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Vorlage (Entwurf Wahlordnung)

Daten

Kommune
Brühl
Größe
128 kB
Datum
17.02.2014
Erstellt
04.02.14, 18:23
Aktualisiert
04.02.14, 18:23

Inhalt der Datei

Bisher gültige Wahlordnung Wahlordnung der Stadt Brühl für die Wahl der Mitglieder des Integrationsrates/-ausschusses Gemäß § 27 GO NRW hat der Rat der Stadt Brühl in seiner Sitzung am 21.09.2009 folgende Wahlordnung beschlossen: §1 Allgemeine Grundsätze Für die Wahl gelten § 27 Gemeindeordnung (GO NRW) sowie die §§ 2, 5 Abs. 1, §§ 9 bis 13, 24 bis 27, 29, 30, 34 bis 46, 47 S. 1 und § 48 Kommunalwahlgesetz (KWahIG) in der jeweils gültigen Fassung. Die Kommunalwahlordnung (KWahlO) in der jeweils gültigen Fassung gilt sinngemäß, soweit diese Wahlordnung nichts anderes bestimmt. Musterwahlordnung Landesintegrationsrat Aufgrund der §§ 7, 27 der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (GO) in der Fassung der Bekanntmachung……… hat der Rat der Stadt/Gemeinde……….die folgende Satzung beschlossen § 18 Anzuwendende Vorschriften Für die Wahl zum Integrationsrat gelten unbeschadet dieser Wahlordnung die §§ 2, 5 Absatz 1, §§ 9 bis 13, 24 bis 27, 30, 34 bis 46, 47 Satz 1 und § 48 des Kommunalwahlgesetzes entsprechend. § 17 Fristen Die in dieser Wahlordnung vorgesehenen Fristen und Termine verlängern oder verändern sich nicht dadurch, dass der letzte Tag der Frist oder der Termin auf einen Samstag, einen Sonntag oder einen gesetzlichen oder staatlichen Feiertag fällt. Eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand ist ausgeschlossen. Vorschlag Wahlordnung neu Wahlordnung für die Wahl der direkt in den Integrationsrat der Stadt Brühl zu wählenden Mitglieder Gemäß § 27 GO NRW hat der Rat der Stadt Brühl in seiner Sitzung am 17.02.2014 folgende Wahlordnung beschlossen: §1 Allgemeine Grundsätze Für die Wahl gelten § 27 Gemeindeordnung (GO NRW) sowie die §§ 2, 5 Abs. 1, §§ 9 bis 13, 24 bis 27, 30, 34 bis 46, 47 S. 1 und § 48 Kommunalwahlgesetz (KWahIG) in der jeweils gültigen Fassung. Die Kommunalwahlordnung (KWahlO) in der jeweils gültigen Fassung gilt sinngemäß, soweit diese Wahlordnung nichts anderes bestimmt. Die in dieser Wahlordnung vorgesehenen Fristen und Termine verlängern oder verändern sich nicht dadurch, dass der letzte Tag der Frist oder der Termin auf einen Samstag, einen Sonntag oder einen gesetzlichen oder staatlichen Feiertag fällt. Eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand ist ausgeschlossen. Die Anzahl der Mitglieder und die Zusammensetzung des Integrationsrates ergeben sich aus der Hauptsatzung. (1) (2) (3) (4) §2 §1 Geltungsbereich/Anzahl/Zuständigkeit Wahlgebiet Diese Wahlordnung gilt für die Wahl der Mitglieder des Integrationsrates/-ausschusses der Das Wahlgebiet ist das Stadt Brühl. Stadt/Gemeinde… Wahlgebiet ist das Gebiet der Stadt Brühl. Die Anzahl der Mitglieder und die Zusammensetzung des Integrationsrates/-ausschusses ergeben sich aus der Hauptsatzung. Die Vorbereitung und Durchführung der Wahl obliegt dem Bürgermeister. § 3 Wahlorgane Wahlorgane sind - der Bürgermeister als Wahlleiter, - der Wahlausschuss, - der Wahlvorstand. §2 Wahlgebiet Gebiet der Das Wahlgebiet ist das Gebiet der Stadt Brühl. §2 Wahlorgane § 3 Wahlorgane Wahlorgane sind 1. 2. 3. 4. 5. Wahlorgane sind 1. der Bürgermeister als Wahlleiter, der Wahlleiter/die Wahlleiterin, 2. der Wahlausschuss, der Wahlausschuss, 3. der Wahlvorstand für jeden Stimmbezirk, für jeden Stimmbezirk der Wahlvorstand, 4. der Wahlvorstand für die zentrale Auszählung der Wahlvorstand zur zentralen Auszähder in den Stimmbezirken abgegebenen lung der in den Stimmbezirken abgegeStimmen und benen Stimmen und 5. der Briefwahlvorstand. der Briefwahlvorstand. §3 Wahlleiter/Wahlleiterin §4 Wahlleitung Der Wahlleiter/die Wahlleiterin ist für die ordnungsgemäße Vorbereitung und Durchführung der Wahl zuständig, soweit nicht gesetzliche Vorgaben und/oder diese Wahlordnung bestimmte Zuständigkeiten anderen Wahlorganen übertragen. Der Wahlleiter/die Wahlleiterin ist für die ordnungsgemäße Vorbereitung und Durchführung der Wahl zuständig, soweit nicht gesetzliche Vorgaben und/oder diese Wahlordnung bestimmte Zuständigkeiten anderen Wahlorganen übertragen. §4 Wahlausschuss (1) Zuständig ist der Wahlausschuss der Stadt Brühl. Der Wahlausschuss besteht aus dem Wahlleiter als Vorsitzenden und einer Anzahl von Mitgliedern nach § 2 KWahIG. (2) Der Wahlausschuss entscheidet über die Zulassung von Wahlvorschlägen (§ 12 Abs. 2). Ferner stellt er das Wahlergebnis fest (§ 19 Abs. 2). §5 Wahlvorstand und ehrenamtliche Tätigkeit §4 Wahlausschuss 1. 2. Wahlausschuss für die Wahl der direkt in den Integrationsrat zu wählenden Mitglieder ist der Wahlausschuss für die Gemeindewahlen. Der Wahlausschuss entscheidet über die Zulassung der Wahlvorschläge und stellt das Gesamtergebnis der Wahl fest. §5 Wahlausschuss 1. Wahlausschuss für die Wahl der direkt in den Integrationsrat zu wählenden Mitglieder ist der Wahlausschuss für die Gemeindewahlen. 