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Vorlage (1. Tätigkeitsausschluss einschlägig vorbestrafter Personen in der Jugendhilfe hier: Vereinbarung mit den Brühler Jugendverbänden 2. Änderung der Kinder- und Jugendförderrichtlinien der Stadt Brühl)

Daten

Kommune
Brühl
Größe
151 kB
Datum
13.02.2014
Erstellt
04.02.14, 18:23
Aktualisiert
04.02.14, 18:23
Vorlage (1. Tätigkeitsausschluss einschlägig vorbestrafter Personen in der Jugendhilfe
     hier: Vereinbarung  mit den Brühler Jugendverbänden
2. Änderung der  Kinder- und Jugendförderrichtlinien der Stadt Brühl) Vorlage (1. Tätigkeitsausschluss einschlägig vorbestrafter Personen in der Jugendhilfe
     hier: Vereinbarung  mit den Brühler Jugendverbänden
2. Änderung der  Kinder- und Jugendförderrichtlinien der Stadt Brühl)

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Stadt Brühl öffentliche Vorlage Der Bürgermeister Dienststelle Aktenzeichen Datum Vorlagen-Nr. 40/1 512200 31.01.2014 15/2014 Betreff 1. Tätigkeitsausschluss einschlägig vorbestrafter Personen in der Jugendhilfe hier: Vereinbarung mit den Brühler Jugendverbänden 2. Änderung der Kinder- und Jugendförderrichtlinien der Stadt Brühl Beratungsfolge Jugendhilfeausschuss Finanzielle Auswirkungen Ja x Nein Mittel stehen zur Verfügung bei SK / KST Mittel stehen nicht zur Verfügung Über-/außerplanmäßige Aufwendungen/Auszahlungen Sachkonto / Kostenstelle Beschlussentwurf: 1. Der Jugendhilfeausschuss nimmt die Vereinbarung zwischen dem Jugendamt und den Brühler Jugendverbänden zur Umsetzung des § 72a SGB VIII zur Kenntnis. 2. Der Jugendhilfeausschuss beschließt die Änderung der Kinder- und Jugendförderrichtlinien der Stadt Brühl rückwirkend zum 1. Januar 2014. Erläuterungen: Zu 1. In § 72a Abs. 4 SGB VIII ist festgelegt, dass die Träger der öffentlichen Jugendhilfe durch Vereinbarungen mit den Trägern der freien Jugendhilfe sicherstellen sollen, dass unter deren Verantwortung keine neben- oder ehrenamtlich tätigen Personen, die nach einer Straftat gemäß §§ 171, 174 bis 174c, 176 bis 180a, 181a, 182 bis 184f, 225, 232 bis 233a, 234, 235 oder 236 (s. Anlage 1) rechtskräftig verurteilt worden sind, in Wahrnehmung von Aufgaben der Kinder- und Jugendhilfe Kinder oder Jugendliche beaufsichtigen, betreuen, erziehen oder ausbilden. Hierzu sollen die Träger der öffentlichen Jugendhilfe mit den Trägern der freien Jugendhilfe Vereinbarungen über die Tätigkeiten schließen, die von den neben- oder ehrenamtlich Tätigen auf Grund von Art, Intensität und Dauer des Kontakts dieser Personen mit Kindern und Jugendlichen nur nach Einsichtnahme in das Führungszeugnis wahrgenommen werden dürfen. Die beigefügte Vereinbarung (Anlage 2), die eine entsprechende Regelung vorsieht, basiert auf den Empfehlungen der Landesjugendämter Rheinland und Westfalen-Lippe, der kommunalen Spitzenverbände in Nordrhein-Westfalen, des landeszentralen Arbeitskreises der Jugendarbeit/Jugendsozialarbeit und des Deutschen Vereins für öffentliche und Bgm. Zust. Dez. Fachbereich Dez II FB 14 Seite - 2 – Drucksache 15/2014 private Fürsorge. Die Ausarbeitung erfolgte in enger Abstimmung mit dem SJR und wurde in der letzten Mitgliedervollversammlung am 15.10.2013 einstimmig beschlossen. Zu 2. Im Zusammenhang mit der Vereinbarung zur Umsetzung des § 72a SGB VIII steht auch der Vorschlag der Verwaltung, der vom Stadtjugendring mitgetragen wird, die finanzielle Förderung der Jugendverbände von dem Abschluss der unter Punkt 1 dargestellten Vereinbarung abhängig zu machen. Dies erfordert eine Richtlinienänderung. Deshalb erhält Punkt 3.1 der Allgemeinen Bestimmungen nun folgenden Wortlaut: 3.1Antragsberchtigt sind die Mitgliedsverbände des Stadtjugendringes Brühl und sonstige nach §75 SGBVIII anerkannte Träger der freien Jugendhilfe Fördervoraussetzung ist der Abschluss einer Vereinbarung gemäß § 72a SGB VIII zwischen dem freien Träger und dem für ihn maßgebenden öffentlichen Träger der Jugendhilfe. Übergangsweise können bis zum 31.12.2014 auch Verbände, die den Abschluss einer entsprechenden Vereinbarung noch anstreben, gefördert werden. In diesem Fall ist die Unterzeichnung einer entsprechenden Verpflichtungserklärung (s. Anlage I der Richtlinien) erforderlich.“ Die neue Fassung der Richtlinien nebst Anlage ist ebenfalls als Anlage 3 beigefügt. Anlage(n): (1) §§ 171 ff. (2) Vereinbarung § 72a (3) Kinder und Jugendförderrichtlinien 01.01.2014 Bgm. Zust. Dez. Fachbereich Dez II FB 14