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Vorlage (Grundsätze bei Ermächtigungsübertragungen Hier: Zustimmung des Rates gem. § 22, Abs. 1 GemHVO )

Daten

Kommune
Brühl
Größe
93 kB
Datum
02.12.2013
Erstellt
26.11.13, 18:22
Aktualisiert
26.11.13, 18:22
Vorlage (Grundsätze bei Ermächtigungsübertragungen
Hier: Zustimmung des Rates gem. § 22, Abs. 1 GemHVO
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Stadt Brühl öffentliche Vorlage Der Bürgermeister Dienststelle Aktenzeichen Datum Vorlagen-Nr. 20/1 20 22 02 07.11.2013 372/2013 Betreff Grundsätze für Ermächtigungsübertragungen hier: Zustimmung des Rates gem. § 22 Abs. 1 GemHVO Beratungsfolge Rat Finanzielle Auswirkungen X Ja Nein Mittel stehen zur Verfügung bei SK / KST Mittel stehen nicht zur Verfügung Über-/außerplanmäßige Aufwendungen/Auszahlungen Sachkonto / Kostenstelle Beschlussentwurf: Der Rat stimmt den als Anlage 1 beigefügten Grundsätzen für Ermächtigungsübertragungen gemäß § 22 Abs. 1 Gemeindehaushaltsverordnung (GemHVO) zu. Erläuterungen: Die Grundsätze über Art, Umfang und Dauer von Ermächtigungsübertragungen wurden bisher durch § 22 der Gemeindehaushaltsverordnung (GemHVO NRW) a. F. umfassend geregelt. Der Gesetzgeber hat im Rahmen der Evaluierung des Neuen Kommunalen Finanzmanagements (NKF) mit dem ersten NKF-Weiterentwicklungsgesetz (NKFWG) vom 18.09.2012 (GV.NRW. S.432) auch die Regelungen zur Übertragung von Ermächtigungen wesentlich verändert (s. Anlage 2 Synopse alte/neue Regelung und 3 Gesetzesbegründung Landtag). Grundsätzlich bleibt die Übertragbarkeit von Ermächtigungen im Rahmen einer wirtschaftlichen Haushaltsführung uneingeschränkt bestehen. Die bisher geltenden Detailregelungen wurden aber gestrichen und die Entscheidung stärker in die Verantwortung der einzelnen Kommune gelegt. Künftig hat der Bürgermeister mit Zustimmung des Rates die Grundsätze der Übertragung von Haushaltsmitteln zu regeln. Die Verwaltung hat auf der Grundlage der bisherigen konkreten Bestimmungen des § 22 GemHVO NRW a.F. eine entsprechende Regelung zur Übertragung von Ermächtigungen gem. § 22 GemHVO (Anlage 1) erstellt. Aus Sicht der Verwaltung haben sich die bisBgm. Zust. Dez. Fachbereich Dez II FB 14 Seite - 2 – Drucksache 372/2013 herigen konkreten Bestimmungen des § 22 GemHVO NRW a. F. grundsätzlich bewährt und wurden somit nur im Detail an die Gegebenheiten und Umstände bei der Stadt Brühl angepasst. Anlage(n): (1) Grundsätze für Ermächtigungsübertragungen gem. § 22 Abs. 1 Gemeindehaushaltsverordnung (GemHVO) der Stadt Brühl (2) Synopse zur alten und neuen Regelung des § 22 GemHVO (3) Begründung des Landtags zur Gesetzesänderung Bgm. Zust. Dez. Fachbereich Dez II FB 14