkehrsinfrastruktur sowie der Siedlungs- und Industriedichte nicht erfüllt sein.
Die Beurteilungswerte entsprechen zahlenmäßig auch den „Critical Levels“ gemäß der
aktuellen Revision des „Manual on Methodologies and Criteria for Modelling and Mapping Critical Loads & Levels and Air Pollution Effects, Risks and Trends“ (UNECE
2010a). Sie bilden damit den aktuellen wissenschaftlichen Erkenntnisstand ab. Ungeachtet der räumlichen Einschränkung ihrer Anwendung in der 39. BImSchV werden sie
daher nachfolgend zur fachlichen Beurteilung den Messwerten gegenübergestellt.
Für Ammoniak enthalten weder die 39. BImSchV noch die TA Luft Immissionswerte.
Gemäß Nr. 4.4.2 der TA Luft ist im Falle von Ammoniak eine Prüfung nach Nr. 4.8 der
TA Luft erforderlich, wenn hinreichende Anhaltspunkte für Schädigungen empfindlicher
Pflanzen oder Ökosysteme durch Ammoniakeinwirkung bestehen. Vorliegend wird für
Ammoniak der Critical Level gemäß UNECE (2010a) zur Beurteilung herangezogen.
Bezüglich Schwefeldioxid und Ammoniak werden im Mapping-Handbuch für besonders
empfindliche Organismen (Flechten, Moose) zusätzliche strengere Critical Levels angegeben. Diese werden vorsorglich ebenfalls zur Beurteilung berücksichtigt. Die Critical
Levels sind in der Tab. 4.2-8 noch einmal tabellarisch zusammengestellt.
Tab. 4.2-8:
Critical Levels zum Schutz der Vegetation für SO2, NOx und NH3 (Quelle:
UNECE 2010a)
Parameter
SO2
NOx
NH3
*
Vegetationstyp
Critical
Level
[µg/m³]
Zeitbezug
Wälder
20
(Halb-)natürliche Vegetation
20
Cyanobakterien-Flechten
Vegetation
Höhere Pflanzen (einschließlich Heiden,
Grasland, Waldbodenvegetation)
Flechten und Moose (eingeschlossen
sind Ökosysteme, in denen Flechten
und Moose eine Schlüsselrolle spielen)
10
30
Jahresmittel und
Winterhalbjahr
Jahresmittel und
Winterhalbjahr
Jahresmittel
Jahresmittel
3 (2-4)*
Jahresmittel
1
Jahresmittel
Der Critical Level wird ausdrücklich mit einem Unsicherheitsbereich von 2 bis 4 µg/m³ angegeben.
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Bewertungsmaßstäbe Tiere
Zu den Wirkungen von Schwefeldioxid auf Tiere sind weitaus weniger gesicherte DosisWirkungs-Beziehungen bekannt. Die vorliegenden Untersuchungen beziehen sich zudem größtenteils auf Nutztiere. In experimentellen Untersuchungen ermittelte Effekte
wie chronische Atemwegserkrankungen oder Reduzierung der Milchleistung wurden
erst oberhalb von 150 µg SO2/m³, d. h. weit oberhalb der derzeitigen Hintergrundbelastung mit Schwefeldioxid, beobachtet (zsf. Darstellung in Guderian 2001, WHO 2005).
Wirbellose Tiere scheinen auf die Exposition mit Schwefeldioxid deutlich empfindlicher
zu reagieren als Wirbeltiere. So wird über einen Rückgang der Aktivitätsdichte einiger
Spinnenarten bereits ab Schwefeldioxid-Konzentrationen von 10 bis 25 µg/m³ und über
einen Individuenrückgang von Schmetterlingen und Hautflüglern ab 25 µg/m³ berichtet
(UBA 1987).
Der niedrigste für die Vegetation abgeleitete Critical Level von 10 µg/m³ dürfte damit
auch für empfindliche Tierarten ein hinreichendes Schutzniveau darstellen.
Analog zur Situation beim Schwefeldioxid sind auch bezüglich der Stickstoffoxide Wirkungen auf Tiere deutlich weniger untersucht. Ebenso beschränken sich die experimentellen Studien im Wesentlichen auf Wirbeltiere. Als niedrigste Effektkonzentration für
Lungenfunktionsänderungen oder Beeinträchtigungen der Infektionsabwehr wird nach
Auswertung neuerer Studien eine chronische Exposition von etwa 200 bis 1000 µg
NO2/m³ angegeben, als No-effect-Konzentration für Veränderungen im molekularen
Bereich (Lipidperoxidation als früher Indikator für Membranschädigungen) eine chronische Exposition von 75 µg NO2/m³ (VDI 2004).
Der für die Vegetation abgeleitete Critical Level von 30 µg NOx/m³ dürfte damit auch für
Tiere ein hinreichendes Schutzniveau darstellen.
Immissionsvorbelastung
Die für den Zeitraum 2005 bis 2010 verfügbaren Daten sind in der Tab. 4.2-9 zusammengestellt. Zu den ausgewerteten Messprogrammen und –zeiträumen wird auf die
Ausführungen in Kapitel 4.1.2.5.1 verwiesen. Überschreitungen von Beurteilungswerten
sind durch Fettdruck hervorgehoben.
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Tab. 4.2-9:
Jahr
2006
2007
2008
2009
2010
2005
2006
2007
2008
2009
2010
2005
2006
2007
2008
2009
2010
2006
2008
2007/2008
BW**
Immissionsvorbelastung der Luft mit SO2 und NOx (Jahresmittelwerte) für
den Zeitraum 2005 bis 2010 (Datenquellen: siehe Kapitel 4.1.2.5.1)
NO2
NO
NOx*
µg/m³
µg/m³
µg/m³
Grevenbroich-Gustorf (LUQS, GRGG)
21
6
30
22
8
34
21
7
32
23
7
34
24
7
35
Hürth (LUQS, HUE2)
27
8
39
28
10
43
26
11
43
25
10
40
26
9
40
27
9
41
Köln-Chorweiler (LUQS, CHOR)
27
12
45
29
13
49
27
13
47
29
15
52
13
32
52
30
11
43
Elsdorf-Berrendorf (MILIS)
25
8
37
Pulheim-Stommeln (MILIS)
28
12
46
Rheidt (Eurofins/GfA)
24,1
12,2
42,8
30
30
SO2
µg/m³
5
3
4
6
5
9,8***
10/20
*:
Summe aus NO2 und NO (angegeben als NO2). Die Umrechnung der Konzentrationen von
NO in NO2 zur Ermittlung der Vorbelastung erfolgte entsprechend dem Verhältnis der Molmassen mit dem Faktor 1,53.
**: Beurteilungswert („Kritischer Wert“ gemäß §§ 2 und 3 der 39. BImSchV)
***: Halbjahreswert Winterhalbjahr
Wie aus der Tab. 4.2-9 hervorgeht, lagen die Stickstoffoxid-Immissionskonzentrationen
(Summe aus Stickstoffmonoxid und Stickstoffdioxid, angegeben als Stickstoffdioxid)
mehrheitlich zwischen 40 und 50 µg/m³. Am niedrigsten belastet war der Messstandort
in Grevenbroich-Gustorf mit NOx-Immissionskonzentrationen zwischen 30 und 35
µg/m³. Die höchste Belastung wies die Station Köln-Chorweiler mit Jahresmittelwerten
bis 52 µg/m³ auf. Der Beurteilungswert wird an allen Messstationen mehr oder weniger
deutlich überschritten. Das Belastungsniveau entspricht der Hintergrundbelastung in
Nordrhein-Westfalen. Deutlich höher belastet sind die Ballungsgebiete an Rhein und
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Ruhr. Niedrigere Werte mit einer Unterschreitung des Beurteilungswertes werden an
ballungsraumfernen Messstationen in der Eifel und im Rothaargebirge gemessen
(MUNLV 2009).
Betrachtet man allein die Stickstoffdioxidkonzentrationen, so wird der Beurteilungswert
mit einer Ausnahme unterschritten. Die Ausnahme betrifft das Jahr 2009 an der Messstation Köln-Chorweiler.
Deutlich günstiger stellt sich die Belastungssituation hinsichtlich Schwefeldioxid dar. Die
Belastung lag im Messzeitraum mehrheitlich zwischen 4 und 6 µg/m³. Der höchste Wert
betrug 9,8 µg/m³ in Rheidt. Er bezieht sich aber auf eine Messperiode im Winterhalbjahr, so dass auch an diesem Standort der Jahresmittelwert im Bereich der übrigen
Messstationen liegen dürfte. Die Beurteilungswerte werden damit durchgängig deutlich
unterschritten. Die gemessenen Schwefeldioxidkonzentrationen repräsentieren wie die
Stickstoffoxidkonzentrationen die Hintergrundbelastung in NRW. Der Beurteilungswert
wird auch landesweit deutlich unterschritten.
Im Messzeitraum ist für keinen Parameter ein deutlicher Trend abnehmender oder zunehmender Belastung erkennbar.
Zur Immissionsvorbelastung mit Ammoniak liegen keine Messergebnisse aus dem
Untersuchungsgebiet vor. Das Hintergrundniveau kann daher lediglich abgeschätzt
werden. Nach LANUV (www.lanuv.nrw.de/landwirtschaft/ammoniak/u-vorhaben-1.htm)
liegt die Hintergrundbelastung in Nordrhein-Westfalen im Bereich von 2 – 4 µg/m³ im
Jahresmittel. Sie liegt damit im Bereich des Critical Level für Höhere Pflanzen (Farne,
Blütenpflanzen). Der Critical Level für empfindliche Moose und Flechten wird überschritten.
Da im Untersuchungsgebiet keine spezifischen Ammoniakquellen (insbesondere Betriebe mit Intensivtierhaltung) bekannt sind, wird die Vorbelastung der Hintergrundbelastung zugeordnet und gemäß LANUV einheitlich mit 2 – 4 µg/m³ (Jahresmittel) angesetzt.
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4.2.2.5.2 Vorbelastung durch Stoffeinträge
Nachfolgend wird die Vorbelastung mit eutrophierenden und versauernden Stoffeinträgen sowie Schwermetalleinträgen dargestellt und im Hinblick auf das Schutzgut „Pflanzen, Tiere, biologische Vielfalt“ bewertet.
Beurteilungsmaßstäbe
Analog zu den Stoffkonzentrationen werden die Vorbelastungen mit eutrophierenden
und versauernden Stoffeinträgen mit kritischen Belastungsgrenzen (Critical Loads) verglichen. Als „Critical Loads“ werden diejenigen Stoffeinträge definiert, bei deren Unterschreiten auch langfristig keine signifikant schädlichen Effekte an Ökosystemen oder
Teilen davon zu erwarten sind (LUA Brandenburg 2008).
Critical Loads für eutrophierende Stoffeinträge können zum einen aus Massenbilanzen
bestimmt werden. Zum anderen können empirisch abgeleitete Critical Loads verwendet
werden. Sie basieren auf der Beobachtung von Veränderungen in Ökosystemen unterschiedlicher Art, die in experimentellen Untersuchungen oder Feldstudien gewonnen
wurden. Im Jahr 2002 wurde von der UNECE-Luftreinhaltekommission eine Liste („Berner Liste“) mit empirisch abgeleiteten Belastungsgrenzen stickstoffempfindlicher Ökosysteme zusammengestellt (Achermann & Bobbink 2003, LAI 2010). Nachfolgend werden die Critical Loads der Berner Liste in der aktuellen Fassung (UNECE 2010b) zur
Charakterisierung der Belastungsgrenzen verwendet. Soweit danach keine Zuordnung
möglich ist, werden ergänzend Critical Loads gemäß Angaben des Landesumweltamtes
Brandenburg (LUA Brandenburg 2007) herangezogen.
Critical Loads für Säureeinträge werden üblicherweise mit der Massenbilanzmethode
ermittelt und standortbezogen berechnet. Solche standortbezogen berechneten Critical
Loads liegen von den innerhalb des Beurteilungsgebietes gelegenen empfindlichen
Biotopen für den Königsdorfer Forst sowie für die außerhalb des Beurteilungsgebietes
gemäß TA Luft gelegenen, in der FFH-Verträglichkeitsuntersuchung vertieft untersuchten Natura-2000-Gebiete vor (ÖKO-DATA 2012). Für die übrigen, innerhalb des Beurteilungsgebietes gemäß TA Luft gelegenen empfindlichen Biotope werden die Critical
Loads auf der Grundlage der Angaben in Builtjes et al. (2011) geschätzt.
Zur Bewertung der Schwermetalleinträge werden die Immissionswerte gemäß Nr. 4.5.1
der TA Luft zum Schutz vor schädlichen Umwelteinwirkungen durch die Deposition luftverunreinigender Stoffe einschließlich des Schutzes vor schädlichen Bodenverunreinigungen herangezogen.
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Vorbelastung mit Stickstoffeinträgen
In den Tab. 4.2-10 und Tab. 4.2-11 ist die Vorbelastung der stickstoffempfindlichen Biotope im Beurteilungsgebiet gemäß TA Luft und in den darüber hinaus untersuchten
Natura-2000-Gebieten mit Stickstoffeinträgen zusammengestellt. Die Vorbelastung
wurde dem aktuellen Datensatz des Umweltbundesamtes (Stand 2007) entnommen
(Builtjes et al. 2011). Überschreitungen der Critical Loads sind durch Fettdruck hervorgehoben. Die stickstoffempfindlichen Biotope wurden aus dem Biotopkataster NRW
selektiert. Sie decken zugleich alle stickstoffempfindlichen Biotope in Natur- und Landschaftsschutzgebieten ab.
Tab. 4.2-10:
Objektkennung
Vorbelastung der stickstoffempfindlichen Biotope/Biotoptypen im Beurteilungsgebiet nach TA Luft mit Stickstoffeinträgen (ohne FFH-Gebiete)
Objektbezeichnung
BK-4905-301
Erftniederung südlich
Grevenbroich
Junkerjahns Busch bei
Frimmersdorf
Gewässerkomplex an
der Neurather Höhe
Kasterer See
BK-4905-302
Kasterer Mühlenerft
BK-4905-002
BK-4905-025
BK-4905-028
BK-4906-004
BK-4906-005
BK-4906-020
BK-5005-017
Gebüsche und Feldgehölze nördlich Stommeln
Gehölzstreifen östlich
Fliesteden
Niederungslandschaft
am Stommelner Bach bei
Gut Barbarastein
Erftaue zwischen
Zieverich und Pfaffendorf
Biotoptypen
Eichenwalda)
Pappelmischwald
Eichenwald
Kiefernwaldb)
brachgefallenes
Magergrünlandc)
Laubwald (Jungwuchs)
Nass- und Feuchtwiesec)
Pappelwald (Auenstandort)
Critical N-Deposition
Load2) Vorbelastung1)
[kg/ha·a]
[kg/ha·a]
10-20
28,13
10-20
10-20
27,24
10-20
32,49
20-30?3)
22,99
10-20
20-30?3
10-20
27,42
23,17
28,13
20-30
22,75
20-30?3
23,63
10-20
26,27
10-20
28,75
10-20
34,10
Pappelwald (Auenstandort)
10-20
28,31
Pappelwald (Auenstandort)
Pappelmischwald (Entwicklung zum Auenbiotop)
10-20
28,31
10-20
27,82
Magerwiesec)
Riedec)
Pappelmischwald
Erlenwald, Eschenwald,
Pappelwald (Auenstandort)
Fichtenwaldb)
BK-5005-021
Pappelwald nordöstlich
von Pfaffendorf
Wäldchen bei Kenten
BK-5005-026
Ahebruch bei Ahe
BK-5006-004
Wald und Park am Gestüt Schlenderhan
Buchenwald, Eichenwald
10-20
30,12
BK-5006-007
Wald bei Schloss Frens
Pappelmischwald, Eschenmischwald (Auenwald)
10-20
28,43
Magerwiesec)
20-30
25,65
Buchenwald, Eichenwald
Eschenwald (Auwaldrest)
10-20
10-20
30,22
BK-5005-019
BK-5006-015
BK-5006-21
Gehölz-Grünlandkomplex südlich von
Büsdorf
Bewaldetes Lösstal bei
Gut Neuhof
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Bericht SEG/78/2011 vom 18.04.2012
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Objektkennung
BK-5006-025
BK-5006-028
BK-5006-029
BK-5006-038
BK-5006-040
BK-5006-046
BK-5006-120
BK-5006-307
BK-5006-507
BK-5006-508
Objektbezeichnung
Buchen-Hochwald am
Habbelrather Weg
Pappelfeldgehölz westlich Sinthern
Park von Kloster Villa
Pauli
Ehemalige Kiesabgrabung „am Steinbusch“
nördlich von Quadrath
Gartengelände, Park und
Wald bei Schloss Frens
Biotopkomplex mit Stillgewässer bei Ahe
2 alte Laubwaldreste
südlich und nördlich des
Königsdorfer Forstes
Königsdorfer Forst
Wald-, Wiesen-, Weideflächen an der Burg
Hemmersbach
Ehemalige Kiesgrube
und Wälder nördlich von
Horrem
Biotoptypen
Critical N-Deposition
Load2) Vorbelastung1)
[kg/ha·a]
[kg/ha·a]
Laub- und Nadelmischwald
versch. Ausprägungd)
10-20
29,95
Buchenmischwald
10-20
27,73
20-30?3
23,62
Buchenwald
10-20
27,70
Sandrasene)
10-20?3
18,55
10-20
28,43
10-20?3
24,43
Sumpfseggenbestandc)
Eschenmischwald (Auenwaldrest)
Magere Böschungsflächenf)
Buchenmischwald, Eichenmischwald
Eschenmischwald
Laubmischwald
Eichenmischwald
Eschenwald (Auenstandort)
Sandmagerrasene)
Pionierwald
a)
10-20
10-20
10-20
10-20
29,21
28,75
10-20
28,43
10-20?3
18,58
10-20
28,51
Buchenwald, Eichenwald,
10-20
Pappelwald
30,61
NSG Quellgebiet GlesBK-5006-902
Erlen- und Eschenwald (Au10-20
sener Bach
enstandort)
Fichtenwaldb)
10-20
36,26
1): UBA-Datensatz 2007 (Builtjes et al. 2011) Zur Ermittlung der N-Deposition wurden die Biotoptypen wie folgt den CORINE-Landnutzungstypen zugeordnet:
a) Laubwald
b) Nadelwald
c) Wiese & Weide
d) Mischwald
e) Rest (schüttere Vegetation)
f) semi-natürliche Vegetation
2): Berner Liste in der Fassung UNECE (2010b)
3): Critical Loads gemäß LUA Brandenburg 2007
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Tab. 4.2-11:
EU – Nr.
DE-4806-303
DE-5006-301
DE-4907-301
DE-4405-301
*:
**:
Critical Loads und Vorbelastung
Lebensraumtypen in FFH-Gebieten
Lebensraumtyp
(LRT)
Bezeichnung
Knechtstedener
Wald mit Chorbusch
Königsdorfer Forst
Worringer Bruch
Rhein-Fischschutzzonen zwischen
Emmerich und Bad
Honnef
mit
Stickstoffeinträgen
von
Critical
Load*
[kg/ha·a]
StickstoffDeposition
Vorbelastung
[kg/ha·a]**
HainsimsenBuchenwald (9110)
WaldmeisterBuchenwald (9130)
Eichen-Hainbuchenwald (9160)
10-20
26,45
10-20
26,39
10-20
26,45
Auenwälder (91E0)
10-20
26,27
10-20
29,08
10-20
29,34
10-20
29,34
20-30
17,09
10-20
26,11
10-20
26,11
-
17,9
WaldmeisterBuchenwald (9130)
Eichen-Hainbuchenwald (9160)
Bodensaure
Eichenwälder (9190)
Natürliche eutrophe
Seen (3150)
Auenwälder (91E0)
Hartholzauenwälder
(91F0)
Flüsse mit
Schlammbänken
(3270)
Critical Load nach Berner Liste in der Fassung UNECE (2010b)
Vorbelastung gemäß UBA-Datensatz 2007 (Builtjes et al. 2011)
Wie aus Tab. 4.2-10 hervorgeht, werden die Critical Loads für Wald-Biotoptypen durchgängig überschritten. Die Vorbelastungen mit Stickstoffeinträgen in die übrigen Biotoptypen (meist Seggenrieder, magere Grünlandbiotope und Magerrasen) liegen im Bereich der angegebenen Spannweiten. Die unteren Werte werden aber auch für diese
Biotoptypen durchgängig überschritten.
Säureeinträge
Die atmosphärischen Säureeinträge sind seit Jahrzehnten stark rückläufig. So haben
die Säureeinträge in Waldgebiete Nordrhein-Westfalens seit Beginn der 80er Jahre des
vergangenen Jahrhunderts um 55 % abgenommen (MUNLV 2009). Neben carbonatarmen, schwach gepufferten Gewässern gehören vor allem Wälder zu den säureempfindlichen Biotoptypen, die auch heute noch teilweise Säureeinträge oberhalb der kriti-
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schen Belastungsgrenzen aufweisen. Im Untersuchungsraum sind im Hinblick auf Säureeinträge nur Wald-Biotoptypen von Bedeutung.
Die Säureeinträge in die in der Tab. 4.2-10 aufgeführten Biotope schwanken gemäß
UBA-Datensatz (Stand 2007, Builtjes et al. 2011) zwischen 1772 und 3713 eq/(ha·a).
Die Säureeinträge in den berücksichtigten Natura-2000-Gebieten sind in Tab. 4.2-12
aufgeführt und den von ÖKO-DATA (2012) berechneten Critical Loads gegenübergestellt. Überschreitungen von Critical Loads sind durch Fettdruck hervorgehoben.
Tab. 4.2-12:
EU – Nr.
DE-4806-303
Critical Loads und Vorbelastung mit Säureeinträgen von Lebensraumtypen in FFH-Gebieten
Bezeichnung
Knechtstedener Wald
mit Chorbusch
Critical
Load*
[eq/ha·a]
SäureDeposition
Vorbelastung
[eq/ha·a]**
1008 – 2048
2931 – 3027
1330 – 1344
3023
1220– 1524
2944 – 3023
2364
2932
1284 - 1389
3010 - 3083
1449 - 1586
3023 – 3083
1500
3049
-
2055
2403
3048
2161
3048
-
2145
Lebensraumtyp
(LRT)
HainsimsenBuchenwald (9110)
WaldmeisterBuchenwald (9130)
Eichen-Hainbuchenwald (9160)
Auenwälder (91E0)
DE-5006-301
DE-4907-301
DE-4405-301
*:
**:
Königsdorfer Forst
Worringer Bruch
Rhein-Fischschutzzonen zwischen Emmerich und Bad Honnef
WaldmeisterBuchenwald (9130)
Eichen-Hainbuchenwald (9160)
Bodensaure Eichenwälder (9190)
Natürliche eutrophe
Seen (3150)
Auenwälder (91E0)
Hartholzauenwälder
(91F0)
Flüsse mit
Schlammbänken
(3270)
Critical Load nach ÖKO-DATA (2012)
Vorbelastung gemäß UBA-Datensatz 2007 (Builtjes et al. 2011)
Wie Tab. 4.2-12 zeigt, überschreiten die Säureeinträge in die Wald-Biotoptypen der
FFH-Gebiete durchgängig die jeweiligen Critical Loads für die Säureeinträge. Es ist
davon auszugehen, dass auch für einen großen Teil der nicht unter FFH-Gebietsschutz
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stehenden Waldflächen im Untersuchungsraum die Critical Loads hinsichtlich der Säureeinträge überschritten werden.
Schwermetalleinträge
Kenntnisse zur Vorbelastung mit Schwermetalleinträgen liegen für den Messstandort
Rheidt vor. Sie sind in der Tab. 4.1-3 zusammengestellt. Die im Winterhalbjahr
2007/2008 ermittelten Schwermetalleinträge unterschreiten weit die jeweiligen Immissionswerte der TA Luft zum Schutz vor schädlichen Umwelteinwirkungen durch die Deposition luftverunreinigender Stoffe.
Generell ist gemäß LANUV (2009) von einer niedrigen Vorbelastung mit Schwermetalldeposition im Untersuchungsraum auszugehen.
4.2.2.5.3 Vorbelastung durch Schallimmissionen
Zur Abschätzung der Vorbelastung mit Schallimmissionen wird auf die Ergebnisse des
Geräuschscreenings NRW zurückgegriffen (www.lanuv.nrw.de).
Die Freiflächen im Nahbereich des Planänderungsgebiets weisen danach überwiegend
Schallimmissionspegel < 50 dB(A) durch Straßenverkehrs- und Gewerbelärm auf. Sie
liegen damit unterhalb der kritischen Schallpegel auch sehr empfindlicher Vogelarten
(Garniel, A. & Mierwald, U. 2010). Lediglich für den Nahbereich der B 477 und der
L 279n sowie für einen schmalen Streifen nördlich des Betriebsgeländes des Kraftwerks
werden höhere Pegel durch Straßenverkehrslärm oder Gewerbelärm berechnet. Vor
allem bezüglich des Nahbereichs der B 477 ist davon auszugehen, dass er von schallempfindlichen Vogelarten wie dem in den angrenzenden Offenlandbereichen potenziell
zu erwartenden Rebhuhn (vgl. Tab. 4.2-1) gemieden wird.
4.2.3
Prognose über die Entwicklung des Umweltzustandes bei
Nichtdurchführung der Planung
Bei Nichtdurchführung der Planung ist davon auszugehen, dass sich der derzeitige
Umweltzustand nicht relevant verändert – soweit er durch den Betrieb des Kraftwerks
Niederaußem beeinflusst wird.
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Eine geringfügige Verbesserung der Belastung mit Luftschadstoffimmissionen und
Stoffeinträgen, Schallimmissionen sowie durch Verschattung ist ab Januar 2013 nach
Stilllegung der beiden 150-MW-Blöcke zu erwarten. Die Stilllegung erfolgt unabhängig
von der Planung von RWE Power für das Vorhaben BoAplus (vgl. Kap.1.1.2).
4.2.4
Prognose über die Entwicklung des Umweltzustandes bei Durchführung
der Planung
Der Betrachtung liegt ein Braunkohlenkraftwerk (entsprechend der Beschreibung in
Kap. 3.1) einschließlich der stillzulegenden vier 300-MW-Blöcke am Standort Niederaußem zugrunde, bei dessen Verwirklichung grundsätzlich von einer Verringerung der
Umweltauswirkungen auszugehen ist. Der Darstellung der Auswirkungen der Planung
werden die wesentlichen berücksichtigten Umweltziele und die verwendeten Bewertungskriterien und Erheblichkeitsschwellen vorangestellt. Neben den bereits in Kap. 2
aufgeführten Umweltzielen werden weitere spezifische Ziele wie Schutzzwecke von
Schutzausweisungen (NSG, LSG etc.) berücksichtigt.
Entsprechend den identifizierten potenziellen Wirkungen/Wirkfaktoren und den damit
assoziierten Wirkräumen erfolgt die Prognose der Entwicklung des Umweltzustandes
bezogen auf
Flächeninanspruchnahmen sowie Nachbarschaftswirkungen (Schall- und Lichtimmissionen, Störwirkungen, Verschattung) für das Planänderungsgebiet, die Baustelleneinrichtungsflächen und den Nahbereich. Beide Wirkfaktorengruppen werden wegen ihrer engen räumlichen Verzahnung zusammengefasst.
Luftschadstoffimmissionen und Stoffeinträge für das Beurteilungsgebiet gemäß TA
Luft
Mögliche Konflikte mit den artenschutzrechtlichen Bestimmungen des BNatSchG werden in einem eigenen Kapitel dargestellt (Kap. 4.2.4.4). Ebenfalls in einem eigenen Kapitel (Kap. 4.2.4.5) werden die Ergebnisse der FFH-Verträglichkeitsuntersuchung zusammenfassend dargestellt.
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4.2.4.1
Umweltziele und Bewertungsmaßstäbe
Neben den in Tab. 2.3-1 aufgeführten allgemeinen gesetzlichen Zielen des BNatSchG
und LG NRW sind die nachfolgend in der Tab. 4.2-13 gekürzt wiedergegebenen Ziele
aus dem LEP 95 und dem REP im Hinblick auf die zu berücksichtigenden potenziellen
Wirkungen von Belang. Die Ziele sind in Kap. 2.3.3.2 vollständig genannt.
Tab. 4.2-13:
Von den potenziellen Wirkungen betroffene Schutzziele gemäß LEP 95
und REP
LEP 95
Erhaltung des Freiraums und Verbesserung in seinen Funktionen als
Lebensraum und ökologischer Ausgleichsraum (1.21).
Ziele
Die Inanspruchnahme von Freiraum ist nur zulässig, wenn sie erforderlich ist (1.23 und 1.24). Sie muss flächensparend und umweltschonend
erfolgen (1.25).
REP
Freiraum darf nur in Anspruch genommen werden, wenn die Inanspruchnahme erforderlich ist (B.1).
Allgemeine Freiraum- und Agrarbereiche sind Teil des Freiraums, der
als Lebensraum und ökologischer Ausgleichsraum zu erhalten ist
(D.1.2).
In der Tab. 4.2-14 sind die im Hinblick auf Luftschadstoffimmissionen und Stoffeinträge
relevanten Schutzzwecke sowie Ge- und Verbote der im Beurteilungsgebiet gemäß TA
Luft verzeichneten Naturschutz- und Landschaftsschutzgebiete zusammengestellt. Sie
decken auch die entsprechenden Schutzziele für schutzwürdige Biotope und gesetzlich
geschützte Biotope ab.
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Tab. 4.2-14:
Schutzziele von Naturschutz- und Landschaftsschutzgebieten in Bezug
auf Beeinträchtigungen durch Luftschadstoffimmissionen und Stoffeinträge im Beurteilungsgebiet gemäß TA Luft
Schutzzwecke
Erhaltung und Wiederherstellung von Lebensgemeinschaften und Biotopen bestimmter wildlebender Tier- und Pflanzenarten, insbesondere von
natürlichen Lebensräumen, der Lebensraumtypen nach Anhang I der
FFH-Richtlinie, der Arten nach Anhang II der FFH-Richtlinie, der wildlebenden Vogelarten gemäß der Vogelschutzrichtlinie und ihrer stabilen
überlebensfähigen Populationen.
Erhaltung und Wiederherstellung der naturnahen Waldlebensgemeinschaften mit der für die natürlichen Laubwaldgesellschaften typischen
Flora und Fauna, mit typischen Artenspektren, in der standörtlichen Variationsbreite, inklusive struktur- und artenreicher Waldränder sowie Staudenfluren.
Schutz wegen der Bedeutung der naturnahen Laubwälder mit vielfältigen
Strukturen, der Gewässerbiotope und Röhrichte, der artenreichen Tierund Pflanzenwelt als Lebensstätte sowie als Regenerationspotential für
die Rekultivierungsgebiete.
Schutz wegen des besonderen Wertes des Gebiets für den Naturhaushalt
Erhaltung und Entwicklung der Grünlandflächen und Fließgewässer als
wertvoller Lebensraum.
Ziele
Schutz wegen der besonderen Leistungsfähigkeit des Naturhaushaltes,
der Regulationsfunktion des Bodens (Filter-, Puffer- und Speicherwirkung)
und der klimatischen Ausgleichs- und Filterfunktion von Vegetationsbeständen.
Schutz und Entwicklung von Wasserflächen, die überregional bedeutsame Brut-, Nahrungs- und Durchzugsbiotope für Wasser- und Watvögel
darstellen.
Erhaltung der Leistungsfähigkeit des Naturhaushaltes und der Nutzungsfähigkeit der Naturgüter.
Gebote
Erhaltung bzw. Wiederherstellung des landschaftstypischen Gewässerchemismus und Nährstoffhaushalts.
Schaffung ausreichend großer Pufferzonen zur Vermeidung bzw. Minimierung von Nährstoffeinträgen.
Verbote
Die Wasserqualität von fließenden oder stehenden Oberflächengewässern zu beeinträchtigen oder den Wasserhaushalt der oberflächennahen
Bodenschichten zu verändern.
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In der Tab. 4.2-15 sind die im Hinblick auf Flächeninanspruchnahmen und Nachbarschaftswirkungen relevanten Schutzziele der im Nahbereich vorhandenen Landschaftsschutzgebiete zusammengestellt. Sie decken ebenfalls die entsprechenden Schutzziele
für schutzwürdige Biotope und gesetzlich geschützte Biotope sowie Biotopverbundflächen ab.
Tab. 4.2-15:
Schutzziele der Landschaftsschutzgebiete in Bezug auf Beeinträchtigungen durch Flächeninanspruchnahme und Nachbarschaftswirkungen im
Nahbereich
Schutzzwecke
Erhaltung der Leistungsfähigkeit des Naturhaushaltes und der Nutzungsfähigkeit der Naturgüter (§ 21 a LG).
Verboten ist,
Bäume, Sträucher, Hecken, Feldgehölze, Obstbäume, Obstwiesen, Ufergehölze oder Teile von diesen zu beseitigen, abzutrennen, zu beschädigen, auszureißen, auszugraben oder durch eine Beschädigung des Wurzelwerkes oder durch eine Verdichtung oder Überschüttung des Bodens
im Wurzelbereich oder auf andere Weise in ihrem Bestand oder Wachstum zu beeinträchtigen.
Ziele
Wildlebende Tiere zu fangen, zu töten, zu verletzen, zu füttern, ihre Brutund Lebensstätten, Eier, Larven, Puppen oder sonstige Entwicklungsformen wegzunehmen, zu beschädigen, zu zerstören oder sie an ihren Brutund Lebensstätten zu stören, zu beunruhigen oder ihnen nachzustellen.
Gewässerufer einschließlich ihres Bewuchses zu zerstören, zu beschädigen oder auf andere Weise zu beeinträchtigen. Hierzu zählt auch die Beeinträchtigung, Beschädigung oder Zerstörung der Gewässerufer oder ihres Bewuchses infolge Weidenutzung. Unvermeidbare Ufersicherungen
zum Schutz von Wegen oder unterirdischen Leitungen sind im Einvernehmen mit der Unteren Landschaftsbehörde durchzuführen.
Verfüllungen, Abfalllagerungen, Aufschüttungen, Bodenauftrag, Ausschachtungen, Abgrabungen, Sprengungen, Bohrungen oder die Gewinnung von Bodenbestandteilen vorzunehmen oder die Boden- und Geländegestalt in anderer Weise zu verändern.
Böden zu verfestigen, zu versiegeln, zu verunreinigen oder die Bodenerosion zu fördern.
In Tab. 4.2-16 sind ergänzend die spezifischen Schutzzecke für das unmittelbar an die
Baustelleneinrichtungsflächen im Westen angrenzende LSG Gillbachtal aufgeführt.
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Tab. 4.2-16:
Schutzzwecke des LSG „Gillbachtal“ (Quelle: Rhein-Erft-Kreis 2010)
Schutzzwecke
Das Gebiet wird zur Erhaltung der Leistungsfähigkeit des Naturhaushaltes und der Nutzungsfähigkeit der Naturgüter sowie wegen der Vielfalt
und Schönheit des Landschaftsbildes geschützt (§ 21 a, b LG).
Ziele
Erhaltung und Aufwertung der durch den Gewässerlauf, die Talung und
verschiedene Gutshöfe mit altem Baumbestand und hofnahem Grünland
geprägten Landschaftsstruktur.
Tab. 4.2-17 enthält die Schutz- und Entwicklungsziele für die Biotopverbundfläche
„Gillbachniederung und Kulturlandschaftsrelikte bei Rath und Hüchelhoven“.
Tab. 4.2-17:
Schutz- und Entwicklungsziele der Biotopverbundfläche VB-K-4905-002
„Gillbachniederung und Kulturlandschaftsrelikte bei Rath und Hüchelhoven“ (Quelle: LINFOS)
Schutzziele
Ziele
Erhalt des abschnittsweise naturnahen Gillbachs sowie der Gräben mit
begleitenden Ufergehölzen, Auenwaldresten und Obstbaumbeständen
als wesentliche Leitlinien des Biotopverbundsystems, Erhalt der Grüngürtel in Hof- und Ortsrandlage mit strukturreichen Gärten, Obstbaumweiden und Gehölz-Grünlandkomplexen sowie Erhalt aller übrigen strukturierenden Landschaftselemente wie Alleen, Hecken, Gebüsche, Hohlwege, kleine Abgrabungen, Saumbiotope und krautreiche Wegraine als
Lebensraum für z.T. bedrohte Tier- und Pflanzenarten.
Entwicklungsziel
Optimierung des Gillbachs und der Gräben durch Schaffung einer beidseitig 5-10 m breiten Pufferzone mit einzelnen Gehölzen und Gehölzgruppen, krautreichen, ungespritzten Ackerrandstreifen und einer
möglichst naturnahen Gewässergestaltung als Teil eines zu schaffenden
Netzes aus Saum- und Linienbiotopen, Optimierung der Grüngürtel in
Hof- und Ortsrandlage durch Förderung von Streuobstwiesen mit extensiver Grünlandnutzung und Entwicklung von extensiv genutztem Grünland in den Niederungen.
In der Tab. 4.2-18 sind die Bewertungskriterien und Erheblichkeitsschwellen für die betrachteten Wirkfaktoren zusammengestellt.
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Tab. 4.2-18:
Bewertungskriterien und Erheblichkeitsschwellen für das Schutzgut Tiere, Pflanzen, biologische Vielfalt
Wirkfaktor
Flächeninanspruchnahmen
Bewertungskriterium
Flächengröße
SO2-, NH3-,
NO2- und
NOxKonzentration
Erheblichkeitsschwelle/Bewertung
Bewertung verbalargumentativ
Immissionszusatzbelastung
>Irrelevanzschwelle und Gesamtbelastung >Immissionswert/Critical Level
Begründung/Quelle
Nr. 4.4.3 TA Luft
Irrelevanzschwellen:
SO2: 2 µg/m³
NOx: 3 µg/m³
Schwermetalleinträge
Luftschadstoffimmissionen und Stoffeinträge
Stickstoffund Säureeinträge
PCDD/FDeposition
Verschattung
Lichtimmissionen
Schallimmissionen
Sonstige Störwirkungen
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Bewertung NH3 und NO2 verbal-argumentativ
Depositionszusatzbelastung
>Irrelevanzschwelle und Gesamtbelastung >Immissionswert/Critical Load
Irrelevanzschwellen:
Arsen:
0,2 µg/m²d
Blei:
5 µg/m²d
Cadmium:
0,1 µg/m²d
Nickel;
0,75 µg/m²d
Quecksilber: 0,05 µg/m²d
Thallium:
0,1 µg/m²d
Depositionszusatzbelastung
>Irrelevanzschwelle und Gesamtbelastung >Immissionswert/Critical Load
Nr. 4.5.2 TA Luft
Siehe Anmerkung im
nachfolgenden Text.
Irrelevanzschwellen:
3 % Critical Load (biotoptypenund standortspezifisch)
Verbal-argumentativ
-
Verbal-argumentativ
Verbal-argumentativ
Verbal-argumentativ
Verbal-argumentativ
-
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Zur Bewertung von Zusatzbelastungen durch eutrophierende und versauernde Stoffeinträge wird eine Irrelevanzschwelle von 3 % des jeweiligen biotoptyp- oder standortbezogenen Critical Load herangezogen. Eine detaillierte Darstellung erfolgt in der FFHVerträglichkeitsuntersuchung (TÜV NORD Systems GmbH & Co. KG 2012).
4.2.4.2
Auswirkungen durch Flächeninanspruchnahmen und Nachbarschaftswirkungen
Die von dauerhaften oder temporären Flächeninanspruchnahmen betroffenen Flächen
sind im Regionalplan ebenso wie der von Nachbarschaftswirkungen betroffene Nahbereich vollständig als „Allgemeine Freiraum- und Agrarbereiche“ ausgewiesen. Unter
Schutz gestellte Flächen und gesetzlich geschützte Biotope werden nicht beansprucht.
Lediglich der als Biotopverbundfläche gekennzeichnete Streifen östlich des Gillbachs
(vgl. Abb. 4.2-5) wird in Teilbereichen überplant. Dabei handelt es sich mit Ausnahme
einer kleinen Fläche für ein Regenrückhaltebecken um bauzeitlich begrenzte Flächeninanspruchnahmen.
Gemäß § 14 Abs. 1 BNatSchG stellt eine Kraftwerksnutzung im Planänderungsgebiet
einen Eingriff in Natur und Landschaft dar. Die mit dem Eingriff verknüpfte erhebliche
Beeinträchtigung des Naturhaushalts ergibt sich vor allem aus der Bodenversiegelung
auf den Kraftwerksflächen und den Baustelleneinrichtungsflächen (vgl. Kap. 4.3.4.2).
Die grundsätzliche Kompensierbarkeit des Eingriffs wird in Kap. 4.2.4.6 dargestellt.
Die in den Schutzzielen der Biotopverbundfläche entlang des Gillbachs aufgeführten
Kernflächen werden von der Flächeninanspruchnahme nicht berührt. Die beanspruchten Flächen sind ausschließlich Teil der Pufferzonen, die im Sinne einer Nutzungsextensivierung entwickelt werden soll (vgl. Entwicklungsziele in Tab. 4.2-17). Da die Flächen nach Abschluss der Baumaßnahmen größtenteils wiederhergestellt werden, steht
eine Kraftwerksnutzung im Planänderungsgebiet aber nicht im Widerspruch zu den
Entwicklungszielen. Dies gilt auch für das Regenrückhaltebecken im äußersten Westen
des Planänderungsgebiets. Es bleibt zwar dauerhaft bestehen, kann aber bei entsprechender naturnaher Gestaltung zur Erhöhung der Biodiversität beitragen und zusätzlichen Arten Lebensraum bieten. Es steht damit ebenfalls nicht im Widerspruch zu den
Entwicklungszielen.
Das LSG Gillbachtal entspricht zwischen der Trasse der Nord-Süd-Bahn und der
L 279n im Wesentlichen den Kernflächen der Biotopverbundfläche. Es ist nicht durch
Flächeninanspruchnahme betroffen. Auch im Hinblick auf Nachbarschaftswirkungen
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werden keine erheblichen Beeinträchtigungen erwartet. Zwar wird für den Bereich des
Gillbachs eine zusätzliche jährliche Verschattung durch ein Braunkohlenkraftwerk im
Planänderungsgebiet berechnet. Sie beträgt aber größtenteils weniger als 2 %, kleinflächig bis 5 % (argumet & Simuplan 2012). Messbare Auswirkungen auf die Artenzusammensetzung der Vegetation sind vor dem Hintergrund der deutlich größeren jährlichen Schwankungen hierdurch nicht zu erwarten. Ebenso wenig sind relevante Veränderungen im Hinblick auf Lichtimmissionen zu erwarten. Zwar rücken Lichtquellen bei
einer Kraftwerksnutzung im Planänderungsgebiet näher an das LSG heran, der verbleibende Abstand zu den besonders empfindlichen Bereichen unmittelbar entlang des
Gillbachs ist aber so groß, dass unter Berücksichtigung der verfügbaren Minderungsmaßnahmen keine unlösbaren Konflikte erkennbar sind. In der Bauphase sind Störungen von Brutvögeln durch den Baustellenbetrieb (Schallimmissionen, Störwirkungen
durch Bewegungen von Personen und Fahrzeugen) möglich, betroffen ist hiervon aber
nur der Bereich des LSG zwischen der Trasse der Nord-Süd-Bahn und der L 279n.
Brutstandorte seltener oder gefährdeter Vogelarten sind hier nach derzeitigem Erkenntnisstand nicht zu erwarten. Sollten einzelne Brutstandorte häufiger Arten – sofern vorhanden - vorübergehend während der Bauphase aufgegeben werden, wird dies auf den
Erhaltungszustand der Arten keinen Einfluss haben. Bezüglich der Schallimmissionen
in der Betriebsphase eines Braunkohlenkraftwerks im Planänderungsgebiet ist nach
den Ergebnissen der Berechnungen von MÜLLER-BBM (2011) auch unter Berücksichtigung der Stilllegung der Blöcke C bis F mit einer faktisch unveränderten Schallimmissionsbelastung im LSG zu rechnen.
Insgesamt sind weder zu den Schutz- und Entwicklungszielen für die Biotopverbundfläche im Gillbachtal noch für das LSG Gillbachtal Widersprüche erkennbar.
Auch für das Planänderungsgebiet selbst und den übrigen Nahbereich, die nur eingeschränkte Habitatqualitäten aufweisen und für die daher überwiegend eine Besiedlung
durch häufige und verbreitete Arten zu unterstellen ist, sind durch eine Kraftwerksnutzung keine erheblichen Beeinträchtigungen von Tier- und Pflanzenpopulationen durch
Flächeninanspruchnahmen und Nachbarschaftswirkungen zu erwarten.
Auch wenn insgesamt von einer geringen Wertigkeit der Flächen im Hinblick auf die
Artenvielfalt auszugehen ist, ist dennoch das Vorkommen einzelner planungsrelevanter
Arten möglich (vgl. Kap. 4.2.2.3). Ob und inwieweit durch ein Braunkohlenkraftwerk im
Planänderungsgebiet artenschutzrechtliche Konflikte ausgelöst werden können, wird in
Kap. 4.2.4.4 dargestellt.
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Insgesamt werden die Auswirkungen durch Flächeninanspruchnahmen und Nachbarschaftswirkungen eines Braunkohlenkraftwerks im Planänderungsgebiet angesichts des
mit den Flächeninanspruchnahmen verbundenen Eingriffs in den Naturhaushalt als erheblich eingestuft. Der Eingriff ist jedoch kompensierbar, wie in Kap. 4.2.4.6 dargestellt
wird. Unter Berücksichtigung der Kompensationsmaßnahmen resultiert damit die Einstufung in die Konfliktklasse 2 (mittel; erheblich, jedoch kompensierbar).
4.2.4.3
Auswirkungen durch Luftschadstoffimmissionen und Stoffeinträge
Um der Prüfsystematik der TA Luft gerecht zu werden, erfolgt für die nachfolgende
Auswirkungsbewertung bezüglich der Luftschadstoffimmissionen und Stoffeinträge eine
gestufte Betrachtung. In dieser werden zunächst die Luftschadstoffimmissionen und
Stoffeinträge durch den Betrieb eines Braunkohlenkraftwerks im Planänderungsgebiet
betrachtet. Anschließend erfolgt eine Berücksichtigung der dem Vorhaben zugehörigen
Stilllegungen. Das Gesamtergebnis dieser Auswirkungsbewertung wird im Fazit zusammengefasst.
Um die Auswirkungen durch Luftschadstoffimmissionen aus dem Betrieb eines Braunkohlenkraftwerks im Planänderungsgebiet abschätzen zu können, wurde durch das
Büro argumet eine Immissionsprognose für ein Kraftwerk erstellt, das dem in Kap. 3
beschriebenen Planungskonzept von BoAplus entspricht (argumet 2012), die Stilllegung
der vier 300-MW-Blöcke ist hierbei noch nicht berücksichtigt. Die Randbedingungen der
Immissionsprognose sind den Ausführungen in Kap. 4.1.4.2.2 zu entnehmen.
Die in der Immissionsprognose ermittelten Zusatzbelastungen werden jeweils mit den
verfügbaren Irrelevanzschwellen und der Vorbelastung verglichen.
Luftschadstoffimmissionen und Stoffeinträge durch den Betrieb eines Braunkohlenkraftwerks im Planänderungsgebiet (ohne Berücksichtigung der zum Vorhaben gehörigen Stilllegung)
Die prognostizierten maximalen Immissionszusatzbelastungen mit gasförmigen Luftschadstoffen sind in Tab. 4.2-19 zusammengestellt. Weiterhin wird zum Vergleich die
Vorbelastung auf der Basis der in Kap. 4.1.2.5.1 ausgewerteten Messergebnisse angegeben. Alle Vorbelastungsdaten sind – soweit nicht anders angegeben – Jahresmittelwerte. Überschreitungen von Irrelevanzschwellen und Beurteilungswerten sind durch
Fettdruck hervorgehoben.
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Tab. 4.2-19:
Parameter
1):
2):
3):
4):
SO2
NO2
NOx
NH3
Maximale Immissionszusatzbelastung durch den Betrieb eines Braunkohlenkraftwerks im Planänderungsgebiet (Erläuterungen und Quellen
siehe Text)
Maximale Immissionszusatzbelastung
[µg/m³]
2,0
0,28
2,0
0,095
Irrelevanzwert1)
[µg/m³]
21)
31)
-
Beurteilungswert2)
[µg/m³]
10/202)
302)
1/32)
Vorbelastung3)
[µg/m³]
5 - 6 (9,6)4)
21 - 38
30 - 52
2–4
Herleitung und Begründungen siehe Tab. 4.2-18
Herleitung und Begründungen siehe Tab. 4.2-8
Werte gemäß Tab. 4.2-9
Wert in Klammern: Winterhalbjahr
Wie Tab. 4.2-19 ausweist, wird die Irrelevanzschwelle für Stickstoffoxide unterschritten,
während die Irrelevanzschwelle für Schwefeldioxid gerade erreicht wird. Die Vorbelastung mit Schwefeldioxid ist so gering, dass die zukünftig maximal zu erwartende Gesamtbelastung als Summe aus Vor- und Zusatzbelastung den Critical Level für Schwefeldioxid nicht überschreitet. Die Zusatzbelastungen mit Stickstoffdioxid und Ammoniak,
für die keine Irrelevanzschwellen angegeben werden können, sind so gering, dass sie
auch im Immissionsmaximum die Vorbelastung nicht relevant verändern werden. Weder im Hinblick auf Pflanzen und Tiere noch im Hinblick auf funktionale ökosystemare
Zusammenhänge sind damit erhebliche nachteilige Auswirkungen durch Luftschadstoffimmissionen aus dem Betrieb eines Braunkohlenkraftwerks im Planänderungsgebiet zu
erwarten.
Die berechneten maximalen zusätzlichen Schwermetalldepositionen mit dem Staubniederschlag sind in Tab. 4.2-20 dargestellt. Weiterhin wird zum Vergleich die Vorbelastung auf der Basis der in Kap. 4.1.2.5.1 ausgewerteten Ergebnisse der im Winterhalbjahr 2007/2008 in Rheidt durchgeführten Messungen angegeben. Überschreitungen
von Irrelevanzschwellen und Beurteilungswerten sind durch Fettdruck hervorgehoben.
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Tab. 4.2-20:
Parameter
Arsen
Blei
Cadmium
Nickel
Quecksilber
Thallium
Antimon
Chrom
Kobalt
Kupfer
Mangan
Vanadium
Zinn
1):
2):
3):
4):
Maximale zusätzliche Schwermetalldeposition durch den Betrieb eines
Braunkohlenkraftwerks im Planänderungsgebiet (Erläuterungen und
Quellen siehe Text)
Maximale Zusatzdeposition1)
[µg/m²d]
0,068
0,11
0,044
0,091
0,030
0,069
0,091
0,091
0,080
0,10
0,31
0,091
0,10
Irrelevanzwert2)
[µg/m²d]
0,2
5
0,1
0,75
0,05
0,1
-
Beurteilungswert3)
[µg/m²d]
4
100
2
15
1
2
-
Vorbelastung4)
[µg/m²d]
< 0,7
6,8
0,2
4,5
< 0,13
< 0,6
-
Maximale Zusatzdeposition im Beurteilungsgebiet gemäß TA Luft
5 % vom Beurteilungswert gemäß Nr. 4.5.2 TA Luft
Immissionswert gemäß Nr. 4.5.1 TA Luft
Messwerte Winterhalbjahr 2007/2008 an der Messstelle Bergheim-Rheidt zur orientierenden Einordnung des Vorbelastungsniveaus (aus: Eurofins/GfA 2008)
Wie Tab. 4.2-20 ausweist, werden die Irrelevanzschwellen durchgängig unterschritten.
Aufgrund des niedrigen Niveaus der Vorbelastung bleiben die zu erwartenden Gesamtbelastungen durchgängig deutlich oder weit unter den Beurteilungswerten. Weder im
Hinblick auf Pflanzen und Tiere noch im Hinblick auf funktionale ökosystemare Zusammenhänge sind damit erhebliche nachteilige Auswirkungen durch Schwermetalldeposition aus dem Betrieb eines Kraftwerks im Planänderungsgebiet zu erwarten.
