Daten
Kommune
Pulheim
Größe
3,3 MB
Datum
19.09.2012
Erstellt
10.09.12, 19:50
Aktualisiert
10.09.12, 19:50
Stichworte
Inhalt der Datei
Der Obcrbürgermeister
STADT PULHEIM
0 {, JUtlI
2012
Stadtplanu ngsamt
Trt ?I
Sladthaus Deutz WestgeMude, Willy-Brandt-Platz 2, 50679 Köln
Mo. u. Do. 8.00 - 16.00 Uhr,
Sprechzeiten:
8.00 - '12.00 Uhr,
Di. 8.00 - 18.00 Uhr, Mi. u.
sowie nach besonderer Vereinbarung
Fr.
ot
Stadt
Köln
Stadlhaus
Stadt Pulheim
Der Bürgermeister
Postfach 1 345
50241 Pulheim
Stadlplanungsamt
50605 Köln
63s
0t
KVB-Linien: 1, 3,4, 9; 150, 153, 156: S-Bahn-Linien: 56. 511, S12, S13
REJRB- uFernverkehr - Haltestelle Bf. DeulzlMesse IANXESS arena
Auskunft:
Zimmer
re/elo
febtaxi
lhr Schreiben vom
Mein Zeichen
04.04.2012
61t611t1
Hen Drese
09.C 30
0221221- 2283/.
0221221- 22450
Datum
3
t
Mai
Flächennutzungsplan Teiländerung Nummer 17.3
ungsplan Nummer 1O9
hier: Beteiligung gemäß § 4 Absatz 1 BaUGB
Z0l2
- der Stadt Pulheim und Bebau-
Sehr geehrte Damen und Herren,
die Stadt Pulheim plant auf einer Fläche am südwestlichen Ortsrand einen Möbelmarkt mit einer
Verkaufsfläche von 45 000 m'z Verkaufsfläche (VK). Der Umfang der zentrenrelevanten Randsortimente soll dabei in einer Größenordnung von 4 500 m'zVK zugelassen werden. Für die zentrenrelevanten Randsortimente spezifiziert nach Warengruppen ist die Festsetzung von Verkaufsflächenobergrenzen geplant.
ln einem Gutachten der BBE, vorgestellt am 04.O5.2012 in Pulheim, ist unter Beachlung der Prüfvorgaben des § 11 Absatz 3 BauNVO aufgezeigt, ob im Ansiedlungsfall negative Auswirkungen
auf zentrale Versorgungsbereiche oder auf sonstige für die Versorgung der Bevölkerung wichtige
Angebotsstandorte im Einzugsgebiet zu erwarten sind.
Der Gutachter kommt im Grundsatz zu dem Ergebnis, dass im Einzugsbereich, das heißt in den
zentralen Versorgungsbereichen, aber auch an den dezentralen Möbelmarktstandorten in der Region, untergliedert in mehreren WirkungsbereicheniZonierungen, keine schädlichen Auswirkungen
zu eMarten sind.
Das Gutachten ist plausibel und nachvollziehbar und geht auf die im Wesentlichen zu prüfenden
Auswirkungskriterien umfassend ein. Die betroffenen zentralen Versorgungsbereiche auf Kölner
Stadtgebiet sind berücksichtigt und ausreichend gewürdigt.
Während es der Stadt Köln weniger um die Beurteilung der Möbelhauptsortimente dieses Möbelmarktes an einem dezentralen Standort in einem ohnehin bereits sehr stark versorgten Ballungsraum geht, gilt das Hauptaugenmerk der Dimensionierung der zentralen Randsortimente im Sinne
des Zentrenschutzes und der Versorgung der Bevölkerung.
t2
Alle Amter und Dienslstellen der Stadtuerwaltung finden Sie unter www.stadt-koeln.de oder im örtlichen Telefonbuch
Fragen zu den Dienstleistungen der Stadt Köln beanMonet lhnen montägs - freilrags von 7.00 bis 19,00 Uhr ge,ne das Call-Cenler:0221 221-0
Der Oberbürqermeister
Auffallend und bedenklich ist die vorueg laufende Anderung der Warensortimentsliste der Stadt
Pulheim, das heißt hier die Herausnahme der Lampen und Leuchten aus der Kategorie der zenh
renrelevanten Sortimente. lm vorliegenden Fall umfasst das Warensortiment eine Flächengröße
von circa 1 500 m2. Da dieses Warensortiment in der Kölner Liste als zentrenrelevant eingestuft ist,
ist meines Erachtens bei der Prüfung möglicher negativer Auswirkungen zwischen den Auswirkungen auf die zentralen Versorgungsbereiche in Pulheim und in den Nachbarstädten zu unterscheiden. Während die Lage in Pulheim aufgrund der möglicherweise fehlende Angebotssituation unproblematisch erscheint, könnte sich das Angebot sehr wohl auf die zentralen Versorgungsbereiche von Köln aber auch von Frechen negativ auswirken.
lnsbesondere ist es dann der Fall, wenn neben den angegebenen zentrenrelevanten Randsortimenten von 4 500 m2 VK und den ausgeklammerten Lampen und Leuchten von 1 500 m'zVK im
Hauptsortiment Kraftwagenteile und -zubehör insbesondere Autokindersize und so weiter und sogenannte Nebensortimente und Aktionswaren in einer Größenordnung von 500 m2 VK angeboten
werden, die nach Kölner Lesart ebenfalls zentrenrelevant sind und somit einen Umfang von
6.500 m'z VK eneichen.
Es wird um eine ergänzende Überprüfung gebeten, ob auch unter Annahme von circa 6 500 m'zVK
zentrenrelevante Randsortimente die Auswirkungen auf benachbarte zentrale Versorgungsbereiche zu vernachlässigen sind. (Derzeit wird vom Gutachter bei den betroffenen zentralen Versorgungsbereichen von einer Kaufkraftumverteilung von vertretbaren maximal 5 % ausgegangen).
lm Sinne der allgemeinen Betroffenheit der Nachbarstädte und der dort geltenden Warenlisten
zentrenrelevanter Sortimente, sollten die im neuen Landesentwicklungsplan, Teilplan "großflächiger Einzelhandel", vorgegebenen 10 % für zentrale Randsortimente insgesamt nicht überschritten
werden.
Das heißt, dass die Stadt Köln eine Begrenzung auf insgesamt 4 500 m2 VK inklusive Lampen,
LeuchteryKraftwagenteile und -zubehör und sogenannte Nebensortimente und Aktionsware unbedingt besirüßen würde.
Des Weiteren wird dringend darum gebeten, die Nebensortimentsflächen nach Realisierung des
Vorhabens regelmäßig zu kontrollieren, da unkontrollierte Erweiterungen in dieser Branche bekannt sind.
Ein weiterer Aspekt der Stellungnahme der Stadt Köln bezieht sich auf die verkehrlichen Auswir-
kungen auf das umgebende Verkehrsnetz. Ausgegangen wird von einem Mehrverkehr durch den
Möbelmarkt von werktags 4 'lOO Kfzlz4h (zum Vergleich: Frischezentrum Marsdorf 3 600 Kfzl24h),
an Samstagen von circa 7 9OO Kfzl24h.
Das von Pulheim in Auftrag gegebene Verkehrgutachten wird darüber Aufschluss geben, inwieweit
sich die zusätzlichen Verkehre auf das Verkehrsnetz auswirken werden.
Die Stadt Köln begrüßt, soweit nicht beabsichtigt, die Prüfung der Auswirkungen insbesondere auf
der B 59 und hier am Anschlusspunkt an die Autobahn A 1 und im Weiteren am Militärring. Darüber hinaus sollten Auswirkungen durch mögliche Schleichverkehre nach Widdersdorf und weiter
nach Weiden/Lövenich untersucht werden.
Beide oben genannte Anregungen sollten zur Offenlage umfassend gewürdigt und dokumentiert
werden.
Mit freundlichen Grüßen
lm Auftrag
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ffiTFümetut
3 0.
MAI
2012
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Stadt Kaarst ' Der Bürgermeister
Büflgen Ralhausplatz 23 41564 Kaarsl
Öfrrungszqiten: Mo - Fr E:30 - 12:00 Uhr, Do 14:00 - 1E:00 Uhr
Rathaus
und nach Ver€inbarung
Mai 2012
gegangen
Stadtt
ell,alturE Postfach'10 1265 il154rt Kaa6t
Stadt Pulheim
Planungsamt
Postfach 1345
*
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St"dbnt*i"klrng, Planung und Bauordnung
Auskuni srleilt: He., Beed(. Zimmer 201
Telefon: 02131 9E7 E39 .Telefax: 02131 987 7039
E-Mail: iens be€ct@kaarst de
lnlernet $rffr.kaarst.de
Ant hrt
$Bahn SE: Haltepunkt 'Bü(genBuslinie E6O oder E6Ol brs zur Hanestelle
50241 Pulheim
Az r 61 13.40
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Autobahn A 57, Ausfahd "Neuss / Biltgen",
Rid
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tv/61
ung Mönchengladbactr
Oatum: 2.1.05.2012
27.U.2012
Teiländerung des Flächennufungsplanes Nr. 17.3 -Ortsteil Pulheim und Bebauungsplan Nr. 109 Pulheim
- Stellungnahme der Stadt Kaarct im Rahmen der Beteiligung gemäß § 4 Abs.
BauGB -
1
Sehr geehrte Damen und Herren,
zu den o.g. Bauleitplanverfahren, die für die Errichtung eines Möbelmarktes mit
45.000 m'?Verkaufsfläche durchgeführt werden nehme ich wie folgt Stellung:
1. Das Projektvorhaben ist mit Blick auf die Versorgungsfunktion der Stadt Pulheim
grundsätzlich überdimensioniert. Das zentrenrelevante Randsortiment in einer Größenordnung von 4.500 m2 ist nicht akzeptabel. Auch in Bezug auf das nicht zentrenrelevante Kernsortiment liegt eine nicht maßstäbliche Verkaufsfl ächendimensionierung vor. Nach den Zielen zur Aufstellung des neuen LEP (Sachlicher Teilplan Einzelhande gemäß Kabinettsbeschluss vom 17.O4.2012) soll der Umsatz des nicht
zentrenreievanten Kernsortimentes nicht das entsprechende Nachfragevoiumen
überschreiten. Der prognostizierte Umsatz des Projektvorhabens liegt hier bei79,2
Mio €, das in Pulheim zu Verfügung stehende Nachfragevolumen liegt bei 29,6 Mio
€. Der zukünftige Grundsatz zum LEP wird damit verletzt.
2. Für das nicht zentrenrelevante Kernsortiment wird die ermittelte Auswirkungsanalyse in Frage gestellt. Der Umsatzverlagerungseffekt aus dem Ferneinzugsbereich
dürfte höher liegen, dagegen jener aus dem überregionalen Bereich niedriger liegen.
Spartass€ Neuss BLZ 305 500 00 Konlo 200 097
BIC-Code:WELA DE DN IBAN: DEl4 3055 0000 0OOO 2000 97
Raifüisenbank
f€arst 81237069405
BIC-Code: GENOOEDI
XAA IBAN
Konto 6 000 291 011
DE03 3706 9,405 6000 2910
1
I
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kaarstt
Das geplante Vorhaben stellt sich als unverträglich für die Stadt Kaarst dar. Von daher wird gefordert, das Projekt regional verträglich anzupassen.
Mit freundlichen Grüßen
qio 610
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Apri
2012
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Stadt Pulheim
Planungsamt
alte Kölner Straße 26
50259 Pulheim
Konlakt:
Frau Hess
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F.x:
E-M!il:
Zriril|r!:
0251-79C210, Mobil: 015m15942m
O2l l -t7
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nErlis-hess@sftssa.nrw.dc
2lflXv4{X{D-020/1.13.03.061ül<llU
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(B€i ADtwoIt.rr bhr. ügcöcn.)
Detum: 20.UAl2
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Nr. fit3--
Ortsteit-hlbbtrud
Bebauungsplan Nr. 109
Pulheim ,Sondergebiet Möbelhaus'; Beteiligung gem. § 4 (t) BauGB
hier: Ihr Schreiben vom 04.04.2O12; Azz lYl6l
Sehr geehrte Damen und Herren,
um eine endgültige Stellungnahme seitens des Landesbetriebes abgeben zu könner1 ist mir ein
Verkehrsgutachten mit einer Betrachtung des Knotens L 183/ K 9 und einem Leisnrngsftihigkeisnachweis der Anschlüsse der L 183 an die B 59 vorzulegen. Lösrmgworschl?ige sind mit einzureichen.
chen Grüßen
Strr0efl.NRw-Bctricbstitz . Postfich l0 16 53 . 45t16 GcbcnkirEha
Tclcfon: 0209ßt0t{
Intcaicl: www stEssen,nnx.dc E-Mail: konEk@$rass€r,n.rf.dc
wGsrLB Dos§cldorf .
Blz 30o5üxxl Konro-NlloostI5
IBAN: DE203«)5qXX)00(X{»5t15
Slcu.flrumrnc. 3 I 9/5972rc701
BIC:
wEtAD€DD
.
Rcgiorrhi.d.rL!s!rg vill6.Eifcl
Jülichcr Ritrg
l0l - 103
Postfrch 120161
53879 Euslirchcn
53&7,1 Eu3lirEhen
Tckfo]t:02251n9Q
konl'lr-ml.v@sts8ss€lr.nrw.de
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Mittendrin : lm
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STADT-FiJm
2 9. MAt 2012
Stadt Domagen 41538 Dormagen
Stadt Dormagen
Oer Bürgermcister
Stadt Pulheim
Der Bürgermeister
Postfach 1345
50241 Pulheim
,{l540 Oormagen
lrlathias€iesen-straße'l'l
2 9.
