Daten
Kommune
Brühl
Größe
72 kB
Datum
13.02.2014
Erstellt
04.02.14, 18:23
Aktualisiert
04.02.14, 18:23
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Neuaufstellung des Landesentwicklungsplans (LEP NRW)
- Stellungnahme der Stadt Brühl gem. § 10 Raumordnungsgesetz iVm § 13
Landesplanungsgesetz NRW -
[Anm.: Wiedergegeben sind nur diejenigen Ziele und Grundsätze, zu denen seitens der
Stadt Brühl Anregungen oder Bedenken vorgetragen werden.]
2. Räumliche Struktur des Landes
Ziele und Grundsätze
2-3 Ziel Siedlungsraum und Freiraum
Als Grundlage für eine nachhaltige, umweltgerechte und den
siedlungsstrukturellen Erfordernissen Rechnung tragende Entwicklung der
Raumnutzung ist das Land in Gebiete zu unterteilen, die vorrangig
Siedlungsfunktionen (Siedlungsraum) oder vorrangig Freiraumfunktionen
(Freiraum) erfüllen oder erfüllen werden.
Die Siedlungsentwicklung der Gemeinden vollzieht sich innerhalb der
regionalplanerisch festgelegten Siedlungsbereiche.
Im regionalplanerisch festgelegten Freiraum gelegene Ortsteile sind in ihrer
städtebaulichen Entwicklung unter besonderer Berücksichtigung der
Erfordernisse der Landschaftsentwicklung und des Erhalts der
landwirtschaftlichen Nutzfläche vor allem auf den Bedarf der ansässigen
Bevölkerung auszurichten.
Die Darstellung Schwadorfs in den Zeichnerischen Festlegungen als Freiraum verkennt
die Bedeutung des Ortsteils als wesentlichen Wohnstandort Brühls auf einer Fläche von
42ha mit rund 1.700 Einwohnern.
Aufgrund von - im Vergleich zu anderen Kommunen - relativ starken
Flächenrücknahmen zum heute gültigen FNP '95 in den 90er Jahren verfügt die Stadt
Brühl inzwischen nur noch über sehr geringe Restflächen an potentiellen
Wohnbauflächen. Im Jahre 2007 / 2008 wurde ein Siedlungskonzept erarbeitet, worin
sämtliche noch verfügbaren (Rest-) Flächen erfasst wurden. Nach Abzug der
zwischenzeitlich bebauten Flächen - die lediglich zu einer Beibehaltung der derzeitigen
Bevölkerungszahl beigetragen haben - verbleibt nunmehr eine letzte Fläche von rd. 7ha,
die in Übereinstimmung mit dem FNP und ASB kurzfristig entwickelt werden kann.
Weitere im ASB liegende und noch unbebaute Flächen in einer Größenordnung von
theoretisch ca. 17ha sind reine Innenbereichsflächen, die aufgrund unterschiedlicher
Restriktionen mit den Instrumenten des BauGB nicht verfügbar gemacht werden können.
(So sinnvoll und wünschenswert eine Innenverdichtung aus fachspezifischer Sicht sein
mag, sie scheitert letztlich an mangelnden Instrumenten, die seitens des Gesetzgebers
nicht zur Verfügung gestellt werden.)
Außerhalb des ASB und gemäß Entwurf zum LEP befinden sich drei Flächen - in
Summe max. 5 ha - am Ortsteil Schwadorf, die im Sinne einer Ortsabrundung als letzte
Reserve entwickelt werden könnten. Eine solche Flächenentwicklung entspricht zudem
dem Ziel 4-3 'Klimaschutzplan', da dies eine energiesparende Siedlungs- und
Verkehrsentwicklung unterstütz.
