Daten
Kommune
Brühl
Größe
95 kB
Datum
02.12.2013
Erstellt
12.11.13, 18:27
Aktualisiert
12.11.13, 18:27
Stichworte
Inhalt der Datei
Stadt Brühl
öffentliche
Vorlage
Der Bürgermeister
Dienststelle
Aktenzeichen
Datum
Vorlagen-Nr.
03
60 20 07/Pi
07.11.2013
371/2013
Betreff
Zustimmung zum Erschließungs - und Städtebaulichen Vertrag im Bereich des künftigen
Bebauungsplanes 06.16 "Alte Bonnstraße / Steingasse", 2. Änderungssatzung, (sb Heimbau Rhein-Erft GmbH)
Beratungsfolge
Hauptausschuss
Rat
Finanzielle Auswirkungen
Ja
X Nein
Mittel stehen zur Verfügung bei SK / KST
Mittel stehen nicht zur Verfügung
Über-/außerplanmäßige Aufwendungen/Auszahlungen
Sachkonto / Kostenstelle
Beschlussentwurf:
Der Rat ermächtigt den Bürgermeister zum Abschluss eines Vertrages zur Erschließung
von Flächen im Gebiet des Bebauungsplanes 06.16 „Alte Bonnstraße / Steingasse“,
2. Änderungssatzung zwischen der Stadt Brühl und der sb Heimbau Rhein-Erft GmbH.
Erläuterungen:
Die Firma sb Heimbau Rhein-Erft GmbH ist bereits Erschließungsträgerin von Neuerschließungsflächen im Bereich des Bebauungsplanes 06.21 „Nördliche Steingasse“
Sie beabsichtigt gleichfalls den überwiegenden Teil der in östlicher Richtung unmittelbar
angrenzenden Neuerschließungsflächen der 2. Änderungssatzung des BP 06.16 „Alte
Bonnstraße / Steingasse zu erschließen.
Die hierfür notwendige städtebauliche Regelung beinhaltet neben geringfügigen Erschließungsaufgaben vor allem Anpassungen des bestehenden Erschließungsvertrages an die
Vorgaben der 2. Änderungssatzung des BP 06.16. Hierbei handelt es sich in erster Linie
um die zuvor an anderer Stelle festgesetzte Lärmschutzwand gemäß den Festsetzungen
der Änderungssatzung und ihre Ergänzung am südlichen Rand des Bebauungsplangebietes.
Im Bereich der bereits bestehenden Erschließungsstraße (Bavinganstraße) hat die Erschließungsträgerin anstelle der bisher entlang der östlichen Seite der Bavinganstraße
festgesetzten Grünfläche nunmehr insgesamt 9 öffentliche Stellplätze herzustellen sowie
3 Baumpflanzungen vorzunehmen.
Bgm.
Zust. Dez.
Fachbereich
Dez II
FB 14
Seite - 2 –
Drucksache 371/2013
Am nördlichen Rand des Wendehammers der Bavinganstraße ist ein bisher ebenfalls als
Grünfläche festgesetztes Areal als öffentliche Verkehrsfläche gemäß den Festsetzungen
der 2. Änderung zu BP 06.16 herzustellen.
Soweit noch erforderlich, obliegt der Erschließungsträgerin auch die Herstellung der erforderlichen Straßenbeleuchtung, des Straßenbegleitgrüns, der Straßenbennungsschilder
und der Straßenverkehrsbeschilderung.
Da im Rahmen der 2. Änderung des BP 06.16 nur im geringen Umfang Ausgleichsflächen, die in der Ursprungsplanung festgesetzt waren, überplant werden, kann der Ausgleich durch die Pflanzflächen im Randbereich der Stellplätze, durch Vegationsdecken auf
den Tiefgaragen und Begrünung der Garagendächer erfolgen.
Die Erweiterung und Änderung von bereits übernommenen Erschließungs- und Städtebaulichen Pflichten durch die Erschließungsträgerin ist notariell zu beurkunden, da die
Übertragung der Flächen für künftige öffentliche Verkehrsbereiche notwendig ist.
Durch den abzuschließenden Erschließungs- und Städtebaulichen Vertrag verpflichtet
sich die Erschließungsträgerin, die im Vertragsgebiet festgesetzten Anlagen auf eigene
Kosten und eigene Rechnung herzustellen.
Die Versorgung mit Schmutz- und Regenwasserkanalisation ist durch den vorhandenen
und ausreichend dimensionierten Mischwasserkanal in der Alten Bonnstraße gesichert.
Die Erschließungsanlagen sind der Stadt – nach ihrer Fertigstellung – kostenlos zu übertragen. Die Stadt Brühl trifft keine Erstattungspflicht.
Durch die vollständige Übernahme der Erschließungskosten entfällt nach den Vorschriften
des Baugesetzbuches die Verpflichtung zur Erhebung von Erschließungsbeiträgen für
dieses Vertragsgebiet. Kanalanschlussbeiträge entstehen im vorliegenden Fall nicht.
Die Verpflichtung zur unentgeltlichen und lastenfreien Übertragung einzelner Teilflächen
von noch nicht im städtischen Eigentum befindlichen öffentlichen Verkehrsflächen sowie
die Vorlage einer ausreichenden Vertragserfüllungsbürgschaft sind Wirksamkeitsvoraussetzungen des Vertrages.
Bgm.
Zust. Dez.
Fachbereich
Dez II
FB 14