Daten
Kommune
Brühl
Größe
128 kB
Datum
17.02.2014
Erstellt
04.02.14, 18:23
Aktualisiert
04.02.14, 18:23
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Bisher gültige Wahlordnung
Wahlordnung der Stadt Brühl für die Wahl der
Mitglieder des
Integrationsrates/-ausschusses
Gemäß § 27 GO NRW hat der Rat der Stadt Brühl
in seiner Sitzung am
21.09.2009 folgende Wahlordnung beschlossen:
§1
Allgemeine Grundsätze
Für die Wahl gelten § 27 Gemeindeordnung (GO
NRW) sowie die §§ 2, 5 Abs. 1, §§ 9 bis 13, 24 bis
27, 29, 30, 34 bis 46, 47 S. 1 und § 48 Kommunalwahlgesetz (KWahIG) in der jeweils gültigen Fassung. Die Kommunalwahlordnung (KWahlO) in der
jeweils gültigen Fassung gilt sinngemäß, soweit
diese Wahlordnung nichts anderes bestimmt.
Musterwahlordnung Landesintegrationsrat
Aufgrund der §§ 7, 27 der Gemeindeordnung für
das Land Nordrhein-Westfalen (GO) in der Fassung der Bekanntmachung……… hat der Rat der
Stadt/Gemeinde……….die folgende Satzung beschlossen
§ 18
Anzuwendende Vorschriften
Für die Wahl zum Integrationsrat gelten unbeschadet dieser Wahlordnung die §§ 2, 5 Absatz 1,
§§ 9 bis 13, 24 bis 27, 30, 34 bis 46, 47 Satz 1 und
§ 48 des Kommunalwahlgesetzes entsprechend.
§ 17
Fristen
Die in dieser Wahlordnung vorgesehenen Fristen
und Termine verlängern oder verändern sich nicht
dadurch, dass der letzte Tag der Frist oder der
Termin auf einen Samstag, einen Sonntag oder
einen gesetzlichen oder staatlichen Feiertag fällt.
Eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand ist
ausgeschlossen.
Vorschlag Wahlordnung neu
Wahlordnung
für die Wahl der direkt in den
Integrationsrat der Stadt Brühl
zu wählenden Mitglieder
Gemäß § 27 GO NRW hat der Rat der Stadt Brühl
in seiner Sitzung am 17.02.2014 folgende Wahlordnung beschlossen:
§1
Allgemeine Grundsätze
Für die Wahl gelten § 27 Gemeindeordnung (GO
NRW) sowie die §§ 2, 5 Abs. 1, §§ 9 bis 13, 24 bis
27, 30, 34 bis 46, 47 S. 1 und § 48 Kommunalwahlgesetz (KWahIG) in der jeweils gültigen Fassung. Die Kommunalwahlordnung (KWahlO) in der
jeweils gültigen Fassung gilt sinngemäß, soweit
diese Wahlordnung nichts anderes bestimmt.
Die in dieser Wahlordnung vorgesehenen Fristen
und Termine verlängern oder verändern sich nicht
dadurch, dass der letzte Tag der Frist oder der
Termin auf einen Samstag, einen Sonntag oder
einen gesetzlichen oder staatlichen Feiertag fällt.
Eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand ist
ausgeschlossen.
Die Anzahl der Mitglieder und die Zusammensetzung des Integrationsrates ergeben sich aus der
Hauptsatzung.
(1)
(2)
(3)
(4)
§2
§1
Geltungsbereich/Anzahl/Zuständigkeit
Wahlgebiet
Diese Wahlordnung gilt für die Wahl der Mitglieder des Integrationsrates/-ausschusses der Das
Wahlgebiet
ist
das
Stadt Brühl.
Stadt/Gemeinde…
Wahlgebiet ist das Gebiet der Stadt Brühl.
Die Anzahl der Mitglieder und die Zusammensetzung des Integrationsrates/-ausschusses
ergeben sich aus der Hauptsatzung.
Die Vorbereitung und Durchführung der Wahl
obliegt dem Bürgermeister.
§ 3
Wahlorgane
Wahlorgane sind
- der Bürgermeister als Wahlleiter,
- der Wahlausschuss,
- der Wahlvorstand.
§2
Wahlgebiet
Gebiet
der Das Wahlgebiet ist das Gebiet der Stadt Brühl.
§2
Wahlorgane
§ 3
Wahlorgane
Wahlorgane sind
1.
2.
3.
4.
5.
Wahlorgane sind
1. der Bürgermeister als Wahlleiter,
der Wahlleiter/die Wahlleiterin,
2. der Wahlausschuss,
der Wahlausschuss,
3. der Wahlvorstand für jeden Stimmbezirk,
für jeden Stimmbezirk der Wahlvorstand,
4. der Wahlvorstand für die zentrale Auszählung
der Wahlvorstand zur zentralen Auszähder in den Stimmbezirken abgegebenen
lung der in den Stimmbezirken abgegeStimmen und
benen Stimmen und
5. der Briefwahlvorstand.
der Briefwahlvorstand.
§3
Wahlleiter/Wahlleiterin
§4
Wahlleitung
Der Wahlleiter/die Wahlleiterin ist für die ordnungsgemäße Vorbereitung und Durchführung der
Wahl zuständig, soweit nicht gesetzliche Vorgaben
und/oder diese Wahlordnung bestimmte Zuständigkeiten anderen Wahlorganen übertragen.
Der Wahlleiter/die Wahlleiterin ist für die ordnungsgemäße Vorbereitung und Durchführung der Wahl
zuständig, soweit nicht gesetzliche Vorgaben
und/oder diese Wahlordnung bestimmte Zuständigkeiten anderen Wahlorganen übertragen.
§4
Wahlausschuss
(1) Zuständig ist der Wahlausschuss der Stadt
Brühl. Der Wahlausschuss besteht aus dem
Wahlleiter als Vorsitzenden und einer Anzahl
von Mitgliedern nach § 2 KWahIG.
(2) Der Wahlausschuss entscheidet über die Zulassung
von
Wahlvorschlägen
(§
12 Abs. 2). Ferner stellt er das Wahlergebnis
fest (§ 19 Abs. 2).
§5
Wahlvorstand und ehrenamtliche Tätigkeit
§4
Wahlausschuss
1.
2.
Wahlausschuss für die Wahl der direkt in
den Integrationsrat zu wählenden Mitglieder ist der Wahlausschuss für die Gemeindewahlen.
Der Wahlausschuss entscheidet über die
Zulassung der Wahlvorschläge und stellt
das Gesamtergebnis der Wahl fest.
§5
Wahlausschuss
1. Wahlausschuss für die Wahl der direkt in
den Integrationsrat zu wählenden Mitglieder ist der Wahlausschuss für die Gemeindewahlen.
