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Vorlage (Vereinbarung § 72a)

Daten

Kommune
Brühl
Größe
460 kB
Datum
13.02.2014
Erstellt
04.02.14, 18:23
Aktualisiert
04.02.14, 18:23

Inhalt der Datei

Anlage 2 Vereinbarung nach §72a SGB VIII zwischen der Stadt Brühl, vertreten durch den Bürgermeister, dieser wiederum vertreten durch den Leiter des Jugendamtes, Herrn Lorenz Schmitz und dem – N.N. - nachfolgend „Jugendverband“ genannt, auf Grundlage der Empfehlungen • der Landesjugendämter Westfalen Lippe und Rheinland, der kommunalen Spitzenverbände NRW und des landeszentralen Arbeitskreises der Jugendarbeit/Jugendsozialarbeit (G 5) • des Deutschen Vereins für öffentliche und private Fürsorge e.V. zu den Vereinbarungen zwischen den Trägern der freien und öffentlichen Jugendhilfe zu den Führungszeugnissen gemäß § 72a SGB VIII bei Haupt-, Neben- und Ehrenamtlichen in der Kinder- und Jugendförderung. Absicht der Vereinbarung Der Schutz Minderjähriger vor Vernachlässigung, Gewalt und sexuellen Übergriffen ist Ziel dieser gemeinsamen Vereinbarung. Die Vereinbarungspartner wollen einen aktiven Beitrag zur Umsetzung des am 01. Januar 2012 in Kraft getretenen Bundeskinderschutzgesetzes leisten. Diese Vereinbarung regelt in Anwendung des § 72a SGB VIII, wann Haupt-, Ehren- und Nebenamtliche ausschließlich aus Brühler Jugendverbänden ihre Tätigkeit aufgrund von Art, Intensität und Dauer des Kontaktes zu Kindern und Jugendlichen nur nach Vorlage eines erweiterten Führungszeugnisses nach § 30a Personenzentralregistergesetz ausüben dürfen. Schutz Minderjähriger durch Prävention 1. In seiner Arbeit leistet der Jugendverband einen Beitrag, Kinder und Jugendliche in ihrer Persönlichkeit zu stärken und zu unterstützen, eigene Grenzen zu erkennen und selbstbewusst zu artikulieren. Das Jugendamt verpflichtet sich, den Jugendverband beim Aufbau und der Umsetzung seines Präventionskonzeptes durch Beratung zu unterstützen sowie eine Förderung zusätzlicher Aus- und Fortbildungsmaßnahmen im Bereich Kinderschutz zu gewährleisten. §72a-Vereinbarung Jugendamt der Stadt Brühl 2. Der Jugendverband sagt zu, dass er für die Wahrnehmung von Aufgaben der Kinderund Jugendhilfe keine Personen haupt- oder nebenamtlich beschäftigt, die wegen einer Straftat nach den §§ 171, 174 bis 174c, 176 bis 180a, 181a, 182 bis 184f, 225, 232 bis 233a, 234, 235 oder 236 des Strafgesetzbuchs (StGB) verurteilt worden sind. Hierzu lässt er sich vor Aufnahme der Tätigkeit sowie in regelmäßigen Abständen von längstens 3 Jahren von den betroffenen Personen ein erweitertes Führungszeugnis nach § 30 a Bundeszentralregistergesetz (BzrG) vorlegen. 3. Der Jugendverband sagt ferner zu, dass unter seiner Verantwortung keine ehrenamtlich tätige Person, die wegen einer Straftat nach oben genannten Paragraphen rechtskräftig verurteilt worden ist, Kinder oder Jugendliche beaufsichtigt, betreut, erzieht, ausbildet oder einen vergleichbaren Kontakt hat. Der Jugendverband prüft in Einklang mit dem beigefügten Prüfschema (Anhang I), ob eine solche Tätigkeit vorliegt, und entscheidet entsprechend, ob er bei Personen über 18 Jahren Einsicht in das erweiterte Führungszeugnis nach §30a Bundeszentralregistergesetz (BzrG) unter Beachtung der Datenschutzbestimmungen in §72a Abs. 5 SGB VIII nimmt. Die Einsichtnahme hat vor der erstmaligen Beauftragung mit einer oben genannten Tätigkeit und bei fortlaufender entsprechender ehrenamtlicher Betätigung in regelmäßigen Abständen von längstens 3 Jahren zu erfolgen. 