Die im LEP als Ziel formulierte Festlegung, wonach der gesamte Ortsteil Schwadorf dem
Freiraum zu zu ordnen ist, steht dem aber entgegen und bedeutet eine massive
Einschränkung der Planungshoheitl. Sie bedeutet nicht nur eine Einschränkung für den
Ortsteil Badorf, sondern für die gesamte Stadt Brühl, da andere nennenswerte Flächen
effektiv nicht zur Verfügung stehen. Die Stadt Brühl sieht sich damit - trotz ihrer
Lagegunst in Bezug zu den auch zukünftig prosperierenden Ballungsräumen Bonn und
Köln und ihrer eigenen Rolle als Mittelzentrum und auch als attraktiven Wohnstandort für
die benachbarten Ballungsräume - nicht in der Lage diesem Anspruch gerecht werden
zu können. Diese Entwicklung - künstliche Verknappung von Wohnraum - kann auch aus
regionalplanerischen Gründen nicht wünschenswert sein. Nach Prognosen der Stadt
Köln steht in den nächsten Jahren ein erheblicher Bedarf an Wohnbauflächen in der
benachbarten Metropole zu erwarten. Diese - so wird prognostiziert - werden jedoch
unter keinen Umständen allein innerhalb der eigenen Stadtgrenzen hinreichend gedeckt
werden können. Das Umland muss insofern in die Lage versetzt werden, entsprechend
auf den absehbaren Druck reagieren zu können.
Zudem widerspricht es dem LEP-Grundsatz der Daseinsvorsorge (2.2), da hier eben
nicht gleichwertige Lebensverhältnisse erzeugt werden, sondern aufgrund der
Flächenknappheit die Wohnsituation in Brühl dazu führen wird, dass Wohnen
überdurchschnittlich teuer wird.
Die Festlegung Schwadorfs als dem Freiraum zugehörig erscheint überdies auch
deswegen nicht ausgewogen, da in unmittelbarer und gleichzeitig angrenzender
Nachbarschaft - lediglich durch die Kommunalgrenze getrennt - der Nachbarort
Walberberg (ca. 117 ha) liegt. Dieser hingegen ist als Siedlungsraum festgelegt. Es ist
nicht nachvollziehbar, warum die Festlegung ASB an der Stadtgrenze enden sollte,
zumal zB mit Blick auf Gewerbegebiete gerade eine Siedlungsentwicklung auch an ASBFlächen benachbarter Kommunen empfohlen wird.
Die Stadt Brühl sieht sich hinsichtlich ihrer Planungshoheit eingeschränkt, insbesondere
die Festlegung von Siedlungsraum und Freiraum als Ziel wird daher abgelehnt.
3. Erhaltende Kulturlandschaftsentwicklung
4. Klimaschutz und Anpassung an den Klimawandel
5. Regionale und grenzübergreifende Zusammenarbeit
Grundsätze
5-1 Grundsatz Regionale Konzepte in der Regionalplanung
Regionale Entwicklungskonzepte sowie Maßnahmen und Projekte für die regionale
Daseinsvorsorge und eine nachhaltige Regionalentwicklung, die von kommunalen,
regionalen und/oder staatlichen Institutionen auch in Zusammenwirken mit
privaten Akteuren erarbeitet worden sind, sollen wie Fachbeiträge von der
Regionalplanung berücksichtigt werden.
Die Stadt Brühl begrüßt grundsätzlich die Förderung regionaler Projekte. Die Stadt ist
hier in verschiedenen Arbeitskreisen aktiv (Gewerbeflächenentwicklungskonzept mit
allen kreisangehörigen Kommunen; Interkommunaler Arbeitskreis mit der Stadt Köln,
deren westlich benachbarten Städten sowie dem Rhein-Erft-Kreis zu verschiedenen
Themen etc.).
Mittlerweile agieren 'in der Region' jedoch verschiedene Projektgruppen, die sich auf
übergeordneter Ebene konzeptionell aufstellen, ohne jedoch, dass sie einen Auftrag
seitens der betroffenen Kommune haben. Selbst eine schlichte Beteiligung aller
betroffenen Kommunen ist hier nicht gewährleistet. Eine Zusammenarbeit mit privaten
Akteuren mag zielführend sein, die Federführung muss jedoch in kommunaler Hand
bleiben.
