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Vorlage (Neufassung der Wahlordnung für die Wahl des Integrationsrates der Stadt Brühl)

Daten

Kommune
Brühl
Größe
115 kB
Datum
17.02.2014
Erstellt
04.02.14, 18:23
Aktualisiert
04.02.14, 18:23
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Stadt Brühl öffentliche Vorlage Der Bürgermeister Dienststelle Aktenzeichen Datum Vorlagen-Nr. 01/2 12 95 00 26.01.2014 35/2014 (38/03) Betreff Neufassung der Wahlordnung für die Wahl des Integrationsrates der Stadt Brühl Beratungsfolge Hauptausschuss Rat Finanzielle Auswirkungen Ja Nein Mittel stehen zur Verfügung bei SK / KST Mittel stehen nicht zur Verfügung Über-/außerplanmäßige Aufwendungen/Auszahlungen Sachkonto / Kostenstelle Beschlussentwurf: Der Rat beschließt die Wahlordnung für die Wahl der direkt in den Integrationsrat der Stadt Brühl zu wählenden Mitglieder - (WAhlO IntRat) gemäß der in der Anlage beigefügten Fassung. Erläuterungen: Der Landtag Nordrhein-Westfalen hat am 18.12.2013 eine Neufassung des § 27 der Gemeindeordnung NRW (GO NRW), der die gesetzliche Grundlage für die Wahl des Integrationsrates darstellt, verabschiedet. Diese Neuregelung, die einen Teil des Gesetzes zur Weiterentwicklung der politischen Partizipation in den Gemeinden und zur Änderung kommunalverfassungsrechtlich Vorschriften bildet, ist am 30. Dezember 2013 im Gesetzund Verordnungsblatt NRW (GV.NRW.), Ausgabe 2013 Nr. 45 vom 30.12.2013, S 878 veröffentlicht worden und am 31. Dezember 2013 in Kraft getreten. Die neue gesetzliche Regelung hat zum Ziel, das Integrationsgremium auf kommunaler Ebene zu stärken. Die entscheidenden Veränderungen im Rahmen des § 27 GO NRW sind folgende:  Bgm. Der Integrationsausschuss als Gremium im Rahmen der kommunalen Partizipation entfällt zukünftig. Der Integrationsrat ist nunmehr das einzige IntegrationsZust. Dez. Fachbereich Dez II FB 14 Seite - 2 – Drucksache 35/2014 gremium. Die Zahl der von den Wahlberechtigten zu wählenden Mitglieder muss die Zahl der zu bestellenden Ratsmitglieder übersteigen.  Der Personenkreis der Wahlberechtigten wird erweitert: In der vorhergehenden Fassung des § 27 GO NRW waren ausschließlich Ausländerinnen und Ausländer sowie Personen, die innerhalb der letzten fünf Jahre eingebürgert wurden, wahlberechtigt. Nach der Neufassung sind nun auch Staatenlose und Personen mit doppelter Staatsangehörigkeit wahlberechtigt. Auf Antrag sind auch alle eingebürgerten Personen – unabhängig von einer Fünfjahresfrist – sowie deutsche Nachkommen von Ausländern und Ausländerinnen wahlberechtigt.  Wahltag für die Wahl des Integrationsrates ist der Tag der Kommunalwahl.  Eine Stellvertreterregelung für die Mitglieder des Integrationsrates wird zugelassen.  § 29 Kommunalwahlgesetz („Die Stimmenzählung erfolgt unmittelbar im Anschluss an die Wahlhandlung durch den Wahlvorstand.“) gilt nur dann entsprechend, wenn keine abweichende Regelung getroffen wird, das bedeutet, dass die Gemeinden die Auszählung der Stimmen selber regeln können. Dadurch soll eine dezentrale Stimmabgabe ermöglicht werden, die wegen der gleichzeitig bestehenden Verpflichtung, das Wahlgeheimnisses zu wahren, aber nur dann machbar ist, wenn die Stimmenauszählung selbst zentral erfolgt. Es ist daher eine an die geänderten rechtlichen Verhältnisse angepasste Wahlordnung für die Wahl der direkt in den Integrationsrat der Stadt Brühl zu wählenden Mitglieder (im Folgenden: WahlO) zu beschließen. Der vorliegende Entwurf ist weitgehend mit den Regelungen des Kommunalwahlgesetzes und der Kommunalwahlordnung identisch, entspricht überwiegend der vom Landesintegrationsrat in Auftrag gegebenen Musterwahlordnung und übernimmt im Wesentlichen die bisherigen Regelungen der alten Wahlordnung. Von der Möglichkeit des § 27 Absatz 11 GO NRW, eine abweichende Regelung von § 29 Kommunalwahlgesetz zu treffen, wird Gebrauch gemacht. Das bedeutet, dass die Stimmabgabe für die Wahl zum Integrationsrat in allen Wahllokalen ermöglicht wird und die Stimmzettel nach dem Ende der Wahlzeit zu einer zentralen Auszählung zusammen geführt werden. Die vorliegende WahlO enthält darüber hinaus die Möglichkeit zur Wahl von Stellvertretern, um die Funktions- und Beschlussfähigkeit des Integrationsrates zu sichern. Der Erlass der WahlO ist in der heutigen Ratssitzung notwendig, um eine rechtliche Grundlage zu schaffen für die notwendigen Vorbereitungen für die Wahl des Integrationsrates am 25. Mai 2014. Anlage(n): Bgm. Zust. Dez. Fachbereich Dez II FB 14 Seite - 3 – Drucksache 35/2014 (1) Wahlordnung für die Wahl der direkt in den Integrationsrat zu wählenden Mitglieder -Synopse Bgm. Zust. Dez. Fachbereich Dez II FB 14