2. Der Wahlausschuss entscheidet über die Zulassung der Wahlvorschläge und stellt das Gesamtergebnis der Wahl fest. §5 Wahlvorstand und ehrenamtliche Tätigkeit §6 Wahlvorstand und ehrenamtliche Tätigkeit (1) Der Wahlvorstand besteht aus dem/der Wahlvorsteher/in, dem/der stellvertretenden Wahlvorsteher/in und drei bis sechs Beisitzern/innen. Der Wahlleiter beruft die Mitglieder des Wahlvorstandes. Dem Wahlvorstand können Wahlberechtigte und/oder Bürger und Bürgerinnen angehören. 1. Der Wahlvorstand besteht aus dem Wahlvorsteher, dem stellvertretenden Wahlvorsteher und drei bis sechs Beisitzern/ Beisitzerinnen. Aus dem Kreis der Beisitzer/Beisitzerinnen wird ein Schriftführer/eine Schriftführerin und ein stellvertretender Schriftführer/stellvertretende Schriftführerin bestellt. 1. Der Wahlvorstand besteht aus dem/der Wahlvorsteher/in, dem/der stellvertretenden Wahlvorsteher/in und drei bis sechs Beisitzern/ Beisitzerinnen. Aus dem Kreis der Beisitzer/Beisitzerinnen wird ein Schriftführer/eine Schriftführerin und ein stellvertretender Schriftführer/stellvertretende Schriftführerin bestellt. (2) Der Wahlvorstand entscheidet mit Stimmenmehrheit. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des/der Wahlvorstehers/in den Ausschlag. 2. Der (Ober-) Bürgermeister beruft die Mitglieder des Wahlvorstandes. Dem Wahlvorstand können neben Wahlberechtigten nach § 6 auch Bürger/Bürgerinnen angehören. 2. Der Bürgermeister beruft die Mitglieder des Wahlvorstandes. Dem Wahlvorstand können neben Wahlberechtigten auch Bürger/Bürgerinnen angehören. 3. Der Wahlvorstand entscheidet mit Stimmenmehrheit. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des Wahlvorstehers/der Wahlvorsteherin den Ausschlag. (3) Die Mitglieder des Wahlvorstandes üben eine ehrenamtliche Tätigkeit aus. Sie erhalten für ihre Tätigkeit am Wahltag eine Aufwandsentschädigung analog der jeweils bei der letzten Kommunalwahl gewährten 3. Der Wahlvorstand entscheidet mit Stimmenmehrheit. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des Wahlvorstehers/der Wahlvorsteherin den Ausschlag. Die Mitglieder der Wahlvorstände üben eine ehrenamtli- Aufwandsentschädigung. 4. §6 Wahlberechtigung (1) Wahlberechtigt sind mit Ausnahme der in § 7 bezeichneten Personen 1. Ausländer, 2. Deutsche, wenn die deutsche Staatsangehörigkeit gemäß § 3 Abs. 1 Nr. 2, 3, 4, 4a und 5 des Staatsangehörigkeitsgesetzes frühestens fünf Jahre vor dem Tag der Wahl erworben worden ist. (2) Darüber hinaus muss die Person am Wahltag 1. 16 Jahre alt sein, 2. sich seit mindestens einem Jahr im Bundesgebiet rechtmäßig aufhalten und 3. mindestens seit dem sechzehnten Tag vor der Wahl in der Stadt Brühl ihre Hauptwohnung haben. Die Mitglieder der Wahlvorstände üben eine ehrenamtliche Tätigkeit aus. §6 Wahlberechtigung 1. Wahlberechtigt ist, wer a) nicht Deutscher im Sinne des Art. 116 Absatz 1 des Grundgesetzes ist, b) eine ausländische Staatsangehörigkeit besitzt, c) die deutsche Staatsangehörigkeit durch Einbürgerung erhalten hat oder d) die deutsche Staatsangehörigkeit gemäß § 4 Absatz 3 des Staatsangehörigkeitsgesetzes in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 102-1, veröffentlichen bereinigten Fassung, zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 28. August 2013 (BGBL. I S. 3458) erworben hat. 2. Darüber hinaus muss die Person am Wahltag a) 16 Jahre alt sein, b) sich seit mindestens einem Jahr im Bundesgebiet rechtmäßig aufhalten und c) mindestens seit dem sechzehnten Tag vor der Wahl in der Gemeinde ihre Hauptwohnung haben. che Tätigkeit aus. Sie erhalten für ihre Tätigkeit am Wahltag eine Aufwandsentschädigung analog der jeweils bei der letzten Kommunalwahl gewährten Aufwandsentschädigung. §7 Wahlberechtigung 1. Wahlberechtigt ist, wer a) nicht Deutscher im Sinne des Art. 116 Absatz 1 des Grundgesetzes ist, b) eine ausländische Staatsangehörigkeit besitzt, c) die deutsche Staatsangehörigkeit durch Einbürgerung erhalten hat oder d) die deutsche Staatsangehörigkeit gemäß § 4 Absatz 3 des Staatsangehörigkeitsgesetzes in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 102-1, veröffentlichen bereinigten Fassung, zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 28. August 2013 (BGBL. I S. 3458) erworben hat. 2. Darüber hinaus muss die Person am Wahltag a) 16 Jahre alt sein, b) sich seit mindestens einem Jahr im Bundesgebiet rechtmäßig aufhalten und c) mindestens seit dem sechzehnten Tag vor der Wahl in der Gemeinde ihre Hauptwohnung haben. (3) Wahlberechtigte Personen nach Satz 1 Nr. 2 müssen sich bis zum zwölften Tag vor der Wahl in das Wählerverzeichnis eintragen lassen. Sie haben den Nachweis über die Wahlberechtigung zu führen. 