Die maximalen zusätzlichen eutrophierenden und versauernden Stoffeinträge in empfindliche Biotope sind in Tab. 4.2-21 zusammengestellt. Aufgrund der Biotoptypen- und
Standortabhängigkeit der Beurteilungswerte (Critical Load) erfolgt der Vergleich mit
Critical Loads im Sinne einer konservativen Abschätzung mit dem jeweils niedrigsten
Critical Load im Untersuchungsgebiet. Weiterhin wird zum Vergleich die Vorbelastung
angegeben. Überschreitungen von Irrelevanzschwellen und Beurteilungswerten sind
durch Fettdruck hervorgehoben.
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Tab. 4.2-21:
Parameter
Stickstoffdeposition
Säuredeposition
1):
2):
3):
4):
Maximale zusätzliche Deposition mit eutrophierenden und versauernden
Stoffen in empfindlichen Biotopen durch den Betrieb eines Braunkohlenkraftwerks im Planänderungsgebiet (Erläuterungen und Quellen siehe
Text)
Einheit
Maximale
Zusatzdeposition
Irrelevanz
wert
Beurteilungswert
(niedrigster
Critical Load)
Vorbelastung4)
kg N/ha·a
0,086
0,31)
102)
18,6 – 36,3
keq/ha·a
0,123
0,031)
ca. 13)
1,8 – 3,7
3 % Critical Load
Critical Load gemäß Berner Liste (UNECE 2010b)
Critical Load abgeleitet aus ÖKO-DATA 2012
UBA-Datensatz 2007 (Builtjes et al. 2011)
Wie Tab. 4.2-21 ausweist, unterschreitet die maximale Stickstoffdeposition die Irrelevanzschwelle für den empfindlichsten im Beurteilungsgebiet gemäß TA Luft und in den
darüber hinaus untersuchten FFH-Gebieten vertretenen Biotoptyp (vgl. Tab. 4.2-10).
Damit ist sichergestellt, dass keine erheblichen nachteiligen Auswirkungen durch eutrophierende Stoffeinträge auf stickstoffempfindliche Biotope zu besorgen sind. Konflikte
mit Schutzzielen, die eine Vermeidung von Nährstoffeinträgen beinhalten oder mit Entwicklungszielen, die eine Verminderung von Nährstoffeinträgen anstreben, sind dementsprechend nicht erkennbar.
Anders verhalten sich die Säureeinträge. Sie überschreiten deutlich die auf den empfindlichsten Biotop- und Standorttyp im Beurteilungsgebiet gemäß TA Luft und in den
darüber hinaus untersuchten FFH-Gebieten bezogene Irrelevanzschwelle. Auch die
Vorbelastung überschreitet teilweise deutlich die Critical Loads. Eine erhebliche Beeinträchtigung kann für einen Teil der säureempfindlichen Biotoptypen daher nicht ausgeschlossen werden. Dies betrifft vor allem gegenüber Säureeinträgen empfindliche Buchenwaldökosysteme auf Braunerden und Parabraunerden.
Die prognostizierten und hinsichtlich ihrer Auswirkungen bewerteten Zusatzbelastungen
beziehen sich auf ein Braunkohlenkraftwerk mit der in Kap. 3 skizzierten Anlagenkonfiguration. Auch wenn man mögliche Änderungen in der Anlagenkonfiguration berücksichtigt, die sich im Laufe des Planungsprozesses ergeben können, ist davon auszugehen, dass hieraus hinsichtlich der Emissionen von Luftschadstoffen keine Änderungen
resultieren, die zu einer anderen Beurteilung führen würden.
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Luftschadstoffimmissionen und Stoffeinträge durch den Betrieb eines Braunkohlenkraftwerks im Planänderungsgebiet mit Berücksichtigung der Stilllegung von Altanlagen
Die gleichzeitige Außerbetriebnahme der 300-MW-Blöcke C bis F, die Bestandteil der
Planänderung ist, führt zu einer deutlichen Verringerung der Emissionen des Gesamtkraftwerks. Die Emissionen sinken teilweise auf weniger als die Hälfte im Vergleich zum
derzeitigen Betrieb (vgl. Abb. 4.5-4 und die Ausführungen in Kap. 4.5.4.2.1). Dies bedeutet auch eine Verringerung des Immissionsbeitrages des Gesamtkraftwerks.
Zum Nachweis der immissionsseitigen Auswirkungen der gleichzeitigen Stilllegung der
Blöcke C bis F wurde exemplarisch für die Waldgebiete Königsdorfer Forst und
Knechtstedener Wald eine Bilanzierung des zusätzlichen Immissionsbeitrags eines
Braunkohlenkraftwerks im Planänderungsgebiet und des wegfallenden Immissionsbeitrags der Blöcke C bis F durchgeführt (Tab. 4.2-22). Die Werte der Zusatzbelastungen
und der wegfallenden Immissionsbeiträge beziehen sich auf die Monitorpunkte in der
Immissionsprognose (vgl. argumet 2012).
Tab. 4.2-22:
Immissionsort
Königsdorfer
Forst
Knechtstedener Wald
Vergleich der Zusatzbelastung durch ein Braunkohlenkraftwerk im Planänderungsgebiet mit der Entlastung durch die Stilllegung der Blöcke C
bis F (Erläuterungen und Quellen siehe Text)
Parameter
Einheit
SO2
NO2
µg/m³
µg/m³
N-Deposition
kg/ha·a
SäureDeposition
SO2
NO2
N-Deposition
SäureDeposition
keq/ha·a
Maximale
Zusatzbelastung durch
BoAplus
0,26
0,081
0,032
Maximaler
Immissionsbeitrag Blöcke C bis F
2,92
0,64
0,239
0,36
Differenz
-2,66
-0,56
-0,27
µg/m³
µg/m³
kg/ha·a
0,040
0,38
0,12
0,033
1,95
0,41
0,171
-0,32
-1,57
-0,29
-0,138
keq/ha·a
0,035
0,240
-0,205
Wie aus Tab. 4.2-22 hervorgeht, überwiegen die Entlastungseffekte durch die Stilllegung der Blöcke C bis F die für ein Braunkohlenkraftwerk im Planänderungsgebiet
prognostizierten Zusatzbelastungen, so dass unter Berücksichtigung der Stilllegung der
300-MW-Blöcke C bis F zukünftig eine Verringerung der Immissionsbelastung resultiert.
Damit sind auch die oben beschriebenen potenziellen Konflikte hinsichtlich der Säureeinträge, die sich bei der alleinigen Betrachtung der Zusatzbelastung durch ein Braunkohlenkraftwerk im Planänderungsgebiet ergeben, ausgeschlossen.
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Beide Immissionsbeiträge wurden einheitlich ermittelt. Sie entsprechen den maximalen
Immissionen, die aus ganzjährigem Volllastbetrieb und der Ausschöpfung der zu Grunde gelegten Emissionsgrenzwerte resultieren. Die tatsächlichen Immissionsbeiträge
sind je nach Immissionskenngröße niedriger anzusetzen. Dementsprechend wird auch
die errechnete Immissionsminderung überschätzt. Würde man anstelle der maximal
zulässigen Immissionen die tatsächlichen Immissionsbeiträge bilanzieren, ergäbe sich
ein geringerer Minderungsbetrag. An dem entscheidenden Umstand, dass die Immissionsbelastung geringer wird, ändert sich aber nichts.
Für die Fläche der stillzulegenden 300-MW-Blöcke bleibt die GIB-Darstellung im Regionalplan bestehen. Daher sind auch mögliche Folgenutzungen hinsichtlich ihrer Luftschadstoffemissionen zu betrachten. Als realistischer Planungsfall kann der perspektivisch langfristig denkbare Ersatz der bestehenden zwei 600-MW-Blöcke durch eine
kapazitätsgleiche Kraftwerksanlage angenommen werden. In diesem Fall ist von einer
weiteren Verringerung der Luftschadstoffemissionen des Gesamtkraftwerks auszugehen.
Andere industriegebietstypische Nachfolgenutzungen, durch die Luftschadstoffemissionen verursacht werden, sind theoretisch ebenfalls möglich. Konzepte oder Planungen
hierzu liegen aber nicht vor. Die durch die Stilllegung der 300-MW-Blöcke erreichte Verringerung der Emissionen und Immissionen könnte in diesem Fall teilweise kompensiert
werden. Die Emissionen können aber durch Nutzungsbeschränkungen über vertragliche Regelungen begrenzt werden.
Insgesamt wird davon ausgegangen, dass die Emissionen eventueller späterer Folgenutzungen so weit begrenzt werden können, dass der Entlastungseffekt aus der Stilllegung der 300-MW-Blöcke nicht kompensiert wird und im Ergebnis eine Verringerung
der Immissionsbelastung im Umfeld des Kraftwerksstandorts verbleibt. Im realistischerweise anzunehmenden Planungsfall, dem perspektivisch langfristig denkbaren Ersatz
der beiden 600-MW-Blöcke, ist sogar von einer Verstärkung des Entlastungseffektes
auszugehen.
Fazit
Insgesamt ist festzustellen, dass unter Berücksichtigung der Stilllegung der 300-MWBlöcke, die Bestandteil der Planänderung ist, und möglicher späterer Folgenutzungen
auf der Fläche der stillgelegten Blöcke ein Braunkohlenkraftwerk im Planänderungsgebiet realisiert werden kann, ohne dass Konflikte mit den Anforderungen des Immissi-
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onsschutzes hinsichtlich des Schutzgutes Tiere, Pflanzen, Biotope erkennbar sind, die
auf den nachfolgenden Planungsebenen nicht gelöst werden können.
Erhebliche nachteilige Auswirkungen auf Tiere, Pflanzen und die biologische Vielfalt
durch Luftschadstoffimmissionen und Stoffeinträge aus dem Betrieb eines Braunkohlenkraftwerks im Planänderungsgebiet sind vor dem Hintergrund der zu erwartenden
Verringerung der Immissionsbelastung auszuschließen. Die Auswirkungen durch Luftschadstoffimmissionen und Stoffeinträge werden in die Konfliktklasse 0 (keine; nicht
erheblich) eingestuft.
4.2.4.4
Artenschutzrechtliche Betrachtung
Eine Verletzung artenschutzrechtlicher Verbote allein durch Inhalte eines Regionalplanes ist ausgeschlossen. Dies ist erst durch die Umsetzung der Planung denkbar. Die
Regionalplanung würde aber ihren Auftrag verfehlen, wenn sie aus artenschutzrechtlichen Gründen bereits jetzt offensichtlich nicht realisierbar wäre. Nachfolgend wird daher geprüft, ob der Realisierung des Planinhaltes schon jetzt erkennbare unüberwindbare Hindernisse aus artenschutzrechtlicher Sicht entgegenstehen, die nicht durch die
Festlegung von Maßnahmen auf den nachfolgenden Planungsebenen oder die Erteilung einer artenschutzrechtlichen Ausnahme ausgeräumt werden können.
Die Prüfung bezieht sich auf die aus dem Artenpool der Messtischblätter 4905, 4906,
5005 und 5006 selektierten planungsrelevanten Arten, die im Planänderungsgebiet, der
Baustelleneinrichtungsflächen und im Nahbereich dieser Flächen potenziell vorkommen
können (vgl. Kap. 4.2.2.3). Des Weiteren wird eine Empfehlung für die Durchführung
von Kartierungen auf der Ebene der nachfolgenden, verbindlichen Bauleitplanung und
einer weitergehenden artenschutzrechtlichen Prüfung gegeben.
Nachfolgend wird das Konfliktpotenzial für die Artengruppen Amphibien, Reptilien, Säugetiere und Vögel untersucht.
Amphibien
Gewässer, die Lebensraum für Amphibien bieten können, werden durch ein Braunkohlenkraftwerk im Planänderungsgebiet nicht in Anspruch genommen. Ebenso wenig
werden auf der Grundlage der bisherigen Datenbasis potenzielle Landlebensräume, die
als Winterquartiere oder Tagesverstecke in Betracht kommen, beansprucht (vgl. Kap.
4.2.2.3). Eine Zerstörung von Fortpflanzungs- oder Ruhestätten (§ 44 Abs. 1 Nr. 3
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BNatSchG) ist damit generell auszuschließen. Ebenso ist damit die Tötung von Individuen (§ 44 Abs. 1 Nr. 1 BNatSchG) generell auszuschließen.
Auch aus randlichen Störwirkungen können keine artenschutzrechtlichen Konflikte resultieren: In den Kleingewässern der Umgebung eventuell vorkommende Amphibien
sind gegenüber randlichen Störwirkungen als unempfindlich einzustufen. Die Gefahr
einer Verschlechterung des Erhaltungszustandes von lokalen Populationen durch das
Vorhaben ist derzeit nicht erkennbar (§ 44 Abs. 1 Nr. 2 BNatSchG).
Insgesamt wird für Amphibien kein artenschutzrechtliches Konfliktpotenzial gesehen.
Reptilien
Aus der Gruppe der Reptilien wird allein die Zauneidechse als planungsrelevante Art in
den Messtischblättern aufgeführt. Mögliche Vorkommen der Art beschränken sich auf
die Bahntrassen im Gebiet (vgl. Kap. 4.2.2.3). Da diese von dem Planänderungsgebiet
allenfalls lokal randlich berührt werden, besteht bezüglich der Art aber kein nennenswertes Konfliktpotenzial.
Säugetiere
Aus der Gruppe der planungsrelevanten Säugetierarten sind nur der Feldhamster und
Fledermäuse im Gebiet potenziell zu erwarten.
Wie in Kap. 4.2.2.3 ausgeführt, wurden im Planänderungsgebiet selbst bislang keine
Feldhamstervorkommen nachgewiesen. Auch im Bereich der Baustelleneinrichtungsflächen sind Vorkommen unwahrscheinlich (vgl. Kap. 4.2.2.3). Sollten die Flächen wider
Erwarten von einzelnen Feldhamstern besiedelt werden, können die Tiere zur Vermeidung der Tötung (§ 44 Abs. 1 Nr. 1 BNatSchG) vor Aufnahme der Bauarbeiten gefangen und in Ersatzlebensräume umgesiedelt werden. Hierzu liegen ausreichende Erfahrungen aus vergleichbaren Projekten vor. Bezüglich der unvermeidlichen Zerstörung
von Fortpflanzungs- und Ruhestätten (§ 44 Abs. 1 Nr. 3 BNatSchG) kann die Funktion
der von dem Eingriff betroffenen Lebensstätten im räumlichen Zusammenhang durch
vorgezogene Ausgleichsmaßnahmen gewahrt bleiben (§ 44 Abs. 5 BNatSchG). Auch
hierzu liegen ausreichende Erfahrungen im Zusammenhang mit der Errichtung der BoA
2/3 in Neurath vor (Raskin 2009).
Störungen randlich siedelnder Tiere wären vor allem in der Bauphase möglich. Feldhamsterpopulationen sind in diesen Bereichen aber nicht bekannt. Eventuelle Störungen wären zeitlich befristet. Erhebliche Störungen gemäß § 44 Abs. 1 Nr. 2 BNatSchG,
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die zu einer Verschlechterung des Erhaltungszustandes der lokalen Population führen,
sind daher nicht zu erwarten.
Fledermausquartiere sind sowohl für das Planänderungsgebiet als auch für die Baustelleneinrichtungsflächen auszuschließen, da geeignete Habitatstrukturen fehlen. Eine
Zerstörung von Fortpflanzungs- oder Ruhestätten (§ 44 Abs. 1 Nr. 3 BNatSchG) ist damit generell für alle betroffenen Arten auszuschließen. Ebenso ist damit die Tötung von
Individuen (§ 44 Abs. 1 Nr. 1 BNatSchG) generell auszuschließen.
Aus Untersuchungen an Kraftwerksstandorten mit vergleichbaren Habitatqualitäten im
Umfeld ist abzuleiten, dass die von Flächeninanspruchnahmen betroffenen Bereiche
keine relevanten Funktionsräume für Fledermäuse darstellen. Zwar ist nicht auszuschließen, dass die Flächen randlich entlang der Gehölzstrukturen von opportunistischen und häufigen Arten wie der Zwergfledermaus zur Jagd genutzt werden, essentiell
sind sie für den Nahrungserwerb aber nicht. Vor diesem Hintergrund bleiben die ökologischen Funktionen der Fortpflanzungs- und Ruhestätten im räumlichen Zusammenhang weiterhin erfüllt. Das Eintreten der Verbotstatbestände von § 44 Abs. 1 Nr. 3
BNatSchG ist auszuschließen.
Ebenso sind mögliche Störungen durch den Baustellenbetrieb nicht völlig auszuschließen. Sie sind zeitlich auf wenige Jahre befristet. Die Gefahr einer Verschlechterung des
Erhaltungszustandes von lokalen Populationen durch die Errichtung und den Betrieb
eines Braunkohlenkraftwerks im Planänderungsgebiet ist derzeit nicht erkennbar (§ 44
Abs. 1 Nr. 2 BNatSchG).
Insgesamt wird das artenschutzrechtliche Konfliktpotenzial hinsichtlich der Gruppe der
Fledermäuse als gering eingestuft.
Vögel
Von Flächeninanspruchnahmen sind nur bodenbrütende Arten wie Feldlerche, Kiebitz
oder Rebhuhn betroffen. Ihnen bieten das Planänderungsgebiet und die Baustelleneinrichtungsflächen potenziellen Lebensraum. Die Erfüllung der Verbotstatbestände von
§ 44 Abs. 1 Nr. 1 BNatSchG (Zerstörung belegter Fortpflanzungsstätten (Nester) und
eine Beschädigung oder Tötung einzelner Individuen) kann vermieden werden, indem
die Baufeldfreimachung außerhalb der Brutzeiten der betroffenen Vogelarten erfolgt.
Soweit Teilflächen von bodenbrütenden Arten als Brutreviere genutzt werden, kann
bezüglich der unvermeidlichen Zerstörung von Fortpflanzungs- und Ruhestätten (§ 44
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Abs. 1 Nr. 3 BNatSchG) die Funktion der von dem Eingriff betroffenen Lebensstätten im
räumlichen Zusammenhang durch vorgezogene Ausgleichsmaßnahmen gewahrt bleiben (§ 44 Abs. 5 BNatSchG).
Einige Arten wie die im Gebiet potenziell zu erwartenden Greifvogelarten Turmfalke und
Mäusebussard würden einen Teil ihrer Nahrungsräume verlieren. Aufgrund ihrer eingeschränkten Habitatqualität und des großen Aktionsraumes der Arten sind die Flächen
aber für den Nahrungserwerb und damit die betreffenden Fortpflanzungs- und Ruhestätten nicht von essentieller Bedeutung.
Störungen randlich brütender Arten (vor allem in den Gehölzbeständen entlang des
Gillbachs sowie im Bereich des Klein Mönchhofs und des Groß Mönchhofs) sind vor
allem in der Bauphase möglich. Sie sind aber zeitlich befristet. Erhebliche Störungen
gemäß § 44 Abs. 1 Nr. 2 BNatSchG, die zu einer Verschlechterung des Erhaltungszustandes der lokalen Population führen, sind daher nicht zu erwarten.
Fazit
Durch die Errichtung und den Betrieb eines Braunkohlenkraftwerks im Planänderungsgebiet können artenschutzrechtliche Konflikte ausgelöst werden. Wie die überschlägige
Prüfung aber zeigt, können alle Konflikte durch Vermeidungsmaßnahmen im Vorfeld
vermieden oder durch vorgezogene Ausgleichsmaßnahmen gelöst werden. Unüberwindbare Hindernisse, die einer Realisierung eines Braunkohlenkraftwerks im Planänderungsgebiet entgegenstehen könnten, sind nicht erkennbar. Unter Berücksichtigung
möglicher Kompensationsmaßnahmen resultiert damit die Einstufung in die Konfliktklasse 2 (mittel; erheblich, jedoch kompensierbar).
Es wird empfohlen, die Artengruppen Amphibien, Reptilien, Säugetiere (Fledermäuse,
Feldhamster) und Vögel im Planänderungsgebiet und im Nahbereich als Grundlage für
die im Rahmen der verbindlichen Bauleitplanung durchzuführenden detaillierteren artenschutzrechtlichen Prüfung zu erfassen.
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4.2.4.5
Auswirkungen auf Natura-2000-Gebiete
Für Pläne oder Projekte, die einzeln oder im Zusammenwirken mit anderen Plänen oder
Projekten ein Gebiet des Netzes „Natura 2000“ (FFH-Gebiete und EU-Vogelschutzgebiete) erheblich beeinträchtigen können, ist gemäß Art. 6 Abs. 3 der FFH-Richtlinie
bzw. §§ 34 und 36 BNatSchG die Verträglichkeit mit den Erhaltungszielen des betreffenden Gebiets zu prüfen. Die Anwendung der diesbezüglichen Vorschriften des Bundesnaturschutzgesetzes bei der Aufstellung oder Änderung von Raumordnungsplänen
regelt § 7 Abs. 6 und 7 ROG. Die FFH-Verträglichkeit der Planänderung wurde in einem
eigenständigen Gutachten untersucht (TÜV NORD Systems GmbH & Co. KG 2012),
dessen Ergebnisse nachfolgend zusammengefasst wiedergegeben werden.
Aufgrund ihrer Entfernung zum Planänderungsgebiet sind Natura-2000-Gebiete ausschließlich durch Luftschadstoffimmissionen und Stoffeinträge potenziell durch den Betrieb eines Braunkohlenkraftwerks im Planänderungsgebiet betroffen.
Zur Ermittlung der FFH-Gebietskulisse wurde wie folgt beschrieben vorgegangen:
Zunächst wurde das Beurteilungsgebiet gemäß TA Luft (Kreisfläche mit einem Radius
von 9 km) orientierend herangezogen. Im zweiten Schritt wurde auf der Grundlage der
Immissionsprognose für ein dem Konzept von BoAplus entsprechenden Braunkohlenkraftwerk im Planänderungsgebiet wirkungsbezogen geprüft, ob weitere Natura 2000Gebiete, die außerhalb des TA Luft-Gebietes liegen, ebenfalls erheblich betroffen sein
können.
In der Regel ist eine erhebliche Betroffenheit dann auszuschließen, wenn fachlich und
von der Rechtsprechung anerkannte Bagatellschwellen von der Zusatzbelastung eines
Projekts unterschritten werden. Die Grenze des Untersuchungsgebiets ist daher so weit
zu ziehen, bis diese Bagatellschwellen erstmalig unterschritten werden. Die grundsätzliche Eignung von Bagatellschwellen zur Abgrenzung des Untersuchungsgebiets wird
dadurch eingeschränkt, dass Bagatellschwellen teilweise lebensraumtypspezifisch oder
standortspezifisch definiert und damit an dieser Stelle noch nicht bekannt sind. Weiterhin kann die Berücksichtigung kumulativer Wirkungen erforderlich sein, die an dieser
Stelle ebenfalls noch nicht bekannt sind. Daher wurde im zweiten Schritt die Grenze
des Untersuchungsgebietes weiter gefasst und dort angesetzt, wo mit nicht mehr vertretbarer Genauigkeit eine Zusatzbelastung von der bestehenden Vorbelastung abgegrenzt werden konnte. Liegt eine Zusatzbelastung unterhalb der überhaupt noch mess-
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baren Belastungen, so stellt dies auch ein gewichtiges Argument für deren Unerheblichkeit in Bezug auf FFH-Gebiete dar.
Da Messgenauigkeiten aber keine feststehenden Größen sind, sondern von den verfügbaren Methoden und anderen Faktoren abhängen, wurde in einem dritten Schritt
geprüft, ob Anhaltspunkte dafür bestehen, dass außerhalb des bis dahin abgegrenzten
Untersuchungsgebietes weitere Gebiete vorhanden sind, die erheblich betroffen sein
können. Dies könnte beispielsweise der Fall sein, wenn sie eine besondere Empfindlichkeit gegenüber einzelnen Wirkfaktoren aufweisen.
Im Ergebnis wurden die folgenden Gebiete vertieft untersucht:
DE-4806-303 (Knechtstedener Wald mit Chorbusch)
DE-4907-301 (Worringer Bruch)
DE-5006-301 (Königsdorfer Forst)
DE-4405-301 (Rhein-Fischschutzzonen zwischen Emmerich und Bad Honnef).
In der FFH-Verträglichkeitsuntersuchung wurden auch Summationseffekte berücksichtigt. Die kumulativ berücksichtigten Projekte sind nachfolgend aufgeführt:
RheinEnergie AG, Neubau GuD-Anlage Niehl 3
Bayer Material Science AG, TDI-Anlage Chempark Dormagen
Stadtwerke Düsseldorf AG, Neubau GuD-Anlage Kraftwerk Lausward (GuD F)
Statkraft Market GmbH, Neubau GuD-Anlage Knapsack 2, Hürth.
Die FFH-Verträglichkeitsuntersuchung ergab, dass die von dem zugrunde gelegten
Braunkohlenkraftwerk verursachten Immissionen und Stoffeinträge mit Ausnahme der
Säureeinträge so gering sind, dass sowohl direkte Auswirkungen auf Pflanzen und Tiere auf der Individuen- und Populationsebene als auch indirekte Wirkungen durch Anreicherung über die Nahrungskette oder durch andere funktionelle und strukturelle Veränderungen auszuschließen sind.
Die prognostizierten Säureeinträge überschreiten hingegen auf einem Teil der Flächen
die Bagatellschwellen bei Vorbelastungen, die oberhalb der Critical Loads liegen. Diesbezüglich lassen sich Beeinträchtigungen von Erhaltungszielen daher nicht grundsätzlich ausschließen, wenn man die mit der Stilllegung von Anlagen verbundenen Entlastungseffekte zunächst außer Acht lässt.
Die Entlastungseffekte wurden in der FFH-Verträglichkeitsuntersuchung wie im vorliegenden Dokument zunächst anhand der Bilanzierung der maximalen Zusatzbelas-
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tungen eines dem Konzept von BoAplus entsprechenden Braunkohlenkraftwerks und
der maximalen Immissionsbeiträge der stillzulegenden vier 300-MW-Blöcke dargestellt.
Damit wurde, wie auch im vorliegenden Dokument an anderer Stelle ausgeführt, die
errechnete Immissionsminderung überschätzt. Würde man anstelle der maximal zulässigen Immissionen die tatsächlichen Immissionsbeiträge bilanzieren, ergäbe sich ein
geringerer Minderungsbetrag. An dem entscheidenden Umstand, dass die Immissionsbelastung geringer wird, ändert sich aber nichts. Dies ergibt sich im Übrigen auch ohne
Berechnung schon daraus, dass die Kapazität der stillzulegenden Blöcke die Kapazität
der Neuanlage übersteigt und die Neuanlage zudem effizienter ist, also spezifisch weniger Emissionen verursacht.
Zusätzlich erfolgte vorsorglich eine weitere Bilanzierung mit den tatsächlichen bisherigen Immissionsbeiträgen der stillzulegenden 300-MW-Blöcke. Das OVG NRW hat diese Art der Verrechnung von Zusatzbelastung und Stilllegung im Sinne einer konservativen Vorgehensweise für geboten erachtet (OVG NRW Verfahren Trianel Kohlekraftwerk
Lünen, Urteil vom 01.12.2011 – 8 D 58/08.AK). Bei dieser Art der Bilanzierung ergaben
sich entgegen der tatsächlichen Verhältnisse rechnerisch auf Teilflächen geringe Zusatzbelastungen unterhalb der Bagatellschwellen. Eine weitergehende Darstellung erfolgt in der FFH-Verträglichkeitsuntersuchung (TÜV NORD Systems GmbH & Co. KG
2012).
Insgesamt führt die zeitgleiche Stilllegung der Blöcke C bis F, die Bestandteil der Planänderung ist tatsächlich in den FFH-Gebieten zu einer Verringerung der Immissionsbelastung mit gasförmigen Luftschadstoffen und Stoffeinträgen. An diesem Umstand ändert sich auch durch Folgenutzungen der Fläche der stillgelegten Blöcke nichts, da die
Luftschadstoffemissionen dieser Fläche über vertragliche Regelungen entsprechend
begrenzt werden können. Der realistische, perspektivisch langfristig denkbare Planfall,
die Erneuerung der beiden 600-MW-Blöcke, würde sogar zu einer weiteren Umweltentlastung führen. Zumindest kann aber eine Erhöhung der Immissionsbelastung in den
FFH-Gebieten sicher vermieden werden.
Damit sind für alle untersuchten Natura-2000-Gebiete Beeinträchtigungen der Erhaltungsziele auszuschließen. Dies gilt auch für Gebiete mit einer bereits derzeit bestehenden Vorbelastung oberhalb kritischer Belastungsgrenzen und für Gebiete mit Lebensraumtypen oder Arten, die sich in einem ungünstigen Erhaltungszustand befinden.
Die mit der Planänderung angestrebte Kraftwerksnutzung steht auch nicht Maßnahmen
zur Verbesserung von Erhaltungszuständen entgegen.
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In der FFH-Verträglichkeitsuntersuchung wurde ergänzend geprüft, ob über die vier
vertieft geprüften Gebiete hinaus weitere Gebiete aufgrund besonderer Empfindlichkeiten erheblich beeinträchtigt werden könnten. Im Ergebnis wurde festgestellt, dass auch
für alle weiteren Natura-2000-Gebiete erhebliche Beeinträchtigungen ausgeschlossen
werden können. Die Zusatzbelastungen mit Luftschadstoffimmissionen und Stoffeinträgen in den sich an die berücksichtigte Gebietskulisse anschließenden, noch weiter entfernten Gebieten sind so gering, dass sie die Vorbelastung nicht messbar verändern.
Insgesamt sind keine Konflikte mit den Erhaltungszielen von Natura-2000-Gebieten
durch den Betrieb eines Braunkohlenkraftwerks im Planänderungsgebiet erkennbar, die
nicht auf der Ebene der Bauleitplanung gelöst werden könnten.
Aufgrund der zu erwartenden Umweltentlastung werden die Auswirkungen auf Natura2000-Gebiete als positiv bewertet. Die Auswirkungen werden in die Konfliktklasse 0
(keine; nicht erheblich) eingestuft.
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4.2.4.6
Maßnahmen zur Vermeidung, Verminderung und zum Ausgleich von
nachteiligen Auswirkungen
Stilllegung von Altanlagen
Die mehr als kapazitätsgleiche Stilllegung von Altanlagen wird sich positiv auf die Luftqualität auswirken. Auch die Geräusch- und Verschattungssituation wird sich durch die
Stilllegung der älteren Blöcke im Umfeld des Kraftwerkstandortes überwiegend verbessern.
Minimierung des Flächenverbrauchs
Die Lage der Flächen für die Kraftwerkserneuerung im Planänderungsgebiet unmittelbar nördlich des bestehenden Kraftwerksgeländes ermöglicht durch die umfangreiche
Mitbenutzung der vorhandenen Infrastruktur einschließlich Netzeinspeisung und deren
Anbindung auf kurzem Wege eine Minimierung des Flächenbedarfs.
Maßnahmen zur Kompensation des Eingriffs in Natur und Landschaft
Wie in Kap. 4.2.4.2 ausgeführt, stellen die Errichtung und der Betrieb eines Braunkohlenkraftwerks im Planänderungsgebiet einen Eingriff in Natur und Landschaft dar. Im
Vorgriff auf das nachfolgende Bauleitplanverfahren wurde durch das Büro SMEETS
Landschaftsarchitekten (2012b) die grundsätzliche Kompensierbarkeit der planbedingten Eingriffe geprüft. In die Ermittlung des Kompensationsbedarfs flossen neben den
Beeinträchtigungen des Naturhaushalts (Boden, Wasser, Luft, Klima, Lebensraumfunktionen) auch die Beeinträchtigungen des Landschaftsbildes ein.
Im Ergebnis kommt das Büro SMEETS Landschaftsarchitekten (2012b) zu einem Kompensationsbedarf von ca. 18,76 ha für den Eingriff in den Naturhaushalt bei Zugrundelegung einer Aufwertung eines Ackers mit Wertstufe 2 auf einen Laubholzforst mit
Wertstufe 6. Bei der Umsetzung anderer Maßnahmentypen mit einer anderen Wertstufe
kann der Kompensationsbedarf für die Eingriffe in den Naturhaushalt daher entsprechend abweichen. Für die Eingriffe in das Landschaftsbild kommt das Büro SMEETS
Landschaftsarchitekten (2012b) zu einem Kompensationsbedarf von 14,69 ha. Die Gesamtkompensationsfläche beträgt damit mindestens 18,76 ha, wobei auf 14,69 ha ökologische und landschaftsästhetische Kompensationserfordernisse gleichrangig im Sinne
einer Mehrfachfunktionalität zu berücksichtigen sind. Hierbei sollten also Maßnahmen
durchgeführt werden, die im Sinne einer Mehrfachfunktionalität ökologische und landschaftsästhetische Kompensationserfordernisse erfüllen. Bei den verbleibenden Flächen (ca. 4,07 ha) können vorrangig ökologische Gesichtspunkte zum Tragen kommen.
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Die Flächen zum Ausgleich des ökologischen Eingriffs einschließlich Landschaftsbild
sollen bevorzugt vor den Ortschaften Rheidt, Hüchelhoven, Büsdorf und Fliesteden
sowie Auenheim realisiert werden. Dies ist allerdings letztlich abhängig von einer entsprechenden Zugriffsmöglichkeit auf diese Flächen. Als Ausgleichsflächen können aus
RWE-Power-Sicht nach Rückführung der dort vorgesehenen temporären Baustelleneinrichtungsfläche auf jeden Fall die Bereiche der im Eigentum RWE Power stehenden
Flächen zwischen der Vorhabensfläche und dem Gillbach genutzt werden.
Insgesamt zeigen die Untersuchungen zum Ausgleichsbedarf, dass die von der Errichtung und dem Betrieb eines Braunkohlenkraftwerks im Planänderungsgebiet verursachten Eingriffe in Natur und Landschaft ausgleichbar sind.
Maßnahmen Artenschutz
Möglichkeiten für Vermeidungs- und Ausgleichsmaßnahmen im Zusammenhang mit
dem Artenschutz sind in Kap. 4.2.4.4 erläutert.
4.2.4.7
Zusammenfassende Bewertung
In der Tab. 4.2-23 sind die ermittelten Konflikte und die resultierenden Bewertungen
unter Berücksichtigung von Kompensations- und Minderungsmaßnahmen zusammengefasst.
Tab. 4.2-23:
Zusammenfassende Bewertung der Auswirkungen auf das Schutzgut
Tiere, Pflanzen, biologische Vielfalt
Wirkungen/Wirkfaktoren
Flächeninanspruchnahmen und Nachbarschaftswirkungen
Luftschadstoffimmissionen
und Stoffeinträge
Konfliktklasse
Bewertung der
Erheblichkeit
2 (mittel)
erheblich, jedoch
kompensierbar
0 (keine)
nicht erheblich
Zwar ist mit den Flächeninanspruchnahmen ein Eingriff in den Naturhaushalt verbunden, die Inanspruchnahme betrifft aber nur Flächen ohne besondere Wertigkeit. Der
Eingriff ist grundsätzlich kompensierbar. Entsprechendes gilt hinsichtlich des artenschutzrechtlichen Konfliktpotentials. Artenschutzrechtliche Konflikte durch Flächeninanspruchnahmen und randliche Störwirkungen sind nicht auszuschließen, sie können
aber auf der nachfolgenden Ebene der Bauleitplanung sicher gelöst werden. Der Realisierung eines Braunkohlenkraftwerks im Planänderungsgebiet stehen damit keine der-
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zeit erkennbaren Hindernisse aus artenschutzrechtlicher Sicht entgegen. Entsprechendes gilt für die Verträglichkeit mit den Erhaltungszielen von Natura-2000-Gebieten im
Hinblick auf Luftschadstoffimmissionen und Stoffeinträge.
Insgesamt ist festzuhalten, dass die Errichtung und der Betrieb eines Kraftwerks im
Planänderungsgebiet, wie es dem Planungskonzept von RWE Power für das Vorhaben
BoAplus entspricht, keine erheblichen nachteiligen Auswirkungen auf das Schutzgut
Tiere und Pflanzen hervorrufen. Mit der Planänderung werden keine erkennbaren Konflikte ausgelöst, die nicht auf der Ebene der Bauleitplanung oder im Rahmen von Fachplanungen sicher gelöst werden können.
4.3
Schutzgut Boden
Das Schutzgut ist von der Errichtung und dem Betrieb eines Braunkohlenkraftwerks im
Planänderungsgebiet potenziell durch folgende wesentliche, auf der Ebene der Regionalplanung hier am Beispiel des von RWE Power geplanten Braunkohlenkraftwerks zu
betrachtende Wirkfaktoren betroffen:
anlagebedingt
Flächeninanspruchnahmen
betriebsbedingt
Stoffeinträge über den Luftpfad
baubedingt
Stoffeinträge aus dem Baustellenbetrieb
Der Betrachtung liegt ein Braunkohlenkraftwerk (entsprechend der Beschreibung in
Kap. 3.1) einschließlich der stillzulegenden vier 300-MW-Blöcke am Standort Niederaußem zugrunde.
4.3.1
Untersuchungsraum
Mögliche Auswirkungen durch Flächeninanspruchnahme und die Bautätigkeiten werden
für das Planänderungsgebiet, die Baustelleneinrichtungsflächen sowie einen Umkreis
von ca. 100 m um die genannten Flächen betrachtet (s. Abb. 4.3-1). Für die Darstellung
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der Schadstoffvorbelastung wurden Probenahmestellen aus dem Fachinformationssystem „Stoffliche Bodenbelastung“ (FIS StoBo) des LANUV aus dem Umfeld der genannten Flächen berücksichtigt, da für den oben genannten Untersuchungsraum nicht genügend Daten zur Vorbelastung zur Verfügung stehen (s. Kap. 4.3.2.7). Der Untersuchungsraum und die im Umfeld berücksichtigten Probenahmestellen sind in der Abb.
4.3-1 dargestellt.
Mögliche Auswirkungen durch Stoffeinträge über den Luftpfad werden in dem in Abb.
4.1-1 dargestellten Raum betrachtet. Er umfasst zum einen das Beurteilungsgebiet gemäß der TA Luft und zum anderen den Untersuchungsraum der Immissionsstudie
Kraftwerke Rheinschiene.
Abb. 4.3-1:
Untersuchungsraum Boden, Bodentypen und Lage der ausgewerteten
Messstellen des FIS StoBo (Datenquelle: WMS-Dienst „BK 50“ des Geologischen Dienstes NRW, Krefeld; Kartengrundlage: DGK 5, Genehmigungsvermerk siehe Abb.verz.)
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4.3.2
Umweltmerkmale und derzeitiger Umweltzustand
Für Nordrhein-Westfalen liegt flächendeckend die Bodenkarte im Maßstab 1: 50.000
vor. Das Untersuchungsgebiet befindet sich im Blattschnitt der Bodenkarten L 4904
Mönchengladbach, L 4906 Neuss, L 5104 Düren und L 5106 Köln. Darüber hinaus kann
auf die Web-basierte Bodenkarte (www.tim-online.nrw.de) zurückgegriffen werden. Weiterhin hat der Geologische Dienst NRW eine Karte der schutzwürdigen Böden (Geologischer Dienst NRW 2004) erarbeitet und veröffentlicht. Desweiteren liegt für das Planänderungsgebiet eine geo- und umwelttechnische Vorerkundung der IBES Baugrundinstitut GmbH (2010) vor. Die genannten Medien und Gutachten wurden für die Beschreibung des Ist-Zustandes im Untersuchungsraum ausgewertet.
4.3.2.1
Geologischer Untergrund/Baugrund
Die geologisch jüngste Schicht wird im Planänderungsgebiet und im Bereich der Baustelleneinrichtungsflächen durch mächtige Lössablagerungen aus dem Pleistozän
(Weichsel-Kaltzeit) gebildet. Diese Lössschichten können eine Mächtigkeit von 5 bis
10 m erreichen. Im Ostteil des Planänderungsgebiets (ehemalige Baustelleneinrichtungsfläche für das Kraftwerk BoA 1) finden sich anthropogene Auffüllungen mit einer
Mächtigkeit von ca. 1 m (IBES Baugrundinstitut GmbH 2010).
Unterhalb der Lössdeckschicht befinden sich fluviatile Ablagerungen des Rheins, ebenfalls aus dem Pleistozän. Es handelt sich um Kies- und Sandschichten der Mittel- und
Hauptterrassen des Rheins, die in einer Mächtigkeit von bis zu 20 m abgelagert wurden. Unter den Terrassenkiesen und Sanden stehen tertiäre Formationen aus dem
Miozän und Oligozän an. In den miozänen Schichten sind mächtige Braunkohleflöze
eingelagert (Indener- und Ville-Schichten). Die älteren oligozänen Schichten bestehen
aus Ablagerungen von Sand, Schluff und Ton, in denen untergeordnet Braunkohleflöze
eingelagert sind. Südwestlich des Untersuchungsgebietes verläuft der Höhenrücken der
Ville. Hier sind die Deckschichten aus Hauptterrassenkiesen nicht mehr so mächtig
ausgeprägt und die Braunkohle führenden tertiären Schichten stehen oberflächennah
an.
Im Rahmen der Baugrunderkundung wurden fünf Bohrungen im Planänderungsgebiet
mit Tiefen zwischen 20 m bis 22 m niedergebracht (IBES Baugrundinstitut GmbH
2010). Die Bohrungen ergaben für die Fläche folgenden Schichtenaufbau: Auffüllung,
Lössschichten, Sande und Kiese. Die Auffüllungen haben eine Mächtigkeit zwischen
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0,8 – 1,3 m. Sie bestehen aus Schichten von Sand, Kies und Schotter. Die Lössschichten reichen bis zu einer Tiefe von 6,50 m unter GOK. Die Sand- und Kiesschichten
wurden bis zur Endteufe von 22 m erbohrt.
4.3.2.2
Erdbeben
Nach der Karte der Erdbebenzonen der Bundesrepublik Deutschland liegt Niederaußem in der Erdbebenzone 2 (Geologischer Dienst NRW 2006). Dieser Zone ist ein Gefährdungsniveau mit einem Intensitätsintervall (I) von 7,0 < I < 7,5 nach der Europäischen Makroseismischen Skala (EMS) zugrundegelegt. Der Bemessungswert der Bodenbeschleunigung (ag) beträgt in dieser Erdbebenzone ag = 0,6 m/s².
Niederaußem liegt in einem Gebiet, dass der Untergrundklasse T zugeordnet ist. Gebiete der Untergrundklasse T liegen zum einen in Übergangsbereichen zwischen Gebieten mit felsartigem Gesteinsuntergrund und Gebieten mit tiefen Beckenstrukturen
und mächtiger Sedimentfüllung oder liegen im Bereich flachgründiger Sedimentbecken.
Bei Realisierung eines Braunkohlenkraftwerks im Planänderungsgebiet sind die Anforderungen der DIN 4149 (2005) an Bauten in deutschen Erdbebengebieten zu berücksichtigen.
4.3.2.3
Bodentypen
Auf den mächtigen Lössschichten des Planänderungsgebiets und der Baustelleneinrichtungsflächen haben sich ebenso wie im weiteren Umfeld großflächig Parabraunerden, die vereinzelt eine Pseudovergleyung aufweisen (L35), ausgebildet (Abb. 4.3-1).
Im Verlauf des Gillbachs, aber auch in Mulden und Trockentälchen, finden sich Kolluvialböden (K34), die durch Bodenerosion und Anschwemmung entstanden sind. Kolluvien waren nach der Bodenkarte (BK 50) auch ursprünglich im Bereich des bestehenden Kraftwerksgeländes vorhanden. Sowohl die Parabraunerden und die Kolluvien sind
sehr fruchtbar. Nach der BK 50 weisen beide Bodentypen mit Bodenwertzahlen zwischen 70 und > 90 eine sehr hohe Ertragsfähigkeit auf. Allerdings ist die Parabraunerde
erosionsgefährdet.
Die im Planänderungsgebiet und im Bereich der Baustelleneinrichtungsflächen auftretenden Bodentypen weisen eine sehr hohe Durchwurzelungstiefe von bis zu 11 dm auf.
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Die nutzbare Feldkapazität im Wurzelraum ist ebenfalls sehr hoch. Weiterhin wird die
Kationenaustauschkapazität der Böden als hoch angegeben. Die Wasserleitfähigkeit
der Böden ist mittel bis hoch, der Grenzflurabstand des Grundwassers ist sehr hoch
und liegt bei über 19 dm. Die Gesamtfilterfähigkeit der Böden ist mittel bis hoch.
Teilbereiche der Böden sind bereits durch anthropogene Eingriffe beeinträchtigt (Aufschüttungen zur Herstellung der Baustelleneinrichtungsfläche für BoA 1, s. Kap.
4.3.2.1). So sind die Böden auf dem bestehenden Kraftwerksgelände am Südrand des
Planänderungsgebiets durch Gebäude überbaut oder durch Wegflächen versiegelt. Auf
diesen Flächen sind die natürlichen Bodenfunktionen bereits beeinträchtigt. Weiterhin
sind Flächen im Südosten des Untersuchungsraumes durch Wohnbebauung im Siedlungsbereich von Niederaußem anthropogen überprägt.
4.3.2.4
Schutzwürdige Böden
Informationen über schutzwürdige Böden können der „Karte der schutzwürdigen Böden“ des Geologischen Dienstes NRW (2004) entnommen werden. Demnach sind die
Bodentypen im gesamten Planänderungsgebiet und im Bereich der Baustelleneinrichtungsflächen als besonders schutzwürdig einzustufen, da sie aufgrund ihrer hohen natürlichen Ertragsfähigkeit eine Produktionsgrundlage für die Landwirtschaft darstellen.
Böden mit diesen Merkmalen dienen als Vorrangflächen für die Existenz sichernde
Nahrungsmittelproduktion durch die Landwirtschaft. Bewertungsmaßstab ist hier die
nutzbare Feldkapazität als Kennwert für die Speicherung des pflanzenverfügbaren Bodenwassers, die Luftkapazität für die optimale Durchlüftung des Wurzelraumes und die
Kationenaustauschkapazität als Maß für die Nährstoffspeicherfähigkeit. Die Auswahl
der Böden dieser Kategorie wird gestützt durch die Wertzahlen der Bodenschätzung.
Die besondere Schutzwürdigkeit der Böden als Produktionsgrundlage für die Landwirtschaft ist nicht auf die Flächen des Untersuchungsraumes beschränkt, sie gilt großflächig für die Parabraunerden auf Löss, die sich im linksrheinischen Bereich ausgebildet
haben.
Aus naturschutzfachlicher Sicht sind die Böden als Wert- und Funktionselemente allgemeiner Bedeutung einzustufen, da sie weder besonders bedeutsame Standortbedingungen für die natürliche Vegetation noch besondere Seltenheit aufweisen.
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4.3.2.5
Rohstoffe und Lagerstätten
Informationen über oberflächennahe Rohstoffe und Lagerstätten im Untersuchungsraum können der ersten Auflage der Karte der schutzwürdigen Böden NRW (Geologisches Landesamt NRW 1998) entnommen werden. Die Rohstoffvorkommen werden
unabhängig von einer möglichen wirtschaftlichen Bedeutung in ihrer gesamten Verbreitung gezeigt. Die Einstufung als Lagerstätte setzt eine wirtschaftliche Nutzung des
Rohstoffes über einen längeren Zeitraum voraus. Für das Planänderungsgebiet und
das weitere Umfeld sind großflächig Rohstoffe und Lagerstätten verzeichnet. Es handelt
sich um 5 bis 20 m mächtige Lehmschichten über Kies und Sand mit Beimengungen.
Der geologische Fachbeitrag zum Regionalplan Köln enthält keine vorhabenrelevanten
Aussagen. Im Planänderungsgebiet und auf den Baustelleneinrichtungsflächen befinden sich weder Bereiche für die Sicherung und den Abbau oberflächennaher nichtenergetischer Bodenschätze (BSAB), noch sind Reservegebietsdarstellungen festgesetzt.
Das nächstgelegene Reservegebiet für den oberirdischen Abbau nichtenergetischer
Bodenschätze (Nr. 2 Stadt Bedburg/Stadt Bergheim, zwischen Rath und Hüchelhoven Kiese und Sande der unteren Mittelterrasse) befindet sich ca. 500 m westlich des Planänderungsgebiets.
4.3.2.6
Altlasten
Aufgrund der langen landwirtschaftlichen Nutzung der Flächen des Planänderungsgebiets und der Baustelleneinrichtungsflächen sind Altlasten hier nicht zu erwarten. Zusätzlich wird im Rahmen des immmissionsschutzrechtlichen Genehmigungsverfahrens
ein Gutachten für den Anfangszustand des Bodens gemäß Richtlinie 2010/75/EU (IEDRichtlinie) erstellt.
Informationen zur Belastungssituation des Bodens im Planänderungsgebiet können
auch dem Gutachten zur geo- und umwelttechnischen Vorerkundung der IBES Baugrundinstitut GmbH (2010) entnommen werden. Im Rahmen der Vorerkundung wurden
Bodenproben aus den fünf Rammkernbohrungen auf ihre Schadstoffbelastung untersucht (s. Kap.4.3.2.7, Tab. 4.3-2). Bei den Bohrungen wurden keine organoleptischen
Auffälligkeiten des Bodens vorgefunden. Die Schadstoffkonzentrationen der Bodenproben liegen z.T. deutlich unter den Vorsorgewerten der BBodSchV (s. Tab. 4.3-2) und
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sind der LAGA Einbauklasse Z0 zuzuordnen. Hinweise auf eine mögliche Altlastenverdachtsfläche liegen für diesen Bereich somit nicht vor.
4.3.2.7
Vorbelastungen und bedeutsame Umweltprobleme
Die Vorbelastung des Bodens wurde über eine Recherche im Fachinformationssystem
„Stoffliche Bodenbelastung“ (FIS Stobo) des LANUV ermittelt. Hierzu wurde zunächst
geprüft, ob Probenahmestellen innerhalb des Untersuchungsgebietes vorliegen. Planänderungsgebiet selbst und auch im Bereich der Baustelleneinrichtungsflächen sind im
FIS Stobo keine Probenahmestellen verzeichnet. Allerdings finden sich im näheren Umfeld dieser Flächen einige Probenahmestellen auf Ackerflächen. Im Rahmen einer geound umwelttechnischen Vorerkundung des Planänderungsgebiets wurden Bodenproben aus den Bohrungen auf eine mögliche Schadstoffbelastung hin untersucht (IBES
Baugrundinstitut GmbH 2010).
Um die Anzahl der Daten für eine statistische Auswertung zu erhöhen, wurden 63
Probenahmestellen auf Ackerflächen im Umfeld des Planänderungsgebiets und der
Baustelleneinrichtungsflächen ausgewertet (Tab. 4.3-1). Sie können angesichts der
großräumig einheitlichen Bodenverhältnisse (vgl. Abb. 4.3-1) und verbreiteten ackerbaulichen Nutzung als repräsentativ für das Planänderungsgebiet und die Baustelleneinrichtungsflächen angesehen werden. Die im FIS Stobo gespeicherten Daten stammen aus folgenden Untersuchungsprogrammen: Bodenkataster des Erftkreises, Untersuchungen
auf
KSVO-Flächen
(Klärschlamm-Verordnung)
des
Erft-
und
Niersverbandes und Erhebungsuntersuchungen des LUA NRW.
Nachfolgend (Tab. 4.3-1) werden die Kennwerte der Bodenvorbelastung von Ackerböden im Untersuchungsraum dargestellt und den Vorsorgewerten der BundesBodenschutz- und Altlastenverordnung gegenübergestellt. Überschreitungen von Vorsorgewerten sind durch Fettdruck hervorgehoben.
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Tab. 4.3-1:
Mittelwert
Min
Max
Median
Vorsorgewert 1)
Vorbelastung von Ackerböden (n = 63 Proben) im Untersuchungsraum.
Werte berechnet nach einer Datenrecherche im FIS StoBo.