2. Der Wahlausschuss entscheidet über die
Zulassung der Wahlvorschläge und stellt
das Gesamtergebnis der Wahl fest.
§5
Wahlvorstand und ehrenamtliche Tätigkeit
§6
Wahlvorstand und ehrenamtliche Tätigkeit
(1) Der Wahlvorstand besteht aus dem/der
Wahlvorsteher/in, dem/der stellvertretenden Wahlvorsteher/in und drei bis
sechs Beisitzern/innen. Der Wahlleiter beruft die Mitglieder des Wahlvorstandes.
Dem Wahlvorstand können Wahlberechtigte und/oder Bürger und Bürgerinnen angehören.
1.
Der Wahlvorstand besteht aus dem Wahlvorsteher, dem stellvertretenden Wahlvorsteher und drei bis sechs Beisitzern/
Beisitzerinnen. Aus dem Kreis der Beisitzer/Beisitzerinnen wird ein Schriftführer/eine Schriftführerin und ein stellvertretender Schriftführer/stellvertretende
Schriftführerin bestellt.
1. Der Wahlvorstand besteht aus dem/der
Wahlvorsteher/in, dem/der stellvertretenden Wahlvorsteher/in und drei bis sechs
Beisitzern/ Beisitzerinnen. Aus dem Kreis
der Beisitzer/Beisitzerinnen wird ein Schriftführer/eine Schriftführerin und ein stellvertretender Schriftführer/stellvertretende
Schriftführerin bestellt.
(2) Der Wahlvorstand entscheidet mit Stimmenmehrheit. Bei Stimmengleichheit gibt
die Stimme des/der Wahlvorstehers/in den
Ausschlag.
2.
Der (Ober-) Bürgermeister beruft die Mitglieder des Wahlvorstandes. Dem Wahlvorstand können neben Wahlberechtigten
nach § 6 auch Bürger/Bürgerinnen angehören.
2. Der Bürgermeister beruft die Mitglieder des
Wahlvorstandes. Dem Wahlvorstand können neben Wahlberechtigten auch Bürger/Bürgerinnen angehören.
3.
Der Wahlvorstand entscheidet mit Stimmenmehrheit. Bei Stimmengleichheit gibt
die Stimme des Wahlvorstehers/der
Wahlvorsteherin den Ausschlag.
(3) Die Mitglieder des Wahlvorstandes üben
eine ehrenamtliche Tätigkeit aus. Sie erhalten für ihre Tätigkeit am Wahltag eine
Aufwandsentschädigung analog der jeweils
bei der letzten Kommunalwahl gewährten
3. Der Wahlvorstand entscheidet mit Stimmenmehrheit. Bei Stimmengleichheit gibt
die Stimme des Wahlvorstehers/der Wahlvorsteherin den Ausschlag. Die Mitglieder
der Wahlvorstände üben eine ehrenamtli-
Aufwandsentschädigung.
4.
§6
Wahlberechtigung
(1) Wahlberechtigt sind mit Ausnahme der in § 7
bezeichneten Personen
1. Ausländer,
2. Deutsche,
wenn die deutsche Staatsangehörigkeit gemäß §
3 Abs. 1 Nr. 2, 3, 4, 4a und 5 des Staatsangehörigkeitsgesetzes frühestens fünf Jahre vor dem
Tag der Wahl erworben worden ist.
(2) Darüber hinaus muss die Person am Wahltag
1. 16 Jahre alt sein,
2. sich seit mindestens einem Jahr im Bundesgebiet rechtmäßig aufhalten und
3. mindestens seit dem sechzehnten Tag vor
der Wahl in der Stadt Brühl ihre Hauptwohnung haben.
Die Mitglieder der Wahlvorstände üben
eine ehrenamtliche Tätigkeit aus.
§6
Wahlberechtigung
1. Wahlberechtigt ist, wer
a) nicht Deutscher im Sinne des Art. 116
Absatz 1 des Grundgesetzes ist,
b) eine ausländische Staatsangehörigkeit
besitzt,
c) die deutsche Staatsangehörigkeit durch
Einbürgerung erhalten hat oder
d) die deutsche Staatsangehörigkeit gemäß § 4 Absatz 3 des Staatsangehörigkeitsgesetzes in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 102-1,
veröffentlichen bereinigten Fassung, zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 28. August 2013 (BGBL. I
S. 3458) erworben hat.
2. Darüber hinaus muss die Person am Wahltag
a) 16 Jahre alt sein,
b) sich seit mindestens einem Jahr im
Bundesgebiet rechtmäßig aufhalten und
c) mindestens seit dem sechzehnten Tag
vor der Wahl in der Gemeinde ihre
Hauptwohnung haben.
che Tätigkeit aus. Sie erhalten für ihre Tätigkeit am Wahltag eine Aufwandsentschädigung analog der jeweils bei der letzten
Kommunalwahl gewährten Aufwandsentschädigung.
§7
Wahlberechtigung
1. Wahlberechtigt ist, wer
a) nicht Deutscher im Sinne des Art. 116 Absatz 1 des Grundgesetzes ist,
b) eine ausländische Staatsangehörigkeit besitzt,
c) die deutsche Staatsangehörigkeit durch
Einbürgerung erhalten hat oder
d) die deutsche Staatsangehörigkeit gemäß §
4 Absatz 3 des Staatsangehörigkeitsgesetzes in der im Bundesgesetzblatt Teil III,
Gliederungsnummer 102-1, veröffentlichen
bereinigten Fassung, zuletzt geändert
durch Artikel 1 des Gesetzes vom 28. August 2013 (BGBL. I S. 3458) erworben hat.
2. Darüber hinaus muss die Person am Wahltag
a) 16 Jahre alt sein,
b) sich seit mindestens einem Jahr im Bundesgebiet rechtmäßig aufhalten und
c) mindestens seit dem sechzehnten Tag vor
der Wahl in der Gemeinde ihre Hauptwohnung haben.
(3) Wahlberechtigte Personen nach Satz 1 Nr. 2
müssen sich bis zum zwölften Tag vor der Wahl
in das Wählerverzeichnis eintragen lassen. Sie
haben den Nachweis über die Wahlberechtigung zu führen.
3. Wahlberechtigte Personen nach Absatz 1
Buchstaben c) und d) müssen sich bis zum
zwölften Tag vor der Wahl in das Wählerverzeichnis eintragen lassen.
§7
Wahlrechtsausschluss
Nicht wahlberechtigt sind
1. Ausländer,
a) auf die das Aufenthaltsgesetz nach
seinem § 1 Abs. 2, Nummern 2 und 3
keine Anwendung findet,
§7
Wahlrechtsausschluss
Nicht wahlberechtigt sind Ausländer
3. Wahlberechtigte Personen nach Absatz 1
Buchstaben c) und d) müssen sich bis zum
zwölften Tag vor der Wahl in das Wählerverzeichnis eintragen lassen. Sie haben
den Nachweis über die Wahlberechtigung
zu führen.