3. Wahlberechtigte Personen nach Absatz 1 Buchstaben c) und d) müssen sich bis zum zwölften Tag vor der Wahl in das Wählerverzeichnis eintragen lassen. §7 Wahlrechtsausschluss Nicht wahlberechtigt sind 1. Ausländer, a) auf die das Aufenthaltsgesetz nach seinem § 1 Abs. 2, Nummern 2 und 3 keine Anwendung findet, §7 Wahlrechtsausschluss Nicht wahlberechtigt sind Ausländer 3. Wahlberechtigte Personen nach Absatz 1 Buchstaben c) und d) müssen sich bis zum zwölften Tag vor der Wahl in das Wählerverzeichnis eintragen lassen. Sie haben den Nachweis über die Wahlberechtigung zu führen. §8 Wahlrechtsausschluss Nicht wahlberechtigt sind Ausländer 1. auf die das Aufenthaltsgesetz nach seinem § 1 Absatz 2, Nummern 2 und 3 keine Anwendung findet oder 1. auf die das Aufenthaltsgesetz nach seinem § 1 Absatz 2, Nummern 2 und 3 keine Anwendung findet oder 2. die Asylbewerber sind. 2. die Asylbewerber sind. b) die Asylbewerber sind, 2. Deutsche, die nicht von § 6 Abs. 1 Nr. 2 erfasst sind. §8 Wählbarkeit Wählbar sind mit Vollendung des achtzehnten Lebensjahrs alle wahlberechtigten Personen nach § 6 Abs. 1 Nr. 1 und Nr. 2 sowie alle Bürger/-innen der Stadt Brühl. §8 Wählbarkeit 1. Wählbar sind alle Wahlberechtigten nach § 6 sowie alle Bürger der Stadt/Gemeinde..., die §9 Wählbarkeit 1. Wählbar sind alle Wahlberechtigten nach § 6 sowie alle Bürger der Stadt Brühl, die - am Wahltag 18 Jahre alt sind und - mindestens seit drei Monaten vor der Wahl in der Gemeinde ihre Hauptwohnung haben. - am Wahltag 18 Jahre alt sind und - mindestens seit drei Monaten vor der Wahl in der Gemeinde ihre Hauptwohnung haben. 2. §9 Wahltag (1) Der Wahltag ist ein Sonntag. (2) Die Wahlzeit dauert von 8.00 bis 18.00 Uhr. (3) Der Wahltermin wird vom Wahlleiter spätestens am 90. Tag vor der Wahl festgelegt und bekannt gemacht. Briefwahl ist zulässig. 2. Nicht wählbar ist, wer am Wahltag infolge Richterspruchs in der Bundesrepublik Deutschland die Wählbarkeit oder die Fähigkeit zur Bekleidung öffentlicher Ämter nicht besitzt. §9 Wahltag und Wahlzeit 1. Die Wahl der Mitglieder des Integrationsrates findet am Tag der Kommunalwahl statt. 2. Die Wahlzeit dauert von 08.00 bis 18.00 Uhr. §10 Wahlvorschläge (1) Der Wahlleiter fordert mit der Bekanntmachung des Wahltages zur Einreichung von Wahlvorschlägen durch öffentliche Bekanntmachung auf. Wahlvorschläge können von Gruppen von Wahlberechtigten (Listenvorschlag) oder einzelnen Wahlberechtigten sowie Bürgerinnen und Bürgern (Einzelbewerber) eingereicht werden. Jeder Wahlvorschlagsberechtigte kann nur einen Wahlvorschlag einreichen. Nicht wählbar ist, wer am Wahltag infolge Richterspruchs in der Bundesrepublik Deutschland die Wählbarkeit oder die Fähigkeit zur Bekleidung öffentlicher Ämter nicht besitzt. § 10 Wahltag und Wahlzeit 1. Die Wahl der Mitglieder des Integrationsrates findet am Tag der Kommunalwahl statt. 2. Die Wahlzeit dauert von 08.00 bis 18.00 Uhr. § 10 Wahlvorschläge § 11 Wahlvorschläge 1. Der Wahlleiter/ Die Wahlleiterin fordert nach Bekanntmachung des Wahltages zur Einreichung von Wahlvorschlägen durch öffentliche Bekanntmachung auf. 1. Der Wahlleiter/ Die Wahlleiterin fordert nach Bekanntmachung des Wahltages zur Einreichung von Wahlvorschlägen durch öffentliche Bekanntmachung auf. 2. Wahlvorschläge können von Gruppen von Wahlberechtigten oder Bürgern/Bürgerinnen (Listenwahlvorschlag) oder einzelnen Wahlberechtigten sowie Bürgern/Bürgerinnen (Einzelbewerber) 2. Wahlvorschläge können von Gruppen von Wahlberechtigten oder Bürgern/Bürgerinnen (Listenwahlvorschlag) oder einzelnen Wahlberechtigten sowie Bürgern/Bürgerinnen (Einzelbewerber) eingereicht werden. Jeder eingereicht werden. Jeder Wahlvorschlagsberechtigte kann nur einen Wahlvorschlag einreichen. (2) Als Wahlbewerber kann jede/r Wahlberechtigte sowie jede Bürgerin und jeder Bürger der Stadt Brühl benannt werden, sofern er/sie seine/ihre Zustimmung schriftlich erteilt hat; die Zustimmung ist unwiderruflich. (3) Jeder Listenwahlvorschlag muss von der Leitung der den Wahlvorschlag einreichenden Gruppe unterzeichnet sein und den Nachweis enthalten, dass sie einen nach demokratischen Grundsätzen gewählten Vorstand be- Wahlvorschlagsberechtigte kann nur einen Wahlvorschlag einreichen. 3. Als Wahlbewerber/Wahlbewerberin kann jeder Wahlberechtigte sowie jeder Bürger/jede Bürgerin der Stadt/Gemeinde benannt werden, sofern er seine Zustimmung schriftlich erteilt hat; die Zustimmung ist unwiderruflich. 3. Als Wahlbewerber/Wahlbewerberin kann jeder Wahlberechtigte sowie jeder Bürger/jede Bürgerin der Stadt/Gemeinde benannt werden, sofern er seine Zustimmung schriftlich erteilt hat; die Zustimmung ist unwiderruflich. 4. Für die Wahlvorschläge nach Listen und die Einzelbewerber können Stellvertreter benannt werden. 4. Für die Wahlvorschläge nach Listen und die Einzelbewerber können Stellvertreter benannt werden. 5. Bei Listenwahlvorschlägen bestimmt sich die Reihenfolge der Stellvertretung in entsprechender Anwendung des § 45 Abs. 1 KWahlG, so dass an die Stelle des verhinderten gewählten Bewerbers der für ihn auf der Liste aufgestellte Ersatzbewerber tritt, falls ein solcher nicht benannt ist bzw. dieser auch verhindert ist, der Listennächste tritt. In Wahlvorschlägen von Einzelbewerbern kann ein Stellvertreter benannt werden, welcher den Bewerber im Falle seiner Wahl vertreten und im Falle seines Ausscheidens ersetzen kann. 5. Bei Listenwahlvorschlägen bestimmt sich die Reihenfolge der Stellvertretung in entsprechender Anwendung des § 45 Abs. 1 KWahlG, so dass an die Stelle des verhinderten gewählten Bewerbers der für ihn auf der Liste aufgestellte Ersatzbewerber tritt, falls ein solcher nicht benannt ist bzw. dieser auch verhindert ist, der Listennächste tritt. In Wahlvorschlägen von