Blei
Cadmium
Chrom
Kupfer
Nickel
Quecksilber
Zink
26,1
19,0
68,0
25,0
0,57
0,20
1,20
0,50
26,6
19,0
46,0
26,0
mg/kg TM
13,0
6,0
23,0
12,0
18,8
11,0
38,0
16,0
0,09
0,04
0,90
0,08
71,9
43,0
124
69,0
70
1,0
60
40
50
0,50
150
1) Vorsorgewerte nach Anhang 2 Nr. 4 der Bundes-Bodenschutz- und Altlastenverordnung für die Bodenart Lehm/Schluff.
Die Untersuchung von Bodenproben im Rahmen der geotechnischen Vorerkundung
erfolgte, um die Belastung des auszuhebenden Materials zu bestimmen und um Aussagen über das Entsorgungsziel des Materials zu gewinnen (LAGA Einbauklassen). In
der Tab. 4.3-2 sind die Analysen der Bodenproben dargestellt und ebenfalls den Vorsorgewerten der BBodSchV gegenübergestellt.
Tab. 4.3-2:
Bohrkern
(BK)
BK 1
BK 2
BK 3
BK 4
BK 5
Vorsorgewert 1)
1)
Ergebnisse der chemischen Untersuchung von Bodenproben der geotechnischen Vorerkundung auf der vorgesehenen Baufläche (aus: IBES
Baugrundinstitut GmbH 2010)
Tiefe
m
Blei
Cadmium
Chrom
Kupfer
Nickel
Quecksilber
Zink
0,2 -0,8
0,8 – 4,5
0,1 – 0,8
0,1 – 0,9
0,2 – 1,0
2,0 – 3,1
0,1 – 1,3
8,0
11,0
4,0
< 4,0
5,0
12,0
10,0
< 0,2
< 0,2
< 0,2
< 0,2
< 0,2
< 0,2
< 0,2
21
24
14
10
12
23
22
mg/kg TM
13
12
5,4
4,5
6,5
9,1
10
22
22
13
10
16
17
19
< 0,05
< 0,05
< 0,05
< 0,05
< 0,05
< 0,05
< 0,05
30
38
15
13
16
33
33
70
1,0
60
40
50
0,50
150
Vorsorgewerte nach Anhang 2 Nr. 4 der Bundes-Bodenschutz- und Altlastenverordnung für die Bodenart Lehm/Schluff.
Zur Bewertung der Vorbelastung werden die Vorsorgewerte nach Anhang 2 Nr. 4 der
Bundes-Bodenschutz- und Altlastenverordnung für die Bodenart Lehm/Schluff herangezogen. Diese Zuordnung ist zulässig, da die im Untersuchungsgebiet flächenhaft auftretenden Parabraunerden und Kolluvien in der Bodenart hauptsächlich lehmigen Schluff
aufweisen.
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Die Auswertung der Daten aus dem FIS StoBo zeigt, dass im Untersuchungsgebiet
keine Belastung von Ackerböden mit Schwermetallen festzustellen ist (s. Tab. 4.3-1).
Die Mittelwerte aller Parameter liegen zum Teil deutlich unter den Vorsorgewerten der
BBodSchV für die Bodenart Lehm/Schluff. Selbst die Maximalwerte der Stoffe Blei,
Chrom, Kupfer, Nickel und Zink liegen unter den entsprechenden Vorsorgewerten. Lediglich in je einer Probe konnte für Cadmium und Quecksilber eine Überschreitung des
jeweiligen Vorsorgewertes nachgewiesen werden.
Für die Ackerböden im Umfeld des Planänderungsgebiets ist somit festzustellen, dass
nach § 8 Abs. 2 des Bundes-Bodenschutzgesetzes keine Besorgnis einer schädlichen
Bodenveränderung besteht, da die Stoffkonzentrationen in den 63 Proben (mit zwei
Ausnahmen) die jeweiligen Vorsorgewerte nicht überschreiten.
Auch die Stoffkonzentrationen der Bodenproben aus der geotechnischen Vorerkundung
des Planänderungsgebiets liegen z.T. sehr deutlich unter den Vorsorgewerten der
BBodSchV, sodass für diese Fläche ebenfalls keine Besorgnis einer schädlichen Bodenveränderung besteht.
4.3.3
Prognose über die Entwicklung des Umweltzustandes bei Nichtdurchführung der Planung
Bei Nichtdurchführung der Planung ist davon auszugehen, dass sich der derzeitige
Umweltzustand nicht relevant verändert – soweit er durch den Betrieb des Kraftwerks
Niederaußem beeinflusst wird.
Eine geringfügige Verbesserung der Belastung mit Luftschadstoffimmissionen und
Stoffeinträgen ist ab Januar 2013 nach Stilllegung der beiden 150-MW-Blöcke zu erwarten. Die Stilllegung erfolgt unabhängig von der Planung von RWE Power für das Vorhaben BoAplus (vgl. Kap.3.1.9).
Die für Kraftwerksanlagen vorgesehene Fläche von ca. 23 ha wird nicht überbaut, die
für die Baustelleneinrichtung benötigten Bereiche in einer Größe von ca. 27 ha werden
ebenfalls nicht in Anspruch genommen. Die landwirtschaftlichen Flächen innerhalb des
Gebietes können weiter genutzt werden und ihre Funktion erfüllen.
Im Planänderungsgebiet können sich im Laufe der Zeit im Bereich der Aufschüttungen
natürliche Bodenfunktionen wieder entwickeln. Ein Eintrag von Stoffen in den Boden
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über die Deposition wird weiterhin erfolgen, da der bestehende Kraftwerksstandort über
einen längeren Zeitraum genutzt wird.
4.3.4
Prognose über die Entwicklung des Umweltzustandes bei Durchführung
der Planung
Der Betrachtung liegt ein Braunkohlenkraftwerk (entsprechend der Beschreibung in
Kap. 3.1) einschließlich der stillzulegenden vier 300-MW-Blöcke am Standort Niederaußem zugrunde, bei dessen Verwirklichung grundsätzlich von einer Verringerung der
Umweltauswirkungen auszugehen ist.
4.3.4.1
Umweltziele und Bewertungsmaßstäbe
In der Tab. 2.3-1 sind die allgemeinen Ziele für den Bodenschutz aus den entsprechenden Bundes- und Landesgesetzen zusammengefasst. Nach § 1 des BBodSchG sollen
die Funktionen des Bodens nachhaltig gesichert oder wiederhergestellt werden. Bei
Einwirkungen auf den Boden sind Beeinträchtigungen seiner natürlichen Funktionen
sowie seine Funktion als Archiv der Natur- und Kulturgeschichte so weit wie möglich zu
vermeiden. Das LBodSchG stellt ebenso wie das BauGB auf das Gebot ab, mit Grund
und Boden sparsam umzugehen und Bodenversiegelungen auf das notwendige Maß zu
begrenzen. Nach der „Nationalen Nachhaltigkeitsstrategie“ der Bundesregierung von
2002 ist es das Ziel, die Flächeninanspruchnahme in Deutschland bis 2020 auf
30 ha/Tag zu reduzieren. Die nachhaltige Flächennutzung zielt sowohl auf eine Verringerung der zusätzlichen Flächeninanspruchnahme als auch auf eine effiziente Nutzung
der vorhandenen Flächen ab (UBA 2009).
In der nachfolgenden Tab. 4.3-3 sind Ziele des Bodenschutzes nach dem LEP 95 und
dem REP in verkürzter Form wiedergegeben. Die Ziele sind im Kap. 2.3.3.2 ausführlich
beschrieben.
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Tab. 4.3-3:
Von den potenziellen Wirkungen betroffene Schutzziele gemäß LEP 95
und REP
LEP 95
Erhaltung des Freiraums und Verbesserung in seinen Funktionen als Lebensraum und ökologischer Ausgleichsraum, Erhaltung, Regeneration und
Regulation von Gewässern, Boden Luft, Biotop und Artenschutz. (1.21).
Ziele
Die Inanspruchnahme von Freiraum ist nur zulässig, wenn sie erforderlich
ist (1.23 und 1.24). Sie muss flächensparend und umweltschonend erfolgen (1.25).
REP
Freiraum darf nur in Anspruch genommen werden, wenn die Inanspruchnahme erforderlich ist (B.1).
Allgemeine Freiraum- und Agrarbereiche sind Teil des Freiraums, der als
Lebensraum und ökologischer Ausgleichsraum zu erhalten ist (D.1.2).
In der Tabelle 4.3-4 sind die im Rahmen der Auswirkungsbetrachtung herangezogenen
Bewertungskriterien für das Schutzgut Boden zusammengefasst.
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Tab. 4.3-4:
Bewertungskriterien und Erheblichkeitsschwellen für das Schutzgut Boden
Wirkungen/
Wirkfaktoren
Flächeninanspruchnahmen
Bewertungskriterium
Flächengröße
Schwermetalleinträge
Stoffeinträge über
den Luftpfad
PCDD/FDeposition
4.3.4.2
< 1 ha geringe Inanspruchnahme, > 5 ha große Inanspruchnahme
Depositionszusatzbelastung
>Irrelevanzschwelle und Gesamtbelastung >Immissionswert
Irrelevanzschwellen:
Arsen:
0,2 µg/m²d
Blei:
5 µg/m²d
Cadmium:
0,1 µg/m²d
Nickel;
0,75 µg/m²d
Quecksilber: 0,05 µg/m²d
Thallium:
0,1 µg/m²d
Verbal-argumentativ
Begründung/Quelle
BALLA at al. 2010
Nr. 4.5.2 TA Luft
-
Zusatzbelastung unbedenklich
wenn Anreicherung < 2 % der
UVPVwV-Orientierungswerte
(bezogen auf eine Bodentiefe
von 30 cm)
Schwermetallanreicherung
Stoffeinträge aus
dem Baustellenbetrieb
Erheblichkeitsschwelle/Bewertung
-
Irrelevanzschwellen
Arsen:
0,8 mg/kg
Blei:
2,0 mg/kg
Cadmium:
0,03 mg/kg
Chrom
2,0 mg/kg
Kupfer
1,2 mg/kg
Nickel;
1,0 mg/kg
Quecksilber: 0,02 mg/kg
Thallium:
0,02 mg/kg
Zink
4,0 mg/kg
Verbal-argumentativ
Anhang 1 Nr. 1.3
UVPVwV
-
Auswirkungen durch Flächeninanspruchnahmen
Auswirkungen auf das Schutzgut Boden ergeben sich insbesondere durch die Versiegelung von Flächen und den Aushub von Bodenmaterial. Sie bleiben dabei auf das
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Planänderungsgebiet beschränkt. Durch Überbauung und Versiegelung wird eine Fläche mit der Größe von ca. 23 ha betroffen sein.
Die vorgesehene Fläche für Kraftwerksanlagen wurde bereits größtenteils als Baustelleneinrichtungsfläche für BoA 1 und die WTA-Prototypanlage sowie als Materiallager
und Montagefläche für verschiedene Revisionsarbeiten genutzt. Zurzeit befinden sich
dort asphaltierte Wegflächen, Schotterwege und Brachflächen. Ackerflächen werden
nur in einem geringen Umfang für Gebäude und Nebenanlagen in Anspruch genommen.
Die natürliche Bodenfunktion wird durch die direkte Flächeninanspruchnahme des Bodens betroffen. Aus der geplanten Überbauung resultiert ein vollständiger Funktionsverlust des Bodens. Die Inanspruchnahme des Bodens ist durch den vollständigen Funktionsverlust im Planänderungsgebiet hoch (> 5 ha, s. Tab. 4.3-3).
Auf den Baustelleneinrichtungsflächen wird temporär eine starke Überprägung des Bodens auftreten. Diese Flächen sind in der Karte der schutzwürdigen Böden NRW (s.
Kap. 4.3.2.4) als besonders schutzwürdig eingestuft, da sie aufgrund der hohen natürlichen Ertragsfähigkeit eine Produktionsgrundlage für die Landwirtschaft darstellen. In
Teilbereichen der Flächen ist mit einem vollständigen Bodenverlust durch temporäre
Versiegelung und Aufschüttung bzw. Verdichtung des Bodens zu rechnen. Nach Abschluss der Bauarbeiten können sich in Teilen die Bodenfunktionen über einen längeren Zeitraum gesehen wieder herstellen und die Nutzung als landwirtschaftliche Nutzfläche wird ebenfalls wieder möglich sein. Dennoch wird der Belastungsgrad des Bodens durch die bauliche Inanspruchnahme als hoch angesehen.
Insgesamt sind die Auswirkungen auf das Schutzgut Boden durch die Flächeninanspruchnahme im Planänderungsgebiet aufgrund der Größe von mehr als 5 ha erheblich. Der Eingriff in den Boden wird aber als kompensierbar angesehen. Die Kompensation erfolgt im Zusammenhang mit den Maßnahmen zur Kompensation des Eingriffs in
Natur und Landschaft (vgl. Kap. 4.2.4.6). Daher erfolgt eine Einstufung in die Konfliktklasse 2 (mittel; erheblich, jedoch kompensierbar).
Weiterhin ist auch zu berücksichtigen, dass perspektivisch vorstellbar ist, dass nach
Realisierung von BoAplus in Niederaußem die am Kraftwerk Neurath für Kraftwerke
ausgewiesene Anschlussfläche in einer der Vorhabensfläche Niederaußem (23 ha)
entsprecheneden Größenordnung nicht mehr für Kraftwerksneubauten genutzt werden
muss.
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4.3.4.3
Auswirkungen durch Stoffeinträge aus dem Baustellenbetrieb
Baubedingte Beeinträchtigungen durch Stoffeinträge in den Boden sind bei einer ordnungsgemäßen Baustellenführung und dem ordnungsgemäßen Umgang mit Wasser
und Boden gefährdenden Stoffen weitgehend auszuschließen. Daher erfolgt die Einstufung in die Konfliktklasse 0 (keine; nicht erheblich).
4.3.4.4
Auswirkungen durch Stoffeinträge über den Luftpfad
Durch die Deposition von Luftschadstoffen kann es im Planänderungsgebiet und im
Beurteilungsgebiet gemäß TA Luft potenziell zu Beeinträchtigungen der Bodeneigenschaften und –funktionen kommen. Hier kommt eine besondere Bedeutung der möglichen Anreicherung persistenter Stoffe (z.B. Schwermetalle) zu. Grundsätzlich ist für das
Schutzgut Boden die Forderung zu stellen, dass die über den Luftpfad eingetragenen
Stoffe das Schadstofffilter- und Puffervermögen des Bodens gebietsweit nicht überlasten sollen und somit die multifunktionale Nutzbarkeit der Böden erhalten bleibt.
Die Auswertung der Vorbelastungsdaten aus dem FIS StoBo hat ergeben, dass im
Planänderungsgebiet selbst und in den umliegenden Ackerflächen keine Belastungen
der Ackerböden mit Schwermetallen nachweisbar waren. Auch die Bodenproben aus
dem Planänderungsgebiet, die im Rahmen der Baugrunduntersuchung genommen
wurden, weisen keine Belastungen auf (s. Kap. 4.3.2.7).
In der Tab. 4.3-4 sind die Beurteilungskriterien für die Deposition und Anreicherung von
Schadstoffen im Boden zusammengestellt. Der Schutz vor schädlichen Umwelteinwirkungen durch die Deposition luftverunreinigender Stoffe, einschließlich des Schutzes
vor schädlichen Bodenverunreinigungen, ist sichergestellt, wenn die Gesamtbelastung
an keinem Beurteilungspunkt die in Nr. 4.5.1 der TA Luft genannten Immissionswerte
überschreitet und keine hinreichenden Anhaltspunkte dafür bestehen, dass an einem
Beurteilungspunkt die Prüf- und Maßnahmenwerte nach Anhang 2 der BBodSchV
überschritten sind. Als irrelevant werden nach der TA Luft diejenigen Zusatzbelastungen angesehen, die kleiner 5 % der in Nr. 4.5.1 der TA Luft genannten Immissionswerte
sind. Diese Irrelevanzschwellen sind in der Tab. 4.3-4 dargestellt.
Wird die Irrelevanzschwelle eines Stoffes durch die prognostizierte Zusatzbelastung
überschritten, ist zu prüfen, ob die Anreicherung des jeweiligen Stoffes nach den Vorgaben des Anhangs 1 Nr. 1.3 der UVPVwV unbedenklich ist. Unbedenklich ist eine
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Schadstoffdeposition, wenn sie 2 % des jeweiligen Orientierungswertes der UVPVwV
nicht überschreitet (s. Tab. Tab. 4.3-4).
Nachfolgend werden die durch den Betrieb eines Kraftwerks im Planänderungsgebiet
verursachten maximalen Zusatzbelastungen am Beispiel des von RWE Power geplanten BoAplus-Kraftwerks betrachtet. Es werden die prognostizierten maximalen Zusatzbelastungen mit den Beurteilungswerten und Irrelevanzschwellen der TA Luft verglichen. Die Werte der Zusatzbelastung sind der Immissionsprognose von argumet (argumet 2012) entnommen.
Die in der Immissionsprognose (argumet 2012) prognostizierten maximalen Zusatzbelastungen der Stoffe Arsen, Blei, Cadmium, Nickel, Quecksilber und Thallium liegen
unterhalb der jeweiligen Irrelevanzschwelle nach Nr. 4.5.2 der TA Luft (5 % des Immissionswertes). Auswirkungen auf den Boden und seine natürlichen Bodenfunktionen sind
somit durch Einträge der genannten Stoffe nicht zu besorgen.
Wie bereits in Kap. 4.2.4.3 dargestellt und begründet worden ist, ist mit der zeitgleichen
Stilllegung der Blöcke C bis F, die Bestandteil der Planänderung ist, eine Verringerung
der Belastung mit Luftschadstoffimmissionen und Stoffeinträgen verbunden. Dies gilt
auch unter Berücksichtigung von Folgenutzungen auf der Fläche der stillgelegten Blöcke. Luftschadstoffemissionen dieser Flächen können durch vertragliche Regelungen
begrenzt werden. Der perspektivisch langfristig denkbare Planfall, die Erneuerung der
beiden 600-MW-Blöcke, würde sogar zu einer weiteren Umweltentlastung führen. Zumindest ist aber eine Erhöhung der Immissionsbelastung auszuschließen.
Insgesamt sind damit Beeinträchtigungen von Böden durch Stoffeinträge über den
Luftpfad aus dem Betrieb eines Braunkohlenkraftwerks im Planänderungsgebiet auch
unter Berücksichtigung der Stilllegung der Blöcke C bis F und möglicher Folgenutzungen auf der Fläche der stillgelegten Blöcke auszuschließen. Aufgrund der zu erwartenden Umweltentlastung werden die Auswirkungen als positiv bewertet. Die Auswirkungen werden in die Konfliktklasse 0 (keine, nicht erheblich) eingestuft.
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4.3.4.5
Maßnahmen zur Vermeidung, Verminderung und zum Ausgleich von
nachteiligen Auswirkungen
Die grundsätzliche Kompensierbarkeit des mit dem Vorhaben verbundenen Eingriffs in
den Naturhaushalt wurde bereits in Kap. 4.2.4.6 dargelegt. Im Zusammenhang mit den
Kompensationsmaßnahmen werden auch die Bodenbeeinträchtigungen berücksichtigt.
Darüber hinaus erfolgt eine bodenkundliche Baubegleitung im Zuge der Errichtung des
geplanten Braunkohlenkraftwerkes.
Die Lage der Flächen für die Kraftwerksanlagen unmittelbar nördlich des bestehenden
Kraftwerksgeländes ermöglicht durch die umfangreiche Mitbenutzung der vorhandenen
Infrastruktur einschließlich Netzeinspeisung und deren Anbindung auf kurzem Wege
eine Minimierung des Flächenbedarfs.
Zudem besteht nach Realisierung des Vorhabens perspektivisch die Möglichkeit, dass
nach Realisierung von BoAplus in Niederaußem die am Kraftwerk Neurath für Kraftwerke ausgewiesene Anschlussfläche in einer der Vorhabensfläche Niederaußem (23 ha)
entsprecheneden Größenordnung nicht mehr für Kraftwerksneubauten genutzt werden
muss.
4.3.4.6
Zusammenfassende Bewertung
In der Tab. 4.3-5 sind die ermittelten Konflikte und die resultierenden Bewertungen unter Berücksichtigung von Vermeidungs-, Minderungs- und Kompensationsmaßnahmen
zusammengefasst.
Tab. 4.3-5:
Zusammenfassende Bewertung der Auswirkungen auf das Schutzgut
Boden
Wirkungen/Wirkfaktoren
Konfliktklasse
Flächeninanspruchnahmen
2 (mittel)
Stoffeinträge aus dem Baustellenbetrieb
Stoffeinträge über den Luftpfad
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Bewertung der
Erheblichkeit
erheblich, jedoch
kompensierbar
0 (keine)
nicht erheblich
0 (keine)
nicht erheblich
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Zwar sind mit den Flächeninanspruchnahmen und Bodenversiegelungen erhebliche
Bodenbeeinträchtigungen und ein Eingriff in den Naturhaushalt verbunden, der Eingriff
ist aber grundsätzlich kompensierbar.
Insgesamt ist festzuhalten, dass die Errichtung und der Betrieb eines Kraftwerks im
Planänderungsgebiet, wie es dem Planungskonzept von RWE Power für das Vorhaben
BoAplus entspricht, unter Berücksichtigung von Kompensationsmaßnahmen keine erheblichen nachteiligen Auswirkungen auf das Schutzgut Boden hervorrufen. Mit der
Planänderung werden keine erkennbaren Konflikte ausgelöst, die nicht auf der Ebene
der Bauleitplanung oder im Rahmen von Fachplanungen sicher gelöst werden können.
4.4
Schutzgut Wasser
Das Schutzgut ist von der Errichtung und dem Betrieb eines Braunkohlenkraftwerks im
Planänderungsgebiet potenziell durch folgende wesentliche, auf der Ebene der Regionalplanung hier am Beispiel des von RWE Power geplanten Kraftwerks zu betrachtende
Wirkfaktoren betroffen:
anlagebedingt
Flächeninanspruchnahmen
Einleitung von Niederschlagswasser in den Gillbach
betriebsbedingt
Einleitung von Kühl- und Abwasser in den Gillbach
Stoffeinträge über den Luftpfad
baubedingt
Stoffeinträge aus dem Baustellenbetrieb
Der Betrachtung liegt ein Braunkohlenkraftwerk (entsprechend der Beschreibung in
Kap. 3.1) einschließlich der stillzulegenden vier 300-MW-Blöcke am Standort Niederaußem zugrunde.
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4.4.1
Untersuchungsraum
Aus den oben geschilderten potenziellen Betroffenheiten ergeben sich folgende räumliche Betrachtungsebenen:
Mögliche Auswirkungen durch Flächeninanspruchnahmen werden im Bereich des
Planänderungsgebiets und der Baustelleneinrichtungsflächen betrachtet.
Mögliche Auswirkungen von Kühlwasser- und Abwassereinleitungen aus dem Kraftwerksbetrieb sowie der Einleitung von Niederschlagswasser werden für den obersten
Wasserkörper des Gillbachs betrachtet. Aufgrund der mehr als kapazitätsgleichen Stilllegung von Altanlagen ist auch unter Berücksichtigung der zusätzlichen Einleitung von
Niederschlagswasser eine Betroffenheit weiterer Wasserkörper auszuschließen.
Mögliche Auswirkungen durch Stoffeinträge über den Luftpfad werden in dem in Abb.
4.1-1 dargestellten Raum betrachtet. Er umfasst zum einen das Beurteilungsgebiet gemäß TA Luft und zum anderen den Untersuchungsraum der Immissionsstudie Kraftwerke Rheinschiene.
4.4.2
Umweltmerkmale und derzeitiger Umweltzustand
4.4.2.1
Grundwasser
Grundwasserverhältnisse im Planänderungsgebiet und im Nahbereich
Die Flächenausweisung für die Kraftwerkserneuerung und der Baustelleneinrichtungsfläche liegen im Bereich des Grundwassereinzugsgebiets Rhein (DE_GB_274_01), das
eine Fläche von rund 19.500 ha aufweist. Der Porengrundwasserleitertyp aus Kies und
Sand weist eine hohe Durchlässigkeit auf und ist aufgrund seiner großen Ergiebigkeit
von hoher wasserwirtschaftlicher Bedeutung. Das Trinkwasser wird aus Grundwasser
gewonnen. Die Grundwasserneubildung beträgt im Grundwassereinzugsgebiet Rhein
41 Mio. m³/a bei zugelassenen Entnahmerechten von 6 Mio. m³/a.
Vorbelastung und bedeutsame Umweltprobleme
Nach der Europäischen Wasserrahmenrichtlinie (WRRL) und den in nationales Recht
umgesetzten wasserrechtlichen Bestimmungen ist für alle nicht erheblich veränderten
Oberflächengewässer und das Grundwasser bis zum Jahr 2015 ein guter Zustand zu
erreichen. Maßgebliches Kriterium für das Erreichen eines guten Zustands sind der
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mengenmäßige und der chemische Zustand des Grundwassers. Die Kriterien für die
Zustandsbeschreibung sind in Anhang V der WRRL näher erläutert.
Für den im Untersuchungsraum vertretenen Grundwasserkörper ergeben sich die in der
Tab. 4.4-1 aufgeführten Bewertungen hinsichtlich der Zielerreichung der Umweltziele
(guter mengenmäßiger und chemischer Zustand).
Tab. 4.4-1:
Grundwas-
Zielerreichung der Grundwasserkörper im Hinblick auf den mengenmäßigen und den chemischen Zustand – Stand 2008 – (Quelle: Bewirtschaftungsplan NRW – Planungseinheitensteckbrief Teileinzugsgebiet
Rhein/Erft)
Name
serkörper
Zielerreichung
Zielerreichung
mengenmäßiger
chemischer Zustand
Zustand
274_01
Grundwassereinzugsgebiet Rhein
wahrscheinlich
wahrscheinlich
In der Analyse der Belastungsschwerpunkte des Grundwassers wurde für das Grundwassereinzugsgebiet Rhein keine signifikante Belastung durch punktuelle Schadstoffquellen oder durch diffuse Stoffeinträge aus landwirtschaftlicher Nutzung festgestellt. Im
Planungseinheitensteckbrief Rhein/Erft Stand 2008 (MUNLV 2009) wird der chemische
Zustand des Grundwasserkörpers daher insgesamt als gut bewertet.
Der mengenmäßige Zustand des Grundwasserkörpers wird im Planungseinheitensteckbrief Rhein/Erft Stand 2008 (MUNLV 2009) ebenfalls als gut bewertet, da aufgrund
von Einleitungsmaßnahmen des Bergbaus zur Vermeidung ökologischer Schäden in
Feuchtgebieten die Grundwasserbilanz positiv ist.
Insgesamt ist die Zielerreichung gemäß WRRL für das Grundwassereinzugsgebiet
Rhein somit wahrscheinlich (MUNLV 2009, Planungseinheitensteckbrief Rhein/Erft,
Stand 2008).
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4.4.2.2
Oberflächengewässer
4.4.2.2.1 Stillgewässer
Stillgewässer sind im Planänderungsgebiet und im Bereich der Baustelleneinrichtungsflächen nicht vorhanden.
Im Umfeld kommen einige, meist kleine Stillgewässer (Tümpel, Teiche, Klärteiche) sowie einzelne Tagebaurestgewässer wie das Peringsmaar, der Neurather und der
Kasterer See vor. Sie sind ausschließlich durch Stoffeinträge über den Luftpfad potenziell betroffen. Da die mehr als kapazitätsgleiche Stilllegung der Blöcke C bis F Bestandteil der Planänderung ist, verringern sich zukünftig die Luftschadstoffemissionen.
Auf eine Auflistung der weiteren Stillgewässer wird daher verzichtet.
4.4.2.2.2 Fließgewässer
Nachfolgend wird der für die Kraftwerkseinleitungen als Vorflut unmittelbar genutzte
Gillbach mit seinen Randbedingungen kurz beschrieben. Im Umfeld kommen weitere
Fließgewässer vor (z.B. Erft, Flothgraben, Stommelner Bach). Sie sind durch Stoffeinträge über den Luftpfad potenziell betroffen, werden jedoch aufgrund der zeitgleichen
Stilllegung der vier 300-MW-Blöcke und der daraus resultierenden Verminderung der
Stoffeinträge über den Luftpfad nicht weiter dargestellt.
Gillbach-Kurzbeschreibung
An der westlichen Grenze der Baustelleneinrichtungsfläche und der Flächenausweisung für die Kraftwerkserneuerung verläuft der Gillbach. Der Gewässerlauf des Gillbachs beginnt im Bereich von Niederaußem und mündet bei Weckhoven, Neuss, in die
Erft. Der Gillbach ist gemäß WRRL-Einstufung ein lösslehm-geprägter Tieflandbach,
der dem Fischgewässertyp Cyprinid–Rhithral zugeordnet wird. Seine Gesamtlänge beträgt 28,5 km bei einer Einzugsgebietsgröße von 95,6 km².
Gillbach - Vorbelastungen und bedeutsame Umweltprobleme
Das derzeitige ökologische Potenzial und der derzeitige chemische Zustand des Gillbachs sind in der Tab. 4.4-2 auf der Grundlage des Planungseinheitensteckbriefes des
Bewirtschaftungsplans Nordrhein-Westfalen 2010-2015 (MUNLV 2009) zusammenfassend dargestellt.
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Angaben für die Umweltprüfung gemäß § 9 ROG
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Der Gillbach wird gemäß Planungssteckbrief auf seiner gesamten Länge als „erheblich
veränderter Wasserkörper“ eingestuft. Als Grund für diese Einstufung wird seine Entwässerungsfunktion für die landwirtschaftlich genutzten Flächen genannt (H 20: Entwässerung land- und forstwirtschaftlich genutzter Flächen).
Der Erftverband beschreibt in seinem Gewässerportrait den Gillbach als ein Gewässer,
das aufgrund seiner Lage inmitten sehr fruchtbarer Lössböden bereits Anfang des
19. Jahrhunderts stark ausgebaut und begradigt worden sei. Dies sei in späteren Zeiten
noch durch mehrere Flurbereinigungen und Ausbaumaßnahmen verstärkt worden.
Waldflächen seien im Gewässerumfeld nahezu keine mehr vorhanden. Der Ackerbau
rage meist bis an die Böschungsoberkante heran.
Weiter ist ausgeführt, dass der Gillbach aufgrund des Braunkohlentagebaus keinen
natürlichen Trockenwetterabfluss mehr aufweise. Sein heutiger Basisabfluss bestehe
hauptsächlich aus Kühlwasser des Kraftwerks Niederaußem sowie zu einem kleinen
Teil aus gereinigtem Abwasser aus der Kläranlage Niederaußem. Im Vergleich zum
natürlichen Abflussgeschehen des Gillbachs führe dies zu erhöhten Abflüssen. Auch
die Temperatur des Gillbachs sei aufgrund der warmen Kühlwassereinleitungen ganzjährig erhöht (Erftverband: Gewässerportrait Gillbach).
Für erheblich veränderte Gewässer ist nach den Zielvorgaben der Wasserrahmenrichtlinie anstelle des guten ökologischen Zustandes das gute ökologische Potenzial
sowie der gute chemische Zustand das Ziel.
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Tab. 4.4-2:
Steckbrief Gillbach (aus: MUNLV 2009)
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Wie aus der Tab. 4.4-2 hervorgeht, wird das ökologische Potenzial als „schlecht“ eingestuft. Maßgeblich hierfür ist vor allem die schlechte Habitatqualität, die sich in dem
schlechten Zustand des Qualitätsmoduls „Allgemeine Degradation“ äußert. Dies ist insbesondere auf den in der Vergangenheit erfolgten Ausbau und die Begradigung des
Gillbachs zurückzuführen, was zu einer Verschlechterung der hydromorphologischen
Güte des Gewässers geführt hat. Entsprechend schlecht ist auch der Zustand der am
Gewässerboden lebenden Kleinlebewesen (Makrozoobenthos) ausgeprägt. Die Situation für die Fischfauna ist vergleichbar. Der Zustand der am Gewässerboden angeheftet
wachsenden Flora (Makrophyten, Phytobentos) wird als unbefriedigend bzw. als mäßig
eingestuft. Dies hat seine Ursache u. a. in der ganzjährig erhöhten Gewässertemperatur. Zusammenfassend wurde die Situation so bewertet, dass die Erreichung eines guten ökologischen Potentials voraussichtlich erst nach 2015 möglich ist (>2015; F20:
Kostenstreckung Hydromorphologie/Durchgängigkeit)
Der chemische Zustand des Gillbachs wird als „gut“ eingestuft. Darin ist enthalten die
gute Bewertung hinsichtlich des Parameters „Metalle prioritär“ (u. a. Quecksilber).
Zur Verbesserung des derzeitigen schlechten ökologischen Potenzials sind im Bewirtschaftungsplan u. a. Maßnahmen zur Reduzierung von Nährstoffeinträgen aus der
Landwirtschaft, Maßnahmen zum Initiieren / Zulassen einer eigendynamischen Gewässerentwicklung und Maßnahmen zur Habitatverbesserung durch Gewässerlaufveränderungen, Ufer-, Sohlgestaltungen, Gehölzentwicklungen und die Reduzierung von nutzungsbedingten Abflussspitzen vorgesehen. Gemäß Umsetzungsfahrplan für den Gillbach (Erftverband, Stand 01.12.11) ist der Abschnitt des Gillbachs von der Kraftwerkseinleitung nördlich der Nord-Süd-Bahn bis in den Bereich Rheidt/Hüchelhoven als
Suchraum für die Entwicklung von Strahlursprüngen ausgewiesen. Danach bietet dieser
Gewässerabschnitt das Potential für eine morphologische Umgestaltung mit dem Ziel,
über die damit verbundene Strahlwirkung das ökologische Potential des Gewässers
insgesamt aufzuwerten.
Bereits in den letzten Jahren hat der Erftverband damit begonnen, den anthropogen
überprägten Gillbach abschnittsweise wieder zu renaturieren. Dafür werden Uferstreifen
erworben, der Gillbachlauf wieder verlängert und standortgerechte Gehölze gepflanzt,
die zu einer Beschattung führen und somit eine zusätzliche Erwärmung des Wassers im
Gillbach verhindern (Erftverband: Gewässerportrait Gillbach) Nach Einschätzung des
Erftverbandes müssen in den nächsten Jahren diese Arbeiten fortgeführt werden, um
einen gutes ökologisches Potential für den Gillbach zu erreichen.
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4.4.2.3
Schutzausweisungen
Trinkwasserschutzgebiete
Das nächstgelegene Trinkwasserschutzgebiet Weiler (Gebietsnummer: 4906-16,
Trinkwasserschutzzone: III B, Fläche: 108.463 km²) befindet sich östlich in einer Entfernung von ca. 3,8 km zum Planänderungsgebiet und ca. 3,4 km zur Baustelleneinrichtungsfläche.
Heilquellenschutzgebiete
Das nächstgelegene Heilquellenschutzgebiet liegt ca. 50 km entfernt, südlich von Bonn.
Überschwemmungsgebiete und Überschwemmungsbereiche
Das nächstgelegene gesetzlich festgelegte Überschwemmungsgebiet befindet sich ca.
16 km östlich des Planänderungsgebiets und der Baustelleneinrichtungsflächen am
Rhein. Teile des etwa 4 km südwestlich gelegenen Erfttals sind als Überschwemmungsbereiche im Regionalplan, Sachlicher Teilabschnitt Vorbeugender Hochwasserschutz, dargestellt (Stand Juli 2006).
Alle genannten Gebiete sind aufgrund ihrer großen Entfernung zum Planänderungsgebiet von der Planänderung nicht betroffen.
4.4.3
Prognose über die Entwicklung des Umweltzustandes bei Nichtdurchführung der Planung
Bei Nichtdurchführung der Planung ist davon auszugehen, dass sich der derzeitige
Umweltzustand nicht relevant verändert – soweit er durch den Betrieb des Kraftwerks
Niederaußem beeinflusst wird.
Eine geringfügige Verbesserung der Belastung mit Stoffeinträgen ist ab Januar 2013
nach Stilllegung der beiden 150-MW-Blöcke zu erwarten. Die Stilllegung erfolgt unabhängig von der Planung für das Vorhaben BoAplus (vgl. Kap.3.1.9).
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4.4.4
Prognose über die Entwicklung des Umweltzustandes bei Durchführung
der Planung
Der Betrachtung liegt ein Braunkohlenkraftwerk (entsprechend der Beschreibung in
Kap. 3.1) einschließlich der stillzulegenden vier 300-MW-Blöcke am Standort Niederaußem zugrunde, bei dessen Verwirklichung grundsätzlich von einer Verringerung der
Umweltauswirkungen auszugehen ist.
Der Darstellung der Auswirkungen der Planung werden die wesentlichen berücksichtigten Umweltziele und die verwendeten Bewertungskriterien und Erheblichkeitsschwellen
vorangestellt.
Entsprechend den identifizierten potenziellen Wirkungen/Wirkfaktoren und den damit
assoziierten Wirkräumen erfolgt die Prognose der Entwicklung des Umweltzustandes
bezogen auf
Flächeninanspruchnahmen im Planänderungsgebiet und im Bereich der Baustelleneinrichtungsflächen.
Stoffeinträge durch den Baustellenbetrieb
Einleitung von Kühl- und Abwasser sowie Niederschlagswasser in den Gillbach
Stoffeinträge über den Luftpfad für das Beurteilungsgebiet gemäß TA Luft
4.4.4.1
Umweltziele und Bewertungsmaßstäbe
Neben den bereits in Kap. 2.3 aufgeführten Umweltzielen werden weitere spezifische
Ziele aus dem Bewirtschaftungsplan für den Gillbach berücksichtigt (Tab. 4.4-3). Für
den Gillbach als Bestandteil des LSG „Gillbachtal“ und der Biotopverbundfläche „Gillbachtal und Kulturlandschaftsrelikte bei Rath und Hüchelhoven“) gelten auch die jeweiligen gewässerbezogenen Schutz- und Entwicklungsziele (siehe Kap.2.3).
Tab. 4.4-3:
Maßnahmen WKG_ERF_1003: Gillbach (aus: MUNLV 2009)
Maßnahmen Gillbach
Ziele
Maßnahmen zur Reduzierung von nutzungsbedingten Abflussspitzen (Vergleichmäßigung der Einleitungsmenge vom Kraftwerk)
In der Tab. 4.4-4 sind die Bewertungskriterien und Erheblichkeitsschwellen für die betrachteten Wirkfaktoren zusammengestellt.
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Tab. 4.4-4:
Bewertungskriterien und Erheblichkeitsschwellen für das Schutzgut
Wasser
Wirkungen/
Wirkfaktoren
Flächeninanspruchnahmen
Stoffeinträge aus dem
Baustellenbetrieb
Einleitung von Kühlund Abwasser sowie
Niederschlagswasser
in den Gillbach
Stoffeinträge über den
Luftpfad
4.4.4.2
Bewertungskriterium
Flächengröße
Abflussdynamik
Temperatur
Wasserinhaltsstoffe
Schwermetalldeposition
Eutrophierende und versauernde
Stoffeinträge
Erheblichkeitsschwelle/Bewertung
Bewertung verbalargumentativ
Bewertung verbalargumentativ
Bewertung verbalargumentativ
Bewertung verbalargumentativ
Auswirkungen durch Flächeninanspruchnahmen
Die dauerhafte Versiegelung von Teilen des Planänderungsgebiets durch Gebäude,
technische Anlagen und Verkehrswege führt zu einer Verringerung der Grundwasserneubildungsrate. Entsprechendes gilt zeitlich befristet auch für die Baustelleneinrichtungsflächen. Aufgrund der im Verhältnis zur Größe des Grundwasserkörpers geringen
Fläche und unter Berücksichtigung der möglichen Vermeidungs- und Minderungsmaßnahmen wird aber keine relevante Veränderung der Grundwassermenge erwartet. Damit ist auch nicht zu erwarten, dass sich der derzeitige gute mengenmäßige Zustand
des Grundwasserkörpers verschlechtert. Insgesamt werden die Auswirkungen in die
Konfliktklasse 1 (gering; nicht erheblich) eingestuft .
4.4.4.3
Auswirkungen durch Stoffeinträge aus dem Baustellenbetrieb
Baubedingte Beeinträchtigungen durch Stoffeinträge in den Boden sind bei einer ordnungsgemäßen Baustellenführung und dem ordnungsgemäßen Umgang mit Wasser
und Boden gefährdenden Stoffen weitgehend auszuschließen. Die Auswirkungen werden in die Konfliktklasse 0 (keine, nicht erheblich) eingestuft.
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4.4.4.4
Einleitung von Kühl- und Abwasser sowie Niederschlagswasser in den
Gillbach
Bei Verwirklichung eines Kraftwerksprojektes entsprechend dem zugrunde gelegten
Musterkraftwerk kann die Einleitung weiterhin an den bestehenden Einleitstellen erfolgen. Wie in Kap. 3.1.5 ausgeführt wird, ändern sich durch die mehr als kapazitätsgleiche Stilllegung der Blöcke C bis F und den Einsatz moderner Kraftwerkstechnik beim
Betrieb des Musterkraftwerks insbesondere folgende Randbedingungen mit einer positiven Wirkung auf den Gillbach.
Für das Musterkraftwerk ist bei Zugrundelegung des Standes der Technik im Hinblick
auf den Wasserkreislauf des Kraftwerks von einer Reduzierung der Einleitmenge in den
Gillbach auszugehen. Allein aufgrund der mehr als kapazitätsgleichen Stilllegung
(Neubau 1.100 MW, Stilllegung 1.200 MW) wird sich die Ableitungsmenge um ca. 10 %
vermindern. Durch die moderne Kraftwerkstechnik und den Einsatz eines Hybridkühlturms, bei dem ein Teil der Wärme über Wärmetauscher direkt an die Luft abgegeben
wird, wird sich die Ableitungsmenge noch einmal verringern. Damit werden sich die
Abflüsse in den Gillbach mit Verwirklichung des Musterkraftwerkkonzeptes dem natürlichen Abflussgeschehen annähern. Darüber hinaus kann dem in Tabelle 4.4-3 wiedergegebenen Maßnahmenprogramm aus dem Bewirtschaftungsplan für den Gillbach
durch das für das Musterkraftwerk geplante Wassermanagement positiv Rechnung getragen werden. Mit der zugrunde liegenden Anlagenkonzeption kann eine Vergleichmäßigung der Ableitungsmenge der Kühlwassereinleitung und eine Reduzierung von Abflussspitzen in Übereinstimmung mit dem Bewirtschaftungsplan erreicht werden. Wegen
des bestehenden Bewirtschaftungsplans kann davon ausgegangen werden, dass entsprechende Festsetzungen in der wasserrechtlichen Einleiterlaubnis für die Kühlwassereinleitung getroffen werden.
Die zusätzliche Einleitung von Niederschlagswasser führt zu keiner weiteren Belastung
des Abflusses; das Niederschlagswasser wird nach dem Anlagenkonzept für das Musterkraftwerk entsprechend den Planungen von RWE Power zunächst in einem neu zu
errichtenden, ausreichend dimensionierten Regenrückhalte- und Absetzbecken gesammelt und dann gedrosselt abgegeben, so dass auch insoweit in Übereinstimmung
mit den Bewirtschaftungsplan zukünftig Abflussspitzen reduziert werden.
Mit dieser Reduzierung und Vergleichmäßigung der Einleitmenge in den Gillbach können die diesbezüglichen Zielvorstellungen der Gewässerbewirtschaftung erfüllt werden
und die geplante Renaturierung des Gillbachs zur Verbesserung des ökologischen Potentials weiter umgesetzt werden.
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Der Basisabfluss des Gillbachs besteht im Wesentlichen aus den Kühlwassereinleitungen des Kraftwerks Niederaußem. Die bisher genehmigte Einleittemperatur kann auch
nach Inbetriebnahme des Musterkraftwerks sicher eingehalten werden. Die in der Oberflächengewässerverordnung vom 20.07.11 (OGewV) neuerdings enthaltenen Qualitätskomponenten für die Gewässertemperatur, die gemäß § 5 Abs. 4 Satz 3 OGewV bei
der Bewertung der biologischen Qualitätskomponenten zur Einstufung des ökologischen Potenzials der Gewässer unterstützend heranzuziehen sind, können allerdings
aufgrund der abflussbestimmenden Kühlwassereinleitungen insbesondere im Sommer
voraussichtlich zu vertretbaren Bedingungen nicht durchweg eingehalten werden.
Gleichwohl führt dieser Umstand angesichts der Alternative eines Trockenfallens des
Gillbachs bei Wegfall der Kühlwassereinleitungen nicht zu unüberwindbaren Hindernissen für eine verhältnismäßige, den gegebenen Möglichkeiten angepasste Bewirtschaftung entsprechend der EU-Wasserrahmenrichtlinie und für die wasserrechtliche Genehmigungsfähigkeit der Kühlwassereinleitung. Dabei ist positiv zu bewerten, dass das
heute bestehende Temperaturniveau der Einleitungen mit der Umsetzung des Vorhabens insgesamt leicht gesenkt wird. Aufgrund der Verringerung und Vergleichmäßigung
der Wasserführung ist eine weitergehende Renaturierung des Gillbachs möglich, so
dass insgesamt eine Verbesserung des Zustandes des Gillbaches erreichbar bleibt.
Auch im Hinblick auf das allgemeine Gewässerschutzziel, den Gillbach an die grundsätzlichen Anforderungen an ein gutes ökologisches Potenzial im Hinblick auf die Gewässertemperatur heranzuführen, ergeben sich danach keine die Genehmigungsfähigkeit einer Kühlwassereinleitung in den Gillbach vornherein ausschließenden Hinderungsgründe; eine detaillierte Festlegung der Rahmenbedingungen der Kühlwassereinleitung kann auf der Ebene der Bewirtschaftungsplanung für den Gillbach sowie in der
Entscheidung über die wasserrechtliche Einleiterlaubnis gelöst werden.
Der gute chemische Zustand des Gillbachs wird auch nach Umsetzung des Vorhabens
erhalten bleiben. Die u. a. mit Quecksilber belasteten Wässer aus der REA werden weiterhin in Übereinstimmung mit den genehmigungsrechtlichen Anforderungen zum Betrieb der Deponie für Kraftwerksreststoffe Fortuna-Garsdorf zur Aschestabilisierung
verwendet und zusammen mit der Kraftwerksasche vollständig zur Kraftwerksreststoffdeponie ausgeschleust, ohne das Gewässer zu belasten. Ein Eintrag von Schadstoffen
aus dem REA-Abwasserstrom in den Gillbach erfolgt daher weiterhin nicht.
Die Abflusssituation des Gillbachs im Hinblick auf die bestehenden Trinkwassergewinnungsgebiete (u. a. Mühlenbusch und Allerheiligen) und der bauliche Zustand des Abschlags vom Gillbach in den Norfbach bei Anstel werden durch die Umsetzung des
Vorhabens nicht verändert. In den Einzugsgebieten Mühlenbusch und Allerheiligen
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werden durch den voranschreitenden Tagebau Garzweiler und der damit einhergehenden Sümpfung die Grundwasser-Gleichen nur geringfügig beeinflusst (Grundwassermodellierung RWE Power). Daher ergibt sich für die Einzugsgebiete der benannten
Wasserwerke bis zum Ende des Braunkohlenabbaus und der damit verbundenen
Braunkohlenverstromung nur eine geringe Lageänderung, die aus heutiger Sicht zu
keiner negativen Veränderung der aktuellen Situation führt.
Insgesamt ergeben sich keine Anhaltspunkte für eine grundsätzliche Unvereinbarkeit
der Fortsetzung der Einleitungen mit den bestehenden wasserwirtschaftlichen Anforderungen und Zielen für den Gillbach. Für das Regionalpanverfahren kann vielmehr davon
ausgegangen werden, dass wasserrechtliche Gesichtspunkte der Verwirklichung eines
dem Musterkraftwerkskonzept entsprechenden Kraftwerksvorhabens nicht entgegenstehen. Die detaillierte Dimensionierung und weitere Abstimmung der Entwässerungseinrichtungen erfolgt im Zuge der weiteren, konkreten Genehmigungsplanung sowie in
der Entscheidung über die wasserrechtliche Erlaubnis zur Einleitung des in dem Musterkraftwerk anfallenden Abwassers.
Die Auswirkungen werden in die Konfliktklasse 1 (gering; nicht erheblich) eingestuft.
4.4.4.5
Auswirkungen durch Stoffeinträge über den Luftpfad
Wie bereits in Kap. 4.2.4.3 dargestellt ist, sind erhebliche nachteilige Auswirkungen auf
empfindliche Biotope durch eutrophierende Stoffeinträge und Schadstoffeinträge durch
den Betrieb eines Braunkohlenkraftwerks im Planänderungsgebiet nicht zu erwarten.
Darin sind auch Gewässerbiotope eingeschlossen.
Wie bereits in Kap. 4.2.4.3 dargestellt und begründet worden ist, ist mit der zeitgleichen
Stilllegung der Blöcke C bis F, die Bestandteil der Planänderung ist, eine Verringerung
der Belastung mit Luftschadstoffimmissionen und Stoffeinträgen verbunden. Dies gilt
auch unter Berücksichtigung von Folgenutzungen auf der Fläche der stillgelegten Blöcke. Luftschadstoffemissionen dieser Flächen können durch vertragliche Regelungen
begrenzt werden. Der realistische, perspektivisch langfristig denkbare Planfall, die Erneuerung der beiden 600-MW-Blöcke, würde sogar zu einer weiteren Umweltentlastung
führen. Zumindest ist aber eine Erhöhung der Immissionsbelastung auszuschließen.
Insgesamt sind damit Beeinträchtigungen von Gewässern durch Stoffeinträge aus dem
Betrieb eines Braunkohlenkraftwerks im Planänderungsgebiet auch unter Berücksichti-
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gung der Stilllegung der Blöcke C bis F und möglicher Folgenutzungen auf der Fläche
der stillgelegten Blöcke auszuschließen.
Aufgrund der zu erwartenden Umweltentlastung sind die Auswirkungen durch Stoffeinträge damit als positiv zu bewerten. Die Auswirkungen werden in die Konfliktklasse 0
(keine; nicht erheblich) eingestuft.
4.4.4.6
Maßnahmen zur Vermeidung, Verminderung und zum Ausgleich von
nachteiligen Auswirkungen
Die Einleitung von Niederschlagswasser in den Gillbach kann dadurch minimiert werden, dass Niederschlagswasser von unbelasteten Flächen auf dem Betriebsgelände
versickert wird. Dies wirkt sich auch auf die Grundwasserneubildung positiv aus. Zusätzlich wird das Niederschlagswasser nach dem Anlagenkonzept für das Musterkraftwerk entsprechend den Planungen von RWE Power zunächst in einem neu zu errichtenden, ausreichend dimensionierten Regenrückhalte- und Absetzbecken gesammelt
und dann gedrosselt abgegeben, so dass auch insoweit in Übereinstimmung mit den
Bewirtschaftungsplan zukünftig Abflussspitzen reduziert werden.
Die Lage der Flächen für Kraftwerksanlagen im Planänderungsgebiet unmittelbar nördlich des bestehenden Kraftwerksgeländes ermöglicht durch die umfangreiche Mitbenutzung der vorhandenen Infrastruktur einschließlich Netzeinspeisung und deren Anbindung auf kurzem Wege eine Minimierung des Flächenbedarfs und damit auch eine Minimierung der Versiegelung.
Zudem ist nach Angabe von RWE Power perspektivisch vorstellbar, dass nach tatsächlicher Realisierung von BoAplus am Standort Niederaußem die am Kraftwerk Neurath
für Kraftwerke ausgewiesene Anschlussfläche in einer der Vorhabensfläche Niederaußem (23 ha) entsprecheneden Größenordnung nicht mehr für Kraftwerksneubauten
genutzt werden muss.
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4.4.4.7
Zusammenfassende Bewertung
In der Tab. 4.4-5 sind die ermittelten Konflikte und die resultierenden Bewertungen unter Berücksichtigung von Vermeidungs-, Minderungs- und Kompensationsmaßnahmen
zusammengefasst.
