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Vorlage (Kinder und Jugendförderrichtlinien 01.01.2014)

Daten

Kommune
Brühl
Größe
53 kB
Datum
13.02.2014
Erstellt
04.02.14, 18:23
Aktualisiert
04.02.14, 18:23
Vorlage (Kinder und Jugendförderrichtlinien 01.01.2014) Vorlage (Kinder und Jugendförderrichtlinien 01.01.2014) Vorlage (Kinder und Jugendförderrichtlinien 01.01.2014) Vorlage (Kinder und Jugendförderrichtlinien 01.01.2014)

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Inhalt der Datei

Anlage 3 Kinder- und Jugendförderrichtlinien der Stadt Brühl 1. Grundsätze der Förderung Die finanzielle Kinder- und Jugendförderung durch die Stadt Brühl erfolgt nach Maßgabe dieser Richtlinien und der Beschlüsse des Jugendhilfeausschusses im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel. 2. Förderungsgegenstand Gefördert werden - Freizeitmaßnahmen (Ziffer 4.1) und - Internationale Jugendbegegnungen (Ziffer 4.2). Gefördert werden auch - die außerschulische Weiterbildung (Ziffer 4.3) - die Ausbildung von Gruppenleiter/-innen (Ziffer 4.4) - die Nutzbarmachung von Kinder- und Jugendgruppenräumen (Ziffer 4.5) - die Anschaffung von Jugendpflegematerial (Ziffer 4.6) - besondere Maßnahmen, innovative Projekte und Experimente in der Jugendarbeit (Ziffer 4.7) - die Verwaltungsorganisation der Jugendverbände (Ziffer 4.8) - die Unterstützung von Jugendleitercardinhaber/- innen (JuLeiCa) durch Vergünstigungen (Ziffer 7.2). Bei Maßnahmen des Stadtjugendringes zu Ziffern 4.6 und 4.7 ist eine Förderung ohne Eigenleistung möglich. 3. Allgemeine Bestimmungen 3.1 Antragsberechtigt sind die Mitgliedsverbände des Stadtjugendrings Brühl und sonstige nach § 75 SGB VIII anerkannte Träger der freien Jugendhilfe. Fördervoraussetzung ist der Abschluss einer Vereinbarung gemäß §72a SGB VIII zwischen dem freien Träger und dem für ihn maßgebenden öffentlichen Träger der Jugendhilfe. Übergangsweise können bis zum 31.12.2014 auch Gruppen, die den Abschluss einer entsprechenden Vereinbarung noch anstreben, gefördert werden. In diesem Fall ist die Unterzeichnung einer entsprechenden Verpflichtungserklärung (s. Anlage I der Richtlinien) erforderlich. 3.2 Zuschüsse zu Maßnahmen werden nur für Kinder und Jugendliche sowie Heranwachsende gewährt, die ihren ständigen Wohnsitz in Brühl haben. Auswärtige Teilnehmer zählen zur Gesamtteilnehmerzahl, werden aber nicht gefördert. 3.3 Die gewährten Zuschüsse zu Maßnahmen von Ziffer 4.1 - 4.4 stellen eine Berechnungsgrundlage dar. Die Verteilung der Mittel obliegt dem Träger. 3.4 Die Mindestteilnehmerzahlen sowie die entsprechenden Altersgrenzen sind den Einzelbestimmungen zu entnehmen. Der Anund Abreisetag wird als je 1 Tag abgerechnet. Bewilligungssummen werden erst ab einem Betrag von 10,00 Euro ausgezahlt. 3.5 Als Teilnehmer werden Kinder und Jugendliche im Alter von 6 bis 17 Jahren und junge Erwachsene bis zum Alter von 27 Jahren gefördert, wenn diese sich noch in der Berufsausbildung oder im Studium befinden, ein freiwilliges Soziales Jahr oder den Bundesfreiwilligendienst ableisten, als behinderter Mensch in einer Behindertenwerkstatt oder ähnlichem tätig sind oder zurzeit ohne eigenes Einkommen sind. Altersgrenzen gelten als eingehalten, wenn sie im laufenden Kalenderjahr erreicht werden. 