4. Sollte die Vorlage eines erweiterten Führungszeugnisses nicht möglich sein – zum Beispiel bei spontanem ehrenamtlichen Engagement oder Ehrenamtlichen ohne deutschen Aufenthaltsstatus –, so lässt sich der Jugendverband von den betreffenden Personen eine Selbstverpflichtungserklärung bzw. Ehrenerklärung unterzeichnen. (Siehe Anhang III) 5. Die Vorlage des Führungszeugnisses ist durch den Jugendverband zu dokumentieren. Dabei sind zu erfassen: • • • • Name und Geburtsdatum der Person, für die das Führungszeugnis ausgestellt wurde Datum der Ausstellung des Führungszeugnisses Datum der Einsichtnahme Namen der Person des Jugendverbandes, die Einsicht in das Führungszeugnis genommen hat Die erfassten Daten sind vor dem Zugriff und der Einsichtnahme Unbefugter zu schützen. Sie sind unverzüglich zu löschen, sofern im Anschluss an die Einsichtnahme keine Tätigkeit nach Absatz 1 und 2 dieser Vereinbarung wahrgenommen wird; ansonsten sind die Daten für die Dauer der Tätigkeit aufzubewahren und spätestens 3 Monate nach ihrer Beendigung zu löschen/zu vernichten. Eine Empfehlung zum Datenschutz findet sich in Anhang IX. §72a-Vereinbarung Jugendamt der Stadt Brühl Vorlage der Führungszeugnisse 6. Das Führungszeugnis darf bei der Vorlage nicht älter als 3 Monate sein. Spätestens nach 3 Jahren ist ein neues Führungszeugnis vorzulegen. 7. Gemäß „Merkblatt zur Befreiung von der Gebühr für das Führungszeugnis“ des Bundesamtes für Justiz vom 25. März 2013 – siehe Anhang VI – können Ehrenamtliche ihre Führungszeugnisse kostenfrei einholen, wenn sie mit einer Bescheinigung ihres Jugendverbandes eine ehrenamtliche Tätigkeit nachweisen. Als entsprechender Vordruck für Jugendverbände kann der Anhang II genutzt werden. Sollte es Veränderungen in den Regelungen zur Gebührenfreiheit geben, erstattet das Jugendamt die anfallenden Kosten. Übergangs- und Schlussbestimmungen 8. Die Übergangsfrist zur Einholung der Führungszeugnisse und Selbstverpflichtungserklärungen beträgt vier Monate ab Unterzeichnung dieser Vereinbarung. 9. Die angehängten Hilfen • Anhang I: Prüfschema • Anhang II : Vordruck zur Beantragung • Anhang III: Selbstverpflichtungserklärung • Anhang IV: Dokumentation • Anhang V: Kontakt zum Jugendamt bei Fragen • Anhang VI: Merkblatt • Anhang VII: Liste der Paragraphen • Anhang VIII: Der Gesetzestext im Wortlaut • Anhang IX: Empfehlungen zum Datenschutz sind Bestandteile dieser Vereinbarungen. 10. Diese Vereinbarung wird auf unbestimmte Zeit geschlossen und tritt zum 01.01.2014 in Kraft. Jeder Vereinbarungspartner kann die Vereinbarung mit einer Frist von 6 Monaten kündigen. Die Anhänge II, IV, V, VI, VII, VIII und IX, sind in der jeweils aktuellen Fassung im Jugendamt erhältlich. Etwaige Veränderungen an dieser Vereinbarung, ebenso wie eine frühere Kündigung, sind nur im beiderseitigen Einvernehmen möglich. Die Kündigung bzw. Veränderung bedarf der Schriftform. ____________________________ ________________________________ Ort, Datum Ort, Datum ____________________________ ________________________________ Unterschrift Unterschrift (Lorenz Schmitz) – Leiter des Jugendamtes - Vorstand/Leitung des Jugendverbandes §72a-Vereinbarung Jugendamt der Stadt Brühl Anhang I: Prüfschema Tätigkeit/ Angebot/ Maßnahme der Jugendarbeit Kinder- und JugendgruppenleiterIn / TrainerIn / ÜbungsleiterIn Tätigkeiten mit gemeinsamer Übernachtung im Rahmen von Ferien- und Wochenendfreizeiten oder Bildungsmaßnahmen Ferienaktion, Ferienspiele, Stadtranderholung ohne gemeinsame Übernachtung (Aus-) Hilfsgruppenleiter/In Hilfs-Trainer/in Kurzzeitige, zeitlich befristete Projektarbeit Vorstand (Orts-, Bezirks-, Kreis-, Landes- oder Diözesan-) ohne gleichzeitige Gruppenleitung Vertreter/innen in politischen Gremien (z.B. JHA) Kassenwart, Material- und Zeltwart, ehrenamtlicher Hausmeister, Homepageverantwortliche, etc. Mitarbeiter/innen bei Aktionen und Projekten wie z. B. 72-Stunden-Aktion, Karneval, Disko etc. Ehrenamtliche Mitarbeiter/innen bei Bildungsmaßnahmen sowie bei Aus- und Fortbildungsmaßnahmen Schwimmausbilder/in Sportausbilder/in Ausbilder/in Wasserrettungsdienst Kassenpersonal Umkleiden-Aufsicht Wachgänger/in Kampfrichter/in auf Wettkämpfen Fahrer/in zu Veranstaltungen Beschreibung der Tätigkeit Gruppenleiter/in; regelmäßige, dauerhafte Treffen mit fester Gruppe (Altersunterschied zwischen Leitung und Gruppenmitgliedern mehr als 2 Jahre) Leitungs- und Betreuungstätigkeit mit gemeinsamen Übernachtungen. Neben der Mitarbeit in einem Leitungsteamwerden auch weitere Tätigkeiten in einer Funktion auf die Gruppe hin ausgeführt, die ebenfalls ein besonderes Vertrauensverhältnis zu Kindern und Jugendlichen begünstigen. Dies können zum Beispiel Lagerköche und Lagerköchinnen sein. Leitungsfunktion in einer zeitlich befristeten Gruppe ohne dauerhaft intensiven Kontakt zu Kindern Einzuholen Spontane Tätigkeit als Gruppenleiter/in, keine Regelmäßigkeit (= höchstens dreimal) Spontane Tätigkeit als Gruppenleiter/in, Regelmäßigkeit (= öfter als dreimal) Regelmäßiger Kontakt zu fester Gruppe über einen begrenzten Zeitraum ohne dauerhaft intensiven Kontakt Keine Gruppenarbeit, keine dauerhaften Kontakte mit Schutzbefohlenen, reine Vorstandstätigkeit Ehrenerklärung Ehrenerklärung Reine Vertretungsarbeit ----- Reine Verwaltungs- oder organisatorische Tätigkeit ----- Beschränkung auf einen kurzen Zeitraum, keine regelmäßige Gruppenarbeit Bei öffentlich zugänglichen Veranstaltungen Beschränkung auf einen kurzen Zeitraum, keine regelmäßige Gruppenarbeit Bei öffentlich nicht zugänglichen Veranstaltungen mit Übernachtung ----- Führungszeugnis Führungszeugnis Ehrenerklärung Führungszeugnis ----- Ehrenerklärung Führungszeugnis Kein dauerhafter Kontakt zur Gruppe, Maßnahme wird im Team durchgeführt, ohne Übernachtung Ausbildungs- und Betreuungstätigkeit bei Schwimmkursen Ausbildungs- und Betreuungstätigkeit ----- ohne intensiven Kontakt zur Gruppe Aufsicht in Umkleidekabinen bei unter 18-Jährigen ohne Ausbildungs- oder Betreuungstätigkeit ohne dauerhaft intensiven Kontakt zur Gruppe ----Führungszeugnis --------- ohne weitere Funktion ----- §72a-Vereinbarung Jugendamt der Stadt Brühl Führungszeugnis Führungszeugnis Anhang II: Vordruck zur Beantragung Bescheinigung zur Beantragung des erweiterten Führungszeugnisses Briefkopf/ Name und Anschrift des Verbandes Bestätigung Zur Vorlage beim Einwohnermeldeamt (Bürgerbüro) für die Beantragung eines erweiterten Führungszeugnisses gem. § 30 a Abs. 2 Bundeszentralregistergesetz (BZRG). Hiermit wird bestätigt, dass der o. g. Träger der freien Jugendhilfe entsprechend §72a SGB VIII die persönliche Eignung von ehrenamtlichen Mitarbeitern und Mitarbeiterinnen zum Zwecke der Betreuung von Minderjährigen an Hand eines erweiterten Führungszeugnisses gem. § 30a Abs. 1 Nr. 2a BZRG zu überprüfen hat. Frau/Herr ___________________________________________________ Geboren am: _________________ in: ______________________________ wird hiermit gebeten, ein erweitertes Führungszeugnis nach § 30 a BZRG zur Einsicht beim beauftragenden Vorstand des/der ____________________________ vorzulegen. (Name des Trägers) Wir bitten um umgehende Übermittlung an den Antragsteller. Aufgrund dieser ehrenamtlichen Mitarbeit wird hiermit gleichzeitig die Gebührenbefreiung beantragt. __________________ Ort und Datum _________________________________________ Unterschrift/Stempel des Jugendverbandes/der Jugendorganisation §72a-Vereinbarung Jugendamt der Stadt Brühl Anhang III: Muster Selbstverpflichtungserklärung Selbstverpflichtungserklärung Vorname: ____________________________ Name: ____________________________ Anschrift: ____________________________ PLZ + Wohnort: ____________________________ Geburtsdatum: ____________________________ Geburtsort: ____________________________ Ich bestätige, dass das Bundeszentralregister in Bezug auf meine Person keine Eintragungen über Verurteilungen wegen Straftaten nach den §§ 171, 174 – 174c, 176 – 180a, 181a, 182 bis 184f, 225, 232-233a, 234, 235 oder 236 StGB enthält und auch keine entsprechenden Verfahren gegen mich anhängig sind. Ich verpflichte mich, meinen Jugendverband/Träger über die Einleitung entsprechender Verfahren zu informieren. ______________________________________________________ Ort, Datum Unterschrift des/der MitarbeiterIn §72a-Vereinbarung Jugendamt der Stadt Brühl Ausstellungsdatum Führungszeugnis Erklärung zur Speicherung der angegebenen Daten Unterschrift des Ehrenamtlichen Datum der Einsichtnahme ins Führungszeugnis Name / Funktion der zuständigen Person des Trägers Unterschrift der Einsicht nehmenden Person** Hiermit erkläre ich mich mit der Speicherung der angegebenen Daten einverstanden.* Hiermit erkläre ich mich mit der Speicherung der angegebenen Daten einverstanden.* Hiermit erkläre ich mich mit der Speicherung der angegebenen Daten einverstanden.* Hiermit erkläre ich mich mit der Speicherung der angegebenen Daten einverstanden.* Hiermit erkläre ich mich mit der Speicherung der angegebenen Daten einverstanden.* Hiermit erkläre ich mich mit der Speicherung der angegebenen Daten einverstanden.* Hiermit erkläre ich mich mit der Speicherung der angegebenen Daten einverstanden.* *Gemäß den datenschutzrechtlichen Regelungen des § 72 a (5) SGB VIII ist eine Weitergabe der Daten nicht gestattet. Die Daten sind spätestens drei Monate nach Beendigung der Tätigkeit für den freien Träger der Jugendhilfe zu löschen. Kommt es zu keinem Engagement, sind die Daten sofort zu löschen. **Mit meiner Unterschrift bestätige ich, dass keine Eintragungen gemäß §§ 171, 174 bis 174c, 176 bis 180a, 181a, 182 bis 184f, 225, 232 bis 233a, 234, 235 oder 236 des Strafgesetzbuchs vorliegen. Anhang IV: Dokumentation §72a-Vereinbarung Jugendamt der Stadt Brühl Hiermit erkläre ich mich mit der Speicherung der angegebenen Daten einverstanden.