Tab. 4.4-5:
Zusammenfassende Bewertung der Auswirkungen auf das Schutzgut
Wasser
Wirkungen/Wirkfaktoren
Konfliktklasse
Flächeninanspruchnahmen
Stoffeinträge durch den Baustellenbetrieb
Einleitung von Kühl- und Abwasser sowie Niederschlagswasser in den Gillbach
Stoffeinträge über den Luftpfad
1 (gering)
Bewertung der
Erheblichkeit
nicht erheblich
0 (keine)
nicht erheblich
1 (gering)
nicht erheblich
0 (keine)
nicht erheblich
Das geplante Braunkohlenkraftwerk der RWE Power würde zu geringen nachteiligen
Auswirkungen auf die Grundwasserneubildungsrate führen, die aber nicht als erheblich
bewertet werden.
Insgesamt ist festzuhalten, dass die Errichtung und der Betrieb eines Kraftwerks im
Planänderungsgebiet, wie es dem Planungskonzept von RWE Power für das Vorhaben
BoAplus entspricht, keine erheblichen nachteiligen Auswirkungen auf das Schutzgut
Wasser hervorrufen. Mit der Planänderung werden keine erkennbaren Konflikte ausgelöst, die nicht auf der Ebene der Bauleitplanung oder im Rahmen von Fachplanungen
sicher gelöst werden können.
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4.5
Schutzgut Klima/Luft
Das Schutzgut ist von der Errichtung und dem Betrieb eines Kraftwerks im Planänderungsgebiet potenziell durch folgende wesentliche, auf der Ebene der Regionalplanung
hier am Beispiel des von RWE Power geplanten Kraftwerks zu betrachtende Wirkfaktoren betroffen:
anlagebedingt
Flächeninanspruchnahmen (Auswirkungen auf das Lokalklima)
betriebsbedingt
LuftschadstoffImmissionen
Verschattungen aus dem Kühlturmbetrieb
CO2-Emissionen (Auswirkungen auf Globalklima)
baubedingt
temporäre Flächeninanspruchnahmen und Baustellenbetrieb (Auswirkungen auf das
Lokalklima)
Der Betrachtung liegt ein Braunkohlenkraftwerk (entsprechend der Beschreibung in
Kap. 3.1) einschließlich der stillzulegenden vier 300-MW-Blöcke am Standort Niederaußem zugrunde.
4.5.1
Untersuchungsraum
Aus den oben geschilderten potenziellen Betroffenheiten ergeben sich folgende räumliche Betrachtungsebenen:
Der Untersuchungsraum für das Standort- bzw. Geländeklima beschränkt sich auf das
Planänderungsgebiet, die Baustelleneinrichtungsflächen sowie auf einen Raum von ca.
1.000 m um das Planänderungsgebiet herum. Diese Abgrenzung wird als ausreichend
angesehen, da nach Hupfer & Kuttler (2006) die räumliche Wirkung eines Standortklimas die Entfernung von einem Kilometer nicht überschreitet. Dabei ist die Abgrenzung
nicht starr sondern durch fließende Übergänge gekennzeichnet.
Mögliche Auswirkungen durch Luftschadstoffe werden in dem in der Abb. 4.1-1 dargestellten Raum betrachtet. Er umfasst zum einen das Beurteilungsgebiet nach der TA
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Luft und zum anderen den Untersuchungsraum der Immissionsstudie Kraftwerke
Rheinschiene (argumet 2012).
Hinsichtlich der Auswirkungen von CO2-Emissionen auf das Globalklima kann kein
Untersuchungsraum abgegrenzt werden.
4.5.2
Bestandsaufnahme der einschlägigen Aspekte des derzeitigen
Umweltzustandes
4.5.2.1
Klima
4.5.2.1.1 Regionale Klimacharakteristik
Das Planänderungsgebiet befindet sich in der Großlandschaft der Niederrheinischen
Bucht. Nach dem Klimaatlas von Nordrhein-Westfalen (MURL 1990) liegt die Niederrheinische Bucht in einem überwiegend maritim geprägten Bereich mit allgemein kühlen
Sommern und milden Wintern. Gelegentlich kann sich bei längeren Phasen mit hohem
Luftdruck auch ein kontinentaler Einfluss bemerkbar machen.
Informationen zur Lufttemperatur und zu den Niederschlägen in der Niederrheinischen
Bucht können für die langjährige Messreihe von 1979 bis 2008 einem Bericht des
LANUV (2010) entnommen werden. Demnach liegt die mittlere Jahrestemperatur im
Bereich der Niederrheinischen Bucht in einer breiten Zone westlich und östlich des
Rheins zwischen 10,5 und 11,2 °C. Die wärmsten Temperaturen werden dabei entlang
des Rheins beobachtet. Weiterhin ist das Rheintal durch eine hohe Anzahl an Sommertagen (Tagestemperatur liegt mindestens einmal > 25 °C) gekennzeichnet. So wurden
für die Niederrheinische Bucht im Zeitraum 1979 bis 2008 eine Anzahl von 37 bis 44
Sommertagen je Jahr registriert. Im Gegensatz dazu ist die Anzahl der Frosttage mit 50
– 64 Tagen im Vergleich zu anderen Klima-Großlandschaften von Nordrhein-Westfalen
relativ gering.
Große Teile der Niederrheinischen Bucht weisen im Zeitraum 1979 bis 2008 relativ
niedrige Niederschlagsjahressummen auf. So fielen in den letzten 30 Jahren zwischen
600 und 800 mm Niederschlag (LANUV 2010). Die Zülpicher Börde wird als das „markanteste Leegebiet“ von NRW ausgewiesen. Große Teile des Niederschlages fallen in
den Sommermonaten, wenn Schauer und Gewitter durch die kräftige Sonneneinstrahlung verursacht werden.
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Die Windgeschwindigkeit erreicht in der Niederrheinischen Bucht Mittelwerte zwischen
3,0 bis 3,5 m/s (MURL 1990).
4.5.2.1.2 Lokalklima
Die Beschreibung der Klimatope des Untersuchungsgebietes orientiert sich an den
Vorgaben der VDI Richtlinie 3787 Blatt 1 (1997) „Klima- und Lufthygienekarten für Städte und Regionen“. In ihr sind die charakteristischen Elemente der Klimatope beschrieben.
Im Planänderungsgebiet und im Bereich der Baustelleneinrichtungsflächen herrscht ein
Freilandklima vor. Die Oberflächenstruktur des gesamten Areals weist überwiegend
niedrige Strukturen und keine starken Höhendifferenzen bzw. Reliefstrukturen auf. Es
überwiegen niedrige Vegetationsformen und es kommen nur wenige Gebüsch- oder
Gehölzelemente entlang von Straßen, Wegen und Gillbach vor. Freilandklimatope fungieren als Kaltluftentstehungsgebiete und sind in der Regel relativ unbelastet. Sie
zeichnen sich durch einen ungestörten Temperatur-Feuchte-Verlauf aus, sind windoffen
und fungieren als Frischluftgebiete für angrenzende Siedlungen.
Die im Planänderungsgebiet vorhandenen versiegelten Flächen sind im Verhältnis zur
gesamten Fläche nicht sehr groß, sodass von diesen erhebliche Auswirkungen auf das
Standort- und Geländeklima nicht zu erwarten sind. Mikroklimatisch werden sich die
Wegflächen bei starker Sonneneinstrahlung gegenüber den unversiegelten Brachflächen stärker erwärmen.
Das Gelände westlich der B 477 fällt mit Höhen von ca. 80 m ü. NN nach Nordwest in
Richtung des Gillbachs auf ca. 75 m ein. Es ist möglich, dass entlang des flachen Taleinschnittes ein Luftaustausch von den Frei- und Ackerflächen in Richtung Rheidt und
Hüchelhoven erfolgt.
Die landwirtschaftlich genutzten Flächen im nördlichen Halbkreis um das Planänderungsgebiet zwischen der L 279n und den Ortschaften Hüchelhoven und Rheidt sowie
zwischen der B 477 und Büsdorf im Osten sind ebenfalls dem Klimatop des Freilandklimas zuzuordnen. Das Gelände östlich der B 477 ist überwiegend eben mit Höhenlagen zwischen 80 – 82 m ü NN. Ein Abfluss von Kaltluft in Richtung Büsdorf ist aufgrund
der geringen Reliefstruktur wenig wahrscheinlich.
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Die südlich an das Planänderungsgebiet angrenzenden Areale des Kraftwerksgeländes
sind dem Klimatop der Industriegebiete zuzuordnen. Dies zeichnet sich durch starke
klimatische Veränderungen gegenüber dem Umfeld aus, da sich über der Fläche aufgrund der Kraftwerknutzung eine Wärmeinsel ausbildet. Zwischen der Wärmeinsel und
den darüber liegenden Luftschichten findet ein vertikaler Luftaustausch durch aufsteigende Warmluft auch während der Nacht statt.
Aufgrund der Nähe des bestehenden Kraftwerkes ist für die an die nördlich daran angrenzenden Flächen von einer Beeinflussung des Freilandklimatops insbesondere
durch den Wärmetransport vom Kraftwerk zu den Freiflächen auszugehen.
Die an das Planänderungsgebiet im Süden und Westen angrenzenden Siedlungsflächen von Niederaußem und Auenheim werden dem Gartenstadtklimatop zugeordnet.
Es handelt sich um den Übergangsbereich zwischen dem Freilandklimatop und den
Klimatopen der bebauten Flächen (Stadtrandklimatop). Dieses Klimatop wird durch die
Flächennutzung und die Oberflächenstruktur geprägt, wobei der Einfluss des unbebauten Geländes noch überwiegt. Allerdings ist auf den bebauten und versiegelten Flächen
mit einer Erwärmung zu rechnen, diese Wirkung wird aber durch den Einfluss der Grünflächen deutlich abgeschwächt.
Die einzige Wasserfläche im Untersuchungsgebiet ist der Gillbach. Aufgrund seiner
Größe und der ganzjährig erhöhten Wassertemperatur sind im Bereich des Baches die
ausgleichenden Elemente eines Gewässerklimatops nicht zu erwarten.
Waldflächen sind im gesamten Untersuchungsgebiet nicht vorhanden.
4.5.2.1.3 Vorbelastungen und bedeutsame Umweltprobleme
Lokale Vorbelastungen
Lokale Vorbelastungen bestehen in Veränderungen des Standort- und Geländeklimas
durch den Kraftwerksbetrieb. Von Relevanz sind vor allem Veränderungen des Temperatur- und Feuchteregimes sowie Veränderungen bei der Globalstrahlung und der Sonnenscheindauer im Zusammenhang mit Verschattungen und ihren Auswirkungen auf
die Landwirtschaft. Hierauf wurde bereits in Kap. 4.1.4.3.3 eingegangen.
Regionale Vorbelastungen
Das LANUV (2010) hat einen umfassenden Bericht über das Klima und den Klimawandel in Nordrhein-Westfalen herausgegeben. Zu den Auswirkungen des Klimawandels
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auf die Natur, Wasserwirtschaft sowie Städte und Ballungsräume liegen weiterhin verschiedene Berichte des MKULNV NRW (2010, 2011) vor. Nachfolgend werden die
wichtigsten Ergebnisse der Studien zusammengefasst.
Lufttemperatur
Die Entwicklung der Lufttemperatur war im Zeitraum 1901 bis 2008 Schwankungen
unterworfen. Diese Schwankungen ergeben sich aus der Überlagerung von natürlichen
und anthropogenen Effekten. So ist festzustellen, dass seit 1980 bis heute eine Erwärmung stattgefunden hat, die deutlich stärker war als in der ersten Hälfte des 20. Jahrhunderts (s. Abb. 4.5-1). Die höchsten Jahresmitteltemperaturen wurden in NordrheinWestfallen in den Jahren 2000 bis 2007 gemessen.
Abb. 4.5-1:
Jahresmittel der minimalen (Tmin), mittleren (Tmittel) und maximalen
(Tmax) Tagestemperaturen in NRW im Zeitraum 1901 bis 2008. Zusätzlich sind die dekadisch gleitenden Mittel (rot) sowie lineare Trends der
Mitteltemperatur (grau für 19091 – 2008, schwarz für 1979 – 2008) gezeigt (aus: LANUV 2010).
Der Trend der Temperaturzunahme war dabei für den Zeitabschnitt 1979 bis 2007 signifikant höher. So lag die Temperaturerhöhung in den letzten 100 Jahren in Durchschnitt bei 0,1 °C pro Dekade. Die Temperaturerhöhung in den letzten drei Dekaden
war im Vergleich zu den vorhergehenden etwa fünfmal so hoch (LANUV 2010). Dabei
ergab sich in den letzten 107 Jahren eine stärkere Temperaturzunahme in den Tieflagen von Nordrhein-Westfalen als in den Berglagen.
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Für Nordrhein-Westfalen ist im Zeitraum 2031 bis 2060 im Vergleich zur KlimaNormalperiode 1961 bis 1990 mit einer Erwärmung von etwa 1,9°C zu rechnen. Dabei
wird die stärkste Temperaturzunahme von bis zu 3 °C in den Sommermonaten erwartet.
Auch ist mit einem häufigeren Auftreten von extremen Hitzewellen zu rechnen (MUNLV
2009).
Niederschlag
Im Landesmittel fielen in Nordrhein-Westfalen im Zeitraum 1901 bis 2008 ca. 861 mm
Niederschlag. Ebenso wie bei der Lufttemperatur ist auch bei den Niederschlägen ein
Aufwärtstrend in den letzten 100 Jahren erkennbar. So nahm im genannten Zeitraum
die mittlere jährliche Niederschlagsmenge von 806 mm/Jahr auf 916 mm/Jahr zu. Dies
entspricht einer Zunahme von ca. 10 mm Niederschlag pro Dekade.
Seit 1901 hat die Niederschlagsmenge im Winter und Frühjahr um etwa 19 % zugenommen. Für den Herbst und Sommer war eine Zunahme der Niederschlagsmengen
im Zeitraum 1901 bis 2008 zwischen 3 und 11 % zu verzeichnen. Zu Beginn der Messperiode lagen die Niederschläge im Sommer deutlich über denen des Winters, dieses
Verhältnis hat sich bis heute weiter angeglichen (LANUV 2010).
Es wird prognostiziert, dass die Gesamtniederschlagsmenge zukünftig um etwa 5 %
zunehmen wird. In den Wintermonaten ist mit einer Zunahme der Niederschläge von
etwa 10 – 20 % zu rechnen. In den Sommermonaten wird ein Rückgang der Niederschläge um bis zu 20 % erwartet. Niederschläge fallen dann auch aufgrund der Erwärmung vermehrt als Regen und nicht als Schnee (MUNLV 2009).
Auswirkungen des Klimawandels auf die Natur in Nordrhein-Westfalen
Seit 1951 hat sich der Beginn der Vegetationszeit nach vorn verlagert. Zwischen 1951
und 2009 verlängerte sich nach den Erhebungen des LANUV (2010) die phänologische
Vegetationszeit um etwa 16 Tage. Die Länge von Frühling und Sommer veränderte sich
nicht wesentlich, die Herbstzeit ist heute jedoch um 18 Tage länger als in der genannten Klima-Normalperiode, der Winter hat sich um ca. 21 Tage verkürzt.
Auch in der Tierwelt sind phänologische Verschiebungen insbesondere bei mobilen
Arten wie Vögeln und Insekten zu beobachten. So konnten bei vielen wandernden Vogelarten ein früheres Eintreffen im Frühjahr und ein späterer Wegzug im Herbst festgestellt werden. Weiterhin ist bei vielen Vogelarten eine Vorverlegung der Brutzeit nachweisbar.
Heute
überwintern
z.B.
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Bachstelzen,
Hausrotschwanz,
Singdrossel,
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Mönchsgrasmücke und der Kiebitz in Nordrhein-Westfalen. Diese Arten zogen noch vor
30 Jahren im Winter nach Südwesteuropa (LANUV 2010).
Auch sind Arealverschiebungen als Folge des Klimawandels erkennbar. So ist zu beobachten, dass wärmeliebende Insektenarten aus Südeuropa nach Norden ziehen.
Dabei können mobile Insekten aufgrund ihrer Flugfähigkeit sehr schnell neue Gebiete
besiedeln. Auffällige Einwanderer aus südlichen Gebieten in Nordrhein-Westfalen sind
die Feuerlibelle, das Weinhähnchen und die Eichenschrecke.
Auswirkungen des Klimawandels auf den Wasserhaushalt
Die Änderungen von Lufttemperatur und Niederschlag, aber auch die Verteilung und
Intensität der Niederschläge beeinflussen den hydrologischen Kreislauf. Dies hat Auswirkungen auf die Wasserwirtschaft in Nordrhein-Westfalen. Dabei gestaltet sich der
Nachweis von klimabedingten Veränderungen schwieriger, da anthropogene Nutzungen bereits regional sehr unterschiedlich auf den Wasserhaushalt einwirken.
Durch den Klimawandel haben sich in Nordrhein-Westfalen die Eigenschaften von
Starkregenereignissen verändert. Auswertungen von Zeitreihen im Zeitraum 1950 bis
2008 zeigen eine Tendenz der Zunahme von Starkregentagen mit mehr als 20 mm
Niederschlag/Tag. Seit 2000 sind vermehrt Starkregenereignisse aufgetreten, die insbesondere in Siedlungsgebieten zu hohen Schäden geführt haben (LANUV 2010).
Auch können Änderungen der Grundwasserverhältnisse Auswirkungen in verschiedenen wasserwirtschaftlichen Bereichen haben. So wirken sich steigende Grundwasserneubildungsraten positiv auf die Wasserversorgung und Vorräte aus, sind aber gleichzeitig mit dem Risiko von Vernässungsschäden an Gebäuden verbunden.
Auswirkungen des Klimawandels auf den Boden
Mögliche Bodenfunktionsbeeinträchtigungen durch den Klimawandel sind in der Veränderung der Bodentemperatur, des Bodenwasserhaushaltes, des Bodengefüges, in der
potenziellen Gefährdung gegenüber Wasser- und Winderosion und in der Veränderung
von Humusgehalten und –vorräten zu erwarten.
Bodenerosion durch Wasser verursacht erhebliche Schäden auf landwirtschaftlichen
Nutzflächen, aber auch an baulichen Anlagen und Verkehrswegen. Dabei wird die Bodenerosion durch Starkregen auf Flächen mit mangelnder Bodenbedeckung begünstigt.
Im Jahresverlauf hat die Regenerosion im Zeitraum 1937 bis 2007 in den Monaten Juni
und Juli deutlich zugenommen. In beiden Monaten hat die Niederschlagsintensität
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Bericht SEG/78/2011 vom 18.04.2012
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(Starkregen) zugenommen, obwohl die Niederschlagsmenge in etwa gleich blieb
(LANUV 2010).
4.5.2.2
Luft
4.5.2.2.1 Vorbelastung im Untersuchungsraum
Die Vorbelastung der Luft wurde in den Kapiteln 4.1.2.5.1 und 4.2.2.5.1 dargestellt und
hinsichtlich der Schutzgüter Mensch sowie Tiere und Pflanzen bewertet. Zur Vermeidung von Wiederholungen wird auf eine erneute Darstellung in diesem Kapitel verzichtet und auf die genannten Kapitel verwiesen.
Ergänzend wird nachfolgend die langjährige Entwicklung der Luftqualität in der RheinRuhr-Region dargestellt.
4.5.2.2.2 Entwicklung der Luftqualität im Rhein-Ruhr-Gebiet von 1981 bis 2009
Entwicklung der Luftqualität im Rhein-Ruhr-Gebiet von 1981 bis 2010
Das LANUV (2011) berichtet in seinen jährlichen Auswertungen der Jahreskenngrößen
von ausgewählten Luftschadstoffen über langjährige Trendbetrachtungen. Nachfolgend
wird die Entwicklung der Luftqualität anhand der Jahresmittelwerte und 98%-Werte für
Schwefeldioxid, Stickstoffdioxid und Stickstoffmonoxid im Zeitraum 1981 bis 2010 dargestellt. Betrachtet werden zur Trenddarstellung die Rhein-Ruhr-Stationen ohne Verkehrs- und Sondermessstationen. Es handelt sich dabei um 24 LUQS-Stationen im
Rhein-Ruhr-Gebiet von Bonn bis Wesel sowie von Unna bis Krefeld. Die Jahresmittel
der 24 Stationen sind in der Abb. 4.5-2 durch die blauen Balken dargestellt.
Im Zeitraum zwischen 1981 und 2010 nahm die mittlere jährliche Belastung der Luft mit
Schwefeldioxid von 66 µg/m³ auf 6 µg/m³ im Gebietsmittel der 24 Stationen im RheinRuhr-Gebiet ab (s. Abb. 4.5-2). Dies entspricht einer Reduktion von ca. 90 %. Seit 1998
bewegt sich das Schwefeldioxid-Jahresmittel auf einem vergleichbaren Niveau zwischen 6 – 10 µg/m³. Die für die 24 Stationen gemittelten 98%-Werte für Schwefeldioxid
sind im oben genannten Zeitraum von 275 µg/m³ auf 31 µg/m³ zurückgegangen. Insgesamt ist festzustellen, dass die aktuelle Belastung der Luft mit Schwefeldioxid im RheinRuhr-Gebiet sehr niedrig ist.
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Abb. 4.5-2:
Entwicklung der Luftqualität im Rhein-Ruhr-Gebiet im Zeitraum 1981 bis
2009 dargestellt am Beispiel von Schwefeldioxid und Stickstoffoxiden
(verändert aus: LANUV 2011).
Die Jahresmittelkonzentration an Stickstoffdioxid lag im Rhein-Ruhr-Gebiet im Jahr
1981 bei 49 µg/m³. Bis zum Jahr 2010 war ein Rückgang um 19 µg/m³ auf 30 µg/m³ zu
verzeichnen (s. Abb. 4.5-2). Dies entspricht einer Reduktion bei den Jahresmittelwerten
von ca. 39 %. Auch bei den Stickstoffdioxid-Maximalwerten (98 %-Werte) ist eine Abnahme im genannten Zeitraum zu verzeichnen, und zwar von 122 µg/m³ auf 73 µg/m³.
Bei den Stickstoffmonoxid-Jahresmittelwerten ist zwischen 1981 und 2010 eine Abnahme von 34 µg/m³ auf 12 µg/m³ feststellbar (s. Abb. 4.5-2). Innerhalb der letzten 28
Jahre nahm die mittlere Stickstoffmonoxid-Konzentration der Luft um 22 µg/m³ ab. Dies
entspricht einer Verringerung um etwa 65 %. Bei den Maximalwerten (98 %-Werte) ist
ebenfalls ein deutlicher Rückgang zu verzeichnen. Mit 279 µg/m³ wurde der höchste
Wert im Jahr 1989 festgestellt, im Jahr 2010 betrug die maximale StickstoffmonoxidKonzentration 96 µg/m³.
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Im Fachbericht 33 über die Luftqualität im Jahr 2010 berichtet das LANUV (2011) über
den Trend der Schwebstaubbelastung der Luft im Zeitraum 1968 bis 2010 im RheinRuhr-Gebiet (s. Abb. 4.5-3). Auch beim Schwebstaub ist im genannten Zeitraum ein
deutlicher Rückgang der Jahresmittelwerte an den Stationen im Rhein-Ruhr-Gebiet
festzustellen. Die Schwebstaubkonzentrationen wurden für den Zeitraum 1968 bis 2002
berechnet. In den letzten drei Jahren bewegten sich die PM10 Mittelwerte auf einem
Niveau von ca. 25 µg/m³.
Während die Hintergrundbelastung bereits seit längerer Zeit die jeweiligen Grenzwerte
unterschreitet, werden insbesondere im Hinblick auf Stickstoffdioxid die Luftqualitätskriterien zum Schutz der menschlichen Gesundheit in den Ballungsgebieten und an stark
befahrenen Straßen vielfach nicht eingehalten (vgl. rote Säulen in Abb. 4.5-2). Abweichend vom allgemeinen Trend stagniert die Stickstoffdioxidbelastung an den verkehrsnahen Messstationen auf hohem Niveau (MUNLV 2009).
Abb. 4.5-3:
Trend der Schwebstaubbelastung der Luft im Rhein-Ruhr-Gebiet im Zeitraum 1968 bis 2010 (aus: LANUV 2011).
Zusammenfassend ist festzustellen, dass in den letzten drei Jahrzehnten für die drei
betrachteten gasförmigen Luftschadstoffe im Rhein-Ruhr-Gebiet eine deutliche Konzentrationsabnahme stattgefunden hat und die Luftqualitätsgrenzwerte für Schwefeldioxid und Stickstoffdioxid durch die Grundbelastung bereits seit langem z.T. deutlich un-
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terschritten werden. Auch beim Schwebstaub ist in den letzten Jahrzehnten eine Abnahme der Konzentration in der Luft festzustellen.
4.5.3
Prognose über die Entwicklung des Umweltzustandes bei Nichtdurchführung der Planung
Bei Nichtrealisierung der Planung wird sich der derzeitige Zustand des Standort- und
Geländeklimas im Planänderungsgebiet und in dessen näheren Umfeld nicht relevant
ändern. Die bereits versiegelten Flächen des Planänderungsbereiches werden weiterhin nur einen geringen mikroklimatischen Einfluss auf die Gesamtfläche haben.
Eine geringfügige Verbesserung der Belastung mit Luftschadstoffimmissionen ist ab
Januar 2013 nach Stilllegung der beiden 150-MW-Blöcke zu erwarten. Die Stilllegung
erfolgt unabhängig von der Planung für das Vorhaben BoAplus (vgl. Kap. 3.1.9).
4.5.4
Prognose über die Entwicklung des Umweltzustandes bei Durchführung
der Planung
Der Betrachtung liegt ein Braunkohlenkraftwerk (entsprechend der Beschreibung in
Kap. 3.1) einschließlich der stillzulegenden vier 300-MW-Blöcke am Standort Niederaußem zugrunde, bei dessen Verwirklichung grundsätzlich von einer Verringerung der
Umweltauswirkungen auszugehen ist.
4.5.4.1
Klima
4.5.4.1.1 Umweltziele und Bewertungsmaßstäbe
In den in Kapitel 2 aufgeführten Bundes- und Landesgesetzen, Plänen und Programmen sind Ziele und Schutzausweisungen für das Schutzgut Klima enthalten. In der
nachfolgenden Tab. 4.5-1 sind die Klimaschutzziele nach dem ROG, BauGB,
BNatSchG, LG NRW, LEP 95 und TEHG in verkürzter Form wiedergegeben.
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Tab. 4.5-1:
Von den potenziellen Wirkungen auf das Klima betroffene Schutzziele
gemäß Bundes- und Landesgesetzen sowie Plänen
ROG
Den räumlichen Erfordernissen des Klimaschutzes ist Rechnung zu
tragen.
BauGB
Verantwortung für den allgemeinen Klimaschutz, sowie Berücksichtigung der Auswirkungen auf das Schutzgut Klima.
BNatSchG
Vermeidung von Beeinträchtigungen des Klimas.
LG NRW
Ziele
Beeinträchtigungen des Klimas, insbesondere des örtlichen Klimas,
sind zu vermeiden, unvermeidbare Beeinträchtigungen sind auch durch
landschaftspflegerische Maßnahmen auszugleichen oder zu mindern.
LEP 95
Freiräume sind als Lebensraum und ökologischer Ausgleichsraum zu
erhalten. Sie dienen der Erhaltung des Klimas und der klimatischlufthygienischen Ausgleichwirkungen für belastete Siedlungsgebiete.
TEHG
Für bestimmte Tätigkeiten wird ein Handel mit Treibhausgasemissionsberechtigungen geschaffen – Beitrag zum weltweiten Klimaschutz.
Die Bewertung der möglichen Auswirkungen des geplanten Vorhabens auf das Lokalund Globalklima erfolgt im nachfolgenden Text verbal-argumentativ.
4.5.4.1.2 Auswirkungen auf das Lokalklima
Auswirkungen eines Braunkohlenkraftwerks im Planänderungsgebiet auf das Lokalklima ergeben sich durch die Versiegelung und Überbauung, durch die Größe der Baukörper und durch Verschattungswirkungen (Gebäude und Kühlturmschwaden). Die
möglichen Auswirkungen durch die Verschattung wurden bereits in Kap. 4.1.4.2.5 betrachtet, von einer Wiederholung der Ergebnisse wird hier abgesehen.
Durch die Baukörper kann es zu Veränderungen des bodennahen Windfeldes kommen.
Es ist jedoch davon auszugehen, dass diese sich im Wesentlichen auf das Planänderungsgebiet selbst beschränken. Erhebliche Beeinträchtigungen durch die Veränderung
des bodennahen Windfeldes auf umliegende Siedlungsbereiche sind nicht zu erwarten.
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Derzeit sind die Flächen des Planänderungsgebiets dem Klimatop des Freilandklimas
zuzuordnen (s. Kap. 4.5.2.1.2). Im Zuge der vorgesehenen Planung wird eine Fläche
von ca. 23 ha überbaut und versiegelt. Weiterhin wird es durch den Betrieb des Kühlturms zu einer Wärmequelle im Planänderungsgebiet kommen. Bei Realisierung der
Planung wird sich das Standortklima im Planänderungsgebiet vom Freilandklimatop
zum Industrieklimatop ändern. Dieses Klimatop zeichnet sich gegenüber dem Umfeld
durch eine starke klimatische Veränderung aus. So kommt es im Bereich der Versiegelung und Bebauung bei Sonneneinstrahlung zu einer starken Erwärmung gegenüber
dem Umland, weiterhin findet ein vertikaler Wärmeaustausch durch aufsteigende warme Luftmassen auch während der Nachtzeit statt.
Die Auswirkungen durch die Änderung des Standortklimas im Planänderungsgebiet
werden sich auch in begrenztem Umfang auf die benachbarten Flächen mit Freilandklima auswirken. Es ist davon auszugehen, dass es im Nahfeld des Planänderungsgebiets zu Beeinträchtigungen kommen wird. Diese Beeinträchtigungen werden aber im
Bereich von etwa 100 m – 200 m um die Fläche herum durch die ausgleichende Wirkung des Freilandklimas kompensiert.
Während der Bauphase werden Flächen südöstlich der B 477 temporär als Baustelleneinrichtungsfläche genutzt. Hier werden Baustellencontainer errichtet und zum Teil
auch Flächen für die Vormontage mit Schotter befestigt. Auch in diesem Bereich wird
es temporär zu einer Änderung des Standortklimas kommen. Es ist davon auszugehen,
dass sich dort während der Bauphase die Elemente des Gewerbeklimatops einstellen
werden. Hier prägen dann die Flächen der Lager- und Umschlagsstätten das Mikroklima. In diesem Bereich wird es tagsüber bei Sonneneinstrahlung zu einer stärkeren Erwärmung gegenüber dem Umland kommen. Allerdings sind die Änderungen des Lokalklimas auf den Baustelleneinrichtungsflächen temporärer Art. Nach Beendigung der
Bauarbeiten und Rückbau der Container bzw. der Versiegelung wird sich auf den Flächen erneut ein Freilandklima ausbilden können.
Auswirkungen auf das Klima der angrenzenden Wohngebiete von Auenheim und Niederaußem werden aufgrund der Entfernung von mehr als 200 m nicht erwartet.
Gemäß dem Bundes-Naturschutzgesetz und dem Landschaftsgesetz NRW sind Beeinträchtigungen des örtlichen Klimas zu vermeiden. Unvermeidbare Beeinträchtigungen
sind durch landschaftspflegerische Maßnahmen auszugleichen oder zu mindern. Nach
dem LEP NRW 95 sind Freiräume als Lebensraum und ökologische Ausgleichsräume
für den Menschen, Flora und Fauna zu erhalten. Aufgabe der Regionalplanung ist es,
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Bereiche mit Freiraumfunktion weiter zu entwickeln und durch zusätzliche regionale
Bereiche mit Freiraumfunktionen zu ergänzen (Nr. 1.21 LEP 95, s. Tab. 4.5-1). Dabei
muss die Inanspruchnahme von Freiraum flächensparend und umweltschonend erfolgen (Nr. 1.25, LEP 95). Die Sicherung des Freiraums dient dabei auch der Erhaltung
des Klimas und klimatisch-lufthygienischer Ausgleichwirkungen für belastete Siedlungsgebiete (Nr. 1.31, LEP 95).
Relevante Auswirkungen auf das Lokalklima sind, wie oben beschrieben, auf das Planänderungsgebiet und einen schmalen daran angrenzenden Bereich beschränkt. Darüberhinaus werden sich keine erheblichen Auswirkungen auf das Lokalklima im Bereich
zwischen Bergheim, Rommerskirchen und Pulheim ergeben, da hier große Freilandareale die Auswirkungen, die von dem ca. 23 ha großen Industrieklimatop ausgehen,
kompensieren können. Die Auswirkungen werden daher insgesamt in die Konfliktklasse 1 (gering; nicht erheblich) eingestuft.
4.5.4.1.3 Auswirkungen auf das globale Klima
Nach den Vorstellungen der Europäischen Union sollen die vereinbarten Klimaschutzziele auf europäischer Ebene im industriellen Bereich durch den Emissionshandel
(Richtlinie 2003/87/EG) erreicht werden. Dabei wird die Menge der zulässigen Emissionen an Treibhausgasen landesspezifisch durch ein vorgegebenes Budget beschränkt.
Die ständige Verringerung dieses Budgets gewährleistet damit die Einhaltung der europäischen Klimaschutzziele über die Marktmechanismen des Handels. Die notwendigen
Emissionsminderungen werden dort vorgenommen, wo sie volkswirtschaftlich am günstigsten sind.
Mit Beginn der zweiten Handelsperiode 2008 bis 2012 erfolgte in Deutschland eine Verringerung des Emissionsbudgets der emissionshandelspflichtigen Anlagen von 498 Mio.
Tonnen CO2 pro Jahr der ersten Handelsperiode 2005 bis 2007 auf nunmehr 453 Mio.
Tonnen pro Jahr.
2009 erfolgte mit der EU-Richtlinie 2009/29/EG eine Änderung des gemeinschaftsrechtlichen Rahmens des Emissionshandels. Während der dritten Handelsperiode 2013 bis
2020 wird das Emissionsbudget der zur Teilnahme am Emissionshandel verpflichteten
Anlagen bis 2020 schrittweise um 21 % gegenüber 2005 reduziert. Stromerzeugende
Anlagen werden ab 2013 sämtliche der von ihnen benötigten Emissionsberechtigungen
entgeltlich erwerben müssen; es erfolgt für sie grundsätzlich keine kostenlose Zuteilung
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mehr. Lediglich für Beitrittsstaaten Osteuropas wurde eine Übergangsregelung geschaffen. Somit stellt das europäische Emissionshandelssystem sicher, dass es durch den
Neubau von Kraftwerken nicht zu einer Erhöhung der CO2-Emissionen kommt und die
Klimaschutzziele eingehalten werden. Auch ein neues Kraftwerk kann nur innerhalb des
vorgegebenen und sich stetig verringernden Emissionsbudgets betrieben werden.
Das geplante Vorhaben sowie die bestehenden Anlagen am Standort Niederaußem
unterliegen wie alle anderen Anlagen der Energieerzeugung den Regelungen des
Treibhaus-Emissionshandelsgesetzes (TEHG) sowie den aktuellen Allokationsplänen.
Dieses Gesetz setzt auf deutscher Ebene den Handel mit Emissionsrechten nach der
EU-Richtlinie um. Somit sind die Anlagen am Standort Niederaußem auch Bestandteil
der nationalen und europäischen CO2-Minderungsstrategien.
Deutschlands Beitrag zum globalen Klimaschutz besteht in der vereinbarten Reduzierung von Treibhausgasemissionen. Nach dem Kyoto-Protokoll hat sich Deutschland zu
einer Verringerung der Treibhausgasemissionen von 21 % gegenüber 1990 bis 2012
verpflichtet.
Die Landesregierung NRW hat im April 2008 eine Energie- und Klimaschutzstrategie
verabschiedet. Im Rahmen dieser Strategie soll als Ziel eine Erhöhung der Effizienz in
der Verstromung fossiler Energieträger verfolgt werden. Dabei stellt die Erneuerung des
Kohlekraftwerksparks den wichtigsten landesspezifischen Beitrag zum Klimaschutz dar.
Die im Jahr 2010 gewählte Landesregierung stellt sich der Verantwortung NordrheinWestfalens als Energieland und bekräftigt die Erfüllung der deutschen Klimaschutzziele.
Ein wesentliches Anliegen des Koalitionsvertrages ist die Verabschiedung eines Landes-Klimaschutzgesetzes. Die Landesregierung NRW setzt sich darin zum Ziel, die
CO2-Emissionen in NRW bis 2020 um mindestens 25 % gegenüber 1990 zu senken.
Hierzu soll die Stromerzeugung auf einen stetig ansteigenden Teil erneuerbarer Energien umgestellt werden. Vor dem Hintergrund der Entscheidung, acht der in Deutschland bestehenden Kernkraftwerksblöcke sofort stillzulegen und die verbleibenden neun
Blöcke schrittweise bis 2022 vom Netz zu nehmen, wird den fossilen Kraftwerken allerdings weiterhin eine wichtige Rolle im Prozess des Übergangs zu einer CO2-freien
Energieerzeugung zugesprochen. Dies wird verbunden mit der Forderung nach der
Modernisierung des Kraftwerkparks und der Reduzierung der CO2-Emissionen aus der
Stromerzeugung.
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Eine Verringerung der Treibhausgasemissionen im Bereich der Stromerzeugung ist
somit nur über die Modernisierung des Kraftwerkparks möglich. Viele der in Deutschland betriebenen Kraftwerke wurden vor 1980 errichtet. Gerade der Nettowirkungsgrad
der älteren Kraftwerke ist deutlich niedriger als der von neuen Kraftwerken. Bezogen
auf die bei der Stromerzeugung entstehenden CO2-Emissionen bedeutet die Erneuerung von Kraftwerken eine Reduzierung, da dieselbe Menge an Strom mit weniger Kohle erzeugt wird und folglich weniger Treibhausgase entstehen.
Am Standort Niederaußen sollen nach der Aufnahme des kommerziellen Betriebs des
neuen Kraftwerks vier 300 MW–Kraftwerksblöcke stillgelegt werden. Aufgrund des hohen Wirkungsgrads und der mehr als kapazitätsgleichen Stilllegung wird der Betrieb
von BoAplus deutlich geringere CO2-Emissionen verursachen als die stillzulegenden
vier 300-MW-Blöcke. Bei Realisierung des Braunkohlenkraftwerks im Planänderungsgebiet führt dies am Standort Niederaußem gegenüber den stillzulegenden Blöcken zu
einer CO2-Reduzierung von ca. 30 %. Dies entspricht einer jährlichen absoluten Reduzierung an CO2 von ca. 3 Mio. t.
Bei Nichtrealisierung des Vorhabens werden die vier 300-MW-Blöcke am Standort Niederaußem weiterbetrieben.
Zusammenfassend ist festzustellen, dass sich zukünftig die CO2-Emissionen verringern
werden. Damit steht die Kraftwerkserneuerung, die mit der Planänderung ermöglicht
werden soll, auch im Einklang mit den Klimaschutzzielen der Landesregierung NRW.
Damit wirkt sich das Vorhaben positiv aus. Es erfolgt eine Einstufung in die Konfliktklasse 0 (keine; nicht erheblich).
4.5.4.2
Luftschadstoffimmissionen
4.5.4.2.1 Auswirkungen durch die Kraftwerkserneuerung am Standort
Niederaußem
Die Auswirkungen des Vorhabens auf das Schutzgut Luft wurden bereits ausführlich im
Zusammenhang mit den übrigen durch Luftschadstoffimmissionen betroffenen Schutzgütern beschrieben. Nachfolgend werden die Auswirkungen auf das Schutzgut daher
nur zusammenfassend in der nachfolgenden Tab. 4.5-2 dargestellt.
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Tab. 4.5-2:
Maximale Immissionszusatzbelastung durch den Betrieb eines Braunkohlenkraftwerks im Planänderungsgebiet (Erläuterungen und Quellen
siehe Text)
Parameter
SO2
SO2
NO2
NOx
NH3
PM10
Arsen
Blei
Cadmium
Nickel
Quecksilber
Thallium
Antimon
Chrom
Kobalt
Kupfer
Mangan
Vanadium
Zinn
PCDD/F
Staubniederschlag
Arsen
Blei
Cadmium
Nickel
Quecksilber
Thallium
Antimon
Chrom
Kobalt
Kupfer
Mangan
Vanadium
Zinn
PCDD/F
1):
2):
3):
4):
5):
6):
7):
8):
9):
10):
Einheit
µg/m³
µg/m³
µg/m³
µg/m³
µg/m³
µg/m³
ng/m³
ng/m³
ng/m³
ng/m³
ng/m³
ng/m³
ng/m³
ng/m³
ng/m³
ng/m³
ng/m³
ng/m³
ng/m³
fg/m³
mg/m²d
µg/m²d
µg/m²d
µg/m²d
µg/m²d
µg/m²d
µg/m²d
µg/m²d
µg/m²d
µg/m²d
µg/m²d
µg/m²d
µg/m²d
µg/m²d
pg TEQ/m²d
Maximale
Zusatzbelastung
2,0
2,0
0,28
2,0
0,095
0,39
0,29
0,49
0,19
0,39
0,40
0,30
0,39
0,39
0,34
0,44
1,3
0,39
0,44
1,3
0,091
0,068
0,11
0,044
0,091
0,030
0,069
0,091
0,091
0,080
0,10
0,31
0,091
0,10
0,2310)
Irrelevanzwert
Beurteilungswert1)
Vorbelastung
22)
1,55)
1,25)
32)
1,25)
0,189)
1,55)
0,159)
0,69)
1,59)
8,49)
2,49)
0,519)
0,69)
309)
4,59)
0,69)
309)
4,59)
10,5
0,2
5
0,1
0,75
0,05
0,1
-
10/203)
506)
406)
303)
1/37)
40
6
500
5
20
50
280
80
17
20
1.000
150
20
1.000
150
350
4
100
2
15
1
2
4/9
5 - 6 (9,6)4)
5 - 6 (9,6)4)
21 - 32
30 - 52
2 – 48)
22 - 38
0,7 – 1,3
10 – 20
0,2 – 0,4
2,2 – 3,3
0,06
1,0
2,1
2,6
0,8
8,0
7,8
1,0
50,1
33,7
49
< 0,7
6,8
0,2
4,5
< 0,13
< 0,6
4,2310)
Quellen und Begründungen siehe Tab. 4.1-10
Nr. 4.4.3 TA Luft
Beurteilungswert für das Schutzgut Pflanze gemäß Nr. 4.2.1 TA Luft
Werte in Klammern beziehen sich auf das Winterhalbjahr
3 % des Beurteilungswertes gemäß Nr. 4.2.1 TA Luft
Beurteilungswert für das Schutzgut Mensch gemäß Nr. 4.2.2 TA Luft
Critical Level Vegetation (UNECE 2010b)
Hintergrundbelastung gemäß LANUV
3 % des Beurteilungswertes in Anlehnung an Nr. 4.2.2 TA Luft
Keine Überschreitung bei Zugrundelegung des in Genehmigungsverfahren gemäß LANUV anzusetzenden Beurteilungswertes von 9 pg TEQ/m²d.
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Wie aus der Tab. 4.5-2 hervorgeht, werden bezüglich der Immissionen und Stoffeinträge durch den Betrieb eines Braunkohlenkraftwerks im Planänderungsgebiet mit Ausnahme der Schwefeldioxidimmission, der Arsen- und Cadmiumgehalte im Schwebstaub
sowie der Dioxin- und Furangehalte im Staubniederschlag alle Irrelevanzwerte unterschritten. Aufgrund der geringen Vorbelastung bleibt die Gesamtbelastung als Summe
aus Vor- und Zusatzbelastung mit einer Ausnahme aber deutlich unter den Beurteilungswerten. Die Ausnahme betrifft die Dioxine und Furane im Staubniederschlag, die
den Zielwert für die langfristige Luftreinhalteplanung überschreiten. Dies wird aus umweltmedizinisch-humantoxikologischer Sicht aber nicht als Gefährdung für die menschliche Gesundheit eingeschätzt (siehe Kapitel 4.1.4.2.2).
In der nachfolgenden Abb. 4.5-4 ist die Entwicklung der genehmigten bzw. für BoAplus
zur Genehmigung angestrebten Emissionsfrachten des Kraftwerks Niederaußem im
Zuge der Umsetzung des Kraftwerkserneuerungsprogramms für die Luftschadstoffe
Schwefeldioxid, Stickstoffoxide und Staub dargestellt. Die blauen Säulen kennzeichnen
den derzeitigen Zustand (Betrieb der Blöcke A bis H und BoA1), die grünen Säulen den
Zustand nach erfolgter Stilllegung der Blöcke A und B ab 2013 und die gelben Säulen
den Zustand nach der Aufnahme des kommerziellen Betriebs von BoAplus und der Stilllegung der Blöcke C bis F. Neben BoAplus sind dann noch die beiden 600-MW-Blöcke
G und H sowie der Block K (BoA1) in Betrieb.
6.000
Heute
5.000
Ab 2013
4.000
Nach Neubau
3.000
2.000
1.000
0
SO2
Abb. 4.5-4:
NOx
Staub
Entwicklung der genehmigten bzw. für BoAplus zur Genehmigung angestrebten Emissionsfrachten des Kraftwerks Niederaußem im Zuge der
Umsetzung des Kraftwerkserneuerungsprogramms (Datenquelle: RWE
Power AG)
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Wie aus der Abb. 4.5-4 hervorgeht, werden sich die genehmigten bzw. für BoAplus zur
Genehmigung angestrebten Emissionsfrachten nach der Aufnahme des kommerziellen
Betriebs von BoAplus und der erfolgenden Stilllegung der Altanlagen deutlich verringern. Der stärkste Rückgang ergibt sich für die Schwefeldioxidemissionen. Hier wird
eine Reduktion auf etwa 45 % des heutigen Ausgangswertes erreicht. Mit der Verringerung der Emissionen ist auch eine Verringerung der Immissionen und Stoffeinträge und
damit eine Umweltentlastung zu erwarten, wie in den Kap. 4.1.4.2.2 und 4.2.4.3 gezeigt
wurde.
Aufgrund der zu erwartenden Umweltentlastung sind die Auswirkungen durch Luftschadstoffimmissionen und Stoffeinträge als positiv zu bewerten. Es erfolgt eine Einstufung in die Konfliktklasse 0 (keine; nicht erheblich). Damit sind auch Konflikte mit den
immissionsrelevanten Umweltzielen auszuschließen.
4.5.4.2.2 Auswirkungen durch die Umsetzung des Kraftwerkserneuerungsprogramms an den Standorten Frimmersdorf, Neurath und
Niederaußem
Um die Auswirkungen aller Maßnahmen des Kraftwerkserneuerungsprogramms in einer
Synopse zu erfassen, wurde ergänzend zur Immissionsprognose für das Vorhaben eine
„Immissionsstudie Kraftwerke Rheinschiene“ durch argumet (argumet 2012) erstellt. Die
Ergebnisse dieser Studie werden hier zusammengefasst.
Für die Kraftwerke Frimmersdorf, Neurath und Niederaußem wurde eine gemeinsame
Ausbreitungsrechnung erstellt. Mit Hilfe dieser Prognose soll die Entwicklung der Summe der Immissionsbeiträge (Zusatzbelastungen) für die genannten Kraftwerke für „heute“, „ab 2013“ und „nach Neubau“ berechnet werden. In dieser Ausbreitungsrechnung
werden die Stilllegung von Kraftwerkskapazitäten an den Standorten sowie die geplanten Inbetriebnahmen in diesem Zeitraum berücksichtigt. Grundlage der Berechnung ist
der pessimale Ansatz bei ganzjährigem Volllastbetrieb unter Ausschöpfung der zu
Grunde gelegten Emissionsgrenzwerte. Das Untersuchungsgebiet, welches der Immissionsstudie zugrunde liegt, hat eine Ausdehnung von 28 x 23,2 Kilometer. In der Tab.
4.5-3 sind die Ergebnisse der Immissionssimulation für die Kraftwerke der Rheinschiene und für die verschiedenen Szenarien (maximale anteilige Immissionsbelastung) dargestellt.
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Tab. 4.5-3:
Maximale anteilige Immissionsbelastung für die Rheinschiene Kraftwerke
(aus: argumet 2012)
Stoff
Einheit
Heute
Ab 2013
Nach Neubau
SO2
µg/m³
9,9
8,7
5,2
NO2
µg/m³
2,1
1,9
1,7
NOx
µg/m³
6,5
6,0
5,0
PM10
µg/m³
0,65
0,57
0,47
mg/m²d
0,19
0,17
0,14
StN
StN = Staubniederschlag
Für die Entwicklung der Immissionen im Zeitraum von heute bis nach Neubau ist festzustellen, dass es durch die Stilllegung von alten Kraftwerksblöcken sowie der Inbetriebnahme von neuen Kraftwerksblöcken zu einer Abnahme der maximalen Immissionsbeiträge im Gebiet der Rheinschiene kommt. Dabei werden für den Parameter
Schwefeldioxid die stärksten Abnahmen im Vergleich zu heute prognostiziert. Die maximale anteilige Immissionsbelastung mit Schwefeldioxid wird nach der Immissionsprognose für die Rheinschiene (argumet 2012) gegenüber heute nach Neubau um 47,5
% zurückgehen. Die geringste Abnahme wird für den Parameter Stickstoffdioxid erwartet, hier wird sich die maximale anteilige Immissionsbelastung nach Neubau um 19 %
verringern.
Die Ergebnisse der Immissionssimulation Kraftwerke Rheinschiene sind in den Abb.
4.5-5 und Abb. 4.5-6 für verschiedene Orte im Untersuchungsgebiet sowie für die drei
Zeithorizonte dargestellt. Auch in diesen Abbildungen wird die abnehmende Immissionsbelastung im Zeitraum 2011 bis 2017 innerhalb des Untersuchungsraumes Rheinschiene deutlich.
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Abb. 4.5-5:
Entwicklung der Immissionsbelastung bezogen auf SO2- und NO2Jahresmittel durch die Rheinschiene Kraftwerke für den Zeitraum 2011
bis nach geplanter Inbetriebnahme BoAplus (aus: argumet 2012)
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Abb. 4.5-6:
Entwicklung der Immissionsbelastung bezogen auf PM10- und COJahresmittel durch die Rheinschiene Kraftwerke für den Zeitraum 2011
bis nach geplanter Inbetriebnahme BoAplus (aus: argumet 2012)
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Zusammenfassend ist festzuhalten, dass die Stilllegung von alten Kraftwerksblöcken
und die Inbetriebnahme von neuen, modernen Kraftwerksblöcken an den drei Standorten in der Rheinschiene großräumig eine Verringerung der Immissionsbelastung bewirken werden.
Aufgrund der zu erwartenden Umweltentlastung sind die Auswirkungen durch Luftschadstoffimmissionen und Stoffeinträge als positiv zu bewerten. Es erfolgt eine Einstufung in die Konfliktklasse 0 (keine; nicht erheblich). Damit sind auch Konflikte mit den
immissionsrelevanten Umweltzielen auszuschließen.
4.5.5
Maßnahmen zur Vermeidung, Verminderung und zum Ausgleich von
nachteiligen Auswirkungen
Die Kraftwerkserneuerung am Standort Niederaußem bewirkt insbesondere eine deutliche Reduktion der Kohlendioxidemissionen des Kraftwerks.
Die mehr als kapazitätsgleiche Stilllegung von Altanlagen wird sich positiv auf die Luftqualität auswirken. Durch die Optimierung des Anlagenkonzeptes können sich auch die
Auswirkungen auf das Standort- und Geländeklima verringern.
Die Lage der für Kraftwerksanlagen vorgesehenen Flächen im Planänderungsgebiet
unmittelbar nördlich des bestehenden Kraftwerksgeländes ermöglicht durch die umfangreiche Mitbenutzung der vorhandenen Infrastruktur einschließlich Netzeinspeisung
und deren Anbindung auf kurzem Wege eine Minimierung des Flächenbedarfs.