Seitens der Stadt Brühl wird daher angeregt, dass nur solche regionalen Konzepte in die
Regionalplanung Eingang finden dürfen, die von jeder einzelnen betroffenen Kommune
ausdrücklich mitgetragen werden. Andernfalls sieht die Stadt Brühl die Gefahr, dass ihre
Planungshoheit ausgehöhlt wird.
6. Siedlungsraum
6.1 Festlegungen für den gesamten Siedlungsraum
Ziele und Grundsätze
6.1-1 Ziel Ausrichtung der Siedlungsentwicklung
Die Siedlungsentwicklung ist bedarfsgerecht und flächensparend an der
Bevölkerungsentwicklung, der Entwicklung der Wirtschaft, den vorhandenen
Infrastrukturen sowie den naturräumlichen und kulturlandschaftlichen
Entwicklungspotentialen auszurichten.
Eine bedarfsgerechte und gleichzeitig flächensparende Ausrichtung der
Siedlungsentwicklung ist grundsätzlich zu befürworten.
Es wird diesseits aber angezweifelt, dass dies als Ziel so pauschal und trotzdem
rechtsverbindlich über das gesamte Bundesland durchgehalten werden kann.
Der LEP formuliert in den Erläuterungen zu diesem Punkt, dass infolge des
demografischen Wandels mit mittel- bis langfristig zurück gehenden Bevölkerungszahlen
in NRW zu rechnen ist. Zwar wird im LEP eingeräumt, dass - zumindest mittelfristig einzelne Gemeinden noch Zuwächse erfahren werden, diese Erkenntnis wird aber nicht
weiter differenziert betrachtet. So würde dies für die Stadt Brühl - mitten im Ballungsraum
Köln-Bonn liegend - bedeuten, dass die massive Nachfrage an Wohnraum zwar
weiterhin bestehen wird, dass dieser Nachfrage aber keine Fläche gegenüber gestellt
werden kann. In aller Konsequenz bedeutet dies, dass die Stadt Brühl sich aufgrund
steigender Bodenpreise von einer sozial gerechten Bodennutzung entfernt. Die Stadt
Brühl würde somit lediglich die Last der sie umgebenden Ballungsräume tragen, nicht
aber positiv im Sinne einer wenigstens stagnierenden Bevölkerungsentwicklung
teilhaben können.
Es steht nun zu befürchten, dass auch in der nachgelagerten Regionalplanung auf
diesen Umstand nicht hinreichend reagiert wird, da diese sich an der Vorgabe Ziel
orientieren muss.
Da die Landesplanung unter Beanspruchung des Gegenstromprinzips die nachrichtliche
Darstellung aus den Regionalplänen für den zeichnerisch abgebildeten Siedlungsraum
bemüht, wird hier angeregt, dass auch die entsprechende Formulierung "…
städtebauliche Abrundung oder Ergänzung auch über den Bedarf der in den
Gemeindeteilen ansässigen Bevölkerung hinaus .." aus dem derzeitigen
Gebietsentwicklungsplan nach dem selben Prinzip Eingang in den LEP-Entwurf findet.
6.1-6 Ziel Vorrang der Innenentwicklung
Planungen und Maßnahmen der Innenentwicklung haben Vorrang vor der
Inanspruchnahme von Flächen im Außenbereich. Die gezielte Erhaltung und
Neuschaffung von Freiflächen im Innenbereich aus städtebaulichen Gründen ist
hiervon unbenommen.
Die Stadt Brühl begrüßt diese Zielrichtung 'Vorrang der Innenentwicklung' ausdrücklich.
Dieses Ziel gilt jedoch schon mit dem gegenwärtig gültigen Gebietsentwicklungsplan,
allein die Durchsetzung dieses Ziels ist äußerst kompliziert - und bei besten
Bemühungen in seltenen Fällen erfolgreich.
