Daten
Kommune
Brühl
Größe
20 kB
Datum
13.02.2014
Erstellt
04.02.14, 18:23
Aktualisiert
04.02.14, 18:23
Stichworte
Inhalt der Datei
Anlage 1 zur Vorlage 14/2014
§ 59 SGB VIII „Beurkundung“
(1) Die Urkundsperson beim Jugendamt ist befugt,
1. die Erklärung, durch die die Vaterschaft anerkannt oder die Anerkennung widerrufen wird,
die Zustimmungserklärung der Mutter sowie die etwa erforderliche Zustimmung des Mannes,
der im Zeitpunkt der Geburt mit der Mutter verheiratet ist, des Kindes, des Jugendlichen oder
eines gesetzlichen Vertreters zu einer solchen Erklärung (Erklärungen über die Anerkennung
der Vaterschaft) zu beurkunden,
2. die Erklärung, durch die die Mutterschaft anerkannt wird, sowie die etwa erforderliche
Zustimmung des gesetzlichen Vertreters der Mutter zu beurkunden (§ 44 Absatz 2 des
Personenstandsgesetzes),
3. die Verpflichtung zur Erfüllung von Unterhaltsansprüchen eines Abkömmlings oder seines
gesetzlichen Rechtsnachfolgers zu beurkunden, sofern der Abkömmling zum Zeitpunkt der
Beurkundung das 21. Lebensjahr noch nicht vollendet hat,
4. die Verpflichtung zur Erfüllung von Ansprüchen auf Unterhalt (§ 1615l des Bürgerlichen
Gesetzbuchs), auch des gesetzlichen Rechtsnachfolgers, zu beurkunden,
5. die Bereiterklärung der Adoptionsbewerber zur Annahme eines ihnen zur internationalen
Adoption vorgeschlagenen Kindes (§ 7 Absatz 1 des AdoptionsübereinkommensAusführungsgesetzes) zu beurkunden,
6. den Widerruf der Einwilligung des Kindes in die Annahme als Kind (§ 1746 Absatz 2 des
Bürgerlichen Gesetzbuchs) zu beurkunden,
7. die Erklärung, durch die der Vater auf die Übertragung der Sorge verzichtet (§ 1747
Absatz 3 Nummer 2 des Bürgerlichen Gesetzbuchs), zu beurkunden,
8. die Sorgeerklärungen (§ 1626a Absatz 1 Nummer 1 des Bürgerlichen Gesetzbuchs) sowie
die etwa erforderliche Zustimmung des gesetzlichen Vertreters eines beschränkt
geschäftsfähigen Elternteils (§ 1626c Absatz 2 des Bürgerlichen Gesetzbuchs) zu
beurkunden,
9. eine Erklärung des auf Unterhalt in Anspruch genommenen Elternteils nach § 252 des
Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen
Gerichtsbarkeit aufzunehmen; § 129a der Zivilprozessordnung gilt entsprechend.
Die Zuständigkeit der Notare, anderer Urkundspersonen oder sonstiger Stellen für öffentliche
Beurkundungen bleibt unberührt.
(2) Die Urkundsperson soll eine Beurkundung nicht vornehmen, wenn ihr in der betreffenden
Angelegenheit die Vertretung eines Beteiligten obliegt.
(3) Das Jugendamt hat geeignete Beamte und Angestellte zur Wahrnehmung der Aufgaben
nach Absatz 1 zu ermächtigen. Die Länder können Näheres hinsichtlich der fachlichen
Anforderungen an diese Personen regeln.
§ 1626a BGB „Elterliche Sorge nicht miteinander verheirateter Eltern;
Sorgeerklärungen“
(1) Sind die Eltern bei der Geburt des Kindes nicht miteinander verheiratet, so steht ihnen die
elterliche Sorge gemeinsam zu,
1. wenn sie erklären, dass sie die Sorge gemeinsam übernehmen wollen
(Sorgeerklärungen),
2. wenn sie einander heiraten oder
3. soweit ihnen das Familiengericht die elterliche Sorge gemeinsam überträgt.