4.5.6
Zusammenfassende Bewertung
In der Tab. 4.5-4 sind die ermittelten Konflikte und die resultierenden Bewertungen unter Berücksichtigung von Vermeidungs-, Minderungs- und Kompensationsmaßnahmen
zusammengefasst.
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Tab. 4.5-4:
Zusammenfassende Bewertung der Auswirkungen auf das Schutzgut
Klima/Luft
Wirkungen/Wirkfaktoren
Auswirkungen auf das Lokalklima
Auswirkungen auf das Globalklima
Luftschadstoffimmissionen
Konfliktklasse
Bewertung der
Erheblichkeit
1 (gering)
nicht erheblich
0 (keine)
nicht erheblich
0 (keine)
nicht erheblich
Insgesamt ist festzuhalten, dass die Errichtung und der Betrieb eines Braunkohlenkraftwerks im Planänderungsgebiet, wie es dem Planungskonzept von RWE Power für
das Vorhaben BoAplus entspricht, keine erheblichen nachteiligen Auswirkungen auf
das Schutzgut Klima/Luft hervorrufen. Mit der Planänderung werden keine erkennbaren
Konflikte ausgelöst, die nicht auf der Ebene der Bauleitplanung oder im Rahmen von
Fachplanungen sicher gelöst werden können.
4.6
Schutzgut Landschaft
Das Schutzgut ist von der Errichtung und dem Betrieb eines Braunkohlenkraftwerks im
Planänderungsgebiet potenziell durch folgende wesentliche, auf der Ebene der Regionalplanung hier am Beispiel des von RWE Power geplanten Kraftwerks zu betrachtende
Wirkfaktoren betroffen:
anlagebedingt
Flächeninanspruchnahmen
Gebäudekörper
betriebsbedingt
Kühlturmschwaden
baubedingt
temporäre Flächeninanspruchnahmen
Baustellenbetrieb (Schall- und Luftschadstoffimmissionen, visuelle Effekte)
Der Betrachtung liegt ein Braunkohlenkraftwerk (entsprechend der Beschreibung in
Kap. 3.1) einschließlich der stillzulegenden vier 300-MW-Blöcke am Standort Niederaußem zugrunde.
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4.6.1
Untersuchungsraum
Unter Berücksichtigung der anzunehmenden Kubaturen eines Braunkohlenkraftwerks
im Planänderungsgebiet ist davon auszugehen, dass die Anlage auch in großen Entfernungen optisch wahrnehmbar sein wird. Nach Adam et al. (1986) wird bei großen Eingriffsobjekten, die über die Höhe ausgewachsener Bäume hinausragen, ein Raum im
Umkreis von 10 km angenommen, in dem visuelle Auswirkungen möglich sind, die als
erheblich im Sinne von § 14 Abs. 1 BNatSchG einzustufen und damit entsprechend zu
kompensieren sind. Der Untersuchungsraum für das Landschaftsbild wird daher in Anlehnung an Adam et al. (1986) als Kreis mit einem Radius von 10 km um den Mittelpunkt eines Braunkohlenkraftwerks im Planänderungsgebiet definiert. In Bereichen über
10 km Entfernung hinaus wird nach Adam et al. (1986) auch von großen Bauwerken
nur noch der Umriss bzw. die Silhouette wahrgenommen. Da sich das Planänderungsgebiet direkt an den bestehenden Kraftwerksstandort Niederaußem angliedert, ist daher
davon auszugehen, dass von Standorten in Entfernungen von über 10 km ein Braunkohlenkraftwerk im Planänderungsgebiet nicht als eigenständiges neues Element im
Landschaftsraum wahrnehmbar ist und somit in einer Entfernung über 10 km keine erheblichen Eingriffe in das Landschaftsbild entstehen. Der Untersuchungsraum ist in
Abb. 4.6-1 dargestellt.
Mögliche Auswirkungen durch den Baustellenbetrieb werden im Nahbereich (vgl. Abb.
4.2-1) betrachtet.
4.6.2
Umweltmerkmale und derzeitiger Umweltzustand
4.6.2.1
Landschaft und Landschaftsbildeinheiten
Der Untersuchungsraum für das Landschaftsbild umfasst einen großen Bereich des
Landschaftsraumes der Rommerskirchener Lössplatte, der Ville und Teile des Erfttals
sowie der Jülicher Börde. Die natürlichen Raumeinheiten sind einerseits durch flachwellige Gebiete mit hoher Bodengüte und deshalb intensiver Landwirtschaft bzw. andererseits durch den nach Norden auslaufenden Höhenrücken und den angrenzenden Talraum mit einem größeren Anteil von Wäldern geprägt.
Im Untersuchungsraum lassen sich 11 weitgehend homogene Landschaftsbildeinheiten
unterscheiden (SMEETS Landschaftsarchitekten 2012b). Sie sind in der Tab. 4.6-1 aufgeführt. Ihre räumliche Lage ist der Abb. 4.6-1 zu entnehmen.
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Tab. 4.6-1:
Landschaftsbildeinheiten im Untersuchungsraum (Quelle: SMEETS
Landschaftsarchitekten 2012b)
Nr. der Landschaftsbildeinheit
1
2
3
4
5
6
7
8
9
10
11
Beschreibung der Landschaftsbildeinheit
Landwirtschaftlich geprägter Raum zwischen Rommerskirchen, Allrath
und Widdeshoven
Grevenbroich mit Vollrather Höhe
Landwirtschaftlich geprägter Raum zwischen Niederaußem, Rommerskirchen, Fliesteden und Vanikum
Landwirtschaftlich geprägter Raum östlich der Terrassenkante zwischen
Mittel- und Niederterrasse zwischen Stommeln und Sinnersdorf
Landwirtschaftlich geprägter Raum um das Kraftwerk Neurath
Landwirtschaftlich geprägter Raum zwischen Sindorf, Elsdorf und Königshoven
Bergheim-Auenheim, Niederaußem und Oberaußem
Landwirtschaftlich geprägter Raum zwischen Fliesteden, Brauweiler und
Geyen
Glessener Höhe und Waldbestand westlich von Königsdorf
Landwirtschaftlich geprägter Raum zwischen Bedburg, Kenten, QuadratIchendorf und Oberaußem
Bereich um Bedburg und Bergheim
Die intensiv genutzte Agrarlandschaft ist durch überwiegend großflächige Nutzungsparzellen gekennzeichnet, die durch ein meist dichtes Wegenetz erschlossen werden.
Gliedernde und belebende Landschaftselemente wie Gebüsche, Hecken und Gehölze
sind nur noch teilweise entlang von Verkehrswegen, Gräben und Gewässerläufen sowie im Umfeld von Hofanlagen erhalten.
Größere zusammenhängende Wälder befinden sich im Bereich der Ville sowie der rekultivierten Abraumhalden z.B. im Bereich der Glessener Höhe, Vollrather Höhe und als
alte natürliche Wälder im Gebiet des Königsdorfer Forstes. Der Knechtstedener Wald
mit Chorbusch mit seinen teilweise sehr naturnahen Laubwaldgesellschaften liegt noch
teilweise innerhalb des Untersuchungsraumes.
Insbesondere die bewaldeten Teile im Bereich von Bergheim, Bedburg und Pulheim
eignen sich wegen ihrer landschaftlichen Ausstattung im besonderen Maße für eine
landschaftsorientierte Erholung und Freizeitgestaltung. Sie sind nicht zuletzt deshalb
Teil des „Naturparks Rheinland“ (nördlicher Teilbereich), was ihre Stellung als Erholungsbereich unterstreicht.
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2
1
5
4
Sichtzone I
0-200 m
3
Sichtzone II
200–1.500 m
10
Sichtzone III
1.500–10.000 m
7
8
11
9
6
Landschaftsbild
1
- 11
Abb. 4.6-1:
Wirkungen
Landschaftsbildräume
Eingriffsfläche Landschaftsbild
Sichtverschattete Bereiche
Sichtzonen I - III
Landschaftsbildeinheiten im Untersuchungsraum (Quelle: SMEETS
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4.6.2.2
Schutzausweisungen
Bereiche zum Schutz der Landschaft und der landschaftsorientierten Erholung (BSLE)
Das Gillbachtal ist im Regionalplan als Bereich zum Schutz der Landschaft und der
landschaftsorientierten Erholung (BSLE) mit dem Zielschwerpunkt „Entwicklung, Anreicherung“ dargestellt (vgl. Abb. 2.2-1).
Landschaftsschutzgebiete
Die Landschaftsschutzgebiete im Nahbereich und im weiteren Umfeld sind in
Kap. 4.2.2.4 dargestellt.
4.6.2.3
Vorbelastungen und bedeutsame Umweltprobleme
Teile des Landschaftsraumes sind durch vorhandene technische Elemente z. T. stark in
ihrer Eigenart überformt. Eine deutlich wahrnehmbare Vorbelastung erfährt die Landschaft durch die drei Braunkohlenkraftwerke an den Standorten Niederaußem, Frimmersdorf und Neurath sowie die damit in engem Zusammenhang stehenden Freileitungen und Umspannwerke. Auch die im Gebiet installierten Windkraftanlagen stellen eine
Vorbelastung des Landschaftsbildes dar. Als Vorbelastungen sind auch die auf den
Braunkohlentagebau zurückgehenden, rekultivierten Halden einzustufen, die als künstliche Erhebungen das ursprüngliche Landschaftsbild verändern. Verkehrswege wie die
Autobahn A 61 sowie weitere stark frequentierte Straßen und die teilweise auf Dämmen
verlaufenden Bahnstrecken zerschneiden die Landschaft. Soweit sie von Gehölzen
oder Baumreihen begleitet sind, tragen sie aber gleichzeitig auch zur Belebung und
Gliederung des Landschaftsbildes bei.
4.6.3
Prognose über die Entwicklung des Umweltzustandes bei Nichtdurchführung der Planung
Bei Nichtdurchführung der Planung ist davon auszugehen, dass sich der derzeitige
Umweltzustand nicht relevant verändert – soweit er durch den Betrieb des Kraftwerks
Niederaußem beeinflusst wird.
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4.6.4
Prognose über die Entwicklung des Umweltzustandes bei Durchführung
der Planung
Der Betrachtung liegt ein Braunkohlenkraftwerk (entsprechend der Beschreibung in
Kap. 3.1) einschließlich der stillzulegenden vier 300-MW-Blöcke am Standort Niederaußem zugrunde, bei dessen Verwirklichung grundsätzlich von einer Verringerung der
Umweltauswirkungen auszugehen ist.
Der Darstellung der Auswirkungen der Planung werden die wesentlichen berücksichtigten Umweltziele (Kap. 2.3.3.2, Tab. 2.3-1 und Tab. 4.2-16) sowie die verwendeten Bewertungskriterien und Erheblichkeitsschwellen zugrunde gelegt.
Entsprechend den identifizierten potenziellen Wirkungen/Wirkfaktoren und den damit
assoziierten Wirkräumen erfolgt die Prognose der Entwicklung des Umweltzustandes
bezogen auf
Flächeninanspruchnahmen im Planänderungsgebiet und im Bereich der Baustelleneinrichtungsflächen
Auswirkungen durch Gebäudekörper für einen Umkreis von 10 km (vgl. Kap. 0)
Beeinträchtigungen durch den Baustellebetrieb für den Nahbereich (vgl. Kap. 0)
4.6.4.1
Umweltziele und Bewertungsmaßstäbe
In der Tab. 4.6-2 sind die Bewertungskriterien und Erheblichkeitsschwellen für die betrachteten Wirkfaktoren zusammengestellt.
Tab. 4.6-2:
Bewertungskriterien und Erheblichkeitsschwellen für das Schutzgut
Landschaft
Wirkungen/ Wirkfaktoren
Flächeninanspruchnahmen
Gebäudekörper
Baustellenbetrieb
Bewertungskriterium
Flächengröße
Beeinträchtigungen von Sichtbeziehungen und des Landschaftsbildes
Schall- und Luftschadstoffimmissionen
Visuelle Wirkungen
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Erheblichkeitsschwelle/Bewertung
Bewertung verbalargumentativ
Bewertung verbalargumentativ
Bewertung verbalargumentativ
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4.6.4.2
Auswirkungen durch Flächeninanspruchnahmen
Der entlang des Gillbachs im Regionalplan dargestellte Bereich zum Schutz der Landschaft und der landschaftsorientierten Erholung wird in Teilen von den westlichen Baustelleneinrichtungsflächen sowie dem Regenrückhaltebecken überlagert. Da die Flächen nach Abschluss der Baumaßnahmen wiederhergestellt werden, steht die Realisierung eines Braunkohlenkraftwerks im Planänderungsgebiet aber nicht im Widerspruch
zu den Schutzzielen. Dies gilt auch für das Regenrückhaltebecken im äußersten Westen des Planänderungsgebiets. Es bleibt zwar dauerhaft bestehen und ist als technisches Bauwerk einzustufen, kann aber bei entsprechender naturnaher Gestaltung als
belebendes Landschaftselement fungieren. Es steht damit ebenfalls nicht im Widerspruch zu den Schutzzielen und insbesondere nicht im Widerspruch zum Zielschwerpunkt „Entwicklung, Anreicherung“.
Das LSG Gillbachtal ist nicht durch Flächeninanspruchnahme betroffen.
Auswirkungen durch Flächeninanspruchnahmen werden damit insgesamt in die Konfliktklasse 1 (gering; nicht erheblich) eingestuft.
4.6.4.3
Auswirkungen durch Gebäudekörper
Die Gebäudekörper eines Braunkohlenkraftwerks im Planänderungsgebiet stellen kein
neues technisches Element in der Landschaft dar. Die bestehenden Kraftwerksanlagen
werden lediglich um weitere Baukörper ergänzt. Nichtsdestotrotz führen sie zu einer
Veränderung des Landschaftsbildes. Je nach Betrachtungsstandort ordnen sich die
neuen Baukörper in die bestehende Kraftwerkskulisse ein, aus anderen Richtungen
sind sie als additive Elemente wahrnehmbar. Die möglichen Auswirkungen durch Kühlturmschwaden wurden bereits in Kap. 4.1.4.2.5 betrachtet, von einer Wiederholung der
Ergebnisse wird hier abgesehen. Mit zunehmender Entfernung vom Kraftwerksstandort
vergrößern sich die sichtverschatteten Bereiche, aus denen die Kraftwerksanlagen im
Planänderungsgebiet nicht mehr wahrgenommen werden können (vgl. Abb. 4.6-1).
Gemäß § 14 Abs. 1 BNatSchG stellt ein Braunkohlenkraftwerk im Planänderungsgebiet
auch wegen der Beeinträchtigungen des Landschaftsbildes einen Eingriff in Natur und
Landschaft dar. Die Kompensierbarkeit des Eingriffs wird in Kap. 4.2.4.6 dargestellt. Die
Auswirkungen durch Gebäudekörper werden daher in die Konfliktklasse 2 (mittel; erheblich, jedoch kompensierbar) eingestuft.
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4.6.4.4
Auswirkungen durch den Baustellenbetrieb
Die Auswirkungen durch den Baustellenbetrieb (visuelle Wirkungen durch Baumaschinen, Fahrzeuge etc., Schall- und Luftschadstoffimmissionen) sind zeitlich befristet. Der
Nahbereich hat zudem keine besondere Bedeutung für die Erholung (vgl. auch Kap.
4.1.2.4). Sie werden daher als in die Konfliktklasse 1 (gering, nicht erheblich) eingestuft.
4.6.4.5
Maßnahmen zur Vermeidung, Verminderung und zum Ausgleich von
nachteiligen Auswirkungen
Zur Verminderung der visuellen Wirkungen sind landschaftspflegerische Gestaltungsmaßnahmen möglich. Aufgrund der Abmessungen der Baukörper ist eine effektive Eingrünung zwar nicht möglich, Gehölzpflanzungen können aber Blickverbindungen auf die
technischen Anlagen abschirmen und den verbleibenden Freiraum strukturieren und
gliedern (SMEETS Landschaftsarchitekten 2012b).
Die grundsätzliche Kompensierbarkeit des mit der Errichtung und dem Betrieb eines
Braunkohlenkraftwerks im Planänderungsgebiet verbundenen Eingriffs in das Landschaftsbild wurde von SMEETS Landschaftsarchitekten (2012b) dargelegt (vgl. auch
Kap. 4.6.4.3).
Die Lage der Flächen für Kraftwerksanlagen im Planänderungsgebiet unmittelbar nördlich des bestehenden Kraftwerksgeländes ermöglicht durch die umfangreiche Mitbenutzung der vorhandenen Infrastruktur einschließlich Netzeinspeisung und deren Anbindung auf kurzem Wege eine Minimierung des Flächenbedarfs.
Weiterhin ist auch zu berücksichtigen, dass perspektivisch vorstellbar ist, dass nach
Realisierung von BoAplus in Niederaußem die am Kraftwerk Neurath für Kraftwerke
ausgewiesene Anschlussfläche in einer der Vorhabensfläche Niederaußem (23 ha)
entsprechenden Größenordnung nicht mehr für Kraftwerksneubauten genutzt werden
muss.
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4.6.4.6
Zusammenfassende Bewertung
In der Tab. 4.6-3 sind die ermittelten Konflikte und die resultierenden Bewertungen unter Berücksichtigung von Vermeidungs-, Minderungs- und Kompensationsmaßnahmen
zusammengefasst.
Tab. 4.6-3:
Zusammenfassende Bewertung der Auswirkungen auf das Schutzgut
Landschaft
Wirkungen/Wirkfaktoren
Flächeninanspruchnahmen
Gebäudekörper
Baustellenbetrieb
Konfliktklasse
1 (gering)
2 (mittel)
1 (gering)
Bewertung der Erheblichkeit
nicht erheblich
erheblich, jedoch kompensierbar
nicht erheblich
Zwar ist mit den Beeinträchtigungen des Landschaftsbildes im Zusammenhang mit den
Beeinträchtigungen des Naturhaushalts ein Eingriff in Natur und Landschaft verbunden,
der Eingriff ist aber grundsätzlich kompensierbar. Konflikte durch Flächeninanspruchnahmen und den zeitlich begrenzten Baustellenbetrieb sind geringen Ausmaßes und
werden als nicht erheblich bewertet.
Die Realisierung eines Braunkohlenkraftwerks im Planänderungsgebiet steht damit insgesamt den einschlägigen Zielen des Landschaftsschutzes nicht entgegen.
4.7
Schutzgut Kulturgüter und sonstige Sachgüter
Das Schutzgut ist von der Errichtung und dem Betrieb eines Braunkohlenkraftwerks im
Planänderungsgebiet potenziell durch folgende wesentliche, auf der Ebene der Regionalplanung hier am Beispiel des von RWE Power geplanten Kraftwerks zu betrachtende
Wirkfaktoren betroffen:
anlagebedingt
Flächeninanspruchnahmen
Sichtbeziehungen (Auswirkungen durch Gebäudekörper)
betriebsbedingt
Luftschadstoffimmissionen und Stoffeinträge
baubedingt
Baustellenbetrieb.
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Der Betrachtung liegt ein Braunkohlenkraftwerk (entsprechend der Beschreibung in
Kap. 3.1) einschließlich der stillzulegenden vier 300-MW-Blöcke am Standort Niederaußem zugrunde.
4.7.1
Untersuchungsraum
Aus den oben geschilderten potenziellen Betroffenheiten ergeben sich folgende räumliche Betrachtungsebenen:
Im Hinblick auf mögliche Beeinträchtigungen von Sichtbeziehungen wird der Bereich
zwischen der Trasse der Nord-Süd-Bahn und der Ortschaft Rheidt als Untersuchungsraum definiert. Maßgeblich für diese Abgrenzung ist, dass die im Nahbereich des Planänderungsgebiets vorhandenen Baudenkmäler eine geringe Bauhöhe aufweisen; sie
sind dementsprechend nur aus vergleichsweise geringer Entfernung sichtbar. Weitere
Einschränkungen der Sichtbarkeit ergeben sich aus der Zerschneidung des Gebiets
durch Bahndämme und durch die großflächigen, südlich des Planänderungsgebiets
vorhandenen Kraftwerksanlagen.
Mögliche Auswirkungen durch Luftschadstoffimmissionen werden in dem in Abbildung
Abb. 4.1-1 dargestellten Raum betrachtet. Er umfasst zum einen das Beurteilungsgebiet gemäß der TA Luft und zum anderen den Untersuchungsraum der Immissionsstudie Kraftwerke Rheinschiene.
4.7.2
Umweltmerkmale und derzeitiger Umweltzustand
Die Flächenausweisung für die Kraftwerkserneuerung am Standort Niederaußem sowie
die Baustelleneinrichtungsflächen liegen in der Kulturlandschaft Krefeld – Grevenbroicher Ackerterrassen.
Der Raum zwischen Kempen im Norden und Bergheim im Süden gehört zwei Naturräumen an, die seit der Bronze- und Eisenzeit besiedelt sind. Zwar hat die vorgeschichtliche Besiedlung des Raumes keine übertägig sichtbaren Spuren hinterlassen,
aber die archäologische Forschung kann heute ein recht genaues Bild der damaligen
Besiedlungsstruktur entwerfen.
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Im Süden, zu dem auch der Bereich der Flächenausweisung für die Kraftwerkserneuerung gehört, boten die fruchtbaren Lössböden beste Voraussetzungen für eine agrarische Nutzung. In der Bronze- und Eisenzeit wurde eine bäuerliche Mischwirtschaft betrieben, die den Ackerbau stark in den Vordergrund stellte. Die Besiedlungsstruktur war
gekennzeichnet durch einperiodige Einzelgehöfte (kleinteilige Mehrhausgehöfte) oder
Weiler, die sich längere Zeit am Ort hielten.
In der Eisenzeit stand mit dem in den feuchten Niederungen gewonnenen Raseneisenerz ein wichtiger Rohstoff für die Herstellung von Waffen, Geräten und Schmuck lokal
zur Verfügung. Die Gräberfelder lagen nahe den Siedlungen, in der Regel auf wenig gut
nutzbaren Böden.
In römischer Zeit war die Region in den Bereichen der fruchtbaren Lössböden mit einem dichten Netz römischer Landgüter (villae rusticae) besiedelt. Mit den Agrarprodukten dieser Anlagen wurden die Städte und Militärs der weiteren Umgebung versorgt.
Die Agrarstruktur unterlag jeweils zeitgenössischen Veränderungen, so durch Flurbereinigungsverfahren im 20. Jh. und durch die Siedlungserweiterungen, die große Auswirkungen auf die Kulturlandschaft hatten. Die heutige Nutzung wird von Ackerbau dominiert.
Das Planänderungsgebiet und der angrenzende Nahbereich sind nicht Bestandteil landesbedeutsamer Kulturlandschaftsbereiche (Vorranggebiete) oder bedeutsamer Kulturlandschaftsbereiche (Vorbehaltsgebiete) gemäß dem Kulturlandschaftlichen Fachbeitrag zur Landesplanung in Nordrhein-Westfalen (LWL & LVR 2009). Als kulturlandschaftlich bedeutsam oder landesbedeutsam gelten Landschaftsausschnitte dann,
wenn sich in ihnen die historisch-kulturlandschaftliche Substanz in besonderer Weise
verdichtet oder das Inventar in der Summe bestimmte Wertschwellen überschreitet
(LWL & LVR 2009).
4.7.2.1
Bodendenkmäler
Im Planänderungsgebiet und im Bereich der Baustelleneinrichtungsflächen sind keine
Bodendenkmäler ausgewiesen. Nach Auskunft des LVR-Amt für Bodendenkmalpflege
liegen für den vorbenannten Bereich allerdings einzelne Fundhinweise und Hinweise
auf alte Lehmgruben etc. vor. Es wurde verabredet, in 2012 eine flächendeckende Prospektion und ergebnisabhängig ggf. eine Dokumentation/Bergung durchzuführen. Aus
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heutiger Sicht des Fachamtes stehen der Regionalplanänderung keine Hinderungsgründe entgegen.
In der Denkmalliste der unteren Denkmalbehörde der Stadt Bergheim ist im Bereich der
Hofstelle „Klein Mönchhof“ ein Bodendenkmal mit der Nr. BM 127 eingetragen, welches
durch den Außenumring der Hofgebäude (ca. 2500 m²) abgegrenzt ist. Das Bodendenkmal wird bei der Abgrenzung der Baustelleneinrichtungsfläche ausgespart.
4.7.2.2
Baudenkmäler
In der Nähe der Baustelleneinrichtungsfläche unmittelbar westlich des Planänderungsbereiches werden das Gut Klein Mönchhof mit allen Hofgebäuden (Wohnhaus mit dreiflügeligem Wirtschaftgebäude) und der Groß Mönchhof als Baudenkmäler Nr. 199 bzw.
40 in der Denkmalliste der Unteren Denkmalbehörde bei der Stadt Bergheim geführt.
Beide Baudenkmäler werden bei der Abgrenzung der Baustelleneinrichtungsfläche
ausgespart.
Der denkmalpflegerische Fachbeitrag zum Regionalplan Köln enthält für das Umfeld
des Planänderungsbereiches in der Darstellung von „Denkmälern und Ensembles mit
flächenhafter Wirkung“ und „historische Kulturlandschaftsbereiche und / oder Struktur
von Denkmälergruppen“
unter BM 8: die Burg Geretzhoven und die Mönchhöfe (Bergheim), spätmittelalterlicher Rittersitz mit Gräben und Garten, klösterliche Tafelgüter sowie den Landschaftsbereich zwischen den aufgeführten Hofgütern (ca. 1,2 km nordwestlich des
Planänderungsbereiches). Ziel des Denkmalschutzes ist hier die Erhaltung und Pflege inmitten des Offenlandes.
unter BM 9: Rheidt, Mittelalterliches Dorf mit historischem Grundriss, Wegekapelle
und Gutshöfen (ca. 0,8 km nordwestlich des Planänderungsbereiches). Ziel des
Denkmalschutzes ist die Erhaltung und Pflege.
In den umliegenden Ortschaften sind weitere Baudenkmäler ausgewiesen, die hier nicht
aufgeführt werden. Sie sind durch Luftschadstoffimmissionen potenziell betroffen, werden jedoch aufgrund der zeitgleichen Stilllegung der vier 300-MW-Blöcke und der daraus resultierenden Verminderung der Immissionsbelastung nicht weiter dargestellt.
Von einer Auflistung der Baudenkmäler wird daher wie oben begründet abgesehen.
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Prognose über die Entwicklung des Umweltzustandes bei Nichtdurchführung der Planung
Bei Nichtdurchführung der Planung ist davon auszugehen, dass sich der derzeitige
Umweltzustand nicht relevant verändert – soweit er durch den Betrieb des Kraftwerks
Niederaußem beeinflusst wird.
Eine geringfügige Verbesserung der Belastung mit Luftschadstoffimmissionen und
Stoffeinträgen ist ab Januar 2013 nach Stilllegung der beiden 150-MW-Blöcke zu erwarten. Die Stilllegung erfolgt unabhängig von der Planung für das Vorhaben BoAplus (vgl.
Kap. 3.1.9).
4.7.4
Prognose über die Entwicklung des Umweltzustandes bei Durchführung
der Planung
Der Betrachtung liegt ein Braunkohlenkraftwerk (entsprechend der Beschreibung in
Kap. 3.1) einschließlich der stillzulegenden vier 300-MW-Blöcke am Standort Niederaußem zugrunde, bei dessen Verwirklichung grundsätzlich von einer Verringerung der
Umweltauswirkungen auszugehen ist.
Der Darstellung der Auswirkungen der Planung werden die wesentlichen berücksichtigten Umweltziele und die verwendeten Bewertungskriterien und Erheblichkeitsschwellen
vorangestellt. Neben den bereits in Kap. 2.3 aufgeführten Umweltzielen werden weitere
spezifische Ziele aus dem denkmalpflegerischen Fachbeitrag zum Regionalplan Köln
berücksichtigt.
Entsprechend den identifizierten potenziellen Wirkungen/Wirkfaktoren und den damit
assoziierten Wirkräumen erfolgt die Prognose der Entwicklung des Umweltzustandes
bezogen auf
Flächeninanspruchnahmen im Planänderungsgebiet und im Bereich der Baustelleneinrichtungsflächen
Einschränkungen von Sichtbeziehungen durch Gebäudekörper für den Nahbereich
Luftschadstoffimmissionen für das Beurteilungsgebiet gemäß TA Luft (vgl. Kap. 0)
Beeinträchtigungen durch den Baubetrieb im Nahbereich
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4.7.4.1
Umweltziele und Bewertungsmaßstäbe
Neben den in Tab. 2.3-1 aufgeführten allgemeinen gesetzlichen Zielen sind die nachfolgend in der Tab. 4.7-1 gekürzt wiedergegebenen Ziele aus dem denkmalpflegerischen Fachbeitrag zum Regionalplan von Belang.
Tab. 4.7-1:
Schutzziele Baudenkmäler Burg Geretzhoven, Mönchhöfe und Rheidt
gemäß denkmalpflegerischem Fachbeitrag
BM 8 (Burg Geretzhoven und Mönchhöfe)
Erhaltung und Pflege inmitten des Offenlandes
Ziele
BM 9 (Rheidt)
Erhaltung und Pflege
In der Tab. 4.7-2 sind die Bewertungskriterien und Erheblichkeitsschwellen für die betrachteten Wirkfaktoren zusammengestellt.
Tab. 4.7-2:
Bewertungskriterien und Erheblichkeitsschwellen für das Schutzgut Kulturgüter und sonstige Sachgüter
Wirkungen/ Wirkfaktoren
Flächeninanspruchnahmen
Sichtbeziehungen
(Gebäudekörper)
Luftschadstoffimmissionen und Stoffeinträge
Baustellenbetrieb
4.7.4.2
Bewertungskriterium
Beeinträchtigung durch Überbauung und temporäre Inanspruchnahme
Beeinträchtigungen von Sichtbeziehungen durch Gebäudekörper
Erheblichkeitsschwelle/Bewertung
Bewertung verbalargumentativ
Bewertung verbalargumentativ
SO2- und NOx-Konzentration
Schwermetalldeposition
Bewertung verbalargumentativ
Luftschadstoffimmissionen, Visuelle Wirkungen
Bewertung verbalargumentativ
Auswirkungen durch Flächeninanspruchnahmen
Durch die Flächeninanspruchnahme im Planänderungsgebiet und auf den Baustelleneinrichtungsflächen kann es zu Auswirkungen auf Bodendenkmäler kommen. Nach
Informationen des LVR-Amt für Bodendenkmalpflege gibt es für die betroffenen Flächen
Fundhinweise. Für 2012 wurde eine flächendeckende Prospektion der Flächen verabredet. Im Rahmen dieser Prospektion sollen mögliche Fundstellen / -stücke geortet,
bewertet und gegebenenfalls dokumentiert / geborgen werden. Nach der archäologischen Behandlung der Flächen werden die Auswirkungen auf Bodendenkmäler durch
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eine Flächeninanspruchnahme als gering angesehen. Es erfolgt eine Einstufung in die
Konfliktklasse 0 (keine; nicht erheblich).
Baudenkmäler sind auf den betroffenen Flächen nicht vorhanden, insofern sind auch
keine Auswirkungen durch die Flächeninanspruchnahme zu erwarten.
4.7.4.3
Auswirkungen durch Gebäudekörper
Einschränkungen von Sichtbeziehungen ergeben sich nur hinsichtlich des Klein
Mönchhofs. Er wird aus östlicher Richtung zukünftig nicht mehr sichtbar sein. Die Sichtbeziehungen zu dem in einer Senke gelegenen Hof sind aber bereits derzeit durch den
Baumbestand am Gillbach, die das Gillbachtal auf einem Damm querende L 279n und
einen entlang der B 477 errichteten Erdwall deutlich eingeschränkt. Auch der Offenlandcharakter, der erhalten werden soll (vgl. Schutzziel in Tab. 4.7-1), ist aufgrund der
unmittelbaren Nachbarschaft des bestehenden Kraftwerks nur noch eingeschränkt erhalten. Er wird durch ein Braunkohlenkraftwerk im Planänderungsgebiet zwar weiter
eingeschränkt, vor dem Hintergrund der ohnehin bestehenden Dominanz der technischen Anlagen des bestehenden Kraftwerks werden die Veränderungen aber nicht als
erheblich eingestuft, zumal der Hof selbst einschließlich aller Außenanlagen erhalten
bleibt.
Der zu erhaltende Offenlandcharakter im Umfeld der Burg Geretzhoven wird aufgrund
der Entfernung zum Planänderungsgebiet von etwa 1 km nicht verändert. Vorhandene
Sichtbeziehungen bleiben erhalten.
Die Sichtbeziehungen zur Ortschaft Rheidt werden ebenfalls nicht zusätzlich beeinträchtigt, da der Blick auf Rheidt aus südlicher Richtung bereits durch das bestehende
Kraftwerk verstellt ist.
Insgesamt werden die Auswirkungen in die Konfliktklasse 1 (gering; nicht erheblich)
eingestuft.
4.7.4.4
Auswirkungen durch Luftschadstoffimmissionen und Stoffeinträge
Wie bereits in Kap. 4.3.4.4 dargestellt ist, sind erhebliche nachteilige Auswirkungen auf
Böden durch Stoffeinträge nicht zu erwarten. Dies gilt damit auch für Bodendenkmäler.
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Ebenso wenig sind erhebliche nachteilige Auswirkungen auf Baudenkmäler durch Luftschadstoffimmissionen zu erwarten.
Aufgrund der zu erwartenden Umweltentlastung sind die Auswirkungen durch Luftschadstoffimmissionen und Stoffeinträge damit als positiv zu bewerten. Sie werden daher in die Konfliktklasse 0 (keine; nicht erheblich) eingestuft.
4.7.4.5
Auswirkungen durch den Baustellenbetrieb
Die von dem Baustellenbetrieb ausgehenden Wirkungen (visuelle Wirkungen durch
Baumaschinen, Deposition von Staub) sind zeitlich befristet. Beeinträchtigungen von
Baudenkmälern sind durch Staubimmissionen und durch Erschütterungen im Nahbereich der Baustellenfläche möglich. Insbesondere durch Staubabwehungen während
der Bodenaushubarbeiten kann es zu Verwehungen und Ablagerungen auf denkmalgeschützte Gebäude im Nahbereich kommen. Im Nahbereich des Planänderungsgebietes
befinden sich gemäß Denkmalliste die Baudenkmäler Klein Mönchhof und Groß
Mönchhof. Beide Höfe sind durch Gehölz- und Gebüschformationen umgeben, die in
Bezug auf Staubdepositonen eine abschirmende Wirkung haben. Weiter entfernt liegende Baudenkmäler wie die Burg Geretzhoven und die Ortschaft Rheidt werden durch
baustellenbedingte Wirkungen nicht beeinträchtigt. Die Auswirkungen durch den Baustellenbetrieb auf Baudenkmäler werden in die Konfliktklasse 0 (keine; nicht erheblich)
eingestuft.
Auswirkungen auf Bodendenkmäler durch die Bauarbeiten sind möglich und wurden
bereits unter dem Wirkungsaspekt Flächeninanspruchnahmen bewertet.
4.7.4.6
Maßnahmen zur Vermeidung, Verminderung und zum Ausgleich von
nachteiligen Auswirkungen
Die Überbauung von Bau – und Bodendenkmälern wird durch die Aussparung der Fläche des Klein Mönchhofs aus den Baustelleneinrichtungsflächen westlich des Planänderungsgebiets vermieden.
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4.7.4.7
Zusammenfassende Bewertung
In der Tab. 4.7-3 sind die ermittelten Konflikte und die resultierenden Bewertungen unter Berücksichtigung von Vermeidungs-, Minderungs- und Kompensationsmaßnahmen
zusammengefasst.
Tab. 4.7-3:
Zusammenfassende Bewertung der Auswirkungen auf das Schutzgut
Kulturgüter und sonstige Sachgüter
Wirkungen/Wirkfaktoren
Konfliktklasse
Flächeninanspruchnahmen
Sichtbeziehungen
(Gebäudekörper)
Luftschadstoffimmissionen
und Stoffeinträge
Baustellenbetrieb
0 (keine)
Bewertung der
Erheblichkeit
nicht erheblich
1 (gering)
nicht erheblich
0 (keine)
nicht erheblich
0 (keine)
nicht erheblich
Durch die Flächeninanspruchnahmen kann es zu Auswirkungen auf ggf. im Bereich des
Planänderungsgebietes und im Bereich der Baustelleneinrichtungsflächen vorkommenden Bodendenkmäler kommen. Für 2012 ist in Abstimmung mit dem LVR-Amt für Bodendenkmalpflege eine Prospektion und gegebenenfalls eine anschließende Dokumentation und Bergung geplant, Auswirkungen auf Bodendenkmäler durch die Flächeninanspruchnahme sind nach dieser Prospektion nicht zu erwarten.
Ein Braunkohlenkraftwerk im Planänderungsgebiet führt zu geringen zusätzlichen Einschränkungen von Sichtbeziehungen und des Offenlandcharakters in der Umgebung
des Klein Mönchhofs, die aber im Hinblick auf Baudenkmäler nicht als erheblich bewertet werden.
Hinsichtlich der durch den Betrieb eines Braunkohlenkraftwerks im Planänderungsgebiet verursachten Luftschadstoffimmissionen und Stoffeinträgen ist unter Berücksichtigung der gleichzeitigen Stilllegung von Altanlagen und möglicher Folgenutzungen auf
der Fläche der stillgelegten Blöcke eine Umweltentlastung (Verringerung von Immissionen und Stoffeinträgen) zu erwarten. Zumindest können nachteilige Auswirkungen ausgeschlossen werden.
Wirkungen durch den Baustellenbetrieb auf Baudenkmäler im Nahfeld des Planänderungsgebietes sind möglich. Durch Staubimmissionen von der Baustelle wäre das Baudenkmal Klein Mönchhof betroffen, dieses wird aber durch Gehölz- und Gebüschreihen
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von der Baustelle abgeschirmt, so dass keine erheblichen Auswirkungen durch Depositionen erwartet werden.
Insgesamt ist festzuhalten, dass die Errichtung und der Betrieb eines Kraftwerks im
Planänderungsgebiet, wie es dem Planungskonzept von RWE Power für das Vorhaben
BoAplus entspricht, keine erheblichen nachteiligen Auswirkungen auf das Schutzgut
Kulturgüter und sonstige Sachgüter hervorrufen. Mit der Planänderung werden keine
erkennbaren Konflikte ausgelöst, die nicht auf der Ebene der Bauleitplanung oder im
Rahmen von Fachplanungen sicher gelöst werden können.
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5
Wechselwirkungen zwischen den Schutzgütern
Nach § 9 Abs. 1 Nr. 4 ROG dürfen sich die Auswirkungsbetrachtungen nicht nur auf die
einzelnen Schutzgüter beschränken, sie müssen auch die durch den Plan ausgelösten
Wechselwirkungen berücksichtigen. Unter Wechselwirkungen sind dabei Auswirkungsverlagerungen und Sekundärwirkungen zwischen und auch innerhalb der Schutzgüter
zu verstehen. Durch direkte Wirkungen eines Vorhabens werden in der Umwelt Prozesse ausgelöst, die ihrerseits zu indirekten Auswirkungen führen. Die durch diese Prozesse induzierten Auswirkungen können räumlich und zeitlich versetzt, abgeschwächt oder
verstärkt auftreten.
Grundsätzlich sind Wechselwirkungen alle diejenigen Wechselwirkungen, die bei einer
isolierten Betrachtung nur eines Wirkfaktors auf nur ein Umweltmedium nicht erfasst
werden. Dabei lassen sich im Wesentlichen folgende Wechselwirkungen unterscheiden:
Synergismen und kumulative Wirkungen – Wirkungen verschiedener Wirkfaktoren
auf ein Schutzgut, die sich aufsummieren oder in ihrer Wirkung verstärken können
(z.B. die Anreicherung von Schadstoffen in der Nahrungskette).
Wirkungspfade – die Belastung eines Umweltmediums über Wirkungsketten.
Wirkungsverlagerungen – Verlagerung der Umweltbelastung von einem Umweltmedium auf andere Umweltmedien (z.B. der Eintrag von Luftschadstoffen in den Boden
und die Verlagerung der Stoffe ins Grundwasser).
5.1
Synergismen und kumulative Wirkungen
Das Zusammenwirken von zwei miteinander in Wechselwirkung stehenden Stoffen
kann zu einer Verstärkung (Synergismus) aber auch zu einer Abschwächung der Einzelwirkungen führen. Weiterhin kann das Zusammentreffen mehrerer Wirkungen einer
Planung auf einzelne Teile eines Schutzgutes auch zu Effekten führen, die durch eine
alleinige Bewertung der Einzelwirkungen nicht vollständig erfasst werden können (kumulative Wirkungen).
Über diese Wechselwirkungen liegen in der Fachliteratur oft nur spezifische, auf Einzelfälle bezogene Kenntnisse vor. In der Regel sind die Erkenntnisse für Aussagen in einem Umweltbericht nicht geeignet. Es kann jedoch davon ausgegangen werden, dass
sich solche Effekte erst bei sehr hohen Konzentrationen der jeweiligen Einzelkompo-
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nenten bemerkbar machen. Umweltstandards und Beurteilungskriterien werden unter
Vorsorgegesichtspunkten festgelegt. Es ist deshalb davon auszugehen, dass bei Einhaltung der entsprechenden Beurteilungskriterien bekannte synergistische und kumulative Wirkungen berücksichtigt wurden.
5.2
Wirkpfade
Wechselwirkungen durch Wirkungspfade ergeben sich insbesondere, wenn planungsbedingte Veränderungen eines Schutzgutes sekundäre Veränderungen bei einem anderen Schutzgut bewirken. Solche indirekten Auswirkungen werden als gerichtete
Wirkpfade betrachtet und sind jeweils im Rahmen der schutzgutbezogenen Beschreibung und Beurteilung der Auswirkungen auf die einzelnen Schutzgüter berücksichtigt.
5.3
Wirkungsverlagerungen
Auswirkungen, die sich durch die Verschiebung von Belastungen ergeben, können direkt oder indirekt Auswirkungen auf andere Schutzgüter haben. So sind diese Wirkungsverlagerungen bereits bei der Planung von Verminderungs- und Vermeidungsmaßnahmen und bei den Überlegungen zu technischen Alternativen zu berücksichtigen. Soweit Wechselwirkungen prognostizierbar sind und das Prüfergebnis von Bedeutung ist, wurden diese bereits in den Auswirkungsbetrachtungen für die einzelnen
Schutzgüter dargestellt.
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6
Gesamtbewertung
Im Umweltbericht wurden schutzgutspezifisch die mit der Planänderung verknüpften
Umweltauswirkungen prognostiziert und bewertet. Die wesentlichen Ergebnisse können
wie folgt umrissen werden:
Bezüglich des Schutzgutes Mensch einschließlich der menschlichen Gesundheit sind
keine erheblichen Umweltauswirkungen zu erwarten. Die Anforderungen des § 50
BImSchG werden eingehalten.
Für das Schutzgut Pflanzen, Tiere, biologische Vielfalt ist von erheblichen Umweltauswirkungen durch Flächeninanspruchnahmen und einem damit verbundenen Eingriff in
Natur und Landschaft auszugehen. Der Eingriff kann kompensiert werden. Durch die
Errichtung eines Braunkohlenkraftwerks im Planänderungsgebiet können artenschutzrechtliche Konflikte ausgelöst werden, die aber durch Vermeidungsmaßnahmen im Vorfeld vermieden oder durch vorgezogene Ausgleichsmaßnahmen gelöst werden können.
Erhebliche Beeinträchtigungen von Natura-2000-Gebieten sind nicht zu erwarten.
Aufgrund der erforderlichen Flächeninanspruchnahmen ist bezüglich des Schutzgutes
Boden von erheblichen Beeinträchtigungen und von einem Eingriff in den Naturhaushalt
auszugehen. Die Bodenbeeinträchtigungen können im Rahmen der Kompensationsmaßnahmen für den Eingriff in Natur und Landschaft kompensiert werden. Hierbei ist
ergänzend zu berücksichtigen, dass perspektivisch vorstellbar ist, dass nach Realisierung von BoAplus in Niederaußem die am Kraftwerk Neurath für Kraftwerke ausgewiesene Anschlussfläche in einer der Vorhabensfläche Niederaußem (23 ha) entsprechenden Größenordnung nicht mehr für Kraftwerksneubauten genutzt werden muss.
Bezüglich des Schutzgutes Klima werden keine erheblichen Umweltauswirkungen erwartet. Aufgrund der Steigerung des elektrischen Nettowirkungsgrads verringern sich
die CO2-Emissionen im Vergleich zu den stillzulegenden Blöcken deutlich.
Für das Schutzgut Landschaft ist von einer erheblichen Beeinträchtigung auszugehen.
Die Beeinträchtigungen können kompensiert werden.
Bezüglich der Schutzgüter Wasser sowie Kultur- und Sachgüter werden keine erheblichen Umweltauswirkungen erwartet.
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Insgesamt ist festzuhalten, dass die Errichtung und der Betrieb eines Kraftwerks im
Planänderungsgebiet, wie es dem Planungskonzept von RWE Power für das Vorhaben
BoAplus entspricht, keine erheblichen nachteiligen Umweltauswirkungen hervorrufen.
Mit der Planänderung werden keine Konflikte ausgelöst, die nicht auf der Ebene der
Bauleitplanung oder im Rahmen von Fachplanungen sicher gelöst werden können.
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7
Alternativenprüfung / Alternative Planungsmöglichkeiten
7.1
Vorbemerkungen
Die Alternativenprüfung ist von großer Bedeutung für die Strategische Umweltprüfung,
weil sie maßgeblich dazu beiträgt, negative Umweltwirkungen von vorneherein zu vermeiden oder zu minimieren. Gemäß § 12 Absatz 4 LPlG in Verbindung mit § 9 Absatz 1
Satz 1 ROG in Verbindung mit Anlage 1 Ziffer 2d zu § 9 Absatz 1 ROG sind für die
Umweltprüfung darzustellen „die in Betracht kommenden anderweitigen Planungsmöglichkeiten, wobei die Ziele und der räumliche Geltungsbereich des Raumordnungsplans
zu berücksichtigen sind“.
7.2
Geprüfte Standortalternativen
Im geltenden LEP NRW 1995 sind die Standorte für neue Kraftwerke aus dem LEP VI
übernommen worden (vgl. LEP 95 D.II.1.). Im Regierungsbezirk Köln sind Kraftwerksstandorte nur in Aldenhoven-Siersdorf und Hückelhoven-Wassenberg dargestellt. Diese
Standorte dienten der Standortsicherung im Rahmen des auslaufenden Aachener
Steinkohle-Reviers. Weder in der Stadt Bergheim noch im gesamten Rhein-Erft-Kreis
sind Kraftwerksstandorte im LEP NRW ausgewiesen, die in Bezug auf die vorgesehene
Regionalplanänderung landesplanerische Vorgaben für den Regionalplan Köln darstellen würden (vgl. OVG NRW 10 D 121/07.NE (Datteln), juris RN 82). Der Anregung zur
Darstellung der Anschlussfläche nordöstlich des Kraftwerkes Niederaußem als Standort
für ein Braunkohlekraftwerk stehen damit Vorgaben des LEP nicht entgegen.
Die bisherigen Planungen von RWE Power sahen für den nächsten Neubauschritt zunächst einen Zubau von rund 2.200 MW am Standort Niederaußem vor. RWE Power
hat sich nun dazu entschlossen, die geplante Kapazitätserneuerung von ursprünglich
2.200 MW auf verschiedene Standorte und auch zeitlich aufzuteilen.
Wie eingangs beschrieben plant RWE Power daher im nächsten Schritt die Erneuerung
des Kraftwerks Niederaußem in einer Größenordnung von 1.100 MW als Ersatz für die
mehr als kapazitätsgleiche Stilllegung 4 x 300 MW am Standort Niederaußem.
Folgende Gesichtspunkte haben zu dieser Vorhabensfestlegung geführt:
-
Zielsetzung des Kraftwerkserneuerungsprogramms ist die Erneuerung der
Kraftwerke im Rheinischen Braunkohlenrevier. Maßgeblicher Gesichtspunkt für
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die Reihenfolge der Erneuerung ist der jeweilige technische Zustand der vorhandenen Anlagen an den verschiedenen Standorten. Alle 150-MW-Blöcke
werden schrittweise bis 31.12. 2012 insbesondere im Zuge der Inbetriebsetzung
der BoA2&3 stillgelegt. RWE Power betreibt 300-MW-Blöcke an mehreren
Standorten im Revier. Am Standort Niederaußem ergibt sich aufgrund des technischen Zustandes, des Alters und der Anzahl der 300-MW-Blöcke der vordringlichste Erneuerungsbedarf.
-
Die Forderung nach einer Dezentralisierung der Kraftwerksstandorte wurde seitens des Regionalrats Köln als eine der Voraussetzungen für die Ausweisung
weiterer Flächen für Kraftwerksvorhaben aufgestellt. Der Vorhabensträger leitet
hieraus die Forderung ab, dass die vorhandenen Standorte nicht vergrößert,
wohl aber erneuert werden sollen. Diesem Anliegen wird mit dem geplanten
Vorhaben umfänglich Rechnung getragen. Am Standort Niederaußem ersetzt
das Vorhaben die vier vorhandenen 300-MW-Blöcke. Es erfolgt damit eine
standortbezogene, mehr als kapazitätsgleiche Stilllegung.
-
Im Einklang mit den Forderungen des Regionalrats Köln aus 2007 strebt der
Vorhabensträger an, die Beeinträchtigungen der Bevölkerung und des Umfeldes
des Kraftwerkes im Vergleich zum Bestand möglichst zu reduzieren. Dies kann
am Standort Niederaußem mit der Vorhabenskonzeption eines Neubaus mit
bester zur Verfügung stehender Technik (z.B. Hybridkühlturm, integriertes Feuerungskonzept, Abgasentstickung z.B. durch Katalysatoren) sowie einer mehr als
kapazitätsgleichen Stilllegung am selben Standort erreicht werden. Emissionen,
Immissionen und Verschattung werden hierdurch abnehmen, wodurch sich die
Belastungen für das Wohnumfeld reduzieren. Eine zusätzliche Reduzierung der
Emissionen und Immissionen wird durch die erst mit dem Vorhaben mögliche
Außerbetriebnahme des auf dem Kraftwerksgelände befindlichen Kohlebunkers
(Grabenbunker) erreicht.
-
Der Standort Niederaußem hat in den letzten Jahren eine erhebliche Erneuerung erfahren. Zahlreiche Infrastrukturanlagen wurden erneuert, modernisiert
oder optimiert. So wurde zuletzt in 2010 eine hochmoderne Wasseraufbereitungsanlage in Betrieb genommen. Das Vorhaben kann alle diese modernen
Anlagen vollumfänglich nutzen. Auch hierdurch werden zusätzliche Emissionen
und Immissionen sowie eine zusätzliche Flächeninanspruchnahme vermieden.
Der Flächenverbrauch soll möglichst reduziert werden. Für die Umsetzung der Planung
auf dem bestehenden Standort Niederaußem wären vom Flächenbedarf die Fläche der
beiden 150-MW-Blöcke und die Fläche der vier 300-MW-Blöcke sowie deren Nebenan-
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lagen erforderlich. Die 150-MW-Blöcke werden spätestens am 31.12.2012 endgültig
stillgelegt. Die Stilllegung der 300-MW-Blöcke sowie deren Nebenanlagen kann aus
Gründen der für die Energieversorgung aufrecht zu erhaltenden Verstromungskapazität
allerdings erst nach Aufnahme des kommerziellen Betriebes der Neuanlage erfolgen.
D.h. die Fläche auf der bestehenden Kraftwerksfläche stünde für einen neuen Kraftwerksblock erst zur Verfügung, wenn die vier 300-MW-Blöcke nach Aufnahme des
kommerziellen Betriebes der Neuanlage endgültig stillgelegt und zurückgebaut würden.