Hierzu wird angeregt, dass seitens des Landes Maßnahmen und Instrumente entwickelt
werden, die die Kommunen zukünftig besser in die Lage versetzen, die Innenentwicklung
erfolgreich und in überschaubaren Zeiträumen durch zu setzen.
Mindestens sollte den Kommunen der Nachweis des Siedlungsflächenbedarfs mit dem
Siedlungsflächenmonitoring - analog Grundsatz 6.1-8 (Wiedernutzung von Brachflächen)
- eingeräumt werden.
6.1-10 Ziel Flächentausch
Freiraum darf für die regionalplanerische Festlegung neuen Siedlungsraums in
Anspruch genommen werden, wenn zugleich an anderer Stelle bereits festgelegter
Siedlungsraum im Regionalplan wieder als Freiraum festgelegt oder im
Flächennutzungsplan in eine innerstädtische Freifläche umgewandelt wird
(Flächentausch).
Der Flächentausch hat quantitativ und qualitativ bezüglich der Freiraumfunktionen
mindestens gleichwertig zu erfolgen.
Auf die Stellungnahme zu Punkt 6.1-1 und 6.1-6 sei an dieser Stelle verwiesen. Darüber
hinaus wird erneut betont, dass diese bindende Regelung den Erfordernissen der Stadt
Brühl in keiner Weise gerecht wird.
Mit rd 36 km² verfügt Brühl ohnehin schon über eine nicht sehr große Gemeindefläche.
Davon ist ein Drittel mit Wald belegt und ein weiteres Drittel mit zusätzlichen Restriktion
(Schlösser Augustusburg und Jagdschloss Falkenlust inkl. großzügiger Schutzzonen,
BAB 553 mit Abstandszonen, landwirtschaftliche Flächen, Kiesabbau-Vorranggebiete
etc.) behaftet, die eine Besiedelung verhindern.
Demgegenüber kann die Stadt Brühl im gesamten Rhein-Erft-Kreis für sich
beanspruchen, über den kompaktesten Siedlungskörper zu verfügen.
Aufgrund der sehr eng gefassten Vorgabe an ASB-Flächen (Allgemeiner
Siedlungsbereich gem. Gebietsentwicklungsplan (GEP)) steht die Stadt Brühl unmittelbar
vor der Entwicklung einer letzten Fläche. Insofern erscheint an dieser Stelle die schlichte
'nachrichtliche Übernahme' der Siedlungsflächen aus dem GEP im Gegenstromprinzip
unausgewogen und sachlich verfehlt.
Die bindende Wirkung der unter 6.1 formulierten Ziele führen daher zu einer
Einschränkung der Planungshoheit und werden abgelehnt.
6.1-11 Ziel Flächensparende Siedlungsentwicklung
Die flächensparende Siedlungsentwicklung folgt dem Leitbild, in NordrheinWestfalen das tägliche Wachstum der Siedlungs- und Verkehrsfläche bis zum Jahr
2020 auf 5 ha und langfristig auf "Netto-Null" zu reduzieren.
Im Regionalplan kann der Siedlungsraum zu Lasten des Freiraums nur erweitert
werden wenn
− aufgrund der Bevölkerungs- und Wirtschaftsentwicklung ein Bedarf an
zusätzlichen Bauflächen nachgewiesen wird und
− andere planerisch gesicherte aber nicht mehr benötigte Siedlungsflächen gemäß
Ziel 6.1-2 wieder dem Freiraum zugeführt wurden und
− im bisher festgelegten Siedlungsraum keine andere für die Planung geeignete
Fläche der Innenentwicklung vorhanden ist und
− ein Flächentausch nicht möglich ist.
Ausnahmsweise ist im Einzelfall die bedarfsgerechte Erweiterung vorhandener
Betriebe möglich, soweit nicht andere spezifische freiraumschützende
Festlegungen entgegenstehen.
Auf die Stellungnahme zu Punkt 6.1-10 sei an dieser Stelle verwiesen.
Problematisch ist insbesondere die Kumulation aller genannten vier Spiegelstriche, da
die Bedingungen seitens der Stadt Brühl mangels Flächenverfügbarkeit nicht erfüllt
werden können.
