Politik bei uns wird nicht mehr aktiv betreut, eine Datenaktualisierung findet genausowenig statt wie Support.

Wir würden gerne weitermachen. Aber die Ansprüche an die Plattform passen nicht zum vollständig ehrenamtlichen Betrieb. Hintergründe und Ideen zur Rettung finden Sie in diesem Blogartikel.

Vorlage (Satzung)

Daten

Kommune
Brühl
Größe
44 kB
Datum
02.12.2013
Erstellt
12.11.13, 18:27
Aktualisiert
12.11.13, 18:27

Inhalt der Datei

6. Satzung zur Änderung der Beitrags- und Gebührensatzung zur Entwässerungssatzung der Stadt Brühl vom …. Aufgrund der §§ 7 Abs. 1, 41 Abs. 1 Buchst. f) und i) der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen, i. d. F. der Bekanntmachung vom 14.07.1994 (GV NRW S. 666/SGV NRW 2023), zuletzt geändert durch Gesetz vom 9.4.2013 (GV NRW S. 1944) und der §§ 4, 6, 7, 8 und 10 des Kommunalabgabengesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen vom 21.10.1969 (GV NRW S. 712/SGV NRW 610), zuletzt geändert durch Gesetz vom 13.12.2011(GV NRW 2011 S.687), in Verbindung mit der Entwässerungssatzung der Stadt Brühl hat der Rat der Stadt Brühl in seiner Sitzung am … folgende Satzung beschlossen: Artikel I Die §§ 7 bis 13 Absatz 1 werden durch nachfolgende §§ 7 bis 17 Absatz 1 ersetzt: §8 Abwassergebühren (1) Für die Inanspruchnahme der städtischen Abwasseranlage erhebt die Stadt nach den §§ 4 Abs. 2, 6 KAG NRW und § 53 c LWG NRW Abwassergebühren (Benutzungsgebühren) zur Deckung der Kosten im Sinne des § 6 Abs. 2 KAG NRW sowie der Verbandslasten nach § 7 KAG NRW. (2) In die Abwassergebühr wird nach § 65 LWG NRW eingerechnet: -die Abwasserabgabe für eigene Einleitungen der Stadt (§ 65 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 LWG NRW) - die Abwasserabgabe für die Einleitung von Niederschlagswasser (§ 65 Abs.1 Satz 1 Nr. 2 in Verbindung mit § 64 Abs. 1 Satz 2 LWG NRW), - die Abwasserabgabe, die von Abwasserverbänden auf die Stadt umgelegt wird (§ 65 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 LWG NRW). (3) Die Abwasserabgabe für Kleineinleiter (§ 65 Abs.1 Satz 1 Nr. 2 in Verbindung mit § 64 Abs.1 Satz 1 LWG NRW) wird im Rahmen der Gebührenerhebung nach § 11 dieser Satzung von denjenigen erhoben, die keine Kleinkläranlage haben, die den Anforderungen des § 57 LWG NRW entspricht. (4) Die Schmutzwasserund die Niederschlagswassergebühr sind grundstücksbezogene Benutzungsgebühren und ruhen als öffentliche Last auf dem Grundstück (§ 6 Abs. 5 KAG NRW) soweit sie gegenüber Gebührenpflichtigen nach § 13 Buchstabe a, b und d festgesetzt wurden. §9 Gebührenmaßstäbe (1) Die Stadt erhebt getrennte Abwassergebühren für die Beseitigung von Schmutzund Niederschlagswasser (Sammeln, Fortleiten, Behandeln, Einleiten, Versickern, Verregnen und Verrieseln sowie das Entwässern und Entsorgung von Klärschlamm im Zusammenhang mit der Beseitigung des Abwassers). (2) Die Schmutzwassergebühr bemisst sich nach dem Frischwassermaßstab (§ 11). (3) Die Niederschlagswassergebühr bemisst sich auf der Grundlage der Quadratmeter der bebauten (bzw. überbauten) und/oder befestigten Fläche auf den angeschlossenen Grundstücken, von denen Niederschlagswasser abflusswirksam in die städtische Abwasseranlage gelangen kann (§ 12). § 10 Schmutzwassergebühren (1) Die Gebühr für Schmutzwasser wird nach der Menge des häuslichen und gewerblichen Schmutzwassers berechnet, das der Abwasseranlage von den angeschlossenen Grundstücken zugeführt wird. Berechnungseinheit ist der Kubikmeter (m³) Schmutzwasser. (2) Als Schmutzwassermenge gilt die aus der öffentlichen Wasserversorgungsanlage bezogene Frischwassermenge (§ 11 Abs. 3) und die aus privaten