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Vorlage (Sondersatzung gemäß § 4 Abs. 5 der Satzung über die Erhebung von Beiträgen nach § 8 KAG NRW für straßenbauliche Maßnahmen hier: Schiffergasse Bezug: TA 26.11.2012, Vorlage Nr. 171/2012; VKA 17.09.2013, Vorlage Nr. 272/2013)

Daten

Kommune
Brühl
Größe
99 kB
Datum
17.02.2014
Erstellt
04.02.14, 18:23
Aktualisiert
04.02.14, 18:23
Vorlage (Sondersatzung gemäß § 4 Abs. 5 der Satzung über die Erhebung von Beiträgen nach § 8 KAG NRW für straßenbauliche Maßnahmen
hier: Schiffergasse
Bezug: TA 26.11.2012, Vorlage Nr. 171/2012; VKA 17.09.2013, Vorlage Nr. 272/2013) Vorlage (Sondersatzung gemäß § 4 Abs. 5 der Satzung über die Erhebung von Beiträgen nach § 8 KAG NRW für straßenbauliche Maßnahmen
hier: Schiffergasse
Bezug: TA 26.11.2012, Vorlage Nr. 171/2012; VKA 17.09.2013, Vorlage Nr. 272/2013)

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Inhalt der Datei

Stadt Brühl öffentliche Vorlage Der Bürgermeister Dienststelle Aktenzeichen Datum Vorlagen-Nr. 03 10 20 60 / 15 28.01.2014 37/2014 Betreff Sondersatzung gemäß § 4 Abs. 5 der Satzung über die Erhebung von Beiträgen nach § 8 KAG NRW für straßenbauliche Maßnahmen hier: Schiffergasse Bezug: TA 26.11.2012, Vorlage Nr. 171/2012; VKA 17.09.2013, Vorlage Nr. 272/2013 Beratungsfolge Hauptausschuss Rat Finanzielle Auswirkungen Ja X Nein Mittel stehen zur Verfügung bei SK / KST Mittel stehen nicht zur Verfügung Über-/außerplanmäßige Aufwendungen/Auszahlungen Sachkonto / Kostenstelle Beschlussentwurf: Der Rat beschließt die in der Anlage beigefügte Sondersatzung gemäß § 4 Abs. 5 der Satzung über die Erhebung von Beiträgen nach § 8 des KAG NRW für straßenbauliche Maßnahmen der Stadt Brühl - Schiffergasse Erläuterungen: In seiner Sitzung vom 26.11.2012 beschloss der Ausschuss für Tiefbau und Abwasser die Erneuerung des Regen- und Schmutzwasserkanals im nördlichen Teil der Schiffergasse entsprechend des Abwasserbeseitigungskonzeptes der Stadt Brühl (Vorlage 171/2012). Die Kanalisation in der Schiffergasse ist aufgrund ihrer mangelhaften hydraulischen Leistungsfähigkeit und des schlechten baulichen Zustandes erneuerungsbedürftig. Darüber hinaus befindet sich auch die Straße in ihrem nördlichen von der Buschgasse abzweigenden Teil in einem sehr schlechten Bauzustand. Im unmittelbaren Anschluss an die Kanalbauarbeiten soll der nördliche Teil der Schiffergasse komplett erneuert werden. Der Verkehrsausschuss fasste in seiner Sitzung am 17.09.2013 (Vorlagen-Nr. 272/2013) den Beschluss, diesen Straßenabschnitt zu erneuern. Gemäß dem beschlossenen Bauprogramm wird der nördliche Teil der Schiffergasse in einer niveaugleichen Verkehrsmischfläche, die überwiegend in Pflaster hergestellt wird, ausgebaut. Im Einmündungsbereich der Buschgasse wird der Straßenbelag in Asphalt hergestellt, um Radscherkräfte besser aufnehmen zu können. Die Straßenentwässerung erfolgt durch eine 3-zeilige Mittelrinne. Bgm. Zust. Dez. Fachbereich Dez II FB 14 Seite - 2 – Drucksache 37/2014 Die der Stadt entstehenden Kosten für den Ausbau der Straße in Form einer niveaugleichen Verkehrsmischfläche, die Herstellung des Einmündungsbereiches mit einem Asphaltbelag sowie die Herstellung der Straßenentwässerung durch eine 3 –zeilige Mittelrinne unterliegen der Beitragspflicht (§ 2 Abs. 1 Nr. 4 und 7 der Straßenbaubeitragssatzung der Stadt Brühl). Für Verkehrsmischflächen werden die anrechenbaren Breiten und Anteile der Beitragspflichtigen am Aufwand für die anrechenbaren Breiten sowie der Umfang der einzelnen Maßnahmen im Einzelfall durch Satzung festgesetzt (§ 4 Abs. 5 der Straßenbaubeitragssatzung der Stadt Brühl). Bei der Entscheidung über die Höhe des von den Beitragspflichtigen zu übernehmenden Anteils an den beitragspflichtigen Kosten muss eine Abwägung zwischen den gebotenen wirtschaftlichen Vorteilen für die Anlieger und den Vorteilen für die Allgemeinheit erfolgen, weil die Straße sowohl von den Anliegern als auch von der Allgemeinheit benutzt werden kann. Die Schiffergasse ist eine Anliegerstraße. Anliegerstraßen sind Straßen, die überwiegend der Erschließung der angrenzenden oder der durch eine Zuwegung mit ihnen verbundenen Grundstücken dienen (§ 4 Abs. 6 a der Straßenbaubeitragssatzung der Stadt Brühl). Das Oberverwaltungsgericht in Münster vertritt die Rechtsauffassung, dass sich der Anliegeranteil bei verkehrsberuhigten Wohnstraßen, d. h. bei Anliegerstraßen, die verkehrsberuhigt als Mischfläche ausgebaut worden sind, an dem in der Satzung für „normale“ Anliegerstraßen festgesetzten Anliegeranteil zu orientieren habe (Urteil v. 14.06.1989 -2 A 1152/87- und Urteil v. 04.07.1986 -2 A 1761/85-). Gemäß § 4 Abs. 1 der Straßenbaubeitragssatzung der Stadt Brühl vom 20.12.1993 in der Fassung der Änderungssatzung vom 23.09.2002 beträgt der Anteil der Beitragspflichtigen bei Anliegerstraßen 50 % am beitragsfähigen Aufwand für die Fahrbahn und die Straßenentwässerung. Anlage(n): (1) Sondersatzung Schiffergasse (2) Katasterplan Schiffergasse Bgm. Zust. Dez. Fachbereich Dez II FB 14