* Dokumentation der Einsichtnahme in erweiterte polizeiliche Führungszeugnisse der Ehrenamtlichen des Jugendverbandes ________________________ gemäß § 72 a SGB VIII Name des Ehrenamtlichen Anhang V: Kontaktmöglichkeiten bei Fragen Kontakt zum Jugendamt Bei Fragen rund um das Thema und diese Vereinbarung ist die Abteilung Jugend (Jugendamt) der Stadt Brühl folgendermaßen zu erreichen: Ansprechperson: Jürgen Frädrich E-Mail: Telefon: 02232-794770 Postanschrift: Stadt Brühl – Jugendamt – Uhlstraße 3 50321 Brühl Kontakt zur Beantragung des Führungszeugnisses Das erweiterte Führungszeugnis wird bei der zuständigen Meldebehörde der Stadt beantragt, in der du wohnst. In Brühl also beim Bürgerbüro. Ort: Rathaus B, Steinweg 1-3, Erdgeschoss. Telefon: 02232-793600 Öffnungszeiten aktuell: montags u. dienstags mittwochs donnerstags Freitags Samstags 7.30 - 16.00 Uhr 7.30 - 14.00 Uhr 7.30 - 18.00 Uhr 7.30 - 12.30 Uhr 10.00 - 12.30 Uhr Das erweiterte Führungszeugnis kann nur persönlich (oder von Erziehungsberechtigten) beantragt werden. Du benötigst dafür deinen Personalausweis oder Reisepass und – damit du keine Ausstellungsgebühren zahlen musst – die Ehrenamtsbescheinigung deines Jugendverbandes (Anhang II). Das Führungszeugnis wird dir dann nach Hause geschickt, sodass du es deinem Jugendverband vorlegen kannst. §72a-Vereinbarung Jugendamt der Stadt Brühl Anhang VI: Merkblatt zur Gebührenbefreiung §72a-Vereinbarung Jugendamt der Stadt Brühl §72a-Vereinbarung Jugendamt der Stadt Brühl Anhang VII: Liste der Straftaten nach § 72a Absatz 1 Kinder- und Jugendhilfegesetz Es handelt sich im die §§ 171, 174 bis 174c, 176 bis 180a, 181a, 182 bis 184f, 225, 232 bis 233a, 234, 235 und 236 des Strafgesetzbuchs: § 171 Verletzung der Fürsorge- oder Erziehungspflicht § 174 Sexueller Missbrauch von Schutzbefohlenen § 174a Sexueller Missbrauch von Gefangenen, behördlich Verwahrten oder Kranken und Hilfsbedürftigen in Einrichtungen § 174b Sexueller Missbrauch unter Ausnutzung einer Amtsstellung § 174c Sexueller Missbrauch unter Ausnutzung eines Beratungs- , Behandlungs- oder Betreuungsverhältnisses § 176 Sexueller Missbrauch von Kindern § 176a Schwerer sexueller Missbrauch von Kindern § 176b Sexueller Missbrauch von Kindern mit Todesfolge § 177 Sexuelle Nötigung; Vergewaltigung § 178 Sexuelle Nötigung und Vergewaltigung mit Todesfolge § 179 Sexueller Missbrauch widerstandsunfähiger Personen § 180 Förderung sexueller Handlungen Minderjähriger § 180a Ausbeutung von Prostituierten § 181a Zuhälterei § 182 Sexueller Missbrauch von Jugendlichen § 183 Exhibitionistische Handlungen § 183a Erregung öffentlichen Ärgernisses § 184 Verbreitung pornographischer Schriften § 184a Verbreitung gewalt- oder tierpornographischer Schriften § 184b Verbreitung, Erwerb und Besitz kinderpornographischer Schriften § 184c Verbreitung, Erwerb und Besitz jugendpornographischer Schriften § 184d Verbreitung pornographischer Darbietungen durch Rundfunk, Medien- oder Teledienste § 184e Ausübung der verbotenen Prostitution § 184f Jugendgefährdende Prostitution § 225 Misshandlung von Schutzbefohlenen § 232 Menschenhandel