Wasserversorgungsanlagen (z.B. privaten Brunnen, Regenwassernutzungsanlagen) gewonnene Wassermenge (§ 11 Abs. 4), abzüglich der auf dem Grundstück nachweisbar verbrauchten und zurückgehaltenen Wassermengen, die nicht in die städtische Abwasseranlage eingeleitet werden (§ 11 Abs. 5). (3) Die dem Grundstück zugeführten Wassermengen werden durch Wasserzähler ermittelt. Bei dem aus der öffentlichen Wasserversorgungsanlage bezogenen Wasser gilt die mit dem Wasserzähler gemessene Wassermenge als Verbrauchsmenge. Hat ein Wasserzähler nicht ordnungsgemäß funktioniert, so wird die Wassermenge von der Stadt unter Zugrundelegung des Verbrauchs des Vorjahres geschätzt. (4) Bei der Wassermenge aus privaten Wasserversorgungsanlagen (z.B. privaten Brunnen, Regenwassernutzungsanlagen) hat der Gebührenpflichtige oder die Gebührenpflichtige den Mengennachweis durch einen auf seine / ihre Kosten eingebauten und ordnungsgemäß funktionierenden Wasserzähler zu führen. Den Nachweis über den ordnungsgemäß funktionierenden Wasserzähler obliegt dem Gebührenpflichtigen oder der Gebührenpflichtigen. Ist dem Gebührenpflichtigen oder der Gebührenpflichtigen der Einbau eines solchen Wasserzählers nicht zumutbar, so ist die Stadt berechtigt, die aus diesen Anlagen zugeführten Wassermengen zu schätzen (z.B. auf der Grundlage der durch die wasserrechtliche Erlaubnis festgelegten Entnahmemengen oder auf der Grundlage der Pumpleistung sowie Betriebsstunden der Wasserpumpe oder unter Berücksichtigung der statistischen Verbräuche im Stadtgebiet). Eine Schätzung erfolgt auch, wenn der Wasserzähler nicht ordnungsgemäß funktioniert. (5) Bei der Ermittlung der Schmutzwassermenge werden die auf dem Grundstück anderweitig verbrauchten oder zurückgehaltenen Wassermengen (sog. Wasserschwundmengen) abgezogen, die nachweisbar nicht dem öffentlichen Kanal zugeführt werden. Der Nachweis der Wasserschwundmengen obliegt den Gebührenpflichtigen. Der Gebührenpflichtige oder die Gebührenpflichtige ist grundsätzlich verpflichtet, den Nachweis durch eine auf seine oder ihre Kosten eingebaute, ordnungsgemäß funktionierende und geeignete Messeinrichtung zu führen: Nr. 1: Wasserzähler Die/der Gebührenpflichtige hat den Nachweis durch einen auf Ihre/seine Kosten eingebauten, ordnungsgemäß funktionierenden und geeichten Wasserzähler zu führen. Der Wasserzähler muss alle 6 Jahre gemäß den §§ 12 bis 14 in Verbindung mit dem Anhang B Nr. 6.1 der Bundes-Eichordnung durch einen neuen, geeichten Wasserzähler ersetzt werden. Der Nachweis über die ordnungsgemäße Funktion sowie Eichung des Wasserzählers obliegt dem Gebührenpflichtigen oder der Gebührenpflichtigen. Wird dieser Nachweis nicht geführt, findet eine Berücksichtigung der Abzugsmengen nicht statt. Am 1.1.2014 vorhandene Wasserzähler, die vorstehender Regelung nicht entsprechen, sind bis zum 31.12.2019 gegen Wasserzähler im Sinne dieser Regelung auszutauschen. Nr.2: Nachweis durch nachprüfbare Unterlagen Ist im Einzelfall auch der Einbau eines Wasserzählers zur Messung der Wasserschwundmengen technisch nicht möglich oder dem Gebührenpflichtigen oder der Gebührenpflichtigen nicht zumutbar, so hat der Gebührenpflichtige oder die Gebührenpflichtige den Nachweis durch nachprüfbare Unterlagen zu führen. Aus diesen Unterlagen muss sich insbesondere ergeben, aus welchen nachvollziehbaren Gründen Wassermengen der gemeindlichen Abwassereinrichtung nicht zugeleitet werden und wie groß diese Wassermengen sind. Die nachprüfbaren Unterlagen müssen geeignet sein, der Stadt eine zuverlässige Schätzung der auf dem Grundstück zurückgehaltenen Wassermengen zu ermöglichen. Sind die nachprüfbaren