Einzelbewerbern kann ein Stellvertreter benannt werden, welcher den Bewerber im Falle seiner Wahl vertreten und im Falle seines Ausscheidens ersetzen kann. 6. Jeder Listenwahlvorschlag muss von der Leitung der den Wahlvorschlag einreichenden Gruppe unterzeichnet sein und den Nachweis enthalten, dass sie einen nach demokratischen Grundsätzen ge- 6. Jeder Listenwahlvorschlag muss von der Leitung der den Wahlvorschlag einreichenden Gruppe unterzeichnet sein und den Nachweis enthalten, dass sie einen nach demokratischen Grundsätzen gewählten sitzt und die Benennung und Aufstellung der Bewerber/Bewerberinnen nach demokratischen Grundsätzen erfolgt ist. wählten Vorstand besitzt und die Benennung und Aufstellung der Bewerber/Bewerberinnen nach demokratischen Grundsätzen erfolgt ist. Vorstand besitzt und die Benennung und Aufstellung der Bewerber/Bewerberinnen nach demokratischen Grundsätzen erfolgt ist. (4) Der Wahlvorschlag muss Vornamen und Familiennamen, die Staatsangehörigkeit, den Geburtsort, das Geburtsdatum, den Beruf oder Stand und die Anschrift der Hauptwohnung der/des Wahlbewerber/in in numerischer Reihenfolge enthalten. 7. Der Wahlvorschlag muss Vor- und Familiennamen, die Staatsangehörigkeit, das Geburtsdatum, den Beruf und die Anschrift der Hauptwohnung des Wahlbewerbers/der Wahlbewerberin enthalten. Sofern Stellvertreter benannt werden, so sind diese ebenfalls mit den Angaben nach Satz 1 aufzuführen. 7. Der Wahlvorschlag muss Vor- und Familiennamen, die Staatsangehörigkeit, das Geburtsdatum, den Beruf und die Anschrift der Hauptwohnung des Wahlbewerbers/der Wahlbewerberin enthalten. Sofern Stellvertreter benannt werden, so sind diese ebenfalls mit den Angaben nach Satz 1 aufzuführen. (5) Jeder Wahlvorschlag muss als "Listenwahlvorschlag" oder als "Einzelbewerber/in" gekennzeichnet und mit einer Bezeichnung des Wahlvorschlages versehen sein. Fehlt diese, tritt ersatzweise der Name des ersten Bewerbers/der ersten Bewerberin an die Stelle der Wahlvorschlagsbezeichnung. 8. Jeder Wahlvorschlag muss als “Listenwahlvorschlag" oder als “Einzelbewerbern/Einzelbewerberin" gekennzeichnet und mit einer Bezeichnung des Wahlvorschlages versehen sein. Fehlt diese, tritt ersatzweise der Name des ersten Bewerbers/der ersten Bewerberin an die Stelle der Wahlvorschlagsbezeichnung. 8. Jeder Wahlvorschlag muss als “Listenwahlvorschlag" oder als “Einzelbewerbern/Einzelbewerberin" gekennzeichnet und mit einer Bezeichnung des Wahlvorschlages versehen sein. Fehlt diese, tritt ersatzweise der Name des ersten Bewerbers/der ersten Bewerberin an die Stelle der Wahlvorschlagsbezeichnung. 9. In jedem Wahlvorschlag sollen eine Vertrauensperson und eine stellvertretende Vertrauensperson bezeichnet sein. 9. In jedem Wahlvorschlag sollen eine Vertrauensperson und eine stellvertretende Vertrauensperson bezeichnet sein. 10. Für die Wahlvorschläge sind die Formblätter zu verwenden, die der Wahlleiter/die Wahlleiterin bereithält. 10. Für die Wahlvorschläge sind die Formblätter zu verwenden, die der Wahlleiter/die Wahlleiterin bereithält. 11. Wahlvorschläge können bis zum 48. Tag vor der Wahl, 18.00 Uhr, beim Wahlleiter/bei der Wahlleiterin eingereicht wer- 11. Wahlvorschläge können bis zum 48. Tag vor der Wahl, 18.00 Uhr, beim Wahlleiter/bei der Wahlleiterin eingereicht werden. (6) Dem Wahlvorschlag sind beizufügen a) b) die Zustimmungserklärung der Bewerber/innen und die Bescheinigung der Wählbarkeit (8) In jedem Wahlvorschlag sollen eine Vertrauensperson und eine stellvertretende Vertrauensperson bezeichnet sein. Fehlt diese Bezeichnung, so gilt die Person, die als erste unterzeichnet hat, als Vertrauensperson, und diejenige, die als zweite unterzeichnet hat, als stellvertretende Vertrauensperson. (9) Für die Wahlvorschläge und die Unterstützungsunterschriften sind die vorgegebenen Formblätter der Stadt Brühl, analog den jeweils gültigen Anlagen zur KWahlO, zu verwenden. den. Der Wahlleiter prüft die Wahlvorschläge und legt sie dem Wahlausschuss zur Entscheidung vor. 12. Der Wahlausschuss entscheidet spätestens am 39. Tage vor der Wahl über die Zulassung der Wahlvorschläge. Für die Zurückweisung von Wahlvorschlägen gilt § 18 Absatz 3 Satz 2 des Kommunalwahlgesetzes in der jeweils geltenden Fassung entsprechend. 12. Der Wahlausschuss entscheidet spätestens am 39. Tage vor der Wahl über die Zulassung der Wahlvorschläge. Für die Zurückweisung von Wahlvorschlägen gilt § 18 Absatz 3 Satz 2 des Kommunalwahlgesetzes in der jeweils geltenden Fassung entsprechend. 13. Die zugelassenen Wahlvorschläge werden vom Wahlleiter/von der Wahlleiterin mit den in Abs. 7 genannten Merkmalen, jedoch ohne Tag und Monat der Geburt, bekannt gemacht. 