§8
Wahlrechtsausschluss
Nicht wahlberechtigt sind Ausländer
1.
auf die das Aufenthaltsgesetz nach seinem § 1 Absatz 2, Nummern 2 und 3 keine Anwendung findet oder
1. auf die das Aufenthaltsgesetz nach seinem
§ 1 Absatz 2, Nummern 2 und 3 keine Anwendung findet oder
2.
die Asylbewerber sind.
2. die Asylbewerber sind.
b) die Asylbewerber sind,
2. Deutsche,
die nicht von § 6 Abs. 1 Nr. 2 erfasst sind.
§8
Wählbarkeit
Wählbar sind mit Vollendung des achtzehnten
Lebensjahrs alle wahlberechtigten Personen nach
§ 6 Abs. 1 Nr. 1 und Nr. 2 sowie alle Bürger/-innen
der Stadt Brühl.
§8
Wählbarkeit
1.
Wählbar sind alle Wahlberechtigten nach
§
6
sowie
alle
Bürger
der
Stadt/Gemeinde..., die
§9
Wählbarkeit
1. Wählbar sind alle Wahlberechtigten nach §
6 sowie alle Bürger der Stadt Brühl, die
- am Wahltag 18 Jahre alt sind und
- mindestens seit drei Monaten vor der
Wahl in der Gemeinde ihre Hauptwohnung
haben.
- am Wahltag 18 Jahre alt sind und
- mindestens seit drei Monaten vor der
Wahl in der Gemeinde ihre Hauptwohnung haben.
2.
§9
Wahltag
(1) Der Wahltag ist ein Sonntag.
(2) Die Wahlzeit dauert von 8.00 bis 18.00 Uhr.
(3) Der Wahltermin wird vom Wahlleiter spätestens am 90. Tag vor der Wahl festgelegt und bekannt gemacht. Briefwahl ist zulässig.
2.
Nicht wählbar ist, wer am Wahltag infolge
Richterspruchs in der Bundesrepublik
Deutschland die Wählbarkeit oder die Fähigkeit zur Bekleidung öffentlicher Ämter
nicht besitzt.
§9
Wahltag und Wahlzeit
1.
Die Wahl der Mitglieder des Integrationsrates findet am Tag der Kommunalwahl
statt.
2.
Die Wahlzeit dauert von 08.00 bis 18.00
Uhr.
§10
Wahlvorschläge
(1) Der Wahlleiter fordert mit der Bekanntmachung des Wahltages zur Einreichung von
Wahlvorschlägen durch öffentliche Bekanntmachung auf. Wahlvorschläge können von
Gruppen von Wahlberechtigten (Listenvorschlag) oder einzelnen Wahlberechtigten sowie Bürgerinnen und Bürgern (Einzelbewerber) eingereicht werden. Jeder Wahlvorschlagsberechtigte kann nur einen Wahlvorschlag einreichen.
Nicht wählbar ist, wer am Wahltag infolge
Richterspruchs in der Bundesrepublik
Deutschland die Wählbarkeit oder die Fähigkeit zur Bekleidung öffentlicher Ämter
nicht besitzt.
§ 10
Wahltag und Wahlzeit
1. Die Wahl der Mitglieder des Integrationsrates findet am Tag der Kommunalwahl statt.
2. Die Wahlzeit dauert von 08.00 bis 18.00
Uhr.
§ 10
Wahlvorschläge
§ 11
Wahlvorschläge
1.
Der Wahlleiter/ Die Wahlleiterin fordert
nach Bekanntmachung des Wahltages zur
Einreichung von Wahlvorschlägen durch
öffentliche Bekanntmachung auf.
1.
Der Wahlleiter/ Die Wahlleiterin fordert nach
Bekanntmachung des Wahltages zur Einreichung von Wahlvorschlägen durch öffentliche Bekanntmachung auf.
2.
Wahlvorschläge können von Gruppen von
Wahlberechtigten
oder
Bürgern/Bürgerinnen (Listenwahlvorschlag)
oder einzelnen Wahlberechtigten sowie
Bürgern/Bürgerinnen
(Einzelbewerber)
2.
Wahlvorschläge können von Gruppen von
Wahlberechtigten oder Bürgern/Bürgerinnen
(Listenwahlvorschlag) oder einzelnen Wahlberechtigten sowie Bürgern/Bürgerinnen
(Einzelbewerber) eingereicht werden. Jeder
eingereicht werden. Jeder Wahlvorschlagsberechtigte kann nur einen Wahlvorschlag einreichen.
(2) Als Wahlbewerber kann jede/r Wahlberechtigte sowie jede Bürgerin und jeder Bürger der
Stadt Brühl benannt werden, sofern er/sie seine/ihre Zustimmung schriftlich erteilt hat; die
Zustimmung ist unwiderruflich.
(3) Jeder Listenwahlvorschlag muss von der Leitung der den Wahlvorschlag einreichenden
Gruppe unterzeichnet sein und den Nachweis
enthalten, dass sie einen nach demokratischen Grundsätzen gewählten Vorstand be-
Wahlvorschlagsberechtigte kann nur einen
Wahlvorschlag einreichen.
3.
Als Wahlbewerber/Wahlbewerberin kann
jeder Wahlberechtigte sowie jeder Bürger/jede Bürgerin der Stadt/Gemeinde
benannt werden, sofern er seine Zustimmung schriftlich erteilt hat; die Zustimmung ist unwiderruflich.
3.
Als Wahlbewerber/Wahlbewerberin kann
jeder Wahlberechtigte sowie jeder Bürger/jede Bürgerin der Stadt/Gemeinde benannt werden, sofern er seine Zustimmung
schriftlich erteilt hat; die Zustimmung ist unwiderruflich.
4.
Für die Wahlvorschläge nach Listen und
die Einzelbewerber können Stellvertreter
benannt werden.
4.
Für die Wahlvorschläge nach Listen und die
Einzelbewerber können Stellvertreter benannt werden.
5.
Bei Listenwahlvorschlägen bestimmt sich
die Reihenfolge der Stellvertretung in entsprechender Anwendung des § 45 Abs. 1
KWahlG, so dass an die Stelle des verhinderten gewählten Bewerbers der für
ihn auf der Liste aufgestellte Ersatzbewerber tritt, falls ein solcher nicht benannt
ist bzw. dieser auch verhindert ist, der Listennächste tritt. In Wahlvorschlägen von
Einzelbewerbern kann ein Stellvertreter
benannt werden, welcher den Bewerber
im Falle seiner Wahl vertreten und im Falle seines Ausscheidens ersetzen kann.
5.