Darüber hinaus ist zu berücksichtigen, dass die auf dieser Fläche befindlichen vielfältigen und weitverzweigten Infrastruktureinrichtungen zum Betrieb der 600-MW-Blöcke
und BoA 1 weiterhin benötigt werden. Die Beräumung der Fläche ist aus diesen Gründen derzeit nicht möglich. Die Neuerrichtung kann daher nur außerhalb des heutigen
Standortes Niederaußem auf einer Anschlussfläche in Betracht kommen.
Als beste Anschlussfläche stellt sich die nordöstlich des Standortes Niederaußem gelegene Fläche dar. Raumplanerisch ist diese Fläche als Freiraum ausgewiesen.
Die Fläche schließt unmittelbar an das bestehende Kraftwerk an, weshalb die Größe
der erforderlichen Anschlussfläche auf ein Minimum von 23 ha reduziert werden kann.
Möglich wird dies durch die umfangreiche Mitbenutzung der im Kraftwerk Niederaußem
vorhandenen Infrastruktur einschließlich Netzeinspeisung und deren Anbindung auf
kurzem Wege. Von diesen 23 ha werden aufgrund der gesetzlichen Vorgabe rund
2,5 ha für den eventuellen späteren Zubau der zur Kohlendioxid-Abscheidung erforderlichen Technik vorgehalten, unterliegen also nicht der unmittelbaren Nutzung. Ebenfalls
von Vorteil ist, dass sich die Fläche bereits im Eigentum der RWE Power AG befindet,
Dritte (insbesondere Landwirte) also durch das Vorhaben in der Flächenverfügbarkeit
nicht eingeschränkt werden. Landschaftsschutzgebiete und denkmalgeschützte Gebäude sowie ausgewiesene Bodendenkmäler werden nicht in Anspruch genommen.
Alternative Anschlussflächen im Umfeld des Kraftwerkes sind in der Abb. 7.2-1 dargestellt. Sie stellen sich aus folgenden Gründen als ungeeignet bzw. wesentlich schlechter
geeignet dar:
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Fläche 10
Fläche 9
Fläche
11
Fläche 8
Fläche 1
Fläche 7
Fläche 2
Fläche 5
Fläche 3
Fläche 6
Fläche 4
Abb. 7.2-1:
Anschlussflächen im Umfeld des Kraftwerks Niederaußem (Quelle: RWE
Power AG)
Die Flächen 2 bis 7 sind mit Wohnbebauung oder Gewerbe belegt und damit für
eine Kraftwerksnutzung nicht geeignet.
Die Fläche 1 befindet sich östlich der Bahnlinie nach Rommerskirchen und nördlich
der Nord-Süd-Bahn und wird heute landwirtschaftlich genutzt. Sie scheidet aus folgenden Gründen für das Vorhaben aus:
- Größere Entfernung der Infrastrukturanbindung
- Kraftwerksanbindung erfordert aufwendige Kreuzung der B 477 mit allen
Infrastruktureinrichtungen und querendem Werksverkehr
- Heranrücken auch an Büsdorf bei gleichem Abstand zu Rheidt
- durch versetzte Lage zum Bestandskraftwerk größere Landschaftsbild- und
Sichtbeeinträchtigung für Niederaußem und Rheidt
- Teile der Fläche 1 dienen vorübergehend als Baustelleneinrichtungsfläche
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Angaben für die Umweltprüfung gemäß § 9 ROG
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Die nördlich des bestehenden Kraftwerks gelegene Fläche 8 reicht schon platzmäßig nicht aus und wird außerdem von einem Dritten gewerblich zur Aufbereitung und
Weiterverarbeitung des im Kraftwerk Niederaußem anfallenden Gipses genutzt.
Die Flächen 9 bis 11 sind ebenfalls nördlich des bestehenden Kraftwerks gelegen,
werden landwirtschaftlich genutzt und scheiden aus folgenden Gründen aus:
- Aufwendige und lange Infrastrukturanbindung mit hohem zusätzlichen
Flächenbedarf und aufwendiger Querung mehrerer Verkehrswege
- Zersplitterung des Kraftwerksstandortes
- durch versetzte Lage zum Bestandskraftwerk größere Landschaftsbild- und
Sichtbeeinträchtigung für Rheidt und Auenheim
In Orientierung an das Kraftwerkserneuerungsprogramm ist der Beginn der Inbetriebsetzung des Vorhabens ab 2017 geplant. Eine zeitliche Verschiebung der Errichtung
eines weiteren modernen, hocheffizienten Kraftwerksblocks würde dem vorgesehenen
Zeitplan des Kraftwerkserneuerungsprogramms, den unternehmensseitigen Planungen
bezüglich des Inbetriebnahmezeitpunktes und den klimaschutzpolitischen Zielen zur
schnellstmöglichen Reduktion der spezifischen CO2-Emissionen der Stromerzeugung
widersprechen. Bei einer z.B. um 3 Jahre verzögerten Aufnahme des kommerziellen
Betriebes eines modernen, hocheffizienten Braunkohlenkraftwerkes wird die Chance
einer absoluten Reduktion des CO2-Ausstoßes am Standort um ca. 30%, gleichbedeutend mit ca. 10 Mio. Tonnen CO2 vertan.
Gesamtfazit Niederaußem
Der Standort Niederaußem ist aus den vorstehenden Gründen für das Vorhaben BoAplus sehr gut geeignet.
Im übrigen ist es am Standort Niederaußem möglich, die erforderlichen Baustelleneinrichtungsflächen in unmittelbarer räumlicher Nähe zum Vorhabensstandort temporär
unterzubringen (vgl. Ausführungen am Ende des Kapitels).
Die zuvor genannten, das Vorhaben tragenden Gesichtspunkte werden durch räumliche
Alternativen außerhalb von Niederaußem zwar jeweils teilweise, nicht aber in Gänze
erfüllt. Deshalb regt RWE Power die Regionalplanänderung und das Vorhaben für den
Standort Niederaußem an.
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Als potentielle Alternativen wurden die nachfolgenden Kraftwerksstandorte geprüft:
Frimmersdorf
Am Standort Frimmersdorf kann die schrittweise endgültige Stilllegung der 150-MWBlöcke und der Nebenanlagen aus Gründen der aufrecht zu erhaltenden Versorgungskapazität erst nach gesicherter Aufnahme des kommerziellen Betriebs der BoA-Blöcke
F und G am Kraftwerksstandort Neurath voraussichtlich Ende 2012 abgeschlossen
werden. Die beiden am Standort Frimmersdorf befindlichen 300-MW-Blöcke P und Q
werden jedoch auch nach 2012 aus Gründen der für die Energieversorgung aufrecht zu
erhaltenden Verstromungskapazität weiterbetrieben. Die Blöcke P und Q weisen auch
im Vergleich zu den 300-MW-Blöcken in Niederaußem einen geringeren Erneuerungsbedarf auf. Weiterhin ist zu berücksichtigen, dass in Niederaußem die vorhandene Infrastruktur deutlich moderner und damit deutlich umfassender für den Neubau nutzbar
ist. Zudem kann dort mit Realisierung des BoAplus-Projektes ein Teil der älteren Bekohlungsinfrastruktur (Grabenbunker Niederaußem) außer Betrieb genommen werden.
Für einen Kraftwerksneubau in Frimmersdorf wäre ein Rückbau der Blöcke A-O erforderlich. Eine hierfür notwendige, vollständige und vorlaufende Verlegung der für den
Betrieb der 300-MW-Blöcke P und Q benötigten Versorgungsinfrastruktur wäre mit einem erheblichen genehmigungsrechtlichen, technischen und kostenmäßigen Aufwand,
sowie weiteren betrieblichen Einschränkungen und Nachteilen verbunden, welcher den
Weiterbetrieb der Blöcke P und Q verhindern würde und daher nicht möglich ist (Exponent 2012). Ein vollständiger Rückbau der Blöcke A-O kann nach Angabe des
Vorhabensträgers somit erst nach Stilllegung der beiden am Standort Frimmersdorf
befindlichen 300-MW-Blöcke P und Q und damit deutlich zu spät für das geplante Vorhaben erfolgen.
Selbst bei theoretischem Außerachtlassen dieser Restriktionen würde der Zeitbedarf für
einen schnellstmöglichen Rückbau nach vertiefter Untersuchung wegen der Komplexität des Rückbaus und der zu berücksichtigenden arbeitssicherheitlichen, umweltrechtlichen und sonstigen Anforderungen mindestens fünf Jahre betragen (Exponent 2012).
Hinzu käme das in diesem theoretischen Fall bestehende Umschlusserfordernis der
Infrastruktur für den Weiterbetrieb der beiden fortzubetreibenden 300-MW-Blöcke P und
Q in Frimmersdorf, welche durch den Bereich der Blöcke A-O bzw. der gesamten benötigten Kraftwerksfläche verläuft. Somit wäre selbst für diesen theoretischen Ansatz mit
Unterstellung eines idealen Zeitablaufes und bei Außerachtlassen aller wirtschaftlichen
Nachteile, betrieblichen Restriktionen und der Rückwirkungen auf den Weiterbetrieb der
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Angaben für die Umweltprüfung gemäß § 9 ROG
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beiden 300-MW-Blöcke aufgrund von erforderlichem Rückbau und Infrastrukturumschluss ein Neubaubeginn in Frimmersdorf für frühestens Ende dieser Dekade und die
Inbetriebsetzung eines Neubaukraftwerks in Frimmersdorf für frühestens Anfang/Mitte
nächster Dekade und damit mindestens rund 5 Jahre später als in Niederaußem möglich.
Dies führt im Ergebnis dazu, dass die bestehende Betriebsfläche des Kraftwerks Frimmersdorf für das beabsichtigte Vorhaben mit einem angestrebten Beginn der Inbetriebsetzung ab 2017 zum einen zeitlich sowie zum anderen auch aufgrund der bestehenden Restriktionen im Hinblick auf die erforderliche Gewährleistung eines durchgehenden und ungehinderten Weiterbetriebes der Blöcke P und Q nicht zur Verfügung steht.
Ergänzend ist zu berücksichtigen, dass eine Realisierung des Vorhabens in Frimmersdorf unter Berücksichtigung einer unter Erneuerungsgesichtspunkten in Niederaußem
erforderlichen, nach Aufnahme des kommerziellen Betriebes erfolgenden, kapazitätsgleichen
Stilllegung
von
300-MW-Blöcken
zu
einer
deutlichen
Braunkohle-
Großkraftwerkskapazitätskonzentration im Rhein-Kreis-Neuss bzw. im Regierungsbezirk Düsseldorf und zu einer Abnahme der Braunkohle-Großkraftwerkskapazitäten und
damit regionalen Wertschöpfung im Rhein-Erft-Kreis bzw. Regierungsbezirk Köln führen
würde. Konkret würde bei theoretischer Realisierung des Vorhabens am Standort
Frimmersdorf die Braunkohle-Großkraftwerkskapazität im Rhein-Erft-Kreis bzw. Regierungsbezirk Köln im Vergleich zum Zeitraum nach Stilllegung der 150-MW-Blöcke und
vor Realisierung des Vorhabens (Bezugsjahr 2013) von rund 3.400 MW auf rund 2.200
MW abnehmen und die Kapazität im Rhein-Kreis-Neuss bzw. im Regierungsbezirk
Düsseldorf im Vergleich zum Zeitraum nach Stilllegung der 150-MW-Blöcke und vor
Realisierung des Vorhabens (Bezugsjahr 2013) von rund 4.900 MW auf rund 6.000 MW
zunehmen.
Allerdings kommt nach Angabe des Vorhabensträgers die Nutzung der bestehenden
Kraftwerksflächen am Standort Frimmersdorf, auch vor dem Hintergrund der vorgenommenen Kapazitätsreduzierung von ursprünglich geplanten rund 2.200 MW auf rund
1.100 MW für das in Niederaußem geplante Vorhaben, dann für einen späteren weiteren Umsetzungsschritt im Rahmen des langfristig angelegten Kraftwerkserneuerungsprogramms in Frage. Zur Vorbereitung soll auf Grundlage eines noch zu erarbeitbaren
Rückbaukonzeptes ein gestufter Rückbau stillgelegter Kraftwerksanlagen am Standort
Frimmersdorf erfolgen.
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Im Vergleich zu Niederaußem stehen in Frimmersdorf auch keine geeigneten Anschlussflächen (s. Abb. 7.2-2) zur Verfügung:
Fläche
6
Fläche 2
Fläche 1
Fläche 7
Fläche 3
Fläche 5
Fläche 4
Abb. 7.2-2:
-
Anschlussflächen im Umfeld des Kraftwerks Frimmersdorf (Quelle: RWE
Power AG)
Die Fläche 1 befindet sich nördlich des Standortes Frimmersdorf und wird heute
teilweise und temporär als Baustelleneinrichtungsfläche und für die Unterbringung von Montagepersonal genutzt. Sie scheidet für das Vorhaben aus, da die
Größe nicht für die Errichtung eines rund 1.100 MW-Blockes einschließlich der
für die Kohlendioxid-Abscheidung erforderlichen Anlagen ausreicht. Der Abstand dieser Fläche beträgt zu den nächsten Wohnbebauungen der Stadtteile
Grevenbroich-Gindorf rund 300 m und Grevenbroich-Neuenhausen rund 400 m.
-
Die Flächen 2 (nordöstlich) und 5 (südlich) grenzen unmittelbar an Wohnbebauung und scheiden daher als mögliche Neubauflächen für ein Kraftwerk aus.
-
Über die Fläche 5 führen darüber hinaus Infrastrukturanlagen wie zum Beispiel
Hochspannungsleitungen, die den Tagebau Garzweiler versorgen. Weiterhin
würde durch ein Abrücken vom bestehenden Kraftwerk eine größere Landschaftsbild- und Sichtbeeinträchtigung erfolgen.
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-
Die Fläche 3 befindet sich östlich des Standortes Frimmersdorf. Sie wird heute
als landwirtschaftliche und forstwirtschaftliche Fläche genutzt und ist von zahlreichen Hochspannungsleitungen überspannt, die zur Stromableitung aus dem
Kraftwerk Frimmersdorf dienen. Sie scheidet für das Vorhaben aus, da der
Kraftwerksstandort zersplittert würde, die Nutzung zu einer größeren Landschaftsbildbeeinträchtigung durch Abrücken vom bestehenden Standort führen
würde und eine aufwendige und lange Infrastrukturanbindung mit Querung eines
öffentlichen Verkehrswegs erforderlich wäre. Darüber hinaus müssten in großem Umfang Hochspannungsleitungen verlegt werden, die zur Stromableitung
der beiden 300-MW-Blöcke benötigt werden.
-
Die Fläche 4 ist mit Wohnbebauung belegt.
-
Die Flächen 6 und 7 befinden sich westlich des Standortes Frimmersdorf. Fläche 6 erstreckt sich entlang der Erft und wird überwiegend forstwirtschaftlich
genutzt. Sie scheidet insbesondere aufgrund Ihres Zuschnitts als Standort für
das Vorhaben aus. Die Fläche 7 befindet sich westlich des Standortes Frimmersdorf und westlich der Fläche 6. Sie wird überwiegend gewerblich genutzt
und umfasst neben Geschäften im Nordosten Gleisanlagen und Instandhaltungsbetriebe der Nord-Süd-Bahn sowie ein Ausbildungszentrum der RWE Power. Sie ist damit belegt.
Fazit
Der Standort Frimmersdorf scheidet aus Sicht des Vorhabensträger damit für das Vorhaben aus, weil
-
die Errichtung des Vorhabens innerhalb des vorgesehenen Zeitrahmens (geplanter Beginn der Inbetriebsetzung ab 2017) auf der bestehenden Betriebsfläche nicht möglich ist und
-
im Vergleich zu Niederaußem geeignete Anschlussflächen nicht zur Verfügung
stehen.
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Neurath
Der Standort Neurath ist grundsätzlich geeignet für die Errichtung weiterer Kraftwerksblöcke. Hier bestehen zwar, wie nachfolgend dargelegt wird, keine Potentiale auf Bestandsflächen. Jedoch sind östlich des Standortes für diesen Zweck der Kraftwerkserneuerung Reserveflächen im gültigen Regionalplan (Regierungsbezirk Düsseldorf) dargestellt. Diese Flächen bieten grundsätzlich Raum für die Errichtung von zwei weiteren
Blöcken der 1.100 MW-Klasse einschließlich der erforderlichen Baustelleneinrichtungsflächen.
Folgendes wurde untersucht:
a) Nutzung von bestehenden Kraftwerksflächen
Für die Umsetzung der Planung auf der bestehenden Kraftwerksfläche des Standortes
wäre die Fläche der drei 300-MW-Blöcke und die Fläche der zwei 600-MW-Blöcke sowie deren Nebenanlagen erforderlich. Die 300-MW-Blöcke sind jüngeren Datums als
die in Niederaußem und technisch nicht erneuerungsbedürftig. Ihr Betrieb ist zur Aufrechterhaltung der Verstromungskapazität für einen längerfristigen Betrieb weit über
2020 hinaus vorgesehen. Die 600-MW-Blöcke sind noch jünger und ebenfalls technisch
nicht erneuerungsbedürftig und werden noch länger betrieben als die 300-MW-Blöcke.
Die Errichtung eines neuen Braunkohlenkraftwerks wäre auf den betreffenden Bestandsflächen also erst sehr langfristig möglich.
b) Nutzung der ausgewiesenen Reserveflächen
Die Errichtung von weiteren Neuanlagen auf der regionalplanerisch im Regionalplan
Düsseldorf auf dem Gebiet der Gemeinde Rommerskirchen (und damit ohnehin nicht
der Planungskompetenz des Regionalrats Köln unterliegend) ausgewiesenen Anschlussfläche neben BoA 2&3 würde derzeit zu einer dortigen Konzentration von Kraftwerksanlagen führen, dem Dezentralisierungsverlangen also nicht entsprechen. Mit
BoA 2&3 und den noch längerfristig weiter zu betreibenden Blöcken des bestehenden
Kraftwerks ist Neurath als Kraftwerksstandort mit einer elektrischen Leistung von ca.
4.300 MW bereits der größte Standort im Rheinischen Revier. Die Errichtung auch des
nächsten Vorhabens am Standort Neurath würde angesichts der erwarteten langen
Laufzeit der dort bestehenden und in Kürze in den kommerziellen Betrieb gehenden
Anlagen ohne Stilllegungspotential an diesem Standort eine weitere Konzentration von
Kapazitäten bedeuten und aufgrund nicht verfügbarer Infrastruktur zu einer größeren
Flächeninanspruchnahme
führen.
Der
Regionalrat
Köln
und
die
Gemeinde
Rommerskirchen haben sich in ihren Entscheidungen ausdrücklich gegen eine Konzentration von Kraftwerksanlagen an einzelnen Standorten ausgesprochen. Die Bevöl-
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kerung am Standort und das Umfeld würden durch Umwelteinwirkungen zusätzlich belastet, weil dem weiteren Neubau in Neurath keine entsprechenden Stilllegungen am
Standort selbst gegenüberstünden. Sowohl die 300- und 600-MW-Blöcke als auch die
neuen BoA-Blöcke in Neurath sind die jüngsten und modernsten Blöcke ihrer Leistungsklasse, weswegen hier keine primäre Erneuerung ansteht. Im Vergleich hierzu
ergibt sich in Niederaußem ein deutlich höherer Handlungsbedarf.
Fazit
Im Ergebnis kommt aus Sicht des Vorhabenträgers der Standort Neurath damit für den
nächsten Schritt des Kraftwerkserneuerungsprogramms nicht in Betracht.
Die v.g. Aspekte, die gegen die Realisierung des Vorhabens am Standort Neurath
sprechen, beziehen sich nur auf den nächsten Schritt des Kraftwerkserneuerungsprogramms.
Die am Standort Neurath vorhandene regionalplanerische Ausweisung der Anschlussfläche ist weiterhin erforderlich, da das Kraftwerkserneuerungsprogramm auch nach der
Realisierung des Vorhabens in Niederaußem der Fortsetzung bedarf. Hierfür sollten
(neben den dann zur Verfügung stehenden Flächen der stillgelegten 150-MW-Blöcke in
Frimmersdorf) auch die ausgewiesene Fläche in Neurath zur Verfügung stehen.
Nach Angabe von RWE Power ist dort perspektivisch aber vorstellbar, dass nach tatsächlicher Realisierung des Kraftwerks BoAplus am Standort Niederaußem und im
Rahmen der weiteren Konkretisierung des Kraftwerkserneuerungsprogramms die derzeit am Standort Neurath regionalplanerisch als „Kraftwerke und einschlägige Nebenbetriebe“ ausgewiesene Anschlussfläche in Teilen nicht mehr für einen Kraftwerksneubau genutzt werden muss.
Goldenberg
Der Standort Goldenberg scheidet für das Vorhaben ebenfalls aus, weil
-
keine genügend große freie Betriebsfläche sowohl mit als auch ohne Vorhaltung
der Flächen für ein potenzielles IGCC-Projekt (Integrated Gasification Combined
Cycle: Kraftwerk mit Kohlevergasung und Abtrennung des Kohlendioxid vor der
Verbrennung) vorhanden ist und
-
im Vergleich zu Niederaußem geeignete Anschlussflächen nicht zur Verfügung
stehen (s. Abb. 7.2-3):
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Abb. 7.2-3:
-
Anschlussflächen im Umfeld des Kraftwerks Goldenberg (Quelle: RWE
Power AG)
Die Fläche 1 nordöstlich auf dem bestehenden Kraftwerksgelände wird durch
die Industrie- und Gewerbebetriebe Spedition Talke und Voest Alpine genutzt.
Sie reicht auch platzmäßig nicht aus.
-
Die Flächen 2 und 3 südwestlich bzw. südöstlich des bestehenden Kraftwerks
werden durch Industrie- und Gewerbebetriebe des Kraftwerks- und des Industriestandorts Knapsacker Hügel (i.W. Rheinpapier, Infraserv und Statkraft) genutzt.
-
Die Flächen 4 und 5 erstrecken sich über den eigentlichen Kraftwerks- und Industriestandort Knapsacker Hügel hinaus. Sie sind vor allem durch Wald- und
Ruderalflächen geprägt und schließen teilweise an Landschaftsschutz- bzw.
Naherholungsgebiete (Otto Maigler-See) an. Die Einwirkungen auf die Umwelt
wären durch ein Vorhaben an dieser Stelle also wesentlich größer. Sie bieten
sich für das Vorhaben daher nicht an.
-
Die Fläche 6 befindet sich im westlichen Bereich des Knapsacker Hügels und
scheidet aus folgenden Gründen aus:
- Aufwendige und lange Infrastrukturanbindung mit hohem zusätzlichen
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Flächenbedarf und aufwendiger Querung mehrerer Verkehrswege
- Unmittelbarere Nähe zur Ortschaft Hürth-Berrenrath (< 200 m)
Weisweiler
Der Kraftwerksstandort Weisweiler und der Tagebau Inden stellen einen Inselbetrieb
dar, der keine infrastrukturelle Anbindung an die übrigen Braunkohlenkraftwerke und
die Tagebaue Garzweiler und Hambach aufweist. Die genehmigten Lagerstättenreserven im Tagebau Inden, der Kohlebedarf und die Lebensdauer des bestehenden
Kraftwerks Weisweiler sind aufeinander abgestellt und ausgerichtet. Durch den erforderlichen Weiterbetrieb der bestehenden Blöcke ist die Nutzung des Standortes für das
geplante Vorhaben nicht möglich.
Neubau auf der „Grünen Wiese“ oder Neubau im Siedlungsraum außerhalb der
bestehenden Kraftwerksstandorte
Die wesentliche Voraussetzung für die Auswahl und Festlegung eines potenziellen
Neubaustandortes ist die Nähe zu einem genehmigten Braunkohlentagebau sowie die
Anbindung an eine leistungsfähige Infrastruktur per Bahn. Der Bahnanschluss muss
unabhängig von kraftwerksfremden Betrieben sein. Die Versorgung des Neubaustandortes mit Braunkohle über einen öffentlichen Bahnanschluss ist aufgrund der Nutzung
dieser Strecken durch Dritte und der damit einhergehenden nicht freien Disposition
ausgeschlossen. Die Kraftwerkstandorte Frimmersdorf, Niederaußem, Neurath und
Goldenberg liegen alle an der betriebseigenen Nord-Süd-Bahn und erfüllen damit diese
wesentliche Grundvoraussetzung. Hier befinden sich die größten genehmigten Braunkohlenvorräte und die erforderlichen Infrastruktursysteme.
Der geltende LEP 95 weist darüber hinaus im Bereich der Tagebaue und der Nord-SüdBahn keine Kraftwerksstandorte aus. Andere landesplanerisch ausgewiesene Kraftwerkstandorte (z.B. Aldenhoven-Siersdorf, Düsseldorf Lausward) in oder im Umfeld des
Rheinischen Braunkohlenreviers erfüllen die vorstehenden Kriterien nicht und sind zudem nicht als Braunkohlenstandorte ausgewiesen.
Ein Standort „auf der grünen Wiese“ oder andere, in Raumordnungsplänen ausgewiesene siedlungsräumliche Flächen erfüllen diese Kriterien ebenfalls nicht.
-
Der Flächenverbrauch wäre in diesen Fällen erheblich höher als bei dem geplanten Vorhaben: Ein fiktiver Neustandort müsste den gesamten Flächenbedarf
für einen Kraftwerksneubau und zusätzlich die notwendige Infrastruktur abde-
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cken, die im Bereich von bestehenden Standorten weitestgehend vorhanden ist
und auch bei einem Umbau genutzt werden kann. Dafür wäre ein Flächenbedarf
von mehr als 85 ha erforderlich.
-
Als Folge wäre der Eingriff in Natur und Landschaft bei dieser Alternative gegenüber dem vorgesehenen Standort Niederaußem erheblich größer aufgrund:
des deutlich höheren Flächenverbrauchs von zusätzlich mehr als 85 Hektar
durch Gleiszufahrt bis Anbindung an die Nord-Süd-Bahn, Kohlebunker und
Bandanlagen, Infrastruktureinrichtungen wie z.B. Kalkbahnhof, Aschefernband, Wasser- und Abwasseraufbereitung, Werkstätten, Lager, schwerlastfähige Straßen und 380 kV-Hochspannungsleitung
der Zerschneidung von Lebensräumen durch die neuen oben genannten
Trassen,
des größeren Verlusts von landwirtschaftlichen Nutzflächen durch den direkten zusätzlichen Flächenverbrauch und die notwendigen zusätzlichen Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen von voraussichtlich mehr als 50 Hektar,
des voraussichtlichen erhöhten Verlusts von geschützten und schützenswerten Lebensräumen und
zusätzlicher Belastung des Landschaftsbildes.
Nach den Vorgaben des Bundesnaturschutz- und des Landschaftsschutzgesetzes sind
entsprechende Eingriffe möglichst zu vermeiden und zu mindern.
-
Ein Standort auf der „Grünen Wiese“ würde den Vorgaben des LEP 95 zum
Freiraumschutz sowie zum Kapitel Energieversorgung widersprechen (s.a. Kap.
2.3.3.2.1); er wäre kaum genehmigungsfähig.
-
Es würde ein neuer Kraftwerksstandort geschaffen, ohne dass ein bestehender
Standort entfallen würde.
-
Letztlich wären die Investitionskosten deutlich höher, da die gesamte Infrastruktur mit dem vorbeschriebenen erheblichen Flächenmehrbedarf neu errichtet
werden muss:
Gleisanlagen, Kohlebunker, Bandanlagen, Aschehandling,
Wasserversorgung, Wasser- und Abwasseraufbereitung sowie Wasserentsorgung,
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Infrastruktureinrichtungen, wie z.B. Verwaltungs- und Sozialgebäude, Lagerräume und Flächen, Werkstätten und schwerlastfähige Straßen,
380 kV-Hochspannungsleitung,
zusätzlicher ökologischer Ausgleich sowie
Grunderwerb / Entschädigungen.
-
Weiterhin ergäben sich höhere Betriebskosten bei der Unterhaltung eines zusätzlichen Standortes.
Fazit
Die Alternative „Grüne Wiese“ oder die Anlage eines neuen Kraftwerksstandortes im
Bereich des bestehenden Siedlungsraums (z.B. LEP-Fläche für flächenintensive Großvorhaben im Bereich des Rhein-Erft Kreises) scheiden für das Vorhaben aufgrund zahlreicher Nachteile, insbesondere wegen des erheblich höheren Flächenbedarfs aufgrund
der nicht vorhandenen Infrastruktur, im Vergleich zur Alternative Niederaußem, ebenfalls aus.
Gesamtergebnis
Am Standort Niederaußem ergibt sich aufgrund des technischen Zustandes, des Alters
und der Anzahl der 300-MW-Blöcke der vordringlichste Erneuerungsbedarf. Durch die
mit dem Vorhaben verbundene, mehr als kapazitätsgleiche Stilllegung dieser vier 300MW-Blöcke kommt es nicht zu einer kapazitätsmäßigen Vergrößerung des Standortes
und damit gesichert auch zu keiner Immissionsmehrbelastung.
Ebenfalls ist der Standort unter infrastrukturellen Gesichtspunkten, dem Gesichtspunkt
der Minimierung des Flächenverbrauchs sowie unter dem Gesichtspunkt der Reduzierung der Belastungen für die Bevölkerung auch im Vergleich zu anderen denkbaren
Standorten am besten für das anstehende Vorhaben als Teil des Kraftwerkserneuerungsprogramms geeignet. Hier ist auch die zeitlich planmäßige Umsetzung des Vorhabens als nächster Schritt des Kraftwerkerneuerungsprogramms möglich.
Die Planung des nächsten Vorhabens auf einer Anschlussfläche am Standort Niederaußem ist daher unter Berücksichtigung aller Kriterien als die am besten geeignete Alternative zu bewerten.
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Nach Realisierung von BoAplus auf der dafür vorgesehenen Fläche am Standort Niederaußem können alle weiteren Erneuerungsmaßnahmen auf Bestandsflächen der heutigen Kraftwerke bzw. auf bereits ausgewiesenen Anschlussflächen erfolgen.
Geprüfte Alternativen für die Baustelleneinrichtungsflächen am Standort Niederaußem
Ergänzend zur Standortalternativenprüfung wurde für den Standort Niederaußem aufgrund der dort geplanten Vorhabensrealisierung auch eine Alternativenprüfung für mögliche Baustelleneinrichtungsflächen vorgenommen.
Hierfür wurde zunächst von RWE Power die erforderliche Größe der Baustelleneinrichtungsfläche auf der Grundlage abgeschlossener bzw. noch laufender aktueller vergleichbarer Baumaßnahmen ermittelt. Die Fläche muss neben den reinen Vormontageflächen für die durchzuführenden Bauarbeiten (Stahlbau, Hoch-, Tief- und Gebäudeausbau, Anlagenbau, etc.) alle Lagerflächen (Kabellager, Gerüstbaulager, Schüttgutlager, etc.), die erforderlichen Flächen für die Bauleitung von RWE Power und der Lieferanten, Flächen für die Aufstellung der Tagesunterkünfte, Flächen für PKW-Parkplätze
sowie LKW-Aufstellflächen/ Wartezonen, die für eine zügige und sichere Herausnahme
des Baustellenverkehrs aus dem laufenden Individualverkehr benötigt werden, umfassen. Unter Berücksichtigung dieser Randbedingungen und dem Anspruch der Sicherstellung höchster Arbeitssicherheit wurde von RWE Power eine ca. 27 ha umfassende
Baustelleneinrichtungsfläche ermittelt. Die erforderliche Größe der Fläche und der damit verbundene Flächenvorhalt nimmt sukzessive mit dem Fortgang der Baumaßnahme
zu und nimmt gegen Ende der Baumaßnahme entsprechend wieder ab. Am Ende erfolgt eine Rekultivierung entsprechend den dann für die Flächen geltenden bauleitplanerischen Vorgaben.
Neben der grundsätzlichen Verfügbarkeit ist ein weiterer wesentlicher Aspekt für die
Auswahl potentieller Flächen eine möglichst direkte Nähe zum Vorhaben. Hierdurch
sollen unnötige Fahrwege und Querungen öffentlicher Straßen vermieden und die damit
verbundenen Emissionen und Belastungen minimiert werden. Vormontageflächen großer und schwerer Anlagenteile müssen ohnehin in unmittelbarer Nähe zum eigentlichen
Baukörper liegen; hier geben die für Großvorhaben erforderlichen Montagekräne aufgrund ihrer festgelegten begrenzten Traglasten und Reichweiten die Flächenwahl vor.
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Die Auswahl der Flächen muss anwohnerverträglich erfolgen. Die Beeinträchtigung
benachbarter Wohngebäude muss unter Einbeziehung aller Randbedingungen minimiert sein. Gleiches gilt für die Inanspruchnahme fremden Eigentums.
Weiterhin soll die Flächenauswahl ausgewiesene bekannte und festgelegte Schutzgebiete möglichst aussparen und berücksichtigen.
Unter diesen Rahmenbedingungen wurden alle Flächen rund um das Planänderungsgebiet von RWE Power untersucht, und insgesamt 6 potentielle Einzelflächen identifiziert. Diese sind in der nachfolgenden Abb. 7.2-4 dargestellt.
Abb. 7.2-4:
Untersuchte Baustelleneinrichtungsflächen im Umfeld des Kraftwerks
Niederaußem (Quelle: RWE Power AG)
Unter den genannten Punkten sind von RWE Power die Flächen 1, 2 und 3 (s.Abb.
7.2-4) für die temporäre Nutzung als Baustelleneinrichtungfläche ausgewählt worden.
Die nachfolgenden Gründe haben zu dieser Flächenfestlegung geführt:
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Die Flächen liegen in direkter Nachbarschaft zur Vorhabensfläche. Im Einzelnen
liegt die Fläche 1 unmittelbar neben dem Vorhaben und bietet damit die Voraussetzung für die Montage schwerer Anlagenteile. Die Fläche 2 liegt östlich der
Vorhabensfläche in relativer Nähe zur Baumaßnahme. Sie wird durch die B477
von der Vorhabensfläche getrennt. Die Fläche 3 liegt nochmalig ca. 50 m weiter
östlich neben der Grubenanschlussbahn Fabrik Fortuna Nord und wird durch
diese von der Vorhabensfläche und der Fläche 2 getrennt.
Alle Flächen stehen im Eigentum von RWE Power.
Die Belange der umliegenden direkt betroffenen Ortschaften, insbesondere hinsichtlich Schall- und Sichtschutz, werden bestmöglich berücksichtigt, z.B. durch
die vorhandene Schutzwirkung der Bahndämme von Nord-Süd-Bahn und Anschlussbahn Fortuna.
Das angrenzende Landschaftsschutzgebiet einschl. schutzwürdigem und gesetzlich geschütztem Biotop wird nicht in Anspruch genommen.
Das eingetragene Baudenkmal Klein Mönchhof und das zugehörige bekannte
Bodendenkmal werden nicht in Anspruch genommen.
Alle drei Flächen zusammen ergeben in Summe die erforderliche Baustelleneinrichtungsfläche von 27 ha.
Als potentielle alternative Teilflächen für die Baustelleneinrichtung wurden die Flächen
4, 5 und 6 (s. Abb. 7.2-4) als Ersatzfläche für die Fläche 3 geprüft.
Fläche 4
Die Fläche 4 liegt südöstlich des Kreuzungspunktes von Nord-Süd-Bahn und
Grubenanschlussbahn Fabrik Fortuna Nord. Die Fläche grenzt im Osten und
Süden unmittelbar an die Gewerbe- und Wohnbebauung Niederaußem an.
Die Entfernung der Fläche 4 zur Vorhabensfläche (über die L 279n) ist im Vergleich zu den ausgewählten Flächen größer, womit längere Anfahrtswege der
Baustellenfahrzeuge zur Vorhabensfläche und zurück entstünden. Die Bundesstraße B 477 würde nicht nur durch querenden Baustellenverkehr sondern zusätzlich der Individualverkehr mit weiterem Verkehr aus Baufahrzeugen in beiden Richtungen belastet.
Durch die unmittelbar an die Baustelleneinrichtungsfläche angrenzende Mischbebauung aus Wohnbebauung oder Gewerbe wäre der Schutz der Anrainer gegen Schall- und Lichtemissionen aus einer Baustelleneinrichtungsfläche 4 sehr
anspruchsvoll.
Durch die Lage der Teilfläche 4 als quasi „gefangene“ Fläche (Insellage) ist deren Erschließung als Baustelleneinrichtungsfläche aufwendig, besonders vor
dem Hintergrund der erforderlichen Infrastruktur für deren Nutzung.
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Die Fläche steht nicht im Eigentum von RWE Power; die Verfügbarkeit ist nicht
sichergestellt.
Dies führt zu dem Ergebnis, dass die Fläche 4 im direkten Vergleich zu der Fläche 3 für
die temporäre Nutzung als Baustelleneinrichtungsfläche aufgrund der Nähe zur Wohnbebauung, Größe, deren Lage und Verfügbarkeit ausscheidet.
Fläche 5
Die Fläche 5 befindet sich nordwestlich des Kreuzungspunktes der Bundesstraße B 477 und der Landesstraße L 279n direkt gegenüber der
Vorhabensfläche. Sie wird nördlich und westlich durch landwirtschaftliche Flächen eingeschlossen.
Eine unmittelbar an die potentielle Baustellenrichtungsfläche heranreichende Wohnbebauung liegt hier zwar nicht vor. Dennoch würde der
Abstand zur Ortschaft Rheidt erheblich verkleinert. Der Schutz gegen
Schall und Lichtemissionen wäre anspruchsvoll.
Für die Erschließung der Fläche 5 ist neben der Anbindung der Hauptbaufläche südlich an die Landesstraße L 279n eine weitere Einmündung
nördlich auf die Landstraße erforderlich. Entsprechend wird die Landesstraße zusätzlich durch querenden Baustellenverkehr von der Fläche 5
in die Fläche 1 und zurück beansprucht.
Die Fläche ist nicht direkt verfügbar, da sie sich nicht im Eigentum der
RWE Power befindet. Die Flächenverfügbarkeit ist damit nicht sichergestellt.
Dies führt zu dem Ergebnis, dass diese Fläche für die temporäre Nutzung als Baustelleneinrichtungsfläche zwar grundsätzlich geeignet ist, hierfür aber ein deutlich größerer
Aufwand für Schall- und Lichtemissionsschutz im direkten Vergleich zur Fläche 3 erforderlich würde und die Fläche nicht im Eigentum RWE Power steht. Auch vor dem Hintergrund der Forderung des Regionalrates von 2004 an RWE Power, die Landstraße
L 279n im Rahmen der damals beantragten Baumaßnahme nicht nach Norden zu überspringen, scheidet die Fläche 5 für die Nutzung als Baustelleneinrichtungsfläche insgesamt aus.
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Fläche 6
Die Fläche 6 liegt nordwestlich der Vorhabensfläche. Die Fläche liegt
westlich vom Groß Mönchhof, sie wird südlich von der Nord-Süd-Bahn,
östlich und westlich von landwirtschaftlich genutzten Flächen umrahmt.
Die Fläche 6 liegt nicht in direkter Nähe zur Vorhabensfläche. Die Fläche
liegt nicht direkt an einer Hauptverkehrsstraße, sondern wird über eine
untergeordnete Straße erschlossen. Entsprechend würde für die Anbindung an den öffentlichen Straßenraum eine zusätzliche Flächeninanspruchnahme erforderlich.
Die Entfernung der Fläche 6 zur Vorhabensfläche ist im Vergleich zu den
ausgewählten Flächen 1, 2 und 3 deutlich größer, womit längere Anfahrtswege der Baustellenfahrzeuge zur Vorhabensfläche und zurück
entstünden. Die Landesstraße L 279n würde nicht nur durch Baustellenverkehr von den Flächen 2 und 3 sondern zusätzlich mit weiterem Verkehr aus Baufahrzeugen auch von der Fläche 6 in beiden Richtungen
belastet.
Eine alternative Anbindung entlang des Bahndamms der Nord-SüdBahn, d.h. ohne Nutzung der Landesstraße L 279n, ist nicht möglich, da
hierfür eine flächenintensive Inanspruchnahme des Landschaftschutzgebietes erforderlich ist. Die Anbindung wäre darüber hinaus mit aufwendigen Infrastrukturmaßnahmen, wie Ertüchtigungen von Brücken- und
Straßenbauwerken verbunden, dies bedeutet im Ergebnis eine zusätzliche Flächeninanspruchnahme.
Die Fläche ist verfügbar, sie befindet sich im Eigentum von RWE Power.
Dies führt zu dem Ergebnis, dass die Fläche 6 für die temporäre Nutzung als Baustelleneinrichtungsfläche aufgrund der größeren Entfernung, der schwierigen Anbindung an
den Straßenverkehr sowie der hieraus resultierenden größeren Behinderung des Individualverkehrs im Vergleich gegenüber der gewählten Fläche 3 bzw. der erforderlichen
Inanspruchnahme ausgewiesener Schutzzonen nicht geeignet ist.
Schutzmaßnahmen für die gewählten Baustelleneinrichtungsflächen 1, 2 und 3
Mit der Nutzung der Flächen 1, 2 und 3 für Baustelleneinrichtungszwecke werden die
Belange aller umliegenden Ortschaften bestmöglich berücksichtigt. Die bauzeitlichen
Belastungen werden durch folgende organisatorische und konstruktive Maßnahmen
reduziert:
Arbeiten erfolgen gemäß Allgemeiner Verwaltungsvorschrift zum Schutz gegen
Baulärm (AVV-Baulärm)
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Schalltechnisch optimierte Auswahl und Anordnung der Baustelleneinrichtungsflächen, z. B. vorhandene Schutzwirkung der Bahndämme von Nord-Süd-Bahn und
Grubenanschlussbahn Fabrik Fortuna Nord
Auswahl geräuscharmer Bauverfahren und Baumaschinen und Vermeidung lärmintensiver Tätigkeiten
Errichtung eines temporären Erdwalls (Mutterbodenmiete) entlang der Ostseite der
Teilfläche 3 zur Abschirmung von Büsdorf analog dem bereits existierenden Erdwall
entlang der Vorhabensfläche an der Bundesstraße B 477.
Fazit
Aus den vorstehenden Gründen empfehlen sich für die temporären Baustelleneinrichtungsflächen die Flächen 1, 2 und 3.
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8
Zusätzliche Angaben
8.1
Hinweise auf Schwierigkeiten, die bei der Zusammenstellung der Angaben aufgetreten sind, zum Beispiel technische Lücken oder fehlende
Kenntnisse
Schwierigkeiten bei der Zusammenstellung der Angaben traten nicht auf.
Der Planebene entsprechend liegt noch keine detaillierte Anlagenplanung vor. Das der
Auswirkungsbetrachtung zugrunde gelegte repräsentative Braunkohlenkraftwerk ermöglicht aber in Verbindung mit der durchgängigen konservativen Betrachtungweise
eine sichere Erfassung möglicher Umweltkonflikte.
8.2
Beschreibung der geplanten Maßnahmen zur Überwachung der ermittelten erheblichen Auswirkungen der Durchführung des geänderten
Raumordnungsplans auf die Umwelt (Monitoring-Konzept)
Die SUP-Richtlinie sieht ein Monitoring für Raumordnungspläne vor. Im Rahmen dieses
Monitorings sind erhebliche Umweltauswirkungen geprüfter Pläne und Programme zu
überwachen, um frühzeitig unvorhergesehene negative Umweltauswirkungen zu ermitteln und um in der Lage zu sein, geeignete Abhilfemaßnahmen zu ergreifen.
Die Regionalplanungsbehörden sind nach § 4 Abs. 3 LPlG in Verbindung mit § 9 Abs. 4
Satz 1 ROG verpflichtet, die erheblichen Auswirkungen der Durchführung der Regionalpläne auf die Umwelt zu überwachen. Nach Anlage 1 des ROG sind die geplanten
Maßnahmen zur Überwachung im Umweltbericht zu beschreiben.
Das Monitoring der Regionalplanungsbehörde erfolgt im Verfahren zur Anpassung der
Bauleitplanung an die Ziele der Raumordnung nach § 34 LPlG. Im Rahmen dessen ist
zu prüfen, ob prognostizierte Umweltauswirkungen durch die Umsetzung des Regionalplans auf der Ebene der Bauleitplanung auftreten können sowie im Rahmen der Beteiligung im fachrechtlichen Zulassungsverfahren. Damit sollen Fehlentwicklungen frühzeitig aufgedeckt und die Kommunen bei der Entwicklung von Lösungsansätzen unterstützt werden.
Da sich die Überwachung potenzieller Umweltauswirkungen erst im Rahmen der Konkretisierung des Vorhabens durchführen lässt, sind weitere Überwachungsmaßnahmen
im Rahmen der Bauleitplanung bzw. im Zulassungsverfahren nach dem BImSchG zu
treffen. Sowohl die Weitergabe der daraus gewonnenen Erkenntnisse durch die Kom-
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munen und Genehmigungsbehörden an die Regionalplanungsbehörde als auch der
Austausch über prognostizierte erhebliche Umweltauswirkungen auf den unterschiedlichen Planungsebenen ermöglichen eine Optimierung künftiger regionalplanerischer
Entscheidungen und helfen, Fehlentwicklungen zu vermeiden.
Die Ergebnisse der Überwachung sind der Öffentlichkeit nach den Vorschriften des
Bundes und der Länder über den Zugang zur Umweltinformation zugänglich.
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9
Allgemeinverständliche Zusammenfassung
9.1
Einleitung
RWE Power plant im Zuge ihres Kraftwerkserneuerungsprogramms im Rheinischen
Braunkohlenrevier die Erneuerung des Kraftwerks Niederaußem auf einer nordöstlich
an den Kraftwerksstandort angrenzenden Anschlussfläche. Das Vorhaben besteht aus
der Errichtung eines hochmodernen Braunkohlenkraftwerks mit optimierter Anlagentechnik (BoAplus) mit einer elektrischen Leistung von rund 1.100 MW (MW = Megawatt, physikalische Einheit für die Leistung) und der Stilllegung aller vier 300-MWKraftwerksblöcke am Standort Niederaußem nach der Aufnahme des kommerziellen
Betriebs des neuen Kraftwerks. Das Vorhaben dient damit der Modernisierung des
Kraftwerksparks ohne Erhöhung der Kapazitäten.
Da die für das neue Braunkohlenkraftwerk benötigten Flächen im Regionalplan als Freiraum- und Agrarbereich ausgewiesen sind, hat die RWE Power AG gegenüber der Bezirksregierung Köln eine Änderung des Regionalplanes angeregt mit dem Ziel der Umwidmung dieser Flächen als Gewerbe- und Industriebereich mit Zweckbindung für
Kraftwerke und einschlägige Nebenbetriebe.
Das neue Braunkohlenkraftwerk erreicht aufgrund des Einsatzes neuer technischer
Verfahren einen elektrischen Nettowirkungsgrad von mehr als 45 % und ermöglicht
damit eine CO2-Reduzierung um ca. 30 % gegenüber den zu ersetzenden vier 300MW-Blöcken. Bei einer nahezu gleichen Stromerzeugung verringern sich im Vergleich
zu den vier 300-MW-Blöcken die eingesetzte Braunkohlenmenge und somit auch die
CO2-Emissionen. Das neue Kraftwerk steht damit im Einklang mit den Klimaschutzzielen der Landesregierung von Nordrhein-Westfalen.
Gegenüber herkömmlichen Braunkohlenkraftwerken ermöglicht das Konzept von BoAplus eine deutlich höhere Einsatzflexibilität; d. h. das Kraftwerk kann im Betrieb schnell
hoch und herruntergefahren werden. Nach Angaben von RWE Power können Regelgeschwindigkeiten erreicht werden, die mit denen moderner Gaskraftwerke vergleichbar
sind. Mit dem zunehmenden Ausbau an erneuerbaren Energiequellen werden zukünftig
Kraftwerke benötigt, die eine hohe Einsatzflexibilität aufweisen. Das neue Kraftwerk
wird diesen hohen Anforderungen an die Flexibilität gerecht und ergänzt bzw. unterstützt damit die netzverträgliche Integration der Erneuerbaren Energien in die Stromerzeugung und damit ihren weiteren Ausbau.
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Durch den Anschluss des Neubaus an das Kraftwerk Niederaußem ergeben sich günstige Bedingungen für die Versorgung mit Braunkohle sowie die Ver- und Entsorgung mit
bzw. von Kraftwerksnebenprodukten über die mit der Stilllegung freiwerdende moderne
Infrastruktur am Standort. Diese kann umfangreich genutzt werden. Der bestehende
Grabenbunker im Kraftwerk Niederaußem kann nach Aufnahme des kommerziellen
Betriebes der Neuanlage außer Betrieb genommen werden. Neue Gleisanlagen müssen nicht errichtet werden. Aufgrund dieser günstigen Randbedingungen kann der Flächenverbrauch gegenüber früheren Planungen von ca. 40 ha auf ca. 23 ha nahezu halbiert werden.
Das BoAplus-Konzept sieht eine Kühlung mit einem Hybridkühlturm vor. Damit kann die
Kühlturmhöhe auf 100 m begrenzt und gleichzeitig die Verschattung durch sichtbare
Wasserdampfschwaden im Umfeld des Kraftwerks deutlich reduziert werden.
Das Braunkohlenkraftwerk wird weiterhin so vorbereitet, dass eine spätere Nachrüstung
mit Anlagen zur CO2-Abscheidung möglich ist. Weiterhin ist die Nutzung wirtschaftlich
vorhandener Potentiale aus Kraft-Wärme-Kopplung zu Heiz- und Prozesszwecken
(KWK) im Anlagenkonzept planerisch vorgesehen.
Bereits 2007 hatte die RWE Power AG eine Änderung des Regionalplans bei der Bezirksregierung Köln angeregt. Im Nachgang zu den hierzu vom Regionalrat Köln formulierten Erwartungen hat RWE Power umfangreiche Änderungen am damaligen Kraftwerkskonzept vorgenommen. Mit dem nun geplanten BoAplus-Kraftwerkskonzept werden die Erwartungen des Regionalrates Köln aus dem Jahr 2007 aufgegriffen und berücksichtigt.
9.2
Allgemeine Angaben zur Umweltprüfung
Die Regionalplanänderung ist der erste (raum-) planungsrechtliche Schritt für die Verwirklichung eines neuen Braunkohlenkraftwerks auf der vorgesehenen Fläche des
Planänderungsgebiets. Der Regionalplan konkretisiert die Landesplanung auf regionaler Ebene, regelt die angestrebten Flächennutzungen in den Grundzügen und soll überörtlich und fachübergreifend raumbedeutsame Nutzungen koordinieren und Raumnutzungskonflikte soweit wie möglich vermeiden. Hierzu gehört z. B. die übergreifende
Betrachtung der Vereinbarkeit einer Kraftwerksnutzung mit der Belastungssituation insgesamt, mit den überörtlichen optischen und klimatischen Verhältnissen sowie mit der
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Belastungssituation für Mensch und Umwelt im Hinblick auf Schadstoffeinträge in empfindliche Bereiche von Natur und Landschaft.
Darüber hinaus ist zur Verwirklichung eines Braunkohlenkraftwerks im Planänderungsgebiet ein Flächennutzungs- und ein Bebauungsplanverfahren der Stadt Bergheim erforderlich. Dieser ebenfalls fachübergreifend, jedoch auf örtliche Belange angelegten
gemeindlichen Bauleitplanung bleibt ein eigener Gestaltungsspielraum erhalten; der
bauleitplanerischen Lösung örtlicher Nutzungskonflikte darf das Regionalplanverfahren
nicht vorgreifen. Die auf der Ebene der Bauleitplanung erforderliche Umweltprüfung
muss wegen der rechtlichen Verbindlichkeit der Planung für die Nutzbarkeit des Planänderungsgebietes eine weiter konkretisierte, größere inhaltliche Tiefe haben, als dies
für das Regionalplanverfahren erforderlich ist. Aufgabe der Bauleitplanung ist die Lösung absehbarer örtlicher Nutzungskonflikte, z. B. zwischen Wohnbevölkerung und
industriellen Nutzungen, insbesondere durch Geräusch- und Schadstoffimmissionen
oder durch optische oder verschattende Wirkungen, unter städtebaulichen Gesichtspunkten.