Mai
Fachbereich Städtebau
2012
Bauleitplanung
Zuständi9 Herr Mengelkamp
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Raum 0 31
Telefon 02133 257 8,14
E-Mail
wolfgang mengelkamp@stadtdormagen.de
tllein Zeichen F6/61
Daturn 22 05 2012
e4\.30.o9. tL,x
Teiländerung des Flächennutsungsplans der Stadt Pulheim Nr. 17.3 - Ortsteil
Pulheim und Bebauungsplan Nr. 109 Pulheim
hier: Beteiligung gemäß § 4 (1) BauGB, Beteiligung der Nachbargemeinden gemäß § 2
(2) BauGB
Sehr geehrte Damen und Herren,
mit lhrem Schreiben vom 04.04.2012 haben Sie uns über den Beschluss des Umwel!
und Planungsausschusses der Stadt Pulheim zur frühzeitigen Beteiligung der Öffentlichkeit und Behörden an der Teiländerung 17.3 des Flächennutzungsplans der Stadt
Pulheim - Ortsteil Pulheim sowie der Aufstellung des Bebauungsplans Nr. 109 Pulheim
informiert.
Gegen die von lhnen beabsichtigte Aufstellung des Bebauungsplans NR: '109 zur Errichtung eines Einrichtungshauses mit 45.000 qm Verkaufsfläche sind Bedenken der
Stadt Dormagen vorzutragen.
1. Vereinbarkeit mit landesplanerischen Vorgaben zur Steuerung des großflächigen
Einzelhandels
Die BBE-Handelsberatung errechnet in ihrer Auswirkungsanalyse eine Umsatzeruvartung des Vorhabens von 93,1 Mio. EUR. Davon entfallen 13,7 Mio. EUR auf zentrenrelevante Randsortimente. Bei einer errechneten untersuchungsrelevanten Kaufkraft in
Bankyerbindungen
00
48
Sparkasse Neuss Kto 330 522, Btz 305 500
Vg Oüsseldort Neuss Kto3'100911018, BLZ301 602
VR Bank Kto 3020200013. BLZ 305 605
Allgemqing Sp.echzeiten
13
Mo. Oi. Mi 8.30
-
12 Uhr.
Do14-18Uhr.Fr830-12Uhr
und nach Vereinbarung
öPNv: Bus 882
Haltestelle Technisches Rathaus
Zentrale:
Telefon 02133 257-0
Teletax 02133 257-77 898
www.dormagen.do
Seite 2 des Schreibens vom 23 05 20'12
der Stadt Pulheim von ca. 42,7 Mio. EUR (davon 13,1 Mio. EUR für zentrenrelevante
Randsortimente) ergibt sich eine Umsatz-Kaufkraft-Relation v on 21 8,/o.
Damit widerspricht das Vorhaben dem Grundsatz 4 dem Entwurf des sachlichen Teilplans Großflächiger Einzelhandels zum Landesentwicklungsplan Nordrhein-Westfalen
vom 17. April2012.
Der Umfang der zentrenrelevanten Sortimente wird bei einer Gesamtverkaufsfläche von
45.000 qm mit 4.500 qm beziffert. Damit wird einerseits der landesplanerischen Zielvorstellung entsprochen, dass die zentrenrelevanten Randsortimente maximal 10 % der
Gesamtverkaufsfläche betragen dürfen2, jedoch wird die für ein Sondergebiet für Vor
haben i.S.d. § 11 Abs. 3 BauNVO empfohlene maximale absolute Verkaufsfläche von
2.500 qm für zentrenrelevante Randsortimente deutlich überschritten3.
1
2. Einzugsbereich des Vorhabens
Für das Vorhaben der Fa. Segmüller wird durch die BBE ein ausgedehnter Einzugsbereich abgegrenzt, durch den ein hohes Nachfragepotenzial begründet werden kann. Bei
weiterhin zu erwartendem expansivem Vorgehen der Fa. Segmüller sowie der Wettbewerbsunternehmen ist in Zukunft eine Verkleinerung des Einzugsbereichs nicht auszuschließen. Auf diese Wettbewerbsentwicklung geht die Analyse nicht ein.
3. Einzelhandelsbestand in der Stadt Dormagen
Auf Seite 27 der Auswirkungsanalyse der BBE wird ein projektrelevanter Einzelhandel
im zentralen Versorgungsbereich lnnenstadt Dormagen von 6.230 qm Verkaufsfläche
festgestellt. Auf Seite 62 wird dann eine Gesamtverkaufsfläche dieses Hauptzentrums
von 4.055 qm angegeben. Wenn auch vermutlich nicht methodisch anzuzweifeln, ist
hier jedoch zumindest ein Übertragungsfehler zu korrigieren. Zudem ist zu berücksichtigen, dass das Einzelhandels- und Zentrenkonzept der Stadt Dormagen derzeit überarbeitet wird und im Rahmen der Erhebung leicht abweichende Verkaufsflächen ermittelt
wurden.
4. Umvefteilung zentrenrelevanter Sodimente/ Gesamtbetrachtung
Das Angebot der großen Möbelhäuser im Bereich der zentrenrelevanten Sortimente
wird im Gutachten nicht dargestellt. Daher ist nicht nachzuvollziehen, warum 6,1 Mio. €
des künftigen Umsatzes (= ca. 45 %) des Planvorhabens von diesen Wettbewerbern
abgezogen bzw. umverteilt wird. Ohne Flächenangaben oder Begründung ist diese Darstellung aus meiner Sicht lücken- bzw. fehlerhaft.
5.
Umverteilung zentrenrelevanter Softimente / Dormagener lnnenstadt
Die projektrelevanten Sortimente repräsentieren ca. 25 % der Verkaufsfläche der Dormagener lnnenstadt. Unabhängig davon, ob die tatsächlichen Umverteilungseffekte (vgl.
4.) nicht tatsächlich wesentlich höher ausfallen, wird nicht dargestellt, warum ein Verlust
von ca. 6 % des Umsatzes auf diesen Flächen keine negativen städtebaulichen Effekte
1
Vgl. Entwurf vom
11
. April2012
Sach
licher Teilplan Großflächiger
E
inzelhandel. Landesentw icklungsplan
N
ord-
rhein-West[alen: Grundsatz 4
2
Vgl. Entwurfvom 17. April20l2 Sachlicher Teilplan Großflächiger Einzelhandel. Landesentwicklungsplan Nordrhein-Westfalen: Ziel 5
3
Vgl. Entwurfvom 17. April2012 Sachlicher Teilplan Croßflächiger Einzelhandel. Landesentw icklungsplan Nordrhein-Westfalen: Grundsatz 6
Seite 3 des Schrerbens vom 23.05 2012
nach sich zieht. Auch wird nicht geprüft, ob das geplante Möbelhaus in Pulheim die
Realisierungschancen der geplanten einzelhandelsbezogenen Aktivierung des Geländes der ehemaligen Zuckerfabrik -das zu einem erheblichen Teil dem ,,zentralen Versorgungsbereich lnnenstadt" zugehört- beeinträchtigt.
Mit freundlichen Grüßen
Fachbereichsleiter Städtebau
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GEMEINDE JÜ
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Der Bürgermei
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Gemerndeverwellung Jüchen
. Postfach
1101
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Tt;ß
D.41353
41363 Jüchen, Am Rathaus 5
61 /Amt für Gemeindeentwicklung
Zimmet 1'14
Jäschke
Stadt Pulheim
Der Bürgermeister
Postfach 1345
50241 Pulheim
Telefon: 02165/91 5-350
Telefax: 02165/91 5-218
E-Maal: Andre. Jaeschke@Juechen.de
lnternet: www.Juechen.de
lhr Schreiben vom.27 .04.2012
Jüchen, den 23. Mai 2012
Mein Zeichen: 6l/iä
Aktenzeichen:
ihr Zeichen:
Flächennutsungsplan der Stadt Pulheam
Bebauungsplan Nr. 109 Pulheim
Beteiligung gemäß § 4 ({) BauGB
-
Teiländerung Nr. 17.3
-
Ortsteil Pulheim und
Sehr geehrte Frau Hatting,
zunächst möchte ich mich für die nachbarschaftliche Beteiligung im Rahmen der oben genannten Verfahren bedanken.
Seitens der Gemeinde Jüchen werden nachfolgende Anregungen vorgebracht.
ln Kapitel 3 "Wettbewerbssituation' wird der Untersuchungsraum mittels eines 1s-ManutenRadius
gem.
und eines 30-Minuten-Radaus abgegrenä. Die Gemeinde Jüchen befindet sich
lhrem Gutachten außerhalb dieses 30-Minuten-Radius.
Tatsächlich ist das Plangebiet aber aus großen Teilen des Gemeindegebietes über die Autobahn 540 und die Bundesstraße 59 faktisch innerhalb von 30 Minuten erreichbar. Auch der
Zentrale Versorgungsbereich in der Ortslage Jüchen ist binnen 30 Minuten zu erreichen. OF
wohl scheinbar keine wesentlichen Umsatzverteilungseffekte für die Gemeinde Jüchen zu
erwarten sind. bitten wir dennoch um die Aufnahme in Zone 3 (innerhalb des 30-MinutenRadius) und um eine entsprechende Überprüfung gem. den Methodikvorgaben der Auswirkungsanalyse.
Weiterhin sind auf Seite 19 der Auswirkungsanalyse (Karte) lediglich Wettbewerber ab einer
Verkaufsfläche größer 4.000 m2 aufgenommen. lm Gemeindegebiet befinden sich auch Möbelmärkte mit kleineren Verkaufsflächen. Eventuelle Auswirkungen betreffen unseres Erachtens auch kleinere Märkte, sodass diese im Rahmen der Analyse mit aufgenommen werden
sollten.
Darüber hinaus möchte ich Sie bitten, die Gemeinde im weiteren Verfahren zu beteiligen.
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ndlichen Grüßen
Öftnunoszeiten:
MO-FR
MO
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DO
Ml
08:30
14:00
14:00
Bankverbindunq:
-
12:00
16:00
18:00
Sparkasse Neuss
BLZ] 305 500 00
KtG Nr: 190 322
lBANi OE02 3055 0000 0000 1903 22
- BIC: WELA DE DN
USTID : OE 119954310
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Stadt Pulheim
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Planungsamt
Frau Sandra Hatting
Alte Kölner Straße 26
50259 Pulheim
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Unser Zeichen I Ansprechpartner
ZimlLind I Kristina Lindenberg
E-Mail
kristina.lindenberg@koeln.ihk.de
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Telefon I Fax
02271 8376-1A2 | 02271 8376-'t 99
Oatum
15. Mai 2012
-
Flächennufungsplan der Stadt Pulheim
Teiländerung Nr. 17.3 - Ortsteil Pulheim und
Bebauungsplan Nr. 109 Pulheim
Beteiligung gem. § 4 (1) BauGB
Sehr geehrte Frau Hatting,
wir teilen lhnen mit, dass von Seiten der lndustrie- und Handelskammer zu Köln - nach Abwägung der
uns vorliegenden Unterlagen - Bedenken bezüglich der Anderung Nr. 17.3 des Flächennutzungsplans
und der Aufslellung des Bebauungsplans Nr. 109 bestehen.
Unsere Bedenken sind zunächst in der dem Planvorhaben zugrunde liegenden Auswirkungsanalyse
der BBE Handelsberatung begründet. Die Auswirkungsanalyse ermöglicht in wesentlichen Punkten
nicht, das Vorhaben zu beurteilen. Die zentralen otfenen Fragen bzw. Mängel führen wir im Folgenden
auf und bitten um Überarbeitung der Auswirkungsanalyse.
1.
Der Gutachter legt die Berechnungsweise bzw. die Herkunft der in den Abbildungen angegebenen
Zahlen nicht otfen. Eine Plausibilitätsprüfung ist uns daher nicht mögtich.
2
Die in der Analyse angegebene Aktionsware mat einer Verkaufsfläche von insgesamt 650 qm wird
als nicht untersuchungsrelevant eingestuft. Oieser Bewertung können wir uns nicht anschließen.
Wir sind der Überzeugung, dass die angebotenen Aktionswaren erhebliche Auswirkungen auf
zentrale Versorgungsbereiche haben können. Daher sollten sie Gegenstand der Untersuchung
seln.
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lndustrie. und Handelskammer zu Köln I Zweigstelle Rhein-Erft
Bahnstraße 1, Rathauspassage, 50126 Bergheim I tnternet: www ihk-koeln.de
Tel.022718376-0 | Fax 02271 8376-199
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'15. Mai 2012 l
Seite 2
Unserer Ansicht nach wird die Auswahl des 15-Minuten-Radius und des 30-Minuten-Radius sowie
die Einteilung der Zonen l-lll und Außerer Verpflechtungsbereich leider nicht klar dargestellt. Es ist
nicht nachvollziehbar, weshalb der rechtsrheinische Bereich des 30-Minuten-Kreises nicht Teil der
Zone lll ist. Die Abgrenzungen und Auswahlkriterien sind nicht eindeutig, so dass widersprüche
und Unstimmigkeiten nicht ausgeräumt werden können.
4.
Das Sortiment ,Lampen, Leuchten und Beleuchtungsartikel" wird in der Auswirkungsanalyse als
nicht-zentrenrelevantes Sortiment eingestuft. ln der gültigen Fassung des Einzelhandelskonzepts
der Stadt pulheim ist dies jedoch der Fall. Die angekündigte Überarbeitung steht noch aus.
