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Vorlage (Zustimmung zum Erschließungs - und Städtebaulichen Vertrag im östlichen Gebiet des künftigen Bebauungsplanes 06.21 "Nördliche Steingasse", 2. Änderungssatzung, (sb Heimbau Rhein-Erft GmbH))

Daten

Kommune
Brühl
Größe
95 kB
Datum
02.12.2013
Erstellt
12.11.13, 18:27
Aktualisiert
12.11.13, 18:27
Vorlage (Zustimmung zum Erschließungs - und Städtebaulichen Vertrag im östlichen Gebiet des künftigen Bebauungsplanes 06.21 "Nördliche Steingasse", 2. Änderungssatzung, (sb Heimbau Rhein-Erft GmbH)) Vorlage (Zustimmung zum Erschließungs - und Städtebaulichen Vertrag im östlichen Gebiet des künftigen Bebauungsplanes 06.21 "Nördliche Steingasse", 2. Änderungssatzung, (sb Heimbau Rhein-Erft GmbH))

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Stadt Brühl öffentliche Vorlage Der Bürgermeister Dienststelle Aktenzeichen Datum Vorlagen-Nr. 03 60 20 07/Pi 07.11.2013 371/2013 Betreff Zustimmung zum Erschließungs - und Städtebaulichen Vertrag im Bereich des künftigen Bebauungsplanes 06.16 "Alte Bonnstraße / Steingasse", 2. Änderungssatzung, (sb Heimbau Rhein-Erft GmbH) Beratungsfolge Hauptausschuss Rat Finanzielle Auswirkungen Ja X Nein Mittel stehen zur Verfügung bei SK / KST Mittel stehen nicht zur Verfügung Über-/außerplanmäßige Aufwendungen/Auszahlungen Sachkonto / Kostenstelle Beschlussentwurf: Der Rat ermächtigt den Bürgermeister zum Abschluss eines Vertrages zur Erschließung von Flächen im Gebiet des Bebauungsplanes 06.16 „Alte Bonnstraße / Steingasse“, 2. Änderungssatzung zwischen der Stadt Brühl und der sb Heimbau Rhein-Erft GmbH. Erläuterungen: Die Firma sb Heimbau Rhein-Erft GmbH ist bereits Erschließungsträgerin von Neuerschließungsflächen im Bereich des Bebauungsplanes 06.21 „Nördliche Steingasse“ Sie beabsichtigt gleichfalls den überwiegenden Teil der in östlicher Richtung unmittelbar angrenzenden Neuerschließungsflächen der 2. Änderungssatzung des BP 06.16 „Alte Bonnstraße / Steingasse zu erschließen. Die hierfür notwendige städtebauliche Regelung beinhaltet neben geringfügigen Erschließungsaufgaben vor allem Anpassungen des bestehenden Erschließungsvertrages an die Vorgaben der 2. Änderungssatzung des BP 06.16. Hierbei handelt es sich in erster Linie um die zuvor an anderer Stelle festgesetzte Lärmschutzwand gemäß den Festsetzungen der Änderungssatzung und ihre Ergänzung am südlichen Rand des Bebauungsplangebietes. Im Bereich der bereits bestehenden Erschließungsstraße (Bavinganstraße) hat die Erschließungsträgerin anstelle der bisher entlang der östlichen Seite der Bavinganstraße festgesetzten Grünfläche nunmehr insgesamt 9 öffentliche Stellplätze herzustellen sowie 3 Baumpflanzungen vorzunehmen. Bgm. Zust. Dez. Fachbereich Dez II FB 14 Seite - 2 – Drucksache 371/2013 Am nördlichen Rand des Wendehammers der Bavinganstraße ist ein bisher ebenfalls als Grünfläche festgesetztes Areal als öffentliche Verkehrsfläche gemäß den Festsetzungen der 2. Änderung zu BP 06.16 herzustellen. Soweit noch erforderlich, obliegt der Erschließungsträgerin auch die Herstellung der erforderlichen Straßenbeleuchtung, des Straßenbegleitgrüns, der Straßenbennungsschilder und der Straßenverkehrsbeschilderung. Da im Rahmen der 2. Änderung des BP 06.16 nur im geringen Umfang Ausgleichsflächen, die in der Ursprungsplanung festgesetzt waren, überplant werden, kann der Ausgleich durch die Pflanzflächen im Randbereich der Stellplätze, durch Vegationsdecken auf den Tiefgaragen und Begrünung der Garagendächer erfolgen. Die Erweiterung und Änderung von bereits übernommenen Erschließungs- und Städtebaulichen Pflichten durch die Erschließungsträgerin ist notariell zu beurkunden, da die Übertragung der Flächen für künftige öffentliche Verkehrsbereiche notwendig ist. Durch den abzuschließenden Erschließungs- und Städtebaulichen Vertrag verpflichtet sich die Erschließungsträgerin, die im Vertragsgebiet festgesetzten Anlagen auf eigene Kosten und eigene Rechnung herzustellen. Die Versorgung mit Schmutz- und Regenwasserkanalisation ist durch den vorhandenen und ausreichend dimensionierten Mischwasserkanal in der Alten Bonnstraße gesichert. Die Erschließungsanlagen sind der Stadt – nach ihrer Fertigstellung – kostenlos zu übertragen. Die Stadt Brühl trifft keine Erstattungspflicht. Durch die vollständige Übernahme der Erschließungskosten entfällt nach den Vorschriften des Baugesetzbuches die Verpflichtung zur Erhebung von Erschließungsbeiträgen für dieses Vertragsgebiet. Kanalanschlussbeiträge entstehen im vorliegenden Fall nicht. Die Verpflichtung zur unentgeltlichen und lastenfreien Übertragung einzelner Teilflächen von noch nicht im städtischen Eigentum befindlichen öffentlichen Verkehrsflächen sowie die Vorlage einer ausreichenden Vertragserfüllungsbürgschaft sind Wirksamkeitsvoraussetzungen des Vertrages. Bgm. Zust. Dez. Fachbereich Dez II FB 14