Schließlich entscheiden die zuständigen Genehmigungsbehörden auf der Ebene der
fachspezifischen Genehmigungen, insbesondere in der immissionsschutzrechtlichen
Anlagengenehmigung, über die konkrete, anlagenbezogene Zulässigkeit von Errichtung
und Betrieb der Kraftwerksanlage. Auf dieser Entscheidungsstufe muss eine detaillierte
Prüfung aller Umweltauswirkungen des dann in seinen Einzelheiten technisch durchgeplanten Kraftwerks erfolgen. Aufgrund der dann festliegenden technischen Details der
Anlage müssen z. B. zur detaillierten Bestimmung der Gesamtbelastung bei den
Schadstoffimmissionen aktuelle Vorbelastungsmessungen durchgeführt sowie Angaben
zu dem nach der konkreten Technik des Kraftwerks zu erwartenden Abwasseranfall
und zu den erforderlichen Abwassereinleitungen gemacht werden.
Vor diesem Hintergrund soll die Umweltprüfung im Regionalplanverfahren eine Grundlage für die Entscheidung des Regionalrats schaffen, ob eine den beabsichtigten Festsetzungen im Regionalplan entsprechende Nutzung des Planänderungsgebiets hinreichend wahrscheinlich umsetzbar ist oder ob sich tatsächliche oder rechtliche Hindernisse abzeichnen, die auf den beschriebenen nachfolgenden Entscheidungsstufen erkennbar nicht gelöst werden könnten und den Planvollzug vereiteln würden. Soweit
erkennbare Probleme auf den nachfolgenden Entscheidungsstufen grundsätzlich gelöst
werden können, ist die konkrete Prüfung und Lösungsfindung entsprechend der verfassungsrechtlichen und gesetzlichen Zuständigkeitsordnung der Bauleitplanung der Stadt
Bergheim bzw. für die konkreten Anlagengenehmigungen den zuständigen Genehmigungsbehörden zugewiesen. Ausgehend von dieser gesetzlich vorgegebenen Systema-
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tik kann und soll die Umweltprüfung auf der Ebene eines Regionalplanes noch nicht
abschließend und allumfassend für das später konkret zu beantragende Vorhaben sein.
Der Umweltbericht entspricht in seiner Gliederung und seinen Inhalten den gesetzlichen
Vorgaben. Eine FFH-Verträglichkeitsuntersuchung wird integriert. Zur Prüfung der Erheblichkeit der von einer Planung verursachten Umweltauswirkungen werden geeignete, möglichst quantifizierbare Kriterien herangezogen und Erheblichkeitsschwellen definiert. Diese Erheblichkeitsschwellen sind vornehmlich aus Rechts- oder Verwaltungsvorschriften abgeleitet oder sind rein fachlich begründet (z.B. DIN-Normen, VDIRichtlinien, wissenschaftliche Veröffentlichungen, Expertenwissen). Je nach Grad der
Umweltauswirkungen wird zwischen vier Konfliktklassen (keine (0) = nicht erheblich,
gering (1) = nicht erheblich, mittel (2) = erheblich, jedoch kompensierbar, hoch (3) =
erheblich) unterschieden. Die auf dieser Grundlage erstellten Einzelbewertungen für
jedes Schutzgut münden in eine Gesamtabschätzung der Umweltauswirkungen der
beabsichtigten Planänderung.
9.3
Beschreibung der wichtigsten Merkmale der Planänderung
Gegenstand und Planungsziel der angestrebten Regionalplanänderung ist die raumplanerische Ermöglichung eines Braunkohlenkraftwerks am Standort Niederaußem als
Ersatz für Altanlagen am selben Standort. Im Hinblick auf die konkreten Planungen zur
Kraftwerkserneuerung von RWE Power und um der Umweltprüfung eine ausreichende
Datengrundlage zu geben, werden repräsentativ die Auswirkungen eines Braunkohlenkraftwerks mit einer Kapazität von rund 1.100 MW unter Berücksichtigung der zum Vorhaben der Kraftwerkserneuerung gehörigen Stilllegung von vier 300-MW-Blöcken am
Standort Niederaußem untersucht (Musterkraftwerk).
Der Flächenbedarf für das hier zugrundegelegte Kraftwerk liegt bei ca. 23 ha. Weiterhin
werden für die Errichtung des Kraftwerkes für die Dauer der Errichtung Baustelleneinrichtungsflächen benötigt. Alle für das Vorhaben erforderlichen Flächen befinden sich
im Eigentum der RWE Power AG.
Bei dem hier zugrundegelegten Braunkohlenkraftwerk werden die Kesselhäuser, die die
Dampferzeuger umschließen, 150 m hoch sein. Alle anderen Gebäude wie Maschinenhaus, Kohleaufbereitung, Schaltanlagengebäude und Hybridkühlturm werden eine
Höhe von 100 m nicht überschreiten. Lediglich für den Schornstein zur Ableitung der
Abgase ist eine Höhe von 180 m erforderlich.
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Abb. 9.3-1
Bestehendes Kraftwerk, Vorhabensfläche/Planänderungsgebiet und
Baustelleneinrichtungsflächen (Kartengrundlage: DTK 25, Genehmigungsvermerk siehe Abb.verz.)
Die Versorgung mit Braunkohle erfolgt über die bestehende Infrastruktur aus den Tagebauen Hambach und Garzweiler. Im Musterkraftwerk können optional bis zu 10 % Biomasse aus nachwachsenden Rohstoffen eingesetzt werden. Diese nachwachsenden
Rohstoffe kommen aus der Land- und Forstwirtschaft (Energiepflanzen und Durchforstungshölzer). Es erfolgt kein Einsatz von Biomasse aus Ersatzbrennstoffen oder Abfall.
Der Wasserbedarf wird aus der Sümpfungswasserleitung des Tagebaus Hambach gedeckt, Abwasser wird über vorhandene Einleitstellen in den Gillbach eingeleitet. Insgesamt ergeben sich keine relevanten Änderungen gegenüber den bestehenden Verhältnissen.
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9.4
Wirkfaktoren eines Braunkohlenkraftwerks im Planänderungsgebiet
Die von einem dem beschriebenen Anlagenkonzept entsprechenden Braunkohlenkraftwerk ausgehenden und im Rahmen der Regionalplanänderung im Hinblick auf die zu
betrachtenden Schutzgüter zu berücksichtigenden Wirkfaktoren sind nachfolgend aufgelistet:
Flächeninanspruchnahme
Raumwirkungen von Baukörpern
Emissionen von Luftschadstoffen
Schallemissionen
Wasserentnahmen und -verbräuche
Abwasser- und Kühlwasserableitung
Verschattung.
9.5
Umweltmerkmale und –zustand, bedeutsame Umweltprobleme sowie
Beschreibung der Umweltauswirkungen
Umsetzung der für die Planänderung zugrunde gelegten Nutzung bildet eine Bestandsaufnahme des derzeitigen Zustands der Umweltschutzgüter.
Aufgrund der unterschiedlichen Reichweite der Auswirkungen (z.B. Flächeninanspruchnahme, Schall- oder Luftschadstoffemissionen) und der unterschiedlichen Betroffenheit
der Schutzgüter im Hinblick auf die Auswirkungen wurden schutzgutspezifisch unterschiedliche Untersuchungsräume ausgewählt, in denen der Umweltzustand erfasst und
die Auswirkungen prognostiziert wurden.
Für die verschiedenen Schutzgüter werden im Folgenden jeweils die Bestandssituation
(Ist-Situation) der für sie maßgeblichen Funktionen beschrieben und anschließend die
Auswirkungen infolge der Umsetzung der beabsichtigten Planänderung dargestellt.
Hinsichtlich der Prognose über die Entwicklung des Umweltzustandes bei Nichtdurchführung der Planung ist für alle Schutzgüter davon auszugehen, dass sich der derzeitige Umweltzustand nicht relevant verändert. Partiell entfallen dann allerdings auch die
mit dem Vorhaben verbundenen positiven Effekte, wie z.B die Reduzierung der CO2Emissionen um ca. 30% oder die Reduzierung der Verschattung für Teile der umliegenden Ortschaften.
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9.5.1
Schutzgut Mensch einschließlich der menschlichen Gesundheit
9.5.1.1
Umweltmerkmale und derzeitiger Umweltzustand
Siedlungsstrukturen
Der Nahbereich des Planänderungsgebiets ist vor allem östlich und nordöstlich der
RWE-eigenen Nord-Südbahn überwiegend ländlich geprägt, Ortschaften wie Rath, Hüchelhoven, Rheidt und Büsdorf haben ihren dörflichen Charakter behalten. Die Abstände der Siedlungen zum Rand des Planänderungsgebiets betragen ca. 380 m (Niederaußem) bis 1.900 m (Oberaußem). Unmittelbar an das Planänderungsgebiet angrenzend, durch den Gillbach getrennt, liegen ein zu Wohnzwecken genutztes Gut (Groß
Mönchhof) sowie landwirtschaftliche Gebäude. Südwestlich der Nord-Südbahn befinden
sich gewerblich genutzte Flächen einschließlich der bestehenden Kraftwerksanlage und
Siedlungsbereiche von Niederaußem.
Abb. 9.5-1:
Siedlungsstruktur im Umfeld des Planänderungsgebiets (Quelle: RWE
Power AG)
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Bergheim-Niederaußem ist im Regionalplan als
„Allgemeiner Siedlungsbereich“ ge-
kennzeichnet. Die Stadt Bergheim gehört zum Verdichtungsgebiet Rhein-Ruhr. Das
Planänderungsgebiet und seine Umgebung sind als „Gebiet mit hoher Bevölkerungsdichte“ einzustufen.
Verkehr
Das Kraftwerk Niederaußem ist über die östlich vorbeiführende B 477 an das überörtliche Straßenverkehrsnetz angebunden. Ein Netz von Landstraßen verbindet die Siedlungen in der Umgebung des Kraftwerks miteinander. Etwa in Nordwest-SüdostRichtung verläuft die Nord-Süd-Bahn am Kraftwerkstandort vorbei, über die das Kraftwerk aus den Tagebauen Garzweiler und Hambach mit Braunkohle versorgt wird. Östlich des Kraftwerkstandorts verläuft in Nord-Süd-Richtung die Grubenanschlussbahn
Fabrik Fortuna Nord.
Land- und forstwirtschaftliche Nutzung
Sowohl das Planänderungsgebiet mit dem Nahbereich als auch das weitere Umfeld des
Kraftwerkstandorts sind durch intensive landwirtschaftliche Nutzungen (hauptsächlich
Getreide-, Raps- und Hackfruchtanbau) geprägt. Südlich und südwestlich von Niederaußem befinden sich zusammenhängende Waldflächen (Abtsbusch, Glessener Höhe,
Königsdorfer Forst). Im Nahbereich des Planänderungsgebietes sind östlich des Gillbachs im Zuge von Ausgleichsmaßnahmen Flächen aufgeforstet worden.
Freizeit und Erholung
Aufgrund der derzeitig intensiven landwirtschaftlichen Nutzung, der unmittelbaren
Nachbarschaft zu den Kraftwerksanlagen und der Zerschneidung durch Verkehrswege
haben das Planänderungsgebiet und die temporären Baustelleneinrichtungsflächen
keine besondere Bedeutung für die Erholung. Lediglich ein schmaler Bereich entlang
des Gillbachs ist im Regionalplan als Fläche zum Schutz der Landschaft und der landschaftsorientierten Erholung ausgewiesen.
Immissionsvorbelastung durch Luftschadstoffe
In Nordrhein-Westfalen wird die Luftqualität durch das Landesamt für Natur, Umweltund Verbraucherschutz (LANUV) mit dem Luftqualitäts-Überwachungssystem (LUQS)
überwacht. Für den vorliegenden Umweltbericht wurden die Daten von vier LUQSStationen (Grevenbroich-Gustorf, Hürth, Köln-Chorweiler, Niederzier) im Zeitraum 2005
bis 2010 ausgewertet. Weiterhin lagen für den Zeitraum 2002 bis 2010 Daten aus weiteren Messprogrammen des LANUV (MILIS-Messungen) und Ergebnisse von zwei
Vorbelastungsmessungen der RWE Power AG vor. Die Messpunkte dieser Programme
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lagen innerhalb des Untersuchungsgebietes für das hier zu betrachtende Braunkohlenkraftwerk. In den Vorbelastungsmessungen, MILIS-Messungen und Daten aus dem
LUQS-Messnetz sind die Immissionsanteile der heute im Untersuchungsgebiet in Betrieb befindlichen Kraftwerksblöcke und anderer Industriebetriebe enthalten.
Abb. 9.5-2:
Messstellen zur Ermittlung der Vorbelastung mit Luftschadstoffen (Kartengrundlage: DTK 100; Genehmigungsvermerk siehe Abb.verz.)
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Die ausgewerteten Daten sind als repräsentativ für die Beschreibung der Luftqualität im
Untersuchungsgebiet anzusehen.
Zusammenfassend ist festzustellen, dass die Schadstoffbelastung der Luft im Untersuchungsraum an den ausgewerteten Messstellen im Zeitraum 2002 bis 2010 in Bezug
auf die Jahresmittelkonzentrationen weitgehend unkritisch war. Im genannten Zeitraum
wurden für die betrachteten Parameter die Immissionsgrenzwerte durchgängig unterschritten. Nur die Spitzenbelastung mit Schwebstaub überschritt lokal begrenzt in zwei
Messjahren den zulässigen Wert. Die Immissionsbelastung bewegte sich insgesamt auf
einem für das Rhein-Ruhr-Gebiet typischen Niveau.
Immissionsvorbelastung durch Schall
Wirkungen durch Geräuschimmissionen sind derzeit durch die bestehenden Kraftwerksblöcke A bis K und allen Kraftwerksnebenanlagen am Standort Niederaußem vorhanden. Diese kraftwerksbedingten Vorbelastungen wurden mit einer Schallimmissionsprognose an insgesamt zwölf Messorten im Umfeld des Standortes untersucht. Die
Beurteilung von Schallimmissionen im Planänderungsgebiet erfolgte nach den Vorgaben der Technischen Anleitung zum Schutz gegen Lärm (TA Lärm). Zum Schutz vor
schädlichen Umwelteinwirkungen durch Geräusche darf die Gesamtbelastung an einem
Immissionsort die für diesen Ort gültigen Immissionsrichtwerte der TA Lärm nicht übersteigen.
Die Schallimmissionsprognose zeigt, dass derzeit an sechs der zwölf untersuchten Immissionsorte die für die empfindlichere Nachtzeit geltenden Immissionsrichtwerte überschritten werden. Auch nach der - unabhängig von dem Planänderungsvorhaben erfolgenden - Stilllegung der beiden 150-MW-Blöcke A und B des Kraftwerks Niederaußem
zum 31.12.2012 ändert sich die Geräuschvorbelastung im Umfeld des Standortes nicht
wesentlich.
Vorbelastung durch Verschattung
Die Verschattungseffekte durch Schwaden und Gebäude wurden in einem Gutachten
für den Ist- und Planzustand untersucht. Derzeit erfolgt die Kühlung der bestehenden
Kraftwerksblöcke im Wesentlichen durch Naturzug-Nasskühltürme. Unter Berücksichtigung aller nach dem 31.12.2012 betriebenen Blöcke an den Standorten Niederaußem
und Neurath erfolgte die Modellierung von Verschattungseffekten vor und nach der
Aufnahme des kommerziellen Betriebs des geplanten Braunkohlenkraftwerkes im Planänderungsgebiet.
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Für neun Standorte im Umfeld des Kraftwerkstandortes Niederaußem wurde die durchschnittliche jährliche Minderung der Sonnenscheindauer durch das bestehende Kraftwerk im Ist-Zustand berechnet. Je nach Standort wurden Minderungsbeträge von 3,7
bis 25,8 % der jährlichen Sonnenscheindauer festgestellt. Die Verschattungsbeiträge
des nordwestlich gelegenen Kraftwerkes Neurath sind für das Umfeld von Niederaußem
faktisch vernachlässigbar.
Derzeitige Auswirkungen von Schwaden auf die Landwirtschaft
Die durch den Betrieb der Kraftwerke mit Nasskühltürmen entstehenden Schwaden
können je nach Witterung eine weitreichende räumliche Ausdehnung erreichen und zu
Veränderungen des Mikroklimas auf Flächen im Umfeld des Kraftwerkes führen. Zur
Klärung der Frage, ob diese mikroklimatischen Veränderungen negative Auswirkungen
auf die landwirtschaftliche Produktion nach sich ziehen, wurden von der Landwirtschaftskammer Nordrhein-Westfalen mögliche Auswirkungen von Verschattung auf
eine erhöhte Anfälligkeit gegenüber Pflanzenkrankheiten sowie auf mögliche Einbußen
in Bezug auf Ertrag und Qualität untersucht.
Im Ergebnis konnte weder bezüglich des Krankheitsverlaufs in den untersuchten landwirtschaftlichen Kulturen noch zum Infektionsrisiko der ausgewählten Krankheiten ein
gesicherter Einfluss der Beschattungszonen nachgewiesen werden. Ebenso konnte
kein Einfluss der Kraftwerksnähe auf den Saattermin von Zuckerrüben nachgewiesen
werden. Hier hatten die Wachstumsdauer der Pflanzen und die gewählte Sorte einen
signifikanten Einfluss auf den Zuckergehalt und den Rübenertrag. Ein Einfluss der
Kraftwerksnähe auf die Ertragsparameter bei Zuckerrüben konnte nicht nachgewiesen
werden.
Vorbelastung durch optische Wirkungen
Von Kraftwerksanlagen können durch die baulichen Ausmaße und den von Kühltürmen
ausgehenden Schwaden optisch bedrängende Wirkungen auf bewohnte Nachbargrundstücke ausgehen. Die vom Standort Niederaußem ausgehenden optischen Wirkungen auf das Wohnumfeld wurden in einem Gutachten für die dem Planänderungsgebiet nächstgelegenen Wohnstandorte (südlicher Ortsrand Rheidt, Groß Mönchhof,
Geretzhoven, Rather Mühle, Auenheim, nordöstlicher Ortsrand Niederaußem, Ortsrand
Büsdorf) untersucht.
Zusammenfassend ist festzustellen, dass die untersuchten Wohnstandorte durch die
bestehenden Anlagen des Kraftwerkes Niederaußem und durch Gewerbegebiete sowie
durch verschiedene Verkehrswege eine Vorbelastung aufweisen.
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9.5.1.2
Prognose über die Entwicklung des Umweltzustandes bei Durchführung
der Planung
9.5.1.2.1 Auswirkung auf die Wohnbevölkerung
Abstand zu Wohngebieten
Zur gesetzlich gebotenen räumlichen Trennung von empfindlichen Nutzungen wie
Wohngebieten und Gewerbe- und Industrieanlagen sind im Abstandserlass NordrheinWestfalen zunächst pauschale Abstände festgelegt, die sicherstellen sollen, dass Gefahren, erhebliche Nachteile oder erhebliche Belästigungen von Wohngebieten vermieden werden. Im vorliegenden Fall beträgt der festgelegte Abstand 1.500 m. Die Abstände können allerdings unterschritten werden, wenn durch Untersuchungen nachgewiesen wird, dass die Anforderungen des Immissionsschutzes eingehalten werden. Auch
wenn der Abstandserlass in Raumordnungsverfahren zwar formal nicht anzuwenden
ist, da er sich auf Bauleitplanverfahren bezieht, ist im Regionalplanverfahren dennoch
zu prüfen, ob sich nicht im späteren Genehmigungsverfahren (der Bauleitplanung) ggf.
nicht überwindbare Hindernisse ergeben.
Die Abstände des Planänderungsgebietes zu den nächstgelegenen Wohngebieten sind
für die Ortschaften Auenheim, Niederaußem, Rheidt und Hüchelhoven geringer als
1.500 m. Die Auswirkungsprognosen zu Schall und Luftschadstoffen zeigen aber, dass
trotz Unterschreitung des Abstandes von 1.500 m und unter Zugrundelegung der sich
konkret ergebenden Abstandswerte die Anforderungen des gesundheitsbezogenen
Immissions- und Lärmschutzes durch das Musterkraftwerk sicher eingehalten werden
können. Die im Bundesimmissionsschutzgesetz formulierten Anforderungen an die
räumliche Trennung können somit eingehalten werden. Auf der Ebene der Bauleitplanung nicht lösbare Konflikte sind nicht zu erkennen. Es erfolgt eine Einstufung in die
Konfliktklasse 1 (gering; nicht erheblich).
Luftschadstoffimmissionen
Um die Auswirkungen eines Braunkohlenkraftwerks im Planänderungsgebiet auf die
Luftqualität im Umfeld des Kraftwerks zu ermitteln, wurde eine Immissionsprognose
erstellt. Dabei wurde im Sinne eines konservativen (d.h. maximalen) Ansatzes unterstellt, dass das neue Kraftwerk ohne Unterbrechungen (8.760 Stunden pro Jahr) betrieben wird und die gesetzlich festgelegten Grenzwerte für die Emissionen von Luftschadstoffen durchgehend ausgeschöpft werden. Weiterhin wurden die Auswirkungen auf die
menschliche Gesundheit in einem umweltmedizinischen Gutachten bewertet.
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Die Prognose der Zusatzbelastung ergab, dass die gesetzlichen Anforderungen des
Immissionsschutzes sicher eingehalten werden können; dies gilt selbst dann, wenn
man das Musterkraftwerk für sich alleine – also ohne die zum Vorhaben gehörende
Stilllegung der Altanlagen – betrachtet.
Auch das umweltmedizinisch-humantoxikologische Gutachten kommt zu dem Schluss,
dass durch ein Braunkohlenkraftwerk im Planänderungsgebiet selbst ohne Berücksichtigung der Stilllegung der Altanlagen nachteilige Auswirkungen auf die Gesundheit der
Bevölkerung ausgeschlossen werden können. Diese Bewertung schließt krebserregende Stoffe ein. So ist eine relevante Änderung bzw. Erhöhung des vorhandenen Krebsrisikos der Bevölkerung (darin eingeschlossen sind besonders empfindliche Risikogruppen wie Kinder, Schwangere sowie alte und kranke Menschen) nicht zu erwarten.
Insgesamt sind erhebliche nachteilige Auswirkungen auf die menschliche Gesundheit
durch Luftschadstoffimmissionen aus dem Betrieb eines Braunkohlenkraftwerks im
Planänderungsgebiet auszuschließen. Dies gilt bereits, wenn man das geplante Braunkohlenkraftwerk allein betrachtet und erst recht, wenn die Stilllegung der vier 300-MWBlöcke des Kraftwerks Niederaußem berücksichtigt wird. Sie führt zu einer Verringerung
der derzeitigen Immissionsbelastung. Auch mögliche Folgenutzungen auf der Fläche
der stillzulegenden vier 300-MW-Blöcke können so gestaltet werden, dass sich an diesem Umstand nichts ändert. Aufgrund der zu erwartenden Umweltentlastung werden
die Auswirkungen durch Luftschadstoffimmissionen als positiv bewertet. Es erfolgt eine
Einstufung in die Konfliktklasse 0 (keine; nicht erheblich).
Schallimmissionen
Zur Abschätzung der Auswirkungen von Schallimmissionen aus dem Betrieb eines
Braunkohlenkraftwerkes wurde eine Schall-Immissionsprognose erstellt. Betrachtet
man wiederum zunächst das geplante Kraftwerk alleine, zeigt sich, dass die berechneten Beurteilungspegel die Immissionsrichtwerte für die kritische Nachtzeit deutlich unterschreiten. Die prognostizierte Zusatzbelastung unterschreitet die jeweiligen Immissionsrichtwerte um mehr als 10 dB(A) und bewirkt deshalb keinen relevanten Beitrag zu
der Geräuschbelastung.
Berücksichtigt man die Stilllegung der vier 300-MW-Blöcke, die Bestandteil der Planungen ist, ergeben sich überwiegend deutliche Verringerungen der derzeit bestehenden
Geräuschbelastung durch das Kraftwerk. Nur im unmittelbaren Umfeld des Planänderungsgebiets ergeben sich geringfügige Erhöhungen; als einziger Wohnstandort ist
hiervon der Groß Mönchhof betroffen.
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Auch mögliche Folgenutzungen auf der Fläche der stillzulegenden vier 300-MW-Blöcke
können so gestaltet werden, dass die Immissionsrichtwerte durch die Nutzungen auf
dem Kraftwerksgelände eingehalten werden können.
Insgesamt ergibt sich, dass im Planänderungsgebiet im Hinblick auf die Anforderungen
des Schallschutzes ein Braunkohlenkraftwerk realisiert werden kann. Dies gilt insbesondere auch unter Berücksichtigung der Stilllegungen der vier 300-MW-Blöcke und
möglicher Folgenutzungen auf der Fläche der stillgelegten Blöcke. Erhebliche nachteilige Auswirkungen auf den Menschen durch Schallimmissionen aus dem Betrieb eines
Braunkohlenkraftwerks im Planänderungsgebiet sind auszuschließen. Die Auswirkungen werden in die Konfliktklasse 1 (gering; nicht erheblich) eingestuft.
Lichtimmissionen
Lichtquellen sind im Planänderungsgebiet bisher nicht vorhanden. Mit der Realisierung
eines Braunkohlenkraftwerks im Planänderungsgebiet würden Lichtquellen näher an die
im nordöstlichen Umfeld gelegenen Ortschaften heranrücken. Auf der Grundlage von
Untersuchungen an vergleichbaren Anlagen ist jedoch davon auszugehen, dass die
Immissionsrichtwerte hier zumindest unter Berücksichtigung technischer Vorkehrungen
sicher eingehalten werden können. Erhebliche nachteilige Auswirkungen auf den Menschen durch Lichtimmissionen aus dem Betrieb eines Braunkohlenkraftwerks im Planänderungsgebiet sind auszuschließen. Die Auswirkungen durch Lichtimmissionen werden in die Konfliktklasse 1 (gering; nicht erheblich) eingestuft.
Verschattung
Zur Beurteilung von Verschattungswirkungen bzw. der Verminderung der Sonnenscheindauer gibt es keine Bewertungsmaßstäbe oder festgelegte Grenzwerte. Das der
Verschattungsprognose zugrundeliegende Kraftwerkskonzept beinhaltet einen HybridKühlturm. Dieser Kühlturmtyp ist deutlich niedriger als ein Naturzug-Nasskühlturm mit
gleicher Kühlleistung. Bei Betrieb eines Hybrid-Kühlturms ist der Schwaden in mehr als
90% der Tagesstunden nicht sichtbar.
Unter Berücksichtigung des Hybrid-Kühlturms ergibt sich bei Realisierung eines Braunkohlenkraftwerks im Planänderungsgebiet eine Verringerung der Verschattung und damit Zunahme der jährlichen Sonnenstunden um 1 bis 6 % für den Bereich südwestlich
des Planänderungsgebietes (Auenheim mit anschließenden Ackerflächen, Niederaußem) gegenüber der derzeitigen Situation. Kraftwerksnah und außerhalb der Ortschaften kommt es zu einer Zunahme der Verschattung für benachbarte Ackerflächen und
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für das Kraftwerksgelände selbst um 1 bis 5 %. Dies resultiert im Wesentlichen aus den
Gebäudeschatten der Kraftwerksanlagen.
Zusammenfassend ist festzustellen, dass sich die Verminderung der Sonnenscheinstunden durch Schwaden des Kraftwerks Niederaußem im Vergleich zu heute verringert, wenn entsprechend dem Anlagenkonzept für das BoAplus-Kraftwerk in einem
Braunkohlenkraftwerk im Planänderungsgebiet ein Hybrid-Kühlturm eingesetzt wird und
zugleich vier 300-MW-Blöcke mit Naturzug-Nasskühltürmen stillgelegt werden. In
Rheidt, Hüchelhoven, Oberaußem und Bedburg-Rath ist keine signifikante Veränderung
der bestehenden Situation zu erwarten, in den südwestlich der Nord-Süd-Bahn gelegenen Siedlungsbereichen von Niederaußem und Auenheim wird sich die Verschattungssituation verbessern.
Aus der Planänderung resultierende Konflikte durch Verschattungen sind damit nicht zu
erkennen. Insgesamt werden die Auswirkungen des Musterkraftwerkes im Hinblick auf
eine Verschattung auf die Wohnbevölkerung in die Konfliktklasse 0 (keine; nicht erheblich) eingestuft.
Optische Auswirkungen
Als optisch bedrängend werden Bauwerke angesehen, wenn diese aufgrund ihrer Höhe
und Breite gegenüber dem Nachbargrundstück eine erdrückende bzw. bedrängende
oder erschlagende Wirkung haben.
Bei der Bewertung der optisch bedrängenden Wirkungen kann als eine Orientierungshilfe der Abstand zwischen dem Wohnort und der zu betrachtenden Anlage herangezogen werden. Darüber hinaus sind bei der Bewertung Kriterien wie die Ausprägung des
betroffenen Landschaftsraums, das Ausmaß der Baukörper, die Bauhöhe und Baumasse, die Vergesellschaftung der Anlage mit vergleichbaren Anlagen sowie die Ausrichtung der Wohngebäude/Wohngrundstücke zu berücksichtigen. Es gibt jedoch keine
verbindlichen Regeln zur Beurteilung der optischen Wirkungen.
Für die Beurteilung der optischen Wirkungen wurden diejenigen Bauwerke berücksichtigt, die die größte Höhe und Baumasse aufweisen und den Eindruck der Geschlossenheit vermitteln. Dies trifft auf die Kesselhäuser und den Hybrid-Kühlturm zu. Die maximale Bezugsgröße für die optische Wirkung wird daher durch die Höhe der Kesselhäuser mit 150 m bestimmt. Es wurden folgende repräsentatve Wohnstandorte bezüglich
der optischen Wirkungen berücksichtigt: Südlicher Ortsrand Rheidt, Groß Mönchhof,
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Geretzhoven, Südöstlich Rather Mühle (Frauweilerhof), Auenheim, Nordöstlicher Ortsrand Niederaußem, Büsdorf.
Für alle sieben geprüften Wohnstandorte im Umfeld des Planänderungsgebiets ist festzustellen, dass teils aufgrund des weiterhin großen Abstandes, teils aufgrund anderer
Umstände (Vorhandensein von sichtverschattenden Elementen wie Baum- oder Buschreihen, Ausrichtung von Wohnstandorten) keine Anhaltspunkte für eine relevante optisch bedrängende Wirkung durch ein Braunkohlenkraftwerk im Planänderungsgebiet
erkennbar sind. Dies gilt auch unter der Berücksichtigung der von dem vorgesehenen
Hybridkühlturm und von den bestehenden Kühltürmen ausgehenden sichtbaren
Schwaden. Bei dieser Einschätzung sind Möglichkeiten zur weiteren optisch wirksamen
architektonischen Gestaltung der Kraftwerksanlagen noch nicht berücksichtigt. Diese
Einschätzung gilt auch für alle weiter entfernt liegenden Ortschaften. Die Umsetzung
der Planung wird dort zu keiner relevanten Änderung der heutigen Situation führen.
Erhebliche nachteilige Auswirkungen auf den Menschen durch optische Wirkungen aus
einem Braunkohlenkraftwerk im Planänderungsgebiet sind insgesamt nicht zu erwarten.
Die Auswirkungen werden in die Konfliktklasse 1 (gering; nicht erheblich) eingestuft.
9.5.1.2.2 Auswirkungen auf die landwirtschaftliche Nutzung
Flächeninanspruchnahme
Durch die Flächeninanspruchnahme im Planänderungsbereich gehen ca. 23 ha für die
landwirtschaftliche Nutzung verloren. Die Flächeninanspruchnahme im Bereich der
Baustelleneinrichtungsflächen ist temporär, da die Flächen nach Beendigung der Baumaßnahmen wieder rekultiviert werden. Gegebenenfalls sind für Ausgleichsmaßnahmen weitere landwirtschaftliche Flächen in Anspruch zu nehmen, soweit der Ausgleich
nicht anderweitig (Aufwertung vorhandener Grünflächen etc., Rückgriff auf Ökokonten)
erbracht werden kann. Der Verlust der landwirtschaftlichen Nutzfläche ist vor dem Hintergrund der großflächigen landwirtschaftlichen Ertragsflächen im linksrheinischen Bereich jedoch vertretbar. Hinzu kommt, dass perspektivisch die Möglichkeit besteht, dass
nach Realisierung von BoAplus in Niederaußem die am Kraftwerk Neurath für Kraftwerke ausgewiesene Anschlussfläche in einer der Vorhabensfläche Niederaußem (23 ha)
entsprechenden Größenordnung nicht mehr für Kraftwerksneubauten genutzt werden
muss.
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Insgesamt werden die Auswirkungen durch Flächeninanspruchnahmen daher in die
Konfliktklasse 1 (gering; nicht erheblich) eingestuft.
Luftschadstoffimmissionen und Stoffeinträge
Wirkungen von Luftschadstoffen auf Nutzpflanzen und -tiere können einerseits durch
gasförmige Stoffe wie z.B. Schwefeldioxid und Stickstoffoxide entstehen, andererseits
können Schadstoffe über die Ablagerung auf Pflanzen oder in den Boden in den Nahrungskreislauf gelangen.
Die in der Immissionsprognose berechneten Zusatzbelastungen mit Schadstoffen sind
so gering, dass auch bei alleiniger Betrachtung der Verwirklichung eines Braunkohlenkraftwerks im Planänderungsgebiet erhebliche nachteilige Auswirkungen auf Nutzpflanzen und –tiere ausgeschlossen werden können. Dies gilt erst recht, wenn die Stilllegung
der vier 300-MW-Blöcke berücksichtigt wird. Sie führt zu einer Verringerung der derzeitigen Luftschadstoffimmissionen. Auch mögliche Folgenutzungen auf der Fläche der
stillzulegenden vier 300-MW-Blöcke können so gestaltet werden, dass sich an diesem
Umstand nichts ändert. Aufgrund der resultierenden Umweltentlastung sind die Auswirkungen durch Luftschadstoffimmissionen und Stoffeinträge als positiv zu bewerten. Die
Auswirkungen werden in die Konfliktklasse 0 (keine; nicht erheblich) eingestuft.
Verschattung
Seit 2005 bis 2010 wurden im Umfeld der Kraftwerkstandorte Neurath und Niederaußem durch den Deutschen Wetterdienst Agrarwetterdaten an sechs Wetterstationen
erhoben.
Durch das geplante Braunkohlenkraftwerk im Planänderungsgebiet wird im Zusammenwirken mit der Stilllegung der vier 300-MW-Blöcke in Niederaußem auf jeden Fall
eine Verringerung der Schwadenbildung eintreten. Die nicht sichtbaren Schwaden, die
in 90 % der Tagesstunden aus einem Hybrid-Kühlturm austreten, sind vergleichbar mit
lokal begrenzten Schwankungen der Luftfeuchte. Ihre Wirkung auf das einfallende Licht
unterscheidet sich nicht von der feuchter Luftmassen bei den in der Region typisch auftretenden maritimen Wetterlagen.
Durch ein Braunkohlenkraftwerk im Planänderungsgebiet wird es nicht zu einer nachweisbaren Erhöhung des Infektionsrisikos der angebauten landwirtschaftlichen Kulturen
mit Pilzkrankheiten oder einem veränderten Krankheitsverlauf oder zu einer erhöhten
Kornfeuchte von Wintergerste oder Winterweizen kommen. Gleiches gilt in Bezug auf
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die Kartoffelkrautfäule. Auch die Zuckerrübenerträge, die Zuckergehalte und die Zuckererträge werden sich nicht verändern.
Insgesamt werden die Auswirkungen auf die landwirtschaftliche Produktion und die
Qualität landwirtschaftlicher Produkte durch Verschattung in die Konfliktklasse 0 eingestuft (keine; nicht erheblich). Die Planänderung steht dem Ziel der Erhaltung der landwirtschaftlichen Nutzungsfähigkeit in der Region nicht entgegen.
9.5.1.2.3 Auswirkungen auf die Erholung
Es werden keine erheblichen Auswirkungen auf die Erholungsfunktion des Gebietes
erwartet, da das Planänderungsgebiet und der Nahbereich über keine besondere Erholungseignung verfügen und der bildhafte Eindruck des Umfeldes sich nicht relevant ändert. Insgesamt werden die Auswirkungen auf die Erholung in die Konfliktklasse 1 (gering; nicht erheblich) eingestuft.
9.5.1.2.4 Auswirkungen durch den Baustellenbetrieb
Durch den Betrieb der Baustelle sind Staubablagerungen im näheren Umfeld während
der Bodenaushubarbeiten zu erwarten. Aus vergleichbaren Bauvorhaben kann abgeleitet werden, dass sich die Auswirkungen auf die nahe Umgebung beschränken. Auch
bei den von Baumaschinen und Baufahrzeugen verursachten Geräuschen ist davon
auszugehen, dass die geltenden Richtwerte eingehalten werden.
Belästigungen durch Baulärm wie auch Staubemissionen während der Bodenarbeiten
müssen nach den geltenden Vorschriften durch organisatorische und technische Maßnahmen verringert werden. Insbesondere können mit Beginn der Baumaßnahmen geeignete Lärmschutzmaßnahmen zur Abschirmung der nächst gelegenen Ortsteile
Rheidt und Büsdorf beitragen.
Erhebliche nachteilige Auswirkungen aus dem Baustellenbetrieb sind nicht zu erwarten.
Die Auswirkungen werden in die Konfliktklasse 1 (gering; nicht erheblich) eingestuft.
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9.5.1.3
Maßnahmen zur Vermeidung, Verminderung und zum Ausgleich von
nachteiligen Auswirkungen
Maßnahmen zur Vermeidung, Verminderung und zum Ausgleich von nachteiligen Auswirkungen des Vorhabens sind durch ein optimiertes Kraftwerkskonzept (HybridKühlturm, z.B. Katalysatoren zur Abgasentstickung), durch die Stilllegung von Altanlagen und die Minimierung des Flächenverbrauchs durch Mitnutzung der bestehenden
Infrastruktur am Standort gegeben.
9.5.2
Schutzgut Tiere, Pflanzen, biologische Vielfalt
9.5.2.1
Ist-Situation
Biotoptypen im Nahbereich
Im Planänderungsgebiet und im Bereich der zugehörigen Baustelleneinrichtungsflächen
sind im Wesentlichen die Biotoptypen Acker, alte Baumbestände, Gartenbrachen mit
altem Baumbestand sowie Lager- und Montageflächen zu verzeichnen. Im Nahbereich
des Kraftwerkgeländes finden sich neben Ackerflächen Gartenbaubetriebe, verschiedene Gehölzsäume oder Baumreihen, am Groß Mönchhof auch Obstweiden und Fettweiden.
Aufgrund der großflächigen und intensiven landwirtschaftlichen Nutzung sowie der Zerschneidung durch Bahnstrecken und Straßen haben das Planänderungsgebiet und die
umgebenden Flächen nur eingeschränkte Lebensraumfunktionen für Pflanzen und Tiere. Als Funktionselemente mit größerer Bedeutung sind die Gehölzbestände im Bereich
des Klein Mönchhofs und des Groß Mönchhofs sowie die Gehölzsäume entlang der
Verkehrswege, Gräben und des Gillbachs einzustufen. Den letztgenannten Biotoptypen
kommt vor allem eine Biotopvernetzungsfunktion zu.
Schutzausweisungen
Im Nahbereich des Planänderungsgebiets befinden sich vier Landschaftsschutzgebiete,
ein gesetzlich geschütztes Biotop (Teilstrecke des Gillbachs) sowie drei schutzwürdige
Biotope. Im weiteren Umfeld liegen mehrere Natur- und Landschaftsschutzgebiete. Gebiete, die Bestandteil des europäischen Schutzgebietssystems „Natura 2000“ sind, befinden sich erst in einer Entfernung ab sechs Kilometer zum Planänderungsgebiet. Das
Schutzgebietssystem „Natura 2000“ besteht aus FFH-Gebieten (FFH steht für „FaunaFlora-Habitat“
entsprechend
der
gleichnamigen
EU-Richtlinie)
und
EU-
Vogelschutzgebieten.
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Vorbelastungen mit Luftschadstoffimmissionen und Stoffeinträgen
Die Immissionsbelastung im Umfeld des Kraftwerksstandortes bewegt sich, wie in
Kap. 9.5.1.1 ausgeführt wurde, insgesamt auf einem für das Rhein-Ruhr-Gebiet typischen Niveau. Für Pflanzen, Tiere und Lebensräume geltende Richtwerte werden
überwiegend eingehalten, teilweise aber auch überschritten. Dies betrifft insbesondere
die Stickstoffoxid-Konzentrationen, die landesweit häufig den Richtwert für empfindliche
Pflanzen überschreiten. Hinsichtlich Schwefeldioxid werden die Beurteilungswerte
durchgängig deutlich unterschritten.
Für die Vegetation bedeutsame Vorbelastungen mit Stoffeinträgen bestehen vor allem
hinsichtlich Stickstoffverbindungen. Sie stammen zum Teil aus der Landwirtschaft und
zum Teil aus Verbrennungsprozessen. Stickstoffeinträge wirken einerseits düngend und
andererseits versauernd und verdrängen an nährstoffarme Standortbedingungen angepasste Arten. Gegenüber Stickstoffeinträgen sind im Umfeld des Kraftwerks vor allem
Waldgebiete empfindlich. Für diese werden die Belastungsgrenzen durch die derzeitige
Stickstoffdeposition mehrheitlich überschritten.
9.5.2.2
Prognose über die Entwicklung des Umweltzustandes bei Durchführung
der Planung
Auswirkungen durch Flächeninanspruchnahmen und Nachbarschaftswirkungen
Für das Planänderungsgebiet selbst und den übrigen Nahbereich werden aufgrund der
intensiven Nutzung und der damit verbundenen geringen Lebensraumeignung keine
erheblichen Beeinträchtigungen von Tier- und Pflanzengemeinschaften erwartet. Nach
den Regelungen des Bundesnaturschutzgesetzes stellen die Flächeninanspruchnahmen jedoch einen Eingriff in Natur und Landschaft dar. Die mit dem Eingriff verknüpfte
erhebliche Beeinträchtigung des Naturhaushalts ergibt sich vor allem aus der Flächeninanspruchnahme auf den Kraftwerksflächen und den Baustelleneinrichtungsflächen.
Der Eingriff ist jedoch durch Ausgleichsmaßnahmen im Umfeld des Kraftwerks
kompensierbar.
Das Landschaftsschutzgebiet Gillbachtal ist nicht durch Flächeninanspruchnahmen
betroffen. Es wird lediglich eine geringfügige zusätzliche jährliche Verschattung berechnet, durch die jedoch keine messbaren Auswirkungen auf die Artenzusammensetzung
der Vegetation zu erwarten sind. Auch näher heranrückende Lichtquellen haben zu den
besonders empfindlichen Bereichen unmittelbar entlang des Gillbachs genügend Ab-
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stand. In der Bauphase sind Störungen von Brutvögeln durch den Baustellenbetrieb
möglich, jedoch sind nach derzeitigem Erkenntnisstand Brutstandorte seltener oder
gefährdeter Vogelarten nicht zu erwarten. Auch ist unter Berücksichtigung der Stilllegungsmaßnahmen mit einer faktisch unveränderten Schallimmissionsbelastung zu
rechnen. Insgesamt sind keine erheblichen Beeinträchtigungen des Landschaftsschutzgebietes erkennbar.
Insgesamt werden die Auswirkungen durch Flächeninanspruchnahmen und Nachbarschaftswirkungen eines Braunkohlenkraftwerks im Planänderungsgebiet angesichts
des mit den Flächeninanspruchnahmen verbundenen Eingriffs in den Naturhaushalt als
erheblich eingestuft. Unter Berücksichtigung der Kompensationsmaßnahmen resultiert
damit die Einstufung in die Konfliktklasse 2 (mittel; erheblich, jedoch kompensierbar).
Auswirkungen durch Luftschadstoffimmissionen und Stoffeinträge
Wirkungen von Luftschadstoffen auf Pflanzen und Tiere können einerseits durch gasförmige Stoffe wie z.B. Schwefeldioxid und Stickstoffoxide entstehen, andererseits können Schadstoffe über die Ablagerung auf Pflanzen oder in den Boden in den Nahrungskreislauf gelangen. Weiterhin sind Stickstoffeinträge zu berücksichtigen, die düngend
und versauernd wirken.
Die in der Immissionsprognose berechneten Zusatzbelastungen mit gasförmigen
Schadstoffen und Schwermetallen sind so gering, dass auch bei alleiniger Betrachtung
eines Braunkohlenkraftwerks im Planänderungsgebiet erhebliche nachteilige Auswirkungen auf Pflanzen und Tiere ausgeschlossen werden können. Die Säureeinträge
überschreiten für die empfindlichsten Waldflächen im Umfeld des Kraftwerks die Erheblichkeitsschwellen. Berücksichtigt man die Stilllegung der vier 300-MW-Blöcke, die Bestandteil des Vorhabens ist, ergibt sich eine Verringerung der derzeitigen Immissionsbelastung. Auch mögliche Folgenutzungen auf der Fläche der stillzulegenden vier 300MW-Blöcke können so gestaltet werden, dass sich an diesem Umstand nichts ändert.
Damit sind auch hinsichtlich der Säureeinträge nachteilige Auswirkungen auf empfindliche Lebensräume wie Wälder ausgeschlossen. Die Auswirkungen durch Luftschadstoffimmissionen und Stoffeinträge werden in die Konfliktklasse 0 (keine; nicht erheblich)
eingestuft.
Artenschutzrechtliche Betrachtung
Nach den artenschutzrechtlichen Bestimmungen des Bundesnaturschutzgesetzes stehen bestimmte europaweit geschützte Tier- und Pflanzenarten unter besonderem
Schutz. Sie dürfen grundsätzlich nicht getötet, verletzt, gefangen oder erheblich gestört
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werden. Ebenso ist es verboten, ihre Lebensstätten (Brutplätze, Schlafplätze etc.) zu
zerstören oder zu beeinträchtigen. Diese grundsätzlichen Verbote gelten aber nicht
uneingeschränkt. Durch die Errichtung und den Betrieb eines Braunkohlenkraftwerks im
Planänderungsgebiet können artenschutzrechtliche Konflikte ausgelöst werden. Es
muss daher auch schon auf der Ebene der Regionalplanung geprüft werden, ob der
Realisierung des Planinhaltes schon jetzt erkennbare unüberwindbare Hindernisse aus
artenschutzrechtlicher Sicht entgegenstehen, die nicht durch die Festlegung von Maßnahmen auf den nachfolgenden Planungsebenen oder die Erteilung einer artenschutzrechtlichen Ausnahme ausgeräumt werden können.
In Nordrhein-Westfalen werden die Arten, die im Rahmen einer Artenschutzprüfung
betrachtet werden müssen, als „planungsrelevante Arten“ bezeichnet. Die Auswertung
des Fachinformationssystems „Geschützte Arten“ des Landesamtes für Natur, Umwelt
und Verbraucherschutz (LANUV) ergab, dass im Planänderungsgebiet und in seiner
Umgebung zwar planungsrelevante Arten aus den Artengruppen Amphibien, Reptilien,
Säugetiere und Vögel vorkommen können.
Nach dem derzeitigen Erkenntnisstand ist unter Berücksichtigung der Lebensraumeignung der Flächen allerdings ein nennenswertes und voraussichtlich nicht lösbares artenschutzrechtliches Konfliktpotential für Amphibien und Reptilien im Ergebnis auszuschließen.
Hinsichtlich der planungsrelevanten Säugetierarten besteht ein geringes artenschutzrechtliches Konfliktpotential für Fledermäuse. Zwar ist das Vorkommen von Sommeroder Winterquartieren auszuschließen, Störungen einzelner Individuen häufiger Arten
(z.B. Zwergfledermaus) durch den Baustellenbetrieb bei der Nahrungssuche sind aber
nicht völlig auszuschließen. Die Gefahr einer Verschlechterung des Erhaltungszustandes von lokalen Populationen dieser Fledermausarten und damit eine erhebliche Störung ist aber nicht erkennbar.
Die landwirtschaftlich genutzten Flächen stellen potentiell geeignete Lebensräume für
Feldhamster dar. Nachweise der Art im Planänderungsgebiet konnten bei Begehungen
im Jahr 2006 allerdings nicht erbracht werden. Ebenso sind Vorkommen im Bereich der
Baustelleneinrichtungsflächen unwahrscheinlich. Sollten wider Erwarten Feldhamster
vorkommen, liegen aus vergleichbaren Projekten ausreichende Erfahrungen zur Konfliktbewältigung vor.
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Unter den Vogelarten sind insbesondere bodenbrütende Arten wie Feldlerche, Kiebitz
oder Rebhuhn durch Flächeninanspruchnahmen betroffen. Das Töten von Tieren und
die Zerstörung von Nestern können dadurch vermieden werden, dass die Baufeldfreimachung außerhalb der Brutzeit erfolgt. Zum Ausgleich des Verlusts von Brutplätzen
können Ausgleichsmaßnahmen rechtzeitig vor Baubeginn durchgeführt werden. Störungen von Brutvögeln können weiterhin durch den Baustellenbetrieb verursacht werden. Eine Verschlechterung des Erhaltungszustandes der lokalen Populationen ist hierdurch aber nicht zu erwarten.
Insgesamt besteht ein artenschutzrechtliches Konfliktpotential insbesondere hinsichtlich
der Brutvögel. Es können jedoch alle relevanten Konflikte durch Vermeidungsmaßnahmen im Vorfeld vermieden oder durch vorgezogene Ausgleichsmaßnahmen gelöst werden. Unüberwindbare Hindernisse, die einer Realisierung eines Braunkohlenkraftwerks
im Planänderungsgebiet entgegenstehen könnten, sind nicht erkennbar. Unter Berücksichtigung möglicher Kompensationsmaßnahmen resultiert damit die Einstufung in die
Konfliktklasse 2 (mittel; erheblich, jedoch kompensierbar).
Auswirkungen auf Natura-2000-Gebiete
Wie oben ausgeführt, kommen Natura-2000-Gebiete erst in einer großen Entfernung
(mehr als 6 km) zum Planänderungsgebiet vor. Sie sind daher ausschließlich durch
Luftschadstoffimmissionen und Stoffeinträge potenziell betroffen. Die Auswirkungen auf
Natura-2000-Gebiete wurden unter Berücksichtigung kumulativ wirkender Projekte für
vier FFH-Gebiete vertieft untersucht:
Knechtstedener Wald mit Chorbusch
Königsdorfer Forst
Worringer Bruch
Rhein-Fischschutzzonen zwischen Bad Honnef und Emmerich.
Die FFH-Verträglichkeitsuntersuchung ergab, dass die in der Immissionsprognose berechneten Zusatzbelastungen mit gasförmigen Schadstoffen (Luftkonzentrationen),
Schwermetallen und Stickstoffdeposition so gering sind, dass auch bei alleiniger Betrachtung eines Braunkohlenkraftwerks im Planänderungsgebiet erhebliche nachteilige
Auswirkungen auf Natura-2000-Gebiete ausgeschlossen werden können. Die Säureeinträge
(Deposition)
überschreiten
für
die
empfindlichsten
Waldflächen
die
Erheblichkeitschwellen. Berücksichtigt man die Stilllegung der vier 300-MW-Blöcke, die
Bestandteil des Vorhabens ist, ergibt sich aber eine Verringerung der derzeitigen Immissionsbelastung. Auch mögliche Folgenutzungen auf der Fläche der stillzulegenden
vier 300-MW-Blöcke können so gestaltet werden, dass sich an diesem Umstand nichts
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ändert. Damit sind auch hinsichtlich der Säureeinträge nachteilige Auswirkungen auf
empfindliche Lebensraumtypen in FFH-Gebieten ausgeschlossen. Aufgrund der zu erwartenden Umweltentlastung werden die Auswirkungen auf Natura-2000-Gebiete als
positiv bewertet. Die Auswirkungen werden in die Konfliktklasse 0 (keine; nicht erheblich) eingestuft.