6.2 Ergänzende Festlegungen für Allgemeine Siedlungsbereiche
Ziele und Grundsätze
6.2-1 Ziel Zentralörtlich bedeutsame Allgemeine Siedlungsbereiche
Die Siedlungsentwicklung in den Gemeinden ist auf solche Allgemeine
Siedlungsbereiche auszurichten, die über ein räumlich gebündeltes Angebot an
öffentlichen und privaten Dienstleistungs- und Versorgungseinrichtungen
verfügen (zentralörtlich bedeutsame Allgemeine Siedlungsbereiche).
Die Stadt Brühl macht an dieser Stelle für sich geltend, dass - im Sinne dieses Ziels über die Festlegungen des ASB hinaus weitere Flächen dem Siedlungsraum zugeordnet
werden. Aufgrund der bereits heute knappen Ressource "Wohnbaufläche" - wie auch
unter Ziel 6.1-10 erläutert - beansprucht die Stadt Brühl zusätzliche Flächen, um auch
zukünftig Gestaltungsspielraum hinsichtlich neuer Wohnbauflächen zu haben. Konkret
wird der Bereich östlich der Linie 18, zwischen Otto-Wels-Straße im Norden und der BAB
553 im Süden als potentielle Baufläche betrachtet. Diese Fläche entwickelt sich aus dem
vorhandenen Siedlungskörper, sie schließt an vorhandenen ASB an, technische
Infrastruktur liegt an und nicht zuletzt existiert eine Haltestelle der leistungsfähigen Linie
18, die den Standort über eine Entfernung von nur zwei Haltestellen im 10-Minuten-Takt
mit der Innenstadt verbindet. Dieser potentielle Wohnstandort, der weiterhin das
städtebauliche Ziel 'kompakter Siedlungskörper' verfolgen würde, würde auch den mit
der Bezirksregierung abgestimmten Nahversorgungsstandort an der Steingasse stärken.
Es zeigt sich an dieser Stelle, dass ein Rückgriff im Sinne des 'Gegenstromprinzips' auf
veraltete Planungen der Bezirksregierung, die ihrerseits verantwortlich ist für die
Festlegung von ASB-Flächen, den kommunalen Anforderungen nicht hinreichend
gerecht werden kann. Die Landesplanung kann ihren übergeordneten
Steuerungsanspruch in Form von schlichter Übernahme von Planungszielen
nachgeordneter Planungsebenen nicht gerecht werden, wenn die individuellen
Ausgangslagen der Gemeinden nicht berücksichtigt werden. Entweder sollten daher so
weitreichende Festlegungen - zumal als verbindlich geltende Ziele - unterbleiben oder und das erscheint hier zielführender - sie sollten seitens des Landes auf eigene
konzeptionelle Füße gestellt werden.
Die Stadt Brühl macht zu diesem Ziel verfassungsrechtliche Bedenken geltend, da die
Planungshoheit der Gemeinde unverhältnismäßig eingeschränkt wird.
6.2-3 Grundsatz Eigenentwicklung untergeordneter Ortsteile
Andere vorhandene Allgemeine Siedlungsbereiche und kleinere Ortsteile, die nicht
über ein räumlich gebündeltes Angebot an öffentlichen und privaten
Dienstleistungs- und Versorgungseinrichtungen verfügen, sollen auf eine
Eigenentwicklung beschränkt bleiben.
Die nachrichtliche Übernahme des ASB als Siedlungsfläche für den LEP-Entwurf ist
hinsichtlich der Ortslage Schwadorfs nicht korrekt.