3.6 Betreuer/-innen unterliegen grundsätzlich den gleichen Förderungsregelungen wie Teilnehmer. Je angefangene 8 Teilnehmer wird ein/-e Betreuer/-in gefördert. Für Maßnahmen nach Ziffern 4.1 – 4.4 gilt abweichend: - Der Zuschuss für Betreuer/-innen ergibt sich aus dem doppelten, jeweils gültigen Regelsatz. - Ist der Träger der Maßnahme Mitgliedsverband des Stadtjugendrings Brühl oder hat er seinen Sitz in Brühl, können abweichend von Ziffer 3.2 auch Betreuer/-innen mit Wohnsitz außerhalb Brühls in die Förderung miteinbezogen werden. - Abweichend von Ziffer 3.5 wird unabhängig von Einkommen und Beruf als Betreuer/-in gefördert, wer mindestens 16 Jahre alt ist und in der Teilnehmerliste als Betreuer/-in gekennzeichnet ist. Altersgrenzen gelten als eingehalten, wenn sie im laufenden Kalenderjahr erreicht werden. 4. Einzelbestimmungen 4.1 Freizeitmaßnahmen Gefördert werden Fahrten, Lager, Wanderungen und Freizeiten. Die Mindestdauer beträgt 1 Tag (8 Std.), die Förderhöchstdauer 21 Tage. Der Zuschuss beträgt pro Tag und Teilnehmer 3,40 €. 4.2 Internationale Jugendbegegnungen Gefördert werden Internationale Jugendbegegnungen im In- und Ausland. Die Mindestdauer beträgt 5 Tage, die Förderhöchstdauer beträgt 21 Tage. Die Mindestteilnehmerzahl beträgt 7, die Förderungshöchstzahl beträgt 40 Teilnehmer. Eine Förderung erfolgt für Teilnehmer im Alter von 14 bis 27 Jahren. Der Zuschuss beträgt pro Tag und Teilnehmer bei Maßnahmen im Inland 3,50 €, bei Maßnahmen im Ausland 5,40 €. 4.3 Außerschulische Weiterbildung Gefördert werden mehrtägige und mehrphasige Seminare mit einer Höchstdauer von 5 Tagen, die vornehmlich kinder- und jugendpolitische Themen behandeln. Die Mindestteilnehmerzahl beträgt 5, die Förderungshöchstzahl 40 Personen. Hierbei werden Teilnehmer von 12 bis 27 Jahren berücksichtigt. Der Zuschuss beträgt pro Tag bei mehrtägigen Seminaren mit Übernachtung mit durchschnittlich mindestens 5 Stunden täglichem Bildungsprogramm 5,70 € je Teilnehmer. Bei Maßnahmen ohne Übernachtung beträgt der Zuschuss bei 5 Stunden Bildungsprogramm 5,70 € und bei 2 Stunden Bildungsprogramm 2,85 € pro Maßnahme und Teilnehmer. 4.4 Ausbildung von Gruppenleiter/-innen Gefördert werden mehrtägige und mehrphasige Seminare, die Jugendliche befähigen, Kinder- und Jugendgruppen zu leiten. Die Mindestteilnehmerzahl beträgt 5. Hierbei werden Teilnehmer von 14 bis 27 Jahren berücksichtigt. Der Zuschuss beträgt pro Tag bei mehrtägigen Seminaren mit Übernachtung mit durchschnittlich mindestens 5 Stunden täglichem Bildungsprogramm 7,50 € je Teilnehmer. Bei Maßnahmen ohne Übernachtung beträgt der Zuschuss bei 5 Stunden Bildungsprogramm 7,50 € und bei 2 Stunden Bildungsprogramm 4,00 € pro Maßnahme und Teilnehmer. 4.5 Nutzbarmachung von Kinder- und Jugendgruppenräumen Gefördert wird die Ausgestaltung, Renovierung und Einrichtung von Kinder- und Jugendgruppenräumen. Der Zuschussbetrag beträgt je Verband jährlich höchstens 2100,00 €. Erbringt der Träger eine Eigenleistung in personeller oder materieller Art, die einer Höhe von 30 % der entstehenden Kosten entspricht, ist eine Vollfinanzierung möglich. Sonst werden in der Regel 70 % der Anschaffungskosten gefördert. 