Daten
Kommune
Inden
Größe
11 kB
Datum
09.12.2010
Erstellt
08.11.10, 20:31
Aktualisiert
08.11.10, 20:31
Stichworte
Inhalt der Datei
Vorlagen-Nr.
Der Bürgermeister
Aktenzeichen
Datum
Bauamt
IV/Hall.
02.11.2010
öffentlich
Beratungsfolge
Termin
Bauausschuss
18.11.2010
Rat
09.12.2010
TOP Ein Ja
Nein
122/2010
Ent Bemerkungen
Betrifft:
1. Änderungssatzung vom 09. Dezember 2010 zur Satzung über die Erhebung von
Kanalanschlussbeiträgen, Abwassergebühren und Kleineinleiterabgabe sowie Kostenersatz für
Grundstücksanschlüsse der Gemeinde Inden vom 10.12.2008
Beschlussentwurf:
Der Rat beschließt die der Originalniederschrift als Anlage beigefügte 1. Änderungssatzung vom
09. Dezember 2010 zur Satzung über die Erhebung von Kanalanschlussbeiträgen,
Abwassergebühren und Kleineinleiterabgabe sowie Kostenersatz für Grundstücksanschlüsse der
Gemeinde Inden vom 10.12.2008.
Begründung:
Aufgrund der beigefügten Berechnung ist die jährliche Gebühr für das Jahr 2011
je m³ Schmutzwasser von 2,58 € auf nunmehr 2,37 € und
je m² Fläche gemäß § 5 Abs. 1 von 0,64 € auf nunmehr 0,61 €
festzusetzen.
Zur Erhebung dieser neu festgesetzten Gebühren ist eine Anpassung der oben aufgeführten Satzung
erforderlich.
Wie aus der Anlage zur Vorlage 121/2010 ersichtlich, ist davon auszugehen, dass auch die
Nachkalkulation für das Jahr 2009 mit einem Überschuss abschließen wird. Dieser Überschuss
sollte jedoch nicht zu einer weiteren Gebührensenkung vorab herangezogen werden, da er
Spielraum für die Betrachtung ab dem Jahre 2012 lässt.
1. Änderungssatzung
vom 09. Dezember 2010 zur Satzung über die Erhebung von Kanalanschlussbeiträgen,
Abwassergebühren und Kleineinleiterabgabe sowie Kostenersatz für Grundstücksanschlüsse der
Gemeinde Inden vom 10.12.2008
Aufgrund der §§ 7, 8 und 9 der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen in der
Fassung der Bekanntmachung vom 14. Juli 1994 (GV. NRW. S. 666), zuletzt geändert durch
Artikel 4 des Gesetzes vom 17. Dezember 2009 (GV. NRW. S. 950), der §§ 1, 2, 4, 6 bis 8 und 10
des Kommunalabgabengesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen (KAG) vom 21. Oktober 1969
(GV. NRW. S. 712), zuletzt geändert durch Gesetz vom 30. Juni 2009 (GV. NRW. S. 394) und des
§ 65 des Wassergesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen (LWG NRW) in der Fassung der
Bekanntmachung vom 25. Juni 1995 (GV. NRW. S. 926), zuletzt geändert durch Artikel 3 des
Gesetzes vom 16. März 2010 (GV. NRW S. 185) hat der Rat der Gemeinde Inden in seiner Sitzung
am 09. Dezember 2010 folgende 1. Änderungssatzung zur Satzung über die Erhebung von
Kanalanschlussbeiträgen, Abwassergebühren und Kleineinleiterabgabe sowie Kostenersatz für
Grundstücksanschlüsse der Gemeinde Inden vom 10.12.2008 beschlossen:
Artikel I
§ 4 (Schmutzwassergebühren)
Abs. 7 Satz 2 wird wie folgt geändert:
Die Gebühr beträgt je m³ Schmutzwasser jährlich 2,37 €.
§ 5 (Niederschlagswassergebühr)
Abs. 6 wird wie folgt geändert:
Die Gebühr beträgt 0,61 €/m² Fläche gemäß § 5 Abs. 1.
Artikel II
Diese 1. Änderungssatzung tritt zum 01. Januar 2011 in Kraft.
Gleichzeitig treten § 4 Abs. 7 Satz 2 und § 5 Abs. 6 der Satzung über die Erhebung von
Kanalanschlussbeiträgen, Abwassergebühren und Kleineinleiterabgabe sowie Kostenersatz für
Grundstücksanschlüsse der Gemeinde Inden vom 10.12.2008 insoweit außer Kraft.
Bekanntmachungsanordnung:
Beschlußvorlage 122/2010
Seite 2
Die vorstehende 1. Änderungssatzung vom 09. Dezember 2010 zur Satzung über die Erhebung von
Kanalanschlussbeiträgen, Abwassergebühren und Kleineinleiterabgabe sowie Kostenersatz für
Grundstücksanschlüsse der Gemeinde Inden vom 10.12.2008 wird hiermit öffentlich bekannt
gemacht.
Hinweis:
Es wird darauf hingewiesen, dass gemäß § 7 Abs. 6 der Gemeindeordnung für das Land NordrheinWestfalen in der Fassung der Bekanntmachung vom 14. Juli 1994 die Verletzung von Verfahrensoder Formvorschriften der GO NRW gegen die vorstehende Satzung nach Ablauf eines Jahres seit
ihrer Verkündigung nicht mehr geltend gemacht werden kann, es sei denn,
a) eine vorgeschriebene Genehmigung fehlt oder ein vorgeschriebenes Anzeigeverfahren wurde
nicht durchgeführt,
b) diese Satzung ist nicht ordnungsgemäß öffentlich bekannt gemacht worden,
c) der Bürgermeister hat den Satzungsbeschluss vorher beanstandet oder
d) der Form- oder Verfahrensmangel ist gegenüber der Gemeinde Inden vorher gerügt und dabei
die verletzte Rechtsvorschrift und die Tatsache bezeichnet worden, die den Mangel ergibt.
Inden, den 09. Dezember 2010
Bürgermeister
Beschlußvorlage 122/2010
Seite 3