Daten
Kommune
Brühl
Größe
15 kB
Datum
02.12.2013
Erstellt
26.11.13, 18:22
Aktualisiert
26.11.13, 18:22
Stichworte
Inhalt der Datei
I:\20\20-1\Haushalt\2. Ausführung\Allgemein\EÜ, Regelungsvorschlag5c, Anlage 3 Ges.begründung Landtag.doc
Anlage 3 zur Vorlage 372/2013
Die Änderung der Vorschrift des § 22 GemHVO erläutert der Landtag NRW wie folgt:
(s. Landtagsdrucksache 16/47)
Zu Absatz 1:
Die Übertragbarkeit von Ermächtigungen im Rahmen einer wirtschaftlichen
Haushaltsführung bleibt uneingeschränkt bestehen. Die Entscheidung darüber, insbesondere
bei einem Bedarf über mehrere Haushaltsjahre, wird stärker in die Verantwortung der
einzelnen Kommunen gelegt. Alle Ergebnis- und Finanzpositionen sind grundsätzlich
übertragbar, daher bedarf es keiner gesonderten Regelung für die Investitionstätigkeit mehr.
Die Bürgermeisterin oder der Bürgermeister soll daher mit Zustimmung des Rates die
Grundsätze über Art, Umfang und Dauer der Ermächtigungsübertragungen regeln. Die
Änderung stärkt die kommunale Selbstverwaltung und die Eigenverantwortung für die
Haushaltswirtschaft.
Zu Absatz 2: redaktionelle Folgeänderung aus dem bisherigen Absatz 1
Zu Absatz 4:
Die Ermächtigungsübertragungen erfolgen im Jahresabschluss, belasten wirtschaftlich das
neue Haushaltsjahr und führen daher bei einer Übertragung zu einer Erhöhung der
Haushaltspositionen in dem vom Rat beschlossenen Haushaltsplan. Der Wegfall der
Regelung zur Deckungsrücklage (bisher § 43 Abs. 3 GemHVO NRW) erfordert aus
Gründen der Transparenz eine geeignete Informationsverpflichtung, die mit der Pflicht zur
gesonderten Anhangsangabe erfüllt wird.