4.6 Jugendpflegematerial Die Anschaffung von Materialien, die zur Durchführung der verschiedenen Angebote der Kinderfreizeit- und Jugendarbeit dienen, fördert die Stadt Brühl in der Regel mit maximal 70 % der Anschaffungskosten. 4.7 Besondere Maßnahmen, innovative Projekte und Experimente Gefördert werden Projekte und modellhafte Maßnahmen der Kinder- und Jugendarbeit. Die Förderung beträgt in der Regel max. 70 % der Kosten. Gefördert werden z.B. Projekte, die sich mit der Entwicklung der verbandlichen Jugendarbeit beschäftigen, oder Experimente, die innovative neue Kooperationsmöglichkeiten im Rahmen der Jugendverbandsarbeit schaffen. 4.8 Verwaltungsstrukturzuschuss Die Stadt Brühl fördert die Verwaltungsstruktur der Jugendverbände in Relation zu ihrer Maßnahmenaktivität. Der antragstellende Jugendverband erhält 10 % des Mittelwerts seiner in den 3 Vorjahren geförderten Aktivitäten der Maßnahmen nach Ziffern 4.1 bis 4.4. Liegt die so errechnete Förderung unter 100,- €, wird die Förderung im Sinne der Anschubfinanzierung auf 100,- € aufgestockt. 5. Sonderzuschüsse Träger von Ferienmaßnahmen und Internationalen Jugendbegegnungen können Sonderzuschüsse beantragen. Gefördert werden Teilnehmer/-innen, wenn für deren Erziehungsberechtigte oder für den/die Teilnehmer/-in selbst zumindest eine der folgenden Voraussetzungen zutrifft: - Bezug von Leistungen nach SGB II (Grundsicherung für Arbeitssuchende) - Bezug von Leistungen nach SGB XII (Sozialhilfe) - Bezug von Leistungen nach dem Asyl blG (Asylbewerberleistungsgesetz) - Behinderung gemäß Schwerbehindertengesetz - Brühl-Pass Die Höhe des Zuschusses ergibt sich aus dem dreifachen, jeweils gültigen Regelsatz. 6. Verfahrensbestimmungen 6.1 Die Antragstellung erfolgt an die Geschäftsstelle des Stadtjugendrings Brühl, Postfach 1813, 50308 Brühl. 6.2 Anträge für - Freizeitmaßnahmen - Internationale Jugendbegegnungen - Ausbildung von Gruppenleiter/-innen und - außerschulische Weiterbildungsmaßnahmen sind spätestens 2 Monate nach ihrer Durchführung auf den entsprechenden Formblättern zu stellen. Ist eine Abschlagszahlung (60 % der Zuschusssumme) erwünscht, so muss die Beantragung 4 Wochen vor Beginn der Maßnahme erfolgen. Der Verwendungsnachweis ist in diesem Fall sofort nach Beendigung der Maßnahme mit der endgültigen Teilnehmerliste vorzulegen. Die Bewilligung der Zuschüsse erfolgt nach den gültigen Richtlinien durch den Vorstand des Stadtjugendringes. Der Stadtjugendring ist berechtigt, einen Bericht über die jeweilige Maßnahme anzufordern. 6.3 Anträge für - besondere Maßnahmen, innovative Projekte und Experimente - Jugendpflegematerial und - Verwaltungsorganisation müssen schriftlich bis zum 01.03. des jeweiligen Haushaltsjahres erfolgen. Den Anträgen ist eine schriftliche Begründung über die Notwendigkeit der geplanten Anschaffungen beizufügen. Projekte und modellhafte Maßnahmen der Kinder- und Jugendarbeit sind mit einer ausführlichen Projektbeschreibung und einem Kosten- und Finanzierungsplan zu versehen. Der Stadtjugendring entscheidet basierend auf dem Beschluss der Vollversammlung über die vorliegenden Anträge. 