Unterlagen unschlüssig und / oder nicht nachvollziehbar, werden die geltend gemachten Wasserschwundmengen nicht anerkannt. Soweit der Gebührenpflichtige oder die Gebührenpflichtige durch ein spezielles Gutachten bezogen auf seine/ihre Wasserschwundmengen den Nachweis erbringen will, hat er oder sie die gutachterlichen Ermittlungen vom Inhalt, von der Vorgehensweise und vom zeitlichen Ablauf vorher mit der Stadt abzustimmen. Die Kosten für das Gutachten trägt der Gebührenpflichtige oder die Gebührenpflichtige. Wasserschwundmengen sind bezogen auf das Kalenderjahr durch einen schriftlichen Antrag bis zum 31.01. des nachfolgenden Jahres durch den Gebührenpflichtigen oder die Gebührenpflichtige bei der Stadt geltend zu machen. Nach Ablauf dieses Datums findet eine Berücksichtigung der Wasserschwundmengen nicht mehr statt (Ausschlussfrist). Fällt der 31.01. des nachfolgenden Jahres auf einen Samstag oder Sonntag endet die Ausschlussfrist am darauf folgenden Montag. (6) Von dem Abzug ausgeschlossen sind: a) das hauswirtschaftlich genutzte Wasser, b) das zur Speisung von Heizungsanlagen verbrauchte Wasser, c) das zur Speisung von privaten Schwimmbecken verbrauchte Wasser. (7) Als laufende Benutzungsgebühren werden für Schmutzwassermengen je cbm 3,19 € erhoben. Die Benutzungsgebühren werden jährlich abgerechnet. Die Stadt ist berechtigt, jeden Monat Abschlagszahlungen in Höhe von 1/12 der voraussichtlichen Jahresgebühr zu erheben. Für die Berechnung der Abschlagszahlungen wird die voraussichtliche Jahresgebühr in der Regel auf der Grundlage des Vorjahresverbrauchs errechnet. (8) Für industrielles und gewerbliches Schmutzwasser, deren genehmigte Ableitung oder Reinigung der Stadt besondere Kosten verursacht, ist eine laufende Zusatzgebühr zu zahlen (Starkverschmutzerzuschlag). Für den Bemessungsmaßstab gelten die Abs. 1 bis 6 entsprechend. Die Zusatzgebühr wird von der Stadt unter Berücksichtigung des Verschmutzungsgrades des Abwassers festgesetzt. (9) Bei Neuanschluss und bei wesentlichen Änderungen in der Nutzung eines Grundstückes wird der Wasserverbrauch geschätzt. Der Schätzung liegen Erfahrungswerte oder auf zwölf Monate hochgerechnet Verbrauchsmengen kleinerer Zeiträume zugrunde. Die Vorauszahlungen werden abgerechnet, sobald der erste Jahreswasserverbrauch ermittelt wurde. § 11 Niederschlagswassergebühr (1) Grundlage der Gebührenberechnung für das Niederschlagswasser ist die Quadratmeterzahl der bebauten (bzw. überbauten) und/oder befestigten Grundstücksfläche, von denen Niederschlagswasser leitungsgebunden oder nicht leitungsgebunden in die städtische Abwasseranlage gelangen kann. Eine nicht leitungsgebundene Zuleitung liegt insbesondere vor, wenn von bebauten (bzw. überbauten) und/oder befestigten Flächen oberirdisch aufgrund des Gefälles Niederschlagswasser in die städtische Abwasseranlage gelangen kann. (2) Die bebauten (bzw. überbauten) und/oder befestigten Flächen werden im Wege der Selbstveranlagung von den Eigentümern oder Eigentümerinnen der angeschlossenen Grundstücke ermittelt. Der Grundstückseigentümer oder die Grundstückseigentümerin ist verpflichtet, der Stadt auf Anforderung die Quadratmeterzahl der bebauten (bzw. überbauten) und/oder befestigten Fläche auf seinem/ihrem Grundstück mitzuteilen (Mitwirkungspflicht). Hierzu hat er/sie auf Anforderung der Stadt einen vorhandenen Lageplan oder andere geeignete Unterlagen vorzulegen, aus denen sämtliche bebaute und/oder befestigte Flächen entnommen werden können. Soweit erforderlich, kann die Stadt die Vorlage weiterer Unterlagen fordern. Kommt der Grundstückseigentümer oder die Grundstückseigentümerin