Daten
Kommune
Brühl
Größe
18 kB
Datum
02.12.2013
Erstellt
26.11.13, 18:22
Aktualisiert
26.11.13, 18:22
Stichworte
Inhalt der Datei
I:\20\20-1\Haushalt\2. Ausführung\Allgemein\EÜ, Regelungsvorschlag5b, Regelung als Anlage für Vorlage, nicht als DA.doc
Anlage 1 zur Vorlage 372/2013
Grundsätze für Ermächtigungsübertragungen
gemäß § 22 Abs. 1 Gemeindehaushaltsverordnung (GemHVO)
der Stadt Brühl vom 03.12.13
1. Vorbemerkung
Für die Veranschlagung von Erträgen und Aufwendungen sowie Einzahlungen und
Auszahlungen im Haushaltsplan ist der Grundsatz der Jährlichkeit zu beachten.
Ermächtigungen für Aufwendungen und Auszahlungen sind zwar gemäß § 22
Abs. 1 GemHVO grundsätzlich übertragbar, die Anwendung dieser Vorschrift ist
jedoch restriktiv zu handhaben. Die Dienstanweisung regelt die Grundsätze über Art,
Umfang und Dauer der Ermächtigungsübertragungen. Im Übrigen wird auf § 22
GemHVO verwiesen.
2. Allgemeine Vorgabe
Ermächtigungsübertragungen können nur im Rahmen der rechtlich zulässigen
Möglichkeiten und nur in Höhe der noch nicht in Anspruch genommenen
Haushaltsmittel (Maßstab ist das verwaltete Budget) vorgenommen werden; hierbei
ist im Hinblick auf die damit verbundenen Haushaltsverschlechterungen des
Folgejahres ein restriktiver Maßstab anzulegen.
Die nachfolgenden Grundsätze für die Ermächtigungsübertragung gelten auch für die
im lfd. Jahr genehmigten über- und außerplanmäßigen Aufwendungen und
Auszahlungen.
3.
Regelung
bei
Übertragungen
Verwaltungstätigkeit
von
Ermächtigungen
aus
lfd.
3.1 Regelung zur Zulässigkeit
Ermächtigungsübertragungen für Aufwendungen/Auszahlungen aus laufender
Verwaltungstätigkeit werden mit Ausnahme der in § 22 Abs. 3 geregelten
Sachverhalte (zweckgebundene Mittel) grundsätzlich nicht zugelassen.
Der Kämmerer kann Ausnahmen zulassen zur
- Sicherstellung einer wirtschaftlichen und sparsamen Haushaltsausführung,
- Einhaltung gesetzlicher oder vertraglicher Verpflichtungen
- Vermeidung von unbilligen Härtefällen,
und wenn die Entwicklung der Haushaltswirtschaft des Folgejahres dies erlaubt.
3.2 Geltungsdauer der Übertragungen von Übertragungen aus lfd.
Verwaltungstätigkeit
Ermächtigungsübertragungen für Aufwendungen/Auszahlungen aus
laufender Verwaltungstätigkeit bleiben
-
-
grundsätzlich bis zum Ende des folgenden Haushaltsjahres verfügbar,
bei größeren Instandsetzungen (Wertgrenze ab 5.000 €) im Tief- und
Hochbaubereich längstens 2 Jahre nach dem Haushaltsjahr, in dem sie
erstmals übertragen wurden
im Falle des § 22 Abs. 3 bis zur Fälligkeit der letzten Zahlung.
I:\20\20-1\Haushalt\2. Ausführung\Allgemein\EÜ, Regelungsvorschlag5b, Regelung als Anlage für Vorlage, nicht als DA.doc
Anlage 1 zur Vorlage 372/2013
4.
Regelung bei Übertragungen von Ermächtigungen von investiven
Auszahlungen
Für investive Auszahlungen können bis zur Beendigung der Baumaßnahme bzw. der
Beschaffungsmaßnahme
noch
bestehende
Auszahlungsermächtigungen
grundsätzlich übertragen werden; sie bleiben bis zur letzten Zahlung für ihren Zweck
verfügbar.
5. Verfahren
Die Fachbereiche bzw. Budget verwaltenden Stellen beantragen schriftlich die
Übertragung von Ermächtigungen, insbesondere bei noch nicht eingegangenen
Verpflichtungen (z.B. Aufträgen) vor Inanspruchnahme. Dem Antrag ist eine
detaillierte Begründung beizufügen.
Nach Prüfung der Anträge entscheidet der Kämmerer im Rahmen der Aufstellung
des Jahresabschlusses unter Berücksichtigung der Auswirkungen für das Folgejahr
über die Bildung von Ermächtigungsübertragungen.
Zu Beginn des neuen Haushaltsjahres erhält der Rat gemäß § 22 Abs. 4 GemHVO
eine Übersicht der übertragenen Ermächtigungen mit Angabe der Auswirkungen auf
den Ergebnis- und Finanzplan des Folgejahres zur Kenntnis.
6. Inkrafttreten
Diese Grundsätze treten mit dem Datum der Unterzeichnung in Kraft und findet
erstmals für den Jahresabschluss 2013 Anwendung.
Brühl, den 03.12.13
In Vertretung
Brandt
(Erster Beigeordneter)