(2) Das Familiengericht überträgt gemäß Absatz 1 Nummer 3 auf Antrag eines Elternteils die
elterliche Sorge oder einen Teil der elterlichen Sorge beiden Eltern gemeinsam, wenn die
Übertragung dem Kindeswohl nicht widerspricht. Trägt der andere Elternteil keine Gründe
vor, die der Übertragung der gemeinsamen elterlichen Sorge entgegenstehen können, und
sind solche Gründe auch sonst nicht ersichtlich, wird vermutet, dass die gemeinsame
elterliche Sorge dem Kindeswohl nicht widerspricht.
(3) Im Übrigen hat die Mutter die elterliche Sorge.
§ 17 SGB VIII „Beratung in Fragen der Partnerschaft, Trennung und
Scheidung“
(1) Mütter und Väter haben im Rahmen der Jugendhilfe Anspruch auf Beratung in Fragen
der Partnerschaft, wenn sie für ein Kind oder einen Jugendlichen zu sorgen haben oder
tatsächlich sorgen. Die Beratung soll helfen,
1. ein partnerschaftliches Zusammenleben in der Familie aufzubauen,
2. Konflikte und Krisen in der Familie zu bewältigen,
3. im Fall der Trennung oder Scheidung die Bedingungen für eine dem Wohl des Kindes
oder des Jugendlichen förderliche Wahrnehmung der Elternverantwortung zu schaffen.
(2) Im Fall der Trennung und Scheidung sind Eltern unter angemessener Beteiligung des
betroffenen Kindes oder Jugendlichen bei der Entwicklung eines einvernehmlichen Konzepts
für die Wahrnehmung der elterlichen Sorge und der elterlichen Verantwortung zu
unterstützen; dieses Konzept kann auch als Grundlage für einen Vergleich oder eine
gerichtliche Entscheidung im familiengerichtlichen Verfahren dienen.
(3) Die Gerichte teilen die Rechtshängigkeit von Scheidungssachen, wenn gemeinschaftliche
minderjährige Kinder vorhanden sind, sowie Namen und Anschriften der beteiligte Eheleute
und Kinder dem Jugendamt mit, damit dieses die Eltern über das Leistungsangebot der
Jugendhilfe nach Absatz 2 unterrichtet.
§ 18 SGB VIII „Beratung und Unterstützung bei der Ausübung der Personensorge und
des Umgangsrechts“
(1) Mütter und Väter, die allein für ein Kind oder einen Jugendlichen zu sorgen haben oder
tatsächlich sorgen, haben Anspruch auf Beratung und Unterstützung
1. bei der Ausübung der Personensorge einschließlich der Geltendmachung von Unterhaltsoder Unterhaltsersatzansprüchen des Kindes oder Jugendlichen,
2. bei der Geltendmachung ihrer Unterhaltsansprüche nach § 1615l des Bürgerlichen
Gesetzbuchs.
(2) Mütter und Väter, die mit dem anderen Elternteil nicht verheiratet sind, haben Anspruch
auf Beratung über die Abgabe einer Sorgeerklärung und die Möglichkeit der gerichtlichen
Übertragung der gemeinsamen elterlichen Sorge.
(3) Kinder und Jugendliche haben Anspruch auf Beratung und Unterstützung bei der
Ausübung des Umgangsrechts nach § 1684 Absatz 1 des Bürgerlichen Gesetzbuchs. Sie
sollen darin unterstützt werden, dass die Personen, die nach Maßgabe der §§ 1684, 1685
und 1686a des Bürgerlichen Gesetzbuchs zum Umgang mit ihnen berechtigt sind, von
diesem Recht zu ihrem Wohl Gebrauch machen. Eltern, andere Umgangsberechtigte sowie
Personen, in deren Obhut sich das Kind befindet, haben Anspruch auf Beratung und
Unterstützung bei der Ausübung des Umgangsrechts. Bei der Befugnis, Auskunft über die
persönlichen Verhältnisse des Kindes zu verlangen, bei der Herstellung von
Umgangskontakten und bei der Ausführung gerichtlicher oder vereinbarter
Umgangsregelungen soll vermittelt und in geeigneten Fällen Hilfestellung geleistet werden.
