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Vorlage (Grundsätze für Ermächtigungsübertragungen gem. § 22 Abs. 1 Gemeindehaushaltsverordnung (GemHVO) der Stadt Brühl)

Daten

Kommune
Brühl
Größe
18 kB
Datum
02.12.2013
Erstellt
26.11.13, 18:22
Aktualisiert
26.11.13, 18:22
Vorlage (Grundsätze für Ermächtigungsübertragungen gem. § 22 Abs. 1 Gemeindehaushaltsverordnung (GemHVO) der Stadt Brühl) Vorlage (Grundsätze für Ermächtigungsübertragungen gem. § 22 Abs. 1 Gemeindehaushaltsverordnung (GemHVO) der Stadt Brühl)

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Inhalt der Datei

I:\20\20-1\Haushalt\2. Ausführung\Allgemein\EÜ, Regelungsvorschlag5b, Regelung als Anlage für Vorlage, nicht als DA.doc Anlage 1 zur Vorlage 372/2013 Grundsätze für Ermächtigungsübertragungen gemäß § 22 Abs. 1 Gemeindehaushaltsverordnung (GemHVO) der Stadt Brühl vom 03.12.13 1. Vorbemerkung Für die Veranschlagung von Erträgen und Aufwendungen sowie Einzahlungen und Auszahlungen im Haushaltsplan ist der Grundsatz der Jährlichkeit zu beachten. Ermächtigungen für Aufwendungen und Auszahlungen sind zwar gemäß § 22 Abs. 1 GemHVO grundsätzlich übertragbar, die Anwendung dieser Vorschrift ist jedoch restriktiv zu handhaben. Die Dienstanweisung regelt die Grundsätze über Art, Umfang und Dauer der Ermächtigungsübertragungen. Im Übrigen wird auf § 22 GemHVO verwiesen. 2. Allgemeine Vorgabe Ermächtigungsübertragungen können nur im Rahmen der rechtlich zulässigen Möglichkeiten und nur in Höhe der noch nicht in Anspruch genommenen Haushaltsmittel (Maßstab ist das verwaltete Budget) vorgenommen werden; hierbei ist im Hinblick auf die damit verbundenen Haushaltsverschlechterungen des Folgejahres ein restriktiver Maßstab anzulegen. Die nachfolgenden Grundsätze für die Ermächtigungsübertragung gelten auch für die im lfd. Jahr genehmigten über- und außerplanmäßigen Aufwendungen und Auszahlungen. 3. Regelung bei Übertragungen Verwaltungstätigkeit von Ermächtigungen aus lfd. 3.1 Regelung zur Zulässigkeit Ermächtigungsübertragungen für Aufwendungen/Auszahlungen aus laufender Verwaltungstätigkeit werden mit Ausnahme der in § 22 Abs. 3 geregelten Sachverhalte (zweckgebundene Mittel) grundsätzlich nicht zugelassen. Der Kämmerer kann Ausnahmen zulassen zur - Sicherstellung einer wirtschaftlichen und sparsamen Haushaltsausführung, - Einhaltung gesetzlicher oder vertraglicher Verpflichtungen - Vermeidung von unbilligen Härtefällen, und wenn die Entwicklung der Haushaltswirtschaft des Folgejahres dies erlaubt. 3.2 Geltungsdauer der Übertragungen von Übertragungen aus lfd. Verwaltungstätigkeit Ermächtigungsübertragungen für Aufwendungen/Auszahlungen aus laufender Verwaltungstätigkeit bleiben - - grundsätzlich bis zum Ende des folgenden Haushaltsjahres verfügbar, bei größeren Instandsetzungen (Wertgrenze ab 5.000 €) im Tief- und Hochbaubereich längstens 2 Jahre nach dem Haushaltsjahr, in dem sie erstmals übertragen wurden im Falle des § 22 Abs. 3 bis zur Fälligkeit der letzten Zahlung. I:\20\20-1\Haushalt\2. Ausführung\Allgemein\EÜ, Regelungsvorschlag5b, Regelung als Anlage für Vorlage, nicht als DA.doc Anlage 1 zur Vorlage 372/2013 4. Regelung bei Übertragungen von Ermächtigungen von investiven Auszahlungen Für investive Auszahlungen können bis zur Beendigung der Baumaßnahme bzw. der Beschaffungsmaßnahme noch bestehende Auszahlungsermächtigungen grundsätzlich übertragen werden; sie bleiben bis zur letzten Zahlung für ihren Zweck verfügbar. 5. Verfahren Die Fachbereiche bzw. Budget verwaltenden Stellen beantragen schriftlich die Übertragung von Ermächtigungen, insbesondere bei noch nicht eingegangenen Verpflichtungen (z.B. Aufträgen) vor Inanspruchnahme. Dem Antrag ist eine detaillierte Begründung beizufügen. Nach Prüfung der Anträge entscheidet der Kämmerer im Rahmen der Aufstellung des Jahresabschlusses unter Berücksichtigung der Auswirkungen für das Folgejahr über die Bildung von Ermächtigungsübertragungen. Zu Beginn des neuen Haushaltsjahres erhält der Rat gemäß § 22 Abs. 4 GemHVO eine Übersicht der übertragenen Ermächtigungen mit Angabe der Auswirkungen auf den Ergebnis- und Finanzplan des Folgejahres zur Kenntnis. 6. Inkrafttreten Diese Grundsätze treten mit dem Datum der Unterzeichnung in Kraft und findet erstmals für den Jahresabschluss 2013 Anwendung. Brühl, den 03.12.13 In Vertretung Brandt (Erster Beigeordneter)