13. Die zugelassenen Wahlvorschläge werden vom Wahlleiter/von der Wahlleiterin mit den in Abs. 7 genannten Merkmalen, jedoch ohne Tag und Monat der Geburt, bekannt gemacht. (10) Wahlvorschläge können vom Wahlberechtigten vom Tage der Aufforderung an bis zum 48. Tag vor der Wahl, 18.00 Uhr, beim Wahleiter eingereicht werden. (11) Der Wahlvorschlag ist in Block- oder Maschinenschrift in lateinischen Buch staben abzufassen. (7) Der Wahlvorschlag muss durch die Unterschrift von mindestens 5 Wahlberechtigten unterstützt sein, es sei denn die Partei, die Wählergruppe oder der/die Einzelbewerber/in ist bereits in der laufenden Wahlperiode ununterbrochen im Ausländerbeirat vertreten. Im Übrigen findet § 15 Abs. 2 KWahlG in der jeweils gültigen Fassung entsprechende Anwendung. Unterschriften sind eigenhändig und handschriftlich abzugeben. Jeder Wahlberechtigte darf mit seiner Unterschrift nur einen Wahlvorschlag unterstützen. Mehrfachunterstützungen für verschiedene Wahlvorschläge sind bei allen Wahlvorschlägen ungültig. Die Unterzeichner müssen eigenhändig und handschriftlich in Blockschrift Vornamen, Familiennamen, Geburtsdatum und Anschrift der Hauptwohnung Der Wahlleiter prüft die Wahlvorschläge und legt sie dem Wahlausschuss zur Entscheidung vor. 14. Der Wahlvorschlag muss durch die Unterschrift von mindestens 5 Wahlberechtigten unterstützt sein, es sei denn die Partei, die Wählergruppe oder der/die Einzelbewerber/in ist bereits in der laufenden Wahlperiode ununterbrochen im Integrationsrat bzw. –ausschuss vertreten. Im Übrigen findet § 15 Abs. 2 KWahlG in der jeweils gültigen Fassung entsprechende Anwendung. Unterschriften sind eigenhändig und handschriftlich abzugeben. Jeder Wahlberechtigte darf mit seiner Unterschrift nur einen Wahlvorschlag unterstützen. Mehrfachunterstützungen für verschiedene Wahlvorschläge sind bei allen Wahlvorschlägen ungültig. Die Unterzeichner müssen eigen- angeben. Wahlvorschläge dürfen nur von Wahlberechtigten unterstützt werden. Die Unterstützung eines Wahlvorschlages durch den wahlberechtigten Wahlbewerber ist zulässig. §11 Ungültige Wahlvorschläge (1) Wahlvorschläge sind ungültig, a) wenn sie nicht fristgerecht beim Wahlleiter eingegangen sind (§ 10 Abs. 10), b) wenn andere als die vom Wahlleiter bereitgestellten Formblätter verwandt worden sind (§ 10 Abs. 9), c) wenn sie nicht die für die Bewerber/innen vorgeschriebenen Angaben enthalten oder wenn diese nicht lesbar sind (§ 10 Abs. 4 und 5), d) wenn die vorgeschriebene Zahl der Unterstützungsunterschriften nicht er reicht wird (§ 10 Abs. 7), e) wenn Unterschrift und Nachweis nach § 10 Abs. 3 fehlen, f) soweit sie Personen enthalten, die nicht wählbar sind. (2) Mängel in den Wahlvorschlägen können bis zum Ablauf der Einreichungsfrist gemäß § 10 Abs. 10 durch die Vertrauenspersonen beseitigt werden. händig und handschriftlich in Blockschrift Vornamen, Familiennamen, Geburtsdatum und Anschrift der Hauptwohnung angeben. Wahlvorschläge dürfen nur von Wahlberechtigten unterstützt werden. Die Unterstützung eines Wahlvorschlages durch den wahlberechtigten Wahlbewerber ist zulässig. §12 Zulassung der Wahlvorschläge durch den Wahlausschuss (1) Der Wahlleiter hat die Wahlvorschläge sofort zu prüfen. Stellt er Mängel fest, so fordert er unverzüglich die Vertrauenspersonen auf, sie rechtzeitig zu beseitigen. Die Vertrauenspersonen können gegen Verfügungen des Wahlleiters den Wahlausschuss anrufen. (2) Der gemäß § 2 Abs. 3 KWahIG gebildete Wahlausschuss prüft die Wahlvorschläge nach Maßgabe der §§ 10 und 11 dieser Wahlordnung und entscheidet spätestens am 39. Tag vor der Wahl über ihre Zulassung. (3) Der Wahlleiter gibt die zugelassenen Wahlvorschläge spätestens am 20. Tag vor der Wahl mit den in § 10 Abs. 4 und 5 genannten Merkmalen, jedoch ohne Tag und Monat der Geburt, öffentlich bekannt. §13 Stimmzettel Die Stimmzettel werden amtlich hergestellt. Die Einzelbewerber werden mit Namen und Vornamen in den Stimmzettel aufgenommen. Die Listenwahlvorschläge werden mit der Bezeichnung des Wahlvorschlages sowie der Kurzbezeichnung aufgenommen. Zusätzlich werden Name und Vorname der ersten fünf auf der Liste genannten Bewerber/Bewerberinnen aufgeführt. § 11 Stimmzettel 1. Die Einzelbewerber/Die Einzelbewerberinnen werden mit Namen und Vornamen in den Stimmzettel aufgenommen. Sofern ein Stellvertreter/eine Stellvertreterin im Wahlvorschlag benannt und zugelassen worden ist, wird dieser/diese ebenfalls mit Namen und Vornamen in dem Stimmzettel aufgenommen. §12 Stimmzettel 1. Die Einzelbewerber/Die Einzelbewerberinnen werden mit Namen und Vornamen in den Stimmzettel aufgenommen. Sofern ein Stellvertreter/eine Stellvertreterin im Wahlvorschlag benannt und zugelassen worden ist, wird dieser/diese ebenfalls mit Namen und Vornamen in dem Stimmzettel aufgenommen. Die Reihenfolge auf dem Stimmzettel richtet sich nach der Stimmenzahl, die die Parteien, Wählergruppen und Einzelbewerber bei der letzten Wahl zum Ausländerbeirat erreicht haben. Sonstige Wahlvorschläge erscheinen in der Reihenfolge des Eingangs der Unterlagen, die für einen gültigen Wahlvorschlag erforderlich sind auf dem Stimmzettel, bei gleichzeitigem Eingang in alphabetischer Reihenfolge. 2. Die Listenwahlvorschläge werden mit der Bezeichnung des Wahlvorschlages sowie mit der Kurzbezeichnung aufgenommen. Zusätzlich werden Familienname und Vorname der ersten fünf auf der Liste genannten Bewerber/innen aufgeführt. 