zum Zweck der sexuellen Ausbeutung § 233 Menschenhandel zum Zweck der Ausbeutung der Arbeitskraft § 233a Förderung des Menschenhandels § 234 Menschenraub § 235 Entziehung Minderjähriger § 236 Kinderhandel §72a-Vereinbarung Jugendamt der Stadt Brühl §72a-Vereinbarung Jugendamt der Stadt Brühl Anhang VIII: Der Gesetzestext im Wortlaut § 72a Tätigkeitsausschluss einschlägig vorbestrafter Personen (1) Die Träger der öffentlichen Jugendhilfe dürfen für die Wahrnehmung der Aufgaben in der Kinderund Jugendhilfe keine Person beschäftigen oder vermitteln, die rechtskräftig wegen einer Straftat nach den §§ 171, 174 bis 174c, 176 bis 180a, 181a, 182 bis 184f, 225, 232 bis 233a, 234, 235 oder 236 des Strafgesetzbuchs verurteilt worden ist. Zu diesem Zweck sollen sie sich bei der Einstellung oder Vermittlung und in regelmäßigen Abständen von den betroffenen Personen ein Führungszeugnis nach § 30 Absatz 5 und § 30a Absatz 1 des Bundeszentralregistergesetzes vorlegen lassen. (2) Die Träger der öffentlichen Jugendhilfe sollen durch Vereinbarungen mit den Trägern der freien Jugendhilfe sicherstellen, dass diese keine Person, die wegen einer Straftat nach Absatz 1 Satz 1 rechtskräftig verurteilt worden ist, beschäftigen. (3) Die Träger der öffentlichen Jugendhilfe sollen sicherstellen, dass unter ihrer Verantwortung keine neben- oder ehrenamtlich tätige Person, die wegen einer Straftat nach Absatz 1 Satz 1 rechtskräftig verurteilt worden ist, in Wahrnehmung von Aufgaben der Kinder- und Jugendhilfe Kinder oder Jugendliche beaufsichtigt, betreut, erzieht oder ausbildet oder einen vergleichbaren Kontakt hat. Hierzu sollen die Träger der öffentlichen Jugendhilfe über die Tätigkeiten entscheiden, die von den in Satz 1 genannten Personen auf Grund von Art, Intensität und Dauer des Kontakts dieser Personen mit Kindern und Jugendlichen nur nach Einsichtnahme in das Führungszeugnis nach Absatz 1 Satz 2 wahrgenommen werden dürfen. (4) Die Träger der öffentlichen Jugendhilfe sollen durch Vereinbarungen mit den Trägern der freien Jugendhilfe sowie mit Vereinen im Sinne des § 54 sicherstellen, dass unter deren Verantwortung keine neben- oder ehrenamtlich tätige Person, die wegen einer Straftat nach Absatz 1 Satz 1 rechtskräftig verurteilt worden ist, in Wahrnehmung von Aufgaben der Kinder- und Jugendhilfe Kinder oder Jugendliche beaufsichtigt, betreut, erzieht oder ausbildet oder einen vergleichbaren Kontakt hat. Hierzu sollen die Träger der öffentlichen Jugendhilfe mit den Trägern der freien Jugendhilfe Vereinbarungen über die Tätigkeiten schließen, die von den in Satz 1 genannten Personen auf Grund von Art, Intensität und Dauer des Kontakts dieser Personen mit Kindern und Jugendlichen nur nach Einsichtnahme in das Führungszeugnis nach Absatz 1 Satz 2 wahrgenommen werden dürfen. (5) Träger der öffentlichen und freien Jugendhilfe dürfen von den nach den Absätzen 3 und 4 eingesehenen Daten nur den Umstand, dass Einsicht in ein Führungszeugnis genommen wurde, das Datum des Führungszeugnisses und die Information erheben, ob die das Führungszeugnis betreffende Person wegen einer Straftat nach Absatz 1 Satz 1 rechtskräftig verurteilt worden ist. Die Träger der öffentlichen und freien Jugendhilfe dürfen diese erhobenen Daten nur speichern, verändern und nutzen, soweit