Bei Listenwahlvorschlägen bestimmt sich
die Reihenfolge der Stellvertretung in entsprechender Anwendung des § 45 Abs. 1
KWahlG, so dass an die Stelle des verhinderten gewählten Bewerbers der für ihn auf
der Liste aufgestellte Ersatzbewerber tritt,
falls ein solcher nicht benannt ist bzw. dieser auch verhindert ist, der Listennächste
tritt. In Wahlvorschlägen von Einzelbewerbern kann ein Stellvertreter benannt werden, welcher den Bewerber im Falle seiner
Wahl vertreten und im Falle seines Ausscheidens ersetzen kann.
6.
Jeder Listenwahlvorschlag muss von der
Leitung der den Wahlvorschlag einreichenden Gruppe unterzeichnet sein und
den Nachweis enthalten, dass sie einen
nach demokratischen Grundsätzen ge-
6.
Jeder Listenwahlvorschlag muss von der
Leitung der den Wahlvorschlag einreichenden Gruppe unterzeichnet sein und den
Nachweis enthalten, dass sie einen nach
demokratischen Grundsätzen gewählten
sitzt und die Benennung und Aufstellung der
Bewerber/Bewerberinnen
nach
demokratischen Grundsätzen erfolgt ist.
wählten Vorstand besitzt und die Benennung und Aufstellung der Bewerber/Bewerberinnen nach demokratischen
Grundsätzen erfolgt ist.
Vorstand besitzt und die Benennung und
Aufstellung der Bewerber/Bewerberinnen
nach demokratischen Grundsätzen erfolgt
ist.
(4) Der Wahlvorschlag muss Vornamen und Familiennamen, die Staatsangehörigkeit, den
Geburtsort, das Geburtsdatum, den Beruf oder
Stand und die Anschrift der Hauptwohnung
der/des Wahlbewerber/in in numerischer Reihenfolge enthalten.
7.
Der Wahlvorschlag muss Vor- und Familiennamen, die Staatsangehörigkeit, das
Geburtsdatum, den Beruf und die Anschrift der Hauptwohnung des Wahlbewerbers/der Wahlbewerberin enthalten.
Sofern Stellvertreter benannt werden, so
sind diese ebenfalls mit den Angaben
nach Satz 1 aufzuführen.
7.
Der Wahlvorschlag muss Vor- und Familiennamen, die Staatsangehörigkeit, das
Geburtsdatum, den Beruf und die Anschrift
der Hauptwohnung des Wahlbewerbers/der
Wahlbewerberin enthalten. Sofern Stellvertreter benannt werden, so sind diese ebenfalls mit den Angaben nach Satz 1 aufzuführen.
(5) Jeder Wahlvorschlag muss als "Listenwahlvorschlag" oder als "Einzelbewerber/in" gekennzeichnet und mit einer Bezeichnung des
Wahlvorschlages versehen sein. Fehlt diese,
tritt ersatzweise der Name des ersten Bewerbers/der ersten Bewerberin an die Stelle der
Wahlvorschlagsbezeichnung.
8.
Jeder Wahlvorschlag muss als “Listenwahlvorschlag" oder als “Einzelbewerbern/Einzelbewerberin" gekennzeichnet
und mit einer Bezeichnung des Wahlvorschlages versehen sein. Fehlt diese, tritt
ersatzweise der Name des ersten Bewerbers/der ersten Bewerberin an die Stelle
der Wahlvorschlagsbezeichnung.
8.
Jeder Wahlvorschlag muss als “Listenwahlvorschlag"
oder
als
“Einzelbewerbern/Einzelbewerberin" gekennzeichnet und
mit einer Bezeichnung des Wahlvorschlages versehen sein. Fehlt diese, tritt ersatzweise der Name des ersten Bewerbers/der
ersten Bewerberin an die Stelle der Wahlvorschlagsbezeichnung.
9.
In jedem Wahlvorschlag sollen eine Vertrauensperson und eine stellvertretende
Vertrauensperson bezeichnet sein.
9.
In jedem Wahlvorschlag sollen eine Vertrauensperson und eine stellvertretende
Vertrauensperson bezeichnet sein.
10.
Für die Wahlvorschläge sind die Formblätter zu verwenden, die der Wahlleiter/die Wahlleiterin bereithält.
10. Für die Wahlvorschläge sind die Formblätter
zu verwenden, die der Wahlleiter/die Wahlleiterin bereithält.
11.
Wahlvorschläge können bis zum 48. Tag
vor der Wahl, 18.00 Uhr, beim Wahlleiter/bei der Wahlleiterin eingereicht wer-
11. Wahlvorschläge können bis zum 48. Tag
vor der Wahl, 18.00 Uhr, beim Wahlleiter/bei der Wahlleiterin eingereicht werden.
(6) Dem Wahlvorschlag sind beizufügen
a)
b)
die Zustimmungserklärung der Bewerber/innen und
die Bescheinigung der Wählbarkeit
(8) In jedem Wahlvorschlag sollen eine Vertrauensperson und eine stellvertretende Vertrauensperson bezeichnet sein. Fehlt diese Bezeichnung, so gilt die Person, die als erste
unterzeichnet hat, als Vertrauensperson, und
diejenige, die als zweite unterzeichnet hat, als
stellvertretende Vertrauensperson.
(9) Für die Wahlvorschläge und die Unterstützungsunterschriften sind die vorgegebenen
Formblätter der Stadt Brühl, analog den jeweils gültigen Anlagen zur KWahlO, zu verwenden.
den. Der Wahlleiter prüft die Wahlvorschläge und legt sie dem Wahlausschuss
zur Entscheidung vor.
12.
Der Wahlausschuss entscheidet spätestens am 39. Tage vor der Wahl über die
Zulassung der Wahlvorschläge. Für die
Zurückweisung von Wahlvorschlägen gilt
§ 18 Absatz 3 Satz 2 des Kommunalwahlgesetzes in der jeweils geltenden
Fassung entsprechend.
12. Der Wahlausschuss entscheidet spätestens
am 39. Tage vor der Wahl über die Zulassung der Wahlvorschläge. Für die Zurückweisung von Wahlvorschlägen gilt § 18 Absatz 3 Satz 2 des Kommunalwahlgesetzes
in der jeweils geltenden Fassung entsprechend.
13.
Die zugelassenen Wahlvorschläge werden vom Wahlleiter/von der Wahlleiterin
mit den in Abs. 7 genannten Merkmalen,
jedoch ohne Tag und Monat der Geburt,
bekannt gemacht.
13. Die zugelassenen Wahlvorschläge werden
vom Wahlleiter/von der Wahlleiterin mit den
in Abs. 7 genannten Merkmalen, jedoch ohne Tag und Monat der Geburt, bekannt gemacht.
