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Vorlage (Entwurf zum Landesentwicklungsplan - Stellungnahme der Stadt Brühl -)

Daten

Kommune
Brühl
Größe
123 kB
Datum
13.02.2014
Erstellt
04.02.14, 18:23
Aktualisiert
04.02.14, 18:23
Vorlage (Entwurf zum Landesentwicklungsplan 
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Inhalt der Datei

Stadt Brühl öffentliche Vorlage Der Bürgermeister Dienststelle Aktenzeichen Datum Vorlagen-Nr. 61/1 61 12-50 21.01.2014 25/2014 Betreff Entwurf zum Landesentwicklungsplan - Stellungnahme der Stadt Brühl Beratungsfolge Ausschuss für Planung und Stadtentwicklung Finanzielle Auswirkungen Ja x Nein Mittel stehen zur Verfügung bei SK / KST Mittel stehen nicht zur Verfügung Über-/außerplanmäßige Aufwendungen/Auszahlungen Sachkonto / Kostenstelle Beschlussentwurf: Der Ausschuss für Planung und Stadtentwicklung nimmt den Bericht der Verwaltung zur Kenntnis und beschließt die Stellungnahme zur Neuaufstellung des LEP NRW. Erläuterungen: Aufbau und Zweck des neuen LEP NRW Das Raumordnungsrecht des Bundes schreibt vor, dass jedes Bundesland einen zusammenfassenden, überörtlichen und fachübergreifenden Raumordnungsplan’ für sein Landesgebiet aufzustellen hat. In NRW heißt dieser Plan „Landesentwicklungsplan NRW“ (LEP NRW). Dieser dient dazu, die unterschiedlichen Anforderungen an den Raum aufeinander abzustimmen und auftretende Konflikte auszugleichen. Es wird Vorsorge für die verschiedenen Nutzungen und Funktionen des Raums getroffen. Dies sind so unterschiedliche Nutzungen wie Wohnen, Gewerbe, Verkehr, Rohstoffgewinnung, Landwirtschaft und Energieversorgung. Der LEP hat daneben wichtige Schutzfunktione, z.B.für die Wasserversorgung, den Hochwasserschutz und den Wald. Er schafft auch die räumlichen Voraussetzungen für eine sachgerechte Reaktion auf die Herausforderungen des Klimawandels. Der LEP kann nicht ‚alles’ regeln. Er kann nur zu den Themen Festlegungen treffen, die sowohl einen Bezug zur Nutzung des Raums haben als auch eine so großräumige Auswirkung, dass sie nicht auf örtlicher Ebene abschließend gelöst werden können. Der LEP soll alle landesplanerischen Festlegungen in einem Instrument bündeln und denderzeit geltenden LEP von 1995, LEP IV „Schutz vor Fluglärm“ und den vorgezogen aufgestellten, am 13.07.2013 inKraft getretenen, sachlichen Teilplan „Großflächiger Einzelhandel“ zusammen führen. Konkrete Fragen der Bauplanung und Bauausführung, die genaue Abgrenzung von Natruschutz- und Wasserschutzgebieten, die Zulassung von Industrieanlagen oder die bauliche Änderung von Straßen, Bahnlinien, Häfen und Flughäfen werden Bgm. Zust. Dez. Fachbereich Dez II FB 14 Seite - 2 – Drucksache 25/2014 auf den nachfolgenden Ebenen der Regional-, Fach- und Bauleitplanung (Flächennutzungsplanung und Bebauungsplanung) gelöst. Die Regionalplanungsbehörden bei den Bezirksregierungen (und dem Regionalverband Ruhr) machen Regionalpläne für ihr Gebiet. Diese sind detaillierter als der LEP. Danach folgen die detailreichsten Pläne, die Fachpläne und die Bauleitpläne der Gemeinden. Der LEP besteht aus textlichen und zeichnerischen Festlegungen sowie Erläuterungen. [Anm.: Eine Printversion wurde bereits allen Fraktionen zugestellt, darüber hinaus können die Unterlagen im Internet eingesehen und bei Bedarf heruntergeladen werden: http://www.nrw.de/landesregierung/landesplanung/erarbeitung-des-neuen-lep-nrw.html] In den textlichen Festlegungen werden die Vorgaben für die nachfolgenden Planungsebenen beschrieben. Die zeichnerischen Festlegungen des Landesentwicklungsplans erfolgen im Maßstab 1:300.000 und sind damit vergleichsweise grob. Daher können in der Regel nur Bereiche mit einer Größe von über 150 ha (1,5 km²) dargestellt werden. Dadurch haben die nachgeordneten Planungsebenen Gestaltungsmöglichkeiten, die zeichnerischen Festlegungen des Landesentwicklungsplans eigenverantwortlich zu konkretisieren und zu ergänzen. Außerdem gibt es nachrichtliche Darstellungen, die der besseren Lesbarkeit der Karten dienen. Sie sollen die gegenwärtigen Planungen und Raumstrukturen dokumentieren, z. B. die Aufteilung in Siedlungsraum und Freiraum. Die nachrichtlichen Darstellungen sind rechtlich nicht bindend. Die Erläuterungen sind ebenfalls rechtlich nicht bindend. Sie dienen dem