Daten
Kommune
Brühl
Größe
115 kB
Datum
17.02.2014
Erstellt
04.02.14, 18:23
Aktualisiert
04.02.14, 18:23
Stichworte
Inhalt der Datei
Stadt Brühl
öffentliche
Vorlage
Der Bürgermeister
Dienststelle
Aktenzeichen
Datum
Vorlagen-Nr.
01/2
12 95 00
26.01.2014
35/2014
(38/03)
Betreff
Neufassung der Wahlordnung für die Wahl des Integrationsrates der Stadt Brühl
Beratungsfolge
Hauptausschuss
Rat
Finanzielle Auswirkungen
Ja
Nein
Mittel stehen zur Verfügung bei SK / KST
Mittel stehen nicht zur Verfügung
Über-/außerplanmäßige Aufwendungen/Auszahlungen
Sachkonto / Kostenstelle
Beschlussentwurf:
Der Rat beschließt die
Wahlordnung
für die Wahl der direkt in den
Integrationsrat der Stadt Brühl
zu wählenden Mitglieder
- (WAhlO IntRat) gemäß der in der Anlage beigefügten Fassung.
Erläuterungen:
Der Landtag Nordrhein-Westfalen hat am 18.12.2013 eine Neufassung des § 27 der Gemeindeordnung NRW (GO NRW), der die gesetzliche Grundlage für die Wahl des Integrationsrates darstellt, verabschiedet. Diese Neuregelung, die einen Teil des Gesetzes zur
Weiterentwicklung der politischen Partizipation in den Gemeinden und zur Änderung
kommunalverfassungsrechtlich Vorschriften bildet, ist am 30. Dezember 2013 im Gesetzund Verordnungsblatt NRW (GV.NRW.), Ausgabe 2013 Nr. 45 vom 30.12.2013, S 878
veröffentlicht worden und am 31. Dezember 2013 in Kraft getreten.
Die neue gesetzliche Regelung hat zum Ziel, das Integrationsgremium auf kommunaler
Ebene zu stärken.
Die entscheidenden Veränderungen im Rahmen des § 27 GO NRW sind folgende:
Bgm.
Der Integrationsausschuss als Gremium im Rahmen der kommunalen Partizipation entfällt zukünftig. Der Integrationsrat ist nunmehr das einzige IntegrationsZust. Dez.
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gremium. Die Zahl der von den Wahlberechtigten zu wählenden Mitglieder muss
die Zahl der zu bestellenden Ratsmitglieder übersteigen.
Der Personenkreis der Wahlberechtigten wird erweitert:
In der vorhergehenden Fassung des § 27 GO NRW waren ausschließlich Ausländerinnen und Ausländer sowie Personen, die innerhalb der letzten fünf Jahre
eingebürgert wurden, wahlberechtigt. Nach der Neufassung sind nun auch Staatenlose und Personen mit doppelter Staatsangehörigkeit wahlberechtigt. Auf Antrag sind auch alle eingebürgerten Personen – unabhängig von einer Fünfjahresfrist – sowie deutsche Nachkommen von Ausländern und Ausländerinnen wahlberechtigt.
Wahltag für die Wahl des Integrationsrates ist der Tag der Kommunalwahl.
Eine Stellvertreterregelung für die Mitglieder des Integrationsrates wird zugelassen.
§ 29 Kommunalwahlgesetz („Die Stimmenzählung erfolgt unmittelbar im Anschluss an die Wahlhandlung durch den Wahlvorstand.“) gilt nur dann entsprechend, wenn keine abweichende Regelung getroffen wird, das bedeutet, dass
die Gemeinden die Auszählung der Stimmen selber regeln können. Dadurch soll
eine dezentrale Stimmabgabe ermöglicht werden, die wegen der gleichzeitig bestehenden Verpflichtung, das Wahlgeheimnisses zu wahren, aber nur dann
machbar ist, wenn die Stimmenauszählung selbst zentral erfolgt.
Es ist daher eine an die geänderten rechtlichen Verhältnisse angepasste Wahlordnung für
die Wahl der direkt in den Integrationsrat der Stadt Brühl zu wählenden Mitglieder (im Folgenden: WahlO) zu beschließen.
Der vorliegende Entwurf ist weitgehend mit den Regelungen des Kommunalwahlgesetzes
und der Kommunalwahlordnung identisch, entspricht überwiegend der vom Landesintegrationsrat in Auftrag gegebenen Musterwahlordnung und übernimmt im Wesentlichen die
bisherigen Regelungen der alten Wahlordnung.
Von der Möglichkeit des § 27 Absatz 11 GO NRW, eine abweichende Regelung von § 29
Kommunalwahlgesetz zu treffen, wird Gebrauch gemacht. Das bedeutet, dass die Stimmabgabe für die Wahl zum Integrationsrat in allen Wahllokalen ermöglicht wird und die
Stimmzettel nach dem Ende der Wahlzeit zu einer zentralen Auszählung zusammen geführt werden.
Die vorliegende WahlO enthält darüber hinaus die Möglichkeit zur Wahl von Stellvertretern, um die Funktions- und Beschlussfähigkeit des Integrationsrates zu sichern.
Der Erlass der WahlO ist in der heutigen Ratssitzung notwendig, um eine rechtliche
Grundlage zu schaffen für die notwendigen Vorbereitungen für die Wahl des Integrationsrates am 25. Mai 2014.
Anlage(n):
Bgm.
Zust. Dez.
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(1) Wahlordnung für die Wahl der direkt in den Integrationsrat zu wählenden Mitglieder
-Synopse
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