(4) Ein junger Volljähriger hat bis zur Vollendung des 21. Lebensjahres Anspruch auf
Beratung und Unterstützung bei der Geltendmachung von Unterhalts- oder
Unterhaltsersatzansprüchen.
§ 52a SGB VII „Beratung und Unterstützung bei Vaterschaftsfeststellung und
Geltendmachung von Unterhaltsansprüchen“
(1) Das Jugendamt hat unverzüglich nach der Geburt eines Kindes, dessen Eltern nicht
miteinander verheiratet sind, der Mutter Beratung und Unterstützung insbesondere bei der
Vaterschaftsfeststellung und der Geltendmachung von Unterhaltsansprüchen des Kindes
anzubieten. Hierbei hat es hinzuweisen auf:
1. die Bedeutung der Vaterschaftsfeststellung,
2. die Möglichkeiten, wie die Vaterschaft festgestellt werden kann, insbesondere bei welchen
Stellen die Vaterschaft anerkannt werden kann,
3. die Möglichkeit, die Verpflichtung zur Erfüllung von Unterhaltsansprüchen oder zur
Leistung einer an Stelle des Unterhalts zu gewährenden Abfindung nach § 59 Abs. 1 Satz 1
Nr. 3 beurkunden zu lassen,
4. die Möglichkeit, eine Beistandschaft zu beantragen, sowie auf die Rechtsfolgen einer
solchen Beistandschaft,
5. die Möglichkeit der gemeinsamen elterlichen Sorge.
Das Jugendamt hat der Mutter ein persönliches Gespräch anzubieten. Das Gespräch soll in
der Regel in der persönlichen Umgebung der Mutter stattfinden, wenn diese es wünscht.
(2) Das Angebot nach Absatz 1 kann vor der Geburt des Kindes erfolgen, wenn anzunehmen
ist, dass seine Eltern bei der Geburt nicht miteinander verheiratet sein werden.
(3) Wurde eine nach § 1592 Nr. 1 oder 2 des Bürgerlichen Gesetzbuchs bestehende
Vaterschaft zu einem Kind oder Jugendlichen durch eine gerichtliche Entscheidung beseitigt,
so hat das Gericht dem Jugendamt Mitteilung zu machen. Absatz 1 gilt entsprechend.
§ 1712 BGB „Beistandschaft des Jugendamts; Aufgaben“
(1) Auf schriftlichen Antrag eines Elternteils wird das Jugendamt Beistand des Kindes für
folgende Aufgaben:
1. die Feststellung der Vaterschaft,
2. die Geltendmachung von Unterhaltsansprüchen sowie die Verfügung über diese
Ansprüche; ist das Kind bei einem Dritten entgeltlich in Pflege, so ist der Beistand berechtigt,
aus dem vom Unterhaltspflichtigen Geleisteten den Dritten zu befriedigen.
(2) Der Antrag kann auf einzelne der in Absatz 1 bezeichneten Aufgaben beschränkt werden.
§ 1773 Voraussetzungen
(1) Ein Minderjähriger erhält einen Vormund, wenn er nicht unter elterlicher Sorge steht oder
wenn die Eltern weder in den die Person noch in den das Vermögen betreffenden
Angelegenheiten zur Vertretung des Minderjährigen berechtigt sind.
(2) Ein Minderjähriger erhält einen Vormund auch dann, wenn sein Familienstand nicht zu
ermitteln ist.