seiner/ihrer Mitwirkungspflicht überhaupt nicht nach oder liegen für ein Grundstück keine geeigneten Angaben/Unterlagen des Grundstückseigentümers oder der Grundstückseigentümerin vor, wird die bebaute und/oder befestigte Fläche von der Stadt geschätzt. Die Datenerhebung, Datenspeicherung und Datennutzung erfolgt zur ordnungsgemäßen Erfüllung der Abwasserbeseitigungspflicht der Stadt (z.B. Planung und ausreichende Dimensionierung der öffentlichen Kanäle), zur verursachergerechten Abrechnung der Niederschlagswassergebühr und zum Nachweis der rechtmäßigen Erhebung der Niederschlagswassergebühr. Insoweit hat der Grundstückseigentümer oder die Grundstückseigentümerin als Gebührenschuldner/Gebührenschuldnerin den damit verbundenen Eingriff in das Recht auf informationelle Selbstbestimmung zu dulden. (3) Wird die Größe der bebauten und/oder befestigten Fläche verändert, so hat der Grundstückseigentümer oder die Grundstückseigentümerin dies der Stadt innerhalb eines Monates nach Abschluss der Veränderung anzuzeigen. Für die Änderungsanzeige gilt § 11 Abs. 2 entsprechend. Die veränderte Größe der bebauten und/oder befestigten Fläche wird mit dem 1. Tag des Monats berücksichtigt, nach dem die Änderungsanzeige durch den Gebührenpflichtigen oder durch die Gebührenpflichtige der Stadt zugegangen ist. (4) Die Niederschlagswassergebühr beträgt für angeschlossene Grundstücksflächen im Sinne des Abs. 1 1. von 0 bis 50 qm jährlich 0,00 € 2. von 51 bis 100 qm jährlich 19,50 € 3. von 101 bis 150 qm jährlich 58,50 € 4. von 151 bis 200 qm jährlich 97,50 € 5. bei Flächen von mehr als 200 qm gebührenpflichtiger Fläche jährlich 0,78 € je qm. Innerhalb der Staffelwerte nach Nr. 1 – 4 werden Bruchteile eines Quadratmeters auf volle Quadratmeter nach unten abgerundet. Bei Nr. 5 werden die Beiträge für jeweils volle 10 qm erhoben, wobei Flächen bis zu 5,00 qm nach unten abgerundet, Flächen ab 5,01 qm nach oben aufgerundet werden; es wird jeweils ein Grundbetrag in Höhe des 50-fachen des Betrages nach Absatz 4 Ziff. 5 als gebührenfrei abgesetzt. § 12 Beginn und Ende der Gebührenpflicht (1) Die Gebührenpflicht für die Benutzung der öffentlichen Abwasseranlage zur Schmutzwasserbeseitigung nach § 10 beginnt mit dem Zeitpunkt des Anschlusses; für die Niederschlagswassergebühr nach § 11 mit dem ersten Tag des Monats, der auf den Zeitpunkt der betriebsfertigen Herstellung des Anschlusses folgt. (2) Die Gebührenpflicht für die Nutzung zur Schmutzwasserbeseitigung endet mit dem Wegfall des Anschlusses an die öffentliche Abwasseranlage. Die Gebührenpflicht für die Ableitung von Niederschlagswasser endet mit dem Wegfall des gebührenpflichtigen Tatbestandes. Endet die Gebührenpflicht im Laufe eines Monates, so wird die Gebühr bis zum Ablauf des Monates erhoben, in dem die Veränderung erfolgt. (3) Ändern sich die Grundlagen für die Berechnung der Gebühren, so erhöhen oder vermindern sich diese vom ersten Tag des Monats an, der auf die Änderung folgt. § 13 Gebührenpflichtige (1) Gebührenpflichtig sind a) die Grundstückseigentümer oder Grundstückseigentümerinnen, wenn ein Erbbaurecht bestellt ist, an deren Stelle die Erbbauberechtigten der angeschlossenen Grundstücke, von denen die Benutzung der Entwässerungsanlage ausgeht, b) Nießbrauchsberechtigte und sonstige zur Nutzung des Grundstücks dinglich Berechtigte, c) der Mieter und die Mieterin einer Wohnung oder der Inhaber und die Inhaberin einer Gewerbeeinheit in einem Gebäude, soweit er oder sie einen eigenen Wasserzähler besitzt, für die Schmutzwassergebühren. d) der Straßenbaulastträger für die Straßenoberflächenentwässerung. Mehrere Gebührenpflichtige