3. Die Wahlvorschläge erscheinen in der Reihenfolge des Eingangs der Unterlagen, die für einen gültigen Wahlvorschlag erforderlich sind, beim Wahlleiter/bei der Wahlleiterin auf dem Stimmzettel. § 14 Wählerverzeichnis 2. Die Listenwahlvorschläge werden mit der Bezeichnung des Wahlvorschlages sowie mit der Kurzbezeichnung aufgenommen. Zusätzlich werden Familienname und Vorname der ersten fünf auf der Liste genannten Bewerber/innen aufgeführt 3. Die Reihenfolge auf dem Stimmzettel richtet sich nach der Stimmenzahl, die die Parteien, Wählergruppen und Einzelbewerber bei der letzten Wahl zum Integrationsrat/ausschuss erreicht haben. Sonstige Wahlvorschläge erscheinen in der Reihenfolge des Eingangs der Unterlagen, die für einen gültigen Wahlvorschlag erforderlich sind auf dem Stimmzettel, bei gleichzeitigem Eingang in alphabetischer Reihenfolge. § 12 Wählerverzeichnis § 13 Wählerverzeichnis (1) Für den Wahlbezirk wird ein Wählerverzeichnis geführt. 1. Für jeden Stimmbezirk wird ein Wählerverzeichnis geführt. 1. Für jeden Stimmbezirk wird ein Wählerverzeichnis geführt. (2) In das Wählerverzeichnis werden alle Personen eingetragen, bei denen am 35. Tag vor der Wahl feststeht, dass sie am Wahltag wahlberechtigt sind. Von Amts wegen in das Wählerverzeichnis einzutragen sind auch die nach dem Stichtag bis zum 16. Tag 2. In das Wählerverzeichnis werden alle Personen von Amts wegen eingetragen, bei denen am 35. Tag vor der Wahl feststeht, dass sie am Wahltag wahlberechtigt sind. Die Wahlberechtigten erhalten eine Wahlbenachrichtigung bis zum 21. Tag 2. In das Wählerverzeichnis werden alle Personen von Amts wegen eingetragen, bei denen am 35. Tag vor der Wahl feststeht, dass sie am Wahltag wahlberechtigt sind. Die Wahlberechtigten erhalten eine Wahlbenachrichtigung bis zum 21. Tag vor der Wahl zugezogenen und bei der Meldebehörde gemeldeten Wahlberechtigten. Die Wahlberechtigten erhalten eine Wahlbenachrichtigung bis zum 21.Tag vor der Wahl. Die Wahlbenachrichtigung soll enthalten: a) b) c) d) e) vor der Wahl. vor der Wahl. 3. Für wahlberechtigte Personen nach § 6 Absatz 1 Buchstaben c) und d) gilt § 6 Abs. 3. 3. Für wahlberechtigte Personen nach § 7 Absatz 1 Buchstaben c) und d) gilt § 7 Abs. 3. 4. Die Wahlberechtigten sind im Wählerverzeichnis mit Familien- und Vornamen, Geburtsdatum, Staatsangehörigkeit und Anschrift aufgeführt. Das Wählerverzeichnis wird unter fortlaufender Nummer nach Straßen und Hausnummern alphabetisch angelegt. 4. Die Wahlberechtigten sind im Wählerverzeichnis mit Familien- und Vornamen, Geburtsdatum, Staatsangehörigkeit und Anschrift aufgeführt. Das Wählerverzeichnis wird unter fortlaufender Nummer nach Straßen und Hausnummern alphabetisch angelegt. 5. Das Wählerverzeichnis wird vom 20. bis zum 16. Tag vor der Wahl während der allgemeinen Öffnungszeiten der Stadt/Gemeindeverwaltung zur Einsichtnahme bereit gehalten. Zeit und Ort der Bereithaltung zur Einsichtnahme werden öffentlich bekannt gemacht. 5. Das Wählerverzeichnis wird vom 20. bis zum 16. Tag vor der Wahl während der allgemeinen Öffnungszeiten der Stadtverwaltung zur Einsichtnahme bereit gehalten. Zeit und Ort der Bereithaltung zur Einsichtnahme werden öffentlich bekannt gemacht. den Familiennahmen, den Vornamen und die Wohnung, den Wahlbezirk und den Wahlraum, die Wahlzeit, die Nummer, unter der die wahlberechtigte Person in das Wählerverzeichnis eingetragen ist, die Aufforderung, die Wahlbenachrichtigung und einen Ausweis zur Wahl mitzubringen, verbunden mit dem Hinweis, dass das Wahlrecht auch bei Verlust der Wahlbenachrichtigung ausgeübt werden kann. (3) Die Wahlberechtigten sind im Wählerverzeichnis mit Familien- und Vornamen, Geburtsdatum und Anschrift aufgeführt. Das Wählerverzeichnis wird unter fortlaufender Nummer nach Straßen und Hausnummern alphabetisch angelegt. (4) Jeder Wahlberechtigte hat das Recht, an den Werktagen vom 20. bis zum 16. Tag vor der Wahl während der allgemeinen Öffnungszeiten der Stadt Brühl die Richtigkeit oder Vollständigkeit der zu seiner Person im Wählerverzeichnis eingetragenen Daten zu prüfen. 6. (5) Wer das Wählerverzeichnis für unrichtig oder unvollständig hält, kann bis zum Ende der Einsichtsfrist Einspruch schriftlich oder zur Niederschrift beim Wahlleiter einzulegen. (6) Über den Einspruch gegen das Wählerverzeichnis entscheidet der Wahlleiter endgültig. Die Entscheidung schließt die Erhebung eines Einspruchs im Wahlprüfungsverfahren nicht aus. §15 Wahlbekanntmachung Der Wahlleiter macht spätestens am 6. Tag vor der Wahl öffentlich bekannt: a) den Wahlbezirk und das Wahllokal, b) den Wahltermin, c) Beginn und Ende der Wahlzeit, d) den Hinweis darauf, dass die Stimmzettel amtlich hergestellt und im Wahlraum bereitgehalten werden, e) den Hinweis darauf, dass die Wahlbenachrichtigung und ein Ausweis zur Wahl mitzubringen sind und f) den Hinweis darauf, dass der Wähler/die Wählerin bei der Stimmabgabe nur eine Stimme hat und den Namen der Liste bzw. den Namen des Einzelbewerbers/der Einzelbewerberin, dem er/sie seine/ihre Stimme geben will, durch Ankreuzen der dafür vorgesehenen Spalte kennzeichnen muss. Wer das Wählerverzeichnis für unrichtig oder unvollständig hält, kann innerhalb der Einsichtsfrist bei der Stadt/Gemeindeverwaltung Einspruch einlegen. Über den Einspruch entscheidet der (Ober-)Bürgermeister. Gegen die Entscheidung des (Ober-)Bürgermeisters kann binnen drei Tagen nach Zustellung Beschwerde eingelegt werden, über die die Aufsichtsbehörde entscheidet. 