Darüber hinaus müsste jedoch auch in die Betrachtung einbezogen wefden, dass in den
angrenzenden Städten (Frechen, Bergheim' Dormagen und Köln),,Lampen und Leuchten" als
zentrenrelevantes sortiment festgelegt sind. Die Bewertung dieses sortiments müsste mithin
überarbeitet werden.
5.
Die im Anhang dargestellten Zentrenpässe weisen unserer Autfassung nach Mängel auf: Es
werden ausschließlich sogenannte Hauptwettbewerber aufgeführt (Möbelgeschäfte, Kauf- und
warenhäuser ab 400 qm und spezialanbieter mit mehr als 500 qm). welches die kleineren
Einzelhandelsbetriebe mit projektrelevantem Kernsortiment sind, bleibt hingegen otfen. Die
zentralen versorgungsbereiche sind im sinne der vitalität der lnnenstädte jedoch schützenswert
jeden
und genauer zu betrachten. Darüber hinaus ist die Argumentationskette der am Ende eines
Zentrenpasses aufgeführten Schlussfolgerungen nicht dargestellt'
Für die Bewertung des Planvorhabens ist die angekündigte verkehrliche untersuchung erforderlich.
Diese steht noch aus.
über die Betrachtung der Auswirkungsanalyse hinaus sehen wir die avisierte Verkaufsfläche von
4.500 qm für zentrenrelevantes Randsortiment kritisch. Laut Entwurf des Landesentwicklungsplans
Nordrhein-Westfalen, Sachticher Teilplan Großflächiger Einzelhandel (vom Kabinett am 17 . Aptil2012
gebiltigt), wird unter ,,Festlegungen und Erläuterungen zum großflächigen Einzelhandel'in Punkt
Sechs festgelegt, dass der Umfang der zentrenrelevanlen Randsortimente eines Sondergebiets für
vorhaben i. s. des § 11 Abs. 3 BauNVO mit nicht-zentrenrelevantem Kernsortiment 2.500 qm
verkaufsfläche nicht überschreiten soll. unsere IHK teilt diese Auffassung. Der Maximalwert von
2.500 qm für zentrenrelevantes Randsortiment, bei dem erhebliche schädliche Auswirkungen auf
zentrale Versorgungsbereiche nicht zu erwarten sind, hat sich grundsätzlich als verträglich bewährt- ln
der jetzigen übergangsphase bis zum Erlass einer neuen gesetzlichen Regelung, sollte nach unserer
Auffassung grundsätzlich kein vorhaben umgesetzt werden, das den nach unserer sicht bewährten
Höchstwert 2.500 qm für zentrenrelevantes Sorliment überschreitel.
15. Mai 20'12 |
Seite 3
Der sortimentsbezogene Versorgungsengpass an Möbeln (inklusive Randsortimente) in Pulheim
würde bereits mit einer wesentlich geringeren Verkaufsfläche geschlossen, als im aktuellen
Planvorhaben vorgesehen ist. Somit ist mit deutlichem Kaufkraftabzug aus den umliegenden Städten
zu rechnen. Daher hält unsere IHK an der Forderung fest, dass ein regionaler Konsens erzielt werden
muss, um das Planvorhaben mitzutragen.
Mit freundlichen Grüßen
lndustrie- und Handelskammer zu Köln
ln Vertretung
Thorsten Zimmermann
stellv. Geschättsführer I Zweigstellenleiter
Zweigstelle Rhein-Erft
Stadt Leverkusen
.".
Der Oberbürgermeister
PULhEIII
T8 ?\o
Stadtverwaltung Postfach 10 11
40
16. t4At 2012
POSTSTELLE
Fachbereich . Stadtplanung und
. Bauaufsicht
Dienstgebäude . Hauptstr. 101
Sachbearbeitung . Frau Sikorski
51311 Leve*usen
oder Dienststelle
Stadt Pulheim
Der Bürgermeister
Planungsamt
Postfach 1 345
50241 Pulheim
16.
Mai
Tel.021414064
2012
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406 . 6123
Telefax406 . 6102
Durchwahl
lhr Zeichen/vom
Mein Zeichen
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.
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lV161, 04.04.2012
612-sik
O7.O5.2O12
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Flächennutzungsplan der Stadt Pulheim
' Hier: Teiländerung Nr. 17.3 - Ortsteil Pulheim und Bebauungsplan Nr. 109 Pulheim
Beteiligung gem. § 4 (l) BauGB
Sehr geehrte Damen und Herren,
vielen Dank für die Zusendung der Planungsunterlagen sowie die frühzeitige Beteiligung im
Rahmen der oben genannten Verfahren.
Die Stadt Pulheim beabsichtigt im Gewerbegebiet ,,Am Schwefelberg" ein Möbelhaus zu errichten. Hierfür muss durch Anderung des Flächennutzungsplanes sowie Aufstellung eines
Bebauungsplanes zunächst das erforderliche Bau- und Planungsrecht geschaffen werden.
Das Möbelhaus wird aufgrund seiner Verkaufsfläche von rund 45.000 qm als "großflächiger
Einzelhandel' i.S.d. § 1 1 (3) BauNVO eingestuft.
Gegen die Teiländerung Nr. 17.3 - Ortsteil Pulheim von GE in SO sowie die Aufstellung des
Bebauungsplans Nr. 109 Pulheim für ein SO Möbelhaus bestehen keine inhaltlichen Bedenken, wohl aber gegen das Vorhaben an und für sich.
Daher nimmt die Stadt Leverkusen wie folgt Stellung:
Zunächst wird darauf hingewiesen und kritisiert, dass im Rahmen der Auswirkungsanalyse
durch die BBE Handelsberatung, Köln, lediglich das Smidt Wohncenter, nicht jedoch der
ebenfalls in der Carl-Duisberg-Straße ansässige und zu Smidt gehörende SPONTI Discounter (u. a. Möbelmitnahmema*t) betrachtet worden ist.
Aktuell besteht in Pulheim Baurecht für ein Möbelhaus mit einer maximalen Gesamtverkaufsfläche von 20.000 qm, davon 2.500 qm für zentrenrelevante Randsortimente. Die geänderte
neue Planung sieht ein Möbelhaus mit einer Gesamtverkaufsfläche von 45.000 qm vor. Die
Verkaufsfläche für zentrenrelevante Randsortimente soll bis zu 10 o/o der Gesamtverkaufsfläche - also maximal 4.500 qm - umfassen. Die Stadt Leverkusen bemängelt, dass bei den
zentrenrelevanten Randsortimenten die derzeit noch nicht geschlossene Rechtslücke des
zum Grundsatz der Raumordnung degradierten und damit wegwägbar gewordenen
§ 2aa (3) LEPro vollends ausgenutä werden soll. Bisher war die Verkaufsfläche für zentrenrelevante Randsortimente durch den § 2aa (3) LEPro auf '10 o/o der Gesamtverkaufsfläche
und maximal 2.500 qm reglementiert worden. Gegenüber den im Umland liegenden beslehenden Möbelanbietem entsteht aus Sicht der Stadt Leverkusen dadurch ein hinsichtlich
seiner Auswirkungen derzeit noch nicht einschätzbarer Wettbewerbsvorteil.
Das Planvorhaben wird in der Auswirkungsanalyse als ,,leistungsfähiger Möbelanbiete/' mit
großer Dimensionierung' beschrieben (S. '16). Es wird davon ausgegangen,
"vergleichsweise
das Möbelhaus nicht zuletzt aufgrund geplanter überregionaler Aktivitäten weit in die
"dass
E-Mail:
lnternet: www.leverkusen.de
-2-
Region ausstrahlen wird' (S. 16). Betont werden besonders die gute verkehrliche Erreichbarkeit sowie die
der Kunden, für den Möbeleinkauf größere Fahrtzeiten und
"Bereitschaft
-distanzen in Kauf zu nehmen" (S. 16). Die Wettbeweöswirkungen sollen sich daher in erster Linie bei typgleichen Anbietern auswirken. Die Stadt Leverkusen grenä nicht direkt an die
Stadt Pulheim an. Zwischen dem Planstandort und dem Standort des in der Auswirkungsanalyse als ein wesentlicher Wettbewerber aufgeführten Leverkusener Möbelhauses Smidt
(S. 30) liegen gem. Routenplaner nur etwas mehr als 20 km, was einer Fahrzeit von rund 25
bis 30 Minuten entspricht. ln der Auswirkungsanalyse heißt es, dass Entfemungen von 50
bis 100 km für den Möbelkauf heutzutage keine Seltenheit seien und dabei regelmäßig
Fahrtzeiten von bis zu 45 Minuten in Kauf genommen würden (S. 30). Vor diesem Hintergrund erscheint es nicht nachvollziehbar, dass Leverkusen lediglich dem äußeren Verflechtungsbereich, aber noch nicht einmal der Zone lll, also dem Femeinzugsgebiet, zugerechnet
wird (S. 3'l f.), zumal Leverkusen,noch vergleichsweise gut an den Planstandort angebunden' (S. 30) sei. Zwar kann eine Existenzgefährdung der in Leverkusen ansässigen Betriebe
aufgrund des neuen Wettbewerbers nahezu ausgeschlossen werden; es darfjedoch bezweifelt werden, dass die durch die BBE Handelsberatung, Köln vorgenommene Zuordnung in
die Verflechtungszone mit geringer, aber dennoch nennenswerter Kaufkraftabschöpfung
(S. 32) den zu erwartenden Auswirkungen auf Leverkusen hinreichend gerecht wird.
Auf rund einem Drittel der 4.500 qm Verkaufsfläche für zentrenrelevante Sortimente sollen
keramische Ezeugnisse, Glaswaren, Haushaltsgegenstände angeboten werden, auf einem
weiteren Driftel Haushaltstextilien / Heimtextilien. ln der von der BBE Handelsberatung, Köln,
erstellten Auswirkungsanalyse werden als Umsatzerwartung für diese Sortimente 4,4 bntt.
4,5 Mio. € beziffert (S. 37). ln der Auswirkungsanalyse wird darauf hingewiesen, dass die
Prognose der Umverleilungseffekte keine negativen Auswirkungen auf die Versorgungsstrukturen der zentralen Versorgungsbereiche des Untersuchungsraumes enrvarten lasse.
Bezüglich der im Stadtgebiet Leverkusen liegenden zentralen Versorgungsbereiche werden
keine negativen Auswirkungen angenommen. Mit der geplanten Flächendimension für zentrenrelevante Sortimente wird jedoch in Kauf genommen, dass in Randlage eine Standortattraktivität für zentrenrelevante Sortimente entsteht, die dazu beiträgt, zukünftige potentielle
Entwicklungsspielräume von Verkaufsflächenangeboten in zentralen Standorten einzuengen.
lm LEP NRW ist der Stadt Pulheim die Funktion als Mittelzentrum zugewiesen. Die Hauptaufgabe liegt in der,Versorgung der eigenen Wohnbevölkerung mit Gütem und Dienstleistungen des Grundbedarfs sowie des gehobenen und auch des spezialisierlen Bedarfs"
(S. 8). Weiter heißt es in der Auswirkungsanalyse, dass nur 7 o/o Umsalz in Pulheim selbst,
dafür jedoch 93 % in den Umlandgemeinden generiert werden. Vor diesem Hintergrund und
angesichts der guten Angebotssituation in der Region hinsichtlich Umfang, Verteilung und
Qualitätsvielfalt stellt die Stadt Leverkusen die Notwendigkeit einer Gesamtverkaufsfläche
von 45.000 qm infrage, da die zuvor geplanten 20.000 qm für die Versorgung der Pulheimer
Wohnbevölkerung selbst hier mehr als ausreichend wäre.
FAZIT: Gegen die Feslsetzung, dass 10 % der Gesamtverkaufsfläche - in diesem Fall
4.500 qm - für den Verkauf zentrenrelevanter Randsortimente genutä werden sollen, bestehen Bedenken.
Mit freundlichen Grüßen
lm Auftrag
(A,
Lena Zlonicky
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2012
POSTSTELLE
StädNerweltung Bergheim . Postfach I 169 . 50t01 B€rgheim
Stadt Pulheim
Postfach I 345
50241 Pulheim
Mai 2012
qegangen
0 9.
KREISSTADT
ERGHEIM
Die B ilrgerme isteri n
6 - Planen, Bauen, Umwelt,
Städtische Beriebe
6.2 - Planung und Umwelt
Bethlehemer Str. 9-l I
50126 Bergheim
Ansprechpartner:
Kai Fischer
Zimmer: I .90
Telefon: 02271 89-636
Kai.Fischer@bergheim.de
www.bergheim.de
Datum:03.05.2012
Anderung des Flächennutzungsplans Nr. 17.3 und Aufstellung des Bebauungsplans Nr. 109
zur Ansiedlung eines Möbelhauses in der Stadt Putheim
Hier: Stellungnahme der Kreisstadt Bergheim gemä0 § 4 (1) Baugesetzbuch
Sehr geehrte Damen und Herren,
mit Schreiben vom 04.04.2012 beteiligten Sie die Kreisstadt Bergheim an dem o.g. Planverfahren
zur Errichtung eines Möbelhauses in der Stadt Pulheim. Vorgesehen ist die Ansiedlung eines
Einzelhandelsbetriebes mit einer Verkaufsfläche von 45.000 mr, davon 4.500 m, zentrenrelevante
Sortimente. Die von Ihnen in Aufuag gegebene ,,Auswirkungsanalyse zur Ansiedlung eines
Möbelhauses im Sondergebiet ,,Am Schwefelberg" in Pulheim" (BBE 2012) kommt zu dem
Ergebnis, dass das untersuchte Vorhaben als raumordnerisch und städtebaulich verträglich
einzustufen sei. Auch für die Kreisstadt Bergheim, die sich im näheren Einzugsbereich des
Vorhabens befindet, sind laut dem von Ihnen zum Verfahren vorgelegten Gutachten keine
negativen städtebaulichen oder versorgungsstrukturellen Auswirkungen zu erwarten.
