Daten
Kommune
Inden
Größe
19 kB
Datum
24.06.2010
Erstellt
25.06.10, 20:36
Aktualisiert
25.06.10, 20:36
Stichworte
Inhalt der Datei
Vorlagen-Nr.
Der Bürgermeister
Aktenzeichen
Datum
Bauamt
66 12 05
08.04.2010
öffentlich
Beratungsfolge
Termin
Bauausschuss
28.04.2010
Rat
23.06.2010
TOP Ein Ja
Nein
43/2010
Ent Bemerkungen
Betrifft:
Einziehung von Wirtschaftswegen in den Gemarkungen Inden, Pier, Schophoven und Lucherberg
Beschlussentwurf:
Der von der RWE Power AG mit Schreiben vom 13.01.2009 beantragten Wegeeinziehung wird
zugestimmt. Gleichzeitig wird die als Anlage beigefügte Satzung über die Einziehung von
Wirtschaftswegen in den Gemarkungen Inden, Pier, Schophoven und Lucherberg beschlossen.
Begründung:
Die Firma RWE Power AG teilt mit Schreiben vom 13.01.2009 mit, dass in dem Zeitraum bis zum
31.10.2010 weitere Wirtschaftswege bergbaulich in Anspruch genommen werden müssen.
Sie beantragt deshalb die Einziehung folgender Wirtschaftswege:
Gemarkung
Flur
Flurstück
Inden
Inden
Inden
Inden
Pier
Pier
Pier
Pier
Pier
Pier
Schophoven
Schophoven
Schophoven
Schophoven
Schophoven
Schophoven
Schophoven
Schophoven
9
9
9
9
15
15
15
15
16
16
3
11
11
11
11
11
11
11
117
119
120
128
133/1
141
142
254/131
116
478
82
112
113
116
117
118
119
120
einzuziehende
Fläche
0.0406 ha
0,0116 ha
0,0200 ha
0,0387 ha
0,1273 ha
0,0262 ha
0,2563 ha
0,0453 ha
0,0151 ha
0,0674 ha
0,0320 ha
0,1095 ha
0,0889 ha
0,0430 ha
0,0316 ha
0,0325 ha
0,3674 ha
0,0333 ha
Schophoven
Schophoven
Schophoven
Schophoven
Schophoven
Schophoven
Schophoven
Schophoven
Schophoven
Schophoven
Schophoven
Schophoven
Schophoven
Lucherberg
11
12
12
12
12
12
12
13
13
13
13
13
13
3
121
52
53
56
57
58
59
62
63
64
65
70
74
109
0,0720 ha
0,1232 ha
0,0552 ha
0,0463 ha
0,0447 ha
0,1105 ha
0,0425 ha
0,1832 ha
0,1025 ha
0,1446 ha
0,0433 ha
0,1237 ha
0,1246 ha
0,0230 ha
Die zu entwidmenden Wirtschaftswege sind im Rezess des Gemeindebezirks Inden –Rezess J
21/1926- als öffentliche Wege aufgeführt. Dieser Rezess hat für die Festsetzungen, die im
gemeindlichen Interesse getroffen sind, die Wirkung einer Gemeindesatzung.
Nach Beendigung des Auseinandersetzungsverfahrens können diese Festsetzungen mit
Zustimmung der Gemeindeaufsichtsbehörde in Form einer Satzung aufgehoben werden.
Die zu entwidmenden Wirtschaftswege liegen im Bereich des für verbindlich erklärten
Tagebaugebietes Inden.
Die vor der Wegeinzeihung notwendige Beteiligung der Landwirtschaftskammer Rheinland –
Kreisstelle Düren- und des Ortslandwirten von Inden, Herrn Wilhelm Esser, ist bereits erfolgt.
Die beabsichtigten Maßnahmen wurden zur Kenntnis genommen. Bedenken gegen die geplanten
Wegeeinziehungen wurden nicht geltend gemacht.
Die Firma RWE Power AG sichert schriftlich zu, dass den Anliegern ermöglicht wird, die Wege bis
zu ihrer betrieblichen Inanspruchnahme zu benutzen. Außerdem wird gewährleistet, dass die
anliegenden Grundstücke für die Dauer der landwirtschaftlichen Nutzung eine ordnungsgemäße
Zufahrt behalten.
Entsprechende Lagepläne mit einer Übersicht der Lage und Länge der zu entwidmenden
Wirtschaftswege sind vorab den Fraktionen zur Verfügung gestellt worden.
Das Wegeeinziehungsverfahren wurde im Frühjahr 2009 vorübergehend gestoppt, da geprüft
werden musste, was im Anschluss an den Tagebau mit den Flächen geschieht. Da diese Flächen
später in den Bereich des Sees fallen, steht eine Wiederherstellung als Wirtschaftsweg nicht zur
Diskussion.