6. Wer das Wählerverzeichnis für unrichtig oder unvollständig hält, kann innerhalb der Einsichtsfrist bei der Stadtverwaltung Einspruch einlegen. Über den Einspruch entscheidet der Bürgermeister. Gegen die Entscheidung des Bürgermeisters kann binnen drei Tagen nach Zustellung Beschwerde eingelegt werden, über die die Aufsichtsbehörde entscheidet. §16 Ausstattung des Wahlvorstandes Der Wahlvorstand erhält: a) das Wählerverzeichnis, b) die Stimmzettel, c) die Wahlniederschrift, d) Abdrucke des § 27 Gemeindeordnung NRW, des Kommunalwahlgesetzes, der Kommunalwahlordnung und dieser Wahlordnung, e) einen Abdruck der Wahlbekanntmachung, f) eine Wahlurne und zwei Wahlzellen. . §17 Durchführung der Wahl (1) Wählen kann nur, wer in das Wählerverzeichnis des Wahlgebiets eingetragen ist. § 13 Durchführung der Wahl §14 Durchführung der Wahl 1. Wählen kann nur, wer in das Wählerverzeichnis eingetragen ist oder einen Wahlschein hat. 1. Wählen kann nur, wer in das Wählerverzeichnis eingetragen ist oder einen Wahlschein hat. 2. Jeder Wähler/Jede Wählerin hat eine Stimme. 2. Jeder Wähler/Jede Wählerin Stimme. 3. Auf Verlangen hat der Wähler/die Wählerin sich gegenüber dem Wahlvorstand über seine Person auszuweisen. 3. Auf Verlangen hat der Wähler/die Wählerin sich gegenüber dem Wahlvorstand über seine Person auszuweisen. 4. Bei der Briefwahl hat der Wähler/die Wählerin dem (Ober)Bürgermeister/der (Ober)Bürgermeisterin in einem verschlossenen Wahlbriefumschlag 4. Bei der Briefwahl hat der Wähler/die Wählerin dem Bürgermeister/der Bürgermeisterin in einem verschlossenen Wahlbriefumschlag (2) Der Wähler/die Wählerin hat eine Stimme. (3) Auf Verlangen hat er/sie sich gegenüber dem Wahlvorstand über seine/ihre Person auszuweisen. a) seinen Wahlschein, a) seinen Wahlschein, hat eine b) in einem besonderen verschlossenen Stimmzettelumschlag seinen Stimmzettel so rechtzeitig zu übersenden, dass der Wahlbrief am Wahltag bis 16 Uhr bei ihm eingeht. Auf dem Wahlschein hat der Wähler/die Wählerin dem (Ober)Bürgermeister/der (Ober)Bürgermeisterin an Eides statt zu versichern, dass der Stimmzettel persönlich oder gemäß dem erklärten Willen des Wählers/der Wählerin gekennzeichnet worden ist. b) in einem besonderen verschlossenen Stimmzettelumschlag seinen Stimmzettel so rechtzeitig zu übersenden, dass der Wahlbrief am Wahltag bis 16 Uhr bei ihm eingeht. Auf dem Wahlschein hat der Wähler/die Wählerin dem Bürgermeister/Bürgermeisterin an Eides statt zu versichern, dass der Stimmzettel persönlich oder gemäß dem erklärten Willen des Wählers/der Wählerin gekennzeichnet worden ist. § 18 Wahlniederschrift (1) Über die Wahlhandlung und die Stimmenzählung wird vom Schriftführer/von der Schriftführerin des Wahlvorstandes eine Niederschrift gefertigt. (2) Die Wahlniederschrift ist von den Mitgliedern des Wahlvorstandes zu unterschreiben. § 14 Stimmzählung 1. Nach dem Ende der Wahlzeit können die Urnen verschiedener Stimmbezirke zu einer zentralen Auszählung zusammen geführt werden. Den Urnen sind das jeweilige Wählerverzeichnis, die jeweilige Niederschrift und die eingenommenen Wahl- § 15 Stimmzählung 1. Nach dem Ende der Wahlzeit können die Urnen verschiedener Stimmbezirke zum Zwecke einer zentralen Auszählung zusammen geführt werden. Den Urnen sind das jeweilige Wählerverzeichnis, die jeweilige Niederschrift und die eingenommenen scheine beizulegen. Nach dem Ende der Wahlzeit ist ein für die Auszählung gebildeter Wahlvorstand abweichend von dem für die Wahlhandlung gebildeten Wahlvorstand für die Stimmzählung zuständig. Wahlscheine beizulegen. Abweichend von dem für die Wahlhandlung gebildeten Wahlvorstand ist ein für die Auszählung gebildeter Wahlvorstand für die Stimmzählung zuständig. 2. Die Auszählung findet spätestens am ersten Werktag nach dem Wahltag statt. 2. Bei der zentralen Auszählung wird zunächst anhand der Wählerverzeichnisse und der eingenommenen Wahlscheine die Anzahl der abgegebenen Stimmen festgestellt. Diese Zahl wird mit den in den Urnen befindlichen Stimmzetteln verglichen. Danach wird die Zahl der gültigen Stimmen und der auf jeden Wahlvorschlag entfallenden Stimmen ermittelt. 3. Bei der zentralen Auszählung wird zunächst anhand der Wählerverzeichnisse und der eingenommenen Wahlscheine die Anzahl der abgegebenen Stimmen festgestellt. Diese Zahl wird mit den in den Urnen befindlichen Stimmzetteln verglichen. Danach wird die Zahl der gültigen Stimmen und der auf jeden Wahlvorschlag entfallenden Stimmen ermittelt. 3. Über die Gültigkeit der Stimmen entscheidet der für die Auszählung gebildete Wahlvorstand. 4. Über die Gültigkeit der Stimmen entscheidet der für die Auszählung gebildete Wahlvorstand. 4. Für die Ungültigkeit von Stimmen gilt § 30 des Kommunalwahlgesetzes in der jeweils geltenden Fassung. 5. Für die Ungültigkeit von Stimmen gilt § 30 des Kommunalwahlgesetzes in der jeweils geltenden Fassung. 5. Über die Auszählung der Stimmen ist eine Niederschrift zu fertigen. 