Zur Überprufung dieser Annahmen habe ich die Studie einem Gutachterbüro vorgelegt, das
feststellte, dass die vorliegende Auswirkungsanalyse kein ausreichendes Abwägungsmaterial
ftir die Beurteilung der Auswirkungen des Vorhabens gem. § ll (3) BauNVO bietet.
Im Einzelnen sind u.a. folgende Kritikpunkte herauszustellen:
Erheblich zu gering eingeschäEte Flächenproduktivitäten und Vorhabenumsätze:
Auch in Anbetracht der deutlich über dem Branchendurchschnitt liegenden Ftächenproduktivität
des voraussichtlichen Betreibers Segrnüller wird die Flächenproduktivitzit des Vorhabens von der
BBE (S. 37) mit insgesamt 2.070 Euro / m'zVerkaufsfläche deutlich zu gering angesetzt. So deuten
die Umsatzerlöse des voraussichtlichen Betreiberunternehmens Segmüller gemäß Jahresbilanz
2010/11' darauf hin, dass die durchschnittliche Flächenproduktivität des Betreibers bei mindestens
3.300 Euro / m'z Verkaufsfläche, liegt und somit mindestens 60 % höher als von der BBE
angenommen. Das Umsatzvolumen des geplarten Möbelhauses beläuft sich bei realistischer
Einschätzung demnach auf mindestens knapp 150 Mio. Euro (statt 93 Mio. Euro nach BBE).
Bürgenelefon: 89-222 Er wünsche und Anregugen ' Besuchszeiren: Montag - Freitag 8:00 - l2:00 Uhr und Donnerstag l3:30
- l7:45
Uhr
Infolge des
zu gering
angesetzten Umsatzvolumens werden auch
die
resultierenden
Umsatzumverteilungen von der BBE unterschätz.
Fehlende Darstellung der Eingangswerte des Gravitationsmodells: Weitgehend unklar bleibt,
welche Verkaufsflächen und Umsätze des Bestandes von der BBE ermittelt und in das
Umverteilungsmodell eingestellt wurden. Verkaufsflächen werden lediglich selektiv ftir die
zentralen Versorgungsbereiche ausgewiesen, obwohl sich ein Großteil des relevanten Angebotes
außerhalb dieser befindet. Auch Umsätze werden lediglich selektiv für die Zentren und darüber
hinaus nur in stark kumulierter Form (S. 46), nicht jedoch in der notwendigen branchen- und
standortspezifischen Differenzierung dargestellt. Diese Angaben wären jedoch für eine Nachvollziehbarkeit und Überprtilbarkeit der Eingangsdaten des Gravitationsmodells wie auch seiner
Ergebnisse zwingend notwendig gewesen.
Hohe Umsatzumverteilung außerhalb des eigentlichen Einzugsgebietes
/
Kaulkraft-
räckgewinnungen:
Der Gutachter verteilt mit 33 % über alle Branchen bzw. sogar 36 Vo in den nicht-zentrenrelevanten Sortimenten einen sehr hohen Anteil des Vorhabenumsatzes außerhalb des bereits
weitläufig abgegrenZen Einzugsgebietes um (S. 45). Begri.indet wird dieser hohe Anteil u. a. mit
vermeintlichen Kaufkraftrückgewinnungen (S. a2). Die Umsatzumveneilungen im Einzugsgebiet
als potenziell am st?irksten betroffenen Raum werden durch diese Annahmen entsprechend
nivelliert. Eine nachvollziehbare Herleitung z. B. auf Basis der Gegenüberstellung von Umsatz
und Kaufkraft im Einzugsgebiet findetjedoch nicht statt. Eine eigene Gegenüberstellung auf Basis
der Angaben im BBE-Gutachten (S. 34, 46) verdeutlicht, dass zumindest in den Zonen I und 2 des
Einzugsgebietes insgesamt eine ausgeglichene Umsatz-Kaufkraft-Relation im Bereich der nichtrelevante
diesen Bereich nicht
zentrenrelevanten Sortimente besteht,
Rückgewinnungspotenziale schließen lässt.
die für
auf
Kein differenzierter Ausweis von branchen- und standortspezilischen Umsafzverteilungen:
Umsatzumverteilungen werden nicht branchenspezifisch differenziert und nur teilweise
standortspezifisch differenziert ausgewiesen (S. 46, 103). Aus dem Gutachten geht weder
insgesamt noch ftir einzelne Branchen hewor, welcher Umsatz (monetär wie prozentual) z. B. der
Kreisstadt Bergheim überhaupt entzogen wird. Ein systematischer Ausweis erfolgt lediglich für
die zentralen Versorgungsbereiche, in denen sich jedoch nur ein Bruchteil des relevanten
Angebots befindet. Mit der groben Unterteilung in zentren- und nicht-zentrenrelevante Sortimente
ist der Ausweis zudem erheblich zu undifferenziert, können doch die über diese kumulierten
Sammelgruppen vermeintlich verträglichen Auswirkungen in den einzelnen Branchen wesentlich
höher ausfallen. Hinzu kommt, dass die Unterteilung in zentren- und nicht-zentrenrelevante
Sortimente pauschal auf der diesbezüglichen Pulheimer Sortimentsliste basiert und den örtlichen
Gegebenheiten in den Nachbarkommunen nicht gerecht wird.
Unzureichende städtebauliche und versorgungsstrukturelle Bewertung: Eine sachgerechte
Bewertung möglicher negativer städtebaulicher und versorgungsstruktureller Auswirkungen ist auf
einer derart lückenhaften und undifferenzierten Grundlage nicht möglich. Die diesbezüglichen
Ausführungen der BBE auf S. 45ff bleiben entsprechend deutlich zu pauschal und sind nicht
nachvollziehbar.
Ich befürchte entgegen dem Gutachten der BBE unter Berufung auf § 2 (2) BauGB erhebliche
negative Auswirkungen auf die Einzelhandelsstruktur und die zentralen Versorgungsbereiche in der Kreisstadt Bergheim durch das geplante Vorhaben und lasse die zu erwartenden
2
Umsatzverluste derzeit durch ein Gutachterbüro qualifiziert ermitteln. Die Ergebnisse des
Gutachtens liegen in rund zwei Monaten vor. Ich bitte daher um entsprechende Fristverlängerung,
andemfalls werde ich die Ergebnisse im Rahmen der Beteiligung nach § 4 (2) BauGB vorbringen.
Im Übrigen weise ich darauf hin, dass mir ein Rechtsgutachten vorliegt, das die Rechtmäßigkeit
der für die Errichtung des Möbelhauses erforderlichen Flächennutzungsplan?inderung auf der
Grundlage der 17. Regionalplanänderung anzweifelt. Ich bitte daher um Prüfung, ob die Flächennutzungsplanänderung auf Grundlage der Regionalplanänderung durchgefüM werden kann.
Unabhängig von dieser Stellungnahme wird das Rechtsgutachten der Bezirksregierung Köln zur
Auswertung in eigener Zuständigkeit zugeleitet mit der Bitte um Prüfung, ob es angezeigt ist, vor
diesem Hintergrund die Anpassungsbestätigung und das Genehmigungsverfahren (§ 34 LPIG, § 6
BauGB) zur Anderung des Flächennutzungsplans bis zum Inkrafttreten des neuen
Landesentwicklungsplanes auszusezen.
Zudem hat das Landeskabinett am 17.04.2012 den Entwurf eines sachlichen Teilplans zum
großflächigen Einzelhandel gebilligt. Die mit dem Kabinettsbeschluss vorliegenden "in
Aufstellung befindlichen Ziele" sind gemäß § 4 Raumordnungsgesetz (ROG) als sonstige
Erfordemisse der Raumordnung in der Abwägung und bei Ermessensentscheidungen bei
raumbedeutsamen Planungen und Maßnahmen zu berücksichtigen. Sie bilden damit auch eine
Vorgabe für die Ansiedlung des Möbelhauses in dem vorliegenden Planverfahren.
Mit freundlichen Grüßen
ln Vertretung
ÜüOilÄtu'
Niels-Chlistiän S
Technischer
Ouellen
rfilr
das Verkaufsjahr vom Ol.O3.2OlO bis zum 28.02.201
l; im lntemet
abrulbar unter http://wvw.bundesanzciger.de (02.05.2012)
'Dem liegl folgende Rechnung zugrunde: Der Brutto-Jahresumsatz von Segmüller beläuft sich gemäß Jahresbilanz 201I auf 794
Mio- Euro. Das Untemehmen bet eibt sieben Einrichtungshäuser und vier Möbeldiscountnärhe (Möbel Maxx). Deren
Gesamtverkaufsfläche bewegt sich gemäl) BmnchenveröIfentlichungen, Angaben auf dcr Homepage des Beteibers
(http://nal'w.s€gmucller.de) sowie der BBE (S. 12) in einem errechneten Spektrum von rd. 185.000 bis 215.000 m'2. Beräckichrigt
man. dass ein - untergeordneter - Umsatzanteil auf den Versandhandel sowie die Umsätze in der integrierlen SegmüllerGastronomie entßllt und daher bei der Ermittlung der EinzE lhandels-Flächenprodukiyit5t in Abzug zu bringen ist (Annahme hier:
zusammen maximal l0 7o), eEechnet sich fur die Möbelhäus€r ein Einzelhandelsumsatz von mindestens 714 Mio. Euro. In Relation
zur Verkaufsfläche ergibt sich somit eine durchschniftliche Flächenproduktivität von mindesens 3.300 bis 3.900 Euro / m2. Dieser
wert liegt ca. 60 bis 90 7o über der von der BBE angeset en Z3hl. Dabei ist davon arszugehen. dass die großen Einrichtungshäuser
sogar noch über diesem Gesamtdurchschnitt liegen, in dem auch die
enthalten sind.
3
-
D?ischer$'eise geringer produktiven
-
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KREISSTADT
BERGHEIM
Die Bttrgerme isteri n
6 - Planen, Bauen, Umwelt,
Städtische Betriebe
6.2 - Planung Erschließung, Umwelt
Bethlehemer Str. 9-l I
50126 Bergheim
SBdtvcrw.hung Bcrgheirn . Postfsch I 169. 50101 Ber8hcim
stadt Pulheim
Technischer Beigeordn
Hen Martin Höschen
Postfach 1345
Ansprechpartner:
Kai Fischer
Zimmer: I .90
50241 Pulheim
Telefon: 02271 89-636
Kai.Fischer@bergheim.de
www.bergheim.de
Datum:21.05.2012
Teiländerung Nr. 17.3 des FNP der Stadt Pulheim
Bebauungsplan Nr. 109 Pulheim, Aufstellung
Ihr Schreiben vom 09.05.2012
26L
Sehr geehrter Herr Höschen,
vielen Dank ff.ir Ihr Schreiben vom 09.05.2012, in dem Sie um Übersendung des Gutachtens zur
Rechtmäßigkeit der 17. Anderung des Regionalplans baterL, urn zurn prüfen, ob aufdieser
Grundlage die o.a. Flächennutzungsplantinderung durchgeführt werden kann.
Diesem komme ich geme nach und sende Ihnen das Gutachten der Kanzlei Hüttenbrink Partner
Rechtsanwälte in der Anlage zu.
Für Rückfragen stehe ich Ihnen gerne zur Verfügung.
3 0.
Mai
Mit freundlichen Grüßen
(->
4/ö.;- a.. 4-- ä'a-4a,/ ar, - 44f " 44;üa,, )
2r.
- I?,; -/*
///
Büßenelefon: 89-222 lür Wünschc und AryEgullgen . Besuchszeilen: Montag - Freitag 8:00 - I2:00 Uhr und Donneßtag l3:30
- l7:45
Uhr
t_
,,G
utachterliche Stellungnahme
zu Fragen der Ansiedlung eines töbelmarktes mit einer
Verkaufsfläche von 45.000 me im Stadtgebiet der Stadt Pulheim"
von
Rechtsanwalt und Fachanwalt für Verwaltungsrecht
Dr, Jost Hüttenbrink
HüftenbrinkPartner Rechtsanwälte
Piusallee m
-
22, 48{il7
luüßter
im Auftrage der
Möbel Hausmann Handels GmbH & Co, KG Ebrgheim
Humboldbtraße 2
50'l 26 Bergheim-Zevericfi
2
Gliederung
A
Gutachtenauftrag
I
Sachverhalt.......
c
Rechtliche
l.
'.....................,.. 3
Würdigung.................
...........................8
Verhältnis zwischen Regionalplan/FlächennuEungsplan/Bebauungsplan .. ...........-... 8
ll. Fastsetsung des Regionalplans
Köln, 17. Planänderung
frlr den Regienrngsbezirk Köln. Teilabschnitt Region
.............................. 10
1.
2. Konkrete lnhalte der
17.
Anchrung
3. Folgen einer etwaigen Unbestimmtheil der 17. Anderung
lll. Zusammentassung und Ausblick............