Dieser Ortsteil befindet sich unmittelbar angrenzend an der Stadtgrenze zu Bornheim
und konkret an dessen Ortsteil Walberberg. Dieser Ortsteil Walberberg ist im ASB
erfasst. Dass die ASB-Grenze unmittelbar an der Stadtgrenze endet ,vernachlässigt,
dass beide Ortsteile miteinander vernetzt sind. Dies betrifft neben kultur-historisch
bedingten Verknüpfungen insbesondere auch die Versorgungssituation. Da Walberberg
mit der ASB-Ausweisung eine 'zentralörtliche ASB-Ausweisung' zugeschrieben wird,
erscheint es sachlich nicht angemessen, den unmittelbar angrenzenden Einzugsbereich
dieser Versorgungslage nur aufgrund der dazwischen liegenden Stadtgrenze außen vor
zu lassen.
Insofern wird angeregt, den ASB Walberbergs auf den angrenzenden Ortsteil aus zu
dehnen. Dies entspricht damit auch dem nachfolgenden Ziel 6.2-4, das die Anordnung
(neuer) ASB an vorhandene ASB zum Ziel hat.
6.3 Ergänzende Festlegungen für Bereiche für gewerbliche und
industrielle Nutzungen
6.4 Standorte für landesbedeutsame flächenintensive Großvorhaben
6.5 Großflächiger Einzelhandel (seit 13.07.2013 rechtswirksam!)
6.6 Einrichtungen für Erholung, Sport, Freizeit und Tourismus
7. Freiraum
7.1 Freiraumsicherung und Bodenschutz
7.2 Natur und Landschaft
7.3 Wald und Forstwirtschaft
7.4 Wasser
7.5 Landwirtschaft
8. Verkehr und technische Infrastruktur
8.1 Verkehr und Transport
Ziele und Grundsätze
8.1-1 Grundsatz Integration von Siedlungs- und Verkehrsplanung
Siedlungsräumliche und verkehrsinfrastrukturelle Planungen sollen aufeinander
abgestimmt werden.
Das Ziel - verbesserte Abstimmung von Siedlungs- und Verkehrsplanung zwecks
Verminderung von Flächeninanspruchnahme und Verkehrsbelastung - wird grundsätzlich
unterstützt. Die in den knappen Erläuterungen erwähnten Schlagworte 'Nahmobilität',
'Fahrradmitnahme im ÖV', 'Bike&Ride', 'Entwicklung multimodaler Verkehrsstrukturen'
tragen jedoch nicht weit und geben nur vorselektiert und auszugsweise wieder, was
heute im Mobilitätsbereich möglich ist und vielfach in einzelnen Regionen bereits
geleistet wird.
Innerhalb der eng vernetzten Region Köln / Bonn existieren vielfältige Vernetzungen
zwischen den einzelnen Mittelzentren, die in verkehrstechnischer Hinsicht untereinander
jedoch sehr schlecht verknüpft sind. Der Verkehr zwischen diesen Orten läuft - mangels
attraktiver ÖV-oder Rad-Verbindungen - im Regelfall über den motorisierten
Individualverkehr. Hier gilt es die Stärken dieser Region auch im Verkehrssektor neu auf
zu stellen und durch die Landesebene zu fördern. Das Engagement durch das Land wie zum Beispiel durch Projekte zur Förderung von Radschnellverbindungen - aber eben
auch durch Gestaltung der Rahmenbedingungen in Form des LEP können hierzu
beitragen. Es sollten durch den LEP neue, komplexe Konzepte angeschoben und
gefordert werden, die ihren Beitrag zum Klimaschutz und zu einem sozialgerechten
Verkehr leisten.
8.1-2 Ziel Neue Verkehrsinfrastruktur im Freiraum
Für neue raumbedeutsame Verkehrsinfrastruktur darf Freiraum nur in Anspruch
genommen werden, wenn der Bedarf nicht durch den Ausbau vorhandener
Infrastruktur gedeckt werden kann. Davon ausgenommen sind die Infrastruktur für
nichtmotorisierte Mobilität sowie neue Schieneninfrastruktur, die der Verlagerung
von Güterverkehren aus Siedlungsbereichen dient.