6.4 Zuschussanträge zur Nutzbarmachung von Kinder- und Jugendgruppenräumen müssen ebenfalls bis zum 01.03. des jeweiligen Haushaltsjahres erfolgen. Auch hier ist eine schriftliche Begründung über die Notwendigkeit der Anschaffung beizufügen. Der Stadtjugendring erstellt einen Verteilungsplan, der durch die Abteilung Jugend dem Jugendhilfeausschuss zur Beschlussfassung vorgelegt wird. 7. Jugendleitercard (JuLeiCa) 7.1 Jede/-r Gruppenleiter/-in hat einen Anspruch auf die Ausstellung einer JuLeiCa, sofern die in den Landesrichtlinien festgelegten Voraussetzungen erfüllt werden. Hierzu gehört insbesondere - das dauerhafte Engagement (also nicht nur kurzfristig) bei einem Träger der Jugendarbeit. - die Absolvieren einer Jugendleiterausbildung, die mindestens 40 Zeitstunden umfasst. - das Vorweisen einer gültigen Erste-Hilfe-Bescheinigung. Die Gültigkeitsdauer beträgt 3 Jahre, danach ist die JuLeiCa erneut zu beantragen. 7.2 Brühler Inhaber/-innen der JuLeiCa erhalten für ihr Engagement Vergünstigungen, die von der Stadt Brühl finanziert werden. Über die jeweils aktuellen Vergünstigungen erteilt der SJR Auskunft. 7.3 Beantragung der JuLeiCa Die Antragstellung erfolgt im Internet unter https://www.juleica-antrag.de. 8. Rückforderung von Zuschüssen 8.1 Zuschüsse nach diesen Richtlinien können ganz oder teilweise zurückgefordert werden, wenn - diese nicht zweckentsprechend verwendet worden, - sich herausstellt, dass die Angaben im Antrag oder in den Unterlagen nicht der Wahrheit entsprechen, - trotz Aufforderung binnen einer gesetzten Frist eine ordnungsgemäße Verwendung nicht nachgewiesen werden kann. Der Vorstand des Stadtjugendringes ist berechtigt, eine Prüfung der Kassenführung und sämtlicher Belege der Maßnahme, insbesondere des Programms, vorzunehmen. 8.2 Bei dem Nachweis wissentlich falscher Angaben ist ein Ausschluss aus der Förderung bis zu einem Jahr möglich. Hierüber entscheidet der Vorstand des Stadtjugendringes in Absprache mit der Verwaltung der Abteilung Jugend. 9. Schlussbestimmungen 9.1 Ein Rechtsanspruch auf Gewährung von Zuschüssen besteht nicht. 9.2 Über die Änderung der Richtlinien entscheidet der Jugendhilfeausschuss der Stadt Brühl. 9.3 Diese Richtlinien treten mit Wirkung vom 01.01.2014 in Kraft. 9.4 Die bisher geltenden Richtlinien treten mit Ablauf des 31.12.2013 außer Kraft. Anlage Anlage I der Kinder- und Jugendförderrichtlinien der Stadt Brühl Verpflichtungserklärung zu § 72a SGB VIII der Kinder- und Jugendförderrichtlinien der Stadt Brühl - als Übergangsregelung bis zum 31.12.2014- Ich bestätige, dass im Jugendverband _____________________________________ keine Personen haupt-, neben- oder ehrenamtlich tätig sind, die wegen einer Straftat nach den §§ 171, 174 – 174c, 176 – 180a, 181a, 182 bis 184f, 225, 232-233a, 234, 235 oder 236 des Strafgesetzbuchs (StGB) rechtskräftig verurteilt worden sind. Entsprechende erweiterte Führungszeugnisse nach § 30a Bundeszentralregistergesetz (BzrG) oder Selbstverpflichtungserklärungen (s. Anhang III der Vereinbarung nach § 72a SGB VIII zwischen der Stadt Brühl und den örtlichen Jugendverbänden) der betroffenen Personen liegen vor. _________________________________ Ort, Datum _________________________________ Vorstand/Leitung des Jugendverbandes