9.5.2.3
Maßnahmen zur Vermeidung, Verminderung und zum Ausgleich von
nachteiligen Auswirkungen
In einer Eingriffs-/Ausgleichsbilanz wurde gezeigt, dass der Eingriff in Natur und Landschaft, der neben der Beeinträchtigung des Naturhaushalts auch eine Beeinträchtigung
des Landschaftsbildes einschließt, ausgeglichen werden kann. Der Flächenbedarf für
Ausgleichsmaßnahmen für Eingriffe in den Naturhaushalt wird je nach Art der Maßnahmen mit etwa 19 ha berechnet.
9.5.3
Schutzgut Boden
9.5.3.1
Umweltmerkmale und derzeitiger Umweltzustand (Ist-Zustand)
Geologischer Untergrund
Die jüngsten obersten Schichten im Planänderungsgebiet stellen mächtige Lößablagerungen (bis 10 m) aus dem jüngsten Erdzeitalter dar. Es folgen mächtige Ablagerungen
von Flussschottern des Rheins, darunter folgen die Schichten aus dem Tertiär (älteres
Erdzeitalter) in denen die Braunkohlenschichten eingelagert sind.
Erdbeben
Nach der Karte der Erdbebenzonen der Bundesrepublik Deutschland liegt Niederaußem in der Erdbebenzone 2. Dies entspricht einem Gefährdungsniveau mit einem Intensitätsintervall von 7,0 < I < 7,5 nach der Europäischen Makroseismischen Skala
(EMS). Bei Realisierung eines Braunkohlenkraftwerks im Planänderungsgebiet sind die
in den einschlägigen Normen festgelegten Anforderungen an Bauten in deutschen Erdbebengebieten zu berücksichtigen.
Bodentypen und schutzwürdige Böden
Die
im
Umfeld
des
Kraftwerksstandorts
verbreiteten
Parabraunerden
und
Kolluvialböden sind im gesamten Planänderungsgebiet und im Bereich der Baustelleneinrichtungsflächen als besonders schutzwürdig einzustufen, da sie aufgrund ihrer ho-
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hen natürlichen Ertragsfähigkeit eine Produktionsgrundlage für die Landwirtschaft darstellen.
Rohstoffe und Lagerstätten
Für das Planänderungsgebiet und das weitere Umfeld sind großflächige Rohstoffvorkommen und Lagerstätten in Form von 5 bis 20 m mächtigen Lehmschichten über Kies
und Sand mit Beimengungen verzeichnet.
Altlasten
Hinweise auf eine mögliche Altlastenverdachtsfläche liegen nicht vor und sind aufgrund
der langen landwirtschaftlichen Nutzung nicht zu erwarten.
Vorbelastungen und bedeutsame Umweltprobleme
Die Auswertung von Vorbelastungsdaten des Fachinformationssystem „Stoffliche Bodenbelastung“ (FIS Stobo) des LANUV zeigt, dass im Untersuchungsgebiet keine Belastung von Ackerböden mit Schwermetallen oder anderen relevanten Stoffen der Bundes-Bodenschutzverordnung festzustellen ist. Die Mittelwerte aller Parameter liegen
zum Teil deutlich unter den Vorsorgewerten der Bundes-Bodenschutzverordnung, so
dass keine Besorgnis relevanter Bodenbelastungen besteht. Selbst die Maximalwerte
der Stoffe Blei, Chrom, Kupfer, Nickel und Zink liegen unter den entsprechenden Vorsorgewerten; die gesetzlichen Grenzwerte werden insgesamt durchweg eingehalten.
9.5.3.2
Prognose über die Entwicklung des Umweltzustandes bei Durchführung
der Planung
Auswirkungen durch Flächeninanspruchnahmen
Auswirkungen auf das Schutzgut Boden ergeben sich insbesondere durch Versiegelung
von Flächen und Aushub von Bodenmaterial. Im Planänderungsgebiet ergibt sich eine
hohe Inanspruchnahme durch Überbauung und einem damit verbundenen vollständigen Funktionsverlust des Bodens. Auf den Baustelleneinrichtungsflächen wird zeitlich
begrenzt eine starke Überformung des Bodens erfolgen. In Teilbereichen der Flächen
ist mit einem vollständigen Bodenverlust durch eine zeitlich begrenzte Versiegelung und
Ausschüttung bzw. Verdichtung des Bodens zu rechnen. Die Auswirkungen auf das
Schutzgut Boden durch Flächeninanspruchnahme im Planungsänderungsgebiet sind
aufgrund der Fläche von mehr als 5 ha erheblich. Der Verlust der landwirtschaftlichen
Böden ist vor dem Hintergrund der großflächigen landwirtschaftlichen Ertragsflächen im
linksrheinischen Bereich jedoch vertretbar.
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Der Eingriff in den Boden wird als kompensierbar angesehen. Die Kompensation erfolgt
im Zusammenhang mit den Maßnahmen zur Kompensation des Eingriffs in Natur und
Landschaft. Daher erfolgt eine Einstufung in die Konfliktklasse 2 (mittel; erheblich, jedoch kompensierbar).
Hinzu kommt, dass perspektivisch die Möglichkeit besteht, dass nach Realisierung des
Vorhabens in Niederaußem die am Kraftwerk Neurath für Kraftwerke ausgewiesene
Anschlussfläche in einer der Vorhabensfläche Niederaußem (23 ha) entsprechenden
Größenordnung nicht mehr für Kraftwerksneubauten genutzt werden muss.
Auswirkungen durch Stoffeinträge aus dem Baustellenbetrieb
Baubedingte Beeinträchtigungen durch Stoffeinträge in den Boden sind bei einer ordnungsgemäßen Baustellenführung und dem ordnungsgemäßen Umgang mit Wasser
und Boden gefährdenden Stoffen weitgehend auszuschließen. Daher erfolgt die Einstufung in die Konfliktklasse 0 (keine; nicht erheblich).
Auswirkungen durch Stoffeinträge über den Luftpfad
Nachteilige Auswirkungen auf den Boden und seine natürlichen Bodenfunktionen sind
durch Einträge von Luftschadstoffen nicht zu erwarten. Mit der zeitgleichen Stilllegung
der Altanlagen ist eine Verringerung der Schadstoffimmissionen und Stoffeinträge verbunden. Auch aus dem Baustellenbetrieb ist eine Beeinträchtigung durch Stoffeinträge
in den Boden weitgehend auszuschließen. Aufgrund der zu erwartenden Umweltentlastung werden die Auswirkungen als positiv bewertet. Die Auswirkungen werden in die
Konfliktklasse 0 (keine; nicht erheblich) eingestuft.
9.5.4
Schutzgut Wasser
9.5.4.1
Umweltmerkmale und derzeitiger Umweltzustand (Ist-Zustand)
Grundwasser
Das Planänderungsgebiet und die Baustelleneinrichtungsflächen liegen im Grundwassereinzugsgebiet des Rheins, das aufgrund einer hohen Durchlässigkeit, großer Ergiebigkeit und Nutzung zur Trinkwassergewinnung von hoher wirtschaftlicher Bedeutung
ist.
Für das Grundwassereinzugsgebiet Rhein wurde keine merkliche Belastung durch
punktuelle Schadstoffquellen oder durch diffuse Stoffeinträge aus landwirtschaftlicher
Nutzung festgestellt. Der chemische Zustand des Wasserkörpers ist daher als gut be-
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wertet, ebenso wie der mengenmäßige Zustand, da aufgrund von Einleitungsmaßnahmen des Tagebaus die Grundwasserbilanz positiv ist. Nach den Vorgaben der Europäischen Wasserrahmenrichtlinie ist bis 2015 ein mengenmäßig und chemisch guter Zustand des Grundwassers zu erreichen. Dieses Ziel kann wahrscheinlich erreicht werden.
Oberflächengewässer
Von den Oberflächengewässern ist der im Wesentlichen vom Kraftwerk Niederaußem
gespeiste Gillbach durch Kühl- und Abwassereinleitungen betroffen. Der Gillbach gehört auf seiner gesamten Länge zu den erheblich veränderten Wasserkörpern. Der
chemische Zustand wird als „gut“, das ökologische Potenzial hingegen als „schlecht“
eingestuft. Nach den Zielvorgaben der Wasserrahmenrichtlinie soll bis zum Jahr 2015
ein gutes ökologisches Potenzial erreicht werden. In dem für den Gillbach aufgestellten
Bewirtschaftungsplan sind dazu verschiedene Maßnahmen vorgesehen, dennoch wird
erwartet, dass das Ziel bis zum Jahr 2015 nicht erreicht werden kann.
Alle übrigen Oberflächengewässer sind ausschließlich durch Stoffeinträge über den
Luftpfad potenziell betroffen.
Schutzgebiete
Das nächstgelegene Trinkwasserschutzgebiet „Weiler“ befindet sich ca. 3,8 km östlich
des Planänderungsgebietes. Überschwemmungsgebiete sind entlang des Rheins und
der Erft ausgewiesen.
9.5.4.2
Prognose über die Entwicklung des Umweltzustandes bei Durchführung
der Planung
Auswirkungen durch Flächeninanspruchnahmen
Die dauerhafte Versiegelung von Teilen des Planänderungsgebiets durch Gebäude,
technische Anlagen und Verkehrswege führt zu einer Verringerung der Grundwasserneubildungsrate. Entsprechendes gilt zeitlich befristet auch für die Baustelleneinrichtungsflächen. Aufgrund der im Verhältnis zur Größe des Grundwasserkörpers geringen
Fläche und unter Berücksichtigung der möglichen Vermeidungs- und Minderungsmaßnahmen wird aber keine relevante Veränderung der Grundwassermenge erwartet. Damit ist auch nicht zu erwarten, dass sich der derzeitige gute mengenmäßige Zustand
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des Grundwasserkörpers verschlechtert. Insgesamt werden die Auswirkungen in die
Konfliktklasse 1 (gering; nicht erheblich) eingestuft.
Auswirkungen durch Stoffeinträge aus dem Baustellenbetrieb
Baubedingte Beeinträchtigungen durch Stoffeinträge in den Boden sind bei einer ordnungsgemäßen Baustellenführung und dem ordnungsgemäßen Umgang mit Wasser
und Boden gefährdenden Stoffen weitgehend auszuschließen. Die Auswirkungen werden in die Konfliktklasse 0 (keine; nicht erheblich) eingestuft.
Einleitung von Kühl- und Abwasser sowie Niederschlagswasser in den Gillbach
Mit der Umsetzung der Kraftwerkserneuerung werden das Temperaturniveau der Einleitungen insgesamt leicht gesenkt und die Einleitmenge verringert. Daraus ergeben sich
positive Auswirkungen auf die Wasserqualität des Gillbachs. Zudem werden die Wasserführung vergleichmäßigt und Abflussspitzen verringert. Hierzu trägt auch bei, dass
das auf dem Gelände anfallende Niederschlagswasser in einem Regenrückhalte- und
Absetzbecken gesammelt und gedrosselt abgegeben wird.
Aufgrund der Verringerung und Vergleichmäßigung der Wasserführung ist eine weitergehende Renaturierung des Gillbachs möglich, so dass insgesamt eine Verbesserung
des Zustandes des Gillbaches erreicht werden kann. Der gute chemische Zustand des
Gillbachs wird auch nach Umsetzung der Kraftwerkserneuerung erhalten bleiben. Ein
Eintrag von Schadstoffen wie Schwermetallen aus dem Abwasser der Rauchgasreinigungsanlage in den Gillbach erfolgt auch weiterhin nicht.
Für das Regionalpanverfahren kann davon ausgegangen werden, dass wasserrechtliche Gesichtspunkte der Verwirklichung eines dem Musterkraftwerk entsprechenden
Kraftwerksvorhabens nicht entgegenstehen. Die Auswirkungen werden in die Konfliktklasse 1 (gering; nicht erheblich) eingestuft.
Auswirkungen durch Stoffeinträge über den Luftpfad
Die in der Immissionsprognose berechneten Zusatzbelastungen mit Schadstoffen sind
so gering, dass auch bei alleiniger Betrachtung eines Braunkohlenkraftwerks im Planänderungsgebiet erhebliche nachteilige Auswirkungen auf Oberflächengewässer und
das Grundwasser durch Stoffeinträge über den Luftpfad ausgeschlossen werden können. Dies gilt erst recht, wenn die Stilllegung der vier 300-MW-Blöcke Blöcke berücksichtigt wird. Sie führt zu einer Verringerung der derzeitigen Immissionsbelastung. Auch
mögliche Folgenutzungen auf der Fläche der stillzulegenden vier 300-MW-Blöcke können so gestaltet werden, dass sich an diesem Umstand nichts ändert. Aufgrund der zu
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Angaben für die Umweltprüfung gemäß § 9 ROG
Systems
erwartenden Umweltentlastung sind die Auswirkungen durch Stoffeinträge damit als
positiv zu bewerten. Die Auswirkungen werden in die Konfliktklasse 0 (keine; nicht erheblich) eingestuft.
9.5.5
Schutzgut Klima/Luft
9.5.5.1
Umweltmerkmale und derzeitiger Umweltzustand (Ist-Zustand)
Regionalklima
Das Planänderungsgebiet befindet sich in der Großlandschaft der Niederrheinischen
Bucht mit allgemein kühlen Sommern und milden Wintern und relativ niedrigen Niederschlagsjahressummen.
Im Planänderungsgebiet und im Bereich der Baustelleneinrichtungsflächen herrscht ein
Freilandklima mit überwiegend niedrigen Vegetationsformen vor. Das südlich daran
angrenzende Kraftwerksgelände gehört zum Klimatop der Industriegebiete mit starken
klimatischen Veränderungen gegenüber dem Umfeld. Die an das Planänderungsgebiet
im Süden und Westen angrenzenden Siedlungsflächen von Niederaußem und Auenheim werden dem Gartenstadtklima zugeordnet, bei denen der Einfluss des unbebauten Geländes noch überwiegt und eine Erwärmung durch versiegelte Flächen abgeschwächt wird. Die einzige Wasserfläche im Untersuchungsgebiet ist der Gillbach. Aufgrund seiner geringen Größe und der ganzjährig erhöhten Wassertemperatur sind im
Bereich des Baches die ausgleichenden Elemente eines Gewässerklimatops nicht zu
erwarten.
Vorbelastung des Lokalklimas
Lokale Vorbelastungen durch den Kraftwerksbetrieb sind durch Veränderung der Temperatur- und Feuchteverhältnisse gegeben sowie vor allem durch Veränderungen der
Sonneneinstrahlung, der Sonnenscheindauer und entsprechende Verschattungswirkungen auf die Landwirtschaft.
Vorbelastung der Luft
Die langjährige Entwicklung der Luftqualität in der Rhein-Ruhr-Region zeigt, dass in den
letzten drei Jahrzehnten die Belastung der Luft mit Schwefeldioxid um 90 Prozent gesunken und die aktuelle Belastung im Rhein-Ruhrgebiet damit sehr niedrig ist. Auch für
Stickstoffdioxid und Stickstoffmonoxid ist eine Abnahme der Belastung zu verzeichnen
ebenso wie für die Schwebstaubbelastung. Während die Hintergrundbelastung seit län-
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Angaben für die Umweltprüfung gemäß § 9 ROG
Systems
gerem die jeweiligen Grenzwerte unterschreitet, werden im Hinblick auf Stickstoffdioxid
die Luftqualitätskriterien zum Schutz der menschlichen Gesundheit in den Ballungsgebieten und an stark befahrenen Straßen
9.5.5.2
Prognose über die Entwicklung des Umweltzustandes bei Durchführung
der Planung
Lokalklima
Relevante Auswirkungen auf das Lokalklima sind auf das Planänderungsgebiet und
einen schmalen daran angrenzenden Bereich beschränkt. Darüber hinaus werden sich
keine erheblichen Auswirkungen auf das Lokalklima im Bereich zwischen Bergheim,
Rommerskirchen und Pulheim ergeben, da hier große Freilandareale die Auswirkungen, die von dem ca. 23 ha großen Industrieklimatop ausgehen, ausgleichen können.
Die Auswirkungen werden daher insgesamt in die Konfliktklasse 1 (gering; nicht erheblich) eingestuft.
Auswirkungen auf das globale Klima
Am Standort Niederaußen sollen nach der Aufnahme des kommerziellen Betriebs des
neuen Kraftwerks vier 300 MW–Kraftwerksblöcke stillgelegt werden. Aufgrund des hohen Wirkungsgrads und der mehr als kapazitätsgleichen Stilllegung wird der Betrieb
von BoAplus deutlich geringere CO2-Emissionen verursachen als die stillzulegenden
vier 300-MW-Blöcke. Bei Realisierung des Braunkohlenkraftwerks im Planänderungsgebiet führt dies am Standort Niederaußem gegenüber den stillzulegenden Blöcken zu
einer CO2-Reduzierung von ca. 30 %. Dies entspricht einer jährlichen absoluten Reduzierung an CO2 von ca. 3 Mio. t.
Damit steht die Kraftwerkserneuerung, die mit der Planänderung ermöglicht werden
soll, auch im Einklang mit den erklärten Klimaschutzzielen (Reduktionszielen) der Landesregierung NRW. In Bezug auf die Auswirkungen auf das globale Klima werden unter
den gegebenen Notwendigkeiten durch das Vorhaben unter Einschluss der stillzulegenden vier 300 MW Blöcke im Vergleich zum heutigen Zustand positive Auswirkungen
in Form einer Reduzierung der CO2-Emissionen um ca. 30 % gesehen. Damit wirkt sich
das Vorhaben positiv aus. Es erfolgt eine Einstufung in die Konfliktklasse 0 (keine; nicht
erheblich)
Auswirkungen auf die Luftqualität
Die in der Immissionsprognose berechneten Zusatzbelastungen mit Schadstoffen sind
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so gering, dass auch bei alleiniger Betrachtung eines Braunkohlenkraftwerks im Planänderungsgebiet erhebliche nachteilige Auswirkungen auf die Luftqualität ausgeschlossen werden können. Dies gilt erst recht, wenn die Stilllegung der vier 300-MW-Blöcke
Blöcke berücksichtigt wird. Sie führt zu einer Verringerung der derzeitigen Immissionsbelastung. Auch mögliche Folgenutzungen auf der Fläche der stillzulegenden vier 300MW-Blöcke können so gestaltet werden, dass sich an diesem Umstand nichts ändert.
Aufgrund der zu erwartenden Umweltentlastung werden die Auswirkungen durch Luftschadstoffimmissionen und Stoffeinträge als positiv. Es erfolgt eine Einstufung in die
Konfliktklasse 0 (keine; nicht erheblich)
9.5.6
Schutzgut Landschaft
9.5.6.1
Umweltmerkmale und derzeitiger Umweltzustand (Ist-Zustand)
Die intensiv genutzte Agrarlandschaft im Umfeld des Kraftwerksstandorts Niederaußem
ist durch überwiegend großflächige Nutzungsparzellen gekennzeichnet, die durch ein
meist dichtes Wegenetz erschlossen werden. Gliedernde und belebende Landschaftselemente wie Gebüsche, Hecken und Gehölze sind nur noch teilweise entlang von Verkehrswegen, Gräben und Gewässerläufen sowie im Umfeld von Hofanlagen erhalten.
Größere zusammenhängende Wälder befinden sich im Bereich der Ville sowie der rekultivierten Abraumhalden, z.B. im Bereich der Glessener Höhe, Vollrather Höhe und
als alte natürliche Wälder im Gebiet des Königsdorfer Forstes.
Insbesondere die bewaldeten Teile im Bereich von Bergheim, Bedburg und Pulheim
eignen sich wegen ihrer landschaftlichen Ausstattung im besonderen Maße für eine
landschaftsorientierte Erholung und Freizeitgestaltung. Sie sind nicht zuletzt deshalb
Teil des „Naturparks Rheinland“ (nördlicher Teilbereich), was ihre Stellung als Erholungsbereich unterstreicht
Teile des Landschaftsraumes sind durch vorhandene technische Elemente z. T. stark in
ihrer Eigenart überformt. Eine deutlich wahrnehmbare Vorbelastung erfährt die Landschaft durch die drei Braunkohlenkraftwerke an den Standorten Niederaußem, Frimmersdorf und Neurath sowie die damit in engem Zusammenhang stehenden Freileitungen und Umspannwerke. Auch die im Gebiet installierten Windkraftanlagen stellen eine
Vorbelastung des Landschaftsbildes dar. Als Vorbelastungen sind auch die auf den
Braunkohlentagebau zurückgehenden, rekultivierten Halden einzustufen, die als künstliche Erhebungen das ursprüngliche Landschaftsbild verändern. Verkehrswege wie die
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Angaben für die Umweltprüfung gemäß § 9 ROG
Systems
Autobahn A 61 sowie weitere stark frequentierte Straßen und die teilweise auf Dämmen
verlaufenden Bahnstrecken zerschneiden die Landschaft. Soweit sie von Gehölzen
oder Baumreihen begleitet sind, tragen sie aber gleichzeitig auch zur Belebung und
Gliederung des Landschaftsbildes bei.
9.5.6.2
Prognose über die Entwicklung des Umweltzustandes bei Durchführung
der Planung
Auswirkungen durch Flächeninanspruchnahmen
Der entlang des Gillbachs im Regionalplan dargestellte Bereich zum Schutz der Landschaft und der landschaftsorientierten Erholung wird teilweise von den westlichen Baustelleneinrichtungsflächen sowie dem geplanten Regenrückhaltebecken überlagert. Da
die Flächen nach Abschluss der Baumaßnahmen wiederhergestellt werden, steht die
Realisierung eines Braunkohlenkraftwerks im Planänderungsgebiet aber nicht im Widerspruch zu den Schutzzielen. Dies gilt auch für das Regenrückhaltebecken im äußersten Westen des Planänderungsgebiets. Es bleibt zwar dauerhaft bestehen, kann
aber bei entsprechender naturnaher Gestaltung als belebendes Landschaftselement
fungieren.
Das
Landschaftsschutzgebiet
Gillbachtal
ist
nicht
durch
Flächen-
inanspruchnahme betroffen.
Auswirkungen durch Flächeninanspruchnahmen werden damit insgesamt in die Konfliktklasse 1 (gering; nicht erheblich) eingestuft.
Auswirkungen durch Gebäudekörper
Die Gebäudekörper eines Braunkohlenkraftwerks im Planänderungsgebiet stellen kein
neues technisches Element in der Landschaft dar. Die bestehenden Kraftwerksanlagen
werden lediglich um weitere Baukörper ergänzt. Nichtsdestotrotz führen sie zu einer
Veränderung des Landschaftsbildes. Je nach Betrachtungsstandort ordnen sich die
neuen Baukörper in die bestehende Kraftwerkskulisse ein, aus anderen Richtungen
sind sie als zusätzliche technische Elemente wahrnehmbar. Nach den Regelungen des
Bundesnaturschutzgesetzes stellt ein Braunkohlenkraftwerk im Planänderungsgebiet
auch wegen der Beeinträchtigungen des Landschaftsbildes einen Eingriff in Natur und
Landschaft dar. Da der Eingriff ausgleichbar ist (vgl. Kap. 9.5.2), werden die Auswirkungen in die Konfliktklasse 2 (mittel; erheblich, jedoch kompensierbar), eingestuft.
Auswirkungen durch den Baustellenbetrieb
Die Auswirkungen durch den Baustellenbetrieb (Wirkungen durch Baumaschinen,
Fahrzeuge etc., Schall- und Luftschadstoffimmissionen) sind zeitlich befristet. Der Nah-
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bereich hat zudem keine besondere Bedeutung für die Erholung (vgl. auch Kap.
9.5.1.2.3). Sie werden daher als in die Konfliktklasse 1 (gering; nicht erheblich) eingestuft.
9.5.6.3
Maßnahmen zur Vermeidung, Verminderung und zum Ausgleich von
nachteiligen Auswirkungen
Zur Verminderung der optischen Wirkungen sind landschaftspflegerische Gestaltungsmaßnahmen möglich. Aufgrund der Abmessungen der Baukörper ist eine effektive Eingrünung zwar nicht möglich, Gehölzpflanzungen können aber Blickverbindungen auf die
technischen Anlagen abschirmen.
In einer Eingriffs-/Ausgleichsbilanz wurde gezeigt, dass der Eingriff in Natur und Landschaft, der auch die Beeinträchtigung des Landschaftsbildes einschließt, ausgeglichen
werden kann.
9.5.7
Schutzgut Kultur und sonstige Sachgüter
9.5.7.1
Umweltmerkmale und derzeitiger Umweltzustand (Ist-Zustand)
Bodendenkmäler
Im Planänderungsgebiet und im Bereich der Baustelleneinrichtungsflächen sind keine
Bodendenkmäler ausgewiesen. Nach Auskunft des Amts für Bodendenkmalpflege im
Rheinland liegen für den vorbenannten Bereich allerdings einzelne Fundhinweise und
Hinweise auf alte Lehmgruben etc. vor. Im Jahr 2012 wird eine das Ergebnis absichernde Prospektion erfolgen.
In der Denkmalliste der Unteren Denkmalbehörde der Stadt Bergheim ist im Bereich
des Klein Mönchhofs ein Bodendenkmal eingetragen. Das Bodendenkmal wird bei der
Abgrenzung der Baustelleneinrichtungsfläche ausgespart.
Baudenkmäler
In der Nähe der Baustelleneinrichtungsfläche unmittelbar westlich des Planänderungsgebietes wird der Klein Mönchhof mit allen Hofgebäuden (Wohnhaus mit dreiflügeligem
Wirtschaftgebäude) und der Groß Mönchhof jeweils als Baudenkmal Nr. 199 und Nr. 40
in der Denkmalliste der Unteren Denkmalbehörde bei der Stadt Bergheim geführt. Dieses Baudenkmal wird bei der Abgrenzung der Baustelleneinrichtungsfläche ausgespart.
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9.5.7.2
Prognose über die Entwicklung des Umweltzustandes bei Durchführung
der Planung
Flächeninanspruchnahmen der Vorhabensfläche und der Baustelleneinrichtungsflächen
Nach Informationen des LVR-Amt für Bodendenkmalpflege gibt es für die betroffenen
Flächen Fundhinweise. Bodendenkmäler sind nach bisherigem Kenntnisstand durch
das Vorhaben, einschließlich Baustelleneinrichtungsflächen, nicht betroffen. Sollten sich
aufgrund der vorgesehenen Prospektion neue Erkenntnisse ergeben, sind die erforderlichen Maßnahmen (Dokumentation, Bergung etc.) mit dem zuständigen Amt abzustimmen. Es erfolgt eine Einstufung in die Konfliktklasse 0 (keine; nicht erheblich).
Auswirkungen auf die Sichtbeziehung durch Gebäudekörper
Einschränkungen von Sichtbeziehungen zu Baudenkmälern ergeben sich nur hinsichtlich des Klein Mönchhofs. Er wird aus östlicher Richtung zukünftig nicht mehr sichtbar
sein. Die Sichtbeziehungen zu dem in einer Senke gelegenen Hof sind aber bereits
derzeit durch den Baumbestand am Gillbach, die das Gillbachtal auf einem Damm querende L 279n und einen entlang der B 477 errichteten Erdwall deutlich eingeschränkt.
Auch der Offenlandcharakter, der erhalten werden soll, ist aufgrund der unmittelbaren
Nachbarschaft des bestehenden Kraftwerks nur noch eingeschränkt erhalten. Er wird
durch ein Braunkohlenkraftwerk im Planänderungsgebiet zwar weiter eingeschränkt, vor
dem Hintergrund der ohnehin bestehenden Dominanz des bestehenden Kraftwerks
werden die Veränderungen aber nicht als erheblich eingestuft, zumal der Hof selbst
einschließlich aller Außenanlagen erhalten bleibt. Insgesamt werden die Auswirkungen
in die Konfliktklasse 1 (gering; nicht erheblich) eingestuft.
Auswirkungen durch Luftschadstoffimmissionen und Stoffeinträge
Die in der Immissionsprognose berechneten Zusatzbelastungen mit Schadstoffen sind
so gering, dass erhebliche nachteilige Auswirkungen auf Böden durch Stoffeinträge
nicht zu erwarten sind. Dies gilt damit auch für Bodendenkmäler. Ebenso wenig sind
erhebliche nachteilige Auswirkungen auf Baudenkmäler durch Luftschadstoffimmissionen zu erwarten. Aufgrund der zu erwartenden Umweltentlastung sind die Auswirkungen durch Luftschadstoffimmissionen und Stoffeinträge damit als positiv zu bewerten.
Sie werden daher in die Konfliktklasse 0 (keine; nicht erheblich) eingestuft.
Auswirkungen durch den Baustellenbetrieb
Die von den Baustellen ausgehenden Wirkungen sind zeitlich befristet. Beeinträchtigungen von Baudenkmälern sind durch Staubemissionen und durch Erschütterungen
im Nahbereich der Baustellenfläche möglich. Im Nahbereich des Planänderungsgebiets
befinden sich gemäß Denkmalliste die Baudenkmäler Klein Mönchhof und Groß
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Mönchhof. Beide Höfe sind durch Gehölz- und Gebüschformationen umgeben, die in
Bezug auf Staubdeposition eine abschirmende Wirkung haben. Weiter entfernt liegende
Baudenkmäler (z.B. Burg Geretzhofen) werden durch baustellenbedingte Wirkungen
nicht beeinträchtigt. Die Auswirkungen durch Baustellenbetrieb auf Baudenkmäler werden in die Konfliktklasse 0 (keine; nicht erheblich) eingestuft. Auswirkungen auf Bodendenkmäler durch die Bauarbeiten sind möglich und wurden bereits unter dem Wirkungsaspekt Flächeninanspruchnahme bewertet.
9.6
Wechselwirkungen
Das Zusammenwirken von zwei miteinander in Wechselwirkung stehenden Stoffen
kann zu einer Verstärkung, aber auch zu einer Abschwächung der Einzelwirkungen
führen. Weiterhin kann das Zusammentreffen mehrerer Wirkungen einer Planung auf
einzelne Teile eines Schutzgutes auch zu Effekten führen, die durch eine alleinige Bewertung der Einzelwirkungen nicht vollständig erfasst werden können (kumulative Wirkungen). Es kann jedoch davon ausgegangen werden, dass sich solche Effekte erst bei
sehr hohen Konzentrationen der jeweiligen Einzelkomponenten bemerkbar machen.
Wechselwirkungen durch Wirkungspfade ergeben sich insbesondere, wenn planungsbedingte Veränderungen eines Schutzgutes weitergehende Veränderungen bei einem
anderen Schutzgut bewirken. Solche indirekten Auswirkungen sind jeweils im Rahmen
der schutzgutbezogenen Beschreibung und Beurteilung der Auswirkungen auf die einzelnen Schutzgüter berücksichtigt.
Auswirkungen, die sich durch die Verschiebung von Belastungen ergeben, können direkt oder indirekt Auswirkungen auf andere Schutzgüter haben. So sind diese Wirkungsverlagerungen bereits bei der Planung von Verminderungs- und Vermeidungsmaßnahmen und bei den Überlegungen zu technischen Alternativen zu berücksichtigen. Soweit Wechselwirkungen prognostizierbar sind und das Prüfergebnis von Bedeutung ist, wurden diese bereits in den Auswirkungsbetrachtungen für die einzelnen
Schutzgüter dargestellt.
9.7
Alternativenprüfung, anderweitige Planungsmöglichkeiten
Die Alternativenprüfung ist von großer Bedeutung für die Strategische Umweltprüfung,
weil sie maßgeblich dazu beiträgt, negative Umweltwirkungen von vorneherein zu ver-
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meiden oder zu minimieren. Nach dem Raumordnungsgesetz (Anlage 1 Ziffer 2 d zu §
9 Abs. 1 ROG) erstreckt sie sich auf in Betracht kommende, anderweitige Planungsmöglichkeiten, wobei die Ziele und der räumliche Geltungsbereich des Raumordnungsplans (hier des Regionalplanes) zu berücksichtigen sind
Niederaußem
Am Standort Niederaußem ergibt sich aufgrund des technischen Zustandes, des Alters
und der Anzahl der 300-MW-Blöcke der größte Erneuerungsbedarf. Durch die mit dem
Vorhaben verbundene, mehr als kapazitätsgleiche Stilllegung dieser vier 300-MWBlöcke kommt es nicht zu einer kapazitätsmäßigen Vergrößerung des Standortes und
damit auch zu keiner Immissionsmehrbelastung. Ebenfalls ist der Standort unter infrastrukturellen Gesichtspunkten, dem Gesichtspunkt der Minimierung des Flächenverbrauchs sowie unter dem Gesichtspunkt der Reduzierung der Belastungen für die Bevölkerung auch im Vergleich zu anderen denkbaren Standorten am besten für das geplante Vorhaben geeignet. Hier ist auch die zeitlich planmäßige Umsetzung des Vorhabens als nächster Schritt des Kraftwerkerneuerungsprogramms möglich. Am Standort
Niederaußem ist es ebenfalls möglich, die erforderlichen Baustelleneinrichtungsflächen
in unmittelbarer räumlicher Nähe zum Vorhabenstandort zeitlich begrenzt unterzubringen. Die Vorhabensfläche und alle Baustelleneinrichtungsflächen stehen im Eigentum
der RWE Power.
Die Planung des nächsten Vorhabens auf einer Anschlussfläche am Standort Niederaußem ist daher unter Berücksichtigung aller Kriterien als die am besten geeignete
Alternative zu bewerten.
Folgende Alternativen außerhalb von Niederaußem wurden geprüft:
Frimmersdorf
Der Standort Frimmersdorf scheidet aus, weil die Errichtung des Vorhabens innerhalb
des vorgesehenen Zeitrahmens (geplanter Beginn der Inbetriebsetzung ab 2017) auf
der bestehenden Betriebsfläche nicht möglich ist und im Vergleich zu Niederaußem
geeignete Anschlussflächen nicht zur Verfügung stehen.
Neurath
Der Standort Neurath ist grundsätzlich geeignet für die Errichtung weiterer Kraftwerksblöcke. Hier bestehen aber keine Potentiale auf Bestandsflächen, da die jüngeren 300MW-Blöcke und 600-MW-Blöcke noch nicht zur Stilllegung anstehen. Östlich des
Standortes sind für den Zweck der Kraftwerkserneuerung Reserveflächen im gültigen
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Regionalplan (Regierungsbezirk Düsseldorf) dargestellt. Diese Flächen bieten grundsätzlich Raum für die Errichtung von zwei weiteren Blöcken der 1.100-MW-Klasse einschließlich der erforderlichen Baustelleneinrichtungsflächen. Bei der Errichtung neuer
Blöcke vor Stilllegung der 300- und 600-MW-Blöcke würde es zu einer zu hohen Konzentration von Kraftwerksanlagen am Standort Neurath und aufgrund nicht verfügbarer
Infrastruktur zu einer größeren Flächeninanspruchnahme kommen.
Goldenberg
Der Standort Goldenberg scheidet für das Vorhaben ebenfalls aus, weil keine genügend große freie Betriebsfläche vorhanden ist und im Vergleich zu Niederaußem geeignete Anschlussflächen nicht zur Verfügung stehen.
Weisweiler
Der Kraftwerksstandort Weisweiler und der Tagebau Inden stellen einen Inselbetrieb
dar, der keine infrastrukturelle Anbindung an die übrigen Braunkohlenkraftwerke und
die Tagebaue Garzweiler und Hambach aufweist. Die genehmigten Lagerstättenreserven im Tagebau Inden, der Kohlebedarf und die Lebensdauer des bestehenden
Kraftwerks Weisweiler sind aufeinander abgestellt und ausgerichtet. Durch den erforderlichen Weiterbetrieb der bestehenden Blöcke ist die Nutzung des Standortes für das
geplante Vorhaben nicht möglich.
Neubau auf der „Grünen Wiese“ oder Neubau im Siedlungsraum außerhalb der bestehenden Kraftwerksstandorte
Die Alternative „Grüne Wiese“ oder die Anlage eines neuen Kraftwerksstandortes im
Bereich des bestehenden Siedlungsraums (z.B. LEP-Fläche für flächenintensive Großvorhaben im Bereich des Rhein-Erft Kreises) scheiden für das Vorhaben aufgrund zahlreicher Nachteile, insbesondere wegen des erheblich höheren Flächenbedarfs, im Vergleich zu Niederaußem, ebenfalls aus.
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Angaben für die Umweltprüfung gemäß § 9 ROG
Systems
9.8
Gesamtbewertung
Im Umweltbericht wurden schutzgutspezifisch die mit der Planänderung verknüpften
Umweltauswirkungen prognostiziert und bewertet. Die zusammenfassende Beurteilung
der Umweltauswirkungen ist in den nachfolgenden Tabellen dargestellt.
Tab. 9.8-1:
Konfliktklasse
keine (0)
gering (1)
mittel (2)
hoch (3)
Definition der konfliktklassen und Bewertung der Erheblichkeit (vgl. Kap.
1.4
Definition und Bewertung
Keine bzw. nur eine theoretisch zu erwartende
nachteilige Auswirkung, die außerhalb der Mess/Erfassungsgenauigkeit liegt oder positive Umweltauswirkung
Erfassbare/nachweisbare nachteilige Auswirkungen von so geringem Ausmaß, dass sie ohne
weitere Minderungs- oder Kompensationsmaßnahmen toleriert werden können (bspw. irrelevante Immissions-Zusatzbelastungen)
Mehr als irrelevante nachteilige Auswirkungen
bei einer Überschreitung von Beurteilungswerten
durch bestehende Vorbelastungen;
erhebliche Beeinträchtigungen von Natur und
Landschaft einschließlich des Boden- und Wasserhaushalts (Eingriffe in Natur und Landschaft).
Die Auswirkungen/Beeinträchtigungen können
aber durch Schutz-, Minderungs- und Kompensationsmaßnahmen soweit reduziert oder ausgeglichen werden, dass sie vertretbar sind.
Erhebliche nachteilige Auswirkungen, die zu einer deutlichen Verschlechterung der bestehenden Umweltsituation führen (bspw. Verschlechterung des ökologischen oder chemischen Zustandes von Oberflächengewässern);
erhebliche Beeinträchtigungen von Natur und
Landschaft einschließlich des Boden- und Wasserhaushalts (Eingriffe in Natur und Landschaft).
Die Auswirkungen/Beeinträchtigungen können
nicht hinreichend (d.h. unter die Erheblichkeitsschwelle) gesenkt oder nicht kompensiert werden.
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Bewertung unter Berücksichtigung von
Kompensations- und
Minderungsmaßnahmen
nicht erheblich
nicht erheblich
erheblich, jedoch
kompensierbar
erheblich
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Tab. 9.8-2:
Schutzgut
Zusammenstellung der Auswirkungen durch die Errichtung und den Betrieb des Braunkohlenraftwerks im Planänderungsgebiet einschließlich
der Stilllegung aller vier 300-MW-Blöcke am Standort Niederaußem
Wirkungen/Wirkfaktoren
Abstand zu Wohngebieten
Luftschadstoffimmissionen
Schallimmissionen
Lichtimmissionen
Verschattung
Optische Wirkungen
Auswirkungen auf die landwirtschaftliche Nutzung durch FlächeninanMensch
und menschliche spruchnahme
Auswirkungen auf die landwirtschafte
Gesundheit
Nutzung durch Luftschadstoffimmissionen und Stoffeinträge
Auswirkungen auf die landwirtschaftliche Nutzung durch Verschattung
1 (gering)
nicht erheblich
0 (keine)
nicht erheblich
0 (keine)
nicht erheblich
Wirkungen auf die Erholungsfunktion
1 (gering)
nicht erheblich
Baustellenbetrieb
1 (gering)
nicht erheblich
2 (mittel)
erheblich, jedoch kompensierbar
0 (keine)
nicht erheblich
Flächeninanspruchnahmen
2 (mittel)
erheblich, jedoch kompensierbar
Stoffeinträge aus dem Baustellenbetrieb
0 (keine)
nicht erheblich
Stoffeinträge über den Luftpfad
0 (keine)
nicht erheblich
Flächeninanspruchnahmen
1 (gering)
nicht erheblich
0 (keine)
nicht erheblich
1 (gering)
nicht erheblich
Stoffeinträge über den Luftpfad
0 (keine)
nicht erheblich
Auswirkungen auf das Lokalklima
Auswirkungen auf das Globalklima
Luftschadstoffimmissionen
1 (gering)
0 (keine)
0 (keine)
nicht erheblich
nicht erheblich
nicht erheblich
Flächeninanspruchnahmen und
Tiere,
Pflanzen, Biotope Nachbarschaftswirkungen
und biologische
Luftschadstoffimmissionen und StofVielfalt
feinträge
Boden
Wasser
Luft/Klima
Errichtung und Betrieb des
Braunkohlenkraftwerks
Konfliktklasse Bewertung
1 (gering)
nicht erheblich
0 (keine)
nicht erheblich
1 (gering)
nicht erheblich
1 (gering)
nicht erheblich
0 (keine)
nicht erheblich
1 (gering)
nicht erheblich
Stoffeinträge durch den Baustellenbetrieb
Einleitung von Kühl- und Abwasser
sowie Niederschlagswasser in den
Gillbach
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Schutzgut
Wirkungen/Wirkfaktoren
Errichtung und Betrieb des
Braunkohlenkraftwerks
Konfliktklasse Bewertung
nicht erhebFlächeninanspruchnahmen
1 (gering)
lich
erheblich,
Gebäudekörper
2 (mittel)
jedoch komLandschaft
pensierbar
nicht erhebBaustellenbetrieb
1 (gering)
lich
nicht erhebKultur- und sonsFlächeninanspruchnahmen
0 (keine)
lich
tige
Sachgüter
Sichtbeziehungen
nicht erheb1 (gering)
(Gebäudekörper)
lich
nicht erhebLuftschadstoffimmissionen und Stof0 (keine)
lich
feinträge
nicht erhebBaustellenbetrieb
0 (keine)
lich
Insgesamt ist festzuhalten, dass die Errichtung und der Betrieb eines Kraftwerks im
Planänderungsgebiet, wie es dem Planungskonzept von RWE Power für das Vorhaben
BoAplus entspricht, keine erheblichen nachteiligen Umweltauswirkungen hervorrufen.
Mit der Planänderung werden keine Konflikte ausgelöst, die nicht auf der Ebene der
Bauleitplanung oder im Rahmen von Fachplanungen sicher gelöst werden können.
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10
10.1
Verwendete Unterlagen
Gesetze, Verordnungen, Verwaltungsvorschriften
Allgemeine Verwaltungsvorschrift zur Ausführung des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung (UVPVwV) vom 18. September 1995
Allgemeine Verwaltungsvorschrift zum Schutz gegen Baulärm – Geräuschimmissionen
(AVV-Baulärm), vom 19. August 1970 (Beilage zum BAnz. Nr. 160 vom 1. September
1970)
Baugesetzbuch (BauGB), in der Fassung der Bekanntmachung vom 23. September
2004 (BGBl. I S. 2414), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 22. Juli 2011
(BGBl. I S. 1509)
Bundes-Bodenschutz- und Altlastenverordnung - BBodSchV - vom 12. Juli 1999
DIN 4149 Bauten in deutschen Erdbebengebieten .Lastannahmen, Bemessung und
Ausführung üblicher Hochbauten (2005)
Dreizehnte Verordnung zur Durchführung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes (Verordnung über Großfeuerungs- und Turbinenanlagen – 13. BImSchV), in der Fassung
der Bekanntmachung vom 20. Juli 2004 (BGBl. I S. 1717, 2847), zuletzt geändert durch
Artikel 1 der Verordnung vom 27. Januar 2009 (BGBl. I S. 129)
Erste Allgemeine Verwaltungsvorschrift zum Bundes–Immissionsschutzgesetz (Technische Anleitung zur Reinhaltung der Luft – TA Luft) vom 27. Februar 1986 (GMBl. S. 95,
ber. S. 202)
Erste Allgemeine Verwaltungsvorschrift zum Bundes–Immissionsschutzgesetz (Technische Anleitung zur Reinhaltung der Luft – TA Luft) vom 24. Juli 2002. GMBl. 2002, Heft
25 – 29, S. 511 – 605
Gesetz über den Handel mit Berechtigungen zur Emission von Treibhausgasen (Treibhausgas-Emissionshandelsgesetz – TEHG), Neufassung vom 21. Juli 2011 (BGBl. I S.
1475)
Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung (UVPG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 24. Februar 2010 (BGBl. I S. 94), zuletzt geändert durch Artikel 3 des
Gesetzes vom 6. Oktober 2011 (BGBl. I S. 1986)
Gesetz über Naturschutz und Landschaftspflege (Bundesnaturschutzgesetz BNatSchG), Bundesnaturschutzgesetz vom 29. Juli 2009 (BGBl. I S. 2542), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 06.Dezember 2011 (BGBl. I S. 2557)
Gesetz zur Förderung des Klimaschutzes in Nordrhein-Westfalen, Entwurf Stand:
01.10.2011
Gesetz zum Schutz und zur Pflege der Denkmäler im Lande Nordrhein-Westfalen
(Denkmalschutzgesetz - DSchG), in der Fassung der Bekanntmachung vom 11. März
1980 (GV. NRW. S. 226, ber. S. 716), zuletzt geändert durch Artikel Art. 259 des Gesetzes vom 5. April 2005 (GV. NRW. S. 274)
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Angaben für die Umweltprüfung gemäß § 9 ROG
Systems
Gesetz zum Schutz vor schädlichen Bodenveränderungen und zur Sanierung von Altlasten (Bundes-Bodenschutzgesetz – BBodSchG), vom 17. März 1998 (BGBl. I S. 502),
zuletzt geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 9.Dezember 2004 (BGBl. I S. 3214)
Gesetz zum Schutz vor schädlichen Umwelteinwirkungen durch Luftverunreinigungen,
Geräusche, Erschütterungen und ähnliche Vorgänge (Bundes-Immissionsschutzgesetz
– BImSchG), in der Fassung der Bekanntmachung vom 26. September 2002, BGBl. I S.
3830, zuletzt geändert am 8. November 2011, BGBl. I S. 2178
Gesetz zur Ordnung des Wasserhaushalts (Wasserhaushaltsgesetz – WHG), Neufassung vom 31. Juli 2009 (BGBl. I S. 2585), zuletzt geändert durch Artikel 2 Absatz 67
des Gesetzes vom 22.Dezember 2011 (BGBl. I S. 3044)Gesetz zur Sicherung des Naturhaushalts und zur Entwicklung der Landschaft (Landschaftsgesetz – LG) des Landes
Nordrhein-Westfalen in der Fassung der Bekanntmachung vom 21. Juli 2000 (GV NRW
S. 568), zuletzt geändert durch Artikel I des Gesetzes vom 16. März 2010 (GV. NRW.
S. 185)
Hinweise zur Messung und Beurteilung von Lichtimmissionen (Lichtleitlinie),
Bund/Länder-Arbeitsgemeinschaft für Immissionsschutz (LAI), Beschluss vom 10. Mai
2000
Landesbodenschutzgesetz (LBodSchG) des Landes Nordrhein-Westfalen, vom 9. Mai
2000
Landesentwicklungsplan NRW (LEP NRW), in der Fassung der Bekanntmachung vom
11. Mai 1995 (GV. NW. S.474)
Landesplanungsgesetz (LPIG) des Landes Nordrhein-Westfalen, in der Fassung der
Bekanntmachung vom 03.Mai 2005, zuletzt geändert durch Gesetz vom 16. März 2010
(GV. NRW. S.212)
Landschaftsplan Nr. 1 „Tagebaurekultivierung Nord“, Rhein-Erft-Kreis, 9. Änderungsverfahren, Stand 2011
Landschaftsplan Nr. 7 „Rommerskirchener Lössplatte“, Rhein-Erft-Kreis, 9. Änderungsverfahren, Stand 2011
Neununddreißigste
Verordnung
zur
Durchführung
des
BundesImmissionsschutzgesetzes (Verordnung über Luftqualitätsstandards und Emissionshöchstmengen – 39. BImSchV), in der Fassung der Bekanntmachung vom 2. August
2010 (BGBl. I S. 1065)
Raumordnungsgesetz (ROG), vom 22. Dezember 2008 (BGBl. I S. 2986), zuletzt geändert durch Artikel 9 des Gesetzes vom31. Juli 2009 (BGBl. I S. 2585)
Regionalplan für den Regierungsbezirk Köln, Stand November 2009
Richtlinie des Rates zur Erhaltung der natürlichen Lebensräume sowie der wild lebenden Tiere und Pflanzen (92/43/EWG) vom 21. Mai 1992
Richtlinie 96/82/EG des Rates vom 9. Dezember 1996 zur Beherrschung der Gefahren
bei schweren Unfällen mit gefährlichen Stoffen (Seveso-II-Richtlinie), zuletzt geändert
durch Artikel 2 der Verordnung vom 22. Oktober 2008 (ABl. L 311, S. 1)
Richtlinie 2000/60/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Oktober
2000 zur Schaffung eines Ordnungsrahmens für Maßnahmen der Gemeinschaft im
Bereich der Wasserpolitik (WRRL).
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Richtlinie 2001/42/EG vom 27. Juni 2001 über die Prüfung der Umweltauswirkungen
bestimmter Pläne und Programme (SUP-Richtlinie)
Richtlinie 2003/87/EG vom 13. Oktober 2003 über ein System für den Handel mit Treibhausgasemissionszertifikaten in der Gemeinschaft und zur Änderung der Richtlinie
96/61/EG des Rates
Richtlinie 2009/29/EG vom 23. April 2009 des europäischen Parlaments und des Rates
zur Änderung der Richtlinie 2003/87/EG zwecks Verbesserung und Ausweitung desGemeinschaftssystems für den Handel mit Treibhausgasemissionszertifikaten
Sechsundzwanzigste
Verordnung
zur
Durchführung
des
BundesImmissionsschutzgesetzes (Verordnung über elektromagnetische Felder – 26.
BImSchV), in der Fassung der Bekanntmachung vom 16. Dezember 1996 (BGBl. I S.
1966)
Sechste Allgemeine Verwaltungsvorschrift zum Bundes-Immissionsschutzgesetz
(Technische Anleitung zum Schutz gegen Lärm - TA Lärm) vom 26.08.98. Gemeinsames Ministerialblatt 1998, Nr. 26, Seite 503 ff.
VDI Richtlinie 2310 Blatt 16 (2004): Maximale Immissions-Werte zum Schutz des Menschen, Maximale Immissions-Konzentrationen für Stickstoffdioxid
VDI Richtlinie 2267 Blatt 16 (2007): Stoffbestimmung an Partikeln in der Außenluft Messen der Massenkonzentration von Al, As, Ca, Cd, Co, Cr, Cu, K, Mn, Ni, Pb, Sb, V,
Zn als Bestandteile des Staubniederschlages mit Hilfe der Massenspektrometrie (ICPMS)
VDI Richtlinie 3956 Blatt 1 (1997) Zielsetzung, Bedeutung und Grundlagen von Richtlinien zum Schutze der Böden - Ermittlung von Maximalen Immissions-Werten
VDI 3784 Blatt 1 (1986): Ausbreitung von Emissionen aus Naturzug-Naßkühltürmen.
Beurteilung von Kühlturmauswirkungen. Berlin
VDI Richtlinie 3787 Blatt 1 (1997) Umweltmeteorologie - Klima- und Lufthygienekarten
für Städte und Regionen
Vierte Verordnung zur Durchführung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes (Verordnung über genehmigungsbedürftige Anlagen – 4. BImSchV), in der Fassung der Bekanntmachung vom 14. März 1997 (BGBl. I S. 504), zuletzt geändert durch Artikel 5
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Wassergesetz für das Land Nordrhein-Westfalen (LWG NRW), in der Fassung der Bekanntmachung vom 25. Juni 1995, zuletzt geändert am 16. März 2010 (GVBl. Nr. 11
vom 30.03.2010 S. 185)
Zwölfte Verordnung zur Durchführung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes (Störfallverordnung – 12. BImSchV), Neufassung vom 8. Juni 2005 (BGBl. I S.1598); zuletzt
geändert durch Artikel 5 Absatz 4 der Verordnung vom 26. November 2010 (BGBl. I S.
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Biotoptypenschlüssel, Biotopkataster, Geschützte Arten, FFH- und Vogelschutzgebiete,
Naturschutzgebiete
unter
Verwendung
von
Sachund
Grafikdaten,
Aktualisierungdatum: 21.12.2011
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H. Wiegel
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