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Vorlage (6.Satzung zur Änderung der Beitrags- und Gebührensatzung zur Entwässerungssatzung der Stadt Brühl)

Daten

Kommune
Brühl
Größe
105 kB
Datum
02.12.2013
Erstellt
12.11.13, 18:27
Aktualisiert
26.11.13, 18:22
Vorlage (6.Satzung zur Änderung der Beitrags- und Gebührensatzung zur Entwässerungssatzung der Stadt Brühl) Vorlage (6.Satzung zur Änderung der Beitrags- und Gebührensatzung zur Entwässerungssatzung der Stadt Brühl) Vorlage (6.Satzung zur Änderung der Beitrags- und Gebührensatzung zur Entwässerungssatzung der Stadt Brühl)

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Inhalt der Datei

Stadt Brühl öffentliche Vorlage Der Bürgermeister Dienststelle Aktenzeichen Datum Vorlagen-Nr. 03 03/10 20 66 / 11 07.11.2013 370/2013 (433/75) Betreff 6.Satzung zur Änderung der Beitrags- und Gebührensatzung zur Entwässerungssatzung der Stadt Brühl Beratungsfolge Hauptausschuss Rat Finanzielle Auswirkungen Ja Nein Mittel stehen zur Verfügung bei SK / KST Mittel stehen nicht zur Verfügung Über-/außerplanmäßige Aufwendungen/Auszahlungen Sachkonto / Kostenstelle Beschlussentwurf: Der Rat beschließt die in der Anlage beigefügte 6. Satzung zur Änderung der Beitrags- und Gebührensatzung zur Entwässerungssatzung der Stadt Brühl Erläuterungen: Die Änderung der Rechtsprechung des OVG Münster zur Bagatellgrenze bei den sog. Wasserschwundmengen (auf dem Grundstück anderweitig verbrauchte oder zurückgehaltene Wassermengen) macht eine Überarbeitung der städtischen Beitrags- und Gebührensatzung erforderlich. War in der Vergangenheit ein Abzug dieser Wassermengen von den Schmutzwassergebühren erst möglich, wenn die Bagatellgrenze von 15 cbm im Jahr überschritten war, muss nach der neuen Rechtsprechung, die in der Öffentlichkeit teilweise auf große Resonanz stieß, dieser Abzug für alle Wassermengen gelten, die nachweislich nicht in die Kanalisation gelangten. Weiterer Änderungsbedarf entstand durch die Veranlagung der Straßenbaulastträger zu Niederschlagswassergebühren, Belange des Datenschutzes und der Tatsache, dass die Wasserversorger Wasserlieferverträge nicht nur mit den Grundstückseigentümern, sondern auch mit den Inhabern kleinerer Nutzungseinheiten (Wohnungen, Betriebe) abschließen. Da auch verschiedene redaktionelle Anpassungen vorzunehmen waren, wird vorgeschlagen, den Gebührenteil der Satzung unter weitestgehender Anpassung an die Mustersatzung des Nordrhein-Westfälischen Städte- und Gemeindbundes neu zu fassen. In der Bgm. Zust. Dez. Fachbereich Dez II FB 14 Seite - 2 – Drucksache 370/2013 Anlage sind wesentliche Änderungen bzw. Neufassungen durch Kursivdruck hervorgehoben. Im Folgenden wird auf einzelne Änderungen eingegangen: In § 7 werden unter Angabe der Rechtsgrundlagen die einzelnen Bestandteile der Entwässerungsgebühren aufgeführt, praktische Änderungen erfolgen dadurch nicht. Absatz 1 entspricht inhaltlich § 7 alter Fassung. § 8 ist neu und definiert die Begriffe Schmutzwassergebühr und Oberflächenwassergebühr. Auch im Folgenden wird deutlicher als bisher zwischen diesen Begriffen unterschieden, wo durch sich mehr Klarheit in der Anwendung der Satzung ergibt. § 9 entspricht im Wesentlichen § 8 alter Fassung, wobei die Überschrift dem Inhalt dieser Norm angemessen neu gefasst wurde. Die Absätze 1 bis 3 entsprechen inhaltlich den Absätzen 1 bis 4 des alten § 8. Absatz 4 entspricht dem zweiten Teilabsatz des Absatzes 5 des alten § 8. Absatz 5 enthält Vorschriften zur Berechnung der Wasserschwundmengen, die in Folge des Wegfalls der Bagatellgrenze vollständig neu überarbeitet wurden. Inhaltlich neu ist, dass Wasserzähler geeicht sein und in regelmäßigen Abständen erneuert werden müssen. Dies gilt nach einer Übergangszeit auch für zurzeit vorhandene Wasserzähler. In der Regelung über den Nachweis der Schwundmengen durch Unterlagen ist lediglich neu die Klarstellung, dass diese auf Kosten des Gebührenschuldners beigebracht werden müssen, und dass das Risiko der Unklarheit oder Unschlüssigkeit zu dessen Lasten geht. Die Fristbestimmung, bis wann Wasserschwundmengen geltend zu machen sind, wurde klarer formuliert, ohne dass eine inhaltliche Änderung eintritt. Die Absätze 6 bis 8 entsprechen den Absätzen 7 bis 9 alter Fassung, wobei in Absatz 6 die Regelung über Abschlagszahlungen entfallen konnte (siehe Neuregelung in § 14 des Entwurfs). § 10 entspricht im Wesentlichen § 9 alter Fassung. Klargestellt wurde das auch überbaute Flächen gebührenpflichtig sind (Dachüberstände, Arkaden etc.) In Absatz 2 wurde eine Regelung über Datenerhebung und –sammlung eingefügt, da die Datenschutzgesetze hierfür eine rechtliche Grundlage verlangen. Absatz 3 ist neu und begründet eine Anzeigepflicht der Grundstückseigentümer bei Veränderungen der gebührenpflichtigen Fläche. Absatz 4 entspricht Absatz 3 der alten Fassung. § 11 entspricht § 10 alter Fassung. Bgm. Zust. Dez. Fachbereich Dez II FB 14 Seite - 3 – Drucksache 370/2013 § 12 entspricht § 11 alter Fassung. Neu aufgenommen wurden lediglich als mögliche Gebührenpflichtige Mieter und Inhaber einer Gewerbeeinheit sowie die Straßenbaulastträger für die Straßenentwässerung. Letzteres wurde erforderlich, da die Straßenbaulastträger in vielen Fällen ihrer Pflicht aus § 13 des Straßen- und Wegegesetzes NRW zur Grundbuchberichtigung nicht nachgekommen sind. § 13 entspricht § 12 alter Fassung. § 14 regelt die Zahlungen von Vorausleistungen auf die Entwässerungsgebühren entsprechend der in der Stadt Brühl geübten Praxis. Bisher gab es nur eine ansatzweise Regelung hinsichtlich der Schmutzwassergebühren in § 8 Absatz 7 alter Fassung, hinsichtlich der Niederschlagswassergebühren gab es bisher keine Regelung. § 15 entspricht § 12 Satz 3 alter Fassung. Der Einschub in § 16 Absatz 1 stellt klar, dass Aufwendungen, die der Stadt bei der Inspektion von Grundstücksanschlussleitungen entstehen, von den Eigentümern zu erstatten sind. Anlage(n): (1) Satzung Bgm. Zust. Dez. Fachbereich Dez II FB 14