(10) Wahlvorschläge können vom Wahlberechtigten vom Tage der Aufforderung an bis zum
48. Tag vor der Wahl, 18.00 Uhr, beim Wahleiter eingereicht werden.
(11) Der Wahlvorschlag ist in Block- oder Maschinenschrift in lateinischen Buch staben abzufassen.
(7)
Der Wahlvorschlag muss durch die Unterschrift von mindestens 5 Wahlberechtigten unterstützt sein, es sei denn die Partei, die Wählergruppe oder der/die Einzelbewerber/in ist bereits in der
laufenden Wahlperiode ununterbrochen im Ausländerbeirat vertreten. Im Übrigen findet § 15 Abs.
2 KWahlG in der jeweils gültigen Fassung entsprechende Anwendung. Unterschriften sind eigenhändig und handschriftlich abzugeben. Jeder
Wahlberechtigte darf mit seiner Unterschrift nur
einen Wahlvorschlag unterstützen. Mehrfachunterstützungen für verschiedene Wahlvorschläge
sind bei allen Wahlvorschlägen ungültig. Die Unterzeichner müssen eigenhändig und handschriftlich in Blockschrift Vornamen, Familiennamen,
Geburtsdatum und Anschrift der Hauptwohnung
Der Wahlleiter prüft die Wahlvorschläge und
legt sie dem Wahlausschuss zur Entscheidung vor.
14. Der Wahlvorschlag muss durch die Unterschrift von mindestens 5 Wahlberechtigten
unterstützt sein, es sei denn die Partei, die
Wählergruppe oder der/die Einzelbewerber/in ist bereits in der laufenden Wahlperiode ununterbrochen im Integrationsrat bzw.
–ausschuss vertreten. Im Übrigen findet §
15 Abs. 2 KWahlG in der jeweils gültigen
Fassung entsprechende Anwendung. Unterschriften sind eigenhändig und handschriftlich abzugeben. Jeder Wahlberechtigte darf mit seiner Unterschrift nur einen
Wahlvorschlag unterstützen. Mehrfachunterstützungen für verschiedene Wahlvorschläge sind bei allen Wahlvorschlägen ungültig. Die Unterzeichner müssen eigen-
angeben. Wahlvorschläge dürfen nur von Wahlberechtigten unterstützt werden. Die Unterstützung
eines Wahlvorschlages durch den wahlberechtigten Wahlbewerber ist zulässig.
§11
Ungültige Wahlvorschläge
(1) Wahlvorschläge sind ungültig,
a) wenn sie nicht fristgerecht beim Wahlleiter eingegangen sind (§ 10 Abs.
10),
b) wenn andere als die vom Wahlleiter bereitgestellten
Formblätter
verwandt
worden sind (§ 10 Abs. 9),
c) wenn sie nicht die für die Bewerber/innen
vorgeschriebenen
Angaben
enthalten oder wenn diese nicht lesbar
sind (§ 10 Abs. 4 und 5),
d) wenn die vorgeschriebene Zahl der
Unterstützungsunterschriften nicht er
reicht wird (§ 10 Abs. 7),
e) wenn Unterschrift und Nachweis nach §
10 Abs. 3 fehlen,
f) soweit sie Personen enthalten, die nicht
wählbar sind.
(2) Mängel in den Wahlvorschlägen können bis
zum
Ablauf
der
Einreichungsfrist
gemäß § 10 Abs. 10 durch die Vertrauenspersonen beseitigt werden.
händig und handschriftlich in Blockschrift
Vornamen, Familiennamen, Geburtsdatum
und Anschrift der Hauptwohnung angeben.
Wahlvorschläge dürfen nur von Wahlberechtigten unterstützt werden. Die Unterstützung eines Wahlvorschlages durch den
wahlberechtigten Wahlbewerber ist zulässig.
§12
Zulassung der Wahlvorschläge durch den
Wahlausschuss
(1) Der Wahlleiter hat die Wahlvorschläge sofort
zu
prüfen.
Stellt
er
Mängel
fest,
so fordert er unverzüglich die Vertrauenspersonen auf, sie rechtzeitig zu beseitigen. Die
Vertrauenspersonen können gegen Verfügungen des Wahlleiters den Wahlausschuss
anrufen.
(2) Der gemäß § 2 Abs. 3 KWahIG gebildete
Wahlausschuss
prüft
die
Wahlvorschläge nach Maßgabe der §§ 10 und 11 dieser
Wahlordnung
und
entscheidet spätestens am 39. Tag vor der Wahl über
ihre Zulassung.
(3) Der Wahlleiter gibt die zugelassenen Wahlvorschläge
spätestens
am
20.
Tag
vor der Wahl mit den in § 10 Abs. 4 und 5
genannten
Merkmalen,
jedoch
ohne
Tag und Monat der Geburt, öffentlich bekannt.
§13
Stimmzettel
Die Stimmzettel werden amtlich hergestellt. Die
Einzelbewerber werden mit Namen und Vornamen in den Stimmzettel aufgenommen. Die Listenwahlvorschläge werden mit der Bezeichnung
des Wahlvorschlages sowie der Kurzbezeichnung
aufgenommen. Zusätzlich werden Name und Vorname der ersten fünf auf der Liste genannten Bewerber/Bewerberinnen aufgeführt.
§ 11
Stimmzettel
1. Die Einzelbewerber/Die Einzelbewerberinnen werden mit Namen und Vornamen in
den Stimmzettel aufgenommen. Sofern ein
Stellvertreter/eine Stellvertreterin im Wahlvorschlag benannt und zugelassen worden
ist, wird dieser/diese ebenfalls mit Namen
und Vornamen in dem Stimmzettel aufgenommen.
§12
Stimmzettel
1. Die Einzelbewerber/Die Einzelbewerberinnen werden mit Namen und Vornamen in
den Stimmzettel aufgenommen. Sofern ein
Stellvertreter/eine Stellvertreterin im Wahlvorschlag benannt und zugelassen worden
ist, wird dieser/diese ebenfalls mit Namen
und Vornamen in dem Stimmzettel aufgenommen.
Die Reihenfolge auf dem Stimmzettel richtet sich
nach der Stimmenzahl, die die Parteien, Wählergruppen und Einzelbewerber bei der letzten Wahl
zum Ausländerbeirat erreicht haben. Sonstige
Wahlvorschläge erscheinen in der Reihenfolge
des Eingangs der Unterlagen, die für einen gültigen Wahlvorschlag erforderlich sind auf dem
Stimmzettel, bei gleichzeitigem Eingang in alphabetischer Reihenfolge.
2.
Die Listenwahlvorschläge werden mit der
Bezeichnung des Wahlvorschlages sowie
mit der Kurzbezeichnung aufgenommen.
Zusätzlich werden Familienname und Vorname der ersten fünf auf der Liste genannten Bewerber/innen aufgeführt.
3.