besseren Verständnis und geben Hinweise zur sachgerechten und rechtssicheren Anwendung der Festlegungen. Die Festlegungen werden in Zielen der Raumordnung und in Grundsätzen der Raumordnung getroffen. Ziele der Raumordnung sind verbindliche textliche oder zeichnerische, abschließend abgewogene Vorgaben, die von den nachfolgenden Planungsebenen zu beachten sind. Sie lösen eine strikte Bindungswirkung aus. Die nachgeordneten Planungsebenen müssen ihre Pläne den Zielen der Raumordnung anpassen. Grundsätze der Raumordnung sind Aussagen zur Entwicklung, Ordnung und Sicherung des Raums, die bei Abwägungs- und Ermessensentscheidungen auf den nachfolgenden Planungsebenen zu berücksichtigen sind. Sie sind wichtige Belange, können aber durch andere relevante Belange bei einer Abwägung überwunden werden. Der Landesentwicklungsplan gilt bis er durch einen neuen Landesentwicklungsplan ersetzt wird. Dies ist üblicherweise nach 15-20 Jahren der Fall. Die wichtigsten Inhalte des LEP Leitvorstellung bei der Erfüllung der Aufgabe der Raumordnung ist eine nachhaltige Raumentwicklung, die die sozialen und wirtschaftlichen Ansprüche an den Raum mit seinen ökologischen Funktionen in Einklang bringt und zu einer dauerhaften, großräumig ausgewogenen Ordnung mit gleichwertigen Lebensverhältnissen in den Teilräumen des Landes beiträgt. Besonders bedeutsame Aspekte sind: Anpassung an den demographischenWandel, Sicherung gewachsener Strukturen (trotz Bevölkerungsrückgang) und Verbesserung der räumlichen Qualität (statt Lenkung des Wachstums), höhere Hürden für die Inanspruchnahme von Freiraum, Bgm. Zust. Dez. Fachbereich Dez II FB 14 Seite - 3 – Drucksache 25/2014 flächensparende Siedlungsentwicklung, Stärkung der Innenstädte (z. B. durch Steuerung des großflächigen Einzelhandels), Schaffung von raumordnerischen Voraussetzungen für die stärkere Nutzung Erneuerbarer Energien und die Anpassung an den Klimawandel, bedarfsgerechte und gleichzeitig sparsame Planung von Gewerbe- und Industrieflächen bei bevorzugter Nutzung von Brachflächen, Ausweisung von Standorten für flächenintensive Großvorhaben, Ausweisung von Standorten für fossile Kraftwerke zukünftig nur noch auf den Ebenen der Regionalplanung und Bauleitplanung, Sicherung der Rohstoffversorgung (z. B. mit Kies, Kalk), Sicherung zentraler Infrastruktur (z. B. der Flughäfen, Häfen) sowie erweiterter Lärmschutz an den Flughäfen, Fortführung der Sicherung der natürlichen Lebensgrundlagen (z. B.Wasser, Boden, Wald, Naturschutzflächen), vorsorgender Hochwasserschutz durch Freihaltung und Rückgewinnung von Überschwemmungsbereichen, Beitrag zur Erreichung des nationalen Flächensparziels. Verfahren zum LEP Die Landesregierung NRW hat am 25.06.2013 den Entwurf des neuen LEP NRW gebilligt und das zu seiner Aufstellung erforderliche Beteiligungsverfahren gemäß § 10 Raumordnungsgesetz (ROG) iVm § 13 Landesplanungsgesetz NRW (LPlG NRW) beschlossen. Die Staatskanzlei NRW hat die öffentlichen Stellen, so auch die Kommunen, mit Schreiben vom 15.08.2013 an dem Erarbeitungsverfahren des LEP NRW beteiligt. Die in ihren Belangen berührten öffentlichen Stellen sind gebeten, ihre Stellungnahmen zum Entwurf des LEP NRW bis zum 28.02.2014 an die Staatskanzlei NRW zu senden. An das Beteiligungsverfahren wird sich die Auswertung und Abwägung der eingegangenen Stellungnahmen durch die Landesregierung anschließen; gegebenenfalls wird eine Überarbeitung des LEP-Entwurfs erfolgen. Danach wird der Entwurf des LEP NRW mit einem Bericht über das Aufstellungsverfahren dem Landtag zugeleitet. Dem LEP-Entwurf wird eine zusammenfassende Erklärung beigefügt, aus der hervorgeht, wie die Umweltbelange und die Ergebnisse der Öffentlichkeits- / Behördenbeteiligung berücksichtigt wurden. Der LEP NRW wird von der Landesregierung mit Zustimmung des Landtags als Rechtsverordnung beschlossen (§ 17 LPlG) und mit der Bekanntmachung im Gesetz- und Verordnungsblatt NRW rechtswirksam. Stellungnahme der Stadt Brühl Die Stadt Brühl begrüßt grundsätzlich die Neuaufstellung des LEP NRW. Bedenken bestehen insbesondere hinsichtlich der kommunalen Planungshoheit. Im Übrigen wird auf die angehängte Stellungnahme verwiesen. Anlage(n): (1) Entwurf des LEP NRW - Stellungnahme der Stadt Brühl Bgm. Zust. Dez. Fachbereich Dez II FB 14