'..... ...........11
.... '.... 13
..................... 15
3
A
Gutachtenauftrag
oie Möbel Hausmann Handels GmbH & co. KG Bergheim betreibt in Bergheim-zeverich ein
Möbelhaus mit einer verkaufsfläche
von
16.000 m2, davon ca. 1.6O0 m2 zentrenrelevante
Randsortimente.
lm Jahre 2009 ist auf Antrag der benachbarten stadt Pulheim der Regionalplan {ür den
Regierungsbezirk Köln geändert worden, um laut Planbegründung die Ansiedlung eines
Möbelmarktes mit einer Verkaufsfläche von 20.000 ma zu ermöglichen. Gegen dieses
Vorhaben hatte Möbel Hausmann keine Einwände, da sich das Untemehmen dem
Wetbeweö stellt.
Die stadt Pulheim plant nunmehr die
Ansiedlung eines Möbelmarktes
mit
einer
verkaufsfläche von 45.ooo m,, davon 4.500 m2 zentrenrelevante Randsortimente. Möbel
Hausmann bezryeifelt die Zulässigkeit dieses Vorhabens. Das Unternehmen bezieht sich
dabei auf die Planbegründung, die ausdrücklich die Ansiedlung eines MÖbelmarlde§ mit
einer Verkaufsfläche von 20.000 m'vorsieht. Für das Untemehmen stellt sich die Frage, ob
die Ansiedlung eines Möbelmarktes mit einer Verkaufsfiäche von 45.000 mz mit dem
geänderten Ziel des Regionalplans vereinbar ist.
B
Sachverhalt
t.
Die Stadt Pulheim beantragte gegenüber der Bezirksplanungsbehörde (Bezirksregierung
Köln) mit Schreiben vom 10.03.2008 eine vorhabenbezogene Anderung des Regionalplanes
frrr den Regierungsbezirk Köln gem. § 20 Abs. 2 LPIG NRW (= heute: § 19 Ahs. 2) LPIG
Nw). zur Begriindung führte die stadt Pulheim seinerzeit aus:
t ,s, es, im
FNP eine ca.
5 ha
große
Getrerbegebietsflliche zwi*hen Bahnlinie, K 6 und B 59 zu einem
Abs' 2 BaUGB
Sonderg;b'ßt umzuplanen mit dem Ziel, die ger, §
fÜr
die
Ansiedlung
planungsrechtlichen
Voraussetzungen
ertord;tichen
(Möbelhaus)
zu
schaffen'
eines großflächigen Anzelhandelsbetriebes
-Planeirche
Äösrct
I
Entwicklungsabsicht steltt eine Abvrcichung von den im Regionalplan
konkretisierten Zielen der Raumordnung dar, da im flraglichen Gebiet ein
Gewetbe- und lndustieansiedlungsbereich (GIB) ausgewie*n ist'"
Die*
Der Regionalrat
filr den Regbrungsbezirk Köln beautragte auf seiner sitzung vom
13.06.2008 die BezirksplanungsbehÖrde auf der Basis des vorgenannten Antrages der Stadt
Pulheim das Erarbeitungsverfahren zur 17. Anderung des Regionalplanes Köln Teilabschnitt Region Köln - auf der Grundlage der vorgenannten Verfahrensunterlagen
durchzuführen.
lm Rehmen des Beteiligungsverfahrens wurden von den Nachbarkommunen der stadl
Pulheim keine Einwände erhoben, weil diese von der Ansiedlung eines Möbelmarktes mit
einer Verkaußfläche von max. 20.000 m2 ausgingen und diese Größenordnung in Rahmen
einer Stellungnahme der IHK Köln vom 13.02.2008 an die Stadt Pulheim noch als verträglicfi
angesehen wurde.
Nach Durchführung der erforderlichen Beteiligungen fasste der Regionalrat in seiner
15.
Sitzung am 12.12.2008 lolgenden Beschluss:
1.
2.
Der Regionahat nimmt den Beicht über die Beteiligung nach § 14 (2)
uncl (3) LPIG NRW zur Kenntnis.
Die 17. Änderung des Regionalplans fur den Regierungsbezhk,
s,bl, aus dem
Teitabschnift Region Köln, wird
(Planentwurt,
Stand Mai
Fassung
Eratbeitungsbeschtuss ergebenden
2OOB) aufgestelft".
in der
5
ln der Siuungsvorlage zu TOP 10 der 15. Sitrung des Regionalrats vom 12.12.2008 heißt es
unler der Ziffer 1 ,,Anlass und Gegenstand der Planänderung":
.Anlass der Regionalpldnänderung sind die städtebaulichen Zielsetzungen
der Stadt Putheim für einen ca. 5 ha großen Bereich am südlichen Ortsrand
von Pulheim, der im Regionalplan bisher als Teil eines Berehhes für
gewerbtiche und industrielle Nutzung (GIB) datgestellt ,sf Die Stadf
Pulheim beabsichtigt doft einen Möbelmadd mit einer Ve*auf§läche von
ca. 20.0O0 m2 anzusideln.
a(uell erafueileles
Die Stadt fühtl hiezu aus, dass
kommt,
dass die
dem
Ergebnis
Einzelhadelskonzept
sei und
defnitär
im
Softiment
Einzelhandelsausstattung der Stadt
"Möbel'
einet
entspreehenden
daher ein grcßes §ädtisches ,n eresse an
Ansiedlung beslehe. Für die Wahl des Standorres sei dessan gute
Erschtießung, die eiodediche Flächengöße und die zeilnahe
Vedügba*eit ausschlaggebend. Geeilnete Altemativen ständen im
StadlgeÖrbl nicht zur Vefüigung. Weitet entspreche die geplante
Gößenqdnung von 2O.OOO mz Ved<außtläche der in Pulheim voirandenen
sortimentsspezifischen Kaufkafr. Die zentrenrelevanten Randsodimente
des geptanten Möbelmakles würden in der konkreten Bauleitplanung für
den Möbetmadd aut die gesetzlich zulässigen 10 % begrenzt.
Die Pulheimer Möbelma <tplanung eiodert die Daßtellung eines
Sondergebiets füt gtoßfläche Einzelhandelsbetriebe in den Baubitflänen
der §adl. Nach den Voqaben des § 24 a Landesentwicklungsgnmm
(LEPro) und den Zelen des Regionalplanes Köln kann die Stadt eth
so/ches Sonderge biet nicht in dem bisher im Regionalplan daryestelften
GIB planen. Mit der Regionalplanänderung wid der §andoi des geplanten
MöMmarktes dahet in den angrenzenden Allgemeinen SbdrungsÖe/eich
(ASB) einbezogen. Aus darstellungssy§ematischen GrÜnden wird dabei
GIB lhgenden, benachbaften
die Fläche ethes ebenfalls
Feuelvehrgerälehaus in den An&rungsbereich mit ainbezogen."
ein
zu
im
lm weiteren Text der vorgenannten Vorlage zur SiEung vom 12.12.2008 heißt es dann unter
Zlfrot l.,,Regionalplancrlsche Balertung"
,Die vortiegende Änderung des Reginnalplarres isl aus landesplanerischer
Sicht vertretbar.
Die von der Stadt geplsnte
Möbelmart<tansbdlung ertorded im
Regionalplan eine ASBDarsfellung. ln dem im Regionalplan darye§ellten
ASB Putheim steht jed@h keine entsprcchend große und verkehdich gut
angebundene Fläche zur Veiügung. ..Änderungsbereich geplanten
konkrct
Verträglichkeit
Möbelmafutansiedtung kann schließlich mit den Volgaben des § 24a LEPro
auf Ebene der Bauleitplanung wirksam sichege§ellt weden.'
DE
der
im
Bezüglich det am 12.12.2008 beschlossenen 17. Planänderung des Regionalplanes fär den
Regierungsbezirk Köln, Teilabschnitt Region
Kän, ergibt sich für den Text
des
Regionalplanes keine Anderung. Die Anderung der zeichnerischen Darstellung ist unter dem
Punkt ,Zeichnerische Darstellung' wiedergogeb€n; aus der zeichnerischen Darstellung ergibt
5
sich, dass ein,Gewerbe- und lndustrieansiedlungsbereich" (GlB) in einen -Allgemeinen
Siedlungsbereich' (ASB) umgewandelt worden ist. Von der Darstellung eines Allgemeinen
Siedlungsbereichs (ASB) für,zriveckgebundene NuEungen' wurde abgesehen-
ln der textlicien Darslellung der 17. Planänderung des Regionalplans heißt es ergänzend
unter der Überschrift ,2. Planbegründung"
Städtebautiche Zietsetzung der Stadt Pulheim für den Änderungsberebh
ßt
Möbelmafutes mit einer ve*aufstläche von c8.
20.@0 m2. Die Stadt Putheim fühtt hb,zu aus, dass ein affiuell eratbeitetes
Eryehnß komm| dass die
Einzethandels!<onzept
defzitär ist. Es
im
Sortiment
der
Stadt
Einzelhandelsausstattung
"Möbel'
entsprcchenden
an
einer
/rteresse
großes
städfrsches
besteht daher ein
Ansiedlung. Fü die Waht des Standorles ,sl dessen gute Erschließung' db
die Anshcllung eines
zu dem
eiodediche Fllichengöße uN clie zeitnahe
VeiÜgba*eil
nicht zur
im
SladlgeÖie,
ausschlaggebend- Geeignete Altemativen §ehen
vei@ufsf,ächa
20.0oo
m2
Vertügung. Die geplante Größenordnung von
entsprichi nach Aussage
der
Stadt Pulheim der
vorhandenen
softimentsspezifisctlen Kaulkrcfr. Die zentrenrelevanten Randsoftimente
des geptanten Möbelmat//1{es werden in der konkreten Bauleilplanung für
den Möbelmatr auf die ge§f,hlich zulässigan 10 % beEenzt.
Die MöbelmarktPldnung det Stadt Pulheim eioded die Daßtdlut,g eines
Sondergebiefes für großflächige Einzelhandelsbetriebe in den
Bauleitptänen der Stadf. Nach den Vorgaben des § 24 a
Landesentwicklungsprogramn (LEPA) NRW und den zielen des
Regionalplans kann ein so/ches Sonderge biet nicht in dem deneit im
Regionalplan daryestelften GIB geplant werden. Die Sfadt hal daher eine
Änderung des Regbnalplans angeresL ...'
Gegen das Ausgangsvorhaben mit einer Verkaufsfläche von 20.000 m2 erhob die Fa- Möbet
Hausmann keine Einwände.
[.
hat die Stadt Pulheim, ein
Anderungsverfahren bez0glicfi des
FlächennuEungsplans der Stadt Putheim eingeleitet (Ieiländerung Nr. '17-3 Pulheim,
Vo.lage 444f2O10 des Rates der Stadt Pulheim, Ratsbeschluss vom 09.11.2010)- Zel der
Zwischenzeitlich
Anderung ist es, die Zulässigkeit eines Möbelhaqses mit einer Verkaufsfläche von 45.000 m2
vorzuberenen.
Aufgrund des vorstehenden Sachverhalts stellt sich die Frage, welche Auswirkungen die 17.
Anderung des Regionalplans auf die Kinftige Bauleitplanung der Stadt Pulheim hat,
insbesondere
ist zu klären. ob die Stadt Pulheim
berechtigtt
uäre, im Rahmen ihrer
kommunalen Bauleitplanung durch Anderurgen des Flächennutsungsplan€s und durcfi
Außtellung eines Bebauungsplanes auctt oin€n grö߀r€n MöbelmarK, beisPielsweise mit
einer Vedeußfläcie von 45.000 m2 zu planen.
8
C
RechUiche Wüdigung
l.
Verhältnis avischen RegionalplanrFlächennutzungsplanrBebauungsplan
Die gemeindliche Bauleitplanung ist Teil eines komplizierten vertikalen und horizontalen
Geflechts verschiedener raumbezogener Planungen.' Neben verschiedenen Verfahrens- Und
KonkurenzregElungen die sich aus Fachplanungsgeselzen (2. B. BundesfemstraßengeseE,
BundeswasserstraßengeseE usw.) efgeben, sind die gemeindlichen Bauleitpläne nach §
1
Abs. 4 auch den Zielen der Raumordnung anzupassen. Die gemöindliche Anpassungspf,icht
bezieht sich dabei sowohl auf eufzustellende Pläne als auch darauf, dass bestehende Pläne
evtl. zu ändem, zu ergänzen oder aufzuheben sind.2 Hieraus folgt' dass gemeindliche
Bauleitpläne (FlächennuEungspläne/Bebauungspläne) unwirksam sind, sofem diese gegen
die Anpassungspflictt gem.
§ 1 Abs. 4 BauGB verctoßen,
weil im Rahmen
der
gemeindtichen Bauleitplanung veöindliche ziele i. s. d. § 3 Abs 1 Nr. 2 ROG nicht beachtet
werden,s Das Bundesvepaltungsg€richt hat dabei die zu beacttenden Ziele der
Raumordnung unter anderem wie folgt definiert:
Ziete der Raumordnung sind nach § 3 Abs. 1 Nr. 2 ROG wbindliche
Voryaben in Form von täunlich und sachlich be§immten, vom T@er &r
Landes- oder Regionalplanung abschießend abgowogenen brtIchen oder
zeichneischen Festlegungen
in
Raumotdnungsplänen
zur
Entwickl
ltg.