Die Wahlvorschläge erscheinen in der Reihenfolge des Eingangs der Unterlagen, die
für einen gültigen Wahlvorschlag erforderlich sind, beim Wahlleiter/bei der Wahlleiterin auf dem Stimmzettel.
§ 14
Wählerverzeichnis
2.
Die Listenwahlvorschläge werden mit der
Bezeichnung des Wahlvorschlages sowie
mit der Kurzbezeichnung aufgenommen.
Zusätzlich werden Familienname und Vorname der ersten fünf auf der Liste genannten Bewerber/innen aufgeführt
3. Die Reihenfolge auf dem Stimmzettel richtet sich nach der Stimmenzahl, die die Parteien, Wählergruppen und Einzelbewerber
bei der letzten Wahl zum Integrationsrat/ausschuss erreicht haben. Sonstige Wahlvorschläge erscheinen in der Reihenfolge
des Eingangs der Unterlagen, die für einen
gültigen Wahlvorschlag erforderlich sind
auf dem Stimmzettel, bei gleichzeitigem
Eingang in alphabetischer Reihenfolge.
§ 12
Wählerverzeichnis
§ 13
Wählerverzeichnis
(1) Für den Wahlbezirk wird ein Wählerverzeichnis geführt.
1.
Für jeden Stimmbezirk wird ein Wählerverzeichnis geführt.
1.
Für jeden Stimmbezirk wird ein Wählerverzeichnis geführt.
(2) In das Wählerverzeichnis werden alle Personen
eingetragen,
bei
denen
am
35. Tag vor der Wahl feststeht, dass sie am
Wahltag wahlberechtigt sind. Von Amts wegen
in das Wählerverzeichnis einzutragen sind
auch die nach dem Stichtag bis zum 16. Tag
2.
In das Wählerverzeichnis werden alle
Personen von Amts wegen eingetragen,
bei denen am 35. Tag vor der Wahl feststeht, dass sie am Wahltag wahlberechtigt
sind. Die Wahlberechtigten erhalten eine
Wahlbenachrichtigung bis zum 21. Tag
2.
In das Wählerverzeichnis werden alle
Personen von Amts wegen eingetragen,
bei denen am 35. Tag vor der Wahl feststeht, dass sie am Wahltag wahlberechtigt
sind. Die Wahlberechtigten erhalten eine
Wahlbenachrichtigung bis zum 21. Tag
vor der Wahl zugezogenen und bei der Meldebehörde gemeldeten Wahlberechtigten. Die
Wahlberechtigten erhalten eine Wahlbenachrichtigung bis zum 21.Tag vor der Wahl. Die
Wahlbenachrichtigung soll enthalten:
a)
b)
c)
d)
e)
vor der Wahl.
vor der Wahl.
3.
Für wahlberechtigte Personen nach § 6
Absatz 1 Buchstaben c) und d) gilt § 6
Abs. 3.
3.
Für wahlberechtigte Personen nach § 7
Absatz 1 Buchstaben c) und d) gilt § 7
Abs. 3.
4.
Die Wahlberechtigten sind im Wählerverzeichnis mit Familien- und Vornamen,
Geburtsdatum, Staatsangehörigkeit und
Anschrift aufgeführt. Das Wählerverzeichnis wird unter fortlaufender Nummer nach
Straßen und Hausnummern alphabetisch
angelegt.
4.
Die Wahlberechtigten sind im Wählerverzeichnis mit Familien- und Vornamen,
Geburtsdatum, Staatsangehörigkeit und
Anschrift aufgeführt. Das Wählerverzeichnis wird unter fortlaufender Nummer nach
Straßen und Hausnummern alphabetisch
angelegt.
5.
Das Wählerverzeichnis wird vom 20. bis
zum 16. Tag vor der Wahl während der
allgemeinen Öffnungszeiten der Stadt/Gemeindeverwaltung zur Einsichtnahme
bereit gehalten. Zeit und Ort der Bereithaltung zur Einsichtnahme werden öffentlich
bekannt gemacht.
5.
Das Wählerverzeichnis wird vom 20. bis
zum 16. Tag vor der Wahl während der
allgemeinen Öffnungszeiten der Stadtverwaltung zur Einsichtnahme bereit gehalten. Zeit und Ort der Bereithaltung zur
Einsichtnahme werden öffentlich bekannt
gemacht.
den Familiennahmen, den Vornamen und
die Wohnung,
den Wahlbezirk und den Wahlraum,
die Wahlzeit,
die Nummer, unter der die wahlberechtigte
Person in das Wählerverzeichnis eingetragen ist,
die Aufforderung, die Wahlbenachrichtigung und einen Ausweis zur Wahl mitzubringen, verbunden mit dem Hinweis, dass
das Wahlrecht auch bei Verlust der Wahlbenachrichtigung ausgeübt werden kann.
(3) Die Wahlberechtigten sind im Wählerverzeichnis mit Familien- und Vornamen, Geburtsdatum und Anschrift aufgeführt. Das
Wählerverzeichnis wird unter fortlaufender
Nummer nach Straßen und Hausnummern alphabetisch angelegt.
(4) Jeder Wahlberechtigte hat das Recht, an den
Werktagen vom 20. bis zum 16. Tag vor der
Wahl während der allgemeinen Öffnungszeiten der Stadt Brühl die Richtigkeit oder Vollständigkeit der zu seiner Person im Wählerverzeichnis eingetragenen Daten zu prüfen.
6.
(5) Wer das Wählerverzeichnis für unrichtig oder
unvollständig hält, kann bis zum Ende der
Einsichtsfrist Einspruch schriftlich oder zur
Niederschrift beim Wahlleiter einzulegen.
(6) Über den Einspruch gegen das Wählerverzeichnis entscheidet der Wahlleiter endgültig.
Die Entscheidung schließt die Erhebung eines
Einspruchs im Wahlprüfungsverfahren nicht
aus.
§15
Wahlbekanntmachung
Der Wahlleiter macht spätestens am 6. Tag vor
der Wahl öffentlich bekannt:
a) den Wahlbezirk und das Wahllokal,
b) den Wahltermin,
c) Beginn und Ende der Wahlzeit,
d) den Hinweis darauf, dass die Stimmzettel amtlich hergestellt und im Wahlraum
bereitgehalten werden,
e) den Hinweis darauf, dass die Wahlbenachrichtigung und ein Ausweis zur Wahl
mitzubringen sind und
f) den Hinweis darauf, dass der Wähler/die
Wählerin bei der Stimmabgabe nur eine Stimme hat und den Namen der Liste bzw. den
Namen des Einzelbewerbers/der Einzelbewerberin, dem er/sie seine/ihre Stimme geben will,
durch Ankreuzen der dafür vorgesehenen Spalte kennzeichnen muss.
