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Vorlage (Begründung des Landtags zur Gesetzesänderung)

Daten

Kommune
Brühl
Größe
15 kB
Datum
02.12.2013
Erstellt
26.11.13, 18:22
Aktualisiert
26.11.13, 18:22
Vorlage (Begründung des Landtags zur Gesetzesänderung)

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Inhalt der Datei

I:\20\20-1\Haushalt\2. Ausführung\Allgemein\EÜ, Regelungsvorschlag5c, Anlage 3 Ges.begründung Landtag.doc Anlage 3 zur Vorlage 372/2013 Die Änderung der Vorschrift des § 22 GemHVO erläutert der Landtag NRW wie folgt: (s. Landtagsdrucksache 16/47) Zu Absatz 1: Die Übertragbarkeit von Ermächtigungen im Rahmen einer wirtschaftlichen Haushaltsführung bleibt uneingeschränkt bestehen. Die Entscheidung darüber, insbesondere bei einem Bedarf über mehrere Haushaltsjahre, wird stärker in die Verantwortung der einzelnen Kommunen gelegt. Alle Ergebnis- und Finanzpositionen sind grundsätzlich übertragbar, daher bedarf es keiner gesonderten Regelung für die Investitionstätigkeit mehr. Die Bürgermeisterin oder der Bürgermeister soll daher mit Zustimmung des Rates die Grundsätze über Art, Umfang und Dauer der Ermächtigungsübertragungen regeln. Die Änderung stärkt die kommunale Selbstverwaltung und die Eigenverantwortung für die Haushaltswirtschaft. Zu Absatz 2: redaktionelle Folgeänderung aus dem bisherigen Absatz 1 Zu Absatz 4: Die Ermächtigungsübertragungen erfolgen im Jahresabschluss, belasten wirtschaftlich das neue Haushaltsjahr und führen daher bei einer Übertragung zu einer Erhöhung der Haushaltspositionen in dem vom Rat beschlossenen Haushaltsplan. Der Wegfall der Regelung zur Deckungsrücklage (bisher § 43 Abs. 3 GemHVO NRW) erfordert aus Gründen der Transparenz eine geeignete Informationsverpflichtung, die mit der Pflicht zur gesonderten Anhangsangabe erfüllt wird.