Daten
Kommune
Brühl
Größe
18 kB
Datum
17.02.2014
Erstellt
04.02.14, 18:23
Aktualisiert
04.02.14, 18:23
Stichworte
Inhalt der Datei
Sondersatzung
gemäß § 4 Abs. 5 der Satzung über die Erhebung von Beiträgen
nach § 8 des KAG NRW für straßenbauliche Maßnahmen der Stadt Brühl
- Schiffergasse
Aufgrund der §§ 7 Abs. 1, 41 Abs. 1 f, und 77 der Gemeindeordnung für das Land
Nordrhein-Westfalen i.d.F. der Bekanntmachung vom 14.07.1994 (GV NRW S.
666/SGV NRW 2023), zuletzt geändert durch Gesetz 19.12.2013 (GV NRW S. 878)
und der §§ 2 und 8 Abs. 2 sowie Abs. 6 des Kommunalabgabengesetzes für das
Land Nordrhein-Westfalen (KAG NRW) vom 21.10.1969 (GV NRW S. 712/SGV
NRW 610), zuletzt geändert durch Gesetz vom 13.12.2011 (GV NRW S. 687) und
§ 4 Abs. 5 der Satzung über die Erhebung von Beiträgen nach § 8 des
Kommunalabgabengesetzes
Nordrhein-Westfalen
der
Stadt
Brühl
vom
20.12.1993 in der Fassung der Änderungssatzung vom 23.09.2002 hat der Rat
der Stadt Brühl in seiner Sitzung am
folgende Sondersatzung beschlossen:
§1
Die Schiffergasse wird in ihrem nördlichen Teil neu ausgebaut. Der Ausbau sieht
im Einzelnen folgendes vor:
a) Ausbau der Straße als niveaugleiche Verkehrsmischfläche mit einem
Pflasterbelag in einer Breite von 6,15 m bis zu 9,00 m gemäß Ausbauplan
b) Ausbau des Einmündungsbereiches Buschgasse / Schiffergasse als
niveaugleiche Verkehrsmischfläche mit einem Asphaltbelag in einer Breite von
6,15 m bis zu 11,00 m gemäß Ausbauplan
c) Erneuerung der Straßenentwässerung.
§2
Die Schiffergasse ist eine Anliegerstraße. Die anrechenbaren Breiten der
Verkehrsmischflächen werden auf 6,15 m bis zu 9,00 m in der Straße und auf 6,15
m bis zu 11,00 m Breite im Einmündungsbereich der Schiffergasse zur
Buschgasse festgesetzt.
2
Der Anteil der Beitragspflichtigen an dem Aufwand für die anrechenbaren Breiten
der Verkehrsmischflächen
und an den Aufwendungen für die Erneuerung der
Straßenentwässerung wird mit 50 % festgesetzt.
§3
Diese Sondersatzung tritt am Tage nach der Bekanntmachung im Amtsblatt der
Stadt Brühl in Kraft.