Wer das Wählerverzeichnis für unrichtig
oder unvollständig hält, kann innerhalb
der
Einsichtsfrist
bei
der
Stadt/Gemeindeverwaltung Einspruch einlegen. Über den Einspruch entscheidet der
(Ober-)Bürgermeister. Gegen die Entscheidung des (Ober-)Bürgermeisters
kann binnen drei Tagen nach Zustellung
Beschwerde eingelegt werden, über die
die Aufsichtsbehörde entscheidet.
6.
Wer das Wählerverzeichnis für unrichtig
oder unvollständig hält, kann innerhalb
der Einsichtsfrist bei der Stadtverwaltung
Einspruch einlegen. Über den Einspruch
entscheidet der Bürgermeister. Gegen die
Entscheidung des Bürgermeisters kann
binnen drei Tagen nach Zustellung Beschwerde eingelegt werden, über die die
Aufsichtsbehörde entscheidet.
§16
Ausstattung des Wahlvorstandes
Der Wahlvorstand erhält:
a) das Wählerverzeichnis,
b) die Stimmzettel,
c) die Wahlniederschrift,
d) Abdrucke des § 27 Gemeindeordnung NRW,
des Kommunalwahlgesetzes, der
Kommunalwahlordnung und dieser Wahlordnung,
e) einen Abdruck der Wahlbekanntmachung,
f) eine Wahlurne und zwei Wahlzellen.
.
§17
Durchführung der Wahl
(1) Wählen kann nur, wer in das Wählerverzeichnis des Wahlgebiets eingetragen ist.
§ 13
Durchführung der Wahl
§14
Durchführung der Wahl
1.
Wählen kann nur, wer in das Wählerverzeichnis eingetragen ist oder einen Wahlschein hat.
1. Wählen kann nur, wer in das Wählerverzeichnis eingetragen ist oder einen Wahlschein hat.
2.
Jeder Wähler/Jede Wählerin hat eine
Stimme.
2. Jeder Wähler/Jede Wählerin
Stimme.
3.
Auf Verlangen hat der Wähler/die Wählerin sich gegenüber dem Wahlvorstand
über seine Person auszuweisen.
3. Auf Verlangen hat der Wähler/die Wählerin
sich gegenüber dem Wahlvorstand über
seine Person auszuweisen.
4.
Bei der Briefwahl hat der Wähler/die Wählerin
dem
(Ober)Bürgermeister/der
(Ober)Bürgermeisterin in einem verschlossenen Wahlbriefumschlag
4. Bei der Briefwahl hat der Wähler/die Wählerin dem Bürgermeister/der Bürgermeisterin in einem verschlossenen Wahlbriefumschlag
(2) Der Wähler/die Wählerin hat eine Stimme.
(3) Auf Verlangen hat er/sie sich gegenüber dem
Wahlvorstand über seine/ihre Person auszuweisen.
a) seinen Wahlschein,
a) seinen Wahlschein,
hat
eine
b) in einem besonderen verschlossenen
Stimmzettelumschlag seinen Stimmzettel
so rechtzeitig zu übersenden, dass der
Wahlbrief am Wahltag bis 16 Uhr bei ihm
eingeht.
Auf dem Wahlschein hat der Wähler/die
Wählerin dem (Ober)Bürgermeister/der
(Ober)Bürgermeisterin an Eides statt zu
versichern, dass der Stimmzettel persönlich oder gemäß dem erklärten Willen des
Wählers/der Wählerin gekennzeichnet
worden ist.
b) in einem besonderen verschlossenen
Stimmzettelumschlag seinen Stimmzettel
so rechtzeitig zu übersenden, dass der
Wahlbrief am Wahltag bis 16 Uhr bei ihm
eingeht.
Auf dem Wahlschein hat der Wähler/die
Wählerin
dem
Bürgermeister/Bürgermeisterin an Eides statt zu versichern, dass der Stimmzettel persönlich
oder gemäß dem erklärten Willen des
Wählers/der Wählerin gekennzeichnet
worden ist.
§ 18
Wahlniederschrift
(1) Über die Wahlhandlung und die Stimmenzählung wird vom Schriftführer/von
der Schriftführerin des Wahlvorstandes eine
Niederschrift gefertigt.
(2) Die Wahlniederschrift ist von den Mitgliedern
des Wahlvorstandes zu unterschreiben.
§ 14
Stimmzählung
1. Nach dem Ende der Wahlzeit können die
Urnen verschiedener Stimmbezirke zu einer zentralen Auszählung zusammen geführt werden. Den Urnen sind das jeweilige
Wählerverzeichnis, die jeweilige Niederschrift und die eingenommenen Wahl-
§ 15
Stimmzählung
1. Nach dem Ende der Wahlzeit können die
Urnen verschiedener Stimmbezirke zum
Zwecke einer zentralen Auszählung zusammen geführt werden. Den Urnen sind
das jeweilige Wählerverzeichnis, die jeweilige Niederschrift und die eingenommenen
scheine beizulegen. Nach dem Ende der
Wahlzeit ist ein für die Auszählung gebildeter Wahlvorstand abweichend von dem für
die Wahlhandlung gebildeten Wahlvorstand
für die Stimmzählung zuständig.
Wahlscheine beizulegen. Abweichend von
dem für die Wahlhandlung gebildeten
Wahlvorstand ist ein für die Auszählung
gebildeter Wahlvorstand für die Stimmzählung zuständig.
2. Die Auszählung findet spätestens am ersten Werktag nach dem Wahltag statt.
2. Bei der zentralen Auszählung wird zunächst anhand der Wählerverzeichnisse
und der eingenommenen Wahlscheine die
Anzahl der abgegebenen Stimmen festgestellt. Diese Zahl wird mit den in den Urnen
befindlichen Stimmzetteln verglichen. Danach wird die Zahl der gültigen Stimmen
und der auf jeden Wahlvorschlag entfallenden Stimmen ermittelt.
3. Bei der zentralen Auszählung wird zunächst anhand der Wählerverzeichnisse
und der eingenommenen Wahlscheine die
Anzahl der abgegebenen Stimmen festgestellt. Diese Zahl wird mit den in den Urnen
befindlichen Stimmzetteln verglichen. Danach wird die Zahl der gültigen Stimmen
und der auf jeden Wahlvorschlag entfallenden Stimmen ermittelt.
3.
Über die Gültigkeit der Stimmen entscheidet der für die Auszählung gebildete Wahlvorstand.
4.
Über die Gültigkeit der Stimmen entscheidet der für die Auszählung gebildete Wahlvorstand.
4.
Für die Ungültigkeit von Stimmen gilt § 30
des Kommunalwahlgesetzes in der jeweils
geltenden Fassung.
5.
Für die Ungültigkeit von Stimmen gilt § 30
des Kommunalwahlgesetzes in der jeweils
geltenden Fassung.
5.
Über die Auszählung der Stimmen ist eine
Niederschrift zu fertigen.
6.