Odnung und Sicherung des Raumes. Sie müssen hinreichend be§immt
der raonlg§ens be§immbü uN rechtmäßl9 sein, um eine
Anpassungsfiicht &r Gemeinde nact § , Abs. 4 BaUGB ausös€n zu
können....d
Das Bundewerwaltungsg€richt hat in der zitierten Entscheidung weiter ausgeJiihrt, dass die
Ziele der Raumordnung von einer landesrechtlichen Ermächtigungsgrundlage gedeckt sein
müssen. Sie mussen außerdem verhältrlismäßig, d. h. geeignet, erfordedich und
r
Krautzber8er in Battis/Krautsberger/t-öhr, BauGB, 11. Aufl.ge § 1 Rdn. 32
vgl. audr die Gegenüberstellun8 zur Beachtenspf,icht nach § 4 Abs. 1 Nr. 1 RoG bei Goppel, in:
Spannowsky/Runkeucoppel, ROG-Kommentar, 2010, § 4 Rn. 25 ff.
'BVerwG, U. v. 10.11.2011, lv CN 9/10, zitiert nach Jurls; fernet VGH Baden-Wairttember& U. v. 21-09.2010,
lll S 324108, NUR 2011, 149 bls 156
1
Bverwc, U- v. 10.11.2011, lv CN 9/10, zitien nach Jurls, mit zahlreichen weiteren Nachwelsen; BVerwG, B. v'
2
08.03.2m6,4
B
75.05, Juris, Rdn. S
9
angem€ssen sein.s Die ziele mÜssen hinreichend b€stimmt, mindestens aber bestimmbar
sein.6
Oie Gemeinden sind nactr § 4 Abs. 1 Satz 1 ROG verpflichtet, die Ziele der Raumordnung
von aifientlichen Stellen bei ihren raumbedeutsamen Planungen und Maßnahmen zu
beachten; diese Beachtenspflicht in § 4 Abs. 1 SaE 1 ROG deckt sich materiell mit der
Anpassungspflicit aus § 1 Abs. 4 BauGB.T
§
1 des Landesplanungsgesetztes (LPIG) bestimmt, dass das Landesgebiet und seine
Teilräume zu entwickeln, und ordnen und zu sichem sind. Das LPIG erfasst eine Abfolge von
Planungsentscheidungen auf Landesebene, mit fortschreitender Verdichtung mil Bezug auf
die Regelungen in den Regionalplänen auf regionaler Ebene (vgl. § 2 LPIG, i. V. m. §§ 17,
18 LPIG). Die Regionalpläne haben dabei die Aufgabe, die Grunds&e der Raumordnung
nach § 2 ROG sowie die Grundsätre des Landesentwicklungsprogramms zu konkretisieren:
sie slellen die regionalen Zele der Raumordnung für alle raumbedeutsamen Planungen und
Maßnahmen im Planungsgebiet fest (vgl. § 18
Ab.
1 LPIG).E
Aus dem Vofiergesagten folgt, dass sich die ktlnftige Bauleitplanung der Stadt Pulheim an
den Vorgaben d€s zugrundeliegenden Regionalplans ausriciten muss. Verstößt
gemeindliche Bauleitplanung gegen rechtmäßige Zele der Regionalplanung, wär€
die
die
gemeindliche Bauleitplanung nach § 1 Abs. 4 BauGB unryirksam.s
t BVerwG,
U. v. 10.11.2011, lV CN 9/lO, zitiert nach Juris, Rdn. smlt zahlreichen weiteren NachwElsen
vG Düsseldo4 u. v. 24.O4.2m9, 1 K 5945/07, rurts Rdn. 34
'Krart:be.ger, a. a. O- § 1 Rdn.33; VGH Ba-Wü, U. v. 21.09.1990, 3 S 324108 - NUR 2Ol1, 122; BVerwG, B. v.
08.03.2@6, 4 B 75.05, Juris
t
vGH Ba-wü, u. v. 2r.c,,1990, 3 s 324lot, NUR 2011, 149 ff.
e
Vgl. dazu insbesondere äuch OvG NRW U. v. 03.ff .2009, 10 D 121/O7.NE zitlert nach luris Rdn, U7; ferner
OVG NRW, U. v. 05.09.2007, llx A 4556/04, zu den Wechselwirkungen der Regionalplanung und den
Festsetzungen des Flächennutzungsplans bei der Festlegung von (onzentrationsonen für die
5
windkraftnutzung
10
ll.
Festseaung des Regionalplans für den Regierungsbezirk Köln, Teilabschnitt
Reglon Köln, 17. Planänderung
l.
Allgemeine F$btsllungen
Für die ureit€re Betrachtrng ist zu püfen, ob die 17. Anderung des Regionalplans für den
Regierungsbezirk Köln, Teilabschnitt Region Köln bezüglich Einkaufzentren bal'
großflächige Einzdhandelbetriebe verbindliche Vorgaben für die jeweilige gemeindliche
Bauleitplanung macht.
ln allgemein€r Hinsicht ist insoweit festsustellen, dass nach den
teltlichen Darstellungen des Regionaldans trr den Regierungsbezirk KÖln, Teilabschnitt
2.1 Definition der Allgemeircn
Region Köln unter der Rubrik .8. Sbdungxaunf und
"8.
Siedtung$ereiehe' die FestseEu ng dq Ailgemeinen Siedlungsbereiche ( SB)' dahin
d€finiert ist dass im Zuge der gemeindlichen Bauleitplanung Sonderyebiete ftlr
Einkaufszenfen, großflächige Einzelhandelsbetriebe und sonstige Handelsbettiobe i. S. v.
§ 11 Abs. 3 der BaunuEungsverordnung (BauNVO) nur in Allgemoinen Siedlungsbereicten
geplant werden dürfen (Zicl
I
der Deflnlüon der Allgerneinen Siedtungtbcrclche
(ASB».ro
Oa die zeichn€rische Darstellung der 17. Planänderung des Regionalplans für den
Regierungsbeärk Köln für den hier streiugen Anderungsbereich lediglich einen flpemeinen
Siedtungsbercich' und keinen -ASB fnr zwoc\gebundene Nrrtzungerl leslgesetrt hd, könnte
hieraus unter Hinweis auf Tiel '1" der Definition de? Ailgemeinen Siedlungsbercicln (ASBfe
der Rückschluss gezogen werden, dass durch die 17. Anderung des Regionalplans bezogen
auf großltächigen Eimelhandel keinerlei näh€re FestseEungen (Zele der RaumordnurB),
insbesondere keine Verkaufsflächenobergrenzen festgelegit worden seien. Eine derartige
Behachtungsryeise
ließe aber bei der Auslegung d€s Regionalplaß
Entstehungsgeschichte,
die
Materialien und
die Beg.ündung der 17. Anderung
die
außer
Betracht.
Es ist allgemein anerkannt, dass bei der F6ts€tzung von Plänen, insbesonder€
Bebauungsplänen janoils durch Auslegung der Sinngehalt der FestseEungen zu ermitteln
roWgl.
dazu die tenlichen Oarstellunßen des Reeionalplans für den Regierungsbezlrk Köln vom 21.05.2001,
Teilabschnitt Region Köln, Seite 14; vgl, auch die Centro-Entscheidung des OvG NRW, Urt. v. 06.06.2005 - 10 D
145/04, Juris, Rn. 113 ff.
11
ist. lnsbesondere ist dabei zu prüfen, ob die FestseEungen hinreichend bestimmtlr und von
den einschlägigen Ermächtigungsgrundlagen getragen sind. Oies gilt auch fllr die Zale der
Raumordnung für die aber aufgrund ihres handlungsanweisenden CharaKers grundsäElich
keine anderen als die allgemeinen Bestimmtheitsanforderungen gelten.l2 Für die Auslegung
sind dabei die allgemein anerkannten Methoden zugrunde zu legen, die unter anderern die
Auslegung aus dem Wortlaut der Norm (sog- grammatische Auslegung), aus deren
Zusammenhang (sog. systematische Auslegung), aus ihrem Zweck (sog. teleologische
Auslegung) sowie aus den GeseEesmaterialien und der Entstehungsgeschict(e (sog.
historische Auslegung) umfassen.'" Diese Auslegungsgrundsätre gelten auch
fur
die
Auslegung von R€gionalplänen.ra lnsbesondere die ,Zele der Regionalplanung' können dem
zur Folge auch aus den Aufstellungs- und Ahvägungsvorgängen entnommen werden. Die
Auslegung der FestseEung Algemeiner Siedlungsbereich (ASB)' bei der 17. Planänderung
des vorliegenden Regionalplans lür den Bereich Pulheim muss de§halb auch systomatische,
und historieche Aspekte benlcksicirtigen, die sich letztlich aus den
Aufstellungsvorgängen und Sitsungsvorlagen des Regionalplans gewinnen lassen.s ln
diesem Zusammenhang sei besonders hervorgehoben, dass nach den Vorgaben des
teleologische
Regionalplans ftjr den Regierungsbezirk Köln ausdrücklich unter A. 2 (3) und (4) bestimmt
ist, dass die texllichen Darstellungen die zeichnerischen Darstellungen konkretisieren und
ggf,s. differenzieren. Nach A. 2 (41 sollen die Erläuterungen zum Regionalplan g€m.
Planverordnung die zeichnerischen und textlicfien Zele und die Regionalbedeutsamkeit
zeichnerischer Darstellungen unterhalb der 1o+a-OaGtellungsschwelle erläutem.
2. Konkrelo lnhatte der 17. Anderung
Dies vorausgeschickl kann Fo§endes fes§estellt werden:
Es handelte sich bei der 17. Planänderung des Regionalplans um eine vortabenbezogene
Anderung i. S. d. § 20 Abs.
2
LPIG NRW a. F. (=
§ 19 Abs. 2
LPIG
Nw n. F.).
Der
vorhabenbezogene Charakter der Anderung ergibt sich daraus, dass die Anderung von der
Stadt Pulheim mit der Begründung angeregt wurde, eine Anderung der ZelseEungen von
rr
vG Düsseldorf, U. v.24.Oa.2OOg,1
K 5945/07, Juris Rdn. 34
v8l. Kment, ,ziele der RaumordnunB - Anforderungen an ihre B€stlmmtheit" in DVBI. 2006, üi36/1338 ff.
s
W. zu den Auslegun8sgrundsätzen insb€sondere ovc NRw, u. v. 25.01.2010, ul o r1o/o{r.t{8, 7 o
111/09-NE, in BauR 2010, 1038 unter Hlnweis auf BVerwG, B. v. 14.12.1995, lv N 2.95/BRS 57 Nr. 57, ferner
allgemein auch BayvGH, 8. v. 30.11.2011, ll CS 11.2212
" ovc NRw, U. v. 03.09.2009, lo O 12Vo7.NE, zitiert nadr Juris Rdn. 1u, wo beider Auslegung eines
Retionalplans ausdrücklich auf die Aufstellungs- und AbwäSungsvorgänge, insbesondere auch auf die
siEungsvorlagen des RegionalraLg Bezug genommen wird. lnsbesondere die,zi€le der RetionalplanunB'
können dieser Entscheidung tur Fol8e aus den Aufstellungs- und Abwägungsvorgän8en entnommen werden.
u
L2
GIB in ASB sei durchzufiihren, um die städtische Absicht zu ermtiglichen, einen MÖbelmarkl
mit einer verkaufsfläche von 20.000 m2 anzusiedeln. Diese gemeindliche Absicht wurde von
dem Regionalrat für den Regierung§bezirk Köln rezipiert, wie sich aus den Sitzungsabläufen
im Zusammenhang mit dem Erarbeitungsvorfahren zur 17. Anderung des Regionalplans
Köln ergibt (siehe oben B. sachvertralt).
u. a. wurde dieser gemeindliche wunsci durch
den Regionalrat im Rahmen der Beschlussfassung über die '17. Anderung Üb€mommen.
Oies lässt sich eindeutig aus der oben auszug$veise zitierten ,PlanbegÜndung" herleiten,
wo als städtebauliche Zielsetzung der Stadt Pulheim für den Anderungsbereicfi die
.An§edtung eines Möbelmatlcles mit einer Vertaufsfläche von ca. 2O.O00 m" angegeben
wurde. Dabei wurde insbesondere darauf Bezug genommen, dass die
Einzelhandelsausstattung der Stadt Pulheim im Sortim€nlsbereich Möbel defzitär sei, dass
für die Wahl des Standorles dessen gute Erschließung, die edorderliche Flächengrö߀ und
die zeitnahe Verftlgbarkeit spreche, sorvie der Umstiand, dass geeignete Altemativen im
Stadtgebiet nicht zur Verfügung stünden. Die 17. Planänderung verfolgte das Ziel, ein
konkretes vorhaben i. s. d. § 19 Abs. 2 LPIG, nämlicfi db Ansiedlung eines Möbelmarlües
mit einer Verkaufsifläche von max. 2O.OOO m2, zu ermÖglichen.
Der vorhabenbezogene Charakter des Planänderungsverfahrens, der Anhag der Stadt
Pulheim und die Begrtindung der 17. Planänderung belegen eindeutig, dass die
-
ähnlich wie im Bauleitplanverfuhren bei
vorhabenbezogenen Bauleitpläner g€m. § 12 BauGBts - als Ziet der Reglonalplenung ftrr
den räumlichen Bereich der 17. Anderunq nicht di6 allgemeine Zulässigkeit von
Einzelhandelsbetri€ben sondem nur die Ansiedlung eines MÖbelmarktea in €iner
Planänderung
so zu
verstehen ist, dass
Größenordnung von max. 20.000 m2 festgelegt w€rden sollte. Mit die§er ZelseEung wäre es
deshalb unvereinbar, \irenn im Rahmen der gemeindlichen BauleiQlanung der Stadt Pulheim
-
also im Zuge von
Bebauungsplänen
der Außtellung von
EinzelhandelsprojeKe (2. B ein
FlächennutrungsplanänderurEen bzrv.