dies zum Ausschluss der Personen von der Tätigkeit, die Anlass zu der Einsichtnahme in das Führungszeugnis gewesen ist, erforderlich ist. Die Daten sind vor dem Zugriff Unbefugter zu schützen. Sie sind unverzüglich zu löschen, wenn im Anschluss an die Einsichtnahme keine Tätigkeit nach Absatz 3 Satz 2 oder Absatz 4 Satz 2 wahrgenommen wird. Andernfalls sind die Daten spätestens drei Monate nach der Beendigung einer solchen Tätigkeit zu löschen. §72a-Vereinbarung Jugendamt der Stadt Brühl Anhang IX: Empfehlungen zum Datenschutz Der Vorstand des Jugendverbandes ist dazu verpflichtet, alle den Führungszeugnissen entnommenen Daten „vor dem Zugriff Unbefugter zu schützen“. Für technisch weniger versierte Menschen geht dies am einfachsten nicht-digital. Wer die Daten gerne digital speichern möchte, sollte darauf achten, dass a) sie nur von befugten Personen geöffnet werden können und b) sie auch im Nachhinein nicht von anderen in irgendeiner Form gelesen werden können. Wir empfehlen dazu die Speicherung auf CD/DVD unter Berücksichtigung der Löschhinweise des Bundesamtes für Sicherheit in der Informationstechnik: https://www.bsi.bund.de/DE/Themen/ITGrundschutz/ITGrundschutzKataloge/Inhalt/_content/m/m02/m02167.html zu a) Eine geeignete Möglichkeit zum Schutz der Daten wäre es, den Ort, an dem die Daten liegen, zu verschlüsseln. Mit dem kostenlosen Programm „TrueCrypt“ (http://www.truecrypt.org/) ist dies zum Beispiel möglich. In TrueCrypt hat man drei verschiedene Möglichkeiten: Eine verschlüsselte Datei mit vordefinierter Größe anlegen, einen ganzen Datenträger verschlüsseln oder die Systempartition verschlüsseln. Um auf die verschlüsselten Daten zugreifen zu können, muss man die Datei oder den Datenträger auf eine andere Partition "mounten". Dabei wird man nach einem Passwort gefragt, welches man vorher festgelegt hat. Solange die Standardeinstellungen übernommen werden, ist diese Verschlüsselung sehr sicher. Das Passwort sollte allerdings entsprechend lang und kompliziert sein und nicht-digital, bestenfalls nur im Gehirn abgespeichert werden. Durch das Verschlüsseln stellt man sicher, dass die Daten während ihrer Existenz nicht in falsche Hände geraten könnten (durch Austauschen der Festplatten, Datendiebstahl, versehentliches Durchsuchen der Festplatte), solange sie gerade keiner benutzt. Natürlich müssen die Daten nach dem Benutzen immer "entmounted" werden. zu b) Zum Löschen der so gespeicherten Daten kann man zum Beispiel das kostenlose Programm „Eraser“ (http://www.chip.de/downloads/Eraser_12994923.html) verwenden, welches unter anderem einzelne Dateien sicher löschen kann. Ein "normales Löschen“ in allen Betriebssystemen eliminiert nur den Pfad der zu löschenden Datei, sodass sie nicht mehr im Dateisystem zu finden ist. Die Datei existiert dann allerdings immer noch und kann – wenn sie nicht irgendwann überschrieben wird – gegen den Willen des „Löschers“ noch durch Zugriff auf die Festplatte technisch wiederhergestellt werden. Da eine physikalische Vernichtung von Festplatten die entsprechenden Daten zwar sicher vernichtet, allerdings auch sehr aufwendig und teuer ist, empfehlen wir die Speicherung der sensiblen Daten auf CD/DVD. §72a-Vereinbarung Jugendamt der Stadt Brühl §72a-Vereinbarung Jugendamt der Stadt Brühl