Derzeitige Untersuchungen im Rhein-Erft-Kreis befassen sich mit einer
'Regionaltangente', die die westlichen Nachbarkommunen Kölns miteinander verbinden
und die Verkehrssituation untereinander verbessern soll. Hiermit soll der motorisierte
Verkehr in der Region für zukünftige Bedarfe und Entwicklungen gut aufgestellt werden.
Dies schließt jedoch nicht aus, dass ggf. auch einzelne neue Trassen erforderlich
werden - zB über den Lückenschluss L 150 im Norden Brühls zur B 265 im Süden
Hürths. Soweit diesen Absichten dieses Ziel (8.1-2) entgegensteht, regt die Stadt Brühl
an, dieses zu einem Grundsatz zu ändern.
8.2 Transport in Leitungen
8.3 Entsorgung
9. Rohstoffversorgung
9.1 Lagerstättensicherung
9.2 Nichtenergetische Rohstoffe
9.2-4 Grundsatz Zusätzliche Tabugebiete
Bei der regionalplanerischen Festlegung von Bereichen für die Sicherung und den
Abbau oberflächennaher Bodenschätze für nichtenergetische Rohstoffe können
zusätzliche Tabugebiete bestimmt werden, wie z. B. Wasserschutzgebiet Zone III b,
Wasserreservegebiete, landwirtschaftlich nutzbare Flächen von hoher Bodengüte.
Die Stadt Brühl geht davon aus, dass das Abgrabungsgebiet (Kies) 'Schwadorfer Hof'
aufgrund sehr hoher Bodengüte für die landwirtschaftliche Nutzung als zusätzliches
Tabugebiet im Sinne des Grundsatzes 9.2-4 gilt.
Die Stadt Brühl bittet um Berücksichtigung im weiteren Verfahren.
9.3 Energetische Rohstoffe
10. Energieversorgung
10.1 Energiestruktur
10.2 Standorte für die Nutzung erneuerbarer Energien
10.2-2 Ziel Vorranggebiete für die Windenergienutzung
Entsprechend der Zielsetzung, bis 2020 mindestens 15 % der
nordrheinwestfälischen Stromversorgung durch Windenergie und bis 2025 30%
der nordrhein- westfälischen Stromversorgung durch erneuerbare Energien zu
decken, sind proportional zum jeweiligen regionalen Potential ausreichende
Flächen für die Nutzung von Windenergie festzulegen.
Die Träger der Regionalplanung legen hierzu Vorranggebiete für die
Windenergienutzung mindestens in folgendem Umfang zeichnerisch fest:
- Planungsgebiet Arnsberg 18.000 ha,
- Planungsgebiet Detmold 10.500 ha,
- Planungsgebiet Düsseldorf 3.500 ha,
- Planungsgebiet Köln 14.500 ha,
- Planungsgebiet Münster 6.000 ha,
- Planungsgebiet des Regionalverbands Ruhr 1.500 ha.
Die Potentialstudie Windenergie des Landes (LANUV-Fachbericht 40) hat im
Leitszenario eine Potentialfläche von 60 ha für das Stadtgebiet Brühl ermittelt. Die
Analyse erfolgte GIS-gestützt über ausschließlich landesweit digital verfügbare Daten mit
einem Detaillierungsgrad von 1:50.000. Eine lokale Standort-Potentialanalyse wird
derzeit von der Stadt Brühl erstellt. Hier zeichnet sich deutlich ab, dass es aufgrund der
Restriktionen Wald, Natur und Landschaft, Denkmalschutz sowie Abständen zur
Wohnbebauung schwierig wird, überhaupt Vorrangflächen auszuweisen. Realistisch ist
eine Flächengröße deutlich unterhalb von 10 ha. Die von der Landesregierung
prognostizierten 60 ha Windenergie-Potentialfläche können auch nicht ansatzweise
verwirklicht werden. Hier ist die durch die Regionalplanung festzulegende Größe des
Vorranggebietes Windenergie des Planungsgebietes Köln (derzeit 14.500 ha) realistisch
nach unten zu korrigieren.
10.3 Kraftwerksstandorte