haften gesamtschuldnerisch. (2) Im Falle eines Eigentumswechsels ist der neue Eigentümer oder die neue Eigentümerin vom Beginn des Monats an gebührenpflichtig, der dem Monat der Rechtsänderung im Grundbuch folgt. Der bisherige Eigentümer oder die bisherige Eigentümerin haftet gesamtschuldnerisch für die Zahlung der Gebühren, die bis zu dem Zeitpunkt entstanden sind, in dem die Stadt Kenntnis von dem Eigentumswechsel erhält. Für sonstige Gebührenpflichtige gilt dies entsprechend. Eigentums- bzw. Nutzungswechsel hat der bisherige Gebührenpflichtige oder die bisherige Gebührenpflichtige der Stadt innerhalb eines Monats nach der Rechtsänderung schriftlich mitzuteilen. (3) Die Gebührenpflichtigen haben alle für die Berechnung der Gebühren erforderlichen Auskünfte zu erteilen sowie der Gemeinde die erforderlichen Daten und Unterlagen zu überlassen. Sie haben ferner zu dulden, dass Beauftragte der Stadt das Grundstück betreten, um die Bemessungsgrundlage festzustellen oder zu überprüfen. § 14 Fälligkeit der Gebühren Alle Gebühren nach den §§ 11 bis 13 dieser Satzung werden einen Monat nach Bekanntgabe des Gebührenbescheides fällig. Ist im Gebührenbescheid ein anderer Zeitpunkt für die Fälligkeit angegeben, so gilt dieser. Die Gebühren können zusammen mit anderen Abgaben erhoben werden. § 15 Vorausleistungen (1) Die Stadt erhebt jedes Kalenderjahr nach § 6 Abs. 4 KAG NRW monatliche Vorausleistungen auf die Jahres-Schmutzwassergebühr in Höhe von 1/12 der Schmutzwassermenge, die sich aus der Abrechnung des Vorjahres ergibt. Ist eine solche Berechnung nicht möglich, bemessen sich die Abschlagszahlungen und Teilzahlungen nach dem durchschnittlichen Verbrauch vergleichbarer Haushalte oder Betriebe. Die Stadt erhebt weiterhin nach § 6 Abs. 4 KAG NRW monatliche Vorausleistungen auf die Jahres-Niederschlagswassergebühr in Höhe von 1/12 der bebauten (bzw. überbauten) und/oder befestigten sowie abflusswirksamen Flächen, die sich aus der Abrechnung des Vorjahres ergibt. (2) Der Vorausleistungssatz entspricht dem Gebührensatz für das jeweilige Kalenderjahr. (3) Die Gebühr entsteht erst am 31.12. des jeweiligen Kalenderjahres. Die Endabrechnung und endgültige Festsetzung erfolgt im darauf folgenden Kalenderjahr durch Bescheid. (4) Ergibt sich bei der Abrechnung, dass zu hohe Vorausleistungen bemessen wurden, so wird der übersteigende Betrag erstattet bzw. verrechnet. Wurden Vorausleistungen zu gering bemessen, wird der fehlende Betrag bei der Abrechnung nacherhoben. Nach der Beendigung des Benutzungsverhältnisses werden zuviel gezahlte Vorausleistungen erstattet. Die auf einen zurückliegenden Erhebungszeitraum bezeichneten Abrechnungsbeträge sowie die sich aus der Abrechnung der Vorausleistungen ergebenden Nachzahlungsbeträge sind innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe des Bescheides fällig. § 16 Verwaltungshelfer Die Stadt ist berechtigt, sich bei der Anforderung von Gebühren und Vorauszahlungen der Hilfe des zuständigen Wasserversorgers oder eines anderen von ihr beauftragten Dritten zu bedienen. § 17 Kostenersatz für die Grundstücksanschlussleitungen Der Aufwand für die Herstellung, Erneuerung, Veränderung und Beseitigung sowie die Kosten für die Unterhaltung und die Inspektion einer Grundstücksanschlussleitung an die städtische Abwasseranlage gemäß § 13 der Entwässerungssatzung der Stadt Brühl zwischen den öffentlichen Abwasseranlagen und der Grundstücksgrenze ist der Stadt zu ersetzen ( 3 10 Abs. 1 KAG NRW ). Artikel II § 13 Absätze 2 bis 5 erhalten die Bezeichnung § 17 Absatz 2 bis 5. § 14 wird zu § 18. Artikel III Diese Satzung tritt zum 01.01.2014 in Kraft.