Daten
Kommune
Inden
Größe
13 kB
Datum
09.12.2010
Erstellt
08.11.10, 20:31
Aktualisiert
08.11.10, 20:31
Stichworte
Inhalt der Datei
Vorlagen-Nr.
Der Bürgermeister
Aktenzeichen
Datum
Bauamt
IV/Hall.
02.11.2010
öffentlich
Beratungsfolge
Termin
Bauausschuss
18.11.2010
Rat
09.12.2010
TOP Ein Ja
Nein
125/2010
Ent Bemerkungen
Betrifft:
5. Änderungssatzung vom 09. Dezember 2010 zur Abfallgebührensatzung vom 20. Dezember 2005
zur Satzung über die Abfallentsorgung in der Gemeinde Inden vom 20. Dezember 2005 sowie zur
Satzung über die Vermeidung, Verwertung sowie das Einsammeln und Befördern von Abfällen im
Gebiet des Zweckverbandes RegioEntsorgung vom 13. Dezember 2005
Beschlussentwurf:
Der Rat beschließt die der Originalniederschrift als Anlage beigefügte 5. Änderungssatzung vom
09. Dezember 2010 zur Abfallgebührensatzung vom 20. Dezember 2005 zur Satzung über die
Abfallentsorgung in der Gemeinde Inden vom 20. Dezember 2005 sowie zur Satzung über die
Vermeidung, Verwertung sowie das Einsammeln und Befördern von Abfällen im Gebiet des
Zweckverbandes RegioEntsorgung vom 13. Dezember 2005.
Begründung:
Bio-Tonne:
Die jährlichen Benutzungsgebühren für die Bio-Tonnen werden wie folgt festgesetzt:
MGB 120 - 14-tägliche Leerung – unverändert - 85,92 € (Gebühr 2010 = 85,92 €)
MGB 240 - 14-tägliche Leerung – unverändert - 139,08 € (Gebühr 2010 = 139,08 € )
MGB 770 - 14-tägliche Leerung – neu 346,80 € (Gebühr 2010 = ---,-- € )
Die überschlägige Betrachtung der Nachkalkulation für das Jahr 2009 weist voraussichtliche
Fehlbeträge aus. Diese sollten entsprechend der beigefügten Berechnung so weit vorgetragen
werden, wie dies unter dem Gesichtspunkt der Gebührenstabilität notwendig ist. Dadurch würden
einerseits zukünftige Gebührensprünge abgefedert. Zu berücksichtigen ist weiter, dass sich für den
Bürger bei unveränderter Gebühr durch die Einführung einer weiteren Grünabfuhr der
Leistungsumfang verbessert hat.
Abfallsäcke:
Die Gebühr für den Rest-Abfallsack in Höhe von 3,50 € sollte nicht verändert werden.
Die Gebühr für den Bio-Abfallsack in Höhe von 3,50 € wird erstmals festgesetzt.
Restmüllabfuhr und Umleerbehälter (Container):
Die jährlichen Benutzungsgebühren für die Restmüllgefäße und Umleerbehälter (Container) sollen
wie nachfolgend aufgeführt festgesetzt werden:
MGB 60 - 14-tägliche Leerung
121,44 € ( Gebühr in 2010 = 123,96 € )
MGB 120 - 14- tägliche Leerung
206,28 € ( Gebühr in 2010 = 210,84 € )
MGB 240 - 14- tägliche Leerung
375,96 € ( Gebühr in 2010 = 384,60 € )
MGB 770 - 14- tägliche Leerung
1.125,12 € ( Gebühr in 2010 = -.---,-- € )
1,1 cbm Umleerbehälter (Container) 1.756,32 € ( Gebühr in 2010 = 1.793,52 € )
5. Änderungssatzung
Beschlußvorlage 125/2010
Seite 2
vom 09. Dezember 2010 zur Abfallgebührensatzung vom 20. Dezember 2005 zur Satzung über die
Abfallentsorgung in der Gemeinde Inden vom 20. Dezember 2005 sowie zur Satzung über die
Vermeidung, Verwertung sowie das Einsammeln und Befördern von Abfällen im Gebiet des
Zweckverbandes RegioEntsorgung vom 13. Dezember 2005
Aufgrund der §§ 7, 8 und 9 der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen in der
Fassung der Bekanntmachung vom 14. Juli 1994 (GV NRW S. 666), zuletzt geändert durch Artikel
4 des Gesetzes vom 17. Dezember 2009 (GV NRW S. 950) und der §§ 1, 2, 4, 5 und 6 des
Kommunalabgabengesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen (KAG) vom 21. Oktober 1969 (GV
NRW S. 712), zuletzt geändert durch Gesetz vom 30. Juni 2009 (GV NRW S. 394), und § 9 des
Abfallgesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen (LAbfG) vom 21. Juni 1988 (GV NRW S. 250),
zuletzt geändert durch Artikel 6 des Gesetzes vom 17. Dezember 2009 (GV. NRW. S. 863, 975) hat
der Rat der Gemeinde Inden in seiner Sitzung vom 09. Dezember 2010 folgende 5.