Derzeit finden Gespräche mit dem Bergbautreibenden und der Bezirksregierung Köln (ehemals
Amt für Agrarordnung) diesbezüglich statt.
Unabhängig davon ist das Verfahren zur Einziehung der Wirtschaftswege jedoch formell
abzuschließen.
Beschlußvorlage 43/2010
Seite 2
Derzeit liegt der Gemeinde Inden bereits der Antrag auf Wegeeinziehung für den Zeitraum
2010/2011 vor. Über den Fortgang der Überlegungen wird in diesem Zusammenhang berichtet.
Satzung
Beschlußvorlage 43/2010
Seite 3
über die Einziehung von Wirtschaftswegen und Gräben in den Gemarkungen Inden, Pier,
Schophoven und Lucherberg
Aufgrund des § 7 der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (GO NW) in der
Fassung der Bekanntmachung vom 14.07.1994 ( GV NRW S. 666), zuletzt geändert durch Artikel 4
des Gesetzes vom 17. Dezember 2009 (GV NRW S. 950), in Verbindung mit § 2 des Gesetzes über
die durch ein Auseinandersetzungsverfahren begründeten gemeinschaftlichen Angelegenheiten vom
09. April 1956 (GS NW S. 740) geändert durch Artikel 98 des Gesetzes vom 18. Mai 2004 (GV.
NRW. S. 248) hat der Rat der Gemeinde Inden in seiner Sitzung am 24.06.2010 folgende Satzung
beschlossen:
§1
Gegenstand der Satzung
Folgende Wirtschaftswege werden bedingt durch das Fortschreiten des Tagebaus Inden formal ihrer
Zweckbestimmung entzogen:
Gemarkung
Flur
Flurstück
Inden
Inden
Inden
Inden
Pier
Pier
Pier
Pier
Pier
Pier
Schophoven
Schophoven
Schophoven
Schophoven
Schophoven
Schophoven
Schophoven
Schophoven
Schophoven
Schophoven
Schophoven
Schophoven
Schophoven
Schophoven
Schophoven
Schophoven
9
9
9
9
15
15
15
15
16
16
3
11
11
11
11
11
11
11
11
12
12
12
12
12
12
13
117
119
120
128
133/1
141
142
254/131
116
478
82
112
113
116
117
118
119
120
121
52
53
56
57
58
59
62
Beschlußvorlage 43/2010
einzuziehende
Fläche
0.0406 ha
0,0116 ha
0,0200 ha
0,0387 ha
0,1273 ha
0,0262 ha
0,2563 ha
0,0453 ha
0,0151 ha
0,0674 ha
0,0320 ha
0,1095 ha
0,0889 ha
0,0430 ha
0,0316 ha
0,0325 ha
0,3674 ha
0,0333 ha
0,0720 ha
0,1232 ha
0,0552 ha
0,0463 ha
0,0447 ha
0,1105 ha
0,0425 ha
0,1832 ha
Seite 4
Schophoven
Schophoven
Schophoven
Schophoven
Schophoven
Lucherberg
13
13
13
13
13
3
63
64
65
70
74
109
0,1025 ha
0,1446 ha
0,0433 ha
0,1237 ha
0,1246 ha
0,0230 ha
§2
Inkrafttreten
Diese Satzung tritt mit dem Tage nach ihrer Bekanntmachung in Kraft.
Bekanntmachung:
Die vorstehende Satzung über die Einziehung von Wirtschaftswegen in den Gemarkungen Inden,
Pier, Schophoven und Lucherberg, die der Rat der Gemeinde Inden am 24.06.2010 beschlossen und
der Landrat des Kreises Düren -Kommunalaufsicht- mit Verfügung vom genehmigt hat, wird
hiermit öffentlich bekannt gemacht.
Es wird darauf hingewiesen, dass gemäß § 7 der Gemeindeordnung für das Land NordrheinWestfalen in der Fassung der Bekanntmachung vom 14.07.1994 die Verletzung von Verfahrensund Formvorschriften der GO NW gegen die vorstehende Satzung nach Ablauf eines Jahres seit
ihrer Verkündung nicht mehr geltend gemacht werden kann, es sei denn,
a)
b)
c)
d)
die vorgeschriebene Genehmigung fehlt,
diese Satzung ist nicht ordnungsgemäß öffentlich bekannt gemacht worden,
der Bürgermeister hat den Ratsbeschluss vorher beanstandet oder
der Form- oder Verfahrensmangel ist gegenüber der Gemeinde vorher gerügt und dabei die
verletzte Rechtsvorschrift und die Tatsache bezeichnet worden, die den Mangel ergibt.
Inden, den
Schuster
Beschlußvorlage 43/2010
Seite 5