- die Erricätung
andersartiger
Einkaufszentren, ein großfiächlger Baumarkt oder ein MÖbelmarkt mit ur€sentlich mehr als
20.000 m2 Verkaufsfläche) ermöglicht würde. Eine dem zuw'lder laufende gemeindlicte
Bauleitplanung worde dem Ziel der Regionalplanung des Regionaldan§ fur den
Regierungsbezirk Köln, Teilabscfrnitt Region Köln
in der Fassung der 17. AnderurE
widersprechen. Die BauleiFlanung wäre wegen Verstoß gegen
§ 1 Abs. 4
BauGB
unwirksam.
§
Vorhabenbezogene Bauleitpläne regeln lmmer ein konkretes vorhabm, v8l. KrautzberBer, ln BRattis § 12
Rdn. 5, 6.
13
Die fehlende Ausweisung eines ,ASB mit zweckgebundener NuEung' steht dbser Annahme
nicht entgegen. Die Ausweisung eines .ASB mit afleclqobundener NuEung' ist im
vorliqgenden Falls vermuuich deshslb nicht erfolgt, um die Vermarldung des durch die 17.
Regionalplans betroffenen städtischen Grundstücks nicht auf d'te
ausschließlicte Ansiedlung eines MÖbelmarKes in dieser Göße zu b€schränken. D'le 17Anderung des Regionalplans für den Regierungsbezirk Köln wollte also durch Umwandlung
des GIB einen .Allgemeinen Siedlungsbereich (ASB)'schafien, wobei allerdings als Zel der
Anderung
des
Raumordnung bezogen atrf großltächige Einzelhandelsbetriebe eine Beschränkung des ASB
auf Eimelhandelstretriebe mit einer Nutzung ,MÖbelmarkt mit einer Gesamtvetkaufsfläche
von 20.000 m2' gewollt war (Modifikation von Ziel I der Delinilion der Allgemeinen
Siedlungsbereiche (ASB) des Regionalplans vom 21.05.2011 , Seite 14 ftr den
Anderungsbereich der 17. Anderurg des Regionalplans).
Daneben wären in dem so durch d'le 17. Anderung festgpseEten ASB selb6tverständlich
auch alle 0brigen Vorhaben planbar, d're nach der Definition der
.Allgemeinen
Siedlungsb€reiche"l6 zulässig sind, nämlictl
Flächen für den Wohnungsbau und die damit verbundenen FolgeeinrichtungBn
Flächen tür die zentralötüichen Einrichtungen
Flächen für die sonstigen privaten und öfienttichen Einrichtungen der Bildung und
Kuhur sowie der sozlalen und medizinischen B€treuung
gewerbliche Bauflächen
Gelverbebetriebe
fiir die Bestandsicherung und
und f[rr die
Ans'rerJlung
ErureiterurE vorhandener
n€uer, üb€rwiegend nicht efteblicfi
belästigender Ganerbebehiebe
wohnungsnahe Sport-, Freiz€iG, Erholungs- und sonslige Grünf,ächen.
3. Folgen einer oturalgen Unbestimmthelt der 17. Anderung
Aufgrund des Vorfiergesagten steht fest, dass die Absicht des RsgionalraB bestand, durch
die Umwandlung des GIB in einen ASB als Ziel der Regionalplanung fur den räumlichen
Bereich der 17. Anderung nicht die allg. Zulässigkeit von Einzelhandelsbefieben sondem
nur die Ansiedlung eines Möbelmarktes mit einer Verkaufsfläche von max. 2O.OOO m2 unter
Beibehaltung der allgemeinen Raumordnungsziele for einen ASB in Pulheim im Übrigen zu
ermöglicfien. Sofem man nun die Auffassung verträte, dass diese Ahichten des Plangebers
t'vgt. dazu die texdichen Darstellungen des ReSionalplans für den Regierungsbe2irk
Teilabschnitt Re8lon Köln, Seite 14
Köln vom 21.05 2001,
74
mangefs konketer umsetsung und Fixierung in einer .tcxuichen Dastcllung' zur '17.
Anderung nicht lnhalt der 17. Anderung get\rorden sein sollten, stellt sich die Frage, ob die
17. Anderung mangels hinreichender B€stimmtheit def Aelbestimmung
unwirksam ist. Ergeben sich zrvischen der zeichnerischer
insgesamt
uM textlichen Darstellung des
Plans auf der einen S€ite und den manifestierlen Planungsabsichten (der Begründung des
Plans) auf der anderen Seite diametrale Widersprtiche, die nicht durch Auslegung geklä.t
und behoben werden können, so fi.lhrt dies regelmäßig zur Nichtigkeit des Plans, ureil die
Norm in diesen Fällen dem verfassungsrechtlich vorgeg€benen B€stimmtheitsgebot nicht
der VerleEung des Bestimmtheitsgebots handelt es sich um einen
sogenannten "Ewigkeitsfehlef , also nicht etwa elne unbeachllic,he verle,lzung von
genügt.'7 Bei
Verfahrens- oder Formvorschriften gem. § 15 LPIG i. V. m. § 12 ROG.18 Käme man also
entgegen der ob6n unter Zff€r ll. 2. getrofienen Feststellung zu dem Ergebnis, dass der
formale Wodaut des Regionalplans mit den manifestiorten Anderungsabsichten des
Plangeb€rs nicht kongruent ist, so wäre die 17. Anderung des Regionalplans wegen
Verstolles gegen das Bestimmtheitsgebot insgesamt unwirksam.ls Da die mangelnde
Bestimmtheit die gesamte 17. Anderung erfasst, urürde die Unwik§amkeil der 17. Anderung
dazu ftlhren, dass die geplanle Umwandlung des GIB in einen ASB im Regionalplan
fohlgeschlagen wäre. Dies hätte zur Folge, dass die ursprtlngliche Ausweisung .GlB' wieder
raumordnerische Konsequenz dieser Sicht\reise wäre, dass ein
Einzelhandelsbstrieb - gleich welcher Größe - in den fraglichen Bereich der 17. Anderung
nicht angesiedelt werden könnte. Die BezirksPlanungsbehörde wär€ in diescm Falle gut
beraten, aus Grunden der Rechtsklarheit eine Überaöeitung des Regionalplans ft)r den
auf,ebt.
Die
Geltungsberaich der 17. Anderung vorzunehmen (siehe unten lll.2.).
(
NRw, u. v. 11.12.2000 - vx a D 6ol99.NE - AUs selte 51; ferner vG oüsseldorf, u. v. 24.04.2009 - 1
5945/07 - Juris Rdnr.34
Die verleuung des B€stimmtheitsgebots tührt deshalb reBelmäßlg zur Unwirksamkeit des Planes, ygl. t. B.
BVefwG, B. v. 31.03.2011- 4 8N 2/11-; VGH Ba-Wü, 19.10.2010 - 3 S 1665/08 -; BVerwG, B. v. L:1.10.2010 - 7 B
50/10 -, Rabe in ZfBR 2@1,229ff .1236l
ß
Die etwaige Unbestimmtheh der zielbestimmung fiihrt zur Gesämtunwirksamkelt der 17. Anderun& weil slch
bei ob.iektlver Betrachtun8 ergibt, dass die verbleibenden Teile der 17. Anderung ansonsten dem willen des
Plangebers nicht entsprächen und damit keine selbstständige Eedeutuns mehr hätlen, vreil dle fehlSeschlageoe
zielbestimmung eine untrennbare Einheit mlt der 17. ,inderung darstellu vgl. dazu Kopp/Schenke, § 47 Rdnr.
122 unter Hinweis euf B. v. 08.08.1989 - 4 NB 2/89 - NVWZ 90, 159, 160; BVerwG 28.12.1990 - 4 NB 29.89 Hoppey'Stüer Rdnr. l3O7; Bverwc u. v. 25.02.1997 - 4 NB 30.96 - NV\ Z 97, 896.
" ovc
!
15
lll.
Zusammenfassung und Ausblick
1.
Zusammenfassend kann festgestelll werden, dass
o
eine gemeindliche Bauleitplanung der Stadt Pulheim, die die Ansiedlung eines
Möbelmarktes mit einer VerkaufsflächE von ca. 2O.0OO m2 bealeckt mit den durctr
die 17. Anderung modifizierten zielen der Raumordnung konlorm ginge,
.
die Ansiedlung anderer großflächiger Einzelhandelsbetriebe, insbesondere die
Ansedlung von Möbelmäftten mit einer erheblichen grÖßeren Ver*aufslläche als
20.000 m2 mit den durch die 17. Anderung modifilerten Zielen der Raumordnung
nicht vereinbar wäre.
Eine etwaige, gegenteilige gemeindliche Bauleitplanung wäre unwirksam.
2.
Mit Blick auf d're beabsichtigte FNP-Anderung der Stadt Pulheim ist darauf hinzuweisen, dass
dke Landesplanungsbehörde nacfr
§ 36 Abs.
I
LPIG die Möglichkeit hat, raumbedeutsame
Planungen und Maßnahmen zu ur ersagen. Die Bezirksregierur€ selbst ist nach § 36 Ab§. 2
LPIG befugt, unt€r den VorausseEungen des § 36 Ab§. 1 LPIG die ielt eilige
Baugenehmigungsbehörde anzuwoisen, die Entscheidung Über die Zulässigkeil baulicher
Anlagen in Eirzelfall auszuEeEen. Nach § 36 Abs. 1 LPIG besteht aine derartige
Anweisungsmöglichkeit dann, wenn
unbefristet, wann - wie hier - Zele der Raumordnung entgegen stehen
b€fristet, wenn sich ein Raumordnungsplan in Aufstellung befindet oder zu
ffirchten
ist, dass die Planung oder Maßnahme die Vetwirklichung der vorgesehenen Zele der
Raumordnung unmöglich machen oder wesentlich erschweren würde.
Letzteres wäre
z. B. der
Fall, urenn die Bezirksplanbehörde boab6ichtigen würde, eine
Anderung des Regionalplans
filr den
Bereich Pulheim
besonderer Zweckbestimm ung' vorzunehmen.
z. B. von -ASB' in ASB mit
15
Sobald das Raumordnungsplanverfahren mit dem Erarbeitungsbeschluss begonnen hat, ist
von einem in Aufstellung befindlichen Ziel auszugehen.
3.
Denkbar wäre aber auch die Durchfohrung eines zelabweichungsverfahrens gem. § ,6
LplG, um ein größeres Vorhaben (Möbelmarld mit bis zu 5O.OOO m2) im Einzelfall zu
ermöglichen. Sofem man der Auffassung folgen würde, dass die 17. Anderung margels
hinreichender Bestimmtheit insgesamt unwirksam sei' müsste sich das
Zielabweichungsverfahren auf das (w'reder aufgelebte) Zel GIB beziehen. Antragsbefugt
wäre u. a. die Stadt Pulheim. Die Regionalphnungsbehörde lväle zur Enlscheidung ftrr das
Zielabweicfrungsverfahren zuständig. VorausseEungen wären nach § 16 Abs. 1 LPIG' dass
efslens die Zielabweir:hung die Grundzüge der Planung nicht berührt und dass zweitens die
Ablv€ichung unter raumordnerischen GesichtspunKen vertretbar ist. Grundzüge der Planung
wären in jedem Falle berührl, weil durch die Abweichung neue KonfliKe hervorgerufen
würden, die nur durch eine Planänderung gelüst lyerden kÖnnten oder die störende
Auswirkrngen auf andere Zele entstohen l'eßen.rc
.u.2012
Rechtsanwatt und Fachanwalt für Verwaltungsrecht
vgl. roppen in Spannowsky/RunkefKoppen, RoGKommentar, 2010, § 6 Rn. 28; (achelmann in Keller/von
Krack/Kachelmann, xommentar zum LPIG NRW, 2O11, § 16 Punkt 2.1. Die Zelabweichung darf nicht zu einem
substanziellen Funktlons- oder steuerungsverlust des Regionalplans führen (vgl. dazu OvG Nw, U. v.
19.06.2006 - 10 A 973104 - in Juris, Rdnr. 58)
m
0 8.
Mai
Rhein-Erft-Kreis
2012
0
L MAI
2012
POSTSTELLE
Rhein-Erft-(reis . D€r Landrat
.
70
Oer Landrat
Amt für Umweltschutz und Kreispla-
nun9
50124 Bergheim
Tlo
Stadt Pulheim
Planungsamt
€
Frau Hatting
P
!ö
Datum
07.os.2012
ein zeichen
Postfach 1345
^
7O.7.47.O9.02103
50241 Pulheim
Auskunft eYteift
Frau
fitrel
Mo-Mi 08:30 Uhrbis 14:30 Uhr
zimrn.l llr.
3.54
Telefon
02277 83-427)
Teiländerung 17.3 des Flächennutzungsplanes
- Ortsteil
Pulheim und
Bebauungsplan Nr. 109 Pulheim
Beteiligung gem. § 4Abs. lBauGB
lhr Schreiben vom 04.O4.2OL2
Fax
0227783-23M
E-Mafl
dorothee.fi tzek@rhein-erft-Ireir.de
V€ri€nden 5ie k€in. varträuli(h.n. s.hüt.
ren3werten Daten per [.Marl
Sehr geehrte Frau Hatting,
Hausadr6re
willy-&andt-Platr
aus der Sicht der vom Rhein-Erft-Kyeis zu vertretenden Belange wird folgen-
50126 Bergheim
Telefon 0227181-0
de Stellungnahme abgegeben
:
1
Fax 02271 83-2300
lntemet
Naturschutz und Landschaftspfl ege
Ziel der Planung ist es, die planungsrechtlichen Voraussetzungen ftir den
Bau eines Möbelhauses mit 45.000 mr Verkaufsfläche zu schaffen.