Änderungssatzung zur Abfallgebührensatzung vom 20. Dezember 2005 zur Satzung über die
Abfallentsorgung in der Gemeinde Inden vom 20. Dezember 2005 und der Abfallsatzung des
Kommunalunternehmens RegioEntsorgung über die Vermeidung, Verwertung sowie das
Einsammeln und Befördern von Abfällen im Gebiet der RegioEntsorgung vom 13. Dezember 2005
beschlossen:
Artikel I
§ 4 Nr. 1 erhält folgende Fassung:
1. Die jährliche Benutzungsgebühr beträgt für eine/n
a) Restmülltonne (Müllgroßbehälter)
bei 60 l Rauminhalt (MGB 60)
- 14- tägliche Leerung -
121,44 €
bei 120 l Rauminhalt (MGB 120)
- 14- tägliche Leerung -
206,28 €
bei 240 l Rauminhalt (MBG 240)
- 14- tägliche Leerung -
375,96 €
bei 770 l Rauminhalt (MBG 770)
- 14- tägliche Leerung -
1.125,12 €
1,1-cbm-Umleerbehälter (Container) - 14- tägliche Leerung -
1.756,32 €
b) Bio-Tonne (Müllgroßbehälter)
bei 770 l Rauminhalt (MGB 770)
- 14- tägliche Leerung -
346,80 €
Artikel II
Beschlußvorlage 125/2010
Seite 3
Diese 5. Änderungssatzung tritt zum 01. Januar 2011 in Kraft.
Gleichzeitig tritt § 4 Nr. 1 der Abfallgebührensatzung vom 09. Dezember 2009 zur Satzung über die
Abfallentsorgung der Gemeinde Inden vom 20. Dezember 2005 sowie zur Satzung über die
Vermeidung, Verwertung sowie das Einsammeln und Befördern von Abfällen im Gebiet des
Zweckverbandes RegioEntsorgung vom 13. Dezember 2005 insoweit außer Kraft.
Bekanntmachungsanordnung:
Die vorstehende 5. Änderungssatzung vom 09. Dezember 2010 zur Gebührensatzung vom 20.
Dezember 2005 zur Satzung über die Abfallentsorgung in der Gemeinde Inden vom 20. Dezember
2005 sowie zur Satzung über die Vermeidung, Verwertung sowie das Einsammeln und Befördern
von Abfällen im Gebiet des Zweckverbandes RegioEntsorgung vom 13. Dezember 2005 wird
hiermit öffentlich bekannt gemacht.
Hinweis:
Es wird darauf hingewiesen, dass gemäß § 7 Abs. 6 der Gemeindeordnung für das Land NordrheinWestfalen in der Fassung der Bekanntmachung vom 14. Juli 1994 die Verletzung von Verfahrensoder Formvorschriften der GO NRW gegen die vorstehende Satzung nach Ablauf eines Jahres seit
ihrer Verkündigung nicht mehr geltend gemacht werden kann, es sei denn,
a) eine vorgeschriebene Genehmigung fehlt oder ein vorgeschriebenes Anzeigeverfahren wurde
nicht durchgeführt,
b) diese Satzung ist nicht ordnungsgemäß öffentlich bekannt gemacht worden,
c) der Bürgermeister hat den Satzungsbeschluss vorher beanstandet oder
d) der Form- oder Verfahrensmangel ist gegenüber der Gemeinde Inden vorher gerügt und dabei
die verletzte Rechtsvorschrift und die Tatsache bezeichnet worden, die den Mangel ergibt.
Inden, den 09. Dezember 2010
Bürgermeister
Beschlußvorlage 125/2010
Seite 4