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Vorlage (Sondersatzung Schiffergasse)

Daten

Kommune
Brühl
Größe
18 kB
Datum
17.02.2014
Erstellt
04.02.14, 18:23
Aktualisiert
04.02.14, 18:23
Vorlage (Sondersatzung Schiffergasse) Vorlage (Sondersatzung Schiffergasse)

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Inhalt der Datei

Sondersatzung gemäß § 4 Abs. 5 der Satzung über die Erhebung von Beiträgen nach § 8 des KAG NRW für straßenbauliche Maßnahmen der Stadt Brühl - Schiffergasse Aufgrund der §§ 7 Abs. 1, 41 Abs. 1 f, und 77 der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen i.d.F. der Bekanntmachung vom 14.07.1994 (GV NRW S. 666/SGV NRW 2023), zuletzt geändert durch Gesetz 19.12.2013 (GV NRW S. 878) und der §§ 2 und 8 Abs. 2 sowie Abs. 6 des Kommunalabgabengesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen (KAG NRW) vom 21.10.1969 (GV NRW S. 712/SGV NRW 610), zuletzt geändert durch Gesetz vom 13.12.2011 (GV NRW S. 687) und § 4 Abs. 5 der Satzung über die Erhebung von Beiträgen nach § 8 des Kommunalabgabengesetzes Nordrhein-Westfalen der Stadt Brühl vom 20.12.1993 in der Fassung der Änderungssatzung vom 23.09.2002 hat der Rat der Stadt Brühl in seiner Sitzung am folgende Sondersatzung beschlossen: §1 Die Schiffergasse wird in ihrem nördlichen Teil neu ausgebaut. Der Ausbau sieht im Einzelnen folgendes vor: a) Ausbau der Straße als niveaugleiche Verkehrsmischfläche mit einem Pflasterbelag in einer Breite von 6,15 m bis zu 9,00 m gemäß Ausbauplan b) Ausbau des Einmündungsbereiches Buschgasse / Schiffergasse als niveaugleiche Verkehrsmischfläche mit einem Asphaltbelag in einer Breite von 6,15 m bis zu 11,00 m gemäß Ausbauplan c) Erneuerung der Straßenentwässerung. §2 Die Schiffergasse ist eine Anliegerstraße. Die anrechenbaren Breiten der Verkehrsmischflächen werden auf 6,15 m bis zu 9,00 m in der Straße und auf 6,15 m bis zu 11,00 m Breite im Einmündungsbereich der Schiffergasse zur Buschgasse festgesetzt. 2 Der Anteil der Beitragspflichtigen an dem Aufwand für die anrechenbaren Breiten der Verkehrsmischflächen und an den Aufwendungen für die Erneuerung der Straßenentwässerung wird mit 50 % festgesetzt. §3 Diese Sondersatzung tritt am Tage nach der Bekanntmachung im Amtsblatt der Stadt Brühl in Kraft.