6. Über die Auszählung der Stimmen ist eine Niederschrift zu fertigen. §19 Feststellung des Wahlergebnisses und der Sitzverteilung (1) Anhand der Schnellmeldungen aus dem Wahlgebiet ermittelt der Wahlleiter noch am Wahlabend das vorläufige Endergebnis der Wahl. (2) Der Wahlausschuss stellt nach vorangegangener Vorprüfung aller Wahlniederschriften auf Vollständigkeit und Ordnungsmäßigkeit durch den Wahlleiter unverzüglich nach der Wahl das Wahlergebnis fest. Er ist dabei an die Entscheidungen des Wahlvorstandes gebunden, jedoch berechtigt, Rechenfehler zu berichtigen. Für die Ermittlung des Wahlergebnisses sind die §§ 31, 32 und 33 KWahlG in der jeweils gültigen Fassung anzuwenden. (3) Der Integrationsrat/-ausschuss ist nur dann gewählt, wenn sich an der Wahl mindestens 10 v. H. der wahlberechtigten ausländischen Einwohnerinnen und Einwohner, wozu auch Staatenlose gehören, beteiligt haben. Ist die Mindestwahlbeteiligung gemäß Satz 1 nicht erreicht, so ist die Wahl innerhalb von 12 Monaten zu wiederholen. (4) Der Wahlleiter macht das Ergebnis unverzüglich ortsüblich bekannt, benachrichtigt die gewählten Bewerber/innen durch Zustellung und fordert sie schriftlich auf, die Wahl binnen einer Woche anzunehmen. (5) Für die Annahmeerklärung, den Mandatsverlust (einschl. Verzicht) und die Ersatzbestimmung gelten die Regelungen des KWahlG in der jeweiligen Fassung entsprechend. § 15 Feststellung des Wahlergebnisses und der Sitzverteilung 1. Der Wahlausschuss stellt - nach vorangegangener Vorprüfung der Wahlniederschriften auf Vollständigkeit und Ordnungsmäßigkeit durch den Wahlleiter - unverzüglich nach der Wahl das Wahlergebnis und die Sitzverteilung nach dem Divisorverfahren mit Standardrundung Sainte Laguë/Schepers fest. Er ist dabei an die Entscheidung der Wahlvorstände gebunden, jedoch berechtigt, Rechenfehler zu berichtigen. Bei gleichen zu berücksichtigenden Zahlenbruchteilen bis zu vier Stellen nach dem Komma entscheidet das vom Wahlleiter zu ziehende Los. 2. Entfallen bei der Sitzverteilung auf einen Vorschlag mehr Sitze, als Bewerber benannt sind, bleiben diese Sitze unbesetzt. 3. Der Wahlleiter/Die Wahlleiterin gibt die Namen der gewählten Bewerber öffentlich bekannt, benachrichtigt die gewählten Bewerber durch Zustellung und fordert sie schriftlich auf, die Wahl binnen einer Woche anzunehmen. Für die Annahmeerklärung, den Mandatsverlust (einschließlich Verzicht) und die Ersatzbestimmung gelten die Regelungen des Kommunalwahlgesetzes NRW in der jeweiligen Fassung entsprechend. §16 Feststellung des Wahlergebnisses und der Sitzverteilung 1. Anhand des in der Niederschrift erfassten Ergebnisses ermittelt der Wahlleiter das vorläufige Endergebnis der Wahl und die Sitzverteilung nach dem Divisorverfahren mit Standardrundung Sainte Laguë /Schepers. 2. Entfallen bei der Sitzverteilung auf einen Vorschlag mehr Sitze, als Bewerber benannt sind, bleiben diese Sitze unbesetzt. 3. Der Wahlausschuss stellt nach vorangegangener Vorprüfung der Wahlniederschriften auf Vollständigkeit und Ordnungsmäßigkeit durch den Wahlleiter das Wahlergebnis fest. Er ist dabei an die Entscheidungen des Wahlvorstandes gebunden, jedoch berechtigt, Rechenfehler zu berichtigen. 4. Der Wahlleiter macht das Ergebnis unverzüglich ortsüblich bekannt, benachrichtigt die gewählten Bewerber/innen durch Zustellung und fordert sie schriftlich auf, die Wahl binnen einer Woche anzunehmen. 5. Für die Annahmeerklärung, den Mandatsverlust (einschl. Verzicht) und die Ersatzbestimmung gelten die Regelungen des KWahlG in der jeweiligen Fassung entsprechend. § 20 Wahlprüfung § 16 Wahlprüfung (1) Wird gegen die Gültigkeit der Wahl Einspruch Für die Wahlprüfung gelten die Regelungen des erhoben, so entscheidet der für Kommunalwahlgesetzes NRW in der jeweiligen die Kommunalwahlen gebildete Wahlprü- Fassung entsprechend fungsausschuss über den Einspruch. Eine Prüfung von Amts wegen erfolgt nicht. (2) Ein Einspruch kann von jedem Wahlberechtigten sowie allen Bürgerinnen und Bürgern binnen eines Monats nach Bekanntmachung des Wahlergebnisses beim Wahlleiter erhoben werden. Die Entscheidung über den Einspruch ist binnen eines Monats nach Ablauf der Frist für die Einspruchserhebung zu treffen. (3) Im Übrigen gelten die Vorschriften des KWahlG in der jeweiligen Fassung entsprechend. § 21 Amtssprache Die Amtssprache ist deutsch. § 19 Amtssprache Die Amtssprache ist deutsch. § 17 Wahlprüfung Für die Wahlprüfung gelten die Regelungen des Kommunalwahlgesetzes NRW in der jeweiligen Fassung entsprechend. § 18 Amtssprache Die Amtssprache ist deutsch. § 22 § 20 § 19 Inkrafttreten Inkrafttreten Inkrafttreten Diese Wahlordnung tritt nach ihrer BekanntmaDiese Wahlordnung tritt mit dem Tag nach ihrer Diese Wahlordnung tritt mit dem Tag nach der Bekanntmachung im Amtsblatt der Stadt Brühl in chung im Amtsblatt der Stadt Brühl in Kraft. Gleichzeitig tritt die am 27.04.2009 verabschiedete Bekanntmachung in Kraft. Kraft. Gleichzeitig tritt die am 21.09.2009 verabWahlordnung für die Wahl der Mitglieder des Ausschiedete Wahlordnung der Stadt Brühl für die länderbeirates außer Kraft. Wahl der Mitglieder des Integrationsrates / ausschusses außer Kraft.