Daten
Kommune
Brühl
Größe
91 kB
Datum
21.11.2013
Erstellt
12.11.13, 18:27
Aktualisiert
12.11.13, 18:27
Stichworte
Inhalt der Datei
Stadt Brühl
öffentliche
Vorlage
Der Bürgermeister
Dienststelle
Aktenzeichen
Datum
Vorlagen-Nr.
40
52
07.11.2013
369/2013
Betreff
Umwandlung des Sportplatzes Brühl-Vochem in einen Kunstrasenplatz
hier: Antrag der CDU-Fraktion vom 21.10.2013
Beratungsfolge
Sportausschuss
Finanzielle Auswirkungen
Ja
x Nein
Mittel stehen zur Verfügung bei SK / KST
Mittel stehen nicht zur Verfügung
Über-/außerplanmäßige Aufwendungen/Auszahlungen
Sachkonto / Kostenstelle
Beschlussentwurf:
Der Sportausschuss nimmt den Antrag der CDU-Fraktion zur Kenntnis und beauftragt die
Verwaltung mit der Prüfung, wann am Sportplatz Vochem eine Umwandlung zum Kunstrasenplatz im Zuge von Erhaltungsmaßnahmen sinnvoll ist und - falls sich die Sinnhaftigkeit für die Jahre 2015/2016 ergeben sollte – ob es machbar erscheint, die Umwandlung in diesen Jahren auch im Haushalt vorzusehen.
Erläuterungen:
Mit Antrag vom 21.10.2013 bittet die CDU-Fraktion um Prüfung, „wann am Sportplatz
Vochem eine Umwandlung zum Kunstrasenplatz im Zuge von Erhaltungsmaßnahmen
sinnvoll ist und - falls sich die Sinnhaftigkeit für die Jahre 2015/2016 ergeben sollte – ob
es machbar erscheint, die Umwandlung in diesen Jahren auch im Haushalt vorzusehen.“
Der Sportplatz Brühl-Vochem wird vom 1. Frauensportverein Brühl 2001 e.V. sowie von
der Spielvereinigung 1921/29 Vochem e.V. zur Durchführung des Trainings- und Spielbetriebes genutzt. Im Rahmen der mit Datum vom 08.12.2011 geschlossenen Nutzungs-,
Unterhaltungs- und Pflegevereinbarung hat die Stadt Brühl beiden Vereinen bestimmte
Aufgaben zur eigenverantwortlichen Nutzung des Platzes übertragen. Grundsätzliche
Pflegemaßnahmen werden noch von den städtischen Platzwarten durchgeführt.
Laut Beschlusslage soll über die Umwandlung eines Tennenplatzes in einen Kunstrasenplatz im Falle eines Sanierungsbedarfes entschieden werden. Ob und inwieweit ein
solcher Sanierungsbedarf auf der Platzanlage Brühl-Vochem vorliegt, wäre nunmehr im
Rahmen einer entsprechenden Prüfung festzustellen.
Bgm.
Zust. Dez.
Fachbereich
Dez II
FB 14
Seite - 2 –
Drucksache 369/2013
Bgm.
Zust. Dez.
Fachbereich
Dez II
FB 14