Über die Auszählung der Stimmen ist eine
Niederschrift zu fertigen.
§19
Feststellung des Wahlergebnisses und der
Sitzverteilung
(1) Anhand der Schnellmeldungen aus dem
Wahlgebiet ermittelt der Wahlleiter noch am
Wahlabend das vorläufige Endergebnis der
Wahl.
(2) Der Wahlausschuss stellt nach vorangegangener Vorprüfung aller Wahlniederschriften
auf Vollständigkeit und Ordnungsmäßigkeit
durch den Wahlleiter unverzüglich nach der
Wahl das Wahlergebnis fest. Er ist dabei an
die Entscheidungen des Wahlvorstandes gebunden, jedoch berechtigt, Rechenfehler zu
berichtigen. Für die Ermittlung des Wahlergebnisses sind die §§ 31, 32 und 33 KWahlG
in der jeweils gültigen Fassung anzuwenden.
(3) Der Integrationsrat/-ausschuss ist nur dann gewählt, wenn sich an der Wahl mindestens 10 v. H.
der wahlberechtigten ausländischen Einwohnerinnen und Einwohner, wozu auch Staatenlose gehören, beteiligt haben. Ist die Mindestwahlbeteiligung
gemäß Satz 1 nicht erreicht, so ist die Wahl innerhalb von 12 Monaten zu wiederholen.
(4) Der Wahlleiter macht das Ergebnis unverzüglich ortsüblich bekannt, benachrichtigt die gewählten Bewerber/innen durch Zustellung und
fordert sie schriftlich auf, die Wahl binnen einer Woche anzunehmen.
(5) Für die Annahmeerklärung, den Mandatsverlust (einschl. Verzicht) und die Ersatzbestimmung gelten die Regelungen des KWahlG in
der jeweiligen Fassung entsprechend.
§ 15
Feststellung des Wahlergebnisses und der
Sitzverteilung
1. Der Wahlausschuss stellt - nach vorangegangener Vorprüfung der Wahlniederschriften auf Vollständigkeit und Ordnungsmäßigkeit durch den Wahlleiter - unverzüglich
nach der Wahl das Wahlergebnis und die
Sitzverteilung nach dem Divisorverfahren
mit
Standardrundung
Sainte
Laguë/Schepers fest. Er ist dabei an die
Entscheidung der Wahlvorstände gebunden, jedoch berechtigt, Rechenfehler zu
berichtigen.
Bei
gleichen
zu
berücksichtigenden Zahlenbruchteilen bis
zu vier Stellen nach dem Komma entscheidet das vom Wahlleiter zu ziehende Los.
2.
Entfallen bei der Sitzverteilung auf einen
Vorschlag mehr Sitze, als Bewerber benannt sind, bleiben diese Sitze unbesetzt.
3.
Der Wahlleiter/Die Wahlleiterin gibt die
Namen der gewählten Bewerber öffentlich
bekannt, benachrichtigt die gewählten
Bewerber durch Zustellung und fordert sie
schriftlich auf, die Wahl binnen einer Woche anzunehmen. Für die Annahmeerklärung, den Mandatsverlust (einschließlich
Verzicht) und die Ersatzbestimmung gelten die Regelungen des Kommunalwahlgesetzes NRW in der jeweiligen Fassung
entsprechend.
§16
Feststellung des Wahlergebnisses und der
Sitzverteilung
1.
Anhand des in der Niederschrift erfassten
Ergebnisses ermittelt der Wahlleiter das
vorläufige Endergebnis der Wahl und die
Sitzverteilung nach dem Divisorverfahren
mit
Standardrundung
Sainte
Laguë
/Schepers.
2.
Entfallen bei der Sitzverteilung auf einen
Vorschlag mehr Sitze, als Bewerber benannt sind, bleiben diese Sitze unbesetzt.
3.
Der Wahlausschuss stellt nach vorangegangener Vorprüfung der Wahlniederschriften auf Vollständigkeit und Ordnungsmäßigkeit durch den Wahlleiter das Wahlergebnis fest. Er ist dabei an die Entscheidungen des Wahlvorstandes gebunden, jedoch berechtigt, Rechenfehler zu berichtigen.
4.
Der Wahlleiter macht das Ergebnis unverzüglich ortsüblich bekannt, benachrichtigt
die gewählten Bewerber/innen durch Zustellung und fordert sie schriftlich auf, die Wahl
binnen einer Woche anzunehmen.
5.
Für die Annahmeerklärung, den Mandatsverlust (einschl. Verzicht) und die Ersatzbestimmung gelten die Regelungen des
KWahlG in der jeweiligen Fassung entsprechend.
§ 20
Wahlprüfung
§ 16
Wahlprüfung
(1) Wird gegen die Gültigkeit der Wahl Einspruch Für die Wahlprüfung gelten die Regelungen des
erhoben,
so
entscheidet
der
für Kommunalwahlgesetzes NRW in der jeweiligen
die Kommunalwahlen gebildete Wahlprü- Fassung entsprechend
fungsausschuss
über
den
Einspruch.
Eine Prüfung von Amts wegen erfolgt nicht.
(2) Ein Einspruch kann von jedem Wahlberechtigten
sowie
allen
Bürgerinnen
und
Bürgern binnen eines Monats nach Bekanntmachung
des
Wahlergebnisses
beim Wahlleiter erhoben werden. Die Entscheidung
über
den
Einspruch
ist
binnen eines Monats nach Ablauf der Frist für
die
Einspruchserhebung
zu
treffen.
(3) Im Übrigen gelten die Vorschriften des
KWahlG
in
der
jeweiligen
Fassung
entsprechend.
§ 21
Amtssprache
Die Amtssprache ist deutsch.
§ 19
Amtssprache
Die Amtssprache ist deutsch.
§ 17
Wahlprüfung
Für die Wahlprüfung gelten die Regelungen
des Kommunalwahlgesetzes NRW in der jeweiligen Fassung entsprechend.
§ 18
Amtssprache
Die Amtssprache ist deutsch.
§ 22
§ 20
§ 19
Inkrafttreten
Inkrafttreten
Inkrafttreten
Diese Wahlordnung tritt nach ihrer BekanntmaDiese Wahlordnung tritt mit dem Tag nach ihrer
Diese Wahlordnung tritt mit dem Tag nach der Bekanntmachung im Amtsblatt der Stadt Brühl in
chung im Amtsblatt der Stadt Brühl in Kraft.
Gleichzeitig tritt die am 27.04.2009 verabschiedete Bekanntmachung in Kraft.
Kraft. Gleichzeitig tritt die am 21.09.2009 verabWahlordnung für die Wahl der Mitglieder des Ausschiedete Wahlordnung der Stadt Brühl für die
länderbeirates außer Kraft.
Wahl der Mitglieder des Integrationsrates / ausschusses außer Kraft.