Hiergegen bestehen keine grundsätzlichen Bedenken seitens des Naturschutzes und der Landschaftspfl ege.
lch weise jedoch darauf hin, dass eine Nachbilanzierung für die o.g. Bauleit-
planung durchzuführen ist.
Bezüglich der erwähnten Eingriff/Ausgleichsmaßnahmen verweise ich auf
meine Stellungnahmen vom f 0.04.2000 und vom 16.07.2007 zum Bebauungsplan Nr. 69, Pulheim, Gewerbegebiet ,,Am schwefelberg".
'rrrww.rhein-erft
-kreis.de
info@rhein-erft -kei3.de
Postadre.s€
50124 Bergheim
Öffnungszeitm
Montag bir Freitag
08:00 Uhr bis 12:30 Uhr
Donnerstag
14:00 Uhr bis 18:00 Uhr
Banlverbindungen
Postbank Kdln (BLZ 170 100 50)
Wasserschutz
Die geplante Entwässerung ist
Konto:10 850 505
mit meiner Unteren Wasserbehörde abzu-
Kreissparka5se Köln (BLZ37O SO2 99l
Konto: 142 001200
stimmen.
Für Versickerungsanlagen ist rechtzeitig die erforderliche wasserrechtliche
Erlaubnis bei meiner Unteren wasserbehörde zu beantragen.
Gem. § 51 LwG ist Niederschlagswasser von Grundstücken, die nach dem
01.o1.1996 erstmals bebaut, befestigt oder an die öffentliche Kanalisation
Öffentl. Verkehysrnfüel zum (reishaus
Sahn: Bergheim und Zievench
Bushaltestellen I Am (nücheltdamm
und (reishaus - Weitere lnfos:
www revg de odeY 02234 1806-0
Seite
angeschlossen werden, vor Ort zu verrieseln, zu versickern oder ortsnah in
ein Gewässer einzuleiten, sofern dies ohne Beeinträchtigung des Wohls der
Allgemeinheit möglich ist. Am besten geeignet hierfür ist die Versickerung
des Niederschlagswassers über die Belebtbodenschicht. Die Einleitung in
Sickerschächte ist unzulässig. Da die Erstellung von Versickerungsanlagen
auf Grundstücken von der im Bebauungsplan vorgesehenen Größe häufig
nicht realisierbar ist, rege ich an, für die Versickerung des Niederschlagswassers entsprechende Flächen im Bebauungsplan festzusetzen. lch bitte
um Abstimmung mit meiner Unteren WasserbehöTde. Zur Feststellung der
Versickerungsfähigkeit des Untergrundes ist unter Beteiligung meiner Unteren Wasserbehörde ein hydrogeologisches Gutachten erforderlich.
Das Plangebiet liegt in der Wasserschutzzone lll B der Wassergewinnungsanlagen Weiler und Worringen/Langel. Die Festsetzungen und Bestimmungen der Wasserschutzgebietsverordnung vom 21.10.1991 sind zu beachten
und einzuhalten.
Oer Bau der verkehrstechnischen Erschließungsanlagen im o.a. plangebiet
bedarf gemäß Wasserschutzgebietsverordnung für die Wassergewinnungsanlagen Weiler und Worringen/Lanoel der Genehmigung durch meine Untere Wasserbehörde. Die Anträge sind rechtzeitig zu stellen.
Bodenschutz
Für die von der Anderung des o.g. Flächennutzungsplanes und vom o.g.
Bebauungsplan betroffene Fläche liegen im Altlastenkataster keine Eintra9un9en vor.
Nach meinen Kenntnissen handelt es sich bei der Fläche um natürlichen,
bisher landwirtschaftlich genutzten Boden.
Aus bodenschutzrechtlicher Sicht bestehen gegen die tnanspruchnahme
natüTlichen Bodens große Bedenken, da dadurch die natürlichen Bodenfunktionen stark eingeschränkt oder sogar zerstört werden.
lm Umweltbericht zu den o.g. Maßnahmen soll die Beschreibung und
Be-
wertung der UmweltauswiTkungen zum Schutzgut Boden noch durch einen
Textbaustein ergänzt werden. tch bitte darum, mir diesen Zusatz kurzfristig
vorzulegen.
Straßenbau und Verkehr
Der o.g. Teiländerung des Flächennutzungsplanes sowie dem o.g.
Be-
bauungsplan kann zzt. nicht zugestimmt werden.
Eine Stellungnahme ist erst möglich, wenn das im Bebauungsplanentwurf
erwähnte Verkehrsgutachten des Planungsbüros PTV vorliegt.
lch stelle meine zustimmung in Aussicht, wenn die Erschließung des Möbelhauses nur über einen noch herzustellenden Kreisverkehrsplatz mit Abfahrt auf das Möbelhausgelände erfolgt.
Zusätzlich rege ich an, den seit Jahren vorgesehenen Radweg an der K 6 in
den Bebauungsplan aufzunehmen.
2
Yon 3
s€ite ! von
lmmissionsschutz
Zu den o.a. Bauleitplänen werden aus der Sicht des lmmissionsschutzes
keine Anregungen vorgebracht.
lch weise darauf hin, dass das Vorhaben mit seinem zentrenrelevanten Sortiment auf4.500 m'geeignet ist, die ohnehin schon geschwächte Einzelhandelslandschaft in den benachbarten Kommunen - aber auch in Pulheim
selbst - durch weitere Kaufkraftverluste zu beeinträchtigen.
Entsprechend dem Entwurf des tandesentwicklungsplans NRW, sachlicher
Teilabschnitt großflächiger Einzelhandel, vom 17.04.20L2, Grundsatz 6 Nicht zentrenrelevante Kemsortimente: Verkaufsfl äche zentrenrelevanter
Randsortimente - soll der Umfang der zentrenrelevanten Randsortimente
eines Sondergebietes ftir Vorhaben im Sinne des § 11 Abs. 3 Baunutzungs-
verordnung mit nicht zentrenrelevantem Kemsortiment 2.500 m' Verkaufsfl äche nicht überschreiten.
lch halte es füT erforderlich, dass die diesem Grundsatz entsprechenden
Beschränkungen in der Bauleitplanung festgesetzt werden.
Freundliche Grüße
lm Auftrag
Z+uu
Fitzek
3
rnorpürFffi
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SIADT S TRECHEN
0 9.
Juti
0 9. JUL| 2012
2012
POSTSTELLE
Der Burgermeister
Plan€n, Bau€n und lntraslruk4ur
sl!(n Fß.tEn, Pdtach
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50209
Flld€n
Stadt Pulheim
Der Bürgermeister
Planungsamt
Postfach 1345
50241 Pulheim
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6r.00.02.0r/EH
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Z€irEi
Fr€dren, 04.07.2012
Flächennutzungsplan Teiländerung Nr. 11.3 det stadt putheim und Bebauungsplan
Nr. i09
hier: Beteiligung gem. § 4 Abs. 1 BaucB
Sehr geehrte Damen und Henen,
die Stadt Pulheim plant auf einer Fläche am südwestlichen Ortsrand einen Möbelmarkt
mit einer
Verkaufsfläche von insgesamt 45.000 qm Verkaufsfläche (VK). Diese Verkaufsfläche
so
sich wie
folgt zusammensetzen:
.
.
.
Kernsortimentnichtzentrenrelevant
Randsortimentnichtzentrenrelevant
Randsortimentzentrenrelevant
36.500 m'z
4.000 m'?
4.500 m'z
Die nichtzentrenrelevanten Randsortimente beinhalten hierbei u.a. mit den für den
Möbeleinzelhandel relevanten sortimenten Lampen und Leuchten auch in
Frechen
zentrenrelevante sortimente
Umfang
von
max.
1.500
m2
vK.
somit
ergeben
sich
aus
in _eqem
meiner sicht für Frechen mind. 6.000 m2 zentrenn levante sortimente auf der
,grrrän wi"."'.
Abweichend von der bisherigen - auch in Frechen bei PORTA eingehaltenen VK-Deckelung für
zentrenrelevante Nebensortimente auf 2.500 m2 ist nun eine zenäenrelevante- VK von 4.500
m2
vorgesehen.
Grundlage dieser geplanten Festsetzungen sind die sich in der Aufstellung befindlichen
landesplanerischen ziele zum Landesentwicklungsplan NRW Sachlicher feirpüriOioSflächiger
Einzelhandel. Das Kabinett der Landesregierung hat diesen Teilplan am lz'.ulzoli geollgt
uno
das Beteiligungsverfahren eingeleitet. lnsofern k-ommt diesen Zieien bereits jetzt Bin;;ngswirkung
gemäß § 4 RoG zu und sind als sonstige Erfordemisse der Raumordnung
u"rü"iri;hiig"n.
=ü
Rechtlich sind diese Festsetzungen somit zulässig. lch behalte mir
,iedoch vor, sollten die
landesplanerischen Ziete vor Abschtuss dei Bauleitplanverfahien
im änitenenden
Beteiligungsverfahren keine Gesetzeskraft erlangen, entsprechände Bedenken ,o..rtäjen
Itarr4,DlbS.lrt.PE 11 s@! tu:r
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Postbonk t«rn (BLZ 370 r00 50)
SWIFI,B|C: COKSOE«}
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IBAN: DE89 3705 0299 0151 00OO 69
IBAN: DE20 3701 0050 0021 9105 07
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ü
ellt am 04.05.2012 in pulheim, ist unter Beachtung der
aufgezeigt, ob im Ansiedlungsfall negative Auswirkungen
auf sonstige für die Versorgung der Bevölkerung wichtige
.:T:fHI"t"is,
Der cutachter kommt im Grundsatz
dass im Einzugsbereich, d.h., in den
zentralen Versorgungsbereichen, aber auch an den dezentralen Möbelmarktstandorten in der
Region, untergliedert in mehreren wirkungsbereichen Zonierungen, keine schädlichen
Auswirkungen zu erwarten sind.
/
Das Gutachten ist plausibel und nachvollziehbar und geht auf die im Wesenlichen zu prüfenden
Auswirkungskriterien umfassend ein. Die betroffenen zentralen Versorgungsbereiche der Stadt
Frechen sind berücksichtigt und ausreichend gewürdigt.
Unabhängig von der z.Z. vorauszusetzenden formal-rechtlichen Zulässigkeit des geplanten
Vorhabens sehe ich dennoch die Dimensionierung der zentralen Randsortimente an einem
dezentralen Standort im Sinne des Zentrenschutzes und der Versorgung der Bevölkerung kritisch.
lnsofern schließe ich mich auch der diesbezüglichen stellungnahme der stadt Köln an:
Bedenklich sehe ich die Anderung der Warensorlimentsliste der Stadt Pulheim. d.h. hier, die
Herausnahme der Lampen und Leuchten aus der Kategorie der zentrenrelevanten Sortimente.
Lampen und Leuchten sind nach der Frechener List, aber auch nach den mir bekannten Listen der
a_nderen Städte im Einzugsbereich, weiterhin zentrenrelevant. lm vorliegenden Fall soll das
Warensortiment eine Flächengröße von ca. 1.500 qm umfassen. Da dieses Warensortiment in der
Frechener Liste als zentrenrelevant eingestuft ist, ist m.E. bei der Prüfung möglicher negativer
Auswirkungen zwischen den Auswirkungen auf die zentralen Versorgungsbereichä in pulheim und
in den Nachbarstädten zu unterscheiden. während die Lage in puheim aufgrund der
möglicherweise fehlende Angebotssituation unproblematisch erscheint, könnte sich dai Angebot
sehr wohl auf die zentralen Versorgungsbereiche von Frechen negativ auswirken.
ist es dann der Fall, wenn neben den angegebenen zentrenrelevanten
Randsortimenten von 4.500 qm VK und den ausgeklammerten Lampen und Leuchten von 1.500
qm VK, im Hauptsortiment Kraftwagenteile und -zubehör insb. Autokindersitze etc. und sog.
Nebensortimente und Aktionswaren in einer Größenordnung von 500 qm vK angeboten werdei,
die nach der Frechener Liste ebenfalls zentrenrelevant sind und somit einen UÄfang von 6.500
qm VK erreichen.
lnsbesondere
Es wird deshalb um eine ergänzende überprüfung gebeten, ob auch unter Annahme von ca.
6.500 qm VK zentrenrelevante Randsortimente die Auswirkungen auf benachbarte zentrale
Versorgungsbereiche zu vernachlässigen sind. (Derzeit wird vom Gutachter bei den betroffenen
zentralen Versorgungsbereichen der Stadt Frechen von einer Kaufkraftumverteilung von
vertretbaren 7 % ausgegangen).
lm Sinne der allgemeinen Betroffenheit der Nachbarstädte und der dort geltenden Warenlisten
zentrenrelevanter sortimente, sollten die im neuen Landesentwicklungsplan, Teilplan
o/o lür zentrenrelevante
Randsortimente insgesamt
"großflächiger Einzelhandel" vorgegeben 10
nicht Überschritten werden. Das heißt, dass die Stadt Frechen eine Begrenzung auf insgesamt
-2-
4.599.9., vK inkr. Lampen, Leuchten Kraftwagenteire und
-zubehör und sog. Nebensortimente
und Aktionsware unbedingt begrüßen würde.
Des Weiteren wird dringend.darum gebeten, die Nebensortimentsflächen
nach
voftabens regelmäßig zu kontrolliären, da unkonkollierte Enveiterung"n -inRealisierung des
äG", Branche
bekannt sind.
Die v.9.. Anregungen bitte ich bis zur offenrage umfassend nachvoflziehbar
zu würdigen.
-3-